Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W212 2344604-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2003, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 2003, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, in welcher er im Wesentlichen angab, dass seine Eltern und seine sechs Schwestern in Afghanistan leben würden. In Österreich halte sich seine Ehefrau auf, welche hier über den Asylstatus verfüge. Über Pakistan, Iran, die Türkei, Italien und Deutschland sei der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt. In Italien habe ihn die Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt, einen Asylantrag habe er dort jedoch nicht gestellt. In Deutschland habe er um Asyl angesucht, über seinen Antrag sei negativ entschieden worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde habe er wegen der Krankheit seiner Ehefrau zurückgezogen.
Eine im Zuge der Erstbefragung durchgeführte EURODAC-Abfrage brachte das Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und in diesem Zusammenhang am 05.09.2022 und am 18.06.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde.
2. Mit Schreiben vom 02.04.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.2. Mit Schreiben vom 02.04.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
3. Die deutsche Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 08.04.2026 dem Wiederaufnahmegesuch des BFA zu.
4. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3, 15a AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass Deutschland für das Verfahren zuständig sei. 4. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, 15 a, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass Deutschland für das Verfahren zuständig sei.
Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übergeben.
5. Am 22.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er am 18.04.2025 seine Partnerin nach islamischem Ritus geheiratet habe. In Österreich lebe nur seine Partnerin, weitschichtige Verwandte seien in Deutschland und der Schweiz aufhältig. Seine Eltern und Geschwister seien in Afghanistan. Seine Partnerin habe er 2023 über „SnapChat“ kennengelernt und in Deutschland erstmalig getroffen. Anschließend sei sie ein- bis eineinhalb Wochen bei ihm verblieben, sie hätten zusammen in einem Hotel gewohnt. Danach hätten sie einander alle drei bis vier Monate getroffen und sie hätten eine Woche gemeinsam in Deutschland, ebenfalls in einem Hotel, verbracht. Insgesamt habe seine Lebensgefährtin ihn circa zehn Mal in Deutschland besucht, bevor er nach Österreich eingereist sei. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden. Seine Partnerin sei nicht schwanger, es gehe ihr jedoch psychisch und seelisch nicht gut. Sie sei alleine in Österreich, habe viel Stress mit ihrer Familie und habe auch bei der Flucht viel erlebt. Eine permanente psychologische Betreuung gebe es für seine Partnerin nicht, die Therapeutin habe gesagt, dass sie wiederkommen solle, wenn sie gebraucht werde. Zwei bis drei Mal wöchentlich sehe der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin persönlich. In der Flüchtlingsunterkunft sei er nur verblieben, damit er den Versicherungsschutz nicht verliere.
6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 15.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2026, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und angegeben, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO für die Antragsprüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen, demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig (Spruchpunkt II.). 6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 15.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.03.2026, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und angegeben, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Antragsprüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen, demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2026 persönlich übergeben.
7. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass das BFA im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Deutschlands behaupte, jedoch nicht auf die konkret vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Abschiebung und die menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen, seine Sicherheitsbedenken und insbesondere seine persönliche Situation in Österreich sowie seine hier bestehenden Bindungen nachvollziehbar eingehe. Der Beschwerdeführer habe ausführlich erklärt, dass seine psychisch kranke Ehegattin auf seine Pflege angewiesen sei und er daher in Österreich verbleiben müsse. Auf die aktuellen Mängel der Betreuung von Asylwerbern in Deutschland gehe das BFA nicht in konkreter Weise ein. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist afghanischer Staatsbürger. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt dem Beschwerdeführer Verfahrensidentität zu. Er gehört der tadschikischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.04.2025 nach islamischem Ritus mit XXXX geboren am XXXX .2003, verheiratet. Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.04.2025 nach islamischem Ritus mit römisch 40 geboren am römisch 40 .2003, verheiratet.
Am 25.03.2026 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er zuvor am 28.07.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2025 vollumfänglich negativ entschieden.
Das BFA richtete mit Schreiben vom 02.04.2026 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an die deutsche Dublin-Behörde, welchem am 08.04.2026 zugestimmt wurde. Die Zuständigkeit Deutschlands ist im vorliegenden Fall weiterhin gegeben.Das BFA richtete mit Schreiben vom 02.04.2026 ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an die deutsche Dublin-Behörde, welchem am 08.04.2026 zugestimmt wurde. Die Zuständigkeit Deutschlands ist im vorliegenden Fall weiterhin gegeben.
1.1.2. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland Zugang zu einem rechtstaatlichen Verfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.1.3. An schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen leidet der Beschwerdeführer nicht.
1.1.4. Im österreichischen Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Weiters steht die in Österreich lebende Partnerin in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.
1.2. Zur Situation in Deutschland:
Zur Lage in Deutschland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle: AIDA 4.2023)
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
Quellen:
[…]
Dublin-Rückkehrer
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
Quellen:
[…]
Non-Refoulement
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
Quellen:
[…]
Versorgung
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
Quellen:
[…]
Unterbringung
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
• Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
• Gemeinschaftsunterkünfte
• Dezentrale Unterbringung
• Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).
In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).
Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).
Quellen:
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis sowie zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 9 ff, 125). In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen afghanischen Identitätsnachweis in Deutschland abgegeben habe. In Österreich legte er keine originalen identitätsbezeugenden Dokumente vor, womit ihm nur Verfahrensidentität zukommt (AS 123). Im Übrigen ging das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge davon aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde, das BFA legte dem gegenständlichen Bescheid als Geburtsdatum den XXXX zugrunde, ohne jedoch die Identität des Beschwerdeführers als eindeutig geklärt anzunehmen (AS 29, 137, 146). 2.1.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis sowie zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 9 ff, 125). In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen afghanischen Identitätsnachweis in Deutschland abgegeben habe. In Österreich legte er keine originalen identitätsbezeugenden Dokumente vor, womit ihm nur Verfahrensidentität zukommt (AS 123). Im Übrigen ging das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge davon aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde, das BFA legte dem gegenständlichen Bescheid als Geburtsdatum den römisch 40 zugrunde, ohne jedoch die Identität des Beschwerdeführers als eindeutig geklärt anzunehmen (AS 29, 137, 146).
Die weiteren Feststellungen zu den Antragstellungen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Deutschland und Österreich, der negativen Erledigung des Asylantrages in Deutschland sowie zum Wiederaufnahmeverfahren mit Deutschland und der damit einhergehenden weiteren Zuständigkeit der deutschen Behörden stützen sich auf das Erstbefragungsprotokoll, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2025 und der ebenfalls im Akt befindlichen Korrespondenz zwischen dem BFA und der deutschen Dublin-Behörde (AS 21, 29 ff, 65 ff, 75 ff).
2.1.2. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Länderberichte zu Deutschland konnte überdies festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dort Zugang zu einem Asyl- und Rechtsmittelverfahren hat, welche rechtsstaatlichen Prinzipien voll genügen.
Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen von Dublin-Rückkehrenden erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat, ist er den Behörden bekannt und eine entsprechende Versorgung innerhalb angemessener Frist ist laut den Länderberichten gewährleistet. In Deutschland werden Schutzsuchenden Grundleistungen unter anderem in Form von Lebensmitteln, Unterkunft, Kleidung sowie Gebrauchsgütern des Alltags zur Verfügung gestellt. Sie erhalten auch Leistungen im Falle von Krankheit und darüber hinaus gehende Unterstützungsleistungen im Einzelfall. Eine angemessene Versorgung des Beschwerdeführers in Deutschland ist im Hinblick darauf nicht anzuzweifeln.
Insgesamt ergibt sich aus den eingeführten Länderberichten keine den Beschwerdeführer treffende Bedrohung nach einer Rücküberstellung nach Deutschland.
2.1.3. Im Verfahren haben sich keine belastbaren Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht Beeinträchtigungen unterliegt. In der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme führte er keine physischen oder psychischen Erkrankungen ins Treffen, auch in der Beschwerde wird hierzu nichts vorgebracht (AS 15, 121).
2.1.4. Der Beschwerdeführer reiste laut Erstbefragungsprotokoll am 25.03.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 11). Dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 01.06.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht (OZ 2). Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) weist aus, dass der Beschwerdeführer seit 22.05.2026 bei seiner Partnerin gemeldet ist (OZ 2). In der Erstbefragung und vor dem BFA sagte er zu seinen Familienverhältnissen befragt aus, dass er in Österreich nur seine Lebensgefährtin habe, weitere weitschichte Verwandte seien in Deutschland und der Schweiz ansässig. Seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan leben (AS 13, 125). Eine familiäre oder berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich ist folglich nicht gegeben.
Seine Partnerin habe der Beschwerdeführer seiner Aussage in der Einvernahme zufolge im Jahr 2023 über „SnapChat“ kennengelernt. Danach hätten sie einander im Abstand von drei bis vier Monaten für jeweils eine Woche in einem Hotel in Deutschland getroffen. Insgesamt habe es rund zehn Besuche gegeben, bis der Beschwerdeführer nach Österreich einreiste. Die Heirat nach islamischem Ritus sei schließlich am 18.04.2025 erfolgt. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass – vor seiner Hauptwohnsitzmeldung mit 22.05.2026 – kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Partnerin bestanden habe (AS 125). Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin gab, weil er bei einem Verzug aus der Flüchtlingsunterkunft keinen Versicherungsschutz mehr gehabt hätte, er aber schon bei ihr habe wohnen wollen (AS 131).
Zur Situation seiner Lebensgefährtin machte der Beschwerdeführer vor dem BFA zudem widersprüchliche Angaben. Einerseits sagte er aus, dass seine Partnerin in Österreich alleine sei. Auf die Frage, weshalb seine Partnerin nicht mit ihm nach Deutschland gehen könne, antwortete er andererseits, dass sie hier in Österreich Familie und Freunde habe, in Deutschland hätte sie niemanden (AS 125, 131).
In Zusammenschau mit den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zur psychischen Erkrankung seiner Lebensgefährtin und den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen ist es nicht nachvollziehbar, dass eine akute Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Abhängigkeit seiner Partnerin zu ihm besteht. Es war seiner Lebensgefährtin offenbar möglich, sich vom Zeitpunkt des Kennenlernens im Jahr 2023 bis zur Einreise des Beschwerdeführers im März 2026– teilweise unter Rückgriff auf ärztliche und sozialarbeiterische Unterstützung – ihren Alltag alleine zu bewältigen. Die Arztbriefe vom 07.04.2026 sowie vom 15.04.2026, der Sozialbericht der Magistratsabteilung 40 vom 17.04.2026 sowie die Stellungnahme der Caritas vom 22.04.2026 wurden jeweils rund einen Monat vor dem Einzug des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin ausgestellt (AS 107, 111, 113). Bei einer sehr akuten psychischen Belastungssituation ist davon auszugehen, dass es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, sich über den Zeitraum eines Monats eigenständig zu versorgen. Aus dem ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 14.04.2026 geht weiters hervor, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Präparat „Comboval“ zur Schmerzbehandlung, das Medikament „Xanor 0,5mg“ als Beruhigungsmittel sowie „Elomel 500ml“ als Infusion verabreicht wurden. Als Medikation wurden drei Mal täglich „Paracetamol ACC TBL 500mg“ sowie das Schlafmittel „Zoldem FTBL 10mg“, verschrieben. Die Kontrolle bei einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin wurde als empfohlene Maßnahme genannt (AS 117 f). Eine konkret auf Depressionen abzielende, bestehende Medikation ist dem Akt nicht zu entnehmen und ist auch im ambulanten Patientenbrief oder den anderen medizinischen Unterlagen nicht angeführt. Nach der ambulanten Behandlung wurden im Übrigen vor Ort keine weiteren medizinischen Schritte mehr gesetzt und solche auch nicht angeordnet oder empfohlen. Diesbezüglich kann daher festgehalten werden, dass keine psychische Belastung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorliegt, welches seine Anwesenheit in Österreich unabdingbar macht. In Zusammenschau mit den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zur psychischen Erkrankung seiner Lebensgefährtin und den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen ist es nicht nachvollziehbar, dass eine akute Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Abhängigkeit seiner Partnerin zu ihm besteht. Es war seiner Lebensgefährtin offenbar möglich, sich vom Zeitpunkt des Kennenlernens im Jahr 2023 bis zur Einreise des Beschwerdeführers im März 2026– teilweise unter Rückgriff auf ärztliche und sozialarbeiterische Unterstützung – ihren Alltag alleine zu bewältigen. Die Arztbriefe vom 07.04.2026 sowie vom 15.04.2026, der Sozialbericht der Magistratsabteilung 40 vom 17.04.2026 sowie die Stellungnahme der Caritas vom 22.04.2026 wurden jeweils rund einen Monat vor dem Einzug des Beschwerdeführers bei seiner Lebensgefährtin ausgestellt (AS 107, 111, 113). Bei einer sehr akuten psychischen Belastungssituation ist davon auszugehen, dass es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, sich über den Zeitraum eines Monats eigenständig zu versorgen. Aus dem ambulanten Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 14.04.2026 geht weiters hervor, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Präparat „Comboval“ zur Schmerzbehandlung, das Medikament „Xanor 0,5mg“ als Beruhigungsmittel sowie „Elomel 500ml“ als Infusion verabreicht wurden. Als Medikation wurden drei Mal täglich „Paracetamol ACC TBL 500mg“ sowie das Schlafmittel „Zoldem FTBL 10mg“, verschrieben. Die Kontrolle bei einem Psychiater bzw. einer Psychiaterin wurde als empfohlene Maßnahme genannt (AS 117 f). Eine konkret auf Depressionen abzielende, bestehende Medikation ist dem Akt nicht zu entnehmen und ist auch im ambulanten Patientenbrief oder den anderen medizinischen Unterlagen nicht angeführt. Nach der ambulanten Behandlung wurden im Übrigen vor Ort keine weiteren medizinischen Schritte mehr gesetzt und solche auch nicht angeordnet oder empfohlen. Diesbezüglich kann daher festgehalten werden, dass keine psychische Belastung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorliegt, welches seine Anwesenheit in Österreich unabdingbar macht.
2.2. Zur Situation in Deutschland:
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das deutsche Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Deutschland einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Deutschland wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht nach § 4 leg cit (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg cit (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht nach Paragraph 4, leg cit (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg cit (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird.
Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2025 negativ erledigt wurde, ist in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat und welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2025 negativ erledigt wurde, ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag. Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit den deutschen Behörden erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-VO vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg cit beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg cit beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).Gemäß Artikel 3, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-VO, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-VO, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).
Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) „nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden“ (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).
Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-VO nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde.
3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG wurde eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG wurde eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff).
Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).
3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebenso wenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Deutschland, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum deutschen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Deutschland systemische Schwachstellen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebenso wenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.
Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Deutschland ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und das Refoulement-Prinzip gewahrt ist. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten.
Es besteht auch kein Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung, zumal bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes in Deutschland keine Rückführung in den Staat erfolgen darf, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.
Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)
Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrende in Deutschland mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt, Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld), Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen, vor. Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind neben Asylwerbern, deren Anspruch in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens besteht, auch Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist Bedürftigkeit. Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthaltes werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt und erhalten Zugang zu regulären Sozialleistungen.
Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Deutschland aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit und sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.
Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand
Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde zudem der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten.
3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-VO sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-VO sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).
Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Afghanistan, weitschichtige Verwandte hat er seinen Angaben zufolge in Deutschland und der Schweiz. Als (einzigen) familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet nannte er seine Lebensgefährtin, welche aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kein ausreichend verfestigtes partnerschaftliches Band, welches seiner Rückführung nach Deutschland entgegensteht. Auch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis hat sich vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den eingebrachten medizinischen Unterlagen seiner Partnerin als nicht ausgeprägt erwiesen. Ebenso wenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es durch eine Aufenthaltsbeendigung zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Afghanistan, weitschichtige Verwandte hat er seinen Angaben zufolge in Deutschland und der Schweiz. Als (einzigen) familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet nannte er seine Lebensgefährtin, welche aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehe. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin kein ausreichend verfestigtes partnerschaftliches Band, welches seiner Rückführung nach Deutschland entgegensteht. Auch das behauptete Abhängigkeitsverhältnis hat sich vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den eingebrachten medizinischen Unterlagen seiner Partnerin als nicht ausgeprägt erwiesen. Ebenso wenig bestehen sonstige ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte; eine Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz.
Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Deutschlands ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.
3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, nachdem bereits festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, nachdem bereits festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit Deutschland durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Deutschland oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.05.2026 maßgeblich geändert hätten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit Deutschland durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Deutschland oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 15.05.2026 maßgeblich geändert hätten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Deutschland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2344604.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026