TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W117 2342231-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W117 2342231-1/25E
W117 2342231-1/25E,

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 04.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 17.04.2026, Zl. 566933003-260445432, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.04.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 17.04.2026, Zl. 566933003-260445432, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.04.2026 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels des im Spruch angeführten Bescheides die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsbehörde nahm im Wesentlichen Fluchtgefahr an, weil der Beschwerdeführer, gegen den seit 20.11.2017 ein schengenweites Einreiseverbot bestehe, im Bundesgebiet nicht aufrecht behördlich gemeldet sei, über keine eigene ordentliche und feste Unterkunft verfüge und zudem in Österreich infolge Ungebundenheit sehr mobil sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens – massive Straffälligkeit – vertrauensunwürdig sei.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche.

Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände.

Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

„(…)

Die bP ist seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig. Sie wurde mehrfach straffällig und befand sich viele Jahre in Haft, zuletzt in der Justizanstalt Stein. Es besteht eine rk Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen die bP, nachdem sie zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, die vollinhaltlich negativ beschieden wurden.

(…)

Die Entlassung der bP aus der Strafhaft zum 17.04.2026 war der bP bereits seit einigen Monaten aus dem dbzgl Verfahren bekannt und hätte daher auch der belangten Behörde im Rahmen eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gelangen müssen.

(…)

Die bP wurde von der belangten Behörde zur Schubhaftverhängung jedoch zu keinem Zeitpunkt einvernommen und der ggst Bescheid wurde im Mandatsverfahren erlassen. Die zentralen Feststellungen der belangten Behörde, mit der sie die Fluchtgefahr der bP begründet, basieren lediglich auf Mutmaßungen auf Grundlage des Aktes, die jedoch im Ergebnis falsch sind und durch Einvernahme der bP leicht aufgeklärt werden hätten können. Die bP ist ausreisewillig und kooperiert hinsichtlich ihrer Abschiebung, der Erlangung eines HRZ sowie ihrer von selbst angestrebten freiwilligen Rückkehr voll und ganz mit allen befassten Behörden und Stellen. Sie hat insb all ihre persönlichen Dokumente zu ihrer Identifizierung sofort nach Aufforderung den Behörden übergeben, alle dbzgl Angaben wahrheitsgemäß gemacht und wird auch in Zukunft umfassend kooperieren.

(…)

Weiters hat die bP um freiwillige Rückkehr bei der BBU GmbH angesucht. Die bP würde jedem gelinderen Mittel verlässlich folgen. Zudem hat die bP durch ihre Arbeit in Strafhaft Barmittel iHv ca € 2.600 zur freien Verfügung. Sie kann und will sich damit ihren Aufenthalt in Österreich bis zu ihrer Rückkehr nach Algerien finanzieren.

(…)

Weiters hat die bP eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei ihrem langjährigen Freund Herrn (…). Die bp ist sozial integriert, spricht gut Deutsch und hat Freunde im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde hat trotz der – durch das monatelang im Voraus feststehenden Datum

der Entlassung der bP aus der Strafhaft – mehr als hinreichenden Zeit für ihr Ermittlungsverfahren die bP nicht einmal zur ggst Schubhaftverhängung einvernommen und den ggst Bescheid im vereinfachten Mandatsverfahren erlassen. Sie hat damit den maßgeblichen Sacherhalt nicht ausreichend ermittelt und insb die mangelnde Fluchtgefahr und mit dieser in engstem Zusammenhang stehenden Rückkehrwilligkeit und Kooperationsbereitschaft aber auch sämtliche andere Umstände nicht feststellen können und hat ihr Verfahren damit mit einem wesentlichen Mangel belastet. Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insb inkl Einvernahme der bP, hätte die bP ihre Rückkehrwilligkeit und Kooperationsbereitschaft umfassend und glaubhaft darlegen können, wodurch die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass bei der bP keine Fluchtgefahr besteht, und von der Schubhaftverhängung abgesehen.

(…)

Im ggst Fall hat das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall gerade nicht stützen.Im ggst Fall hat das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Laut Ansicht der Behörde seien die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG erfüllt. Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall gerade nicht stützen.

(…)

Die Rückkehrentscheidung gegen die bP ist seit dem Jahre 2017 rk und blieb in weiterer Folge

unbekämpft. Seither hat die bP keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eine mangelnde Mitwirkung an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann daher gar nicht vorliegen.

Die bP befand sich zum Zeitpunkt der Einleitung des ggst Verfahrens in Gerichtshaft und konnte sich damit ihrer Abschiebung auch nicht entziehen. Inwiefern die bP nunmehr die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern würde, zeigt die belangte Behörde nicht auf, sondern unterstellt der bP ohne weitere Ausführungen pauschal, „nicht zur Gänze kooperativ“ zu sein und „nicht vollends“ an Verfahren mitzuwirken (ggst Bescheid, 3).

Vielmehr hat die bP sofort nach Aufforderung ihre algerische Geburtsurkunde zur Verfügung gestellt und kooperiert umfassend und ohne Einschränkung im Verfahren zu ihrer Abschiebung.

Überdies ist die bP bereit, der Ausreiseverpflichtung freiwillig Folge zu leisten und hat in Schubhaft bereits Rückkehrberatung durch die BBU GmbH in Anspruch genommen, in deren Rahmen sie ihren Wunsch nach freiwilliger Rückkehr kundgetan hat.

(…)

Die belangte Behörde argumentiert jedoch das scheinbare Vorliegen von Fluchtgefahr zu Unrecht mit der jahrelang zurückliegenden strafrechtlichen Delinquenz und der Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der bP.

(…)

IZm der Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der bP ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Übertretungen conditio sine qua non für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellen und damit per se nicht als pauschales Indiz für eine etwaige Fluchtgefahr herangezogen werden können. Im Falle der bP verhält es sich auch im Speziellen so, dass die jahrelang zurückliegenden dbzgl Übertretungen keine aktuelle Fluchtgefahr indizieren.

(…)

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht lt VwGH für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person, insb einer etwaigen Fluchtgefahr, aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht lt VwGH für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person, insb einer etwaigen Fluchtgefahr, aussagt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).

(…)

Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr.

Wie bereits vorgebracht hat die bP ausreichende Existenzmittel und eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Zudem spricht die bP gut Deutsch und hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Mit Herrn (…), bei dem die bP auch wohnen kann, ist die bP schon seit Jahren gut befreundet.

Aus dem Mangel familiärer Beziehungen sowie der dzt Inexistenz einer Arbeitsstelle unmittelbar im Anschluss einer langen Strafhaft kann keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. IdZ hat die bP durch ihre Arbeitstätigkeit in der Haft vielmehr gezeigt, dass sie in jeglicher Hinsicht arbeitsfähig und -willig ist und würde jede sich bietende Chance ergreifen, auch in der verbleibenden Zeit vor ihrer Ausreise einer legalen Arbeitstätigkeit nachzugehen.

(…)

Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insb das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen. Wesentliche Umstände wurden bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt. Im Fall der bP wären insb das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.

Die bP legte bereits unter Punkt 2. der ggst Beschwerde dar, dass sie über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei Herrn (…) verfügt.

(…)

Unklar ist auch, warum die belangte Behörde die Option einer finanziellen Sicherheitsleistung

als gelinderes Mittel (§ 77 Abs 3 Z 3 FPG) nicht in Betracht gezogen hat. Die bP verfügt wie dargestellt gegenwärtig über ca € 2.600, wobei es sich um die Arbeitsvergütung aus der Zeit der Strafhaft handelt.als gelinderes Mittel (Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) nicht in Betracht gezogen hat. Die bP verfügt wie dargestellt gegenwärtig über ca € 2.600, wobei es sich um die Arbeitsvergütung aus der Zeit der Strafhaft handelt.

Gem § 13 Abs 1 FPG-DV ist die Höhe einer finanziellen Sicherheit im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen, beträgt aber höchstens das Doppelte des aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatzes gem § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. Im Jahr 2024 beträgt dieser Wert € 1.308,39, das Doppelte somit € 2.616,78. Gem Paragraph 13, Absatz eins, FPG-DV ist die Höhe einer finanziellen Sicherheit im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen, beträgt aber höchstens das Doppelte des aktuellen Ausgleichszulagenrichtsatzes gem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Im Jahr 2024 beträgt dieser Wert € 1.308,39, das Doppelte somit € 2.616,78.

Da die bP über finanzielle Mittel iHv ca € 2.600 verfügt und die Geldsumme dringend zum Aufbau einer neuen Existenzgrundlage in Algerien benötigt, ist die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in einer verhältnismäßigen Höhe jedenfalls geeignet, um die Abschiebung der bP nach Algerien zu sichern.

(…)

Zum BEWEIS dafür, dass die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung des HRZ für die bP nicht zügig geführt hat, wird die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit dbzgl Amtswissen ausgestatteten Person der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung BEANTRAGT. Diese Person muss dieses Wissen haben, sowie von der Amtsverschwiegenheit gem § 48 Z 3 AVG befreit sein und soll insb folgende Fragen beantworten: Zum BEWEIS dafür, dass die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung des HRZ für die bP nicht zügig geführt hat, wird die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit dbzgl Amtswissen ausgestatteten Person der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung BEANTRAGT. Diese Person muss dieses Wissen haben, sowie von der Amtsverschwiegenheit gem Paragraph 48, Ziffer 3, AVG befreit sein und soll insb folgende Fragen beantworten:

Welche Korrespondenzen gem § 133aStVG erfolgten zwischen der Justizanstalt, in der die Freiheitsstrafe der bP vollzogen wurde, und der belangten Behörde, welchen wesentlichen Inhalt hatten diese insb bzgl der Entlassung der bP aus der Strafhaft und bzgl der freiwilligen Ausreise der bP und wann erfolgten diese? Welche Korrespondenzen gem Paragraph 133 a, S, t, römisch fünf G, erfolgten zwischen der Justizanstalt, in der die Freiheitsstrafe der bP vollzogen wurde, und der belangten Behörde, welchen wesentlichen Inhalt hatten diese insb bzgl der Entlassung der bP aus der Strafhaft und bzgl der freiwilligen Ausreise der bP und wann erfolgten diese?

Wann erfuhr die Behörde, ggf durch eine Mitteilung gem § 30 Abs 5 Z 3 BFA-VG, von dem voraussichtlichen Datum der Entlassung der bP aus der Strafhaft? Wann erfuhr die Behörde, ggf durch eine Mitteilung gem Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, von dem voraussichtlichen Datum der Entlassung der bP aus der Strafhaft?

Wann wurde das Verfahren zur Erlangung des HRZ für die bP eingeleitet?

Welche Schritte wurden im Rahmen dieses Verfahrens von der belangten Behörde bisher gesetzt?

In welchem Stadium befindet sich dieses Verfahren?

Wann rechnet die belangte Behörde auf Grundlage welcher Tatsachen und Umstände mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens sowie mit der Abschiebung der bP?

Wie lange dauert dzt im Durchschnitt die Erlangung eines HRZ bei den algerischen Vertretungsbehörden in vergleichbaren Fällen?

Die Anhaltung der bP in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft ist daher auch nicht verhältnismäßig. Die belangte Behörde hätte ihre Vorgehensweise so einzurichten gehabt und so einrichten können, dass die bP unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft abgeschoben werden kann.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab am 27.04.2026 eine Stellungnahme ab, in der sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Die in der Beschwerde gestellten Fragen beantwortete die Verwaltungsbehörde wie folgt:

„(…)

?        Wann erfuhr die Behörde, ggf durch eine Mitteilung gem § 30 Abs 5 Z 3 BFA-VG, von dem voraussichtlichen Datum der Entlassung der bP aus der Strafhaft?? Wann erfuhr die Behörde, ggf durch eine Mitteilung gem Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, BFA-VG, von dem voraussichtlichen Datum der Entlassung der bP aus der Strafhaft?

Über den Haftentlassungszeitpunkt wird grundsätzlich die zuständige BFA-Regionaldirektion verständigt, damit bei Bedarf die notwendigen Schritte für die Außerlandesbringung eingeleitet werden.

Sollte ein Heimreisezertifikat für die Einreise in das Heimatland benötigt werden, wird von der zuständigen BFA-Regionaldirektion ein HRZ-Verfahren eingeleitet und die Abt. B/II/2 darüber verständigt.

?        Wann wurde das Verfahren zur Erlangung des HRZ für die bP eingeleitet?

Das HRZ-Verfahren wurde am 19.03.2026 von der zuständigen Regionaldirektion eingeleitet und am 31.03.2026 an Abt. B/II/2 – Referat Dokumentenbeschaffung weitergeleitet.

?        Welche Schritte wurden im Rahmen dieses Verfahrens von der belangten Behörde bisher gesetzt?

01.04.2026 – HRZ-Beantragungsunterlagen per E-Mail an algerische Botschaft übermittelt

13.04.2026 – Urgenz bei der algerischen Botschaft

22.04.2026 – Urgenz bei der algerischen Botschaft

?        In welchem Stadium befindet sich dieses Verfahren?

Das HRZ-Verfahren wurde ad acta gelegt, nachdem am 30.04.2026 die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft erteilt wurde.

?        Wann rechnet die belangte Behörde auf Grundlage welcher Tatsachen und Umstände mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens sowie mit der Abschiebung der bP?

Am 30.04.2026 wurde von der algerischen Botschaft die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung erteilt.

Das HRZ wird umgehend nach der Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werden.

?        Wie lange dauert dzt im Durchschnitt die Erlangung eines HRZ bei den algerischen Vertretungsbehörden in vergleichbaren Fällen?

Die Verfahrensdauer ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von einem Durchschnitt von 3-4 Monaten ausgegangen werden kann.

Am 07.04.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf, auszugsweise:

„(…)

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Verlesen wird der Akteninhalt, festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme abgab und die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz beantragte; der Rechtsvertretung wird eine Kopie der Stellungnahme ausgefolgt.

Festgehalten wird, dass die Behörde über die HRZ-Abteilung mitteilen ließ, dass der Vorführtermin am 08.05.2026 hinfällig ist, da die algerische Botschaft ein Heimreisezertifikat zugesagt hat und die Flugbuchung demnächst erfolgt und der BF innerhalb von 2-3 Wochen je nachdem, erstens, wann Flüge und Eskorten verfügbar sind, erfolgen wird. Festgehalten wird auch, dass die Behörde heute auch noch nachreichte eine Beantwortung vom RV in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen. Dem RV werden diese ausgefolgt. Festgehalten wird, dass die Behörde über die HRZ-Abteilung mitteilen ließ, dass der Vorführtermin am 08.05.2026 hinfällig ist, da die algerische Botschaft ein Heimreisezertifikat zugesagt hat und die Flugbuchung demnächst erfolgt und der BF innerhalb von 2-3 Wochen je nachdem, erstens, wann Flüge und Eskorten verfügbar sind, erfolgen wird. Festgehalten wird auch, dass die Behörde heute auch noch nachreichte eine Beantwortung vom Regierungsvorlage in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen. Dem Regierungsvorlage werden diese ausgefolgt.

Beginn der Befragung

R: Ein Blick in die Vollzugsinformation der Justiz zeigt, dass Sie bereits zweimal aus der jeweiligen Haft geflüchtet sind. Sie sind zum ersten Mal am 18.09.2017 und das zweite Mal am 31.10.2017 nach neuerlicher Festnahme geflüchtet. Was sagen Sie dazu?

BF: Beim ersten Mal bin ich geflüchtet und zu meinem Freund, welcher draußen sitzt (Z). Mein Freund war der Meinung, dass ich wieder zu der Behörde hinkommen soll, um die Strafe zu vermeiden. Das habe ich gemacht. Ich habe die Haft einfach verlassen. Ich habe ihnen dort mitgeteilt, dass ich meinen algerischen Reisepass holen werde und dass ich freiwillig nach Algerien zurückkehren möchte. Ehrlich gesagt, hatte ich mit dem Psychiater ein Problem in der Haft und deshalb bin ich geflüchtet.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Seit dem Jahr 2011.

R: Schaut man in das ZMR fällt auf, dass Sie eigentlich nur in Haftanstalten gemeldet sind.

BF: Weil ich einmal meinen Cousin in Frankreich besucht habe, ich war nicht da, ich war bei meinem Cousin in Frankreich.

R: Von wann bis wann?

BF: Ich habe meinem Cousin mehrmals besucht. Ich habe immer wieder dort 1-2 Monate dort verbracht.

R: Was verstehen Sie unter „mehrmals“?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie oft. Ich habe in Frankreich auch gearbeitet. Ich war in Frankreich auch arbeitsmäßig.

R wiederholt die Frage.

BF: Vielleicht 10 Mal.

R: Und in welchen Zeitraum?

BF: Als Beispiel, nach meiner Entlassung aus der Haft im Jahr 2016 habe ich mich bei ihm ca. 5 Monate aufgehalten. Sonst habe ich bei meinem Freund, der draußen sitzt, in der Wohnung, gelebt.

R: Der Behörde haben Sie das weder mitgeteilt, noch irgendwo gemeldet.

BF: Das war ein Fehler von mir, dass gebe ich zu.

R: Sind Sie mit oder ohne Reisepass nach Frankreich?

BF: Ich bin einfach in den Zug eingestiegen, ganz normal.

R: Mit dem Reisepass oder ohne Reisepass?

BF: Ich habe den Pass bei mir eingesteckt und ich war bereit im Falle einer Festnahme in Frankreich vorzuweisen, um Asyl dort zu beantragen. Man hat mich nach dem Reisepass nicht gefragt.

R: Wo ist der Reisepass heute?

BF: Ich habe ihn verloren.

R: Wann?

BF: Seit 2016.

R: Haben Sie eine Verlustanzeige gemacht?

BF: Das habe ich beim algerischen Konsulat bekanntgegeben.

R: Warum haben Sie in Frankreich nicht versucht einen Aufenthaltstitel zu bekommen? Warum sind Sie wieder zurückgekommen?

BF: Ich hatte vor meinen Aufenthalt in Frankreich zu legalisieren, jedoch ich mag Österreich, ich fühle mich wohl in Österreich.

R: Nachdem Sie den Reisepass verloren haben, sind Sie auch wieder nach Frankreich gereist oder?

BF: Nein, ich war in Österreich in Haft, bis heute.

R: Im Jahr 2024 gab es einige Vorfälle, die sogar zu einer Unterbringung im Sicherheitsvollzug geführt haben – der BF wird aber darüber belehrt, dass er nichts zu sagen braucht, was ihm strafrechtlich belasten würde.

BF: Was ist passiert? Ich kann Ihnen nur die Wahrheit erzählen. Sie wissen, was ich getan habe. Ich habe kein Problem damit, wenn Sie Informationen brauchen.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein, ich habe einen Bruder in Frankreich und einen weiteren Bruder in Kanada.

R: Haben Sie sonst irgendwelche sozialen Kontakte in Österreich, außer Ihren Freund, der draußen anwesend ist?

BF: Ja, ich habe sehr viele Kontakte in Österreich. Eine gute Bekannte von mir wartet auf mich draußen. Sie geht mir seit 10 Jahren ab.

R: Im Akt befindet sich eine E-Mail von der PI-Krems an die LPD Niederösterreich vom 24.03.2026, wonach Sie die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert haben.

BF: Das stimmt nicht. Ich habe damals den Antrag gestellt auf freiwillige Rückkehr nach Algerien. Ich habe mich um die Ausstellung algerischer Identitätsdokumente bemüht und sie hergeschafft.


R: Was haben Sie hergeschafft?
, R: Was haben Sie hergeschafft?

BF: Mein Bruder hat diese Identitätsdokumente zu mir in die Haft gesendet. Er hat mir einen Personalausweis, eine Geburtsurkunde, einen Melderegisterbescheinigung der Familie aus Algerien geschickt, als ich in Haft gesessen bin.

(…)

R: Woher kennen Sie den Zeugen, der draußen wartet?

BF: Ich kenne ihn seit dem der Freund 15 Jahre alt war. Ich kenne auch seine Mutter.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe ihn in der Haft kennengelernt, nach meiner Entlassung bin ich nach Klagenfurt gezogen. Wir haben dort, er, seine Mutter und ich wie eine Familie gelebt. Seine Mutter und er haben mich unterstützt.

R: Inwiefern?

BF: Ich habe bei ihnen z.B. Übernachten dürfen. Seine Mutter hat mir manchmal auch Geld gegeben und wenn ich auch Geld bekommen habe, habe ich damals für den Haushalt auch etwas gekauft, Lebensmittel usw. Ich habe bei einer anderen algerischen Familie übernachtet. Nicht nur diese Familie, sondern bei beiden Familien habe ich übernachtet.

R: Wie viel Vermögen/Zahlungsmittel verfügen Sie aktuell?

BF: € 2.600. Was ich mir wünsche, jetzt bin ich 39 Jahre alt, ich habe meine Heimat seit 17 Jahren nicht betreten, bitte geben Sie mir die Chance selbstständig mich um die Rückkehr und die Ausreise zu kümmern. Ich möchte mich selbst darum kümmern und nicht abgeschoben werden.

R: Wieso sind Sie nicht schon im Frühjahr selbständig nach Algerien zurückgekehrt?

BF: Ich verbüße zurzeit eine hohe Strafe, ich sitze schon seit 2017. Im Laufe der Zeit habe ich daraus gelernt. Ich möchte ein besseres Leben führen.

R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?

RV: Haben Sie schon alle Gründe gesagt, warum Sie zurückkehren wollen nach Algerien?Regierungsvorlage, Haben Sie schon alle Gründe gesagt, warum Sie zurückkehren wollen nach Algerien?

BF: Natürlich habe ich nicht alles erwähnt. Meine Eltern sind älter geworden. Sie brauchen meine Unterstützung. Ich habe sie seit langem nicht gesehen. Ehrlich gesagt, möchte ich eine Familie gründen und heiraten und in Algerien in Frieden leben.


RV: Könnten Sie beim Zeugen mehrere Wochen oder Monate leben?
, Regierungsvorlage, Könnten Sie beim Zeugen mehrere Wochen oder Monate leben?

BF: Ja, natürlich.

RV: Würden Sie sich jeden Tag bei der Polizei melden, wenn Sie das müssten?Regierungsvorlage, Würden Sie sich jeden Tag bei der Polizei melden, wenn Sie das müssten?

BF: Das würde ich 100% machen.

RV: Wie oft haben Sie bisher Ihren Wunsch nach freiwilliger Rückkehr bekanntgegeben?Regierungsvorlage, Wie oft haben Sie bisher Ihren Wunsch nach freiwilliger Rückkehr bekanntgegeben?

BF: Die Polizei hat mich im Jahr 2016 gesucht. Damals habe ich den Wunsch geäußert nach Algerien zurückzukehren. Ich habe immer wieder den Behörden in Österreich bekanntgegeben, dass ich wieder zurückkehren möchte nach Algerien. Ich bin selbstständig zu der Behörde hingegangen.

RV: Und in letzter Zeit?Regierungsvorlage, Und in letzter Zeit?

BF: Ja, auch zuletzt habe ich diesen Wunsch bekanntgegeben.

RV: Wie oft und bei wem?Regierungsvorlage, Wie oft und bei wem?

BF: Zu meinen Sozialbetreuer, auch bei der algerischen Botschaft und auch den BFA habe ich das bekanntgegeben. Auch in Haft habe ich das erwähnt.

RV: Wenn Sie jetzt rausgelassen werden würden, würden Sie sich darum bemühen einen Reisepass von der algerischen Botschaft zu bekommen?Regierungsvorlage, Wenn Sie jetzt rausgelassen werden würden, würden Sie sich darum bemühen einen Reisepass von der algerischen Botschaft zu bekommen?

BF: Ja.

RV: Der Zeuge ist genauso wie Sie mehrfach straffällig geworden. Kann man aus Ihrer Sicht den Zeugen vertrauen?Regierungsvorlage, Der Zeuge ist genauso wie Sie mehrfach straffällig geworden. Kann man aus Ihrer Sicht den Zeugen vertrauen?

BF: Ja, ich kann mich auf ihm verlassen, auch umgekehrt.

RV: Sie haben auch Probleme mit der psychischen Gesundheit gehabt. Wollen Sie dazu etwas sagen?Regierungsvorlage, Sie haben auch Probleme mit der psychischen Gesundheit gehabt. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe an Epilepsie gelitten, bzw. an Anfällen. Diese habe ich mehrmals in Haft erlebt und deshalb mehrmals zum Krankenhaus geführt.

RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Z wird um 13:14 Uhr im Verhandlungsaal gebeten.

R: Sie sind der Herr (…)?

BF: Ja.

R: Sie sind österreichischer Staatsbürger?

BF: Ja.

R: Sie wissen, warum Sie da sind?

BF: Ja.

Der Zeuge wird an seine Wahrheitspflicht erinnert und an seine Aussageverweigerungsgründe.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: 2014.

R: Unter welchen Umständen haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Wir waren im selben Freundeskreis.

R: Was machen Sie beruflich?

Z: ich bin selbständig.

R: Als was?

Z: Ich mache Social Media.

R: Was machen Sie da?

Z: Ich bin Livestreamer. Ich mache Videos.

R: Bewerben Sie irgendwelche Produkte?

Z: Ich gebe mich als 13-Jähriges Mädchen auf Facebook aus, um mutmaßlich pädophile Personen zu entlarven. Diese übergebe ich dann der Polizei.

R: Von dem kann man leben?

Z: Ja. Ich verdiene zwischen €3.000-€6.000 Netto.

R: Sonst machen Sie?

Z: Nur Social Media.

R: Seit wann?

Z: Seit letzten Jahr im September bin ich selbstverständlich.

R: Sie wohnen wo?

Z: Ich wohne mit meiner Frau und meiner Tochter in Althofen.

R: Wurden Sie in der Beschwerde als alternative Unterbringung statt der Haft angeführt. Das setzt eine gewisse Vertrauenswürdigkeit voraus. Jetzt sind Sie aber selbst 10-mal vorbestraft. Das würde ich jetzt nicht als vertrauenswürdig bezeichnen.

Z: Ich bin seit 2 Jahren nicht mehr straffällig und arbeite sogar mit der Polizei zusammen. Ich habe geheiratet.

R: Ist das eine Eigentum- oder Mietwohnung?

Z: Eine Mietwohnung, 90m².

R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?

RV: Könnte der BF bei Ihnen auch mehrere Wochen wohnen?Regierungsvorlage, Könnte der BF bei Ihnen auch mehrere Wochen wohnen?

Z: Ja, auf jeden Fall.

RV: Hätte da die Frau oder das Kind etwas dagegen?Regierungsvorlage, Hätte da die Frau oder das Kind etwas dagegen?

Z: Nein. Das Kind ist 7 Jahre alt und sie haben sogar einmal telefoniert. Meine Tochter hat jetzt Geburtstag und sie hat auch gesagt, dass sie sich freuen, wenn der BF kommen würde.

RV: Haben Sie den BF in letzter Zeit persönlich gesprochen?Regierungsvorlage, Haben Sie den BF in letzter Zeit persönlich gesprochen?

Z: Ja.


RV: Hat er irgendetwas Ihnen gegenüber gesagt, ob er in Österreich bleiben will oder nach Algerien zurückkehren will.
, Regierungsvorlage, Hat er irgendetwas Ihnen gegenüber gesagt, ob er in Österreich bleiben will oder nach Algerien zurückkehren will.

BF: Er sagt immer, dass er seine Familie vermisst. Er hat auch 9 Brüder. Seine Mutter hat er auch schon über 15 Jahre nicht mehr gesehen. Das Leben ist auch nicht ewig, deshalb hat er gesagt, dass er nach 10 Jahren bisschen Freiheit genießen.


RV: Keine weiteren Fragen.
, Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen.

Z wird um 13:24 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.

Z gibt ausdrücklich bekannt Fahrtkosten von Althofen bis zum BVwG geltend zu machen.

Z wird dahingehend belehrt den Fahrtkosten innerhalb von 2 Wochen geltend zu machen.

RV bittet sich an den Zeugen diesbezüglich unter den Armen zu greifen. Regierungsvorlage bittet sich an den Zeugen diesbezüglich unter den Armen zu greifen.

RV: Das Formular gibt es Online. Regierungsvorlage, Das Formular gibt es Online.

BF wird die Zeugenaussage rückübersetzt.

RV: Eine Fluchtgefahr muss aktuell vorliegen, um die gegenständliche Anhaltung in der Schubhaft zu rechtsfertigen. Das Verhalten des BF vor fast 10 Jahren, insbesondere seine Flucht aus der Strafhaft im Jahre 2017 oder die mangelnden damaligen behördlichen Meldungen kurz vor der letzten jahrelangen Strafhaft können eine solche aktuelle Fluchtgefahr nicht indizieren. Zur aktuellen Stellungnahme des BFA vom 04.05.2026, dass die Behörde nicht auf die Frage beantwortet hat, wann sie von einer Entlassung des BF von der Strafhaft erfahren hat. Aus der Akteneinsicht erschließt sich mir, dass diese jedoch Mitte Februar erfolgt ist. Trotz dessen hat die belangte Behörde das HRZ-Verfahren erst einen Monat später, am 19.03.2026, eingeleitet. Wie sich aus der Mitteilung vom 30.04.2026 ergibt, hätte sich bei rechtzeitiger Einleitung des HRZ-Verfahrens direkt im Anschluss an die Kenntnisnahme der belangten Behörde von der anstehenden Haftentlassung des BF die Schubhaft vollkommen vermieden werden können. Wenn man zu Grunde legt, dass das HRZ-Verfahren ein Monat vorher begonnen, genauso schnell verlaufen wäre. Regierungsvorlage, Eine Fluchtgefahr muss aktuell vorliegen, um die gegenständliche Anhaltung in der Schubhaft zu rechtsfertigen. Das Verhalten des BF vor fast 10 Jahren, insbesondere seine Flucht aus der Strafhaft im Jahre 2017 oder die mangelnden damaligen behördlichen Meldungen kurz vor der letzten jahrelangen Strafhaft können eine solche aktuelle Fluchtgefahr nicht indizieren. Zur aktuellen Stellungnahme des BFA vom 04.05.2026, dass die Behörde nicht auf die Frage beantwortet hat, wann sie von einer Entlassung des BF von der Strafhaft erfahren hat. Aus der Akteneinsicht erschließt sich mir, dass diese jedoch Mitte Februar erfolgt ist. Trotz dessen hat die belangte Behörde das HRZ-Verfahren erst einen Monat später, am 19.03.2026, eingeleitet. Wie sich aus der Mitteilung vom 30.04.2026 ergibt, hätte sich bei rechtzeitiger Einleitung des HRZ-Verfahrens direkt im Anschluss an die Kenntnisnahme der belangten Behörde von der anstehenden Haftentlassung des BF die Schubhaft vollkommen vermieden werden können. Wenn man zu Grunde legt, dass das HRZ-Verfahren ein Monat vorher begonnen, genauso schnell verlaufen wäre.

BF: Ich ersuche höflich um eine Chance.

RV: Eine Haftentlassung nach §133a StVG setzt notwendiger Weise auf die Erwartung des zuständigen Gerichtes voraus, dass der zu entlassene seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Da dies eine notwendige Voraussetzung für die gegenständliche Haftentlassung war, ist auch eine dahingehende implizierte Feststellung des zuständigen Gerichts ausreichend zu würdigen. Regierungsvorlage, Eine Haftentlassung nach §133a StVG setzt notwendiger Weise auf die Erwartung des zuständigen Gerichtes voraus, dass der zu entlassene seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Da dies eine notwendige Voraussetzung für die gegenständliche Haftentlassung war, ist auch eine dahingehende implizierte Feststellung des zuständigen Gerichts ausreichend zu würdigen.

Schluss des Beweisverfahrens“

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, und wurde am 27.09.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Asylgerichtshofes v. 02.02.2012, Zl. B6 421.777-1/2011/12E).

Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.09.2011, Zl. 11.11.251-BAT, abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, Zl B6 412.777-1/2011/12E, rechtkräftig abgewiesen (Erkenntnis des BVwG v. 17.11.2017, I413 1421777-2/3.E). Diese Entscheidung ist seit 09.02.2012 rechtskräftig (GVS-System; eVA-System, AsylGH B6 421.777-1/2011, OZ 13)

Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, und tauchte nach Erlassung der Asylgerichtshofentscheidung am 09.02.2012 und seiner Entlassung aus der Strafhaft am 19.03.2012 unter bis er neuerlich am 11.05.2012 bis 29.05.2012 in Strafhaft angehalten wurde (ZMR).

Während einer weiteren Anhaltung in Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.08.2025 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (ZMR, Erkenntnis des BVwG v. 17.11.2017, I413 1421777-2/3.E)

Mit Bescheid vom 05.10.2017, Zl. 566933003 – 151064891, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) (Erkenntnis des BVwG v. 17.11.2017, I413 1421777-2/3.E).Mit Bescheid vom 05.10.2017, Zl. 566933003 – 151064891, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) (Erkenntnis des BVwG v. 17.11.2017, I413 1421777-2/3.E).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes v. 17.11.2017, I413 1421777-2/3 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2017 zugestellt (Übernahmebestätigung v. 21.11.2017)

Der BF war seit 2011 fast durchgehend in Strafhaft: 11.05.2012 – 29.05.2012; 08.07.2012 – 05.10.2023; 11.02.2013 – 20.01.2014; 12.04.2014 – 31.03.2016; 16.08.2016 – 17.04.2026 (ZMR).

Dazwischen war er untergetaucht (ZMR; VH-Protokoll v. 04.05.2026). Zwei Mal flüchtete er aus der jeweiligen Haft; das erste Mal am 18.09.2017 und das zweite Mal am 31.10.2017 (nach neuerlicher Festnahme) (Vollzugsinformation der Justiz, VH-Protokoll v. 04.05.2026).

Unter anderem setzte sich der Beschwerdeführer während der Zeiten seines Untertauchens ungefähr zehn Mal nach Frankreich ab, besuchte dabei für die Zeit von ein bis zwei Monate seinen Cousin und arbeitete in Frankreich auch illegal. Nach der Entlassung aus der Strafhaft im Jahre 2016 hielt sich der Beschwerdeführer circa fünf Monate in Frankreich auf. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bei jenem Freund untergetaucht, der in der Verhandlung vom 04.05.2026 als Zeuge befragt wurde (VH-Protokoll v. 04.05.2026).

Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Reisen nach Frankreich „den Pass bei mir eingesteckt und ich war bereit im Falle einer Festnahme in Frankreich vorzuweisen, um Asyl dort zu beantragen. Man hat mich nach dem Reisepass nicht gefragt“ (VH-Protokoll v. 04.05.2026). Der Beschwerdeführer hat den Reisepass 2016 verloren (VH-Protokoll v. 04.05.2026), sich seit der negativen Entscheidung aber nicht (wie dies § 46 Abs 2 FPG vorschreibt) um die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes bei den algerischen Behörden bemüht (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 27.04.2026).Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Reisen nach Frankreich „den Pass bei mir eingesteckt und ich war bereit im Falle einer Festnahme in Frankreich vorzuweisen, um Asyl dort zu beantragen. Man hat mich nach dem Reisepass nicht gefragt“ (VH-Protokoll v. 04.05.2026). Der Beschwerdeführer hat den Reisepass 2016 verloren (VH-Protokoll v. 04.05.2026), sich seit der negativen Entscheidung aber nicht (wie dies Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorschreibt) um die Ausstellung eines neuen Reisedokumentes bei den algerischen Behörden bemüht (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 27.04.2026).

Der Beschwerdeführer wirkte zwar am 19.03.2026 an der Ausfüllung des Formblattes zur Erlangung eines HRZ mit (Gefangenenidentifikationsblatt v. 19.03.2026), verweigerte aber in der Folge die weitere ED-Behandlung (Emails der PI N Krems an die LPD N und die Weiterleitung an die Verwaltungsbehörde am 24.03.2026)

Erst am 21.04.2026 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, dem die Behörde aber nicht zustimmte, „da dem gesetzten Fehlverhalten und der wiederholten Tathandlungen, welcher die Verurteilungen zugrunde liegen, eine freiwillige Ausreise nicht im öffentlichen Interesse liege“ (Ablehnung des Antrages v. 22.04.2026).

Der Beschwerdeführer wurde acht Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt (Strafregisterauszug):

01) LG F.STRAFS. WIEN 022 HV 120/2011t vom 21.12.2011 RK 28.12.2011

§ 241e (3) StGBParagraph 241 e, (3) StGB

§§ 127, 130 1. Fall StGBParagraphen 127, 130, 1. Fall StGB

§ 229 (1) StGBParagraph 229, (1) StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

02) LG F.STRAFS. WIEN 044 HV 113/2012a vom 20.07.2012 RK 20.07.2012

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u Abs 3 SMG § 15 StGBParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 07.07.2012

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;

03) LG F.STRAFS. WIEN 162 HV 28/2013w vom 06.03.2013 RK 06.03.2013

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGBParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 10.02.2013

Freiheitsstrafe 11 Monate;

04) LG F.STRAFS. WIEN 095 HV 79/2014d vom 17.07.2014 RK 17.07.2014

§§ 125, 126 (1) Z 5 StGBParagraphen 125, 126, (1) Ziffer 5, StGB

§ 125 StGBParagraph 125, StGB

§ 241e (3) StGBParagraph 241 e, (3) StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 12.04.2014;

05) LG KLAGENFURT 018 HV 19/2017b vom 09.04.2018 RK 13.04.2018

§ 107 (1 u 2) StGBParagraph 107, (1 u 2) StGB

§§ 28a (1), 28a (2) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1), 28a (2) Ziffer 3, SMG

Datum der (letzten) Tat 05.08.2017

Freiheitsstrafe 3 Jahre;

06) LG F.STRAFS. GRAZ 111 HV 6/2019g vom 26.06.2019 RK 15.10.2019

§ 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 269, (1) 1. Fall StGB

§§ 125, 126 (1) Z 5 StGBParagraphen 125, 126, (1) Ziffer 5, StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 28.12.2018;

07) LG KREMS A D DONAU 051 HV 26/2021s vom 14.03.2022 RK 18.03.2022

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB

§§ 83 (1), 84 (2), 84 (4) StGBParagraphen 83, (1), 84 (2), 84 (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 12.08.2020

Freiheitsstrafe 3 Jahre;

08) LG KLAGENFURT 012 HV 64/2022h vom 09.09.2022 RK 13.09.2022

§ 169 (1) StGBParagraph 169, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 03.09.2021

Freiheitsstrafe 5 Jahre

(Strafregisterauszug)

Im Rahmen letzterer Verurteilung erfolgte auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 STGB, aus welcher der Beschwerdeführer am 06.08.2024, bedingt, Probezeit 10 Jahre, entlassen wurde (Strafregisterauszug, Vollzugsinformation der Justiz).Im Rahmen letzterer Verurteilung erfolgte auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, STGB, aus welcher der Beschwerdeführer am 06.08.2024, bedingt, Probezeit 10 Jahre, entlassen wurde (Strafregisterauszug, Vollzugsinformation der Justiz).

Das ursprünglich errechnete Strafende (=Entlassungszeitpunkt) war der 19.08.2030 (Vollzugsinformation der Justiz).

Mit Beschluss des LG Ried im Innkreis vom 10.02.2026 bewilligte das Landesgericht Ried im Innkreis die bedingte Entlassung aus einer Freiheitstrafe. Dem BF wurde die noch zu verbüßende Haftstrafe von vier Jahren und vier Monaten erlassen: Als Begründung findet sich lediglich ein kleiner Querstrich und darunter nachfolgende Ausführung: „Der Strafgefangene hat nach Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat auf Rechtsmittel verzichtet“ (Protokoll- und Beschlussvermerk des Landesgerichtes Ried, 13 BE 32/26x v. 10.02.2026).

Die Veranlassung der Übermittlung dieses Bewilligungsbeschlusses an die Justizanstalt erfolgte am 16.02.2026, der Beschluss langte am 17.12.2026 in der Justizanstalt Stein am 17.02.2026 ein, welche ihn einen Tag später an die Verwaltungsbehörde weiterleitete (Veranlassung v. 16.02.2026; Eingangstempel Justizanstalt Stein v. 17.02.2026, Weiterleitungsemail der Justizanstalt Stein v. 18.02.2026).

Am 16.04.2026 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Festnahmeauftrag v. 16.04.2026). Am 16.04.2026 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Festnahmeauftrag v. 16.04.2026).

Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2026 fremdenrechtlich festgenommen, in das PAZ HG überstellt und am selben Tag gem. §76 Abs 2 Z 2 FPG iVm §57 Abs 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen (Schubhaftbescheid v. 17.04.2026, Anhaltedatei).Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 17.04.2026 fremdenrechtlich festgenommen, in das PAZ HG überstellt und am selben Tag gem. §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen (Schubhaftbescheid v. 17.04.2026, Anhaltedatei).

Den in der Verhandlung zur Frage einer alternativen Unterkunft und Integration des Beschwerdeführers einvernommenen Zeuge lernte der Beschwerdeführer während gemeinsamer Anhaltung in Strafhaft kennen (VH-Protokoll v. 04.05.2026) und ist selbst insgesamt elf Mal strafgerichtlich vorbestraft – unter anderem wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (§ 84 Abs. 2 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 StGB), schweren Raubes (§ 143 Abs. 2 1. Fall), Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1. Fall) uva. Deliktshandlungen vorbestraft (SA-Auszug). Der Zeuge ist erst seit zwei Jahren nicht mehr straffällig (VH-Protokoll v. 04.05.2026).Den in der Verhandlung zur Frage einer alternativen Unterkunft und Integration des Beschwerdeführers einvernommenen Zeuge lernte der Beschwerdeführer während gemeinsamer Anhaltung in Strafhaft kennen (VH-Protokoll v. 04.05.2026) und ist selbst insgesamt elf Mal strafgerichtlich vorbestraft – unter anderem wegen absichtlich schwerer Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 2, StGB), gefährlicher Drohung (Paragraph 107, StGB), schweren Raubes (Paragraph 143, Absatz 2, 1. Fall), Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Paragraph 269, Absatz eins, Fall) uva. Deliktshandlungen vorbestraft (SA-Auszug). Der Zeuge ist erst seit zwei Jahren nicht mehr straffällig (VH-Protokoll v. 04.05.2026).

Der Zeuge hat eine siebenjährige Tochter, die „sogar einmal mit dem Beschwerdeführer telefoniert hatte“ (VH-Protokoll v. 04.05.2026).

Die Verfahrensdauer zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (nach Algerien) ist fallspezifisch unterschiedlich und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen, wobei von einem Durchschnitt von 3-4 Monaten ausgegangen werden kann (Anfragebeantwortung der Verwaltungsbehörde v. 04.05.2026). Es besteht seit den letzten Monaten und Jahren eine gute Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung letzten Monaten und Jahren Verwaltungsbehörde und den Vertretern der algerischen Botschaft (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 27.04.2026).

Eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates im gegenständlichen Fall war ursprünglich bereits im Jahre 2018 vorhanden (internes Email der Verwaltungsbehörde RD-N an die HRZ-Abteilung v. 16.03.2026)

Die zuständige Regionaldirektion der Verwaltungsbehörde leitete nach der Information über die bedingte Strafhaftentlassung ein neuerliches HRZ-Verfahren am 19.03.2026, leitete dieses am 31.03.2026 an die Abt. B/II/2 – Referat Dokumentenbeschaffung weiter und setzte folgende weitere Verfahrensschritte (Anfragebeantwortung der Verwaltungsbehörde v. 04.05.2026):

?        01.04.2026 – HRZ-Beantragungsunterlagen per E-Mail an algerische Botschaft übermittelt;

?        13.04.2026 – Urgenz bei der algerischen Botschaft;

?        22.04.2026 – Urgenz bei der algerischen Botschaft.

Ursprünglich war zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments eine Vorführung zur algerischen Delegation am 24.04.2026 geplant. Dieser Termin wurde zunächst durch die algerische Delegation storniert und auf den 08.05.2026 verschoben (Stellungnahme der Verwaltungsbehörde v. 27.04.2026).

Das HRZ-Verfahren wurde ad acta gelegt, nachdem am 30.04.2026 die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft erteilt wurde. Das HRZ wird umgehend nach der Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werden. (Anfragebeantwortung der Verwaltungsbehörde v. 04.05.2026).

Der Beschwerdeführer wird innerhalb von zwei bis drei Wochen (ab 04.05.2026), je nachdem, wann Flüge und Eskorten verfügbar sind, abgeschoben werden (VH-Protokoll v. 04.05.2026).

Der Beschwerdeführer verfügte zu Beginn der Schubhaft über Vermögensmittel von € 2.600 Euro (Anhaltedatei).

Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den in Klammer angeführten besonderen Quellen.

Der Ansicht der Verwaltungsbehörde, die Annahme von Fluchtgefahr betreffend, kann nicht entgegengetreten werden:

So hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst eingeräumt, sich zwischenzeitlich mehrfach nach Frankreich – einmal sogar mit einem Reisepass, den er offensichtlich der Behörde vorenthielt – zu seinem Cousin begeben zu haben. Diesen Reisebewegungen vor über 10 Jahren kommt auch heute noch Relevanz zu, da der Beschwerdeführer sich seit 2017 durchgehend in Haft befindet und währenddessen gar keine Möglichkeit gehabt hat, wieder nach Frankreich zu reisen. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich anführte, auch heute noch einen Bruder in Frankreich zu haben, erscheint es im Hinblick auf das bisher schon gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers – zwei Fluchten aus der Strafhaft im Jahre 2017 – sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer auch aktuell wieder nach Frankreich abgesetzt hätte bzw. abzusetzen versuchen würde.

Am Mangel der Vertrauenswürdigkeit (im Sinne des Vorliegens von Fluchtgefahr) ist aber auch auch insofern nicht zu zweifeln, als der Beschwerdeführer sogar im Rahmen seiner Verurteilung vom 09.09.2022 in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB eingewiesen wurde und erst nach zwei Jahren wieder in den normalen Strafvollzug überstellt wurde. Der Rechtfertigungsversuch, er habe epileptische Anfälle gehabt, vermag diese Vertrauensunwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren. Am Mangel der Vertrauenswürdigkeit (im Sinne des Vorliegens von Fluchtgefahr) ist aber auch auch insofern nicht zu zweifeln, als der Beschwerdeführer sogar im Rahmen seiner Verurteilung vom 09.09.2022 in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen wurde und erst nach zwei Jahren wieder in den normalen Strafvollzug überstellt wurde. Der Rechtfertigungsversuch, er habe epileptische Anfälle gehabt, vermag diese Vertrauensunwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren.

Der BF stellt sohin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, dies zeigen die zahlreich von ihm begangenen gewalttätigen Verbrechen und drängt sich aus dieser über zehn Jahre währenden Rechtsuntreue durchaus der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer, in nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit belassen, weiterhin rechtsuntreu einer Abschiebung zu entziehen versuchen würde.

Wie unzuverlässig sich auch das jüngste Verhalten des Beschwerdeführers darstellt, zeigt sich anhand des aktuellen HRZ-Verfahrens, denn einerseits wirkt er am 19.03.2026 an der Ausfüllung des Gefangenenidentifikationsblattes mit, andererseits verweigert er die nachfolgende ED-Behandlung durch die PI-Krems. Dementsprechend ist eine begleitete Abschiebung geradezu unabdingbar, erscheint die jüngste Kooperationsbereitschaft derart brüchig, dass auch ein plötzlicher Gesinnungswandel während des Abschiebevorganges naheliegt.

Das bisherige kriminellen Vorleben und die Absatzbewegungen nach Frankreich, wo der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist, zeigen auch, wie wenig der Beschwerdeführer hier in Österreich sozial verankert ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht im Ergebnis auch insofern Fluchtgefahr angenommen. Daran mag auch die ins Treffen geführte Freundschaft zum Zeugen und der Mutter des Zeugen nichts entscheidend zu ändern.

Zum Zeugen ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dieser im Hinblick auf seine eigenen zahlreichen Vorstrafen selbst nicht vertrauenswürdig erscheint, mag die letzte Straffälligkeit zwei Jahre zurückliegen. Im Übrigen nimmt der Zeuge ihm nicht zustehende polizeiliche Agenden wahr, indem er sich „als 13-Jähriges Mädchen auf Facebook ausgibt, um mutmaßlich pädophile Personen zu entlarven“. Außerdem war der Zeuge dem Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit behilflich, unterzutauchen, indem er ihm die Wohnmöglichkeit bei sich einräumte, ohne ihn anzumelden oder die Behörde vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zugestand: „Sonst habe ich bei meinem Freund, der draußen sitzt, in der Wohnung, gelebt.“ Insofern scheidet die Wohnmöglichkeit bei diesem Zeugen von vornherein aus.

Unabhängig davon aber scheidet die Wohnung des Zeugen als alternative Unterbringungsmöglichkeit aus, da hier ein 7-Jähriges Kind involviert ist und das Kindeswohl es verbietet, eine derartig unzuverlässige Person wie den Beschwerdeführer in die Lebensumgebung aufzunehmen. Das Kindeswohl wird auch nicht dadurch bestimmt, dass das Kind selbst bei Gelegenheit den Beschwerdeführer sympathisch findet. Hierbei hätte es einer Einbindung der Jugendwohlfahrt bedurft, welche ihrerseits das Kindeswohl zu beurteilen hätte. Entsprechende Expertisen wurden aber nicht vorgelegt, geschweige denn ein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 16.02.2026 über die bedingte Entlassung, mit welchem dem Beschwerdeführer völlig überraschend und eigentlich zur Gänze unverständlich die Reststrafe von vier Jahren und vier Monaten erlassen wurde ist nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, denn vermag das entsprechende Fehlen einer Begründung in Form eines kleinen unscheinbaren Querstriches bzw. die darunter festgehaltene Ausführung des Rechtsmittelverzichtes der Verfahrensparteien (als Begründung?) nicht einmal ansatzweise darüber Aufschluss geben, welche Erwägungen den zuständigen Richter des Landesgerichtes Ried bei seiner Entscheidung leiteten.

Was die Frage bestehender/nicht bestehender sozialer Kontakte in Österreich anbelangt, so hat sich in der Verhandlung nur ein sozialer Anknüpfungspunkt herauskristallisiert, nämlich der in der Verhandlung befragte Zeuge; die Ausführung in der Verhandlung „eine gute Bekannte von mir wartet auf mich draußen. Sie geht mir seit 10 Jahren ab“ stellt sich als zu unsubstantiiert dar, als dass auch nur ansatzweise etwas für das Bestehen sozialer Verankerung ableiten ließe.

Die Beschwerdeausführungen sind teils aktenwidrig, teils nicht stichhältig:

Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, die Verwaltungsbehörde hätte bereits „einige Monate“ vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers von derselben Kenntnis erlangt.

Zwischen der Kenntnisnahme der Verwaltungsbehörde von der vorzeitigen Haftentlassung und der tatsächlichen Haftentlassung lagen gerade einmal zwei und nicht einige Monate.

Aktenwidrig ist in diesem Zusammenhang auch die Beschwerdebehauptung, die Schubhaftanhaltung nach der Entlassung aus der Strafhaft sei unverhältnismäßig (lange während), weil die Verwaltungsbehörde das HRZ-Verfahren „nicht zügig“ geführt hatte:

Zieht man diesbezüglich ins Kalkül, dass die Verwaltungsbehörde bis zum Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 16.02.2026 nach dem Vollzugsinformationssystem der Justiz mit einer Entlassung im Jahre 20230 rechnen durfte, hatte sie keinen Anlass, vor Kenntnisnahme von diesem Beschluss des Landesgerichtes Ried irgendwelche Unternehmungen in Richtung Ausstellung eines HRZ anzustellen. Die Schritte, welche sie aber nach Inkenntnissetzung setzte, zeigen im Gegenteil eine zügige und effektive Vorgangsweise der Behörde auf – siehe einzelne im Sachverhalt dargestellte Schritte.

Hinsichtlich des in der Verhandlung erstatteten Vorbringens, die Schubhaft wäre unverhältnismäßig und hätte gar unterbleiben können, wenn die Verwaltungsbehörde die Schritte zur Ausstellung eines HRZ bereits einen Monat früher gesetzt hätte, ist zunächst anzumerken, dass sich eine nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde ergebende Verzögerung dadurch ergab, dass die algerische Botschaft einen geplanten Vorführtermin, nämlich den 24.04.2026 stornierte und auf den 08.05.2026 verschob und letztlich – offensichtlich aufgrund einer im Jahre 2018 erfolgten Zustimmung – sogar darauf verzichtete und neuerlich ein HRZ zusagte.

Bedenkt man die für eine begleitete Abschiebung notwendige Vorlaufzeit von mehreren Wochen hätte die Schubhaft jedenfalls nicht unterbleiben können. In Bezug auf die notwendige Gesamtbetrachtung im Zusammenhalt mit der Delinquenz des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des § 76 Abs. 2a FPG siehe rechtliche Beurteilung.Bedenkt man die für eine begleitete Abschiebung notwendige Vorlaufzeit von mehreren Wochen hätte die Schubhaft jedenfalls nicht unterbleiben können. In Bezug auf die notwendige Gesamtbetrachtung im Zusammenhalt mit der Delinquenz des Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG siehe rechtliche Beurteilung.

Aktenwidrig ist die Beschwerdebehauptung, die Verwaltungsbehörde hätte die Annahme von Fluchtgefahr ausschließlich auf die massive Strafdelinquenz des Beschwerdeführers gestützt, da die Verwaltungsbehörde im Gegenteil auch in ihre Erwägungen einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, abgesehen von seinen Anhaltungen in Strafhaft, nicht aufrecht behördlich gemeldet war, über keine eigene ordentliche und feste Unterkunft verfügte und zudem in Österreich infolge Ungebundenheit sehr mobil war.

Die übrigen Beschwerdeausführungen, die Fluchtgefahr betreffend sind insofern nicht stichhältig, was den Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung der Behörde mit dem Aspekt von Fluchtgefahr anbelangt, als sie nur einzelne für den Beschwerdeführer sprechende Aspekte hervorhebt, aber gänzlich den Blick für das Ganze vermissen lassen;

So ist es zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer kooperierte, als er das Formblatt zur Beschaffung eines HRZ ausfüllte, die Beschwerde lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, wonach sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage später weigerte, an einer weiteren ED-Behandlung (bei der PI-Krems) mitzuwirken. Die leugnende Verantwortung in der Verhandlung wird durch die eindeutige schriftliche Dokumentation der PI-Krems widerlegt.

Der Vorwurf der Unterlassung einer Einvernahme vor Schubhafterlassung geht wiederum insofern ins Leere, als der Verwaltungsbehörde so viele Sachverhaltsparameter für den Schubhaftbescheid zur Verfügung standen, um das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen, dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers entbehrlich war.

In diesem Zusammenhang hatte die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur weitere Fluchtgefahrparameter zutage gefördert, etwa dass der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde seinen Reisepass vorenthielt und sich zehn Mal nach Frankreich begab und er überdies zwei Mal aus der Strafhaft geflüchtet war.

Auch der Vorwurf der nicht gehörigen Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels erweist sich als nicht stichhältig:

Gerade im gegenständlichen Fall stoßen die diesbezüglichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde, basierend auf dem bisherigen vertrauensunwürdigen Verhalten der Straffälligkeit, des Untertauchens und beharrlichen Weiterverbleibs im Bundesgebiet trotz eines seit 2017 bestehenden Einreiseverbotes auf keine Bedenken – auch nicht die Ausführung, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung mangels ausreichender Vermögensmittel nicht in Betracht käme: Die Beschwerde übersieht völlig, dass der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 FPG für die Schubhaftkosten und gegebenenfalls jene der Abschiebung – gegenständlich eine eskortierte – aufzukommen hat und der in der Beschwerde hierbei ins Treffen geführte Betrag evidentermaßen nicht zur Deckung ausreicht:Gerade im gegenständlichen Fall stoßen die diesbezüglichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde, basierend auf dem bisherigen vertrauensunwürdigen Verhalten der Straffälligkeit, des Untertauchens und beharrlichen Weiterverbleibs im Bundesgebiet trotz eines seit 2017 bestehenden Einreiseverbotes auf keine Bedenken – auch nicht die Ausführung, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung mangels ausreichender Vermögensmittel nicht in Betracht käme: Die Beschwerde übersieht völlig, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG für die Schubhaftkosten und gegebenenfalls jene der Abschiebung – gegenständlich eine eskortierte – aufzukommen hat und der in der Beschwerde hierbei ins Treffen geführte Betrag evidentermaßen nicht zur Deckung ausreicht:

Zufolge der von der „asylkoordination österreich“ im Internet publizierten Information „SCHUBHAFT UND ABSCHIEBUNG IN ÖSTERREICH AM BEISPIEL DES JAHRES 2019“ variieren die Unterbringungskosten je nach Einrichtung stark. Während ein regulärer Haftplatz in einem Polizeianhaltezentrum (z.B. in Wien) schätzungsweise rund 250 Euro pro Tag kostet, belaufen sich die Kosten im spezialisierten Anhaltezentrum Vordernberg aufgrund des dortigen Betreuungs- und Sicherheitskonzepts auf rund 850 Euro pro Tag.

Zusammenfassend ist daher auf der Sachverhaltsebene anzumerken, dass die Verwaltungsbehörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren führte und sich aus dem Schubhaftbescheid nachvollziehbar die Annahme von Fluchtgefahr, die Auseinandersetzung mit der Anwendung eines gelinderen Mittels und zur Verhältnismäßigkeit ergibt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung wie folgt:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(…)

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

(…)

9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(…)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Zum vorliegenden Fall:

Völlig der Grundlage entbehrt die Beschwerdeausführung, wonach §76 Abs. 3 Z 1 FPG schon deshalb nicht erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer seit 2017 keinen Asylantrag und deswegen eine mangelnde Mitwirkung an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht vorliegen könne: Völlig der Grundlage entbehrt die Beschwerdeausführung, wonach §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG schon deshalb nicht erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer seit 2017 keinen Asylantrag und deswegen eine mangelnde Mitwirkung an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht vorliegen könne:

Die Schubhaft wurde ja nicht zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt, sondern zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Abschiebung.

Und diese hat der Beschwerdeführer sehr wohl mit seinem von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Verhaltens des Untertauchens und hoher Mobilität umgangen. Gerade letztere hatte der Beschwerdeführer, der zwei Mal aus der Strafhaft entflohen war, durch seine circa zehnfachen Absetzbewegungen unter Beweis gestellt, wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorkam.

Auch die Vorenthaltung des Reisepasses, den der Beschwerdeführer bei seinen Reisebewegungen nach Frankreich mitführte, wie er in der Verhandlung zugestand, stellt unzweifelhaft eine Behinderung der Abschiebung dar.

Und selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, mit dem Ausfüllen des Gefangenenidentifikationsblattes und der Zusendung einer Geburtsurkunde an seiner Rückführung mitzuwirken, so ist in diesem Zusammenhang die mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der Weigerung der Mitwirkung an einer weiteren ED-Behandlung festzuhalten, welche den Beschwerdeführer vertrauensunwürdig erscheinen lässt.

Zu Recht hatte also die Verwaltungsbehörde §76 Abs. 3 Z 1 FPG angewandt.Zu Recht hatte also die Verwaltungsbehörde §76 Absatz 3, Ziffer eins, FPG angewandt.

Auch besteht kein Zweifel daran, dass sich aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 Z 9 FPG ableiten lässt:Auch besteht kein Zweifel daran, dass sich aus der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers Fluchtgefahr im Sinne des §76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ableiten lässt:

Der keine Aussicht auf legale Arbeit habende Beschwerdeführer hat hier in Österreich offensichtlich lediglich eine – während gemeinsamen Gefängnisaufenthaltes kennengelernte – Bezugsperson, nämlich den in der Verhandlung befragten Zeugen.

Dieser weist aber selbst eine nicht vertrauenswürdige Vergangenheit auf, wie seine lange Vorstrafenliste belegt und der überdies nun unzulässigerweise Sicherheitsagenden ausübt, die in die Kompetenz der Polizei fallen, und welcher dem Beschwerdeführer illegalen Unterschlupf gewährte. Im Gegensatz dazu aber familiäre Anknüpfungspunkte in Frankreich, die den Beschwerdeführer bereits circa zehn Mal veranlassten sich nach Frankreich zu begeben.

In Freiheit belassen hätte sich der Beschwerdeführer daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Frankreich abgesetzt.

Da die beiden vorliegenden Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG auch oder gerade im Hinblick auf das Vorliegen eines seit 2017 bestehenden rechtskräftigen Einreiseverbotes zu sehen sind, durfte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt ansehen.Da die beiden vorliegenden Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG auch oder gerade im Hinblick auf das Vorliegen eines seit 2017 bestehenden rechtskräftigen Einreiseverbotes zu sehen sind, durfte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG als erfüllt ansehen.

Aufgrund der von der Behörde zutreffend angenommenen Fluchtgefahr schied schon aus diesem Grunde die Anwendung eines gelinderen Mittels in Form einer alternativen Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung aus:

Als alternative Unterkunftnahme stand nur die alternative Wohnmöglichkeit beim in der Verhandlung befragten Zeugen zur Diskussion – diese schied aber schon deswegen aus, weil dieser Freund schon in der Vergangenheit dem Beschwerdeführer illegalen Unterschlupf gewährte und auch im Hinblick auf die eigene kriminelle Vergangenheit nicht vertrauenswürdig ist. Darüber hinaus widerspreche es dem Kindeswohl – der Freund hat eine siebenjährige Tochter – jemanden wie den Beschwerdeführer in die Nähe des Kindes zu lassen, ohne dass der Jugendwohlfahrtsträger seine Zustimmung erteilt hat.

Einer periodischen Meldeverpflichtung wäre der Beschwerdeführer auch nicht nachgekommen und hätte sich, wie schon ausgeführt, nach Frankreich abgesetzt.

Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet nicht nur wegen des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr aus:

Kosten

§ 113. FPG Paragraph 113, FPG

(1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

(…)

Hierbei sei auch auf obige Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass die Hinterlegung des in der Beschwerde angebotenen Betrages unter dem Aspekt des § 113 Abs. 1 FPG nicht einmal ansatzweise zur Deckung der Rückführungskosten (bei eskortierter Abschiebung), geschweige denn zur Deckung von Anhaltekosten ausreicht. Hierbei sei auch auf obige Ausführungen verwiesen und nochmals betont, dass die Hinterlegung des in der Beschwerde angebotenen Betrages unter dem Aspekt des Paragraph 113, Absatz eins, FPG nicht einmal ansatzweise zur Deckung der Rückführungskosten (bei eskortierter Abschiebung), geschweige denn zur Deckung von Anhaltekosten ausreicht.

Der angebotene Betrag stünde daher völlig außer Verhältnis zum durch den Staat, dessen wirtschaftliche Lage selbst bekanntermaßen sehr angespannt ist, zu tragenden Aufwand.

Zur Verhältnismäßigkeit ist anzumerken, dass sich die bisherige Anhaltung nicht als unverhältnismäßig darstellt, da in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §76 2a FPG die Delinquenz mitzuberücksichtigen ist und ergibt eine Abwägung der öffentlichen Interessen des Staates an der Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen mit den Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit den Vorrang der öffentlichen Interessen.

Da die Verwaltungsbehörde auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vornahm, erweist sich der Schubhaftbescheid und die darauf basierende bekämpfte Anhaltung bis zur Asylantragstellung jedenfalls als rechtmäßig.

In diesem Sinne war daher die Beschwerde in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung zu verwerfen.

Zu Spruchpunkt A II.) (Fortsetzung der Anhaltung): Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) (Fortsetzung der Anhaltung):

Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

All das zu Spruchpunkt I. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung. All das zu Spruchpunkt römisch eins. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.

Es ist aber auch keine zwischenzeitliche für den Beschwerdeführer sprechende Änderung der vorliegenden Fluchtgefahr eingetreten, im Gegenteil:

Da dem Beschwerdeführer nunmehr bekannt gegeben wurde, dass er, in 2-3 Wochen eskortiert, nach Algerien rückgeführt wird und es gar keiner Vorführung mehr vor die algerische Botschaft bedarf, ist die Fluchtgefahr noch weiter als erhöht anzusehen.

Weil die weitere Anhaltung offensichtlich im Hinblick auf die baldige Rückführung nur kurz währen wird, ist sie jedenfalls verhältnismäßig, denn sonstige Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit zu relativieren vermögen, sind nicht zutage gekommen.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu A) IV. und V. (Kostenbegehren):Zu A) römisch vier. und römisch fünf. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt IV.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt V.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt römisch vier.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam.

Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2342231.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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