Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 2066/2026-5 vom 01.07.2026 I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.Spruch
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W185 2323293-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1431445804-250490317, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1431445804-250490317, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.04.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 29.11.2022 in Griechenland um Asyl an.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.04.2025 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich seien zwei seiner Brüder aufhältig. Seine Eltern und vier weitere Geschwister würden in Somalia leben. Seine Tanten mütterlicherseits hätten im Jahr 2020 oder 2021 beschlossen, dass der BF Somalia verlassen solle. Er sei dann gemeinsam mit seiner Tante legal auf dem Luftweg in die Türkei gereist, wo er zunächst einige Monate mit seiner Tante in Istanbul gelebt habe. Anschließend habe der BF einige Monate bei Freunden in Izmir gewohnt. In weitere Folge sei er mit einem Schlepperboot nach Griechenland gelangt, wo er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten habe. Sein Zielland sei wegen seiner Brüder Österreich gewesen. Der Reisepass und der griechische Aufenthaltstitel seien ihm in Wien gestohlen worden. In Griechenland habe der BF einen Asylantrag gestellt und habe etwa ein Jahr lang in einem Asylheim in Thessaloniki gelebt. In Griechenland habe der BF einen positiven Asylbescheid bekommen. Am 10.12.2024 sei er legal auf dem Luftweg von Thessaloniki nach Österreich gereist. Er habe damals einen griechischen Flüchtlingspass und einen griechischen Aufenthaltstitel gehabt. Nunmehr wolle der BF bei seinen Brüdern in Österreich bleiben. Bei der Sichtung des Handys des BF wurden Lichtbilder seines griechischen Fremden- und Konventionsreisepasses und seines griechischen Schengen-Aufenthaltstitels gefunden.
Am 09.04.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Griechenland. Dies unter Hinweis auf den Asylantrag in Österreich und die Eurodac-Treffermeldung zu Griechenland.Am 09.04.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Griechenland. Dies unter Hinweis auf den Asylantrag in Österreich und die Eurodac-Treffermeldung zu Griechenland.
Mit Schreiben vom 12.05.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass dem BF am 26.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 26.04.2024 bis 25.04.2027, und ein Reisedokument, gültig von 17.06.2024 bis 16.06.2029, erhalten. Zudem wurde eine Aliasidentität bekanntgegeben (AS 41).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.09.2025 gab der BF im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung bzw. in Therapie. Er nehme keine Medikamente ein. Im Zuge der Schutzgewährung in Griechenland habe der BF einen Reisepass bekommen; eine Aufenthaltsbewilligung habe er jedoch nicht bekommen. Sein älterer Bruder habe seinen Reisepass gefunden, nachdem dieser gestohlen worden sei. Er habe, wie gesagt, zwei Brüder in Österreich, wovon einer anerkannter Flüchtling und der andere Asylwerber sei. Mit beiden Brüdern bestehe Kontakt. Von seinem älteren Bruder erhalte der BF keine finanzielle Unterstützung, habe nach der Asylantragstellung aber für etwa vier Monate bei diesem gewohnt. In Griechenland habe sich der BF durchgehend in Thessaloniki aufgehalten. Er habe dort eine Unterkunft gehabt, aber keine Versorgung erhalten. Er habe Nahrung bekommen, aber kein Geld. Die Landessprache habe der BF nicht lernen können; er habe diesbezügliche keine Unterstützung erhalten. Der BF bestätigte, nicht versucht zu haben, sich in Griechenland zu integrieren oder die Sprache zu erlernen. Er habe nicht nach Sprachkursen gefragt. Nach Griechenland zurückkehren wolle der BF nicht, da seine Brüder in Österreich leben würden. Sonst spreche nichts gegen Griechenland. Er habe in Griechenland lediglich ein bisschen im Flüchtlingscamp gearbeitet. Er habe sich nicht an die griechischen Behörden oder an Hilfsorganisationen gewendet, um Arbeit zu bekommen. Er habe sich auch nicht an Migrantenintegrationszentren oder an kirchliche Einrichtungen gewendet. Im griechischen Flüchtlingscamp habe es Somalier gegeben, die Geld für seinen Flug nach Österreich gesammelt hätten.
Eine am 23.09.2025 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters brachte als Ergebnis: Schmeling 4, GP 31.Eine am 23.09.2025 durchgeführte Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters brachte als Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Feststellungen zur Lage in Griechenland (Stand: 30.07.2025) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG):
Vulnerable / Unbegleitete minderjährige Asylwerber
Letzte Änderung: 21.05.2025
Vulnerable
Laut dem aktuellen Asylgesetz gelten die folgenden Gruppen als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Menschen mit Behinderung, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit kognitiven oder geistigen Behinderung, Folteropfer, Opfer von Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung (GCR 6.2024).
Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024).Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Das Gesetz geht jedoch nicht darauf ein, worin diese besonderen Aufnahmebedingungen bestehen (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024).
Seit Ende 2019 ist die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit (EODY) – die Nachfolgerin von KEELPNO – für die Durchführung der medizinischen Untersuchungen zuständig. 2023 wurde ein neues Generalsekretariat für den institutionellen Schutz vulnerabler Personengruppen (GSVP) eingerichtet, das dem Staatssekretär für Migration und Asyl unterstellt ist (GCR 6.2024).
Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vgl. RSA 1.6.2024). Die unzureichende Qualität der medizinischen und psychosozialen Screenings, sofern sie stattfinden, geben weiterhin Anlass zu großer Sorge. Berichten zufolge werden Vulnerabilitäten oft übersehen, sodass Personen das Asylverfahren durchlaufen, ohne dass zuvor die Screenings auf Vulnerabilität abgeschlossen wurden. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität der medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGOs wurden 2023 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von zehn Tagen bis zu drei Monaten werden auch berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (GCR 6.2024; vergleiche RSA 1.6.2024).
Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren, und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz bei der Identifizierung verfolgt werden sollte. Daher werden diese Aufgaben von NGOs übernommen - diese Vorgehensweise ist aber aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden (GCR 6.2024). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben auch die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste (z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw.) zu verweisen (IOM 12.1.2023).
Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Person auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (GCR 6.2024). Offizielle Statistiken des Ministeriums für Migration und Asyl zeigen, dass 2023 in allen Lagern auf dem Festland mit Ausnahme des CTRC Attiko Alsos vulnerable Asylwerber untergebracht wurden, die als Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen identifiziert wurden. Ende 2023 waren in den Lagern auf dem Festland insgesamt 1.986 Personen untergebracht, die nach Angaben der Behörden besondere Aufnahmebedingungen erhielten (RSA 1.6.2024).
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).
Den vulnerabelsten Gruppen, wie chronisch Kranken, Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt, unbegleiteten Minderjährigen, bietet UNHCR Zugang zu grundlegenden Unterstützungsdiensten. Darüber hinaus vermittelt UNHCR auch zwischen Flüchtlinge mit Behinderungen und dem nationalen Sozialschutzsystem und stellt sicher, dass sie von den verfügbaren Sicherheitsnetzen profitieren. Durch seine Partnerschaft mit der Stadt Athen verbessert UNHCR die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen weiter und sorgt für eine Ausweitung des Umfangs und der Wirkung dieser Dienste (UNHCR 9.2024).
Weitere Hilfsangebote für schutzbedürftige Personen finden sich hier: Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Nach dem Inkrafttreten des Asylgesetzes und der entsprechenden Änderungen im Jahr 2022 blieb das Sekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) die zuständige Behörde für den Schutz von UMA (einschließlich für deren Vormundschaft und Unterbringung in speziellen Unterkünften) bis zur Übertragung seiner Verantwortlichkeiten an das neue Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und institutionellen Schutz, das 2023 eingerichtet wurde (GCR 6.2024).
2023 gab es weiterhin Herausforderungen bei der ordnungsgemäßen Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) bei ihrer Ankunft. Folglich wurden auch Fälle beobachtet, in denen sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht wurden, zumindest auf den Inseln, unter anderem aufgrund des Mangels an spezialisiertem medizinischem Personal. Das Fehlen der angemessenen Betreuung für UM in Griechenland, einschließlich der Unterbringung, wurde wiederholt von Menschenrechtsorganisationen kritisiert (GCR 6.2024).
Vormundschaft
Gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Vormundschaft für UM liegt die allgemeine Zuständigkeit beim Sekretär für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger (SSPUAM), der aktuell dem Generalsekretariat für schutzbedürftige Personen und den institutionellen Schutz untersteht. Derzeit wird die Vormundschaft auf eine bestimmte Anzahl von juristischen Personen beschränkt, die vom Staatsanwalt ernannt werden (d. h. öffentliche Einrichtungen, NGOs, internationale Organisationen) und mit Personen zusammenarbeiten, die als Vormund fungieren. Der Staatsanwalt kann auch ein Familienmitglied oder einen Freund des Kindes ernennen, der für die Fürsorge verantwortlich ist (GCR 6.2024).
Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am 1. November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vgl. METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024).Ende Oktober 2023 wurden die NGOs METAdrasi und Praksis vom Ministerium für Migration und Asyl für die Umsetzung des Nationalen Vormundschaftsprogramms beauftragt. Das Programm, finanziert von AMIF, wurde am 1. November 2023 gestartet und besteht aus einem stufenweisen Ansatz zur Rekrutierung von Vormunden in drei Phasen. Die Aufgabe der Obsorgeberechtigten ist die Unterstützung von UM auf der Flucht, wobei der Schwerpunkt auf Minderjährigen liegt, die von ihren Familien getrennten wurden; auf Minderjährigen mit medizinischen Problemen; auf Minderjährigen unter 14 Jahren; und auf Mädchen, unabhängig von ihrem Alter (GCR 6.2024; vergleiche METAdrasi 15.4.2024). Die Bearbeitungszeit der Zuweisung eines Vormundes kann zwischen vier bis fünf Tagen auf den Inseln und einem Monat in städtischen Gebieten variieren, je nach Kapazität der Staatsanwaltschaften. Die Finanzierung des Programms durch AMIF (2021 bis 2027) wurde für 2024 sichergestellt und wird voraussichtlich 2025 fortgesetzt. Ob die Fördermittel über 2025 hinaus zur Verfügung stehen, ist derzeit nicht bekannt (MBZ 3.9.2024).
Altersfeststellung
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024).Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat der Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung solle laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch die Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person weiteren medizinischen Untersuchungen (entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne oder andere geeignete Mittel) zu unterziehen (GCR 6.2024).
Unterbringung von UMA
Ende 2023 gab es insgesamt 2.203 verfügbare Plätze in den verschiedenen Unterbringungseinrichtungen für UMA (GCR 6.2024).
Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vgl. GCR 6.2024).Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte den Nationalen Notfallmechanismus (NERM) zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, die obdachlos sind oder unter unsicheren Bedingungen leben. Das Programm besteht aus einer Hotline und mobilen Einheiten, die von der NGO Arsis in Thessaloniki und dem Network for Children’s Rights (NCR) in Athen betrieben werden und Streetwork-Tätigkeiten ausüben. Nach der Identifizierung und Registrierung werden UM zuerst in der Notunterkunft (Gesamtkapazität 155 bis 200 Plätze) und anschließend in einer dauerhaften Unterkunft untergebracht, während ihr Asylverfahren mit der entsprechenden Unterstützung eingeleitet wird. Vom Programmstart im Jahr 2021 bis November 2023 wurden 4.292 unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Projekts unterstützt (GoG 14.11.2023; vergleiche GCR 6.2024).
Sobald UM 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft für UM binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022).
Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vgl. ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung. Die aktuelle Gesetzgebung sieht eine zehnjährige Aufenthaltserlaubnis für ehemalige UM (d. h. erwachsene Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als UM nach Griechenland eingereist sind und deren Asylantrag abgelehnt wurde) unter Erfüllung bestimmter Bedingungen vor (GCR 6.2024; vergleiche ELIAMEP 7.2024). Für weitere Informationen siehe Allgemeines zum Asylverfahren / Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung.
Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nichtformale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023). Ende 2023 waren 15.134 Flüchtlings- und Migrantenkinder, darunter 1.289 Kinder aus der Ukraine, in Schulen eingeschrieben. Den Angaben des Bildungsministeriums zufolge besuchten am 10. Januar 2024 von 15.134 eingeschriebenen Kindern 14.222 tatsächlich die Schule (GCR 6.2024).
Quellen:
• ELIAMEP - Hellenic Foundation for European and Foreign Policy (7.2024): Migration Developments in Greece in 2023, https://www.eliamep.gr/wp-content/uploads/2024/07/Working-paper-128-SOPEMI-.pdf, Zugriff 28.1.2025
• GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
• GoG - Government of Greece (14.11.2023): Comments submitted by Greece on GREVIO’s final report on the implementation of the Council of Europe Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence (Baseline Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2101402/GREVIO-Inf(2023)28_Government comments.pdf, Zugriff 21.1.2025
• IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece
• IRC - International Rescue Committee (9.2022): Aghans in Greece, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 28.1.2025
• MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024
• METAdrasi - METAdrasi (15.4.2024): Guardianship Network for Unaccompanied Minors, https://metadrasi.org/en/campaigns/guardianship-of-unaccompanied-minors, Zugriff 21.1.2025
• RSA - Refugee Support Aegean (1.6.2024): Refugee camps in mainland Greece; What is the current situation based on actual conditions and official data?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115353.html, Zugriff 21.1.2025
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2024): Greece - Annual Factsheet
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 30.07.2025
Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Es besteht aus einer Mischung aus öffentlichen und privaten Gesundheitsdienstleistern, die grob in primäre, sekundäre und tertiäre Versorgungsstufen unterteilt sind (? o.D.)
Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024).
Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken. Weiters erschweren der Mangel an Dolmetschern und Kulturvermittlern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) bzw. die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente für die Sozialversicherungsnummer den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung (GCR 6.2024).
Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vgl. Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung (GCR 6.2024; vergleiche Refugee.Info 13.5.2024). Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (GoG 22.12.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (Refugee.Info 13.5.2024), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (GCR 6.2024).
Trotz erster Verzögerungen bei der Einführung des neuen Systems scheint die Ausstellung des PAAYPA seit Anfang 2021 zunehmend effizienter zu sein. Es gibt jedoch weiterhin bestehende Herausforderungen diesbezüglich. Da für die Ausstellung einer PAAYPA-Nummer die vollständige Registrierung eines Asylantrags erforderlich ist, führen die Verspätungen beim Zugang zu Asyl, insbesondere auf dem griechischen Festland, de facto auch zu Verzögerungen beim Erhalt des PAAYPA und beim tatsächlichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Ankünfte auf dem Seeweg wurden ähnliche Probleme auch auf den Inseln gemeldet (GCR 6.2024).
Selbst für Personen mit einer aktiven PAYPA-Nummer erschwert die isolierte Lage der Unterkünfte (d. h. Lager in abgelegenen Gebieten) den effektiven Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich psychosozialer Unterstützung. Schließlich wird der Zugang auch durch den Mangel an qualifiziertem Personal in den Camps geschmälert. Das Programm Philos (bis Mitte März 2024; danach durch ein neues Programm namens Hippocrates ersetzt) zielt darauf ab, den Bedarf an medizinischer und psychosozialer Versorgung in der Grundversorgung zu decken (GCR 6.2024).
Das Programm Hippokrates I des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates I beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vgl. IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025). Das Programm Hippokrates römisch eins des Ministeriums für Migration und Asyl in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bietet Asylwerbern und Migranten medizinische, pflegerische und psychosoziale Unterstützungsdienste, die in Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs), geschlossenen Zentren mit kontrolliertem Zugang (CCAC) und temporären Unterkünften für Asylwerber (CTRC) im ganzen Land untergebracht sind. Das Programm, das am 1. Juli 2024 begann, ist auf 12 Monate angelegt und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz bei der Bereitstellung von primären Gesundheitsdiensten. Hippocrates römisch eins beschäftigt 286 Fachkräfte, darunter 57 Ärzte (Allgemeinmediziner, Kinderärzte und Gynäkologen) sowie eine Reihe von Psychologen, Sozialarbeitern und anderen medizinischen Fachkräften. Die Teams sind an Wochentagen in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen im Einsatz und sorgen dafür, dass die Patienten an sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen (auch an öffentliche Krankenhäuser) überwiesen werden, wenn es für notwendig erachtet wird (EC 30.1.2025; vergleiche IOM 18.11.2024; EC 7.4.2025).
Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie Ärzte ohne Grenzen (MSF) (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).
In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (Refugee.Info 13.5.2024).
Quellen:
• EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece
• EC - Europäische Kommission (30.1.2025): Greece: Healthcare and psychosocial support for migrant children, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-healthcare-and-psychosocial-support-migrant-children_en, Zugriff 1.4.2025
• GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
• GoG - Government of Greece (22.12.2022): Find the Temporary Number of Insurance and Health, https://www.gov.gr/en/ipiresies/ergasia-kai-asphalise/asphalise/eurese-prosorinou-arithmou-asphalises-kai-ugeionomikes-perithalpses-allodapou-paaupa, Zugriff 1.4.2025
• IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis I more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025• IOM - International Organization for Migration (18.11.2024): Ippokratis römisch eins more than 900 children were vaccinated, https://greece.iom.int/news/ippokratis-i-more-900-children-were-vaccinated, Zugriff 1.4.2025
• IOM - International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece
• Allianz Versicherung (o.D.): Das Gesundheitswesen in Griechenland, https://www.allianzcare.com/de/ressourcen/gesundheit-und-wellness/national-healthcare-systems/gesundheitswesen-in-griechenland.html, Zugriff 31.3.2025
• Refugee.Info - Refugee.Info Greece (13.5.2024): Health insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 1.4.2025
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 30.07.2025
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

Quelle: MBZ 3.9.2024
* Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).
** Selbstangabe der Adresse
*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters
**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
? ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
? ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
? ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
? ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Folgeantrag
Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
? Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
? Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
? Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
6. Sozialleistungen
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).
? Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
? Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
? Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
? Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
? Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
? Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
? Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
7. Wohnen
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
? Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
? Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].

Quelle: ? 23.9.2024

Quelle: ? 30.7.2024a

Quelle: ? 30.7.2024b

Quelle: XE 5.8.2024
? Wohnprogramme
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
? Unterstützung bei der Unterbringung
? Mietzuschüsse für 12 Monate
? Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
? Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
? Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
? Vermittlung von Praktikumsplätzen
? obligatorische Griechischkurse
? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
HELIOS Junior
Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).
Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).
HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:
? Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.
? Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.
? Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
? Karea Social Shelter by EKKA
? Kyada - Zentrum für Obdachlose
? Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
? Kyada - Wohnheim
? MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
? Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
9. Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).
10. Integrationsmaßnahmen
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
? Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
? Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
? Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
? Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
? Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
? Sprachkurse;
? Integrationskurse für Erwachsene;
? Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
? Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
? Hilfe bei der Jobsuche;
? Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
? Unterstützung des Ehrenamts;
? Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
? Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
? Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
? Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
? Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
? Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)
UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
11. Bildung
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f). Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vergleiche MMA o.D.f).
[Für weitere Informationen zum Thema Bildung siehe Absatz Integrationsprogramme und Helios Junior, Anm.]
12. Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
[Eine Liste inkl. Kontaktdaten der genannten Einrichtungen findet sich im Kapitel 8, Anm.]
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Quellen:
• DW - Deutsche Welle (17.10.2023): Griechenland: Wohnungsnot durch hohe Mieten, https://www.dw.com/de/hohe-mieten-sorgen-für-wohnungsnot-in-griechenland/a-67117993, Zugriff 1.10.2024
• EC - Europäische Kommission (7.4.2025): Status of migration management in mainland Greece
• EC - Europäische Kommission (7.2024): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Griechenland, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&langId=de, Zugriff 23.9.2024
• ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/de/dokument/2079085.html, Zugriff 23.10.2024
• EWSI - European Web Site on Integration (23.10.2024): Greece: New online job-seeking platform for refugees launched, https://migrant-integration.ec.europa.eu/news/greece-new-online-job-seeking-platform-refugees-launched_en, Zugriff 23.10.2024
• finanzen.net - finanzen.net GmbH (23.10.2024): Griechenland führt die Wirtschaftsrankings 2023 an: Chance für griechische Aktien?, https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/moegliches-aufwaertspotenzial-griechenland-hat-beste-wirtschaft-des-jahres-2023-lohnen-sich-jetzt-griechische-aktien-13448045, Zugriff 23.10.2024
• GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024
• HB - Handelsblatt [Deutschland] (27.3.2024): Arbeitskräftemangel: Griechenland sucht ,,Gastarbeiter“ für sein Wirtschaftswunder, https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html, Zugriff 23.10.2024
• HB - Handelsblatt [Deutschland] (5.3.2024): Wohnungskrise: Wie reiche Chinesen die Mieten in Griechenland treiben, https://www.handelsblatt.com/politik/international/wohnungskrise-wie-reiche-chinesen-die-mieten-in-griechenland-treiben/100018919.html, Zugriff 1.10.2024
• IOM - International Organization for Migration (o.D.): HELIOS Announcement, https://greece.iom.int/helios-announcement-english, Zugriff 19.11.2024
• IOM - International Organization for Migration (30.9.2024): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 1.10.2024
• IOM - International Organization for Migration (26.9.2024): Information on Helios +, Helios Junior and Access to homeless shelters in Greece
• IOM - International Organization for Migration (16.2.2024): Information on the socio-economic situation in Greece
• IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece
• Kathimerini - Kathimerini [Griechenland] (5.4.2024): ??? ??????? ???? – ???????, ????????? ? ??????????????? - Neues AMKA-System - Aktiv, inaktiv oder inaktiv, https://www.kathimerini.gr/society/562967962/neo-systima-amka-energos-anenergos-i-adranopoiimenos, Zugriff 17.9.2024
• Liberal - Liberal [Griechenland] (17.9.2024): ?????? ? ?????????? ??? ??????? - ????????? - Der aktive - inaktive AMKA startet, https://www.liberal.gr/oikonomia/xekina-i-leitoyrgia-toy-energoy-anenergoy-amka, Zugriff 17.9.2024
• Liberal - Liberal [Griechenland] (15.7.2024): ?. ???????????????: ????? ???????? ?? ???????? ????????? ??? ?????? ???? ??? ???? ???????? ?????????? - N. Panagiotopoulos: Aufenthaltsgenehmigung bedeutet automatisch die Ausstellung einer AMKA für legale Migranten, https://www.liberal.gr/politiki/n-panagiotopoylos-adeia-diamonis-tha-simainei-aytomatos-kai-ekdosi-amka-gia-toys-nomimoys, Zugriff 27.8.2024
• MAS - Ministerium für Arbeit und Soziales [Griechenland] (5.4.2024): ?????? ? ?????????? ??? ???????/ ????????? ???? - AMKA startet die Funktion aktiv und inaktiv, https://ypergasias.gov.gr/xekina-i-leitourgia-tou-energou-anenergou-amka, Zugriff 17.9.2024
• MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (3.9.2024): Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2114789.html, Zugriff 10.9.2024
• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston, Zugriff 12.11.2024
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• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.e): Travel documents, https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/taxidiotika-eggrafa, Zugriff 27.8.2024
• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (o.D.f): Education, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/mathimata-ellinikis-glossas, Zugriff 12.11.2024
• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (9.9.2024): ?? ??? ?????? ????? ??????????? ????????? ??? ???????????, ?????????? ? ???????? ????????????? ??? ??????, ?. ??????????????? - Der Minister für Migration und Asyl, N. Panagiotopoulos, weihte das neue Zentrum für die Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki ein, https://migration.gov.gr/en/to-neo-kentro-lipsis-viometrikon-dedomenon-sti-thessaloniki-egkainiase-o-ypoyrgos-metanasteysis-kai-asyloy-n-panagiotopoylos, Zugriff 16.9.2024
• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024a): ???? ??? 1.000 ????????? ?????? ??????? ?? 200 ????????? ???????????? ?? 3 ????? ??? 9 ?????? ???????? ?? ??? ??? ?????? - Über 1.000 Flüchtlinge fanden Arbeit in 200 griechischen Unternehmen in 3 Monaten und im Rahmen der 9 Karrieretage in ganz Griechenland, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 23.10.2024
• MMA - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland] (16.7.2024b): ???? ??? 1.000 ????????? ?????? ??????? ?? 200 ????????? ???????????? ?? 3 ????? ??? 9 ?????? ???????? ?? ??? ??? ?????? - Über 1.000 Flüchtlinge fanden in 3 Monaten und 9 Karrieretagen in ganz Griechenland Arbeit in 200 griechischen Unternehmen, https://migration.gov.gr/en/pano-apo-1-000-prosfyges-vrikan-ergasia-se-200-ellinikes-epicheiriseis-se-3-mines-kai-9-imeres-karieras-se-oli-tin-ellada, Zugriff 12.11.2024
• MMA/UNHCR - Ministerium für Migration und Asyl [Griechenland]/United Nations High Commissioner for Refugees (12.2023): Information Guide for Beneficiaries of International Protection, https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2024/04/ENGLISH_BROCHURE.pdf, Zugriff 17.9.2024
• Adama (23.10.2024): About us – Adama Job Center
• Spiti24 [Griechenland] (23.9.2024): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche in Athen
• Erasmus Play (30.7.2024a): Athen - Ergebnis der Immobiliensuche
• Spiti24 [Griechenland] (30.7.2024b): Thessaloniki - Ergebnis der Immobiliensuche
• Stuttgarter Zeitung (12.4.2024): Mangel an Arbeitskräften - Griechenland sucht Gastarbeiter, https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.mangel-an-arbeitskraeften-griechenland-sucht-gastarbeiter.37a18459-758e-4d4a-8a12-0e4967ed9307.html, Zugriff 23.10.2024
• ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023b): Gesetz zur rascheren Integration am Arbeitsmarkt
• Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (3.2024): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2024/04/2024-03_RSA_BIP.pdf, Zugriff 27.8.2024
• Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (31.3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071121.html, Zugriff 17.9.2024
• Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (4.2021): Positionspapier zur Lage international Schutzberechtigter in Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049185.html, Zugriff 27.8.2024
• Raphaelswerk - Raphaelswerk (12.2022): Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/wirberaten/fluechtlinge/zumindest-nicht-ohne-information, Zugriff 27.8.2024
• Refugee.Info - Refugee.Info Greece (29.4.2024): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA), https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 18.11.2024
• SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), https://www.ecoi.net/de/dokument/2087465.html, Zugriff 23.9.2024
• SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087466.html, Zugriff 23.9.2024
• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat; Juristische Analyse - Update 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2076744.html, Zugriff 27.8.2024
• Solomon - Solomon [Griechenland] (21.11.2023): Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens, Zugriff 1.10.2024
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Access To Healthcare - UNHCR Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare, Zugriff 18.11.2024
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Access to Employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment, Zugriff 17.9.2024
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.c): Shelters and Distribution of Food and Basic Items in Athens, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2024/01/English-4.pdf, Zugriff 19.11.2024
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.d): UNHCR: Adama, https://help.unhcr.org/greece/wp-content/uploads/sites/6/2023/02/help-unhcr-org-greece-seek-help-adama-centre-.pdf, Zugriff 23.10.2024
• UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.7.2024): Advancing Refugee Integration in Greece; Update #7; March 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2112052.html, Zugriff 12.11.2024
• UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (o.D.): Terms of Reference- Request for Proposal for Services
• VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (13.11.2024): Antwort von VB Griechenland per E-Mail
• VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (16.11.2023): VB Bericht - Schutzberechtigte
• VB Athen - Verbindungbeamter des BMI in Griechenland [Österreich] (7.4.2022): VB Bericht - Schutzberechtigte
• XE - XE Immobilienportal (5.8.2024): Patras - Ergebnis der Immobiliensuche, https://www.xe.gr/, Zugriff 24.9.2024
Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung: 23.05.2025
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).
Hotlines
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
? materielle Unterstützung,
? psychosoziale Unterstützung,
? Nahrungsmittelhilfe,
? Hilfe bei Unterbringung,
? Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos oder Leros
+306944585694
Athen, Thessaloniki und alle andere Orte
+30 216 200 7800
Webseite:
https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? medizinische Hilfe,
? soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
info@kodep.gr
socialservices@kodep.gr
logistirio@kodep.gr
Webseite:
https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/
Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:
? Unterkunft,
? Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
? Halbpension,
? Beratung und psychosoziale Unterstützung,
? Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
? Sozialdienste,
? Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
? Verpflegung,
? Waschmöglichkeit,
? Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-athens.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-athens.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-athens.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
? Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
? Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
? Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen
Tel:
+30 2168003078
+30 2104967757
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
info@wave-thessaloniki.com
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
? Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
? Warme Mahlzeiten,
? Informationen,
? Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
? Hygienekits,
? Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
? grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthathens
Dienstleistungen:
? Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
? Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,
? Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
? Wohnintegrationsprogramm,
? Kulturelle Mediation,
? Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
Society for the Care of Minors
Adresse:
Solonos 68, 10671, Athen
E-Mail: info@sman-athens.org
Webseite:
https://sman-athens.org/
SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.
Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:
? Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,
? HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.
Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:
info@daycenter-emt.gr
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
? Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
? Kleiderausgabe,
? Wasch- und Duschmöglichkeiten,
? Sozialdienste,
? kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
? Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
https://www.solidaritynow.org/en/
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Sapfous 12, 105 53, Athen
Tel:
+302105222238
+302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/
Dienstleistungen:
? Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel:
+30 2108616280
+30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
? psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
dropin@faros.org
biti@faros.org
Webseite:
www.faros.org
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
Emantes Support Line
Tel:
+30 6971693446
E-mail: info.emantes@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Safe Place GreeceTel: +30 6986752325
E-mail: info@safeplaceinternational.org
Facebook:
https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Saffron Kitchen Project
Adresse:
Ithakis 29, 112 57, Athen
E-Mail:
yass@saffronkitchenproject.org
Webseite:
https://www.saffronkitchenproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/saffronkitchenproject
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Project Armonia
Adresse:
Avlonos 14, 104 43, Athen
Tel: +30 6936050178
E-Mail: admin@projectarmonia.org
Webseite:
https://projectarmonia.org/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/projectarmonia
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
mano.aperta.athens@gmail.com
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Tel:
+30 6934237737 +30 6980838135
Webseite:https://genesishellas.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1.
(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6982329992
Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 6977916185
+30 2105200894
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln,
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46
Dienstleistungen:
? Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
? psychosoziale Betreuung und Empowerment,
? Arbeitsorientierung,
? Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,
? Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
? Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
? Buchvorstellungen,
? Leihbibliothek,
? Gleichstellungskino,
? Workshop für kreative Arbeit
Equal Society
Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855
Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578
Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788
E-Mail:
info@equalsociety.gr
Dienstleistungen:
? Tageszentrum,
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,
? Essensverteilung
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-mail: socialservices@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
? Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen der Khora Community
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00
E-Mail:
khora.athens@gmail.com
Webseite:
https://khoracollective.org/social-kitchen
https://khoracollective.org/
Dienstleistungen:
? Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln
Hope Café Athens
Adresse:
Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen
Tel: +30 694 446 4483
E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:
https://www.feedinghopeinternational.org/
Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Intersos Hellas - Food for All
Tel: +30 6984592551
E-Mail: info@intersos.gr
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Social Mall - City of Athens
Reception and Solidarity Center (KYADA)
Adresse:
35 Pireos, 105 52, Athen
Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516
E-Mail: seckyada@athens.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten
? Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe
Medizinische Versorgung
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
12 Sapfous Str., 10553 ?then
?el:
+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)
+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)
E-Mail:
polyclinic@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Gynäkologe,
? Kardiologe,
? Neurologe,
? Orthopäde,
? Kinderarzt,
? Zahnarzt,
? Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
MDM Thessaloniki:
Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
MDM Thessaloniki NEU:
57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki
Tel:
+30 2316009060
+30 2310566641
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Pathologe,
? Kardiologe,
? Dermatologe,
? Gynäkologe,
? Psychologe/Psychiater,
? Augenarzt,
? Urologe,
? Orthopäde,
? Facharzt für Diabetes,
? Endokrinologe,
? Pneumologe,
? Gastroenterologe,
? Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
??????? ????? ?????? (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30 210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
Tel.: +30 2103839372
WhatsApp:
Farsi: +306956609762
Französisch, Lingala: +30 6951936455
Arabisch: +30 6956609760
Montag-Freitag 09.00-16.00;
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
http://www.msf.org/greece
Kirchliche Hilfsorganisationen
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen
Tel:
+ 302130 184 446
+ 302130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +3021052 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
caritasref@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
? Soziale Unterstützung,
? Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
? Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
? Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
? Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:
https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
.
Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
.
Webseite:
https://greece.iom.int/
.
Email:
iomthessaloniki@iom.int
iomathens@iom.int
Aktivitäten von IOM Griechenland:
? Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
? Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
? Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
? Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
? Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
? technische Assistenz für die griechischen Behörden,
? Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen
Tel: +30 2162007800
E-Mail: great@unhcr.org
Webseite:
http://www.unhcr.gr
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Dienstleistungen:
? Sozialdienst,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
? Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
? Sozialraum,
? Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
? Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki
Tel: +30 231 027 0914
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Dienstleistungen:
? Informationsvermittlung,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Einzelfallberatung,
? Sprachkurs: Griechisch,
? Orientierungsveranstaltungen,
? Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
? Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen
E-Mail: greece@unicef.org
Webseite:
https://www.unicef.org/greece/en
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
SOS Kinderdörfer
Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli
Headquarters6, Ermou Str., 10563 Athens?el: +30 210 33 13 661-3E-Mail:
sosathens@sos-villages.gr
Thessaloniki10, Ermou Str.,
546 25 Thessaloniki?el: +30 2310 226 644?-Mail:
sos.thessaloniki@sos-villages.gr
Webseite:
www.sos-villages.gr
Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:
? SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)
? Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)
? SOS Haus für Babies
? Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)
? Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)
? Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300
.
ActionAid Zentrum Athen
Petras 93, 10444 Kolonos, Athen
Tel. +30 2155557345
.
ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,
546 22 Thessaloniki
Tel. +30 231 118 2310
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29A,
54630 Thessaloniki
Tel.: +30 2310 285 688
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
Mavrommateon 43,
10434 Athen,
Tel: +30-210 8259880
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos
?el: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
Agiou Christoforou 6,
50132 Kozani
Tel: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
Konstantinoupoleos 33,
68100 Alexandroupoli,
Tel: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
.
Ioannina:
Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,
45332 Ioannina
Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com
Webseite:
http://arsis.gr
Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
.
Adresse:
Veranzerou 15, 10677 Athen
.
Tel: +30 210 38 25 506
.
E-Mail: elix@elix.org.gr
.
Webseite:
http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
.
Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen
Tel: +30 210 3803067
E-Mail: athens@equal-rights.org
.
ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios
E-Mail: chios@equal-rights.org
.Kos
Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org
Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
? Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Athen
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki
Tel:
+30 231 0250045
+30 2311 821677
.
E-Mail: gcr1@gcr.gr
Tel:
Arabisch:
+30 6936543493,
+30 6936543500Farsi/Dari:
+30 6907035832Französisch/Lingala:
+30 6948065771Kurmanji/Sorani:
+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490
.
Webseite:
http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
.
Adresse:
Patision 81, 10434, Athen
.Tel.: +30 210 8831620
.
E-Mail: info@migrant.gr
.
Webseite:
https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/
METAdrasi
Adresse:
Athen
7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock
Tel: +30 231 182 8297
E-Mail:
info@metadrasi.org
Webseite:
http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 Str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
.
Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
? Street-work,
? Essensverteilung,
? Rechtsberatung,
? Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
7.1 Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung: 11.04.2025
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
Afrika
African Network in Greece
.
Tel: +30 694 407 9998
.
E-Mail: Samidrisu@hotmail.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/africannetworkingreece/
Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.
ANASA Cultural Center
.
Adresse:
Sfaktirias 24 & Plateon, Keramikos, 10435, Athen
.
Tel: +30 694 799 3750
.
E-Mail: info@anasa.org.gr
.
Webseite:
www.anasa.org.gr
.
Facebook:
www.facebook.com/anasaculturalcenter
Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.
Burundian Community in Greece
.
Tel: +30 694 979 9948
.
E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece
Congolese Community of Greece (DRC)
Adresse:
17 Skyrou Str., Kypseli Athen
Tel:
+30 6989706401
Facebook: , Facebook:
www.facebook.com/congolesecommunityofgreece
Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.
Ghanaian Community in Greece
Adresse:, Adresse:
19 Messinias Street, 11526, Athen
E-Mail: ghangreece@gmail.com , E-Mail: ghangreece@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/
Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.
Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)
(Union des ressortissants guinéens en grèce)
Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen, Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen
Tel: , Tel:
+306940864706
+306946690027
E-Mail: , E-Mail:
urgg_athens@outlook.com
Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece , Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece
Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/ , Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/
Ivorian Community of Greece
(Communauté ivoirienne de la Grèce)
Adresse:, Adresse:
Patmou 3-5, 11253, Athen
Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen
Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347, Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347
E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com , E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com
Website: www.ivoirogrec.eu, Website: www.ivoirogrec.eu
Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/ , Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/
Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/, Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/
Twitter: twitter.com/communaute_de, Twitter: twitter.com/communaute_de
YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267, YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267
Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.
Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.
Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.
Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.
Nigerian Community Greece
Adresse:
Aristotelous 104,
104 34 AthenAristotelous 104,, 104 34 Athen
E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com , E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com
Webseite:, Webseite:
https://nigeriancommunitygreece.org/
Nigerian Women Organisation, Athen-Greece
Adresse:, Adresse:
Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen
Tel: +30 698 825 7446, Tel: +30 698 825 7446
E-Mail:, E-Mail:
nigerianwomenorg@yahoo.com
Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/ , Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/
Association des Senegalais d'Athenes -Grece
Adresse:, Adresse:
Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/
Sudanese Refugees Association – Greece
Adresse:, Adresse:
Patision 224, Athen
Tel:, Tel:
+306995517930
E-Mail: sudanese.ras@gmail.com , E-Mail: sudanese.ras@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/Sudanese.rag/
Vana Ba Afrika - African Cultural Community
Tel:, Tel:
+306943172869
E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com , E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com
Facebook:, Facebook:
https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/
Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.
Nordafrika
Egyptian Community of Greece
.
Tel: +30 693 896 7088
.
E-Mail: EgcominGr@outlook.com
.
Facebook:
https://www.facebook.com/Egyptia6
Naher und mittlerer Osten
Syrian & Greek Youth Forum (SGYF)
.
E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com
.
Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/
Asien
Afghan M&R Community in Greece
.
Adresse:
Solomou 25A, Athens
Tel:
+302108814900Tel:, +302108814900
E-Mail:
afghansingreece@gmail.com E-Mail:, afghansingreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/AfghansInGreece/
Afghan Cultural Center (MAHDEIA)
.
Adresse:
Epidavrou 5, 10444 Athen
.
Tel:
+30 698 174 2314
.
E-Mail: mahdiaamke@gmail.com
.
Website: https://mahdeia.com/
Hidden Goddess
(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)
.
Tel: +306940009856
.
E-Mail:
hiddengoddessgreece@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Hidden-Goddess-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%87-%D9%BE%D9%86%D9%87%D8%A7%D9%86-100092510591098/
Instagram:
www.instagram.com/hiddengoddessgreece/
Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).
Greek Indian Cultural and Welfare Association
Adresse:
16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus
Tel:
+ 30 210 41 82 571
E-mail: info@indogreek.org
Webseite:
https://indogreek.org/GICWA/index.html
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.
Pakistan Community of Greece Unity
Adresse:
Aiolou 47, Athen
Tel:
+30 694 300 3600Tel:, +30 694 300 3600
E-Mail:
pakistancom.gr@gmail.com
Facebook:
https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/
Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.
Dienstleistungen:
? Community Service
? Sozialdienst
? Community-Haus
? Medizinische Versorgungsdienste
? Rechtsberatung
Muslimische Organisationen
Ahmadiyya Muslim Community Greece
.
Adresse:
Sperchiou 7, Athen
Tel: +30 2110137104
.
E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org
.
Webseite:
https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/
Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
????????????? ????? ??????? (???)
.
Tel: +30 697 200 8214
.
E-Mail: info@equalsociety.com
.
Webseite: www.equalsociety.com
.
Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/
Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte habe behauptet minderjährig zu sein; in Griechenland habe er hingegen angegeben, volljährig zu sein. Der BF sei gesund. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden nicht. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 12.05.2025 mitgeteilt, dass der BF in Griechenland über den Status eines anerkannten Flüchtlings verfüge. Der BF habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, sein Verfahren sei positiv abgeschlossen und er sei als Flüchtling anerkannt worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei der BF nicht in seiner Existenz bedroht. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal liege nicht vor. In Österreich habe der BF zwei Brüder. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ein Bruder des BF sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, das Asylverfahren des zweiten Bruders sei zugelassen worden. Beim erstgenannten Bruder habe der BF nach seiner Einreise in Österreich für etwa vier Monate gelebt. Kontakt hebe der BF zu beiden Brüdern; aber es bestünden aber keine Abhängigkeiten und auch kein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe Griechenland nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus eigenem Antrieb verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seinem Verhalten müsse entnommen werden, dass es für ihn zu keinem Zeitpunkt in Frage gekommen sei, sich in Griechenland zu integrieren bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Die ausreichend zur Verfügung stehenden nichtstaatlichen Organisationen in Griechenland hätten damit nicht die Möglichkeit gehabt, dem BF die nötige Unterstützung zur Integration zu gewähren. Dass der BF in Griechenland schlecht behandelt worden wäre, könne nicht erkannt werden, zumal er während seines gesamten dortigen Aufenthalts untergebracht und versorgt worden sei. Eine konkret dem BF persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht aufgezeigt worden. In Griechenland sei ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Griechenland keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte habe behauptet minderjährig zu sein; in Griechenland habe er hingegen angegeben, volljährig zu sein. Der BF sei gesund. Schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden nicht. Die griechischen Behörden hätten mit Schreiben vom 12.05.2025 mitgeteilt, dass der BF in Griechenland über den Status eines anerkannten Flüchtlings verfüge. Der BF habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, sein Verfahren sei positiv abgeschlossen und er sei als Flüchtling anerkannt worden. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei der BF nicht in seiner Existenz bedroht. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal liege nicht vor. In Österreich habe der BF zwei Brüder. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Ein Bruder des BF sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt, das Asylverfahren des zweiten Bruders sei zugelassen worden. Beim erstgenannten Bruder habe der BF nach seiner Einreise in Österreich für etwa vier Monate gelebt. Kontakt hebe der BF zu beiden Brüdern; aber es bestünden aber keine Abhängigkeiten und auch kein gemeinsamer Haushalt. Der BF habe Griechenland nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus eigenem Antrieb verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seinem Verhalten müsse entnommen werden, dass es für ihn zu keinem Zeitpunkt in Frage gekommen sei, sich in Griechenland zu integrieren bzw. dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Die ausreichend zur Verfügung stehenden nichtstaatlichen Organisationen in Griechenland hätten damit nicht die Möglichkeit gehabt, dem BF die nötige Unterstützung zur Integration zu gewähren. Dass der BF in Griechenland schlecht behandelt worden wäre, könne nicht erkannt werden, zumal er während seines gesamten dortigen Aufenthalts untergebracht und versorgt worden sei. Eine konkret dem BF persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte sei nicht aufgezeigt worden. In Griechenland sei ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Griechenland keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im gemäß Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Griechenland zunächst in einem Camp untergebracht gewesen sei, dieses jedoch innerhalb eines Monats nachdem ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, habe verlassen müssen. In der Folge sei der BF obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu Nahrung sowie Grundversorgung gehabt. Er habe eine Nacht auf der Straße verbracht und dann Griechenland verlassen. Der BF kenne in Griechenland niemanden und wäre im Fall einer Abschiebung erneut auf sich allein gestellt sowie von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht. In Griechenland würde der BF trotz der sporadischen Versorgung durch NGOs keine ausreichende Versorgung vorfinden. Zudem werde der BF in Griechenland als volljährige Person geführt. Dies beruhe jedoch nur darauf, dass er dort aus Angst ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Tatsächlich sei der BF minderjährig. Im Fall einer Rückkehr würde er nicht als minderjähriger Schutzberechtigter behandelt werden und hätte somit keinen Zugang zu den für minderjährige vulnerable Personen vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen. Die belangte Behörde habe weder eine Einzelfallzusicherung eingeholt noch eine Prüfung des Kindeswohls durchgeführt. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF als tatsächlich minderjährige Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verstoßen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Schutzberechtigte seien in Griechenland mit erheblichen administrativen Hürden konfrontiert, insbesondere beim Zugang zu grundlegenden Rechten, wie Sozialhilfe, Grundversorgung und Unterbringung. Der BF würde bei einer Rückkehr in eine äußerst prekäre Situation geraten, er hätte in Griechenland weder sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen sowie einer legalen Erwerbstätigkeit. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt würde. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden und sich zu versorgen. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Der BF sei durch die Anordnung der Außerlandesbringung zudem in seinem Grundrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden, da er in Österreich familiäre Bezugspunkte, insbesondere zu seinem Zwillingsbruder habe, mit dem er aktuell in derselben Betreuungseinrichtung lebe, sowie zu seinem älteren Bruder. Zu beiden bestehe ein (emotionales) Abhängigkeitsverhältnis. Die Brüder hätten in Somalia jahrelang im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Griechenland habe der BF hingegen keine sozialen oder familiären Bezugspunkte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Griechenland zunächst in einem Camp untergebracht gewesen sei, dieses jedoch innerhalb eines Monats nachdem ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, habe verlassen müssen. In der Folge sei der BF obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu Nahrung sowie Grundversorgung gehabt. Er habe eine Nacht auf der Straße verbracht und dann Griechenland verlassen. Der BF kenne in Griechenland niemanden und wäre im Fall einer Abschiebung erneut auf sich allein gestellt sowie von Hunger und Obdachlosigkeit bedroht. In Griechenland würde der BF trotz der sporadischen Versorgung durch NGOs keine ausreichende Versorgung vorfinden. Zudem werde der BF in Griechenland als volljährige Person geführt. Dies beruhe jedoch nur darauf, dass er dort aus Angst ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Tatsächlich sei der BF minderjährig. Im Fall einer Rückkehr würde er nicht als minderjähriger Schutzberechtigter behandelt werden und hätte somit keinen Zugang zu den für minderjährige vulnerable Personen vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen. Die belangte Behörde habe weder eine Einzelfallzusicherung eingeholt noch eine Prüfung des Kindeswohls durchgeführt. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wäre der BF als tatsächlich minderjährige Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verstoßen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Schutzberechtigte seien in Griechenland mit erheblichen administrativen Hürden konfrontiert, insbesondere beim Zugang zu grundlegenden Rechten, wie Sozialhilfe, Grundversorgung und Unterbringung. Der BF würde bei einer Rückkehr in eine äußerst prekäre Situation geraten, er hätte in Griechenland weder sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen sowie einer legalen Erwerbstätigkeit. Nur bei Vorliegen einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass der BF in Griechenland adäquat versorgt würde. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden und sich zu versorgen. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Der BF sei durch die Anordnung der Außerlandesbringung zudem in seinem Grundrecht gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden, da er in Österreich familiäre Bezugspunkte, insbesondere zu seinem Zwillingsbruder habe, mit dem er aktuell in derselben Betreuungseinrichtung lebe, sowie zu seinem älteren Bruder. Zu beiden bestehe ein (emotionales) Abhängigkeitsverhältnis. Die Brüder hätten in Somalia jahrelang im gemeinsamen Haushalt gelebt. In Griechenland habe der BF hingegen keine sozialen oder familiären Bezugspunkte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2025 (GZ: W185 2323294-1/4Z) wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2025 (GZ: W185 2323294-1/4Z) wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 23.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der auf eine aktuelles Gutachten von Equal Rights Beyond Borders hingewiesen und dargelegt wurde, dass die jüngsten Entwicklungen zeigen würden, dass international Schutzberechtigte in Griechenland vielfach nicht über einen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen verfügen würden, der die Wahrnehmung grundlegender Rechte und Bedürfnisse sicherstelle. Dies gelte in besonderem Maße für unbegleitete Minderjährige, insbesondere für Siebzehnjährige wie den BF, für die weder eine alters- und bedarfsgerechte Betreuung gewährleistet sei noch faktisch die Möglichkeit bestehe, ihre grundlegenden Rechte und Bedürfnisse wahrzunehmen. Der BF verfüge über keine der erforderlichen Unterlagen, wie Aufenthaltstitel "ADET", Reisedokument "TDV", Steuer-ID "AFM", Sozialversicherungsnummer "AMKA", welche er für den Zugang zu sozialen Rechten benötige. Der BF sei aufgrund seines jungen Alters besonders vulnerabel und benötige Unterstützung bei der Bewältigung von bürokratischen Hürden, die allerdings in Griechenland nicht gewährleistet werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 29.11.2022 in Griechenland um Asyl an.
Dem BF wurde in Griechenland am 26.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis (ADET) – auch Residence Permit Card (RPC) –, gültig von 26.04.2024 bis 25.04.2027, sowie einen Konventionsreisepass, gültig von 17.06.2024 bis 16.06.2029, erhalten.
In Griechenland war der BF nicht berufstätig; er ist der griechischen Sprache nicht mächtig. Er hat sich weder um einen Sprachkurs bemüht noch aktiv Arbeit gesucht. Der BF wurde in Griechenland zunächst in einem Camp in Thessaloniki untergebracht und versorgt.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.
In Österreich leben zwei Brüder des BF. Der ältere Bruder des BF ist subsidiär schutzberechtigt, das Asylverfahren des anderen Bruders ist wurde zur inhaltlichen Prüfung zugelassen und ist zurzeit anhängig. Der BF wird von seinen Brüdern nicht finanziell unterstützt. Es besteht weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit. Der BF lebt in einer Bundesbetreuungseinrichtung und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Ein Bruder des BF lebt in derselben Bundesbetreuungseinrichtung, in welcher der BF seit 26.09.2025 wohnt. Zwischen den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen Brüdern ist nicht ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.In Österreich leben zwei Brüder des BF. Der ältere Bruder des BF ist subsidiär schutzberechtigt, das Asylverfahren des anderen Bruders ist wurde zur inhaltlichen Prüfung zugelassen und ist zurzeit anhängig. Der BF wird von seinen Brüdern nicht finanziell unterstützt. Es besteht weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit. Der BF lebt in einer Bundesbetreuungseinrichtung und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Ein Bruder des BF lebt in derselben Bundesbetreuungseinrichtung, in welcher der BF seit 26.09.2025 wohnt. Zwischen den Brüdern besteht regelmäßiger Kontakt. Eine besondere Beziehungsintensität zu seinen Brüdern ist nicht ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF würde im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise vor, dass der BF bei einer Überstellung als Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt würde. Nach den Länderfeststellungen hat der BF in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Eine Verletzung seiner im Sinne des Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.Eine Verletzung seiner im Sinne des Artikel 3, EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinen Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Griechenland. Dass der BF volljährig ist, steht fest, zumal er in Griechenland ein Geburtsdatum angegeben hat, das ihn als volljährig ausgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF in Griechenland ein Geburtsdatum angegeben haben sollte, das ihn als volljährig ausweist und ihn somit von den Benefizien der Minderjährigkeit ausschließt. Im Übrigen ergab die Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters am 23.09.2025, dass beim BF sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Das Ergebnis war Schmeling 4, GP 31. Dieses Ergebnis deutet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Volljährigkeit der untersuchten Person hin. Zudem bezeichnete der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt einen seiner Brüder, der im Jahr 2008 geboren wurde, seinen “kleinen” Bruder (AS 83). Auch dies deutet darauf hin, dass der BF älter als dieser Bruder ist. Der BF konnte keine Dokumente vorlegen, die belegen würden, dass er minderjährig ist. Er wisse sein Alter, weil seine Mutter es ihm gesagt habe (AS 81). Bei einer Gesamtbetrachtung ist von der Volljährigkeit des BF auszugehen.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinen Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere der EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Griechenland. Dass der BF volljährig ist, steht fest, zumal er in Griechenland ein Geburtsdatum angegeben hat, das ihn als volljährig ausgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF in Griechenland ein Geburtsdatum angegeben haben sollte, das ihn als volljährig ausweist und ihn somit von den Benefizien der Minderjährigkeit ausschließt. Im Übrigen ergab die Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters am 23.09.2025, dass beim BF sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Das Ergebnis war Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31. Dieses Ergebnis deutet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Volljährigkeit der untersuchten Person hin. Zudem bezeichnete der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt einen seiner Brüder, der im Jahr 2008 geboren wurde, seinen “kleinen” Bruder (AS 83). Auch dies deutet darauf hin, dass der BF älter als dieser Bruder ist. Der BF konnte keine Dokumente vorlegen, die belegen würden, dass er minderjährig ist. Er wisse sein Alter, weil seine Mutter es ihm gesagt habe (AS 81). Bei einer Gesamtbetrachtung ist von der Volljährigkeit des BF auszugehen.
Aus dem Schreiben der griechischen Behörde (AS 41) geht hervor, dass dem BF am 26.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Weiters wird darin dargelegt, dass er eine Aufenthaltserlaubnis (ADET) – auch Residence Permit Card (RPC) –, gültig von 26.04.2024 bis 25.04.2027, und einen Konventionsreisepass, gültig von 17.06.2024 bis 16.06.2029, erhalten hat.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF explizit an, nicht versucht zu haben, sich in Griechenland zu integrieren und die Sprache zu lernen (AS 85). Er habe auch nicht regulär gearbeitet, sondern nur im Flüchtlingscamp ein “bisschen” geholfen. Er habe sich nicht an die griechischen Behörden oder an Hilfsorganisationen gewendet, um Arbeit zu finden (AS 87). Er habe nicht vorgehabt, sich in Griechenland zu integrieren, weil er nicht in dem Land habe bleiben wollen (AS 89). In Griechenland habe sich der BF die ganze Zeit in Thessaloniki aufgehalten; er sei dort untergebracht und versorgt worden (AS 85). Aufgrund dieser plausiblen Angaben des BF konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
Der BF gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Befunde oder sonstige Arztschreiben wurden bis dato nicht vorgelegt. Aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des BF ist von der Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen.
Dass der BF in Österreich zwei Brüder hat, ergibt sich aus den Angaben des BF und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab selbst an, Kontakt mit seinen Brüdern zu haben (AS 83), aber nicht finanziell von ihnen unterstützt zu werden (AS 85). Er habe in Österreich vor der Asylantragstellung etwa vier Monate bei seinem älteren Bruder gewohnt (AS 85). Allerdings besteht demnach nunmehr seit mehr als einem Jahr kein gemeinsamer Haushalt mehr. Dass der BF seit 25.09.2025 in derselben Bundesbetreuungseinrichtung wie sein jüngerer Bruder wohnt, ergibt sich aus den eingeholten ZMR-Auszügen. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, lässt sich einem GVS-Auszug entnehmen. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.Dass der BF in Österreich zwei Brüder hat, ergibt sich aus den Angaben des BF und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab selbst an, Kontakt mit seinen Brüdern zu haben (AS 83), aber nicht finanziell von ihnen unterstützt zu werden (AS 85). Er habe in Österreich vor der Asylantragstellung etwa vier Monate bei seinem älteren Bruder gewohnt (AS 85). Allerdings besteht demnach nunmehr seit mehr als einem Jahr kein gemeinsamer Haushalt mehr. Dass der BF seit 25.09.2025 in derselben Bundesbetreuungseinrichtung wie sein jüngerer Bruder wohnt, ergibt sich aus den eingeholten ZMR-Auszügen. Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, lässt sich einem GVS-Auszug entnehmen. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse zum Zugang zu zahlreichen aufgelisteten Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen zum HELIOS-Programm einfließen lassen. Auch wurden neueste Ermittlungsergebnisse zu den Wohnprogrammen in die aktualisierten Länderfeststellungen aufgenommen. Ferner wurden die im Anhang aufgelisteten Hilfsangebote vor Ort samt Kontaktdaten aktualisiert. In der Beschwerde angesprochene Berichte von RSA und Pro Asyl wurden ebenso bereits in den vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes berücksichtigt.
In den Länderberichten werden durchaus auch Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen könnten, beschrieben, sodass die Länderfeststellungen ein differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland bieten.
Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Zudem haben diese unter gleichen Voraussetzungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Schutzberechtigte in Griechenland beim tatsächlichen Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mit Hürden konfrontiert sind, so scheinen diese im Fall des BF nicht unüberwindbar.
Dem BF wurde bereits eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 25.04.2027 erteilt, die Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, sowie ein griechisches Reisedokument ausgestellt, sodass dieser von den in den Länderberichten beschriebenen möglichen praktischen Schwierigkeiten bzw. Wartezeiten bei der Ausstellung dieser Dokumente nicht betroffen sein wird. Mit der gültigen Aufenthaltserlaubnis kann der BF eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen ist.
Die pauschale Behauptung des BF, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland weder eine menschenunwürdige Unterkunft noch Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Lebensmitteln oder gesundheitlicher Versorgung erhalten würde, findet in den Länderfeststellungen keine Deckung. Es ist nicht anzunehmen, dass es dem BF, als einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann ohne Betreuungs- und Versorgungpflichten nicht möglich sein sollte, eine Beschäftigung aufzunehmen und so einen Wohnraum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies sollte insbesondere in Anbetracht des in Griechenland in verschiedenen Branchen herrschenden Arbeitskräftemangels realistischer Weise angenommen werden können. Unterstützend dabei stehen zahlreiche NGOs und Hilfsorganisationen zu Verfügung. Zur Ausführung von beispielsweise Hilfstätigkeiten in den vom Arbeitskräftemangel in Griechenland ua besonders betroffenen Branchen der Landwirtschaft, der Gastronomie und des Tourismus bedarf es auch weder zwingend beruflicher Vorkenntnisse noch umfassender griechischer Sprachkenntnisse. Es ist nicht zu ersehen, weshalb dem BF bei Rückkehr die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Mangelnde Kenntnisse der griechischen Sprache werden, wie erwähnt, nicht hinderlich sein, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Abgesehen davon gibt es nach den Länderinformationen Sprach- wie auch Integrationskurse verschiedenster Anbieter und steht etwa auch ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation zur Verfügung. Dem BF ist es somit zumutbar, sich um die Inanspruchnahme einschlägiger Angebote zu bemühen. Durch entsprechende Anstrengungen und unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte sollte der BF sohin in der Lage sein, sich in Griechenland eine bescheidene Existenz aufzubauen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Erhalt von Unterstützungsleistungen oder sonstiger Hilfe, insbesondere der Zugang zu Wohnraum, mit bürokratischem Aufwand verbunden sein und damit Zeit in Anspruch nehmen kann, so ist aus dem Vorbringen des BF und der auf objektiven Kriterien beruhenden Einschätzung seiner individuellen Situation jedoch keinesfalls zu schließen, dass es diesem nicht zumutbar und möglich sein sollte, proaktiv tätig zu werden und sich erforderlichenfalls um Hilfe an entsprechende Organisationen zu wenden.
Weiter ist auf das Projekt HELIOS+ zu verweisen, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechischkurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (zB Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. Kontaktadressen vor Ort, ein Informationsblatt sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in dieser Sprache angeboten werden (vgl. https://greece.iom.int/helios; zur Information in der Sprache Somali: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios_a5_so.pdf; abgerufen jeweils am 31.03.2026). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis implementiert wurde (vgl. dazu das „factsheet“ vom 28.02.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/new_helios-general-factsheet-february-2026_english.pdf). Weiter ist auf das Projekt HELIOS+ zu verweisen, das Anfang des Jahres 2025 gestartet wurde. Jenes Projekt sieht Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüsse für zwölf Monate, Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, „European-Way-of-Life-Workshops“), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit), Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung, Vermittlung von Praktikumsplätzen, obligatorische Griechischkurse, Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (zB Food- und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) sowie psychosoziale Betreuung vor. Nähere Informationen und eine Unterstützung bei der Anmeldung zu diesem Programm sind etwa über die Homepage von IOM Greece zugänglich, auf der u.a. Kontaktadressen vor Ort, ein Informationsblatt sowie eine „HELIOS+ helpline“ bzw. Kontaktmöglichkeiten über Messenger-Dienste und soziale Medien in dieser Sprache angeboten werden vergleiche https://greece.iom.int/helios; zur Information in der Sprache Somali: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/helios_a5_so.pdf; abgerufen jeweils am 31.03.2026). Der Homepage von IOM Greece ist zu entnehmen, dass Anmeldungen zum Projekt HELIOS+ weiterhin möglich sind und das Projekt in der Praxis implementiert wurde vergleiche dazu das „factsheet“ vom 28.02.2026, abrufbar unter: https://greece.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1086/files/new_helios-general-factsheet-february-2026_english.pdf).
Wie den Ausführungen des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen ist, hat es dieser nach Statuszuerkennung an ernsthaften Bemühungen, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, fehlen lassen. Der BF hat mehrmals ausdrücklich bekundet, dass er ohnehin nie in Griechenland verbleiben, sondern von allem Anfang an nach Österreich kommen habe wollen, womit er sein mangelndes Engagement, in Griechenland Fuß zu fassen, selbst eingesteht. Die Anstrengungen des BF waren nicht darauf gerichtet, sich in Griechenland dauerhaft zu etablieren, sondern im Gegenteil darauf, das Land ehestmöglich zu verlassen, um in seine Wunschdestination Österreich zu gelangen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des BF ist nicht zu erwarten, dass dieser nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Durch die zuvor angesprochenen Unterstützungsprogramme (insb. HELIOS+) könnte der BF Hilfe bei der Suche nach einer seiner Situation angepassten Erwerbstätigkeit und Unterkunft erhalten. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der BF nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sein wird, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des BF ist nicht zu erwarten, dass dieser nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Durch die zuvor angesprochenen Unterstützungsprogramme (insb. HELIOS+) könnte der BF Hilfe bei der Suche nach einer seiner Situation angepassten Erwerbstätigkeit und Unterkunft erhalten. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der BF nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt sein wird, eine gegen Artikel 3, EMRK respektive Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Der BF ist den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten zur Situation Schutzberechtigter klar und substantiell widersprechen, wurden nicht hinreichend dargetan.
Insgesamt gesehen konnte der BF somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen.Insgesamt gesehen konnte der BF somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
[...]
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. [...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
[…]
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[...]
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[...]“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.”
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
[...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.”(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.”
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
Fallgegenständlich verfügt der BF in Griechenland seit 26.04.2024 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung, welche noch bis 25.04.2027 Gültigkeit besitzt, und einen Konventionsreisepass. Das Asylverfahren des BF in Griechenland ist zur Gänze abgeschlossen.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft vor dem Hintergrund nachstehender Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
Mit Blick auf die herangezogenen Länderberichte und die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen respektive dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage Anmerkung, Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.
Auch der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in jüngster Zeit in mehreren Erkenntnissen mit der aktuellen Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland eingehend auseinander. So gelangte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie abermals in seinem Erkenntnis vom 15.04.2026, Ra 2026/18/0075-8, zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen: Die vorstehend zitierten Revisionsverfahren Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, vom 17.03.2026 betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit einem minderjährigen Kind. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.
Zum dem dem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Rechtssache Ra 2025/18/0368 bis 0369, zugrundeliegenden Verfahren war auch ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig. Auch der Verfassungsgerichtshof vermochte in seinem jüngst hierzu ergangenen Erkenntnis vom 28.04.2026, E 3301-3302/2025, nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter bei einer Rückkehr nach Griechenland in einer Situation extremer Not wiederfinden würden und eine Überstellung nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehen würde.
Zur Sachverhaltskonstellation einer alleinerziehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind vermochte der VfGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2026, E961-963/2026 ebenso keine Verletzung des Art. 3 und des Art. 8 EMRK zu erkennen.Zur Sachverhaltskonstellation einer alleinerziehenden Mutter mit einem minderjährigen Kind vermochte der VfGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2026, E961-963/2026 ebenso keine Verletzung des Artikel 3 und des Artikel 8, EMRK zu erkennen.
Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus jüngst in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus jüngst in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei vergleiche Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Familie mit minderjährigen Kindern oder um eine alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Kind – hinsichtlich derer, wie beschrieben, eine Überstellung nach Griechenland durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof übereinstimmend als unbedenklich eingestuft wurde – sondern um einen allein reisenden jungen Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Im Hinblick auf die aktuellen Länderinformationen und die wiedergegebene rezente Judikatur der beiden nationalen Höchstgerichte, bestehen diesfalls umso mehr keine Bedenken gegen eine Rückführung nach Griechenland. Konkrete Hinweise, dass der BF infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde, waren nicht zu erkennen.
Im Ergebnis hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden war und dieser somit dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe.Im Ergebnis hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden war und dieser somit dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu erteilen ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei Gegenteiliges weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde behauptet wurde. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu erteilen ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei Gegenteiliges weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird.
Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 aus 2005, und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
In Österreich leben ein volljähriger und ein weiterer Bruder des BF. Der volljährige Bruder ist subsidiär schutzberechtigt und das Asylverfahren des anderen Bruders ist zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von den genannten Personen zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen.In Österreich leben ein volljähriger und ein weiterer Bruder des BF. Der volljährige Bruder ist subsidiär schutzberechtigt und das Asylverfahren des anderen Bruders ist zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von den genannten Personen zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte sohin grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Der BF lebt mit seinen Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt. Zuletzt bestand nach der Einreise des BF nach Österreich für etwa vier Monate ein gemeinsamer Haushalt mit seinem älteren Bruder. Der BF und sein jüngerer Bruder leben zurzeit in derselben Bundesbetreuungseinrichtung. Eine finanzielle (oder sonstige) Abhängigkeit des BF von seinen Brüdern liegt nicht vor, zumal der BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, welche die existenziellen Grundbedürfnisse abdeckt. Auch der jüngere Bruder des BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen. Ein Pflegebedarf besteht nicht.
Eine, über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zwischen den Brüdern konnte nach dem Gesagten nicht erkannt werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen Angehörigen hinausgehen, sind nicht erkennbar.
Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass der BF bei seinen im Bundesgebiet aufhältigen Brüdern bleiben möchte, ist festzuhalten, dass der Wunsch des BF, von den genannten Personen nicht getrennt zu werden, keine derart außergewöhnliche Situation darstellt, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Ein humanitärer Sonderfall ist gegenständlich zweifelsohne nicht zu erkennen.
Sowohl der BF als auch seine Brüder mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein. Der BF durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der BF konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, ein allfälliges Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich wieder begründen zu können. Der Kontakt zwischen dem BF und seinen Brüdern kann, wie vor dessen Einreise nach Österreich, über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche (seines älteren Bruders) erfolgen.Sowohl der BF als auch seine Brüder mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des BF bewusst gewesen sein. Der BF durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Der BF konnte unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, ein allfälliges Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich wieder begründen zu können. Der Kontakt zwischen dem BF und seinen Brüdern kann, wie vor dessen Einreise nach Österreich, über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche (seines älteren Bruders) erfolgen.
Der BF verfügt in Österreich somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben, welches durch eine Überstellung nach Griechenland beeinträchtigt werden könnte.Der BF verfügt in Österreich somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben, welches durch eine Überstellung nach Griechenland beeinträchtigt werden könnte.
Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Es ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Es ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt lediglich etwas mehr als eineinhalb Jahre, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Die genannte Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als keine ausreichend lange zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.
Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Es war sohin festzustellen, dass fallgegenständlich eine Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Es war sohin festzustellen, dass fallgegenständlich eine Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2323293.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026