TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 G314 2313078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2313079-1/29E

G314 2313081-1/19E

G314 2313080-1/18E

G314 2313078-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , sowie 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , 3. und 4. jeweils gesetzlich vertreten durch die Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die HSP Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden der albanischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , sowie 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. und 4. jeweils gesetzlich vertreten durch die Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die HSP Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)        Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF4; allesamt BF).

Der BF1 reiste am XXXX .2024, die BF2 und die BF3 am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein, wo am XXXX .2024 der BF4 geboren wurde. Am 30.10.2024 beantragten die BF im Bundesgebiet internationalen Schutz. Der BF1 reiste am römisch 40 .2024, die BF2 und die BF3 am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein, wo am römisch 40 .2024 der BF4 geboren wurde. Am 30.10.2024 beantragten die BF im Bundesgebiet internationalen Schutz.

Als Fluchtgründe gaben die BF1 und BF2 bei der am 30.10.2024 durchgeführten Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, dass gegen den BF1 im gemeinsamen Herkunftsstaat Albanien aufgrund seiner Tätigkeit als Investigativjournalist ein Haftbefehl erlassen worden sei und er bei einer Rückkehr keine Chance auf ein faires Verfahren habe.

Mit Stellungnahme vom 31.10.2024 führte die Rechtsvertretung der BF aus, dass von der Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung der Anträge der Familie auszugehen sei, und legte diverse Dokumente vor.

Mit Schreiben vom 23.12.2024 gab das Innenministerium der Slowakei auf Anfrage bekannt, dass sich die Slowakei angesichts der Rangfolge der Kriterien und des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 (ABl 2013 L 180/31) in diesem Fall für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz als unzuständig ansehe.Mit Schreiben vom 23.12.2024 gab das Innenministerium der Slowakei auf Anfrage bekannt, dass sich die Slowakei angesichts der Rangfolge der Kriterien und des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäß der Verordnung (EU) 604 aus 2013, Amtsblatt 2013 L 180/31) in diesem Fall für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz als unzuständig ansehe.

Am 24.03.2025 wurden der BF1 und die BF2 vor dem BFA zu ihren Anträgen vernommen. Der BF1 konkretisierte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass gegen ihn in Albanien ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und bereits eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seiner Diensthandys stattgefunden habe, woraufhin er sich dazu entschlossen habe, Albanien zu verlassen. Zumal er wiederholt über Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Personen aus Politik, Polizei und Justiz berichtet habe, werde nunmehr ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen ihn geführt. Bei einer Rückkehr nach Albanien würde er ohne faires Verfahren festgenommen werden. Vorgelegt wurden zahlreiche Dokumente betreffend das in Albanien geführte Strafverfahren.

Mit Stellungnahme vom 08.04.2025 wurden zur Arbeit des BF1 als Journalist und zu dem gegen ihn in Albanien eingeleitete Ermittlungsverfahren präzisierende Angaben gemacht und weitere Dokumente vorgelegt.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.04.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG jeweils eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass der als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Die Antragstellung gründe sich auf den Umstand, dass der BF1 vor einem strafrechtlichen Verfahren in Albanien geflüchtet sei. Die geschilderten Probleme mit der albanischen Justiz seien unglaubwürdig, zumal dieser Staat über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge. Es seien keine Rückkehrgefährdungen hervorgekommen, insbesondere bestehe keine Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation, einer dauerhaft ausweglosen Lage oder eines gesundheitsbedingt lebensbedrohlichen Zustands. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass Unterstützung durch Verwandte und Bekannte bestehe und auf bisherige Ausbildungen und Berufserfahrungen zurückgegriffen werden könne, um die Versorgung der Familie sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben bestehe in Österreich nicht. Die Abschiebung nach Albanien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Besondere Umstände für eine Verlängerung der Ausreisefrist lägen nicht vor, weshalb diese mit 14 Tagen festzusetzen gewesen sei. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.04.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG jeweils eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass der als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Die Antragstellung gründe sich auf den Umstand, dass der BF1 vor einem strafrechtlichen Verfahren in Albanien geflüchtet sei. Die geschilderten Probleme mit der albanischen Justiz seien unglaubwürdig, zumal dieser Staat über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge. Es seien keine Rückkehrgefährdungen hervorgekommen, insbesondere bestehe keine Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation, einer dauerhaft ausweglosen Lage oder eines gesundheitsbedingt lebensbedrohlichen Zustands. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass Unterstützung durch Verwandte und Bekannte bestehe und auf bisherige Ausbildungen und Berufserfahrungen zurückgegriffen werden könne, um die Versorgung der Familie sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben bestehe in Österreich nicht. Die Abschiebung nach Albanien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG nicht vorlägen. Besondere Umstände für eine Verlängerung der Ausreisefrist lägen nicht vor, weshalb diese mit 14 Tagen festzusetzen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF1 den Heimatstaat nicht verlassen habe, um sich dem Strafverfahren in Albanien zu entziehen. Vielmehr werde er aufgrund seiner politischen Tätigkeit auf ungerechtfertigte Weise verfolgt. Das in Albanien anstrengte Verfahren stehe unzweifelhaft in Zusammenhang mit seiner investigativen Berichterstattung. Er soll mit sieben anderen Personen eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, wobei er niemanden dieser im Untersuchungshaftbeschluss genannten Personen kenne. Es gebe zudem bis auf einige SMS-Nachrichten keine Beweise für diesen Verdacht. Im Übrigen würde das Verfahren von einem befangenen Staatsanwalt und einer befangenen Richterin geführt. Gegen beide Justizmitglieder habe er bereits kritische Berichte erstattet. Die Akteneinsicht sei trotz entsprechender Anträge verweigert worden. Das BFA habe es unterlassen, Feststellungen zu den vorgebrachten Verletzungen der albanischen Verfahrensvorschriften sowie zu dem Zusammenhang der journalistischen Tätigkeit des BF1 mit dem anhängigen Strafverfahren zu treffen. Es habe sich zudem nicht mit der Stellungnahme der BF vom 08.04.2025 auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die allgemeinen Länderfeststellungen zu Albanien verwiesen. Der konkrete Sachverhalt und die persönliche Situation des BF1 sei außer Acht gelassen worden. Wenn das BFA davon ausgehe, dass Albanien über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge, übersehe es dabei die nach wie vor besorgniserregende Situation für Journalisten, wie auch der Fall des Journalisten XXXX belege. Gegen ihn gesetzte Zwangsmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren hätten vom albanischen Verfassungsgericht für nichtig erklärt werden müssen. Das BFA hätte sich mit dem Fluchtvorbringen und den vorgelegten Beweisen näher auseinandersetzen müssen, woraus sich zusammenfassend ergebe, dass dem BF1 in Albanien ein den Grundsätzen des Art 6 EMRK widersprechendes Strafverfahren drohe. Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF1 den Heimatstaat nicht verlassen habe, um sich dem Strafverfahren in Albanien zu entziehen. Vielmehr werde er aufgrund seiner politischen Tätigkeit auf ungerechtfertigte Weise verfolgt. Das in Albanien anstrengte Verfahren stehe unzweifelhaft in Zusammenhang mit seiner investigativen Berichterstattung. Er soll mit sieben anderen Personen eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, wobei er niemanden dieser im Untersuchungshaftbeschluss genannten Personen kenne. Es gebe zudem bis auf einige SMS-Nachrichten keine Beweise für diesen Verdacht. Im Übrigen würde das Verfahren von einem befangenen Staatsanwalt und einer befangenen Richterin geführt. Gegen beide Justizmitglieder habe er bereits kritische Berichte erstattet. Die Akteneinsicht sei trotz entsprechender Anträge verweigert worden. Das BFA habe es unterlassen, Feststellungen zu den vorgebrachten Verletzungen der albanischen Verfahrensvorschriften sowie zu dem Zusammenhang der journalistischen Tätigkeit des BF1 mit dem anhängigen Strafverfahren zu treffen. Es habe sich zudem nicht mit der Stellungnahme der BF vom 08.04.2025 auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die allgemeinen Länderfeststellungen zu Albanien verwiesen. Der konkrete Sachverhalt und die persönliche Situation des BF1 sei außer Acht gelassen worden. Wenn das BFA davon ausgehe, dass Albanien über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge, übersehe es dabei die nach wie vor besorgniserregende Situation für Journalisten, wie auch der Fall des Journalisten römisch 40 belege. Gegen ihn gesetzte Zwangsmaßnahmen in einem Ermittlungsverfahren hätten vom albanischen Verfassungsgericht für nichtig erklärt werden müssen. Das BFA hätte sich mit dem Fluchtvorbringen und den vorgelegten Beweisen näher auseinandersetzen müssen, woraus sich zusammenfassend ergebe, dass dem BF1 in Albanien ein den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK widersprechendes Strafverfahren drohe.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag, erstere als unbegründet abzuweisen, vorgelegt.

In der Folge wurden dem BVwG wiederholt Stellungnahmen und Urkunden der BF übermittelt.

Am 11.09.2025 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, bei der der BF1 im Beisein seiner Rechtsvertretung als Partei vernommen wurde. Das BFA erklärte seinen Teilnahmeverzicht.

Anfragegemäß beantwortete die Staatendokumentation mit Schreiben vom 05.12.2025 Fragen des BVwG zu den Themenbereichen Geldwäsche, kriminelle Gruppen und Rechtsschutz in Albanien.

Die mündliche Verhandlung wurde am 26.03.2025 vor dem BVwG fortgesetzt, wobei eine ergänzende Einvernahme des BF1 und die Einvernahme der BF2 unter Beisein der Rechtsvertretung erfolgte und die Beschwerdeanträge dahingehend ergänzt wurden, dass hilfsweise auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach § 55 AsylG beantragt wurden. Eine Einvernahme der unmündigen BF 3 und BF4 unterblieb. Das BFA verzichtete wiederum auf eine Teilnahme. Die mündliche Verhandlung wurde am 26.03.2025 vor dem BVwG fortgesetzt, wobei eine ergänzende Einvernahme des BF1 und die Einvernahme der BF2 unter Beisein der Rechtsvertretung erfolgte und die Beschwerdeanträge dahingehend ergänzt wurden, dass hilfsweise auch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 55, AsylG beantragt wurden. Eine Einvernahme der unmündigen BF 3 und BF4 unterblieb. Das BFA verzichtete wiederum auf eine Teilnahme.

Zuletzt wurden dem BVwG weitere Stellungnahmen und Urkunden der BF übermittelt.

Feststellungen:

Der BF1 und die BF2 sind am XXXX bzw. am XXXX jeweils in der albanischen Stadt XXXX geborene albanische Staatsangehörige. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die BF3 – eine am XXXX in der albanischen Stadt XXXX geborene albanische Staatsangehörige – und der BF4 – ein am XXXX in Österreich geborener albanischer Staatsangehöriger. Der BF1 und die BF2 sind gemeinsam mit der Obsorge für die BF3 und den BF4 betraut.Der BF1 und die BF2 sind am römisch 40 bzw. am römisch 40 jeweils in der albanischen Stadt römisch 40 geborene albanische Staatsangehörige. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die BF3 – eine am römisch 40 in der albanischen Stadt römisch 40 geborene albanische Staatsangehörige – und der BF4 – ein am römisch 40 in Österreich geborener albanischer Staatsangehöriger. Der BF1 und die BF2 sind gemeinsam mit der Obsorge für die BF3 und den BF4 betraut.

Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Die BF3 verfügt über altersentsprechend gute, der BF1 und die BF2 über grundlegende Deutschkenntnisse. Der BF1 und die BF2 haben darüber hinaus sehr gute Englisch- und Italienischkenntnisse.

Bis zur Ausreise nach Österreich im Juni (BF1) bzw. August (BF2 und BF3) 2024 befand sich der Lebensmittelpunkt der BF1, BF2 und BF3 in der albanischen Hauptstadt XXXX , wo sie im Familienverbund in einer im Eigentum des BF1 und der BF2 stehenden Wohnung lebten. Nach wie vor sind die Eltern des BF1 sowie eine Reihe von Onkeln und Tanten, Cousinen und Cousins des BF1 und der BF2, zu denen allesamt regelmäßiger Kontakt besteht, in Albanien aufhältig. Der Vater des BF1 besuchte die BF von Ende Jänner bis Mitte Februar 2025 in Österreich. Bis zur Ausreise nach Österreich im Juni (BF1) bzw. August (BF2 und BF3) 2024 befand sich der Lebensmittelpunkt der BF1, BF2 und BF3 in der albanischen Hauptstadt römisch 40 , wo sie im Familienverbund in einer im Eigentum des BF1 und der BF2 stehenden Wohnung lebten. Nach wie vor sind die Eltern des BF1 sowie eine Reihe von Onkeln und Tanten, Cousinen und Cousins des BF1 und der BF2, zu denen allesamt regelmäßiger Kontakt besteht, in Albanien aufhältig. Der Vater des BF1 besuchte die BF von Ende Jänner bis Mitte Februar 2025 in Österreich.

Die BF2 absolvierte in Albanien die Schule und Masterstudiengänge für Finanzierung, Bankwesen und Buchhaltung. Sie ging in Albanien nach dem Abschluss ihrer Ausbildung einer Tätigkeit in der Buchhaltung eines pharmazeutischen Unternehmens in XXXX nach, wobei Finanzüberprüfungen, Bankerledigungen, Inventur und Lohnverrechnung in ihren Aufgabenbereich fielen. Berufliche Berührungspunkte mit der Tätigkeit des BF1 bestanden nicht. Die BF2 absolvierte in Albanien die Schule und Masterstudiengänge für Finanzierung, Bankwesen und Buchhaltung. Sie ging in Albanien nach dem Abschluss ihrer Ausbildung einer Tätigkeit in der Buchhaltung eines pharmazeutischen Unternehmens in römisch 40 nach, wobei Finanzüberprüfungen, Bankerledigungen, Inventur und Lohnverrechnung in ihren Aufgabenbereich fielen. Berufliche Berührungspunkte mit der Tätigkeit des BF1 bestanden nicht.

Der BF1 besuchte in Albanien die Schule und absolvierte ein Politik- und ein Rechtswissenschaftsstudium. Seit 2011 ist er in verschiedenen Funktionen als Journalist und Medienmanager tätig. Er begann seine Berufstätigkeit bei einem Nachrichtensender in der Abteilung für internationale Nachrichten. Von 2013 bis 2018 war er parallel zu seiner Arbeit bei der Mediengruppe im Fernsehbereich im Rahmen einer gemeinnützigen Organisation als Investigativjournalist aktiv, wobei die Arbeit dieser Organisation aufgrund fehlender finanzieller Mittel 2018 eingestellt wurde. Seit 2018 ist der BF1 als Investigativjournalist und Geschäftsführer im Medienunternehmen der XXXX beschäftigt. Diese Mediengruppe steht im Eigentum der Familie XXXX weshalb der BF1 mit den aktuellen Eigentümerinnen XXXX und XXXX und der vormaligen Eigentümer XXXX insofern in beruflicher Verbindung steht, als diese seine Vorgesetzten sind bzw. war. Zudem arbeitet der B1 seit 2022 als Kolumnist für das Onlineportal „ XXXX “, welches er mit seinem Cousin gründete und nunmehr gemeinsam betreibt. Der BF1 besuchte in Albanien die Schule und absolvierte ein Politik- und ein Rechtswissenschaftsstudium. Seit 2011 ist er in verschiedenen Funktionen als Journalist und Medienmanager tätig. Er begann seine Berufstätigkeit bei einem Nachrichtensender in der Abteilung für internationale Nachrichten. Von 2013 bis 2018 war er parallel zu seiner Arbeit bei der Mediengruppe im Fernsehbereich im Rahmen einer gemeinnützigen Organisation als Investigativjournalist aktiv, wobei die Arbeit dieser Organisation aufgrund fehlender finanzieller Mittel 2018 eingestellt wurde. Seit 2018 ist der BF1 als Investigativjournalist und Geschäftsführer im Medienunternehmen der römisch 40 beschäftigt. Diese Mediengruppe steht im Eigentum der Familie römisch 40 weshalb der BF1 mit den aktuellen Eigentümerinnen römisch 40 und römisch 40 und der vormaligen Eigentümer römisch 40 insofern in beruflicher Verbindung steht, als diese seine Vorgesetzten sind bzw. war. Zudem arbeitet der B1 seit 2022 als Kolumnist für das Onlineportal „ römisch 40 “, welches er mit seinem Cousin gründete und nunmehr gemeinsam betreibt.

Der BF1 fokussierte sich im Rahmen seiner journalistischen Arbeit in den letzten Jahren auf Korruptionsfälle in Albanien, insbesondere innerhalb der Justiz und der Sondereinrichtung zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK). Seine Recherchen und Veröffentlichungen betrafen dabei unter anderem politische Akteure und Unternehmer in Zusammenhang mit Müllverbrennungsanlagen in Albanien. Er veröffentlichte wiederholt Artikel über vermeintlich falsche bzw. verschwiegene Angaben im Rahmen der Bestellung von XXXX als Richterin in Albanien sowie über die Rolle des albanischen Staatsanwalts XXXX in Zusammenhang mit der Einstellung eines Verfahrens gegen einen anderen Staatsanwalt und dessen vermeintliche Beteiligung am Suchtgifthandel. Der BF1 fokussierte sich im Rahmen seiner journalistischen Arbeit in den letzten Jahren auf Korruptionsfälle in Albanien, insbesondere innerhalb der Justiz und der Sondereinrichtung zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK). Seine Recherchen und Veröffentlichungen betrafen dabei unter anderem politische Akteure und Unternehmer in Zusammenhang mit Müllverbrennungsanlagen in Albanien. Er veröffentlichte wiederholt Artikel über vermeintlich falsche bzw. verschwiegene Angaben im Rahmen der Bestellung von römisch 40 als Richterin in Albanien sowie über die Rolle des albanischen Staatsanwalts römisch 40 in Zusammenhang mit der Einstellung eines Verfahrens gegen einen anderen Staatsanwalt und dessen vermeintliche Beteiligung am Suchtgifthandel.

Gegen die Richterin XXXX wird in Albanien nunmehr ausgehend von begründeten Verdachtsmomenten, wonach sie in ihrer Selbstdeklaration zur Überprüfung der Integrität eine von den griechischen Justizbehörden verhängte strafrechtliche Verurteilung wegen der Fälschung eines Reisepasses und eines Visums Mitte der 2000er Jahre verschwiegen habe, ein Disziplinarverfahren geführt. Eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Amtsverbot oder eine endgültige Entscheidung über die Unvereinbarkeit oder Unzulässigkeit der Ausübung des Richteramts liegt nicht vor. Gegen die Richterin römisch 40 wird in Albanien nunmehr ausgehend von begründeten Verdachtsmomenten, wonach sie in ihrer Selbstdeklaration zur Überprüfung der Integrität eine von den griechischen Justizbehörden verhängte strafrechtliche Verurteilung wegen der Fälschung eines Reisepasses und eines Visums Mitte der 2000er Jahre verschwiegen habe, ein Disziplinarverfahren geführt. Eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Amtsverbot oder eine endgültige Entscheidung über die Unvereinbarkeit oder Unzulässigkeit der Ausübung des Richteramts liegt nicht vor.

Neben dem BF1 waren auch andere Journalisten, unter anderem XXXX , in diverse Recherchen und Veröffentlichung in Zusammenhang mit Korruption, unter anderem in der SPAK, eingebunden. Gegen letzteren wurde ab 2023 ein Ermittlungsverfahren in Albanien geführt, in dessen Rahmen es zu einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme seiner Mobiltelefone und Computerdaten kam. In Folge der gegen diese Maßnahmen erhobenen Rechtsmittel stellte das albanische Verfassungsgericht zu seinen Gunsten fest, dass die SPAK und die Gerichte keine (ausreichende) Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hätten, die Beschlagnahme keine ultima-ratio-Maßnahme gewesen sei und die laut Verfassungs- und Konventionsstandards erforderlichen Verfahrensgarantien zum Schutz seiner Grundrechte nicht gewahrt worden seien.Neben dem BF1 waren auch andere Journalisten, unter anderem römisch 40 , in diverse Recherchen und Veröffentlichung in Zusammenhang mit Korruption, unter anderem in der SPAK, eingebunden. Gegen letzteren wurde ab 2023 ein Ermittlungsverfahren in Albanien geführt, in dessen Rahmen es zu einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme seiner Mobiltelefone und Computerdaten kam. In Folge der gegen diese Maßnahmen erhobenen Rechtsmittel stellte das albanische Verfassungsgericht zu seinen Gunsten fest, dass die SPAK und die Gerichte keine (ausreichende) Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt hätten, die Beschlagnahme keine ultima-ratio-Maßnahme gewesen sei und die laut Verfassungs- und Konventionsstandards erforderlichen Verfahrensgarantien zum Schutz seiner Grundrechte nicht gewahrt worden seien.

Der BF1 ist in Albanien als Journalist und Medienmanager bekannt und in der albanischen Medienbranche vernetzt. Im Zuge seiner journalistischen Arbeit entstand auch ein Kontakt zu dem albanischen Staatsangehörigen XXXX , mit dem den BF1 mittlerweile eine Freundschaft verbindet. XXXX machte den BF1 mit dem niederländischen Staatsangehörigen Michael XXXX bekannt, woraus sich jedenfalls eine geschäftliche Beziehung auch zu diesem entwickelte. Der BF1 ist in Albanien als Journalist und Medienmanager bekannt und in der albanischen Medienbranche vernetzt. Im Zuge seiner journalistischen Arbeit entstand auch ein Kontakt zu dem albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit dem den BF1 mittlerweile eine Freundschaft verbindet. römisch 40 machte den BF1 mit dem niederländischen Staatsangehörigen Michael römisch 40 bekannt, woraus sich jedenfalls eine geschäftliche Beziehung auch zu diesem entwickelte.

Abgesehen von einer kurzen Periode im Jahr 2016 war der BF1 bisher in Albanien nicht parteipolitisch aktiv, wird aber aufgrund seiner journalistischen Arbeit jedenfalls als politischer Akteur wahrgenommen.

Neben seiner Arbeit in Albanien ist der BF1 seit Ende 2023 auch in der Slowakei im Rahmen einer Marketingagentur unternehmerisch tätig. Ihm wurde ein von XXXX .2024 bis XXXX .2025 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung beantragte der BF1 aufgrund des in Österreich laufenden Verfahrens betreffend internationalen Schutz nicht.Neben seiner Arbeit in Albanien ist der BF1 seit Ende 2023 auch in der Slowakei im Rahmen einer Marketingagentur unternehmerisch tätig. Ihm wurde ein von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung beantragte der BF1 aufgrund des in Österreich laufenden Verfahrens betreffend internationalen Schutz nicht.

Im Jahr 2020 leitete die albanische Sonderstaatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage in XXXX gegen eine Reihe von Personen ein Ermittlungsverfahren, konkret wegen der Straftaten „Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ausschreibungen oder öffentlichen Versteigerungen“, „Missbrauch der Amtsbefugnisse“ sowie „Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten“ gemäß Art 258, 248 und 287 des albanischen Strafgesetzbuches (albStGB) ein. Im Zentrum dieser Ermittlungen stehen der Konzessionsvertrag mit dem Gegenstand „Errichtung einer Deponie, einer Müllverbrennungsanlage und Sanierung bestehender Ablagerungsstandorte, XXXX “, abgeschlossen am XXXX .2017 zwischen dem Ministerium für Umwelt und der Gesellschaft „ XXXX “ und damit den albanischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX , die maßgeblich an der Gründung und Führung des Unternehmens „ XXXX “ beteiligt waren bzw. sind. Die Ermittlungen stützen sich auf den Verdacht, dass XXXX und XXXX in Zusammenarbeit mit anderen, durch gefälschte Steuerrechnungen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 972.532.512 Lek/ALL erlangt hätten. Dabei habe XXXX gefälschte Rechnungen für angeblich erbrachte Leistungen als Subunternehmer des Unternehmens „ XXXX .“ XXXX eingereicht und deklariert. Ein großer Teil der Geldsummen sei in bar abgehoben und auf unterschiedliche Weise von den beiden Personen ins Ausland transferiert worden. Darüber hinaus hätten diese beiden Personen als faktische Aktionäre des Konzessionsunternehmens gefälschte Präventivmaßnahmen erstellt, indem sie die Baukosten künstlich erhöhten. Diese überhöhten Kosten seien auch in die von ihnen vorgelegte Machbarkeitsstudie aufgenommen worden, um den Gewinn aus dem Konzessionsvertrag zu maximieren. Im Jahr 2020 leitete die albanische Sonderstaatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage in römisch 40 gegen eine Reihe von Personen ein Ermittlungsverfahren, konkret wegen der Straftaten „Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Ausschreibungen oder öffentlichen Versteigerungen“, „Missbrauch der Amtsbefugnisse“ sowie „Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten“ gemäß Artikel 258, 248 und 287 des albanischen Strafgesetzbuches (albStGB) ein. Im Zentrum dieser Ermittlungen stehen der Konzessionsvertrag mit dem Gegenstand „Errichtung einer Deponie, einer Müllverbrennungsanlage und Sanierung bestehender Ablagerungsstandorte, römisch 40 “, abgeschlossen am römisch 40 .2017 zwischen dem Ministerium für Umwelt und der Gesellschaft „ römisch 40 “ und damit den albanischen Staatsangehörigen römisch 40 und römisch 40 , die maßgeblich an der Gründung und Führung des Unternehmens „ römisch 40 “ beteiligt waren bzw. sind. Die Ermittlungen stützen sich auf den Verdacht, dass römisch 40 und römisch 40 in Zusammenarbeit mit anderen, durch gefälschte Steuerrechnungen einen finanziellen Vorteil in Höhe von 972.532.512 Lek/ALL erlangt hätten. Dabei habe römisch 40 gefälschte Rechnungen für angeblich erbrachte Leistungen als Subunternehmer des Unternehmens „ römisch 40 .“ römisch 40 eingereicht und deklariert. Ein großer Teil der Geldsummen sei in bar abgehoben und auf unterschiedliche Weise von den beiden Personen ins Ausland transferiert worden. Darüber hinaus hätten diese beiden Personen als faktische Aktionäre des Konzessionsunternehmens gefälschte Präventivmaßnahmen erstellt, indem sie die Baukosten künstlich erhöhten. Diese überhöhten Kosten seien auch in die von ihnen vorgelegte Machbarkeitsstudie aufgenommen worden, um den Gewinn aus dem Konzessionsvertrag zu maximieren.

Diese strafrechtlichen Ermittlungen in Albanien umfassen unterdessen eine Vielzahl von Personen und Handlungen einhergehend mit dem in Frage stehenden Konzessionsvertrag ab einem Zeitraum von zumindest 2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt. Die Ermittlungsbehörden untersuchten hierbei auch einen Anteilskaufvertrag und Geldtransaktionen in Verbindung mit XXXX . Konkrete Ermittlungsmaßnahmen, unter anderen die Verhängung von Untersuchungshaft, wurden zudem auch gegen XXXX gesetzt. Diese strafrechtlichen Ermittlungen in Albanien umfassen unterdessen eine Vielzahl von Personen und Handlungen einhergehend mit dem in Frage stehenden Konzessionsvertrag ab einem Zeitraum von zumindest 2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt. Die Ermittlungsbehörden untersuchten hierbei auch einen Anteilskaufvertrag und Geldtransaktionen in Verbindung mit römisch 40 . Konkrete Ermittlungsmaßnahmen, unter anderen die Verhängung von Untersuchungshaft, wurden zudem auch gegen römisch 40 gesetzt.

Seit 2024 werden im Rahmen dieses Strafverfahrens auch Ermittlungen gegen den BF1 geführt. Der Staatanwalt XXXX beantragte im Juni 2024 erstmals eine Haus- und Personendurchsuchung, die nach Genehmigung durch die Richterin XXXX am XXXX .2024 in Anwesenheit des albanischen Rechtsanwaltes des BF1 durchgeführt wurden. Am XXXX .2024 fand eine neuerliche Hausdurchsuchung in der Wohnung des BF1 und der BF2 statt, bei der die BF2 anwesend war; der BF1 hatte Albanien nach der ersten Durchsuchung verlassen. Im Zuge der zweiten Hausdurchsuchung wurden der BF2 Dokumente betreffend die durchgeführte Zwangsmaßnahme vorgezeigt, aber nicht ausgehändigt. Seit 2024 werden im Rahmen dieses Strafverfahrens auch Ermittlungen gegen den BF1 geführt. Der Staatanwalt römisch 40 beantragte im Juni 2024 erstmals eine Haus- und Personendurchsuchung, die nach Genehmigung durch die Richterin römisch 40 am römisch 40 .2024 in Anwesenheit des albanischen Rechtsanwaltes des BF1 durchgeführt wurden. Am römisch 40 .2024 fand eine neuerliche Hausdurchsuchung in der Wohnung des BF1 und der BF2 statt, bei der die BF2 anwesend war; der BF1 hatte Albanien nach der ersten Durchsuchung verlassen. Im Zuge der zweiten Hausdurchsuchung wurden der BF2 Dokumente betreffend die durchgeführte Zwangsmaßnahme vorgezeigt, aber nicht ausgehändigt.

Mit Beschluss der Richterin XXXX vom XXXX .2024 wurde gegen den BF1 und sieben weitere Personen, unter anderem XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde diese Maßnahme mit Verdunkelungsgefahr, zumal die Beschuldigten den Beweiserhebungsprozess sowie die Wahrhaftigkeit der Beweise ausgehend von der Einschätzung ihrer Position im Verfahren beeinflussen könnten, und Fluchtgefahr, basierend auf den bereits gewonnenen Erkenntnissen, der Schwere der Straftat und dem Umstand, dass die Beschuldigten über die Ermittlungen informiert worden seien. Mit Beschluss der Richterin römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde gegen den BF1 und sieben weitere Personen, unter anderem römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde diese Maßnahme mit Verdunkelungsgefahr, zumal die Beschuldigten den Beweiserhebungsprozess sowie die Wahrhaftigkeit der Beweise ausgehend von der Einschätzung ihrer Position im Verfahren beeinflussen könnten, und Fluchtgefahr, basierend auf den bereits gewonnenen Erkenntnissen, der Schwere der Straftat und dem Umstand, dass die Beschuldigten über die Ermittlungen informiert worden seien.

Hintergrund der Ermittlungen gegen den BF1 ist der Verdacht der Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten gemäß Art 287 lit a und b albStGB, konkret von Einnahmen aus dem Konzessionsvertrag für die Ablagerung von Erdaushub und inerten Materialien, die Dritte bei der Konzessionsgesellschaft „ XXXX vornahmen, demnach in besonderer Zusammenarbeit innerhalb einer strukturierten kriminellen Gruppe nach Art 28/4, 333/a und Art 334 albStGB. Untersucht wird die Rolle des BF1 bei der Verschiebung illegaler Gelder zugunsten von XXXX , dem vorgeworfen wird, einer der Organisatoren dieser kriminellen Aktivität zu sein, im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX .2023. Der BF1 soll vom albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden EB) einen Geldbetrag von EUR 500.000 erhalten haben, wobei letzterer diesen Betrag aus Zahlungen privater Unternehmen erlangt haben soll, die wiederum verpflichtet gewesen seien, den Erdaushub auf der Deponie in XXXX bei der Konzessionsgesellschaft „ XXXX . abzulagern. Diese Geldbeträge seien in Folge nach Anweisungen des BF1 an Wechselstuben in XXXX eingezahlt worden, wobei die Nutznießer schlussendlich der BF1 und XXXX gewesen sein sollen. Dieser Verdacht geht auf zahlreiche Nachrichten zwischen dem BF1 und EB zurück. Konkret liegen den Zwangsmaßnahmen gegen den BF1 in Albanien folgende Ermittlungsergebnisse zugrunde: Hintergrund der Ermittlungen gegen den BF1 ist der Verdacht der Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Aktivitäten gemäß Artikel 287, Litera a und b albStGB, konkret von Einnahmen aus dem Konzessionsvertrag für die Ablagerung von Erdaushub und inerten Materialien, die Dritte bei der Konzessionsgesellschaft „ römisch 40 vornahmen, demnach in besonderer Zusammenarbeit innerhalb einer strukturierten kriminellen Gruppe nach Artikel 28 /, 4, 333 /, a und Artikel 334, albStGB. Untersucht wird die Rolle des BF1 bei der Verschiebung illegaler Gelder zugunsten von römisch 40 , dem vorgeworfen wird, einer der Organisatoren dieser kriminellen Aktivität zu sein, im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023. Der BF1 soll vom albanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden EB) einen Geldbetrag von EUR 500.000 erhalten haben, wobei letzterer diesen Betrag aus Zahlungen privater Unternehmen erlangt haben soll, die wiederum verpflichtet gewesen seien, den Erdaushub auf der Deponie in römisch 40 bei der Konzessionsgesellschaft „ römisch 40 . abzulagern. Diese Geldbeträge seien in Folge nach Anweisungen des BF1 an Wechselstuben in römisch 40 eingezahlt worden, wobei die Nutznießer schlussendlich der BF1 und römisch 40 gewesen sein sollen. Dieser Verdacht geht auf zahlreiche Nachrichten zwischen dem BF1 und EB zurück. Konkret liegen den Zwangsmaßnahmen gegen den BF1 in Albanien folgende Ermittlungsergebnisse zugrunde:

„Am XXXX .2023 sandte der unter dem Namen „ XXXX " gespeicherte Kontakt mit der Telefonnummer XXXX eine Nachricht auf Signal an den Staatsangehörigen [EB] mit folgendem Inhalt: „Tono... Vergiss nicht... Weggen XXXX Bruder". Darauf antwortete der Staatsangehörige [EB]: „Gegen 2 oder 3 Uhr... gehe ich hin, Bruder... Kannst du mir den Zahlungsbeleg für die erfolgte Überweisung schicken?" Der unter dem Namen „ XXXX “ gespeicherte Kontakt antwortete: „Ja“ und fügte einen Bankbeleg vom XXXX .2023 aus der XXXX bei, der eine Transaktion zwischen dem [BF1] und der juristischen Person XXXX . über einen Betrag von 60.000 Euro mit der Beschreibung „ÜBERTRAGUNG GEMÄSS BESTELLVERTRAG NR. REP XXXX NR. KOL XXXX VOM XXXX .2023“ nachweist. Daraufhin antwortete [EB] auf die Nachricht des [BF1]: „Hey Bruder... Die sagen mir... Dass dies die Zahlung ... für die Garage ist... Was habt ihr vereinbart...?" Daraufhin antwortete der [BF1]: „Das ist eine Rate... Die Zahlung für die Garage... Ich habe es am Anfang gemacht... Bargeld... Außer diesem“. Anschließend führten die Staatsangehörigen [EB] und [BF1] über die Signal-App ein Telefongespräch.„Am römisch 40 .2023 sandte der unter dem Namen „ römisch 40 " gespeicherte Kontakt mit der Telefonnummer römisch 40 eine Nachricht auf Signal an den Staatsangehörigen [EB] mit folgendem Inhalt: „Tono... Vergiss nicht... Weggen römisch 40 Bruder". Darauf antwortete der Staatsangehörige [EB]: „Gegen 2 oder 3 Uhr... gehe ich hin, Bruder... Kannst du mir den Zahlungsbeleg für die erfolgte Überweisung schicken?" Der unter dem Namen „ römisch 40 “ gespeicherte Kontakt antwortete: „Ja“ und fügte einen Bankbeleg vom römisch 40 .2023 aus der römisch 40 bei, der eine Transaktion zwischen dem [BF1] und der juristischen Person römisch 40 . über einen Betrag von 60.000 Euro mit der Beschreibung „ÜBERTRAGUNG GEMÄSS BESTELLVERTRAG NR. REP römisch 40 NR. KOL römisch 40 VOM römisch 40 .2023“ nachweist. Daraufhin antwortete [EB] auf die Nachricht des [BF1]: „Hey Bruder... Die sagen mir... Dass dies die Zahlung ... für die Garage ist... Was habt ihr vereinbart...?" Daraufhin antwortete der [BF1]: „Das ist eine Rate... Die Zahlung für die Garage... Ich habe es am Anfang gemacht... Bargeld... Außer diesem“. Anschließend führten die Staatsangehörigen [EB] und [BF1] über die Signal-App ein Telefongespräch.

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] schrieb mir: 'Vergiss nicht wegen XXXX und schickte mir anschließend einen Zahlungsbeleg über 60.000 Euro, den er an die Gesellschaft „ XXXX " geleistet hatte, bei der er eine Wohnung gekauft hatte. Diese Wohnung, die der [BF1] bei der Gesellschaft „ XXXX " erworben hat, entstand als Folge einer vertraglichen Verpflichtung der Firma „ XXXX " gegenüber der Gesellschaft „ XXXX ". Damit „ XXXX " seine Verbindlichkeiten gegenüber „ XXXX " begleichen konnte - da „ XXXX " im Tauschhandel eine Wohnung von der Gesellschaft „ XXXX " erhalten hatte - beschloss der [BF1] diese Wohnung zu kaufen. Da ich den [BF1] kannte, fragte er mich, ob mir bekannt sei, ob es Wohnungen gebe, die Gesellschaften, die Schulden gegenüber „ XXXX " hatten, im Tauschhandel erhalten hätten. Ich habe ihn über mehrere Fälle informiert, und schließlich entschied er sich für die Wohnung, die das Unternehmen „ XXXX " bei der Gesellschaft „Metro Design" hatte. Das bedeutet, dass, wenn der [BF1] die Zahlungen an die Gesellschaft „ XXXX " leistete, diese anschließend ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " beglich, und danach würde „ XXXX " seine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " begleichen. " ... „Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] schrieb mir: 'Vergiss nicht wegen römisch 40 und schickte mir anschließend einen Zahlungsbeleg über 60.000 Euro, den er an die Gesellschaft „ römisch 40 " geleistet hatte, bei der er eine Wohnung gekauft hatte. Diese Wohnung, die der [BF1] bei der Gesellschaft „ römisch 40 " erworben hat, entstand als Folge einer vertraglichen Verpflichtung der Firma „ römisch 40 " gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 ". Damit „ römisch 40 " seine Verbindlichkeiten gegenüber „ römisch 40 " begleichen konnte - da „ römisch 40 " im Tauschhandel eine Wohnung von der Gesellschaft „ römisch 40 " erhalten hatte - beschloss der [BF1] diese Wohnung zu kaufen. Da ich den [BF1] kannte, fragte er mich, ob mir bekannt sei, ob es Wohnungen gebe, die Gesellschaften, die Schulden gegenüber „ römisch 40 " hatten, im Tauschhandel erhalten hätten. Ich habe ihn über mehrere Fälle informiert, und schließlich entschied er sich für die Wohnung, die das Unternehmen „ römisch 40 " bei der Gesellschaft „Metro Design" hatte. Das bedeutet, dass, wenn der [BF1] die Zahlungen an die Gesellschaft „ römisch 40 " leistete, diese anschließend ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " beglich, und danach würde „ römisch 40 " seine Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " begleichen. " ... „

Auf die Frage nach der Position, die der [BF1] in der Gesellschaft „ XXXX innehatte, erklärte der Staatsangehörige [EB]: „ ... Er hatte keine Position in diesem Unternehmen, aber für viele Angelegenheiten habe ich gemäß den Anweisungen des Staatsangehörigen XXXX mit ihm kommuniziert, da er, wie ich bereits zuvor erklärt habe, ein Freund des Staatsangehörigen XXXX war..." Zudem erklärte er: „... Ich habe mit dem [BF1] kommuniziert, weil er ein Freund des Staatsangehörigen XXXX war und er mir für viele verschiedene Angelegenheiten aufgetragen hatte, mit dem [BF1] zu sprechen..."Auf die Frage nach der Position, die der [BF1] in der Gesellschaft „ römisch 40 innehatte, erklärte der Staatsangehörige [EB]: „ ... Er hatte keine Position in diesem Unternehmen, aber für viele Angelegenheiten habe ich gemäß den Anweisungen des Staatsangehörigen römisch 40 mit ihm kommuniziert, da er, wie ich bereits zuvor erklärt habe, ein Freund des Staatsangehörigen römisch 40 war..." Zudem erklärte er: „... Ich habe mit dem [BF1] kommuniziert, weil er ein Freund des Staatsangehörigen römisch 40 war und er mir für viele verschiedene Angelegenheiten aufgetragen hatte, mit dem [BF1] zu sprechen..."

Am XXXX .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Ok, Bruder... Schick mir die Zahlungsbeleg...Wenn sie erfolgt." Der [BF1] antwortete: „Ok, Bruder.“ und fügte einen Bankbeleg vom XXXX .2023 bei, der eine Transaktion in der XXXX Bank zwischen dem [BF1] und der juristischen Person „ XXXX über einen Betrag von 200.000 Euro, mit der Beschreibung: „ÜBERTRAGUNG GEMÄSS BESTELLVERTRAG NR. REP XXXX NR. KOL XXXX VOM XXXX .2023." nachweist.Am römisch 40 .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Ok, Bruder... Schick mir die Zahlungsbeleg...Wenn sie erfolgt." Der [BF1] antwortete: „Ok, Bruder.“ und fügte einen Bankbeleg vom römisch 40 .2023 bei, der eine Transaktion in der römisch 40 Bank zwischen dem [BF1] und der juristischen Person „ römisch 40 über einen Betrag von 200.000 Euro, mit der Beschreibung: „ÜBERTRAGUNG GEMÄSS BESTELLVERTRAG NR. REP römisch 40 NR. KOL römisch 40 VOM römisch 40 .2023." nachweist.

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsbürgerangehörige [EB]: „... Ich habe den [BF1] gebeten, mir den Bankbeleg zu senden, mit dem er die Zahlungen an die Gesellschaft „ XXXX " geleistet hatte, damit ich anschließend von „ XXXX " die Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " verlangen konnte, nachdem „ XXXX " die Geldbeträge an „ XXXX " weitergeleitet hatte."Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsbürgerangehörige [EB]: „... Ich habe den [BF1] gebeten, mir den Bankbeleg zu senden, mit dem er die Zahlungen an die Gesellschaft „ römisch 40 " geleistet hatte, damit ich anschließend von „ römisch 40 " die Begleichung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " verlangen konnte, nachdem „ römisch 40 " die Geldbeträge an „ römisch 40 " weitergeleitet hatte."

Am XXXX .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Bruder, was läuft bei dir ... Wie geht es dir?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Gut, Bruder... Wie geht es dir?" Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Gut, gut... Bruder, hast du mit den Leuten von „ XXXX " gesprochen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Sobald die Überweisungen erfolgen, da es um verschiedene Banken geht ... Morgen geht die Zahlung an XXXX ein." Anschließend antwortete der [BF1]: „Ok, Bruder, super."Am römisch 40 .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Bruder, was läuft bei dir ... Wie geht es dir?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Gut, Bruder... Wie geht es dir?" Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Gut, gut... Bruder, hast du mit den Leuten von „ römisch 40 " gesprochen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Sobald die Überweisungen erfolgen, da es um verschiedene Banken geht ... Morgen geht die Zahlung an römisch 40 ein." Anschließend antwortete der [BF1]: „Ok, Bruder, super."

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „ ... Der [BF1] fragte mich, ob ich mit der Gesellschaft „ XXXX " kommuniziert hatte, damit diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " begleichen konnte. Da die Gesellschaft „ XXXX " Schulden bei „ XXXX " hatte, wurde ich von dem Staatsangehörigen XXXX angewiesen, Geldbeträge von „ XXXX " zu sichern, um damit die ausstehenden Verpflichtungen gegenüber „ XXXX " einzutreiben. Anschließend sollte ich diese Geldbeträge dorthin bringen, wo der [BF1] es mir sagen würde. Dies war der Grund für die Kommunikation am XXXX .2023, bei der mich der [BF1] fragte, ob ich es geschafft hatte, mit der Gesellschaft „ XXXX " Kontakt aufzunehmen."Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „ ... Der [BF1] fragte mich, ob ich mit der Gesellschaft „ römisch 40 " kommuniziert hatte, damit diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " begleichen konnte. Da die Gesellschaft „ römisch 40 " Schulden bei „ römisch 40 " hatte, wurde ich von dem Staatsangehörigen römisch 40 angewiesen, Geldbeträge von „ römisch 40 " zu sichern, um damit die ausstehenden Verpflichtungen gegenüber „ römisch 40 " einzutreiben. Anschließend sollte ich diese Geldbeträge dorthin bringen, wo der [BF1] es mir sagen würde. Dies war der Grund für die Kommunikation am römisch 40 .2023, bei der mich der [BF1] fragte, ob ich es geschafft hatte, mit der Gesellschaft „ römisch 40 " Kontakt aufzunehmen."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Bruder, hast du mit denen von XXXX gesprochen?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Heute wird es mir überwiesen... Am Freitag konnte es nicht mehr bearbeitet werden, weil die Bankzeiten nicht mehr passten." Später, am XXXX .2023 um XXXX Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Bruder, wie geht's dir? Wo kann ich dich in etwa 30 Minuten treffen? Ich Soll dir etwas“ [BF1] antwortete: „Ich bin beim Iftar, Bruder... Später ... Denn ich bin mit Leuten zusammen." Um XXXX Uhr am selben Tag schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Ich gehe, um deine Bestellung abzuholen, Bruder...Aber ich wollte es nicht behalten". Der [BF1] antwortete: „Halte es kurz für mich ... Sobald ich fertig bin ... rufe ich dich an“. Daraufhin schrieb der Staatsangehörige [EB] zurück: „Ok... Sag mir Bescheid, wenn du fertig bist.“ Der [BF1] antwortete: „Ja, Bruder." Später, um XXXX Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Wann kannst du kommen, Bruder?" Der [BF1] antwortet auf den Staatsangehörigen [EB]: „Ich bin in XXXX ... Sobald ich fertig bin, komme ich direkt... Ich denke in maximal 10 Minuten... Bin gleich da.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder." Und schickte ihm seinen Standort mit der Angabe „ XXXX ", dazu schrieb er: „Ich bin hier." Der [BF1] antwortete: „Ok." Um XXXX Uhr schrieb der Staatsangehörige [EB] erneut an den [BF1]: „Kommst du, Bruder?" Der [BF1] antwortete: „Ich sitze noch am Tisch, Bruder, ich bin hier mit den Leuten." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Soll ich heute Abend auf dich warten?“ Um XXXX Uhr am XXXX .2023 rief der [BF1] den Staatsangehörigen [EB] über die Signal-App an, doch dieser antwortete nicht. Eine Minute später, um XXXX Uhr, rief der Staatsangehörige [EB] zurück und telefonierte mit dem [BF1].Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „Bruder, hast du mit denen von römisch 40 gesprochen?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Heute wird es mir überwiesen... Am Freitag konnte es nicht mehr bearbeitet werden, weil die Bankzeiten nicht mehr passten." Später, am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Bruder, wie geht's dir? Wo kann ich dich in etwa 30 Minuten treffen? Ich Soll dir etwas“ [BF1] antwortete: „Ich bin beim Iftar, Bruder... Später ... Denn ich bin mit Leuten zusammen." Um römisch 40 Uhr am selben Tag schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Ich gehe, um deine Bestellung abzuholen, Bruder...Aber ich wollte es nicht behalten". Der [BF1] antwortete: „Halte es kurz für mich ... Sobald ich fertig bin ... rufe ich dich an“. Daraufhin schrieb der Staatsangehörige [EB] zurück: „Ok... Sag mir Bescheid, wenn du fertig bist.“ Der [BF1] antwortete: „Ja, Bruder." Später, um römisch 40 Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Wann kannst du kommen, Bruder?" Der [BF1] antwortet auf den Staatsangehörigen [EB]: „Ich bin in römisch 40 ... Sobald ich fertig bin, komme ich direkt... Ich denke in maximal 10 Minuten... Bin gleich da.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder." Und schickte ihm seinen Standort mit der Angabe „ römisch 40 ", dazu schrieb er: „Ich bin hier." Der [BF1] antwortete: „Ok." Um römisch 40 Uhr schrieb der Staatsangehörige [EB] erneut an den [BF1]: „Kommst du, Bruder?" Der [BF1] antwortete: „Ich sitze noch am Tisch, Bruder, ich bin hier mit den Leuten." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Soll ich heute Abend auf dich warten?“ Um römisch 40 Uhr am römisch 40 .2023 rief der [BF1] den Staatsangehörigen [EB] über die Signal-App an, doch dieser antwortete nicht. Eine Minute später, um römisch 40 Uhr, rief der Staatsangehörige [EB] zurück und telefonierte mit dem [BF1].

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... In dieser Kommunikation erwartete ich an diesem Tag einen Geldbetrag, aber ich kann nicht genau angeben, wie hoch dieser wer, von der Gesellschaft „ XXXX ", der auf das Bankkonto der Gesellschaft „ XXXX " überwiesen werden sollte. Und ich erinnere mich, dass, nachdem der Geldbetrag von der Gesellschaft „ XXXX " eingegangen war, ich gemäß der Anweisung des Staatsangehörigen XXXX mit dem [BF1] kommuniziert und ihm das Geld übergeben habe...“Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... In dieser Kommunikation erwartete ich an diesem Tag einen Geldbetrag, aber ich kann nicht genau angeben, wie hoch dieser wer, von der Gesellschaft „ römisch 40 ", der auf das Bankkonto der Gesellschaft „ römisch 40 " überwiesen werden sollte. Und ich erinnere mich, dass, nachdem der Geldbetrag von der Gesellschaft „ römisch 40 " eingegangen war, ich gemäß der Anweisung des Staatsangehörigen römisch 40 mit dem [BF1] kommuniziert und ihm das Geld übergeben habe...“

Am XXXX 2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „ XXXX ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder?“ Der [BF1] schrieb weiter: „Ist der andere Teil fertig… 100?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Nein, Bruder, noch nicht... Ich sage dir heute Bescheid." Später schrieb der [BF1]: „Ok, sag es mir... Bruder... Ist es fertig? Oder bleibt es für Montag?“Am römisch 40 2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf Signal mit folgendem Inhalt: „ römisch 40 ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder?“ Der [BF1] schrieb weiter: „Ist der andere Teil fertig… 100?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Nein, Bruder, noch nicht... Ich sage dir heute Bescheid." Später schrieb der [BF1]: „Ok, sag es mir... Bruder... Ist es fertig? Oder bleibt es für Montag?“

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]:  „... der [BF1] fragte mich, ob der restliche Teil des Betrags in Höhe von 100.000 Euro bereit sei, den die Gesellschaft „ XXXX aus der Verbindlichkeit der Gesellschaft „ XXXX " ihr gegenüber vereinnahmt hatte. Ich erinnere mich daran, dass ich den Betrag von 100.000 Euro, den die Gesellschaft „ XXXX " aus der Verbindlichkeit der Gesellschaft „ XXXX " vereinnahmt hatte, an den [BF1] weitergegeben habe. Daher bezieht sich die am XXXX .2023 zwischen mir und dem [BF1] geführte Kommunikation auf die Summe von 100.000 Euro, die ich an den [BF1] gegeben habe.“Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... der [BF1] fragte mich, ob der restliche Teil des Betrags in Höhe von 100.000 Euro bereit sei, den die Gesellschaft „ römisch 40 aus der Verbindlichkeit der Gesellschaft „ römisch 40 " ihr gegenüber vereinnahmt hatte. Ich erinnere mich daran, dass ich den Betrag von 100.000 Euro, den die Gesellschaft „ römisch 40 " aus der Verbindlichkeit der Gesellschaft „ römisch 40 " vereinnahmt hatte, an den [BF1] weitergegeben habe. Daher bezieht sich die am römisch 40 .2023 zwischen mir und dem [BF1] geführte Kommunikation auf die Summe von 100.000 Euro, die ich an den [BF1] gegeben habe.“

Am XXXX .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] aus „Signal" mit folgendem Inhalt: „Wohin soll die Bestellung heute gebracht werden? ... Welche Wechselstube?" Der [BF1] antwortete: „30k? ... Warte, ich sage es dir.“ Daraufhin schrieb der Staatsangehörige [EB]: „20.“ Der [BF1] schrieb dann an den Staatsangehörigen [EB]: „Kannst du es zur Wechselstube... Gegenüber dem XXXX bringen?" Der Staatsangehörige [EB] fragte: „Bruder... Ich habe sie erst jetzt sehen können ... Um wie viel Uhr öffnet sie?" Später schrieb der [BF1]: „Bring es morgen, Bruder." Darauf antwortete der Staatsangehörige [EB]: „Ok“. Am XXXX .2023 schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] erneut eine Nachricht auf „Signal mit folgendem Inhalt: „ XXXX ... Bring es zur Wechselstube...Gegenüber dem XXXX ... Schreib mir, wenn du losfährst, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich gehe gleich." Kurz darauf rief [BF1] [EB] über Signal an und schrieb danach: „Hast du mit ihm gesprochen?“ Der [BF1] schrieb weiter: „Ja, bring es. Sag, es ist eine Bestellung von XXXX ." Darauf antwortete [EB] mit „Ok“.Am römisch 40 .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] aus „Signal" mit folgendem Inhalt: „Wohin soll die Bestellung heute gebracht werden? ... Welche Wechselstube?" Der [BF1] antwortete: „30k? ... Warte, ich sage es dir.“ Daraufhin schrieb der Staatsangehörige [EB]: „20.“ Der [BF1] schrieb dann an den Staatsangehörigen [EB]: „Kannst du es zur Wechselstube... Gegenüber dem römisch 40 bringen?" Der Staatsangehörige [EB] fragte: „Bruder... Ich habe sie erst jetzt sehen können ... Um wie viel Uhr öffnet sie?" Später schrieb der [BF1]: „Bring es morgen, Bruder." Darauf antwortete der Staatsangehörige [EB]: „Ok“. Am römisch 40 .2023 schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] erneut eine Nachricht auf „Signal mit folgendem Inhalt: „ römisch 40 ... Bring es zur Wechselstube...Gegenüber dem römisch 40 ... Schreib mir, wenn du losfährst, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich gehe gleich." Kurz darauf rief [BF1] [EB] über Signal an und schrieb danach: „Hast du mit ihm gesprochen?“ Der [BF1] schrieb weiter: „Ja, bring es. Sag, es ist eine Bestellung von römisch 40 ." Darauf antwortete [EB] mit „Ok“.

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „...am XXXX 2023 habe ich gemäß der Anweisung des Staatsangehörigen XXXX den [BF1] gefragt, wohin ich die Geldbeträge bringen sollte, die ich aus der Einziehung der Verbindlichkeiten anderer Subjekte gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " erhalten hatte. Die Namen der Unternehmen fallen mir nicht ein. Der [BF1] fragte mich zunächst am XXXX .2023, ob ich es geschafft hätte, 30.000 Euro zu beschaffen, und sagte mir, ich solle sie zu einer Wechselstube gegenüber dem XXXX bringen und dort mitteilen, dass es sich um eine „Bestellung von XXXX " handele. Am nächsten Tag, also am 29.04.2023, brachte ich zu dieser Wechselstube gegenüber dem XXXX die Summe von 20.000 Euro, die [BF1] von mir gefordert hatte.“Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „...am römisch 40 2023 habe ich gemäß der Anweisung des Staatsangehörigen römisch 40 den [BF1] gefragt, wohin ich die Geldbeträge bringen sollte, die ich aus der Einziehung der Verbindlichkeiten anderer Subjekte gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " erhalten hatte. Die Namen der Unternehmen fallen mir nicht ein. Der [BF1] fragte mich zunächst am römisch 40 .2023, ob ich es geschafft hätte, 30.000 Euro zu beschaffen, und sagte mir, ich solle sie zu einer Wechselstube gegenüber dem römisch 40 bringen und dort mitteilen, dass es sich um eine „Bestellung von römisch 40 " handele. Am nächsten Tag, also am 29.04.2023, brachte ich zu dieser Wechselstube gegenüber dem römisch 40 die Summe von 20.000 Euro, die [BF1] von mir gefordert hatte.“

Am XXXX .2023 schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Hast du das erledigt, Bruder... 100?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Morgen hast du es, Bruder… Ja... Heute haben die Banken geschlossen."Am römisch 40 .2023 schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Hast du das erledigt, Bruder... 100?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Morgen hast du es, Bruder… Ja... Heute haben die Banken geschlossen."

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „… der [BF1] hat mich gefragt, ob es mir gelungen sei, 100.000 Euro aus der Eintreibung von Schulden, die andere Unternehmen gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " hatten, zu erzielen."Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „… der [BF1] hat mich gefragt, ob es mir gelungen sei, 100.000 Euro aus der Eintreibung von Schulden, die andere Unternehmen gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " hatten, zu erzielen."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Bruder, was machst du? Wie geht es dir? ... Der Freund hat mir gesagt ... wegen einer Bestellung ...“. Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Wie geht es dir, Bruder? ... Ich erwarte es zum Mittagessen ... Ich sage es dir dann Bescheid." Daraufhin schrieb der [BF1]: „Ok" und rief den Staatsangehörigen [EB] über die Anwendung Signal an. Anschließend schrieb er: „Hast du meine Bestellung fertig?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich erwarte es von derselben Person, Bruder ... Er hat mir gesagt, heute Mittag.“ Der [BF1] schrieb: „Wird es also insgesamt 150.000 sein? ... Wo wirst du es hinbringen ... Dort?“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich sage dir Bescheid, sobald sie es mir bringen, Bruder." Dann, um XXXX Uhr am XXXX 2023, schrieb der [BF1] erneut an den Staatsangehörigen [EB]: „Gibt es etwas Neues, Bruder?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, ich bin gerade wieder in Kontakt ... Noch nicht ... Sie haben es mir nicht gebracht.“ Dann, um XXXX Uhr am selben Tag, schrieb der [BF1] an [EB]: „Hast du heute etwas erhalten?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Oh Bruder, noch nicht, es bleibt wohl für morgen früh. Ich habe 25, wenn ich etwas irgendwohin bringen soll, sag es mir, oder ich bringe es dir morgen früh. ... Tut mir leid, aber ich kann nichts machen.“ Der [BF1] schrieb: „Morgen, Bruder ... Kein Problem ... Bruder ... Heute fand ich eine Lösung." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Morgen früh". Der [BF1] antwortete: „Dringend." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich rufe an ... Es tut mir sehr leid ... Ich habe es bei mir ... Sag mir, ob ich vorbeikommen soll ...". Der [BF1] schrieb: „Kein Problem, Bruder ... Wir regeln es heute... Morgen... Lass es uns bitte vollständig machen..." [EB] antwortete: „Ok, Bruder."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr schickte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Bruder, was machst du? Wie geht es dir? ... Der Freund hat mir gesagt ... wegen einer Bestellung ...“. Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Wie geht es dir, Bruder? ... Ich erwarte es zum Mittagessen ... Ich sage es dir dann Bescheid." Daraufhin schrieb der [BF1]: „Ok" und rief den Staatsangehörigen [EB] über die Anwendung Signal an. Anschließend schrieb er: „Hast du meine Bestellung fertig?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich erwarte es von derselben Person, Bruder ... Er hat mir gesagt, heute Mittag.“ Der [BF1] schrieb: „Wird es also insgesamt 150.000 sein? ... Wo wirst du es hinbringen ... Dort?“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich sage dir Bescheid, sobald sie es mir bringen, Bruder." Dann, um römisch 40 Uhr am römisch 40 2023, schrieb der [BF1] erneut an den Staatsangehörigen [EB]: „Gibt es etwas Neues, Bruder?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, ich bin gerade wieder in Kontakt ... Noch nicht ... Sie haben es mir nicht gebracht.“ Dann, um römisch 40 Uhr am selben Tag, schrieb der [BF1] an [EB]: „Hast du heute etwas erhalten?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Oh Bruder, noch nicht, es bleibt wohl für morgen früh. Ich habe 25, wenn ich etwas irgendwohin bringen soll, sag es mir, oder ich bringe es dir morgen früh. ... Tut mir leid, aber ich kann nichts machen.“ Der [BF1] schrieb: „Morgen, Bruder ... Kein Problem ... Bruder ... Heute fand ich eine Lösung." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Morgen früh". Der [BF1] antwortete: „Dringend." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich rufe an ... Es tut mir sehr leid ... Ich habe es bei mir ... Sag mir, ob ich vorbeikommen soll ...". Der [BF1] schrieb: „Kein Problem, Bruder ... Wir regeln es heute... Morgen... Lass es uns bitte vollständig machen..." [EB] antwortete: „Ok, Bruder."

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich den Gesamtbetrag auf 150.000 Euro bringen würde. Ebenso fragte mich der [BF1] an diesem Tag, ob ich es geschafft hatte, etwas einzutreiben, also ob ich eine Geldsumme aus den Verpflichtungen, die Unternehmen gegenüber der Gesellschaft „ XXXX " hatten, einziehen konnte. An diesem Tag teilte ich ihm mit, dass ich eine Geldsumme von 25.000 Euro eingezogen hatte, und fragte ihn, ob er wollte, dass ich diesen Betrag irgendwohin bringe, zu einer Wechselstube oder nicht. Der [BF1] sagte mir, ich solle es am nächsten Tag übergeben."Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich den Gesamtbetrag auf 150.000 Euro bringen würde. Ebenso fragte mich der [BF1] an diesem Tag, ob ich es geschafft hatte, etwas einzutreiben, also ob ich eine Geldsumme aus den Verpflichtungen, die Unternehmen gegenüber der Gesellschaft „ römisch 40 " hatten, einziehen konnte. An diesem Tag teilte ich ihm mit, dass ich eine Geldsumme von 25.000 Euro eingezogen hatte, und fragte ihn, ob er wollte, dass ich diesen Betrag irgendwohin bringe, zu einer Wechselstube oder nicht. Der [BF1] sagte mir, ich solle es am nächsten Tag übergeben."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal“ mit dem Inhalt: „Bruder... Wie geht's...? ?????" Der Staatsangehörige [EB] antwortete ihm: „Bruder... Lass uns später treffen.“ Um XXXX Uhr schrieb der [BF1]: „Bruder." Dann schrieb er weiter: „Bruder, ich war auf der Baustelle, weil ich zu tun hatte... Ich mache mich jetzt auf den Weg nach Tr... Ich treffe die Person... Ich sage es dir dann." Der Staatsangehörige [EB] antwortete darauf mit „Ok“. Später, um XXXX Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Bruder, wo bist du?" Der [BF1] antwortete: „Zuhause... Wo bist du?" Der Staatsangehörige [EB] fragte: „Soll ich vorbeikommen?" Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Wie viel hast du? ... Geh gleich zu der Wechselstube." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich habe jetzt 65...E." Der [BF1] schrieb an den Staatsangehörigen [EB]: „Warte kurz... Ich sage es dir... wohin es du bringst" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok." Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Geh zur Wechselstube, die sich gegenüber von XXXX befindet... Auf der XXXX ... Es gibt ein Reisebüro namens XXXX ... Drinnen ist die Wechselstube.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder." Kurz darauf schrieb der [BF1]: „ XXXX Bestellung". Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „In etwa 15 Minuten bin ich dort... Alles in Ordnung." Daraufhin schrieb der [BF1]: „Es ist das Reisebüro von XXXX , dem Sohn meines Onkels... Keine Sorge." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ok... 60*... Ich habe mich verguckt... Entschuldigung." Der [BF1] schrieb: „Ok Bruder". Der Staatsangehörige [EB] schreibt: „Morgen bleiben wir wieder im Kontakt". Dann schrieb der [BF1]: „Ok Bruder, abgesehen von den 100k von XXXX , wie hoch wird der Betrag des Freundes sein?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „über 50k habe ich mit dem Freund gesprochen." Der [BF1] schrieb: „50?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, laut unserer.“ Der [BF1] schrieb: „50 Euro oder 50 Lek?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Soweit ich weiß geht es um ALL.'. Der [BF1] schrieb: „Kannst du es in Euro wechseln?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, falls es erforderlich ist, regeln wir es... Kein Problem... Ja, ja." Der [BF1] schrieb: „Ich bringe ihm Euros... ohne kleine Reste." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok.“ Der [BF1] schrieb: „Thnx." Dann, um XXXX Uhr am XXXX .2023, rief der [BF1] den Staatsangehörigen [EB] über die App Signal an und schrieb ihm: „Hey... Bist du noch nicht dort ... im Reisebüro angekommen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Doch, doch, Bruder... schon um 6... 10 Minuten... 7... so was" Der [BF1] schrieb: „Ok.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „10 Minuten nach unserem Gespräch." Der [BF1] schrieb: „Dann lag er falsch." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich habe 60 übergeben, und der Junge hat sie gezählt.“ Der [BF1] schrieb: „Er glaubte, ich würde vorbeikommen." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok Bruder."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal“ mit dem Inhalt: „Bruder... Wie geht's...? ?????" Der Staatsangehörige [EB] antwortete ihm: „Bruder... Lass uns später treffen.“ Um römisch 40 Uhr schrieb der [BF1]: „Bruder." Dann schrieb er weiter: „Bruder, ich war auf der Baustelle, weil ich zu tun hatte... Ich mache mich jetzt auf den Weg nach Tr... Ich treffe die Person... Ich sage es dir dann." Der Staatsangehörige [EB] antwortete darauf mit „Ok“. Später, um römisch 40 Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB] an den [BF1]: „Bruder, wo bist du?" Der [BF1] antwortete: „Zuhause... Wo bist du?" Der Staatsangehörige [EB] fragte: „Soll ich vorbeikommen?" Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Wie viel hast du? ... Geh gleich zu der Wechselstube." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich habe jetzt 65...E." Der [BF1] schrieb an den Staatsangehörigen [EB]: „Warte kurz... Ich sage es dir... wohin es du bringst" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok." Daraufhin schrieb der [BF1] an den Staatsangehörigen [EB]: „Geh zur Wechselstube, die sich gegenüber von römisch 40 befindet... Auf der römisch 40 ... Es gibt ein Reisebüro namens römisch 40 ... Drinnen ist die Wechselstube.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder." Kurz darauf schrieb der [BF1]: „ römisch 40 Bestellung". Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „In etwa 15 Minuten bin ich dort... Alles in Ordnung." Daraufhin schrieb der [BF1]: „Es ist das Reisebüro von römisch 40 , dem Sohn meines Onkels... Keine Sorge." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ok... 60*... Ich habe mich verguckt... Entschuldigung." Der [BF1] schrieb: „Ok Bruder". Der Staatsangehörige [EB] schreibt: „Morgen bleiben wir wieder im Kontakt". Dann schrieb der [BF1]: „Ok Bruder, abgesehen von den 100k von römisch 40 , wie hoch wird der Betrag des Freundes sein?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „über 50k habe ich mit dem Freund gesprochen." Der [BF1] schrieb: „50?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, laut unserer.“ Der [BF1] schrieb: „50 Euro oder 50 Lek?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Soweit ich weiß geht es um ALL.'. Der [BF1] schrieb: „Kannst du es in Euro wechseln?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, falls es erforderlich ist, regeln wir es... Kein Problem... Ja, ja." Der [BF1] schrieb: „Ich bringe ihm Euros... ohne kleine Reste." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok.“ Der [BF1] schrieb: „Thnx." Dann, um römisch 40 Uhr am römisch 40 .2023, rief der [BF1] den Staatsangehörigen [EB] über die App Signal an und schrieb ihm: „Hey... Bist du noch nicht dort ... im Reisebüro angekommen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Doch, doch, Bruder... schon um 6... 10 Minuten... 7... so was" Der [BF1] schrieb: „Ok.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „10 Minuten nach unserem Gespräch." Der [BF1] schrieb: „Dann lag er falsch." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich habe 60 übergeben, und der Junge hat sie gezählt.“ Der [BF1] schrieb: „Er glaubte, ich würde vorbeikommen." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok Bruder."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, welchen Geldbetrag ich verfügbar hatte, um ihn zu einer Wechselstube zu bringen. An diesem Datum, also am XXXX .2023, habe ich dem [BF1] mitgeteilt, dass ich über einen Betrag von 65,000 Euro verfüge. Der [BF1] sagte mir, wo ich das Geld hinbringen sollte, und wies mich an, es zur Wechselstube gegenüber von XXXX in der XXXX zu bringen, wo sich ein Reisebüro namens „ XXXX " befindet." Der [BF1] sagte mir, dass dies das „Reisebüro von XXXX , dem Sohn des Onkels" sei, und dass ich mir „keine Sorgen" machen solle. Ebenfalls an diesem Datum teilte ich dem [BF1] mit, dass der genaue Geldbetrag, den ich verfügbar hatte, 60.000 Euro und nicht 65.000 Euro betrug. Der [BF1] fragte mich auch, abgesehen von den 100.000 Euro, dem Geldbetrag von dem Unternehmen „ XXXX ", den ich vom Konto der Gesellschaft noch nicht abgehoben hatte, wie hoch der Betrag des „Freundes" sein würde." Mit dem Begriff „Freund" bezog er sich auf den Staatsangehörigen XXXX . Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte ich ihn darüber, dass sein Betrag zu der Geldsumme der Firma „ XXXX " hinzugefügt würde, sodass weitere 50.000 Euro hinzukämen. Somit würde der Gesamtbetrag 150.000 Euro betragen. Ebenfalls an diesem Datum fragte mich der [BF1], ob ich zum Reisebüro des Sohnes seines Onkels gegangen sei oder nicht. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich hingegangen war und 60.000 Euro bei der Wechselstube des Sohnes seines Onkels hinterlegt hatte, gemäß seiner Anweisung."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, welchen Geldbetrag ich verfügbar hatte, um ihn zu einer Wechselstube zu bringen. An diesem Datum, also am römisch 40 .2023, habe ich dem [BF1] mitgeteilt, dass ich über einen Betrag von 65,000 Euro verfüge. Der [BF1] sagte mir, wo ich das Geld hinbringen sollte, und wies mich an, es zur Wechselstube gegenüber von römisch 40 in der römisch 40 zu bringen, wo sich ein Reisebüro namens „ römisch 40 " befindet." Der [BF1] sagte mir, dass dies das „Reisebüro von römisch 40 , dem Sohn des Onkels" sei, und dass ich mir „keine Sorgen" machen solle. Ebenfalls an diesem Datum teilte ich dem [BF1] mit, dass der genaue Geldbetrag, den ich verfügbar hatte, 60.000 Euro und nicht 65.000 Euro betrug. Der [BF1] fragte mich auch, abgesehen von den 100.000 Euro, dem Geldbetrag von dem Unternehmen „ römisch 40 ", den ich vom Konto der Gesellschaft noch nicht abgehoben hatte, wie hoch der Betrag des „Freundes" sein würde." Mit dem Begriff „Freund" bezog er sich auf den Staatsangehörigen römisch 40 . Im weiteren Verlauf des Gesprächs informierte ich ihn darüber, dass sein Betrag zu der Geldsumme der Firma „ römisch 40 " hinzugefügt würde, sodass weitere 50.000 Euro hinzukämen. Somit würde der Gesamtbetrag 150.000 Euro betragen. Ebenfalls an diesem Datum fragte mich der [BF1], ob ich zum Reisebüro des Sohnes seines Onkels gegangen sei oder nicht. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich hingegangen war und 60.000 Euro bei der Wechselstube des Sohnes seines Onkels hinterlegt hatte, gemäß seiner Anweisung."

Am XXXX 2023, um XXXX Uhr, sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Bruder, was läuft bei dir... Bekommen wir heute etwas...?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, wie geht's dir... Ich glaube schon... Ich sag's dir gleich...“ Später, um 19:39 Uhr desselben Tages, schrieb der Staatsangehörige [EB]: „Bruder, ich habe noch 35 ... Sag mir, wohin ich es bringen soll.“ Daraufhin schrieb der [BF1]: „Morgen... Ja". Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Vlla".Am römisch 40 2023, um römisch 40 Uhr, sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Bruder, was läuft bei dir... Bekommen wir heute etwas...?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, wie geht's dir... Ich glaube schon... Ich sag's dir gleich...“ Später, um 19:39 Uhr desselben Tages, schrieb der Staatsangehörige [EB]: „Bruder, ich habe noch 35 ... Sag mir, wohin ich es bringen soll.“ Daraufhin schrieb der [BF1]: „Morgen... Ja". Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Vlla".

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „...Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich es schaffen würde, am XXXX .2023 eine Geldsumme zu besorgen. Ich habe dem [BF1] gesagt, dass ich glaube, dass es möglich sein werde, und dass ich es ihm in Kürze mitteilen werde. Nach ein paar Stunden habe ich dem [BF1] mitgeteilt, dass ich noch 35.000 Euro zur Verfügung hatte und ihm auch sagen würde, und ihn gefragt, bei welcher Wechselstube ich sie am nächsten Tag abgeben würde."Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „...Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich es schaffen würde, am römisch 40 .2023 eine Geldsumme zu besorgen. Ich habe dem [BF1] gesagt, dass ich glaube, dass es möglich sein werde, und dass ich es ihm in Kürze mitteilen werde. Nach ein paar Stunden habe ich dem [BF1] mitgeteilt, dass ich noch 35.000 Euro zur Verfügung hatte und ihm auch sagen würde, und ihn gefragt, bei welcher Wechselstube ich sie am nächsten Tag abgeben würde."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf "Signal" mit folgendem Inhalt: „Guten Morgen, Bruder... Bring es dorthin... Wo du das letzte Mal warst... Gegenüber von XXXX ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder... In etwa einer Stunde.“ Daraufhin schrieb der [BF1]: „Ok." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Kann ich dorthin gehen?“ Der [BF1] schrieb: „Ok, Bruder." Dann, um XXXX Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB]: „Ich gehe jetzt dort rein, Bruder." Der [BF1] antwortete: „Ok, Bruder... Bruder."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf "Signal" mit folgendem Inhalt: „Guten Morgen, Bruder... Bring es dorthin... Wo du das letzte Mal warst... Gegenüber von römisch 40 ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ok, Bruder... In etwa einer Stunde.“ Daraufhin schrieb der [BF1]: „Ok." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Kann ich dorthin gehen?“ Der [BF1] schrieb: „Ok, Bruder." Dann, um römisch 40 Uhr, schrieb der Staatsangehörige [EB]: „Ich gehe jetzt dort rein, Bruder." Der [BF1] antwortete: „Ok, Bruder... Bruder."

In Bezug auf diesen Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „… Der [BF1] hat mir am XXXX .2023 gesagt, dass ich es dorthin bringen soll, wo ich das letzte Mal war, gegenüber von XXXX , also an der XXXX . Ich stelle klar, dass ich an diesem Datum zur Wechselstube gegangen bin, zum Sohn von [BF1] Onkel, an der XXXX -Straße, zum Reisebüro „ XXXX ", um den Geldbetrag von 35.000 Euro zu übergeben."In Bezug auf diesen Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „… Der [BF1] hat mir am römisch 40 .2023 gesagt, dass ich es dorthin bringen soll, wo ich das letzte Mal war, gegenüber von römisch 40 , also an der römisch 40 . Ich stelle klar, dass ich an diesem Datum zur Wechselstube gegangen bin, zum Sohn von [BF1] Onkel, an der römisch 40 -Straße, zum Reisebüro „ römisch 40 ", um den Geldbetrag von 35.000 Euro zu übergeben."

Am 08.05.2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt: „Guten Morgen, Bruder ... Wie geht’s?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Morgen, Bruder, gut, wie geht es dir?" Der [BF1] schrieb: „Gut, gut Haben wir heute was?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Heute glaube ich nicht, Bruder ... Er hat morgen gesagt." Der [BF1] schrieb: „Okay, Bruder ... Wie viel hast du bisher zur Wechselstube gebracht? 20.000, 60.000, 35.000?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja." Der [BF1] fragte: „Wirst du weitere 35k bringen?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, ja ... Und vielleicht noch etwas mehr.“ Der [BF1] schrieb: „Okay, sehr gut.“

Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich am XXXX .2023 in der Lage wäre, einen bestimmten Geldbetrag zu besorgen. Ich habe [BF1] gesagt, dass ich nicht glaube, an diesem Tag noch etwas besorgen zu können, da sie es mir für den nächsten Tag gesagt hatten. Ebenso hat mich der [BF1] am XXXX .2023 gefragt, wie viel ich bis zu diesem Zeitpunkt zur Wechselstube gebracht hatte, wobei er die Geldbeträge genau spezifizierte: insgesamt 20.000 Euro, 60.000 Euro, 35.000 Euro. Ich habe dem [BF1] geantwortet: „Ja". An diesem Tag fragte mich der [BF1], ob ich weitere 35.000 Euro bringen würde, und ich sagte ihm, dass ich es tun würde - und vielleicht sogar noch etwas mehr.“Auf die Frage zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich am römisch 40 .2023 in der Lage wäre, einen bestimmten Geldbetrag zu besorgen. Ich habe [BF1] gesagt, dass ich nicht glaube, an diesem Tag noch etwas besorgen zu können, da sie es mir für den nächsten Tag gesagt hatten. Ebenso hat mich der [BF1] am römisch 40 .2023 gefragt, wie viel ich bis zu diesem Zeitpunkt zur Wechselstube gebracht hatte, wobei er die Geldbeträge genau spezifizierte: insgesamt 20.000 Euro, 60.000 Euro, 35.000 Euro. Ich habe dem [BF1] geantwortet: „Ja". An diesem Tag fragte mich der [BF1], ob ich weitere 35.000 Euro bringen würde, und ich sagte ihm, dass ich es tun würde - und vielleicht sogar noch etwas mehr.“

Am XXXX .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal“ mit folgendem Inhalt: „Bruder, wie geht's... Hast du heute etwas erledigt?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, wie geht's?" Der [BF1] schrieb: „Gut, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Aber erst heute Abend... Ich werde den Jungen treffen... War außerhalb von XXXX .“ Der [BF1] fragte: „Wie viel wirst du bringen und wann?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich sage es dir, sobald ich es habe." Der [BF1] schrieb: „Denn die Wechselstube kann nicht bis spät Abend ... Ok." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Falls es zu spät wird, bringen wir es morgen." Der [BF1] schrieb: „Ok.“Am römisch 40 .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal“ mit folgendem Inhalt: „Bruder, wie geht's... Hast du heute etwas erledigt?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, wie geht's?" Der [BF1] schrieb: „Gut, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, Bruder... Aber erst heute Abend... Ich werde den Jungen treffen... War außerhalb von römisch 40 .“ Der [BF1] fragte: „Wie viel wirst du bringen und wann?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich sage es dir, sobald ich es habe." Der [BF1] schrieb: „Denn die Wechselstube kann nicht bis spät Abend ... Ok." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Falls es zu spät wird, bringen wir es morgen." Der [BF1] schrieb: „Ok.“

In Bezug auf diesen Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „Der [BF1] fragte mich, ob ich an diesem Tag etwas erledigt hätte, also ob ich es geschafft hätte, an diesem Tag, dem XXXX .2023, eine Geldsumme einzuziehen. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich am Abend jemanden treffen würde. Danach fragte mich der [BF1], wie viel ich ihm bringen und wann ich es ihm übergeben würde. Ich erklärte dem [BF1], dass ich es ihm mitteilen würde, sobald ich die Geldbeträge hätte.“In Bezug auf diesen Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „Der [BF1] fragte mich, ob ich an diesem Tag etwas erledigt hätte, also ob ich es geschafft hätte, an diesem Tag, dem römisch 40 .2023, eine Geldsumme einzuziehen. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich am Abend jemanden treffen würde. Danach fragte mich der [BF1], wie viel ich ihm bringen und wann ich es ihm übergeben würde. Ich erklärte dem [BF1], dass ich es ihm mitteilen würde, sobald ich die Geldbeträge hätte.“

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt gesendet: „Bruder... Wie geht's?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, alles gut, in Bewegung... Hin und her... Er hat mir gestern Abend nur 10 gebracht ... Ich erwarte heute noch etwas anderes... Deshalb habe ich es nicht hingebracht." Der [BF1] schrieb: „Wann wirst du es bringen?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Heute.“ Der [BF1] schrieb: „Und die anderen". Später, um XXXX Uhr am XXXX .2023, schrieb der [BF1]: „Bruder, gibt es etwas Neues?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Noch nicht, Bruder... Ich warte auf den Jungen.“ Später, um XXXX Uhr am XXXX .2023, schrieb der [BF1]: „Bruder, hast du etwas hingebracht oder noch nicht... Denn bis Ende des Monats werde ich die nächste Rate bezahlen, damit du es wieder von XXXX holen kannst."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] eine Nachricht auf „Signal" mit folgendem Inhalt gesendet: „Bruder... Wie geht's?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Bruder, alles gut, in Bewegung... Hin und her... Er hat mir gestern Abend nur 10 gebracht ... Ich erwarte heute noch etwas anderes... Deshalb habe ich es nicht hingebracht." Der [BF1] schrieb: „Wann wirst du es bringen?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Heute.“ Der [BF1] schrieb: „Und die anderen". Später, um römisch 40 Uhr am römisch 40 .2023, schrieb der [BF1]: „Bruder, gibt es etwas Neues?" Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Noch nicht, Bruder... Ich warte auf den Jungen.“ Später, um römisch 40 Uhr am römisch 40 .2023, schrieb der [BF1]: „Bruder, hast du etwas hingebracht oder noch nicht... Denn bis Ende des Monats werde ich die nächste Rate bezahlen, damit du es wieder von römisch 40 holen kannst."

Auf Nachfrage zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich mit dem [BF1] kommuniziert und ihn darüber informiert, dass es mir gelungen wer, am Vorabend 10.000 Euro einzuziehen. Am XXXX .2023 fragte mich der [BF1], ob ich bereits etwas zur Wechselstube gebracht hätte oder noch nicht, da er innerhalb des Monats XXXX die nächste Ratenzahlung leisten würde und ich die Geldbeträge erneut von " XXXX " abheben sollte.“Auf Nachfrage zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich mit dem [BF1] kommuniziert und ihn darüber informiert, dass es mir gelungen wer, am Vorabend 10.000 Euro einzuziehen. Am römisch 40 .2023 fragte mich der [BF1], ob ich bereits etwas zur Wechselstube gebracht hätte oder noch nicht, da er innerhalb des Monats römisch 40 die nächste Ratenzahlung leisten würde und ich die Geldbeträge erneut von " römisch 40 " abheben sollte.“

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „ XXXX ... Guten Morgen, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Morgen, Bruder... Gegen Mittag... Ich werde bei der Wechselstube vorbeigehen." Der [BF1] schrieb: „Wie viel wirst du hinbringen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich habe jetzt 20 bei mir... Die Diff. Bringe ich etwas später heute Abend noch oder morgen früh." Der [BF1] schrieb: „Okay... Wie viel hast du insgesamt zur Wechselstube gebracht… 60+35+20?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, das ist, was ich hingebracht habe.“ Der [BF1] schrieb: „Weil ich dem Freund etwa 70 gebracht habe... Also müsste der Gesamtbetrag 70+100 von XXXX sein, ... Denn das von XXXX habe ich es bereits abgeschickt." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Verstanden. Also brauche ich 170-115=55?" Der [BF1] schrieb: „Ja.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Okay." Der [BF1] schrieb: „Damit wir die Differenzen ausgleichen.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Gut, dann bringe ich hin, das was ich heute hinzubringen habe." Der [BF1] schrieb: „Okay, sag mir, wie viel du hinbringst... damit ich es notiere." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Okay.“ Später, um XXXX Uhr, schrieb der [BF1]: „Wann bringst du es hin, Bruder?"Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „ römisch 40 ... Guten Morgen, Bruder.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Morgen, Bruder... Gegen Mittag... Ich werde bei der Wechselstube vorbeigehen." Der [BF1] schrieb: „Wie viel wirst du hinbringen?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ich habe jetzt 20 bei mir... Die Diff. Bringe ich etwas später heute Abend noch oder morgen früh." Der [BF1] schrieb: „Okay... Wie viel hast du insgesamt zur Wechselstube gebracht… 60+35+20?“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, das ist, was ich hingebracht habe.“ Der [BF1] schrieb: „Weil ich dem Freund etwa 70 gebracht habe... Also müsste der Gesamtbetrag 70+100 von römisch 40 sein, ... Denn das von römisch 40 habe ich es bereits abgeschickt." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Verstanden. Also brauche ich 170-115=55?" Der [BF1] schrieb: „Ja.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Okay." Der [BF1] schrieb: „Damit wir die Differenzen ausgleichen.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Gut, dann bringe ich hin, das was ich heute hinzubringen habe." Der [BF1] schrieb: „Okay, sag mir, wie viel du hinbringst... damit ich es notiere." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Okay.“ Später, um römisch 40 Uhr, schrieb der [BF1]: „Wann bringst du es hin, Bruder?"

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich mit dem [BF1] kommuniziert und ihm gesagt, dass ich gegen Mittag bei der Wechselstube vorbeigehen würde. Der [BF1] fragte mich, welchen Geldbetrag ich bringen würde, und ich sagte ihm, dass ich 20.000 Euro bei mir hatte. Außerdem fragte er mich, wie viel ich insgesamt zur Wechselstube gebracht hatte, und ich spezifizierte die Beträge: 60.000 Euro, 35.000 Euro und 20.000 Euro. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich diese Geldbetröge übermittelt hatte. Später informierte mich der [BF1], dass er 70.000 Euro an „den Freund" geschickt hätte. Er sagte auch, dass die Gesamtsumme 70.000 Euro plus 100.000 Euro betragen müsse, der letztere Betrag sei der von „ XXXX " gewesen, und dass er das Geld ihm bereits von dem Geldbetrag von „ XXXX " geschickt habe. Danach teilte ich dem [BF1] in unserer Kommunikation mit, dass ich 170.000 Euro – 115.000 Euro = 55.000 Euro" benötigte. Der [BF1] antwortete: „Ja... damit wir die Differenzen ausgleichen.“Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich mit dem [BF1] kommuniziert und ihm gesagt, dass ich gegen Mittag bei der Wechselstube vorbeigehen würde. Der [BF1] fragte mich, welchen Geldbetrag ich bringen würde, und ich sagte ihm, dass ich 20.000 Euro bei mir hatte. Außerdem fragte er mich, wie viel ich insgesamt zur Wechselstube gebracht hatte, und ich spezifizierte die Beträge: 60.000 Euro, 35.000 Euro und 20.000 Euro. Ich teilte dem [BF1] mit, dass ich diese Geldbetröge übermittelt hatte. Später informierte mich der [BF1], dass er 70.000 Euro an „den Freund" geschickt hätte. Er sagte auch, dass die Gesamtsumme 70.000 Euro plus 100.000 Euro betragen müsse, der letztere Betrag sei der von „ römisch 40 " gewesen, und dass er das Geld ihm bereits von dem Geldbetrag von „ römisch 40 " geschickt habe. Danach teilte ich dem [BF1] in unserer Kommunikation mit, dass ich 170.000 Euro – 115.000 Euro = 55.000 Euro" benötigte. Der [BF1] antwortete: „Ja... damit wir die Differenzen ausgleichen.“

Am XXXX .2023 hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Guten Morgen... Es ist der XXXX seit dem XXXX sagst du mir jeden Tag, dass du hingehst... Wirst du heute hingehen?“ Der Staatsangehöriger [EB] antwortete: „Bruder, ich gehe gerade dorthin... Entschuldige, ich hatte ein paar Schwierigkeiten... Ich bringe 15, ich werde den gesamten Betrag sehr bald vervollständigen. Es tut mir sehr leid für die Verzögerung.“ Der [BF1] schrieb: „Okay, Bruder.Am römisch 40 .2023 hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Guten Morgen... Es ist der römisch 40 seit dem römisch 40 sagst du mir jeden Tag, dass du hingehst... Wirst du heute hingehen?“ Der Staatsangehöriger [EB] antwortete: „Bruder, ich gehe gerade dorthin... Entschuldige, ich hatte ein paar Schwierigkeiten... Ich bringe 15, ich werde den gesamten Betrag sehr bald vervollständigen. Es tut mir sehr leid für die Verzögerung.“ Der [BF1] schrieb: „Okay, Bruder.

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich an diesem Tag zur Wechselstube gehen würde. Ich habe dem [BF1] mitgeteilt, dass ich ihm 15.000 Euro bringen werde und den fehlenden Betrag sehr bald vervollständigen würde.“

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „ XXXX KRS-Nummer: XXXX ... Bitte vervollständigt es... Ich brauche es für Unterschrift und Stempel..." Später, um XXXX Uhr am XXXX .2023, schrieb der [BF1] erneut: „ XXXX ... Ergänze es noch.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „In 5 Minuten hast du es... Ich habe es dir per E-Mail geschickt. Die anderen hast du morgen früh fertig... Ich muss mich um die Übersetzung und notarielle Beglaubigung des Auszugs kümmern." Anschließend schickte der [BF1] ein Dokument in Word-Format bezeichnet als „Draft Agreement – XXXX ".Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „ römisch 40 KRS-Nummer: römisch 40 ... Bitte vervollständigt es... Ich brauche es für Unterschrift und Stempel..." Später, um römisch 40 Uhr am römisch 40 .2023, schrieb der [BF1] erneut: „ römisch 40 ... Ergänze es noch.“ Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „In 5 Minuten hast du es... Ich habe es dir per E-Mail geschickt. Die anderen hast du morgen früh fertig... Ich muss mich um die Übersetzung und notarielle Beglaubigung des Auszugs kümmern." Anschließend schickte der [BF1] ein Dokument in Word-Format bezeichnet als „Draft Agreement – römisch 40 ".

Aus dem forensischen Untersuchungsbericht Nr. XXXX vom XXXX .2024 über das Mobilgerät des Staatsangehörigen [EB] ergibt sich, dass dieses Dokument ein Entwurf eines Vertrags ist, der zwischen zwei juristischen Personen geschlossen werden sollte: dem Konzessionsunternehmen „ XXXX und dem XXXX Aus dem forensischen Untersuchungsbericht Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2024 über das Mobilgerät des Staatsangehörigen [EB] ergibt sich, dass dieses Dokument ein Entwurf eines Vertrags ist, der zwischen zwei juristischen Personen geschlossen werden sollte: dem Konzessionsunternehmen „ römisch 40 und dem römisch 40

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 hat mir der [BF1] die Daten eines Unternehmens aus XXXX mit dem Handelsnamen „ XXXX " geschickt, mit dem das Unternehmen „ XXXX einen Dienstleistungsvertrag abschließen sollte. Ich erinnere mich nicht genau, welche Art von Dienstleistung das Unternehmen der Gesellschaft „ XXXX " anbieten sollte, aber das XXXX Unternehmen sollte ihr ein Projekt zur Verfügung stellen. Ich möchte klarstellen, dass dieser Vertrag mit einem bestimmten Zweck abgeschlossen werden sollte. Der Zweck bestand darin, dass es für das Unternehmen einfacher wäre, bestimmte Geldbetröge zu generieren, die der Staatsangehörige XXXX benötigte. Die Informationen zu diesem XXXX Unternehmen wurden mir vom [BF1] übermittelt. Das Ziel war, dass das Geld von „ XXXX " an das polnische Unternehmen überwiesen wird, aber was danach mit diesen Geldern geschehen sollte, wusste ich nicht. Ich wusste auch nicht, wer der endgültige Nutznießer war. Ich erhielt Anweisung vom Staatsangehörigen XXXX , das zu machen, was mir der [BF1] sagen würde, weil er sein Freund war." Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 hat mir der [BF1] die Daten eines Unternehmens aus römisch 40 mit dem Handelsnamen „ römisch 40 " geschickt, mit dem das Unternehmen „ römisch 40 einen Dienstleistungsvertrag abschließen sollte. Ich erinnere mich nicht genau, welche Art von Dienstleistung das Unternehmen der Gesellschaft „ römisch 40 " anbieten sollte, aber das römisch 40 Unternehmen sollte ihr ein Projekt zur Verfügung stellen. Ich möchte klarstellen, dass dieser Vertrag mit einem bestimmten Zweck abgeschlossen werden sollte. Der Zweck bestand darin, dass es für das Unternehmen einfacher wäre, bestimmte Geldbetröge zu generieren, die der Staatsangehörige römisch 40 benötigte. Die Informationen zu diesem römisch 40 Unternehmen wurden mir vom [BF1] übermittelt. Das Ziel war, dass das Geld von „ römisch 40 " an das polnische Unternehmen überwiesen wird, aber was danach mit diesen Geldern geschehen sollte, wusste ich nicht. Ich wusste auch nicht, wer der endgültige Nutznießer war. Ich erhielt Anweisung vom Staatsangehörigen römisch 40 , das zu machen, was mir der [BF1] sagen würde, weil er sein Freund war."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr hat der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Ich brauch‘ 1. Den Namen der Bank... 2. Die Adresse der Bank (Land) (da sie nicht in XXXX sind)." Der [BF1] antwortete: „Ja", rief ihn über die Anwendung Signal an und schrieb: „Das Unternehmen ist XXXX ... Aber es hat ein Konto in XXXX ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, aber ich brauche den Namen der Bank ... weil er mir nicht vollständig vorliegt.“ Der [BF1] schrieb: „Ja." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Akzeptiert... Bank... Kontoauszug... Ich brauche nur den Namen und die Adresse der Bank." Der [BF1] schrieb: „ XXXX ... Adresse: XXXX ."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr hat der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Ich brauch‘ 1. Den Namen der Bank... 2. Die Adresse der Bank (Land) (da sie nicht in römisch 40 sind)." Der [BF1] antwortete: „Ja", rief ihn über die Anwendung Signal an und schrieb: „Das Unternehmen ist römisch 40 ... Aber es hat ein Konto in römisch 40 ." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, aber ich brauche den Namen der Bank ... weil er mir nicht vollständig vorliegt.“ Der [BF1] schrieb: „Ja." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Akzeptiert... Bank... Kontoauszug... Ich brauche nur den Namen und die Adresse der Bank." Der [BF1] schrieb: „ römisch 40 ... Adresse: römisch 40 ."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 informierte mich der [BF1] darüber, dass die Gesellschaft, mit dem die Gesellschaft „ XXXX " den Vertrag abschließen würde, ein XXXX Unternehmen sei, das jedoch ein Bankkonto im XXXX habe. Zudem übermittelte er mir die Bankdaten dieses Unternehmens, über das die Zahlungen abgewickelt werden sollten. Ich stelle jedoch klar, dass in Bezug auf dieses Unternehmen, nämlich „Topmarketing Enterprise", die Gesellschaft „ XXXX " trotz zweier Versuche, Bankzahlungen durchzuführen, nicht erfolgreich war. Die Zahlungen wurden zurückgebucht, sodass die Geldbeträge wieder auf das Bankkonto der Gesellschaft „ XXXX " eingegangen sind. Daher wurde kein Geldbetrag an das XXXX Unternehmen gezahlt, obwohl der Zweck dieser Vereinbarung darin bestand wie ich es oben erklärt habe."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 informierte mich der [BF1] darüber, dass die Gesellschaft, mit dem die Gesellschaft „ römisch 40 " den Vertrag abschließen würde, ein römisch 40 Unternehmen sei, das jedoch ein Bankkonto im römisch 40 habe. Zudem übermittelte er mir die Bankdaten dieses Unternehmens, über das die Zahlungen abgewickelt werden sollten. Ich stelle jedoch klar, dass in Bezug auf dieses Unternehmen, nämlich „Topmarketing Enterprise", die Gesellschaft „ römisch 40 " trotz zweier Versuche, Bankzahlungen durchzuführen, nicht erfolgreich war. Die Zahlungen wurden zurückgebucht, sodass die Geldbeträge wieder auf das Bankkonto der Gesellschaft „ römisch 40 " eingegangen sind. Daher wurde kein Geldbetrag an das römisch 40 Unternehmen gezahlt, obwohl der Zweck dieser Vereinbarung darin bestand wie ich es oben erklärt habe."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr hat der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] über „Signal" App eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „43 k Eu." Der [BF1] antwortete: „Okay." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich weiß nicht, bis wie viel Uhr es geöffnet ist, aber gegen 7:30 Uhr bekomme ich noch die fehlende Differenz für die vollen 50.00 Der [BF1] schrieb: „Bis 8 Uhr“. Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Okay, ich sage es ihm, hoffentlich schafft er es." Der [BF1] schrieb: „Wirst du hingehen? Zur Wechselstube?" Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Er ist noch nicht gekommen." Der [BF1] schrieb: „Heute... Na gut, dann verschieben wir es auf morgen.“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich glaube nicht, dass er es noch schafft... Morgen früh."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr hat der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] über „Signal" App eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „43 k Eu." Der [BF1] antwortete: „Okay." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich weiß nicht, bis wie viel Uhr es geöffnet ist, aber gegen 7:30 Uhr bekomme ich noch die fehlende Differenz für die vollen 50.00 Der [BF1] schrieb: „Bis 8 Uhr“. Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Okay, ich sage es ihm, hoffentlich schafft er es." Der [BF1] schrieb: „Wirst du hingehen? Zur Wechselstube?" Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Er ist noch nicht gekommen." Der [BF1] schrieb: „Heute... Na gut, dann verschieben wir es auf morgen.“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Ich glaube nicht, dass er es noch schafft... Morgen früh."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... An diesem Tag habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, einen Betrag von 43.000 Euro einzuziehen, und ich wartete auf eine weitere Person, um den Betrag auf 50.000 Euro zu vervollständigen. Später informierte ich ihn, dass es mir nicht gelungen war, die Summe von 50.000 Euro zu vervollständigen, und wir vereinbarten, dass ich am nächsten Tag zur Wechselstube gehe. Doch ich bin am nächsten Tag nicht gegangen, da es mir nicht gelungen war, den Betrag von 50.000 Euro zu vervollständigen."

Am 30.05.2023 hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Bruder... Diese 40 K... der Wohnung... von XXXX ... kannst du es ... zur Wechselstube bringen... Weil die Zahlung geleistet werden muss.“Am 30.05.2023 hat der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt gesendet: „Bruder... Diese 40 K... der Wohnung... von römisch 40 ... kannst du es ... zur Wechselstube bringen... Weil die Zahlung geleistet werden muss.“

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich 40.000 Euro in bar zur Verfügung hatte, für die Wohnung, die er indirekt bei XXXX erhalten hatte, und ob ich die Geldbeträge zur Wechselstube bringen könnte, da sie für die Zahlung der von ihm reservierten Wohnung benötigt wurden. Ich erinnere mich nicht daran, an diesem Datum einen Geldbetrag dem [BF1] gebracht zu haben, aber ich habe ihm zu einem anderen Zeitpunkt Geld geschickt."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Der [BF1] hat mich gefragt, ob ich 40.000 Euro in bar zur Verfügung hatte, für die Wohnung, die er indirekt bei römisch 40 erhalten hatte, und ob ich die Geldbeträge zur Wechselstube bringen könnte, da sie für die Zahlung der von ihm reservierten Wohnung benötigt wurden. Ich erinnere mich nicht daran, an diesem Datum einen Geldbetrag dem [BF1] gebracht zu haben, aber ich habe ihm zu einem anderen Zeitpunkt Geld geschickt."

Am XXXX .2023, um XXXX Uhr sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Ich gehe jetzt, ich bringe 50 € hin." Der [BF1] antwortete: „Zur Wechselstube?“ Der Staatsangehörige [EB] erwiderte: „Ja."Am römisch 40 .2023, um römisch 40 Uhr sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Ich gehe jetzt, ich bringe 50 € hin." Der [BF1] antwortete: „Zur Wechselstube?“ Der Staatsangehörige [EB] erwiderte: „Ja."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass ich 50.000 Euro zur Verfügung hatte, und anschließend hat er mich angewiesen, das Geld zur Wechselstube zu bringen. Am XXXX .2023 habe ich dem [BF1] den Betrag von 50.000 Euro gebracht."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass ich 50.000 Euro zur Verfügung hatte, und anschließend hat er mich angewiesen, das Geld zur Wechselstube zu bringen. Am römisch 40 .2023 habe ich dem [BF1] den Betrag von 50.000 Euro gebracht."

Am XXXX .2023 um XXXX Uhr sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Ich gehe jetzt und bringe die 50 von XXXX hin." Um XXXX Uhr desselben Tages schrieb der Staatsangehörige [EB] erneut an den [BF1]: „Ich habe es hingebracht.“ Der [BF1] antwortete: „Hast du heute insgesamt 100 K hingebracht?“ Der Staatsangehörige [EB] erwiderte: „Ja."Am römisch 40 .2023 um römisch 40 Uhr sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Ich gehe jetzt und bringe die 50 von römisch 40 hin." Um römisch 40 Uhr desselben Tages schrieb der Staatsangehörige [EB] erneut an den [BF1]: „Ich habe es hingebracht.“ Der [BF1] antwortete: „Hast du heute insgesamt 100 K hingebracht?“ Der Staatsangehörige [EB] erwiderte: „Ja."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... An diesem Tag habe ich dem [BF1] gesagt, dass ich losgehen und die 50.000 Euro zur Wechselstube bringen werde, die ich aus den Zahlungseingängen von „ XXXX " erhalten hatte. Der [BF1] fragt mich, ob ich an diesem Tag insgesamt 100.000 Euro hingebracht habe, und ich habe ihm geantwortet: Ja."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärte der Staatsangehörige [EB]: „... An diesem Tag habe ich dem [BF1] gesagt, dass ich losgehen und die 50.000 Euro zur Wechselstube bringen werde, die ich aus den Zahlungseingängen von „ römisch 40 " erhalten hatte. Der [BF1] fragt mich, ob ich an diesem Tag insgesamt 100.000 Euro hingebracht habe, und ich habe ihm geantwortet: Ja."

Am XXXX .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „ XXXX ... Wie geht's, Bruder... Wirst du morgen etwas bringen? Weil es gebraucht wird." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Wie geht's, Bruder, ich rechne heute mit zwei Leute, und warte auf sie... Wie viel wird morgen gebraucht?" Der [BF1] erwiderte: „Mindestens 100." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, sehr wahrscheinlich schaffe ich es morgen, aber auf jeden Fall treffen wir uns am Morgen, wenn du Zeit hast, und sprechen persönlich darüber." Der [BF1] antwortete: „Ja, na gut, dann wir treffen uns."Am römisch 40 .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „ römisch 40 ... Wie geht's, Bruder... Wirst du morgen etwas bringen? Weil es gebraucht wird." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Wie geht's, Bruder, ich rechne heute mit zwei Leute, und warte auf sie... Wie viel wird morgen gebraucht?" Der [BF1] erwiderte: „Mindestens 100." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja, sehr wahrscheinlich schaffe ich es morgen, aber auf jeden Fall treffen wir uns am Morgen, wenn du Zeit hast, und sprechen persönlich darüber." Der [BF1] antwortete: „Ja, na gut, dann wir treffen uns."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Ich habe mit dem [BF1] kommuniziert und ihn gefragt, wie viel Geld ich für den nächsten Tag bereithalten sollte. Der [BF1] sagte mir, dass ich mindestens 100.000 Euro haben sollte. Soweit ich mich erinnere, habe ich diese Geldbeträge ihm jedoch zu einem anderen Zeitpunkt übergeben und nicht an diesem Datum.“

Am XXXX .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Bruder... Ich habe 140 K." Anschließend rief er den [BF1] über die Applikation „Signal" an. Der [BF1] antwortete: „Ja, bring es hin.“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Am vereinbarten Ort?... Ok?" Der [BF1] antwortete: „Ja... Zur Wechselstube, bei XXXX ." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Done.“Am römisch 40 .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Bruder... Ich habe 140 K." Anschließend rief er den [BF1] über die Applikation „Signal" an. Der [BF1] antwortete: „Ja, bring es hin.“ Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Am vereinbarten Ort?... Ok?" Der [BF1] antwortete: „Ja... Zur Wechselstube, bei römisch 40 ." Der Staatsangehörige [EB] schrieb: „Done.“

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 140.000 Euro zu besorgen. Der [BF1] wies mich an, die Geldbeträge zur Wechselstube bei XXXX zu bringen, und am XXXX .2023 habe ich dem [BF1] den Geldbetrag von 140.000 Euro übergeben.“Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 140.000 Euro zu besorgen. Der [BF1] wies mich an, die Geldbeträge zur Wechselstube bei römisch 40 zu bringen, und am römisch 40 .2023 habe ich dem [BF1] den Geldbetrag von 140.000 Euro übergeben.“

Am XXXX .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Wie geht's, Bruder... Ich bringe 23 dorthin.“ Der [BF1] antwortete: „Gut, Bruder... Ok." Anschließend ruft der Staatsangehörige [EB] den [BF1] über die Applikation „Signal“ an und schreibt ihm: „Geh mal rein." Der Staatsangehörige [EB] ruft den [BF1] erneut zurück. Danach schreibt der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB]: „Hast du es erledigt... Bei der Wechselstube? ... Und das Geld ist angekommen, danke Bruder." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja."Am römisch 40 .2023 sandte der Staatsangehörige [EB] dem [BF1] auf „Signal" eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Wie geht's, Bruder... Ich bringe 23 dorthin.“ Der [BF1] antwortete: „Gut, Bruder... Ok." Anschließend ruft der Staatsangehörige [EB] den [BF1] über die Applikation „Signal“ an und schreibt ihm: „Geh mal rein." Der Staatsangehörige [EB] ruft den [BF1] erneut zurück. Danach schreibt der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB]: „Hast du es erledigt... Bei der Wechselstube? ... Und das Geld ist angekommen, danke Bruder." Der Staatsangehörige [EB] antwortete: „Ja."

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 23.000 Euro zu beschaffen. Anschließend fragte er mich, ob ich das Geld zur Wechselstube gebracht hätte oder nicht. Ich habe ihn darüber informiert, dass ich den Betrag von 23.000 Euro gemäß seiner Anweisung zur Wechselstube gebracht hatte."Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 23.000 Euro zu beschaffen. Anschließend fragte er mich, ob ich das Geld zur Wechselstube gebracht hätte oder nicht. Ich habe ihn darüber informiert, dass ich den Betrag von 23.000 Euro gemäß seiner Anweisung zur Wechselstube gebracht hatte."

Am XXXX .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Bruder, wie geht's?... Haben wir noch was... andere Zahlung?" Der Staatsangehörige [EB] schreibt ihm: „Bruder, ich bringe jetzt 22 hin." Der [BF1] antwortet: „Ja. Kannst du sprechen?" Anschließend ruft der Staatsangehörige [EB] den [BF1] über die Applikation „Signal" an.Am römisch 40 .2023 sandte der [BF1] dem Staatsangehörigen [EB] auf „Signal“ eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Bruder, wie geht's?... Haben wir noch was... andere Zahlung?" Der Staatsangehörige [EB] schreibt ihm: „Bruder, ich bringe jetzt 22 hin." Der [BF1] antwortet: „Ja. Kannst du sprechen?" Anschließend ruft der Staatsangehörige [EB] den [BF1] über die Applikation „Signal" an.

Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am XXXX .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 22.000 Euro zu beschaffen, und diesen Betrag habe ich dem [BF1] gemäß seiner Anweisung zur Wechselstube gebracht.“Befragt zu diesem Sachverhalt erklärt der Staatsangehörige [EB]: „... Am römisch 40 .2023 habe ich den [BF1] darüber informiert, dass es mir gelungen war, den Geldbetrag von 22.000 Euro zu beschaffen, und diesen Betrag habe ich dem [BF1] gemäß seiner Anweisung zur Wechselstube gebracht.“

Befragt zur Herkunft dieser Geldbeträge, die der Staatsangehörige [EB] anschließend zu den Wechselstuben gebracht hat, erklärt er „Die Geldbeträge, die als finanzielle Mittel dienten und die ich anschließend zu den Wechselstuben gebracht habe, stammen - wie ich bereits erklärt habe - aus Schulden, die ich eingezogen habe. Es handelt sich um Geldbeträge, die die Unternehmen der Konzessionsgesellschaft für die Ablagerung von Erdaushub aus der Deponie schuldeten.“

Bei der Durchsuchung der Wohnung des [BF1] wurden von der Justizpolizei die folgenden Dokumente beschlagnahmt:

- Bestellvertrag, Nr. XXXX p., Nr. XXXX , vom XXXX .2023, beurkundet vor der Notarin XXXX , zwischen den Parteien: Erste Partei: Die Handelsgesellschaft „ XXXX ; Zweite Partei: „ [BF1]" und "[BF2]", über die Bestellung einer Wohnung sowie zwei Parkplätzen im Gesamtwert von 444.912 Euro.- Bestellvertrag, Nr. römisch 40 p., Nr. römisch 40 , vom römisch 40 .2023, beurkundet vor der Notarin römisch 40 , zwischen den Parteien: Erste Partei: Die Handelsgesellschaft „ römisch 40 ; Zweite Partei: „ [BF1]" und "[BF2]", über die Bestellung einer Wohnung sowie zwei Parkplätzen im Gesamtwert von 444.912 Euro.

- Notarielle Erklärung, Nr. XXXX ., Nr. XXXX , XXXX .2023, beurkundet vor der Notarin XXXX , mit der erklärenden Partei: die Gesellschaft „ XXXX ; die Gesellschaft „ XXXX , die die Wohnung im Tauschhandel (per Clearing) von der Gesellschaft „ XXXX " sh.p.k erhalten hatte. Sie erteilte die Zustimmung, dass die Gesellschaft „ XXXX diese Wohnung zusammen mit den Parkplätzen an den [BF1] verkaufen würde, wobei die von ihm zu zahlenden Beträge zunächst von der Gesellschaft 1 „ XXXX eingezogen und anschließend an die Gesellschaft „ XXXX “ weitergeleitet werden sollten.“ - Notarielle Erklärung, Nr. römisch 40 ., Nr. römisch 40 , römisch 40 .2023, beurkundet vor der Notarin römisch 40 , mit der erklärenden Partei: die Gesellschaft „ römisch 40 ; die Gesellschaft „ römisch 40 , die die Wohnung im Tauschhandel (per Clearing) von der Gesellschaft „ römisch 40 " sh.p.k erhalten hatte. Sie erteilte die Zustimmung, dass die Gesellschaft „ römisch 40 diese Wohnung zusammen mit den Parkplätzen an den [BF1] verkaufen würde, wobei die von ihm zu zahlenden Beträge zunächst von der Gesellschaft 1 „ römisch 40 eingezogen und anschließend an die Gesellschaft „ römisch 40 “ weitergeleitet werden sollten.“

Gemäß Art 287 lit a und b albStGB wird Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Handlungen durch a) den Austausch oder die Übertragung von Vermögenswerten zum Zwecke der Verschleierung oder Verheimlichung ihrer illegalen Herkunft, in dem Wissen, dass diese Vermögenswerte Erträge aus einer Straftat oder einer kriminellen Handlung sind; b) die Verschleierung oder Verheimlichung der tatsächlichen Art, Herkunft, des Standorts, der Verfügbarkeit, der Verbringung, des Eigentums oder der Rechte an dem Vermögen, in dem Wissen, dass dieses Vermögen Erlös aus einer Straftat oder kriminellen Tätigkeit ist; […] in Albanien mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.Gemäß Artikel 287, Litera a und b albStGB wird Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten oder kriminellen Handlungen durch a) den Austausch oder die Übertragung von Vermögenswerten zum Zwecke der Verschleierung oder Verheimlichung ihrer illegalen Herkunft, in dem Wissen, dass diese Vermögenswerte Erträge aus einer Straftat oder einer kriminellen Handlung sind; b) die Verschleierung oder Verheimlichung der tatsächlichen Art, Herkunft, des Standorts, der Verfügbarkeit, der Verbringung, des Eigentums oder der Rechte an dem Vermögen, in dem Wissen, dass dieses Vermögen Erlös aus einer Straftat oder kriminellen Tätigkeit ist; […] in Albanien mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft.

Die Gründung, Organisation oder Leitung einer organisierten kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Begehung von Straftaten wird nach Art 333/a albStGB mit Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft. Die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.Die Gründung, Organisation oder Leitung einer organisierten kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Begehung von Straftaten wird nach Artikel 333 /, a, albStGB mit Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft. Die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.

Im Sinne des Art 334 albStGB wird die Begehung von Straftaten durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung oder einer strukturierten kriminellen Gruppe, welche als besondere Form der Mittäterschaft in Art 28/4 albStGB geregelt sind, nach den jeweiligen Strafvorschriften bestraft, wobei die für die begangene Straftat vorgesehene Freiheitsstrafe um fünf Jahre sowie eine Geldstrafe in Höhe eines Drittels erhöht wird, ohne jedoch die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe zu überschreiten. Im Sinne des Artikel 334, albStGB wird die Begehung von Straftaten durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung oder einer strukturierten kriminellen Gruppe, welche als besondere Form der Mittäterschaft in Artikel 28 /, 4, albStGB geregelt sind, nach den jeweiligen Strafvorschriften bestraft, wobei die für die begangene Straftat vorgesehene Freiheitsstrafe um fünf Jahre sowie eine Geldstrafe in Höhe eines Drittels erhöht wird, ohne jedoch die Höchstgrenze der Freiheitsstrafe zu überschreiten.

Diese Delikte werden in Albanien tatsächlich strafrechtlich verfolgt, es kommt regelmäßig zu Anklagen und Verurteilungen, insbesondere in Verfahren vor der Sonderstaatsanwaltschaft SPAK.

Der BF1 wird in Albanien im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren rechtlich vertreten und hat über seinen Rechtsanwalt im laufenden Verfahren diverse Stellungnahmen zur Verfahrensdauer, Beschlagnahme von Gegenständen und Befangenheit von verfahrensführenden Personen abgegeben sowie Anträge auf Auskunft und Ausfolgung einer Kopie des Strafverfahrensaktes eingebracht, jedoch bisher keine Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere auch nicht gegen den Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, erhoben. Auch wenn eine umfassende Akteneinsicht bisher nicht möglich war, hatte der BF1 über seine Rechtsvertretung zu zumindest vier Beschlüssen betreffend die Verlängerung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sowie zum Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft Zugang, aus denen sich die Begründung der angeordneten Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergibt.

Im Strafverfahren stehen dem BF1 mehrere, gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, insbesondere besteht das Recht, jede Form von Freiheitsentziehung gerichtlich überprüfen zu lassen. Betreffend die Befangenheit von Richtern und Staatsanwälten sieht die albanische Strafprozessordnung eine Geltendmachung über schriftlichen Antrag durch Parteien sowie eine Selbstablehnung durch das betroffene Organ vor.

Das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 in Albanien ist noch nicht abgeschlossen. Er wurde in Albanien bisher weder angeklagt noch (rechtskräftig) verurteilt. Der Verfahrensausgang ist derzeit nicht absehbar. Im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung besteht entsprechend der albanischen Strafprozessordnung ein gestuftes System von Rechtsbehelfen.

Aufgrund des aufrechten Beschlusses über die Verhängung von Untersuchungshaft über den BF1 wird er bei einer Rückkehr mit einer Festnahme konfrontiert sein. Die Haftbedingungen in Albanien sind in Hinblick auf die medizinische Versorgung und die Infrastruktur zum Teil mangelhaft, entsprechen aber in den meisten Gefängnissen westeuropäischen Standards.

Wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens reiste der BF1 am XXXX .2024 mit dem Auto von Albanien in den Kosovo und sodann über Serbien und Ungarn nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die BF2 und BF3 reisten am XXXX .2024 am Luftweg nach Österreich, um beim BF1 zu sein. Am XXXX 2024 wurde der BF4 in Österreich geboren. Die BF führen in Österreich einen gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in XXXX . Wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens reiste der BF1 am römisch 40 .2024 mit dem Auto von Albanien in den Kosovo und sodann über Serbien und Ungarn nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Die BF2 und BF3 reisten am römisch 40 .2024 am Luftweg nach Österreich, um beim BF1 zu sein. Am römisch 40 2024 wurde der BF4 in Österreich geboren. Die BF führen in Österreich einen gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in römisch 40 .

Der BF1 geht in Österreich weiterhin seiner Tätigkeit als Journalist und Manager bei der XXXX und im Rahmen der von ihm und seinem Cousin betriebenen Onlineplattform nach und versteuert seine Einkünfte nach wie vor in Albanien. Er verfügt über eine private Krankenversicherung. Auch die BF2 arbeitet aktuell für das unter anderem vom BF1 geführte Online-Medienportal. Die BF1 und BF2 sind gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Der BF1 geht in Österreich weiterhin seiner Tätigkeit als Journalist und Manager bei der römisch 40 und im Rahmen der von ihm und seinem Cousin betriebenen Onlineplattform nach und versteuert seine Einkünfte nach wie vor in Albanien. Er verfügt über eine private Krankenversicherung. Auch die BF2 arbeitet aktuell für das unter anderem vom BF1 geführte Online-Medienportal. Die BF1 und BF2 sind gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Die BF3 besucht im Bundesgebiet die erste Klasse einer Volksschule und hat Freundinnen in Österreich und Albanien. Der BF4 wird vom BF1 und der BF2 zu Hause betreut. Die BF3 und der BF4 sind gesund.

Das soziale Umfeld der BF im Bundesgebiet umfasst zwei Cousinen und einen Cousin sowie einen Bekanntenkreis. Ein Cousin des BF1 ist in der Slowakei aufhältig.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass die BF bei einer Rückkehr nach Albanien Bedrohungen auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit, Nationalität oder der Wahrnehmung als politische Akteure ausgesetzt sein werden.

Das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren in Albanien wurde aufgrund von individuellen Verdachtsmomenten gegen ihn eingeleitet. Ihm droht demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Strafverfolgung wegen seiner Tätigkeit als Journalist oder wegen einer (ihm allenfalls unterstellten) politischen Überzeugung. Die BF sind auch sonst keiner (individuellen) Bedrohung in Albanien ausgesetzt. Ihnen ist eine Rückkehr nach Albanien, dessen Hauptstadt Tirana per Flugzeug von Wien aus problemlos erreichbar ist, möglich und zumutbar.

Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage in Albanien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.04.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt: 

Politische Lage

Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt. Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj.

Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer parlamentarischen Demokratie mit einem Mehrparteiensystem entwickelt. Infolge historischer, politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholtem Boykott und Straßendemonstrationen geprägt. Interessensgruppen üben einen starken Einfluss auf die Parteien aus, und die parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben.

2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen. Der Einsatz moderner Technik wie die biometrische Wähleridentifizierung sollen dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen.

Parlamentswahlen fanden am 25. April 2021 statt, mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022. Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft, vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei]. Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt. Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen.

Die letzte Parlamentswahl in Albanien fand am 11. Mai 2025 statt. Dabei hat die Sozialistische Partei eine absolute Mehrheit der Stimmen und Mandate gewonnen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentswahl_in_Albanien_2025, Zugriff am 09.06.2026, mwN).

Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangenen Sozialistischen Partei von Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der vom ehemaligen Staatspräsidenten Ilir Meta geführten Freiheitspartei (vormals: Sozialistische Bewegung für Integration LSI).

Nachdem Albanien bereits im Juni 2014 als Würdigung der erzielten Fortschritte der EU-Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen. Die Beitrittsverhandlungen wurden dann im Juli 2022 von den Staats- und Regierungschefs aufgenommen.

Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied.

Sicherheitslage

Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert.

Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Protesten und Kundgebungen kommen, die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten. Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering.

Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird. Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen. Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand. Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant und sollte dann zunächst bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Mittlerweile wurde der gesamte Vetting-Prozess grundsätzlich abgeschlossen (siehe https://balkaninsight.com/2024/12/23/as-justice-vetting-ends-albania-urged-to-maintain-new-anti-graft-standards/bi/ und https://albaniandailynews.com/news/albania-s-vetting-process-nears-completion-as-appeals-chamber-issues-final-decisions, Zugriff jeweils am 09.06.2026).

Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen. Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament zunächst verlängert wurde. Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt. Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt. Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend.

Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat.

Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen.

Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt.

Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine allgemeine Verbesserung der Polizeipraxis fest, wobei die Regierung größere Anstrengungen unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, die die Strafverfolgung auf allen Ebenen untersuchen soll. Sie führte unabhängige Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten vom Dienst führten.

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden.

Korruption

Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Korruption ist in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens weit verbreitet. Präventivmaßnahmen zeigen weiterhin nur begrenzte Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und Verhaftungen angeordnet. Diese nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden. Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt.

Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei Jahrzehnte lang einen Boom an illegalen Aktivitäten wie etwa Stromdiebstahl, Besetzung öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientilistische Netzwerke zu stärken.

Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden auch Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Im August 2022 erreichte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertretenden Innenministerin, weiters von einzelnen Richtern, Staatsanwälten und eines Bürgermeisters. SPAK untersuchte auch öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, bei denen angeblich umgerechnet 271,5 Mio. USD unrechtmäßig an Regierungsbeamte und Auftragnehmer geflossen sind. Die Ermittlungen führten zur Verhaftung des ehemaligen Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt.

Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein.

Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2023 rangierte Albanien unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hatte sich damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert. Laut dem Transparency International Corruption Perceptions Index 2025 liegt Albanien mit 39 Punkten an 91. Stelle und hat sich damit nach einem Maximum 2024 (42 Punkte) zuletzt wieder um 3 Plätze verschlechtert (siehe https://www.transparency.org/en/cpi/2025/index/alb, Zugriff am 09.06.2026).

Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen sowie Nichtregierungsorganisationen (NGOs) im Allgemeinen arbeiten in der Regel ohne Einschränkungen und können die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Menschenrechtsfällen ohne Probleme veröffentlichen. Aufgrund ihrer Abhängigkeit von ausländischen Gebern verfügen sie aber oft nur über begrenzte Mittel. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ.

Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Die Ombudsperson ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen. Sie kann eine Untersuchung auf Grundlage von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl der Ombudsperson die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen, und die Institutionen bemühen sich, seinen Empfehlungen nachzukommen. Ad-hoc-Arbeitsgruppen sollen die jeder Empfehlung des Ombudsmannes bezüglich der Haftbedingungen nachgehen. Die Nationalversammlung hat Ausschüsse für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte; letzterer prüft den Jahresbericht des Ombudsbüros. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt.

Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen.

Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck.

Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden.

Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt.

Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung. Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen westeuropäischen Standards. Die schlechten physischen Bedingungen in einigen Gefängnissen sind nach wie vor ein Problem, welches das Strafvollzugssystem betrifft. Gefängnisinsassen leiden an mangelhaften Lebensbedingungen und unangemessener medizinischer Versorgung.

Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit, Häftlinge zu besuchen; hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, sie ist dem staatlichen Mutter-Teresa-Krankenhaus angegliedert. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine separate, den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze entsprechende Jugendstrafanstalt. Die Insassen haben z. B. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Das Gefängniskrankenhaus in Tirana, die Untersuchungshaftanstalt in Tirana, jedoch nur in dem im April 2019 in Betrieb genommenen Bereichen B und C, die Jugendstrafanstalten in Elbasan, Fier, Fushe Kruja, Korça, Peqin, Malesi e Madhe bei Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana entsprechen den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze.

Außer in den regionalen Einrichtungen in Tirana (mit Ausnahme der Kommissariate, bei denen es sich um kleinere Einheiten handelt, die den regionalen Polizeidirektionen unterstellt sind), Gjirokaster, Kukes, Fier und Korca entsprechen die Bedingungen in den vom Innenministerium betriebenen Einrichtungen wie Polizeistationen und temporären Hafteinrichtungen nicht den erforderlichen Standards. Fehlende Zentralheizungssysteme (mit Ausnahme der Neubauten Fier und Malesi e Madhe bei Shkodra) werden durch bewegliche stromabhängige Heizkörper kompensiert. Schlechte Haftbedingungen in älteren Einrichtungen sind weiterhin ein Problem. Bei regelmäßigen Gefängnisinspektionen stellten das Büro des Ombudsmannes und das Albanische Helsinki-Komitee (AHC) Infrastrukturprobleme in den Gefängnissen von Burrel, Durres, Tepelene und Lezha fest. Der Ombudsmann stellte fest, dass zwischen neu renovierten Gefängnissen und älteren Einrichtungen ein doppelter Standard besteht. Die Generaldirektion für Gefängnisse (GDP) schloss die Gefängnisse Tropoja, Vaqarr und Saranda im Oktober 2022 wegen schlechter Bedingungen. Der Ombudsmann empfahl dem Justizministerium, auch die Gefängnisse Burrel und Tepelene wegen ihres schlechten Zustands zu schließen. Ein Mangel an medizinischer Versorgung, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, war ein Problem. Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CTP) forderte die Regierung in seinem Bericht vom April 2022 auf, eine neue Einrichtung zu bauen, die allen Patienten der forensischen Psychiatrie ein therapeutisches Umfeld und ein multidisziplinäres Behandlungsprogramm bietet.

Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, Medien und internationale Gremien wie das Komitee zur Verhütung von Folter berichteten, dass sie Gefängnisse und Hafteinrichtungen ohne Hindernisse überwachen durften. Einschränkungen gibt es weiterhin bei der Überwachung von Häftlingen, die unter das Sonderregime fallen.

Grundversorgung und Wirtschaft

Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US-Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftige erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen.

Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen.

Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab.

Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord-Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt.

Im Jahr 2025 hat das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Albanien geschätzt rund 3,7 Prozent betragen. Für das Jahr 2026 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in Albanien auf rund 3,4 Prozent prognostiziert (siehe https://de.statista.com/statistik/daten/studie/393143/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-albanien/, Zugriff am 09.06.2026).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten. Der Zeitpunkt der Antragstellung am 30.10.2024 ist auch im Protokoll der Erstbefragung sowie im IZR dokumentiert.

Das Erstbefragungsprotokoll vom 30.10.2024, das Standardformular zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vom 08.11.2024, das Schreiben des slowakischen Innenministeriums vom 23.12.2024, mit welchem die Übernahme des BF1 nach der Verordnung (EU) 604/2013 (ABl 2013 L 180/31) ausgehend von der Wahrung der Familieneinheit abgelehnt wird, sowie das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2025 liegen vor. Aus den konsistenten Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor der belangten Behörde und den vorgelegten Flugticktes ergeben sich nachvollziehbar die Einreisezeitpunkte der BF1, BF2 und BF3, wobei sich der BF1 entsprechend der in Kopie vorliegenden Reisepasseintragungen bereits kurz vor seiner Einreise, zwischen XXXX 2024 und XXXX .2024, im Schengenraum (auch in Österreich) aufgehalten hatte. Das Erstbefragungsprotokoll vom 30.10.2024, das Standardformular zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats vom 08.11.2024, das Schreiben des slowakischen Innenministeriums vom 23.12.2024, mit welchem die Übernahme des BF1 nach der Verordnung (EU) 604 aus 2013, Amtsblatt 2013 L 180/31) ausgehend von der Wahrung der Familieneinheit abgelehnt wird, sowie das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2025 liegen vor. Aus den konsistenten Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor der belangten Behörde und den vorgelegten Flugticktes ergeben sich nachvollziehbar die Einreisezeitpunkte der BF1, BF2 und BF3, wobei sich der BF1 entsprechend der in Kopie vorliegenden Reisepasseintragungen bereits kurz vor seiner Einreise, zwischen römisch 40 2024 und römisch 40 .2024, im Schengenraum (auch in Österreich) aufgehalten hatte.

Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere der Urkundenvorlagen und schriftlich eingebrachten Stellungnahmen vom 31.10.2024 (AS 43), 08.04.2025 (AS 635), 24.06.2025 (OZ 5), 01.09.2025 (OZ 9), 12.03.2026 (OZ 11), 01.04.2026 (OZ 14), 11.05.2026 (OZ 16), 04.05.2026 (OZ 26) und der Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA am 30.10.2024 und 24.03.2025 und dem BVwG am 11.09.2025 und 26.03.2026, der Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2025 getroffen.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus ihren dem BVwG in Kopie vorliegenden Reisepässen und dem Eintrag aus dem Geburtenbuch betreffend den BF4 sowie den damit übereinstimmenden Angaben der BF hervor. Die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit wird anhand entsprechender glaubhafter Angaben bei den Erstbefragungen festgestellt. Die familiären Bindungen der BF untereinander und ihre Lebenssituation vor der nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet wurden von ihnen ebenfalls übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben.

Albanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein Dolmetscher für die albanische Sprache beigezogen wurde, mit dem eine Verständigung problemlos möglich war. Die Englisch- und Italienischkenntnisse des BF1 und der BF2 wurden glaubhaft angegeben. Dass die BF3 altersentsprechend gute Deutschkenntnisse hat, ist vor dem Hintergrund ihres Schulbesuches im Bundesgebiet nachvollziehbar. Sowohl der BF1 als auch die BF2 brachten glaubhaft vor, dass sie bemüht sind, Deutsch zu lernen, und aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts grundlegende Kenntnisse erworben haben.

Die Feststellungen zum Leben der BF in Albanien, konkret zu der Ausbildung und Berufstätigkeit des BF1 und der BF2 und den nach wie vor dort aufhältigen Familienangehörigen, basieren auf dem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. In deutscher Übersetzung vorliegende Diplome der Universität XXXX belegen die absolvierten Studien des BF1. Sein beruflicher Werdegang als Journalist und Medienmanager in Albanien ist auf Grundlage seiner Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie seinem damit übereinstimmenden Lebenslauf festzustellen. In der Zusammenschau ergibt sich, dass er nicht nur als Journalist, sondern auch im Management der XXXX beschäftigt ist und ein eigenes, von ihm (mit-)gegründetes Onlineportal betreibt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung führte er nachvollziehbar seine Verbindungen zur Familie XXXX , in deren Eigentum die XXXX steht, aus. Die Feststellungen zum Leben der BF in Albanien, konkret zu der Ausbildung und Berufstätigkeit des BF1 und der BF2 und den nach wie vor dort aufhältigen Familienangehörigen, basieren auf dem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. In deutscher Übersetzung vorliegende Diplome der Universität römisch 40 belegen die absolvierten Studien des BF1. Sein beruflicher Werdegang als Journalist und Medienmanager in Albanien ist auf Grundlage seiner Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie seinem damit übereinstimmenden Lebenslauf festzustellen. In der Zusammenschau ergibt sich, dass er nicht nur als Journalist, sondern auch im Management der römisch 40 beschäftigt ist und ein eigenes, von ihm (mit-)gegründetes Onlineportal betreibt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung führte er nachvollziehbar seine Verbindungen zur Familie römisch 40 , in deren Eigentum die römisch 40 steht, aus.

Der glaubhaften Schilderung des BF1 betreffend die Schwerpunktsetzung seiner journalistischen Arbeit in Bezug auf Korruption und die damit in Zusammenhang stehenden Berichterstattungen zu Mitgliedern der albanischen Politik und Justiz, unter anderem Staatanwalt XXXX und Richterin XXXX , kann grundsätzlich durchaus gefolgt werden. Ebenso ist der Darstellung zu folgen, wonach XXXX , ein anderer Investigativjournalist, im Zentrum eines Ermittlungsverfahrens in Albanien stand und in diesem Zusammenhang der albanischen Verfassungsgerichtshof Nichtigerklärungen von gegen ihn erlassenen Ermittlungsmaßnahmen aussprach. Da die entsprechenden Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, unterbleibt die in der Beschwerde dazu beantragte Einvernahme des Zeugen XXXX (vgl VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041). Im Übrigen wurde der Zeuge entgegen dem Beweisantrag in der Eingabe vom 12.03.2026 nicht stellig gemacht und nach richterlicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ladungsfähige Adresse vorgelegt (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0045).Der glaubhaften Schilderung des BF1 betreffend die Schwerpunktsetzung seiner journalistischen Arbeit in Bezug auf Korruption und die damit in Zusammenhang stehenden Berichterstattungen zu Mitgliedern der albanischen Politik und Justiz, unter anderem Staatanwalt römisch 40 und Richterin römisch 40 , kann grundsätzlich durchaus gefolgt werden. Ebenso ist der Darstellung zu folgen, wonach römisch 40 , ein anderer Investigativjournalist, im Zentrum eines Ermittlungsverfahrens in Albanien stand und in diesem Zusammenhang der albanischen Verfassungsgerichtshof Nichtigerklärungen von gegen ihn erlassenen Ermittlungsmaßnahmen aussprach. Da die entsprechenden Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, unterbleibt die in der Beschwerde dazu beantragte Einvernahme des Zeugen römisch 40 vergleiche VwGH 05.06.2025, Ra 2022/08/0041). Im Übrigen wurde der Zeuge entgegen dem Beweisantrag in der Eingabe vom 12.03.2026 nicht stellig gemacht und nach richterlicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ladungsfähige Adresse vorgelegt (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0045).

Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren gegen die Richterin XXXX basieren auf dem in Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Einleitung eines richterlichen Disziplinarverfahrens gegen XXXX , Richterin am Sondergericht erster Instanz für Korruption und Organisierte Kriminalität vom XXXX .2026 durch das Amt des Hohen Justizinspektors, der dazugehörigen Mitteilung vom XXXX .2026 durch das Amt des Hohen Justizinspektors und den damit übereinstimmenden Angaben des BF1. Die Feststellungen zum Disziplinarverfahren gegen die Richterin römisch 40 basieren auf dem in Übersetzung vorgelegten Beschluss über die Einleitung eines richterlichen Disziplinarverfahrens gegen römisch 40 , Richterin am Sondergericht erster Instanz für Korruption und Organisierte Kriminalität vom römisch 40 .2026 durch das Amt des Hohen Justizinspektors, der dazugehörigen Mitteilung vom römisch 40 .2026 durch das Amt des Hohen Justizinspektors und den damit übereinstimmenden Angaben des BF1.

Die Verbindungen des BF1 zu XXXX und XXXX sind auf Grundlage der Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 festzustellen, wonach er konkret danach befragt angab, mit XXXX befreundet zu sein und mit ihm in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Die Verbindung zu XXXX ergibt sich primär aus einem vom BF1 vorgelegten Gutachten über seine finanzielle Situation, woraus sich eine Darlehensgewährung an diesen im Ausmaß von EUR 20.000 ergibt, die der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte, obwohl zu Beginn des Verfahrens vorgebracht worden war, dass er keinen der Mitbeschuldigten im Verfahren kenne (Seite 640 der Verwaltungsakten) bzw. XXXX nur einmal getroffen und lediglich zwei bis drei nicht-finanzielle Kommunikationen mit ihm geführt habe (Seite 309 der Verwaltungsakten). Die Verbindungen des BF1 zu römisch 40 und römisch 40 sind auf Grundlage der Aussagen des BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2025 festzustellen, wonach er konkret danach befragt angab, mit römisch 40 befreundet zu sein und mit ihm in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Die Verbindung zu römisch 40 ergibt sich primär aus einem vom BF1 vorgelegten Gutachten über seine finanzielle Situation, woraus sich eine Darlehensgewährung an diesen im Ausmaß von EUR 20.000 ergibt, die der BF1 in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte, obwohl zu Beginn des Verfahrens vorgebracht worden war, dass er keinen der Mitbeschuldigten im Verfahren kenne (Seite 640 der Verwaltungsakten) bzw. römisch 40 nur einmal getroffen und lediglich zwei bis drei nicht-finanzielle Kommunikationen mit ihm geführt habe (Seite 309 der Verwaltungsakten).

Auf den wiederholten Angaben des BF1, wonach er ein erfolgreicher Journalist sei, diverse Preise für seine Arbeit erhalten habe und gut vernetzt sei, stützt sich die Feststellung seiner Bekanntheit in Albanien.

Zu seiner (partei-)politischen Aktivität erläuterte der BF1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, 2016 für eine Partei mit sozialökonomischem Schwerpunkt tätig gewesen zu sein, sich jedoch nach der erfolglosen Wahlbeteiligung seither nicht mehr parteipolitisch zu engagieren. Die Wahrnehmung des BF1 als politischer Akteur durch seine journalistische Arbeit ist bereits ausgehend von der Themensetzung seiner Recherchen und Veröffentlichungen offenkundig und ergibt sich auch unter Zugrundlegung seiner Schilderung vor dem BVwG.

Dass der BF1 im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 über eine slowakische Aufenthaltsbewilligung verfügte, wird durch die in Kopie vorliegende Aufenthaltskarte und das Schreiben des slowakischen Innenministeriums vom 23.12.2024 belegt. Seine unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei schildert er vor dem BVwG und ergänzte, dass er – in Absprache mit seiner Rechtsvertretung – im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich keine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei beantragt hat. Dass der BF1 im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 über eine slowakische Aufenthaltsbewilligung verfügte, wird durch die in Kopie vorliegende Aufenthaltskarte und das Schreiben des slowakischen Innenministeriums vom 23.12.2024 belegt. Seine unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei schildert er vor dem BVwG und ergänzte, dass er – in Absprache mit seiner Rechtsvertretung – im Hinblick auf das laufende Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich keine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei beantragt hat.

Die Feststellungen zum von der albanischen Sonderstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage in XXXX stützen sich auf die in Übersetzung vorliegenden Verfahrensunterlagen und dem Vorbringen des BF1 vor BFA und BVwG. Der Gegenstand des Verfahrens und die im Fokus der Ermittlung stehenden Personen, nämlich XXXX und XXXX , aber auch die Involvierung von XXXX und der XXXX sowie die konkrete Verdachtslage und die Ermittlungsmaßnahmen gegen den BF1 ergeben sich demnach aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2024 (Seite 431 ff der Verwaltungsakten), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom XXXX .2024 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom XXXX .2025 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom XXXX 2025 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom XXXX .2025 (OZ 11) und dem Zurückweisungsbeschluss betreffend Akteneinsicht vom XXXX .2025 (OZ 24). Die Nachrichten zwischen dem BF1 und EB und die dazu ergangenen Aussagen des EB werden im Detail als Begründung für die Weiterführung des Verfahrens gegen den BF1 als Beschuldigten und die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn in den vorliegenden Verlängerungsbeschlüssen und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft dargestellt. Die Feststellungen zum von der albanischen Sonderstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage in römisch 40 stützen sich auf die in Übersetzung vorliegenden Verfahrensunterlagen und dem Vorbringen des BF1 vor BFA und BVwG. Der Gegenstand des Verfahrens und die im Fokus der Ermittlung stehenden Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , aber auch die Involvierung von römisch 40 und der römisch 40 sowie die konkrete Verdachtslage und die Ermittlungsmaßnahmen gegen den BF1 ergeben sich demnach aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2024 (Seite 431 ff der Verwaltungsakten), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom römisch 40 .2024 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom römisch 40 .2025 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom römisch 40 2025 (OZ 9), dem Beschluss über die Verlängerung der Ermittlungsfrist der Speziellen Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption und der Organisierten Kriminalität vom römisch 40 .2025 (OZ 11) und dem Zurückweisungsbeschluss betreffend Akteneinsicht vom römisch 40 .2025 (OZ 24). Die Nachrichten zwischen dem BF1 und EB und die dazu ergangenen Aussagen des EB werden im Detail als Begründung für die Weiterführung des Verfahrens gegen den BF1 als Beschuldigten und die Verhängung der Untersuchungshaft gegen ihn in den vorliegenden Verlängerungsbeschlüssen und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft dargestellt.

Hinsichtlich der Durchsuchungshandlungen gegen den BF1 im XXXX 2024 sind die Entscheidung vom XXXX .2024 der Richterin XXXX , mit der Hausdurchsuchung bewilligt wurde, die Entscheidung vom XXXX .2024 der Richterin XXXX , mit der die Personendurchsuchung bewilligt wurde, sowie die Sicherstellungsprotokolle vom XXXX .2024 aktenkundig (Seite 539 ff und 608 ff der Verwaltungsakten). Vor dem BVwG gab der BF1 glaubhaft an, dass ihm im Zuge der Amtshandlung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Anwalt anzurufen, woraufhin dieser der Hausdurchsuchung beiwohnte. Hinsichtlich der Durchsuchungshandlungen gegen den BF1 im römisch 40 2024 sind die Entscheidung vom römisch 40 .2024 der Richterin römisch 40 , mit der Hausdurchsuchung bewilligt wurde, die Entscheidung vom römisch 40 .2024 der Richterin römisch 40 , mit der die Personendurchsuchung bewilligt wurde, sowie die Sicherstellungsprotokolle vom römisch 40 .2024 aktenkundig (Seite 539 ff und 608 ff der Verwaltungsakten). Vor dem BVwG gab der BF1 glaubhaft an, dass ihm im Zuge der Amtshandlung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Anwalt anzurufen, woraufhin dieser der Hausdurchsuchung beiwohnte.

Im Hinblick auf die zweite Hausdurchsuchung im XXXX 2024 sind keine Bewilligungen oder Protokolle aktenkundig. Die BF2 legte dazu jedoch im Verfahren dar, dass sie während der Amtshandlung zumindest Sicherstellungsprotokolle und den Haftbefehl gegen ihren Ehemann vorgezeigt bekommen habe. Im Hinblick auf die zweite Hausdurchsuchung im römisch 40 2024 sind keine Bewilligungen oder Protokolle aktenkundig. Die BF2 legte dazu jedoch im Verfahren dar, dass sie während der Amtshandlung zumindest Sicherstellungsprotokolle und den Haftbefehl gegen ihren Ehemann vorgezeigt bekommen habe.

Der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft und das Vorbringen des BF1, insbesondere in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme vom 11.05.2026, führen zu Feststellungen betreffend die Untersuchungshaftverhängung über den BF1 und weitere Mitbeschuldigte.

Die einschlägigen Normen des albanischen Strafgesetzbuches werden anhand der in englischer Sprache öffentlich zugänglichen
(https://www.drejtesia.gov.al/wp-content/uploads/2025/10/EN_Ligj-nr.-7895-1995-Kodi-penal-i-p%C3%ABrdit%C3%ABsuar.pdf
oder https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1995/sq/73471, Zugriff jeweils am 09.06.2026) und mittels des Online-Übersetzungsprogramms der Europäischen Kommission (eTranslation) übersetzten albanischen Gesetzes Nr. 7895 in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2025 festgestellt.
Die einschlägigen Normen des albanischen Strafgesetzbuches werden anhand der in englischer Sprache öffentlich zugänglichen , (https://www.drejtesia.gov.al/wp-content/uploads/2025/10/EN_Ligj-nr.-7895-1995-Kodi-penal-i-p%C3%ABrdit%C3%ABsuar.pdf , oder https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1995/sq/73471, Zugriff jeweils am 09.06.2026) und mittels des Online-Übersetzungsprogramms der Europäischen Kommission (eTranslation) übersetzten albanischen Gesetzes Nr. 7895 in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2025 festgestellt.

Aus den Ausführungen in der Anfragebeantwortung zu diesen Straftatbeständen ergibt sich zudem, dass es in Albanien tatsächlich regelmäßig zu Anklagen und Verurteilungen, insbesondere in Verfahren vor der Sonderstaatsanwaltschaft SPAK gegen organisierte Kriminalität und Geldwäsche kommt, worauf sich die dahingehende Feststellung stützt.

Die Feststellung, wonach der BF1 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren in Albanien rechtsanwaltlich vertreten ist, basiert auf den vorgelegten Dokumenten aus dem Strafverfahren, aus denen sich ergibt, dass den Rechtsanwälten XXXX und XXXX eine entsprechende Vollmacht von ihm erteilt wurde und sie auch im Verfahren als seine Strafverteidiger aufgetreten sind. Die Feststellung, wonach der BF1 in dem gegen ihn geführten Strafverfahren in Albanien rechtsanwaltlich vertreten ist, basiert auf den vorgelegten Dokumenten aus dem Strafverfahren, aus denen sich ergibt, dass den Rechtsanwälten römisch 40 und römisch 40 eine entsprechende Vollmacht von ihm erteilt wurde und sie auch im Verfahren als seine Strafverteidiger aufgetreten sind.

Zum Zeugenantrag betreffend den Rechtsanwalt XXXX ist festzuhalten, dass der Zeuge entgegen dem Beweisantrag in der Eingabe vom 12.03.2026 nicht stellig gemacht wurde und nach richterlicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ladungsfähige Adresse vorgelegt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0045). Im Übrigen wurden sämtliche Stellungnahmen und Anträge, die im albanischen Strafverfahren von den Rechtsanwälten XXXX und XXXX erstattet und hiergerichtlich in Übersetzung vorgelegt wurden, konkret die Erklärung vom XXXX .2026 (OZ 26), die Erklärung vom XXXX .2026 (OZ 11), der Antrag Ausfolgung einer Kopie der Akten des Strafverfahrens vom XXXX .2025 (OZ 24), das Memo vom XXXX .2024 (AS 281), der Antrag vom XXXX .2024 (AS 235), der Antrag vom XXXX .2024 (AS 223), das Memorandum vom XXXX .2024 (gemeint wohl 2025; AS 183) und die Erklärung vom XXXX .2025 (OZ 12), der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Auf diese Dokumente in Verbindung mit dem Vorbringen des BF1 in der mündlichen Verhandlung stützt sich auch die Feststellung, dass von Seiten des BF1 im Ermittlungsverfahren Stellungnahmen und Anträge eingebracht, jedoch keine Rechtsbehelfe erhoben wurden. Explizit befragt, ob er oder sein Rechtsanwalt Rechtsmittel gegen den U-Haft-Beschluss oder gegen einen der vorgelegten Beschlüsse betreffend die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens eingebracht habe, gab der BF1 zu Protokoll, dass sein Anwalt in Albanien geraten habe, kein Rechtsmittel zu erheben, da sich das Verfahren noch in einem Voruntersuchungs- und Vorermittlungsprozess befinde und allfällige Rechtmittel ohnedies nicht erfolgreich sein würden. Zum Zeugenantrag betreffend den Rechtsanwalt römisch 40 ist festzuhalten, dass der Zeuge entgegen dem Beweisantrag in der Eingabe vom 12.03.2026 nicht stellig gemacht wurde und nach richterlicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026 bis zum Entscheidungszeitpunkt keine ladungsfähige Adresse vorgelegt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beweis nicht erbracht werden kann (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0045). Im Übrigen wurden sämtliche Stellungnahmen und Anträge, die im albanischen Strafverfahren von den Rechtsanwälten römisch 40 und römisch 40 erstattet und hiergerichtlich in Übersetzung vorgelegt wurden, konkret die Erklärung vom römisch 40 .2026 (OZ 26), die Erklärung vom römisch 40 .2026 (OZ 11), der Antrag Ausfolgung einer Kopie der Akten des Strafverfahrens vom römisch 40 .2025 (OZ 24), das Memo vom römisch 40 .2024 (AS 281), der Antrag vom römisch 40 .2024 (AS 235), der Antrag vom römisch 40 .2024 (AS 223), das Memorandum vom römisch 40 .2024 (gemeint wohl 2025; AS 183) und die Erklärung vom römisch 40 .2025 (OZ 12), der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Auf diese Dokumente in Verbindung mit dem Vorbringen des BF1 in der mündlichen Verhandlung stützt sich auch die Feststellung, dass von Seiten des BF1 im Ermittlungsverfahren Stellungnahmen und Anträge eingebracht, jedoch keine Rechtsbehelfe erhoben wurden. Explizit befragt, ob er oder sein Rechtsanwalt Rechtsmittel gegen den U-Haft-Beschluss oder gegen einen der vorgelegten Beschlüsse betreffend die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens eingebracht habe, gab der BF1 zu Protokoll, dass sein Anwalt in Albanien geraten habe, kein Rechtsmittel zu erheben, da sich das Verfahren noch in einem Voruntersuchungs- und Vorermittlungsprozess befinde und allfällige Rechtmittel ohnedies nicht erfolgreich sein würden.

Hinsichtlich der Akteneinsicht in den albanischen Strafakt gab der BF1 durchaus glaubhaft an, dass dies bisher nicht umfassend möglich gewesen sei, zumal auch der Zurückweisungsbeschluss vom XXXX .2025 in Übersetzung vorliegt, wonach dem Begehren auf Aktenübermittlung mit der Begründung der noch laufenden Ermittlungsphase nicht entsprochen worden sei. In Übersetzung aktenkundig sind jedoch die bereits genannten vier Verlängerungsbeschlüsse, der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft und ein Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht sowie die Entscheidungen und das Sicherstellungsprotokoll betreffend die Haus- und Personendurchsuchung vom XXXX .2024, sodass davon auszugehen ist, dass dem BF1 und seiner Verteidigung zumindest diese Dokumente zur Verfügung gestellt wurden.Hinsichtlich der Akteneinsicht in den albanischen Strafakt gab der BF1 durchaus glaubhaft an, dass dies bisher nicht umfassend möglich gewesen sei, zumal auch der Zurückweisungsbeschluss vom römisch 40 .2025 in Übersetzung vorliegt, wonach dem Begehren auf Aktenübermittlung mit der Begründung der noch laufenden Ermittlungsphase nicht entsprochen worden sei. In Übersetzung aktenkundig sind jedoch die bereits genannten vier Verlängerungsbeschlüsse, der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft und ein Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht sowie die Entscheidungen und das Sicherstellungsprotokoll betreffend die Haus- und Personendurchsuchung vom römisch 40 .2024, sodass davon auszugehen ist, dass dem BF1 und seiner Verteidigung zumindest diese Dokumente zur Verfügung gestellt wurden.

Dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und der BF1 in Albanien bisher weder angeklagt noch rechtskräftig verurteilt wurde, erschließt sich aus seiner Aussage. Da die Ermittlungen noch andauern, ist auch der Ausgang des Verfahrens gegen den BF1 in Albanien noch nicht absehbar.

Hinsichtlich des Rechtsschutzes im albanischen Strafverfahren wird mit Blick auf die Länderberichte nicht verkannt, dass es insbesondere aufgrund des Ressourcenmangels und der teilweisen schlechten Verwaltung mitunter zu Verzögerungen im Strafverfahren kommt. Wie sich jedoch auch aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, stehen entsprechend der albanischen Strafprozessordnung mehrere, gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen, zur Geltendmachung der Befangenheit von Staatsanwälten und Richtern sowie gegen strafgerichtliche Verurteilungen zur Verfügung. Insbesondere steht gegen jede Form von Freiheitsentziehung (Arrest, Untersuchungshaft) das Recht, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und den Beschluss anzufechten, offen. Damit in Einklang steht auch, dass der Journalist XXXX vor dem Verfassungsgericht in Albanien die Verwendung von Ermittlungsergebnissen erfolgreich als nichtig bekämpfte.Hinsichtlich des Rechtsschutzes im albanischen Strafverfahren wird mit Blick auf die Länderberichte nicht verkannt, dass es insbesondere aufgrund des Ressourcenmangels und der teilweisen schlechten Verwaltung mitunter zu Verzögerungen im Strafverfahren kommt. Wie sich jedoch auch aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, stehen entsprechend der albanischen Strafprozessordnung mehrere, gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen, zur Geltendmachung der Befangenheit von Staatsanwälten und Richtern sowie gegen strafgerichtliche Verurteilungen zur Verfügung. Insbesondere steht gegen jede Form von Freiheitsentziehung (Arrest, Untersuchungshaft) das Recht, die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und den Beschluss anzufechten, offen. Damit in Einklang steht auch, dass der Journalist römisch 40 vor dem Verfassungsgericht in Albanien die Verwendung von Ermittlungsergebnissen erfolgreich als nichtig bekämpfte.

Betreffend die Haftbedingungen in Albanien lassen die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte erkennen, dass es mangelhafte Bedingungen hinsichtlich medizinischer Versorgung und der Infrastruktur, insbesondere in älteren Einrichtungen, gibt, jedoch die meisten albanischen Gefängnisse westeuropäischen Standards entsprechen. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 in Übersetzung vorgelegten Auskunftsschreiben des albanischen Justizministeriums geben dahingehend keine weiterführenden Informationen.

Die Reisen der BF1, BF2 und B3 in den Schengenraum und die konkreten Einreisen nach Österreich wurden von der belangten Behörde bereits im Zuge der Erstbefragung erhoben. Zum Ausreiseentschluss befragt, führte der BF1 wiederholt aus, diesen während der ersten Hausdurchsuchung im XXXX 2024 gefasst zu haben und in Folge am XXXX .2024 mit dem Auto über Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Die BF2 brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sie ein gemeinsames Leben mit dem BF1 führen wolle, weshalb sie ihm mit der BF3 nach Österreich gefolgt sei. Aus dem aktenkundigen Eintrag im Geburtenbuch ergibt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen des BF1 und der BF2 die Geburt des BF4 im Bundesgebiet am XXXX 2024. Die Reisen der BF1, BF2 und B3 in den Schengenraum und die konkreten Einreisen nach Österreich wurden von der belangten Behörde bereits im Zuge der Erstbefragung erhoben. Zum Ausreiseentschluss befragt, führte der BF1 wiederholt aus, diesen während der ersten Hausdurchsuchung im römisch 40 2024 gefasst zu haben und in Folge am römisch 40 .2024 mit dem Auto über Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein. Die BF2 brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sie ein gemeinsames Leben mit dem BF1 führen wolle, weshalb sie ihm mit der BF3 nach Österreich gefolgt sei. Aus dem aktenkundigen Eintrag im Geburtenbuch ergibt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen des BF1 und der BF2 die Geburt des BF4 im Bundesgebiet am römisch 40 2024.

Das Vorbringen, wonach die BF nunmehr einen gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in Wien führen, wird durch die im ZMR dokumentierte Hauptwohnsitzmeldungen der BF in der XXXX seit XXXX .2024 gestützt. Das Vorbringen, wonach die BF nunmehr einen gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in Wien führen, wird durch die im ZMR dokumentierte Hauptwohnsitzmeldungen der BF in der römisch 40 seit römisch 40 .2024 gestützt.

Die Feststellungen zum Leben der BF im Bundesgebiet gründen auf den übereinstimmenden Schilderungen des BF1 und der BF2 sowohl vor dem BFA als auch vor dem BVwG. Demnach sind sie beide von Österreich aus für albanische Medienunternehmen tätig, entrichten Steuern in Albanien und sind privat krankenversichert. Auch die aktuellen Lebensumstände der BF3 und des BF4 wurden von den erwachsenen BF nachvollziehbar geschildert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1 und der BF2 ergibt sich aus aktuellen Strafregisterauszügen. Die BF3 und der BF4 sind altersentsprechend strafunmündig.

Schwerwiegende gesundheitliche Probleme werden vom BF1 und von der BF2 weder sie selbst noch ihre Kinder betreffend geschildert. Der BF1 habe sich vor der Einreise in das Bundesgebiet in der Slowakei medizinischen Behandlungen unterzogen, ist jedoch mittlerweile entsprechend seiner eigenen glaubhaften Schilderung gesund. Die von der BF2 im behördlichen Verfahren vorgebrachte Erschöpfung gehe auf die schwierige Situation zurück, in der sich die Familie und insbesondere die BF2 durch die intensiven Betreuungspflichten für zwei relativ kleine Kinder befinde; insgesamt sei sie entsprechend ihren Angaben im Verfahren jedoch auch gesund. Darauf, auf dem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der aktuell ausgeführten Berufstätigkeit stützt sich die Feststellung der Erwerbsfähigkeit von BF1 und BF2.

Die Feststellungen zum sozialen Umfeld im Bundesgebiet und dem in der Slowakei aufhältigen Cousin des BF1 gründen auf dem übereinstimmenden Vorbringen des BF1 und der BF2.

Für die Feststellung etwaiger Bedrohungen ausgehend von der Religionszugehörigkeit, rassistischer Zuschreibungen oder der Nationalität fehlen jegliche Anhaltspunkte im Vorbringen der BF.

Zwar ist der BF1 in Albanien als Beschuldigter einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren, geführt von Staatsanwalt XXXX und Richterin XXXX , ausgesetzt. Aufgrund der Ausführungen und des Vorbringens im Laufe des Verfahrens in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen ist auch eine Zunahme von sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation/strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) in Albanien zu sehen, was zur Einschüchterung und Selbstzensur - insbesondere für investigative Journalisten - beiträgt. Verkannt wird in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die albanische Justiz - wie aus der der vorliegenden Entscheidung zugrundliegenden Berichtslage hervorgeht - mit diversen Herausforderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Beschuldigtenrechte haben, konfrontiert ist und sich demnach auch der BF1 mit Schwierigkeiten im Hinblick auf rasche Auskunft, Zustellmängeln und Verfahrensverzögerungen konfrontiert sieht.Zwar ist der BF1 in Albanien als Beschuldigter einem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren, geführt von Staatsanwalt römisch 40 und Richterin römisch 40 , ausgesetzt. Aufgrund der Ausführungen und des Vorbringens im Laufe des Verfahrens in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen ist auch eine Zunahme von sogenannten SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation/strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung) in Albanien zu sehen, was zur Einschüchterung und Selbstzensur - insbesondere für investigative Journalisten - beiträgt. Verkannt wird in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die albanische Justiz - wie aus der der vorliegenden Entscheidung zugrundliegenden Berichtslage hervorgeht - mit diversen Herausforderungen, die nachteilige Auswirkungen auf Beschuldigtenrechte haben, konfrontiert ist und sich demnach auch der BF1 mit Schwierigkeiten im Hinblick auf rasche Auskunft, Zustellmängeln und Verfahrensverzögerungen konfrontiert sieht.

Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen und den Länderberichten ist jedoch im konkreten Fall des BF1 keine Strafverfolgung ausgehend von seiner journalistischen Tätigkeit anzunehmen. Vielmehr führt das vom BFA und BVwG geführte Ermittlungsverfahren zur Feststellung, dass das Strafverfahren gegen den BF1 aufgrund individueller Verdachtsmomente eingeleitet wurde und demnach eine reguläre Rechtsanwendung darstellt:

Für die Feststellung etwaiger Bedrohungen in Form einer staatlichen Strafrechtsverfolgung ausgehend von der Tätigkeit des BF1 als Journalist wäre ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 bleibt hingegen in entscheidenden Punkten nicht nachvollziehbar und ist diesem wie folgt entgegenzutreten:

Einerseits brachte der BF1 zu Beginn des hiergerichtlichen Verfahrens vor, dass er keinen der anderen Beschuldigten kenne (Seite 640 der Verwaltungsakten). Im Laufe des Verfahrens ergab sich jedoch, dass durchaus Verbindungen und Kontakte zu zentralen Personen aus diesem Strafverfahren bestehen: Konkret handelt es sich bei Mitgliedern der Familie XXXX , welche Teil der Ermittlungen in Albanien sind, um (zum Teil ehemalige) Arbeitgeberinnen des BF1. Er selbst sagte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 aus, dass es sich bei XXXX um „die Ex-Eigentümerin vom Fernsehsender, wo [er] arbeite […]“ handle; sie sei seine Ex-Chefin und sie hätten beruflich miteinander zu tun gehabt; „ihre Tochter hat ihre Position übernommen und mit der ha[t] [er] weiterhin zu tun. Sie heißt XXXX “; XXXX und XXXX „sind ebenfalls Miteigentümerinnen von XXXX “; „ XXXX ha[t] [er] öfters getroffen, ebenfalls beruflich. Sie ist die Direktorin von der Programmgestaltung bei XXXX .“ Darüber hinaus bezeichnet der BF1 in der Verhandlung XXXX als Freund und gesteht in der Befragung vor dem BVwG am 26.03.2026 auch eine Verbindung zu XXXX zu, dem er auf Empfehlung von XXXX ein Darlehen über EUR 20.000 gewährt habe, dieses Geld jedoch nicht zurückbekommen, während in dem in Übersetzung vorliegenden Memo vom XXXX .2024 noch explizit eine finanzielle Verbindung zwischen den beiden verneint wird (Seite 309 der Verwaltungsakten). Einerseits brachte der BF1 zu Beginn des hiergerichtlichen Verfahrens vor, dass er keinen der anderen Beschuldigten kenne (Seite 640 der Verwaltungsakten). Im Laufe des Verfahrens ergab sich jedoch, dass durchaus Verbindungen und Kontakte zu zentralen Personen aus diesem Strafverfahren bestehen: Konkret handelt es sich bei Mitgliedern der Familie römisch 40 , welche Teil der Ermittlungen in Albanien sind, um (zum Teil ehemalige) Arbeitgeberinnen des BF1. Er selbst sagte in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 aus, dass es sich bei römisch 40 um „die Ex-Eigentümerin vom Fernsehsender, wo [er] arbeite […]“ handle; sie sei seine Ex-Chefin und sie hätten beruflich miteinander zu tun gehabt; „ihre Tochter hat ihre Position übernommen und mit der ha[t] [er] weiterhin zu tun. Sie heißt römisch 40 “; römisch 40 und römisch 40 „sind ebenfalls Miteigentümerinnen von römisch 40 “; „ römisch 40 ha[t] [er] öfters getroffen, ebenfalls beruflich. Sie ist die Direktorin von der Programmgestaltung bei römisch 40 .“ Darüber hinaus bezeichnet der BF1 in der Verhandlung römisch 40 als Freund und gesteht in der Befragung vor dem BVwG am 26.03.2026 auch eine Verbindung zu römisch 40 zu, dem er auf Empfehlung von römisch 40 ein Darlehen über EUR 20.000 gewährt habe, dieses Geld jedoch nicht zurückbekommen, während in dem in Übersetzung vorliegenden Memo vom römisch 40 .2024 noch explizit eine finanzielle Verbindung zwischen den beiden verneint wird (Seite 309 der Verwaltungsakten).

Unplausibel bleibt auch nach einer dahingehenden Befragung des BF1, warum er dieser ihm vermeintlich unbekannten Person ein Darlehen über eine durchaus namhafte Summe gewährte, sich dabei lediglich mittels einer freundschaftlichen Zusage absicherte und trotz der weiterhin aufrechten Freundschaft zu XXXX offenbar keine nachhaltigen Versuche hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensbetrags unternommen hat. Nachvollziehbare Erklärungen zu diesem Darlehen, den Modalitäten und dem Grund, warum er dieses überhaupt gewährt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eindeutig ergibt sich daraus jedoch eine zu Beginn des Verfahrens noch geleugnete bzw. nach ausdrücklicher Konfrontation relativierte Verbindung zwischen dem BF1 und zwei zentralen Beschuldigten im albanischen Strafverfahren. Unplausibel bleibt auch nach einer dahingehenden Befragung des BF1, warum er dieser ihm vermeintlich unbekannten Person ein Darlehen über eine durchaus namhafte Summe gewährte, sich dabei lediglich mittels einer freundschaftlichen Zusage absicherte und trotz der weiterhin aufrechten Freundschaft zu römisch 40 offenbar keine nachhaltigen Versuche hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensbetrags unternommen hat. Nachvollziehbare Erklärungen zu diesem Darlehen, den Modalitäten und dem Grund, warum er dieses überhaupt gewährt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eindeutig ergibt sich daraus jedoch eine zu Beginn des Verfahrens noch geleugnete bzw. nach ausdrücklicher Konfrontation relativierte Verbindung zwischen dem BF1 und zwei zentralen Beschuldigten im albanischen Strafverfahren.

Auch EB kennt der BF1 laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung über XXXX und habe diesen während seiner Tätigkeit beim Fernsehsender getroffen. Im Versuch, sein Vorbringen zu bestärken, brachte der BF1 wiederholt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gegen ihn Verlängerungsbeschlüsse und ein Haftbefehl ausgesprochen werde, EB jedoch in diesen Schriftstücken nicht angeführt werde. Dahingehend ist zwar richtig, dass über EB mit dem Beschluss vom XXXX 2024 nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde, sich jedoch aus den Unterlagen insgesamt jedenfalls Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn ergeben. So wurde etwa sein Mobiltelefon beschlagnahmt und einer Datenextraktion unterzogen und er jedenfalls von der Ermittlungsbehörde befragt. Auch EB kennt der BF1 laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung über römisch 40 und habe diesen während seiner Tätigkeit beim Fernsehsender getroffen. Im Versuch, sein Vorbringen zu bestärken, brachte der BF1 wiederholt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gegen ihn Verlängerungsbeschlüsse und ein Haftbefehl ausgesprochen werde, EB jedoch in diesen Schriftstücken nicht angeführt werde. Dahingehend ist zwar richtig, dass über EB mit dem Beschluss vom römisch 40 2024 nicht die Untersuchungshaft verhängt wurde, sich jedoch aus den Unterlagen insgesamt jedenfalls Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn ergeben. So wurde etwa sein Mobiltelefon beschlagnahmt und einer Datenextraktion unterzogen und er jedenfalls von der Ermittlungsbehörde befragt.

Im Hinblick auf die Beweismittel, auf die sich die albanischen Ermittlungsmaßnahmen gegen den BF1 stützen, ist auszuführen, dass der BF1 diesen in seinem Vorbringen gar nicht substantiell entgegentritt. Die zahlreichen Nachrichten, auf die sich die Strafverfolgungsbehörde in Albanien stützt, um die Maßnahmen gegen den BF1 zu begründen, seien nicht (mehr) auf dem Handy des BF1 und darüber hinaus gebe es keine Beweise. Er habe die zitierte Kommunikation nicht geführt. Weitere Angaben oder Erklärungen sind in Zusammenhang mit den zahlreichen – durchaus belastendenden – Nachrichten zwischen ihm und EB nicht hervorgekommen.

Da die Verbindungen zwischen dem BF1 und im Zentrum des Ermittlungsverfahrens stehenden Personen sowie den Geldtransaktionen, insbesondere betreffend das Darlehen zugunsten XXXX , und die vermeintlich belastenden Beweise nicht geklärt und auch vom BF1 nicht nachvollziehbar erklärt werden können, liegen durchaus Anhaltspunkte für eine objektiv gegen ihn bestehende Verdachtslage betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte (unabhängig von seiner journalistischen Tätigkeit) vor. Da die Verbindungen zwischen dem BF1 und im Zentrum des Ermittlungsverfahrens stehenden Personen sowie den Geldtransaktionen, insbesondere betreffend das Darlehen zugunsten römisch 40 , und die vermeintlich belastenden Beweise nicht geklärt und auch vom BF1 nicht nachvollziehbar erklärt werden können, liegen durchaus Anhaltspunkte für eine objektiv gegen ihn bestehende Verdachtslage betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte (unabhängig von seiner journalistischen Tätigkeit) vor.

Das in Übersetzung vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Wirtschaftsprüfung XXXX vom XXXX .2024, der Darlehensvertrag vom XXXX .2023 und Werkvertrag vom XXXX .2023 vermögen diese nicht ausräumen, zumal das Gutachten im Auftrag des BF1 (und offenbar anhand von ihm erteilter Informationen und Unterlagen) erstellt wurde und weder das Gutachten noch die Verträge nachvollziehbare Erklärungen für die Verdachtsmomente aufzeigen. Auch die von der Rechtsvertretung vorgelegten parlamentarischen Anfragen ändern an dieser Feststellung nichts, zumal es sich lediglich um die Anfragen handelt und die darauf – öffentlich unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/476 sowie https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-10-2025-000165-ASW_EN.html (übersetzt mittels des Online-Übersetzungsprogramms der Europäischen Kommission eTranslation) abrufbaren – Antworten keine tiefgreifenden rechtsstaatlichen Defizite erkennen lassen; vielmehr erklärte sich das österreichische Parlament für die gestellten Fragen nicht zuständig und würdigte die Kommission die fortgesetzte Umsetzung der Justizreform und Sicherheitsüberprüfungen in Albanien, was zu erheblichen Verbesserungen in der Funktionsweise der Justiz einschließlich einer Stärkung in der Unabhängigkeit geführt habe; Verbesserungen seien in den Bereichen Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz zu erreichen. Diese Ausführungen decken sich mit den herangezogenen Länderberichten. Zudem fügen sich die Ermittlungen betreffend den Verdacht von Malversationen im Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage XXXX in das legitime staatliche Ziel der Korruptionsbekämpfung ein, wobei auch die Europäische Kommission von Albanien diesbezüglich zusätzliche Anstrengungen forderte, die ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung zu gewährleisten, wie sich aus den Länderberichten ableiten lässt. Das in Übersetzung vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für Wirtschaftsprüfung römisch 40 vom römisch 40 .2024, der Darlehensvertrag vom römisch 40 .2023 und Werkvertrag vom römisch 40 .2023 vermögen diese nicht ausräumen, zumal das Gutachten im Auftrag des BF1 (und offenbar anhand von ihm erteilter Informationen und Unterlagen) erstellt wurde und weder das Gutachten noch die Verträge nachvollziehbare Erklärungen für die Verdachtsmomente aufzeigen. Auch die von der Rechtsvertretung vorgelegten parlamentarischen Anfragen ändern an dieser Feststellung nichts, zumal es sich lediglich um die Anfragen handelt und die darauf – öffentlich unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/AB/476 sowie https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/P-10-2025-000165-ASW_EN.html (übersetzt mittels des Online-Übersetzungsprogramms der Europäischen Kommission eTranslation) abrufbaren – Antworten keine tiefgreifenden rechtsstaatlichen Defizite erkennen lassen; vielmehr erklärte sich das österreichische Parlament für die gestellten Fragen nicht zuständig und würdigte die Kommission die fortgesetzte Umsetzung der Justizreform und Sicherheitsüberprüfungen in Albanien, was zu erheblichen Verbesserungen in der Funktionsweise der Justiz einschließlich einer Stärkung in der Unabhängigkeit geführt habe; Verbesserungen seien in den Bereichen Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz zu erreichen. Diese Ausführungen decken sich mit den herangezogenen Länderberichten. Zudem fügen sich die Ermittlungen betreffend den Verdacht von Malversationen im Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage römisch 40 in das legitime staatliche Ziel der Korruptionsbekämpfung ein, wobei auch die Europäische Kommission von Albanien diesbezüglich zusätzliche Anstrengungen forderte, die ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung zu gewährleisten, wie sich aus den Länderberichten ableiten lässt.

Diese Umstände verdeutlichen, dass das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren eine individuelle strafrechtliche Ahndung des Verdachts eines vermeintlichen, nach albanischem Strafrecht tatbestandsmäßigen Verhaltens darstellt, welches im Übrigen auch in Österreich strafrechtlich relevant wäre. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch ist gemäß § 165 Abs 1 StGB für Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer 1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder 2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verheimlicht oder verschleiert. Gemäß Abs 2 und Abs 3 leg cit ist ebenso zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, oder wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß. Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist nach Abs 4 leg cit mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 278a StGB bestimmt, dass, wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. § 278 Abs 4 StGB gilt dabei entsprechend.Diese Umstände verdeutlichen, dass das gegen den BF1 geführte Ermittlungsverfahren eine individuelle strafrechtliche Ahndung des Verdachts eines vermeintlichen, nach albanischem Strafrecht tatbestandsmäßigen Verhaltens darstellt, welches im Übrigen auch in Österreich strafrechtlich relevant wäre. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch ist gemäß Paragraph 165, Absatz eins, StGB für Geldwäscherei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer 1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder 2. die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verheimlicht oder verschleiert. Gemäß Absatz 2 und Absatz 3, leg cit ist ebenso zu bestrafen, wer Vermögensbestandteile erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, oder wer Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen, in deren Auftrag oder Interesse erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet, wenn er zur Zeit des Erlangens von dieser Verfügungsmacht weiß. Wer die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil, dessen Wert 50 000 Euro übersteigt, oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist nach Absatz 4, leg cit mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Paragraph 278 a, StGB bestimmt, dass, wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist. Paragraph 278, Absatz 4, StGB gilt dabei entsprechend.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der BF1 in Albanien Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, welches aufgrund individueller Verdachtsmomente bei der Aufarbeitung vermeintlicher Korruption, nicht aber wegen seiner journalistischen Arbeit eingeleitet und geführt wird und er dahingehend keiner Bedrohung ausgehend von seiner Wahrnehmung als politischen Akteur ausgesetzt ist.

Die BF2 gab vor dem BFA und dem BVwG an, wegen der Probleme ihres Mannes aus Albanien ausgereist zu sein und brachte demnach keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch hinsichtlich der BF3 und des BF4 wurde zu keinem Zeitpunkt eigene Fluchtgründe dargelegt.

Die Erreichbarkeit der albanischen Hauptstadt Tiranas von Wien ist offenkundig im Sinne des § 45 Abs 1 AVG. Die Erreichbarkeit der albanischen Hauptstadt Tiranas von Wien ist offenkundig im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG.

Die Qualifizierung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl II Nr. 177/2009 iF BGBl II Nr. 129/2022).Die Qualifizierung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, iF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,).

Die Feststellungen zur Lage in Albanien beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation, die punktuell anhand der angegebenen, öffentlich zugänglichen Fundstellen auf den neuesten Stand gebracht wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Das in § 34 Abs 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern „unter einem“ zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs 5 AsylG festlegt, dass die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern „unter einem“ zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

Da der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4 sind, gelten sie gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG als Familienangehörige, weshalb die Verfahren unter einem zu führen sind.Da der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4 sind, gelten sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als Familienangehörige, weshalb die Verfahren unter einem zu führen sind.

2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide: 2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten Konventionsgründe“ ist abschließend.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter „Verfolgung” ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter „Verfolgung” ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sogenannte Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sogenannte Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).

Zum Vorbringen betreffend eine politisch motivierte Strafverfolgung:

Im gegenständlichen Fall hat der BF1 eine Bedrohung durch den albanischen Staat in Form einer unrechtmäßigen strafgerichtlichen Verfolgung ausgehend von seiner Tätigkeit als Investigatvjournalist vorgebracht.

Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits (vgl. zuletzt VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004). Bei Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits vergleiche zuletzt VwGH 13.11.2025, Ro 2025/18/0004).

Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).

Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der albanischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Feststellung erforderlich, aufgrund von welchem von den albanischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhalten das albanische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; siehe auch VfGH 11.06.2024, E3904/2023 ua).Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der albanischen Justiz) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Feststellung erforderlich, aufgrund von welchem von den albanischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhalten das albanische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; siehe auch VfGH 11.06.2024, E3904/2023 ua).

Im gegenständlichen Fall lag dem BVwG zwar kein ein Strafverfahren abschließendes Urteil eines albanischen Strafgerichts gegen den BF1 vor, das eine Beurteilung im oben dargestellten Sinne zulassen würde. Eine drohende Verfolgung ist jedoch nicht bloß mit dem Hinweis zu verneinen, dass derzeit noch keine Anklage gegen den BF erhoben worden ist (vgl. VfGH 27.02.2024, E 3802/2023), zumal der BF1 ein anhängiges, politisch motiviertes Ermittlungsverfahren gegen seine Person behauptet. Im gegenständlichen Fall lag dem BVwG zwar kein ein Strafverfahren abschließendes Urteil eines albanischen Strafgerichts gegen den BF1 vor, das eine Beurteilung im oben dargestellten Sinne zulassen würde. Eine drohende Verfolgung ist jedoch nicht bloß mit dem Hinweis zu verneinen, dass derzeit noch keine Anklage gegen den BF erhoben worden ist vergleiche VfGH 27.02.2024, E 3802 aus 2023,), zumal der BF1 ein anhängiges, politisch motiviertes Ermittlungsverfahren gegen seine Person behauptet.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde durchaus glaubhaft vorgebracht, dass der BF1 in Albanien als Beschuldiger in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäsche (Art 287 lit a und b albStGB) und der Verbindung zu einer strukturierten kriminellen Gruppe (Art 28/4, 3337a und Art 334 albStGB) Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt und mit Auskunftsbeschränkungen und Verfahrensverzögerungen konfrontiert ist. Die Zusammenschau dieses Vorbringens, der Aussagen des BF als Partei des Verfahrens, der vorliegenden Urkunden und Länderberichte führte jedoch zu dem Schluss, dass ausgehend vom Verhalten des BF1 in Verbindung mit weiteren Beschuldigten und den von den albanischen Strafbehörden herangezogenen Beweismitteln durchaus ein Anfangsverdacht (vgl. § 1 StPO) hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Raum steht, welches auch in Österreich Straftatbeständen, nämlich konkret §§ 165 und 278a StGB, unterliegt. Auch die Sanktionsdrohungen im albanischen Recht stellen sich im Vergleich zu den in Österreich maßgeblichen Straftatbeständen nicht als unverhältnismäßig hoch dar, zumal diese eine ähnliche Strafdrohung vorsehen. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, wurde durchaus glaubhaft vorgebracht, dass der BF1 in Albanien als Beschuldiger in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäsche (Artikel 287, Litera a und b albStGB) und der Verbindung zu einer strukturierten kriminellen Gruppe (Artikel 28 /, 4, 3337 a und Artikel 334, albStGB) Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt und mit Auskunftsbeschränkungen und Verfahrensverzögerungen konfrontiert ist. Die Zusammenschau dieses Vorbringens, der Aussagen des BF als Partei des Verfahrens, der vorliegenden Urkunden und Länderberichte führte jedoch zu dem Schluss, dass ausgehend vom Verhalten des BF1 in Verbindung mit weiteren Beschuldigten und den von den albanischen Strafbehörden herangezogenen Beweismitteln durchaus ein Anfangsverdacht vergleiche Paragraph eins, StPO) hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens im Raum steht, welches auch in Österreich Straftatbeständen, nämlich konkret Paragraphen 165 und 278 a StGB, unterliegt. Auch die Sanktionsdrohungen im albanischen Recht stellen sich im Vergleich zu den in Österreich maßgeblichen Straftatbeständen nicht als unverhältnismäßig hoch dar, zumal diese eine ähnliche Strafdrohung vorsehen.

Eine Unrechtmäßigkeit der strafrechtlichen Verfolgung des BF1 in Albanien ergibt sich demnach jedenfalls nicht bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Straftatbestände, deren der BF1 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verdächtigt wird.

Selbst wenn eine Verfolgung wegen der Erfüllung eines Delikts zunächst dem Grunde nach rechtmäßig ist, kann sie durch schwerwiegende Verfahrensmängel in eine unrechtmäßige Verfolgung übergehen (vgl. Stabel, Strafverfolgung als Fluchtgrund im Asylrecht, ZfV 2025/9, 97). In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Rechtsprechung des EGMR folgend eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Art 6 EMRK nur bei einer „massiven“ bzw. „offenkundigen Rechtsverweigerung“ vorliegen kann. Demnach ist ein strenger Unfairnesstest anzulegen, der über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende prozessuale Gewährleistungen im Verfahren hinausgeht. Gefordert wird vielmehr ein Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Aufhebung oder Vernichtung des Wesensgehalts des von dieser Konventionsbestimmung garantierten Rechts gleichkäme (vgl. EGMR 10.07.2017, Harkins/Vereinigtes Königreich, 71537/14). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass sich derart grundlegende Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensgarantien im Verfahren gegen den BF1 aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lassen.Selbst wenn eine Verfolgung wegen der Erfüllung eines Delikts zunächst dem Grunde nach rechtmäßig ist, kann sie durch schwerwiegende Verfahrensmängel in eine unrechtmäßige Verfolgung übergehen vergleiche Stabel, Strafverfolgung als Fluchtgrund im Asylrecht, ZfV 2025/9, 97). In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass der Rechtsprechung des EGMR folgend eine Verletzung der Verfahrensgarantien von Artikel 6, EMRK nur bei einer „massiven“ bzw. „offenkundigen Rechtsverweigerung“ vorliegen kann. Demnach ist ein strenger Unfairnesstest anzulegen, der über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende prozessuale Gewährleistungen im Verfahren hinausgeht. Gefordert wird vielmehr ein Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens, der so grundlegend ist, dass er einer Aufhebung oder Vernichtung des Wesensgehalts des von dieser Konventionsbestimmung garantierten Rechts gleichkäme vergleiche EGMR 10.07.2017, Harkins/Vereinigtes Königreich, 71537/14). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass sich derart grundlegende Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensgarantien im Verfahren gegen den BF1 aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lassen.

Betreffend die Verfahrensdauer wird nicht übersehen, dass es entsprechend der Länderberichte insbesondere aufgrund von Ressourcenknappheit zu Verfahrensverzögerungen in Albanien kommen kann. Zumal die Angemessenheit der Verfahrensdauer jedoch immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt (vgl. z.B. EGMR 27.06.2000, 30979/96), ist im konkreten Fall des BF1 einerseits auf das großangelegte Verfahren zu verweisen, in das sich die Ermittlungen gegen den BF1 als einen Beschuldigten abseits der Hauptstränge des Verfahrens einbetten. Die in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage aufgetauchten Korruptionsverdachtsmomente betreffen Handlungen von zahlreichen Beschuldigten über mehrere Jahre, weshalb bereits aus der Komplexität der Sach- und Rechtslage von einem umfangreichen und dementsprechend zeitintensiven Verfahren auszugehen ist. Andererseits ist zu bemerken, dass die ersten konkreten Ermittlungsmaßnahmen gegen den BF1 im XXXX 2024 gesetzt wurden, woraufhin er zeitnah Albanien verließ. Somit liegt es durchaus im Rahmen, dass (auch) seine Abwesenheit im albanischen Gerichtsverfahren zu Verzögerungen führt. Schließlich ist ein Beschwerdeführer nach Art 35 EMRK grundsätzlich verpflichtet, vor einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist sämtliche innerstaatliche Rechtsbehelfe zu erschöpfen und hat der BF1 bisher keine derartigen Rechtsbehelfe erhoben.Betreffend die Verfahrensdauer wird nicht übersehen, dass es entsprechend der Länderberichte insbesondere aufgrund von Ressourcenknappheit zu Verfahrensverzögerungen in Albanien kommen kann. Zumal die Angemessenheit der Verfahrensdauer jedoch immer von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt vergleiche z.B. EGMR 27.06.2000, 30979/96), ist im konkreten Fall des BF1 einerseits auf das großangelegte Verfahren zu verweisen, in das sich die Ermittlungen gegen den BF1 als einen Beschuldigten abseits der Hauptstränge des Verfahrens einbetten. Die in Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage aufgetauchten Korruptionsverdachtsmomente betreffen Handlungen von zahlreichen Beschuldigten über mehrere Jahre, weshalb bereits aus der Komplexität der Sach- und Rechtslage von einem umfangreichen und dementsprechend zeitintensiven Verfahren auszugehen ist. Andererseits ist zu bemerken, dass die ersten konkreten Ermittlungsmaßnahmen gegen den BF1 im römisch 40 2024 gesetzt wurden, woraufhin er zeitnah Albanien verließ. Somit liegt es durchaus im Rahmen, dass (auch) seine Abwesenheit im albanischen Gerichtsverfahren zu Verzögerungen führt. Schließlich ist ein Beschwerdeführer nach Artikel 35, EMRK grundsätzlich verpflichtet, vor einer Feststellung der Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist sämtliche innerstaatliche Rechtsbehelfe zu erschöpfen und hat der BF1 bisher keine derartigen Rechtsbehelfe erhoben.

Dem Vorbringen im Hinblick auf die Akteneinsicht wird insofern gefolgt, indem festgestellt wird, dass dem BF1 (bzw. seiner Rechtsvertretung) eine umfassende Akteneinsicht in Albanien (bisher) nicht möglich war. Er hat in Albanien jedoch einen Rechtsanwalt, der ihn im Strafverfahren vertritt bzw. verteidigt und dem es – wie die Vorlage zahlreicher Dokumente wie eines Haftbefehls oder Durchsuchungs- bzw. Sicherstellungsprotokolle belegt – offenbar möglich war, maßgebliche gerichtliche Unterlagen aus Albanien zu beschaffen. Daraus ist auch ersichtlich, von welchen Beweisergebnissen ausgehend und auf welche gesetzlichen Grundlagen das Gericht und die Staatsanwaltschaft in Albanien die Zwangsmaßnahmen stützt. In Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss zur Akteneinsicht ist darauf zu verweisen, dass auch nach der österreichischen Rechtslage die Akteneinsicht im Strafverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks der Ermittlungen nach § 51 Abs 2 StPO eingeschränkt werden kann. Schließlich wären dem BF1 Verteidigungsmöglichkeiten in Form von Rechtsmitteln zur Verfügung gestanden, die er nicht wahrgenommen hat. Dem Vorbringen im Hinblick auf die Akteneinsicht wird insofern gefolgt, indem festgestellt wird, dass dem BF1 (bzw. seiner Rechtsvertretung) eine umfassende Akteneinsicht in Albanien (bisher) nicht möglich war. Er hat in Albanien jedoch einen Rechtsanwalt, der ihn im Strafverfahren vertritt bzw. verteidigt und dem es – wie die Vorlage zahlreicher Dokumente wie eines Haftbefehls oder Durchsuchungs- bzw. Sicherstellungsprotokolle belegt – offenbar möglich war, maßgebliche gerichtliche Unterlagen aus Albanien zu beschaffen. Daraus ist auch ersichtlich, von welchen Beweisergebnissen ausgehend und auf welche gesetzlichen Grundlagen das Gericht und die Staatsanwaltschaft in Albanien die Zwangsmaßnahmen stützt. In Bezug auf den Zurückweisungsbeschluss zur Akteneinsicht ist darauf zu verweisen, dass auch nach der österreichischen Rechtslage die Akteneinsicht im Strafverfahren bei Gefährdung des Untersuchungszwecks der Ermittlungen nach Paragraph 51, Absatz 2, StPO eingeschränkt werden kann. Schließlich wären dem BF1 Verteidigungsmöglichkeiten in Form von Rechtsmitteln zur Verfügung gestanden, die er nicht wahrgenommen hat.

Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern der Justiz ist in Albanien entsprechend der Länderberichte ein dem österreichischen ähnliches System vorgesehen, wonach auf Antrag einer Partei oder nach einer Selbstanzeige die Befangenheit eines Richters festgestellt werden kann (vgl. §§ 43 ff StPO), wobei der BF1 zwar wiederholt Stellung zu seiner Verbindung zur verfahrensführenden Richterin und dem Staatsanwalt nahm, es jedoch nicht ersichtlich ist, dass er einen dementsprechenden Antrag auf Ablehnung oder ein Rechtsmittel mit der Begründung der Beteiligung befangener Gerichtsorgane erhoben hätte. Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern der Justiz ist in Albanien entsprechend der Länderberichte ein dem österreichischen ähnliches System vorgesehen, wonach auf Antrag einer Partei oder nach einer Selbstanzeige die Befangenheit eines Richters festgestellt werden kann vergleiche Paragraphen 43, ff StPO), wobei der BF1 zwar wiederholt Stellung zu seiner Verbindung zur verfahrensführenden Richterin und dem Staatsanwalt nahm, es jedoch nicht ersichtlich ist, dass er einen dementsprechenden Antrag auf Ablehnung oder ein Rechtsmittel mit der Begründung der Beteiligung befangener Gerichtsorgane erhoben hätte.

Im Übrigen wurde festgestelltermaßen ein Disziplinarverfahren gegen die verfahrensführende Richterin eingeleitet, was durchaus für das Funktionieren des Disziplinarregimes spricht, indessen eine zwangsläufige sofortige Amtsenthebung oder Suspendierung bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch nach dem österreichischen Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 146 ff RStDG). Angesichts der objektivierten Verdachtsmomente gegen den BF1 ist auch das Tätigwerden eines allenfalls befangenen Gerichtsorgans nicht als asylrelevant einzustufen. Im Übrigen wurde festgestelltermaßen ein Disziplinarverfahren gegen die verfahrensführende Richterin eingeleitet, was durchaus für das Funktionieren des Disziplinarregimes spricht, indessen eine zwangsläufige sofortige Amtsenthebung oder Suspendierung bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch nach dem österreichischen Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 146, ff RStDG). Angesichts der objektivierten Verdachtsmomente gegen den BF1 ist auch das Tätigwerden eines allenfalls befangenen Gerichtsorgans nicht als asylrelevant einzustufen.

Wie sich aus den Länderberichten ergibt, befand sich schließlich das albanische Justizsystem bis vor Kurzem in einer umfassenden Reform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wurde, und die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte („Vetting“) zum Ziel hatte, weshalb insgesamt von einer deutlichen Steigerung der Integrität in der Justiz auszugehen ist.

Das Asylverfahren dient im Übrigen nicht dazu, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der Strafverfolgung aufzugreifen (Stabel, Strafverfolgung als Fluchtgrund im Asylrecht, ZfV 2025/9, 99 mit Verweis auf VfGH 14.06.2014, U 2742/2012). Das Asylverfahren dient im Übrigen nicht dazu, jeden Verfahrensfehler im Rahmen der Strafverfolgung aufzugreifen (Stabel, Strafverfolgung als Fluchtgrund im Asylrecht, ZfV 2025/9, 99 mit Verweis auf VfGH 14.06.2014, U 2742 aus 2012,).

Albanien gilt gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Albanien gilt gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Allein der Umstand, dass ein einzelnes staatliches Organ im Herkunftsstaat nicht bereit bzw. in der Lage ist, einem Schutzansuchen zu entsprechen, bedeutet nicht, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und -willig wäre. Fehlleistungen einzelner Organe sind generell nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem Asylwerber wirksam teilhaben können, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Wie nicht nur die eingeholten Länderinformationen belegen, sondern auch aus dem Vorbringen des BF1 hinsichtlich des Journalisten XXXX ableitbar ist, besteht in Albanien die Möglichkeit, gegen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen, um eine Überprüfung im albanischen Instanzenzug herbeizuführen, denen nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht fehlt. Davon hat der BF1 in Abstimmung mit seiner Strafverteidigung bislang aus strategischen Gründen bewusst keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere hinsichtlich des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft wurde vom BF1 in der mündlichen Verhandlung explizit verneint, ein Rechtsmittel einzulegen und die nunmehr in den Schriftsätzen im Asylverfahren vorgebrachte Argumentation im Rahmen von Rechtsmitteln in Albanien aufzugreifen. Wie nicht nur die eingeholten Länderinformationen belegen, sondern auch aus dem Vorbringen des BF1 hinsichtlich des Journalisten römisch 40 ableitbar ist, besteht in Albanien die Möglichkeit, gegen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsmittel einzulegen, um eine Überprüfung im albanischen Instanzenzug herbeizuführen, denen nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht fehlt. Davon hat der BF1 in Abstimmung mit seiner Strafverteidigung bislang aus strategischen Gründen bewusst keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere hinsichtlich des Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft wurde vom BF1 in der mündlichen Verhandlung explizit verneint, ein Rechtsmittel einzulegen und die nunmehr in den Schriftsätzen im Asylverfahren vorgebrachte Argumentation im Rahmen von Rechtsmitteln in Albanien aufzugreifen.

Gegenständlich ist somit nicht auf systematische Auffälligkeiten in der konkreten Verfahrensführung der albanischen Justiz gegen den BF1 zu schließen und demnach nicht von einer asylrelevanten unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung, Bestrafung oder Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes auszugehen.

Aufgrund des nicht bekämpften Beschlusses über die Verhängung der Untersuchungshaft ist es nicht auszuschließen, dass der BF1 bei einer Rückkehr nach Albanien mit einer Inhaftierung konfrontiert sein wird, wobei nicht wahrscheinlich ist, dass er bei inakzeptablen Haftbedingungen angehalten werden wird, zumal die meisten Gefängnisse westeuropäischen Standards entsprechen und er einen engagierten und bereits in die Causa eingearbeiteten Strafverteidiger, familiären Rückhalt und offenbar auch ausreichende finanzielle Mittel hat. Der BF1 wird daher selbst im Falle einer Anhaltung in Untersuchungshaft in Albanien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Anwendung von Folter ausgesetzt sein.

Der Ausgang des laufenden Strafverfahrens ist nicht absehbar und eine verlässliche Prognose hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung nicht möglich. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios – gegenständlich in Zusammenhang mit einer potentiellen Verurteilung – zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).Der Ausgang des laufenden Strafverfahrens ist nicht absehbar und eine verlässliche Prognose hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung nicht möglich. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios – gegenständlich in Zusammenhang mit einer potentiellen Verurteilung – zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).

Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer illegitimen oder unverhältnismäßigen Strafverfolgung ist sohin trotz Kenntnisnahme der teilweise bedenklichen Entwicklungen im Herkunftsstaat und nach Durchführung einer detaillierten Einzelfallprüfung im Sinne der rezenten Judikatur des VfGH (VfGH vom 27.02.2024, E 3802/2023, vom 26.02.2024, E 3982/2023-12 und vom 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10) im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit objektivierbar. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer illegitimen oder unverhältnismäßigen Strafverfolgung ist sohin trotz Kenntnisnahme der teilweise bedenklichen Entwicklungen im Herkunftsstaat und nach Durchführung einer detaillierten Einzelfallprüfung im Sinne der rezenten Judikatur des VfGH (VfGH vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023,, vom 26.02.2024, E 3982/2023-12 und vom 11.06.2024, E 3904-3906/2023-10) im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit objektivierbar.

Zum Vorbringen betreffend die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe:

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF1 als Investigativjournalist im Falle der Rückkehr nach Albanien einer Verfolgung oder ernsthaften Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Voraussetzungen dafür gegenständlich nicht vorliegen:

Für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art 10 Abs 1 lit d Statusrichtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsstaat eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Bestehen beispielsweise im Herkunftsstaat strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Bezugnahme auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).Für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsstaat eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Bestehen beispielsweise im Herkunftsstaat strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Bezugnahme auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).

Aufgrund der aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, wonach die Behauptung zuträfe, dass in Albanien tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von Investigativjournalisten vorliegen würde. So reichen auch einzelne Berichte über Fälle von Diskriminierungen oder anderen gleichgelagerten Handlungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in Albanien Investigativjournalisten von der umgebenden Gesellschaft als Ganzes, und zwar gleichermaßen sowohl in ländlich geprägten Gebieten als auch in urbanen Metropolen, deutlich als andersartig betrachtet werden würden. Auch wenn entsprechend der Berichtslage in Albanien in den letzten Jahren ein Anstieg von SLAPP-Klagen zu einem Klima der Einschüchterung und Selbstzensur beitragen, bleiben unabhängige Medien aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck, wobei die Meinungs- und Pressefreiheit durch die Verfassung garantiert und überlicherweise gewahrt werden. Zudem besteht ein Rechtsschutzsystem, das gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe gegen Zwangsmaßnahmen, zur Geltendmachung der Befangenheit von Staatsanwälten und Richtern sowie gegen strafgerichtliche Verurteilungen vorsieht.

Investigativjournalisten werden Albanien sind aufgrund der bestehenden sozialen, moralischen und rechtlichen Normen von der sie umgebenden Gesellschaft nicht in einer Weise wahrgenommen, die eine Abgrenzung als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Asylrechts rechtfertigen würde.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des BF1 hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist und die BF2, BF3 und der BF4 keine eigenen, sie betreffenden asylrelevanten Gründe vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass keine solchen bestehen. Die Abweisung der Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher nicht zu beanstanden (Spruchpunkt I.).Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung des BF1 hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist und die BF2, BF3 und der BF4 keine eigenen, sie betreffenden asylrelevanten Gründe vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass keine solchen bestehen. Die Abweisung der Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher nicht zu beanstanden (Spruchpunkt römisch eins.).

3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide: 3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Betroffenen im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfinden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung von Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Nr 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Nr 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Albanien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Betroffenen im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfinden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung von Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Nr 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Nr 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF stützen ihre Beschwerde wie bereits ausgeführt im Wesentlichen darauf, dass der BF1 bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner politischen Tätigkeit inhaftiert und somit allenfalls seiner Freiheit ungerechtfertigterweise beraubt werden würde. Ein spezifisches Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde nicht erstattet.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. hinsichtlich des Rechtsschutzsystems in Albanien dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats und ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Beschuldigte in Strafverfahren auszugehen ist. Auch unter Einbeziehung der den Länderberichten zu entnehmende Defizite im Rechtsschutzsystem, wie etwa Verfahrensverzögerungen und die sich erhöhende Zahl an sogenannten SLAPP-Klagen, besteht keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Rechtsschutzsystems in Albanien dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats und ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Beschuldigte in Strafverfahren auszugehen ist. Auch unter Einbeziehung der den Länderberichten zu entnehmende Defizite im Rechtsschutzsystem, wie etwa Verfahrensverzögerungen und die sich erhöhende Zahl an sogenannten SLAPP-Klagen, besteht keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden.

Darüber hinaus sind der BF1 und die BF2 arbeitsfähig und nach wie vor für albanische Medienunternehmen erwerbstätig, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und sie im Herkunftsstaat wieder in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Albanien, weshalb anzunehmen ist, dass sie eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten können. Selbst bei einer Inhaftierung des BF1 in Albanien könnte die BF2 nach der Rückkehr der Familie angesichts ihrer Ausbildung und bisherigen Erwerbstätigkeit allenfalls auch allein für den Lebensunterhalt für sich und die anderen BF aufkommen, zumal auch mit einer entsprechednen Unterstützung durch ihre Herkunftsfamilie (etwa bei der Kinderbetreuung) gerechnet werden kann.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden (die in Albanien vollständig und für alle Verbrechen abgeschafft ist, siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Capital_punishment_in_Albania und https://amnesty-todesstrafe.de/2018/06/staaten-mit-und-ohne-todesstrafe/, Zugriff jeweils am 09.06.2026). Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor, zumal in Albanien aktuell keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen geführt werden und die Sicherhetislage dort grundsätzlich stabil ist.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden (die in Albanien vollständig und für alle Verbrechen abgeschafft ist, siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Capital_punishment_in_Albania und https://amnesty-todesstrafe.de/2018/06/staaten-mit-und-ohne-todesstrafe/, Zugriff jeweils am 09.06.2026). Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor, zumal in Albanien aktuell keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen geführt werden und die Sicherhetislage dort grundsätzlich stabil ist.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide sind daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide sind daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: 4. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist.

Die Aufenthalte der BF sind nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. abzuweisen ist.Die Aufenthalte der BF sind nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. abzuweisen ist.

5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide: 5. Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben der Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben der Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BF an der Fortsetzung ihres Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BF im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BF an der Fortsetzung ihres Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.

Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, ABl L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF sind seit XXXX (BF1), XXXX (BF2 und BF3) und XXXX (BF4) ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Nach Ablauf des sichtvermerksfreien Zeitraumes stellten sie am 30.10.02.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, weshalb sie sich seitdem auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber stützten konnten und sich ihr bisheriger (vorübergehender) Aufenthalt weitgehend als rechtmäßig erweist.Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Amtsblatt L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF sind seit römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2 und BF3) und römisch 40 (BF4) ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Nach Ablauf des sichtvermerksfreien Zeitraumes stellten sie am 30.10.02.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, weshalb sie sich seitdem auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber stützten konnten und sich ihr bisheriger (vorübergehender) Aufenthalt weitgehend als rechtmäßig erweist.

Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als drei Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Alleine aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts kann daher nicht von einer tiefgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Die BF leben im Bundesgebiet im Familienverbund. Daneben pflegen sie soziale Kontakte zu im Bundesgebiet aufhältigen Cousinen und Cousins sowie Bekannten, zu welchen jedoch allesamt kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches eine Trennung voneinander unzumutbar machen würde. Darüberhinausgehende familiäre oder private Bindungen haben sie im Bundesgebiet nicht.

Was die Bindung der BF zu ihrem Heimatstaat anbelangt, bleibt festzuhalten, dass der BF1, die BF2 und BF3 ihr bisheriges Leben in Albanien verbracht haben, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind und dort sozialisiert wurden. Der BF1 und und die BF2 haben dort die Schule besucht, jeweiles universitäre Ausbildungen abgeschlossen und jahrelange berufliche Erfahrungen gesammelt. Nach wie vor sind sie außerdem im albanischen Medienbereich berufstätig. Sie beherrschen die dortige Landessprache als Muttersprache. Sie verfügt zudem in Albanien durch Eltern und weitere Angehörige über wichtige familiäre Bezugspersonen. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der BF in Albanien ist auch nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen werden. Vielmehr wird es ihnen voraussichtlich weitgehend problemlos möglich sein, sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren.

Die strafmündigen BF1 und BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (siehe VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind schließlich auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179, mwN), wobei diesem im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zwar ein entsprechendes Gewicht, aber kein absoluter Vorrang beizumessen ist (siehe VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655) und bei der BF3 und dem BF4 aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen ist. Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind schließlich auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 05.09.2018, Ra 2018/01/0179, mwN), wobei diesem im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zwar ein entsprechendes Gewicht, aber kein absoluter Vorrang beizumessen ist (siehe VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655) und bei der BF3 und dem BF4 aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen ist.

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Die minderjährige BF3 wurde in Albanien geboren und war bis XXXX 2024 dort aufhältig. Der BF4 wurde im XXXX 2024 in Österreich geboren. Die minderjährige BF3 wurde in Albanien geboren und war bis römisch 40 2024 dort aufhältig. Der BF4 wurde im römisch 40 2024 in Österreich geboren.

Aufgrund des Alters des BF4 von unter 3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) und er – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht (vgl. VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt). Aufgrund des Alters des BF4 von unter 3 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass seine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht merklich begonnen hat vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162) und er – wenn überhaupt – erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienlebens steht vergleiche VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, wonach die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres beginnt).

Schließlich befindet sie sich die BF3 jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357). Es ist davon auszugehen, dass ihr eine erneute Anpassung an das Leben in Albanien ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird, obwohl sie in Österreich eingeschult wurde. Durch die gemeinsame Rückkehr mit Eltern und Geschwisterkind liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben vor. Eine Rückkehr nach Albanien steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband auch nicht ihrem Wohl entscheidungsmaßgeblich entgegen, zumal Bindungen zu Freunden und Verwandten dort aufrecht sind.Schließlich befindet sie sich die BF3 jedenfalls in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 mwN; oder VfGH 10.03.2011, VfSlg 19.357). Es ist davon auszugehen, dass ihr eine erneute Anpassung an das Leben in Albanien ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird, obwohl sie in Österreich eingeschult wurde. Durch die gemeinsame Rückkehr mit Eltern und Geschwisterkind liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben vor. Eine Rückkehr nach Albanien steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband auch nicht ihrem Wohl entscheidungsmaßgeblich entgegen, zumal Bindungen zu Freunden und Verwandten dort aufrecht sind.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen.

Den vergleichsweise geringen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Die Rückkehrentscheidungen sind daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht. Den vergleichsweise geringen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Die Rückkehrentscheidungen sind daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. sind somit spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. sind somit spruchgemäß abzuweisen.

6. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide: 6. Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat festzustellen. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände der nicht spezifisch vulnerablen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. ist daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. ist daher ebenfalls abzuweisen.

7. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide: 7. Zu Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Das BFA hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und zugleich ein Termin für die Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und zugleich ein Termin für die Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es wurde auch keine Ausreisetermin bekanntgegeben. Somit sind auch die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide als rechtskonform zu bestätigen.Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es wurde auch keine Ausreisetermin bekanntgegeben. Somit sind auch die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide als rechtskonform zu bestätigen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr an der zitierten gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2313078.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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