TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 W165 2307305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W165 2307305-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2025, ZI. 1139015906-241648230, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch Embacher Neugschwendtner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2025, ZI. 1139015906-241648230, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), staatenlos, reiste unter Verwendung eines rumänischen Studentenvisums für den Gültigkeitszeitraum 10.10.2022 bis 30.09.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

In der polizeilichen Erstbefragung am 28.10.2024 gab die BF an, an keinen die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seit ihrem neunten Lebensjahr leide sie an Schwerhörigkeit. Ohne Hörgerät höre sie nur 40%. Ihre Eltern und drei Brüder würden sich in Österreich befinden. Mit Ausnahme eines ihrer Brüder, der die österreichische Staatsbürgerschaft innehabe, hätten alle in Österreich Aufenthaltsberechtigungen. Sie sei 2021 aus ihrem Herkunftsstaat Syrien legal in den Libanon ausgereist, wo sie sich zwei Tage aufgehalten habe. Anschließend sei sie über die Türkei (Transit) und Rumänien (ca. dreijähriger Aufenthalt) nach Österreich gelangt. Anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates habe sie kein bestimmtes Zielland gehabt. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sie habe ein rumänisches Studentenvisum erhalten, das am 30.09.2024 abgelaufen sei. In Rumänien sei sie auf sich allein gestellt gewesen und habe versucht, die Universität zu besuchen. Wegen ihrer Hörschwäche sei ihr dies nicht möglich gewesen. Nun wolle sie in Österreich bei ihrer Familie bleiben.

Mit Schreiben vom 31.10.2024 gab die BF den Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung bekannt.

Am 26.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien. Am 26.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben an das BFA vom 28.11.2024 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben an das BFA vom 28.11.2024 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Am 11.12.2024 wurde die BF durch das BFA einvernommen. Die BF gab auf Frage, welche Muttersprache bzw. Sprachen sie spreche an, dass sie neben ihrer Muttersprache Arabisch auch Englisch sehr gut beherrsche, da sie in Rumänien auf Englisch studiert habe. Zu ihrer gesundheitlichen Situation gab die BF an, dass sie seit ihrer Kindheit eine Hörschwäche habe. In Rumänien habe sie regelmäßige Kontrolltermine gehabt. Betreffend ihre Hörschwäche benötige sie Hörgeräte, die sie bereits in Syrien gehabt habe. In Österreich seien ihre Eltern und drei Brüder wohnhaft. Einer ihrer Brüder sei österreichischer Staatsbürger; die anderen Angehörigen seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ihre Familie sei im Jahr 2015 ohne die damals erst etwa 17,5-jährige BF aus Syrien ausgereist. Kontakt sei telefonisch und via Internet aufrechterhalten worden. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die BF nach Rumänien auszuweisen, das ihrer Wiederaufnahme zugestimmt habe, wendete die BF ein, dass sie drei Jahre lang in Rumänien gelebt habe. Finanziert worden sei sie von ihrer Familie. In Rumänien habe es keine sie betreffenden Vorfälle gegeben und habe sie zudem keine Probleme mit der Polizei oder mit Behörden gehabt. Ohne ihre Familie habe sie sich nicht sicher gefühlt, habe fast Depressionen bekommen und gegen Ende ihres Aufenthaltes in Rumänien Selbstmordgedanken entwickelt. Einen Arzt habe sie nicht kontaktiert. Ihre Familie in Österreich unterstütze sie finanziell und moralisch. Zur Lage in Rumänien führte die BF aus, dass Rumänien in letzter Zeit weniger Aufenthaltstitel für Syrer ausgegeben habe. Daher habe sie keinen Asylantrag in Rumänien gestellt.

Mit Bescheid vom 22.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.01.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Ukrainische Bürger in Rumänien:

Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien (IOM o.D.a).

172.475 Flüchtlinge erhielten vorübergehenden Schutz in Rumänien (Stand: 30. September 2024). 16.314 haben sich 2024 für Bargeldunterstützung angemeldet. 20.658 erhielten seit Januar 2024 Beratungsdienste und rechtliche Unterstützung. 8.244 erhielten seit Januar 2024 Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Beschäftigung (UNHCR 21.10.2024).

Quellen

?        IOM - International Organization for Migration (o.D.a): The Ukraine Response in Romania: 18 month report

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.10.2024): UNHCR Romania: Ukraine Refugee Situation Update, Weekly Update #119, 21 October 2024 - Romania, https://reliefweb.int/report/romania/unhcr-romania-ukraine-refugee-situation-update-weekly-update-119-21-october-2024, Zugriff 26.11.2024

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

(ECRE/JRS/Berbec 7.2024; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es insgesamt 10.346 Asylanträge. Im selben Jahr 2023 wurden 5.561 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen; davon lauteten 491 auf internationalen Schutz, 438 auf subsidiären Schutz und 4.632 waren negativ (inkl. unzulässige) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2024 (1. Jänner bis 27. Oktober) gab es 2.198 Asylanträge (VB Bukarest 2024).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (o.D.): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information, Zugriff 25.11.2024

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022a): General Description, https://igi.mai.gov.ro/en/general-description, Zugriff 25.11.2024

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022b): Dublin Procedure, https://igi.mai.gov.ro/en/dublin-procedure, Zugriff 25.11.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, jedoch das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im Jahr 2023 erhielt Rumänien 4.851 Dublin-Anfragen und 344 eingehende Transfers (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien unter Verweis auf einzelne Fälle vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (Pro Asyl/RSA 27.1.2023).

Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 berichteten KlikAktiv und ProAsyl über Fälle von „formalisierten Push-Backs“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien, Zugriff 25.11.2024

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung, Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).

Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. UNHCR Rumänien berichtet, dass die rumänischen Behörden im Januar dreimal Flüchtlinge und Asylwerber aus Drittländern an der Grenze zu Serbien zurückgewiesen hätten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt. Im Jahr 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Versorgung

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.a).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024

Unterbringung

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Radauti mit jeweils 100 Plätzen und Galati mit 300 Plätzen. Die Bauarbeiten in Timisoara und Radauti wurden jedoch wegen einer Klage des Bauunternehmens über den Preis der Bauarbeiten ausgesetzt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS 17.9.2020).

Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.a). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.a).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        JRS - Jesuit Refugee Service (17.9.2020): Our work in Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania, Zugriff 25.11.2024

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS/Berbec 7.2024):

Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt.
Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt.
Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt.
Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS/Berbec 7.2024)
Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt., Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt., Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt., Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt., Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt., Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS/Berbec 7.2024)

Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).

Quellen

?        BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Romania Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/ROU, Zugriff 25.11.2024

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        ICAR - ICAR Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical, Zugriff 25.11.2024

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022d): RIGHTS AND OBLIGATIONS, https://igi.mai.gov.ro/en/rights-and-obligations, Zugriff 25.11.2024

?        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): Health Care services for forcibly displaced people - JRS, https://jrs.net/en/programme/health-care, Zugriff 25.11.2024

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 25.11.2024

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-12-27 12:34

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024).

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vergleiche ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b).

Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b).

Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).

IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b).

IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b).

Quellen

?        ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024

?        IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022e): Integration Program, https://igi.mai.gov.ro/en/integration-program, Zugriff 25.11.2024

?        IOM - International Organization for Migration (o.D.b): IOM in Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 25.11.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Im Bescheid wurde festgehalten, dass die BF an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die einer Außerlandesbringung entgegenstehe. Die BF habe seit ihrem neunten Lebensjahr eine Hörschwäche, nehme jedoch keine Medikamente ein. In Österreich lebe ein Teil ihrer Familie, von der sie bedingt durch ihr Studium in Rumänien ca. drei Jahre lang getrennt gelebt habe. Der Kontakt zu ihrer Familie gestalte sich nicht derart intensiv, um eine Überstellung der BF in Frage zu stellen. Eine Überstellung nach Rumänien erweise sich nicht als Verletzung des Art. 8 EMRK. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF in Rumänien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die BF an keiner ernsthaften, lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die einer Außerlandesbringung entgegenstehe. Die BF habe seit ihrem neunten Lebensjahr eine Hörschwäche, nehme jedoch keine Medikamente ein. In Österreich lebe ein Teil ihrer Familie, von der sie bedingt durch ihr Studium in Rumänien ca. drei Jahre lang getrennt gelebt habe. Der Kontakt zu ihrer Familie gestalte sich nicht derart intensiv, um eine Überstellung der BF in Frage zu stellen. Eine Überstellung nach Rumänien erweise sich nicht als Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF in Rumänien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die BF bis 2021 in Syrien gelebt habe. Darauffolgend habe die BF bis 2024 als Studentin in Rumänien gelebt. Seit ihrer Kindheit leide sie an einer Hörschwäche. In Österreich halte sich ihre Kernfamilie auf. In Rumänien habe sie keine Familienangehörigen. In letzter Zeit seien wenig Aufenthaltstitel für Syrer ausgegeben worden. Trotz der Volljährigkeit der BF bestehe ein weitgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie. Sowohl ihr Aufenthalt als auch ihre medizinische Behandlung würden von ihrer Familie in Österreich finanziert. Die BF wohne im gemeinsamen Haushalt mit einem ihrer Brüder. Die Hörbeeinträchtigung der BF werde durch einen HNO-Befund vom 19.12.2024 bestätigt und bewirke eine Sprachstörung. Darüber hinaus leide die BF unter einer Anpassungsstörung. Die BF sei als vulnerable Person aufgrund ihrer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung ihrer Geschwister und Eltern angewiesen. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die BF eine staatenlose Palästinenserin sei. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt.

Der Beschwerde wurde ein Bericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 18.12.2024 angeschlossen, wonach bei der BF eine Anpassungsstörung F43.2 diagnostiziert worden sei. Von einer Pharmakotherapie werde aktuell aufgrund der Symptomatik abgesehen, psychosoziale und gegebenenfalls psychotherapeutische Unterstützung seien angezeigt.

Weiter wurde der Beschwerde ein Befundbericht einer Fachärztin für HNO vom 19.12.2024 angeschlossen mit folgender Diagnose: „Mittel- bis höhergr. Schallempfindungsschwerhörigkeit bds, Otalgie, i.e.l. kiefergelenksbedingt, Pruritus Ghg, Infekt obere Atemweg“. Therapie: Mometason, Betnesol gtt kurzfristig Ko b. Hörakustiker.

Die BF wurde am 13.03.2025 innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Die BF reiste unter Verwendung eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Studentenvisums für den Gültigkeitszeitraum 10.10.2022 bis 30.09.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 26.11.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO, gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben an das BFA vom 28.11.2024 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.Das BFA richtete am 26.11.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO, gestütztes Aufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben an das BFA vom 28.11.2024 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Ergänzend werden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die nachstehend wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Rumänien in ihrer aktuellen Fassung vom 21.02.2026, Version 6, zugrunde gelegt, die keine Verschlechterung der Situation von Asylwerbern in Rumänien mit sich bringen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-02-18 16:39

Ukrainische Bürger in Rumänien:

Als Reaktion auf die groß angelegte Invasion der Ukraine am 22.2.2022 hat die IOM Rumänien die Ukraine-Hilfsaktion ins Leben gerufen, in deren Rahmen sie eng mit Interessengruppen und Partnern wie UN-Organisationen, der Zivilgesellschaft, der Zentralregierung und lokalen Behörden zusammenarbeitet und diese koordiniert (IOM 22.1.2026).

Seit Beginn der Krise wurde laut Angaben der rumänischen Regierung bis zum 30.11.2025 insgesamt 199.538 Flüchtlingen vorübergehender Schutz in Rumänien gewährt (UNHCR 12.1.2026).

Quellen

IOM - International Organization for Migration (22.1.2026): IOM in Romania - IOM Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 30.1.2026 [Login erforderlich]

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (12.1.2026): UNHCR Romania - Ukraine Situation Annual 2025 Overview, https://data.unhcr.org/en/documents/details/120520, Zugriff 30.1.2026

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS 8.2025; vgl. IGI o.D., USDOS 12.8.2025). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS 8.2025). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS 8.2025; vergleiche IGI o.D., USDOS 12.8.2025). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS 8.2025). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

Verfahrensablauf und Zuständigkeiten

(ECRE/JRS 8.2025).

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024).

2023 wurden in Rumänien 10.346 Anträge gestellt, 2024 waren es 2.467.5 Die Zahl der Minderjährigen, die das Land erreichten, ging ebenfalls zurück, von 933 im Jahr 2023 (davon 159 unbegleitete Minderjährige) auf 348 (davon 157 unbegleitete minderjährige Ausländer) im Jahr 2024 (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

IGI - General Inspectorate for Immigration (o.D.): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information, Zugriff 30.1.2026

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128552.html, Zugriff 30.1.2026

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-18 16:45

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann dann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS 8.2025).

Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS 8.2025).

Im Jahr 2024 erhielt Rumänien 3.122 Dublin-Anfragen und 161 eingehende Transfers (ECRE/JRS 8.2025).

Quelle

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS 8.2025; vgl. IGI 27.1.2022a). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS 8.2025).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS 8.2025; vergleiche IGI 27.1.2022a). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS 8.2025).

Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI 27.1.2022a).

Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. Die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Laut Gesetz ist es nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylwerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (ECRE/JRS 8.2025).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo die UMA untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt. Demzufolge ist die Interaktion mit den Minderjährigen bis zum Erlernen der rumänischen Sprache begrenzt. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (ECRE/JRS 8.2025).

Unbegleitete Minderjährige (UMA), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. UMA können gemäß IGI-DAI in den Zentren in getrennten Räumen untergebracht werden und der Grundsatz des Kindeswohls wird berücksichtigt (ECRE/JRS 8.2025).

Rumänien überstellt keine UMA mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, wonach zu beurteilen ist, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden dann eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (NIDOS o.D.).

Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Weigern sich der Asylwerber und/oder der gesetzliche Vertreter, eine solche Altersfeststellungsprüfung durchführen zu lassen, und wird kein schlüssiger Nachweis über das Alter erbracht, so gilt der Antragsteller als volljährig. Es wird davon ausgegangen, dass die Person das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags vollendet hat. Stellt jedoch ein Psychologe der IGI-DAI fest, dass eine Verweigerung der Altersfeststellungsprüfung wohlbegründet ist, wird der Asylwerber nicht als Erwachsener betrachtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Asylgesetz schreibt keine Methode vor, wie die Altersbeurteilung durchzuführen ist. Wenn die IGI-DAI eine Altersfeststellung anordnet, wird diese vom Nationalen Netz für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus dem Nationalen Institut für Rechtsmedizin „Mina Minovici“ in Bukarest (NIML), fünf Instituten für Rechtsmedizin (IML) in Ia?i, Cluj-Napoca, Craiova, Târgu Mure? und Timi?oara, 36 Bezirksämtern für Rechtsmedizin und elf gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Allerdings kann ein neues Gutachten des IML angefordert werden, dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. In der Praxis hat es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben. Im Jahr 2023 wurden laut IGI-DAI fünf Altersbestimmungen angefordert. Für 2024 gibt es keine Informationen über durchgeführte Altersfeststelungen (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022a): Vulnerable, https://igi.mai.gov.ro/en/vulnerable, Zugriff 30.1.2026

NIDOS - Nidos - Guardianship for Refugees (o.D.): Romania Nidos in Europe, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania, Zugriff 30.1.2026

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2026-02-19 08:02

NGOs berichten über Fälle von „formalisierten Pushbacks“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen das Recht auf Asyl und den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS 8.2025).

Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres 2023 zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, weiters zu Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).

Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. UNHCR Serbien meldete im Jahr 2022 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020, als 13.409 Personen aus Rumänien nach Serbien abgeschoben wurden, deutlich zurückgegangen (ECRE/JRS 8.2025).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).

Laut rumänischem Asylgesetz gelten als sichere Herkunftsstaaten die EU-Mitgliedstaaten sowie andere mittels Liste vom Innenministerium festzulegende Staaten. Nach offiziellen Angaben gibt es in Rumänien jedoch keine solche Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. 2022 wurden keine Asylanträge aufgrund des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt, 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf der Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich); weitere Einzelheiten wurden nicht mitgeteilt (ECRE/JRS 8.2025).

Das rumänische Asylgesetz liefert eine Definition eines europäischen sicheren Drittlandes. Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass eine Liste der sicheren Drittstaaten im Amtsblatt veröffentlicht werden muss, existiert nach den Informationen der Behörde keine solche Liste. UNHCR betätigt dies sowie dass das Konzept des sicheren Drittstaats in der Praxis nicht angewendet werde (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024

Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS 8.2025).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS 8.2025). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.).

Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS 8.2025).

Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026

Unterbringung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Die meisten Asylsuchenden werden in regionalen Zentren für die Unterbringung und Verfahren für Asylsuchende untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion Asyl und Integration (IGI-DAI) verwaltet werden. Die Verwaltung der Aufnahme ist auf Bezirksebene dezentralisiert (ECRE/JRS 8.2025).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern (ECRE/JRS 8.2025).

Die Graphik zeigt die Kapazitäten des Aufnahmesystems 2024.

ECRE/JRS 8.2025

Laut einem IGI-Bericht von 2024 wurde die Unterbringungskapazität für Asylsuchende deutlich erhöht, insbesondere in den regionalen Zentren Gala?i und R?d?u?i. Mit Unterstützung der Europäischen Asylagentur (EUAA) und externen nicht rückzahlbaren Finanzmitteln wurden im Jahr 2024 insgesamt 540 neue Plätze geschaffen: 240 im Zentrum für die Unterbringung von Ausländern in öffentlicher Obhut in Arad und 300 in Aufnahmezentren in 71 modularen Wohncontainern, die in den regionalen Zentren Maramure?, R?d?u?i und Gala?i installiert wurden, um die Aufnahmeinfrastruktur zu verbessern und Überbelegung zu verhindern. Die Generalinspektion für Einwanderung berichtete, dass sie ein aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Projekt zur Erweiterung der Kapazitäten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) zur Unterbringung von Asylbewerbern und zur Modernisierung der bestehenden Umzäunung in Gala?i durchgeführt habe. Dieses Projekt zielt darauf ab, Platz in Containern bzw. modularen Konstruktionen auf einem Metallrahmen administrativer Art zu schaffen, wodurch die Unterbringungskapazitäten im Regional Centre for Procedures and Accommodation of Asylum Seekers (CRCPSA) Gala?i um 300 Plätze erhöht werden. Darüber hinaus zielen künftige Projekte mit nicht rückzahlbaren externen Finanzmitteln darauf ab, die Unterbringungskapazität im CRPCSA Timi?oara um 100 Plätze und im CRPCSA R?d?u?i um 100 Plätze zu erweitern. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Umsetzung des operationellen Plans für technische und operative Unterstützung, den die Europäische Union Rumänien gewährt hat, modulare Konstruktionen (Container) als Arbeitsräume im CRPCSA R?d?u?i, CRPCSA Gala?i und CRPCSA Maramure? eingerichtet, wodurch sich die Zahl der Unterbringungsplätze um weitere 120 erhöht (CRPCSA Gala?i – 28, CRPCSA R?d?u?i – 42, CRPCSA Maramure? – 50) (ECRE/JRS 8.2025).

Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable mit 15 bzw. 18 Plätzen (gesamt: 33 Plätze) (ECRE/JRS 8.2025).

Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u. a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.a).

Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS 8.2025).

Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.a): Our work in Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania, Zugriff 30.1.2026

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022b; vgl. UNHCR o.D., ECRE/JRS 8.2025). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022b; vergleiche UNHCR o.D., ECRE/JRS 8.2025). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS 8.2025).

Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS 8.2025):

Bukarest: ein Arzt und drei Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen war unbesetzt.

Giurgiu: ein Psychologe und ein medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes war unbesetzt.

Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes waren unbesetzt.

Somcuta Mare: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.

Timisoara: ein Psychologe und ein Arzt beschäftigt.

Galati: ein Psychologe beschäftigt und ein externer Arzt mit Kooperationsvertrag mit IGI-DAI (ECRE/JRS 8.2025)

Im Jahr 2024 hatten Asylsuchende in Rumänien Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die vom medizinischen Personal der Regionalzentren erbracht wurden. Im Allgemeinen gibt es für Antragsteller keine nennenswerten Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Hilfe. Die medizinischen Leistungen innerhalb der Zentren werden von Hausärzten erbracht, die mit den Aufnahmezentren zusammenarbeiten. Bei Bedarf werden Asylsuchende zu spezialisierten medizinischen Untersuchungen, beispielsweise in der Psychiatrie, überwiesen, die aus IGI-Mitteln finanziert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ihre Gesundheitsversorgung nicht auf die Arztpraxis innerhalb des Zentrums beschränkt ist (ECRE/JRS 8.2025).

Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS 8.2025). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.b).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Romania Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/ROU, Zugriff 25.11.2024

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

ICAR - ICAR Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical, Zugriff 25.11.2024

IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022b): RIGHTS AND OBLIGATIONS, https://igi.mai.gov.ro/en/rights-and-obligations, Zugriff 25.11.2024

JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.b): Health Care services for forcibly displaced people - JRS, https://jrs.net/en/programme/health-care, Zugriff 25.11.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): Rights and duties of asylum-seekers - UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 30.1.2026

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2026-02-21 10:36

Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme (ECRE/JRS 8.2025).

Integration

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt bei der im Innenministerium angesiedelten Behörde (Generalinspektorat für Immigration, IGI) (IGI 27.1.2022c).

Bei Gewährung von internationalem Schutz werden die betreffenden Personen auf Antrag und auf Grundlage eines individuell von der Behörde abgeschlossenen Protokolls in ein Integrationsprogramm aufgenommen. Der entsprechende Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach Gewährung des Schutzes bei der Behörde eingereicht werden. Es wird ein individueller Integrationsplan erstellt. Dessen Laufzeit beträgt zwölf Monate, mit Möglichkeit der Verlängerung um maximal sechs Monate. Zusätzlich zum staatlichen Integrationsprogramm gibt es mehrere Integrationsprojekte, die über das nationale AMIF-Programm finanziert werden (ECRE/JRS 8.2025).

Es kommt immer wieder vor, dass sich Banken unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS 8.2025).

Wohnen

Personen, die internationalen Schutz genießen, an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, können vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen für zwölf Monate in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, wenn die Laufzeit des Integrationsprogramms nicht überschritten wird. Vulnerable können so lange untergebracht werden, bis festgestellt wird, dass die Vulnerabilität nicht mehr besteht. Schutzberechtigte, die in Regionalzentren untergebracht sind, müssen nach drei Monaten Miete einschließlich Unterhaltskosten bezahlen. Die tägliche Miete ist in jedem regionalen Zentrum unterschiedlich. Vulnerable sind davon ausgenommen. Diese Mietkosten sind im Vergleich zu denen außerhalb des regionalen Aufnahmezentrums niedriger. Es gibt die Möglichkeit, dass NGOs diese Kosten übernehmen, bis der Betroffene die nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung erhält, wenn er die Regionalzentren verlässt und der Umzug in eine Privatwohnung möglich ist (ECRE/JRS 8.2025).

Gemäß Gesetz haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, das Recht, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Sozialwohnungsprogramm zu erhalten. Nach Abschluss des Integrationsprogramms oder wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden wurde, leitet die Behörde den Schutzberechtigten an die Gemeinde weiter, in der freie Arbeitsstellen vorhanden sind, und informiert darüber, wie man unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen eine Sozialwohnung erhalten kann. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Sozialwohnungen für Personen bereitzustellen, die in Rumänien eine Form des Schutzes erhalten haben und unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger in die jeweilige Gemeinde ziehen sollen, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in diesem Gebiet haben. Wenn die lokalen Behörden keine Sozialwohnung zur Verfügung stellen können, kann der Begünstigte eine Wohnung innerhalb der jeweiligen Gemeinde mieten. Die Behörde subventioniert bis zu 50 % der Miete, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln, für einen Zeitraum von maximal einem Jahr. In den Jahren 2022 und 2023 nahm niemand diese Hilfe in Anspruch. Nach Angaben von Jesuitischen Flüchtlingsdienst (JRS) nahm auch im Jahr 2024 kein Begünstigter diese Hilfe in Anspruch (ECRE/JRS 8.2025).

Schutzberechtigte können Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS 8.2025).

Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger. Die Nationale Agentur für Beschäftigung ist verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen (und in einigen Fällen der englischen) Sprache den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern (ECRE/JRS 8.2025).

Bildung

Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, haben das Recht auf Zugang zu allen Bildungsformen, unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Um Zugang zu Bildung zu erhalten, müssen Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wird, das gesetzlich festgelegte Mindestalter für alle Kinder erreichen: 3 bis 6 Jahre für die Vorschulbildung und 6 Jahre für die Grundschulbildung (ECRE/JRS 8.2025).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu erhalten. Die Integrationsverordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden die besondere Situation der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, berücksichtigen sollen, um einen wirksamen Zugang zu sozialen Rechten zu gewährleisten. Laut NGOs hatten Schutzberechtigte 2024 oft nur begrenzte Kenntnisse über ihre sozioökonomischen Rechte und die für deren Umsetzung zuständigen Institutionen. Sie sind oft auf die Unterstützung von NGOs angewiesen. Darüber hinaus ist ein immer wiederkehrendes praktisches Problem die begrenzte Verfügbarkeit von Mitteln für bestimmte Arten von Finanzhilfen, die sowohl Flüchtlingen als auch rumänischen Staatsbürgern zugänglich sind. Aufgrund der hohen Nachfrage sind diese Mittel häufig schnell erschöpft, was den Zugang zu notwendiger Unterstützung einschränkt. Personen, die am Integrationsprogramm teilnehmen und die Voraussetzungen für den Erhalt einer nicht rückzahlbaren finanziellen Beihilfe nicht erfüllen, jedoch über keine Existenzmittel verfügen, werden beim Erhalt des Mindestinklusionseinkommens unterstützt. Personen, die internationalen Schutz genießen, haben außerdem Anspruch auf Sozialversicherung, Sozialhilfemaßnahmen und Sozialkrankenversicherung unter den Bedingungen, die das Gesetz für rumänische Staatsbürger vorsieht (ECRE/JRS 8.2025).

IOM Rumänien hat ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren für Ausländer eingerichtet, das die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft erleichtert (IOM 22.1.2026).

Medizinische Versorgung

Personen, die internationalen Schutz genießen, haben das Recht auf Krankenversicherung zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Personen mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer und traumatisierte Personen, haben ebenfalls unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Behandlung. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört die mangelnde Kenntnis darüber, wie die Nationale Krankenkasse (CNAS) funktioniert und was sie leistet. Daher spielen NGOs eine wichtige Rolle dabei, Personen, die internationalen Schutz genießen, bei der Überwindung aller praktischen Hindernisse zu unterstützen. Obwohl das rumänische Recht Flüchtlingen den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie rumänischen Staatsangehörigen, sehen sie sich in der Praxis oft mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, die ihnen den effektiven Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschweren, daruinter u. a. Geldmangel, bürokratische Hindernisse und die Sprachbarriere. IOM Rumänien unterstützt Schutzberechtigte durch die Übernahme von medizinischen Ausgaben und Versicherungskosten im Rahmen von Projektfinanzierungen, jedoch sind diese Mittel oft unzureichend. Die hohen Kosten der staatlichen Krankenversicherung (1.800 RON/Jahr) sind für viele unerschwinglich. Laut Vertretern des Jesuitischen Flüchtlingsdienstes (JRS) hatte 2024 die meisten Schutzberechtigten keine Krankenversicherung, jedoch sind laut Gesetz bestimmte Gruppen von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, darunter Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Patienten im Rahmen nationaler Gesundheitsprogramme sowie Schwangere oder Stillende usw. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf diese Befreiungen haben, können in den Notaufnahmen der Krankenhäuser medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen, während einige medizinische Kosten, Medikamente, psychologische Hilfe und Krankenversicherung je nach Finanzierung durch Integrationsprogramme von NGOs subventioniert werden können (ECRE/JRS 8.2025).

Quellen

ECRE/JRS - Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (8.2025): Country Report Romania, Update 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-RO_2024-Update.pdf, Zugriff 30.1.2026

IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022c): Integration Program, https://igi.mai.gov.ro/en/integration-program, Zugriff 25.11.2024

IOM - International Organization for Migration (22.1.2026): IOM in Romania - IOM Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 30.1.2026 [Login erforderlich]

Die BF läuft im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Konkrete in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die BF leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnten. Bei der BF wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert und als Therapie psychosoziale Unterstützung und gegebenenfalls psychotherapeutische Unterstützung angeraten. Von einer medikamentösen Therapie konnte aufgrund der Symptomatik abgesehen werden, sodass mit psychischer Unterstützung das Auslangen gefunden werden kann. Bei der BF besteht von Kindheit an eine beidseitige Hörbehinderung. Die BF hatte bereits in ihrem Herkunftsstaat ein Hörgerät. Während ihres Rumänienaufenthaltes fanden medizinische Kontrollen statt.

Die durch ärztliche Unterlagen belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF weisen keine besondere Schwere auf. Eine Pflegebedürftigkeit der BF liegt nicht vor.

Im Bundesgebiet leben die Eltern und der BF und drei erwachsene Brüder. Die BF lebt mit einem Bruder im gemeinsamen Haushalt.

Eine über das übliche Verhältnis zwischen erwachsenen Angehörigen bestehende besondere Nahebeziehung zwischen der BF und ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern sowie ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller, wirtschaftlicher oder sonstiger Natur sind nicht vorhanden.

Der BF steht es offen, die Leistungen der staatlichen Grundversorgung in Anspruch zu nehmen.

Die Familienangehörigen der BF sind im Jahr 2015 ohne die zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige BF aus Syrien ausgereist. Spätestens seit diesem Zeitpunkt bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr. Die BF stand seit der ca. zehnjährigen räumlichen Trennung von ihrer Familie zu dieser via Telefon und Internet in Fernkontakt.

Die BF hat drei Jahre allein in Rumänien gelebt.

Sonstige private oder berufliche Bindungen der BF in Österreich oder eine besondere Integrationsverfestigung sind nicht vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellung der Ausstellung eines Studentenvisums durch rumänische Behörden mit dem Gültigkeitszeitraum 10.10.2022 bis 30.09.2024 ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums gewesen sei.Die Feststellung der Ausstellung eines Studentenvisums durch rumänische Behörden mit dem Gültigkeitszeitraum 10.10.2022 bis 30.09.2024 ergibt sich aus der Aktenlage. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass die BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums gewesen sei.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens zur Aufnahme der BF beruhen auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt im Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und rumänischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die von der Behörde zugrunde gelegten Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg.

Aus den Länderfeststellungen geht weder hervor, dass das Asylverfahren in Rumänien derart gravierende systemische Mängel aufweisen würde, dass die BF im Falle einer Überstellung dorthin Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, aus denen eine derartige Gefahr abzuleiten wäre. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend herangezogenen Länderfeststellungen in ihrer aktuellen Fassung bedeuten keine Verschlechterung der Lage von Asylwerbern in Rumänien.

Eine die BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht vorgebracht. Vielmehr gab diese selbst im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass es keine sie betreffenden Vorfälle oder Probleme in Rumänien gegeben habe. Zu Problemen mit der Polizei oder Behörden ist es in Rumänien ebenfalls nicht gekommen. Die BF hat immerhin rund drei Jahre lang alleine in Rumänien gelebt, sodass anzunehmen wäre, dass nennenswerte Missstände, die ihr während ihres dortigen Aufenthaltes begegnet wären, zur Sprache gebracht worden wären. Es ist daher davon auszugehen, dass während ihres Voraufenthaltes in Rumänien keine gravierenden Mängel bzw. Unzulänglichkeiten aufgetreten sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Rumänien in Hinblick auf staatenlose Palästinenser unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und ergeben sich auch aus den Länderinformationen keine Hinweise darauf.

Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC relevanten Umstände hervorgekommen, von denen die BF während ihres Voraufenthaltes in Rumänien betroffen gewesen wäre oder bei Rückkehr betroffen sein könnte. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Umstände hervorgekommen, von denen die BF während ihres Voraufenthaltes in Rumänien betroffen gewesen wäre oder bei Rückkehr betroffen sein könnte.

Die Feststellungen zu den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF beruhen auf deren Vorbringen und den vorgelegten, damit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen.

Die diagnostizierte Anpassungsstörung bedarf laut fachärztlichem Bericht keiner pharmakologischen Therapie, sondern wurde lediglich psychosoziale und allenfalls psychotherapeutische Unterstützung angeraten. Was die seit Kindheit an bestehende beidseitige Hörbehinderung der BF betrifft, so ist die BF offenkundig seit jeher mit dem Umgang mit dieser vertraut und in der Lage, ihre Behinderung in ihren Lebensalltag zu integrieren und diesen eigenständig zu bewältigen. Nicht anders ist es aus Sicht der erkennenden Richterin zu erklären, dass die Familienangehörigen - Eltern und drei Brüder -Syrien im Jahr 2015 ohne die damals 17 Jahre alte BF verlassen und diese allein im Herkunftsstaat zurückgelassen haben. Auch in nicht vertrauter Umgebung konnte sich die BF ohne ihre Angehörigen offenbar problemlos zurechtfinden, da sie rund drei Jahre in Rumänien zugebracht und dort ein Studium betrieben hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn daher nunmehr, in einem Alter der BF von bald 30 Jahren, plötzlich eine Abhängigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit durch ihre Angehörigen in Form einer dauerhaften räumlichen Nähe bestehen sollte, wo die BF ihre gesamte Spätjugend und auch das junge Erwachsenenalter in dauernder räumlicher Trennung von diessen verbracht über zehn Jahre lang ein völlig selbständiges Leben geführt hat.

Da die BF ungeachtet ihrer seit dem neunten Lebensjahr bestehenden Hörbehinderung in der Lage war, auch nach der Ausreise ihrer Familienangehörigen im Jahr 2015 bis zu ihrer eigenen Ausreise im Jahr 2021, und darüber hinaus drei Jahre lang als Studentin in Rumänien auf sich selbst gestellt zu leben, steht außer Zweifel, dass dieser ein Leben ohne ständige Betreuung und in Abwesenheit ihrer Familie möglich war und ihr dies auch in Hinkunft möglich und zumutbar sein wird.

Wenn die BF vorbringt, dass sie in der Vergangenheit von ihrer Familie aus Österreich finanziert worden sei und dies nach wie vor der Fall sei, so bestand hierzu spätestens seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und ihrer Asylantragstellung jedenfalls keine Notwendigkeit mehr. Als Asylwerberin hat die BF Anspruch auf die Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der Umstand, dass die BF aus eigenem und freiwillig auf diese verzichtet hat, indem sie es vorgezogen hat, bei einem ihrer Brüder statt in einer beigestellten Flüchtlingsunterkunft zu wohnen, vermag hieran nichts zu ändern. Den Familienangehörigen bleibt es zudem unbenommen, der BF auch weiterhin Unterstützung in Form von Geldleistungen im Überweisungsweg nach Rumänien zukommen zu lassen. Eine wie immer geartete Abhängigkeit der BF von ihren Angehörigen ist daher nicht zu ersehen.

Zusammengefasst ist ein schützenswertes Familienleben der BF mit ihren Familienangehörigen in Österreich nicht gegeben.

Die Feststellung der Überstellung der BF auf dem Luftweg nach Rumänien am 13.03.2025 folgt aus einem Bericht über die Abschiebung einer Landespolizeidirektion.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21, (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:

Art. 49 Inkrafttreten und AnwendbarkeitArtikel 49, Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 (also nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über EURODAC nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über EURODAC nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch

lautet auszugsweise:

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

lautet auszugsweise:

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ist dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums war, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF mit Schreiben vom 28.11.2024 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen rumänischen Visums war, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Zudem stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF mit Schreiben vom 28.11.2024 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Überstellung der BF erfolgte innerhalb offener Überstellungsfrist.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel (hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation) vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Beides ist, wie im Folgenden ausgeführt, verfahrensgegenständlich nicht verwirklicht.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel (hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation) vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Beides ist, wie im Folgenden ausgeführt, verfahrensgegenständlich nicht verwirklicht.

Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation (subjektiv) - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation (subjektiv) - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].

Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte enthalten ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Aus den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Asylwerber aus Syrien, oder staatenlose Palästinenser keinen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hätten.

Schon vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien vermögen die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Laut Länderberichten haben bedürftige Asylsuchende ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe mit 27.02.2022 verdoppelt wurde.

In seinem Erkenntnis Ra 2021/14/0253-13 vom 07.04.2022, hat der Verwaltungsgerichtshof die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Länderberichte vertretene Auffassung, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufweisen würden, als vertretbar angesehen.

Aus dem mit Rumänien geführten Konsultationsverfahren ergibt sich, dass Rumänien der Aufnahme der BF zugestimmt hat und die Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt.

Wenn die BF ihren Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet letztlich (allein) damit begründet, dass sie bei ihrer Familie verbleiben wolle, bleibt festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates diesen nicht nach persönlichen Präferenzen aussuchen können, sondern hierfür die Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO maßgebend sind.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Rumänien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Rumänien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität.Insgesamt ist festzuhalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Rumänien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Rumänien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. In einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen bewirken noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität.

Aus dem Parteivorbringen ergibt weder eine die BF in Rumänien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Aus dem Parteivorbringen ergibt weder eine die BF in Rumänien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Schlussendlich hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Schlussendlich hätte die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Medizinische Versorgung in Rumänien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

In Rumänien ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert und für die BF als Asylwerber kostenlos zugänglich. Sollte die BF medizinische Behandlung benötigen, ist davon auszugehen, dass eine solche im Zielstaat gewährleistet ist. Im Übrigen wurde die BF auch während ihres dreijährigen Aufenthaltes in Rumänien bereits medizinisch betreut, da bezüglich ihrer Hörbeeinträchtigung laut eigener Angabe medizinische Kontrollen erfolgten.

Ein im Falle einer Überstellung nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.Ein im Falle einer Überstellung nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist demnach auch insofern nicht erkennbar.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie z.B. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrer in Österreich aufhältigen Kernfamilie zur Folge. Abhängigkeiten im Sinne der vorstehend wiedergegebenen maßgebenden Judikatur sind jedoch, wie unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, nicht vorhanden, sodass durch die Außerlandesbringung der BF kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bewirkt wird. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von ihrer in Österreich aufhältigen Kernfamilie zur Folge. Abhängigkeiten im Sinne der vorstehend wiedergegebenen maßgebenden Judikatur sind jedoch, wie unter Pkt. 2 Beweiswürdigung, ausführlich dargelegt, nicht vorhanden, sodass durch die Außerlandesbringung der BF kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bewirkt wird.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2010, Zl 1802, 1803/06-11).

Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist auch durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum der BF in Österreich von wenigen Monaten gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich würde die Überstellung der BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte bedeuten. Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich würde die Überstellung der BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK (Artikel 7, GRC) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch eine Überstellung nach Rumänien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall durch eine Überstellung nach Rumänien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Nachdem die BF im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Rumänien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesberingung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W165.2307305.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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