TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 W186 2297695-1

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Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W186 2297695-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Burundi vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und am 26.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Burundi vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und am 26.05.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführerin XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerdeführerin römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, sie sei von ihrem Chef körperlich bedroht worden. Er habe sie auch sexuell belästigen wollen aber das habe er nicht geschafft. Auch die um den Chef herumstehenden Leute hätten sie bedroht.

Zudem versuche die Regierung in Burundi die Menschen zu unterdrücken und zu bedrohen. Ansonsten habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor vielem da sie Tutsi sei.

2. Am 25.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt). Zusammengefasst gab sie als Fluchtgrund an, dass sie eine Arbeit gefunden habe und ihr Chef habe immer gesagt, dass er mit ihr schlafen wolle. Die BF habe nein gesagt. Zwei Monate später habe er ihr das Gehalt nicht ausgezahlt. Er habe zu ihr gesagt, sie solle in sein Büro kommen um ihr Gehalt abzuholen. Als die BF in das Büro gegangen sei, habe er dieses geschlossen. Er habe gesagt, er wolle mit ihr schlafen, da sie Tutsi sei. Die BF habe nein gesagt und dass er aufhören soll. Sie habe aber weniger Kraft gehabt und er habe sie vergewaltigt. Sie wisse nicht wie es passiert sei aber sie habe sich in einem Spital wiedergefunden. Nach dem Spital sei sie dann nach Hause gegangen und sie habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Die BF habe dann einen Anruf von ihrem Chef bekommen, welcher ihr gedroht habe, falls sie eine Anzeige erstatten würde. Eine Woche später habe sie dann von ihrer Cousine erfahren, dass sie gehört habe, dass ihr Chef jemanden für die Tötung der BF suche. Ihre Cousine habe dann gesagt, dass sie etwas Geld zusammensuchen würde um ihr Leben zu retten. Ab diesem Moment habe sie sich dann Gedanken gemacht, wie sie aus diesem Land kommen könne.

3. Das Bundesamt wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ ihr gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Burundi gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Das Bundesamt wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihr gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Burundi gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Zusammengefasst und sinngemäß begründete das Bundesamt den abweisenden Bescheid damit, dass das Vorbringen der BF aufgrund eines gesteigerten Vorbringens im Rahmen der Erstbefragung und der stereotypen, emotionslosen Schilderung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht glaubhaft sei.

Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Burundi eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Burundi eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund von unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst und sinngemäß wurde vorgebracht, dass eine Erstbefragung thematisch der Feststellung der Identität des Reisweges diene. Eine detaillierte Befragung sei dem Bundesamt vorbehalten, wie dies am 25.04.2024 auch erfolgt sei. Dem Einvernahmeprotokoll sei zu entnehmen, dass die Einvernahme über mehrere Stunden hinweg gedauert und die BF ihre Vorfälle lebensnah und detailliert geschildert habe.

Abschließend dürfe bei der Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Gewährung von subsidiärem Schutz nicht außer Acht gelassen werden, dass entsprechend den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansehe. Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund würden im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte fordern. Sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen.

Gemäß österreichischem Außenministerium komme es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders an den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen. Es bestehe die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Eine hohe Kriminalität herrsche sowohl in Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten.

5. Am 20.08.2024 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Am 10.02.2026 und am 26.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, in welcher die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu der Person der BF

Die BF trägt den im Spruch genannten Namen und führt das dort genannte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige von Burundi, ledig und kinderlos. Sie gehört der Volksgruppe der Tutsi und der Religion des Christentums an. Sie spricht Kirundi, Französisch und Englisch.

Die BF wurde in der (ehemaligen) Provinz XXXX , Distrikt XXXX geboren. Im Alter von fünf Jahren ist sie mit ihren Eltern in die Stadt Bujumbura gezogen. Der Vater ist bereits verstorben. Der weitere Familienkreis in Burundi besteht aus einer Schwester, zwei Onkeln und zwei Tanten. Die BF wurde in der (ehemaligen) Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 geboren. Im Alter von fünf Jahren ist sie mit ihren Eltern in die Stadt Bujumbura gezogen. Der Vater ist bereits verstorben. Der weitere Familienkreis in Burundi besteht aus einer Schwester, zwei Onkeln und zwei Tanten.

Die letztabgeschlossene Ausbildung der BF ist ein absolviertes Studium als Krankenschwester, welches sie mit dem Diplom Bakkalaureat abschloss. Im Jahr 2022 hat sie in einem Gesundheitszentrum in Bujumbara zu arbeiten begonnen, anfangs Teilzeit und ab 2023 Vollzeit.

Die BF wohnte vor ihrer Ausreise aus Burundi in Bujumbara, im Stadtviertel XXXX . Die BF wohnte vor ihrer Ausreise aus Burundi in Bujumbara, im Stadtviertel römisch 40 .

Die BF reiste am 30.06.2022 aus Burundi aus und stellte schlussendlich am 15.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF ist psychisch und physisch gesund.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

Der BF droht in Burundi aktuell keine Gefahr der Verfolgung durch ihren ehemaligen Chef eines Gesundheitszentrums in Bujumbara. Gleichermaßen droht ihr keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Tutsi.

Bei Rückkehr droht ihr keine konkrete Gefahr einer körperlichen Unversehrtheit, sei es aufgrund einer schlechten Versorgungslage ihres Herkunftsstaates oder eines (inner)-staatlichen Konfliktes.

1.3. Zum Leben der BF in Österreich

Die BF befindet sich seit ihrer Antragstellung am 15.10.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.

Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ihre derzeitige Wohnadresse ist das XXXX . Vom 20.04. bis 26.04.2024 war sie bei McDonald´s Franchise GmbH, in Brunn am Gebirge, sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Ansonsten geht sie aktuell (noch) keiner sozialversicherungsrechtlichen (selbstständigen/unselbstständigen) Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ihre derzeitige Wohnadresse ist das römisch 40 . Vom 20.04. bis 26.04.2024 war sie bei McDonald´s Franchise GmbH, in Brunn am Gebirge, sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Ansonsten geht sie aktuell (noch) keiner sozialversicherungsrechtlichen (selbstständigen/unselbstständigen) Erwerbstätigkeit nach.

Die BF verkauft seit September 2023 die Zeitung “Kupfermuckn” (Verein Arge für Obdachlose; Straßenzeitung Kupfermuckn). Ihr Einkommen aus dem Verkauf beträgt monatlich ca. € 100.

Die BF kann sich in deutscher Sprache im Alltag unterhalten und ist bemüht die deutsche Sprache auch auf fachlicher Ebene zu beherrschen.

Die BF engagierte sich seit dem 22.07.2024 ehrenamtlich im Haus Neustadt in Wels zur Seniorenbetreuung.

Seit Herbst 2025 ist die BF Schülerin an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der XXXX in XXXX und besucht dort den Vorbereitungslehrgang. Im Rahmen ihrer beruflichen Weiterbildung macht sie ein Praktikum beim Diakoniewerk in Wels um sich praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, welches im Zeitraum 25.02. bis 13.07.2026 stattfindet.Seit Herbst 2025 ist die BF Schülerin an der Schule für Sozialbetreuungsberufe der römisch 40 in römisch 40 und besucht dort den Vorbereitungslehrgang. Im Rahmen ihrer beruflichen Weiterbildung macht sie ein Praktikum beim Diakoniewerk in Wels um sich praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, welches im Zeitraum 25.02. bis 13.07.2026 stattfindet.

In ihrer Freizeit macht sie gerne Sport und spielt im österreichischen Frauenbasketball. Sie nimmt am Geschehen der Röm. Kath. Pfarre Raum Wels teil und besucht dort regelmäßig den Gottesdienst. Sie wird auch gerne dort in der Gesellschaft aufgenommen und in den Familien miteingebunden. Dabei werden gemeinsame Aktivitäten unternommen. Eine nähere Bekanntschaft hat sich bereits mit Frau XXXX ergeben, selbst eine (mittlerweile pensionierte) Krankenschwester, die sich mit der BF regelmäßig über Privates und Berufliches austauscht. Des Weiteren trifft sich die BF mit ihren SchullkollegInnen auch außerhalb der Schulzeiten. In ihrer Freizeit macht sie gerne Sport und spielt im österreichischen Frauenbasketball. Sie nimmt am Geschehen der Röm. Kath. Pfarre Raum Wels teil und besucht dort regelmäßig den Gottesdienst. Sie wird auch gerne dort in der Gesellschaft aufgenommen und in den Familien miteingebunden. Dabei werden gemeinsame Aktivitäten unternommen. Eine nähere Bekanntschaft hat sich bereits mit Frau römisch 40 ergeben, selbst eine (mittlerweile pensionierte) Krankenschwester, die sich mit der BF regelmäßig über Privates und Berufliches austauscht. Des Weiteren trifft sich die BF mit ihren SchullkollegInnen auch außerhalb der Schulzeiten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Burundi

Länderinformationen der Staatendokumentationen Burundi aus dem COI-CMS vom 09.04.2026 (Version 1)

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-04-09 15:37

Burundi ist eine Präsidialrepublik, die dem Staatspräsidenten eine starke Position einräumt (AA 13.11.2025). De jure besteht eine Gewaltenteilung, doch in der Praxis wird sie nicht umgesetzt. Die Exekutive verfügt gemeinsam mit bestimmten politischen Entscheidungsträgern über weitreichende Befugnisse, die direkten Einfluss auf die Legislative und die Judikative ausüben. De facto gibt es keine Kontrollmechanismen. Im Jahr 2024 hat die Regierungspartei ihre Kontrolle über staatliche Institutionen weiter gestärkt und die Gewaltenteilung eingeschränkt (BS 26.3.2026).

Das System basiert auf Vetternwirtschaft, da persönliche Netzwerke und nicht Parteiprogramme die Wahlentscheidung bestimmen. Aktuell wird das Parteiensystem von der Regierungspartei "Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie" (CNDD-FDD) dominiert. Zwar gibt es Oppositionsparteien, doch einige von ihnen agieren aus der Diaspora heraus, und die meisten der mehr als 36 Oppositionsparteien, werden an den Rand gedrängt. Gleichzeitig übt die Regierungspartei erheblichen Druck auf die Oppositionsparteien aus und schränkt deren Rechte häufig ein. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 verbot Angehörigen der Sicherheitskräfte die Mitgliedschaft in politischen Parteien und verlangte, dass Parteien im "Geiste der nationalen Einheit" organisiert werden. Die Parteien sollten über Verhältniswahllisten gewählt werden, um ein hohes Maß an Repräsentativität zu gewährleisten (BS 26.3.2026).

Aktuell ist Évariste Ndayishimiye Präsident. Er übernahm im Juni 2020 das Amt nach dem Tod seines Vorgängers Pierre Nkurunziza, der Burundi 15 Jahre lang mit harter Hand regierte. Seit seinem Amtsantritt schwankt Ndayishimiye zwischen Zeichen der Offenheit und strenger Machtausübung, begleitet von Menschenrechtsverletzungen, die von NGOs und der UNO kritisiert werden (FR24 11.6.2025). Der Präsident kann die Politik einseitig festlegen und die Regierung mit der Umsetzung beauftragen. Er kann Minister ernennen, ohne auf die ausgewogene Vertretung verschiedener Parteien und ethnischer Gruppen zu achten, und kann vom Parlament verfolgte Gesetzesinitiativen schnell ablehnen (BS 26.3.2026).

Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vgl. DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vgl. FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).Burundi hat im Jahr 2025 mehrere Wahlen abgehalten: Parlaments- und Kommunalwahlen am 5.6, Senatswahlen am 23.7, sowie lokale Wahlen am 25.8 (CEDOCA 17.12.2025), jedoch ohne Teilhabe der Opposition (HRW 4.2.2026; vergleiche DW 6.5.2025). Vor den Wahlen verstärkte die Regierungspartei den Druck auf die politische Opposition (FH 27.8.2025). Mitglieder des Nationalen Freiheitskongresses (CNL), der wichtigsten Oppositionspartei im Land, wurden von der Abstimmung ausgeschlossen (DW 6.5.2025; vergleiche FR24 11.6.2025). Kurz vor der Abstimmung nahmen Polizei und Aktivisten der Regierungspartei mehrere CNL-Politiker willkürlich fest und andere CNL-Mitglieder wurden Berichten zufolge in der ersten Jahreshälfte entführt, geschlagen oder getötet (FH 27.8.2025).

Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vgl. FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).Im März 2024 nutzte der Innenminister interne Spannungen innerhalb der CNL aus und erkannte eine neue Führung an, die sich aus Parteidissidenten zusammensetzte, welche daraufhin den Vorsitzenden Agathon Rwasa des Amtes enthoben (CEDOCA 17.12.2025; vergleiche FH 27.8.2025). Im August 2024 stimmte das Parlament der Ernennung neuer Mitglieder der Wahlkommission (CENI - Commission électorale nationale indépendante) zu, darunter eines neuen Vorsitzenden, der bis dahin als Regierungssprecher fungierte. Einige Abgeordnete der Opposition boykottierten die Abstimmung und beriefen sich auf Verfahrensverstöße sowie mangelnde Konsultation (FH 27.8.2025). Im Jänner 2025 lehnte die CENI für die Parlamentswahlen 2025 die Kandidatenlisten der neuen politischen Koalition Burundi Bwa Bose (BBB) ab, auf denen Agathon Rwasa und einige seiner Getreuen gelistet waren. Der UN-Sonderberichterstatter betonte, dass "die wichtigste Oppositionsgruppe um Agathon Rwasa" damit ausgeschlossen wurde (CEDOCA 17.12.2025).

Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vgl. FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).Die Regierungspartei, der Nationale Rat zur Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces pour la défense de la démocratie, CNDD-FDD), gewann 96,5 % der Stimmen (HRW 4.2.2026; vergleiche FR24 11.6.2025). Sie sicherte sich alle Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sowie fast alle Sitze in den Gemeinderäten. Oppositionsparteien wurden vor der Wahl durch rechtliche, administrative und repressive Maßnahmen effektiv ausgeschlossen. Oppositionskandidaten – darunter Vertreter des Nationalen Kongresses für Freiheit (CNL), der Union für nationalen Fortschritt (UPRONA) und anderer Parteien – wurden in einigen Wahlkreisen von der Kandidatur ausgeschlossen. Während des Wahlkampfs gab es Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen, körperliche Misshandlung, Verschleppungen und Drohungen durch Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendliga der Regierungspartei, lokale Beamte und weitere staatliche Akteure (HRW 4.2.2026).

Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vgl. CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vgl. HRW 4.2.2026).Laut Afrikanischer Union (AU), wurden die Wahlen als glaubwürdig eingestuft, jedoch sprachen Menschenrechtsgruppen, die katholische Kirche und die Opposition übereinstimmend von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten. Wahlurnen waren bereits vor Öffnung der Wahllokale gefüllt und Wähler wurden gezwungen, für die Regierungspartei zu wählen (FR24 5.7.2025; vergleiche CEDOCA 17.12.2025). In den Monaten vor den Wahlen kam es zu Zwangsmaßnahmen im Wahlprozess vonseiten der Regierungspartei. Mitglieder der Imbonerakure und lokale Beamte setzten die Menschen unter Druck sich als Wähler registrieren zu lassen und verlangten hohe verpflichtende Geldbeträge von der Bevölkerung. Lokale Beamte setzten diese Zahlungen mit Drohungen, der Verweigerung öffentlicher Leistungen und anderen Repressionen durch und knüpften damit an bereits bekannte Muster von Zwangsbeiträgen von früheren Wahlen an (OHCHR 1.9.2025; vergleiche HRW 4.2.2026).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2027 statt (CEDOCA 17.12.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-04-09 15:33

Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage in Burundi als weitgehend stabil an, wenn auch gleichzeitig die aktuelle Lage äußerst volatil ist und sich kurzfristig ändern kann (AA 4.3.2026). Gemäß dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sind die politischen und sozialen Spannungen hoch und können im ganzen Land jederzeit zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage führen (EDA 13.2.2026) und das österreichische Außenministerium ruft im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 von 4) aus (BMEIA 27.2.2026).

Es kommt immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die DR Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 27.2.2026). Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo wirkt sich auch auf das burundisch-kongolesische Grenzgebiet aus (EDA 13.2.2026). Seit Dezember 2025 finden regelmäßig Kampfhandlungen bei Uvira und im übrigen Süd-Kivu in der DR Kongo nahe der Grenze zu Burundi statt (AA 4.3.2026).

Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund, unter anderem Granatenangriffe, fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte (EDA 13.2.2026).

Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026).Am 12.6.2025 forderte ein Granatenangriff in Mutumba, Provinz Gitega (ehemalige Provinz Karuzi), drei Todesopfer, und am 10.5.2024 sind bei zwei Granatenangriffen in Bujumbura 38 Personen verletzt worden (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026).

Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vgl. FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).Der Grenzübergang zur DR Kongo bei Gatumba ist nach zweimonatiger Schließung seit dem 23.2.2026 wieder geöffnet (AA 4.3.2026). Die Sicherheitslage ist angespannt und kann sich rasch verschlechtern (EDA 13.2.2026). Es gibt immer wieder Berichte zu Aktivitäten von Militär und bewaffneten Milizen im nördlichen Bereich des Kibira Nationalparks (AA 4.3.2026). Bewaffnete Gruppierungen aus der DR Kongo benutzen die Ruzizi-Ebene, die natürliche Grenze zu Burundi und den Kibira Nationalpark als Rückzugsgebiete (EDA 13.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Überfällen und bewaffneten Auseinandersetzungen, besonders in den Grenzregionen zur DR Kongo und zu Ruanda (EDA 13.2.2026). In der Nähe zur Grenze zur DR Kongo im nördlichen Teil der neuen Provinz Bujumbura kam es zu Überfällen von Rebellengruppen, und vereinzelt kann es immer wieder zu Attacken durch Rebellengruppen bzw. Anschläge (v. a. mit Handgranaten) kommen (AA 4.3.2026). Auch in den Grenzgebieten zu Ruanda und Tansania sind bewaffnete Banden aktiv. Die Grenzübergänge zu Ruanda sind aufgrund erhöhter Spannungen zwischen Burundi und Ruanda bis auf Weiteres geschlossen (EDA 13.2.2026). Im Jänner 2024 hatte die Regierung alle Grenzübergänge an der Landesgrenze zu Ruanda geschlossen (AA 4.3.2026; vergleiche FH 27.8.2025), nachdem es zu tödlichen Angriffen der Rebellengruppe „Bewegung des Widerstands für Rechtsstaatlichkeit – Tabara“ (RED–Tabara) gekommen war, der von den ruandischen Behörden Unterstützung vorgeworfen wird (FH 27.8.2025). Die Landgrenze zu Ruanda bleibt bis auf Weiteres geschlossen (BMEIA 27.2.2026).

Ferner haben kriegerische Auseinandersetzungen in der DR Kongo durch Flüchtlingsbewegungen, verstärkte Polizeikontrollen, unregelmäßige Grenzöffnungen und die faktische Einschränkung der Handelsbeziehungen zwischen den grenznahen Provinzen Auswirkungen auf Burundi. Die Präsenz von Sicherheitskräften im ganzen Land ist hoch und es finden landesweit viele Kontrollen statt, nicht immer von staatlich legitimierten Sicherheitsbehörden (AA 4.3.2026).

Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vgl. AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).Zudem können Gewaltkriminalität, wie Raubüberfälle und Plünderungen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht ausgeschlossen werden (AA 4.3.2026), sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 27.2.2026; vergleiche AA 4.3.2026). Der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen ist verbreitet (EDA 13.2.2026).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-04-09 14:51

Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).Die Justiz ist laut Verfassung und per Gesetz unabhängig (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 23.4.2024), doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Das Rechtssystem des Landes ist zivilrechtlich (römisch-rechtlich) geprägt und basiert auf dem deutschen und französischen Zivilrecht. In lokalen zivilrechtlichen Angelegenheiten findet zudem das Gewohnheitsrecht Anwendung (USDOS 9.2025). Weiters wird die Justiz durch strukturelle und finanzielle Zwänge sowie häufige Verstöße gegen gerichtliche Verfahren und staatliche Einmischung behindert (BS 26.3.2026). Das Justizsystem ist nicht unabhängig von der Exekutive, und es gibt Beschwerden, dass Entscheidungen oft von Personen mit politischem Einfluss diktiert werden, um deren eigene Interessen zu schützen. Ein Mangel an Kapazitäten behindert die Wirksamkeit der Justiz, und gerichtliche Verfahren werden nicht strikt eingehalten (USDOS 9.2025). Die Justiz steht seit Langem wegen ihrer allgemeinen Schwäche in der Kritik (BS 26.3.2026).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen nicht durch. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit, um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht keine Rechtsvertretung vor, und die Regierung stellt keine Anwälte für jene zur Verfügung, die sich keinen leisten können; Inhaftierte, die sich keinen Anwalt leisten können, haben selten Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 12.8.2025). Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer jene vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 23.4.2024).

Angeklagten haben das Recht, nicht zu einer Aussage oder einem Geständnis gezwungen zu werden, obwohl es Berichte gab, wonach einige Häftlinge Folter ausgesetzt wurden, um sie zu einer Aussage zu zwingen. Berichten zufolge stützten sich Richter bei der Verurteilung der Angeklagten auf unter Folter erlangte Geständnisse (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht der Betroffenen vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme und Inhaftierung anzufechten; die Behörden setzten diese Bestimmungen jedoch nicht um. Einige Verdächtige werden ohne formelle Anklage festgehalten, obwohl laut Gesetz die Behörden eine Person nicht länger als 14 Tage ohne Anklage festhalten dürfen. Laut Angaben des Amtes für Strafvollzugsangelegenheiten beträgt die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft etwa ein Jahr, doch einige Personen bleiben fast fünf Jahre in Untersuchungshaft. Die Behörden räumen ein, dass das Rechtssystem Schwierigkeiten hat, Fälle zeitnah zu bearbeiten, und dass lange Untersuchungshaftzeiten an der Tagesordnung stehen. Ineffizienz und Korruption bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Justizbeamten tragen zu diesem Problem bei (USDOS 12.8.2025). Berichten zufolge greift der Nationale Nachrichtendienst (SNR) häufig in Gerichtsverfahren sowie in die Arbeit der Polizei und der Gefängnisse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und der Freilassung von Gefangenen ein. Straflosigkeit ist in Burundi nach wie vor weit verbreitet (BS 26.3.2026).

Menschenrechtsgruppen berichteten von zahlreichen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen als Mittel zur Einschüchterung von Regierungskritikern, unabhängigen Stimmen und Mitgliedern der politischen Opposition (USDOS 12.8.2025).

Der UN-Sonderberichterstatter berichtete im Juli 2024, dass willkürliche Festnahmen weiterhin vor allem aus politischen oder mit Rebellion zusammenhängenden Gründen erfolgen. Überlange Untersuchungshaft stellt ein ernsthaftes Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechte

Letzte Änderung 2026-04-09 15:36

Die Menschenrechtslage bleibt angespannt und der Handlungsspielraum der politischen Opposition, der regierungskritischen Zivilgesellschaft und der Medien ist eingeschränkt (AA 13.11.2025).

Die politische Lage in Burundi verschlechterte sich 2025 zunehmend, da die Regierungspartei ihre Machtposition weiter festigt. Die burundische Bevölkerung sah sich Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Einschränkungen der politischen Opposition bei Kommunal- und Parlamentswahlen ausgesetzt (HRW 4.2.2026).

Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; grenzüberschreitende Repressionen; sowie das weitgehende Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind nach wie vor häufig und bleiben weitgehend ungestraft. ACAT-Burundi dokumentierte mindestens 185 Tötungen, 49 Entführungen oder Fälle von Verschleppung, 125 willkürliche Festnahmen und 42 Fälle von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ACAT 25.3.2026). Die Regierung ergreift keine ernsthaften und glaubwürdigen Maßnahmen, um Beamte und Mitglieder der Regierungspartei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Beobachter berichteten das ganze Jahr 2024 über weiterhin von Einschüchterungen und Gewalt durch Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte und deren Stellvertreter. Die Straflosigkeit für Regierungs- und Parteifunktionäre sowie für deren Anhänger und Stellvertreter stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 12.8.2025).

Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vgl. ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).Einige Mitglieder der Imbonerakure, der Jugendorganisation der Regierungspartei, sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt oder dafür verantwortlich (USDOS 12.8.2025; vergleiche ACAT 25.3.2026). Obwohl sie keine offizielle Befugnis zur Festnahme haben, übernehmen sie regelmäßig die Rolle von Staatssicherheitsbeamten und nehmen Personen fest, um sie an die offiziellen Sicherheitsdienste zu übergeben, in einigen Fällen, nachdem sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Regierung hat einige mutmaßliche Übergriffe der Imbonerakure untersucht und strafrechtlich verfolgt, wenn auch nicht konsequent (USDOS 12.8.2025).

Zudem ist die Lage in den Gefängnissen weiterhin kritisch. Zum 31.12.2025 befanden sich in Burundis Gefängnissen 12.749 Insassen bei einer offiziellen Kapazität von 4.294, was einer Auslastung von etwa 296 % entspricht. Diese extreme Überbelegung beeinträchtigt die Grundrechte der Inhaftierten erheblich, darunter den Zugang zu Nahrung, Gesundheitsversorgung, Hygiene und menschenwürdigen Haftbedingungen (ACAT 25.3.2026).

Folter

Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, doch es gibt zahlreiche Berichte, wonach Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 12.8.2025).

Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung oder ihre Vertreter, darunter die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst (SNR) und Mitglieder der Imbonerakure, im Laufe des Jahres 2024 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, häufig gegen vermeintliche Anhänger von Oppositionsparteien oder gegen Personen, die ihr gesetzliches Versammlungsrecht ausübten. Die 2017 verbotene NGO Ligue Iteka setzte ihre Tätigkeit außer Landes fort und dokumentierte 279 Tötungen bis Ende August 2024 (USDOS 12.8.2025).

Im November 2023 stellte der UN-Ausschuss gegen Folter fest, dass der SNR politische Gegner systematisch foltert, um sie zu bestrafen und einzuschüchtern. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass die Justiz kaum Maßnahmen ergreift, um die Täter zu ermitteln – selbst wenn Opfer mit klaren Folterspuren vor Gericht erschienen. Menschenrechtsorganisationen berichten über zahlreiche Fälle von Folter gegen Häftlinge im SNR-Hauptquartier sowie in inoffiziellen Haftanstalten, um Geständnisse oder andere Informationen zu erpressen oder dazu zu zwingen, andere zu belasten oder anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).

Es gibt einige Ermittlungen und Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, doch Sicherheitskräfte wie die Imbonerakure, der SNR und die Polizei bleiben weitgehend straflos. Einzelne lokale Beamte und Parteimitglieder werden zwar zur Rechenschaft gezogen, insgesamt besteht die Straflosigkeit jedoch fort, und die Regierung wendet Gerechtigkeit nur selektiv an (USDOS 12.8.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vgl. USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (HRW 4.2.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025), wird in der Praxis jedoch durch drakonische Pressegesetze und ein gefährliches Arbeitsumfeld für Medienschaffende und Journalisten stark eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Die 2015 verhängten Einschränkungen gelten weiterhin und wenden sich gegen alle Medien. Dazu gehörten die Schließung unabhängiger Medien, Zensur und Inhaltsbeschränkungen, Festnahmen und Einschüchterungen von Journalisten sowie eine verschärfte staatliche Kontrolle über digitale und soziale Medien (USDOS 12.8.2025). Medienschaffende erhalten Drohungen und werden Opfer von Schikanen und Verhaftungen (HRW 4.2.2026). Einige unabhängige Medien wurden im Jahr 2024 wiedereröffnet, arbeiten jedoch unter äußerst restriktiven Bedingungen (USDOS 12.8.2025).

Zu den Verboten, die 2015 eingeführt wurden, gehören: "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Diese Beschränkungen gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Die Strafen für die Störung der öffentlichen Ordnung reichen von zwei Monaten bis zu drei Jahren Haft sowie Geldstrafen. Die Regierung duldete im Allgemeinen keine Kritik von Privatpersonen an der Präsidentschaft und der Regierungspolitik in Bezug auf Sicherheit, Menschenrechte, Korruption und andere als sensibel angesehene Themen. Ferner arbeiten Mitglieder der Imbonerakure mit den staatlichen Sicherheitskräften zusammen, um die Meinungsfreiheit einzuschränken (USDOS 12.8.2025).

Journalisten müssen in manchen Fällen ihre Quellen offenlegen und dürfen keine Artikel veröffentlichen, die die nationale Sicherheit gefährden könnte. Hochverrat kann mit lebenslanger Haft bestraft werden. Auch das Verbreiten von Gerüchten gegen die Regierung ist verboten, und die Regierung nutzt diese Gesetze, um kritische Journalisten einzuschüchtern (USDOS 12.8.2025).

Die Medien stehen weiterhin unter strenger Kontrolle, und Journalistinnen und Journalisten können nicht frei arbeiten (USDOS 12.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).Die Regierung schränkt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stark ein (BS 26.3.2026; vergleiche USDOS 12.8.2025).

Es gibt mehrere Berichte, dass staatliche Behörden in die Aktivitäten unabhängiger zivilgesellschaftlicher und politischer Gruppen eingreifen. Verschiedene Menschenrechtsorganisationen verurteilen die Übergriffe der Regierung (BS 26.3.2026). Die meisten burundischen Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund von Sicherheitsbedrohungen im Exil, vor allem wenn, sie Menschenrechtsverletzungen untersuchen und sich für bürgerliche und politische Rechte einsetzen (HRW 4.2.2026). Menschenrechtsorganisationen arbeiten aufgrund möglicher Repressalien in einem Klima der Angst und restriktive Gesetze gegenüber ausländischen NGOs und der Presse geben der Regierung erhebliche Kontrollbefugnisse (BS 26.3.2026).

Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 26.3.2026).Die UN-Untersuchungskommission stellt fest, dass Oppositionsparteien und ihre Mitglieder, insbesondere die CNL, vor den Wahlen schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Es gibt Berichte über gezielte Tötungen, Entführungen, sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vergleiche BS 26.3.2026).

Oppositionelle sind Angriffen durch die Behörden und Mitglieder der Regierungspartei ausgesetzt. Im Juni 2023 wurden alle Aktivitäten der oppositionellen CNL vom Innenminister ausgesetzt. Mitglieder der CNL sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Mitglieder der Imbonerakure haben Dutzende von CNL-Mitgliedern getötet, willkürlich festgenommen und angegriffen sowie lokale Parteibüros im ganzen Land zerstört (BS 26.3.2026).

Frauen

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Staatsangehörigkeit vor (USDOS 23.4.2024). Gemäß UNICEF ist der Human Development Index für Frauen in Burundi nach wie vor deutlich niedriger als der für Männer (BS 26.3.2026). Im Jahr 2025 lag der Gender-Gap-Index von Burundi bei 0,756 Punkten. Im Jahr 2024 betrug der Indexwert 0,757 (statebase 2026)

Frauen sehen sich rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, unter anderem in Bezug auf das Erbrecht und das Recht auf eheliches Vermögen. Traditionelle Praktiken bestimmen die Verteilung von Vermögenswerten zugunsten von Männern und Buben (USDOS 23.4.2024). Mit Unterstützung der Weltbank hat die Regierung ein System zur Ausstellung von Landzertifikaten eingeführt. Die Anerkennung von Frauen als Landbesitzerinnen stellte die burundische Gesellschaft vor erhebliche Herausforderungen. Bis Ende 2022 enthielten die meisten ausgestellten Landzertifikate die Namen beider Ehepartner. Dennoch wird das Recht auf Land für Frauen stark eingeschränkt (BS 19.3.2024). Eine Frau kann das Land ihres Vaters nicht erben und soll auf dem Land ihres Mannes arbeiten (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die Vergewaltigung von Männern und Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren geahndet wird. Das Gesetz verbietet die häusliche Misshandlung eines Ehepartners, wobei die Strafen im Falle einer Verurteilung von Geldstrafen bis zu drei bis fünf Jahren Haft reichen. Die Regierung setzt das Gesetz nicht einheitlich durch und Vergewaltigungen und andere häusliche und sexuelle Gewalt sind ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet auch sexuelle Belästigung, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024).

Laut Gesetz müssen Frauen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten wie Männer, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024).

Frauen sind in politischen Parteien nur unzureichend vertreten (USDOS 23.4.2024). Burundi hat jedoch Fortschritte im Bereich der Frauenrechte erzielt, indem regionale und internationale Übereinkommen ratifiziert wurden, wie beispielsweise das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) es wurde auch eine Frauenquote von mindestens 30 % im Parlament eingeführt. Letzteres führte nach den Wahlen 2020 zu einer bedeutenden Vertretung von Frauen, 38 % der Mitglieder der Nationalversammlung und 45 % der Mitglieder des Senats waren Frauen (BS 26.3.2026).

Die Regierung setzte die Antidiskriminierungsgesetze nicht wirksam durch (USDOS 23.4.2024).

Die Diskriminierung unverheirateter Frauen besteht weiterhin (AI 29.4.2025). Das Gesetz verlangte von unverheirateten Paaren, die zusammenlebten, ihre Beziehung durch kirchliche oder staatliche Registrierung zu legalisieren (USDOS 23.4.2024).

Kinder

Laut UNICEF haben nicht registrierte Kinder keinen Zugang zu bestimmten öffentlichen Dienstleistungen, darunter kostenlose Gesundheitsversorgung für Kinder unter fünf Jahren und kostenloser Zugang zu Grundbildung (USDOS 23.4.2024).

Mädchen werden durch niedrigere Einschulungsquoten und höhere Abbruchquoten benachteiligt. Kulturelle Normen tragen dazu bei, dass die Ausbildung von Buben bevorzugt wird, während Mädchen zu Hause Haus- und Landwirtschaftsarbeiten verrichten, sich auf die Ehe vorbereiten und früh schwanger werden (USDOS 23.4.2024). Viele Lehrer verlassen wegen niedriger Löhne, hoher Lebenshaltungskosten und schlechter Arbeitsbedingungen das Land und oder geben ihren Beruf auf. Der Lehrermangel führt zu Unterrichtsausfällen und sinkender Bildungsqualität. Gewerkschaften fordern höhere Gehälter und bessere Arbeitsbedingungen, da die geplante Neueinstellung von 2.000 Lehrkräften durch das Bildungsministerium den tatsächlichen Bedarf von über 10.000 nicht deckt (IWACU 20.10.2025).

Das gesetzliche Heiratsalter beträgt für Mädchen 18 Jahre und für Buben 21 Jahre. Zwangsheirat ist verboten, und die Regierung setzt dieses Gesetz im Allgemeinen durch. Dennoch kommt es Berichten zufolge zu Zwangsheiraten, vor allem aufgrund wirtschaftlicher Zwänge sowie früher oder ungewollter Schwangerschaft (USDOS 12.8.2025); 19 % der Mädchen werden vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (HRW 16.1.2025).

Das Gesetz verbietet Gewalt gegen oder Missbrauch von Kindern, aber Kindesmissbrauch ist ein weit verbreitetes Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie. Im Laufe des Jahres 2023 kam es zu keiner Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Minderheiten

Gemäß Artikel 590 des Strafgesetzbuches werden gleichgeschlechtliche Beziehungen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft (HRW 4.2.2026). Hochrangige Regierungsvertreter äußerten sich weiterhin mit gewalttätiger und hetzerischer Rhetorik gegen sexuelle Minderheiten (AI 29.4.2025). Im Dezember 2023 und im März 2024 rief Präsident Ndayishimiye zu Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen auf und forderte, sie zu steinigen (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025).Gemäß Artikel 590 des Strafgesetzbuches werden gleichgeschlechtliche Beziehungen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft (HRW 4.2.2026). Hochrangige Regierungsvertreter äußerten sich weiterhin mit gewalttätiger und hetzerischer Rhetorik gegen sexuelle Minderheiten (AI 29.4.2025). Im Dezember 2023 und im März 2024 rief Präsident Ndayishimiye zu Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen auf und forderte, sie zu steinigen (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025).

Es gab Berichte, wonach Regierungsbeamte zu Gewalt gegen sexuelle Minderheiten aufriefen, befürworten und tolerierten. NGOs berichteten über nichtstaatliche Gewalttaten und Misshandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität bzw. des Geschlechtsausdrucks. Es gibt keine Berichte über offizielle Maßnahmen zur Untersuchung oder Bestrafung derjenigen, die an Gewalt und Missbrauch durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure beteiligt sind. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten bei der Wohnungssuche, der Beschäftigung, den Staatsangehörigkeitsgesetzen und dem Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie der Gesundheitsversorgung nicht. Gesellschaftliche Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-04-09 11:25

Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Die Verfassung und die Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, doch die Regierung schränkt diese Rechte häufig ein (USDOS 23.4.2024). Seit 2015 schränken die Behörden hinsichtlich der persönlichen Sicherheit die Bewegungsfreiheit ein, insbesondere in Stadtvierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsaktionen durchführen (FH 29.2.2024). Ferner richteten die Behörden landesweit in großem Umfang Kontrollpunkte ein, besetzt von Mitgliedern der Imbonerakure, zur Überwachung der Bevölkerungsbewegung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-04-09 14:50

Im Jahr 2025 zeigte die Wirtschaft Burundis kaum Anzeichen einer Erholung und blieb von tiefgreifenden strukturellen Problemen geprägt (Fokus Afrika 7.1.2026), und die angespannte Lage der Wirtschaft verschlechtert sich weiter (AI 29.4.2025).

Burundi verfügt über eine Vielfalt an natürlichen Ressourcen. Trotz politischer Unruhen und Instabilität hat Burundi eine beeindruckende wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gezeigt, was vor allem auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion zurückzuführen ist, die durch die Zunahme von Niederschlägen und ausländischen Investitionen verursacht wird. Der Agrarsektor dominiert heute die Wirtschaft und macht 80 % der Gesamtbeschäftigung des Landes aus. Im Jahr 2023 wuchs die Wirtschaft Burundis um 2,7 % und soll 2026 um 3,9 % weiter wachsen (RP 2026).

Jedoch steht Burundi vor einer sehr tiefen sozioökonomischen Krise, die durch alle möglichen Versorgungsengpässe, eine galoppierende Inflation von mehr als 40 % pro Monat [Stand Juni 2025] und wachsende Unzufriedenheit in der Bevölkerung gekennzeichnet ist. Zudem wird das Land seit fast drei Jahren durch eine schwere Benzinknappheit lahmgelegt (FR24 11.6.2025). Im Allgemeinen haben sich die wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe des letzten Jahres verschlechtert. Ein wiederkehrender Mangel an Devisen schränkt die Fähigkeit des Landes ein, lebenswichtige Güter zu importieren. Infolgedessen leidet Burundi unter einer erheblichen Inflation und wiederkehrenden Engpässen bei Kraftstoff, Lebensmitteln, medizinischen Gütern und anderen lebensnotwendigen Gütern (USDOS 9.2025). Die hohen Inflationsraten und ein Mangel an Hartwährung tragen zu einer gravierenden Kraftstoffknappheit bei (AI 29.4.2025). Zudem gibt es Engpässe bei Wasser, Strom, Benzin, Medikamenten und der Lebensmittelversorgung. Hauptexportprodukte sind Kaffee und Tee (AA 13.11.2025). Im Jahr 2023 machten exportierte Agrargüter, einschließlich Tee und Kaffee, 90 % der Deviseneinnahmen des Landes aus (RP 2026); dennoch leidet das Land insbesondere unter Devisenmangel (AA 13.11.2025).

Besonders schwer wirkte sich auch die Schließung der Grenze zur DR Kongo am 12.12.2025 aus die den grenzüberschreitenden Handel nahezu zum Erliegen brachte (Fokus Afrika 7.1.2026).

Angesichts der geringen Energieerzeugung wächst der Bedarf an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere an Wasserkraft- und Solarenergie-Lösungen(RP 2026).

Ferner verfügt Burundi unerschlossene Mineralressourcen, einschließlich Nickel-, Gold- und Seltenerdmineralie. Auch der Tourismus hat ein hohes Potenzial, obwohl dieser Sektor weiterhin unterentwickelt bleibt (RP 2026).

Burundi hat das geringste BIP pro Kopf weltweit (AA 13.11.2025). Gemessen am Pro-Kopf-BIP war Burundi laut Index der Weltbank im Jahr 2023 das ärmste Land der Welt (FR24 11.6.2025). Laut einer erneuten Bewertung des IWF vom April 2025 liegt Burundi auf dem vorletzten Platz (USDOS 9.2025).

Die Lebenshaltungskostenkrise verschärfte sich durch steigende Kraftstoff- und Lebensmittelpreise (AI 29.4.2025). Die Lebensmittelpreise sind ebenfalls stark angestiegen. Der Preis für Zucker beispielsweise stieg Mitte September 2024 um 150 %. Im Juli lag der Preis für Kartoffeln 45 % über dem Fünfjahresdurchschnitt (AI 29.4.2025). 75 % der 12 Millionen Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (FR24 11.6.2025). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2024 ist 78,5 %. Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2024 ist 0,9 %. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2024 1,7 % (WKO 2.2026).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-04-09 15:35

Die medizinische Versorgung ist in Burundi nicht gewährleistet (EDA 13.2.2026) und das Land gehört zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika (AA 4.3.2026). Krankenhäuser verlangen bei Behandlungen eine Vorauszahlung (EDA 13.2.2026). Medizinische Notfalldienste gibt es praktisch nicht (EDA 13.2.2026).

Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vgl. UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).Laut dem UN-Sonderberichterstatter leidet das Gesundheitssystem nach wie vor an chronischer Unterfinanzierung (UNHRC 12.8.2025). Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), insbesondere in ländlichen Gebieten (UNHRC 12.8.2025) und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein (AA 4.3.2026). Häufige Engpässe bei wichtigen Medikamenten beeinträchtigen vor allem schwangere Frauen, Kinder und chronisch Kranke (UNHRC 12.8.2025). Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 4.3.2026; vergleiche UNHRC 12.8.2025), was die Versorgungsqualität weiter verschlechtert. Auch während des Mpox-Ausbruchs Anfang 2025 reagierte der Staat nur eingeschränkt, es wurden 1.700 Fälle registriert (UNHRC 12.8.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-04-09 15:33

Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.8.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

XXXX Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) römisch 40 Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

1.5. Anfragebeantwortung zu Burundi: Ethnische Zusammensetzung innerhalb der amtierenden Regierung; ethnische Zusammensetzung innerhalb der Jugendorganisation Imbonerakure; Einfluss ethnisch motivierter Konflikte (zwischen Hutu und Tutsi) auf das gesellschaftliche Leben

Ethnische Zusammensetzung innerhalb der amtierenden Regierung

Laut E-Mail-Auskunft eines Experten zu Burundi, der aus Sicherheitsgründen lieber anonym bleiben möchte, sei die ethnische Zusammensetzung der Regierung in Burundi in der Verfassung geregelt: Nicht mehr als 60 Prozent der Minister·innen dürften Hutu sein, nicht mehr als 40 Prozent dürften Tutsi sein. Diese Quoten würden seit 2005 gelten und Untersuchungen zufolge in der Praxis eingehalten. Auch die derzeitige Regierungszusammensetzung halte diese verfassungsmäßigen Vorgaben ein. Darüber hinaus gebe es zum ersten Mal in der Geschichte eine Ministerin, die der ethnischen Minderheit der Twa angehöre. Was die Verteilung der wichtigsten und einflussreichsten Ressorts angehe, so könne eine allmähliche „Übernahme“ durch Hutu-Minister·innen festgestellt werden. Tutsi-Minister·innen hätten immer noch eine Anzahl von Ressorts inne, die ihren angenommenen demografischen Anteil (15 Prozent) leicht übersteige (Experte zu Burundi, 25. November 2024).

Auch Elias Sentamba von der Université du Burundi schreibt in einem im August 2024 erschienenen wissenschaftlichen Artikel, dass der derzeitigen Regierung eine Frau aus der ethnischen Gruppe der Twa angehöre, die für das Ministerium für nationale Solidarität, Soziales, Menschenrechte und Gleichstellung zuständig sei (Sentamba, August 2024, S. 12).

Es konnten keine weiteren Informationen zur ethnischen Zusammensetzung der aktuellen Regierung gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu den Vorgaben bezüglich Regierungszusammensetzung in Burundi:

Die aktuelle Auflistung der Regierungsmitglieder, allerdings ohne Angabe der ethnischen Zugehörigkeit, finden Sie unter folgendem Link:

· Site officiel de la Présidence de la République: Membres du Gouvernement, ohne Datum

Thierry Vircoulon, ein Politikwissenschaftler, der am Institut français des relations internationales arbeitet, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 25. November 2024, dass er keine genauen Informationen über die derzeitige Regierung besitze. Es gebe aber ein ethnisches Quotensystem, das die Regierung respektieren sollte, weshalb sie hauptsächlich aus Hutu-Minister·innen bestehe und aus einer Minderheit von Tutsi-Minister·innen (Vircoulon, 25. November 2024).

Elias Sentamba schreibt in dem oben bereits erwähnten Artikel ebenfalls, dass die Regierung laut Paragraph 129 der Verfassung von 2005 und Paragraph 128 der Verfassung von 2018 nicht mehr als 60 Prozent Hutu-Minister·innen und nicht mehr als 40 Prozent Tutsi-Minister·innen umfassen dürfe, mindestens 30 Prozent der Minister·innen müssten Frauen sein. Gemäß Paragraph 130 der Verfassung von 2005 und Paragraph 135 der Verfassung von 2018 müssten die für Verteidigung und Sicherheit zuständigen Minister·innen verschiedenen ethnischen Gemeinschaften angehören (Sentamba, August 2024, S. 12).

Die Ligue Burundaise des Droits de l’Homme "Iteka" (LBDH) führt in einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht an, dass die verfassungsmäßig festgelegten ethnischen Quoten in Bezug auf Führungsposten in öffentlichen Einrichtungen auf Provinz- und Gemeindeebene nicht eingehalten worden seien und das System des ethnischen Gleichgewichts von der herrschenden CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie/Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie) untergraben worden sei (LBDH, 9. Februar 2021, S. 3)

Constitution Net schreibt in einem Artikel vom September 2023, dass der burundische Senat mit der Bewertung der ethnischen Quoten des Landes begonnen habe, wie es die Verfassung von 2018 vorschreibe. Diese Quoten, ein zentraler Aspekt für die Machtteilung, würden sicherstellen, dass Hutu und Tutsi in allen Regierungsämtern und Institutionen vertreten seien. Obwohl sie multiethnische Parteien fördern würden, hätten die Quoten die Regierungspartei nicht daran gehindert, ihre Macht zu festigen. Die Verfassung von 2005 habe die Möglichkeit eröffnet, der jahrzehntelangen interethnischen Gewalt ein Ende zu setzen. Das daraus resultierende ethnische Quotensystem sei komplex und vielschichtig gewesen. Die Regierung habe zu 60 Prozent aus Hutu und zu 40 Prozent aus Tutsi bestanden, wobei der Präsident von zwei Vizepräsidenten mit unterschiedlichem ethnischem und parteipolitischem Hintergrund unterstützt worden sei. Die Sitze in der unteren Kammer des Parlaments (Nationalversammlung) seien nach dem Schlüssel 60 Prozent Hutu, 40 Prozent Tutsi und drei Parlamentsmitglieder von der ethnischen Minderheit der Twa verteilt worden. Die neue Verfassung, die 2018 auf Initiative des damaligen Präsidenten Pierre Nkurunziza per Referendum angenommen worden sei, habe bemerkenswerte Änderungen mit sich gebracht. Am wichtigsten sei, dass die neue Verfassung die Anforderungen an eine Regierung der „nationalen Einheit“ (ehemaliger Artikel 129) beseitigt und einen Wechsel von einem präsidialen zu einem semi-präsidialen System bewirkt habe. Einer der beiden Vizepräsidenten sei durch einen Premierminister ersetzt worden, ohne Einschränkung der Partei- oder ethnischen Zugehörigkeit. Der Vizepräsident (mit einem anderen ethnischen und parteipolitischen Hintergrund als der Präsident) sei erhalten geblieben, aber seine Rolle sei auf zeremonielle Funktionen reduziert worden. Darüber hinaus sei mit der Verfassung von 2018 die Anforderung einer qualifizierten Mehrheit für die Verabschiedung gewöhnlicher Gesetze abgeschafft worden, was Minderheitengruppen zuvor gewisse Vetorechte eingeräumt habe. Abgesehen von den oben genannten Änderungen seien die ethnischen Quoten in der Regierung, der Legislative und den Sicherheitskräften weitgehend unangetastet geblieben und sogar auf die Justiz ausgeweitet worden. Die neue Verfassung verpflichte den Senat jedoch dazu, die Relevanz der Beibehaltung ethnischer Quoten zu bewerten, die immer als Übergangslösung gedacht gewesen seien (ConstitutionNet, 4 September 2023).

Eine Übersicht zu der Verteilung zwischen Hutu und Tutsi bzw. zwischen den politischen Parteien in den verschiedenen Bereichen, darunter Gesundheitswesen, Bildung und Justiz finden Sie im oben genannten Bericht der Ligue Burundaise des Droits de l’Homme "Iteka" vom Februar 2021 auf den Seiten 4 bis 14.

Ethnische Zusammensetzung innerhalb der Jugendorganisation Imbonerakure

Thierry Vircoulon schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom 25. November 2024, dass es sich bei der Imbonerakure-Miliz um eine Organisation der Hutu handle (Vircoulon, 25. November 2024).

Laut E-Mail-Auskunft eines Experten zu Burundi, der aus Sicherheitsgründen lieber anonym bleiben möchte, sei die ethnische Zusammensetzung der Imbonerakure (der Jugendorganisation der Partei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie/Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie – Kräfte zur Verteidigung der Demokratie)) seines Wissens nach nicht wissenschaftlich erforscht worden, Quoten würden hier nicht gelten. Er könne jedoch mit annähernder Sicherheit angeben, dass fast 100 Prozent von ihnen Hutu seien (Experte zu Burundi, 25. November 2024).

Im Pro-Government Militias Guidebook wird mit Stand 2020 angegeben, dass die Mitglieder der Imbonerakure vowiegend den Hutu angehören würden (Pro-Government Militias Guidebook, Stand: 2020).

Einfluss ethnisch motivierter Konflikte (zwischen Hutu und Tutsi) auf das gesellschaftliche Leben

Laut E-Mail-Auskunft eines Experten zu Burundi, der aus Sicherheitsgründen lieber anonym bleiben möchte, seien sich Analyst·innen und Beobachter·innen einig, dass die politische und gesellschaftliche Relevanz der Ethnizität in Burundi seit dem Ende des Bürgerkriegs und den ersten Wahlen nach dem Konflikt im Jahr 2005 stark zurückgegangen sei. Wie Menschenrechtsorganisationen wie BHRI (Burundi Human Rights Initiative) und andere dokumentiert hätten, habe sich die Unterdrückung auf mutmaßliche Mitglieder der Oppositionspartei verlagert, insbesondere auf die CNL-Partei (Congrès national pour la liberté/Nationaler Kongress für die Freiheit), die ursprünglich auch eine bewaffnete Befreiungsbewegung der Hutu gewesen sei. Ein Autor habe jedoch einmal festgestellt: „Die ethnischen Dämonen schlafen, aber sie sind nicht tot.“ Die Ereignisse im Jahr 2015 (Krise um die dritte Amtszeit von Präsident Nkurunziza, Demonstrationen, ein gescheiterter Putschversuch) hätten gezeigt, dass die ethnische Frage sehr schnell wieder auf die Tagesordnung kommen könne. Darüber hinaus sei Burundi nun aktiv in der östlichen Demokratischen Republik Kongo (DRK) engagiert und kämpfe an der Seite der offiziellen Armee der DRK. Einer der Hauptgegner dort sei die M23-Bewegung, die bekanntermaßen von Ruanda (und seinen fest in der Hand der Tutsi befindlichen Sicherheitsinstitutionen) unterstützt werde. Der ethnische Faktor habe also eine „grenzüberschreitende“ Relevanz, die möglicherweise wieder auf Burundi überspringe (Experte zu Burundi, 25. November 2024).

Thierry Vircoulon schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom 25. November 2024, das ethnisch motivierte Konflikte nicht viel Einfluss auf das gesellschaftliche Leben hätten. Der Hauptkonflikt bestehe zwischen den Menschen, die für die Regierung seien, und den Aktivist·innen der Opposition („militants“) (Vircoulon, 25. November 2024).

Die International Crisis Group schreibt in einer im Juni 2024 veröffentlichten Prognose zu in den darauffolgenden drei bis sechs Monaten möglicherweise auftretenden Konflikten, dass Unzufriedenheit innerhalb der Sicherheitskräfte die Spannungen innerhalb der burundischen Elite verstärken und zu Rissen („cracks“) im politischen und sicherheitspolitischen Apparat führen könne. Dies könnte unter anderem zu einer Vertiefung der ethnischen Spaltung entlang der Hutu-Tutsi-Linie führen. Dies könnte politische Instabilität und Gewalt zur Folge haben (International Crisis Group, Juni 2024).

Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) veröffentlicht im Oktober 2020 folgende Informationen im Rahmen seines Konfliktporträts von Burundi:

„Spätestens seit dem Konflikt um eine dritte Amtszeit 2015 unterdrückt das burundische Regime Opposition und Zivilgesellschaft. Der neue Präsident Ndayishimiye hat bisher keinen Kurswechsel vorgenommen. Anders als in den 1990er Jahren sind die aktuellen Auseinandersetzungen vor allem politischer und nicht ethnischer Natur. […]

Durch die in der Verfassung festgelegte Machtteilung wurde die Polarisierung zwischen Hutu und Tutsi in Politik und Alltag stark abgeschwächt. Doch Burundier begreifen sich nach wie vor als Hutu oder Tutsi. Politische und historische Ereignisse werden vor dem Hintergrund der ethnischen Zugehörigkeit bewertet. Eine unabhängige Aufarbeitung und Versöhnung gab es bisher nicht. Die von der Regierung eingesetzte Wahrheits- und Versöhnungskommission CVR (Truth and Reconciliation Commission, TRC; Commission Vérité et Réconciliation, CVR) erfüllt diese Funktion nicht. Stattdessen hat die CVR damit begonnen, Massengräber zu öffnen, bei denen es sich laut ihres Leiters um Opfer von Massakern an Hutu aus dem Jahr 1972 handelt. Diese auf Twitter dokumentierten und von großem Medienecho begleiteten Funde bergen die Gefahr, die Bevölkerung erneut zu polarisieren und zu traumatisieren.“ (BpB, 5. Oktober 2020)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zu der Person der BF:

Die Feststellungen zum Namen und des Geburtsdatums der BF ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten der BF in Kopie (Personalausweis, Identitätsnachweis, Wohnsitznachweis, Geburtsurkundennachweis und Diplomzeugnisse).

Die Feststellungen über ihre Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihre gesprochenen Sprachen ergeben sich aus ihren übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung am 15.10.2022 und Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.04.2024 sowie ihrer sprachlichen Kenntnisse im Rahmen ihrer Einvernahme und der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Herkunfts- und Wohnort der BF sowie ihren Familienverhältnissen ergeben sich durch ihre gleichbleibenden Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten in Kopie (Wohnsitznachweis, Personalausweis, Identitätsnachweis und Geburtsurkundennachweis,)

Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung als Krankenschwester in Burundi ergeben sich durch ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den vorgelegten Diplomzeugnissen (in Kopie) und den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Frau XXXX (pensionierte Krankenschwester) und der Schulleiterin für Sozialberufe, XXXX Oberösterreich, in XXXX Frau Mag.a XXXX . Die Feststellung über ihre damalige Anstellung in einem Gesundheitszentrum in Bujumbura ergibt sich aus ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung als Krankenschwester in Burundi ergeben sich durch ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den vorgelegten Diplomzeugnissen (in Kopie) und den vorgelegten Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 (pensionierte Krankenschwester) und der Schulleiterin für Sozialberufe, römisch 40 Oberösterreich, in römisch 40 Frau Mag.a römisch 40 . Die Feststellung über ihre damalige Anstellung in einem Gesundheitszentrum in Bujumbura ergibt sich aus ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Die Feststellungen über ihre Ausreise aus Burundi am 30.06.2022 und schlussendlich der Einreise nach Österreich am 15.10.2022, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergeben sich durch ihre gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der BF ergeben sich durch ihre Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026.

Die Feststellung, dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich durch eine Einschau in das Strafregister vom 19.05.2026.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

1.2.1. Die Feststellungen, dass die BF aktuell keiner Gefahr einer Verfolgung durch ihren ehemaligen Chef an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz, eines Gesundheitszentrums in Bujumbura droht und sie gleichermaßen keiner Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Tutsi in Burundi ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst brachte die BF in der Erstbefragung vor, dass ihr Fluchtgrund aufgrund einer körperlichen Bedrohung durch ihren Chef ausgelöst wurde. Dieser habe sie auch sexuell belästigen wollen, jedoch habe er dies nicht geschafft. Auch die Leute um ihren Chef hätten sie bedroht. Zudem versuche die Regierung in Burundi die Menschen zu unterdrücken und zu bedrohen. Ansonsten habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor vielem da sie Tutsi sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt steigerte sie dann dieses Fluchtvorbringen mit der Behauptung, dass dieser Vorgesetzte sie vergewaltigt habe. Bei einer Rückkehr fürchte sie dass ihr Chef sie töten werde.

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Selbst wenn die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, gibt die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Detailausführungen bekannt, sondern legte einen anderen Sachverhalt ihres Fluchtgrundes dar. Selbst wenn eine traumatische Erfahrung nicht immer gleich von der betroffenen Person artikuliert werden kann, so ist doch auffallend, dass die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage ob ihr das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde und ob korrekt protokolliert wurde, zur Antwort gab, dass ihre Identität nicht korrekt protokolliert wurde und dass sie im Stress gesagt habe, sie wäre zwei Monate in Serbien gewesen aber tatsächlich sei sie in Uganda gewesen. Ansonsten sei alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Eine Hinzufügung, dass ihr Vorgesetzter sie sexuell missbraucht haben könnte wurde von ihr nicht einmal angedeutet. Anknüpfend an dies ist auch zu erwähnen, dass die BF in der Erstbefragung nicht von zwei Monate in Serbien sprach, sondern von „etwas mehr als einem Monat“.

Die BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt Daten ihres Lebenslaufes an. Relevant ist im gegenständlichen Fall ihre Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung welche auf Gesundheitswissenschaften spezialisiert ist, im Zeitraum von 2009 bis 2015. Danach begann sie ein Diplomstudium der Krankenpflege welches sie mit dem akademischen Titel „Bachelor“ abschloss. Diesen Zeitraum gibt sie mit 2015 bis 2019 an. Ab dem Jahr 2015 habe sie ihrer Mutter, welche Unternehmerin sei, geholfen und dann eine Stelle als Krankenschwester und Rezeptionistin bekommen. Die Uni habe sie berufsbegleitend gemacht. Nach der Uni habe sie dann am 05.01.2022 in einem Gesundheitszentrum in Bujumbura zu arbeiten begonnen, zuerst Teilzeit und dann ab 2023 Vollzeit. Der Vorfall der Vergewaltigung habe sich nach ihren Angaben am 20.05.2022 in jenem Gesundheitszentrum ereignet. Dies ist beachtenswert, da die BF eine Kopie eines Identitätsnachweises (ausgestellt von der Republik Burundi) vorlegte, der mit dem 12.05.2022 datiert ist, aus dem hervorgeht (aus dem Französischen übersetzt), dass sie zu diesem Zeitraum ohne eine Beschäftigung gewesen sei.

Des Weiteren divergieren ihre Angaben der Fluchtgeschichte zwischen der Einvernahme vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gibt sie an, dass ihr Vorgesetzter zwei Monate später (nach Arbeitsbeginn) kein Gehalt mehr ausgezahlt habe. Er habe sie dann angewiesen in sein Büro zu kommen um ihr Gehalt abzuholen. Wie sie in das Büro gegangen sei, habe er dieses verschlossen und ihr gesagt, dass er mit ihr schlafen möchte, weil sie Tutsi sei. Die BF habe nein gesagt und dass er aufhören solle. Sie habe weniger Kraft gehabt als er und er habe sie vergewaltigt. Sie wisse nicht mehr wie es passiert sei aber sie habe sich in einem Spital wiedergefunden. Nachdem Spital sei sie nach Hause gekommen und sei zur Polizei gegangen um dort eine Anzeige zu erstatten.

In der mündlichen Verhandlung bringt sie vor, dass sie fünf Monate kein Gehalt bezogen habe. Am Tag des Vorfalls, habe er gesagt, sie solle in sein Büro kommen. Die BF habe gedacht sie bekomme eine Anweisung. Als er die Türe verschlossen habe, habe er jemanden angerufen, jedoch habe sie nicht gewusst wen er angerufen habe. Hinter ihr sei ein Schal gewesen, diesen habe er ihr über das Gesicht gebunden und die BF habe die Kontrolle verloren. Dann habe er sie vergewaltigt. Als sie wieder zu sich kam, habe man sie aus dem Gesundheitszentrum rausgebracht, ungefähr 10 km entfernt von dem Gesundheitszentrum wo sie gearbeitet habe. Danach sei sie im Krankenhaus gewesen.

Unterschiedlich gibt sie auch die Drohungen durch ihren Chef wieder. In der Einvernahme vor dem Bundesamt habe ihr die Cousine die Information gegeben, dass ihr Chef jemanden angeheuert habe um sie zu töten, in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 habe er diese Drohungen jedoch per Telefon an die BF ausgerichtet. In der mündlichen Verhandlung erwähnt die BF auch nichts mehr von einer Bedrohung durch andere Leute ausgehend von ihrem Vorgesetzten wie sie das noch in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt andeutete.

Aufgrund dieses widersprüchlichen Hintergrundes trägt auch die Vorlage einer Kopie von verschriebenen antiviralen Medikamenten (HIV und Hepatitis) nicht zu einer stärkeren Beweiskraft bei. Man kann davon ausgehen, dass die BF aufgrund ihrer Arbeit im Krankenbereich möglicherweise leichteren Zugang zu solchen Verschreibungsurkunden bekommt.

Unterschiedlich sind auch ihre Angaben über ihre Ausreise aus Burundi. In der Erstbefragung gibt sie an, dass sie legal mit einer ID Karte ausgereist sei, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt angibt, sie habe einen Reisepass gehabt, sei aber illegal aus Burundi ausgereist, weil sie Probleme mit ihrem Chef hatte.

Auch eine Änderung ihrer Verwandtschaftsverhältnisse gibt sie an. In der Erstbefragung gibt sie als Geschwister ihren Bruder an mit dem Namen XXXX , 32 Jahre, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt eine Schwester mit diesem Namen angibt. Auch eine Änderung ihrer Verwandtschaftsverhältnisse gibt sie an. In der Erstbefragung gibt sie als Geschwister ihren Bruder an mit dem Namen römisch 40 , 32 Jahre, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt eine Schwester mit diesem Namen angibt.

Zusammengefasst geht das BVwG daher davon aus, dass die geschilderten Fluchtgründe der BF sich tatsächlich nicht so wie von der BF dargestellt ereignet haben und die BF im weiteren Verfahren versuchte günstigere Umstände für einen Aufenthaltstitel auf internationalen Schutz durch divergierende Aussagen zu erwirken.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung kann entgegen den Behauptungen der BF nicht von einer Verfolgung insbesondere aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Tutsi ausgegangen werden. Die BF bringt in der Erstbefragung vor, dass sie sich bei einer Rückkehr fürchte, da sie Tutsi sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt bringt sie weiters vor, der Vorgesetzte habe ihre Volksgruppenzugehörigkeit (als Tutsi) zum Teil als Anlass genommen über sie sexuell zu bestimmen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2026 bringt sie vor, dass ihr Vorgesetzter sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminierend behandelt habe. Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche der BF zu ihrer Fluchtgeschichte, geht aus den Länderinformationen zu Burundi (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Burundi: Ethnische Zusammensetzung innerhalb der amtierenden Regierung; ethnische Zusammensetzung innerhalb der Jugendorganisation Imbonerakure; Einfluss ethnisch motivierter Konflikte (zwischen Hutu und Tutsi) auf das gesellschaftliche Leben [a-12498-4], 4. Dezember 2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2118551.html [Zugriff am 22. Mai 2026]) hervor, dass mittlerweile vorherrschend politische Spannungen zwischen Regierung und Opposition als ethnische Spannungen bestehen. Auch hinsichtlich der von der Rechtsvertreterin eingebrachten Länderinformationen zu Burundi ergibt sich keine derzeitige Gewaltbereitschaft zwischen Hutu und Tutsi. Aus diesen geht hervor, dass das Parlament mit 60 Prozent Hutu und 40 Prozent Tutsi besetzt sein muss. In der Verfassung von 2005 wurden den Hutu und Tutsi die gleichen Machverhältnisse eingeräumt.

Das BVwG verkennt dabei nicht, dass trotz gesetzlicher Gleichstellung zwischen Frauen und Männer in Burundi, die BF faktisch einer rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt sein könnte, jedoch ist nicht ersichtlich, dass die BF einer Verfolgung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit in Burundi ausgesetzt ist.

1.2.2. Die Feststellungen, dass die BF bei Rückkehr keiner konkreten Gefahr einer körperlichen Unversehrtheit, sei es aufgrund einer schlechten Versorgungslage oder eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Versorgungslage in Burundi wird nach der IPC Skala mit der Stufe 2 angegeben (https://www.ipcinfo.org/; abgerufen am 22.05.2026). Das bedeutet, dass Haushalte über eine gerade noch ausreichende Nahrungsmittelversorgung verfügen, jedoch können einige unverzichtbare Ausgaben außerhalb des Lebensmittelbereiches nicht mehr gedeckt werden ohne auf Bewältigungsstrategien zurückzugreifen. Die BF hat eine höhere Ausbildung im Bereich der Krankenpflege und bereits berufliche Erfahrungen gesammelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie selbsterhaltungsfähig ist. Darüber hinaus kommt sie von einer Familie des Mittelstandes und kann im Notfall auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Es wird nicht verkannt, dass es in Burundi aktuell immer wieder zu politischen Spannungen zwischen der Regierung und der Opposition kommen kann, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist jedoch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen für die BF auszuschließen.

Sofern die BF tatsächlich einer konkreten Gefahr in ihrer Heimatstadt Bujumbura durch ihren ehemaligen Vorgesetzten ausgesetzt wäre, wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, da sie einen höheren Bildungsgrad in der Krankenpflege aufweist und bereits berufliche Erfahrungen im Bereich Krankenpflege gemacht hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie selbsterhaltungsfähig ist. Im Weiteren beschreibt sie selbst, dass sie aus einer Familie des Mittelstandes kommt, somit kann auch mit einer familiären finanziellen Unterstützung durch die Mutter und Tanten sowie Onkeln gerechnet werden. Eine landesweite Verfolgung durch ihren ehemaligen Vorgesetzten, sowie es die BF andeutet, ist nicht glaubhaft, da die BF kein besonderes Profil aufweist. Nach den Länderinformationen zu Burundi passieren Verfolgungen überwiegend aus politischen Gründen, sodass Kritiker des Systems, welche Menschenrechtsverletzungen aufzeigen und sich für bürgerliche sowie politische Rechte einsetzen zum Teil im Exil Leben müssen. Etwaige ähnliche Umstände kamen im gesamten Verfahren der BF nicht vor.

1.3. Zum Leben der BF in Österreich

Die Feststellungen über den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthaltes der BF ergibt sich durch das Datum des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.10.2022 im Rahmen des Erstbefragungsprotokolls.

Die Feststellungen dass die BF aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich durch einen Speicherauszug aus dem Betreuuungsinformationssystem vom 19.05.2026.

Die Feststellung über ihre aktuelle Wohnadresse ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters vom 11.02.2026.

Die Feststellung über eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit ergibt sich durch eine Einschau in den Versicherungsdatenauszug vom 11.02.2026.

Die Feststellung, dass die BF seit September 2023 die Zeitung “Kupfermuckn” verkauft ergibt sich durch eine Bestätigung des Vereines Arge für Obdachlose, Straßenzeitung Kupfermuckn, unterzeichnet von Mag. (FH) XXXX , datiert mit dem 18.04.2024, beiliegend im verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Feststellung, dass die BF seit September 2023 die Zeitung “Kupfermuckn” verkauft ergibt sich durch eine Bestätigung des Vereines Arge für Obdachlose, Straßenzeitung Kupfermuckn, unterzeichnet von Mag. (FH) römisch 40 , datiert mit dem 18.04.2024, beiliegend im verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Feststellungen über ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ergeben sich aus einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule in Wels, mit dem Inhalt Deutsch A1 Teil 1, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache - Integrationskurs, datiert mit dem 24.10.2023 und durch eine Integrationsprüfung A1 des ÖIF welche sie jedoch nicht bestand, datiert mit dem 04.01.2024. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung in Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 des Berufsförderungsinstituts in XXXX vorgelegt, datiert mit dem 16.07.2025 und 27.08.2025. Alle erwähnten Dokumente liegen im verwaltungsgerichtlichen Akt bei. Die BF konnte weiters in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 die Beantwortung der Fragen der Richterin überwiegend in Deutsch artikulieren. Sie weist ein gutes Sprech- und Verständnisvermögen auf. Die Feststellung, dass die BF auch bemüht ist die deutsche Sprache auf fachlicher Ebene zu verstehen ergibt sich insbesondere durch ihre Teilnahme als Schülerin im Vorbereitungslehrgang für Sozialbetreuungsberufe, XXXX Schule in XXXX .Die Feststellungen über ihre Sprachkenntnisse in Deutsch ergeben sich aus einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule in Wels, mit dem Inhalt Deutsch A1 Teil 1, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache - Integrationskurs, datiert mit dem 24.10.2023 und durch eine Integrationsprüfung A1 des ÖIF welche sie jedoch nicht bestand, datiert mit dem 04.01.2024. Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung in Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 des Berufsförderungsinstituts in römisch 40 vorgelegt, datiert mit dem 16.07.2025 und 27.08.2025. Alle erwähnten Dokumente liegen im verwaltungsgerichtlichen Akt bei. Die BF konnte weiters in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 die Beantwortung der Fragen der Richterin überwiegend in Deutsch artikulieren. Sie weist ein gutes Sprech- und Verständnisvermögen auf. Die Feststellung, dass die BF auch bemüht ist die deutsche Sprache auf fachlicher Ebene zu verstehen ergibt sich insbesondere durch ihre Teilnahme als Schülerin im Vorbereitungslehrgang für Sozialbetreuungsberufe, römisch 40 Schule in römisch 40 .

Die Feststellungen, über eine ehrenamtliche Mitarbeit in der Seniorenbetreuung im Haus Neustadt in Wels ergibt sich durch ein beiliegendes Dokument des Vereins Freiwilligenzentrum Wels, datiert mit dem 22.07.2024.

Die Feststellungen der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ( XXXX Schule) in XXXX ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben der Schulleiterin Mag. a XXXX und ein vorgelegtes Semesterzeugnis, aus welchem hervorgeht, dass die BF zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt ist. Die Feststellung, dass die BF ein Praktikum beim Diakoniewerk begonnen hat, ergibt sich durch eine vorgelegte Praktikumsvereinbarung, datiert mit dem 16.02.2026. Die Feststellungen der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ( römisch 40 Schule) in römisch 40 ergibt sich durch ein Bestätigungsschreiben der Schulleiterin Mag. a römisch 40 und ein vorgelegtes Semesterzeugnis, aus welchem hervorgeht, dass die BF zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt ist. Die Feststellung, dass die BF ein Praktikum beim Diakoniewerk begonnen hat, ergibt sich durch eine vorgelegte Praktikumsvereinbarung, datiert mit dem 16.02.2026.

Die Feststellungen, dass die BF sich gerne sportlich betätigt und Basketball spielt ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 und dem Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 12.12.2023. Die Feststellung, dass die BF in der der Röm. Kath. Pfarre Raum Wels integriert ist ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, einer Bestätigung dieser Pfarre, datiert mit dem 06.02.2026 und den Angaben aus dem Schreiben von Frau XXXX Die Feststellung, dass die BF auch Kontakte zu ihren SchulkollegInnen außerhalb der Schulzeit pflegt ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026.Die Feststellungen, dass die BF sich gerne sportlich betätigt und Basketball spielt ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 und dem Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 12.12.2023. Die Feststellung, dass die BF in der der Röm. Kath. Pfarre Raum Wels integriert ist ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, einer Bestätigung dieser Pfarre, datiert mit dem 06.02.2026 und den Angaben aus dem Schreiben von Frau römisch 40 Die Feststellung, dass die BF auch Kontakte zu ihren SchulkollegInnen außerhalb der Schulzeit pflegt ergibt sich durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026.

2.3 Zur maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Burundi

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Rechtlich folgt daraus:

Das Bundesamt begründete die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die BF keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt - wie beweiswürdigend dargelegt - im Ergebnis im Recht.

Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine (drohende) asylrelevante Verfolgung der BF nicht existiert.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).

Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.

Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Rechtlich folgt daraus:

Dass die BF im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte oder einer anderen existentiellen Bedrohung wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Länderinformationen nicht festgestellt.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Rechtlich folgt daraus:

Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG 2005 ist im Falle der BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten. Eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Falle der BF ausgeschlossen. Es sind im gesamten Verfahren weder Umstände vorgebracht worden, die eine Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels rechtfertigen würden, noch sind derartige Umstände amtswegig hervorgetreten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehörige von der Republik Burundi kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr im Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,  
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Rechtlich folgt daraus:

Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, und der Eingriff ist in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, und der Eingriff ist in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Die BF verfügt in Österreich derzeit über keine Familienangehörige. Somit liegt kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.Die BF verfügt in Österreich derzeit über keine Familienangehörige. Somit liegt kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Durch die Rückkehrentscheidung kann in das Recht der BF auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen werden:Durch die Rückkehrentscheidung kann in das Recht der BF auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen werden:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Die BF hält sich seit ihrer Einreise nach Österreich seit ca. drei Jahren und etwas mehr als sieben Monaten im Bundesgebiet als Asylwerberin auf. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit kann sie zwar nur vom 20.04.2024 bis 26.04.2026 vorweisen, jedoch hat sich die BF (mehrfach) ehrenamtlich engagiert. So verkaufte sie seit September 2023 die Zeitung „Kupfermuckn“ des Vereines Arge für Obdachlose. Aus dem Bestätigungsschreiben vom Mag. (FH) XXXX geht dazu hervor, dass die BF für den Verkauf ca. € 100 monatlich verdient und von Anfang an bemüht war schnellstmöglich Deutsch zu lernen. Sie wird als eine engagierte, ehrliche und freundliche Verkäuferin wahrgenommen. Die BF hält sich seit ihrer Einreise nach Österreich seit ca. drei Jahren und etwas mehr als sieben Monaten im Bundesgebiet als Asylwerberin auf. Sie bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit kann sie zwar nur vom 20.04.2024 bis 26.04.2026 vorweisen, jedoch hat sich die BF (mehrfach) ehrenamtlich engagiert. So verkaufte sie seit September 2023 die Zeitung „Kupfermuckn“ des Vereines Arge für Obdachlose. Aus dem Bestätigungsschreiben vom Mag. (FH) römisch 40 geht dazu hervor, dass die BF für den Verkauf ca. € 100 monatlich verdient und von Anfang an bemüht war schnellstmöglich Deutsch zu lernen. Sie wird als eine engagierte, ehrliche und freundliche Verkäuferin wahrgenommen.

Dass die BF bemüht ist Deutsch zu lernen lässt sich an ihrer Teilnahme an einem Deutschkurs A1, Teil 1 mit 75 Unterrichtseinheiten feststellen (Zeitraum 12.09.2023 bis 24.10.2023), an der Volkshochschule in XXXX . Eine nachfolgende Integrationsprüfung A1 des ÖIF am 15.12.2023 wurde zwar im Gesamten nicht bestanden, dennoch hätte die BF das Sprachmodul A1 erfolgreich bestanden. Im Weiteren liegen zwei Teilnahmebestätigungen des BFI XXXX für Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 dem BVwG mit jeweils 75 Unterrichteinheiten vor. Auch aufgrund eines Vorbereitungslehrganges für die Schule für Sozialbetreuungsberufe in XXXX , ist die BF seit Herbstsemester 2025, bemüht die deutsche Sprache auch auf fachlicher Ebene im Bereich Krankenpflege zu beherrschen. So geht aus einem Schreiben der Schulleiterin Mag.a XXXX hervor, dass die BF als eine engagierte und im Klassenverband gut integrierte Schülerin beschrieben werden kann. Sie halte sich an die Vorgaben und bemühe sich um gute Noten. Ihre sprachliche Kompetenz verbessere sich nach und nach. Weiters werden ihr die Eigenschaften Ehrgeiz, Zuverlässigkeit und Durchhaltevermögen zugeschrieben. Dies bestätigt sich mit Vorlage des Semesterzeugnisses des Vorbereitungslehrganges (für die Schule für Sozialbetreuungsberufe), aus welchem hervorgeht, dass die BF einen guten Notendurchschnitt hat und zum Aufsteigen in das zweite Semester berechtigt ist. Dass die BF bemüht ist Deutsch zu lernen lässt sich an ihrer Teilnahme an einem Deutschkurs A1, Teil 1 mit 75 Unterrichtseinheiten feststellen (Zeitraum 12.09.2023 bis 24.10.2023), an der Volkshochschule in römisch 40 . Eine nachfolgende Integrationsprüfung A1 des ÖIF am 15.12.2023 wurde zwar im Gesamten nicht bestanden, dennoch hätte die BF das Sprachmodul A1 erfolgreich bestanden. Im Weiteren liegen zwei Teilnahmebestätigungen des BFI römisch 40 für Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 dem BVwG mit jeweils 75 Unterrichteinheiten vor. Auch aufgrund eines Vorbereitungslehrganges für die Schule für Sozialbetreuungsberufe in römisch 40 , ist die BF seit Herbstsemester 2025, bemüht die deutsche Sprache auch auf fachlicher Ebene im Bereich Krankenpflege zu beherrschen. So geht aus einem Schreiben der Schulleiterin Mag.a römisch 40 hervor, dass die BF als eine engagierte und im Klassenverband gut integrierte Schülerin beschrieben werden kann. Sie halte sich an die Vorgaben und bemühe sich um gute Noten. Ihre sprachliche Kompetenz verbessere sich nach und nach. Weiters werden ihr die Eigenschaften Ehrgeiz, Zuverlässigkeit und Durchhaltevermögen zugeschrieben. Dies bestätigt sich mit Vorlage des Semesterzeugnisses des Vorbereitungslehrganges (für die Schule für Sozialbetreuungsberufe), aus welchem hervorgeht, dass die BF einen guten Notendurchschnitt hat und zum Aufsteigen in das zweite Semester berechtigt ist.

Ein weiteres Empfehlungsschreiben wird von Frau XXXX vom 08.04.2024 ausgestellt, welche seit dem Jahr 2005 als Fremdsprachenlehrerin in Deutsch sowie Prüferin auf dem Niveau A1 bis B1 an der Volkshochschule in XXXX tätig ist. Sie erlebe die BF in den Deutschkursen als interessiert, lernwillig und motiviert um später in Österreich als Fachkraft arbeiten zu können. Frau XXXX , eine pensionierte Krankenschwester unterstützt die BF beim Vorbereitungslehrgang der XXXX Schule. Sie treffen sich regelmäßig um Deutsch zu üben und sich über Kultur und Werte zu unterhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 konnte die BF die Fragen überwiegend in deutscher Sprache beantworten und weist ein gutes Sprech- und Verständnisvermögen auf. Ein weiteres Empfehlungsschreiben wird von Frau römisch 40 vom 08.04.2024 ausgestellt, welche seit dem Jahr 2005 als Fremdsprachenlehrerin in Deutsch sowie Prüferin auf dem Niveau A1 bis B1 an der Volkshochschule in römisch 40 tätig ist. Sie erlebe die BF in den Deutschkursen als interessiert, lernwillig und motiviert um später in Österreich als Fachkraft arbeiten zu können. Frau römisch 40 , eine pensionierte Krankenschwester unterstützt die BF beim Vorbereitungslehrgang der römisch 40 Schule. Sie treffen sich regelmäßig um Deutsch zu üben und sich über Kultur und Werte zu unterhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.05.2026 konnte die BF die Fragen überwiegend in deutscher Sprache beantworten und weist ein gutes Sprech- und Verständnisvermögen auf.

Aufgrund ihrer Vorerfahrungen als diplomierte Krankenschwester in Burundi besteht das Ziel der BF als Fachkraft Krankenpflegerin in Österreich zu arbeiten. Des Weiteren engagierte sich die BF seit dem 22.07.2024 in der Seniorenbetreuung des Freiwilligenzentrums Wels und konnte dort bereits ihr Vorwissen einbringen. Für ihre weitere berufliche Ausbildung als Fachbetreuerin in der Altenpflege durchläuft die BF aktuell ein mehr als viermonatiges Praktikums beim Diakoniewerk. Aufgrund ihres sichtbaren Engagements und ihrer zahlreichen sozialen Kontakte die auch als eine unterstützende Säule für ihr berufliches und privates Weiterkommen gesehen werden können, ist glaubhaft davon auszugehen, dass die BF gewillt ist Deutsch auf dem Niveau B1 zu erreichen, da Letzteres nach ihren Angaben eine Voraussetzung ist für ein zugesichertes Arbeitsverhältnis beim Diakoniewerk in Wels im Seniorenheim.

In ihrer Freizeit macht sie gerne Sport und spielt (wenn sie Zeit hat) im österreichischen Frauenbasketball. Weitere soziale Kontakte ergeben sich insbesondere zum einen aus der Teilnahme in der (katholischen) Gemeinschaft, wo sie mit Familien gemeinsame Aktivitäten unternimmt, zum Beispiel gemeinsam Essen oder mit den Kindern spazieren geht, durch ihre KollegenInnenschaft in der Schule, welche sie auch am Wochenende trifft und durch ihre nähere Bekannte mit Frau XXXX , die sie auch in ihrem beruflichen und privaten Fortkommen unterstützt. In ihrer Freizeit macht sie gerne Sport und spielt (wenn sie Zeit hat) im österreichischen Frauenbasketball. Weitere soziale Kontakte ergeben sich insbesondere zum einen aus der Teilnahme in der (katholischen) Gemeinschaft, wo sie mit Familien gemeinsame Aktivitäten unternimmt, zum Beispiel gemeinsam Essen oder mit den Kindern spazieren geht, durch ihre KollegenInnenschaft in der Schule, welche sie auch am Wochenende trifft und durch ihre nähere Bekannte mit Frau römisch 40 , die sie auch in ihrem beruflichen und privaten Fortkommen unterstützt.

Das BVwG verkennt nicht, dass die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich gerade einmal drei Jahre und etwas mehr als sechs Monate beträgt. Dennoch wird bei der BF eine außergewöhnliche Integration darin gesehen, dass sie von Anfang an bemüht war sich sozial, wirtschaftlich und persönlich in den österreichischen Staat einzugliedern.

Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese insbesondere intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die BF auch selbst gezeigt, dass sie um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche, wirtschaftliche und familiäre Integration in Österreich bemüht ist. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese insbesondere intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die BF auch selbst gezeigt, dass sie um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche, wirtschaftliche und familiäre Integration in Österreich bemüht ist. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen der BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 1) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer eins,) einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt.

Die BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm. § 9 Abs. 4 IntG idgF nicht nachzuweisen. Zwar konnte die BF Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 und A2 vorweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. In Folge ist ihr daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilenDie BF vermochte das Vorliegen einer der Voraussetzungen iSd. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, IntG idgF nicht nachzuweisen. Zwar konnte die BF Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 und A2 vorweisen, ihr fehlt es aber an der „Integrationsprüfung“. Sohin erfüllt sie derzeit einzig die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. In Folge ist ihr daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen

Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und der BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W186.2297695.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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