Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W101 2317846-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchteile II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. 1327394805-223121756, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. 1327394805-223121756, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.11.2024 sowie 09.07.2025 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 30.07.2025, Zl. 1327394805-223121756, wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchteil II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchteil III.). Weiters erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchteil V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil VI.). Gegen die Spruchteile II. bis VI. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde. Der Spruchteil I. dieses Bescheides erwuchs hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.10.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.11.2024 sowie 09.07.2025 fanden seine niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 30.07.2025, Zl. 1327394805-223121756, wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchteil römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. (Spruchteil römisch drei.). Weiters erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchteil römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG war die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt worden (Spruchteil römisch sechs.). Gegen die Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde. Der Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erwuchs hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.10.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat 2019 sei er nach einem etwa dreijährigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Krieg, es handle sich dabei um ein unsicheres Land und es gebe keine Zukunft für seine Kinder. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor dem Reservemilitärdienst.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2024 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Anfang 2013 sei er dann nach XXXX gezogen, wo er sich in der Folge bis 2014 aufgehalten habe. Als der IS gekommen sei, habe er XXXX verlassen und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in der Umgebung von XXXX habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er anschließend von 2015 bis 2022 gelebt habe. In der Türkei habe er als Schneider, Maler und als Gemüseverkäufer gearbeitet. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend in der Tischlerei seines Vaters gearbeitet. Später habe er seine eigene Wäscherei betrieben. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Ehefrau sowie seine Söhne würden derzeit in der Türkei leben. Seine Mutter und drei seiner Schwestern seien weiterhin in Syrien aufhältig. Sechs Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers hingegen würden sich jeweils in Deutschland, Belgien, Katar, Saudi-Arabien und in der Türkei aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen in Syrien steht er in Kontakt. In Österreich hat er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und auch aufgewachsen. Anfang 2013 sei er dann nach römisch 40 gezogen, wo er sich in der Folge bis 2014 aufgehalten habe. Als der IS gekommen sei, habe er römisch 40 verlassen und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in der Umgebung von römisch 40 habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er anschließend von 2015 bis 2022 gelebt habe. In der Türkei habe er als Schneider, Maler und als Gemüseverkäufer gearbeitet. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend in der Tischlerei seines Vaters gearbeitet. Später habe er seine eigene Wäscherei betrieben. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Ehefrau sowie seine Söhne würden derzeit in der Türkei leben. Seine Mutter und drei seiner Schwestern seien weiterhin in Syrien aufhältig. Sechs Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers hingegen würden sich jeweils in Deutschland, Belgien, Katar, Saudi-Arabien und in der Türkei aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen in Syrien steht er in Kontakt. In Österreich hat er keine Familienangehörigen oder Verwandten.
Der Beschwerdeführer habe in Syrien aufgrund einer Bombe Verletzungen davongetragen. So sei er am linken Oberarm, am linken Bein und am rechten Unterschenkel verletzt worden. Aufgrund seiner Verletzungen sei er dann in Syrien und in der Türkei operiert worden.
Derzeit arbeite er in einem Restaurant.
Im Zuge seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2025 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und nehme lediglich Schmerztabletten aufgrund von Bauchschmerzen. In Syrien seien weiterhin seine Mutter sowie drei Schwestern wohnhaft, wobei seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern mittlerweile in XXXX leben würden. Die anderen Geschwister des Beschwerdeführers würden sich allesamt in Europa aufhalten, die ihre Familie in Syrien finanziell unterstützen würden. In Syrien besitze seine Familie zwar ein Grundstück, jedoch sei alles zerstört worden, was auf den hierzu vorgelegten Fotos zu erkennen sei. Er sei gesund und nehme lediglich Schmerztabletten aufgrund von Bauchschmerzen. In Syrien seien weiterhin seine Mutter sowie drei Schwestern wohnhaft, wobei seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern mittlerweile in römisch 40 leben würden. Die anderen Geschwister des Beschwerdeführers würden sich allesamt in Europa aufhalten, die ihre Familie in Syrien finanziell unterstützen würden. In Syrien besitze seine Familie zwar ein Grundstück, jedoch sei alles zerstört worden, was auf den hierzu vorgelegten Fotos zu erkennen sei.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen Reisepass sowie einen Personalausweis jeweils im Original, Fotos von zerstörten Gebäuden in Syrien, einen Dienstzettel, eine Arbeitsbestätigung sowie drei Arbeitszeugnisse von zwei verschiedenen Arbeitgebern, mehrere Bestätigungen hinsichtlich ehrenamtlicher Tätigkeiten und ein Empfehlungsschreiben vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 30.07.2025 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er sei in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2014 habe er sich in XXXX und danach bis zu seiner aus Ausreise aus Syrien in einem Lager in der Umgebung von XXXX aufgehalten. Er habe in Syrien ungefähr neun Jahre die Schule besucht. Er habe in Syrien eine eigene Wäscherei eröffnet. Er habe in der Türkei als Schneider, Maler und Gemüsehändler gearbeitet. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er sei in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2014 habe er sich in römisch 40 und danach bis zu seiner aus Ausreise aus Syrien in einem Lager in der Umgebung von römisch 40 aufgehalten. Er habe in Syrien ungefähr neun Jahre die Schule besucht. Er habe in Syrien eine eigene Wäscherei eröffnet. Er habe in der Türkei als Schneider, Maler und Gemüsehändler gearbeitet. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht festgestellt habe werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage würden kein Rückkehrhindernis darstellen. Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht festgestellt habe werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage würden kein Rückkehrhindernis darstellen.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in Österreich und eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in sein Familienleben dar. Ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben sei gerechtfertigt. Es könne festgestellt werden, dass er jene in seinem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte kenne, auch beherrsche er die dort gesprochene Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden.
Das BFA traf auf den Seiten 36 bis 201 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe seinen originalen Reisepass sowie weitere Dokumente vorgelegt, die im Zuge der Dokumentenprüfung der LPD als unbedenklich eingestuft worden seien. Daher handle es sich um eine Originalidentität.
Da der Beschwerdeführer angegeben habe, gesund zu sein, bis auf eine Physiotherapie keine regelmäßigen Arzttermine zu haben oder keine verschreibungspflichtigen Medikamente einzunehmen, sei davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine lebensbedrohliche Krankheit vorliege.
Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Mutter sowie seine Schwester derzeit in XXXX leben würden. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden sich zudem aktuell in XXXX und XXXX aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen stehe er so gut wie möglich in Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr bei seiner Kernfamilie unterkommen könnte. Seine Angehörigen wären zwar aktuell von der Unterstützung der Angehörigen aus dem Ausland angewiesen, jedoch könnte er ebenfalls von dieser Unterstützung leben, bis er selbst wieder einer Arbeit nachgehen könne. Der Beschwerdeführer weist eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei sowie in Österreich auf. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Mutter sowie seine Schwester derzeit in römisch 40 leben würden. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers würden sich zudem aktuell in römisch 40 und römisch 40 aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen stehe er so gut wie möglich in Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr bei seiner Kernfamilie unterkommen könnte. Seine Angehörigen wären zwar aktuell von der Unterstützung der Angehörigen aus dem Ausland angewiesen, jedoch könnte er ebenfalls von dieser Unterstützung leben, bis er selbst wieder einer Arbeit nachgehen könne. Der Beschwerdeführer weist eine neunjährige Schulbildung und Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei sowie in Österreich auf.
Die in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass er aufgrund mehrerer Faktoren – Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufserfahrung, Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, gebesserte Sicherheitslage in Syrien, vor allem in XXXX – in seiner Heimat nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass er aufgrund mehrerer Faktoren – Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufserfahrung, Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch seine Familie, gebesserte Sicherheitslage in Syrien, vor allem in römisch 40 – in seiner Heimat nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde.
Das BFA gehe somit davon aus, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung und keine Gründe gegeben seien, welche subsidiären Schutz legitimieren könnten.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 AsylG (= Spruchteil II.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (= Spruchteil römisch zwei.) insbesondere aus:
Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA davon ausgegangen, dass seine Rückkehr nach Syrien sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sei.
Die Sicherheitslage in Syrien habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert und der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige in XXXX , wohin er nach seiner Rückkehr reisen könnte. Die Sicherheitslage in Syrien habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert und der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige in römisch 40 , wohin er nach seiner Rückkehr reisen könnte.
Durch eine Rückführung nach Syrien würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch die direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe er weder glaubhaft gemacht noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen. Durch eine Rückführung nach Syrien würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch die direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr habe er weder glaubhaft gemacht noch sei diese von Amts wegen hervorgekommen.
In Bezug auf die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (= Spruchteil III.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (= Spruchteil römisch drei.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Keine der im § 57 AsylG genannten drei Gründe würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Derartiges habe er im Zuge seiner Einvernahmen weder vorgebrach noch habe dies amtswegig ermittelt werden können. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen.Keine der im Paragraph 57, AsylG genannten drei Gründe würden beim Beschwerdeführer vorliegen. Derartiges habe er im Zuge seiner Einvernahmen weder vorgebrach noch habe dies amtswegig ermittelt werden können. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen.
In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (= Spruchteil IV.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (= Spruchteil römisch vier.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er keine Familienmitglieder in Österreich leben würden. Die Rückkehrentscheidung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er keine Familienmitglieder in Österreich leben würden. Die Rückkehrentscheidung stelle daher keinen Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar.
Sein Aufenthalt in Österreich sei nur für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen und sein zu dieser Zeit entstandenes Privatleben sei keinesfalls geeignet, sein Interesse am Verbleib in Österreich über die Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen.
Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht, dadurch werde der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werde. Er kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat und beherrsche die Sprache. Zudem sei keine besondere Verfestigung seines Privatlebens in Österreich entstanden. Eine soziale Integration sei schon aufgrund des zeitlichen Aspektes und aus seinen Angaben nicht zu erkennen, da er keine Schulen, Universitäten oder Vereine besuche und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig.
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-BG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-BG zulässig sei, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gegen die Spruchteile II. bis VI. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen die Spruchteile römisch zwei. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.08.2025 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Familie des Beschwerdeführers verfüge nur mehr noch über Grundstücke in Syrien, die ehemaligen Häuser seien allesamt im Krieg zerstört worden. Weiteres Vermögen sie nicht vorhanden. Seine Mutter sei Diabetikerin, könne sich aber trotz finanzieller Unterstützung durch die im Ausland lebenden Geschwister des Beschwerdeführers nicht einmal die notwendigen Medikamente leisten. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die prekäre Sicherheitslage, die mangelhafte Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und allgemein die Aussichtslosigkeit der Situation.
Mit Schreiben vom 19.08.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ) geboren und aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien etwa neun Jahre lang die Schule besucht und in der Tischlerei seines Vaters sowie selbständig in seiner eigenen Wäscherei gearbeitet. In der Türkei war er als Schneider, Maler und Gemüseverkäufer tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer Anfang 2013 seinen Heimatort XXXX (Provinz XXXX ) verlassen und ist nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in XXXX sowie in einem Lager in XXXX in die Türkei geflohen. In der Türkei hielt er sich bis zum Jahr 2022 auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern nach Österreich einreiste.Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer Anfang 2013 seinen Heimatort römisch 40 (Provinz römisch 40 ) verlassen und ist nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in römisch 40 sowie in einem Lager in römisch 40 in die Türkei geflohen. In der Türkei hielt er sich bis zum Jahr 2022 auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern nach Österreich einreiste.
Die Ehefrau und die Söhne des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern leben derzeit in Syrien in XXXX . Seine sechs Brüder sowie eine seiner Schwestern halten sich jeweils in Deutschland, Belgien, Katar, Saudi-Arabien und in der Türkei aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu jenen in Syrien, steht er regelmäßig in Kontakt. Die Ehefrau und die Söhne des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Seine Mutter sowie zwei seiner Schwestern leben derzeit in Syrien in römisch 40 . Seine sechs Brüder sowie eine seiner Schwestern halten sich jeweils in Deutschland, Belgien, Katar, Saudi-Arabien und in der Türkei aufhalten. Zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu jenen in Syrien, steht er regelmäßig in Kontakt.
In Österreich sind keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise bis Oktober 2024 regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er war vom 25.12.2023 bis 31.03.2024 als Abräumer/Abwäscher, vom 03.06.2024 bis 31.10.2024 als Bauspenglerhelfer und in der Wintersaison 2024/2025 erneut als Abräumer/Abwäscher erwerbstätig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise bis Oktober 2024 regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Er war vom 25.12.2023 bis 31.03.2024 als Abräumer/Abwäscher, vom 03.06.2024 bis 31.10.2024 als Bauspenglerhelfer und in der Wintersaison 2024 aus 2025, erneut als Abräumer/Abwäscher erwerbstätig.
Er hat in Österreich keine Deutsch- oder Integrationskurse besucht, war aber mehrmals für kürzere Zeiträume ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX (Provinz XXXX ) steht derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham). Weiters wird festgestellt, dass XXXX unter der Kontrolle neuen syrischen HTS-Machthaber steht. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 (Provinz römisch 40 ) steht derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham). Weiters wird festgestellt, dass römisch 40 unter der Kontrolle neuen syrischen HTS-Machthaber steht.
Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit noch liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat keine extreme Gefährdungslage v.a. auch im Hinblick auf kriegerische Auseinandersetzungen in seiner Heimatstadt in Syrien geltend gemacht, die sich konkret auf ihn auswirken würde. Auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtlage wurde kein Vorbringen erstattet, welches eine maßgebliche Beeinträchtigung der persönlichen Sicherheitslage des Beschwerdeführers erwarten lässt.
Die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers XXXX steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer kann die Stadt über den Landweg oder v.a. auch über den internationalen Flughafen Damaskus erreichen. In den letzten Jahren war zwar der Flughafen Damaskus samt Umgebung mehrfach Ziel von Anschlägen, die Einreise in die Stadt Damaskus auf dem Landweg über die Grenze zum Libanon oder vom Internationalen Flughafen Damaskus in die Stadt XXXX gilt dennoch als allgemein sicher. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers verbunden ist.Die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers römisch 40 steht unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer kann die Stadt über den Landweg oder v.a. auch über den internationalen Flughafen Damaskus erreichen. In den letzten Jahren war zwar der Flughafen Damaskus samt Umgebung mehrfach Ziel von Anschlägen, die Einreise in die Stadt Damaskus auf dem Landweg über die Grenze zum Libanon oder vom Internationalen Flughafen Damaskus in die Stadt römisch 40 gilt dennoch als allgemein sicher. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers verbunden ist.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren, aufgewachsen, arbeitete und lebte dort bis zu seinem Umzug nach XXXX im Jahr 2013. Er ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht zudem muttersprachlich die Landessprache. Zudem hat er durch seine Mutter, seine zwei Schwestern die in XXXX leben und weitere Verwandten, die in XXXX wohnhaft sind, soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer könnte auch bei seiner Mutter und seinen Schwestern in XXXX leben und von seinen Geschwistern, die sich im Ausland befinden und zumeist einer Arbeit nachgehen, sowie von seinen Verwandten in Syrien auch zumindest bis er selbst Arbeit gefunden hat und sich versorgen kann, finanzielle Unterstützung erwarten. Nach anfänglicher Unterstützung von seinen Familienangehörigen durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte wird dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine regelmäßige Arbeit aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes zuzumuten sein. Er verfügt über Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei und in Österreich. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine Anpassungsfähigkeit fehlt. Durch seine Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei, aber auch seine oben angeführte Berufstätigkeit in Österreich, wird er in Zukunft auch in Syrien Arbeit finden und seine Existenz sichern können. Körperliche oder psychische Erkrankungen, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, liegen nicht vor. In der Stadt XXXX ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung grundlegend gewährleistet.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren, aufgewachsen, arbeitete und lebte dort bis zu seinem Umzug nach römisch 40 im Jahr 2013. Er ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht zudem muttersprachlich die Landessprache. Zudem hat er durch seine Mutter, seine zwei Schwestern die in römisch 40 leben und weitere Verwandten, die in römisch 40 wohnhaft sind, soziale Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer könnte auch bei seiner Mutter und seinen Schwestern in römisch 40 leben und von seinen Geschwistern, die sich im Ausland befinden und zumeist einer Arbeit nachgehen, sowie von seinen Verwandten in Syrien auch zumindest bis er selbst Arbeit gefunden hat und sich versorgen kann, finanzielle Unterstützung erwarten. Nach anfänglicher Unterstützung von seinen Familienangehörigen durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte wird dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine regelmäßige Arbeit aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes zuzumuten sein. Er verfügt über Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei und in Österreich. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine Anpassungsfähigkeit fehlt. Durch seine Berufserfahrung in Syrien, in der Türkei, aber auch seine oben angeführte Berufstätigkeit in Österreich, wird er in Zukunft auch in Syrien Arbeit finden und seine Existenz sichern können. Körperliche oder psychische Erkrankungen, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, liegen nicht vor. In der Stadt römisch 40 ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung grundlegend gewährleistet.
Eine Rückkehr in seine Heimatregion ist dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar. Anhaltspunkte für eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers gegen die syrische Übergangsregierung liegen nicht vor, weshalb eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Auch seine arabische Volksgruppenzugehörigkeit und seine Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam führen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Personalausweises sowie eines Reisepasses jeweils im Original, glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis und Reisepass jeweils im Original belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien und in der Türkei plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Zwar gab er an, während des syrischen Bürgerkrieges aufgrund einer Bombe Verletzungen erlitten habe und in der Folge mehrmals operiert worden sei, jedoch wurde im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er aus diesem Grund derzeit gesundheitlich beeinträchtigt oder in medizinischer Behandlung wäre.
Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen und zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen beruhen auf den ebenfalls gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zudem nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellungen zu den Zeiten der Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen in Österreich basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnten auf Basis seiner Angaben im Verfahren und der diesbezüglich vorgelegten Dokumente ergehen (Dienstzettel, Dienstzeugnisse, Arbeitsbestätigung, siehe Verwaltungsakt AS 184ff, 231 und 233).
Dass er in Österreich keine Deutsch- oder Integrationskurse besucht hat, folgt daraus, dass er diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt und auch nichts Gegenteiliges behauptet hat.
Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten gründen sich insbesondere auf den hierzu vorgelegten Bestätigungen (siehe Verwaltungsakt AS 177ff).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Die Feststellungen zur Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben rund vier Jahre während des Bürgerkrieges in Syrien gelebt und gearbeitet, wobei er auch selbständig eine Wäscherei geführt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, auch ohne familiäre Unterstützung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern sowie weiteren Verwandten noch über ein familiäres Netzwerk ( XXXX ). Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben rund vier Jahre während des Bürgerkrieges in Syrien gelebt und gearbeitet, wobei er auch selbständig eine Wäscherei geführt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, auch ohne familiäre Unterstützung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch verfügt er in seinem Herkunftsstaat mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern sowie weiteren Verwandten noch über ein familiäres Netzwerk ( römisch 40 ).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, der von einer syrischen Familie aufgezogen wurde und daher mit den wesentlichen Gegebenheiten, Bräuchen als auch mit der arabischen Sprache vertraut ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als Schneider, Maler, Gemüseverkäufer, in der Gastronomie sowie als Bauspenglerhelfer über umfangreiche Berufserfahrung, die ihm den Zugang in den syrischen Arbeitsmarkt erleichtern kann.
Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in seiner Herkunftsprovinz nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Ferner könnte der Beschwerdeführer insbesondere auf sein familiäres Netzwerk zurückgreifen, oder zumindest mit finanzieller Unterstützung seiner in Deutschland, Belgien, Katar, Saudi-Arabien und in der Türkei lebenden Geschwister rechnen, zumal sie die Familie in Syrien auch finanziell unterstützen.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr bedeuten würde.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sich nach wie vor als fragil gestaltet. Es kommt weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte.
Der Beschwerdeführer kann in seine Heimatregion zurückkehren.
Aus den vorliegenden Länderinformationen lässt sich nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ein derartiges Ausmaß an Gefährdung erreicht, dass bereits jeder dortige Aufenthalt für sich genommen eine reale Gefahr begründet. Ergänzend wird festgehalten, dass die beträchtliche Anzahl von Rückkehrern (rund 1,5 Mio.) als Indiz dafür gewertet kann, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad- Regimes deutlich verbessert hat, wenngleich diese bei gesamthafter Würdigung weiterhin als volatil einzustufen ist.
Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass eine Einreise etwa über den Flughafen Aleppo oder über einen Grenzübergang aus dem Libanon grundsätzlich möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es – auch angesichts der 1,5 Mio. Rückkehrer aus dem Ausland – sohin möglich, nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Dass Damaskus über seinen Flughafen sicher zu erreichen ist, lässt sich den Feststellungen zum Herkunftsland entnehmen, wonach die Flughäfen von Damaskus und Aleppo gut funktionieren würden.
Wie bereits ausgeführt, ist auf Grundlage der Länderberichte nicht ersichtlich, dass die Sicherheitslage in den zentral- sowie nordsyrischen Provinzen und den in den übrigen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ein derartiges Gefährdungsniveau erreicht wird, als dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Im Lichte der laut Länderberichte erheblichen Anzahl an Rückkehrern sowie mangels Vorliegens gegenteiliger, belastbarer Hinweise ist von einer sicheren, legalen Rückkehrmöglichkeit auszugehen.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sichern kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, beruht im Wesentlich darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, der im syrischen Familienverband sozialisiert wurde und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut ist. Wie dargelegt, könnte er insbesondere sein familiäres Netzwerk nutzen, um Fuß zu fassen. Er war bereits in Syrien erwerbstätig und vermochte seinen Lebensunterhalt durch die Tätigkeit als selbständiger Wäschereibetreiber zu sichern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 (bzw. 2) EMRK bedeuten,Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, (bzw. 2) EMRK bedeuten,
wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – nicht gedeckt werden können (eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus, vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0422),wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – nicht gedeckt werden können (eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus, vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen, vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0422),
wenn infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden unmenschliche oder erniedrigender Haftbedingungen vorliegen und die ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat besteht,
wenn eine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat vorliegt (ein reales Risiko der Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko in diesem Sinn hervorrufen kann, ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) oderwenn eine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat vorliegt (ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko in diesem Sinn hervorrufen kann, ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) oder
wenn außergewöhnliche Umstände einer Erkrankung des Fremden vorliegen (dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).wenn außergewöhnliche Umstände einer Erkrankung des Fremden vorliegen (dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151; VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151; VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007; VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 09.02.2021, Ro 2021/01/0007; VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall:
Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Angesichts der persönlichen/familiären Umstände des Beschwerdeführers und der festgestellten Unglaubwürdigkeit seiner Flucht- und Asylgründe haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, in Syrien einer Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzenden Behandlung/Situation ausgesetzt zu sein.Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Angesichts der persönlichen/familiären Umstände des Beschwerdeführers und der festgestellten Unglaubwürdigkeit seiner Flucht- und Asylgründe haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, in Syrien einer Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzenden Behandlung/Situation ausgesetzt zu sein.
Konkret gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitslage in Syrien ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass ein normales Leben nicht möglich wäre und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente gegeben, der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in Syrien nicht behandelbar wäre, und es würde ihm in Syrien auch nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. Der Beschwerdeführer hat 25 Jahre seines Lebens in Syrien verbracht, besuchte dort neun Jahre lang die Schule und war im Geschäft seines Vaters sowie später in seinem eigenen Geschäft erwerbstätig. Er ist mit den kulturellen Gegebenheiten in Syrien vertraut, der Sprache mächtig und arbeitsfähig. Er hat Familienangehörige in Syrien und es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht auf Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen können würde, sollte sich die Notwendigkeit ergeben. Zudem könnten seine Geschwister im Ausland, die nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Mutter und seine Schwestern in Syrien finanziell unterstützen würden, auch den Beschwerdeführer aushelfen, bis er in seinem Herkunftsstaat Fuß gefasst hat.
Der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien generell angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall, so leben zahlreiche Familienangehörige und Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der selbst lange Zeit in Syrien gelebt und teilweise auch gearbeitet hat, im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und -willige Beschwerdeführer in Syrien im Fall einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können.
Dem Beschwerdeführer ist es auch möglich, über den Flughafen Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an seinen Herkunftsort weiterzureisen. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann möglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seinen Heimatort ohne reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erreichen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Syrien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar vereinzelt zu Kampfhandlungen, es herrscht nach der Machtübernahe durch die derzeitige Übergangsregierung aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente sind nicht festzustellen. Die Situation in Syrien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Syrien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Syrien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kommt es zwar vereinzelt zu Kampfhandlungen, es herrscht nach der Machtübernahe durch die derzeitige Übergangsregierung aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente sind nicht festzustellen. Die Situation in Syrien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Syrien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Fall des Beschwerdeführers ist somit zu erkennen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.Im Fall des Beschwerdeführers ist somit zu erkennen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.
3.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Auch wurde der Beschwerdeführer kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Daher sind die in § 57 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen – wie bereits vom BFA ausgeführt – nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Auch wurde der Beschwerdeführer kein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Daher sind die in Paragraph 57, Ziffer eins bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen – wie bereits vom BFA ausgeführt – nicht erfüllt.
3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung geboten, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung geboten, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198) (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198) vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die in dieser Bestimmung genannten Kriterien zu berücksichtigen [vgl. VfGH 12.06.2010, U615/10 u.a.: „Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte)].Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die in dieser Bestimmung genannten Kriterien zu berücksichtigen [vgl. VfGH 12.06.2010, U615/10 u.a.: „Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte)].
Zu einem allfälligen Eingriff in ein mögliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235).
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen iSd höchstgerichtlichen Judikatur engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen iSd höchstgerichtlichen Judikatur engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Es wird seitens der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewisse Schritte zu seiner Integrationsverfestigung gesetzt hat: So hat er vom 25.12.2023 bis 31.03.2024 als Abräumer/Abwäscher, vom 03.06.2024 bis 31.10.2024 als Bauspenglerhelfer und in der Wintersaison 2024/2025 erneut als Abräumer/Abspüler gearbeitet. Weiters war er mehrmals für kürzere Zeiträume ehrenamtlich tätig.Es wird seitens der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewisse Schritte zu seiner Integrationsverfestigung gesetzt hat: So hat er vom 25.12.2023 bis 31.03.2024 als Abräumer/Abwäscher, vom 03.06.2024 bis 31.10.2024 als Bauspenglerhelfer und in der Wintersaison 2024 aus 2025, erneut als Abräumer/Abspüler gearbeitet. Weiters war er mehrmals für kürzere Zeiträume ehrenamtlich tätig.
Diese integrationsverfestigenden Schritte sind jedoch vor dem Hintergrund der oben dargestellten strengen höchstgerichtlichen Judikatur nicht derart ausgeprägt, dass von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist: Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt. So war er die längere Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bezog bis 2024 regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Darüberhinausgehend können aber intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, eine wirkliche Verwurzelung in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann sich kaum in deutscher Sprache verständigen. Er hält sich seit seiner Antragstellung in einem Flüchtlingsheim im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies und hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom Beschwerdeführer nicht einmal bekämpft wurde. Die Dauer des Verfahrens vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht übersteigt mit rund dreieinhalb Jahren auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren noch angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85f.). Diese integrationsverfestigenden Schritte sind jedoch vor dem Hintergrund der oben dargestellten strengen höchstgerichtlichen Judikatur nicht derart ausgeprägt, dass von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist: Der Beschwerdeführer hat die Zeit seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt. So war er die längere Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und bezog bis 2024 regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Darüberhinausgehend können aber intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, eine wirkliche Verwurzelung in Österreich liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann sich kaum in deutscher Sprache verständigen. Er hält sich seit seiner Antragstellung in einem Flüchtlingsheim im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies und hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom Beschwerdeführer nicht einmal bekämpft wurde. Die Dauer des Verfahrens vor dem BFA sowie dem Bundesverwaltungsgericht übersteigt mit rund dreieinhalb Jahren auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren noch angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85f.).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Appl. 21.878/06, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß auf Grund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen) und der hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom Beschwerdeführer nicht einmal bekämpft wurde. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat; in diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Appl. 21.878/06, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß auf Grund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen) und der hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten vom Beschwerdeführer nicht einmal bekämpft wurde. Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat; in diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Schließlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 861).Schließlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 861).
Seine Bindung zur syrischen Kultur ist unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem syrischen Familienverband und seiner Muttersprache als hinreichend intensiv zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommt vor allem der Kenntnis der Muttersprache bzw. dem Vertraut-Sein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer eine Sprache seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach wie vor mit seiner Mutter und seinen Schwestern sowie weitere Verwandten über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet Kontakt zu ihnen aufnehmen kann und von diesen zumindest eine anfängliche Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenzgrundlage erwarten könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wurde bereits in den obigen Abschnitten begründet.Seine Bindung zur syrischen Kultur ist unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem syrischen Familienverband und seiner Muttersprache als hinreichend intensiv zu qualifizieren. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommt vor allem der Kenntnis der Muttersprache bzw. dem Vertraut-Sein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer eine Sprache seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten in Syrien vertraut ist vergleiche etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach wie vor mit seiner Mutter und seinen Schwestern sowie weitere Verwandten über familiäre Anknüpfungspunkte in römisch 40 verfügt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet Kontakt zu ihnen aufnehmen kann und von diesen zumindest eine anfängliche Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenzgrundlage erwarten könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wurde bereits in den obigen Abschnitten begründet.
Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023).Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher gegenständlich nicht geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher gegenständlich nicht geboten.
3.3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchteil V. des angefochtenen Bescheides):3.3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchteil römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird allerdings mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird allerdings mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
3.3.5. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides):3.3.5. Zur Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchteil römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 leg.´cit. kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht im Rahmen einer (vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden) Abwägung festgestellt worden ist, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, leg.´cit. kann, wenn besondere Umstände überwiegen, die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als den 14 Tagen festgesetzt werden.
Das BFA hat daher gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt. Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat ebenso keine besonderen Umstände feststellen können, die eine längere Frist rechtfertigen könnten.Das BFA hat daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu Recht eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides gesetzt. Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat ebenso keine besonderen Umstände feststellen können, die eine längere Frist rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchteile II. bis IV. des o.a. Bescheides ist aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchteile römisch zwei. bis römisch vier. des o.a. Bescheides ist aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
3.3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit Interessenabwägung non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W101.2317846.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026