TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W239 2306262-1

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Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W239 2306262-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX [festgestelltes Geburtsdatum] alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 [festgestelltes Geburtsdatum] alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 07.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Identität an: XXXX , StA. Somalia.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 07.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab als Identität an: römisch 40 , StA. Somalia.

Zu seiner Person liegen zu Griechenland folgende EURODAC-Treffer vor:

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 07.02.2024

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 08.02.2024

2. Im Zuge der Erstbefragung am folgenden Tag (08.09.2024) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zu seinem Familienstand führte der Beschwerdeführer aus, er sei ledig. Seine Mutter und seine Schwester würden in Somalia leben; sein Vater sei bereits verstorben.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde im Protokoll weiter festgehalten, er bekenne sich zum Islam, gehöre zur Volksgruppe der Sheikhaal, seine Muttersprache sei Somalisch, er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift, er habe vier Jahre die Grundschule besucht, beruflich sei er nicht tätig gewesen.

Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer 2023 gefasst. Zielland habe er keines gehabt. Der Beschwerdeführer sei im November 2023 legal mittels Flugzeugs in die Türkei ausgereist und sei dort etwa drei Monate geblieben. Anschließend habe er sich in Griechenland aufgehalten. Letztlich sei er über unbekannte Länder am 07.09.2024 nach Österreich gelangt.

In Griechenland habe er auf der Straße gelebt. Asyl habe er nicht beantragt, jedoch habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Schriftstücke aus Griechenland habe er keine. Er habe nichts zu essen bekommen; er habe dort keine Zukunft gehabt. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei selbstständig von Griechenland nach Österreich gereist.

Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.09.2024 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.09.2024 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 01.10.2024 teilte die griechische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 22.07.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei („Refugee status on 22/07/2024“). Er habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, aber das Dokument nie ausgehängt bekommen („Residence permit: Valid from 22/07/2024 until 21/07/2027“). Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Griechenland registriert wurde: XXXX , StA. Somalia.Mit Schreiben vom 01.10.2024 teilte die griechische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 22.07.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei („Refugee status on 22/07/2024“). Er habe in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, aber das Dokument nie ausgehängt bekommen („Residence permit: Valid from 22/07/2024 until 21/07/2027“). Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer unter folgender Identität in Griechenland registriert wurde: römisch 40 , StA. Somalia.

4. Aufgrund des eingeholten medizinischen Altersgutachtens stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2024 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.4. Aufgrund des eingeholten medizinischen Altersgutachtens stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2024 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.

5. Mit Schreiben vom 23.12.2024 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, eine Stellungnahme zu den Länderinformationen übermittelt.

6. Am 27.12.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich habe er keine Verwandte.

Im August 2024 habe er Griechenland verlassen; dabei habe ihm ein Schlepper geholfen. Für die Reise von Griechenland nach Österreich habe er € 800,-- bezahlt. Leute hätten ihn unterstützt und das Geld bezahlt. Auf Nachfrage führte er dazu aus: „Ich wurde vom Camp rausgebracht, ich lebte auf der Straße und war obdachlos. Meine Landsleute haben mir geholfen und sie bezahlten mir die Reisekosten.“ Die Reisekosten von der Türkei bis Griechenland hätten USD 500,-- betragen; die Reise von Somalia bis in die Türkei habe sein Onkel organisiert, die Kosten dafür wisse er nicht.

Auf die Frage, warum er in Österreich Asyl beantragt habe, nachdem ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, gab der Beschwerdeführer an: „Ich möchte hier leben. Meine Ausbildung hier machen, etwas lernen, ein besseres Leben hier haben.“

Zur geplanten Vorgehensweise, den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sowie zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland, entgegnete der Beschwerdeführer: „In Griechenland lebte ich auf der Straße. Ich erhielt keine Unterstützung und ich hatte keinen Schlafplatz. Ich war auch krank und habe keine medizinische Versorgung erhalten. Auf Nachfrage, ich wusste nicht, dass ich in Griechenland Asylstatus hatte. Ich lebte auf der Straße und habe aus dem Müll gegessen. Es war auch kalt. Aufgrund der schlechten Nahrung war ich krank und habe keine medizinische Versorgung erhalten.“

Näher zu den gesundheitlichen Problemen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei schwach gewesen und habe ständig Bauch- und Kopfschmerzen gehabt. Nachgefragt, ob er sich mit diesen Problemen an seine Landsleute gewandt habe, bejahte er das; sie hätten ihm geholfen. Seine Landsleute hätten gesehen, dass er auf der Straße gelebt habe; sie hätten ihm neue Kleidung gekauft, ihm zu essen gegeben und Geld für ihn gesammelt. Auch hätten sie ihm Schmerzmittel und Medikamente besorgt; sie hätten ihn aber nicht in ein Krankenhaus bringen können. Den Aufenthaltsstatus seiner Landsleute in Griechenland wisse er nicht. Sie hätten in Athen in einer privaten Mietwohnung oder einem Hotel gewohnt; er vermute eher ein Hotel. Auf Vorhalt, warum seine Landsleute den Alltag in Griechenland bewältigen konnten und er nicht, erwiderte der Beschwerdeführer: „Zuerst bin ich illegal in Griechenland eingereist. Ich lebte auf einer Insel. Dort wurde ich in einem Camp untergebracht. Nach einer Weile musste ich das Camp verlassen. Ich wurde mit einem Boot nach Athen überstellt. Danach wurde ich auf der Straße ausgesetzt. Ich musste mich alleine um mich kümmern. Ich habe dort niemanden gekannt. Deswegen lebte ich auf der Straße und war obdachlos. Ich hatte keinen Schlafplatz und habe auch keine Grundversorgung bekommen. Meine Landsleute haben meine schlechte Situation gesehen. Sie haben mir geholfen.“

Auf die Frage, warum er seine Aufenthaltsberechtigung für Griechenland nicht erhalten habe, gab er an, davon nichts zu wissen. Damit konfrontiert, dass ihm seitens des griechischen Staates eine NGO zur Unterstützung zugewiesen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er ein junger Mann gewesen sei. Er habe keine Unterstützung bekommen. Er habe auch die Sprache nicht gekonnt und habe mit den Leuten nicht kommunizieren können; deswegen habe er keine NGOs gesehen.

Danach gefragt, was einer Rückverbringung nach Griechenland entgegenstehe, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Griechenland zurück, da er keine Grundversorgung bekommen habe. Er würde genau wie vorher auf der Straße leben.

Er sei im Februar 2024 in Griechenland eingereist. Er habe dort nicht gearbeitet und keinen Kontakt zu NGOs, ethnische oder religiös definierte Communities oder Behörden gehabt. Er habe um keine Art von Unterstützung angesucht; abseits von seinen Landsleuten habe er sich an niemanden gewandt. Auch zu den Migrantenintegrationszentren habe er keinen Kontakt aufgenommen. Die Frage nach einer Altersfeststellung in Griechenland verneinte er. Er habe sich auf der Insel Chios und in Athen aufgehalten. Nachgefragt, welche Unterlagen er in Griechenland erhalten habe, gab er an, Papiere und eine Karte bekommen zu haben; er wisse nicht, was darauf gestanden sei. Diese habe er verloren. Zu Integrationsmaßnahmen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Erklärung bekommen, wie man mit Leuten umgehen dürfe. Befragt nach Unterstützungsmaßnahmen speziell für Minderjährige, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm niemand geholfen habe. Zu seinem Vormund in Griechenland befragt, erklärte der Beschwerdeführer: „Ja, sicher, weil ich minderjährig war. […] da ich minderjährig war, hat mich immer einer begleitet und unterstützt, aber nachdem ich erwachsen wurde, musste ich weggehen.“ Er sei im Mai 2024 erwachsen geworden; die Behörde habe das entschieden.

Er habe sich in Griechenland stets an die Gesetze gehalten. Er wolle hier leben, um eine bessere Zukunft zu haben. Er wolle an einer Ausbildung teilnehmen und hier arbeiten.

Der Bescwherdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland traf das BFA umfassende Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 9, Stand: 17.12.2024). Diese Länderinformation liegt mittlerweile in mehrfach aktualisierter Form vor (Version 12, Stand: 30.07.2025).

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es stehe somit fest, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise auf enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstünde.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es stehe somit fest, dass für den Beschwerdeführer in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise auf enge familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung auf Außerlandesbringung entgegenstünde.

8. Gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 14.01.2025, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 16.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass auch bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland der Beschwerdeführer keine ausreichende Versorgung vorfinden würde und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sei. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb er bei einer Rückkehr erneut einer prekären und unzureichenden Versorgungslage ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen sei - wie in den zitierten Länderberichten dargestellt - davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass auch bei einer neuerlichen Rückkehr nach Griechenland der Beschwerdeführer keine ausreichende Versorgung vorfinden würde und auch durch die nur sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sichergestellt sei. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb er bei einer Rückkehr erneut einer prekären und unzureichenden Versorgungslage ausgesetzt sein werde. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen sei - wie in den zitierten Länderberichten dargestellt - davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.

9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt am 21.01.2025.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Mit den Schreiben vom 04.02.2025 und vom 05.02.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers jeweils eine Stellungnahme und machte Ausführungen betreffend die mehrmalige Zustellung des Bescheids vom 07.01.2025. Am 05.02.2025 wurde sodann nochmals Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2024, zugestellt am 08.01.2025 sowie am 10.01.2025 erhoben.

12. Am 11.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters des BFA statt. Unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Voraufenthalt in Griechenland sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland befragt.

Zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS ins Verfahren eingebracht (Version 12, Stand: 30.07.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte am 08.02.2024 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Griechenland am 22.07.2024 der Asylstatus gewährt und es wurde ihm ein von 22.07.2024 bis 21.07.2027 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt. Diesen hat er nicht entgegengenommen.

In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet. Für die Reise von Griechenland nach Österreich bezahlte der Beschwerdeführer insgesamt € 800,--; das Geld dafür erhielt er von einer Gruppe Somalier, welche er in Griechenland kennenlernte. Die Ausreise aus Somalia organisierte und finanzierte sein Onkel; die Reisekosten von der Türkei bis Griechenland beliefen sich auf USD 500,--. Der Beschwerdeführer stellte hier am 07.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist somit volljährig.In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet. Für die Reise von Griechenland nach Österreich bezahlte der Beschwerdeführer insgesamt € 800,--; das Geld dafür erhielt er von einer Gruppe Somalier, welche er in Griechenland kennenlernte. Die Ausreise aus Somalia organisierte und finanzierte sein Onkel; die Reisekosten von der Türkei bis Griechenland beliefen sich auf USD 500,--. Der Beschwerdeführer stellte hier am 07.09.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist somit volljährig.

Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 12, Stand: 30.07.2025) folgende Feststellungen zu Schutzberechtigten getroffen:

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugangs z.B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugangs z.B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

(…)

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

• ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

• ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

• ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail-Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z.B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

• ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z.B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z.B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z.B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z.B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

• Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

• Reisedokument - Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller ein AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z.B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

• Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

• Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

• Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

• Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).• Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z.B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z.B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).

Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

• Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

• Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

• Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

• Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

• Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

• Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).• Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS+ (siehe Absatz HELIOS+) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS+ (siehe Absatz HELIOS+) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS+ einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

• Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

• Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).

• Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z.B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z.B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].

(…)

• Wohnprogramme

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS+, wird Unterstützung (z.B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS+

Das Projekt HELIOS+, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).Das Projekt HELIOS+, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS+ sieht die folgenden Leistungen vor:

• Unterstützung bei der Unterbringung

• Mietzuschüsse für 12 Monate

• Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

• Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

• Vermittlung von Praktikumsplätzen

• obligatorische Griechischkurse

• Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z.B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).• Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z.B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

HELIOS+ gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS+ anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z.B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS+) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS+ sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

HELIOS Junior

Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).

Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z.B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).

HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:

• Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.

• Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.

• Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

• Karea Social Shelter by EKKA

• Kyada - Zentrum für Obdachlose

• Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

• Kyada - Wohnheim

• MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

• UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

• UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.

8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z.B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z.B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z.B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z.B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z.B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z.B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z.B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten 45 (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

• Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS+ und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS+ und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

• Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

• Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

• Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

• Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

• Sprachkurse;

• Integrationskurse für Erwachsene;

• Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

• Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

• Hilfe bei der Jobsuche;

• Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

• Unterstützung des Ehrenamts;

• Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

• Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS+ Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS+ Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

Integrationsprogramme

Aktion „Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion „ Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt“ im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „ Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People’s Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „ Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und in den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten.

Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)

UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f).Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vergleiche MMA o.D.f).

[Für weitere Informationen zum Thema Bildung siehe Absatz Integrationsprogramme und Helios Junior, Anm.]

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022).Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z.B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

[Eine Liste inkl. Kontaktdaten der genannten Einrichtungen findet sich im Kapitel 8, Anm.]

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Quellen:

- DW - Deutsche Welle (17.10.2023): Griechenland: Wohnungsnot durch hohe Mieten, https://www.dw.com/de/hohe-mieten-sorgen-für-wohnungsnot-in-griechenland/a-67117993, Zugriff 1.10.2024

- EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece

- EC - Europäische Kommission (7.2024): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&langId=de, Zugriff 23.9.2024

- ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/de/dokument/2079085.html, Zugriff 23.10.2024

- EWSI - European Web Site on Integration (23.10.2024): Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-new-online-job-seeking-platform-refugees-launched_en, Zugriff 23.10.2024

- finanzen.net - finanzen.net GmbH (23.10.2024): Griechenland führt die Wirtschaftsrankings 2023 an: Chance für griechische Aktien?, https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/moegliches-aufwaertspotenzial-griechenland-hat-beste-wirtschaft-des-jahres-2023-lohnen-sich-jetzt-griechische-aktien-13448045, Zugriff 23.10.2024

- GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024

- HB - Handelsblatt [Deutschland] (27.3.2024): Arbeitskräftemangel: Griechenland sucht „Gastarbeiter“ für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html, Zugriff 23.10.2024

- HB - Handelsblatt [Deutschland] (5.3.2024): Wohnungskrise: Wie reiche Chinesen die Mieten in Griechenland treiben, https://www.handelsblatt.com/politik/international/wohnungskrise-wie-reiche-chinesen-die-mieten-in-griechenland-treiben/100018919.html, Zugriff 1.10.2024

- IOM - International Organization for Migration (o.D.): HELIOS Announcement, https://greece.iom.int/helios-announcement-english, Zugriff 19.11.2024

- IOM - International Organization for Migration (30.9.2024): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 1.10.2024

- IOM - International Organization for Migration (26.9.2024): Information on Helios +, Helios Junior and Access to homeless shelters in Greece

- IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece

- IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece

- Kathimerini - Kathimerini [Griechenland] (5.4.2024): ??? ??????? ???? – ???????, ????????? ? ??????????????? - Neues AMKA-System - Aktiv, inaktiv oder inaktiv, https://www.kathimerini.gr/society/562967962/neo-systima-amka-energos-anenergos-i-adranopoiimenos, Zugriff 17.9.2024

- Liberal - Liberal [Griechenland] (17.9.2024): ?????? ? ?????????? ??? ??????? - ????????? - Der aktive - inaktive AMKA startet, https://www.liberal.gr/oikonomia/xekina-i-leitoyrgia-toy-energoy-anenergoy-amka, Zugriff 17.9.2024

- Liberal - Liberal [Griechenland] (15.7.2024): ?. ???????????????: ????? ???????? ?? ???????? ????????? ??? ?????? ???? ??? ???? ???????? ?????????? - N. Panagiotopoulos: Aufenthaltsgenehmigung bedeutet automatisch die Ausstellung einer AMKA für legale Migranten, https://www.liberal.gr/politiki/n-panagiotopoylos-adeia-diamonis-tha-simainei-aytomatos-kai-ekdosi-amka-gia-toys-nomimoys, Zugriff 27.8.2024

- MAS - Ministerium für Arbeit und Soziales [Griechenland] (5.4.2024): ?????? ? ?????????? ??? ???????/ ????????? ???? - AMKA startet die Funktion aktiv und inaktiv, https://ypergasias.gov.gr/xekina-i-leitourgia-tou-energou-anenergou-amka, Zugriff 17.9.2024

- MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.d): Residence Permits - ADET, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis, Zugriff 27.8.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.e): Travel documents, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa, Zugriff 27.8.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.f): Education, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/mathimata-ellinikis-glossas, Zugriff 12.11.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (9.9.2024): ?? ??? ?????? ????? ??????????? ????????? ??? ???????????, ?????????? ? ???????? ????????????? ??? ??????, ?. ??????????????? - Der Minister für Migration und Asyl, N. Panagiotopoulos, weihte das neue Zentrum für die Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki ein, https://migration.gov.gr/en/to-neo-kentro-lipsis-viometrikon-dedomenon-sti-thessaloniki-egkainiase-o-ypoyrgos-metanasteysis-kai-asyloy-n-panagiotopoylos, Zugriff 16.9.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024a): ???? ??? 1.000 ????????? ?????? ??????? ?? 200 ????????? ???????????? ?? 3 ????? ??? 9 ?????? ???????? ?? ??? ??? ?????? - Über 1.000 Flüchtlinge fanden Arbeit in 200 griechischen Unternehmen in 3 Monaten und im Rahmen der 9 Karrieretage in ganz Griechenland, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 23.10.2024

- MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024b): ???? ??? 1.000 ????????? ?????? ??????? ?? 200 ????????? ???????????? ?? 3 ????? ??? 9 ?????? ???????? ?? ??? ??? ?????? - Über 1.000 Flüchtlinge fanden in 3 Monaten und 9 Karrieretagen in ganz Griechenland Arbeit in 200 griechischen Unternehmen, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 12.11.2024

- MMA/UNHCR - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland]/United Nations High Commissioner for Refugees (12.2023): Information Guide for Beneficiaries of International Protection, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, Zugriff 17.9.2024

- Adama (23.10.2024): About us – Adama Job Center

- Spiti24 [Griechenland] (23.9.2024): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche in Athen

- Erasmus Play (30.7.2024a): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche

- Spiti24 [Griechenland] (30.7.2024b): Thessaloniki - Ergebnis der Immobiliensuche

- Stuttgarter Zeitung (12.4.2024): Mangel an Arbeitskräften - Griechenland sucht Gastarbeiter, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mangel-an-arbeitskraeften-griechenland-sucht-gastarbeiter.37a18459-758e-4d4a-8a12-0e4967ed9307.html, Zugriff 23.10.2024

- ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023b): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt

- Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (3.2024): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2024/04/2024-03_RSA_BIP.pdf, Zugriff 27.8.2024

- Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (31.3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071121.html, Zugriff 17.9.2024

- Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (4.2021): Positionspapier zur Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049185.html, Zugriff 27.8.2024

- Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024

- Refugee.Info - Refugee.Info Greece (29.4.2024): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA), https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 18.11.2024

- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), https://www.ecoi.net/de/dokument/2087465.html, Zugriff 23.9.2024

- SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087466.html, Zugriff 23.9.2024

- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat; Juristische Analyse - Update 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076744.html, Zugriff 27.8.2024

- Solomon - Solomon [Griechenland] (21.11.2023): Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens, Zugriff 1.10.2024

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Access to Employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment, Zugriff 17.9.2024

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.c): Shelters and Distribution of Food and Basic Items in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/English-4.pdf, Zugriff 19.11.2024

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.d): UNHCR: Adama, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2023/02/help-unhcr-org-greece-seek-help-adama-centre-.pdf, Zugriff 23.10.2024

- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.7.2024): Advancing Refugee Integration in Greece; Update #7; March 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2112052.html, Zugriff 12.11.2024

- UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): Terms of Reference-Request for Proposal for Services

- VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (13.11.2024): Antwort von VB Griechenland per E-Mail

- VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte

- VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (7.4.2022): VB Bericht - Schutzberechtigte

- XE - XE Immobilienportal (5.8.2024): Patras - Ergebnis der Immobiliensuche, https://www.xe.gr/, Zugriff 24.9.2024

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).

(…)

Der Beschwerdeführer wurde vier Jahre in einer Koranschule unterrichtet und war in Somalia in der Landwirtschaft tätig. Er beherrscht Somalisch in Wort und Schrift, er ist also kein Analphabet. Fremdsprachen spricht er nicht. Bei seinem Voraufenthalt in Griechenland stand ihm das zum Leben Nötigste zur Verfügung: Er wurde zunächst in einem Flüchtlingscamp untergebracht und versorgt. Nach Beendigung der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bemühte sich der Beschwerdeführer in Griechenland weder, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, noch wandte er sich an Hilfsorganisationen oder NGOs. Der Beschwerdeführer war in Griechenland nicht die meiste Zeit obdachlos; er erhielt Unterstützung von einer Gruppe Somalier.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig; er benötigt keine Medikamente. Es liegen bei ihm keinerlei Vulnerabilitäten vor. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und daher auch keine Unterhaltspflichten. Er verfügt über ein soziales Netz in Form von seiner Mutter, einem Onkel und Geschwistern in Somalia. Auch hat er in der Vergangenheit in Griechenland bereits Unterstützung durch die dortige somalische Community erfahren. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, in Griechenland selbst eine Arbeit aufzunehmen; zuletzt war er in Somalia in der Landwirtschaft tätig. In Österreich arbeitet er in seiner Unterkunft als Reinigungskraft. Zudem können einfache Hilfstätigkeiten auch ohne spezifische Vorkenntnisse und ohne umfassende Sprachkenntnisse ausgeübt werden. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Es liegt keine Integrationsverfestigung vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reisewegs (illegale Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten) und hinsichtlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Griechenland ergeben sich zum einen aus den umfassenden Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg im Rahmen der Erstbefragung (AS 21ff) sowie zum anderen aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Griechenland vom 08.02.2024, der zweifelsfrei eine Antragstellung belegt. Demgegenüber sind die gegenteiligen Aussagen in der Erstbefragung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Dass der Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt ist und ihm ein von 22.07.2024 bis 21.07.2027 gültiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, diesen aber nie entgegengenommen hat, ergibt sich zudem aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der griechischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Griechenlands vom 01.10.2024 (AS 51) lässt sich zweifelsfrei und dezidiert entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 22.07.2024 der Asylstatus zuerkannt wurde („Refugee status on 22/07/2024“) und er eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat („Residence permit: Valid from 22/07/2024 until 21/07/2027“), dieses Dokument aber nie behoben hat. Auch wenn der Beschwerdeführer offenbar fälschlicher Weise davon ausgegangen war, dort keinen Asylstatus erhalten zu haben bzw. erst gar keinen Antrag gestellt zu haben, ändert dies nichts an dem Faktum, dass Griechenland dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und ihm einen Aufenthaltsstatus eingeräumt hat.

Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Weiterreise von Griechenland nach Österreich, zu den Kosten seiner Ausreise sowie zur erhaltenen finanziellen Unterstützung, gründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die in ihrer Gesamtheit glaubwürdig waren (vgl. Protokoll zur Einvernahme vor dem BFA am 27.12.2024, AS 417, AS 419; Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 8, S. 12). Der Beschwerdeführer schilderte, dass sich die Kosten für die Weiterreise von Griechenland nach Österreich insgesamt auf etwa € 800,-- beliefen und jene von der Türkei nach Griechenland auf USD 500,--. Finanziell unterstützt wurde er zum einen von einer Gruppe Somalier in Griechenland bzw. von seinem Onkel. Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich war dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.09.2024 zu entnehmen (AS 21ff). Das festgestellte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. AS 233ff).Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Weiterreise von Griechenland nach Österreich, zu den Kosten seiner Ausreise sowie zur erhaltenen finanziellen Unterstützung, gründen sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die in ihrer Gesamtheit glaubwürdig waren vergleiche Protokoll zur Einvernahme vor dem BFA am 27.12.2024, AS 417, AS 419; Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 8, S. 12). Der Beschwerdeführer schilderte, dass sich die Kosten für die Weiterreise von Griechenland nach Österreich insgesamt auf etwa € 800,-- beliefen und jene von der Türkei nach Griechenland auf USD 500,--. Finanziell unterstützt wurde er zum einen von einer Gruppe Somalier in Griechenland bzw. von seinem Onkel. Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich war dem Erstbefragungsprotokoll vom 08.09.2024 zu entnehmen (AS 21ff). Das festgestellte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vergleiche AS 233ff).

Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultiert aus den Länderfeststellungen (Version 12, Stand: 30.07.2025), welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Unterstützungsprogrammen, zu Integrationsmaßnahmen und zu Sozialleistungen getroffen. Zudem sind neueste Ermittlungsergebnisse zu den verschiedenen Wohnprogrammen enthalten. Ferner wurden die im Anhang aufgelisteten Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten per April 2025 aktualisiert. Es wird aber auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes und ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen. Dem Einwand hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage kann daher nicht gefolgt werden. Insofern in der Beschwerde auf ergänzende Berichte verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Länderinformationen der Staatendokumentation auf verschiedenen Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen basieren und ist die Staatendokumentation zur Objektivität verpflichtet. Von daher ist davon auszugehen, dass die herangezogene Berichtslage ein insgesamt ausgewogenes Bild der Situation in Griechenland zeichnet. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen in der Erstbefragung (AS 21ff) und der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 9). Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitserfahrung sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen in der Erstbefragung (AS 21ff) und der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 9).

Zu seinem Voraufenthalt führte der Beschwerdeführer aus, zunächst in einem Camp untergebracht und versorgt worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer sodann die unsubstantiierte Behauptung aufstellte - nach Beendigung der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen - in Athen die meiste Zeit auf der Straße gelebt zu haben, war dem nicht zu folgen. Auf Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein pauschales Vorbringen ansatzweise zu konkretisieren. Seine Antworten beschränkten sich grundsätzlich darauf, sich nicht genau erinnern zu können bzw. es nicht zu wissen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11f: „Wo haben Sie in Athen gewohnt?“ – „Das weiß ich nicht, ich habe meistens auf der Straße gelebt. Dort habe ich die Nacht verbracht.“; „Wie lange haben Sie auf der Straße gelebt? Einige Tage, eine Woche, einen Monat?“ – „Ich kann mich nicht genau erinnern, wie lange ich dort war. Während ich dort gelebt habe, war ich gestresst. Ich hatte auch gesundheitliche Probleme, ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich dort war.“)Zu seinem Voraufenthalt führte der Beschwerdeführer aus, zunächst in einem Camp untergebracht und versorgt worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer sodann die unsubstantiierte Behauptung aufstellte - nach Beendigung der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen - in Athen die meiste Zeit auf der Straße gelebt zu haben, war dem nicht zu folgen. Auf Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein pauschales Vorbringen ansatzweise zu konkretisieren. Seine Antworten beschränkten sich grundsätzlich darauf, sich nicht genau erinnern zu können bzw. es nicht zu wissen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11f: „Wo haben Sie in Athen gewohnt?“ – „Das weiß ich nicht, ich habe meistens auf der Straße gelebt. Dort habe ich die Nacht verbracht.“; „Wie lange haben Sie auf der Straße gelebt? Einige Tage, eine Woche, einen Monat?“ – „Ich kann mich nicht genau erinnern, wie lange ich dort war. Während ich dort gelebt habe, war ich gestresst. Ich hatte auch gesundheitliche Probleme, ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich dort war.“)

Zudem widerspricht dieses Vorbringen der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er Unterstützung durch eine Gruppe Somalier erhalten hat. Demnach haben ihm die Landsleute unter anderem einen Platz zum Schlafen geben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 12: „Wie haben die Landsleute geholfen, was haben sie konkret gemacht?“ – „Sie haben mir zu Essen gegeben, sie gaben mir Medikamente, Kleidung und einen Platz zum Schlafen.“).Zudem widerspricht dieses Vorbringen der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er Unterstützung durch eine Gruppe Somalier erhalten hat. Demnach haben ihm die Landsleute unter anderem einen Platz zum Schlafen geben vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 12: „Wie haben die Landsleute geholfen, was haben sie konkret gemacht?“ – „Sie haben mir zu Essen gegeben, sie gaben mir Medikamente, Kleidung und einen Platz zum Schlafen.“).

Unabhängig davon war seinen Angaben jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er sich erfolglos bemüht hätte, mit staatlichen Einrichtungen, NGOs oder Vereinen in Kontakt zu treten, um Unterstützung zu erlangen, insbesondere hinsichtlich einer Unterkunft. Er brachte auch nicht vor, dass er sich über Arbeitsmöglichkeiten in Griechenland erkundigt hätte oder Versuche unternommen hätte, eine Arbeit zu finden (vgl. Verhandlungsprotoll vom 11.05.2026, S. 14: „Haben Sie versucht, in Griechenland eine Arbeit zu finden?“ – „Nein.“).Unabhängig davon war seinen Angaben jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er sich erfolglos bemüht hätte, mit staatlichen Einrichtungen, NGOs oder Vereinen in Kontakt zu treten, um Unterstützung zu erlangen, insbesondere hinsichtlich einer Unterkunft. Er brachte auch nicht vor, dass er sich über Arbeitsmöglichkeiten in Griechenland erkundigt hätte oder Versuche unternommen hätte, eine Arbeit zu finden vergleiche Verhandlungsprotoll vom 11.05.2026, S. 14: „Haben Sie versucht, in Griechenland eine Arbeit zu finden?“ – „Nein.“).

Insgesamt ist seinem Vorbringen demnach nicht zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer - trotz erfolgter Bemühungen um eine Arbeit, Unterkunft und Sozialleistungen - nicht gelungen wäre, in Griechenland Fuß zu fassen bzw. dass er von Obdachlosigkeit bzw. einer Situation extremer materieller Not betroffen gewesen wäre.

Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, sowie, dass er keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Von daher war auch die Feststellung zu treffen, dass gegenständlich keine Vulnerabilitäten vorliegen. Hinsichtlich seiner familiären bzw. verwandtschaftlichen Situation gründen sich die Feststellungen auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Er machte Angaben zu seinem sozialen Netzwerk und berichtete von Verwandten in Somalia. Der Beschwerdeführer war dabei sichtlich bemüht, die finanzielle Situation der Familie zu verschleiern (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 7: „Wovon leben die Angehörigen in Jowhar?“ – „Das weiß ich nicht.“; „Woher hatte er das viele Geld?“ – „Ich weiß es nicht. Er hat damals gearbeitet.“). Er betonte auch mehrmals, dass die Familie keine Landwirtschaft besitzen würde. Für das Gericht ist das nicht nachvollziehbar, da sein Vater und sein Onkel in der Landwirtschaft tätig sind bzw. waren und auch der Beschwerdeführer selbst dort mitgeholfen hat, dafür aber kein Geld erhalten hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 7ff: „Warum haben Sie das dann getan, wenn Sie kein Geld dafür erhalten haben? Kann es sein, dass es doch die Landwirtschaft Ihrer Familie war?“ – „Ich bin nur mit meinem Vater dahingegangen, ich habe ihm nur geholfen. Ich habe dafür kein Geld erhalten. Mein Vater hat mich da nur hingeschickt, wenn er etwas gebraucht hat, dass ich Dinge für ihn dorthin bringe.“). In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass die Landwirtschaft vielmehr in Besitz der Familie des Beschwerdeführers ist. Damit wäre seine Familie in Somalia in der Lage, den Beschwerdeführer in Griechenland finanziell behilflich zu sein. Unabhängig davon könnte er jedenfalls finanzielle Unterstützung durch seinen Onkel erfahren. Laut eigener Angabe des Beschwerdeführers sorgt dieser in Somalia für die Familie des Beschwerdeführers und hat auch bereits die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 8: „Wovon lebt die Familie dann? Gibt es noch andere Familienangehörige?“ – „Dort ist auch mein Onkel vs. Dieser arbeitet und hilft ihnen.“).Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, sowie, dass er keine Medikamente benötigt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Von daher war auch die Feststellung zu treffen, dass gegenständlich keine Vulnerabilitäten vorliegen. Hinsichtlich seiner familiären bzw. verwandtschaftlichen Situation gründen sich die Feststellungen auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Er machte Angaben zu seinem sozialen Netzwerk und berichtete von Verwandten in Somalia. Der Beschwerdeführer war dabei sichtlich bemüht, die finanzielle Situation der Familie zu verschleiern vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 7: „Wovon leben die Angehörigen in Jowhar?“ – „Das weiß ich nicht.“; „Woher hatte er das viele Geld?“ – „Ich weiß es nicht. Er hat damals gearbeitet.“). Er betonte auch mehrmals, dass die Familie keine Landwirtschaft besitzen würde. Für das Gericht ist das nicht nachvollziehbar, da sein Vater und sein Onkel in der Landwirtschaft tätig sind bzw. waren und auch der Beschwerdeführer selbst dort mitgeholfen hat, dafür aber kein Geld erhalten hat vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 7ff: „Warum haben Sie das dann getan, wenn Sie kein Geld dafür erhalten haben? Kann es sein, dass es doch die Landwirtschaft Ihrer Familie war?“ – „Ich bin nur mit meinem Vater dahingegangen, ich habe ihm nur geholfen. Ich habe dafür kein Geld erhalten. Mein Vater hat mich da nur hingeschickt, wenn er etwas gebraucht hat, dass ich Dinge für ihn dorthin bringe.“). In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass die Landwirtschaft vielmehr in Besitz der Familie des Beschwerdeführers ist. Damit wäre seine Familie in Somalia in der Lage, den Beschwerdeführer in Griechenland finanziell behilflich zu sein. Unabhängig davon könnte er jedenfalls finanzielle Unterstützung durch seinen Onkel erfahren. Laut eigener Angabe des Beschwerdeführers sorgt dieser in Somalia für die Familie des Beschwerdeführers und hat auch bereits die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 8: „Wovon lebt die Familie dann? Gibt es noch andere Familienangehörige?“ – „Dort ist auch mein Onkel vs. Dieser arbeitet und hilft ihnen.“).

Der Beschwerdeführer ist also keineswegs völlig auf sich alleine gestellt, sondern ist davon auszugehen, dass sein Onkel in Somalia ihn zumindest zeitweise (finanziell und moralisch) unterstützen könnte, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Auch hat der Beschwerdeführer bereits bei seinem Voraufenthalt in Griechenland umfassende Unterstützung durch eine Gruppe Somalier erhalten und ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Falle einer Rückkehr wieder Kontakt mit der somalischen Community in Griechenland aufzunehmen, um zumindest in der Anfangszeit Hilfe zu bekommen. Seine pauschale Verneinung in der Beschwerdeverhandlung war demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 13ff: „Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, könnten Sie in der Anfangszeit wieder von irgendjemand finanzielle Unterstützung erhalten?“ – „Nein.“; „Haben Sie in Griechenland jetzt noch Freunde oder Bekannte, die Ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin helfen könnten?“ – „Nein. Ich habe keinen.“).Der Beschwerdeführer ist also keineswegs völlig auf sich alleine gestellt, sondern ist davon auszugehen, dass sein Onkel in Somalia ihn zumindest zeitweise (finanziell und moralisch) unterstützen könnte, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Auch hat der Beschwerdeführer bereits bei seinem Voraufenthalt in Griechenland umfassende Unterstützung durch eine Gruppe Somalier erhalten und ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Falle einer Rückkehr wieder Kontakt mit der somalischen Community in Griechenland aufzunehmen, um zumindest in der Anfangszeit Hilfe zu bekommen. Seine pauschale Verneinung in der Beschwerdeverhandlung war demgegenüber als Schutzbehauptung zu werten vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 13ff: „Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, könnten Sie in der Anfangszeit wieder von irgendjemand finanzielle Unterstützung erhalten?“ – „Nein.“; „Haben Sie in Griechenland jetzt noch Freunde oder Bekannte, die Ihnen im Falle einer Rückkehr dorthin helfen könnten?“ – „Nein. Ich habe keinen.“).

Im Verfahren sind auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwa grundsätzlich keiner Arbeit nachgehen könnte; psychisch und physisch ist er jedenfalls dazu in der Lage, einfache Hilfstätigkeiten auszuüben. Er hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und ist in Österreich in seiner Unterkunft als Reinigungskraft tätig, wie sich seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnehmen lässt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 9, S. 17).Im Verfahren sind auch keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer etwa grundsätzlich keiner Arbeit nachgehen könnte; psychisch und physisch ist er jedenfalls dazu in der Lage, einfache Hilfstätigkeiten auszuüben. Er hat Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und ist in Österreich in seiner Unterkunft als Reinigungskraft tätig, wie sich seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnehmen lässt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 9, S. 17).

Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzberechtigten in Österreich vergleichsweise besser ist und Griechenland nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Andererseits machen die herangezogenen Länderberichte deutlich, dass für Schutzberechtigte in Griechenland sehr wohl Möglichkeiten bestehen, Unterstützung zu erhalten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass jeder Rückkehrer automatisch in eine aussichtslose Situation gerät. Zu verweisen ist insbesondere darauf, dass Schutzberechtigte unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen haben wie griechische Bürger. Dasselbe gilt für den Zugang zu medizinischer Versorgung. Zahlreiche kirchliche, nationale und internationale Organisationen bieten Schutzberechtigten zudem in verschiedenen Bereichen Unterstützung an (z.B. Notunterkünfte, Tageszentren, Übernachtungsstellen, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs). Dem BFA kann daher insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es gegenständlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer - der jung, gesund und arbeitsfähig ist, keinerlei Vulnerabilitäten aufweist und über ein soziales Netz in Somalia bzw. die somalische Community in Griechenland verfügt - in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Dem erklärten Wunsch des Beschwerdeführers, lieber in Österreich leben zu wollen, ist entgegenzuhalten, dass es nicht an ihm liegt, sich auszusuchen, welches Land ihm Schutz vor Verfolgung bietet. Er genießt in Griechenland bereits Schutzstatus. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Griechenland hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, nach der illegalen Einreise in Griechenland von der griechischen Polizei geschlagen worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11), ist darauf zu verweisen, dass sich dieses geschilderte Erlebnis in Griechenland auf die illegale Einreise bezog und nicht auf die Zeit danach, als ihm in Griechenland bereits Schutz zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer ist in Griechenland mittlerweile asylberechtigt. Er kann problemlos nach Griechenland zurückkehren, ohne sich dort vor polizeilichen Repressionen fürchten zu müssen. Zur angeblich erlebten Polizeigewalt ist insgesamt festzuhalten, dass - wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist - Polizeigewalt auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos ausgeschlossen werden kann. Sollte der Beschwerdeführer - als Schutzberechtigter - bei seiner nunmehrigen Rückkehr nach Griechenland Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten. Es kann weder aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens noch aufgrund der herangezogenen Länderberichte von einer insgesamt mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden. Dass in Griechenland rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, nach der illegalen Einreise in Griechenland von der griechischen Polizei geschlagen worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 11), ist darauf zu verweisen, dass sich dieses geschilderte Erlebnis in Griechenland auf die illegale Einreise bezog und nicht auf die Zeit danach, als ihm in Griechenland bereits Schutz zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer ist in Griechenland mittlerweile asylberechtigt. Er kann problemlos nach Griechenland zurückkehren, ohne sich dort vor polizeilichen Repressionen fürchten zu müssen. Zur angeblich erlebten Polizeigewalt ist insgesamt festzuhalten, dass - wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist - Polizeigewalt auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos ausgeschlossen werden kann. Sollte der Beschwerdeführer - als Schutzberechtigter - bei seiner nunmehrigen Rückkehr nach Griechenland Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist er auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten. Es kann weder aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens noch aufgrund der herangezogenen Länderberichte von einer insgesamt mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden. Dass in Griechenland rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.

Abschließend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt den Eindruck erweckte, seine tatsächliche Situation schlechter darstellen zu wollen als sie tatsächlich war bzw. ist und waren seine Aussagen, wonach es in Griechenland sehr schlecht gewesen sei, in einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubwürdig zu werten. Konkrete Nachfragen zu seinem vagen Vorbringen wurden überwiegend mit „Ich weiß es nicht.“, „Ich kann mich nicht erinnern.“ bzw. „Ich habe das nicht verstanden.“ beantwortet (vgl. auch zum Versuch, die familiären Umstände des Onkels zu verschleiern, Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026: „Sie wissen nicht, ob Ihr Onkel Frau oder Kinder hat?“ – „Ja, weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich weiß es nicht, ich habe ihn auch nicht oft gesehen.“).Abschließend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insgesamt den Eindruck erweckte, seine tatsächliche Situation schlechter darstellen zu wollen als sie tatsächlich war bzw. ist und waren seine Aussagen, wonach es in Griechenland sehr schlecht gewesen sei, in einer Gesamtbetrachtung als nicht glaubwürdig zu werten. Konkrete Nachfragen zu seinem vagen Vorbringen wurden überwiegend mit „Ich weiß es nicht.“, „Ich kann mich nicht erinnern.“ bzw. „Ich habe das nicht verstanden.“ beantwortet vergleiche auch zum Versuch, die familiären Umstände des Onkels zu verschleiern, Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026: „Sie wissen nicht, ob Ihr Onkel Frau oder Kinder hat?“ – „Ja, weiß ich nicht. Nachgefragt: Ich weiß es nicht, ich habe ihn auch nicht oft gesehen.“).

Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er zum einen behauptet, keine Dokumente in Griechenland erhalten zu haben, dann wiederrum aber vorbringt, in Besitz einer roten griechische Karte gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 13ff: „Sie haben Asyl bekommen. Haben Sie irgendwelche Dokumente in Griechenland erhalten? […]“ – „Ich habe gar nichts erhalten.“; „Sie haben vorhin von einer Karte geredet? Was war das für eine Karte?“ – „Eine rote griechische Karte.“; „Was konnten Sie mit der Karte machen? Wofür braucht man diese Karte?“ – „Das war eine Aufenthaltskarte, ein Titel für Griechenland.“; „D.h. Sie haben die Karte verloren? Vorhin sagten Sie, dass Sie nicht wissen, wo die Karte ist?“ – „Als ich zuletzt versucht habe, die Karte zu finden, habe ich die Karte nicht gefunden und wusste nicht, wo ich sie zuletzt hingelegt habe.“). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Ungereimtheiten hatte er nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 14).Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er zum einen behauptet, keine Dokumente in Griechenland erhalten zu haben, dann wiederrum aber vorbringt, in Besitz einer roten griechische Karte gewesen zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 13ff: „Sie haben Asyl bekommen. Haben Sie irgendwelche Dokumente in Griechenland erhalten? […]“ – „Ich habe gar nichts erhalten.“; „Sie haben vorhin von einer Karte geredet? Was war das für eine Karte?“ – „Eine rote griechische Karte.“; „Was konnten Sie mit der Karte machen? Wofür braucht man diese Karte?“ – „Das war eine Aufenthaltskarte, ein Titel für Griechenland.“; „D.h. Sie haben die Karte verloren? Vorhin sagten Sie, dass Sie nicht wissen, wo die Karte ist?“ – „Als ich zuletzt versucht habe, die Karte zu finden, habe ich die Karte nicht gefunden und wusste nicht, wo ich sie zuletzt hingelegt habe.“). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Ungereimtheiten hatte er nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.05.2026, S. 14).

Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Hinweise auf familiäre, private, berufliche oder soziale Bindungen im Bundesgebiet bzw. auf Integrationsbemühungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich im Ausmaß von etwa einem Jahr und neun Monaten ist nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat.

Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

…“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“

Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 01.10.2024 (AS 51), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und sein Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 01.10.2024 (AS 51), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und sein Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung.,

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO vergleiche VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/14/0275, VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.,

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit 07.09.2024 im österreichischen Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit 07.09.2024 im österreichischen Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:,

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.,

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH vom 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH vom 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH vom 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH vom 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie zuvor auch die befasste Behörde - trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten - wie bereits festgehalten - umfassende Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, bzw. kann nicht erkannt werden, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für jeden Einzelnen besteht.

Unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung sowie im Hinblick auf die zahlreich vorhandenen Unterstützungsangebote haben sich - in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers - auch im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert wäre:

Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung; zudem haben sie unter denselben Bedingungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt.

Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente oftmals unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, so ergibt sich aus den Länderberichten gleichzeitig, dass sie während dieses Zeitraumes zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen und Versorgung durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhalten können. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Deckung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) - auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen - ermöglichen. Die Länderfeststellungen enthalten eine umfangreiche Liste mit ebenjenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Dabei handelt es sich insbesondere um Hotlines, Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose, von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten, Angebote für Vulnerable, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs, medizinische Versorgung, kirchliche Hilfsorganisationen sowie internationale und griechische NGOs. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind.

Es wird nicht verkannt, dass Schutzberechtigte in Griechenland im Fall einer Rückkehr vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, doch sind diese Herausforderungen angesichts der in den Länderberichten beschriebenen umfassenden Unterstützungsangebote für Personen mit Schutzstatus (etwa durch das seit Dezember 2024 laufende HELIOS+ Programm, aber auch seitens UNHCR und IOM sowie von Seiten lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich Schutzberechtigte Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Griechisch-Kenntnisse vor zusätzlichen Herausforderungen steht, wird nicht verkannt, doch ist zum einen festzuhalten, dass ihn derartige Herausforderungen ebenso in Österreich treffen würden, da er auch über keine Deutsch-Kenntnisse verfügt. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass es an ihm liegt, sich entsprechende Sprachkenntnisse anzueignen. Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an, sodass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nicht nur über die angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden.

Dass der Beschwerdeführer in Griechenland etwa keinen Zugang zu einer legalen Erwerbstätigkeit erhalten kann, ist nicht ersichtlich. Festzuhalten ist, dass er sich bei seinem Voraufenthalt nicht einmal darum bemüht hat, eine Arbeit zu finden. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer jung, gesund und er hat keine Sorgepflichten, sodass er grundsätzlich ohne Einschränkung zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch wird dem Beschwerdeführer auch der zufolge den Länderberichten in verschiedenen Branchen bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Die griechische Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache bzw. einer fehlenden einschlägigen wird den Beschwerdeführer nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen von Hilfstätigkeiten in der (vom Arbeitskräftemangel besonders betroffenen) Baubranche, der Landwirtschaft, im Transport- und Logistikbereich sowie im Tourismus- oder Gastronomiebereich bedarf es beispielsweise keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und nicht zwingend einer beruflichen Vorerfahrung (an dieser Stelle ist nochmals auf seine Erfahrungen in der Landwirtschaft und als Reinigungskraft zu verweisen). Auch gibt es - neben den in den Länderberichten ausführlich beschriebenen offiziellen Integrationsprojekten für international Schutzberechtigte (HELIOS+ und HELIOS Junior) - zahlreiche (weitere) Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels und der vorhandenen Unterstützungsangebote für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes (etwa im Rahmen des Projekts HELIOS +) ist nicht zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer auf die Aufnahme einer Arbeit in der sogenannten Schattenwirtschaft angewiesen sein wird.

Es kann zudem nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer infolge einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Wohnung bzw. Unterkunft erlangen kann. An finanzieller Unterstützung - durch die somalische Community in Griechenland bzw. seinem Onkel - mangelte es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich nicht, war er doch unter anderem in der Lage, € 800,-- für die Reise von Griechenland nach Österreich zu bezahlen. Der Beschwerdeführer kann sein „Residence permit“ jederzeit abholen, da gemäß den getroffenen Länderfeststellungen die Aufenthaltserlaubnis durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Mit dieser gültigen Aufenthaltserlaubnis kann der Beschwerdeführer sodann eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen (sowie der Anmietung einer Wohnung) sind. Aufgrund dessen und da er in der Vergangenheit (als Asylwerber) Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen hatte, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund bürokratischer Hürden (längerfristig) vom Zugang zum freien Wohnungsmarkt in Griechenland ausgeschlossen sein wird. Juristische Unterstützung bei der Beantragung wird von mehreren NGOs angeboten. Etwaige Wartezeiten bis zum Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer kann der Beschwerdeführer - wie zuvor angesprochen - durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen überbrücken. Zudem ergeben sich aus den Länderfeststellungen unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten für die Aufbringung der Mietkosten. Personen mit internationalem Schutzstatus können beispielsweise am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vor. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) zugelassen.

Daneben käme für den Beschwerdeführer eine Teilnahme am Projekt HELIOS + in Betracht, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechisch-Kurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z.B. Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. ein Informationsblatt in der Sprache Somalisch sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in dieser Sprache angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios; sowie zur Information in der Sprache Somali: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios_a5_so.pdf). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS + weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis tatsächlich implementiert wurde (vgl. dazu das aktuelle „factsheet“ vom 31.10.2025, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-october-2025_english.pdf). Daneben käme für den Beschwerdeführer eine Teilnahme am Projekt HELIOS + in Betracht, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechisch-Kurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z.B. Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. ein Informationsblatt in der Sprache Somalisch sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in dieser Sprache angeboten werden vergleiche https://greece.iom.int/helios; sowie zur Information in der Sprache Somali: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios_a5_so.pdf). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS + weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis tatsächlich implementiert wurde vergleiche dazu das aktuelle „factsheet“ vom 31.10.2025, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios-general-factsheet-october-2025_english.pdf).

Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, bereits von Österreich aus über die genannte Helpline (oder andere der in den Länderberichten angeführten Kontaktadressen) Informationen einzuholen, um im Fall einer Rückkehr schon über eine erste Orientierung zu verfügen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten direkt nach der Rückkehr zu informieren. Er hätte auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Integrationszentren für Migranten eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen zu deren Aufgaben gehören. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer offen, anfänglich auf finanzielle Unterstützung durch die im Ausland lebenden Verwandten bzw. die somalische Community in Griechenland zurückzugreifen, um unmittelbar nach der Ankunft eine (temporäre) Unterkunft (auf dem freien Wohnungsmarkt) finanzieren zu können.

Dem Beschwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Eine ihm nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, der bereits etwa sieben Monate in Griechenland gelebt hat, sodass er mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist und es ihm nach einer Rückkehr auch zuzumuten ist, (temporär) auf die in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote zurückzugreifen. Dass ihm auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an, dass er sich um keine Hilfe bei Behörden oder NGOs bemüht habe. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Aussagen während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland keine konkreten Schritte gesetzt, um Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialleistungs- und Gesundheitssystem und zu Integrationsangeboten zu erlangen, sodass sich die von ihm geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer fehlenden Unterstützung bzw. Lebensgrundlage in Griechenland insofern relativieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihm infolge einer Rückkehr (beispielsweise in eine Großstadt wie Athen) und bei entsprechender Eigeninitiative und entsprechenden Bemühungen nicht möglich sein würde, dort binnen angemessener Zeit Fuß zu fassen. Soweit der Beschwerdeführer Probleme bei seinem Voraufenthalt (Polizeigewalt) vorbrachte, ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt II.2 zu verweisen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, der bereits etwa sieben Monate in Griechenland gelebt hat, sodass er mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist und es ihm nach einer Rückkehr auch zuzumuten ist, (temporär) auf die in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote zurückzugreifen. Dass ihm auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht einmal ansatzweise geltend gemacht und ist auch nicht im Zuge des Verfahrens hervorgekommen. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an, dass er sich um keine Hilfe bei Behörden oder NGOs bemüht habe. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Aussagen während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland keine konkreten Schritte gesetzt, um Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialleistungs- und Gesundheitssystem und zu Integrationsangeboten zu erlangen, sodass sich die von ihm geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer fehlenden Unterstützung bzw. Lebensgrundlage in Griechenland insofern relativieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass es ihm infolge einer Rückkehr (beispielsweise in eine Großstadt wie Athen) und bei entsprechender Eigeninitiative und entsprechenden Bemühungen nicht möglich sein würde, dort binnen angemessener Zeit Fuß zu fassen. Soweit der Beschwerdeführer Probleme bei seinem Voraufenthalt (Polizeigewalt) vorbrachte, ist auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2 zu verweisen.

Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Schutzberechtigte nach einer Übergangsphase der Unterstützung dazu gehalten sind, ihre Existenz - wie auch Staatsbürger und andere zum Aufenthalt berechtigte Einwohner eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dass dies dem jungen und gesunden Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation oder aufgrund der allgemeinen Lage in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen nicht möglich sein wird, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - wie festgestellt - an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet. Es liegt daher keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen könnte (vgl. dazu etwa VwGH vom 04.09.2018, Ra 2017/01/0252, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - wie festgestellt - an keinen Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen leidet. Es liegt daher keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen könnte vergleiche dazu etwa VwGH vom 04.09.2018, Ra 2017/01/0252, VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).

Schutzberechtigte in Griechenland haben überdies grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch der Hinweis in der Beschwerde auf stattgebenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 25.06.2021, E599/2021-12; 13.06.2023, E 818/2023; 13.12.2023, E1490/2023; 25.01.2024, E 3681/2023) führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.Auch der Hinweis in der Beschwerde auf stattgebenden Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 25.06.2021, E599/2021-12; 13.06.2023, E 818 aus 2023,; 13.12.2023, E1490/2023; 25.01.2024, E 3681 aus 2023,) führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht - das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS, Version: 7, Stand: 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war - nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde (vgl. auch VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0133).Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht - das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS, Version: 7, Stand: 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war - nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde vergleiche auch VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0133).

Aus der im vorliegenden Verfahren herangezogenen aktualisierten Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland (Version 12, Stand: 30.07.2025) ergeben sich insbesondere im Vergleich zu der vom Verfassungsgerichtshof gewürdigten Berichtslage (Version 7, Stand: 13.06.2024) keine seither eingetretenen maßgeblichen Verschlechterungen.

Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht.Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erwarten, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not gerät. Es kann nicht erkannt werden, dass er nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 3 EMRK bzw. gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erwarten, dass dieser bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not gerät. Es kann nicht erkannt werden, dass er nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Artikel 3, EMRK bzw. gegen Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die der medialen Berichterstattung sowie den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 12, Stand: 30.07.2025) zu entnehmende jüngste Ankündigung der griechischen Regierung, Asylverfahren temporär teilweise auszusetzen und keine Rücküberstellungen nach Griechenland zu akzeptieren, im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung führt. Da dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist er von einer allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen. Im Übrigen ließe auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt (vgl. idS zur einseitigen Aussetzung von Aufnahmen bzw. Wiederaufnahmen nach der Dublin-III-VO die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die der medialen Berichterstattung sowie den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 12, Stand: 30.07.2025) zu entnehmende jüngste Ankündigung der griechischen Regierung, Asylverfahren temporär teilweise auszusetzen und keine Rücküberstellungen nach Griechenland zu akzeptieren, im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung führt. Da dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist er von einer allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen. Im Übrigen ließe auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt vergleiche idS zur einseitigen Aussetzung von Aufnahmen bzw. Wiederaufnahmen nach der Dublin-III-VO die Entscheidung des EuGH vom 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.

Im Ergebnis hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben hat.Im Ergebnis hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben hat.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, begründet eine Aufenthaltsbeendigung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens.Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, begründet eine Aufenthaltsbeendigung keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens.

Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Folglich stellt eine Überstellung nach Griechenland auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Folglich stellt eine Überstellung nach Griechenland auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - die Dauer betrug von der Antragstellung bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt etwa ein Jahr und neun Monate - kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2306262.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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