Entscheidungsdatum
08.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W185 2301083-1/17E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.07.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0447/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.07.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0447/2024:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.10.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) den schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Dabei gab sie an, dass ihrem Ehemann, XXXX , StA. Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.10.2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) den schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Dabei gab sie an, dass ihrem Ehemann, römisch 40 , StA. Syrien, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
Im Befragungsformular datiert mit 18.01.2024 führte die BF weiter aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am 15.06.2022 geschlossen/eingetragen worden sei, sowie, dass im Herkunftsland ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis weiterhin bestehe und das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.
Dem schriftlichen Antrag angeschlossen waren unter anderem folgende Dokumente:
? Reisepasskopie
? Auszug aus dem Personenstandsregister
? Heiratsurkunde
? Auszug aus dem Familienstandesregister
? Auszug aus dem Familienbuch
? Betreffend die Bezugsperson Asylbescheid, Asylkarte sowie Meldebestätigung
Die Geburtsurkunde der BF wurde nach diesbezüglicher Aufforderung am 18.01.2024 fristgerecht nachgereicht.
Im Akt finden sich zudem die Geburtsurkunde der Bezugsperson und eine beglaubigte Kopie eines Beschlusses zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Damaskus samt diesbezüglichen Übersetzungen in die deutsche Sprache.
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 12.02.2024 an das Bundesamt.
Das BFA teilte mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege; ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. Das BFA teilte mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege; ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das BFA u.a. aus, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sei. Wie sich aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts in Damaskus ergebe, habe die Antragstellerin am 20.02.2023 eine Klagschrift vorgelegt, wonach sie die in Österreich lebende Bezugsperson am 15.06.2022 außergerichtlich geheiratet habe. Die Angaben der in Österreich lebenden Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugeneinvernahme vom 21.06.2024 zum Zeitpunkt der Eheschließung und zur Person der Antragstellerin würden durchaus mit den von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücken und deren Angaben vor der Vertretungsbehörde übereinstimmen. Somit habe laut den Angaben und Dokumenten am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, welche mit 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei. Aus den zum Großteil übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Bezugsperson ergebe sich weiter, dass ein Zusammenleben lediglich ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson, somit vom 15.06.2022 bis zum 05.09.2022 Bestand gehabt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson ergebe sich zweifelsfrei, dass vor der Eheschließung kein Zusammenleben gegeben gewesen sei. Persönlicher Kontakt sei lediglich bei Besuchen der Antragstellerin bei deren Großvater möglich gewesen. Von einem tatsächlichen und schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die Bezugsperson eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber werde abschließend darauf hingewiesen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bei der Frage nach dem Ort des Zusammenlebens „leicht widersprochen“ hätten. Ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK habe nicht vorgelegen und sei auch aktuell nicht gegeben. In der bezughabenden Stellungnahme führte das BFA u.a. aus, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sei. Wie sich aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts in Damaskus ergebe, habe die Antragstellerin am 20.02.2023 eine Klagschrift vorgelegt, wonach sie die in Österreich lebende Bezugsperson am 15.06.2022 außergerichtlich geheiratet habe. Die Angaben der in Österreich lebenden Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugeneinvernahme vom 21.06.2024 zum Zeitpunkt der Eheschließung und zur Person der Antragstellerin würden durchaus mit den von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücken und deren Angaben vor der Vertretungsbehörde übereinstimmen. Somit habe laut den Angaben und Dokumenten am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, welche mit 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei. Aus den zum Großteil übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Bezugsperson ergebe sich weiter, dass ein Zusammenleben lediglich ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson, somit vom 15.06.2022 bis zum 05.09.2022 Bestand gehabt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson ergebe sich zweifelsfrei, dass vor der Eheschließung kein Zusammenleben gegeben gewesen sei. Persönlicher Kontakt sei lediglich bei Besuchen der Antragstellerin bei deren Großvater möglich gewesen. Von einem tatsächlichen und schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die Bezugsperson eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber werde abschließend darauf hingewiesen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bei der Frage nach dem Ort des Zusammenlebens „leicht widersprochen“ hätten. Ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK habe nicht vorgelegen und sei auch aktuell nicht gegeben.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 28.06.2024, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 28.06.2024, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 13.12.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson stets angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein und dementsprechend gleichbleibende Angaben zur Hochzeit sowie der Identität ihrer „Ehegattin“ gemacht habe. Im Zuge der Antragstellung seien entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Das BFA gehe zusammengefasst davon aus, dass die Beziehung zwischen den „Ehegatten“ aufgrund deren kurzer Dauer vor der Ausreise der Bezugsperson keine hinreichende Relevanz iSd Art. 8 EMRK entwickelt habe. Das BFA befinde sich im Rechtsirrtum, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrags herangezogen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine bestimmte Ehedauer im Verfahren gem. § 35 AsylG erforderlich sei. Anhand weiterer Faktoren sei zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die „Ehegatten“ hätten sich etwa ein Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Großvater der Antragstellerin sei der Nachbar der Bezugsperson. Die Antragstellerin habe den Großvater einmal die Woche besucht und dabei die Bezugsperson kennengelernt und sich verliebt. Zwei Monate nach dem ersten Treffen habe sich das Paar verlobt. Sie hätten ihren Familien die Verlobung mitgeteilt, Verlobungsfeier habe es jedoch keine gegeben. Bei der Hochzeit, die in XXXX , Syrien stattgefunden habe, seien ca. 40 bis 50 Gäste geladen gewesen. Die Trauzeugen seien der Großvater und der Cousin der Bezugsperson gewesen. Frauen und Männer hätten separat gefeiert. Die Frauen hätten schulterfreie Kleidung getragen, weshalb die Männer nicht dabei sein hätten dürfen. Es würden zwar Fotos von der Feier existieren, aus Respekt vor dem muslimischen Glauben möchte das „Ehepaar“ jedoch eine Weiterleitung an die Behörden vermeiden. Nach der Hochzeit hätten die Genannten noch drei Monate zusammen in einer eigenen Wohnung im Haus des Vaters der Bezugsperson in XXXX gelebt. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort des gemeinsamen Wohnens würden sich durch die Übersetzung vom Syrischen ins Deutsche erklären lassen. Die BF habe die am 15.06.2022 stattgefundene Eheschließung nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 23.03.2023 bei den syrischen Behörden registrieren lassen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Registrierung Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Bei der Registrierung der Ehe handle es sich lediglich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Die syrischen Formvorschriften seien eingehalten worden, weshalb es sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung handle. Auch wenn die Antragstellerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits kurz nach ihrer Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen wären, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Aus Angst vor einem Aufgriff durch das Militär habe die Bezugsperson die sofortige Flucht als einzigen Ausweg zum Schutze ihrer Person gesehen. Hätte das „Ehepaar“ mehr Geld für die illegale Flucht zur Verfügung gehabt, wäre es gemeinsam geflohen. Das „Ehepaar“ stehe seit der Flucht der Bezugsperson und auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt und wolle das Familienleben nach der Einreise der Antragstellerin in Österreich fortführen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson stets angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein und dementsprechend gleichbleibende Angaben zur Hochzeit sowie der Identität ihrer „Ehegattin“ gemacht habe. Im Zuge der Antragstellung seien entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Das BFA gehe zusammengefasst davon aus, dass die Beziehung zwischen den „Ehegatten“ aufgrund deren kurzer Dauer vor der Ausreise der Bezugsperson keine hinreichende Relevanz iSd Artikel 8, EMRK entwickelt habe. Das BFA befinde sich im Rechtsirrtum, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrags herangezogen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine bestimmte Ehedauer im Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG erforderlich sei. Anhand weiterer Faktoren sei zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die „Ehegatten“ hätten sich etwa ein Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Großvater der Antragstellerin sei der Nachbar der Bezugsperson. Die Antragstellerin habe den Großvater einmal die Woche besucht und dabei die Bezugsperson kennengelernt und sich verliebt. Zwei Monate nach dem ersten Treffen habe sich das Paar verlobt. Sie hätten ihren Familien die Verlobung mitgeteilt, Verlobungsfeier habe es jedoch keine gegeben. Bei der Hochzeit, die in römisch 40 , Syrien stattgefunden habe, seien ca. 40 bis 50 Gäste geladen gewesen. Die Trauzeugen seien der Großvater und der Cousin der Bezugsperson gewesen. Frauen und Männer hätten separat gefeiert. Die Frauen hätten schulterfreie Kleidung getragen, weshalb die Männer nicht dabei sein hätten dürfen. Es würden zwar Fotos von der Feier existieren, aus Respekt vor dem muslimischen Glauben möchte das „Ehepaar“ jedoch eine Weiterleitung an die Behörden vermeiden. Nach der Hochzeit hätten die Genannten noch drei Monate zusammen in einer eigenen Wohnung im Haus des Vaters der Bezugsperson in römisch 40 gelebt. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort des gemeinsamen Wohnens würden sich durch die Übersetzung vom Syrischen ins Deutsche erklären lassen. Die BF habe die am 15.06.2022 stattgefundene Eheschließung nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 23.03.2023 bei den syrischen Behörden registrieren lassen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Registrierung Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Bei der Registrierung der Ehe handle es sich lediglich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Die syrischen Formvorschriften seien eingehalten worden, weshalb es sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung handle. Auch wenn die Antragstellerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits kurz nach ihrer Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen wären, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Aus Angst vor einem Aufgriff durch das Militär habe die Bezugsperson die sofortige Flucht als einzigen Ausweg zum Schutze ihrer Person gesehen. Hätte das „Ehepaar“ mehr Geld für die illegale Flucht zur Verfügung gehabt, wäre es gemeinsam geflohen. Das „Ehepaar“ stehe seit der Flucht der Bezugsperson und auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt und wolle das Familienleben nach der Einreise der Antragstellerin in Österreich fortführen.
Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Damaskus an das BFA teilte dieses am 15.07.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das BFA verkenne nicht, dass es für die Eigenschaft als Familienangehöriger nach § 35 AsylG ausreiche, dass eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch kein tatsächliches Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorgelegen. Diesbezüglich werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 24.06.2024 und insbesondere die getätigten Angaben der Bezugsperson verwiesen. Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Damaskus an das BFA teilte dieses am 15.07.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das BFA verkenne nicht, dass es für die Eigenschaft als Familienangehöriger nach Paragraph 35, AsylG ausreiche, dass eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch kein tatsächliches Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorgelegen. Diesbezüglich werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 24.06.2024 und insbesondere die getätigten Angaben der Bezugsperson verwiesen.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 16.07.2024, zugestellt am 17.07.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024 bzw. vom 15.07.2024 verwiesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 16.07.2024, zugestellt am 17.07.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024 bzw. vom 15.07.2024 verwiesen.
Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das BFA nicht nachvollziehbar mit den Argumenten der BF in der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Die Behörde bezweifle offenkundig nicht die rechtmäßige Eheschließung der BF vor Flucht der Bezugsperson, sondern (bloß) das tatsächliche Familienleben. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung vorzunehmen. Der Bescheid setze sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch dem Inhalt der Stellungnahme auseinander. Gegenständlich handle es sich um eine fluchtbedingte Trennung und verhindere diese ein weiteres Zusammenleben des Ehepaares. Der Kontakt und der Wunsch eines gemeinsamen Zusammenlebens seien allerdings weiterhin aufrecht und sei deshalb der gegenständliche Einreiseantrag gestellt worden. Das bloß kurze Zusammenleben nach der Hochzeit des Paares sei den äußeren Umstände geschuldet gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen der Bezugsperson und der BF zu.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.10.2024, eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Mail vom 10.04.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, welche am selben Tag einlangten; ein Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren wurde nicht übermittelt. Unter einem wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson aktuell ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Die entsprechende Mitteilung über die Einleitung inkl. Zustellnachweis würden übersendet (OZ 3).
Mit Erkenntnis vom 24.04.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei. Diesbezüglich lasse die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 ergebe sich ausdrücklich, dass bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 sei nicht vorgesehen und stehe dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu.Mit Erkenntnis vom 24.04.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. Diesbezüglich lasse die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 ergebe sich ausdrücklich, dass bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung desselben im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei nicht vorgesehen und stehe dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF mit Schriftsatz vom 18.08.2025 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). So wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Erkenntnis gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels ausschließlich damit begründet worden, dass trotz einer nach syrischem Recht gültig nachregistrierten Ehe kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Erst das angefochtene Erkenntnis stützte die Abweisung auf die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson. Die BF habe keinerlei Möglichkeit gehabt, hierzu Parteiengehör zu üben. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass bereits die formlos erfolgte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um das Vorliegen eines „anhängigen“ Verfahrens zu bejahen. Dem werde entgegengehalten, dass ein solches Verfahren nur durch einen förmlichen Bescheid begründet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu überprüfen, ob das Aberkennungsverfahren zu Recht geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit gegen Art. 6 und 8 EMRK verstoßen. Darüber hinaus sei das Erkenntnis auch unionsrechtswidrig. Eine Ablehnung eines Antrages nur aufgrund des „bloßen Verdachts“, die Verfolgungsgefahr könne entfallen, ohne das Ergebnis des Aberkennungsverfahrens abzuwarten, führe zu einem Rechtschutzdefizit und verstoße gegen die Richtlinie 2003/86/EG.Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF mit Schriftsatz vom 18.08.2025 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). So wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Erkenntnis gegen das Überraschungsverbot verstoßen habe. Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels ausschließlich damit begründet worden, dass trotz einer nach syrischem Recht gültig nachregistrierten Ehe kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Erst das angefochtene Erkenntnis stützte die Abweisung auf die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson. Die BF habe keinerlei Möglichkeit gehabt, hierzu Parteiengehör zu üben. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass bereits die formlos erfolgte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um das Vorliegen eines „anhängigen“ Verfahrens zu bejahen. Dem werde entgegengehalten, dass ein solches Verfahren nur durch einen förmlichen Bescheid begründet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, zu überprüfen, ob das Aberkennungsverfahren zu Recht geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit gegen Artikel 6 und 8 EMRK verstoßen. Darüber hinaus sei das Erkenntnis auch unionsrechtswidrig. Eine Ablehnung eines Antrages nur aufgrund des „bloßen Verdachts“, die Verfolgungsgefahr könne entfallen, ohne das Ergebnis des Aberkennungsverfahrens abzuwarten, führe zu einem Rechtschutzdefizit und verstoße gegen die Richtlinie 2003/86/EG.
Mit Erkenntnis vom 12.02.2026, Ra 2025/18/0164-19, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrages einer Familienangehörigen gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 anhängig sei) dem Verfahren gleiche, das der VwGH mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 12.02.2026, Ra 2025/18/0164-19, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, dass der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Aspekten (Abweisung des Einreiseantrages einer Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Umstand, dass gegen die in Österreich aufhältige asylberechtigte Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 anhängig sei) dem Verfahren gleiche, das der VwGH mit Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, entschieden habe. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werde, sei auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Am 18.02.2026 wurden die Akten dem Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt.
In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA am 17.04.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, bekannt zu geben, aus welchem Grund der Status der Asylberechtigten der Bezugsperson zuerkannt worden sei, aus welchem Grund das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, wann und welche konkreten Verfahrensschritte bislang und gegebenenfalls wann gesetzt worden seien, wann mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen sei sowie ob es sonstige Besonderheiten des Verfahrens gebe.
Das BFA teilte am 20.04.2026 mit, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 aufgrund einer wohl begründeten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 04.04.2025 sei die Bezugsperson über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei aufgrund des Regimewechsels in Syrien erfolgt, da sich dadurch die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Veränderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten noch nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad Regimes eingetretene Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 „tragen“ würde. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Informationen der Staatendokumentation im 2. Quartal 2026 prüfen, ob diese von dauerhafter Natur sei.Das BFA teilte am 20.04.2026 mit, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 aufgrund einer wohl begründeten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 04.04.2025 sei die Bezugsperson über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei aufgrund des Regimewechsels in Syrien erfolgt, da sich dadurch die Umstände bzw. die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die Lage in Syrien sei fortlaufenden Veränderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten noch nicht vollständig abgebildet seien. Daher könne in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad Regimes eingetretene Änderungen auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 „tragen“ würde. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Informationen der Staatendokumentation im 2. Quartal 2026 prüfen, ob diese von dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 11.10.2023 bei der ÖB Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF, angeführt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die BF stellte am 11.10.2023 bei der ÖB Damaskus schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, der vorgebliche Ehemann der BF, angeführt, dem mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 aufgrund der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 04.04.2025 wurde gegen den Genannten ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, welches aktuell noch beim BFA anhängig ist. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 aufgrund der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 04.04.2025 wurde gegen den Genannten ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, welches aktuell noch beim BFA anhängig ist.
Im Rahmen der persönlichen Vorsprache in der ÖB Damaskus am 18.01.2024 gab die BF an, dass die Ehe mit der Bezugsperson am 15.06.2022 in einem Vorort von Damaskus geschlossen worden sei; beide Familien und ihr „Ehemann“ seien anwesend gewesen. Als Zeugen hätten der namentlich genannte Großvater des „Ehemannes“ sowie der näher bezeichnete Cousin des „Ehemannes“ fungiert. Fotos vom Tag der Hochzeit gäbe es keine. Sie hätten ein gemeinsames Familienleben geführt. Die BF habe vor der Ausreise der Bezugsperson mit dieser alleine in einem Haus in der Nähe des Hauses der Familie des „Ehemannes“ etwa drei Monate lang gelebt („we lived in a house alone near the house of the family of my husband“). Am 05.09.2022 habe die BF ihren Ehemann zuletzt gesehen. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit dem Genannten; es werde „Kontakt über das Netzwerk“ gehalten. Sie würden ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortsetzten wollen.
Die Bezugsperson hat in ihrer Erstbefragung am 05.11.2022 angegeben, verheiratet zu sein. Ein Protokoll der Einvernahme im Asylverfahren liegt dem Akt nicht bei.
Das BFA stellte in den Raum, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle. Das BFA stellte zwar fest, dass am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden habe und diese am 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei, zog daraus jedoch – ohne ausreichende Ermittlungen – den Schluss, dass kein tatsächliches und schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe.Das BFA stellte in den Raum, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle. Das BFA stellte zwar fest, dass am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden habe und diese am 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei, zog daraus jedoch – ohne ausreichende Ermittlungen – den Schluss, dass kein tatsächliches und schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe.
Das BFA leitete mit 04.04.2025 – aufgrund des Sturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 – ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson ein, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für eine allfällige Aberkennung erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde. In der Folge wurden seitens des BFA bis dato keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Es wurde kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson fixiert und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens genannt.
Wann mit einem Abschluss des anhängigen Aberkennungsverfahren zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahren), ist sohin nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahren noch einige Monate in Anspruch nehmen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung gründen auf dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus bzw. den darin enthaltenen Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus den Ausführungen des BFA vom 20.04.2026 in Zusammenhalt mit dem diesbezüglichen Bescheid und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die BF wurde am 18.01.2024 von der ÖB Damaskus niederschriftlich befragt und können die entsprechenden Angaben der BF zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Umstand, dass es keine Fotos von der Eheschließung gebe, sowie dass sie lediglich drei Monate lang vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien zusammengelebt hätten, herangezogen werden.
Die Feststellungen betreffend die Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung fußen auf einer Einsichtnahme in das Protokoll der Erstbefragung vom 05.11.2023. Dass das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson im Asylverfahren trotz Aufforderung nicht übermittelt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des BFA vom 10.05.2024 (OZ 3).
Die Feststellung, wonach die Behörde vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 24.06.2024.
Dass das BFA festgestellt hat, dass am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat und diese am 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen wurde, jedoch daraus dann den Schluss gezogen hat, dass eine Aufenthaltsehe vorliege und aufgrund der Kürze des Zusammenlebens nach der Eheschließung, kein tatsächliches und schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024. Diese Schlussfolgerung erweist sich jedoch insofern als nicht ausreichend ermittelt bzw unbegründet, zumal die Behörde der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten unter Zugrundelegung seines Fluchtgrundes (Zwangsrekrutierung) zuerkannt hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Trennung der BF von der Bezugsperson nicht freiwillig, sondern fluchtbedingt erfolgte; im Übrigen spielt die Dauer des Zusammenlebens keine zentrale Rolle in Hinblick auf die Beurteilung des bestehenden Familienlebens. Dass das BFA festgestellt hat, dass am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat und diese am 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen wurde, jedoch daraus dann den Schluss gezogen hat, dass eine Aufenthaltsehe vorliege und aufgrund der Kürze des Zusammenlebens nach der Eheschließung, kein tatsächliches und schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.06.2024. Diese Schlussfolgerung erweist sich jedoch insofern als nicht ausreichend ermittelt bzw unbegründet, zumal die Behörde der Bezugsperson den Status des Asylberechtigten unter Zugrundelegung seines Fluchtgrundes (Zwangsrekrutierung) zuerkannt hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Trennung der BF von der Bezugsperson nicht freiwillig, sondern fluchtbedingt erfolgte; im Übrigen spielt die Dauer des Zusammenlebens keine zentrale Rolle in Hinblick auf die Beurteilung des bestehenden Familienlebens.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, nämlich das tatsächliche Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige, wurde somit vom BFA nicht festgestellt bzw. nicht ausreichend ermittelt, weshalb weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
Der Umsturz in Syrien im Dezember 2024 sowie der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Länderinformation der Staatendokumentation zu den Gegebenheiten in Syrien nach diesem Umsturz, sind sowohl dem Vertreter der BF, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. Aufgrund der Ausführungen des Bundesamtes vom 20.04.2026 konnte festgestellt werden, dass bislang keine weiteren Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, beruht zum einen insbesondere darauf, dass das BFA in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass ein Abschluss des Aberkennungsverfahrens nicht möglich sei, da noch keine hinreichend aktuellen Länderinformationen zu Syrien vorliegen würden, sowie ferner darauf, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte vereitelt hätte. Der Rückmeldung des BFA konnte kein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson oder ein konkreter Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens entnommen werden, sodass seitens des Gerichts dementsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann konkret mit Abschluss des anhängigen Aberkennungsverfahrens zu rechnen und jedenfalls davon auszugehen ist, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch einige Monate in Anspruch nehmen wird, ergibt sich va auch daraus, dass das BFA ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst im 2. Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Verfahrensgegenständlich stellte die nunmehrige BF einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und gab als Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, ihren vorgeblichen Ehemann, an, dem mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Verfahrensgegenständlich stellte die nunmehrige BF einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und gab als Bezugsperson römisch 40 , StA. Syrien, ihren vorgeblichen Ehemann, an, dem mit Bescheid des BFA vom 22.09.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag der BF mangels der Familienangehörigeneigenschaft abzuweisen ist.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 davon aus, dass der Antrag der BF mangels der Familienangehörigeneigenschaft abzuweisen ist.
Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 04.04.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist.Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 04.04.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte das abweisende Erkenntnis - das durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde - ausschließlich auf das anhängige Aberkennungsverfahren.
Durch die jüngste Judikatur wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein darüber hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist vom Gericht zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Durch die jüngste Judikatur wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein darüber hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Vielmehr ist vom Gericht zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads kann gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat - und aus diesem Grund als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson wurde gegenständlich am 04.04.2025 eingeleitet und ist damit seit 14 Monaten anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens aller Voraussicht nach noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird und ein tatsächliches konkretes Abschlussdatum nicht absehbar ist.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erschiene, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer Verfahrensschritt erfolgte, und zudem auch kein zeitnaher Abschluss des Verfahrens absehbar ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageveränderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen, dass nach einer derartigen Lageveränderung nicht unmittelbar von einer Nachhaltigkeit der geänderten Situation ausgegangen werden kann, was für die entsprechende Sachverhaltsermittlung erneut einen zeitlichen Mehrbedarf bedeutet.
Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß §§ 7 oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 von der Behörde auch „zügig“ und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn bereits eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliegt. Im gegenteiligen Fall verhindert der erforderliche längere Beobachtungszeitraum in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahren.Somit ist bei Aberkennungsverfahren gemäß Paragraphen 7, oder 9 AsylG einerseits ein längerer Beobachtungszeitraum hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Lageänderung im Herkunftsstaat notwendig, andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025 zu beurteilen, ob derartige Aberkennungsverfahren in Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 von der Behörde auch „zügig“ und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer betrieben werden. Dieses Spannungsverhältnis der unterschiedlichen Anforderungen kann letztlich nur dadurch aufgelöst werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Aberkennungsverfahren bezüglich eines Schutzstatus erst dann einleitet, wenn bereits eine entsprechende, tragfähige Sachverhaltsgrundlage in Bezug auf die geänderten Verhältnisse und ihrer Nachhaltigkeit im Herkunftsstaat vorliegt. Im gegenteiligen Fall verhindert der erforderliche längere Beobachtungszeitraum in derartigen Fällen geradezu notwendigerweise eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahren.
Im konkreten Fall wurde auch innerhalb von 14 Monaten nach Einleitung des Aberkennungsverfahren kein weiterer, individueller Verfahrensschritt gesetzt, was ebenfalls gegen eine zügige Durchführung des Aberkennungsverfahrens spricht, zumal bloße behördliche Überlastung nach ständiger Judikatur auch keinen Entschuldigungsgrund im Hinblick auf Säumnisbeschwerden darstellt.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson der BF im Lichte der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die ÖB Damaskus die Familienangehörigeneigenschaft nicht eindeutig festgestellt, sondern vielmehr argumentiert, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheids erweist sich jedoch als mangelhaft, weshalb von einem unzureichenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auszugehen ist. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass im Entscheidungszeitpunkt ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson anhängig ist, und somit grundsätzlich ein Erteilungshindernis iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 liegt, der BF Parteiengehör zu diesem Umstand zu gewähren.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat die ÖB Damaskus die Familienangehörigeneigenschaft nicht eindeutig festgestellt, sondern vielmehr argumentiert, dass kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheids erweist sich jedoch als mangelhaft, weshalb von einem unzureichenden Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auszugehen ist. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass im Entscheidungszeitpunkt ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson anhängig ist, und somit grundsätzlich ein Erteilungshindernis iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt, der BF Parteiengehör zu diesem Umstand zu gewähren.
Sollten die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sein – worüber seitens der belangten Behörde keine eindeutigen Feststellungen getroffen wurden – wie etwa die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF, wäre der beantragte Einreisetitel zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass das Verfahren zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die ÖB Damaskus zurückzuverweisen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kritierien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Zur Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, Rechtssachen zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, hat der VwGH ausgesprochen, dass die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte auch, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085).Zur Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, Rechtssachen zur Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, hat der VwGH ausgesprochen, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte auch, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 23.02.2026, Ra 2025/09/0085).
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass § 7 Abs. 2 BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen von den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus § 9 Abs 3 iVm § 11a FPG 2005 ergibt.Ergänzend wird darauf verwiesen, dass Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen von den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11 a, FPG 2005 ergibt.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3.a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3.b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG?3.b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG?
4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Antragsbegehren Antragseinbringung Antragserfordernisse Antragsfristen Behebung der Entscheidung Bezugsperson Einreisetitel Ermittlungspflicht familiäre Situation geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Prognose Rechtsanschauung des VwGH Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2301083.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026