TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/31 L512 2294240-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2026
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Entscheidungsdatum

31.07.2026

Norm

AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art18
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L512 2294240-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte am 07.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab der BF zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, dass er zu Unrecht als Mörder verurteilt, XXXX Jahre in Haft gewesen sei und anschließend vom Gericht für unschuldig erklärt und freigesprochen worden sei. Er sei vor seiner Haftstrafe am rechten Bein angeschossen worden und habe er seit der Explosion in XXXX große Angst um sein Leben. 2. Am 08.06.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab der BF zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst an, dass er zu Unrecht als Mörder verurteilt, römisch 40 Jahre in Haft gewesen sei und anschließend vom Gericht für unschuldig erklärt und freigesprochen worden sei. Er sei vor seiner Haftstrafe am rechten Bein angeschossen worden und habe er seit der Explosion in römisch 40 große Angst um sein Leben.

3. Am 28.09.2022, 05.06.2023 sowie am 08.03.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu den Ausreisegründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er XXXX Jahre aufgrund eines angeblichen Mordes in Haft verbracht habe, bevor er anschließend entlassen worden sei. Die Familie des Opfers habe dies nicht akzeptiert und ihn fortan bedroht. Der BF brachte des Weiteren auch eine Verfolgung durch den Geheimdienst und Angst vor einer neuerlichen Haft ins Treffen. 3. Am 28.09.2022, 05.06.2023 sowie am 08.03.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu den Ausreisegründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er römisch 40 Jahre aufgrund eines angeblichen Mordes in Haft verbracht habe, bevor er anschließend entlassen worden sei. Die Familie des Opfers habe dies nicht akzeptiert und ihn fortan bedroht. Der BF brachte des Weiteren auch eine Verfolgung durch den Geheimdienst und Angst vor einer neuerlichen Haft ins Treffen.

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde, wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte öffentliche mündliche Verhandlungen durch und hatte der BF die Möglichkeit zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams zugehörig.

Der BF wurde in XXXX geboren und wuchs in XXXX auf, wo er drei Jahre lang die Grundschule besuchte. Der BF absolvierte keine Ausbildung und war in verschiedenen Berufen tätig. Er arbeitete als XXXX .Der BF wurde in römisch 40 geboren und wuchs in römisch 40 auf, wo er drei Jahre lang die Grundschule besuchte. Der BF absolvierte keine Ausbildung und war in verschiedenen Berufen tätig. Er arbeitete als römisch 40 .

Am XXXX wurde der BF wegen dem Verdacht, dass er am XXXX unter anderem einen Mord begangen habe, festgenommen und in weiterer Folge auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Infolge des dagegen am XXXX erhobenen Rechtsmittels wurde der BF mit Urteil des Kassationsgerichtshofes sowie der sechsten Strafkammer vom XXXX , veröffentlicht am XXXX , Urteils-Nr. XXXX , freigesprochen und noch im XXXX aus der Haft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF wegen dem Verdacht, dass er am römisch 40 unter anderem einen Mord begangen habe, festgenommen und in weiterer Folge auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Infolge des dagegen am römisch 40 erhobenen Rechtsmittels wurde der BF mit Urteil des Kassationsgerichtshofes sowie der sechsten Strafkammer vom römisch 40 , veröffentlicht am römisch 40 , Urteils-Nr. römisch 40 , freigesprochen und noch im römisch 40 aus der Haft entlassen.

Nach seiner Haftentlassung aus dem Gefängnis in XXXX lebt der BF noch ca. ein Monat in XXXX , einem Stadtteil von XXXX , war dort als XXXX tätig und zog dann nach XXXX , einem Stadtteil von XXXX , wo er sich bis ca. XXXX aufhielt und dann nach XXXX übersiedelte. Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise und war als XXXX und zuletzt als XXXX tätig. Gewohnt hat der BF bei seiner Mutter in einem Haus zur Miete.Nach seiner Haftentlassung aus dem Gefängnis in römisch 40 lebt der BF noch ca. ein Monat in römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 , war dort als römisch 40 tätig und zog dann nach römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 , wo er sich bis ca. römisch 40 aufhielt und dann nach römisch 40 übersiedelte. Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise und war als römisch 40 und zuletzt als römisch 40 tätig. Gewohnt hat der BF bei seiner Mutter in einem Haus zur Miete.

Im XXXX hat der BF den Libanon illegal verlassen und gelangte unter anderem über Italien im XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im römisch 40 hat der BF den Libanon illegal verlassen und gelangte unter anderem über Italien im römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie ein Onkel des BF leben nach wie vor in XXXX . Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Schwester des BF ist verheiratet. Ihr Ehegatte ist als XXXX tätig. Die Brüder des BF sind bzw. waren im Libanon als XXXX tätig. Zwei Brüder des BF halten sich in XXXX auf. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen im Libanon und XXXX regelmäßig in Kontakt.Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie ein Onkel des BF leben nach wie vor in römisch 40 . Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Schwester des BF ist verheiratet. Ihr Ehegatte ist als römisch 40 tätig. Die Brüder des BF sind bzw. waren im Libanon als römisch 40 tätig. Zwei Brüder des BF halten sich in römisch 40 auf. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen im Libanon und römisch 40 regelmäßig in Kontakt.

Der BF ist ledig, hat keine Kinder und ist arbeitsfähig.

Der BF hat XXXX am rechten Oberschenkel eine Schussverletzung mit Nervenläsion erlitten und trug eine bleibende Vorfußheberlähmung davon. Diagnostiziert wurde eine Nervus peronaeus-Läsion rechts. Der BF war diesbezüglich im Libanon sowie in Österreich in ärztlicher Behandlung und erhielt im Libanon zuletzt eine medikamentöse Schmerztherapie. Auch in Österreich wurden dem BF überwiegend schmerzlindernde Medikamente (Iboprofen, Novakut, Seractil, Tramadol, Xefo) verordnet. Zudem erhielt er ein Antibiotikum, Tebofortan (gegen Schwindel, Tinnitus und Gedächtnisstörung) und Zolpipem (Schlafmittel) verschrieben. Am XXXX wurde dem BF für seinen Fuß eine Peroneusschiene (Orthese für Fußheberschwächen) verordnet, welche der BF nicht benutzte. Der BF hat römisch 40 am rechten Oberschenkel eine Schussverletzung mit Nervenläsion erlitten und trug eine bleibende Vorfußheberlähmung davon. Diagnostiziert wurde eine Nervus peronaeus-Läsion rechts. Der BF war diesbezüglich im Libanon sowie in Österreich in ärztlicher Behandlung und erhielt im Libanon zuletzt eine medikamentöse Schmerztherapie. Auch in Österreich wurden dem BF überwiegend schmerzlindernde Medikamente (Iboprofen, Novakut, Seractil, Tramadol, Xefo) verordnet. Zudem erhielt er ein Antibiotikum, Tebofortan (gegen Schwindel, Tinnitus und Gedächtnisstörung) und Zolpipem (Schlafmittel) verschrieben. Am römisch 40 wurde dem BF für seinen Fuß eine Peroneusschiene (Orthese für Fußheberschwächen) verordnet, welche der BF nicht benutzte.

Für den XXXX und XXXX war eine Operation des Fußes im XXXX geplant. Eine mikrochirurgische Versorgung des Nervs ist nicht mehr möglich, weshalb eine motorische Ersatzoperation im Sinne einer Sehnenumlagerung erfolgte.Für den römisch 40 und römisch 40 war eine Operation des Fußes im römisch 40 geplant. Eine mikrochirurgische Versorgung des Nervs ist nicht mehr möglich, weshalb eine motorische Ersatzoperation im Sinne einer Sehnenumlagerung erfolgte.

Am XXXX wurden beim BF eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer diagnostiziert. Am römisch 40 wurden beim BF eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion von längerer Dauer diagnostiziert.

Empfohlen wird hinsichtlich der Schmerzen im Sinne von neuropathischen Schmerzen am rechten Unterschenkel eine physiotherapeutische Maßnahme sowie Schmerztherapie (zB Tramadol). Das Krankheitsbild der Anpassungsstörung ist beim BF leichtgradig ausgeprägt und ist von keiner dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Der BF war im gesamten Asylverfahren einvernahmefähig.

Der BF wurde im XXXX aufgrund der Diagnose Nephrolithiasis (Auftreten von Konkrementen (Steinen) in den Nieren) operiert. Der BF konnte nach dreitägigem Aufenthalt im Krankenhaus in guten Allgemeinzustand entlassen werden. Der BF wurde im römisch 40 aufgrund der Diagnose Nephrolithiasis (Auftreten von Konkrementen (Steinen) in den Nieren) operiert. Der BF konnte nach dreitägigem Aufenthalt im Krankenhaus in guten Allgemeinzustand entlassen werden.

Die vom BF allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist auch im Libanon verfügbar.

Der BF verfügte im Libanon über einen am XXXX ausgestellten Behindertenausweis mit der Gültigkeit bis XXXX , welcher ihm gesetzliche Privilegien einräumte.Der BF verfügte im Libanon über einen am römisch 40 ausgestellten Behindertenausweis mit der Gültigkeit bis römisch 40 , welcher ihm gesetzliche Privilegien einräumte.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten.

Der BF bezog in Österreich bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war bis zum XXXX laufend als XXXX erwerbstätig. Der BF erhielt im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Ab XXXX erhält der BF Krankengeld.Der BF bezog in Österreich bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war bis zum römisch 40 laufend als römisch 40 erwerbstätig. Der BF erhielt im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld. Ab römisch 40 erhält der BF Krankengeld.

Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, keine Deutschprüfung abgelegt und spricht aber auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Der BF verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am XXXX wurde der BF vorläufig von der Polizei festgenommen und am XXXX wieder freigelassen. Gegen ihn besteht der Verdacht das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabisharz begangen zu haben, indem er im Zeitraum von XXXX bis XXXX zumindest 1250 Gramm Cannabisharz sowie unbekannte Mengen Cannabiskraut zur Wohnung einer abgesondert verfolgten Person nach Linz lieferte und an diesen überließ. Der BF verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Am römisch 40 wurde der BF vorläufig von der Polizei festgenommen und am römisch 40 wieder freigelassen. Gegen ihn besteht der Verdacht das Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG mit einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabisharz begangen zu haben, indem er im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zumindest 1250 Gramm Cannabisharz sowie unbekannte Mengen Cannabiskraut zur Wohnung einer abgesondert verfolgten Person nach Linz lieferte und an diesen überließ.

Weiters ist der BF verdächtig am XXXX und XXXX in XXXX vorschriftswidrig jeweils geringe Mengen Cannabis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben.Weiters ist der BF verdächtig am römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig jeweils geringe Mengen Cannabis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben.

Bis dato erfolgte keine strafgerichtliche Verurteilung des BF.

Der BF hat in Österreich keine Ausbildung absolviert, ist nicht ehrenamtliche tätig und kein Mitglied in einem Verein.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel interpretierte den Angriff, der nach mehr als einem Jahr israelischer Angriffe auf die Hisbollah trotz eines Waffenstillstands, der ihren letzten Krieg im November 2024 beendete, erfolgte, als Kriegserklärung. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten.

Israel nannte verschiedene Hisbollah-Ziele, darunter seine Raketeninfrastruktur, Kommandozentren, Kämpfer, Führer, Unternehmen, die seine militärischen Operationen finanzieren, und Brücken, die verwendet wurden, um Kämpfer und Waffen über den Litani-Fluss im Südlibanon zu bewegen. Die erklärten Ziele Israels bestanden darin, die Hisbollah zu entwaffnen und eine „Sicherheitszone“ im Südlibanon zu schaffen, um die israelischen Gemeinschaften vor Angriffen der Hisbollah zu schützen.

Bis zum 6. April 2026 trafen die israelischen Streitkräfte (IDF) mehr als 3500 Ziele der Hisbollah, hauptsächlich in den Hochburgen der Hisbollah in den südlichen Vororten von Beirut, im südlichen Libanon und im östlichen Bekaa-Tal. Die IDF behauptete auch, mehr als 1.100 Hisbollah-Aktivisten getötet zu haben. Hochrangige US-amerikanische und israelische Beamte erklärten, dass der Libanon nicht Teil eines am 7. April 2026 angekündigten Waffenstillstands zwischen den USA und dem Iran sei. Am 8. April 2026 führte die IDF ihre schwersten Luftangriffe durch, traf über 100 Ziele und tötete Berichten zufolge über 250 Kämpfer und Kommandeure.

Die IDF setzte sowohl ihre Luftangriffe im ganzen Land als auch ihre Bodenoperationen im Südlibanon fort, einschließlich weiterer Fortschritte in den Südostlibanon, bis zum 16. April 2026, als ein 10-tägiger Waffenstillstand angekündigt wurde und in Kraft trat. Während am 17. April 2026 mehrere Verstöße gemeldet wurden, hat der Waffenstillstand zu einer Ruhepause bei den Kämpfen geführt. Im Rahmen des Abkommens behält Israel sein Recht auf Selbstverteidigung. Israel kündigte auch an, dass seine Truppen in der Sicherheitspufferzone stationiert bleiben werden, die es während der Feindseligkeiten eingerichtet hat, 8 bis 10 Kilometer im südlichen Libanon.

Während sich die IDF-Operationen auf den Südlibanon, das Bekaa-Tal und das südliche Beirut konzentriert hatten, erstreckten sich einige Angriffe auf Teile des Nordlibanon, des Mount Lebanon und des zentralen Beirut. Zivile Stätten wurden getroffen, darunter Wohngebäude, Gesundheitseinrichtungen und Unterkünfte für Vertriebene. Daten über konfliktbedingte Opfer, die von den libanesischen Behörden und IDF-Zahlen über die Zahl der getöteten Militanten vorgelegt wurden, deuten darauf hin, dass etwa 25% bis 35% der 2.294 (574 bis 803) konfliktbedingten Todesfälle Zivilisten waren. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 5,88 Millionen entspricht dies etwa 0,009% bis 0,14% (oder 0,09 pro 1.000) der Bevölkerung.

Quelle: UK Home Office: Country Bulletin Lebanon: Security situation [LBN-001-05-26], Mai 2026
https://www.ecoi.net/en/file/local/2140232/LBN_Country_Bulletin_Security_situation.pdf [Zugriff am 13. Juli 2026]
Quelle: UK Home Office: Country Bulletin Lebanon: Security situation [LBN-001-05-26], Mai 2026, https://www.ecoi.net/en/file/local/2140232/LBN_Country_Bulletin_Security_situation.pdf [Zugriff am 13. Juli 2026]

Weiterhin kommt es zu täglichem gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften. Wiederholt wurden temporäre Evakuierungsanordnungen für Siedlungen südlich wie nördlich des Litani ausgegeben, denen anschließend israelische Angriffe folgten. Am 06.05.26 wurde erstmals seit Inkrafttreten des Waffenstillstands am 16.04.26 ein Angriff auf Beirut durchgeführt. Dabei wurde laut übereinstimmenden israelischen und libanesischen Angaben ein Kommandant der Radwan-Kräfte, einer Spezialeinheit des bewaffneten Zweiges der Hisbollah, getötet. Laut Angaben aus dem libanesischen Sicherheitsapparat wurde bei dem Angriff eine Wohnung zerstört, in der grade ein Treffen mehrerer Mitglieder der Kommandostruktur der Radwan-Kräfte teilnahmen. In einem Vergeltungsangriff kam es am Folgetag zu einem Raketenbeschuss auf das Hauptquartier der Golani-Brigade, bei dem allerdings kein Schaden entstand.

Quelle. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW20/2026), 11. Mai 2026
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw20-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=5 [Zugriff am 14. Juli 2026]
Quelle. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW20/2026), 11. Mai 2026, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw20-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=5 [Zugriff am 14. Juli 2026]

Unter Vermittlung der USA wurde am 26.06.26 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Initial soll dies in zwei Pilotzonen umgesetzt werden, sodass es zumindest symbolisch zu einem Abzug der israelischen Streitkräfte aus einzelnen Ortschaften kommen wird. Die Rückkehr von Zivilpersonen in diese Gebiete ist jeweils für die Zeit nach der Übergabe an die libanesische Armee geplant. Befürworter verweisen darauf, dass dies ein erster Schritt zu Frieden und der Rückerlangung der Souveränität Libanons sei. Kritiker hingegen sehen es als eine Kapitulation Libanons, der nun vor die Wahl gestellt sei zwischen der Aufgabe des Südens und eines erneuten Bürgerkriegs. Die Hisbollah war an der Aushandlung nicht beteiligt. Ihre Anhänger protestierten noch am selben Abend in Beirut. Die bisher bekannt gewordenen Details über den Anhang würden Israel weitgehende operationelle Freiheit gegen sowohl konkrete als auch sich abzeichnende Gefahren innerhalb der Sicherheitszone geben.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW27/2026), 29. Juni 2026
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw27-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 14. Juli 2026]
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW27/2026), 29. Juni 2026, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw27-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 14. Juli 2026]

Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon (vgl. BN v. 29.06.26) ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin täglich zu beidseitigen Angriffen und Gefechten. Die Führung der Hisbollah erkennt das Abkommen weiterhin nicht an. Nach Angaben des israelischen Botschafters in Washington beginnt die libanesische Armee inzwischen gezielt mit der Zusammenstellung von Einheiten ohne schiitische Soldaten, die nicht gewillt sind, sich der Hisbollah entgegen zu stellen. Auf diese Weise soll eine potenzielle Gefährdung der Durchsetzung des Abkommens vermieden werden. Die relative Beruhigung des Konfliktes sorgte für eine umfangreiche Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsregionen. Zum 01.07.26 sind erstmals seit dem 02.03.26 mehr Personen zurückgekehrt als weiterhin intern vertrieben sind. So registrierte IOM 646.107 Rückkehrende gegenüber weiterhin 499.784 intern Vertriebenen. Die Gesamtbevölkerung Libanons wird derzeit auf etwa 5,9 Mio. geschätzt. Laut Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums vom 28.06.26 sind aufgrund des Krieges seit dem 02.03.26 insgesamt 4.247 Personen getötet worden, davon 390 erwachsene Frauen und 253 Minderjährige.Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon vergleiche BN v. 29.06.26) ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin täglich zu beidseitigen Angriffen und Gefechten. Die Führung der Hisbollah erkennt das Abkommen weiterhin nicht an. Nach Angaben des israelischen Botschafters in Washington beginnt die libanesische Armee inzwischen gezielt mit der Zusammenstellung von Einheiten ohne schiitische Soldaten, die nicht gewillt sind, sich der Hisbollah entgegen zu stellen. Auf diese Weise soll eine potenzielle Gefährdung der Durchsetzung des Abkommens vermieden werden. Die relative Beruhigung des Konfliktes sorgte für eine umfangreiche Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsregionen. Zum 01.07.26 sind erstmals seit dem 02.03.26 mehr Personen zurückgekehrt als weiterhin intern vertrieben sind. So registrierte IOM 646.107 Rückkehrende gegenüber weiterhin 499.784 intern Vertriebenen. Die Gesamtbevölkerung Libanons wird derzeit auf etwa 5,9 Mio. geschätzt. Laut Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums vom 28.06.26 sind aufgrund des Krieges seit dem 02.03.26 insgesamt 4.247 Personen getötet worden, davon 390 erwachsene Frauen und 253 Minderjährige.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW28/2026), 6. Juli 2026
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw28-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4 [Zugriff am 14. Juli 2026]
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW28/2026), 6. Juli 2026, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw28-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4 [Zugriff am 14. Juli 2026]

Wirtschaft

Libanon ist ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen mit gut etablierten Dienstleistungs- und Agrarsektoren. Sein Bruttoinlandsprodukt (BIP) lag 2024 bei 472 271 000 LBP (8 080 AUD). Bis Ende 2024 war das BIP Libanons seit dem Beginn des großen Wirtschaftsabschwungs im Jahr 2019 um 40 % gesunken. Die Weltbank prognostizierte jedoch ein BIP-Wachstum von 4,7 Prozent und die Inflation würde sich 2025 auf 15,2 Prozent abschwächen. Die Weltbank berichtete, dass sich der haushaltspolitische Kurs des Landes verbesserte, unterstützt durch eine stärkere Einnahmenerhebung und einen ausgeglichenen Haushalt, der durch Regierungserlass genehmigt wurde.

Libanesische Staatsangehörige stehen laut Quellen im Land unter Lebenshaltungskostendruck. Die Entscheidung der Regierung, Subventionen für Treibstoff, Strom und Nahrungsmittel zu streichen, wirkte sich erheblich auf ärmere Familien aus, wobei die Ernährungsunsicherheit immer größer wurde. Vierundvierzig Prozent der Menschen im Libanon lebten 2022 nach Angaben der Weltbank unter der Armutsgrenze (neueste verfügbare Daten), obwohl die Raten je nach Region und Staatsangehörigkeit variierten. Zum Beispiel lag die Armutsquote in Beirut bei 2 Prozent, verglichen mit 62 Prozent in der Region Akkar im Norden des Landes. Die Armutsquote unter libanesischen Staatsangehörigen betrug 33 Prozent, während sie bei Syrern im Libanon 87 Prozent überstieg.

Inländischen Quellen zufolge hatten viele Haushalte ihre Ausgaben aufgrund des Lebenshaltungsdrucks gesenkt, aber der durchschnittliche libanesische Staatsangehörige war immer noch in der Lage, Zugang zu Dienstleistungen (einschließlich Gesundheitsversorgung und Bildung) zu erhalten und sich Nahrungsmittel, Wasser, Medikamente, Strom und Kraftstoff zu leisten. Die DFAT schätzt, dass der Druck auf die Lebenshaltungskosten mit ziemlicher Sicherheit ein wichtiger Push-Faktor sowohl für die legale als auch für die illegale Migration aus dem gesamten Libanon ins Ausland ist (siehe auch Beschäftigung).

Beschäftigung

Die libanesische Verfassung garantiert ein marktwirtschaftliches System und das Recht auf Privateigentum. Das Arbeitsgesetzbuch von 1946 gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit Ausnahme derjenigen, die Hausarbeit in Privathäusern, landwirtschaftlichen Arbeiten leisten und Beamten. Das Arbeitsgesetzbuch von 1946 verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Es verbietet Arbeitgebern auch, schwangere oder im Mutterschaftsurlaub befindliche Arbeitnehmer zu entlassen. Arbeitgeber, die gegen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches von 1946 verstoßen, werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen belegt.

Ein gesetzlicher Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die unter das Arbeitsgesetzbuch von 1946 fallen und mindestens 20 Jahre alt sind. Der Mindestlohn wird von der Regierung nach Konsultation von Vertretern der Arbeitgeber und Gewerkschaften festgelegt. Der Mindestlohn betrug im Juli 2025 LBP28.000.000 (AUD476) pro Monat.

Die Arbeitslosenquote im Libanon lag 2023 laut Weltbank bei 11,5 Prozent (aktuellste verfügbare Daten). In-Country-Quellen sagten, dass die tatsächliche Arbeitslosenquote wahrscheinlich höher war. Einige Unternehmen hörten mit Beginn der Wirtschaftskrise im Jahr 2019 auf zu handeln. Auch die Sparmaßnahmen des öffentlichen Sektors hatten zu einem Beschäftigungsrückgang geführt. Frauen waren zwischen 2019 und 2022 unverhältnismäßig stark von Massenentlassungen betroffen.

Die Jugendarbeitslosenquote (für Personen im Alter von 15 bis 24 Jahren) lag 2023 bei 23,6 Prozent. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hatten Jugendliche mit einem Hochschulabschluss mit 36 Prozent die höchste Arbeitslosenquote. Infolgedessen verlassen viele universitätsgebildete Jugendliche den Libanon auf der Suche nach besseren Möglichkeiten im Ausland, insbesondere in den Golfstaaten.

Die DFAT schätzt, dass niedrige Löhne und schwache wirtschaftliche Chancen wahrscheinlich einen Schubfaktor für die Auswanderung aus dem Libanon darstellen, insbesondere für junge libanesische Staatsangehörige. Die DFAT bewertet es als selten, dass libanesische Staatsangehörige aufgrund ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung gezielt aus der Wirtschaft oder vom Zugang zu staatlichen Mitteln ausgeschlossen werden.

Wohlfahrt

Das formale soziale Sicherheitsnetz Libanons umfasst das Aman-Programm und die nationale Invaliditätsbeihilfe (NDA). In-Country-Quellen sagten, libanesische Staatsangehörige könnten ohne Diskriminierung auf staatliche Programme zugreifen. Libanesische Staatsangehörige, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können auf Dienstleistungen zugreifen, die von Nichtregierungsorganisationen, religiösen Gruppen und politischen Organisationen erbracht werden. Einige sind auf finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern angewiesen, die im Ausland leben.

Aman wurde 2024 nach der Fusion mit dem Nationalen Armutsbekämpfungsprogramm (NPTP) zum wichtigsten Netzprogramm Libanons für soziale Sicherheit. Aman bietet monatliche Mehrzweck-Geldtransfers an, einschließlich eines Grundbetrags von 30 AUD pro Haushaltsmitglied (für bis zu 6 Personen) und 38 AUD pro Haushalt mit einer Obergrenze von 219 AUD pro Haushalt und Monat. Diese Übertragung deckt etwa 30 Prozent des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) für einen durchschnittlichen Haushalt ab, der die wesentlichen, kulturell angepassten Elemente definiert, die ein Haushalt benötigt, um akute Krisen zu überleben. Aman erreichte im Jahr 2025 rund 166.000 Haushalte, was einer Deckungsrate von 61 Prozent der Bedürftigen entspricht. Bei der NDA handelt es sich um einen sehr gezielten Sozialzuschuss für Menschen mit Behinderungen im Alter zwischen 15 und 30 Jahren, der eine monatliche Beihilfe von etwa 61 AUD vorsieht. Die NDA deckte 2024 etwa 20 000 Menschen mit Behinderungen ab.

Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, UN-Organisationen und sektiererische politische Organisationen bieten finanzielle Hilfe, Unterkunft, Nahrung und manchmal Beschäftigung für Bedürftige im ganzen Libanon. Religiöse und sektiererische Organisationen sind unreguliert und werden oft von politischen Führern unterstützt, die Sozialhilfe als Hilfe nutzen können.

Instrument der politischen Schirmherrschaft. In-Country-Quellen sagten, dass politische und glaubensbasierte Organisationen Menschen in Not nicht die Hilfe verweigerten, auch wenn sie aus verschiedenen religiösen Hintergründen oder politischen Standpunkten stammten.

Gesundheit

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) ist für das libanesische primäre Gesundheitssystem, die Notfallversorgung, Impfprogramme sowie die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder zuständig. Nationale Gesundheitsstrategie des MoPH: Die Vision 2030 zielt darauf ab, die universelle Gesundheitsversorgung, die Erbringung von Dienstleistungen und die finanzielle Nachhaltigkeit zu fördern.

Das libanesische Gesundheitssystem umfasst eine Mischung aus privaten und öffentlichen Dienstleistungen. Das Land hatte im Jahr 2024 153 Krankenhäuser. Der Libanon hatte 2,7 Krankenhausbetten pro 1000 Einwohner (höher als Australiens 2,5 öffentliche Krankenhausbetten) sowie 2,6 Ärzte und 1,9 Krankenschwestern pro 1000 Einwohner, so die jüngsten Daten der Weltbank. Die WHO berichtete, dass der Gesundheitssektor trotz eines Zustroms von medizinischen Fachkräften und anhaltender Ressourcenengpässe seit 2019 eine bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit gezeigt hatte, aber der Bedarf war groß und wuchs.

Inländische Quellen gaben an, direkte private Barauslagen für Gesundheits-Besuche waren niedrig (oft weniger als AUD5) im Jahr 2025, es sei denn, eine spezialisierte Behandlung für eine chronische Erkrankung erforderlich war. Die meisten Grundarzneimittel waren verfügbar. Viele wurden stark subventioniert. Gebergelder trugen dazu bei, dass das öffentliche Gesundheitssystem weiterhin angemessen funktionierte. Während die Wartezeiten für den Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern lang sein könnten, seien Dienstleistungen und Medikamente für alle libanesischen Staatsangehörigen allgemein zugänglich und erschwinglich.

Der Privatsektor ergänzt die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen Libanons. Private Krankenhäuser und Kliniken bieten einen viel höheren Gesundheitsstandard als öffentliche Einrichtungen. Private Krankenhäuser beschäftigen manchmal international ausgebildete Ärzte und Spezialisten.

Libanon hat mehrere öffentliche und private Krankenversicherungen. Zu den öffentlichen Krankenversicherungsprogrammen gehört der National Social Security Fund (NSSF), der Arbeitnehmern im formellen Sektor eine Krankenversicherung bietet und die Gesundheitskosten für Arbeitnehmer, ihre Angehörigen und Rentner deckt. Historisch gesehen verließen sich die meisten libanesischen Staatsangehörigen auf eine private Krankenversicherung, die von Arbeitgebern angeboten oder einzeln gekauft wurde. Quellen im Land sagten, viele libanesische Staatsangehörige könnten sich keine private Krankenversicherung mehr leisten und seien auf das öffentliche Gesundheitssystem angewiesen.

Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung und im Allgemeinen mit minimalen Kosten außerhalb der Tasche Zugang zu Gesundheitsdiensten haben werden, aber die Wartezeiten und die Verfügbarkeit von Diensten variieren stark. Die DFAT schätzt, dass es für Palästinenser und Syrer im Libanon selten ist, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten zu erhalten. Palästinenser und Syrer sind sich fast sicher, dass sie Zugang zu privater Gesundheitsversorgung haben werden und wahrscheinlich Zugang zu Dienstleistungen haben werden, die von den Vereinten Nationen und anderen Hilfsorganisationen angeboten werden.

Psychische Gesundheit

Die nationale Strategie für psychische Gesundheit 2024-30 des Libanon zielt darauf ab, nachhaltige, allgemein zugängliche, hochwertige, sichere, integrierte und auf die Menschen ausgerichtete psychische Gesundheitsdienste zu entwickeln.

Der Libanon verfügt über fünf spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser und acht psychiatrische Stationen in allgemeinen Krankenhäusern. Deir El Saleeb ist das größte psychiatrische Krankenhaus mit 1.000 psychiatrischen Betten, gefolgt von Dar El Ajaza mit 377 psychiatrischen Betten. Der Libanon hat etwa 1.350 Fachkräfte für psychische Gesundheit, darunter 1,2 Psychiater, 3,1 Krankenschwestern und 3,3 Psychologen pro 100.000 Menschen. Begrenzte psychische Gesundheitsdienste werden über subventionierte Anbieter (einschließlich primärer Gesundheitszentren) angeboten, wobei der Patient 20 Prozent oder mehr der Kosten für Dienstleistungen oder Psychopharmaka zahlt. Öffentlich subventionierte Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit sind begrenzt und aufgrund unzureichender Finanzierung und übermäßiger Nachfrage schwer zugänglich. Quellen im Land sagten, private psychiatrische Therapiedienste seien verfügbar, aber teuer. Die meisten privaten Versicherungen decken keine psychischen Gesundheitsdienste ab.

Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit haben werden, die Verfügbarkeit jedoch sehr unterschiedlich ist und unzureichend sein kann. Die Armen und Schwächsten, die am wenigsten in der Lage sind, sich private Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu leisten, leben oft in Gebieten, in denen öffentliche Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit weniger verfügbar sind.

Politische Lage –Update

Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden.

Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden.

Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert.

Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister.

Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School.

Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war.

2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt.

Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025
https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]
Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025, https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]

Sicherheitslage

Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet.

Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet.

Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren.

Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt.

Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören:

?        der schiitischen Hisbollah,

?        Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS)

?        Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC

?        zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind.

Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am 13. Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem 8. Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert.

Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am 30. September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am 1. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am 3. Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am 6. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am 10. Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt.

Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom 25. November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat.

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung.

Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet.

Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer

Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet.

Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025

Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte.

Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]

Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Orten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an.

Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär.

Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am 11. Februar 2025]

Versorgungslage – Update

Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet.

Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen.

In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem 6. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind.

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen. Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt. Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung.

Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon

Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten.

Soforthilfe für Grundbedürfnisse

Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens.

Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen im Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung.

Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon

Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober 2023. Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung, 30. September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025)

Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben.

Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat.

Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht.

Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt.

Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am 27. Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am 27. September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen.

Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung.

Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken.

Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren)

Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern.

Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors )

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren.

Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt.

Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen:

?        Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung

?        Aus- und Weiterbildung

?        Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden

Aktuelle Meldungen der GIZ

Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung.

Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein.

Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren.

Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025)

Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land.

Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen? (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen? (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann.

Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen:

Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder

Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten

Ausweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene
Unterstützung von Frauen in Krisensituationen
Ausweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, Unterstützung von Frauen in Krisensituationen

(Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025)

BEWEGUNGSFREIHEIT -Update

Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt.

Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind.

Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen.

Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt.

Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen.

Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen.

Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert.

Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Libanon, Sicherheitslage für Zivilisten vom 23.12.2024

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbesondere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hisbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.10. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Libanon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hisbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.12. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete.

ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2017. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verletzten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hisbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren getöteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023].

Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF im Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht besiedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hisbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hisbollahah-Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbeteiligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele gemäß einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hisbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mit Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitarbeiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hisbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um zivile Einrichtung bzw. Zivilperson].

Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa--Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung im Osten und den Vororten von Beirut Stützpunkte betreibt], allerdings haben die IDF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hisbollah--Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und christliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hisbollah--Funktionäre Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hisbollah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden].

Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt. Diese Warnungen allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein.Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf römisch zehn Angriffe ankündigt. Diese Warnungen allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein.

Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministerium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht.

Einzelquellen:

Anzahl der Opfer, geographische Ausbreitung der Kampfhandlungen

Das libanesische Gesundheitsministerium veröffentlichte zuletzt am 4.12.2024 Daten zur Anzahl der Todesopfer und Verletzten bei der, laut Veröffentlichung, „israelischen Aggression“. Die Daten werden dabei in einen Zeitraum vor dem 15.9.2024 und danach aufgegliedert:

Gesamtergebnis

? Vor dem 15.9.2024: 645 Todesopfer, 1.983 Verletzte;

? Nach dem 15.9.2024: 3.402 Todesopfer, 14.655 Verletzte;

? Gesamtzeitraum: 4.047 Todesopfer, 16.638 Verletzte.

Kinder

? Vor dem 15.9.2024: 26 Todesopfer, 197 Verletzte;

? Nach dem 15.9.2024: 290 Todesopfer, 1.259 Verletzte;

? Gesamtzeitraum: 316 Todesopfer, 1.456 Verletzte.

Der Gesundheitsminister wies darauf hin, dass die Zahl der Opfer unter den Kindern während der Expansionsphase der Aggression im Vergleich zu zuvor deutlich zugenommen habe, was bestätigen würde, dass die Israelis während der Expansionsphase der Aggression gezielt Zivilisten angegriffen haben.

Frauen

? Vor dem 15.9.2024: 40 Todesopfer, 304 Verletzte;

? Nach dem 15.9.2024: 750 Todesopfer, 2.263 Verletzte;

? Gesamtzeitraum: 790 Todesopfer, 2.567 Verletzte.

Angriffe auf den Gesundheitssektor

Der Gesundheitsminister sagte, dass die Angriffe auf den Gesundheitssektor keine Nebenwirkungen seien, sondern ein Merkmal der Aggression gegen den Libanon, um die Standhaftigkeit des zu untergraben, der seine Pflichten gegenüber seiner Bevölkerung erfülle, die Anzahl der Todesopfer im Gesundheitssektor zeige dies.

? Insgesamt: 222 Todesopfer, 330 Verletzte.

Krankenhäuser

? Angriffe auf Krankenhäuser: 67;

? Betroffene Krankenhäuser: 40;

? Zwangsweise geschlossene Krankenhäuser: 7

? Nur teilweise operative Krankenhäuser: 3;

? Todesopfer: 16;

? Verletzte: 73;

? Beschädigte Fahrzeuge: 25.

Rettungsverbände

? Angriffe auf Rettungsgesellschaften: 238;

? Todesopfer: 206;

? Verletzte: 257;

? Angegriffene Erste--Hilfe--Zentren: 66;

? Angegriffene Feuerwehrfahrzeuge: 60;

? Angegriffene Krankenwagen: 177;

? Angegriffene Rettungsfahrzeuge: 19.

Primärversorgungszentren

Die Schließung von 56 Primärversorgungszentren, darunter 33 Zentren, die in den Zielgebieten vollständig beschädigt waren, war Teil des Vertreibungsprozesses, da diese Zentren den Menschen in ihren Städten und Dörfern standhaft Dienste leisteten [Anm.: automationsgestützte Übersetzung].

MOPH Ministry of Public Health [Libanon] (4.12.2024): 4,047 Martyrs and 16, 638 Wounded, the Total Updated Toll of the Israeli Aggression, https://www.moph.gov.lb/en/Pages/127/77347/ 77347/, Zugriff 19.12.2024

Dem Datenexplorer von ACLED kann für den Zeitraum 23.12.2023 20.12.2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nachstehende Verteilung an sicherheitsrelevanten Vorfällen im Libanon nach Gouvernements entnommen werden, wobei die Kategorien „Battles“, „Explosions/Remote violence“ und „Violence against civilians“ ber ücksichtigt wurden. Insgesamt verzeichnete ACLED in diesem Zeitraum 13.250 Vorfälle dieser Kategorien mit 3.821 Todesopfern. Der Großteil der Vorfälle wurde in den Gouvernements al Nabatieh, South, Baalbek Hermel, Mount Lebanon und Bekaa verzeichnet.

ACLED Armed Conflict Location & Event Data (o.D.a): ACLED Explorer [Lebanon, 23.12.2023 20.12.2024, Battles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/ explorer/, Zugriff 30.12.2024

In jenen Gournements, die in obiger Darstellung unter die Kategorie „andere“ fallen (Akkar, Beirut, North) verzeichnete ACLED im selben Zeitraum 64 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 160 Todesopfern [Anm.: die Hisbollah Hochburg Dahieh im Süden Beiruts befindet sich im Gouvernement Mount Lebanon, findet hier also keine Berücksichtigung].

ACLED Armed Conflict Location & Event Dat a (o.D.b): ACLED Explorer [Akkar, Beirut, North, 23.12. 20.12.2024, Battles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/ explorer/, Zugriff 30.12.2024

Einer am 12.12.2024 veröffentlichten Analyse von ACLED ist zu entnehmen, dass das Jahr 2024 für den Nahen Osten eine der intensivsten Konfliktperioden seit Jahrzehnten war. Die Auswirkungen des Angriffs der Hamas im Oktober 2023 prägten weiterhin die Ereignisse in der Region, wobei Israel eine klare Bereitschaft zeigte, den Konflikt an mehreren Fronten zu eskalieren. In dem Bestreben, den Nahen Osten neu zu gestalten und eine neue Ordnung durchzusetzen, startete Israel eine Großoffensive gegen die Hisbollah im Libanon. Fast ei n Jahr nach dem Versuch der Hisbollah, Israel unter Druck zu setzen, den Krieg in Gaza zu beenden, eskalierten Mitte September die Scharmützel zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee. Das Kommunikationsnetzwerk der schiitischen Gruppe wurde durch eine Reihe von Angriffen auf Pager und Walkie-Talkies beschädigt, während ihre oberste Führung, darunter Generalsekretär Hassan Nasrallah, getötet wurde. Die israelische Armee bombardierte den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne und führte zwischen Mitte September und November 2024 über 5.700 Luftangriffe durch, wodurch sich die Gesamtzahl der israelischen Angriffe im Libanon in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 auf über 12.650 erhöhte. Die Zahl der Luftangriffe im Libanon war in den Monaten September, Oktober und November höher als in jedem anderen Monat, der seit 2017 von ACLED in der Region verzeichnet wurde. Während sich die meisten Angriffe der israelischen Streitkräfte zuvor auf den Südlibanon konzentrierten, griff Israel ab Mitt e September auch andere Hochburgen der Hisbollah im östlichen Bekaa Tal sowie die Hauptstadt Beirut an. Trotz des großen Umfangs seiner Luftangriffe verzichtete Israel darauf, Infrastruktur wie den einzigen internationalen Flughafen des Landes, Seehäfen, Treibstofflager, Kraftwerke und Brücken anzugreifen. Am 1.10. startete die IDF eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon, die in mindestens 34 Städten und Dörfern entlang der libanesischen Grenze operierte. Bis zum 27.11., als Israel und der Libanon eine n Waffenstillstand geschlossen hatten, waren die IDF Truppen bis zum Litani Fluss im östlichen Sektor und bis zum Wadi Saluki Gebiet, etwa vier bzw. zehn Kilometer nördlich der Grenze, vorgedrungen [Anm.: s. Karte in der Originalquelle zur Verortung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zeitraum 1.1. 29.11.2024].

ACLED Armed Conflict Location & Event Data (12.12.2024): A year of multi front conflict: Israeli military operations in Gaza, the West Bank, and Lebanon, https://acleddata.com/conflict watchlist 2025/israel palestine lebanon/lebanon/, Zugriff 19.12.2024

Gemäß einer Analyse von ACLED, die am 1.11.2024 veröffentlicht wurde, haben sich die seit fast einem Jahr stattfindenden wechselseitigen Angriffe zwischen der Hisbollah und Israel seit Mitte September 2024 zu einem faktischen Krieg hochgeschraubt. Israel hat den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne bombardiert [Anm.: s. auch die Grafik „Monthly air/drone strikes in the Middle East“ in der Originalquelle] und eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon gestartet. Zweifellos hat die Hisbollah in dieser Zeit große Verluste erlitten, aber wie so oft bei solch intensiven Militäraktionen tragen die Zivilisten die Hauptlast der Gewalt. Bisher scheint Israel trotz der sehr intensiven Luftangriffe in einigen Teilen des Libanon keine Flächenbombardements wie im Gazastreifen durchgeführt zu haben. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hisbollah im Süden, dem Bekaa Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: siehe die Karten „IDF airstrikes in Lebanon“ in der Originalquelle]. Aber die israelische Armee hat auch weit entfernt von den Hochburgen der Hisbollah Luftangriffe durchgeführt. So wurden beispielsweise am 14.10. bei einem Angriff auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes über 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Israel diese Zivilisten ins Visier nehmen wollte, aber es soll sich unter den vertriebenen Familienmitgliedern in dem Haus, das angegriffen wurde, nur ein einziges Hisbollah Mitglied befunden haben. Nachdem der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu erklärte, Israel würde „die Hisbollah überall im Libanon gnadenlos angreifen“, ist es möglich, dass derartige Luftangriffe fortgesetzt werden, da immer mehr Schiiten, darunter auch potenzielle Hisbollah Mitglieder, in anderen Teilen des Landes Zuflucht suchen.

Wie im Gaza Streifen zeigt Israel eine hohe Toleranz dafür, bei der Verfolgung militärischer Ziele erhebliche zivile Opfer zu verursachen. Da die Hisbollah keine getöteten Kämpfer mehr meldet, ist nicht klar, wie viele Kämpfer und wie viele Zivilisten getötet wurden. Aus Berichten des libanesischen Gesundheitsministeriums geht jedoch hervor, dass viele der Getöteten Frauen und Kinder sind. So wurden beispielsweise am 23.9. dem tödlichsten Tag im Libanon seit Jahrzehnten mehr als 550 Menschen getötet, darunter über ein Viertel Frauen und Kinder.

Ein weiteres damit zusammenhängendes Problem ist Israels Ansatz, Personen auf der Grundlage dessen, was es als „Beteiligung“ an einer bewaffneten Gruppe ansieht, zu kategorisieren und ins Visier zu nehmen, anstatt strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Im Kontext des Libanon, wo die Hisbollah nicht nur eine bewaffnete Gruppe, sondern auch eine politische und soziale Organisation ist, die Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies zu erheblichen Risiken für die Zivilbevölkerung führen.

Ein Beispiel hierfür sind die Angriffe auf den Gesundheitssektor im Libanon. Seit Oktober 2023 hat ACLED über 90 Vorfälle registriert, bei denen Gesundheits- und Rettungskräfte oder Gesundheitseinrichtungen, von denen viele mit der Hisbollah oder der Amal Bewegung in Verbindung stehen, von israelischen Angriffen getroffen wurden. Etwa 70 % dieser Vorfälle ereigneten sich seit dem 17.9. [Anm.: s. Karte „IDF attacks on health workers“] und reichten von Angriffen Israels auf Rettungskräfte, die Bergungs- und Rettungseinsätze durchführten, bis hin zu Angriffen auf Krankenhäuser, medizinische Zentren und Krankenwagen.

Informationen und Berichte über die Bodenoffensive Israels sind nach wie vor relativ begrenzt, insbesondere von israelisch er Seite. Die vorliegenden Berichte deuten jedoch darauf hin, dass sich die Operation in erster Linie auf die Distrikte Bint Jubayl und Marjayun im Gouvernement Nabatieh im zentralen Teil des Südlibanon entlang der Grenze konzentriert hat. Sie erstreckt sich auch südwestlich in den Distrikt Tyre im Gouvernement Süd/South. Diese Gebiete entlang der Grenze, in denen derzeit israelische Truppen im Einsatz sind, waren im vergangenen Jahr schweren Luftangriffen und Beschuss ausgesetzt, die bis in den Oktober hinein andauerten [Anm.: s. Karten „IDF activity in Marjayoun, Tyre, and Bint Jubayl“ in der Originalquelle]. Israel hatte also bereits die Grundlagen dafür geschaffen, dass seine Truppen in das Gebiet einrücken und es vollständig räumen konnten, sowohl über als auch unter der Erde, wahrscheinlich mit dem Ziel, eine Pufferzone in der Nähe der Grenze zu schaffen. Während israelische Medien berichten, dass die IDF bisher nur auf begrenzten Widerstand gestoßen sind, verzeichnete ACLED in den ersten vier Wochen der Bodenoffensive über 50 bewaffnete Zusammenstöße [Anm.: s. Karte „Hezbollah’s military engagement with the IDF during the ground invasion“].

ACLED Armed Conflict Location & Event Data (1.11.2024): Q&A: Behind the data on the Israel Hezbollah war, https://acleddata.com/2024/11/01/qa behind the data on the israel hezbollah war/war/, Zugriff 19.12.2024

Einer am 26.11.2024 auf Ö1 ausgestrahlten Reportage eines ARD Korrespondenten in Beirut sind folgende Informationen zu den Auswirkungen der Kriegshandlungen auf Zivilisten zu entnehmen [Anm.: Transkript durch die Staatendokumentation]:

[…] Eine israelische Beobachtungsdrohne kreist über Südbeirut. Tagsüber ist sie manchmal mit bloße m Auge zu sehen, wenn ihr Rumpf das Sonnenlicht reflektiert, aber jetzt in der Nacht ist sie unsichtbar, was ihr nervtötendes Surren nur bedrohlicher macht. Es ist 22 Uhr. An diesem gottverlassenen Ort sollte um diese Uhrzeit kein Kind mehr herumlaufen. Ei n paar Minuten noch, dann werden weiter unten schwere Bomben und Raketen einschlagen. Das Mädchen, vielleicht drei Jahre alt, nimmt seinen Lutscher aus dem Mund und sagt: „Papa schau mal, der Mann da hat ein Mikrofon“. Unten in der Dunkelheit liegen die südlichen Vororte Beiruts, der schiitisch geprägte Stadtbezirk Dahieh, der in den Nachrichten immer „Hisbollah Hochburg“ genannt wird. Das ist er auch, aber nicht nur. Dahieh war bis vor ein paar Wochen ein dicht besiedeltes Viertel, bewohnt von Hunderttause nden, voller Läden und Märkte und Leben. Seit Ende September wird das Stadtgebiet fast jede Nacht von israelischen Kampfjets angegriffen. Auch in dieser Nacht wird das geschehen. „Papa, ist das Dahieh?“, sagt die Kleine. Wir befinden uns auf einer Art Aussichtsterrasse in Baabda, einem Wohnbezirk, der direkt an die schiitischen Vororte grenzt. Beirut zerfällt in diesen Kriegstagen in seine Bestandteile. Einerseits christliche, sunnitische, drusische Viertel, die noch vergleichsweise sicher sind, andererseits die schiitischen Todeszonen. Oft liegt das eine sehr nahe beim anderen. Beiruts südliche Vororte sind wegen der vielen Bombenangriffe so gut wie entvölkert. Kein Licht ist zu sehen. Die Straßen und Wohnblocks scheinen bei Nacht in Finsternis eingetaucht. Dahieh liegt da wie ein riesiger dunkler Krater. Es ist 22:30 Uhr. Mit einemmal sind die Drohnen verschwunden, alles ist still. Die Explosion kommt aus der Nähe des internationalen Flughafens Beirut. Wie auf Kommando werfen sich die Korrespond enten ihre Splitterschutzwesten über, setzen Helme auf, legen los. Was sie jetzt sagen und zeigen, wird live in jeden Winkel der arabisch islamischen Welt übertragen. Israel ist in ihren Berichten „al Adu Israeli“, der Feind. Angriff zwei und drei kommen kurz hintereinander. Weiter hinten zwischen den Wohnblocks leuchtet es auf wie bei einem monströsen Blitzlichtgewitter. Dunkler Rauch steigt in den Nachthimmel. „Siehst du die Brände?“, fragt der Kollege einer arabischen Nachrichtenagentur. „Ja“, sage ich, „Drei Angriffe haben sie angekündigt, das war's dann wohl.“ „Ja“, meint er, „aber man weiß ja nie“. […] Erneut ist eine israelische Drohne im Anflug und am Nachthimmel bahnt sich noch etwas anderes an, etwas Gewaltiges, das plötzlich und ohne Vorwarnung üb er Dahieh hereinbricht. Ein Kampfjet, zwei Raketen feuert er auf den Süden Beiruts und dreht ab. Am Tag danach fahre ich Beiruts Küstenstraße entlang. Dort hausen die Vertriebenen, die gemäß der Dahieh Doktrin dazu bestimmt wären, gegen die schwerbewaffnet e Hisbollah Miliz zu rebellieren. Eine endlose Reihe von windschiefen Unterständen, Zeltplanen, Stoffbündeln. Alles ist schmutzig, weil das Leben auf der Straße keine Hygiene zulässt und die Leute sitzen in ihren Zelten mit ihren Kindern, ihren Eltern, die leer vor sich hinblicken, weil sie nicht fassen können, dass sie der Krieg auf ihre alten Tage noch einmal einholt. Eine Frau winkt und bittet in ihren Verschlag. Sie heißt Ahlan, übersetzt bedeutet das Traum. Die Kissen und Matratzen sind zerrissen und fleckig. Hinter ihrem Rücken verstecken sich ihre zwei Kinder. „Bekommt Ihr Hilfe?“, frage ich. „Nein, niemand hilft uns. Manchmal bringen Leute, die hier wohnen, ein paar Lebensmittel vorbei, etwas Käse, Milch, Brot, aber das verdirbt schnell, wir haben ja hier keinen Kühlschrank. Wir müssen Wasser kaufen. Wenn wir aufs Klo müssen, gehen wir hinter die Häuser oder runter zum Strand. Die Decken hier haben wir von einer Müllhalde geholt.“ Ende September, sagt sie, sei sie mit ihren zwei Kindern aus Dahieh geflohen, als israelische Kampfjets mehrere benachbarte Wohnblöcke zerstörten. Es war der 27.9. Eine Kaskade bunkerbrechende Ein Tonnen Bomben ging in der Nacht auf die Wohnblöcke nieder, unter denen sich Hisbollahchef Hasan Nasrallah mit ein paar Getreuen in einer unterirdischen Bunkeranlage traf. „Alles ist zerstört worden, die Wände sind eingestürzt. Ich bin mit den Kindern hierher geflüchtet als unser Haus getroffen wurde. Das ist meine Tochter, sie heißt Enji. Sie wurde am Auge verletzt, die Wunde ist noch offen.“ „Und ihr Mann,“ frage ich, „ist er noch in Dahieh?“ „Der ist tot. Er liegt immer noch unter den Trümmern. Sie können ihn nicht rausholen, seit über einem Monat. Niemand kann in Dahieh die Toten bergen, die sind alle noch unter den Trümmern. Unser Haus stand in der Nähe von dem Gebäude, unter dem Nasrallah war, als er getötet wurde. Wir haben direkt gegenüber gewohnt.“ Über eine Million Menschen wurden seit Ende September vertrieben. Die meisten flüchteten aus dem Südlibanon, wo die israelische Armee inzwischen über 30 Dörfer dem Erdboden gleich gemacht hat. Die New York Times hat Satellitenbilder ausgewertet und kommt zu dem Schluss, dass seit dem 1.10. allein im südlibanesischen Grenzgebiet mindestens tausend Gebäude zerstört worden sind. Tyrus, d ie alte Phönizierstadt, wird bombardiert. Nabatieh, Saida, aus der Bekaa Ebene flohen allein am 1.10. 50.000 Menschen über die Berge hinunter zur Mittelmeerküste. Sie reihen sich ein in die Masse der geflohenen Schiiten, die im Zentrum Beiruts auf offener Straße biwakieren, oder sie hausen in leerstehenden Wohnblocks, in Schulen und Lagerhallen und werden von internationalen Hilfsorganisationen notdürftig alimentiert. „Wir sind am Leben, aber was sollen wir hier? Hier ist nichts. Wir haben nicht mal genug z u Essen, es gibt nicht genug Wasser. Wir spüren, dass wir hier nicht willkommen sind. Wir sind fremde und wir werden auch so behandelt.“ Weil die schiitischen Gebiete des Libanon Hauptangriffsziel der israelischen Luftwaffe sind, flüchten die Menschen in die christlichen, sunnitischen, drusischen Landesteile. Dort wird ihnen zwar Zuflucht gewährt, aber die Einheimischen treibt die Angst um, dass sich unbemerkt Hisbollahfunktionäre unter die Vertriebenen mischen könnten. Dann wären auch sie mit einemmal im Visier. Umeima Farah vom Malteserhilfswerk beschreibt die Situation: „Ja, es gibt immer wieder Konflikte zwischen den Einheimischen und denen, die vertrieben wurden. Aber man darf ja nicht vergessen, diese Leute kommen zu uns und haben viel Leid erlebt. Was sie empfinden, ist Wut, Trauer.“ Im christlich geprägten Osten versorgt der Malteserorden in einem Schulgebäude über 600 Vertriebene aus der Bekaa, dem Südlibanon. „Alleine in diesem Gebäude haben wir etwa 600 Leute untergebracht. Sie leben in den Klassen zimmern. Wir haben oft 20 Leute, die auf dem Boden schlafen, da können sich schnell Krankheiten ausbreiten.“ […] Die meisten Bewohner der südlichlibanesischen Dörfer sind einfache Leute, die in ärmlichen Verhältnissen leben. Sie wollen in Frieden gelassen werden, das bisschen Land bestellen, das sie besitzen, ihre Oliven ernten, Freitags in die Moschee gehen. Sie sind weder für die Hisbollah noch sind sie gegen sie. Sie konnten nichts tun wenn die Schiitenmiliz in ihre Dörfer kam, Waffenlager einrichtete od er im Umland Geschützstellungen aushub. Nun füllen die Vertriebenen die Flüchtlingslager in Beirut. Ihre Kinder liegen schwer verbrannt auf Notfallstationen. Wenn dieser Krieg einmal vorbei ist, denke ich mir, wird nichts vorbei sein für sie. Sie werden ve rletzt bleiben für alle Zeit. „Wir sehen hier nur Babys, Frauen, alle sind Zivilisten. In so einem Krieg kann doch niemand gewinnen, wissen Sie. Wir jedenfalls nicht, wir verlieren unsere Kinder.“ Die Versorgung der vielen Verletzten und Vertriebenen wäre eigentlich Aufgabe des Staates. Sie wird aber in fast allen Bereichen von privaten Hilfsorganisationen übernommen, und von der Hisbollah. Libanon ist ein gescheiterter Staat, bankrott, von korrupten Clanchefs ausgeraubt und zerrüttet, seit zwei Jahren hat das Land keinen Staatschef mehr. Sämtliche Ministerposten, auch das Amt des Premierministers sind nur geschäftsführend besetzt. Stattdessen beherrscht die Hisbollah das politische und militärische Geschehen im Land. Nach dem Ende des Bürgerkriegs 1990 wurde die von Teheran hochgerüstete Schiitenmiliz zur dominierenden Kraft im Libanon. Sie lähmt jeden politischen Prozess, der ihre Machtstellung bedroht, sie blockiert die Justiz, hat das ganze staatliche System ausgehöhlt und unterwandert. Statt politische Verantwortung zu übernehmen, ist ihr Kerngeschäft der Protest und bewaffneter Kampf. […]

Ö1 Journal Panorama (26.11.2024): Bomben auf Beirut: Wie der Krieg den Libanon zerstört, https:https://oe1.orf.at/player/20241126/776442/1732641900000, Zugriff 28.11.2024

Amnesty International (AI) veröffentlichte im Dezember 2024 einen Bericht, dem vier beispielhafte Fälle zu entnehmen sind, bei denen laut AI unrechtmäßige israelische Luftschläge mindestens 49 Zivilisten töteten. Israelische Streitkräfte griffen demnach drei Wohngebäude an und dezimierten ganze Familien, und zwar am 29.9. im Dorf al Ain in der nördlichen Bekaa Ebene, am 14.10. im Dorf Aitou im Nordlibanon und am 21.10. in der Stadt Baalb ek. Darüber hinaus griffen israelische Streitkräfte am 16.10. das Rathaus von Nabatieh im Südlibanon an. Das israelische Militär hat vor keinem dieser Angriffe eine Warnung herausgegeben. AI kam zu dem Schluss, dass es sich bei den israelischen Angriffen a uf al Ain, die Stadt Baalbek und die Gemeinde Nabatieh wahrscheinlich um direkte Angriffe auf Zivilisten oder zivile Objekte handelte, da AI zum Zeitpunkt der Angriffe an keinem dieser Orte Beweise für militärische Ziele fand. Doch selbst wenn die israelischen Streitkräfte beabsichtigten, Ziele anzugreifen, die sie für legitime militärische Ziele hielten, würden die eingesetzten Mittel und Methoden die Angriffe wahrscheinlich zu wahllosen Angriffen und damit rechtswidrig machen, da hierbei große Bomben auf bewohnte zivile Gebäude zu Tageszeiten eingesetzt wurden, zu denen sich bekanntermaßen viele Zivilisten dort aufhielten, und ohne dass eine vorherige Warnung ausgesprochen wurde. Der Angriff auf ein Wohngebäude in Aitou, bei dem neben 23 Zivilisten auch ei ne Person getötet wurde, bei der es sich um einen Hisbollah Agenten handeln könnte, war wahrscheinlich ein wahlloser, und möglicherweise unverhältnismäßiger Angriff.

AI - Amnesty International (12.2024): Lebanon: The Sky Raine d Missiles, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119079/MDE1888352024ENGLISH.pdf, Zugriff 19.12.2024

Dem US-amerikanischen Magazin The Drift ist eine Reportage eines im Libanon lebenden Schriftstellers und Lektors an der Amerikanischen Universität in Beirut zu entnehmen, in dem die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung im Libanon beschrieben werden. Israelische Streitkräfte und die Hisbollah bekämpften sich gegenseitig, seit letztere am 8.10.2023 eine „Unterstützungsfront“ eröffnet hatte einen Tag nachdem die Hamas die militärische Blockade Israels im Gazastreifen durchbrochen und ihren Angriff „Al Aqsa Flut“ gestartet hatte. Fast ein Jahr lang beschränkte sich der Krieg entlang der libanesischen Grenze hauptsächlich auf grenzüberschreitenden Beschuss, bei dem etwa sechshundert Libanesen und vierzig Israelis ums Leben kamen. Mitte September 2024 setzte Israel dann seine volle militärische Macht ein und griff Städte, Dörfer und Gemeinden im gesamten Libanon an, die als Hochburgen der Hisbollah galten. Am 17. und 18.9. zündeten israelische Geheimdienste Sprengsätze in Tausenden Kommunikationsgeräten, die angeblich von einfachen Mitgliedern der Hisbollah getragen wurden. Bei den Explosionen, von denen viele in belebten zivilen Bereichen stattfanden, wurden Dutzende Menschen getötet und Tausende weitere verletzt. Zwei Tage lang waren in der ganzen Stadt heulende Krankenwagen zu hören.

Auf die Angriffe mittels der Pager und Walkie-Talkies folgte ein anhaltender Beschuss auf Beirut und die umliegenden Gebiete, begleitet von Angriffen an anderen Orten im Libanon. Am Abend des 27.9. zerstörten israelische Kampfflugzeuge sechs Wohngebäude in den südlichen Vororten von Beirut, angeblich als gezielter Versuch, den Hisbollah Führer Hassan Nasrallah zu töten. Sie töteten dabei schätzungsweise dreihundert Menschen auf einmal. Israelische Regierungsvertreter warnten libanesische Sanitäter, dass jeder Krankenwagen, der sich auf den Weg zum Einschlagsort machen würde, ebenfalls angegriffen werden würde. Als am 26.11. ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hisbollah verkündet wurde ein Abkommen, das Israel laut der UN Friedenstruppe im Libanon bis zum 2.12. „ungefähr 100 Mal“ gebrochen hat hatte die militärische Eskalation fast viertausend Menschen getötet, 1,5 Millionen vertrieben und ein Land, das bereits seit vielen Jahren unter finanziellen und politischen Krisen leidet, unwiderruflich traumatisiert und geschädigt.

Im Jahr 2020 erstellte das von der Regierung geführte Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (ITIC) eine Reihe detaillierter Berichte mit demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Informationen über südlibanesische Städte wie Bint Jbeil, von denen aus die Hisbollah operiert hat. Dabei wurden das soziale Wohlfahrtsnetzwerk der Hisbollah, ihre wichtigsten Operationszentren, ihre Anführer und ihre potenziellen Schwachstellen hervorgehoben. Ein Großteil der in den Berichten untersuchten Infrastruktur wurde während der jüngsten israelischen Eskalation im Südlibanon angegriffen, darunter auch das Krankenhaus „Martyr Salah Ghandour“.

Ein Institut der US Militärakademie West Point veröffentlichte am 11.10.2024 einen Artikel, in dem die Rechtmäßigkeit des Pager Angriffs, mutmaßlich durch Israel, diskutiert wird. Am 17.9.2024 explodierten Tausende Pager, welche die Hisbollah an ihre Einsatzkräfte im Libanon und in Syrien verteilt hatte. Am darauffolgenden Tag explodierten Hunderte Walkie-Talkies, die von Hisbollah Kräften benutzt wurden. Laut dem libanesischen Gesundheitsministerium wurden bei beiden Angriffen mehr als 30 Menschen getötet und Tausende verletzt.

Der militärische Arm der Hisbollah umfasst etwa 30.000 Kämpfer (und etwa 20.000 Reservisten). Daher wird angenommen, dass die 5.000 neuen Pager selektiv verteilt wurden, hauptsächlich an wertvolle Militärangehörige, mit denen das Oberkommando der Hisbollah direkt und auf vertraulicher Basis kommunizieren wollte. Zugegeben ist aus Medienberichten bekannt, dass einige Pager wahrscheinlich an andere Mitglieder der Organisation (wie medizinisches Personal, das möglicherweise Verbindungen zu militärischen Aktivitäten hatte oder auch nicht) und andere Verbündete (wie den iranischen Botschafter) verteilt wurden, die offenbar in den Informationskreislauf der Operation eingebunden waren.

Medien berichteten, dass bei den Explosionen zwei Kinder getötet wurden. Es wurden keine Informationen über die Anzahl der verletzten Zivilisten veröffentlicht. Es wurde auch berichtet, dass die in den Pagern installierten Sprengladungen relativ klein waren, was hauptsächlich zu Verletzungen und nicht zu Todesfällen führte. Es sind keine Berichte über Schäden an nicht mit Pagern ausgestatteten Dritten bekannt (d.h. Personen, die die Pager zum Zeitpunkt der Explosion nicht in der Hand hielten oder bei sich trugen).

Lieber Institute at West Point (11.10.2024): “Well, it Depends”: The Explosive Pagers Attack Revisited, https://lieber.westpoint.edu/well it depends explosive pagers attack revisited/revisited/, Zugriff 19.12.2024

Human Rights Watch berichtete am 18.9.2024, dass am Vortag im Libanon und in Teilen Syriens gleichzeitig Tausende von Pagern explodierten, was nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums mindestens 12 Todesfälle forderte, darunter mindestens zwei Kinder und zwei Mi tarbeiter des Gesundheitswesens, und mindestens 2.800 Verletzte zur Folge hatte. Von Opfern und Zeugen des Vorfalls aufgenommene und von Human Rights Watch überprüfte Fotos und Videos zeigen, wie Pager an verschiedenen Orten, z.B. in Lebensmittelgeschäften, explodieren. Andere Videos, die mit dem Vorfall in Zusammenhang zu stehen scheinen, zeigen Erwachsene und Kinder in Notaufnahmen mit schweren durchdringenden traumatischen Verletzungen an Kopf, Rumpf und Gliedmaßen sowie anderen Verletzungen, die mit der Detonation von Sprengstoff in Verbindung stehen. Die Hisbollah gab in einer Erklärung an, dass die Pager „Mitarbeitern verschiedener Hisbollah Einheiten und Institutionen“ gehörten, und gab der israelischen Regierung die Schuld. US amerikanische und ehemalige israelische Beamte, die mit den Medien sprachen, sagten, dass Israel für den Angriff verantwortlich sei. Das israelische Militär gab keine Erklärung ab.

HRW Human Rights Watch (18.9.2024): Lebanon: Exploding Pagers Harmed Hezbollah, Civilians, https://www.hrw.org/news/2024/09/18/lebanon exploding pagers harmed hezbollah civilians , Zugriff 19.12.2024

Zivilschutz

Der weiter oben zitierten Reportage aus dem Magazin The Drift ist zum Thema Zivilschutz zu entnehmen, dass der arabische Sprecher der israelischen Streitkräfte, Avichay Adraee zwischen dem 19.9. und dem 26.11. jeden Tag eine Reihe von „Warnungen“ auf X postete, in denen die für die Nacht geplanten Angriffe auf die südlic hen Vororte von Beirut verzeichnet waren. Die anvisierten Gebäude waren rot markiert und die dazugehörigen Nachrichten wiesen die Bewohner an, die Gebäude zu evakuieren. Adraees Ankündigungen waren sehr aussagekräftig. Oft verwendete er umgangssprachliche oder informelle Namen von Straßen und Gebäuden und fügte Details hinzu, die nur Einheimischen bekannt waren, was eine unheimliche Vertrautheit mit den Stadtvierteln, die er evakuierte, vermittelte. Viele amerikanische und britische Politiker und Medienorganisationen folgen der Logik und Rhetorik Israels, dass die israelische Armee die moralischste der Welt sei. Ein zentrales Merkmal dieses Mythos ist die Praxis Israels, Zivilisten vor geplanten militärischen Angriffen zu warnen. Für Außenstehende mögen die Vorwarnungen wie humanitäre Hilfe aussehen, aber von ihren Empfängern werden sie eher als Terrorakte empfunden. Mitteilungen wie die von Adraee sind das Ergebnis eines monumentalen, komplexen und ausgeklügelten israelischen Überwachungsprogramms, das in en ger Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Technologiesektor verstärkt wurde. Das Ziel dieser Warnungen besteht eher darin, die Fähigkeit der israelischen Streitkräfte zur Sammlung umfangreicher Informationen über potenzielle Ziele zur Schau zu stellen, als Zivilisten zu schützen. In diesem Herbst waren die Ankündigungen ein klares Mittel der Unterwerfung in Beirut, das diejenigen, die hier leben, lähmt und die Stadt und ihre Umgebung erstickt.Der weiter oben zitierten Reportage aus dem Magazin The Drift ist zum Thema Zivilschutz zu entnehmen, dass der arabische Sprecher der israelischen Streitkräfte, Avichay Adraee zwischen dem 19.9. und dem 26.11. jeden Tag eine Reihe von „Warnungen“ auf römisch zehn postete, in denen die für die Nacht geplanten Angriffe auf die südlic hen Vororte von Beirut verzeichnet waren. Die anvisierten Gebäude waren rot markiert und die dazugehörigen Nachrichten wiesen die Bewohner an, die Gebäude zu evakuieren. Adraees Ankündigungen waren sehr aussagekräftig. Oft verwendete er umgangssprachliche oder informelle Namen von Straßen und Gebäuden und fügte Details hinzu, die nur Einheimischen bekannt waren, was eine unheimliche Vertrautheit mit den Stadtvierteln, die er evakuierte, vermittelte. Viele amerikanische und britische Politiker und Medienorganisationen folgen der Logik und Rhetorik Israels, dass die israelische Armee die moralischste der Welt sei. Ein zentrales Merkmal dieses Mythos ist die Praxis Israels, Zivilisten vor geplanten militärischen Angriffen zu warnen. Für Außenstehende mögen die Vorwarnungen wie humanitäre Hilfe aussehen, aber von ihren Empfängern werden sie eher als Terrorakte empfunden. Mitteilungen wie die von Adraee sind das Ergebnis eines monumentalen, komplexen und ausgeklügelten israelischen Überwachungsprogramms, das in en ger Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Technologiesektor verstärkt wurde. Das Ziel dieser Warnungen besteht eher darin, die Fähigkeit der israelischen Streitkräfte zur Sammlung umfangreicher Informationen über potenzielle Ziele zur Schau zu stellen, als Zivilisten zu schützen. In diesem Herbst waren die Ankündigungen ein klares Mittel der Unterwerfung in Beirut, das diejenigen, die hier leben, lähmt und die Stadt und ihre Umgebung erstickt.

In diesem Zusammenhang ist die Sorge um zivile Opfer, die von amerikanischen Regierungsvertretern und israelischen Sprechern gleichermaßen geäußert wird, eine Inszenierung. Israels PR Kampagnen zielen darauf ab, das Gewissen der Unterstützer des Landes zu beruhigen, ebenso wie seine Nachrichtendienste und Frühwarnsysteme darauf ausgelegt sind, das westliche Publikum zu blenden und ein außergewöhnliches Maß an Innovation und Moral zu veranschaulichen. Aber auf der Empfängerseite von Israels technischer und militärischer Leistungsfähigkeit sehen die Angriffe nicht im Entferntesten zurückhaltend aus, geschweige denn ethisch vertretbar. Die Folgen sind kostspielig, überwältigend und erschreckend. In diesem Herbst hat Israel Dörfer dem Erdboden gleichgemacht und Bewohner des Südlibanons, der Bekaa Ebene und der südlichen Vororte von Beirut getötet, verletzt und vertrieben. Für diejenigen, die es geschafft haben, der physischen Gefahr zu entgehen, haben Adraees nächtliche Erklärungen den Geist und Körper effektiv diszipliniert und gelehrt, dem Rhythmus seiner Beiträge anzupassen. Sie lernten, wann sie abends nach Hause gehen mussten, um von der Straße zu sein, bevor das Töten begann. Nach 22 Uhr legte sich eine unheimliche und ungewohnte Stille über Beirut eine Stadt, die normalerweise so dicht und dynamisch ist, dass sie in friedlicheren Zeiten kaum schläft.

The Drift (9.12.2024): Theater of Warning Living Through Israel’s Attacks on Lebanon, https://www.thedriftmag.com/theater of warning/warning/, Zugriff 20.12.2024

Der weiter oben zitierten, auf Ö1 ausgestrahlten Radioreportage sind folgende Informationen zum Thema Zivilschutz zu entnehmen [Anm.: Transkript durch die Staatendokumentation]:

[…] Seit einem Jahr toben nun die Kämpfe im israelisch libanesischen Grenzgebiet, aber auch an anderen Orten im Libanon. Getroffen werden von israelischen Waffen nicht nur Stellungen der Hisbollah, immer wieder werden Zivilistinnen und Zivilisten Opfer. Schätzungsweise dreitausend Menschen sind bei den Angriffen bisher gestorben. Auch heute hat das Militär die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten zwar vorgewarnt, es werden üblicherweise Evakuierungsanordnungen auf die Handys der Menschen verschickt, doch oft kommen diese Warnungen zu spät oder gar nicht an, und dann kommen unschuldige Menschen ums Leben. Vielleicht schweigen demnächst wirklich die Waffen, doch noch leiden die Menschen. Matthias Durm hat in Beirut Opfer des Krieges besucht.

Kurz vor 22 Uhr hat die israelische Armee die übliche Vorwarnung in die libanesischen Mobilfunknetze versendet. Auf Arabisch, Wortlaut: „Dringend, an alle Einwohner Dahiehs: Sie befinden sich in der Nähe von Hisbollah Stützpunkten, die die israelischen Streitkräfte angreifen werden. Verlassen Sie die gekennzeichneten und benachbarten Gebäude sofort. Entfernen Sie sich, suchen Sie mindestens fünfhundert Meter Abstand“. Die israelische Armee glaubt, durch Warnhinweise ihre systematischen Angriffe auf Wohngebiete legitimieren zu können. In der Theorie beträgt die Vorwarnzeit zwanzig, manchmal dreißig Minuten. Gerät allerdings ein hochrangiger Hisbollah Kommandeur ins Visier, bleiben die Warnungen aus. Oft kommen sie zu spät, oder mitten in der Nacht. „Zu Ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit Ihrer Familien: Evakuieren Sie die markierten Gebäude. Die israelischen Verteidigungskräfte werden in Naher Zukunft angreifen.“

Israels Regierungschef Netanjahu hat gleich mehrere Kriegsziele definiert:

Zerschlagung der Hisbollah bis zu dem Punkt, an dem sie nicht mehr in der Lage ist, vom Südlibanon aus Israel mit Raketen zu attackieren; Rückkehr der etwa 80.000 evakuierten israelischen Staatsbürger in ihre grenznahen Siedlungen und Kibbuzim. Daniel Hagari, das bekannteste Gesicht unter Israels Militärsprechern, verkündet das täglich und hat es im Libanon inzwischen zu zweifelhafter Berühmtheit gebracht. „Lord of Beirut“ nennt man ihn, weil seine Auftritte meist mit bevorstehenden Angriffen verbunden sind. [OT Hagari in Übersetzung:] „Die israelischen Verteidigungskräfte führen begrenzte und gezielte Operationen gegen die Bedrohung aus, die von Hisbollah ausgeht. Diese Operationen zielen auf Hisbollah Hochburgen, die die israelische Zivilbevölkerung, ihre Städte und Kibbuzim an der Grenze bedrohen. Wir wollen keine libanesischen Zivilisten treffen und wir ergreifen Maßnahmen, um das zu verhindern.“ 2006, im letzten Libanonkrieg, gaben Israels Militärsprecher ähnlich lautende Erklärungen ab. Man tue alles, um unschuldige Zivilisten zu schonen. Zur gleichen Zeit entwarf der damalige israelische General Gadi Eizenkot für den Führungsstab die sogenannte Dahieh-Doktrin. Durch die Anwendung von Zitat „disproportionaler Gewalt“ an von Zivilisten bewohnten Gebieten sollte die Bevölkerung dazu gebracht werden, sich gegen die Hisbollah zu stellen. In dieser Nacht sieht es fast danach aus, als sei General Eizenkot wieder brandaktuell. Wer zurzeit in Beirut lebt, überlässt das Entwerfen möglicher Zukunftsszenarien einstweilen den Nahostexpert en und Analysten. Die Gegenwart ist schlimm genug und es wäre vielleicht schon ein Lichtblick, würde sich jetzt im Spätherbst der Himmel über Beirut verdüstern. Das wolkenlose Blau der zurückliegenden Wochen kam vor allem den israelischen Beobachtungsdrohn en zugute. Pausenlos kreisen sie über der Stadt und bringen zwei Millionen Menschen Tag und Nacht zu Bewusstsein, wie hilflos sie sind. Es gibt keinen Iron Dome über Beirut, keine Schutzräume, nicht mal Sirenen. Beirut hat den israelischen Angriffen nichts entgegenzusetzen. Dem völligen Ausgeliefertsein dieser Stadt kann man sich auch als Reporter nicht entziehen und ich gehe im sunnitischen Stadtviertel Hamrah die Straße hinunter an Flüchtlingen und Friseursalons, Bettlern und Handyshops und wundere mich ü ber die absurde Geschäftigkeit all dieser Leute, die trotz allem versuchen, sich und ihre Familien irgendwie durch den Alltag zu bringen. […]

Ö1 Journal Panorama (26.11.2024): Bomben auf Beirut: Wie der Krieg den Libanon zerstört, https://oe1.orf.at/player/20241126/776442/1732641900000, Zugriff 28.11.2024

Das eidgenössische Magazin Republik veröffentlichte am 15.11.2024 eine Reportage über die Auswirkungen der Kriegshandlungen zwischen der Hisbollah und Israel auf die Zivilbevölkerung, der unter anderem die folgenden Aussagen zum Zivilschutz zu entnehmen sind:

[…] Anfang Oktober, nachdem das israelische Militär im Libanon einmarschiert war, sagte der israelische Premierminister Benjam in Netanyahu in einer Videoansprache: Israel führe diesen Krieg nicht gegen die Libanesen. Die Menschen müssten sich nur gegen die Hizbollah stellen und alles werde gut. Ihre Kinder und Enkelkinder, versprach er, würden dann in Frieden leben.

Wenn die Realität bloß so einfach wäre. Hassan, der Chef einer Regionalgruppe des staatlichen libanesischen Zivilschutzes, steht etwas abseits eines frischen Trümmerbergs. Staub bläst ihm ins Gesicht, die Bagger und seine Mitarbeiter graben seit tief in der Nacht in der Hoffnung, Überlebende zu finden. Hassan heißt eigentlich anders. Das, was er erzählt, will er nicht unter seinem richtigen Namen veröffentlichen. Die Ambulanzen, in denen sein Team losrast, sobald eine weitere Rakete eingeschlagen ist, sind in jämmerlichem Zustand. Manchmal müssen Passantinnen die Fahrzeuge mitten in einem Einsatz anschieben. Kürzlich bezahlte Hassans Kollege die Reparatur einer Ambulanz von seinem Ersparten, obwohl er beim Zivilschutz selbst viel zu wenig verdient, um sein Leben zu bestreiten. Obwohl das Innenministerium für ihn und seine Truppe zuständig ist, bringe es nichts, dort um mehr Geld zu bitten, sagt Hassan. Brauche er Unterstützung, versuche er, eine NGO zu finden, die beim Minister beantrage, seinen Bedarf finanzieren zu dürfen. Eigentlich spenden Libanesinnen für den Zivilschutz, doch das Geld scheint nicht bei Hassan anzukommen. Der libanesische Staatsapparat in dem sich auch Vertreter der Hizbollah eingenistet haben ist so notorisch korrupt und verhasst, dass Witze darüber gemacht werden, der im August verhaftete Chef der Notenbank habe den Krieg losgetreten, um unbemerkt aus dem Gefängnis zu verschwinden. Das Vakuum, das der Staat hinterlässt, füllt auch die Hizbollah. Sie betreibt nicht nur einen eigenen Zivilschutz, sondern auch Spitäler und Schulen. Zehntausende Menschen sind besonders in schiitischen Gebieten von diesen Angeboten abhängig. Auch vor Ort verändern sich die Menschen: Kinder in Israel haben längst gelernt, bei der Sirene alles liegen zu lassen und in Bunker zu rennen. In Beirut, wo im Sommer in Whatsapp Gruppen noch hastig Infos geteilt wurden, wenn ein israelischer Jet einen Überschallknall auslöste, fahren einige inzwischen manchmal wenige hundert Meter weg von Häusern, die ein israelischer Militärsprecher auf X als Ziel verkündet hat. Sie warten dort und filmen, wenn das Haus einstürzt. Krieg ist, wenn man sich Wahrscheinlichkeiten überlegt. Welche Orte sind vermutlich wie sicher? Auf welchen Straßen im Libanon haben israelische Drohnen wie oft Fahrzeuge angegriffen? Sollten wir diesen Weg benutzen? Lebt man in einem Umfeld von Gewalt, beginnen Menschen mit der Zeit, Gefahren als weniger gefährlich wahrzunehmen. Die Psychologie nennt das numbing, Abstumpfung, es ist eine Überlebensstrategie. Der Körper schüttet weniger Stresshormone aus, damit Menschen nicht permanent in einem so großen Alarmzustand sind, in dem sie ihren Alltag kaum bewältigen könnten. Die Angst aber vor dem, was noch kommt, verschwindet für die meisten vermutlich nie. Wie lange wird das alles dauern? Schlägt der Iran nochmals gegen Israel zurück? Werden irakische Milizen die Raketen abfeuern? Was bedeutet das für die anderen Konflikte? Wird es im Libanon so schlimm wie in Gaza? Wird es im Süden Gazas so schlimm wie gerade i m Norden?Wenn die Realität bloß so einfach wäre. Hassan, der Chef einer Regionalgruppe des staatlichen libanesischen Zivilschutzes, steht etwas abseits eines frischen Trümmerbergs. Staub bläst ihm ins Gesicht, die Bagger und seine Mitarbeiter graben seit tief in der Nacht in der Hoffnung, Überlebende zu finden. Hassan heißt eigentlich anders. Das, was er erzählt, will er nicht unter seinem richtigen Namen veröffentlichen. Die Ambulanzen, in denen sein Team losrast, sobald eine weitere Rakete eingeschlagen ist, sind in jämmerlichem Zustand. Manchmal müssen Passantinnen die Fahrzeuge mitten in einem Einsatz anschieben. Kürzlich bezahlte Hassans Kollege die Reparatur einer Ambulanz von seinem Ersparten, obwohl er beim Zivilschutz selbst viel zu wenig verdient, um sein Leben zu bestreiten. Obwohl das Innenministerium für ihn und seine Truppe zuständig ist, bringe es nichts, dort um mehr Geld zu bitten, sagt Hassan. Brauche er Unterstützung, versuche er, eine NGO zu finden, die beim Minister beantrage, seinen Bedarf finanzieren zu dürfen. Eigentlich spenden Libanesinnen für den Zivilschutz, doch das Geld scheint nicht bei Hassan anzukommen. Der libanesische Staatsapparat in dem sich auch Vertreter der Hizbollah eingenistet haben ist so notorisch korrupt und verhasst, dass Witze darüber gemacht werden, der im August verhaftete Chef der Notenbank habe den Krieg losgetreten, um unbemerkt aus dem Gefängnis zu verschwinden. Das Vakuum, das der Staat hinterlässt, füllt auch die Hizbollah. Sie betreibt nicht nur einen eigenen Zivilschutz, sondern auch Spitäler und Schulen. Zehntausende Menschen sind besonders in schiitischen Gebieten von diesen Angeboten abhängig. Auch vor Ort verändern sich die Menschen: Kinder in Israel haben längst gelernt, bei der Sirene alles liegen zu lassen und in Bunker zu rennen. In Beirut, wo im Sommer in Whatsapp Gruppen noch hastig Infos geteilt wurden, wenn ein israelischer Jet einen Überschallknall auslöste, fahren einige inzwischen manchmal wenige hundert Meter weg von Häusern, die ein israelischer Militärsprecher auf römisch zehn als Ziel verkündet hat. Sie warten dort und filmen, wenn das Haus einstürzt. Krieg ist, wenn man sich Wahrscheinlichkeiten überlegt. Welche Orte sind vermutlich wie sicher? Auf welchen Straßen im Libanon haben israelische Drohnen wie oft Fahrzeuge angegriffen? Sollten wir diesen Weg benutzen? Lebt man in einem Umfeld von Gewalt, beginnen Menschen mit der Zeit, Gefahren als weniger gefährlich wahrzunehmen. Die Psychologie nennt das numbing, Abstumpfung, es ist eine Überlebensstrategie. Der Körper schüttet weniger Stresshormone aus, damit Menschen nicht permanent in einem so großen Alarmzustand sind, in dem sie ihren Alltag kaum bewältigen könnten. Die Angst aber vor dem, was noch kommt, verschwindet für die meisten vermutlich nie. Wie lange wird das alles dauern? Schlägt der Iran nochmals gegen Israel zurück? Werden irakische Milizen die Raketen abfeuern? Was bedeutet das für die anderen Konflikte? Wird es im Libanon so schlimm wie in Gaza? Wird es im Süden Gazas so schlimm wie gerade i m Norden?

Handyklingeln unter den Trümmern […]

Republik (15.11.2024): Das alles ist Krieg, https://www.republik.ch/2024/11/15/das-alles-ist-krieg, Zugriff 20.12.2024

Waffenstillstandsabkommen

Die chinesische Nachrichtenagentur Xinhua berichtete am 19.12.2024, dass der fünfköpfige Ausschuss zur Überwachung des Waffenstillstands zwischen der Hisbollah und Israel am 18.12.2024 sein zweites Treffen im Hauptquartier der United Nations Inter im Force in Lebanon (UNIFIL) in der südlibanesischen Stadt Naqoura abhielt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und der Hisbollah trat am 27.11. in Kraft und setzte den am 8.10.2023 ausgebrochenen Auseinandersetzungen ein Ende. Das Abkommen sieht vor, dass sich Israel innerhalb von 60 Tagen aus dem libanesischen Hoheitsgebiet zurückzieht und die libanesische Armee im Süden des Landes stationiert wird, um jegliche Präsenz von Waffen und Militanten südlich des Litani Flusses zu verhindern. Trotz des Waffenstillstandsabkommens führt die israelische Armee weiterhin Angriffe im Libanon durch, die laut Berichten offizieller libanesischer Medien von Maschinengewehrfeuer über Artilleriebeschuss und dem Einsatz von Planierraupen bis hin zu Luftangriffen reichten, von denen einige im Süden und Osten des Libanon Tote und Verletzte forderten. In der Zwischenzeit hat die Hisbollah einmal gegen die Waffenruhe verstoßen, nachdem sie dies als Reaktion auf die wiederholten israelischen Angriffe angekündigt hatte.

Xinhua (19.12.2024): Committee monitoring Lebanon Israel ceasefire holds 2nd meeting in S. Lebanon, https://english.news.cn/20241219/396a039a08ab43b4802bfb925836399c/c.html, Zugriff 20.12.2024

Die israelische Zeitung Times of Israel berichtete am 19.12.2024, dass sich trotz des Waffenstillstandsabkommens derzeit noch israelische Soldaten auf der libanesischen Seite der Grenze befinden. Gemäß den Bedingungen des derzeitigen Waffenstillstands hat Israel 60 Tage Zeit, um seine Truppen aus dem Land abzuziehen. Die libanesischen Dörfer in der Nähe der Grenze sind nach wie vor unbewohnt und in vielen Fällen weitgehend zerstört. Die israelischen Streitkräfte haben die libanesischen Bewohner gewarnt, dass sie noch nicht zurückkehren können. Fast unmittelbar nach der Bekanntgabe des Waffenstillstands am 27.11. waren die Straßen im Südlibanon von zurückkehrenden Bewohnern verstopft. Die nordisraelischen Gemeinden, die aufgrund des Krieges leergefegt wurden, sind derzeit immer noch Geisterstädte. Der Sturz des Assad Regimes in Syrien in diesem Monat trägt nur noch mehr zur Unsicherheit bei. Während das israelische Militär eine umfangreiche Bombenkampagne durchgeführt hat, um die Offensivfähigkeiten einer zukünftigen syrischen Armee zu schwächen, erinnern die Unruhen in Syrien und der Fall von Damaskus an eine islamistische Miliz daran, dass die Bedrohungen für die Grenzregion im Norden Israels nie weit entfernt sind.

Times of Israel (19.12.2024): Despite Israel Hezbollah ceasefire deal, northern residents fear returning home, https://www.timesofisrael.com/despite israel hezboll ah ceasefire deal northern residents fear returning home/home/, Zugriff 20.12.2024

Dem Datenexplorer von ACLED kann im Zeitraum 27.11.20.12.2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nachstehende Verteilung an sicherheitsrelevanten Vorfällen nach Gouvernements entnommen werden, wobei die Kategorien „ Battles“, „Explosions/Remote violence“ und „Violence against civilians“ berücksichtigt wurden. Insgesamt verzeichnete ACLED in diesem Zeitraum 197 Vorfälle dieser Kategorien mit 39 Todesopfern.

ACLED Armed Conflict Location & Event Data (o.D.c): ACLED Explorer [Lebanon, 20.12.2024, B attles, Explosions/Remote violence, Violence against civilians], https://acleddata.com/explorer/ explorer/, Zugriff 30.12.2024

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Libanon vom 01.03.2023

Sicherheitslage

[Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“]

Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).

Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).

Südlibanon

Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).

Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).

Nordlibanon

Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).

Grenzgebiet zu Syrien

Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023

-        AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023

-        Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023

-        CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023

-        CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023

-        ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023

-        NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).

Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer
Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).
Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).

Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und
Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).

Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023

-        AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023

-        HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023

-        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023

-        ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023

Sicherheitsbehörden

Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).

Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).

Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 7.2.2023

-        AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023

-        Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023

-        ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023

-        ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023

-        T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).

Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vergleiche AI 23.3.2021).

Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 3.2.2023

-        AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023- AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished römisch eins Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023

-        Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023

-        FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023

-        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023

-        OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html, Zugriff 3.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023

Korruption

Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).

Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023).

Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vergleiche U4 8.9.2022).

Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022).

Quellen:

-        AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-tarek-bitar, Zugriff 3.2.2023

-        AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption probe, https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd, Zugriff 3.2.2023

-        OT - L’Orient Today (6.12.2022): Anti-corruption: Lebanon stands at a crossroads, https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-crossroads.html, Zugriff 3.2.2023

-        TI - Transparency International (19.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 19.9.2022

-        TI - Transparency International (o.D.): Our Work in Lebanon – Country Data, https://www.transparency.org/en/countries/lebanon, Zugriff 3.2.2023

-        U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 3.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023

-        WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).

Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).

Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023

-        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023

-        IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023

-        OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human
rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
- OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human, rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023

-        RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023

-        UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023

Haftbedingungen

Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).

Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vergleiche PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).

Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von
Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).
Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von, Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).

Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023

-        Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023

-        AlM - Al Monitor (7.8.2022): Thirty inmates saw out of Lebanon jail, escape: authorities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-authorities, Zugriff 1.2.2023

-        OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023- OT - L’Orient Today (26.9.2022): römisch eins s reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023

-        OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-sentences.html, Zugriff 1.2.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023

Todesstrafe

Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).

Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023

-        AI - Amnesty International (24.5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023

-        OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death penalty in a Lebanon in crisis, https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).

Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).

Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).

Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023

-        MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).

Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).

Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vergleiche WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).

Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vergleiche ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vergleiche UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).

Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vergleiche KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).

Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).

Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).

Versicherungsdienstleistungen

Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists-96527522, Zugriff 20.1.2023

-        ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023

-        DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023

-        EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023

-        GoL & UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023

-        ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-payments-immediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023

-        NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023

-        PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut, Zugriff 23.1.2023

-        SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022

-        TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workers-hopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/, Zugriff 23.1.2023

-        TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 2019-2021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-tax-revenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/, Zugriff 23.1.2023

-        UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642, Zugriff 23.1.2023

-        UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-_multidimentional_poverty_in_lebanon_-policy_brief_-_en.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 20.1.2023

-        WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanon-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.1.2023

-        WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023

-        WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-noch-Zombiebanken.html, Zugriff 23.1.2023

Medizinische Versorgung

Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022).

Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).

Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vergleiche MedCOI 17.6.2022).

Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).

Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).

Versicherungsdienstleistungen

Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vergleiche TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).

Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).

Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023

-        ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023

-        BMJ - British Medical Journal Health & Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023

-        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023

-        Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023

-        NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023

-        OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund & WHO - Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-18-january-2023, Zugriff 20.1.2023

-        TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon, Zugriff 20.1.2023

-        UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-gesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023

-        Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023

Rückkehr

Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vergleiche DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).

Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023

-        BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023

-        DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 19.1.2023

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Der BF hat den Libanon nicht aufgrund individueller asylrelevanter Verfolgung durch private Personen oder staatliche Akteure verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.

Der BF ist im Fall der Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt und liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen würden. Der BF ist im Fall der Rückkehr in den Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt und liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ergeben sich aufgrund der gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Es wird nicht verkannt, dass der BF einen in Kopie vorliegenden libanesischen Zivilregister vom XXXX vorlegte. Eine Überprüfung von Dokumenten, die in Kopie vorgelegt wurden, ist jedoch nicht möglich.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Es wird nicht verkannt, dass der BF einen in Kopie vorliegenden libanesischen Zivilregister vom römisch 40 vorlegte. Eine Überprüfung von Dokumenten, die in Kopie vorgelegt wurden, ist jedoch nicht möglich.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Dass der BF im Libanon unter anderem wegen Mord verurteilt wurde und von XXXX bis XXXX inhaftiert war, ehe der BF infolge der Erhebung eines Rechtsmittels freigesprochen wurde ist dem Urteil des Kassationsgerichtshofes sowie der XXXX vom XXXX (AS 437 f) zu entnehmen. Dass der BF im Libanon unter anderem wegen Mord verurteilt wurde und von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert war, ehe der BF infolge der Erhebung eines Rechtsmittels freigesprochen wurde ist dem Urteil des Kassationsgerichtshofes sowie der römisch 40 vom römisch 40 (AS 437 f) zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Dokumentation der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX (AS 219 und 221), der ärztlichen Überweisung vom XXXX (AS 199), dem Auszug aus dem Schreiben der Arztstation der BBU (AS 197), der Patienteninformation der Anästhesieambulanz des XXXX (AS 375), dem Ambulanzbericht des XXXX vom XXXX (AS 433), dem Entlassungsbrief vom 25.03.2026 (OZ 25) und dem Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von XXXX vom XXXX (OZ 7). Die Patienteninformation sowie der Ambulanzbericht des XXXX bestätigen geplante Operationstermine am Fuß des BF. Operationsberichte oder sonstige ärztliche Berichte über durchgeführte Operationen am Fuß wurden seitens des BF nicht in Vorlage gebracht, er führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX jedoch an, dass eine Operation erfolgt sei, weshalb angenommen werden kann, dass die geplante operative Sehnenumlagerung durchgeführt wurde (VS 11).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Dokumentation der Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 (AS 219 und 221), der ärztlichen Überweisung vom römisch 40 (AS 199), dem Auszug aus dem Schreiben der Arztstation der BBU (AS 197), der Patienteninformation der Anästhesieambulanz des römisch 40 (AS 375), dem Ambulanzbericht des römisch 40 vom römisch 40 (AS 433), dem Entlassungsbrief vom 25.03.2026 (OZ 25) und dem Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 (OZ 7). Die Patienteninformation sowie der Ambulanzbericht des römisch 40 bestätigen geplante Operationstermine am Fuß des BF. Operationsberichte oder sonstige ärztliche Berichte über durchgeführte Operationen am Fuß wurden seitens des BF nicht in Vorlage gebracht, er führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 jedoch an, dass eine Operation erfolgt sei, weshalb angenommen werden kann, dass die geplante operative Sehnenumlagerung durchgeführt wurde (VS 11).

Die medizinische Versorgungslage im Libanon hat sich zwar aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise erheblich verschlechtert und haben Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser sowie Personalmangel in den Krankenhäusern dazu geführt, dass viele Einrichtungen Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen haben müssen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Der Personalmangel hat in vielen Krankenhäusern zur Schließung von Stationen geführt, was die Fähigkeit, Gesundheitsdienste effektiv bereitzustellen, stark beeinträchtigt hat (ACAPS 31.5.2022).Die medizinische Versorgungslage im Libanon hat sich zwar aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise erheblich verschlechtert und haben Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser sowie Personalmangel in den Krankenhäusern dazu geführt, dass viele Einrichtungen Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen haben müssen (ACAPS 31.5.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Der Personalmangel hat in vielen Krankenhäusern zur Schließung von Stationen geführt, was die Fähigkeit, Gesundheitsdienste effektiv bereitzustellen, stark beeinträchtigt hat (ACAPS 31.5.2022).

Seit Sommer 2021 haben jedoch viele Krankenhäuser wieder ihre Abteilungen geöffnet und die Honorare für Ärzte und Pflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. Trotzdem sind 18 der 163 privaten Krankenhäuser aufgrund der finanziellen Situation weiterhin von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich besonders in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 weiter verschlechtert, und selbst einfache Schmerzmittel sind oft nur schwer zu erhalten. Seit November 2021 wurden die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, wodurch viele Medikamente für die Bevölkerung nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022). Seit Sommer 2021 haben jedoch viele Krankenhäuser wieder ihre Abteilungen geöffnet und die Honorare für Ärzte und Pflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. Trotzdem sind 18 der 163 privaten Krankenhäuser aufgrund der finanziellen Situation weiterhin von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich besonders in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 weiter verschlechtert, und selbst einfache Schmerzmittel sind oft nur schwer zu erhalten. Seit November 2021 wurden die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, wodurch viele Medikamente für die Bevölkerung nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vergleiche MedCOI 17.6.2022).

Auch der anhaltende Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah hat die ohnehin schon angespannte medizinische Versorgungslage weiter verschärft. Der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Vertreibung von zehntausenden Menschen – sowohl libanesischen Staatsangehörigen als auch Geflüchteten – haben das Gesundheitssystem erheblich unter Druck gesetzt. Viele Menschen wurden aus ihren Heimatorten vertrieben und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung.

Trotz dieser angespannten Lage bestehen aufgrund der Hilfsmaßnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) weiterhin wichtige Behandlungsmöglichkeiten. Das UNHCR reagiert seit Beginn der Eskalation aktiv auf die Notlage und arbeitet dabei mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden zusammen. Ziel ist es, die Grundversorgung der betroffenen Bevölkerungsgruppen sicherzustellen und deren Lebensbedingungen soweit möglich zu stabilisieren.

Ein Fokus liegt dabei auch auf dem Zugang zur Gesundheitsversorgung. UNHCR bietet in diesem Rahmen sowohl direkte medizinische Hilfe als auch psychosoziale Unterstützung an. Dies ist ein zentraler Bestandteil der umfassenden Schutzmaßnahmen, die sich auch auf Unterkünfte, Bargeldhilfe, Verteilung lebensnotwendiger Hilfsgüter und Sanitärversorgung erstrecken.

Seit Oktober 2023 konnten durch das UNHCR über 65.000 Menschen durch Unterstützungsmaßnahmen im Bereich Unterkunft profitieren – darunter Maßnahmen zur Rehabilitierung von Wohnräumen, zur Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser sowie zur Schaffung geschützter und geschlechtergerechter Wohnbereiche. Diese Maßnahmen wirken sich auch positiv auf die hygienische und gesundheitliche Gesamtsituation der Betroffenen aus.

Zudem unterstützt das UNHCR über 397.000 Menschen mit Bargeldhilfen, mit denen unter anderem medizinische Ausgaben gedeckt werden können. Damit wird ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Zugang zu Gesundheitsdiensten ermöglicht – selbst in einem Umfeld, in dem staatliche Gesundheitseinrichtungen oft überlastet oder schwer erreichbar sind.

In enger Abstimmung mit der libanesischen Regierung beteiligt sich das UNHCR zudem an nationalen Notfallplänen, um langfristige Lösungen für die Unterbringung und Versorgung der Vertriebenen zu schaffen. Die fortlaufende Modernisierung kollektiver Unterkünfte trägt auch dazu bei, gesundheitlichen Risiken wie mangelnder Hygiene, unzureichendem Zugang zu Trinkwasser und psychosozialem Stress entgegenzuwirken.

Aktuelle Berichte des australischen Außenministeriums (DFAT) bestätigen, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung und im Allgemeinen mit minimalen Kosten Zugang zu Gesundheitsdiensten haben. Die Wartezeiten und die Verfügbarkeit von Diensten variieren jedoch stark.

Das libanesische Gesundheitssystem umfasst eine Mischung aus privaten und öffentlichen Dienstleistungen. Das Land hatte im Jahr 2024 153 Krankenhäuser. Der Libanon hatte 2,7 Krankenhausbetten pro 1000 Einwohner (höher als Australiens 2,5 öffentliche Krankenhausbetten) sowie 2,6 Arzle und 1,9 Krankenschwestern pro 1000 Einwohner, so die jüngsten Daten der Weltbank. Die WHO berichtete, dass der Gesundheitssektor trotz eines Zustroms von medizinischen Fachkräften und anhaltender Ressourcenengpässe seit 2019 eine bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit gezeigt hatte, aber der Bedarf war groß und wuchs.

Insgesamt zeigt sich, dass trotz der prekären Ausgangslage durch die Eskalation des Konflikts und die Überlastung des Gesundheitswesens im Libanon, durch das Engagement des UNHCR weiterhin wichtige Versorgungslücken geschlossen werden können.

Behandlungsmöglichkeiten bestehen somit weiterhin – wenn auch unter herausfordernden Bedingungen (Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon).

Dass der BF im Libanon über einen Behindertenausweis verfügte entspricht dem vorgelegten libanesischen Behindertenausweis vom XXXX (AS 97ff).Dass der BF im Libanon über einen Behindertenausweis verfügte entspricht dem vorgelegten libanesischen Behindertenausweis vom römisch 40 (AS 97ff).

Im Übrigen war der BF erwerbstätig, was seine Arbeitsfähigkeit bestätigt. Aus dem Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von XXXX vom XXXX geht auch hervor, dass der BF im gesamten Asylverfahren einvernahmefähig war. Im Übrigen war der BF erwerbstätig, was seine Arbeitsfähigkeit bestätigt. Aus dem Neurologisch-Psychiatrisches Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 geht auch hervor, dass der BF im gesamten Asylverfahren einvernahmefähig war.

Die illegale Ausreise aus seinem Heimatland, seine Weiterreise, die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die Feststellung zum Dublin-Rücküberstellungsverfahren nach Italien, die Aufenthaltsdauer sowie die Asylantragstellung des BF in Österreich ergeben sich aus Anfragen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem, dem Verfahrensakt des BFA sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF.

Der Aufenthalt von zwei Brüdern des BF in XXXX als Asylwerber und Asylberechtigter bzw. dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, ist dem Ausweis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom XXXX (AS 425), dem XXXX Aufenthaltstitel (AS 427), sowie den plausiblen Angaben des BF zu entnehmen.Der Aufenthalt von zwei Brüdern des BF in römisch 40 als Asylwerber und Asylberechtigter bzw. dass der BF keine Verwandten in Österreich hat, ist dem Ausweis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom römisch 40 (AS 425), dem römisch 40 Aufenthaltstitel (AS 427), sowie den plausiblen Angaben des BF zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers, den vorgelegten den Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie dem vorgelegten Arbeitsvertrag hervor.

Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf den Aussagen des BF. Der BF legte zwar weder Deutschkursteilnahmebestätigungen, noch Deutschprüfungszeugnisse vor, sondern nur eine Terminbestätigung (Vormerkung) zum Deutschkurs der XXXX vom XXXX (AS 423), aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und seines längeren Aufenthaltes in Österreich ist von einfachen Deutschkenntnissen auszugehen. Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf den Aussagen des BF. Der BF legte zwar weder Deutschkursteilnahmebestätigungen, noch Deutschprüfungszeugnisse vor, sondern nur eine Terminbestätigung (Vormerkung) zum Deutschkurs der römisch 40 vom römisch 40 (AS 423), aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und seines längeren Aufenthaltes in Österreich ist von einfachen Deutschkenntnissen auszugehen.

Dass der BF verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezog, geht aus dem Fremdeninformationssystem hervor.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Festnahme wegen dem Verdacht des Verstoßes gegen das SMG ist dem Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom XXXX (OZ 14) zu entnehmen. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. Die Festnahme wegen dem Verdacht des Verstoßes gegen das SMG ist dem Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion vom römisch 40 (OZ 14) zu entnehmen.

Dass der BF verdächtigt wurde, am XXXX und XXXX in XXXX vorschriftswidrig jeweils geringe Mengen Cannabis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben, geht aus dem Abtretungs-Bericht einer Landespolizeidirektion vom XXXX (AS 407 ff) hervor.Dass der BF verdächtigt wurde, am römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 vorschriftswidrig jeweils geringe Mengen Cannabis zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben, geht aus dem Abtretungs-Bericht einer Landespolizeidirektion vom römisch 40 (AS 407 ff) hervor.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird. 2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Zudem wurden für die Entscheidungsfindung diverse Länderberichte bzw. Quellen zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon (Libanon Update - Stand 11.02.2025, Anfragebeantwortung Staatendokumentation zur Sicherheitslage von Zivilisten im Libanon vom 23.12.2024, DFAT Country Information Report: Lebanon vom 02.03.2026, UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026, vom 08.05.2026) herangezogen. Dadurch liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – vor, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF - insbesondere in Bezug auf Luftangriffe im Norden des Landes – ist anzumerken, dass sich entsprechend den jüngsten Erkenntnissen und Einsichtnahme in aktuelle Länderinformationen (vor allem UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026, vom 08.05.2026, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF merklich entspannt und verbessert hat. Zwar kam es Ende 2024 kurzfristig zu teilweisen Luftangriffen im Norden des Libanon, diese Ereignisse führten jedoch nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage. Die militärischen Aktivitäten konzentrieren sich nach wie vor stark auf den Süden. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Region des BF gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.

2.4. Zum Fluchtvorbringen des BF

Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen drei Ausreisegründe vor. Er berief sich auf seine zu Unrecht erfolgte Verurteilung und langjährige Haftstrafe, auf seine ihm vor der Verhaftung zugefügte Schusswunde sowie seine Angst um sein Leben, die er seit der Explosion in Beirut habe.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2026 fügte der BF zu seinen Ausreisegründen erstmals hinzu, dass die Familie des Mannes, der ermordet worden sei, den Freispruch des BF nicht akzeptiert und ihn bedroht habe. Sie hätten im ersten Monat nach seiner Haftentlassung auf ihn geschossen, er sei aber nicht getroffen worden. Stattdessen sei sein Gemüse, welches er als Gemüseverkäufer angeboten habe, getroffen worden. Der BF sei davongelaufen und sie hätten seinen Tisch zerstört und seine Ware in den Fluss geschmissen. Zweimal hätten sie ihn auch mit einem Auto verfolgt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Daraufhin sei er nach XXXX gezogen. Die Familie des Opfers sei eine mächtige Familie und hätten Mitglieder auch seinen Bruder angeschossen. Trotzdem sei sein Bruder XXXX inhaftiert worden. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.06.2026 fügte der BF zu seinen Ausreisegründen erstmals hinzu, dass die Familie des Mannes, der ermordet worden sei, den Freispruch des BF nicht akzeptiert und ihn bedroht habe. Sie hätten im ersten Monat nach seiner Haftentlassung auf ihn geschossen, er sei aber nicht getroffen worden. Stattdessen sei sein Gemüse, welches er als Gemüseverkäufer angeboten habe, getroffen worden. Der BF sei davongelaufen und sie hätten seinen Tisch zerstört und seine Ware in den Fluss geschmissen. Zweimal hätten sie ihn auch mit einem Auto verfolgt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Daraufhin sei er nach römisch 40 gezogen. Die Familie des Opfers sei eine mächtige Familie und hätten Mitglieder auch seinen Bruder angeschossen. Trotzdem sei sein Bruder römisch 40 inhaftiert worden.

Neu und erstmals bezog er sich auch auf die Proteste im Libanon im Jahr XXXX . Seinen Angaben zur Folge habe man entweder das Regime unterstützt oder sei als Verräter angesehen worden. Weil er nicht bei „denen“ gewesen sei, hätten sie angefangen ihn zu verfolgen. Er sei durch das Land in Abwesenheit verurteilt worden, weil er nicht mitgemacht habe. Dazu könne er keine Nachweise erbringen, weil es in seinem Land keine „Richtigkeit“ gebe. Es gebe nur eine Partei und jeder bekomme einen Akt ohne etwas angestellt zu haben. Es gebe im Libanon einen Geheimdienst und hätte er für diesen eingesetzt werden sollen, ansonsten wäre er inhaftiert worden. Konkret sei er XXXX erstmals gefragt worden, ob er für den Geheimdienst arbeiten und über andere Personen reden wolle. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er inhaftiert werden würde, wenn er es nicht mache. Wenn man „nein“ sage, könne einem etwas angehängt werden. Er wolle so etwas nicht machen, habe die zu Unrecht erfolgte Verurteilung nicht vergessen und habe so weit wie möglich wegwollen. Der BF sei dann noch weitere zehn Mal angerufen und zuletzt an Ramadan gefragt worden.Neu und erstmals bezog er sich auch auf die Proteste im Libanon im Jahr römisch 40 . Seinen Angaben zur Folge habe man entweder das Regime unterstützt oder sei als Verräter angesehen worden. Weil er nicht bei „denen“ gewesen sei, hätten sie angefangen ihn zu verfolgen. Er sei durch das Land in Abwesenheit verurteilt worden, weil er nicht mitgemacht habe. Dazu könne er keine Nachweise erbringen, weil es in seinem Land keine „Richtigkeit“ gebe. Es gebe nur eine Partei und jeder bekomme einen Akt ohne etwas angestellt zu haben. Es gebe im Libanon einen Geheimdienst und hätte er für diesen eingesetzt werden sollen, ansonsten wäre er inhaftiert worden. Konkret sei er römisch 40 erstmals gefragt worden, ob er für den Geheimdienst arbeiten und über andere Personen reden wolle. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er inhaftiert werden würde, wenn er es nicht mache. Wenn man „nein“ sage, könne einem etwas angehängt werden. Er wolle so etwas nicht machen, habe die zu Unrecht erfolgte Verurteilung nicht vergessen und habe so weit wie möglich wegwollen. Der BF sei dann noch weitere zehn Mal angerufen und zuletzt an Ramadan gefragt worden.

In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2024 vermeinte der BF plötzlich nicht, mehr, dass die Familie des Opfers seinen Bruder angeschossen habe, sondern dieser als Gemüsehändler ein Problem mit einem Kollegen gehabt habe, woraufhin auf ihn geschossen und dieser am Bein verletzt worden sei.

Seine eigenen Probleme mit der Familie schilderte er in der Form, dass drei Söhne des getöteten Mannes zu ihm gekommen seien, als er nach der Haftentlassung in XXXX , Stadtteil XXXX , als Gemüseverkäufer gearbeitet habe. Sie seien mit der Absicht zu ihm gekommen, ihn zu töten und hätten auf ihn geschossen. Beim zweiten Mal hätten sie sein Geschäft zerstört und seine Ware in den Fluss geworfen, woraufhin er nach XXXX geflohen sei. Auch in XXXX seien sie noch einmal zu ihm gekommen und hätten versucht ihn zu töten, weshalb er nach XXXX geflohen sei, wo er ein Jahr gelebt habe und dann ausgereist sei.Seine eigenen Probleme mit der Familie schilderte er in der Form, dass drei Söhne des getöteten Mannes zu ihm gekommen seien, als er nach der Haftentlassung in römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , als Gemüseverkäufer gearbeitet habe. Sie seien mit der Absicht zu ihm gekommen, ihn zu töten und hätten auf ihn geschossen. Beim zweiten Mal hätten sie sein Geschäft zerstört und seine Ware in den Fluss geworfen, woraufhin er nach römisch 40 geflohen sei. Auch in römisch 40 seien sie noch einmal zu ihm gekommen und hätten versucht ihn zu töten, weshalb er nach römisch 40 geflohen sei, wo er ein Jahr gelebt habe und dann ausgereist sei.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX vermeinte der BF dann plötzlich, dass nicht einmal, sondern zweimal auf ihn geschossen worden sei, wobei er nach dem ersten Mal nach XXXX gegangen sei, er dort aber weiter verfolgt worden sei, weil sie seine Adresse herausgefunden hätten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 vermeinte der BF dann plötzlich, dass nicht einmal, sondern zweimal auf ihn geschossen worden sei, wobei er nach dem ersten Mal nach römisch 40 gegangen sei, er dort aber weiter verfolgt worden sei, weil sie seine Adresse herausgefunden hätten.

Während ursprünglich behauptet wurde, die Familie des getöteten Mannes habe auch den Bruder angeschossen, wird diese Darstellung später verworfen und durch einen anderen Geschehensablauf ersetzt. Die Schussverletzung seines Bruders wird plötzlich einem Konflikt mit einem Kollegen und nicht mehr der Familie des Getöteten zugeschrieben.

Auch hinsichtlich der gegen den BF selbst gerichteten Übergriffe zeigen sich deutliche Divergenzen.

Zunächst ergibt sich für seinen Aufenthalt in XXXX ein deutlicher Unterschied in der Anzahl und Ausgestaltung der behaupteten Übergriffe. Einerseits werden dort drei Vorfälle geschildert, nämlich ein Schussvorfall (bei dem das Gemüse getroffen und später in das Wasser geworfen worden sei) sowie zwei Verfolgungen mit einem Auto. Andererseits wird in der Einvernahme vor dem BFA 08.03.2024 nur noch von zwei Vorfällen in XXXX gesprochen, nämlich einmal Schüsse und einmal die Zerstörung seines Geschäftes und der Ware im Wasser. Dabei fallen die Schüsse und die Zerstörung des Geschäftes und der Waren nicht mehr – wie zuvor – zeitlich zusammen, sondern werden als getrennte Ereignisse dargestellt. Die zuvor behaupteten zweimaligen Verfolgungen mit dem Auto werden in dieser Version nicht mehr erwähnt. Damit ändern sich sowohl die Anzahl der Vorfälle als auch deren Struktur und Ablauf. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX schilderte der BF ohnehin nur mehr einen Vorfall in XXXX .Zunächst ergibt sich für seinen Aufenthalt in römisch 40 ein deutlicher Unterschied in der Anzahl und Ausgestaltung der behaupteten Übergriffe. Einerseits werden dort drei Vorfälle geschildert, nämlich ein Schussvorfall (bei dem das Gemüse getroffen und später in das Wasser geworfen worden sei) sowie zwei Verfolgungen mit einem Auto. Andererseits wird in der Einvernahme vor dem BFA 08.03.2024 nur noch von zwei Vorfällen in römisch 40 gesprochen, nämlich einmal Schüsse und einmal die Zerstörung seines Geschäftes und der Ware im Wasser. Dabei fallen die Schüsse und die Zerstörung des Geschäftes und der Waren nicht mehr – wie zuvor – zeitlich zusammen, sondern werden als getrennte Ereignisse dargestellt. Die zuvor behaupteten zweimaligen Verfolgungen mit dem Auto werden in dieser Version nicht mehr erwähnt. Damit ändern sich sowohl die Anzahl der Vorfälle als auch deren Struktur und Ablauf. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 schilderte der BF ohnehin nur mehr einen Vorfall in römisch 40 .

Ein weiterer Widerspruch betrifft die Geschehnisse nach dem Umzug nach XXXX . Zunächst wird in XXXX kein weiterer Vorfall geschildert. Am 08.03.2024 bringt der BF jedoch vor, dass es in XXXX zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, woraufhin die Weiterreise nach XXXX und von dort die Ausreise aus dem Libanon erfolgt sei. Zuvor hatte der BF jedoch angegeben, vor seiner Ausreise in XXXX gelebte zu haben. In der mündlichen BEschwerdeverhandlung stellte der BF die Situation in XXXX so dar, dass die Verfolgung dort wieder angefangen habe, als sie seine Adresse herausgefunden hätten und auch dort auf ihn geschossen worden sei. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Geschehnisse nach dem Umzug nach römisch 40 . Zunächst wird in römisch 40 kein weiterer Vorfall geschildert. Am 08.03.2024 bringt der BF jedoch vor, dass es in römisch 40 zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, woraufhin die Weiterreise nach römisch 40 und von dort die Ausreise aus dem Libanon erfolgt sei. Zuvor hatte der BF jedoch angegeben, vor seiner Ausreise in römisch 40 gelebte zu haben. In der mündlichen BEschwerdeverhandlung stellte der BF die Situation in römisch 40 so dar, dass die Verfolgung dort wieder angefangen habe, als sie seine Adresse herausgefunden hätten und auch dort auf ihn geschossen worden sei.

Zusammenfassend sind die geschilderten Ereignisse in wesentlichen Punkten nicht miteinander vereinbar, sodass dass das Vorbringen, wonach die Familie des Getöteten den BF bedroht bzw. mit Schüssen attackiert habe, insgesamt als nicht glaubwürdig erscheint.

Auch dem vorgelegten Schreiben des Ortsvorstehers von XXXX vom XXXX kommt dahingehend keine entscheidende Beweiskraft zu, zumal dessen Inhalt im Lichte der bereits bestehenden erheblichen Widersprüche im Vorbringen des BF kritisch zu würdigen ist. Das Fluchtvorbringen des BF weist in zentralen Punkten – insbesondere hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der behaupteten Übergriffe sowie der zeitlichen und örtlichen Entwicklung – gravierende Differenzen auf und kann vor diesem Hintergrund nicht isoliert betrachtet werden. Hinzu kommt, dass der BF am 08.03.2024 selbst angab, seine Verwandten seien seit seiner Ausreise nicht mehr bedroht worden. Das nunmehr vorgelegte Schreiben, wonach sich seine Familie aus Angst vor Angriffen durch die Familie des Getöteten von ihm lossage, steht daher in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dieser früheren Aussage. Eine tatsächliche Gefährdung der Familie des BF ist mit der zuvor behaupteten fehlenden Bedrohung sohin nicht vereinbar und wurde auch keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch dargetan. Darüber hinaus enthält das Schreiben keine konkreten, überprüfbaren Tatsachenfeststellungen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe einer behaupteten familiären Distanzierung zum BF. Es bleibt unklar, auf welcher Tatsachengrundlage der Ortsvorsteher seine Bestätigung stützt und ob es sich lediglich um die Wiedergabe von Angaben der Familie des BF handelt.Auch dem vorgelegten Schreiben des Ortsvorstehers von römisch 40 vom römisch 40 kommt dahingehend keine entscheidende Beweiskraft zu, zumal dessen Inhalt im Lichte der bereits bestehenden erheblichen Widersprüche im Vorbringen des BF kritisch zu würdigen ist. Das Fluchtvorbringen des BF weist in zentralen Punkten – insbesondere hinsichtlich der Anzahl und des Ablaufs der behaupteten Übergriffe sowie der zeitlichen und örtlichen Entwicklung – gravierende Differenzen auf und kann vor diesem Hintergrund nicht isoliert betrachtet werden. Hinzu kommt, dass der BF am 08.03.2024 selbst angab, seine Verwandten seien seit seiner Ausreise nicht mehr bedroht worden. Das nunmehr vorgelegte Schreiben, wonach sich seine Familie aus Angst vor Angriffen durch die Familie des Getöteten von ihm lossage, steht daher in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dieser früheren Aussage. Eine tatsächliche Gefährdung der Familie des BF ist mit der zuvor behaupteten fehlenden Bedrohung sohin nicht vereinbar und wurde auch keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch dargetan. Darüber hinaus enthält das Schreiben keine konkreten, überprüfbaren Tatsachenfeststellungen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe einer behaupteten familiären Distanzierung zum BF. Es bleibt unklar, auf welcher Tatsachengrundlage der Ortsvorsteher seine Bestätigung stützt und ob es sich lediglich um die Wiedergabe von Angaben der Familie des BF handelt.

In einer Gesamtschau der erheblichen Widersprüche im Vorbringen sowie der Divergenzen hinsichtlich der angeblichen Gefährdung der Familie des BF ist dem Schreiben daher nur eingeschränkte Beweiskraft beizumessen. Es erscheint nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu beseitigen und ist nicht auszuschließen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Die Behauptungen des BF, wonach die Familie des Getöteten den BF selbst und nach seiner Ausreise auch seine Familie verfolgt bzw. bedroht habe, sind daher als nicht glaubwürdig zu werten.

Zum behaupteten Rekrutierungsversucht als Spion brachte der BF vor dem BFA am 08.03.2024 vor, dass alle Verwandten des getöteten Mannes beim Nachrichtendienst arbeiten würden und das Sicherheitsamt erstmals XXXX an ihn herangetreten sei, um ihn als Spion zur Überwachung von Demonstrationen zu rekrutieren, was er abgelehnt habe. Zum behaupteten Rekrutierungsversucht als Spion brachte der BF vor dem BFA am 08.03.2024 vor, dass alle Verwandten des getöteten Mannes beim Nachrichtendienst arbeiten würden und das Sicherheitsamt erstmals römisch 40 an ihn herangetreten sei, um ihn als Spion zur Überwachung von Demonstrationen zu rekrutieren, was er abgelehnt habe.

Dieses Vorbringen erweist sich bereits insoweit als nicht nachvollziehbar, als er einerseits behauptet, die Familie des Getöteten – deren Mitglieder beim Nachrichtendienst tätig seien – wolle im Wege der Blutrache gegen ihn vorgehen, andererseits jedoch vorbringt, eben diese Organisation habe ihn rekrutieren wollen.

Sollten Angehörige dieser Familie tatsächlich beim Geheimdienst tätig sein und ein persönliches Interesse daran haben, sich an dem BF zu rächen, erscheint es lebensfremd, dass dieselbe Organisation ein Interesse daran haben sollte, den BF in ihre eigenen Reihen aufzunehmen. Eine Rekrutierung setzt regelmäßig ein gewisses Maß an Vertrauen, Loyalität und Verlässlichkeit voraus und ist es nicht plausibel, dass eine Organisation eine Person aufnehmen würde, gegen die ein internes Rachemotiv besteht und die zugleich Ziel familiärer Feindseligkeiten ist.

Hinzu kommt, dass keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb der BF für den Geheimdienst von besonderem Interesse gewesen wäre. Er war nach eigenen Angaben weder politisch aktiv noch gesellschaftlich einflussreich noch verfügt er über besondere Qualifikationen, die eine nachrichtendienstliche Verwendung nahelegen würden. Vielmehr war er als Gemüsehändler tätig und hat keine besonderen Kenntnisse, Netzwerke oder relevante Fähigkeiten dargelegt.

Darüber hinaus weist der BF eine körperliche Einschränkung auf, zumal er den Vorfuß auf einer Seite nicht heben kann. Gerade im Bereich sicherheitsrelevanter oder operativer Tätigkeiten, wie sie typischerweise mit einem Geheimdienst in Verbindung gebracht werden, ist eine volle körperliche Einsatzfähigkeit regelmäßig von Bedeutung. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine gezielte Rekrutierung wenig plausibel.

In der Gesamtschau ist das gleichzeitige Bestehen einer angeblichen Blutrache durch geheimdienstlich tätige Familienangehörige einerseits und eines behaupteten Rekrutierungsversuchs durch dieselbe Organisation andererseits nicht miteinander vereinbar. Es fehlt an einer nachvollziehbaren inneren Logik des Vorbringens. Die Darstellung wirkt konstruiert und ist nicht geeignet, eine schlüssige und glaubhafte Gefährdungssituation darzutun.

In der mündlichen Verhandlung ging der BF auf die Frage nach den Ausreisegründen auch nicht mehr auf allfällige Rekrutierungsversuch durch den Geheimdienst ein und beschränkte sich auf die Verfolgungshandlungen durch die Familie des Getöteten.

Befragt nach der im Libanon erfolgten Verurteilung des BF deutete der BF jedoch erstmals an, dass er und die zwei weiteren Verurteilten als Agenten für den Staat arbeiten hätten sollen und sie deshalb als tatverdächtig gegolten hätten.

Bis zur mündlichen Beswchwerdeverhandlung erklärte der BF immer, es sei erst nach seiner Haftentlassung vom Geheimdienst versucht worden, ihn zu rekrutieren. In dieser Darstellung steht der behauptete Rekrutierungsversuch zeitlich sohin nach der Inhaftierung und erscheint als eigenständiges, späteres Ereignis.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX brachte der BF jedoch vor, die Rekrutierungsversuche hätten bereits vor der Verurteilung stattgefunden und sei die spätere ungerechtfertigte Verurteilung die Folge seiner Weigerung gewesen, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Damit wird der Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierungsversuche eindeutig verlagert und schließen sich diese Versionen einander aus, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 brachte der BF jedoch vor, die Rekrutierungsversuche hätten bereits vor der Verurteilung stattgefunden und sei die spätere ungerechtfertigte Verurteilung die Folge seiner Weigerung gewesen, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Damit wird der Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierungsversuche eindeutig verlagert und schließen sich diese Versionen einander aus, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen.

In einer Gesamtschau lässt sich festhalten, dass der BF im Libanon zwar zu Unrecht verurteilt wurde, diese Verurteilung jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels aufgehoben wurde, was schließlich zu seiner Haftentlassung führte. Die Haftentlassung erfolgte im Jahr XXXX , also etwa XXXX Jahre vor der tatsächlichen Ausreise. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Haftentlassung und der späteren Ausreise besteht somit nicht.In einer Gesamtschau lässt sich festhalten, dass der BF im Libanon zwar zu Unrecht verurteilt wurde, diese Verurteilung jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels aufgehoben wurde, was schließlich zu seiner Haftentlassung führte. Die Haftentlassung erfolgte im Jahr römisch 40 , also etwa römisch 40 Jahre vor der tatsächlichen Ausreise. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Haftentlassung und der späteren Ausreise besteht somit nicht.

Die Schilderungen einer fortbestehenden Verfolgung durch die Familie des Opfers sind angesichts der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen nicht glaubwürdig. Ebenso erscheinen die behaupteten Rekrutierungsversuche durch den Geheimdienst inhaltlich und zeitlich nicht schlüssig. Es bestehen keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb der BF für den Geheimdienst von Interesse gewesen sein sollte, und die dargestellten Vorgänge sind auch widersprüchlich.

Aufgrund dieser Unglaubwürdigkeiten lässt sich feststellen, dass der BF keine plausiblen, asylrelevanten Verfolgungsgründe für seine Ausreise glaubhaft vortragen konnte. Sowohl die behauptete Bedrohung durch die Familie des Opfers als auch die angeblichen Rekrutierungsversuche durch den Geheimdienst wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

2.5. Zur Möglichkeit des BF in den Libanon zurückzukehren, ohne der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein:

Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist derzeit nicht derart einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden im gesamten Staatsgebiet des Libanon das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines israelischen Angriffes, eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.

Der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hatte zur Konsequenz, dass sich die libanesische Miliz Hisbollah und die israelischen Streitkräfte verstärkt gegenseitig unter Beschuss nahmen. Die Feindseligkeiten beschränkten sich bis September 2024 auf ein geographisch vergleichsweise begrenztes Gebiet entlang der Grenze zwischen Nordisrael und dem Südlibanon. Seit September 2024 intensivierten sich die israelischen Angriffe und waren Einrichtungen der Hisbollah in ganz Libanon Ziel der Einsätze. So waren die Provinzen Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon sowie der Stadtrand von Beirut Ziele der Angriffe. Israel versuchte damit Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren.

Israel warnte im Allgemeinen Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, sofern Angriffe bevorstanden. Dennoch wurden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöhte.

Trotz Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels im November 2024 bombardierten die israelische Armee nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz. Diese erreichten am 21.05.25 einen vorläufigen Höhepunkt. Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Unter Vermittlung der USA wurde jedoch am 26.06.2026 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Die militärischen Aktivitäten konzentrieren sich nach wie vor stark auf den Süden. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Region des BF gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.

Dem aktuellen Bericht von UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026 (08.05.2026) ist Folgendes zu entnehmen:

Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel interpretierte den Angriff, der nach mehr als einem Jahr israelischer Angriffe auf die Hisbollah trotz eines Waffenstillstands, der ihren letzten Krieg im November 2024 beendete, erfolgte, als Kriegserklärung. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Israel nannte verschiedene Hisbollah-Ziele, darunter seine Raketeninfrastruktur, Kommandozentren, Kämpfer, Führer, Unternehmen, die seine militärischen Operationen finanzieren, und Brücken, die verwendet wurden, um Kämpfer und Waffen über den Litani-Fluss im Südlibanon zu bewegen. Die erklärten Ziele Israels bestanden darin, die Hisbollah zu entwaffnen und eine „Sicherheitszone“ im Südlibanon zu schaffen, um die israelischen Gemeinschaften vor Angriffen der Hisbollah zu schützen.

Bis zum 6. April 2026 trafen die israelischen Streitkräfte (IDF) mehr als 3500 Ziele der Hisbollah, hauptsächlich in den Hochburgen der Hisbollah in den südlichen Vororten von Beirut, im südlichen Libanon und im östlichen Bekaa-Tal. Die IDF behauptete auch, mehr als 1.100 Hisbollah-Aktivisten getötet zu haben. Hochrangige US-amerikanische und israelische Beamte erklärten, dass der Libanon nicht Teil eines am 7. April 2026 angekündigten Waffenstillstands zwischen den USA und dem Iran sei. Am 8. April 2026 führte die IDF ihre schwersten Luftangriffe durch, traf über 100 Ziele und tötete Berichten zufolge über 250 Kämpfer und Kommandeure.

Die IDF setzte sowohl ihre Luftangriffe im ganzen Land als auch ihre Bodenoperationen im Südlibanon fort, einschließlich weiterer Fortschritte in den Südostlibanon, bis zum 16. April 2026, als ein 10-tägiger Waffenstillstand angekündigt wurde und in Kraft trat. Während am 17. April 2026 mehrere Verstöße gemeldet wurden, hat der Waffenstillstand zu einer Ruhepause bei den Kämpfen geführt. Im Rahmen des Abkommens behält Israel sein Recht auf Selbstverteidigung. Israel kündigte auch an, dass seine Truppen in der Sicherheitspufferzone stationiert bleiben werden, die es während der Feindseligkeiten eingerichtet hat, 8 bis 10 Kilometer im südlichen Libanon.

Während sich die IDF-Operationen auf den Südlibanon, das Bekaa-Tal und das südliche Beirut konzentriert hatten, erstreckten sich einige Angriffe auf Teile des Nordlibanon, des Mount Lebanon und des zentralen Beirut. Zivile Stätten wurden getroffen, darunter Wohngebäude, Gesundheitseinrichtungen und Unterkünfte für Vertriebene. Daten über konfliktbedingte Opfer, die von den libanesischen Behörden und IDF-Zahlen über die Zahl der getöteten Militanten vorgelegt wurden, deuten darauf hin, dass etwa 25% bis 35% der 2.294 (574 bis 803) konfliktbedingten Todesfälle Zivilisten waren. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 5,88 Millionen entspricht dies etwa 0,009% bis 0,14% (oder 0,09 pro 1.000) der Bevölkerung.

Es zeigt sich demnach, dass es zwar momentan nach wie vor vereinzelt zu israelischen Angriffen kommen, jedoch beschränken sich diese vordergründig auf den Süden des Libanon und haben sich zudem die israelischen Einsätze aufgrund des im Juli 2026 geschlossenen Waffenstillstandes erheblich reduziert.

Der BF stammt aus XXXX im Nordlibanon, wo nach wie vor seine Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie ein Onkel leben. Vor seiner Ausreise hat der BF in XXXX – ebenfalls im Nordlibanon – gelebt. Den Angaben des BF vor dem BFA folgende gehe es seinen Verwandten im Libanon mittelmäßig und finanziell sogar gut (AS 357), was ein gewichtiger Hinweis darauf ist, dass in dieser Region keine derart schlechte Sicherheitslage herrscht, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich unzumutbar wäre. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX erstmals vorgebrachten Probleme seiner Familie mit der Familie des Getöteten nicht glaubwürdig vorgebracht wurden. Auch die damit im Zusammenhang getätigte Aussage, dass er mittlerweile mit seiner Familie nicht mehr in Kontakt stehe, hält einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand. Der BF erklärte vor dem BFA mehrmals, dass er mit seiner Familie im Libanon regelmäßig in Kontakt stehe, vermeinte in der mündlichen BEschwerdeverhandlung jedoch, dass dies als Folge der Angriffe auf seine Familie nicht mehr der Fall sei. Auf die Frage, wie das Schreiben des Ortsvorstehers vom XXXX zu ihm gelangt sei, revidierte er sein Vorbringen jedoch und erklärte, dass er mit seiner Mutter noch in Kontakt stehe. Angesichts des offensichtlich konstruierten Vorbringens hinsichtlich der Probleme seiner Familie und der Aussage, dass er sehr wohl mit seiner Mutter in Kontakt stehe ist daher nicht anzunehmen, dass der BF jeglichen Kontakt zu seiner Familie im Libanon abgebrochen hat.Der BF stammt aus römisch 40 im Nordlibanon, wo nach wie vor seine Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie ein Onkel leben. Vor seiner Ausreise hat der BF in römisch 40 – ebenfalls im Nordlibanon – gelebt. Den Angaben des BF vor dem BFA folgende gehe es seinen Verwandten im Libanon mittelmäßig und finanziell sogar gut (AS 357), was ein gewichtiger Hinweis darauf ist, dass in dieser Region keine derart schlechte Sicherheitslage herrscht, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich unzumutbar wäre. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 erstmals vorgebrachten Probleme seiner Familie mit der Familie des Getöteten nicht glaubwürdig vorgebracht wurden. Auch die damit im Zusammenhang getätigte Aussage, dass er mittlerweile mit seiner Familie nicht mehr in Kontakt stehe, hält einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand. Der BF erklärte vor dem BFA mehrmals, dass er mit seiner Familie im Libanon regelmäßig in Kontakt stehe, vermeinte in der mündlichen BEschwerdeverhandlung jedoch, dass dies als Folge der Angriffe auf seine Familie nicht mehr der Fall sei. Auf die Frage, wie das Schreiben des Ortsvorstehers vom römisch 40 zu ihm gelangt sei, revidierte er sein Vorbringen jedoch und erklärte, dass er mit seiner Mutter noch in Kontakt stehe. Angesichts des offensichtlich konstruierten Vorbringens hinsichtlich der Probleme seiner Familie und der Aussage, dass er sehr wohl mit seiner Mutter in Kontakt stehe ist daher nicht anzunehmen, dass der BF jeglichen Kontakt zu seiner Familie im Libanon abgebrochen hat.

Vor allem in den nördlichen Regionen des Libanons ist derzeit auch keine akute Gefährdungslage durch militärische Auseinandersetzungen erkennbar. Der Nordlibanon lag auch während der aktiven Kampfhandlungen im Herbst 2024 außerhalb des unmittelbaren Konfliktgeschehens und war nicht Ziel direkter Angriffe. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich überwiegend auf den Süden des Landes sowie punktuell auf Einrichtungen in Beirut bzw. Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den Provinzen Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon, die laut israelischer Angaben von der Hisbollah militärisch genutzt wurden. Trotz gelegentlicher Verstöße gegen die Waffenruhe, die sich bislang auf den Süden konzentrieren, befindet sich der Nordlibanon in einer Phase der Stabilisierung. Die laufenden diplomatischen Bemühungen und das Engagement der internationalen Gemeinschaft geben Anlass zur Annahme einer dauerhaften Beruhigung der Lage. Für den Nordlibanon ergibt sich daraus derzeit kein konkretes Gefährdungspotenzial.

Im Nordlibanon bestehen daher zum jetzigen Zeitpunkt weder eine erkennbare Eskalationsdynamik noch Hinweise auf bevorstehende militärische Aktionen oder Luftangriffe.

Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage daher nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Libanon zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Versorgungslage im Libanon sind derzeit prekär. Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Jedoch ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass eine Hungersnot im Libanon herrscht. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Versorgungslage im Libanon sind derzeit prekär. Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Jedoch ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass eine Hungersnot im Libanon herrscht.

Vor diesem Hintergrund lässt sich allerdings nicht pauschal feststellen, dass bei einer Rückkehr in den Libanon stets eine fehlende Existenzsicherung vorliegt.

Trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon, die durch die Auswirkungen der Explosion in Beirut, die Covid-19-Pandemie und die Flüchtlingssituation verschärft wurde, gibt es Projekte und Initiativen, die aktiv an der Verbesserung der Lage arbeiten. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und andere internationale Partner unterstützen mit umfangreichen Programmen die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung von Fachkräften.

Die GIZ, die seit über 40 Jahren im Libanon tätig ist, arbeitet an verschiedenen Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung sowie zur Aus- und Weiterbildung der Bevölkerung. Diese Projekte sind besonders darauf ausgerichtet, den arbeitsmarktlichen Druck zu verringern und sowohl libanesischen als auch syrischen Geflüchteten neue berufliche Chancen zu bieten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), die durch die Krise stark belastet sind. Diese Unternehmen sind ein zentraler Bestandteil der libanesischen Wirtschaft und benötigen dringend Unterstützung, um ihre Tätigkeiten aufrechtzuerhalten.

Besonders hervorzuheben ist, dass der Libanon trotz der anhaltenden Krise durch Projekte wie diese perspektivischen Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen und Geflüchtete schafft. Diese Initiativen richten sich nicht nur auf kurzfristige Lösungen, sondern fördern auch langfristige Maßnahmen zur Integration und wirtschaftlichen Teilhabe. Der BF, als arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung und familiärer Unterstützung, hat daher gute Voraussetzungen, um von diesen Programmen zu profitieren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BF trotz der wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon durch die Unterstützung internationaler Projekte, wie sie von der GIZ und anderen Organisationen angeboten werden, reale Chancen hat, sich auf dem Arbeitsmarkt des Landes zu etablieren. Diese Projekte zielen nicht nur darauf ab, die akuten Krisenfolgen zu bewältigen, sondern auch nachhaltige Lösungen für den Wiederaufbau, die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF als arbeitsfähiger Mann, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der wirtschaftlichen Lage kann folglich nicht erkannt werden.

Es gibt daher keine Angaben oder Hinweise darauf, dass das Arbeiten als Autospengler, Maler, Bauhilfsarbeiter oder Frisör für den BF im Libanon nicht mehr möglich sei. Der BF hat in Österreich zudem Berufserfahrung als Reinigungskraft erlangt.

Es spricht auch nichts dagegen, dass die Schwester und der Schwager des BF oder der Bruder ihn – zumindest in der Angangszeit - finanziell unterstützten oder ihm auch Wohnraum zur Verfügung stellen können. Die Schwester des BF ist verheiratet und deren Ehegatte als XXXX tätig. Weiters lebt ein Bruder, welcher ebenfalls berufstätig ist, sowie die Mutter und ein und ein Onkel des BF in XXXX . Es ist daher anzunehmen, dass die Schwester und der Bruder des BF jedenfalls in der Lage sind, den BF mit Wohnraum oder finanziellen Mitteln unterstützen zu können. Es spricht auch nichts dagegen, dass die Schwester und der Schwager des BF oder der Bruder ihn – zumindest in der Angangszeit - finanziell unterstützten oder ihm auch Wohnraum zur Verfügung stellen können. Die Schwester des BF ist verheiratet und deren Ehegatte als römisch 40 tätig. Weiters lebt ein Bruder, welcher ebenfalls berufstätig ist, sowie die Mutter und ein und ein Onkel des BF in römisch 40 . Es ist daher anzunehmen, dass die Schwester und der Bruder des BF jedenfalls in der Lage sind, den BF mit Wohnraum oder finanziellen Mitteln unterstützen zu können.

Seitens des BVwG bestehen daher keine Zweifel daran, dass der BF – auch mit der finanziellen Hilfe seiner Schwester, seines Schwagers und Bruders – im Libanon Fuß wird fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen wird können.

Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.1.2. Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

3.2.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.3.2.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Libanon lässt nicht darauf schließen, dass der BF als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist – auch angesichts des Terrorangriffs der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf den Libanon - als angespannt zu werten. Ebenso ist festzuhalten, dass sich am 04.08.2020 im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit 218 Toten und rund 7.000 Verletzten ereignete. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Der Libanon leidet daher unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).

Im Hinblick auf den Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und die daraus resultierenden Folgen für den Libanon ist Folgendes anzumerken:

Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist und es aufgrund des Waffenstillstandes zu einer erheblichen Verringerung von israelischen Angriffen kam, die sich vor allem auf den Süden des Libanons beschränken.

Der BF kann in den Nordlibanon (zB XXXX oder XXXX ) zurückkehren und hat dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch seine Schwester, seinen Schwager, seinen Bruder zu erhalten bzw. bei diesen zu wohnen. Der BF kann in den Nordlibanon (zB römisch 40 oder römisch 40 ) zurückkehren und hat dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch seine Schwester, seinen Schwager, seinen Bruder zu erhalten bzw. bei diesen zu wohnen.

Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, im Libanon in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Mutter, Schwester und deren Ehegatte, ein Bruder und ein Onkel nach wie vor im Libanon leben und wohin der BF zurückkehren kann. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Mutter, Schwester und deren Ehegatte, ein Bruder und ein Onkel nach wie vor im Libanon leben und wohin der BF zurückkehren kann.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern (Autospengler, Maler, Bauhilfsarbeiter, Frisör, Reinigungskraft) verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit des BF konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden und war er trotz der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Fußes im Libanon berufstätig. Es steht dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat sohin über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Schwager des BF sowie ein Bruder des BF leben im Libanon, sind dort berufstätig und ist aufgrund dieser familiären Anknüpfungspunkte davon auszugehen, dass der BF jedenfalls bei seiner Schwester oder seinem Bruder Unterkunft und Unterstützung finden kann oder ihn diese auch bei einer Wohnsitznahme finanziell unterstützen können.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet im Übrigen nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet im Übrigen nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die vom BF benötigte medizinische Versorgung bzw. Medikamente hinsichtlich seiner Beschwerden mit dem Fuß sowie eine allfällig benötigte Behandlung seiner psychischen Erkrankung sind im Libanon gegeben bzw. verfügbar. Der BF lebte mit den Folgen seiner Schussverletzung von XXXX bis XXXX im Libanon und führte aus, dass er diesbezüglich im Libanon bis zuletzt in medizinischer Behandung stand bzw. Medikamente verordnet bekommen habe. Laut dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX ist die diagnostizierte Anpassungsstörung auch nur leichtgradig ausgeprägt und nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes auszugehen. Dies hat der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX auch insofern bestätigt, als er ausführte, dass es ihm mittlerweile allgemein besser gehe, insbesondere wenn er arbeite (VS 4). Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die vom BF benötigte medizinische Versorgung bzw. Medikamente hinsichtlich seiner Beschwerden mit dem Fuß sowie eine allfällig benötigte Behandlung seiner psychischen Erkrankung sind im Libanon gegeben bzw. verfügbar. Der BF lebte mit den Folgen seiner Schussverletzung von römisch 40 bis römisch 40 im Libanon und führte aus, dass er diesbezüglich im Libanon bis zuletzt in medizinischer Behandung stand bzw. Medikamente verordnet bekommen habe. Laut dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 ist die diagnostizierte Anpassungsstörung auch nur leichtgradig ausgeprägt und nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes auszugehen. Dies hat der BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 auch insofern bestätigt, als er ausführte, dass es ihm mittlerweile allgemein besser gehe, insbesondere wenn er arbeite (VS 4).

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.2.3. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. 3.2.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

3.2.4. Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.3.2. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.4.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.4.3. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.3.4.3. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Gegenständlich besteht auch zwischen dem in Österreich aufhältigen BF und seinen in XXXX lebenden Brüdern kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche familiäre Verbundenheit zwischen volljährigen Geschwistern hinausgeht. Der Kontakt beschränkt sich auf Telefonate.Gegenständlich besteht auch zwischen dem in Österreich aufhältigen BF und seinen in römisch 40 lebenden Brüdern kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche familiäre Verbundenheit zwischen volljährigen Geschwistern hinausgeht. Der Kontakt beschränkt sich auf Telefonate.

Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.

3.4.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).3.4.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird damit vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

Außerdem geht der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Außerdem geht der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise beträgt ungefähr vier Jahre und ist somit in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu.

Der Beschwerdeführer bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war als Reinigungskraft erwerbstätig. Was die Erwerbstätigkeit betrifft so ist festzuhalten, dass daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, wobei es zu bedenken gilt, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).Der Beschwerdeführer bezog bis römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und war als Reinigungskraft erwerbstätig. Was die Erwerbstätigkeit betrifft so ist festzuhalten, dass daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, wobei es zu bedenken gilt, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht, keine Deutschprüfung abgelegt und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Der BF verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Er hat in Österreich keine Ausbildung absolviert und ist kein Mitglied in einem Verein. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen des BF. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, konsumierte aber Cannabis. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Der Beschwerdeführer ist unbescholten, konsumierte aber Cannabis. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass in Bezug auf die im Bundesgebiet erlange Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; weitere Anwendungsbeispiele zu dieser Rechtsprechung finden sich etwa in VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132).Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass in Bezug auf die im Bundesgebiet erlange Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; weitere Anwendungsbeispiele zu dieser Rechtsprechung finden sich etwa in VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132).

Der Beschwerdeführer befindet sich im Verhältnis zu seinem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Er wurde im Libanon sozialisiert und hat dort bei weitem sein überwiegendes Leben verbracht. Er verfügt dort – im Gegensatz zu Österreich – auch über Familienangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht als libanesische Staatsbürger. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

3.5.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Libanon festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.5.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Libanon festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): 3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

3.6.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles, in dem primär beweiswürdigende Überlegungen zum geltend gemachten Fluchtgrund anzustellen waren, allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt ausländische Verurteilung Drohungen Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Integration Interessenabwägung öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Versorgungslage Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2294240.1.00

Im RIS seit

06.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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