TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 W185 2303845-2

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Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W185 2303845-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zl. 1413377609/241481769, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zl. 1413377609/241481769, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine volljährige Staatsangehörige Armeniens, reiste in Besitz eines polnischen Visums D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Die BF hat in Polen weder die Fingerabdrücke abgegeben noch um internationalen Schutz angesucht.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2024 gab die BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Sie habe Armenien im Jahr 2003 verlassen und sei in die Ukraine gereist. Dort habe sich gemeinsam mit ihrer Familie niedergelassen und 21 Jahre lang gelebt. Vor zwei bis drei Monaten habe sie sich aufgrund der Kriegshandlungen zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen, habe dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht tun können. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Sohn hier lebe. Die BF sei am 29.09.2024 mit einem Kleinbus aus der Ukraine legal mit einem armensichen Reisepass aus- und über Polen und Tschechien nach Österreich eingereist. Genaueres zu ihren Aufenthalten in diesen Ländern könne sie nicht angeben, da sie nur durchgereist sei. Einen Asylantrag habe die BF weder in diesen noch in anderen Ländern gestellt. Die beiden volljährigen Söhne der BF würden als Vertriebene in Österreich bzw in Frankreich leben.

Mit Schreiben vom 22.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Polen (AS 49 ff). Dies unter Hinweis auf das im Reisepass der BF ersichtliche polnische Visum D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024.Mit Schreiben vom 22.10.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Polen (AS 49 ff). Dies unter Hinweis auf das im Reisepass der BF ersichtliche polnische Visum D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu (AS 61).Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu (AS 61).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.11.2024 gab die BF im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide an Problemen mit dem Herzen und dem Kreislauf und nehme aus diesem Grund Medikamente ein. In Europa würden ein volljähriger Sohn in Frankreich sowie ein weiterer volljähriger Sohn mit seiner Ehefrau und den vier Kindern in Österreich leben. Den Genannten habe sie vor ihrer Einreise nach Österreich zuletzt in der Ukraine gesehen, wo sie mit ihm gelegentlich – immer mal wieder für ein Monat – gelebt habe. Seit dessen Ausreise aus der Ukraine im Mai 2023 habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden. In Österreich wohne sie mit ihrem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt; diese Möglichkeit bestünde jedoch. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen zu treffen, erklärte die BF, dass sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu ihren Kindern nach Österreich zu kommen. Sie sei alleine, krank und habe niemanden in Polen. Sie würde dort daher auf der Straße landen; hier habe sie ihren Sohn, der ihr helfe. Sie würde ihren Sohn und die Enkelkinder im Fall einer Rückkehr nach Polen vermissen. Im Zuge der Durchreise durch Polen se zu keinen Problemen gekommen.

Die BF legte medizinische Befunde aus der Ukraine und aus Österreich vor, denen im Wesentlichen die Diagnosen einer Aortenklappensklerose ohne hämodynamisch relevante Gradienten und einer bikuspiden Aortenklappe sowie eine seit 15.10.2024 in der Bundesbetreuungseinrichtung in Anspruch genommene psychologische Betreuung zu entnehmen sind. Zudem wurde eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an allen Grundregelkursen für Asylwerber sowie ein Schreiben des in Österreich lebenden Sohnes der BF vorgelegt (AS 83, 93 ff).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2024 wurde der Antrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2024 wurde der Antrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF im Besitz eines gültigen polnischen Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Polen einer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Polen würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien in Polen gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Den Länderberichten sei eine in Polen ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber zu entnehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In Österreich würden sich ein volljähriger Sohn der BF, dessen Ehefrau und die gemeinsamen vier Kinder aufhalten; diese würden seit Mai 2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen. Die BF habe mit diesen Angehörigen in der Vergangenheit nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde mit ihnen auch aktuell nicht zusammenleben. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF im Besitz eines gültigen polnischen Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Polen einer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Polen würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die von der BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien in Polen gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Den Länderberichten sei eine in Polen ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber zu entnehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In Österreich würden sich ein volljähriger Sohn der BF, dessen Ehefrau und die gemeinsamen vier Kinder aufhalten; diese würden seit Mai 2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen. Die BF habe mit diesen Angehörigen in der Vergangenheit nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde mit ihnen auch aktuell nicht zusammenleben. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

Dagegen erhob die BF, vertreten durch die BBU GmbH, am 03.12.2024 Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass eine Abschiebung der BF nach Polen zu einer Verletzung ihrer durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde. Die Behörde habe sich unzureichend mit den tatsächlichen Bedingungen für Asylwerber in Polen auseinandergesetzt. Näher angeführte Berichte würden das Bestehen systemischer Missstände in Polen belegen. Auf Basis der Berichtslage sei davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer Überstellung ohne individuelle Prüfung in einem Haftzentrum unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden würde und als alleinstehende Frau besonders gefährdet wäre, Opfer von Gewalt zu werden. Zudem lebe der Sohn der BF in Österreich, der sie unterstütze und bei dem sie wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Behörde liege sehr wohl eine schützenswerte familiäre Bindung vor. Weitere medizinische Unterlagen wurden als Beilage übermittelt. Dagegen erhob die BF, vertreten durch die BBU GmbH, am 03.12.2024 Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass eine Abschiebung der BF nach Polen zu einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde. Die Behörde habe sich unzureichend mit den tatsächlichen Bedingungen für Asylwerber in Polen auseinandergesetzt. Näher angeführte Berichte würden das Bestehen systemischer Missstände in Polen belegen. Auf Basis der Berichtslage sei davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer Überstellung ohne individuelle Prüfung in einem Haftzentrum unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden würde und als alleinstehende Frau besonders gefährdet wäre, Opfer von Gewalt zu werden. Zudem lebe der Sohn der BF in Österreich, der sie unterstütze und bei dem sie wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Behörde liege sehr wohl eine schützenswerte familiäre Bindung vor. Weitere medizinische Unterlagen wurden als Beilage übermittelt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss vom 10.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zu.Mit Beschluss vom 10.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zu.

Seitens des Bundesamtes wurden in der Folge mehrere Schreiben übermittelt, denen zu entnehmen war, dass die BF wiederholt Anträge auf freiwillige Rückkehr in die Ukraine gestellt, diese jedoch wieder zurückgezogen habe. Zuletzt wurde ein Schreiben vom 10.04.2025 übermittelt, dem zu entnehmen war, dass die BF ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr – in der Hoffnung, bei ihrem Sohn in Österreich bleiben zu können –zurückgenommen habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025 zu W610 2303845-1 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die BF dem nach der Vertriebenen-Verordnung ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personenkreis angehöre. Dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes seien keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden. Im Fall der BF würden Anhaltspunkte für eine mögliche Zuständigkeit Österreichs vorliegen, die im behördlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben seien. Nach § 1 Z 2 Vertriebenen-Verordnung hätten u.a. „sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nach ihrer Einreise (ex lege) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die BF – eine Staatsangehörige Armeniens und somit eine „sonstige Drittstaatsangehörige“ iSd zitierten Bestimmung – habe sich laut eigenen Angaben im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Familie in der Ukraine niedergelassen und dort in der Folge bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 gelebt. Auch die beiden volljährigen Söhne der BF hätten in der Ukraine gelebt, seien jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich respektive Frankreich ausgereist. Ermittlungen dazu, ob die BF vor diesem Hintergrund vom persönlichen Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein könnte, seien von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vertriebenen-Verordnung hätten Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-Verordnung ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-Verordnung ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen werde, sei das durch die Vertriebenen-Verordnung gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-Verordnung zu verstehen (vgl. VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43). Sollte die BF vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein, so würde ihr damit ein – im Zeitpunkt ihrer Einreise – ex lege entstandenes Aufenthaltsrecht zukommen. Besitze ein Antragsteller zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat gleichzeitig einen Aufenthaltstitel und ein Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten, so gehe gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung der Aufenthaltstitel dem Visum vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 12, K 10, S. 139). Anzumerken sei, dass das Bestehen eines ex lege-Aufenthaltsrechts nach der Vertriebenen-Verordnung im vorliegenden Fall, in dem ein Anwendungsfall des § 1 Z 2 Vertriebenen-Verordnung in Betracht komme (anders als bei Fällen des § 3 Abs. 2 Vertriebenen-Verordnung) nach dem Wortlaut der Verordnung keinen Ablauf der Gültigkeit des Visums voraussetzen würde. Um die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung beurteilen zu können, sei daher zunächst zu klären, ob die BF vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung erfasst ist. Diesbezüglich werde im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu erheben sein, ob die BF tatsächlich in der Ukraine niedergelassen war und dort am 24.02.2022 ihren Wohnsitz hatte (vgl. dazu VfGH 15.03.2023, E 238/2023; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003), welchen Aufenthaltsstatus die BF in der Ukraine besessen hat und ob es sich dabei um einen solchen handelt, der von § 1 Z 2 Vertriebenen-Verordnung erfasst ist („vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht“). Nur nach der Durchführung dieser Ermittlungen und Abklärungen sei es möglich, zu beurteilen, ob von einer Zuständigkeit des angenommenen Mitgliedsstaates, bzw. von einem Erlöschen der Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, ausgegangen werden könne. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren eine Zuständigkeit Polens ergeben, würden einer Entscheidung aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich zugrunde zu legen sein. Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handle es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden könnten, zumal insbesondere eine Erhebung des Aufenthaltsstatus der BF in der Ukraine, die (zwecks Abgleichs der Aufenthaltstitel) allenfalls auch eine Einsichtnahme in die bei der Behörde aufliegenden Akten der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder sowie Erhebungen zum ukrainischen Aufenthaltsrecht geboten machen könnten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025 zu W610 2303845-1 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die BF dem nach der Vertriebenen-Verordnung ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personenkreis angehöre. Dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes seien keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden. Im Fall der BF würden Anhaltspunkte für eine mögliche Zuständigkeit Österreichs vorliegen, die im behördlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben seien. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-Verordnung hätten u.a. „sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nach ihrer Einreise (ex lege) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Die BF – eine Staatsangehörige Armeniens und somit eine „sonstige Drittstaatsangehörige“ iSd zitierten Bestimmung – habe sich laut eigenen Angaben im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Familie in der Ukraine niedergelassen und dort in der Folge bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 gelebt. Auch die beiden volljährigen Söhne der BF hätten in der Ukraine gelebt, seien jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich respektive Frankreich ausgereist. Ermittlungen dazu, ob die BF vor diesem Hintergrund vom persönlichen Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein könnte, seien von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vertriebenen-Verordnung hätten Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-Verordnung ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Artikel 2, Litera l, Dublin III-Verordnung ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen werde, sei das durch die Vertriebenen-Verordnung gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-Verordnung zu verstehen vergleiche VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43). Sollte die BF vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein, so würde ihr damit ein – im Zeitpunkt ihrer Einreise – ex lege entstandenes Aufenthaltsrecht zukommen. Besitze ein Antragsteller zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat gleichzeitig einen Aufenthaltstitel und ein Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten, so gehe gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-Verordnung der Aufenthaltstitel dem Visum vor vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 12,, K 10, S. 139). Anzumerken sei, dass das Bestehen eines ex lege-Aufenthaltsrechts nach der Vertriebenen-Verordnung im vorliegenden Fall, in dem ein Anwendungsfall des Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-Verordnung in Betracht komme (anders als bei Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-Verordnung) nach dem Wortlaut der Verordnung keinen Ablauf der Gültigkeit des Visums voraussetzen würde. Um die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung beurteilen zu können, sei daher zunächst zu klären, ob die BF vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung erfasst ist. Diesbezüglich werde im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu erheben sein, ob die BF tatsächlich in der Ukraine niedergelassen war und dort am 24.02.2022 ihren Wohnsitz hatte vergleiche dazu VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.10.2023, Ro 2022/17/0003), welchen Aufenthaltsstatus die BF in der Ukraine besessen hat und ob es sich dabei um einen solchen handelt, der von Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-Verordnung erfasst ist („vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht“). Nur nach der Durchführung dieser Ermittlungen und Abklärungen sei es möglich, zu beurteilen, ob von einer Zuständigkeit des angenommenen Mitgliedsstaates, bzw. von einem Erlöschen der Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, ausgegangen werden könne. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren eine Zuständigkeit Polens ergeben, würden einer Entscheidung aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich zugrunde zu legen sein. Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handle es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden könnten, zumal insbesondere eine Erhebung des Aufenthaltsstatus der BF in der Ukraine, die (zwecks Abgleichs der Aufenthaltstitel) allenfalls auch eine Einsichtnahme in die bei der Behörde aufliegenden Akten der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder sowie Erhebungen zum ukrainischen Aufenthaltsrecht geboten machen könnten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten.

Am 04.02.2026 bestätigte die BF die Übernahme einer Ladung betreffend eine Einvernahme beim Bundesamt sowie der Länderinformationen der Staatendokumention zu Polen vom 08.04.2025, Version 5.

Am 26.02.2026 wurde die BF vor dem Bundesamt ergänzend einvernommen. Den am 22.08.2022 ausgestellten armenischen Reisepass mit der Nummer XXXX habe die BF von der armenischen Botschaft in der Ukraine in Kiew abgeholt. Den armenischen Reisepass müsse man alle zehn Jahre erneuern. Sie sei aus Cherson und habe in Kiew gearbeitet. Cherson sei von den Russen okkupiert worden, die BF habe nicht mehr dorthin zurückgekonnt, aber weiterhin in Kiew gearbeitet. Im Jahr 2022 habe die BF einen Aufenthaltstitel, eine Permanent Residence Card mit der Nummer XXXX , „aufgrund des Familiennachzuges“ erhalten. Ihr Vater sei Staatsbürger der Ukraine gewesen. In der Ukraine habe die BF niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über Nachfrage, ob die BF also weder einen Aufenthaltstitel gem. der GFK (asylberechtigt) noch subsidiären Schutz (Komplementärschutz) in der Ukraine habe oder je gehabt habe und ausschließlich wegen des Familiennachzuges den Aufenthaltstitel gehabt habe bzw. aktuell habe, führte die BF an: „Ja, das ist korrekt“. Befragt dazu, in welchen Zeiträumen sie sich konkret in der Ukraine aufgehalten habe, gab die BF an, sie sei in den letzten 22 Jahren kein einziges Mal in Armenien gewesen und habe dort auch niemanden. Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 sei die BF in Cherson gewesen, wo sie an diesem Tag gearbeitet und gewohnt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt führte die BF aus: „Es geht mir ähnlich. Ich habe einmal jährlich eine Herzuntersuchung, ich bin aber arbeitsfähig“. In Österreich lebe ein Sohn namens XXXX , geb. XXXX (IFA: 1351929001) zusammen mit seiner Ehefrau und vier Kindern in XXXX . Die BF lebe nicht bei ihrem Sohn; sie habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit ihm. „Sie“ würden die BF auch gelegentlich besuchen. Von ihren Söhnen erhalte die BF keine finanzielle Unterstützung. Zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn bestünden keine gegenseitigen Abhängigkeiten, „lediglich die emotionale Bindung“. In Österreich gäbe es keine anderen Personen, von denen die BF abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehen würde. Über Frage, ob sie sich zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Polen äußern wolle, gab die BF an, nichts Negatives über Polen sagen zu können; nur habe sie in Polen niemanden. Die BF befinde sich in der Grundversorgung des Bundes und wohne in einer Betreuungsstelle. Dort arbeite sie in der Wäscherei und erhalte dafür Taschengeld.Am 26.02.2026 wurde die BF vor dem Bundesamt ergänzend einvernommen. Den am 22.08.2022 ausgestellten armenischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 habe die BF von der armenischen Botschaft in der Ukraine in Kiew abgeholt. Den armenischen Reisepass müsse man alle zehn Jahre erneuern. Sie sei aus Cherson und habe in Kiew gearbeitet. Cherson sei von den Russen okkupiert worden, die BF habe nicht mehr dorthin zurückgekonnt, aber weiterhin in Kiew gearbeitet. Im Jahr 2022 habe die BF einen Aufenthaltstitel, eine Permanent Residence Card mit der Nummer römisch 40 , „aufgrund des Familiennachzuges“ erhalten. Ihr Vater sei Staatsbürger der Ukraine gewesen. In der Ukraine habe die BF niemals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Über Nachfrage, ob die BF also weder einen Aufenthaltstitel gem. der GFK (asylberechtigt) noch subsidiären Schutz (Komplementärschutz) in der Ukraine habe oder je gehabt habe und ausschließlich wegen des Familiennachzuges den Aufenthaltstitel gehabt habe bzw. aktuell habe, führte die BF an: „Ja, das ist korrekt“. Befragt dazu, in welchen Zeiträumen sie sich konkret in der Ukraine aufgehalten habe, gab die BF an, sie sei in den letzten 22 Jahren kein einziges Mal in Armenien gewesen und habe dort auch niemanden. Im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 sei die BF in Cherson gewesen, wo sie an diesem Tag gearbeitet und gewohnt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt führte die BF aus: „Es geht mir ähnlich. Ich habe einmal jährlich eine Herzuntersuchung, ich bin aber arbeitsfähig“. In Österreich lebe ein Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA: 1351929001) zusammen mit seiner Ehefrau und vier Kindern in römisch 40 . Die BF lebe nicht bei ihrem Sohn; sie habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit ihm. „Sie“ würden die BF auch gelegentlich besuchen. Von ihren Söhnen erhalte die BF keine finanzielle Unterstützung. Zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn bestünden keine gegenseitigen Abhängigkeiten, „lediglich die emotionale Bindung“. In Österreich gäbe es keine anderen Personen, von denen die BF abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehen würde. Über Frage, ob sie sich zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Polen äußern wolle, gab die BF an, nichts Negatives über Polen sagen zu können; nur habe sie in Polen niemanden. Die BF befinde sich in der Grundversorgung des Bundes und wohne in einer Betreuungsstelle. Dort arbeite sie in der Wäscherei und erhalte dafür Taschengeld.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gem Art. 12 (2) or (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.03.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gem Artikel 12, (2) or (3) Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Polen, Stand 28.06.2024, Version 4, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (ungekürzt):

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Hinweise:

Situation ukrainischer Geflüchteter:

Am 27. Juni 2023 wurde das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten überarbeitet und trat in Kraft. Es schützt die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine und ermöglicht ihnen den Zugang zu Leistungen. Das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass ukrainische Staatsbürger legal im Land bleiben können, und bietet den gleichen Schutz für Ehepartner ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Feber 2022 ins Land gekommen sind. In Polen geborene Kinder von ukrainischen Frauen, die vor dem Krieg geflohen waren, erhalten den Rechtsstatus von Ukrainern. Das Gesetz gibt den Ukrainern das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Nach Angaben des UNHCR waren mit Stand 12. Dezember 2023 rund 950.000 Ukrainer registriert, die sich im Rahmen des EU-Mechanismus für vorübergehenden Schutz in Polen befanden (USDOS 23.4.2024). Im Feber 2014 gab UNHCR die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Polen mit nahezu eine Million an (UNHCR 7.3.2024).

Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum 30. September 2025 verlängert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.3.2024): Poland Fact Sheet; Poland; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105711/bi-annual-fact-sheet-2024-02-poland.pdf, Zugriff 20.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

3 Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urz?d do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024):

Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum 2023. Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen (300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer (410), Russen (50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen (30), Ägypter (30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024).

Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.)

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Post?powania dotycz?ce ochrony mi?dzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024? UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Post?powania dotycz?ce ochrony mi?dzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

4 Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

5 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Die Identifizierung von vulnerablen Gruppen geschieht durch die Grenzwache bei der Registrierung des Asylantrags bzw. durch die Asylbehörde. Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Dazu kann die Behörde eine medizinische oder psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlassen. Betroffene können eine solche Untersuchung auch selbst veranlassen, müssen diese dann aber auch selbst finanzieren. Wer die Untersuchung verweigert, hat auch keinen Anspruch auf besondere Behandlung. Seit Juni 2019 wird jeder Asylwerber, der den sogenannten epidemiologischen Filter (medizinische Eingangsuntersuchung) durchläuft, auch einem Vulnerabilitätsscreening unterzogen. NGOs behaupten regelmäßig, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniert. Besonders moniert wird, dass die Behörde prinzipiell keine Experten hinzuziehen muss, um Folteropfer zu identifizieren. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen an, um Opfer von Menschenhandel oder von Folter zu erkennen bzw. um die Haftfähigkeit festzustellen. Auch diese sind Gegenstand der Kritik (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind entsprechend unterzubringen. Spezielle Unterbringungsbedürfnisse bestehen, wenn Folgendes notwendig ist: behindertengerechte Unterbringung; Unterbringung in einem Einzelzimmer für alleinstehende Frauen mit Kindern; Unterbringung in einer medizinischen (Pflege-)Einrichtung (auch wegen psychologischer Gründe); Beachtung angepasster Ernährung. Behinderte, Alte, Schwangere und Alleinerziehende sind nach Antragstellung, Dublin-Rückkehr oder etwaiger Entlassung aus der Haft, von der Grenzwache in ein Unterbringungszentrum zu transportieren, was aber in der Praxis selten vorkommt. Andere vulnerable Gruppen müssen generell selbst dorthin reisen. Es gibt keine eigenen Zentren für psychisch beeinträchtigte Asylwerber oder andere Vulnerable, außer für Frauen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Einige Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, andere Zentren haben gewisse Maßnahmen für diese Gruppe umgesetzt. Die Behörde gibt an, dass es den Transport für die medizinischen Untersuchungen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie bei Bedarf auch Spezialgeräte bereitstellt. Dennoch bezeichnet der Menschenrechtskommissar die Vorbereitung der Zentren auf die Unterbringung Behinderter als eingeschränkt. Das Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Warschau wurde im August 2021 geschlossen und Frauen mit Kindern daher seither im Aufnahmezentrum Podkowa Le?na-Debak in einem separaten, eigens für diesen Zweck renovierten Gebäude mit 138 Plätzen, untergebracht. Ein weiteres Zentrum für alleinstehende Frauen und solche mit Kindern in Jachranka ist in Planung. Das Gesetz fördert für alleinstehende Frauen das Leben außerhalb des Zentrums. Wenn nötig wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Seit 2008 hat die Behörde eine spezielle Vereinbarung mit der Polizei, UNHCR, der Stiftung "La Strada" und dem Rechtshilfezentrum Halina Niec getroffen, um geschlechtsspezifische Gewalt in Aufnahmezentren besser zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren. Für alle Aufnahmezentren wurden spezielle Teams gebildet. Ihre Aufgabe ist es Gewalttaten in den Aufnahmezentren wirksam zu verhindern und schnell zu reagieren, wenn es zu solchen kommt. 2023 wurden ca. 20 Fälle von Gewalt (jede Art von Gewalt, nicht nur geschlechtsspezifische) von den speziellen Teams behandelt (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

UNHCR berichtete, dass es in den Zentren für Asylwerber keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch gab. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber UNHCR berichtete, dass lokale Teams aus Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern diese Fälle behandelten (USDOS 23.4.2024).

Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.b).Die Gesetze sehen Identifizierungsmechanismen für unbegleitete Minderjährige vor. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen, die unter Wahrung der Würde und unter Anwendung der am wenigsten invasiven Methode vorzunehmen ist (im Falle der Grenzwache im Jahr 2023 meist Röntgen des Handgelenks oder der Zähne). Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Es ist Gegenstand der Kritik, dass die Altersfeststellung in Polen sich auf strikt medizinische Aspekte verlasse und psychologische u. a. Faktoren außer Acht lasse (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.b).

Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige vom lokal zuständigen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (Kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage, zu ihrer Einhaltung in der Praxis gibt es aber keine Berichte. Der Vormund ist zuständig für das Asylverfahren, soziale Betreuung und gegebenenfalls freiwillige Rückkehr. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an ausgebildeten Vertretern für eine Vormundschaft. Meist werden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe. NGOs kritisieren mangelnden oder gänzlich fehlenden Kontakt mancher Vormunde zu ihren Schutzbefohlenen und einen Mangel an (kindgerechter) Information für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) über ihre rechtliche Situation. Vormunde werden nicht durch Übersetzer unterstützt, was die Kommunikation zusätzlich erschwert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c).

Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.c). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden auf verschiedene Einrichtungen verteilt untergebracht. Nach der gerichtlichen Ernennung des Vormunds können sie in Pflegeeinrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht werden. UM werden nicht in herkömmlichen Unterbringungszentren und somit auch nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Bis das Gericht über die Unterbringung eines Minderjährigen in einer regulären Jugendhilfeeinrichtung entscheidet, bleibt er bei einer professionellen Pflegefamilie, die als Notunterkunft fungiert, oder in einer Jugendhilfeeinrichtung für Krisensituationen. Im April 2024 wurde kritisiert, dass nicht genug Plätze in Pflegeeinrichtungen vorhanden und nur sehr wenige Pflegefamilien bereit seien, ausländische Kinder aufzunehmen. Wenn das Asylverfahren mit einem negativen Bescheid endet, bleibt der Minderjährige in derselben Pflegefamilie oder Einrichtung. Derzeit werden unbegleitete Minderjährige in verschiedenen Einrichtungen in ganz Polen untergebracht (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.c).

Im Jahr 2023 stellten 292 unbegleitete Minderjährige in Polen einen Asylantrag (gegenüber 217 im Jahr 2022) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Die medizinische und psychologische Betreuung unbegleiteter Minderjähriger in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erfolgt am Ort der Unterbringungseinrichtung (UDSC o.D.c).

Alle in Polen aufhältigen Minderjährigen unterliegen bis zum Alter von 18 Jahren der Schulpflicht. Es besteht gleicher Zugang zu öffentlichen Schulen wie für polnische Staatsbürger. Im September 2023 besuchten 755 asylwerbende Kinder 184 öffentliche Schulen und Kindergärten in Polen. 192 von ihnen lebten in Unterbringungszentren. Die Polnisch-Kurse und Vorbereitungsklassen gelten als unzureichend. Das polnische Bildungssystem nimmt nicht genug Rücksicht auf die speziellen Bedürfnisse dieser Schüler, aber auch Fluktuation ist ein Problem. 2022-2023 wurde das polnische Bildungssystem durch den starken Zustrom ukrainischer Schüler zusätzlich belastet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.c): Unaccompanied minors, https://www.gov.pl/web/udsc-en/unaccompanied-minors, Zugriff 20.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

6 Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an. Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

6.1 Situation an der polnisch-belarussischen Grenze

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten, nach Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024).

Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024).

Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak (26) und Syrien (16) stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

7 Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024

7.1 Unterbringung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d).

NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Le?na-D?bak und Bia?a Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Bia?ystok, Czerwony Bór, Bezwola, ?ukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Bia?ystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024

7.2 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d).

Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer (22) 112 02 06. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

?        PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024

8 Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.e). Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist für zwei Jahre gültig (verlängerbar) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.e).

Familienzusammenführung kann sowohl von anerkannten Flüchtlingen wie auch von subsidiär Schutzberechtigten beantragt werden. Wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Statuszuerkennung geschieht, müssen kein Einkommen und keine Unterkunft in Polen nachgewiesen werden. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienmitglieder des Begünstigten, welche außerhalb Polens wohnen, müssen diese ein Visum bei einem polnischen Konsulat einholen. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehört wiederum das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel und eine Krankenversicherung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Schutzberechtigte genießen Niederlassungsfreiheit in ganz Polen, nur während des 12 Monate dauernden individuellen Integrationsprogramms (IPI) ist ein Umzug unter lediglich besonderen Bedingungen zulässig. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Unterbringung Schutzberechtigter - für sie gelten dieselben Bedingungen wie für polnische Staatsbürger. Während des IPI werden sie bezüglich Wohnungssuche beraten. Es herrscht generell ein Mangel an Sozialwohnungen in Polen, was auch polnische Staatsbürger betrifft. Die allgemeinen Bedingungen für den Erhalt einer Wohnung nach dem Gesetz sind für Flüchtlinge u. a. aufgrund ihres oft kurzen Aufenthalts in Polen schwer zu erfüllen. Die Stadt Warschau, wo die meisten Schutzberechtigten leben, hat neben der Möglichkeit, sich im herkömmlichen Wege, um eine Kommunal- oder Sozialwohnung zu bewerben, ein spezielles Programm für Fremde in Integrationsprogrammen, eine sogenannte "geschützte Wohnung" zu beantragen, welche in der Regel für 12 Monate vergeben werden. Von diesem Programm profitierten zwischen 2011 und 2018 51 Personen. Weiters gibt es ein Programm in Warschau, wo bis zu 20 Schutzberechtigte pro Jahr nach ihrem Integrationsprogramm für eine Kommunalwohnung empfohlen werden können. Einige Gemeinden stellen jährlich einzelne Wohnungen für Schutzberechtigte zur Verfügung. Außer Warschau bieten auch andere Gemeinden wie Lublin oder Danzig gewisse Wohnprogramme oder Lösungen gezielt für Ausländer an. Es gibt dazu keine belastbaren Zahlen, aber einige Forscher warnen davor, dass die Zahl obdachloser Schutzberechtigter "substanziell" sein könnte. Unterkunft ist eines der wichtigsten Themen für Asylwerber und Schutzberechtigte in Polen. Die Knappheit an leistbarem Wohnraum wird als gewichtiger Grund genannt, warum sich Schutzberechtigte anschicken, Polen zu verlassen und in anderen westeuropäischen Ländern nach besseren Lebensbedingungen zu suchen. Die Situation wird seit 2022 durch den massenhaften Zuzug von Menschen aus der Ukraine zusätzlich erschwert, wodurch es fast unmöglich wurde, Wohnungen in größeren Städten zu mieten. Nicht zuletzt haben Schutzberechtigte in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis mangelnde Sprachkompetenz und fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Flüchtlinge sowie Diskriminierung ein Problem (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Schutzberechtigte können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (Powiatowe Centra Pomocy Rodzinie, PCPR) angeboten wird (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.f). Das IPI dauert zwölf Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnischkurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen PLN 1.376 (EUR 322) (Einzelperson) und PLN 688 (EUR 161) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen PLN 1.238 (EUR 290) (Einzelperson) und PLN 619 (EUR 145) (bei vier oder mehr Familienmitgliedern) pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Das jeweilige PCPR unterstützt die Teilnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Die Nutznießer sind verpflichtet, die ganzen zwölf Monate am ihnen zugewiesenen Meldeort zu bleiben. Umzüge sind nur aus bestimmten Gründen genehmigbar. Ansonsten hat eine Wohnsitzänderung ein Ende des IPI zur Folge. Kritiker meinen, die Gestaltung der IPI gehe mittlerweile am Bedarf vorbei (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum polnischen Sozialsystem wie polnische Staatsbürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Der Antrag auf Sozialhilfe ist im Social Welfare Centre (O?rodek Pomocy Spo?ecznej, OPS) am Wohnsitz zu beantragen. Ebenfalls haben sie Zugang zu verschiedenen Familienbeihilfen. In der Praxis haben Schutzberechtigte oft Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe, u. a. aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen über ihre Rechte und administrativen Hürden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. In Polen internationalen Schutz Genießende und deren Familienangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis haben auch dann Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie nicht krankenversichert sind. Bei Personen unter 18 Jahren (bzw. Schülern unter 19 Jahren) wird die medizinische Versorgung, unabhängig vom Status, immer vom Staat übernommen. Die Krankenversicherung in Polen deckt medizinische Grund- und Spezialbehandlungen ab, Impfungen, diagnostische Tests (Labor oder andere), Rehabilitation, Krankenhausbetreuung und medizinische Rettungsdienste, Notfallambulanz und Krankentransport. Die Pflege älterer Menschen ist in Polen nicht vorgesehen. Die größte Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind sprachliche und kulturelle Barrieren. Andere Herausforderungen sind dieselben wie für polnische Staatsangehörige: lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten sowie teure Privatleistungen und Medikamente. Der schwierige Zugang zu legaler Beschäftigung, mit welcher eine Krankenversicherung einhergeht, ist ein weiterer Punkt. Es gibt Berichte über Diskriminierung Schutzberechtigter beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Lücke in der medizinischen Versorgung bildet die spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Flüchtlingen. Für sie fehlt es an qualifizierten Psychologen und Therapeuten, die sich auf die Behandlung von Traumata spezialisiert haben, insbesondere im interkulturellen Kontext (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Mit 31. Dezember 2023 besaßen 2.726 Personen eine gültige Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge, 9.729 Personen eine solche für subsidiär Schutzberechtigte und 1.879 Personen hatten eine Aufenthaltskarte aufgrund von humanitärem Schutz (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.e): Positive decision, https://www.gov.pl/web/udsc-en/positive-decision, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.f): End of social assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/end-of-social-assistance, Zugriff 20.6.2024

Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität und Staatszugehörigkeit der BF feststehe. In Österreich halte sich ein (namentlich genannter) Sohn der BF zusammen mit dessen Ehefrau und fünf Kindern auf, welche seit 16.05.2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen würden. Weitere familäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den eigenen Angaben der BF zufolge nicht entnommen werden können bzw. seien im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die BF leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die verordneten Medikation und möglichen weiteren medizinischen Behandlungen und nötigen Kontrollen (Herz, psychologische Betreuung, Knie, usw.) sei festzuhalten, dass eine entsprechende medizinische Betreuung sowie Medikation auch in Polen verfügbar seien. Im weiteren Verfahren seien keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde. Die BF sei vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung nicht umfasst. Nach den eigenen Angaben der BF habe sie in der Ukraine keinen Asylantrag gestellt und sich als Staatsangehörige Armeniens mit einem Aufenthaltstitel aufgrund einer Familienzusammenführung im Jahr 2002 seither legal in der Ukraine aufgehalten. Die BF habe zudem angegeben, dass sie in der Ukraine keinen Status als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter habe oder jemals gehabt habe. Damit falle die BF nicht unter die Vertriebenen-Verordnung gemäß § 1 Z 2. Seit der Einreise in Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn und dessen Familie und beschränke sich die Beziehung auf telefonische Kontakte und gelegentliche Besuche. Die BF würde von ihrem Sohn keine finanzielle Unterstützung erhalten und gebe es auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten; es bestehe lediglich eine emotionale Bindung. Damit falle die BF nicht unter die Vertriebenen-Verordnung gemäß § 1 Z 3, § 2. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer vdurch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die polnischen Behörden hätten sich zur Übernahme der BF und somit dazu bereit erklärt, die ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass die BF mit Blick auf die Länderinformationen in Polen untergebracht werden - und nicht auf der Straße landen würde. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität und Staatszugehörigkeit der BF feststehe. In Österreich halte sich ein (namentlich genannter) Sohn der BF zusammen mit dessen Ehefrau und fünf Kindern auf, welche seit 16.05.2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen würden. Weitere familäre oder andere enge Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten den eigenen Angaben der BF zufolge nicht entnommen werden können bzw. seien im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die BF leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Mit Blick auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die verordneten Medikation und möglichen weiteren medizinischen Behandlungen und nötigen Kontrollen (Herz, psychologische Betreuung, Knie, usw.) sei festzuhalten, dass eine entsprechende medizinische Betreuung sowie Medikation auch in Polen verfügbar seien. Im weiteren Verfahren seien keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde. Die BF sei vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung nicht umfasst. Nach den eigenen Angaben der BF habe sie in der Ukraine keinen Asylantrag gestellt und sich als Staatsangehörige Armeniens mit einem Aufenthaltstitel aufgrund einer Familienzusammenführung im Jahr 2002 seither legal in der Ukraine aufgehalten. Die BF habe zudem angegeben, dass sie in der Ukraine keinen Status als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter habe oder jemals gehabt habe. Damit falle die BF nicht unter die Vertriebenen-Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Seit der Einreise in Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn und dessen Familie und beschränke sich die Beziehung auf telefonische Kontakte und gelegentliche Besuche. Die BF würde von ihrem Sohn keine finanzielle Unterstützung erhalten und gebe es auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten; es bestehe lediglich eine emotionale Bindung. Damit falle die BF nicht unter die Vertriebenen-Verordnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer vdurch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die polnischen Behörden hätten sich zur Übernahme der BF und somit dazu bereit erklärt, die ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass die BF mit Blick auf die Länderinformationen in Polen untergebracht werden - und nicht auf der Straße landen würde. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen bzw. die Rechtslage verkannt. Die Behörde habe richtig festgestellt, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D mit der Gültigkeitsdauer von 02.11.2023 bis 31.10.2024 gewesen sei. Die Behörde habe aber zu Unrecht festgestellt, dass sich die Zuständigkeit Polens gem. Art. 12 Abs. 2 (bzw. laut Spruchpunkt I. des Bescheides auch Abs. 3) ergebe. Somit habe die Behörde die Rechtslage eindeutig verkannt, da sich diese Bestimmungen auf Konstellationen mit einem gültigen Visum beziehen würden. Da das Visum für Polen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei und die BF nachweislich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, sei gemäß Art. 12 Abs. 4 zweiter Fall Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die bloße Zustimmung Polens entbinde das Bundesamt nicht davon, die Kriterien der Dublin III-VO richtig anzuwenden. Der Sohn und die Enkelkinder der BF würden in Österreich leben. Aufgrund der Wohnsitzbeschränkung sei es der BF nicht erlaubt gewesen, ihre Familie zu besuchen und sich dort dauerhaft anzumelden. In Polen verfüge die BF über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die Überstellung der BF nach Polen würde sie von ihrer Familie „losreißen“. Zum Sohn der BF bestehe eine sehr enge Bindung „und ein Abhängigkeitsverhältnis, wenn die BF keiner Wohnsitzbeschränkung mehr unterliegen würde“. Hätte die belangte Behörde sich mit der besonderen Situation der BF in Österreich auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass eine Abschiebung der BF nach Polen nicht zuletzt einen unzulässigen Eingriff in ihr schützenswertes Privat- und Familienleben bedeuten würde. Die belangte Behörde hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und den Antrag der BF zulassen müssen. Die Länderfeststellungen zu Polen seien unvollständig, einseit ausgelegt und insbesondere nicht mehr aktuell. Die angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für die BF in Polen zu beschreiben. Mit Verweis auf diesbezügliche Berichte ergebe sich, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rücküberstellung die Stellung eines Asylantrages ignoriert werden würde. Bei der BF komme hinzu, dass sie neben ihrer Erkrankung an Aortenaneurysma auch an psychischen Problemen leide (diesbezüglich würden Unterlagen nachgereicht werden). Sie sei als alleinstehende und kranke Frau besonders vulnerabel. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit komme es, wie von der BF als Rückkehrbefürchtung geäußert, zu einer Inhaftierung und Abschiebung bzw. einer Verelendung mangels Zugang zu den amteriellen Aufnahmebedigungen für Asylwerber, kommen. Die BF würde in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre Situation geraten. Im konkreten Fall wäre die Einholung einer individuellen Zusicherung durch die polnischen Behörden erforderlich gewesen. Eine Abschiebung nach Polen würde die BF einer konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen und gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC verstoßen. Österreich sei verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe wichtige Ermittlungsschritte unterlassen bzw. die Rechtslage verkannt. Die Behörde habe richtig festgestellt, dass die BF im Besitz eines polnischen Visums D mit der Gültigkeitsdauer von 02.11.2023 bis 31.10.2024 gewesen sei. Die Behörde habe aber zu Unrecht festgestellt, dass sich die Zuständigkeit Polens gem. Artikel 12, Absatz 2, (bzw. laut Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides auch Absatz 3,) ergebe. Somit habe die Behörde die Rechtslage eindeutig verkannt, da sich diese Bestimmungen auf Konstellationen mit einem gültigen Visum beziehen würden. Da das Visum für Polen seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei und die BF nachweislich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen habe, sei gemäß Artikel 12, Absatz 4, zweiter Fall Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die bloße Zustimmung Polens entbinde das Bundesamt nicht davon, die Kriterien der Dublin III-VO richtig anzuwenden. Der Sohn und die Enkelkinder der BF würden in Österreich leben. Aufgrund der Wohnsitzbeschränkung sei es der BF nicht erlaubt gewesen, ihre Familie zu besuchen und sich dort dauerhaft anzumelden. In Polen verfüge die BF über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die Überstellung der BF nach Polen würde sie von ihrer Familie „losreißen“. Zum Sohn der BF bestehe eine sehr enge Bindung „und ein Abhängigkeitsverhältnis, wenn die BF keiner Wohnsitzbeschränkung mehr unterliegen würde“. Hätte die belangte Behörde sich mit der besonderen Situation der BF in Österreich auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass eine Abschiebung der BF nach Polen nicht zuletzt einen unzulässigen Eingriff in ihr schützenswertes Privat- und Familienleben bedeuten würde. Die belangte Behörde hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und den Antrag der BF zulassen müssen. Die Länderfeststellungen zu Polen seien unvollständig, einseit ausgelegt und insbesondere nicht mehr aktuell. Die angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für die BF in Polen zu beschreiben. Mit Verweis auf diesbezügliche Berichte ergebe sich, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rücküberstellung die Stellung eines Asylantrages ignoriert werden würde. Bei der BF komme hinzu, dass sie neben ihrer Erkrankung an Aortenaneurysma auch an psychischen Problemen leide (diesbezüglich würden Unterlagen nachgereicht werden). Sie sei als alleinstehende und kranke Frau besonders vulnerabel. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit komme es, wie von der BF als Rückkehrbefürchtung geäußert, zu einer Inhaftierung und Abschiebung bzw. einer Verelendung mangels Zugang zu den amteriellen Aufnahmebedigungen für Asylwerber, kommen. Die BF würde in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine prekäre Situation geraten. Im konkreten Fall wäre die Einholung einer individuellen Zusicherung durch die polnischen Behörden erforderlich gewesen. Eine Abschiebung nach Polen würde die BF einer konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen und gegen Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC verstoßen. Österreich sei verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen.

Neben einem bereits im Akt erliegenden Entlassungsbrief vom 11.12.2024 wurden Bestätigungen betreffend die Absolvierung des Freigegenstands Deutsch (A1) als außerordentliche Schülerin sowie ihrer Tätigkeit im Rahmen der Betreuungseinrichtung vorgelegt.

Mit Schriftsatz der BBU GmbH vom 28.05.2026, bei Gericht eingelangt am 29.05.2026, legte die BF eine klinisch-psychologische Stellungnahme vomm 22.05.206 vor. Es wurde mitgeteilt, dass die BF akzeptiere, in Österreich kein Asyl zu erhalten; sie würde Österreich auch sofort verlassen, wenn sie dies per PKW könnte. Dies, da sie unter großer Flugangst leide. ES wäre aus psychologischer Sicht sehr wichtig, wenn die Genannte die Heimreise in die Ukraine auf dem Landweg antreten könnte. Dies auch, um ein weiteres Scheitern der Abschiebung zu verhindern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Die BF, eine volljährige Staatsangehörige Armeniens, reiste in Besitz eines polnischen Visums D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Die BF hat in Polen weder die Fingerabdrücke abgegeben noch um internationalen Schutz angesucht.

Mit Schreiben vom 22.10.2024 richtete das Bundesamt ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-Verordnun) gestütztes Aufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf polnische Visum D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024.Mit Schreiben vom 22.10.2024 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-Verordnun) gestütztes Aufnahmegesuch an Polen. Dies unter Hinweis auf polnische Visum D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024.

Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens beendet hätte, liegt nicht vor.

In der Ukraine verfügt die BF über ein „Permanent Residence Permit“ (Aufenthaltstitel als Familienangehörige). Sie fällt nicht unter die „Vertriebenen-VO“.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 08.04.2025, Version 5, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Polen zu entnehmen ist:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Hinweise:

Situation ukrainischer Geflüchteter:

Am 27. Juni 2023 wurde das Gesetz über die Unterstützung ukrainischer Bürger im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten überarbeitet und trat in Kraft. Es schützt die Rechte von Flüchtlingen aus der Ukraine und ermöglicht ihnen den Zugang zu Leistungen. Das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass ukrainische Staatsbürger legal im Land bleiben können, und bietet den gleichen Schutz für Ehepartner ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Feber 2022 ins Land gekommen sind. In Polen geborene Kinder von ukrainischen Frauen, die vor dem Krieg geflohen waren, erhalten den Rechtsstatus von Ukrainern. Das Gesetz gibt den Ukrainern das Recht auf Arbeit und freien Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Nach Angaben des UNHCR waren mit Stand 12. Dezember 2023 rund 950.000 Ukrainer registriert, die sich im Rahmen des EU-Mechanismus für vorübergehenden Schutz in Polen befanden (USDOS 23.4.2024). Im Feber 2014 gab UNHCR die Zahl der ukrainischen Flüchtlinge in Polen mit nahezu eine Million an (UNHCR 7.3.2024).

Im Mai 2024 wurde der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige bis zum 30. September 2025 verlängert (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.3.2024): Poland Fact Sheet; Poland; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105711/bi-annual-fact-sheet-2024-02-poland.pdf, Zugriff 20.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urz?d do Spraw Cudzoziemców [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl.UDSC o.D.a, USDOS 23.4.2024):

Quelle: (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024)

Im Jahr 2023 wurden 9.513 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 602 Personen internationalen Schutz, 4.029 subsidiären Schutz, 42 humanitären Schutz, außerdem gab es 1.066 inhaltlich negative Entscheidungen ("in merit rejection") (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im ersten Quartal 2024 war die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz um ca. 30 % höher als im Vergleichszeitraum 2023. Die meisten Fälle betrafen Ukrainer (1.200 Personen), Belarussen (1.000) und Russen (300). Im ersten Quartal 2024 hat das Ausländeramt Entscheidungen betreffend 2.000 Personen getroffen, von denen 1.200 positiv ausfielen [Belarussen (670 Personen), Ukrainer (410), Russen (50)]. 400 Personen erhielten negative Bescheide [Russen (170 Personen, Belarussen (30), Ägypter (30)]. Für fast 400 Personen endeten die Verfahren mit einer Einstellung. Am häufigsten werden die Verfahren eingestellt, wenn ein Ausländer Polen verlassen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Die gesetzliche Frist für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz beträgt im Prinzip 6 Monate. Im ersten Quartal 2024 war die durchschnittliche Dauer der vom Ausländeramt durchgeführten Verfahren um ca. 1,5 Monate kürzer (UDSC 18.4.2024).

Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.) Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur selten angewendet (fünf positive Fälle im Jahr 2023, acht Fälle 2022, drei Fälle 2021) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.)

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.a): Tasks carried out by the Office for Foreigners, https://www.gov.pl/web/udsc-en/tasks-carried-out-by-the-office-for-foreigners, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Post?powania dotycz?ce ochrony mi?dzynarodowej w I kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024? UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (18.4.2024): Post?powania dotycz?ce ochrony mi?dzynarodowej w römisch eins kwartale roku [Internationales Verfahren im ersten Quartal des Jahres], https://www.gov.pl/web/udsc/postepowania-dotyczace-ochrony-miedzynarodowej-w-i-kwartale-roku, Zugriff 24.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2023 registrierte die Asylbehörde 185 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden, und stellte 70 Entscheidungen betreffend Zulässigkeit aus. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der 9-Monats-Frist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.473 Personen haben 2023 einen Folgeantrag gestellt, von denen 814 als unzulässig betrachtet wurden. Eine NGO berichtete, dass selbst in Fällen, in denen Rückkehrer zur Wiedereröffnung ihres Verfahrens berechtigt wären, die Grenzwache diese dazu bringe, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen, der dann auf Zulässigkeit geprüft wird. In der Regel werden Folgeanträge welche auf denselben Sachverhalten beruhen wie der erste, als unzulässig betrachtet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Im Falle der Rücküberstellung von Ausländern aus anderen Mitgliedsstaaten nach Polen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung werden diese, wenn ihr Asylverfahren noch läuft, meist an eine offene Aufnahmestelle des Fremdenamtes weitergeleitet, wo sie versorgt werden (soziale Unterstützung, medizinischer Versorgung und Unterbringung). Bei u. a. erheblicher Fluchtgefahr, zur Vollstreckung der Außerlandesbringung, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, kann der Rückkehrer auch festgenommen werden und in einem bewachten Flüchtlingszentrum oder in einer Hafteinrichtung für Ausländer untergebracht oder alternative Maßnahmen zur Inhaftierung angewendet werden (VB Warschau 20.6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen [Österreich] (20.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2025-04-08 13:54

Polen verfügt über keine Liste sicherer Herkunftsstaaten und keine Liste sicherer Drittstaaten und wendet diese Konzepte nicht an. Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist. Das Konzept des ersten Asyllandes wurde jedoch 2022 und 2023 in keinem Fall angewendet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Es gibt keine Berichte oder Anschuldigungen, dass Polen belarussische Staatsbürger, die in Polen Asyl beantragten, nach Belarus oder Personen aus Drittländern in ihre Verfolgerländer zurückschickte (USDOS 23.4.2024).

Im März 2025 hat der polnische Präsident Andrzej Duda ein Gesetz unterzeichnet, das es erlaubt, das Asylrecht von Migranten in solchen Situationen für jeweils 60 Tage auszusetzen, die eine ernsthafte und reale Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen (EN 27.3.2025). Mit dem Gesetz sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das Recht aus Stellung eines Asylantrags zeitlich und territorial begrenzt einzuschränken. Die Bedingungen, welche zu einer Aussetzung dieses Rechts führen, sind kumuliert die Instrumentalisierung der Migration (insbesondere unter Anwendung von Gewalt), eine ernsthafte und reale Bedrohung für die Sicherheit des polnischen Staates oder der Gesellschaft und das Fehlen anderer Mittel, mit denen diese Bedrohung verhindert werden kann. Die effektive Einführung dieser vorübergehenden Einschränkung des Asylrechts geschieht durch eine Verordnung des Ministerrats auf Antrag des Innenministers. Sie ist zeitlich auf max. 60 Tage begrenzt und kann um weitere 60 Tage verlängert werden. Der Ministerrat bestimmt die Gültigkeitsdauer der Maßnahme und den betroffenen Grenzabschnitt, an dem die Beschränkung angewendet wird. Von der Aussetzung des Asylrechts ausgenommen sind schutzwürdige Gruppen, wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere und Personen mit einem besonderen Pflegebedürfnis aufgrund von Alters- und Gesundheitsproblemen, sowie Personen, bei denen nach Einschätzung der Grenzbeamten eindeutig ist, dass in dem Land, aus dem sie eingereist sind eine reale Gefahr besteht, dass sie erheblichen Schaden erleiden und weiters Bürger des Landes, das die Instrumentalisierung betreibt. Den Grenzschutzbeamten kommt eine verstärkte Entscheidungskompetenz bei der Beurteilung der jeweiligen Situation zu (VB Warschau 26.2.2025).

Am 26. März 2025 wurde auf Basis des genannten Gesetzes beschlossen, das Asylrecht für Migranten, die über die Grenze zu Belarus nach Polen kommen, vorübergehend auszusetzen. Diese können nun vorerst keine Asylanträge mehr stellen. Es sind Ausnahmen für o. g. Personengruppen vorgesehen (EN 27.3.2025). Die neue Regelung gilt zunächst für 60 Tage und betrifft ausschließlich die Grenze zu Belarus. Danach kann sie nach Zustimmung des Parlaments um weitere 60 Tage verlängert werden. Kritiker sehen darin eine Legalisierung sogenannter Pushbacks, die Polen bereits seit geraumer Zeit anwende und einen Verstoß gegen die polnische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (DW 27.3.2025). Von Menschenrechtsgruppen wird das Gesetz heftig kritisiert. Im Februar 2025 warnte auch UNHCR, dass das Gesetz nicht mit internationalem oder europäischem Asylrecht vereinbar sei. Polen hält das Gesetz für notwendig, um die von Russland und Belarus orchestrierte illegale Migration zu bekämpfen, die über Belarus absichtlich nach Polen gelenkt werde, um Europa zu destabilisieren (EN 27.3.2025). Polen sieht die Migranten als Instrument eines hybriden Angriffs auf die Europäische Union. Auch deshalb hat die EU-Kommission nach anfänglicher Kritik inzwischen signalisiert, dass sie die polnische Praxis toleriert (NZZ 27.3.2025).

Quellen

?        DW - Deutsche Welle (27.3.2025): Polen setzt das Asylrecht aus, https://www.dw.com/de/polen-setzt-das-asylrecht-aus/a-72060677, Zugriff 28.3.2025

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        EN - Euronews (27.3.2025): Polen setzt das Asylrecht für Migranten zeitweise aus, https://de.euronews.com/2025/03/27/polen-setzt-das-asylrecht-fur-migranten-zeitweise-aus, Zugriff 28.3.2025

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2025): Polen setzt das Asylrecht aus: Die Grenze zu Weissrussland soll für Migranten unüberwindbar werden, https://www.nzz.ch/international/aussetzung-des-asylrechts-fuer-migranten-soll-die-grenze-zwischen-polen-und-weissrussland-unueberwindbar-werden-ld.1877456, Zugriff 28.3.2025 [kostenpflichtig, Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

?        VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen [Österreich] (26.2.2025): Bericht des VB, per E-Mail

Situation an der polnisch-belarussischen Grenze

Letzte Änderung 2025-04-08 13:55

Im Laufe des Jahres 2023 nutzte die polnische Regierung weiterhin die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2021, die es dem Grenzschutz erlaubten, Migranten, die die Grenze irregulär überquert hatten, nach Belarus zurückzuschieben. Die Migranten waren in erster Linie afrikanischer oder nahöstlicher Herkunft und versuchten, über Belarus in die EU einzureisen, häufig auf dem Umweg über Russland. Die polnische Regierung befürchtete, die Anwesenheit der Söldnergruppe Wagner in Belarus in der Nähe der Grenze erhöhe die Möglichkeit, dass Akteure versuchen könnten, als Migranten getarnt in Polen einzureisen (USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zum polnischen Territorium von Belarus aus war auch 2023 ein Problem. Es gibt Berichte über verbale und physische Gewalt durch Grenzschutzbeamte gegen Migranten. Zwei Gesetzesänderungen, welche den Zugang zum Asylrecht für irregulär eingereiste Personen einschränken und als Reaktion auf die Krise an der belarussischen Grenze im Jahr 2021 eingeführt wurden, sind mit Stand Mai 2024 noch in Kraft, obwohl diese Bestimmungen vor inländischen Gerichten angefochten wurden. Bei der ersten handelt es sich um die Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr, die den Grenzschutz ermächtigt, Drittstaatsangehörige allein auf der Grundlage einer mündlichen Anweisung an der Grenzlinie zurückzuweisen; bei der zweiten geht es um das im Oktober 2021 geänderte Ausländergesetz (insbesondere Artikel 303b des Ausländergesetzes), das es dem Grenzschutz erlaubt, Drittstaatsangehörigen, die nach einem irregulären Grenzübertritt aufgegriffen werden, eine sofort vollstreckbare "Anordnung zum Verlassen der Republik Polen" zu erteilen. NGO-Berichten zufolge besagen alle bis Juli 2023 gefällten Urteile der Woiwodschaftsgerichte zu Zurückschiebungen, dass diese in den meisten Fällen rechtswidrig waren, unabhängig davon, ob die Rückführung auf der Grundlage der Verordnung oder des Ausländergesetzes erfolgte. Dennoch scheint die nationale Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Praxis der zuständigen Behörden gehabt zu haben (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024). Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken, dass Asylwerber und andere gefährdete Personen an der Grenze zu Belarus keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Hilfe hätten. Es gab Vorwürfe, Polen verhindere den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und dränge Migranten und Asylwerber aus Drittländern nach Belarus zurück, wo ihnen Misshandlung drohte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, HRW 11.1.2024).

Menschenrechtsorganisationen erklärten, die Pushbacks verstießen gegen die internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Asylwerbern im polnischen Hoheitsgebiet (USDOS 23.4.2024).

Mit Stand Ende 2023 sind angeblich mindestens 55 Personen an der polnisch-belarussischen Grenze gestorben, während viele andere Verletzungen und andere gesundheitliche Probleme erlitten haben sollen, die nicht ausreichend oder gar nicht behandelt worden seien (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Bis Ende Januar 2024 übermittelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 11 Fälle bezüglich sogenannter Pushbacks an der polnisch-belarussischen Grenze. Sie betreffen 23 Antragsteller und 84 Drittstaatsangehörige (16 Minderjährige), die hauptsächlich aus Afghanistan (37 Personen), Irak (26) und Syrien (16) stammen. Die Antragsteller berufen sich unter anderem auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK sowie gegen Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 EMRK, aber auch auf Artikel 2 (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Am 13. Juni 2024 wurde in einem etwa 60 km langen Abschnitt der polnisch-weißrussischen Grenze, im Bezirk Hajnowka, Podlachien, eine Pufferzone eingeführt, in der es verboten ist, sich der Grenze anzunähern. Auf mehr als 40 km davon ist die Verbotszone 200 Meter breit. Auf ca. 16 km dieses Abschnitts, ist sie 2 km breit (VB Warschau 8.7.2024). Polen hat die Pufferzone am 10. März 2025 erneut um 90 Tage verlängert (wie auch schon im September und Dezember 2024). Laut den polnischen Behörden ist die Zahl der irregulären Grenzübertritte an der polnisch-weißrussischen Grenze seit ihrer Einführung um 46 % zurückgegangen. Zudem gewährleiste die Sperrzone die Sicherheit der Grenzschutzbeamten in dem dicht bewaldeten und sumpfigen Gebiet. Kritiker wenden jedoch ein, dass die Maßnahme humanitäre Hilfe sowie rechtliche Unterstützung Menschen in Not verhindere (ECRE 20.3.2025).

(Zu der am 26. März 2025 beschlossenen temporären Aufhebung des Asylrechts für Migranten an der weißrussisch-polnischen Grenze, siehe Non-Refoulement, Anm.)

Quellen

?        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (20.3.2025): Weekly Bulletin, https://mailchi.mp/ecre/ecre-weekly-bulletin-20-march-2025?e=ab1780567b#POLAND, Zugriff 28.3.2025

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107355.html, Zugriff 24.6.2024

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103218.html, Zugriff 24.6.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107745.html, Zugriff 20.6.2024

?        VB Warschau - Verbindungbeamter des BMI in Polen [Österreich] (8.7.2024): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Das Recht auf Versorgung entsteht nicht direkt mit der Antragstellung, sondern mit der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum (lediglich das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung). Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; UDSC o.D.b), da ansonsten das Verfahren eingestellt wird, was 2023 389 Mal der Fall war. Aufnahmebedingungen werden gewährt bis zwei Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist es aber schwer, in Polen einen Job zu finden. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem. 2023 wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von einigen NGOs unterstützt, die in den Aufnahmezentren tätig sind (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.b).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.b): Rights and obligations – applicant, https://www.gov.pl/web/udsc-en/rights-and-obligations-applicant, Zugriff 20.6.2024

Unterbringung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. In der Praxis ist letztere Möglichkeit beliebter (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93) pro Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d).

NGOs kritisieren immer wieder die finanziellen Zuwendungen für Asylwerber in den Zentren als zu niedrig, weswegen NGOs und Privatpersonen in den Zentren kontinuierlich humanitäre Hilfe leisten. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber außerhalb der Zentren wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wenn jedoch das Zentrum grundlos für mehr als zwei Tage verlassen wird, wird die Unterstützung bis zur Rückkehr einbehalten. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien generell im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.479 Plätzen. 2023 dienten die Zentren Podkowa Le?na-D?bak und Bia?a Podlaska als Erstaufnahmezentren (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren (Bia?ystok, Czerwony Bór, Bezwola, ?ukow, Grupa und Linin und Kolonia-Horbów) sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Bia?ystok alle in ländlichen Gebieten oder in Wäldern und entsprechend schwer zu erreichen. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen sind heute generell besser als früher, werden laut NGOs von den Untergebrachten selbst aber als eher dürftig bewertet (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024). Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet, sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Ende 2023 lebten 656 Asylwerber in den Zentren und 3.493 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anm.) und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 877 Plätzen (an anderer Stelle: 791, Anmerkung und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich. Schubhaft ist für maximal 18 Monate möglich (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-28 07:11

Asylwerber in Polen haben ab Registrierung ihres Asylantrags Anspruch auf materielle Versorgung, lediglich das Recht auf medizinische Versorgung gilt in Notfällen bereits ab Asylantragstellung. Das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber gilt im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger und besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Der Arzt arbeitet zumindest zwei Tage die Woche ins Zentrum, die Pflegekraft fünf Tage. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden pro Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen. Ein Kinderarzt kommt mindestens an zwei Tagen pro Woche ins Zentrum (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest fünf Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an. Weiterführend können Asylwerber an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten und vieler NGOs ist eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Asylwerbern in der Praxis nicht verfügbar. NGOs beklagen unzureichende Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit PTBS, da die verfügbare psychologische Unterstützung als Intervention und nicht als reguläre Therapie betrachtet wird. Es mangelt an Psychologen, die darauf vorbereitet sind, mit schutzbedürftigen und traumatisierten Asylwerbern zu arbeiten. Es gibt zu wenig spezialisierte NGOs, die psychologische Konsultationen und Behandlungen für Asylwerber anbieten (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde am 31.7.2023 erneuert, trotz anhaltender Kritik an Petra Medica. Insbesondere wird manchmal Asylwerbern der Zugang zu teureren Behandlungen verweigert und erst nach Interventionen von NGOs und monatelangem Streit gewährt. Eine der größten Hürden beim Zugang zu medizinischer Versorgung sind mangelnde interkulturelle Kompetenz und Sprachkenntnisse. Petra Medica ist verpflichtet für geeignete Übersetzung bei medizinischen/psychologischen Konsultationen zu sorgen, doch NGOs äußern Kritik an der Verfügbarkeit und Qualität dieser Übersetzungen. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen. Für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, wird die medizinische Versorgung in den Woiwodschaftshauptstädten gewährleistet. Dazu müssen sie sich mit der Hotline von Petra Medica bezüglich Terminen und Rezepten in Verbindung setzen. 2023 hat die polnische Asylbehörde acht Beschwerden von Asylwerbern betreffend medizinische Versorgung registriert (u. a. wegen langer Wartezeiten auf Termine, Verweigerung der Behandlung außerhalb der Ordinationszeiten oder wegen des medizinischen Personals) und alle als unbegründet befunden (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024).

Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d).

Petra Medica ist gemäß Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung unter der Helpline-Nummer (22) 112 02 06. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

?        ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia - Lysienia, Maja (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber), Rusilowicz, Karolina (Autor), Ostaszewska-Zuk, Ewa (Autor) (6.2024): Country Report: Poland; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_2023-Update.pdf, Zugriff 14.6.2024

?        EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

?        PM - Petra Medica (o.D.): Petra Medica, https://petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 20.6.2024

?        UDSC - Urz?d do Spraw Cudzoziemców [Asylbehörde, Polen] (o.D.d): Types of assistance, https://www.gov.pl/web/udsc-en/types-of-assistance, Zugriff 20.6.2024

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Festgestellt wird, dass die BF weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen würde. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Die medizinische Versorgung für Schutzsuchende in Polen ist ausreichend.

Festgestellt wird, dass die BF an einer ausgeprägten Flugangst leidet und aufgrund dessen auch der letzte Abschiebeversuch gescheitert ist. Die BF ist nicht grundsätzlich gegen eine Rückverbringung in ihre Heimat; sie erkennt auch an, dass ihr in Österreich kein Asylstatus zuerkannt wird.

In Österreich lebt ein volljähriger Sohn der BF mit seiner Familie, der seit Mai 2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügt. Abgesehen von den Genannten verfügt die BF über keine weiteren Angehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt wurde nicht begründet. Die BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen der BF und diesen Verwandten bestand nicht und kann eine solche nicht erkannt werden.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der BF zu Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und – in Zusammenschau mit dem vorliegenden Reisepass – plausiblen Angaben. Das polnische Visum der Kategorie "D" ist im, von der BF im Verfahren vorgelegten, Reisepass vermerkt.

Dass die BF in der Ukraine über ein „Permanent Residence Permit“ verfügt, geht aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie (vgl. AS 313) hervor.Dass die BF in der Ukraine über ein „Permanent Residence Permit“ verfügt, geht aus ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Kopie vergleiche AS 313) hervor.

Die Feststellung, dass die BF in Polen nicht um Asyl angesucht hat, beruht auf ihren eigenen Angaben und dem Fehlen entsprechender Eurodac-Treffermeldungen zu Polen.

Das Konsultationsverfahren mit Polen ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht zwischenzeitig untergegangen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Polen resultiert aus den im Bescheid angeführten umfangreichen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Polen aus dem COI-CMS (Version 4, Stand: 28.06.2024), welche mittlerweile jedoch in einer aktualisierten Form vorliegen (Version 5, Stand: 08.04.2025). Beide Versionen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines unabhängigen Beirats.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Es gibt in Polen ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargelegt. Festzuhalten ist, dass die BF bisher nicht als Asylwerberin in Polen gelebt hat, sodass sie betreffend das polnische Asyl- und Aufnahmesystem auch keine eigenen (negativen) Vorerfahrungen haben kann. So gab sie befragt auch an, nicht Negatives über Polen sagen zu können; es sei in Polen zu keinen Vorfällen gegen ihre Person gekommen.

Zur Versorgungssituation in Polen ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach nach Antragstellung das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum besteht. Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vgl. UDSC o.D.d).Zur Versorgungssituation in Polen ist auf die Länderberichte zu verweisen, wonach nach Antragstellung das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum besteht. Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,58)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,72)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,69)/Monat) und eine Einmalzahlung (bzw. Coupons) für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 32,83). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,86)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,93)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (ECRE/Rusilowicz/Ostaszewska-Zuk/Lysienia 6.2024; vergleiche UDSC o.D.d).

Dass der Standard der polnischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte zweifellos auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Polen im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der polnischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte zweifellos auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Polen im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete.

Soweit die BF vorbrachte, sie werde in Polen „auf der Straße landen“, da sie niemanden habe, ist festzuhalten, dass sie – nach Asylantragstellung - als dann Asylwerberin das Recht auf Unterbringung und Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum hat.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF bei einer Rückkehr nach Polen Haft drohe, ist entgegen zu halten, dass hiefür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF als Dublin-Rückkehrerin im Rahmen der geordneten Überstellung den zuständigen polnischen Behörden übergeben wird und ihr – im Falle einer Antragstellung - ein ordnungsgemäß geführtes Asylverfahren offensteht. Konkrete Gründe, die auf eine unverhältnismäßige Freiheitsentziehung in Polen schließen ließen, wurden nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihren eigenen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie den seitens des BFA - nach Zustimmung der BF - eingeholten medizinischen Auskünften. Die BF steht demnach nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und benötigt keine spezielle Therapie. Der Gesundheitszustand der BF steht einer Überstellung nach Polen, jedenfalls aus heutiger Sicht, nicht im Wege. Den Länderfeststellungen zu Polen ist zu entnehmen, dass Asylwerber in Polen ab Registrierung ihres Asylantrags (in Notfällen schon ab Asylantragstellung) das gesetzlich garantierte Recht auf medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger haben. Dieses Recht besteht auch dann weiter, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Die medizinische Versorgung von Asylwerber wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen pro 40 Asylwerber ein Arzt drei Ordinationsstunden und eine Pflegekraft sieben Ordinationsstunden leisten. Für je 40 weitere Asylwerber sind je drei Stunden pro Woche mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Sie kommen mindestens zweimal die Woche ins Zentrum. Für Personen mit psychischen Problemen arbeiten in allen Zentren Psychologen im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden pro 120 Asylwerber mit zusätzlich einer Stunde für je 50 weitere Asylwerber. Diese Psychologen bieten grundlegende Konsultationen an; weiterführend können die Patienten an einen Psychiater oder ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern wird durch die Firma Petra Medica gewährleistet, mit der die Behörde einen Vertrag abgeschlossen hat, dessen Umsetzung auch überwacht wird. Dieser Vertrag wurde im Juli 2023 erneuert. Die Gesundheitsversorgung, koordiniert von dem Unternehmen Petra Medica aufgrund des mit dem Ausländeramt geschlossenen Abkommens, umfasst medizinische Reviere in den Zentren, in denen Ärzte und Krankenschwestern medizinische Hilfe wie spezialisierte Behandlung, psychologische Betreuung (Psychologen können in Zentren in Anspruch genommen werden; das gilt auch für Personen, die Leistungen außerhalb der Einrichtung erhalten), zahnärztliche Versorgung (in Zahnarztpraxen mit entsprechendem Vertrag) leisten (UDSC o.D.d). Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich eines epidemiologischen Filters, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in den Unterbringungseinrichtungen durch den Betrieb medizinischer Reviere, in denen grundlegende Gesundheits- und psychologische Betreuung geboten werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Medical Center des nächstgelegenen Ausländerzentrums oder vereinbart einen Termin in einer kooperierenden Einrichtung. Dort werden gegebenenfalls Überweisungen an Fachärzte ausgestellt bzw. autorisiert. Im Falle einer plötzlichen Gefahr für Gesundheit und Leben ist jedes nächstgelegene Krankenhaus etc. ansprechbar. Fachärztliche Leistungen werden in Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Einrichtungen erbracht, die vertraglich gebunden sind oder den geltenden Regeln für die Erbringung medizinischer Dienstleistungen unterliegen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Patienten profitieren von der Zahnpflege in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica Verträge hat. Die Zentren für Ausländer haben ein entwickeltes System der psychologischen Versorgung. Psychologische Hilfe wird vor Ort angeboten. In besonderen Fällen werden Ausländer an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken überwiesen. Stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse oder Petra Medica haben, ist auf der Grundlage einer Überweisung möglich. Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Meinung eines Facharztes finanziert (PM o.D.).

Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Die Behörde ist verpflichtet, bei Verfahren von Angehörigen dieser Gruppen unmittelbar nach Antragstellung, bzw. zu jedem Zeitpunkt im Verfahren, zu prüfen, ob sie spezielle Bedürfnisse haben. Demnach ist die BF in Hnblick darauf nicht als vulnerabel anzusehen.

Dass die BF akzeptiert, in Österreich keinen Schutzstatus zu erhalten und bereit ist, freiwillig in die Ukraine zurückzukehren, ergibt sich, so wie auch deren ausgeprägte Flugangst, aus dem Schriftsatz dxer BBU GmbH vom 28.05.2026.

Nach dem Gesagten wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Nach dem Gesagten wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Unter Zugrundelegung der von der BF behaupteten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich erfolgt dennoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK (siehe hiezu unten). Für eine besondere Integrationsverfestigung liegen keine Anhaltspunkte vor. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.Unter Zugrundelegung der von der BF behaupteten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich erfolgt dennoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK (siehe hiezu unten). Für eine besondere Integrationsverfestigung liegen keine Anhaltspunkte vor. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

[...]

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefähr-dender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Ver-triebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver-ordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.Paragraph 62, (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefähr-dender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Ver-triebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver-ordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichti-gung der Umstände des besonderen Falles zu regeln. […]“(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichti-gung der Umstände des besonderen Falles zu regeln. […]“

Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch.”Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch.”

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.”

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

[...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.”(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.”

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 2 Definitionen„"Art". 2 Definitionen

[...]

l) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die wäh-rend der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

[...]

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rang-folge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel aus-gestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitglied-staats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitglied-staats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes,

eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Arti-kel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maß-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurück-gezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-nehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf-enthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b un-terliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

[...]

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

[…]

Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

[...]

Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

[...]

Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[…]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

[…]

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorüberge-hendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO) idgF lauten:

„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesge-biet:

1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Kon-fliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,

2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internati-onalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und

3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,

sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

§ 2. Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten

1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen1. Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen

2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetra-genen Partnern sowie2. minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetra-genen Partnern sowie

3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.3. sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.

§ 3. (1) […]Paragraph 3, (1) […]

§ 4. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.Paragraph 4, (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.

(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung 1)

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfris-tig verlässt.(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfris-tig verlässt.

Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates)“Anmerkung 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2024 aus 1836, des Rates)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die BF, wie festgestellt, Staatsangehörige Armeniens ist und in der Ukraine über ein ein „Permanent Residence Permit“ verfügt. Die BF verfügt mit Blick auf ihre eigenen Angaben bzw. mangels anderer Anhaltspunkte über keinen vor dem 24.02.2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht im Sinne des § 1 Z 2 Vertriebenen-VO. Seitens der BF wurde nicht behauptet bzw. ergaben sich mit Blick auf ihre eigenen Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Vertriebenen-VO einer der in § 1 Z 1 oder Z 2 Vertriebenen-VO genannten Personen wäre. Dafür, dass die BF mit ihren Söhnen bzw. anderen Verwandten, die unter § 1 der Vertriebenen-VO fallen würden, vor der Vertreibung in häuslicher Geminschaft gelebt hätte und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig gewesen wäre, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Zumal die BF keine Staatsangehörige der Ukraine ist, kann sie auch keinesfalls unter § 3 der Vertriebenen-VO fallen. Der BF kommt sohin kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die BF, wie festgestellt, Staatsangehörige Armeniens ist und in der Ukraine über ein ein „Permanent Residence Permit“ verfügt. Die BF verfügt mit Blick auf ihre eigenen Angaben bzw. mangels anderer Anhaltspunkte über keinen vor dem 24.02.2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-VO. Seitens der BF wurde nicht behauptet bzw. ergaben sich mit Blick auf ihre eigenen Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Vertriebenen-VO einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Vertriebenen-VO genannten Personen wäre. Dafür, dass die BF mit ihren Söhnen bzw. anderen Verwandten, die unter Paragraph eins, der Vertriebenen-VO fallen würden, vor der Vertreibung in häuslicher Geminschaft gelebt hätte und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig gewesen wäre, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. Zumal die BF keine Staatsangehörige der Ukraine ist, kann sie auch keinesfalls unter Paragraph 3, der Vertriebenen-VO fallen. Der BF kommt sohin kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Vertriebenen-VO zu.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 steht es den Mitgliedstaaten frei, entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten anzuwenden. In den Materialien zur Vertriebenen-VO ist im Vortrag zum Ministerrat GZ 2022-05.157.287 (Umlaufbeschluss) festgehalten, dass Österreich für den Art 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss des Rates die zweite Variante der Umsetzung - angemessenen Schutz – wählt und es somit Drittstaatsangehörigen wie der BF ermöglicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und im Asylverfahren eine individuelle Prüfung durchzuführen. Die BF hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 steht es den Mitgliedstaaten frei, entweder den Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten anzuwenden. In den Materialien zur Vertriebenen-VO ist im Vortrag zum Ministerrat GZ 2022-05.157.287 (Umlaufbeschluss) festgehalten, dass Österreich für den Artikel 2, Absatz 2, Durchführungsbeschluss des Rates die zweite Variante der Umsetzung - angemessenen Schutz – wählt und es somit Drittstaatsangehörigen wie der BF ermöglicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und im Asylverfahren eine individuelle Prüfung durchzuführen. Die BF hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mangels eines Aufenthaltsrechts aus dem System des vorübergehenden Schutzes ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zu beurteilen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Die materielle Zuständigkeit Polens zur inhaltlichen Führung des Verfahrens der BF ist gegenständlich in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges polnisches Visum verfügte. Polen hat der Aufnahme der BF gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach das Visum der BF seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei, ist ausdrücklich festzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO jener Zeitpunkt ist, zu dem ein Antragsteller erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2024 verfügte die BF zweifelsfrei über ein polnisches Visums D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024. Die materielle Zuständigkeit Polens zur inhaltlichen Führung des Verfahrens der BF ist gegenständlich in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges polnisches Visum verfügte. Polen hat der Aufnahme der BF gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Mit Blick auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach das Visum der BF seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei, ist ausdrücklich festzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach dem Versteinerungsprinzip des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO jener Zeitpunkt ist, zu dem ein Antragsteller erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat stellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2024 verfügte die BF zweifelsfrei über ein polnisches Visums D mit einer Gültigkeit von 02.11.2023 bis 31.10.2024.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist fallgegenständlich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch offen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2024 wurde der Antrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.11.2024 wurde der Antrag der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Beschluss vom 10.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid mit 03.12.2024 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zu. Mit Beschluss vom 10.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid mit 03.12.2024 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zu.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025 zu W610 2303845-1 wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2025 zu W610 2303845-1 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, welchem mit Beschluss vom 10.12.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, erfolgte fallgegenständlich mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2025, welchem am 23.12.2025 der Rechtsvertretung mittels ERV sowie dem BFA mittels E-Zustellung zugestellt wurde. Die Frist zur Durchführung der Überstellung begann im vorliegenden Fall erst mit der (endgültigen) Entscheidung über diesen Rechtsbehelf mit auschiebender Wirkung iSd Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zu laufen (vgl. dazu etwa EuGH 29.01.2009, Petrosian, C-19/08 sowie VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231). Die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, welchem mit Beschluss vom 10.12.2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, erfolgte fallgegenständlich mit Beschluss des BVwG vom 22.12.2025, welchem am 23.12.2025 der Rechtsvertretung mittels ERV sowie dem BFA mittels E-Zustellung zugestellt wurde. Die Frist zur Durchführung der Überstellung begann im vorliegenden Fall erst mit der (endgültigen) Entscheidung über diesen Rechtsbehelf mit auschiebender Wirkung iSd Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO zu laufen vergleiche dazu etwa EuGH 29.01.2009, Petrosian, C-19/08 sowie VwGH 14.12.2017, Ra 2015/20/0231).

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten). Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF (siehe hiezu auch weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].

Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum polnischen Asylwesen; diese liegen mittlerweile in aktualisierter Form vor. Beide Versionen der Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann anhand der vorliegenden Länderberichte nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.

Es ist nicht erkennbar, dass Polen gegenüber Asylwerbern aus Armenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des polnischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären.

Polen hat der Aufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass diese nach ihrer Rückkehr – und Asylantragstellung - nicht gleichsam sich selbst überlassen bleiben und in eine ausweglose Situation geraten würde. Vielmehr wird sie in Polen in das dortige Grundversorgungssystem aufgenommen werden, das alle existenziellen Grundbedürfnisse (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) abdeckt. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor.

Es ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Es ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische noch eine konkrete individuell drohende Gefahr für die BF in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische noch eine konkrete individuell drohende Gefahr für die BF in Polen, welche für die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihr drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen:

Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Bei der BF bestehen, wie ausgeführt, keine schwerwiegenden, überstellungshinderlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (siehe hierzu Punkt 2. Beweiswürdigung). Bei Aortenklappensklerose handelt es sich um eine altersbedingt häufig vorkommende Verdickung / Verkalkung der Aortenklappen, die idR keine größeren Beschwerden macht. Nach den vorliegenden Unterlagen ist keine besonderen Schwere der Erkrankung gegeben und kein operativer Eingriff vorgesehen; ein jährlicher Kontrolltermin, wie bisher offenkundig ausreichend, kann auch in Polen durchgeführt werden. Nach eigenen Angaben ist die BF arbeitsfähig, was ebenfalls auf einen minder schweren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung hinweist. Im zuständigen Mitgliedstaat ist der Zugang von Schutzsuchenden zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte die BF eine solche benötigen. In Polen sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Auch die psychologische Betreuung/Behandlung ist für Asylwerber in Polen auch in der Praxis zugänglich.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Aufgrund der augenscheinlich vorliegenden ausgeprägten Flugangst der BF wird empfohlen, die BF auf dem Landweg ausreisen zu lassen.

Ein im Falle einer Überstellung nach Polen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK war nach dem Gesagten nicht erkennbar.Ein im Falle einer Überstellung nach Polen vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK war nach dem Gesagten nicht erkennbar.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.

In Österreich befinden sich seit Mai 2023 ein Sohn der BF mit Ehefrau und 5 Kindern. Die Genannten sind als ukrainische Staatsangehörige nach der Vertriebenen-VO in Österreich aufenthaltsbererechtigt. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von den genannten Angehörigen zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen.In Österreich befinden sich seit Mai 2023 ein Sohn der BF mit Ehefrau und 5 Kindern. Die Genannten sind als ukrainische Staatsangehörige nach der Vertriebenen-VO in Österreich aufenthaltsbererechtigt. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von den genannten Angehörigen zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Sohn der BF volljährig ist. Es bestand seit zumindest Mai 2023 kein gemeinsamer Haushalt der BF mehr mit ihrem Sohn; ein solcher wurde auch nach der Einreise der BF in Österreich nicht begründet. Die BF lebt in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Eine finanzielle Unterstützung durch ihren Sohn erhält die BF ihren eigenen Angaben zufolge nicht. Es besteht unregelmäßiger telefonischer Kontakt; sporadisch kommt es zu Besuchen durch ihren Sohn und die Enkelkinder.

Nach dem Gesagten ist nicht von einer finanziellen (oder sonstigen) Abhängigkeit der BF von ihrem Sohn auszugehen, zumal sich die BF seit ihrer Einreise in der Grundversorgung befindet. Während des laufenden Asylverfahrens (sowohl in Österreich als auch, nach einer Rückkehr in Polen) hat die BF grundsätzlich Anspruch auf Deckung der existenziellen Grundbedürfnisse durch staatliche Grundversorgungsleistungen. Es bleibt dem Sohn der BF unbenommen, diese gegebenenfalls in Polen finanziell zu unterstützen oder zu besuchen. Es war der BF offenkundig möglich, ihren Alltag in den letzten Jahren auch ohne die Unterstützung ihres Sohnes zu bewältigen. Dass ein Pflegebedarf bestünde, den der Sohn bewerkstelligen könnte und würde, wurde nicht dargelegt.

Eine, über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zwischen der BF und ihrem Sohn konnte sohin nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind nicht erkennbar.

Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass die BF bei ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Sohn (und dessen Familie) bleiben möchte, ist festzuhalten, dass der Wunsch der BF, von den genannten Personen nicht getrennt zu werden, keine derart außergewöhnliche Situation darstellt, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.

Zudem ist festzuhalten, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste; weder sie noch ihr Sohn bzw. dessen Familie durften damit rechnen, ihr Privat- bzw. Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die BF verfügt über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnte. Zudem ist festzuhalten, dass sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste; weder sie noch ihr Sohn bzw. dessen Familie durften damit rechnen, ihr Privat- bzw. Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Die BF verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnte.

Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die BF. Es überwiegen bei der Interessenabwägung klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zudem ist der insgesamt verbrachte Zeitraum der BF in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages der BF auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages der BF auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung (der Intensität) des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2303845.2.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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