Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
W243 2150093-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. 1137158104-241730637, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. 1137158104-241730637, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nepals, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
1.2. Am 24.01.2017 und am 31.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Beschwerde.
1.5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 15.03.2017 beim Bundesveraltungsgericht ein.
1.6. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.01.2021 und am 26.02.2021 wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ. W169 2150093-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.1.6. Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 20.01.2021 und am 26.02.2021 wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ. W169 2150093-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht traf zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen, zu einer möglichen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat und zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich folgende Feststellungen:
„Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt XXXX , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch. Sie besuchte zumindest acht Jahre die Grundschule. Im Heimatdistrikt leben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater besitzt ein Haus und eine eigene Landwirtschaft, ihre Mutter verkauft Tee und Zigaretten und ihr Bruder ist Lehrer. Weiters hat die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel in Kathmandu sowie eine Tante in ihrem Heimatdistrikt. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.„Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt römisch 40 , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch. Sie besuchte zumindest acht Jahre die Grundschule. Im Heimatdistrikt leben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater besitzt ein Haus und eine eigene Landwirtschaft, ihre Mutter verkauft Tee und Zigaretten und ihr Bruder ist Lehrer. Weiters hat die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel in Kathmandu sowie eine Tante in ihrem Heimatdistrikt. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.
Sie leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F62.0) sowie Bauch- und Kopfschmerzen. Ihre wurde die rechte Niere entfernt. Sie nimmt Pakemed-Tabletten. Sie hat seit ihrer Einreise keine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.
Die Beschwerdeführerin hatte keine persönlichen Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates. Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sowie das Vorbringen über ihre Schleppung nach Österreich sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte die Beschwerdeführerin wieder im Haus ihrer Eltern leben, wo ihre Existenz gesichert wäre. Auch wäre es ihr möglich und zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Sie hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, zuletzt zwei Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und spricht auf elementarem Niveau Deutsch. Sie hat keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert. Sie ist Mitglied in einem nepalesischen Kulturverein. Sie hat keine österreichischen Freunde, aber eine österreichische Bekannte. Sie befindet sich in einer Beziehung mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, der illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit April 2017 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Sie geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat eine Einstellungszusage als Kellnerin in einem nepalesischen Restaurant in Wien. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.“
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe. Es bestünden auch keine Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr als Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass bereits die Beweiswürdigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Menschenhandel geworden sei. Selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels mangels Zuständigkeit der österreichischen Strafjustiz jedoch nicht gegeben. Der behauptete Menschenhandel habe sich nicht in Österreich, sondern im Ausland zugetragen. Die Voraussetzungen für die Anwendungen des § 104a StGB (Menschenhandel) seien gemäß § 46 Abs. 1 Z 4a StGB nicht gegeben. Auch sonst lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können und sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergebe, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohe. Es bestünden auch keine Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr als Opfer von Menschenhandel ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass bereits die Beweiswürdigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Menschenhandel geworden sei. Selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhaltes wären die Voraussetzungen für die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels mangels Zuständigkeit der österreichischen Strafjustiz jedoch nicht gegeben. Der behauptete Menschenhandel habe sich nicht in Österreich, sondern im Ausland zugetragen. Die Voraussetzungen für die Anwendungen des Paragraph 104 a, StGB (Menschenhandel) seien gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB nicht gegeben. Auch sonst lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.
1.7. Am 11.10.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin ein.
1.8. Am 12.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie halte sich seit Dezember 2016 durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin besitze keine Reisedokumente oder andere Personaldokumente. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe ihr der Schlepper alles weggenommen. Sie habe bislang nichts unternommen, um neue Personaldokumente oder einen Reisepass zu erlangen, weil sie nicht weggehen wolle. Aktuell arbeite sie nicht, weil sie keine Dokumente habe, sie würde aber gerne arbeiten. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie im Bundesgebiet als Zeitungszustellerin. Die Beschwerdeführerin füllte in der Einvernahme Formblätter zur Beantragung eines Ersatzreisedokuments bei der Vertretungsbehörde aus. Sie erklärte, dass sie nicht bereit sei, freiwillig in ihren Herkunftsstaat auszureisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis zum 26.10.2021 verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
1.9. Die im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer Rechtsvertretung am 10.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr „2015“ im Bundesgebiet lebe und sich gut integriert habe. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und sei als Zustellerin teilweise selbsterhaltungsfähig. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden arbeitsrechtliche Vorverträge. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, welcher einen gleichlautenden Antrag gestellt habe. 1.9. Die im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer Rechtsvertretung am 10.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wegen Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr „2015“ im Bundesgebiet lebe und sich gut integriert habe. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau B1 und sei als Zustellerin teilweise selbsterhaltungsfähig. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden arbeitsrechtliche Vorverträge. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, welcher einen gleichlautenden Antrag gestellt habe.
Die Beschwerdeführerin stellte unter einem einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV 2005 auf Mängelheilung und führte begründend aus, dass sie keinen Reisepass habe. Sie habe bereits vergeblich die nepalesische Botschaft aufgesucht, um einen Reisepass zu erhalten.Die Beschwerdeführerin stellte unter einem einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 auf Mängelheilung und führte begründend aus, dass sie keinen Reisepass habe. Sie habe bereits vergeblich die nepalesische Botschaft aufgesucht, um einen Reisepass zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde, Zeugnisse von Integrationsprüfungen auf dem Niveau A1 und A2, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B1, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, Nachweise ehrenamtlicher Mitarbeit in Vereinen sowie zwei arbeitsrechtliche Vorverträge in Kopie vor.
1.10. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen die persönliche Antragstellung nachzuholen und ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dem gleichzuhaltendes Dokument, jeweils in Original, in Kopie und samt Übersetzung, nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der erforderlichen Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei. 1.10. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen die persönliche Antragstellung nachzuholen und ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dem gleichzuhaltendes Dokument, jeweils in Original, in Kopie und samt Übersetzung, nachzureichen. Im Falle der Nichtvorlage könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt werden, wobei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung der erforderlichen Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei.
1.11. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung durch Vorsprache am 11.10.2022 Rechnung getragen habe und die Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des nicht vorgelegten Reisepasses werde auf die bereits gemachten Ausführungen und den bereits gestellten Antrag gemäß § 4 AsylG-DV verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe erneut bei der Botschaft einen Reisepass beantragt und sollte ein solcher tatsächlich ausgestellt werden, werde er umgehend übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte einen Nachweis vom 10.08.2022 über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und eine Geburtsbestätigung im Original vor. 1.11. Mit Schreiben vom 19.10.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung durch Vorsprache am 11.10.2022 Rechnung getragen habe und die Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des nicht vorgelegten Reisepasses werde auf die bereits gemachten Ausführungen und den bereits gestellten Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe erneut bei der Botschaft einen Reisepass beantragt und sollte ein solcher tatsächlich ausgestellt werden, werde er umgehend übermittelt. Die Beschwerdeführerin legte einen Nachweis vom 10.08.2022 über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und eine Geburtsbestätigung im Original vor.
1.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag vom 12.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen sowie ergänzende Fragen zu ihren Lebensumständen in Österreich zu beantworten.1.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag vom 12.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen sowie ergänzende Fragen zu ihren Lebensumständen in Österreich zu beantworten.
1.13. Am 31.08.2023 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, welche zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Seit Oktober 2022 seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften und arbeite je nach Auftragslage als Zustellerin. Beiliegend übermittelte sie drei Honorarnoten als Zustellerin sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung.
1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens keine maßgebliche Änderung in ihrem Privat- und Familienleben eingetreten sei, welche eine neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich mache. Abgesehen vom Zeitablauf seien ihre Lebensumstände im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht notwendig.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens keine maßgebliche Änderung in ihrem Privat- und Familienleben eingetreten sei, welche eine neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Abgesehen vom Zeitablauf seien ihre Lebensumstände im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht notwendig.
1.15. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme ihres Lebensgefährten zum Beweis des Familienlebens. Vorgelegt wurden zudem zwei Empfehlungsschreiben.
1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2024, GZ. W169 2150093-2/3E, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich wurden folgende Feststellungen getroffen:
„Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2021, mit welchem ihr Asylverfahren abgeschlossen wurde, stellten sich die Lebensumstände der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin im Bundesgebiet folgendermaßen dar: Sie hatte keine Verwandten in Österreich, hatte eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, zuletzt zwei Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und auf elementarem Niveau Deutsch gesprochen. Sie hatte keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert und war Mitglied in einem nepalesischen Kulturverein. Sie hatte keine österreichischen Freunde, aber Bekannte. Sie befand sich in einer Beziehung mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, der illegal im Bundesgebiet aufhältig war und hatte seit April 2017 einen gemeinsamen Haushalt mit ihm geführt. Sie ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und nahm Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie hatte eine Einstellungszusage als Kellnerin in einem nepalesischen Restaurant in Wien. Sie war strafgerichtlich unbescholten.
Seit diesem Zeitpunkt haben sich folgende Änderungen ergeben: Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2021 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und vom Jänner bis März 2022 einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Ihre Deutschkenntnisse haben sich dementsprechend verbessert. Sie hat im Mai 2021 eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einem italienischen Restaurant erhalten. Desweiteren arbeitet sie nunmehr je nach Auftragslage als Zeitungszustellerin, wofür sie jedenfalls in den Monaten Mai, Juni und Juli 2023 insgesamt rund 2.350,- Euro an Honoraren erhielt, und erhält zufolge ihres abgeschlossenen Asylverfahrens keine Leistungen aus staatlichen Grundversorgung mehr.“
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Aufenthaltsdauer der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin seit Erlassung des Erkenntnisses vom April 2021 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im September 2023 um zweieinhalb Jahre auf etwas weniger als sieben Jahre verlängert habe, wobei sich dieser Aufenthalt schon bis zum April 2021 nur auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig und seither unrechtmäßig gestalte und somit in seiner Bedeutung verringert sei. Ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren sei dabei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hätten sich nur marginal verbessert und werde die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich die Aufenthaltsdauer der im Dezember 2016 eingereisten Beschwerdeführerin seit Erlassung des Erkenntnisses vom April 2021 bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides im September 2023 um zweieinhalb Jahre auf etwas weniger als sieben Jahre verlängert habe, wobei sich dieser Aufenthalt schon bis zum April 2021 nur auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig und seither unrechtmäßig gestalte und somit in seiner Bedeutung verringert sei. Ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren sei dabei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hätten sich nur marginal verbessert und werde die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert.
Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen sei, von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung absehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass nur im Falle eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen sei, soweit keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe jedoch kein Einreiseverbot, sodass die belangte Behörde über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte bzw. dies nachzuholen haben werde.Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgegangen sei, von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung absehen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass nur im Falle eines aufrechten rechtskräftigen Einreiseverbotes von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen sei, soweit keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe jedoch kein Einreiseverbot, sodass die belangte Behörde über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte bzw. dies nachzuholen haben werde.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen sowie ergänzende Fragen zu ihren Lebensumständen in Österreich zu beantworten.
2.2. Mit Stellungnahme vom 02.12.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 16.04.2021 wesentliche Umstände zu ihren Gunsten verändert hätten. Sie spreche bereits gut Deutsch und werde in Kürze zur B1 Prüfung antreten. Sie sei zumindest teilweise selbsterhaltungsfähig und arbeite bei einer Zustellfirma unter Mithilfe ihres Lebensgefährten. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe in der Gastronomie eine Vollzeitanstellung finden. Neben ihrem langjährigen Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin viele Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen, darunter auch zu ÖsterreicherInnen, und engagiere sich freiwillig. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der traumatischen Erlebnisse auf ihrer Flucht gut im Bundesgebiet integriert. Sie habe nach Abschluss des Asylverfahrens auftragsgemäß eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen. Im Oktober 2022 habe sie online einen Passantrag bei der nepalesischen Botschaft gestellt. Ein Reisepass sei ihr von der nepalesischen Botschaft trotz ihrer Bemühungen nicht ausgestellt worden. Nach den ihr vorliegenden Informationen fehle der Beschwerdeführerin dafür ein Staatsbürgerschaftsnachweis, der nur persönlich im Heimatbezirk erwirkt werden könne.
Vorgelegt wurden unter einem ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 01.12.2024, eine Teilnamebestätigung an einer Sportveranstaltung im Juni 2023, zwei Empfehlungsschreiben aus September 2023, eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf Niveau B1 vom 18.01.2022 sowie weitere, bereits im Vorverfahren vorgelegte Unterlagen.
2.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Wesentlichen fest, dass sich hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin keine berücksichtigungswürdigen Änderungen ergeben hätten, zumal die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Stellungnahme keine neuen berücksichtigungswürdigen Aspekte vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und verletze seit der negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz beharrlich ihre Verpflichtung zur Ausreise. Sie habe versucht, ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Beantragung eines humanitären Aufenthalts zu erzwingen. Es stehe außer Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin um sprachliche Integration bemüht habe, einer zeitweisen Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgehe und in Österreich eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Diese Schritte habe die Beschwerdeführerin jedoch zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem sie sich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin – anders als in ihrem Herkunftsstaat – keine Familienangehörigen. Gegen ihren Lebensgefährten bestehe ebenfalls eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erfülle. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat noch aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergäben. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Innerhalb der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erfülle. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal sei zulässig, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat noch aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergäben. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.
2.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde. Darin wurde – weitgehend gleichlautend wie in der Beschwerde vom 23.10.2023 – ausgeführt, dass sich seit dem Jahr 2021, als gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, wesentliche Sachverhaltsänderungen zu ihren Gunsten ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich – anders als von der belangten Behörde festgestellt – bemüht, ihre Identität zu beweisen, um eine Ausreise zu ermöglichen. Sie sei allen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachgekommen. Ein Heimreisedokument habe selbst auf Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Abschluss des Asylverfahrens nicht erlangt werden können. Die Beschwerdeführerin halte sich nunmehr seit bald neun Jahren in Österreich auf. Ihr Lebensgefährte befinde sich seit 14 Jahren in Österreich und sei sehr gut integriert. Die belangte Behörde habe sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Integrationsbelegen nicht vollständig auseinandergesetzt. Die tragischen Umstände ihrer Flucht nach Österreich, bei der sie zum einen durch die erzwungene Entnahme einer Niere schwer verletzt und in Serbien Oper einer Vergewaltigung geworden sei, seien im Verfahren bisher in keiner Weise gewürdigt worden.
Beantragt wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme ihres Lebensgefährten zum Beweis des Familienlebens.
2.5. Am 06.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ihres Sohnes, der mittlerweile im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebe, vor. Zum Beweis ihrer Integration in Österreich wurde eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs und drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch.
Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt XXXX , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule.Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt römisch 40 , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule.
Im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin leben weiterhin ihre Eltern und ihr Bruder sowie weitere Verwandte. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Mutter. Ihre Familienangehörigen in Nepal können ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 05.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 als unbegründet abgewiesen und mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ. W169 2150093-1/21E, als unbegründet abgewiesen.
Die im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2024, GZ. W169 2150093-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte innerhalb der rechtlichen Beurteilung aus, dass die belangte Behörde über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte und diese nachzuholen sei.Die im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführerin stellte am 10.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2024, GZ. W169 2150093-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte innerhalb der rechtlichen Beurteilung aus, dass die belangte Behörde über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen gehabt hätte und diese nachzuholen sei.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder akuten Krankheit und ist arbeitsfähig. Sie nimmt Medikamente gegen Bluthochdruck.
Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 nicht maßgeblich verändert. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich (nach wie vor) einer unerlaubten Beschäftigung als Zeitungszustellerin nach. Sie erhielt im Dezember 2024 einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag für eine Beschäftigung als Kellnerin. Sie besuchte im Jahr 2025 einen (weiteren) Deutschkurs auf Niveau B1, absolvierte jedoch keine weitere (über die zuletzt im Jahr 2021 abgeschlossene Integrationsprüfung auf Niveau A2 hinausgehende) Deutschprüfung. Sie geht keiner gemeinnützigen Tätigkeit nach. Sie ist kein aktives Mitglied in einem Verein (mehr).
Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie lebt seit dem Jahr 2017 mit ihrem Lebensgefährten, den sie in Österreich kennenlernte, im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.10.2010 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.04.2012 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) vom 12.08.2022 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2024, W126 1416173-4/6E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.Die Beschwerdeführerin ist ledig. Sie lebt seit dem Jahr 2017 mit ihrem Lebensgefährten, den sie in Österreich kennenlernte, im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.10.2010 bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.04.2012 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Er hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“) vom 12.08.2022 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2024, W126 1416173-4/6E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.
Seit Anfang des Jahres 2025 lebt auch der Sohn der Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX reiste unter Verwendung eines Reisepasses und eines Visums legal nach Österreich ein, wo ihm eine befristete „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig bis 03.02.2026, erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 04.02.2027 verlängert. Er geht in Österreich einem Studium nach und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte vor seiner Einreise nach Österreich bei seiner Großmutter (der Mutter der Beschwerdeführerin) in Nepal.Seit Anfang des Jahres 2025 lebt auch der Sohn der Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 reiste unter Verwendung eines Reisepasses und eines Visums legal nach Österreich ein, wo ihm eine befristete „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig bis 03.02.2026, erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 04.02.2027 verlängert. Er geht in Österreich einem Studium nach und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Sohn der Beschwerdeführerin lebte vor seiner Einreise nach Österreich bei seiner Großmutter (der Mutter der Beschwerdeführerin) in Nepal.
Es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu in Österreich lebenden Bezugspersonen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Nepal einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nepal auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme zu erkennen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Nepal:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nepal (Stand 07.02.2025):
POLITISCHE LAGE
Nach einem Bürgerkrieg von 1996 bis 2006 mit über 16.000 Toten, 100.000 Flüchtlingen, zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie 2008. Mit der (7.) Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen Republik und in 7 Provinzen aufgeteilt. Innerhalb der Provinzen bestehen weitgehend die bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b).
Die Politik in Nepal ist relativ stabil, und die meisten Parteien haben sich demokratischen Prozessen verschrieben (FH 2024).
Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vergleiche AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024).
Präsident Ramchandra Paudel wurde im März 2023 gewählt. Paudel gewann mit der Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, den Kandidaten der NCP, gegenüber dem Kandidaten der CPN-UML unterstützt, was zum Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024).
Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024).
Im Dezember 2020 und im Mai 2021 löste Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli das Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024).
Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress Party (NCP) zu bilden (FH 2024).
In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister Pushpa Kamal Dahal, Vorsitzender der drittgrößten maoistischen Partei Nepals, die Nepali Congress Party gegen die Unified Marxist Leninist Party (UML) als seinen wichtigsten Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine gemeinsame Koalition zu bilden, und ersetzten Dahal als Premierminister durch den UML-Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025).
Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024).
Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit sowie 753 lokale Regierungsbezirke geschaffen. Diese Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht der Regierung erhöhen und marginalisierte Gruppen wie Dalits, Muslime und Tharus stärken (DFAT 1.3.2024).
Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024).Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vergleiche DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vergleiche DFAT 1.3.2024).
Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in den Provinzen konnte der Nepali Congress einen deutlichen Zuwachs verzeichnen, aber die kommunistischen Parteien gewannen dennoch mehr Sitze. Viele politische Parteien in Nepal bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024).
SICHERHEITSLAGE
Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).
Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).
Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).
In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vergleiche BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).
JUSTIZWESEN / RECHTSSCHUTZ
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen.
Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung stellt mittellosen Häftlingen auf Anfrage einen Rechtsbeistand zur Verfügung; Personen, die ihre Rechte nicht kennen, darunter Angehörige marginalisierter Kasten und Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und Strafverteidiger berichten, dass sie nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung, außer in einigen Fällen, wie z. B. Menschenhandel und Drogenhandel (USDOS 23.4.2024).
Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024).
Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024).
Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024).
Menschen, die eine direkte Bedrohung für mächtige Interessen darstellen, zum Beispiel als Zeugen in Strafverfahren, können einem höheren Risiko für Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen wirksam (DFAT 1.3.2024).
SICHERHEITSBEHÖRDEN
Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vergleiche DFAT 1.3.2024).
Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von nicht traditionellen Aufgaben übernehmen, darunter die Brandbekämpfung und die Räumung blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024).
Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie können Inhaftierungen oder Geldstrafen gegen Kriminelle anordnen und haben eine koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024).
Die nepalesische Armee besteht aus sechs über ganz Nepal verteilten Kampfdivisionen mit insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 1.3.2024).
Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker der Regierungspartei kritisierten, und greifen häufig zu rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten (AI 24.4.2024).
Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht, indem sie Personen unrechtmäßig für längere Zeiträume festhält, ohne formelle Anklage zu erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024).
Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).
FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG
Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie einsetzen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz stellt Folter unter Strafe und sieht Strafen für Folter sowie eine Entschädigung für Folteropfer vor; die Verjährungsfrist für Straftaten im Zusammenhang mit Folter beträgt jedoch nur sechs Monate (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten zufolge setzt die Polizei schweren Misshandlungen ein - vor allem Schlägen - um Verdächtige zu Geständnissen zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Es wird weiterhin von Folter und anderen Misshandlungen von Untersuchungshäftlingen berichtet, die ungestraft bleiben (AI 24.4.2024).
KORRUPTION
Korruption ist in Nepal weit verbreitet (FH 2024).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die oberste nepalesische Antikorruptionsbehörde, die Kommission zur Untersuchung von Amtsmissbrauch (CIAA), ist in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden (FH 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Nepal auf Rang 107 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
NGOs UND MENSCHENRECHTSAKTIVISTEN
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung die Gründung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Nepal erlaubt, wird dies in der Praxis manchmal durch gesetzliche Beschränkungen erschwert. Die für die Registrierung von NGOs zuständigen Regierungsstellen sind oft unterbesetzt (FH 2024).
Die NHRC (National Human Rights Commission) untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, aber aufgrund des Personalmangels und der Einschränkungen ihres Mandats betrachten einige Aktivisten die Behörde als ineffektiv und nicht ausreichend unabhängig (USDOS 23.4.2024).
WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN
Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vergleiche DFAT 1.3.2024).
ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE
Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024).
Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024).
Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024).
Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025).
Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024).
Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).
MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT
Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung listet jedoch beispielsweise mehrere Umstände auf, unter denen Gesetze zur Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit formuliert werden könnten. Dazu gehören Handlungen, die „harmonische Beziehungen zwischen föderalen Einheiten gefährden“, und Handlungen, die einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Organisation dabei helfen, die nationale Sicherheit zu gefährden (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit der Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft des Landes weiterhin ein, indem sie versucht, Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse zu feiern. Nach dem Gesetz kann jede Person, die sich in den sozialen Medien oder auf einer anderen Online-Plattform scharf gegen einen hochrangigen Regierungsbeamten äußert, wegen eines Verbrechens angeklagt werden (USDOS 23.4.2024).
Journalisten sind Bedrohungen und Schikanen durch kriminelle Gruppen und die Polizei ausgesetzt (FH 2024).
Es gibt mehrere Verstöße gegen die Pressefreiheit, darunter Drohungen und Angriffe auf Journalisten, die über Korruption berichteten, und die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024).
Journalisten und NGOs geben an, dass verfassungsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, die normale Medienaktivitäten wie die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens sowie politische Einflussnahme kriminalisieren, manchmal zu Selbstzensur durch die Medien führen (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch definiert Verleumdung als Straftatbestand (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt den Internetzugang nicht ein oder unterbricht ihn, zensiert jedoch Online-Inhalte. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Material in elektronischer Form, das „gegen die öffentliche Moral oder das anständige Verhalten verstoßen“, „Hass oder Neid verbreiten“ oder „harmonische Beziehungen gefährden“ könnte (USDOS 23.4.2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Nepal auf Platz 74 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 21 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION
Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten, insbesondere für Minderheiten und Randgruppen, ein (USDOS 23.4.2024).
Für die Durchführung großer öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Genehmigungen erforderlich. Das Gesetz ermächtigt die Chief District Officers (CDOs), Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Demonstrationen oder Unruhen den Frieden stören könnten (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit für Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft weiterhin ein. Bei bestimmten kulturell bedeutenden Ereignissen wie dem Geburtstag des Dalai Lama und dem tibetischen Losar (Neujahr) lockerte die Regierung diese Haltung jedoch. Die Regierung setzt weiterhin Polizeikräfte in tibetischen Siedlungen ein, um politisch wichtige Ereignisse wie den Tag des tibetischen Aufstands und den Tag der tibetischen Demokratie zu überwachen (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Proteste und Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, insbesondere im Süden, wo eine große Madhesi-Bevölkerung und eine damit verbundene Sezessionsbewegung existieren (FH 2024).
Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht der meisten Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme derjenigen Organisationen, die von der Regierung als subversiv oder aufrührerisch eingestuft werden. Die Vereinigungsfreiheit gilt für Arbeitnehmer sowohl im formellen als auch im informellen Sektor (USDOS 23.4.2024).
Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
Das Gesetz verbietet es den Arbeitnehmern, in einer Sonderwirtschaftszone (SEZ) Gewerkschaften zu gründen und zu streiken (USDOS 23.4.2024).
Das Recht auf Tarifverhandlungen werden im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024).
Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vgl. FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024).Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vergleiche FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024).
Politische Parteien haben eine realistische Chance, durch Wahlen und die Bildung von Koalitionen an die Macht zu kommen. In der Vergangenheit hatten kleinere Oppositionsparteien Schwierigkeiten, auf nationaler Ebene an die Macht zu kommen, was zum Teil auf die 3-Prozent-Hürde für die proportionale Vertretung im Repräsentantenhaus zurückzuführen war (FH 2024).
Für Nepalis besteht im Allgemeinen ein geringes Risiko von Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Meinung, unabhängig von ihrem Profil (DFAT 1.3.2024).
HAFTBEDINGUNGEN
Die Haftbedingungen, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, sind schlecht und entsprechen laut Menschenrechtsgruppen weder nationalen noch internationalen Standards, da die Gefängnisse überfüllt sind, die Infrastruktur unzureichend ist und es keinen angemessenen Zugang zu Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung gibt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung erlaubt im Allgemeinen Besuche von OAG (Office of the Attorney General), NHRC (National Human Rights Commission) und NGOs sowie von Anwälten der Angeklagten in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine glaubwürdigen Vorwürfe wegen Misshandlungen in Gefängnissen oder Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
TODESSTRAFE
Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022).Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022).
RELIGIONSFREIHEIT
Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und Toleranz wird weitgehend praktiziert (FH 2024). Sie sieht das Recht der Bürger vor, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen, diese auszuüben und untersagt religiöse Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral verstoßen (USDOS 26.6.2024).
Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).
Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024).
Religiöse Gruppen
Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vgl. CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024).Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vergleiche CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024).
MINDERHEITEN
Die Regierung erkennt 59 ethnische und Kastengruppen als indigene Nationalitäten an, die etwa 36 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Obwohl einige Gemeinschaften vergleichsweise privilegiert sind, sehen sich viele Einzelpersonen mit ungleichem Zugang zu staatlichen Ressourcen, Beschäftigung sowie politischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Diskriminierung konfrontiert. Aktivisten berichten, dass indigene Gruppen keinen angemessenen Schutz genießen und Gefahr laufen, den Zugang zu ihrem Land und ihren Territorien durch Eingriffe von Bergbau-, Wasserkraft- und Immobilienunternehmen zu verlieren (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht vor, dass jede Gemeinschaft das Recht hat, „ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern“ und Grundschulen in ihrer Muttersprache zu betreiben. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen. Mehr als 125 Kasten und ethnische Gruppen sprechen mehr als 120 verschiedene Sprachen (USDOS 23.4.2024).
Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert, und es werden beträchtliche, proportionale Zuweisungen für Madhesis, Dalits und andere Minderheitengruppen vorgesehen (DFAT 1.3.2024).
Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Minderheiten in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement (FH 2024).
Indigene Nepalesen und Dalits sind in der Politik und im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert, obwohl es politische Maßnahmen gibt, die ihre Beteiligung fördern sollen. Mitglieder der Gruppen der Chhettri und Hill Brahmin sind nach wie vor relativ stark vertreten (FH 2024).
Die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist illegal, und die Regierung verbietet die öffentliche Ächtung oder Gewalt gegen Dalits und versucht, die Rechte anderer benachteiligter Kasten zu schützen. Die Verfassung verbietet die Praxis der Unberührbarkeit und legte besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für Dalits in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Wohnen fest. Außerdem wurde die Nationale Dalit-Kommission als Verfassungsorgan eingerichtet, um den Schutz und die Förderung der Rechte der Dalits zu stärken (USDOS 23.4.2024).
Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit wurden zahlreiche Fälle von Diskriminierung gegen Mitglieder der Dalit-Gemeinschaft gemeldet (AI 24.4.2024).
Die Diskriminierung von Angehörigen niedriger Kasten und einiger ethnischer Gruppen, auch im Bereich der Beschäftigung, sind weit verbreitet und besonders in der Terai-Region und in ländlichen Gebieten üblich (USDOS 23.4.2024).
Strukturelle Hindernisse und Diskriminierung zwingen die Dalits, weiterhin einkommensschwache und entwürdigende Tätigkeiten auszuüben (USDOS 23.4.2024).
RELEVANTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN
Frauen
Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert (DFAT 1.3.2024).
Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Frauen in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement. Im Repräsentantenhaus sind seit November 2022 33,1 Prozent Frauen vertreten, allerdings bekleiden nur wenige von ihnen höhere politische Ämter. Nur 9,3 Prozent der Kandidaten, die bei den Wahlen 2022 für direkt gewählte Sitze im Bundestag kandidierten, waren Frauen, und nur acht Frauen gewannen direkt gewählte Sitze (FH 2024).
Obwohl das Gesetz Schutz bietet, sind Frauen systematischer Diskriminierung ausgesetzt insbesondere in ländlichen Gebieten. Dalit-Frauen sind insbesonders geschlechts- und kastenspezifischer Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Frauen sind in Beschäftigung und Beruf diskriminiert. Auf 100 erwerbstätige Männer kommen nur 59 erwerbstätige Frauen, und das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen liegt unter dem von Männern. Patriarchalische Einstellungen und eine ungleiche geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wurden als Faktoren identifiziert, die zu Ungleichheit führen und in direktem Zusammenhang mit geringerem Einkommen, Bildung und Zugang zu Finanzmitteln stehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Frauen sind in Beschäftigung und Beruf diskriminiert. Auf 100 erwerbstätige Männer kommen nur 59 erwerbstätige Frauen, und das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen liegt unter dem von Männern. Patriarchalische Einstellungen und eine ungleiche geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wurden als Faktoren identifiziert, die zu Ungleichheit führen und in direktem Zusammenhang mit geringerem Einkommen, Bildung und Zugang zu Finanzmitteln stehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält diskriminierende Bestimmungen. So begünstigt beispielsweise das Gesetz über Eigentumsrechte Männer bei der Verpachtung von Grundstücken und der Aufteilung des Familienbesitzes. Die Verfassung verleiht Frauen jedoch Rechte, die zuvor nicht gesetzlich geschützt waren, darunter gleiche Rechte wie ihre Ehepartner in Eigentums- und Familienangelegenheiten sowie besondere Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Sicherheit (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung kriminalisiert Gewalt gegen Frauen oder die Unterdrückung von Frauen aufgrund religiöser, sozialer oder kultureller Traditionen und gibt den Opfern das Recht auf Entschädigung (USDOS 23.4.2024).
Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird je nach Alter des Opfers mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren geahndet. Das Gesetz sieht außerdem eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung schwangerer Frauen oder Vergewaltigung von Frauen mit Behinderungen vor (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Opfers, eine Anzeige zu erstatten, auch durch Nötigung, Drohung oder Gewalt, und das Gesetz verbietet auch die Mediation als Alternative zu einem Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht vor, dass Anzeigen über häusliche Gewalt durch Mediation beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt auf Versöhnung liegt. Die Behörden leiten in der Regel nur dann ein Strafverfahren ein, wenn die Mediation scheitert (USDOS 23.4.2024). In jedem der 77 Distrikte des Landes gibt es in den Polizeirevieren weibliche Polizeibeamte, um es Frauen und Mädchen zu erleichtern, Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sieht vor, dass Anzeigen über häusliche Gewalt durch Mediation beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt auf Versöhnung liegt. Die Behörden leiten in der Regel nur dann ein Strafverfahren ein, wenn die Mediation scheitert (USDOS 23.4.2024). In jedem der 77 Distrikte des Landes gibt es in den Polizeirevieren weibliche Polizeibeamte, um es Frauen und Mädchen zu erleichtern, Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch erklärt die Zahlung von Mitgiften für illegal und sieht Geldstrafen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder beides vor. Dennoch sind Mitgiften laut NGOs weiterhin üblich, insbesondere in der Region Terai (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz kriminalisiert Säureanschläge und sah harte Strafen für die Täter vor; es regelt auch den Verkauf von Säuren, um die Wahrscheinlichkeit ihres Einsatzes bei kriminellen Angriffen zu verringern (USDOS 23.4.2024).
Die Praxis des Chhaupadi (Ausschluss von Frauen und Mädchen aus ihren Häusern während der Menstruation und manchmal nach der Geburt, einschließlich des Zwangs, in Viehställen zu leben) stellt weiterhin ein ernstes Problem dar. Die Regierung erließ ein Gesetz gegen Chhaupadi, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, einer symbolischen Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Praxis des Chhaupadi (Ausschluss von Frauen und Mädchen aus ihren Häusern während der Menstruation und manchmal nach der Geburt, einschließlich des Zwangs, in Viehställen zu leben) stellt weiterhin ein ernstes Problem dar. Die Regierung erließ ein Gesetz gegen Chhaupadi, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, einer symbolischen Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde im Mai 2023 insofern erweitert, als das es Kindern ermöglicht wird, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben, und es ausländischen Ehefrauen nepalesischer Ehepartner den Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht (FH 2024).
Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
BEWEGUNGSFREIHEIT
Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
Die Regierung hat seit 1995 keine persönlichen Ausweispapiere mehr an tibetische Flüchtlinge ausgegeben, sodass die meisten dieser Flüchtlinge nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, die sie an Polizeikontrollpunkten oder bei Polizeikontrollen vorzeigen können. Der Mangel an Dokumenten behindert auch die Möglichkeit der Tibeter, ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024).
Für Personen, die von der Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, selbst wenn sie vom UNHCR anerkannt werden, erhebt die Regierung Geldstrafen für jeden Tag, an dem der Status nicht anerkannt wird, und eine erhebliche Strafgebühr nach eigenem Ermessen, um eine Ausreisegenehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die Arbeitsmöglichkeiten tibetischer Flüchtlinge einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Die Bürger haben im Allgemeinen die Wahl ihres Wohnortes (FH 2024).
Die meisten tibetischen Flüchtlinge, die im Land lebten, insbesondere diejenigen, die nach 1990 ankamen oder nach 1995 16 Jahre alt wurden, haben keine Papiere, ebenso wenig wie ihre im Land geborenen Kinder. Selbst diejenigen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus haben keine gesetzlichen Rechte, die über die Möglichkeit hinausgeht, im Land zu bleiben. Die Regierung erlaubt es NGOs, den im Land lebenden Tibetern Grund- und Sekundarschulbildung sowie andere grundlegende Dienstleistungen anzubieten. Tibetische Flüchtlinge haben weder Anspruch auf eine Hochschulbildung an öffentlichen oder privaten Einrichtungen noch auf eine Berufszulassung in Bereichen wie Medizin, Krankenpflege und Ingenieurwesen. Sie sind auch nicht in der Lage, rechtmäßig eine Gewerbe- oder Fahrerlaubnis zu erhalten, und können keine Bankkonten eröffnen oder Eigentum erwerben. Einige Flüchtlinge haben weiterhin Schwierigkeiten, Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu dokumentieren. Einige Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft greifen auf Bestechung zurück, um diese Dienstleistungen zu erhalten. Die Regierung erlaubt dem UNHCR, städtischen Flüchtlingen einige Bildungs-, Gesundheits- und Existenzsicherungsleistungen anzubieten (USDOS 23.4.2024).
Laut dem Internal Displacement Monitoring Center führten Naturkatastrophen im Oktober 2023 zu mehr als 2.000 Vertreibungen (USDOS 23.4.2024).
GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT
Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025).
Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024).
Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 24.1.2025).
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vergleiche laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).
2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025).
Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024).
Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024).
Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024).
Sozialbeihilfen
Das Wohlfahrtssystem Nepals ist nach wie vor hauptsächlich auf soziale Netzwerke beschränkt, die in familiären Strukturen verwurzelt sind. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) versuchen, dieses Defizit zu beheben, aber ihre Beiträge beschränken sich überwiegend auf gezielte und fragmentierte Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Die familiären Unterstützungsstrukturen sind stark, werden jedoch durch die weit verbreitete und langfristige Abwanderung aus beruflichen Gründen geschwächt. Obwohl sowohl inländische Vermögensübertragungen von städtischen in ländliche Gebiete als auch Überweisungen von Arbeitnehmern im Ausland dazu beitragen, die Sozialhilfekosten auszugleichen, belastet die physische Abwesenheit von Familienmitgliedern das soziale Gefüge (BS 2024).
Private Initiativen zur Verbesserung der Sozialdienste sind begrenzt, und die öffentlichen Sozialdienste sind unterentwickelt und reichen nicht aus, um die Nachfrage zu decken (BS 2024).
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
Artikel 35 der nepalesischen Verfassung von 2015 garantiert den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten als ein Grundrecht. Nepal verfügt über eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Zentren der primären Gesundheitsversorgung und Distriktkrankenhäuser. Zu den privaten Einrichtungen gehören formelle Krankenhäuser, Pflegeheime, private Ärzte (insbesondere in Kliniken oder privaten Apotheken), private medizinische Hochschulen, von Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinden betriebene Krankenhäuser und traditionelle Heiler wie Ayurveda-Praktiker (DFAT 1.3.2024).
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vgl. EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vergleiche EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025).
Die grundlegenden Gesundheitsdienste sind in den Zentren für die medizinische Grundversorgung und in den Distriktkrankenhäusern kostenlos verfügbar, die keine Gebühren für die Anmeldung, ambulante, notfall und stationäre Versorgung sowie für wichtige Medikamente erheben. Dennoch sind die Gesundheitsausgaben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, nach wie vor hoch und machen mehr als die Hälfte aller medizinischen Ausgaben aus. Familien können für 28 USD (40 AUD) pro Jahr eine staatliche Krankenversicherung abschließen, aber weniger als 20 Prozent der Menschen machen davon Gebrauch. Über 70-Jährige und sehr arme Menschen haben zwar Anspruch auf kostenlose Medikamente und Behandlungen im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems, doch können komplexe Anspruchsvoraussetzungen und Korruption den Zugang erschweren. Nur sehr wenige Menschen haben eine private Krankenversicherung (DFAT 1.3.2025).
Trotz des Vorhandenseins öffentlicher und privater Gesundheitsdienste steht der nepalesische Gesundheitssektor vor vielen Herausforderungen. Die meisten Krankenhäuser auf Provinz- und Kommunalebene verfügen über eine angemessene Grundausstattung wie fließendes Wasser, Seife und zuverlässige Stromversorgung, viele ländliche Gesundheitszentren jedoch nicht (DFAT 1.3.2024).
Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht immer gesichert (AA 7.2.2025).
RÜCKKEHR
Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2024 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, die mit ihrem behaupteten Geburtsjahr nicht übereinstimme. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten somit ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zur Religions- und Kastenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zur Herkunft, zum Aufwachsen sowie zu ihrer Schulbildung stützen sich auf die glaubhaften sowie im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie im bisherigen (vorhergehenden) Verfahren.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Nepal basieren auf ihren aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 8f der Niederschrift der Verhandlung).Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in Nepal basieren auf ihren aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 8f der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin, zum Gang des vorhergehenden Verfahrens und zur neuerlichen Antragstellung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und im vorhergehenden Verfahren sowie auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, stützt sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützt sich auf ihre Aussage, wonach sie Medikamente gegen Bluthochdruck nehme, sonst aber gesund sei (S. 5 der Niederschrift der Verhandlung). Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer (unerlaubten) Beschäftigung nachgeht und eine Arbeitsunfähigkeit nicht behauptet wurde sowie auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen und zur Integration der Beschwerdeführerin sowie ihren Tätigkeiten in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (S. 6f der Niederschrift der Verhandlung) sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 nicht maßgeblich verändert haben, ergibt sich aus einem Vergleich ihrer Angaben im gegenständlichen und im vorhergehenden Verfahren (S. 9 der Niederschrift der Verhandlung: “RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf in Österreich aus? Bitte beschreiben Sie einen typischen Tag. BF: Um ein Uhr nachts stehe ich auf und gehe zur Arbeit. Dann ist die Arbeit um halb sechs Uhr beendet. Ich komme nach Hause und ich bete. Ich bereite das Frühstück vor und dann frühstücken wir gemeinsam und schauen fern. Nach einer Weile lege ich mich hin und schlafe. Anschließend treffe ich mich mit Freunden und gehe spazieren. RI: Inwiefern haben sich Ihre Lebensumstände seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verändert? BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht. Ich hatte viel Stress danach, mein Blutdruck ist gestiegen. Das ist eine Zusammenfassung.”).
Die Feststellungen zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und dessen Verfahren in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 9 der Niederschrift der Verhandlung) sowie einer Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2021, W124 1416173-3/3E, und vom 30.08.2024, W126 1416173-4/6E.
Die Feststellungen zum Sohn der Beschwerdeführerin beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung), der vorgelegten Aufenthaltsbewilligung (Beilage ./A) sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie ihren Sohn für zwanzig Jahre nicht gesehen habe. Dieser habe zuvor bei ihren Eltern in Nepal gelebt und sei im Jahr 2025 (erstmals) nach Österreich gereist (S. 7 und 9 der Niederschrift der Verhandlung).
Die Feststellung, dass kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu in Österreich lebenden Bezugspersonen besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies nicht substantiiert vorgebracht wurde und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden kann (vgl. S. 11 der Niederschrift der Verhandlung: “RI: Wie gestaltet sich das Familienleben mit Ihrem Sohn hier, unterstützen Sie Ihren Sohn bei irgendetwas oder unterstützt Ihr Sohn Sie im Alltag? BF: Die Beziehung zu meinem Sohn ist in Ordnung. RI: Aber wie kann ich mir das Zusammenleben hier mit Ihnen vorstellen, wohnt Ihr Sohn nur mit Ihnen, damit er ein Obdach hat oder gibt es zwischen Ihnen und Ihren Sohn eine intensivere Mutter-Kind-Beziehung? Die Frage wird wiederholt. BF: Die Zeiten mit den Schwierigkeiten sind vorbei, er hilft mir und er gibt mir sehr viel Unterstützung im Alltag. RI: Wie sieht diese Unterstützung aus? BF: Er unterstützt mich, er unterstützt mich. Die Frage wird wiederholt. BF: Wenn ich nicht kochen kann, dann übernimmt er das Kochen und ich kann dann sein Essen auch konsumieren und wenn ich Wege habe, dann begleitet er mich auf die Wege. RI: Wo könnte Ihr Sohn wohnen, wenn Sie nach Nepal zurückkehren würden? BF: Wenn ich nach Nepal reisen würde, dann würde er hier bleiben.”; S. 12 der Niederschrift der Verhandlung: “ BFV: Wovon lebt Ihr Sohn im Bundesgebiet? BF: Er arbeitet auch als Zeitungszusteller. BFV: Hilft er ein bisschen finanziell im Haushalt mit, beim Essenseinkauf oder bei der Miete? BF: Ja, er kauft ein und er hilft auch im Haushalt mit.”).Die Feststellung, dass kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu in Österreich lebenden Bezugspersonen besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dies nicht substantiiert vorgebracht wurde und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden kann vergleiche S. 11 der Niederschrift der Verhandlung: “RI: Wie gestaltet sich das Familienleben mit Ihrem Sohn hier, unterstützen Sie Ihren Sohn bei irgendetwas oder unterstützt Ihr Sohn Sie im Alltag? BF: Die Beziehung zu meinem Sohn ist in Ordnung. RI: Aber wie kann ich mir das Zusammenleben hier mit Ihnen vorstellen, wohnt Ihr Sohn nur mit Ihnen, damit er ein Obdach hat oder gibt es zwischen Ihnen und Ihren Sohn eine intensivere Mutter-Kind-Beziehung? Die Frage wird wiederholt. BF: Die Zeiten mit den Schwierigkeiten sind vorbei, er hilft mir und er gibt mir sehr viel Unterstützung im Alltag. RI: Wie sieht diese Unterstützung aus? BF: Er unterstützt mich, er unterstützt mich. Die Frage wird wiederholt. BF: Wenn ich nicht kochen kann, dann übernimmt er das Kochen und ich kann dann sein Essen auch konsumieren und wenn ich Wege habe, dann begleitet er mich auf die Wege. RI: Wo könnte Ihr Sohn wohnen, wenn Sie nach Nepal zurückkehren würden? BF: Wenn ich nach Nepal reisen würde, dann würde er hier bleiben.”; S. 12 der Niederschrift der Verhandlung: “ BFV: Wovon lebt Ihr Sohn im Bundesgebiet? BF: Er arbeitet auch als Zeitungszusteller. BFV: Hilft er ein bisschen finanziell im Haushalt mit, beim Essenseinkauf oder bei der Miete? BF: Ja, er kauft ein und er hilft auch im Haushalt mit.”).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr als ledige, alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt “äußerst schwierige Lebensumstände” zu erwarten habe (S. 14 der Niederschrift der Verhandlung). Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021 bereits festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine persönlichen Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates gehabt habe. Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sowie das Vorbringen seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte die Beschwerdeführerin wieder im Haus ihrer Eltern leben, wo ihre Existenz gesichert wäre, unterkommen. Ihr wäre es auch möglich und zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Dass sich die Lage der Beschwerdeführerin oder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seither verschlechtert hätte, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin schilderte in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung zwar (erneut), dass sie von ihrer Familie verstoßen worden sei und ihre Eltern sie bis jetzt nicht akzeptiert hätten (S. 6 und 8 der Niederschrift der Verhandlung). Andererseits führte sie jedoch auch ausdrücklich an: “Wenn ich ein Dokument hätte, würde ich gerne nach Nepal zurückgehen, um meinen Sohn zu besuchen, der bei meinen Eltern lebt” (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung). Die Beschwerdeführerin erklärte somit, dass sie sich sehr wohl vorstellen könnte, nach Nepal zu reisen, um dort ihren Sohn zu besuchen, der sich nur für ein Studium in Österreich aufhalte und sonst bei ihren Eltern in Nepal gelebt habe bzw. bei einer Rückkehr wieder dort leben würde. Die Beschwerdeführerin erklärte auch, dass sie in Kontakt mit ihrer Mutter stehe (S. 8 der Niederschrift der Verhandlung). Dass sie bei einer Rückkehr eine alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt wäre, kann vor dem Hintergrund der soeben zitierten Aussagen nicht gesagt werden. In Nepal ist die grundlegende (medizinische) Versorgung der an keiner schwerwiegenden oder akuten Krankheit leidenden Beschwerdeführerin gesichert. Es konnte somit die Feststellung getroffen werden, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin in Nepal einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nepal auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme zu erkennen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunfts-staat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallgegenständlich nicht (wesentlich) geändert haben.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Sie ist diesen nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Damit im Zusammenhang normiert § 10 Abs. 2 AsylG 2005, dass die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Damit im Zusammenhang normiert Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, dass die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, Rz 18, ausgeführt, das Gesetz ordne im Fall des § 58 Abs. 1 Z 5 (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden) an, „dass dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe […] nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 48) ohne jede Einschränkung, in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 werde in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber […] von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass damit nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen wurde und daher auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen besteht, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist.“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.03.2019, Ro 2019/21/0002, Rz 18, ausgeführt, das Gesetz ordne im Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden) an, „dass dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Demnach bietet das Gesetz für eine Auslegung, eine solche Prüfung habe […] nur dann zu erfolgen, wenn sie nicht schon zuvor nach einem (anderen) der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Tatbestände vorgenommen wurde, keine ausreichende Grundlage. Vielmehr heißt es auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) ohne jede Einschränkung, in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 werde in den Ziffer eins bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe. Insoweit wurde somit vom Gesetzgeber […] von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" abgegangen. Primärer Hintergrund dafür ist, dass ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG). Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass damit nicht auch von der sich aus der Rechtskraft ergebenden "Unabänderlichkeit" abgegangen wurde und daher auch in Bezug auf die amtswegig zu treffenden Entscheidungen betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Bindung an rechtskräftige Vorentscheidungen besteht, soweit nicht mittlerweile eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten ist.“
Über die Frage, ob der Beschwerdeführerin von Amts wegen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen ist, wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ. W169 2150093-1/21E, rechtskräftig negativ abgesprochen.
Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde nicht behauptet und ist auch eine solche nicht zu erkennen, sondern es wurde lediglich das bereits im Vorverfahren getätigte Vorbringen, die Beschwerdeführer sei in die Fänge der „Organhandelmafia“ geraten, wiederholt, weshalb diesbezüglich eine Bindung an die rechtskräftige Vorentscheidung besteht.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher (nach wie vor) nicht vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher (nach wie vor) nicht vor.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Beschwerdeführerin hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG.Die Beschwerdeführerin hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Ihr wurde auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem U?berwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem U?berwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).
Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 25.7.2025, Ra 2025/19/0159 bis 0160, mwN).Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof – bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 25.7.2025, Ra 2025/19/0159 bis 0160, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit rund 9 Jahren und 6 Monaten im Bundesgebiet auf. Diese langjährige Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich in besonderem Maß zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, wird aber maßgeblich dadurch relativiert, dass sie im Dezember 2016 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet reiste und (lediglich) bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin verfügte. Seither hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. In der Einvernahme vom 12.10.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich an, sie habe bislang nichts unternommen, um neue Personaldokumente oder einen Reisepass zu erlangen, weil sie nicht weggehen wolle. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung führte sie hingegen aus, sie habe zwar einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft gestellt. Weil ihre Dokumente nicht vollständig seien, habe sie jedoch keinen Pass bekommen (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Auf die Frage, ob sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre, wenn sie Reisedokumente gehabt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst nur vage (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung: „Vielleicht“). Auf Nachfrage ergänzte sie, dass sie ihren Sohn „mitnehmen“ würde, wenn sie Dokumente hätte. Sie würde gerne nach Nepal zurückgehen, um ihren Sohn besuchen zu können. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Österreich als unbegründet beurteilt wurde. Ein am 10.08.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen sei, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hätten sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 16.04.2021 nur marginal verbessert und werde die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert.Die Beschwerdeführerin hält sich mittlerweile seit rund 9 Jahren und 6 Monaten im Bundesgebiet auf. Diese langjährige Aufenthaltsdauer ist grundsätzlich in besonderem Maß zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten, wird aber maßgeblich dadurch relativiert, dass sie im Dezember 2016 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet reiste und (lediglich) bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin verfügte. Seither hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. In der Einvernahme vom 12.10.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich an, sie habe bislang nichts unternommen, um neue Personaldokumente oder einen Reisepass zu erlangen, weil sie nicht weggehen wolle. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung führte sie hingegen aus, sie habe zwar einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft gestellt. Weil ihre Dokumente nicht vollständig seien, habe sie jedoch keinen Pass bekommen (S. 12 der Niederschrift der Verhandlung). Auf die Frage, ob sie ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre, wenn sie Reisedokumente gehabt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin zunächst nur vage (S. 7 der Niederschrift der Verhandlung: „Vielleicht“). Auf Nachfrage ergänzte sie, dass sie ihren Sohn „mitnehmen“ würde, wenn sie Dokumente hätte. Sie würde gerne nach Nepal zurückgehen, um ihren Sohn besuchen zu können. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Österreich als unbegründet beurteilt wurde. Ein am 10.08.2022 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein Zeitablauf von ungefähr zweieinhalb Jahren für sich alleine noch nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung anzusehen sei, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Auch die nachgewiesenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin hätten sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 16.04.2021 nur marginal verbessert und werde die Bedeutung ihrer Erwerbstätigkeit durch ihre Unrechtmäßigkeit zufolge des mangelnden Aufenthaltsrechts erheblich gemindert.
Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist festzuhalten, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich seit der letzten Rückkehrentscheidung im April 2021 nicht maßgeblich geändert haben.
In sprachlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen weiteren Deutschkurs auf Niveau B1 besuchte, jedoch keine weitere (über die zuletzt im Jahr 2021 abgeschlossene Integrationsprüfung auf Niveau A2 hinausgehende) Deutschprüfung absolvierte. Ihre Sprachkenntnisse ermöglichen ihr eine grundlegende Verständigung im Alltag sowie im beruflichen Umfeld. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf einige Fragen auf Deutsch antwortete, doch wurde eine zertifizierte oder nachgewiesene weiterführende Sprachentwicklung in Österreich nicht dargetan. Es ist zu betonen, dass in der mündlichen Verhandlung nach wie vor eine Dolmetscherin für die Sprache Hindi beizogen werden musste, um eine Verständigung mit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der letzten Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 somit nicht maßgeblich verbessert (vgl. auch S. 10 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie aktuelle Deutschprüfungen absolviert? BF: Ich habe den A2 Deutschkurs abgeschlossen und B2 habe ich zweimal begonnen, aber ich hatte sehr viel Stress und ich habe dann nichts mehr verstanden. RI: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse einstufen? BF: Meine Grammatik ist nicht perfekt, aber ich verstehe die Sprache gut und ich kann ein bisschen sprechen. RI: Verstehen Sie mich auch ohne Übersetzung der D? BF (auf Deutsch): Ein bisschen.“). Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist daher als vorhanden, jedoch insgesamt als grundlegend und nicht überdurchschnittlich verfestigt zu bewerten.In sprachlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen weiteren Deutschkurs auf Niveau B1 besuchte, jedoch keine weitere (über die zuletzt im Jahr 2021 abgeschlossene Integrationsprüfung auf Niveau A2 hinausgehende) Deutschprüfung absolvierte. Ihre Sprachkenntnisse ermöglichen ihr eine grundlegende Verständigung im Alltag sowie im beruflichen Umfeld. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf einige Fragen auf Deutsch antwortete, doch wurde eine zertifizierte oder nachgewiesene weiterführende Sprachentwicklung in Österreich nicht dargetan. Es ist zu betonen, dass in der mündlichen Verhandlung nach wie vor eine Dolmetscherin für die Sprache Hindi beizogen werden musste, um eine Verständigung mit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit der letzten Rückkehrentscheidung im Jahr 2021 somit nicht maßgeblich verbessert vergleiche auch S. 10 der Niederschrift der Verhandlung: „RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie aktuelle Deutschprüfungen absolviert? BF: Ich habe den A2 Deutschkurs abgeschlossen und B2 habe ich zweimal begonnen, aber ich hatte sehr viel Stress und ich habe dann nichts mehr verstanden. RI: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse einstufen? BF: Meine Grammatik ist nicht perfekt, aber ich verstehe die Sprache gut und ich kann ein bisschen sprechen. RI: Verstehen Sie mich auch ohne Übersetzung der D? BF (auf Deutsch): Ein bisschen.“). Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist daher als vorhanden, jedoch insgesamt als grundlegend und nicht überdurchschnittlich verfestigt zu bewerten.
In Bezug auf die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass sie (nach wie vor) weitgehend selbsterhaltungsfähig ist, weil sie (nach wie vor) einer Beschäftigung als Zeitungszustellerin nachgeht. Sie übt die Beschäftigung jedoch nach wie vor unerlaubt aus. Die Beschwerdeführerin legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom Dezember 2024 für eine Tätigkeit als Kellnerin vor. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht konkret beantworten, ob der arbeitsrechtliche Vorvertrag noch aufrecht ist. Sie führte ebenso vage aus, dass sie „durch Freunde“ den Vertrag bekommen habe (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die „Reservierung“ eines Arbeitsplatzes und die Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).In Bezug auf die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass sie (nach wie vor) weitgehend selbsterhaltungsfähig ist, weil sie (nach wie vor) einer Beschäftigung als Zeitungszustellerin nachgeht. Sie übt die Beschäftigung jedoch nach wie vor unerlaubt aus. Die Beschwerdeführerin legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom Dezember 2024 für eine Tätigkeit als Kellnerin vor. Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht konkret beantworten, ob der arbeitsrechtliche Vorvertrag noch aufrecht ist. Sie führte ebenso vage aus, dass sie „durch Freunde“ den Vertrag bekommen habe (S. 10 der Niederschrift der Verhandlung). Aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die „Reservierung“ eines Arbeitsplatzes und die Absolvierung einer Ausbildung ist keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sie sich in der Vergangenheit in Vereinen engagierte und Empfehlungsschreiben vorlegte. Besonders intensive (freundschaftliche) Beziehungen wurden von der Beschwerdeführerin – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – jedoch nicht dargelegt. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerin kein aktives Mitglied eines Vereines (mehr) ist.
Die Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2017 mit ihrem Lebensgefährten, den sie in Österreich kennengelernt hat, im gemeinsamen Haushalt. Von der beantragten Befragung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten ist unstrittig und glaubhaft. Von einer Einvernahme ihres Lebensgefährten sind keine neuen, entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Eine Einvernahme ist aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Seit Anfang des Jahres 2025 lebt die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein Familienleben, welches ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich erhöht.
In diesem Zusammenhang ist jedoch – wie schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021 – zu betonen, dass sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin (nach wie vor) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen, ihr Familienleben in Österreich fortführen zu können, zumal sie ihren Lebensgefährten erst nach ihrer Asylantragstellung kennenlernte und seit 2017 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Überlegungen gelten auch für das Zusammenleben mit ihrem Sohn, der erst im Jahr 2025 ins Bundesgebiet reiste und nur über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Ihr (persönlicher) Kontakt war für viele Jahre unterbrochen. Ihr Sohn reiste (lediglich) für ein Studium nach Österreich. Die Beschwerdeführerin antwortete in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach ihrem Familienleben mit ihrem Sohn, dass sie anfangs „zwei bis drei Monate große Schwierigkeiten“ gehabt hätten. Sie hätte ihn nach zwanzig Jahren wieder gesehen und sie hätten sich zunächst gegenseitig nicht gut verstanden (S. 9f der Niederschrift der Verhandlung). Eine besonders intensive Beziehung, die ohnehin erst seit Anfang des Jahres 2025 wieder aufgenommen wurde, ist nicht zu erkennen. Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Bezugspersonen in Österreich ist ebensowenig zu erkennen. Die Schutzwürdigkeit ihres Familienlebens ist daher nur in geringem Maße gegeben.
Die Beschwerdeführerin verfügt demgegenüber nach wie vor über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Sie hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, wurde in Nepal sozialisiert, spricht die Landessprachen Nepali und Hindi als Muttersprachen und hat dort die Schule besucht. Im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin leben weiterhin ihre Eltern und ihr Bruder sowie weitere Verwandte. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Mutter, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin in Nepal sozialisiert wurde, sie dort Schulbildung erhalten hat und über Anknüpfungspunkte verfügt sowie durch Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr ihre Existenz grundsätzlich zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung bestehender privater und familiärer Kontakte ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte und des Eingehens einer Lebensgemeinschaft bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung bestehender privater und familiärer Kontakte ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte und des Eingehens einer Lebensgemeinschaft bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche etwa VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Zu betonen ist, dass der Kontakt zu den im Bundesgebiet lebenden Bezugspersonen auch vom Ausland aus unter Nutzung zeitgemäßer Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine spätere legale Wiedereinreise bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwehrt. Ein endgültiger Abbruch der privaten und familiären Beziehungen ist daher mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verbunden.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt zudem nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens übersteigt zudem nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten ein eigener Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den Hintergrund treten. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung im Vorverfahren sowie nach den Feststellungen in der nunmehrigen Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung im Vorverfahren sowie nach den Feststellungen in der nunmehrigen Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Besondere Umstände für die Verlängerung dieser Frist wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden ist.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Lebensgemeinschaft öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung SelbsterhaltungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W243.2150093.3.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026