Entscheidungsdatum
10.06.2026Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
,
W286 2193826-4/27E
W286 2193826-4/27E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 06.04.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 achter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .07.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .01.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid vom 20.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. 5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
6. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020 (mündlich verkündet am 10.01.2020), W248 2193826-1/32E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2020 aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
8. Mit Bescheid vom 17.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot.
9. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020, W140 2193826-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
10. Am 11.01.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2020 (mündliche Verkündung) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021, W248 2193826-3/3E, abgewiesen.
11. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2022 in Österreich den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
12. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
13. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. 13. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2023 in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. 14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023 in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
15. Am 02.02.2023, 08.05.2024, 20.08.2024 und XXXX 2024 fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. 15. Am 02.02.2023, 08.05.2024, 20.08.2024 und römisch 40 2024 fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2023 verloren hat (Spruchpunkt IV.). 16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.).
17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .12.2025, rechtskräftig seit XXXX .04.2026, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2025 in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 19. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .12.2025, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2026, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2025 in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
20. Der Beschwerdeführer brachte am 22.12.2025 durch seine Vertretung eine Stellungnahme betreffend die am XXXX 2025 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor konsularische Vertreter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums ein. 20. Der Beschwerdeführer brachte am 22.12.2025 durch seine Vertretung eine Stellungnahme betreffend die am römisch 40 2025 erfolgte Vorführung des Beschwerdeführers vor konsularische Vertreter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums ein.
21. Mit Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 wurde an die belangte Behörde ein Informationsersuchen betreffend eben jene Vorführung gestellt. Daraufhin langte am 30.04.2026 eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
23. Am 13.05.2026 langte eine Mitteilung der belangten Behörde und am 26.05.2026 eine Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht muttersprachlich Dari, beherrscht aber auch Paschtu. Er ist ledig und kinderlos. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht muttersprachlich Dari, beherrscht aber auch Paschtu. Er ist ledig und kinderlos.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Sein Vater und sein Bruder XXXX sind weiterhin in Kabul aufhältig, sie leben nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. Auch Tanten und Onkel des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Afghanistan. Seine Schwester XXXX lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran und unterstützt den Beschwerdeführer seit Jahren finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat. Der Beschwerdeführer verfügt auch über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Afghanistan.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er lebte dort mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Sein Vater und sein Bruder römisch 40 sind weiterhin in Kabul aufhältig, sie leben nach wie vor im Elternhaus des Beschwerdeführers. Auch Tanten und Onkel des Beschwerdeführers wohnen nach wie vor in Afghanistan. Seine Schwester römisch 40 lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran und unterstützt den Beschwerdeführer seit Jahren finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat. Der Beschwerdeführer verfügt auch über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Afghanistan.
1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zumindest sieben Jahre die Schule.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde und wird in Afghanistan nicht wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters bei der Wache für den Präsidentenpalast verfolgt. Seiner Familie wurde in diesem Kontext kein Drohbrief der Taliban übermittelt und wurde der Beschwerdeführer auch nicht auf sonstige Weise bedroht. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde nicht von den Taliban entführt und sein Vater nicht von den Taliban getötet.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von seinen Cousins mütterlicherseits oder sonst irgendjemanden aufgefordert, ihnen das Waffenlager seines Vaters in Afghanistan zu verraten und droht ihm auch in einem solchen Kontext keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat XXXX Tätowierungen auf seinem XXXX . Auf seinem XXXX hat er das Wort „Mutter“ in Dari sowie ein Herz und einen Herzschlag tätowiert. Auf seinem linken Oberarm hat er XXXX tätowiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihm wegen seiner Tattoos keine Verfolgungsgefahr und kein Eingriff in seine physische oder psychische Integrität. Er kann diese Tätowierungen auch verdecken oder entfernen lassen. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 Tätowierungen auf seinem römisch 40 . Auf seinem römisch 40 hat er das Wort „Mutter“ in Dari sowie ein Herz und einen Herzschlag tätowiert. Auf seinem linken Oberarm hat er römisch 40 tätowiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht ihm wegen seiner Tattoos keine Verfolgungsgefahr und kein Eingriff in seine physische oder psychische Integrität. Er kann diese Tätowierungen auch verdecken oder entfernen lassen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner im Jahr XXXX erfolgten Teilnahme an XXXX in Österreich gegen die XXXX , seiner Rede bei einer Veranstaltung in einem Saal und seinen Beiträgen in den sozialen Medien nicht ins Visier der Taliban geraten. Er ist nicht politisch exponiert und hat keine ihn exponierende, gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Eine solche wird ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner im Jahr römisch 40 erfolgten Teilnahme an römisch 40 in Österreich gegen die römisch 40 , seiner Rede bei einer Veranstaltung in einem Saal und seinen Beiträgen in den sozialen Medien nicht ins Visier der Taliban geraten. Er ist nicht politisch exponiert und hat keine ihn exponierende, gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Eine solche wird ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist wegen seines langjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, und er ist immer noch sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde.
1.2.6. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2025 XXXX in Österreich einer Delegation von konsularischen Mitarbeitern des afghanischen De-Facto-Außenministeriums zum Zweck der Identifizierung vorgeführt. Das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde von einem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums geführt. Dieser konsularische Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im Außenministerium der damaligen afghanischen Regierung für konsularische Tätigkeiten zuständig und er war in seinem Lebenslauf auch schon in mehreren europäischen Ländern als Konsularmitarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seiner im Laufe dieses Gesprächs mit dem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums am XXXX getätigten Angaben, noch aufgrund sonst irgendwelcher Umstände im Kontext mit dieser Vorführung der Gefahr einer Verfolgung durch die afghanischen De-Facto-Behörden bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. 1.2.6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2025 römisch 40 in Österreich einer Delegation von konsularischen Mitarbeitern des afghanischen De-Facto-Außenministeriums zum Zweck der Identifizierung vorgeführt. Das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer wurde von einem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums geführt. Dieser konsularische Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im Außenministerium der damaligen afghanischen Regierung für konsularische Tätigkeiten zuständig und er war in seinem Lebenslauf auch schon in mehreren europäischen Ländern als Konsularmitarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist weder aufgrund seiner im Laufe dieses Gesprächs mit dem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums am römisch 40 getätigten Angaben, noch aufgrund sonst irgendwelcher Umstände im Kontext mit dieser Vorführung der Gefahr einer Verfolgung durch die afghanischen De-Facto-Behörden bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde über den Zweck dieser Vorfügung unterrichtet und ihm war bekannt bzw. bewusst, wer dort sein Gesprächspartner ist. Der Beschwerdeführer erkannte diesen konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums, der mit ihm sprach, und der Beschwerdeführer wusste, dass dessen Familie in Kabul im Haus gegenüber des Hauses der Familie des Beschwerdeführers lebt, worauf der Beschwerdeführer ihn aktiv im Rahmen des Gesprächs hinwies. Dem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums war der Beschwerdeführer allerdings nicht persönlich bekannt. Der konsularische Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums äußerte keine Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, er reagierte auch nicht negativ auf die Identität des Beschwerdeführers, den Umstand, dass er in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, und den früheren Beruf des Vaters des Beschwerdeführers, der als Wache des Präsidentenpalastes in Kabul für die vormalige afghanischen Regierung arbeitete, oder auf sonst irgendwelche Umstände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht konkret und nicht im Einzelnen zu den von ihm in Österreich begangenen Straftaten, diese wurden den konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums daher nicht im Einzelnen bekannt. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan nach der Scharia neuerlich verurteilt werden würde, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020 (mündlich verkündet am 10.01.2020) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.01.2020 aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020 als unbegründet abgewiesen.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer aus Österreich aus und weiter nach Deutschland, Frankreich und Italien, bis er schließlich am 28.12.2021 wieder nach Österreich zurückkehrte und am 04.01.2022 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.07.2023 verloren hat.
1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und legte bislang keine Deutschprüfung ab. Der Beschwerdeführer ging vor seiner Inhaftierung keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine besonderen sozialen, familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
1.3.3. Der Beschwerdeführer weist sieben strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1.3.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .07.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, § 15 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 achter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. 1.3.3.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .07.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.3.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .01.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .09.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. 1.3.3.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .09.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3.3.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2023 in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3.3.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023 in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3.3.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.3.3.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .12.2025, rechtskräftig seit XXXX .04.2026, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .09.2025 in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. 1.3.3.7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .12.2025, rechtskräftig seit römisch 40 .04.2026, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .09.2025 in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers wohnen weiterhin in Kabul in einem der Familie gehörenden Haus. In der Provinz Baghram verfügt seine Familie väterlicherseits zudem über einen Weingarten. Seine zwei Tanten mütterlicherseits namens XXXX und XXXX leben in Loghar, sein Onkel mütterlicherseits XXXX lebt in Kabul. Auch seine Tante väterlicherseits XXXX ist in Afghanistan aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt ebenso über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Kabul. 1.4.1. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers wohnen weiterhin in Kabul in einem der Familie gehörenden Haus. In der Provinz Baghram verfügt seine Familie väterlicherseits zudem über einen Weingarten. Seine zwei Tanten mütterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 leben in Loghar, sein Onkel mütterlicherseits römisch 40 lebt in Kabul. Auch seine Tante väterlicherseits römisch 40 ist in Afghanistan aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt ebenso über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Kabul.
Seine Schwester XXXX lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran und XXXX Ehemann pendelt wegen der von ihm betriebenen XXXX in Kabul sporadisch nach Afghanistan. XXXX unterstützt den Beschwerdeführer seit Jahren finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat in Österreich und sie kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin nachhaltig finanziell unterstützen. Sein Onkel väterlicherseits XXXX lebt auch im Iran und betreibt dort ein eigenes Geschäft mit dem Verkauf von XXXX . Der Beschwerdeführer kann zudem österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Seine Schwester römisch 40 lebt mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran und römisch 40 Ehemann pendelt wegen der von ihm betriebenen römisch 40 in Kabul sporadisch nach Afghanistan. römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer seit Jahren finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat in Österreich und sie kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin nachhaltig finanziell unterstützen. Sein Onkel väterlicherseits römisch 40 lebt auch im Iran und betreibt dort ein eigenes Geschäft mit dem Verkauf von römisch 40 . Der Beschwerdeführer kann zudem österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat ausgezeichnete Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt Kabul und sind ihm die städtischen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Stadt Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und ist arbeitsfähig, er kann außerdem bei der Arbeitssuche auf sein dortiges Netzwerk zurückgreifen. Er kann wieder im Haus seiner Familie in Kabul wohnen und kann ihn seine im Iran lebende Schwester nachhaltig finanziell unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB)
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update Sicherheitslage – Kampfhandlungen vom 20.03.2026: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Hauptstadt Kabul (mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)
Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.
Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.11. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.12. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.13. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.14. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.15. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.16. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus t?jik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)
1.5.17. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.18. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
1.5.19. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.20. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.21. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Hauptstadt Kabul sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 3.
1.5.22. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.23. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.24. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.25. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vom 09.09.2024:
Wie gehen die Taliban mit ausländischen strafrechtlichen Verurteilungen um?
Werden im Ausland begangene Straftaten erneut bestraft, auch wenn die Strafe bereits im Ausland verbüßt wurde (das afghanische Strafgesetzbuch von 2017 sah in Artikel 24 ein Doppelbestrafungsverbot vor)?
Gibt es Informationen darüber, dass die Taliban in westlichen Ländern begangene und verurteilte Straftaten erneut bestrafen?
Falls ja, betreffend welche Straftaten?
Haben die Taliban die Todesstrafe seit ihrer Machtübernahme im August 2021 in Bezug auf Straftaten, die außerhalb Afghanistans begangen wurden, verhängt bzw. vollzogen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf ecoi.net und google.com mit Suchwörtern wie „Doppelbestrafung“, „Rückkehr“ etc. (und fremdsprachigen Äquivalenten). Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle übermittelt. Dabei handelt es sich um einen in Kabul ansässigen Rechtsanwalt. Informationen zur Todesstrafe finden sich auch im Kapitel „Todesstrafe“ in den Länderinformationen (LI) zu Afghanistan im COI-CMS der Staatendokumentation, Informationen zum Rechtssystem können dem Kapitel „Rechtschutz/Justizwesen“ sowie dem Themenbericht der Staatendokumentation „Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban“ vom 9.4.2024 entnommen werden, ebenfalls abrufbar im COI-CMS der Staatendokumentation. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bislang keine Fälle von erneuten Verurteilungen von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten bekannt sind. Die Taliban haben sich allerdings bislang nicht offiziell zu diesem Thema geäußert und auch wenn sie angeben, bei jeder Angelegenheit der Scharia zu folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet, kann ihre tatsächliche Vorgehensweise hierbei variieren. Ein befragter Rechtsanwalt gibt an, dass dies beispielsweise vom Profil des Straftäters, der Straftat und auch der medialen Aufmerksamkeit für einen bestimmten Fall abhängen kann. Ende August 2024 führten die deutschen Behörden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban eine Abschiebung von afghanischen Straftätern nach Afghanistan durch, worüber in den Medien auch berichtet wurde. Die rückgeführten afghanischen Staatsbürger wurden nach ihrer Ankunft von den Taliban inhaftiert, Anfang September wurde ein Teil wieder freigelassen [Anm.: im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche konnten keine Informationen dazu gefunden werden, ob die nach Afghanistan rückgeführten verurteilten Straftäter ihre Strafe in Deutschland vor der Rückführung zur Gänze verbüßt haben].
Einzelquellen:
Ein befragter Anwalt mit Sitz in Kabul berichtete am 7.9.2024, dass die Taliban sich nicht offiziell dazu geäußert haben, wie sie mit strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland umgehen. Sie geben an, dass sie in jeder Angelegenheit der Scharia folgen, die eine Doppelbestrafung verbietet. Wenn also eine Straftat nicht in Afghanistan begangen wurde und in dem Land, in dem sie begangen wurde, bereits bestraft wurde, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie nach der Scharia erneut bestraft wird. Dies ist jedoch nur theoretisch, und die praktische Anwendung kann sehr unterschiedlich sein. Die Taliban haben in diesem Bereich keine einheitliche Vorgehensweise. Ihre Vorgehensweise hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. davon, ob es sich bei der betreffenden Person um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, ob die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wurde, von der Art der Straftat und davon, ob die Taliban ein Interesse an der Person und der Art der von ihr begangenen Straftat/des Verstoßes haben. In einigen Fällen können die Taliban-Gerichte den Grundsatz der Nicht-Zuständigkeit und die Vorstrafe missachten und eine neue Verurteilung nach anderen Scharia-Bestimmungen verhängen, insbesondere wenn die Person für sie von Interesse ist. Da es keine offizielle Kommunikation zwischen den Taliban und dem Ausland gibt, um strafrechtliche Informationen auszutauschen, kann ein Rückkehrer möglicherweise nicht als jemand identifiziert werden, der bereits verurteilt wurde, es sei denn, er steht bereits auf der Fahndungsliste der Taliban und die Taliban führen Ermittlungen gegen ihn durch. Die Taliban können sich auch dafür entscheiden, ausländische Verurteilungen bei bestimmten Arten von Verstößen zu ignorieren, die für sie nicht von Interesse sind, insbesondere bei den Arten von Straftaten, die sie als weniger schwerwiegend ansehen, wie Verkehrsverstöße oder häusliche Gewalt. Wenn jedoch die Straftat oder die Person in den Medien bekannt gemacht wurde oder eine öffentliche Person ist, könnten die Taliban Ermittlungen anstellen und die Person möglicherweise erneut verurteilen.
Die einschlägige Bestimmung im afghanischen Strafgesetzbuch von 2017 ist Artikel 13 Absatz 2 und nicht Artikel 24, der eine doppelte Strafverfolgung verbietet. Die derzeitige Regierung wendet das Strafgesetzbuch jedoch nicht an und hält sich nicht an dieses Verbot. Stattdessen hat sie ihr eigenes Ermessenssystem, um zu entscheiden, ob eine doppelte Strafverfolgung vorliegt oder nicht, und auch eigene Faktoren, die zu einer Untersuchung und schließlich zu einer Verurteilung durch die Taliban führen (s. weiter oben).
Es sind keine Fälle bekannt, wonach die Taliban im Ausland verurteilte Straftäter, die die Straftaten auch im Ausland begangen haben, in Afghanistan erneut verurteilt hätten. Auch sind seit der Machtübernahme der Taliban keine Fälle bekannt, wonach die Taliban für im Ausland begangene Straftaten die Todesstrafe verhängt oder Hinrichtungen durchgeführt hätten.
(…)
Der Website des Tagesschau-Programms der ARD ist folgender Artikel vom 6.9.2024 zu entnehmen:
Die Taliban haben aus Deutschland abgeschobene Straftäter offenbar freigelassen. Das erklärte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Wer und wie viele freikamen, ist unklar.
Vergangenen Freitag waren erstmals seit der Machtübernahme der Taliban wieder Flüchtlinge aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben worden. Darunter war auch ein verurteilter 31-jähriger Täter aus Illerkirchberg (Alb-Donau-Kreis). Mehrere abgeschobene Männer sollen in Kabul zunächst wieder in ein Gefängnis gebracht worden sein. Darüber hatte zuerst "BILD" berichtet.
Jetzt haben die Taliban aus Deutschland abgeschobene Täter freigelassen, bestätigte ein Sprecher der Radikalislamisten dem ARD-Studio Südasien. Allerdings ist nicht bekannt, wer oder wie viele Männer freigelassen wurden. Deren Familien hätten zuvor schriftlich versichern müssen, dass die Männer keine Straftaten mehr begehen, heißt es.
Gefängnis in Kabul bekannt für miserable Haftbedingungen
Mehrere abgeschobene Straftäter waren nach Informationen der "BILD" zunächst im Pul-e-Charkhi-Gefängnis in Kabul inhaftiert worden. Jeder Fall sollte nach Angaben eines Talibanvertreters untersucht und vor Gericht das weitere Vorgehen entschieden werden. Das Bundesinnenministerium erklärte auf SWR-Anfrage, der Bundesregierung lägen keine eigenen Informationen dazu vor. Auf die Frage, ob der Vorfall Konsequenzen für weitere Abschiebungen habe, antwortete das Ministerium nicht.
Das Gefängnis in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist für schlechte Haftbedingungen bekannt. Laut dem Bericht fehlt es im Gefängnis beispielsweise an Toiletten und sauberem Wasser.
Anwalt des 31-Jährigen hat keinen Kontakt zum Mandanten
Der Anwalt des 31-Jährigen will sich auf Anfrage des SWR nicht äußern. Er war in den sozialen Medien nach der Abschiebung seines Mandanten massiv persönlich angefeindet worden. Laut "Südwest Presse" hat der Anwalt seit der Abschiebung keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten. Der 31-Jährige hatte wegen der Vergewaltigung einer 14-Jährigen im Jahr 2019 in Illerkirchberg eine Gefängnisstrafe abgesessen. Er lebte seit seiner Freilassung wieder in der Gemeinde.
tagesschau.de (6.9.2024): Abgeschobener Straftäter aus Illerkirchberg in Kabul in Haft?, https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-abgeschobener-straftaeter-aus-illerkirchberg-offenbar-in-kabul-in-haft-102.html, Zugriff 9.9.2024
Spiegel Online berichtete am 6.9.2024:
Erstmals seit drei Jahren erfolgte wieder ein Abschiebeflug nach Afghanistan. Die insgesamt 28 abgeschobenen Straftäter kamen nach ihrer Rückkehr ins Gefängnis, darunter Vergewaltiger und Intensivstraftäter. Doch nun sind sie laut Auskunft der in Kabul herrschenden islamistischen Taliban bereits wieder auf freiem Fuß.
Zunächst seien die Personen überprüft worden, sagte Suhail Schahin, Leiter des Taliban-Politbüros in der katarischen Hauptstadt Doha. »Sie wurden freigelassen, nachdem ihre Familien schriftlich versichert hatten, dass sie keine Straftaten begehen würden«, sagte der Vertreter der Nachrichtenagentur dpa. Anfragen an die Ministerien in der afghanischen Hauptstadt Kabul blieben bislang unbeantwortet.
Deutsche Behörden haben keine eigenen Informationen dazu. Über nachrichtendienstliche Kanäle wurde nach SPIEGEL-Informationen Mitte der Woche darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Großteil der Abgeschobenen ihren Familien übergeben wurde, am Mittwoch waren aber noch eine Handvoll in einer Art Hausarrest und wurden von Taliban-Sicherheitskräften befragt. Man ging davon aus, dass auch diese bald freikommen würden.
Nicht relevante Vergehen
Zuerst hatte die deutsche ZDF-Fernsehjournalistin und Kriegsberichterstatterin Katrin Eigendorf auf der Plattform X über die Freilassung berichtet. Sie berichtet, die Taliban hätten die in Deutschland begangenen Vergehen als nicht relevant angesehen.Zuerst hatte die deutsche ZDF-Fernsehjournalistin und Kriegsberichterstatterin Katrin Eigendorf auf der Plattform römisch zehn über die Freilassung berichtet. Sie berichtet, die Taliban hätten die in Deutschland begangenen Vergehen als nicht relevant angesehen.
Am vergangenen Freitag war erstmals seit der Machtergreifung der Taliban vor drei Jahren wieder ein Abschiebeflug aus Deutschland nach Afghanistan gestartet, mit einer Maschine der katarischen Fluggesellschaft Qatar Airways. Bei den 28 Abgeschobenen handelte es sich um verurteilte Straftäter, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen. Unionspolitiker drängen bereits auf weitere Abschiebeflüge.
Laut dem Nachrichtensender Al Jazeera vermittelte für die Abschiebung das Golfemirat Katar zwischen der deutschen Regierung und den Taliban-Machthabern. Deutschland unterhält zu den Taliban in Kabul keine diplomatischen Beziehungen. Bisher hat kein Land weltweit die Regierung der Islamisten offiziell anerkannt. Die Gruppe ist insbesondere wegen ihrer Missachtung von Menschen- und vor allem Frauenrechten international isoliert. Katar hatte bereits in der Vergangenheit zwischen dem Westen und den Taliban vermittelt.
Spiegel Online (6.9.2024): Taliban lassen aus Deutschland abgeschobene Straftäter schon wieder frei, https://www.spiegel.de/ausland/afghanistan-taliban-lassen-aus-deutschland-abgeschobene-straftaeter-wieder-frei-a-1181ca8f-23fc-4af9-bb2d-c49062f09c0c, Zugriff 9.9.2024
Einem Bericht des eidgenössischen Staatssekretariats für Migration (SEM) vom September 2022 ist zum Thema Doppelbestrafung Folgendes zu entnehmen:
[…] 2.5. Doppelbestrafung
Die Länderanalyse SEM hat im Rahmen der Recherchen zu diesem Focus keine Angaben dazu gefunden, wie die Taliban mit Personen umgehen, die für Straftaten verurteilt wurden und ihre Strafen bereits verbüsst haben.
Kommentar: Nach wie vor besteht in Afghanistan eine erhebliche Rechtsunsicherheit (siehe Kapitel 2.3.) und die Kapazitäten der Justiz sind beschränkt (siehe Kapitel 2.2. und 2.4.). Aus den bisher zugänglichen Berichten ergeben sich keine Erkenntnisse, dass sich die Taliban-Justiz bisher überhaupt in dieser Frage positioniert hat. […]
SEM – Staatssekretariat für Migration (1.9.2022): Notiz Afghanistan: Justiz unter der Taliban-Interimsregierung, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf.download.pdf/AFG-justiz-taliban-interimsregierung-d.pdf, Zugriff 9.9.2024
1.5.26. IPC April – September 2026


Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159816/?iso3=AFG
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben in den Vorverfahren (GZ W248 2193826-1/27Z, S. 18, W140 2193826-2/2E, S. 13) sowie im gegenständlichen Verfahren (AS 1421, Verhandlungsprotokoll vom 12.05.2026 = Protokoll der mV S. 6) und der von ihm in Vorlage gebrachten Tazkira. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und zu seinem Familienstand gründen auf seinen gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben in den Vorverfahren (GZ W248 2193826-1/17Z, S. 18, W140 2193826-2/2E, S. 13) und im gegenständlichen Verfahren (AS 1421, AS 1481, AS 1503, AS 1523). Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 angab, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören (AS 1487), in der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2024 führte er sodann aber aus, dass er väterlicherseits dem Stamm der Safi, somit einem paschtunischen Stamm, angehöre (AS 1523). Näher dazu befragt erklärte er, dass seine Großeltern Paschtunen gewesen wären, aber sein Vater in mehreren Provinzen gegen die Paschtunen gekämpft hätte, deshalb würde er sich, wie auch sein Vater, nicht als Paschtune bezeichnen, und hätte auch zu Hause niemand Paschtu gesprochen (AS 1535). Aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wird im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer – wie er auch in der Vorverfahren vorbrachte – der Volksgruppe der Tadschiken angehört. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und zu seinem Familienstand gründen auf seinen gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben in den Vorverfahren (GZ W248 2193826-1/17Z, S. 18, W140 2193826-2/2E, S. 13) und im gegenständlichen Verfahren (AS 1421, AS 1481, AS 1503, AS 1523). Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 angab, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören (AS 1487), in der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 führte er sodann aber aus, dass er väterlicherseits dem Stamm der Safi, somit einem paschtunischen Stamm, angehöre (AS 1523). Näher dazu befragt erklärte er, dass seine Großeltern Paschtunen gewesen wären, aber sein Vater in mehreren Provinzen gegen die Paschtunen gekämpft hätte, deshalb würde er sich, wie auch sein Vater, nicht als Paschtune bezeichnen, und hätte auch zu Hause niemand Paschtu gesprochen (AS 1535). Aufgrund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wird im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer – wie er auch in der Vorverfahren vorbrachte – der Volksgruppe der Tadschiken angehört.
2.1.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen ist und dort mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in den Vorverfahren (GZ W248 2193826-1/27Z, S. 18, W140 2193826-2/2E, S. 13) und den damit übereinstimmenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 1421, AS 1483, Protokoll der mV S. 6). Zu der Feststellung, dass sein Bruder und sein Vater weiterhin in Kabul aufhältig sind, ist festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie wegen der Tätigkeit seines Vaters für die ehemalige Regierung Bedrohungen und Verfolgung ausgesetzt sein würde, insgesamt keine Glaubhaftigkeit zukommt (wie unter Punkt 2.2.1. dargelegt wird), sodass demzufolge auch nicht glaubhaft ist, dass sein Bruder in diesem Kontext von den Taliban entführt und sein Vater im Jahr 2020 getötet worden wäre. Infolgedessen und mangels sonstiger sich im Verfahren ergebender Anhaltspunkte für ein Ableben oder einen Weggang der Genannten aus Kabul ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder XXXX und sein Vater nach wie vor in Kabul wohnen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellung, dass auch Tanten und Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan wohnen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Verwandten mütterlicherseits, nämlich seine zwei Tanten XXXX und XXXX und sein Onkel XXXX , damals bei seiner Ausreise alle in Afghanistan gelebt hätten, und wären XXXX und XXXX in Loghar und XXXX in Kabul. Auch seine Tante väterlicherseits XXXX hätte bei seiner Ausreise in Afghanistan gelebt (AS 1479, Protokoll der mV S. 16, S. 17). Da jedoch der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zu seinen Familienangehörigen bloß äußerst vage Angaben machte, und versuchte, seine tatsächlich existierenden Kontakte bzw. familiären Bindungen nach Afghanistan zu verschleiern und mangels Hervorkommens von tragfähigen Hinweisen im Verfahren für einen Umzug der Genannten nicht anzunehmen ist, dass alle seine Angehörigen mittlerweile aus Afghanistan ausgereist wären, ist davon auszugehen, dass die Tanten und Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan wohnen und er auch, allenfalls vor Ort, den Kontakt zu ihnen (wieder-)herstellen kann. 2.1.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 geboren und aufgewachsen ist und dort mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte, gründen auf seinen entsprechenden Angaben in den Vorverfahren (GZ W248 2193826-1/27Z, S. 18, W140 2193826-2/2E, S. 13) und den damit übereinstimmenden Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 1421, AS 1483, Protokoll der mV S. 6). Zu der Feststellung, dass sein Bruder und sein Vater weiterhin in Kabul aufhältig sind, ist festzuhalten, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Familie wegen der Tätigkeit seines Vaters für die ehemalige Regierung Bedrohungen und Verfolgung ausgesetzt sein würde, insgesamt keine Glaubhaftigkeit zukommt (wie unter Punkt 2.2.1. dargelegt wird), sodass demzufolge auch nicht glaubhaft ist, dass sein Bruder in diesem Kontext von den Taliban entführt und sein Vater im Jahr 2020 getötet worden wäre. Infolgedessen und mangels sonstiger sich im Verfahren ergebender Anhaltspunkte für ein Ableben oder einen Weggang der Genannten aus Kabul ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder römisch 40 und sein Vater nach wie vor in Kabul wohnen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellung, dass auch Tanten und Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan wohnen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Verwandten mütterlicherseits, nämlich seine zwei Tanten römisch 40 und römisch 40 und sein Onkel römisch 40 , damals bei seiner Ausreise alle in Afghanistan gelebt hätten, und wären römisch 40 und römisch 40 in Loghar und römisch 40 in Kabul. Auch seine Tante väterlicherseits römisch 40 hätte bei seiner Ausreise in Afghanistan gelebt (AS 1479, Protokoll der mV S. 16, S. 17). Da jedoch der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens zu seinen Familienangehörigen bloß äußerst vage Angaben machte, und versuchte, seine tatsächlich existierenden Kontakte bzw. familiären Bindungen nach Afghanistan zu verschleiern und mangels Hervorkommens von tragfähigen Hinweisen im Verfahren für einen Umzug der Genannten nicht anzunehmen ist, dass alle seine Angehörigen mittlerweile aus Afghanistan ausgereist wären, ist davon auszugehen, dass die Tanten und Onkel des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan wohnen und er auch, allenfalls vor Ort, den Kontakt zu ihnen (wieder-)herstellen kann.
Hinsichtlich seiner Mutter und seiner zweiten Schwester XXXX führte der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren bei seiner Erstbefragung am 30.01.2020 ins Treffen, dass Anfang des Jahres 2018 seine Mutter und seine Schwester bei einem Anschlag in Kabul in der Nähe des Jamhoryat Krankenhauses gestorben wären und führte er dies auch durchgehend im gegenständlichen Verfahren an. Nachdem sich es notorisch ist, dass tatsächlich im Jänner 2018 in Kabul ein solcher Terroranschlag stattgefunden hat, bei dem über hundert Menschen getötet und noch mehr verwundet worden sind (vgl. etwa https://www.aljazeera.com/news/2018/1/28/deadly-blast-rocks-kabul-taliban-claims-responsibility), ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein unplausibel. Es ist aber – wie bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2020 herausgearbeitet – zu konstatieren, dass, wenn es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 erstmals erklärte, durch eine Bombe zufällig ums Leben gekommen sind und der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit verletzt wurde und sich nun in Pakistan aufhält, es kaum erklärlich ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl diese Ereignisse nach Angaben des Beschwerdeführers 2018 stattgefunden haben, dass er bis zum 10.01.2020 nichts darüber kommuniziert hat, obwohl er im April 2018 seine Beschwerde erhoben hat und in Betreuung durch das Amt der XXXX war. Dementsprechend ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum vorgebrachten XXXX und Schwester gar keine Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen konnte, obwohl er doch zu seiner weiteren Schwester XXXX , die bis zur Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 in Afghanistan lebte, in Kontakt steht und davon auszugehen ist, dass es entsprechende Bescheinigungsmittel zum Tod der Mutter und der anderen Schwester geben müsste, die sie ihm hätte übermitteln können. Den dargestellten Ungereimtheiten im konkreten Vorbringen zur Betroffenheit der Familienmitglieder des Beschwerdeführers steht letztlich nur gegenüber, dass es den vom Beschwerdeführer dargestellten Terrorakt mit vielen Todesopfern und Verletzten in Kabul tatsächlich gab – ob auch die Mutter und Schwester XXXX des Beschwerdeführers dabei zu Tode kamen, kann auch im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Hinsichtlich seiner Mutter und seiner zweiten Schwester römisch 40 führte der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren bei seiner Erstbefragung am 30.01.2020 ins Treffen, dass Anfang des Jahres 2018 seine Mutter und seine Schwester bei einem Anschlag in Kabul in der Nähe des Jamhoryat Krankenhauses gestorben wären und führte er dies auch durchgehend im gegenständlichen Verfahren an. Nachdem sich es notorisch ist, dass tatsächlich im Jänner 2018 in Kabul ein solcher Terroranschlag stattgefunden hat, bei dem über hundert Menschen getötet und noch mehr verwundet worden sind vergleiche etwa https://www.aljazeera.com/news/2018/1/28/deadly-blast-rocks-kabul-taliban-claims-responsibility), ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein unplausibel. Es ist aber – wie bereits im mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2020 herausgearbeitet – zu konstatieren, dass, wenn es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 erstmals erklärte, durch eine Bombe zufällig ums Leben gekommen sind und der Vater des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit verletzt wurde und sich nun in Pakistan aufhält, es kaum erklärlich ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl diese Ereignisse nach Angaben des Beschwerdeführers 2018 stattgefunden haben, dass er bis zum 10.01.2020 nichts darüber kommuniziert hat, obwohl er im April 2018 seine Beschwerde erhoben hat und in Betreuung durch das Amt der römisch 40 war. Dementsprechend ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum vorgebrachten römisch 40 und Schwester gar keine Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen konnte, obwohl er doch zu seiner weiteren Schwester römisch 40 , die bis zur Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 in Afghanistan lebte, in Kontakt steht und davon auszugehen ist, dass es entsprechende Bescheinigungsmittel zum Tod der Mutter und der anderen Schwester geben müsste, die sie ihm hätte übermitteln können. Den dargestellten Ungereimtheiten im konkreten Vorbringen zur Betroffenheit der Familienmitglieder des Beschwerdeführers steht letztlich nur gegenüber, dass es den vom Beschwerdeführer dargestellten Terrorakt mit vielen Todesopfern und Verletzten in Kabul tatsächlich gab – ob auch die Mutter und Schwester römisch 40 des Beschwerdeführers dabei zu Tode kamen, kann auch im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben.
Die Feststellung, dass seine Schwester XXXX mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran lebt und den Beschwerdeführer seit Jahren (abgesehen von der Zeit, in der er in Österreich in Haft ist) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat unterstützt, ist seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (AS 1477, AS 1499f., Protokoll der mV S. 14). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Afghanistan verfügt, brachte er selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor (AS 1527 – „Haben Sie Kontakt zu Freunden im Herkunftsstaat?“ BF: „Zu ein paar Klassenkameraden hatte ich Kontakt.“ Nachgefragt: „Weil ich in Haft bin, habe ich keinen Kontakt. Wenn ich wieder frei bin, habe ich wieder Kontakt.“). Die Feststellung, dass seine Schwester römisch 40 mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran lebt und den Beschwerdeführer seit Jahren (abgesehen von der Zeit, in der er in Österreich in Haft ist) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat unterstützt, ist seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (AS 1477, AS 1499f., Protokoll der mV S. 14). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Afghanistan verfügt, brachte er selbst in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor (AS 1527 – „Haben Sie Kontakt zu Freunden im Herkunftsstaat?“ BF: „Zu ein paar Klassenkameraden hatte ich Kontakt.“ Nachgefragt: „Weil ich in Haft bin, habe ich keinen Kontakt. Wenn ich wieder frei bin, habe ich wieder Kontakt.“).
2.1.3. Die Feststellung zur Schulbildung des Beschwerdeführers basiert auf seinen eigenen Angaben in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren (AS 1422, AS 1485). Jedoch machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu, ob er darüber hinaus auch eine Berufsausbildung in Afghanistan erhielt. Während er in seinem ersten Verfahren in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er sieben Jahre in die Schule gegangen wäre, keine Berufsausbildung erhalten und auch nicht in Afghanistan gearbeitet hätte (GZ W248 2193826-1/27Z, S. 4f.), behauptete er im Zuge seines zweiten Verfahrens in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.02.2020 bei der Frage, ob er eine Berufsausbildung gemacht habe, auf einmal, dass er Automechaniker wäre. Da der Beschwerdeführer dies im gegenständlichen Verfahren aber nicht mehr darlegte, kann mangels substantiierter Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, ob er eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht hat. Es fällt aber in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend darlegen konnte, warum er die Schule nur sieben Jahre besuchen hätte können. Im ersten Asylverfahren führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.03.2017 an, dass er sich ca. eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise die Hand gebrochen hätte und deshalb nicht mehr die Schule besuchen hätte können. Er wäre vom Dach ihres Hauses gefallen, als er auf der Leiter gestanden wäre und die Antenne des Fernsehers richten hätte wollen. Aufgrund dieses Vorfalles wäre er sehr geschwächt gewesen und hätte einen Gips gehabt, deshalb hätte er nicht schreiben und nicht die Schule besuchen können. Hingegen sprach er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 davon, dass sich sein Vater vor seiner Flucht aus Afghanistan um ihn Sorgen gemacht hätte, da er immer unterwegs gewesen wäre, eine Schule besucht hätte und nebenbei in einem Taekwondo-Verein gewesen wäre – auf diesen Widerspruch stützen sich (unter anderen) die beweiswürdigenden Erwägungen im mündlich verkündeten Erkenntnis (Schulbesuch und soziale Aktivitäten vs. eineinhalbjähriger Aufenthalt zu Hause in Folge eines Unfalls), denen auch die im gegenständlichen Verfahren erkennende Richterin folgt (GZ W248 2193826-1/27Z, S. 7 und 19). Im gegenständlichen Verfahren brachte er dann in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 zunächst vage vor, dass er deshalb die Schule nach sieben Jahren abbrechen hätte müssen, weil er „ausreisen hätte müssen“. Erst, als er damit konfrontiert wurde, dass er nach seinem Schulabbruch ja noch ca. eineinhalb Jahre in Afghanistan verblieben wäre, führte er die Verletzung als Grund an. Nachgefragt, welche Verletzung er sich zugezogen hätte, legte der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Vorverfahren aber wieder eine andere Begründung dar, und zwar hätte er sich durch einen Messerstich seinen rechten Unterarm gebrochen (AS 1485). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer weder zu seinem Schulabbruch noch zu einer etwaigen Berufsausbildung – und somit zu zentralen persönlichen Umständen – gleichbleibende Angaben machen konnte, sodass letztlich nur festzustellen war, dass der Beschwerdeführer zumindest sieben Jahre die Schule in Afghanistan besuchte.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 1483f.) und in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 5) sowie dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
2.1.5. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort die prägende und überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat und zur Schule gegangen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Hinsichtlich des bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgrundes des Beschwerdeführers, wonach er Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban befürchte, weil sein Vater unter der ehemaligen afghanischen Regierung bei der Wache für den Präsidentenpalast tätig gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geprüft und insgesamt als nicht glaubhaft erachtet worden war, weshalb die Beschwerde bereits damals als unbegründet abgewiesen wurde.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem im Erstverfahren ergangenen Erkenntnis ausführte (siehe GZ W248 2193826-1), sprachen gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe die Widersprüche zwischen dem vorgelegten Bestätigungsschreiben und der Schilderung des Beschwerdeführers, Ungereimtheiten betreffend das „Verschwinden“ des Bruders des Beschwerdeführers und Widersprüche betreffend die angebliche Bedrohung selbst (Schulbesuch und soziale Aktivitäten vs. Eineinhalbjähriger Aufenthalt zu Hause infolge eines Unfalls, widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Erlernens der Sprache Paschtu), die teilweise Unplausibilität des Fluchtvorbringens (angebliche Entführung des kleinen Bruders des Beschwerdeführers, keinerlei weitere Vorfälle, Familie konnte auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in der Heimatstadt Kabul leben) sowie die lange, hinsichtlich allfälliger Bedrohungen ereignislos verlaufene Zeitspanne von einem Dreivierteljahr zwischen der angeblichen Bedrohung und der Ausreise. Es sind in den nachfolgenden Verfahren keine Umstände hervorgekommen oder vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht worden, die diese Beweiswürdigung, die zum Ergebnis hatte, dass dieses Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, entkräften würde. Vielmehr hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer auf diesen bereits nicht glaubhaft gemachten Sachverhalt weitere ebenso nicht glaubhafte Sachverhalte aufbaut, bei denen es sich ebenso um rein gedankliche Konstrukte handelt, die (abgesehen davon, dass ihnen schon mangels Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens in den vorherigen Verfahren der Boden entzogen ist) aufgrund von Widersprüchen und Unzulänglichkeiten nicht glaubhaft sind.
Es wird nicht übersehen, dass es mit August 2021 durch die Machtübernahme der Taliban zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Afghanistan gekommen ist, jedoch haben sich insgesamt keine Umstände ergeben, die nun zu einer anderen Einschätzung führen würden. Zwar wurde im ersten Verfahren die Tätigkeit des Vaters bei der Wache für den Präsidentenpalast nicht angezweifelt und legte der Beschwerdeführer zu dieser Tätigkeit mehrere Unterlagen seines Vaters vor, jedoch ergibt sich daraus allein vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht, dass der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt ist, zumal – wie bereits im ersten Verfahren dargelegt wurde – die darauf aufbauende Bedrohungssituation durch Taliban gänzlich unglaubhaft war. Es bestand also vor der Machtergreifung durch die Taliban im August 2021 niemals eine Gefährdung oder Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers selbst oder irgendeines anderen Familienmitglieds durch Taliban oder sonst irgendeinen Akteur in Afghanistan. Es wird nicht verkannt, dass es laut den Länderinformationen trotz der seitens der Taliban offiziell angekündigten „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung gibt sowie, dass sich Berichten zufolge die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten. Es haben sich im konkreten Fall jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters durch die Taliban droht. Ausgehend davon, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Wache im Präsidentenpalast tätig war, ist angesichts des Umstandes, dass weder der Vater, noch der Beschwerdeführer selbst, noch irgendein anderes Familienmitglied vor und nach der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan (wobei insbesondere Vater und Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben) jemals ins Visier der Taliban geraten ist, geschweige denn bedroht oder verfolgt wurde, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban geraten ist und bei einer Rückkehr nach Kabul eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer bereits nicht glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater, sein Bruder oder er selbst wegen seiner Tätigkeit für die ehemalige Regierung bedroht bzw. verfolgt worden wäre, ist es auch nicht glaubhaft, dass sein Vater, wie er im gegenständlichen Verfahren behauptete, in diesem Kontext im siebten Monat 2020 von den Taliban getötet worden wäre. Der Beschwerdeführer äußerte sich hierzu in der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2026 wie folgt:
„R: Wann und wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen?
BP: Mein Vater wurde im siebten Monat des Jahres 2020 von den Taliban mit acht Kugeln getötet. Er war von Pakistan unterwegs nach Afghanistan. Er wurde im Bereich von XXXX bei einem Checkpoint kontrolliert. Man hat ihn anhand seines Ausweises identifizieren können und daraufhin wurde er erschossen. Damals war es so, dass die Taliban irgendwann in der Früh oder in der Nacht von den Bergen heruntergekommen sind, auf der Straße die Autos angehalten haben und bei so einer Situation ist es auch passiert, dass mein Vater getötet wurde. BP: Mein Vater wurde im siebten Monat des Jahres 2020 von den Taliban mit acht Kugeln getötet. Er war von Pakistan unterwegs nach Afghanistan. Er wurde im Bereich von römisch 40 bei einem Checkpoint kontrolliert. Man hat ihn anhand seines Ausweises identifizieren können und daraufhin wurde er erschossen. Damals war es so, dass die Taliban irgendwann in der Früh oder in der Nacht von den Bergen heruntergekommen sind, auf der Straße die Autos angehalten haben und bei so einer Situation ist es auch passiert, dass mein Vater getötet wurde.
R: Woher wissen Sie davon?
BP: Meine Schwester hat mir das erzählt?
R: Woher weiß Ihre Schwester davon?
BP: Sie war damals in Afghanistan.
R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet: Woher weiß Ihre Schwester davon?
BP: Das weiß ich jetzt nicht, wie sie an diese Details gekommen. Die Details, die ich Ihnen jetzt erzählt habe, weiß ich aus den Erzählungen meiner Schwester.
R: Haben Sie Ihre Schwester nicht danach gefragt, woher sie das alles weiß?
BP: Nein, ich habe sie nicht gefragt, woher sie diese Details kennt. Als der Leichnam meines Vaters gewaschen wurde, habe ich den Leichnam per Videotelefonie gesehen.
R: Mit wem haben Sie da telefoniert?
BP: Mit meiner Schwester XXXX . BP: Mit meiner Schwester römisch 40 .
R: Wo war Ihre Schwester XXXX da bei der Leichenwaschung? R: Wo war Ihre Schwester römisch 40 da bei der Leichenwaschung?
BP: In Kabul.
R: Wie ist die Leiche nach Kabul gekommen?
BP: Das weiß ich nicht.
R: Woher weiß Ihre Schwester, wer Ihren Vater getötet hat?
BP: Diese Information weiß nur sie, das weiß ich nicht.
R: Woher weiß Ihre Schwester, wo Ihr Vater getötet wurde?
BP: Das weiß ich nicht. Sie hat mir nur gesagt, dass sie den Leichnam aus XXXX nach Hause gebracht haben. BP: Das weiß ich nicht. Sie hat mir nur gesagt, dass sie den Leichnam aus römisch 40 nach Hause gebracht haben.
R: Woher weiß Ihre Schwester, dass Ihr Vater bei einem Checkpoint in XXXX kontrolliert wurde? R: Woher weiß Ihre Schwester, dass Ihr Vater bei einem Checkpoint in römisch 40 kontrolliert wurde?
BP: Meine Schwester teilt mir nicht alle Details mit, da sie nicht möchte, dass es mir psychisch schlecht geht. Denn schließlich sind nur wir beide geblieben, meine Schwester und ich. Sie möchte nicht, dass er mir schlecht geht.
R: Haben Sie Ihrer Schwester mitgeteilt, dass Sie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellen, die in einem starken Kontext mit Ihrem Vater stehen, sodass auch die Ermordung des Vaters für Sie von wesentlicher Relevanz ist?
BP: Ja, das weiß sie.
R: Warum gibt sie dann so naheliegende Informationen Ihnen nicht preis?
BP: Als mein Vater ums Leben kam, haben wir beide, meine Schwester und ich, Tage danach und Nächte lang, geweint und uns sehr viel unterhalten. Meine Schwester versucht dennoch, mir die schmerzhaften Details zu ersparen, da sie Angst hat, dass ich mir etwas antun könnte oder dass mir diese Details massiv schaden könnten. Ich habe den Verlustschmerz meines Vaters, meiner Mutter und meiner kleinen Schwester ertragen müssen.
Es zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt rein gedanklich konstruiert hat, und dieser nicht der Wahrheit entspricht: Insbesondere ist nicht schlüssig und keineswegs nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt von den konkreten, von ihm dargestellten Einzelheiten der Ermordung seines Vaters Kenntnis erlangen hätte (acht Schüsse, zufällige Kontrolle des Vaters bei einem Checkpoint der Taliban, Identifizierung anhand seines Ausweises identifiziert, Tatort in XXXX ) gekommen wäre (AS 1479, Protokoll der mV S. 13). Er sprach zwar davon, dass ihm seine Schwester XXXX , die damals noch in Afghanistan gewohnt hätte, davon erzählt hätte, jedoch konnte er auf weitere Nachfragen nicht darlegen, von wem XXXX all diese Details erfahren hätte, zumal die soeben dargelegten Einzelheiten nur von Schilderungen einer Person stammen könnten, die direkt bei dem Vorfall anwesend gewesen wäre – schließlich machte der Beschwerdeführer ganz konkrete Angaben dazu, von wem sein Vater ermordet worden wäre, wie und mit wie vielen Schüssen er ermordet worden wäre, wann er ermordet worden wäre, wo er ermordet worden wäre, in welcher Situation er ermordet worden wäre und, von wem er ermordet worden wäre. Woher er all diese Informationen hätte, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darstellen. Auch auf entsprechende Nachfragen der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie seine Schwester an all diese Details gekommen wäre, und führte er lediglich an, sie nicht danach gefragt zu haben (Protokoll der mV. S 13). Dies ist aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre (abgesehen von seiner Zeit in Haft) mit seiner Schwester regelmäßig Kontakt pflegte und die behauptete Ermordung des Vaters wegen dessen beruflicher Tätigkeit für sein eigenes Asylverfahren von wesentlicher Relevanz ist, nicht einleuchtend. In diesem Lichte stellt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Schwester ihm nicht alle Details mitteile, da sie nicht möchte, dass es ihn psychisch schlecht geht, als bloße Schutzbehauptung dar. Dass dies eine bloße Schutzbehauptung ist, um zu verschleiern, dass dieser ganze Sachverhalt zur Ermordung des Vaters unwahr ist, wird auch daraus deutlich, dass die Schwester ihm ja sämtliche grausamen Details zur Ermordung des Vaters erzählt hätte – inwiefern sie ihn angesichts dessen schonen würde, weil sie ihm nicht sagt, woher sie all diese Informationen hätte, erschließt sich nicht.Es zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt rein gedanklich konstruiert hat, und dieser nicht der Wahrheit entspricht: Insbesondere ist nicht schlüssig und keineswegs nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer überhaupt von den konkreten, von ihm dargestellten Einzelheiten der Ermordung seines Vaters Kenntnis erlangen hätte (acht Schüsse, zufällige Kontrolle des Vaters bei einem Checkpoint der Taliban, Identifizierung anhand seines Ausweises identifiziert, Tatort in römisch 40 ) gekommen wäre (AS 1479, Protokoll der mV S. 13). Er sprach zwar davon, dass ihm seine Schwester römisch 40 , die damals noch in Afghanistan gewohnt hätte, davon erzählt hätte, jedoch konnte er auf weitere Nachfragen nicht darlegen, von wem römisch 40 all diese Details erfahren hätte, zumal die soeben dargelegten Einzelheiten nur von Schilderungen einer Person stammen könnten, die direkt bei dem Vorfall anwesend gewesen wäre – schließlich machte der Beschwerdeführer ganz konkrete Angaben dazu, von wem sein Vater ermordet worden wäre, wie und mit wie vielen Schüssen er ermordet worden wäre, wann er ermordet worden wäre, wo er ermordet worden wäre, in welcher Situation er ermordet worden wäre und, von wem er ermordet worden wäre. Woher er all diese Informationen hätte, konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig darstellen. Auch auf entsprechende Nachfragen der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie seine Schwester an all diese Details gekommen wäre, und führte er lediglich an, sie nicht danach gefragt zu haben (Protokoll der mV. S 13). Dies ist aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre (abgesehen von seiner Zeit in Haft) mit seiner Schwester regelmäßig Kontakt pflegte und die behauptete Ermordung des Vaters wegen dessen beruflicher Tätigkeit für sein eigenes Asylverfahren von wesentlicher Relevanz ist, nicht einleuchtend. In diesem Lichte stellt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Schwester ihm nicht alle Details mitteile, da sie nicht möchte, dass es ihn psychisch schlecht geht, als bloße Schutzbehauptung dar. Dass dies eine bloße Schutzbehauptung ist, um zu verschleiern, dass dieser ganze Sachverhalt zur Ermordung des Vaters unwahr ist, wird auch daraus deutlich, dass die Schwester ihm ja sämtliche grausamen Details zur Ermordung des Vaters erzählt hätte – inwiefern sie ihn angesichts dessen schonen würde, weil sie ihm nicht sagt, woher sie all diese Informationen hätte, erschließt sich nicht.
Dass das Vorbringen zur Ermordung des Vaters durch Taliban unwahr ist, ergibt sich außerdem auch aus einer Zusammenschau der Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen wie auch in den vorangegangenen Verfahren:
Der Beschwerdeführer brachte in seinem ersten Asylverfahren vor, dass seine Mutter und Schwester bei einem Selbstmordanschlag in Kabul zu Tode gekommen seien, sein Vater sei bei diesem Vorfall schwer verletzt worden und habe sich daraufhin nach Pakistan in medizinische Behandlung begeben. So gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren am 10.01.2020 wörtlich an: „BF: Am 04.2018 war mein Vater mit meiner Mutter und meiner Schwester auf dem Weg in das Jamhoryat Krankenhaus. Es gab dort einen Anschlag. Dabei sind meine Mutter und meine Schwester ums Leben gekommen und mein Vater wurde schwer verletzt. Er befindet sich zurzeit in XXXX Pakistan, in ärztlicher Behandlung. Er hat zur Zeit Probleme mit der Herzwand.“ (W248 2193826-1, OZ 27, nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – mündlich verkündet).Der Beschwerdeführer brachte in seinem ersten Asylverfahren vor, dass seine Mutter und Schwester bei einem Selbstmordanschlag in Kabul zu Tode gekommen seien, sein Vater sei bei diesem Vorfall schwer verletzt worden und habe sich daraufhin nach Pakistan in medizinische Behandlung begeben. So gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren am 10.01.2020 wörtlich an: „BF: Am 04.2018 war mein Vater mit meiner Mutter und meiner Schwester auf dem Weg in das Jamhoryat Krankenhaus. Es gab dort einen Anschlag. Dabei sind meine Mutter und meine Schwester ums Leben gekommen und mein Vater wurde schwer verletzt. Er befindet sich zurzeit in römisch 40 Pakistan, in ärztlicher Behandlung. Er hat zur Zeit Probleme mit der Herzwand.“ (W248 2193826-1, OZ 27, nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – mündlich verkündet).
Im Wiederaufnahmeantrag vom 11.01.2021 bringt der Beschwerdeführer (der schon damals, wie auch im gegenständlichen Verfahren, von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vertreten war), wörtlich vor: „Der Vater des AW wurde in Ausübung seiner Tätigkeit in der Nähe von Kabul durch die Taliban angegriffen und erschossen.“ (W248 2193826-3 OZ 3; die Abkürzung „AW“ soll wohl „WA“ als Abkürzung für „Wiederaufnahmewerber“ bedeuten). Im Wiederaufnahmeantrag bringt der Beschwerdeführer desweiteren vor: „Der WA erlangte am Samstag, den 26.12.2020, Kenntnis über das neue Beweismittel. Der Antrag auf Wiederaufnahme ergeht somit jedenfalls innerhalb der Frist von zwei Wochen.“ (W248 2193826-3 OZ 3). Ein Beweismittel wurde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegt.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zur Ermordung seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2026 vor wie folgt:
„R: Wann und wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen? BP: Mein Vater wurde im siebten Monat des Jahres 2020 von den Taliban mit acht Kugeln getötet. Er war von Pakistan unterwegs nach Afghanistan. Er wurde im Bereich von XXXX bei einem Checkpoint kontrolliert. Man hat ihn anhand seines Ausweises identifizieren können und daraufhin wurde er erschossen. Damals war es so, dass die Taliban irgendwann in der Früh oder in der Nacht von den Bergen heruntergekommen sind, auf der Straße die Autos angehalten haben und bei so einer Situation ist es auch passiert, dass mein Vater getötet wurde.“„R: Wann und wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen? BP: Mein Vater wurde im siebten Monat des Jahres 2020 von den Taliban mit acht Kugeln getötet. Er war von Pakistan unterwegs nach Afghanistan. Er wurde im Bereich von römisch 40 bei einem Checkpoint kontrolliert. Man hat ihn anhand seines Ausweises identifizieren können und daraufhin wurde er erschossen. Damals war es so, dass die Taliban irgendwann in der Früh oder in der Nacht von den Bergen heruntergekommen sind, auf der Straße die Autos angehalten haben und bei so einer Situation ist es auch passiert, dass mein Vater getötet wurde.“
Die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Ermordung seines Vaters sind offensichtlich: Behauptete er im Wiederaufnahmeverfahren, dass der Vater „in Ausübung seiner Tätigkeit“ erschossen worden wäre, was bedeutet, dass der Vater eben während der Ausübung seines Berufs erschossen worden wäre, behauptet er nun im krassen Gegensatz dazu, dass sein Vater just bei der Rückkehr aus Pakistan (wo er sich, seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren folgend zur medizinischen Versorgung infolge der Verletzung beim Terroranschlag und Problemen mit der Herzwand aufgehalten habe) im Rahmen einer Kontrolle bei einem Checkpoint der Taliban kontrolliert offenbar zufällig worden wäre (der Darstellung des Beschwerdeführers nach seien die Taliban nämlich irgendwann in der Früh oder Nachts von den Bergen heruntergekommen und hätten Autos angehalten, und genau in so einer Situation wäre sein Vater getötet worden). Auch zeitlich sind die Behauptungen zur Ermordung des Vaters nicht miteinander vereinbar: Im Wiederaufnahmeantrag bringt er vor, dass er am Samstag, den 26.12.2020, Kenntnis über das neue Beweismittel (gemeint ist damit die Ermordung des Vaters) erlangt hätte. Damit steht sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2026, wonach der Vater des Beschwerdeführer im siebten Monat 2020 von den Taliban ermordet worden wäre und der Beschwerdeführer per Videotelefonie mit seiner Schwester bei der Leichenwaschung des Vaters zugeschalten gewesen wäre, in offensichtlichem Widerspruch: Es tut sich hier nämlich eine Lücke von fünf Monaten zwischen dem nun behaupteten Zeitpunkt der Ermordung des Vaters im siebten Monat 2020 und dem Zeitpunkt der Leichenwaschung auf – diese hätte angesichts des im Wiederaufnahmeverfahren behaupteten Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der Ermordung des Vaters am 26.12.2020 eben in diesem, fünf Monate später zu verortendem Zeitpunkt stattgefunden (schließlich hatte dem Wiederaufnahme-Vorbringen nach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Ermordung erlangt). Es ist notorisch, dass die Leichenwaschung (Totenwaschung, als Teil des muslimischen Bestattungsritus) im Islam ehestmöglich nach dem Todeseintritt vorgenommen wird (ebenso wird die Bestattung zeitnah zum Tod vorgenommen) – dass zwischen den Zeitpunkten (Ermordung/Leichenwaschung) den Behauptungen des Beschwerdeführers nach fünf Monate gelegen wären, ist völlig unplausibel. Diese Widersprüche zeigen klar auf, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit seinem Vater rein gedanklich konstruiert und damit nicht glaubhaft ist – insbesondere ergab das gegenständliche Verfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers eben nicht ermordet worden ist, sodass davon auszugehen ist, dass dieser nach wie vor und unbehelligt in Kabul lebt. Nicht glaubhaft ist folglich auch das gesamte damit in Kontext stehende bzw. auf die behauptete Ermordung des Vaters aufbauende vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungs- und Verfolgungsszenario, insbesondere die Bedrohung seitens der Cousins, und zeigt der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Kabul lebt, dass es überhaupt keine Gefährdung und Verfolgung seitens der Taliban oder sonst irgendeinem Akteur aufgrund einer früheren beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers gibt – wenn schon der Vater selbst keine Verfolgung zu gewärtigen hat, ist es unplausibel und nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext eine Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut auf sein bereits im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen bezieht, wo er bereits eine Verfolgung seiner Person durch Taliban wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters behauptet hatte (in der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2026 brachte er, dieses Vorbringen wiederholend, vor: „Im Jahr 2015 habe ich einen Drohbrief der Taliban bekommen und nach meiner Einreise in Österreich habe ich den Behörden diesen Drohbrief der Taliban vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ich verurteilt bin, gesteinigt zu werden und mein Vater soll erhängt werden.“) ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020 (mündliche Verkündung am 10.01.2020) als nicht glaubhaft erachtet wurde, sondern vielmehr das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass der Vater des Beschwerdeführers oder sonstige Familienangehörige in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, sodass auch ein „Durchschlagen“ einer solchen Verfolgung auf den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt (vgl. erneut W248 2193826-1/27Z vom 10.01.2020).Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut auf sein bereits im ersten Asylverfahren erstattetes Vorbringen bezieht, wo er bereits eine Verfolgung seiner Person durch Taliban wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters behauptet hatte (in der Beschwerdeverhandlung am 12.05.2026 brachte er, dieses Vorbringen wiederholend, vor: „Im Jahr 2015 habe ich einen Drohbrief der Taliban bekommen und nach meiner Einreise in Österreich habe ich den Behörden diesen Drohbrief der Taliban vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ich verurteilt bin, gesteinigt zu werden und mein Vater soll erhängt werden.“) ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020 (mündliche Verkündung am 10.01.2020) als nicht glaubhaft erachtet wurde, sondern vielmehr das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass der Vater des Beschwerdeführers oder sonstige Familienangehörige in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, sodass auch ein „Durchschlagen“ einer solchen Verfolgung auf den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt vergleiche erneut W248 2193826-1/27Z vom 10.01.2020).
Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater von den Taliban getötet worden wäre, nicht glaubhaft, sodass davon ausgehen ist, dass dieser nach wie vor in seiner Heimatstadt Kabul lebt.
Da in Bezug auf das Verschwinden seines Bruders durch die Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters bereits im ersten Verfahren wesentliche Ungereimtheiten festgestellt wurden, und im gegenständlichen Verfahren nichts hervorgekommen ist, dass eine andere Beurteilung dieses Vorbringens zuließe, ist zudem davon auszugehen, dass auch sein Bruder gemeinsam mit seinem Vater weiterhin in Kabul wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer schilderte in der damaligen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.03.2018, dass er vor der Schule auf seinen Bruder gewartet hätte, dieser aber nicht erschienen wäre, während er in der damaligen Beschwerdeverhandlung am 10.01.2020 anführte, dass er vor einem Laden auf seinen Bruder gewartet hätte; weiters ergaben sich dahingehend Unstimmigkeiten, als er vor der belangten Behörde anführte, dass er dann, als sein Bruder nicht aus der Schule gekommen wäre, nach Hause gegangen wäre und direkt seinen Vater angerufen hätte, dass sein Bruder nicht in der Schule gewesen wäre, während er in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz dazu angab, dass er nicht seinen Vater direkt angerufen hätte, sondern erst als am späten Abend sein Vater gekommen wäre, hätte dieser nach seinen Bruder gefragt und der Beschwerdeführer hätte ihm alles erzählt – angesichts der offenkundigen Widersprüche in seinen Angaben war und bleibt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Da der Beschwerdeführer sohin sein gesamtes Vorbringen rund um die Bedrohungen und die Verfolgung seiner Person durch Taliban wegen der Tätigkeit des Vaters und das Verschwinden des Bruders sowie die Ermordung des Vaters weder im gegenständlichen Verfahren noch in den Vorverfahren glaubhaft gemacht hat, gibt es auch überhaupt keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers in Kabul mittlerweile von den Taliban eingenommen worden wäre – vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses Haus weiterhin im Eigentum der Familie ist und, zumindest von seinem Vater und seinem Bruder, bewohnt wird und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit der Behauptung der Inbesitznahme seines Elternhauses durch Taliban lediglich versuchte, zu verschleiern, dass er neben den familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan auch eine Unterkunft hat, die ihn bei einer Rückkehr zur Verfügung steht.
Nachdem der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater wegen seiner damaligen Tätigkeit Probleme mit den Taliban gehabt hätte, kommt auch seinem weiteren im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen, wonach er nun wegen der Tätigkeit seines Vaters von einigen Nachbarsburschen, die aktuell Mitglieder der Taliban wären, verfolgt werden würde, keine Glaubhaftigkeit zu. Darüber hinaus blieben die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen äußerst vage und oberflächlich und basieren auf bloßen Mutmaßungen, die er nicht belegen konnte, und sind diese Behauptungen sohin auch mangels Substantiiertheit nicht glaubhaft.
Weiters brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass seine zwei Onkel väterlicherseits XXXX und XXXX von den Taliban mitgenommen worden wären (AS 1479, AS 1503). Nachgefragt durch die belangte Behörde, inwiefern dies mit seiner neuerlichen Asylantragstellung zu tun haben würde, konnte der Beschwerdeführer dies selbst nicht erklären und führte schließlich an, dass dies die neuerlichen Geschehnisse wären und er die belangte Behörde nur darüber informieren hätte wollen (AS 1507), sodass sich daraus nicht ableiten lässt, inwieweit dem Beschwerdeführer allein deshalb eine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnte. Abgesehen von dieser allgemeinen Behauptung, dass seine zwei Onkel väterlicherseits von den Taliban mitgenommen worden und sie ehemalige Mujaheddin-Kommandanten und bei der Regierung gewesen wären (AS 1507), machte der Beschwerdeführer keine weiteren stichhaltigen Ausführungen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer weder darzulegen, wann diese vermeintliche Verschleppung gewesen noch wie dies abgelaufen wäre oder welche konkreten Tätigkeiten die Onkel für die Regierung ausgeübt hätten (Protokoll der mV S. 15). Mangels Darlegung eines konkreten Vorbringens kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der behaupteten vormals ausgeübten Tätigkeit seiner Onkel eine (Reflex-)Verfolgung durch die Taliban bei einer Rückkehr droht. Vielmehr erwies sich auch dieses auf bloßen Behauptungen aufgebauten Vorbringen mangels Substantiiertheit als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dem ohnehin schon nicht glaubhaften Vorbringen zu einer Verfolgung seiner Person damit ein weiteres, rein gedanklich konstruiertes Sachverhaltselement hinzuzufügen versuchte.Weiters brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass seine zwei Onkel väterlicherseits römisch 40 und römisch 40 von den Taliban mitgenommen worden wären (AS 1479, AS 1503). Nachgefragt durch die belangte Behörde, inwiefern dies mit seiner neuerlichen Asylantragstellung zu tun haben würde, konnte der Beschwerdeführer dies selbst nicht erklären und führte schließlich an, dass dies die neuerlichen Geschehnisse wären und er die belangte Behörde nur darüber informieren hätte wollen (AS 1507), sodass sich daraus nicht ableiten lässt, inwieweit dem Beschwerdeführer allein deshalb eine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen könnte. Abgesehen von dieser allgemeinen Behauptung, dass seine zwei Onkel väterlicherseits von den Taliban mitgenommen worden und sie ehemalige Mujaheddin-Kommandanten und bei der Regierung gewesen wären (AS 1507), machte der Beschwerdeführer keine weiteren stichhaltigen Ausführungen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer weder darzulegen, wann diese vermeintliche Verschleppung gewesen noch wie dies abgelaufen wäre oder welche konkreten Tätigkeiten die Onkel für die Regierung ausgeübt hätten (Protokoll der mV S. 15). Mangels Darlegung eines konkreten Vorbringens kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der behaupteten vormals ausgeübten Tätigkeit seiner Onkel eine (Reflex-)Verfolgung durch die Taliban bei einer Rückkehr droht. Vielmehr erwies sich auch dieses auf bloßen Behauptungen aufgebauten Vorbringen mangels Substantiiertheit als nicht glaubhaft und entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der Beschwerdeführer dem ohnehin schon nicht glaubhaften Vorbringen zu einer Verfolgung seiner Person damit ein weiteres, rein gedanklich konstruiertes Sachverhaltselement hinzuzufügen versuchte.
2.2.2. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seinen Cousins mütterlicherseits, die Taliban wären, wegen eines behaupteten Waffenlagers seines Vaters, dass diese sich aneignen wollen würden, telefonisch bedroht werden würde.
Der Beschwerdeführer machte bereits unstimmige Angaben dazu, wann diese Bedrohungen durch die Cousins begonnen hätten. Während er vor der belangten Behörde noch angab, dass diese im Februar 2022, somit nach über eineinhalb Jahren nach dem behaupteten Tod des Vaters im siebten Monat 2020, begonnen hätten (AS 1509), behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass dies schon im Jahr 2021 gewesen wäre, er wisse aber nicht wann genau (Protokoll der mV S. 17). Abgesehen davon legte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend und somit nicht überzeugend dar, wer überhaupt von diesem Waffenlager seines Vaters in einem Weingarten in Baghram Bescheid gewusst hätte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er an, dass nur vier Personen, nämlich seine beiden Onkel väterlicherseits, seine Schwester und er selbst davon gewusst hätten (AS 1509), während er in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber ausdrücklich angab, dass nur seine Schwester und er über dieses Waffendepot Bescheid wissen würden (Protokoll der mV S. 17). Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch keine Belege oder sonstige Beweismittel für diese angegebenen Drohungen durch seine Cousins, die nach seinen Darlegungen per Videocall über Facebook-Messenger stattgefunden hätten, vor, sodass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um vage Behauptungen handelt, die ebenso nicht belegt werden können. Außerdem lebt der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Vorbringen, dass die Cousins den Beschwerdeführer wegen eines angeblichen Waffenverstecks belangen würden, der Boden entzogen ist.
Es ist daher nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung durch seine Cousins mütterlicherseits bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen würde.
2.2.3. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren weiters vor, dass ihm aufgrund seiner zwei Tätowierungen XXXX eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban bei einer Rückkehr droht. 2.2.3. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren weiters vor, dass ihm aufgrund seiner zwei Tätowierungen römisch 40 eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban bei einer Rückkehr droht.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass von verschiedenen Quellen von – teils brutalsten – Repressalien seitens der Taliban gegenüber tätowierten Personen berichtet wird. Gleichzeitig haben sich vor der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Menschen auch in Afghanistan tätowieren lassen und gab es vor allem in Kabul Tattoostudios. Laut den Länderinformationen wird in einem Bericht vom Juni 2023 sogar beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind – XXXX .Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass von verschiedenen Quellen von – teils brutalsten – Repressalien seitens der Taliban gegenüber tätowierten Personen berichtet wird. Gleichzeitig haben sich vor der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Menschen auch in Afghanistan tätowieren lassen und gab es vor allem in Kabul Tattoostudios. Laut den Länderinformationen wird in einem Bericht vom Juni 2023 sogar beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind – römisch 40 .
Für den Beschwerdeführer besteht auch die Möglichkeit, seine Tätowierungen entfernen zu lassen oder diese im öffentlichen Leben mit Kleidung zu verdecken. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich viele junge tätowierte Personen Tattoos entfernen lassen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten und stellen Personen mit Tätowierungen in der Praxis oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (siehe Kapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“). Es herrscht in Afghanistan traditionell das Tragen von Langarmkleidung, wodurch jedenfalls die beiden auf seinem XXXX befindlichen Tattoos bedecket wären, und ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, die Tattoos auf diese Weise zu verdecken. Auch ist das Entfernen von Tattoos – neben dem Verstecken – in Afghanistan selbst gängige Praxis, und lässt sich aus seinen Angaben im Verfahren nicht ableiten, dass er sich das Entfernen der Tattoos etwa nicht leisten könne, zumal er seit vielen Jahren von seiner im Iran lebenden Schwester (abgesehen von seinem derzeitigen Gefängnisaufenthalt) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro monatlich unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihm auch bei den für das Entfernen der Tattoos erforderlichen Kosten aushelfen wird, zumal laut den Länderberichten die Entfernung eines Tattoos in Afghanistan 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 Euro) kosten soll und dies somit mit der durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsleistung seiner Schwester abgedeckt werden kann, sodass ihm das Entfernen seiner Tattoos auch zugemutet werden kann. Für den Beschwerdeführer besteht auch die Möglichkeit, seine Tätowierungen entfernen zu lassen oder diese im öffentlichen Leben mit Kleidung zu verdecken. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich viele junge tätowierte Personen Tattoos entfernen lassen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten und stellen Personen mit Tätowierungen in der Praxis oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (siehe Kapitel „Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein“). Es herrscht in Afghanistan traditionell das Tragen von Langarmkleidung, wodurch jedenfalls die beiden auf seinem römisch 40 befindlichen Tattoos bedecket wären, und ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, die Tattoos auf diese Weise zu verdecken. Auch ist das Entfernen von Tattoos – neben dem Verstecken – in Afghanistan selbst gängige Praxis, und lässt sich aus seinen Angaben im Verfahren nicht ableiten, dass er sich das Entfernen der Tattoos etwa nicht leisten könne, zumal er seit vielen Jahren von seiner im Iran lebenden Schwester (abgesehen von seinem derzeitigen Gefängnisaufenthalt) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro monatlich unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihm auch bei den für das Entfernen der Tattoos erforderlichen Kosten aushelfen wird, zumal laut den Länderberichten die Entfernung eines Tattoos in Afghanistan 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 Euro) kosten soll und dies somit mit der durchschnittlichen monatlichen Unterstützungsleistung seiner Schwester abgedeckt werden kann, sodass ihm das Entfernen seiner Tattoos auch zugemutet werden kann.
Im Übrigen handelt es sich bei den Tätowierungen des Beschwerdeführers um keine Symbole bzw. Motive, mit denen eine taliban- oder islamfeindliche Gesinnung ausgedrückt wird. Der Beschwerdeführer erklärte dazu in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024, dass er sich auf seinem XXXX das Wort XXXX in Afghanistan von einem Klassenkameraden tätowieren und sich XXXX in Österreich XXXX dazu stechen hätte lassen. Weiters hätte er sich am XXXX den XXXX in Österreich tätowieren lassen, da er XXXX gehabt hätte (AS 1487). Im Übrigen handelt es sich bei den Tätowierungen des Beschwerdeführers um keine Symbole bzw. Motive, mit denen eine taliban- oder islamfeindliche Gesinnung ausgedrückt wird. Der Beschwerdeführer erklärte dazu in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024, dass er sich auf seinem römisch 40 das Wort römisch 40 in Afghanistan von einem Klassenkameraden tätowieren und sich römisch 40 in Österreich römisch 40 dazu stechen hätte lassen. Weiters hätte er sich am römisch 40 den römisch 40 in Österreich tätowieren lassen, da er römisch 40 gehabt hätte (AS 1487).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr und kein Eingriff in seine physische oder psychische Integrität wegen seiner Tätowierungen droht. Außerdem ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – wie auch anderen tätowierten Menschen in Afghanistan – zumutbar wäre, seine Tätowierungen zu verdecken bzw. abzudecken oder entfernen zu lassen.
2.2.4. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtvorbringen weiters an, dass ihm aufgrund seiner politischen Tätigkeiten, nämlich der Teilnahme an Demonstrationen, dem Halten von Reden und seinem Auftritt in Facebook, eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban drohen würde.
Er machte jedoch bereits bezüglich seiner Teilnahme an politischen Demonstrationen gegen die Taliban in XXXX widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete er zunächst noch, dass er an acht oder neun Demonstrationen dabei gewesen wäre und diese sogar mitorganisiert hätte. Als er dann aber erneut gefragt wurde, wann und wo diese Demonstrationen stattgefunden hätten, gab er lediglich an, dass er im Juli 2022 an der alten Donau mit ca. 40 bis 45 Personen und im Juli 2022 an Stephansplatz mit ca. 20 bis 25 Personen demonstriert hätte, sonst wäre er bei Veranstaltungen in einem Salon in XXXX im August, September und Oktober 2022 dabei gewesen (AS 1491). Dem Beschwerdeführer ist es abgesehen von der Vorlage eines Fotoausdrucks, der ihn mit anderen Personen eine afghanischen Flagge haltend zeigt (AS 1469), auch nicht gelungen, weitere Beweismittel dazu in Vorlage zu bringen bzw. konkreter zu erklären, welche Rede er selbst bzw. andere Personen bei den genannten Veranstaltungen gehalten hätten. Es ist mangels weiterer stichhaltiger Anhaltspunkte aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein wegen der langen zurückliegenden zweimaligen Teilnahme an Demonstrationen und dem Halten einer Rede bei einer Veranstaltung in Österreich im Jahr 2022 in den Fokus der Taliban geraten wäre, zumal er selbst, wie bereits erwähnt, bloß ein einziges Foto, das ihn mit einer afghanischen Flagge zeigt, vorlegen konnte. Auch konnte er nicht belegen, dass seine Rede bei der Veranstaltung am XXXX 2022 live auf Facebook übertragen worden wäre und führte er an, dass sein Facebook-Account unmittelbar nach der Rede am XXXX 2022 blockiert worden wäre (AS 1511), sodass fraglich erscheint, ob überhaupt eine relevante Anzahl von Personen innerhalb des kurzen Zeitraums der Live-Übertragung Zugriff darauf gehabt hätte. Es gibt auch kein tragfähiges Indiz dafür, dass diese Live-Übertragung eine relevante Verbreitung gehabt hätte, geschweige denn von den de-facto Behörden Afghanistans zur Kenntnis gelangt wäre – derartiges ist aufgrund der dargestellten Umstände auch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dass seine ehemaligen Klassenkameraden diese Rede in den sozialen Medien gesehen bzw. ihn aufgrund seines Profilbildes auf Facebook (Fahne von Aufständischen) bedroht hätten (AS 1507), gab der Beschwerdeführer bloß oberflächlich an und konnte er auch dies nicht näher darlegen oder belegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst vor, dass er seit diesen Demonstrationen im Jahr 2022 nicht mehr politisch aktiv gewesen und auch nicht Mitglied in einer politischen Organisation wäre (AS 1495), sodass auch von keiner andauernden politischen Betätigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen eine Führungsrolle eingenommen bzw. neben den anderen Teilnehmenden besonders in Erscheinung getreten wäre. Seine vage Behauptung, diese Demonstrationen auch mitorganisiert zu haben (AS 1491), lässt sich nicht überprüfen bzw. legte der Beschwerdeführer auch keine Einzelheiten dar, die darauf hindeuten würden, dass er im Prozess der Organisation eingebunden gewesen wäre. Er machte jedoch bereits bezüglich seiner Teilnahme an politischen Demonstrationen gegen die Taliban in römisch 40 widersprüchliche Angaben. In der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete er zunächst noch, dass er an acht oder neun Demonstrationen dabei gewesen wäre und diese sogar mitorganisiert hätte. Als er dann aber erneut gefragt wurde, wann und wo diese Demonstrationen stattgefunden hätten, gab er lediglich an, dass er im Juli 2022 an der alten Donau mit ca. 40 bis 45 Personen und im Juli 2022 an Stephansplatz mit ca. 20 bis 25 Personen demonstriert hätte, sonst wäre er bei Veranstaltungen in einem Salon in römisch 40 im August, September und Oktober 2022 dabei gewesen (AS 1491). Dem Beschwerdeführer ist es abgesehen von der Vorlage eines Fotoausdrucks, der ihn mit anderen Personen eine afghanischen Flagge haltend zeigt (AS 1469), auch nicht gelungen, weitere Beweismittel dazu in Vorlage zu bringen bzw. konkreter zu erklären, welche Rede er selbst bzw. andere Personen bei den genannten Veranstaltungen gehalten hätten. Es ist mangels weiterer stichhaltiger Anhaltspunkte aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein wegen der langen zurückliegenden zweimaligen Teilnahme an Demonstrationen und dem Halten einer Rede bei einer Veranstaltung in Österreich im Jahr 2022 in den Fokus der Taliban geraten wäre, zumal er selbst, wie bereits erwähnt, bloß ein einziges Foto, das ihn mit einer afghanischen Flagge zeigt, vorlegen konnte. Auch konnte er nicht belegen, dass seine Rede bei der Veranstaltung am römisch 40 2022 live auf Facebook übertragen worden wäre und führte er an, dass sein Facebook-Account unmittelbar nach der Rede am römisch 40 2022 blockiert worden wäre (AS 1511), sodass fraglich erscheint, ob überhaupt eine relevante Anzahl von Personen innerhalb des kurzen Zeitraums der Live-Übertragung Zugriff darauf gehabt hätte. Es gibt auch kein tragfähiges Indiz dafür, dass diese Live-Übertragung eine relevante Verbreitung gehabt hätte, geschweige denn von den de-facto Behörden Afghanistans zur Kenntnis gelangt wäre – derartiges ist aufgrund der dargestellten Umstände auch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dass seine ehemaligen Klassenkameraden diese Rede in den sozialen Medien gesehen bzw. ihn aufgrund seines Profilbildes auf Facebook (Fahne von Aufständischen) bedroht hätten (AS 1507), gab der Beschwerdeführer bloß oberflächlich an und konnte er auch dies nicht näher darlegen oder belegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst vor, dass er seit diesen Demonstrationen im Jahr 2022 nicht mehr politisch aktiv gewesen und auch nicht Mitglied in einer politischen Organisation wäre (AS 1495), sodass auch von keiner andauernden politischen Betätigung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen eine Führungsrolle eingenommen bzw. neben den anderen Teilnehmenden besonders in Erscheinung getreten wäre. Seine vage Behauptung, diese Demonstrationen auch mitorganisiert zu haben (AS 1491), lässt sich nicht überprüfen bzw. legte der Beschwerdeführer auch keine Einzelheiten dar, die darauf hindeuten würden, dass er im Prozess der Organisation eingebunden gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass er auch in den sozialen Medien Videos veröffentlicht und seine Meinung gegen die Taliban in einem Live-Chat geäußert hätte, weshalb er über die sozialen Medien bedroht worden wäre (AS 1505). Hinsichtlich seines Internetauftritts ist aber anzuführen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen Facebook nicht mit seinen Klarnamen genutzt hat, sondern mit den Profilnamen „ XXXX und XXXX . Diese Account-Namen lassen jedoch keinen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zu, und gab er auch an, dass er bei dem Account mit dem Namen „ XXXX “ eine Fahne von Aufständischen als Profilbild gehabt habe, sodass ihm dieser Account nicht zugeordnet werden kann (AS 1507). Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Accounts in Widersprüche. Zunächst gab er vor der belangten Behörde am 20.08.2024 an, dass sein Account „ XXXX “ blockiert worden wäre (AS 1493), später und in der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 aber, dass sein Account „ XXXX “ gleich am XXXX .07.2022, nachdem er die Rede im Saal gehalten hätte, blockiert worden wäre (AS 1507, AS 1531). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch dahingehend, welche soziale Medien er verwenden würde. Einerseits gab er an, dass er lediglich auf Facebook aktiv wäre (AS 1493f.), andererseits aber, dass er nicht nur über Facebook, sondern auch über Instagram Kontakt zu seinen Klassenkameraden aufgenommen hätte, er aber dort seit ca. drei Jahren nicht mehr aktiv wäre, weil er das Passwort vergessen hätte (AS 1527). Der Beschwerdeführer legte aber auch zu diesen vermeintlichen Auftritten auf Facebook trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keine Beweismittel dar, die Rückschluss auf den Namen der Accounts, das Datum der Veröffentlichungen und seiner Postings geben würden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beiträge in den sozialen Medien, die ihn gegenüber den Taliban exponieren würden oder exponiert hätten, gepostet hat, und hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er auf Facebook lediglich 20 bis 30 Freunde hätte, von denen er 20 Personen persönlich kennen würde, sodass auch bei dieser Reichweite und dem zeitlichen Abstand des letzten Postings nicht anzunehmen ist, dass die Wahrnehmungsschwelle der Taliban erreicht worden wäre. Aufgrund der sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden umfassenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der eine Vielzahl an Fluchtgründen und Verfolgungsbefürchtungen rein gedanklich konstruierte, ist außerdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Betätigungen, insb. Demonstrationsteilnahme und Ansprache nicht eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck brachte, sondern diesen Betätigungen nur nach Außen hin nachging, um daraus wiederum neue (Nach-)Fluchtgründe zu generieren.Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass er auch in den sozialen Medien Videos veröffentlicht und seine Meinung gegen die Taliban in einem Live-Chat geäußert hätte, weshalb er über die sozialen Medien bedroht worden wäre (AS 1505). Hinsichtlich seines Internetauftritts ist aber anzuführen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen Facebook nicht mit seinen Klarnamen genutzt hat, sondern mit den Profilnamen „ römisch 40 und römisch 40 . Diese Account-Namen lassen jedoch keinen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zu, und gab er auch an, dass er bei dem Account mit dem Namen „ römisch 40 “ eine Fahne von Aufständischen als Profilbild gehabt habe, sodass ihm dieser Account nicht zugeordnet werden kann (AS 1507). Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Accounts in Widersprüche. Zunächst gab er vor der belangten Behörde am 20.08.2024 an, dass sein Account „ römisch 40 “ blockiert worden wäre (AS 1493), später und in der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 aber, dass sein Account „ römisch 40 “ gleich am römisch 40 .07.2022, nachdem er die Rede im Saal gehalten hätte, blockiert worden wäre (AS 1507, AS 1531). Der Beschwerdeführer widersprach sich auch dahingehend, welche soziale Medien er verwenden würde. Einerseits gab er an, dass er lediglich auf Facebook aktiv wäre (AS 1493f.), andererseits aber, dass er nicht nur über Facebook, sondern auch über Instagram Kontakt zu seinen Klassenkameraden aufgenommen hätte, er aber dort seit ca. drei Jahren nicht mehr aktiv wäre, weil er das Passwort vergessen hätte (AS 1527). Der Beschwerdeführer legte aber auch zu diesen vermeintlichen Auftritten auf Facebook trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde keine Beweismittel dar, die Rückschluss auf den Namen der Accounts, das Datum der Veröffentlichungen und seiner Postings geben würden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beiträge in den sozialen Medien, die ihn gegenüber den Taliban exponieren würden oder exponiert hätten, gepostet hat, und hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er auf Facebook lediglich 20 bis 30 Freunde hätte, von denen er 20 Personen persönlich kennen würde, sodass auch bei dieser Reichweite und dem zeitlichen Abstand des letzten Postings nicht anzunehmen ist, dass die Wahrnehmungsschwelle der Taliban erreicht worden wäre. Aufgrund der sich im gegenständlichen Verfahren ergebenden umfassenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der eine Vielzahl an Fluchtgründen und Verfolgungsbefürchtungen rein gedanklich konstruierte, ist außerdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Betätigungen, insb. Demonstrationsteilnahme und Ansprache nicht eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck brachte, sondern diesen Betätigungen nur nach Außen hin nachging, um daraus wiederum neue (Nach-)Fluchtgründe zu generieren.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeiten nicht politisch exponiert und auch nicht ins Visier der Taliban geraten ist, sodass nicht erkannt werden kann, dass er eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung hat bzw. ihm eine solche bei einer Rückkehr unterstellt werden würde.
2.2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich bzw. Europa einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 selbst an, ein gläubiger Sunnit zu sein und betonte er auch, zu fasten und das Freitagsgebet zu beten, da dies in seiner Religion das Wichtigste wäre (AS 1483). Auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 führte er an, dass er Moslem wäre und die göttlichen Gesetze an erster Stelle stehen würden, staatlichen Gesetzen ordnete er die zweite Stelle zu (AS 1523). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers und weil nichts Substantiiertes hervorgekommen ist, das Annahme einer Verinnerlichung eines „westlichen Lebensstils“ in einer Art, die identitätsstiftend für den Beschwerdeführer wäre, tragen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen „westlichen Lebensstil“ angenommen hätte, aus welchem eine Verfolgung in seinem Herkunftsland resultieren würde. Daran vermag auch das einzige zu seiner vermeintlichen Verwestlichung vorgelegte Foto, worauf er mit alkoholischen Getränken zu sehen ist (AS 1465), nichts zu ändern. Es hat sich keineswegs ergeben, dass das Trinken von Alkohol, das Besuchen von Discos und Dergleichen, für den Beschwerdeführer identitätsstiftend wäre und ein Bestandteil der Lebensführung des Beschwerdeführers geworden wäre – letzteres ist schon aufgrund der langen Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft (und Schubhaft) nicht anzunehmen. Auch seine Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seitens seiner damaligen Klassenkameraden bedroht bzw. verfolgt werden würde, da er in den sozialen Medien Fotos vor der Kirche am Stephansplatz, von ihm in einer Disco oder mit seiner Freundin in kurzer Bekleidung gepostet hätte (Protokoll der mV S. 39, 40), blieben insgesamt äußerst vage und oberflächlich – der Beschwerdeführer konnte auch diese Behauptung nicht belegen. Diesem Vorbringen mangelt es sohin auch an Substanz, um von einer Glaubhaftmachung auszugehen – vielmehr entstand, insbesondere auch aufgrund des Bildes vom Beschwerdeführer, das sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung machen konnte, in der er auf mehreren Ebenen unwahre Angaben machte und daher persönlich unglaubwürdig war, der Eindruck, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen bloß gedanklich konstruierte, um ein (weiteres) Vorbringen zu einer Furcht vor Verfolgung zu erstatten.Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 selbst an, ein gläubiger Sunnit zu sein und betonte er auch, zu fasten und das Freitagsgebet zu beten, da dies in seiner Religion das Wichtigste wäre (AS 1483). Auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 führte er an, dass er Moslem wäre und die göttlichen Gesetze an erster Stelle stehen würden, staatlichen Gesetzen ordnete er die zweite Stelle zu (AS 1523). Vor dem Hintergrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers und weil nichts Substantiiertes hervorgekommen ist, das Annahme einer Verinnerlichung eines „westlichen Lebensstils“ in einer Art, die identitätsstiftend für den Beschwerdeführer wäre, tragen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen „westlichen Lebensstil“ angenommen hätte, aus welchem eine Verfolgung in seinem Herkunftsland resultieren würde. Daran vermag auch das einzige zu seiner vermeintlichen Verwestlichung vorgelegte Foto, worauf er mit alkoholischen Getränken zu sehen ist (AS 1465), nichts zu ändern. Es hat sich keineswegs ergeben, dass das Trinken von Alkohol, das Besuchen von Discos und Dergleichen, für den Beschwerdeführer identitätsstiftend wäre und ein Bestandteil der Lebensführung des Beschwerdeführers geworden wäre – letzteres ist schon aufgrund der langen Zeiten seiner Anhaltung in Strafhaft (und Schubhaft) nicht anzunehmen. Auch seine Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seitens seiner damaligen Klassenkameraden bedroht bzw. verfolgt werden würde, da er in den sozialen Medien Fotos vor der Kirche am Stephansplatz, von ihm in einer Disco oder mit seiner Freundin in kurzer Bekleidung gepostet hätte (Protokoll der mV S. 39, 40), blieben insgesamt äußerst vage und oberflächlich – der Beschwerdeführer konnte auch diese Behauptung nicht belegen. Diesem Vorbringen mangelt es sohin auch an Substanz, um von einer Glaubhaftmachung auszugehen – vielmehr entstand, insbesondere auch aufgrund des Bildes vom Beschwerdeführer, das sich die erkennende Richterin in der Beschwerdeverhandlung machen konnte, in der er auf mehreren Ebenen unwahre Angaben machte und daher persönlich unglaubwürdig war, der Eindruck, dass der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen bloß gedanklich konstruierte, um ein (weiteres) Vorbringen zu einer Furcht vor Verfolgung zu erstatten.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. Insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer göttliche Gesetze (und damit also religiöse Normen) an erster Stelle sieht (AS 1483, AS 1523), ist nicht auszumachen, dass der Beschwerdeführer diese religiösen Normen, insbesondere auch die in Afghanistan eingeforderte Einhaltung der Scharia, nicht befolgen (wollen) würde.
Nicht verkannt wird das zuletzt ergangene Urteil des EGMR vom 26.03.2026, D.M. gg Schweden, wonach den innerstaatlichen Entscheidungen bei der Bewertung der realen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht alle relevanten Faktoren kumulativ berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner westlichen Lebensweise sei der Antragsteller erhöhten Risiken ausgesetzt. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung seiner persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko für der Antragsteller darstelle. Festzuhalten bleibt zu dieser Entscheidung jedoch, dass die schwedischen Behörden eine Verwestlichung des Beschwerdeführers feststellten, die risikoerhöhend zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wirkte. Der EGMR hielt jedoch auch fest, dass er keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ersehe („the Court has concluded that Hazaras cannot be said to be a group that is systematically exposed to a practice of ill-treatment attaining the level of Article 3 of the Convention“). In casu konnte das erkennende Gericht eine Verwestlichung des Beschwerdeführers auch gerade nicht erkennen.Nicht verkannt wird das zuletzt ergangene Urteil des EGMR vom 26.03.2026, D.M. gg Schweden, wonach den innerstaatlichen Entscheidungen bei der Bewertung der realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung nicht alle relevanten Faktoren kumulativ berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner westlichen Lebensweise sei der Antragsteller erhöhten Risiken ausgesetzt. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung seiner persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko für der Antragsteller darstelle. Festzuhalten bleibt zu dieser Entscheidung jedoch, dass die schwedischen Behörden eine Verwestlichung des Beschwerdeführers feststellten, die risikoerhöhend zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wirkte. Der EGMR hielt jedoch auch fest, dass er keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ersehe („the Court has concluded that Hazaras cannot be said to be a group that is systematically exposed to a practice of ill-treatment attaining the level of Article 3 of the Convention“). In casu konnte das erkennende Gericht eine Verwestlichung des Beschwerdeführers auch gerade nicht erkennen.
2.2.6. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst an, ein gläubiger Sunnit zu sein, zu fasten und das Freitagsgebet zu verrichten, da dies in seiner Religion das Wichtigste wäre. Auch würden göttliche Gesetze an erster Stelle für ihn stehen (AS 1483, AS 1523). Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren im Verfahren nicht zu erkennen.
2.2.7. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.8. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban wegen bzw. im Kontext mit seiner in Österreich in einer XXXX erfolgten Vorführung am XXXX 2025 vor einen afghanischen konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums (im Folgenden kurz: konsularischer Mitarbeiter oder Konsularmitarbeiter) zwecks Identitätsfeststellung. 2.2.8. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban wegen bzw. im Kontext mit seiner in Österreich in einer römisch 40 erfolgten Vorführung am römisch 40 2025 vor einen afghanischen konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums (im Folgenden kurz: konsularischer Mitarbeiter oder Konsularmitarbeiter) zwecks Identitätsfeststellung.
Hinsichtlich der Umstände des Gesprächs und des Gesprächsinhalts ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers von jenen des als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung befragten Mitarbeiter des BMI, XXXX (im Folgenden kurz: Zeuge), der muttersprachlich Farsi spricht (Protokoll der mV S. 35), und während des gesamten Gesprächs des Beschwerdeführers als Zuhörer und Beobachter dabei gewesen ist, sich auch Notizen (zu Besonderheiten dieses Gesprächs) gemacht hat, und sich (wie noch ausgeführt wird) auch konkret an den Beschwerdeführer und genau dieses Gespräch erinnern konnte, ganz wesentlich voneinander unterscheiden:Hinsichtlich der Umstände des Gesprächs und des Gesprächsinhalts ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers von jenen des als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung befragten Mitarbeiter des BMI, römisch 40 (im Folgenden kurz: Zeuge), der muttersprachlich Farsi spricht (Protokoll der mV S. 35), und während des gesamten Gesprächs des Beschwerdeführers als Zuhörer und Beobachter dabei gewesen ist, sich auch Notizen (zu Besonderheiten dieses Gesprächs) gemacht hat, und sich (wie noch ausgeführt wird) auch konkret an den Beschwerdeführer und genau dieses Gespräch erinnern konnte, ganz wesentlich voneinander unterscheiden:
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er nicht einmal gewusst hätte, welchen Zweck dieses Gespräch überhaupt gehabt und er auch keine entsprechenden Informationen bekommen hätte (Protokoll der mV S. 8), führte der Zeuge schlüssig und glaubwürdig aus, dass der Zweck der Vorführung, nämlich die Identifizierung, vor Ort im Gesprächsraum sowohl seitens des BFA als auch seitens der Delegation des afghanischen Außenministeriums kundgetan worden sei und er dies auch selbst gehört habe (Protokoll der mV S. 23). Dies stimmt auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in der aufgetragenen Stellungnahme vom 30.04.2026 überein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sowohl im Vorfeld über den Zweck der Vorführung in Kenntnis gesetzt als auch zu Beginn der Vorführung über die Identität sowie die jeweilige Funktion der anwesenden Personen und über den Gegenstand sowie den beabsichtigten Inhalt des Gesprächs aufgeklärt worden ist. Auch der zweite in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge, ein Mitarbeiter des BFA, bestätigte diesen grundlegend bei allen an diesem Tag stattgefunden habenden Gesprächen zur Anwendung gekommenen Ablauf (Protokoll der mV S. 36: „Ich kann mich nicht an den Einzelfall erinnern, aber grundsätzlich haben wir die Personen, die da reingeführt wurden, darüber aufgeklärt, dass jemand vom afghanischen Außenministerium anwesend ist und dass es um Identifizierung geht.“), sodass es unwahrscheinlich ist ist, dass eine solche Aufklärung just beim Beschwerdeführer unterblieben wäre.
Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer gar nicht über den Inhalt des Termins bzw. den dort anwesenden Personen informiert worden wäre. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auf Befragung hin auch nicht darlegen, was er sich selbst unter diesem Termin vorgestellt hätte und wich vielmehr den entsprechenden Fragen aus (Protokoll der mV S. 19). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er überrascht gewesen wäre, identifiziert worden zu sein (Protokoll der mV S. 20), zumal er im bisherigen Verfahren doch auch seine Identitätsdaten und sogar eine Tazkira von ihm in Vorlage brachte – dass er auf Basis dessen vonseiten der de-facto-Behörden Afghanistans identifiziert werden kann, ist naheliegend.
Auch hinsichtlich des Gesprächsinhaltes ergaben sich zentrale Unterschiede zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des während des Gesprächs anwesenden Zeugen. Die belangte Behörde hat im Zuge einer aufgetragenen Stellungnahme die vom als Zeugen angefertigten Gesprächsnotizen vorgelegt (OZ 15). Zu diesen erklärte der Zeuge auf Befragung zu seiner Vorgehensweise bei der Erstellung der Notizen, dass seine Notizen all das umfassen würden, was nicht dem Standard-Gesprächsinhalt entspreche, sondern „Besonderheiten“ innerhalb eines Gesprächs (Protokoll der mV. S 26). Er erklärte die grundsätzliche Vorgangsweise bei solchen Vorführungen zur Identifizierung und führte auf entsprechende Nachfrage einige Beispiele seiner Notizen, die er bei solchen Gesprächen für gewöhnlich festhält, an (Protokoll der mV S. 26.). Diese Darstellung des Zeugen war schlüssig und überzeugend, sodass die erkennende Richterin den Angaben des Zeugen folgt. Insbesondere vermerkte sich der Zeuge im gegenständlichen Fall in den Notizen zu Antworten der interviewten Person (also des Beschwerdeführers) an den konsularischer Mitarbeiter folgendes: „Ich kenne Sie, Ihre Familie wohnt in AF in der Nähe zu meiner Familie (Anm.: Person kennt angeblich einen der konsularischen Mitarbeiter, was dieser nicht verneint bzw. hat die Person auf Nachfrage Angaben über die Adresse der Familie machen können, die sich mit der Adresse des Konsularmitarbeiters decken) à hatte jedenfalls weder eine positive noch eine negative Auswirkung auf das Interview oder die Stimmung während des Gesprächs.“ . Auch als der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung gefragt wurde, ob er sich konkret an den Gesprächsablauf erinnern könne, erwähnte er gleich von sich aus, dass er sich an das, was der Beschwerdeführer am Anfang des Gesprächs aktiv gesagt habe, nämlich, dass die Familie des Konsularmitarbeiters an der gleichen Adresse in Kabul wohnt wie die Familie des Beschwerdeführers und er ihn kenne, sehr gut erinnern kann und er sich auch Notizen gemacht habe, da dies sehr ungewöhnlich für ihn gewesen wäre (Protokoll der mV S. 25). Auf erneute Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigte der Zeuge erneut, dass der Beschwerdeführer aktiv zu dem Konsularmitarbeiter „Ich kenne Sie, ich kenne Ihre Familie“ gesagt habe, und der Konsularmitarbeiter sogar überrascht gewesen sei, dass er vom Beschwerdeführer erkannt worden ist, weil der Konsularmitarbeiter wiederum den Beschwerdeführer nicht gekannt habe (Protokoll der mV S. 25, auch S. 32: „Ich habe das auch in meinen Notizen vermerkt, dass die BP in dem Fall sozusagen vorgeprescht ist und zu Herrn XXXX gesagt hat: „Deine Familie wohnt gegenüber meiner Familie.“ Das hat auf die Führung des Gesprächs keine Auswirkung gehabt, außer, dass Herr XXXX überrascht war.“). Aufgrund all dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Zeugen betreffend die von ihm angefertigten Notizen und zu seinem persönlichen Eindruck vom Gespräch und der Interaktion zwischen Beschwerdeführer und Konsularmitarbeiter hat sich die vom Beschwerdeführer, den Wahrnehmungen des Zeugen genau entgegengesetzte Behauptung, dass er den Konsularmitarbeiter nicht gekannt hätte und geschockt gewesen wäre, dass dieser gewusst hätte, dass sein Elternhaus das vierte Haus der Straße wäre (Protokoll der mV S. 7.f), als nicht glaubhaft erwiesen. Als dem Zeugen sodann vorgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Inhalt des Gesprächs genau gegenteilig darstellt, konnte der Zeuge die konträren Behauptungen des Beschwerdeführers endgültig entkräften (Protokoll der mV S. 26): Er berichtete nämlich überzeugend, dass er nach dem Gespräch des Konsularmitarbeiters mit dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch mit dem Konsularmitarbeiter unter vier Augen geführt hat, und zwar mit folgendem Inhalt: „[…] in dieser Nachbesprechung unter vier Augen zwischen mir und dem Konsularmitarbeiter hat der Konsularmitarbeiter bestätigt, dass das stimmt, was die BP gesagt hat, aber er kennt die BP nicht. Ich habe es in der Notiz. Es war sehr ungewöhnlich und das habe ich auch notiert, ich habe mir das auch von den anderen Notizen durchgeschaut. Es war das einzige Gespräch, wo die Verabschiedung amikal bis herzlich war. Das war bei keinem anderen Gespräch.“ (Protokoll der mV S. 25f.). Dass der Konsularmitarbeiter dem Zeugen gegenüber bei der Nachbesprechung bestätigte, dass es stimmt, was der Beschwerdeführer aktiv dem Konsularmitarbeiter sagte (und der Zeuge dementsprechend in seinen Notizen notiert hatte), nämlich, dass die Familie des Konsularmitarbeiters gegenüber des Elternhauses des Beschwerdeführers lebt, räumt die vom Beschwerdeführer und seiner Vertretung immer wieder aufgeworfenen Zweifel an der Sprachkompetenz des Zeugen und seiner Fähigkeit, den Inhalt des Gesprächs korrekt zu erfassen, aus (vgl. Protokoll der mV S. 25: „Der Konsularmitarbeiter hat mir dann noch gesagt, dass die BP wirklich die genaue Adresse gesagt hat, wo die Familie vom Konsularmitarbeiter ist und dass, obwohl der Konsularmitarbeiter die BP nicht kenne.“). Durch die Bestätigung des Gesprächsinhalts durch den Konsularmitarbeiter in der Nachbesprechung wird deutlich, dass der Zeuge den Inhalt des Gesprächs korrekt erfasst hat – der Konsularmitarbeiter bestätigte dabei dem Zeugen gegenüber nicht nur die Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zum Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, sondern auch, dass der Konsularmitarbeiter den Beschwerdeführer eben nicht kannte und sämtliche Aussagen hierzu aktiv vom Beschwerdeführer ausgingen. Angesichts dessen, dass der Konsularmitarbeiter dem Beschwerdeführer gegenüber gesagt hatte, dass der Zeuge ihre Sprache verstehen würde (vgl. Protokoll der mV S. 18: „BPV: In welcher Sprache haben sich der Talib und der Mann mit dem Anzug unterhalten und haben Sie sie verstanden? BP: In meiner Anwesenheit sprachen die Personen nicht miteinander, aber der Talib, der mit mir sprach, sagte mir, dass dieser Herr unsere Sprache verstehen würde.“) liegt es auch auf der Hand, dass der Konsularmitarbeiter und der Zeuge jedenfalls problemlos und korrekt miteinander kommunizieren konnten, andernfalls es keinen Sinn machen würde, dass der Konsularmitarbeiter dem Zeugen eine solche Sprachkompetenz zuschreibt. Damit ist auch der beschwerdeseits geführte Argumentation, dass der Zeuge, der muttersprachlich (und damit auf entsprechend hohem Niveau, das dem C2-Niveau im europäischen Referenzrahmen entspricht) Farsi spricht, aber eben nicht Dari, und deshalb Zweifel bestünden, dass er den Inhalt des Gesprächs korrekt wahrgenommen hat, bzw. der Zeuge den Beschwerdeführer nicht verstanden hätte, weil er beim Gespräch mit dem Konsularmitarbeiter einen Dari-Dialekt gesprochen hätte, der Boden entzogen. Die erkennende Richterin hat auch keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen, dass er muttersprachlich Farsi spricht (Protokoll der mV S. 35: „BPV: Ist Farsi Ihre Muttersprache? Z1: Ja.“), sodass von einem perfekten Sprachniveau beim Zeugen auszugehen ist – dies wurde auch nie substantiiert bestritten.Auch hinsichtlich des Gesprächsinhaltes ergaben sich zentrale Unterschiede zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und des während des Gesprächs anwesenden Zeugen. Die belangte Behörde hat im Zuge einer aufgetragenen Stellungnahme die vom als Zeugen angefertigten Gesprächsnotizen vorgelegt (OZ 15). Zu diesen erklärte der Zeuge auf Befragung zu seiner Vorgehensweise bei der Erstellung der Notizen, dass seine Notizen all das umfassen würden, was nicht dem Standard-Gesprächsinhalt entspreche, sondern „Besonderheiten“ innerhalb eines Gesprächs (Protokoll der mV. S 26). Er erklärte die grundsätzliche Vorgangsweise bei solchen Vorführungen zur Identifizierung und führte auf entsprechende Nachfrage einige Beispiele seiner Notizen, die er bei solchen Gesprächen für gewöhnlich festhält, an (Protokoll der mV S. 26.). Diese Darstellung des Zeugen war schlüssig und überzeugend, sodass die erkennende Richterin den Angaben des Zeugen folgt. Insbesondere vermerkte sich der Zeuge im gegenständlichen Fall in den Notizen zu Antworten der interviewten Person (also des Beschwerdeführers) an den konsularischer Mitarbeiter folgendes: „Ich kenne Sie, Ihre Familie wohnt in AF in der Nähe zu meiner Familie Anmerkung, Person kennt angeblich einen der konsularischen Mitarbeiter, was dieser nicht verneint bzw. hat die Person auf Nachfrage Angaben über die Adresse der Familie machen können, die sich mit der Adresse des Konsularmitarbeiters decken) à hatte jedenfalls weder eine positive noch eine negative Auswirkung auf das Interview oder die Stimmung während des Gesprächs.“ . Auch als der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung gefragt wurde, ob er sich konkret an den Gesprächsablauf erinnern könne, erwähnte er gleich von sich aus, dass er sich an das, was der Beschwerdeführer am Anfang des Gesprächs aktiv gesagt habe, nämlich, dass die Familie des Konsularmitarbeiters an der gleichen Adresse in Kabul wohnt wie die Familie des Beschwerdeführers und er ihn kenne, sehr gut erinnern kann und er sich auch Notizen gemacht habe, da dies sehr ungewöhnlich für ihn gewesen wäre (Protokoll der mV S. 25). Auf erneute Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigte der Zeuge erneut, dass der Beschwerdeführer aktiv zu dem Konsularmitarbeiter „Ich kenne Sie, ich kenne Ihre Familie“ gesagt habe, und der Konsularmitarbeiter sogar überrascht gewesen sei, dass er vom Beschwerdeführer erkannt worden ist, weil der Konsularmitarbeiter wiederum den Beschwerdeführer nicht gekannt habe (Protokoll der mV S. 25, auch S. 32: „Ich habe das auch in meinen Notizen vermerkt, dass die BP in dem Fall sozusagen vorgeprescht ist und zu Herrn römisch 40 gesagt hat: „Deine Familie wohnt gegenüber meiner Familie.“ Das hat auf die Führung des Gesprächs keine Auswirkung gehabt, außer, dass Herr römisch 40 überrascht war.“). Aufgrund all dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Zeugen betreffend die von ihm angefertigten Notizen und zu seinem persönlichen Eindruck vom Gespräch und der Interaktion zwischen Beschwerdeführer und Konsularmitarbeiter hat sich die vom Beschwerdeführer, den Wahrnehmungen des Zeugen genau entgegengesetzte Behauptung, dass er den Konsularmitarbeiter nicht gekannt hätte und geschockt gewesen wäre, dass dieser gewusst hätte, dass sein Elternhaus das vierte Haus der Straße wäre (Protokoll der mV S. 7.f), als nicht glaubhaft erwiesen. Als dem Zeugen sodann vorgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Inhalt des Gesprächs genau gegenteilig darstellt, konnte der Zeuge die konträren Behauptungen des Beschwerdeführers endgültig entkräften (Protokoll der mV S. 26): Er berichtete nämlich überzeugend, dass er nach dem Gespräch des Konsularmitarbeiters mit dem Beschwerdeführer selbst ein Gespräch mit dem Konsularmitarbeiter unter vier Augen geführt hat, und zwar mit folgendem Inhalt: „[…] in dieser Nachbesprechung unter vier Augen zwischen mir und dem Konsularmitarbeiter hat der Konsularmitarbeiter bestätigt, dass das stimmt, was die BP gesagt hat, aber er kennt die BP nicht. Ich habe es in der Notiz. Es war sehr ungewöhnlich und das habe ich auch notiert, ich habe mir das auch von den anderen Notizen durchgeschaut. Es war das einzige Gespräch, wo die Verabschiedung amikal bis herzlich war. Das war bei keinem anderen Gespräch.“ (Protokoll der mV S. 25f.). Dass der Konsularmitarbeiter dem Zeugen gegenüber bei der Nachbesprechung bestätigte, dass es stimmt, was der Beschwerdeführer aktiv dem Konsularmitarbeiter sagte (und der Zeuge dementsprechend in seinen Notizen notiert hatte), nämlich, dass die Familie des Konsularmitarbeiters gegenüber des Elternhauses des Beschwerdeführers lebt, räumt die vom Beschwerdeführer und seiner Vertretung immer wieder aufgeworfenen Zweifel an der Sprachkompetenz des Zeugen und seiner Fähigkeit, den Inhalt des Gesprächs korrekt zu erfassen, aus vergleiche Protokoll der mV S. 25: „Der Konsularmitarbeiter hat mir dann noch gesagt, dass die BP wirklich die genaue Adresse gesagt hat, wo die Familie vom Konsularmitarbeiter ist und dass, obwohl der Konsularmitarbeiter die BP nicht kenne.“). Durch die Bestätigung des Gesprächsinhalts durch den Konsularmitarbeiter in der Nachbesprechung wird deutlich, dass der Zeuge den Inhalt des Gesprächs korrekt erfasst hat – der Konsularmitarbeiter bestätigte dabei dem Zeugen gegenüber nicht nur die Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zum Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, sondern auch, dass der Konsularmitarbeiter den Beschwerdeführer eben nicht kannte und sämtliche Aussagen hierzu aktiv vom Beschwerdeführer ausgingen. Angesichts dessen, dass der Konsularmitarbeiter dem Beschwerdeführer gegenüber gesagt hatte, dass der Zeuge ihre Sprache verstehen würde vergleiche Protokoll der mV S. 18: „BPV: In welcher Sprache haben sich der Talib und der Mann mit dem Anzug unterhalten und haben Sie sie verstanden? BP: In meiner Anwesenheit sprachen die Personen nicht miteinander, aber der Talib, der mit mir sprach, sagte mir, dass dieser Herr unsere Sprache verstehen würde.“) liegt es auch auf der Hand, dass der Konsularmitarbeiter und der Zeuge jedenfalls problemlos und korrekt miteinander kommunizieren konnten, andernfalls es keinen Sinn machen würde, dass der Konsularmitarbeiter dem Zeugen eine solche Sprachkompetenz zuschreibt. Damit ist auch der beschwerdeseits geführte Argumentation, dass der Zeuge, der muttersprachlich (und damit auf entsprechend hohem Niveau, das dem C2-Niveau im europäischen Referenzrahmen entspricht) Farsi spricht, aber eben nicht Dari, und deshalb Zweifel bestünden, dass er den Inhalt des Gesprächs korrekt wahrgenommen hat, bzw. der Zeuge den Beschwerdeführer nicht verstanden hätte, weil er beim Gespräch mit dem Konsularmitarbeiter einen Dari-Dialekt gesprochen hätte, der Boden entzogen. Die erkennende Richterin hat auch keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen, dass er muttersprachlich Farsi spricht (Protokoll der mV S. 35: „BPV: Ist Farsi Ihre Muttersprache? Z1: Ja.“), sodass von einem perfekten Sprachniveau beim Zeugen auszugehen ist – dies wurde auch nie substantiiert bestritten.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist das weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach Zeuge Farsi spreche und ihn nicht verstanden hätte, weil er beim Gespräch mit dem Konsularmitarbeiter einen Dari-Dialekt gesprochen hätte, nicht überzeugend, zumal der Zeuge in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen der erkennenden Richterin glaubwürdig versicherte, alles verstanden zu haben. Er konnte auch die Besonderheiten bzw. Unterschiede der beiden Sprachen anhand von Beispielen plausibel darstellen, sodass davon auszugehen ist, dass er entsprechend kritisch und sorgfältig ist (Protokoll der mV S. 23). Zudem zeigt auch die Bestätigung des Konsularmitarbeiters zum Gesprächsinhalt in der Nachbesprechung mit dem Zeugen, dass der Zeuge den Inhalt des Gesprächs korrekt aufgefasst hat. Auch wenn somit die beiden Sprachen (Dari/Farsi) hinsichtlich der Aussprache, des Wortschatzes und der Grammatik Unterschiede aufweisen, handelt es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Zeuge das Gespräch nicht verstanden hätte, um eine reine Unterstellung, die er nicht substantiieren konnte, zumal er auch selbst einräumte, dass „nicht alles falsch sei, was er (der Zeuge) gesagt hätte, sondern manche Sachen stimmen würden“ (Protokoll der mV S. 33).
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der in der Beschwerdeverhandlung befragte Zeuge einen sachlichen und professionellen Eindruck machte, seine Notizen ein starkes Indiz für die Besonderheiten des Inhalts des Gesprächs sind und seine Sprachkompetenz nicht anzuzweifeln sind, sodass er einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Hingegen verwickelte sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen (sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch zu seinem Fluchtvorbringen) im gegenständlichen Verfahren und in den Vorverfahren wiederholt in Widersprüche bzw. weisen seine Angaben Unplausibilitäten auf, sodass seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Zweifel zu ziehen ist.
Der Beschwerdeführer brachte zum vermeintlichen Gesprächsinhalt weiters vor, dass er auf Frage des Konsularmitarbeiters hin, warum er Afghanistan verlassen hätte, gesagt hätte, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet hätte, und als der Konsularmitarbeiter dies mitbekommen hätte, hätte sich sein Verhalten ihm gegenüber komplett verändert und hätte er ihn wütend angeschaut (Protokoll der mV S. 10). Der Konsularmitarbeiter hätte ihn dann weiters gefragt, wie sein Vater verstorben wäre, er hätte dann gesagt, dass die Taliban ihn umgebracht hätten, jedoch hätte es dann keine weiteren Nachfragen mehr gegeben und hätte auch der Beschwerdeführer nichts mehr zu diesem Gesprächsthema dazugesagt (Protokoll der mV S. 11). Angesichts der dahingehenden Notizen des Zeugen und seiner Angaben auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er sich notieren würde, wenn ein Konsularmitarbeiter sich gegenüber der interviewten Person während des Gesprächs unangemessen verhalten würde, nämlich, dass er sich das aufschreiben bzw. auch mit dem Konsularmitarbeiter vor Ort besprechen würde (Protokoll der mV S. 27), ist auch diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, vielmehr erwiesen sich die Aussagen des Zeugen als schlüssig und glaubwürdig. Dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Konsularmitarbeiter auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, dass der Vater des Beschwerdeführers für die ehemalige Regierung gearbeitet habe, wütend geworden wäre, erweist sich auch noch unter einem anderen Aspekt als nicht glaubhaft: Der Behördenvertreter konnte nämlich in der Beschwerdeverhandlung aufklären, dass eben jener Konsularmitarbeiter, der das Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte, bereits unter der ehemaligen afghanischen Regierung (also vor Machtergreifung durch die Taliban) im afghanischen Außenministerium arbeitete, und zudem auch schon in mehreren europäischen Ländern als Konsularmitarbeiter tätig war (Protokoll der mV S. 30). Angesichts dessen, dass also der Konsularmitarbeiter selbst im Dienst der ehemaligen afghanischen Regierung gestanden hat, seine frühere Stellung also insofern jener des Vaters des Beschwerdeführers entspricht, ist es unschlüssig, dass er auf eine solche Information negativ reagieren würde, schließlich hat er ebenso im Staatsdienst gestanden, sodass dieser Konsularmitarbeiter überhaupt keine Veranlassung hat, in einem solchen Kontext negative Emotionen zu entwickeln.
Auch zur nachfolgenden Frage der erkennenden Richterin, ob er sich, wenn ein Konsularmitarbeiter gegenüber der interviewten Person eine Drohung oder Wut aussprechen würde, dies notieren würde, gab er an, dass er sich das notiert und sofort dem vor Ort anwesenden BFA-Vertreter gesagt hätte. Er führte zusätzlich an, dass er es von den Gesprächen an diesem Tag positiv in Erinnerung hätte, dass es bis zum letzten Interview professionell und höflich gemacht worden wäre (Protokoll der mV S. 27). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen wird auch dadurch unterstrichen, dass er als letzte Notiz festhielt, dass „die Verabschiedung bei diesem Gespräch besonders amikal bis herzlich“ verlaufen sei, was der vom Beschwerdeführer behauptete Situation am Ende des Gesprächs konterkariert. Auch als der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt gefragt wurde, ob er sich erinnern könne, dass dieses Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsularmitarbeiter anders als die anderen zeitnah stattgefunden Vorführungen gewesen sei, erwähnte er erneut, dass diese amikale, herzliche Verabschiedung am Ende des Gesprächs einmalig gewesen wäre, und er auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt oder eingeschüchtert gewesen wäre (Protokoll der mV S. 28, S. 29). Hinsichtlich der Einordnung des Gesprächsklimas verwies Zeuge auf seine zweijährige Erfahrung als Referent im Asylverfahren und seine dreieinhalb Jahre als Referent im Bereich „Beschaffung von HRZ“, wo er diesen Interviews sehr oft beigewohnt hätte (Protokoll der mV S. 28, S. 29), sodass sein vom Beschwerdeführer gewonnener Eindruck durchaus glaubhaft ist. Es fiel in der Beschwerdeverhandlung auch besonders auf, dass der Zeuge eine ganz lebhafte Erinnerung an genau dieses eine Gespräch an diesem Tag hatte – auch angesichts dessen waren die Schilderungen des Zeugen besonders überzeugend. Dass der Zeuge viele Aspekte des Gesprächs in ganz konkreter Erinnerung hatte – nicht nur bezüglich dessen, was da gesprochen wurde, sondern auch bezüglich der (positiven) Stimmung, die während des Gesprächs und bei der Verabschiedung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsularmitarbeiter herrschte, macht seine Darstellung des Gesprächsverlaufs glaubwürdig. Der Zeuge konnte derart spontan und eindrücklich die damalige Situation im September erinnern, dass die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Darstellung des Zeugen hat (vgl. etwa Protokoll der mV S. 28: „R: Diese amikale, herzliche Verabschiedung, wie kann ich mir die vorstellen? Z1: Dass man eben näher aufeinander zugeht, zu dem afghanischen Delegierten und nicht einfach rausspaziert, aus dem Raum und dass man auch lächelt und der Person gegenüber einfach ein glückliches Gefühl gibt. Ich weiß nicht, wie ich das jetzt besser formulieren kann. Wenn ich es einfach formulieren würde: Gerade, dass die BP den Konsularmitarbeiter nicht umarmt hat.“). Gerade, weil auch diese positive (amikale) Stimmung dem Zeugen so genau in Erinnerung ist, wurde deutlich, dass es sich um eine besondere Gesprächssituation gehandelt hat, die sich von den anderen „Delegationsterminen“ an diesem Tag offenbar deutlich abgehoben hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers steht dazu im krassen Gegensatz – die von ihm behauptete Furcht, Zwang (zu Aussagen) und Wut seines Gegenübers steht den überzeugenden Aussagen des Zeugen diametral gegenüber. Aus den schon genannten Gründen, insbesondere aber auch, weil der Zeuge überhaupt keine Veranlassung hat, falsche Aussagen hinsichtlich dieses Gesprächs und der dort herrschenden Stimmung zu machen, der Beschwerdeführer aber sehr wohl – wie sich insbesondere auch hinsichtlich der nicht glaubhaften gemachten Verfolgungsszenarien, auf die er sich im gegenständlichen Verfahren stützte, zeigte, – bereit ist, unwahre Angaben zu machen, um den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens für sich positiv zu beeinflussen, folgt die erkennende Richterin den überzeugenden Angaben des Zeugen, beim Beschwerdeführer ist erneut eine persönliche und inhaltliche Unglaubwürdigkeit zu konstatieren. Auch zur nachfolgenden Frage der erkennenden Richterin, ob er sich, wenn ein Konsularmitarbeiter gegenüber der interviewten Person eine Drohung oder Wut aussprechen würde, dies notieren würde, gab er an, dass er sich das notiert und sofort dem vor Ort anwesenden BFA-Vertreter gesagt hätte. Er führte zusätzlich an, dass er es von den Gesprächen an diesem Tag positiv in Erinnerung hätte, dass es bis zum letzten Interview professionell und höflich gemacht worden wäre (Protokoll der mV S. 27). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen wird auch dadurch unterstrichen, dass er als letzte Notiz festhielt, dass „die Verabschiedung bei diesem Gespräch besonders amikal bis herzlich“ verlaufen sei, was der vom Beschwerdeführer behauptete Situation am Ende des Gesprächs konterkariert. Auch als der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt gefragt wurde, ob er sich erinnern könne, dass dieses Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsularmitarbeiter anders als die anderen zeitnah stattgefunden Vorführungen gewesen sei, erwähnte er erneut, dass diese amikale, herzliche Verabschiedung am Ende des Gesprächs einmalig gewesen wäre, und er auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt oder eingeschüchtert gewesen wäre (Protokoll der mV S. 28, S. 29). Hinsichtlich der Einordnung des Gesprächsklimas verwies Zeuge auf seine zweijährige Erfahrung als Referent im Asylverfahren und seine dreieinhalb Jahre als Referent im Bereich „Beschaffung von HRZ“, wo er diesen Interviews sehr oft beigewohnt hätte (Protokoll der mV S. 28, S. 29), sodass sein vom Beschwerdeführer gewonnener Eindruck durchaus glaubhaft ist. Es fiel in der Beschwerdeverhandlung auch besonders auf, dass der Zeuge eine ganz lebhafte Erinnerung an genau dieses eine Gespräch an diesem Tag hatte – auch angesichts dessen waren die Schilderungen des Zeugen besonders überzeugend. Dass der Zeuge viele Aspekte des Gesprächs in ganz konkreter Erinnerung hatte – nicht nur bezüglich dessen, was da gesprochen wurde, sondern auch bezüglich der (positiven) Stimmung, die während des Gesprächs und bei der Verabschiedung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsularmitarbeiter herrschte, macht seine Darstellung des Gesprächsverlaufs glaubwürdig. Der Zeuge konnte derart spontan und eindrücklich die damalige Situation im September erinnern, dass die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Darstellung des Zeugen hat vergleiche etwa Protokoll der mV S. 28: „R: Diese amikale, herzliche Verabschiedung, wie kann ich mir die vorstellen? Z1: Dass man eben näher aufeinander zugeht, zu dem afghanischen Delegierten und nicht einfach rausspaziert, aus dem Raum und dass man auch lächelt und der Person gegenüber einfach ein glückliches Gefühl gibt. Ich weiß nicht, wie ich das jetzt besser formulieren kann. Wenn ich es einfach formulieren würde: Gerade, dass die BP den Konsularmitarbeiter nicht umarmt hat.“). Gerade, weil auch diese positive (amikale) Stimmung dem Zeugen so genau in Erinnerung ist, wurde deutlich, dass es sich um eine besondere Gesprächssituation gehandelt hat, die sich von den anderen „Delegationsterminen“ an diesem Tag offenbar deutlich abgehoben hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers steht dazu im krassen Gegensatz – die von ihm behauptete Furcht, Zwang (zu Aussagen) und Wut seines Gegenübers steht den überzeugenden Aussagen des Zeugen diametral gegenüber. Aus den schon genannten Gründen, insbesondere aber auch, weil der Zeuge überhaupt keine Veranlassung hat, falsche Aussagen hinsichtlich dieses Gesprächs und der dort herrschenden Stimmung zu machen, der Beschwerdeführer aber sehr wohl – wie sich insbesondere auch hinsichtlich der nicht glaubhaften gemachten Verfolgungsszenarien, auf die er sich im gegenständlichen Verfahren stützte, zeigte, – bereit ist, unwahre Angaben zu machen, um den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens für sich positiv zu beeinflussen, folgt die erkennende Richterin den überzeugenden Angaben des Zeugen, beim Beschwerdeführer ist erneut eine persönliche und inhaltliche Unglaubwürdigkeit zu konstatieren.
Der Beschwerdeführer meinte zudem entgegen den vorliegenden Notizen des Zeugen, dass der Konsularmitarbeiter mit ihm nicht über seine Perspektiven in Österreich und Europa gesprochen hätte (Protokoll der mV S. 11). Aus den Notizen ergibt sich aber, dass „seitens des Konsularmitarbeiters besonders in diesem Fall auf die fehlende Perspektive hier in Österreich und in anderen EU-MS aufmerksam gemacht und gleichzeitig Werbung für eine Rückkehr nach AF gemacht wurde. Sie sind jung, mutig und engagiert – wenn jemand im Leben falsch abbiegt, hat er bei uns in AF die Chance wieder auf den rechten Weg zu kommen und das trotz der vielen Probleme bei uns in Afghanistan“. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge solch eine Notiz festhalten würde oder hätte sollen, ohne dass es zu einem entsprechenden Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Konsularmitarbeiter gekommen wäre, und entsteht durch die negierende Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob sie über die Perspektiven gesprochen hätten, vielmehr der Eindruck, als würde er versuchen, die vom Konsularmitarbeiter dargestellte Rückkehrsituation verschleiern bzw. zu seinem Vorteil im gegenständlichen Verfahren schlechter darstellen zu wollen. Die weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Konsularmitarbeiter auf entsprechende Fragen zu ihm gesagt hätte, dass er keine Zukunft in Afghanistan hätte, da die Lage in Afghanistan sehr schlecht wäre und er ihm in diesem Zusammenhang nicht garantieren könne, dass er bezogen auf die Lage dort überleben könnte (Protokoll der mV S. 9), finden sich nur insofern in den Notizen des Zeugen wieder, dass es zu einer Unterhaltung betreffend die in Afghanistan schwierige allgemeine Lage gekommen sei. Jedenfalls ist aber nicht zu erkennen, dass sich dieser Gesprächsinhalt auf eine den Beschwerdeführer persönlich drohende Verfolgungsgefahr oder das Fehlen einer Existenzgrundlage konkret beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beziehen würde, sondern vielmehr auf die dortige allgemeine Lage („trotz der vielen Probleme bei uns in Afghanistan“). Aufgrund der Klarstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass der Kontext dieser Frage und Antwort die allgemeine Lage in Afghanistan war, ist festzuhalten, dass die Antwort des Konsularmitarbeiters keinesfalls als persönliche Drohung (oder Drohung einer Verfolgung bei Rückkehr) zu verstehen war.
Weiters ist nicht erkennbar, dass der Konsularmitarbeiter vor, während oder nach diesem Gespräch über die Straftaten des Beschwerdeführers im Einzelnen unterrichtet worden wäre. Zwar wird nicht übersehen, dass das Gespräch in einer XXXX stattgefunden hat und damit eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers indiziert ist, sowie der Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung dem Konsularmitarbeiter im Gespräch auch mitgeteilt hat, dass er wegen Drogen („Marihuana“) und wegen einer Auseinandersetzung die Gefängnisstrafe verbüßen würde (Protokoll der mV S. 8, S. 9: „R: Inhaltlich vom Gespräch, haben Sie sonst noch etwas besprochen, außer Ihrer Familie, Ihrem Vater und Ihrem Wohnort in Kabul? BP: Sie fragten mich, warum ich eine Gefängnisstrafe verbüßen würde. R: Was haben Sie darauf konkret geantwortet? BP: Ich habe gesagt, wegen Drogen und wegen eines Streites. R: Das ist recht unspezifisch. BP: Sie fragte, um welche Drogen es sich gehandelt hatte, ich sagte „Marihuana“. R: Haben Sie sonst noch irgendetwas über die Drogendelikte preisgegeben? BP: Nein R: Haben Sie noch etwas preisgegeben über den Streit? BP: Nein, sie fragten dann nicht mehr weiter. […]“. Aus diesen unspezifischen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch nicht abzuleiten, dass der Konsularmitarbeiter und in weiterer Folge die de-facto-Behörden Afghanistans konkret über seine Straftaten Bescheid wissen würde und gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er darüber hinaus nichts über die Drogendelikte bzw. den Streit gegenüber dem Konsularmitarbeiter preisgegeben hätte und hätten diese auch nicht mehr weiter nachgefragt (Protokoll der mV S. 9). Dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei dem Gespräch zwar grundsätzlich Thema gewesen ist, ist in Grundzügen auch den Notizen des Zeugen zu entnehmen, in denen er festhielt, dass der Konsularmitarbeiter ein persönliches Beispiel nannte bzw. den Werdegang eines nahen Verwandten beschrieb, der im Ausland in die Kriminalität abgedriftet ist, aber sein Leben durch die Rückkehr nach Afghanistan wieder in geordnete Bahnen lenken konnte. Dieses vom Konsularmitarbeiter dargestellte Beispiel sowie die vagen Angaben des Beschwerdeführers und den mangelnden Nachfragen der Konsularmitarbeiter lassen aber nicht darauf schließen, dass ein tatsächliches Interesse an den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten bestanden hat und dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil die Straffälligkeit – konkret eigentlich nur ein Suchtmitteldelikt mit Marihuana, denn der vom Beschwerdeführer zugestandene Streit (bzw. die Auseinandersetzung) ist an sich nicht einmal eine strafbare Handlung (dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen § 84 Abs.4 StGB, also einer schweren Körperverletzung verurteilt wurde, verschwieg der Beschwerdeführer offensichtlich) in groben Umrissen bekannt geworden ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr oder Verfolgung drohen würde. Weiters ist nicht erkennbar, dass der Konsularmitarbeiter vor, während oder nach diesem Gespräch über die Straftaten des Beschwerdeführers im Einzelnen unterrichtet worden wäre. Zwar wird nicht übersehen, dass das Gespräch in einer römisch 40 stattgefunden hat und damit eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers indiziert ist, sowie der Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen in der Beschwerdeverhandlung dem Konsularmitarbeiter im Gespräch auch mitgeteilt hat, dass er wegen Drogen („Marihuana“) und wegen einer Auseinandersetzung die Gefängnisstrafe verbüßen würde (Protokoll der mV S. 8, S. 9: „R: Inhaltlich vom Gespräch, haben Sie sonst noch etwas besprochen, außer Ihrer Familie, Ihrem Vater und Ihrem Wohnort in Kabul? BP: Sie fragten mich, warum ich eine Gefängnisstrafe verbüßen würde. R: Was haben Sie darauf konkret geantwortet? BP: Ich habe gesagt, wegen Drogen und wegen eines Streites. R: Das ist recht unspezifisch. BP: Sie fragte, um welche Drogen es sich gehandelt hatte, ich sagte „Marihuana“. R: Haben Sie sonst noch irgendetwas über die Drogendelikte preisgegeben? BP: Nein R: Haben Sie noch etwas preisgegeben über den Streit? BP: Nein, sie fragten dann nicht mehr weiter. […]“. Aus diesen unspezifischen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch nicht abzuleiten, dass der Konsularmitarbeiter und in weiterer Folge die de-facto-Behörden Afghanistans konkret über seine Straftaten Bescheid wissen würde und gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er darüber hinaus nichts über die Drogendelikte bzw. den Streit gegenüber dem Konsularmitarbeiter preisgegeben hätte und hätten diese auch nicht mehr weiter nachgefragt (Protokoll der mV S. 9). Dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei dem Gespräch zwar grundsätzlich Thema gewesen ist, ist in Grundzügen auch den Notizen des Zeugen zu entnehmen, in denen er festhielt, dass der Konsularmitarbeiter ein persönliches Beispiel nannte bzw. den Werdegang eines nahen Verwandten beschrieb, der im Ausland in die Kriminalität abgedriftet ist, aber sein Leben durch die Rückkehr nach Afghanistan wieder in geordnete Bahnen lenken konnte. Dieses vom Konsularmitarbeiter dargestellte Beispiel sowie die vagen Angaben des Beschwerdeführers und den mangelnden Nachfragen der Konsularmitarbeiter lassen aber nicht darauf schließen, dass ein tatsächliches Interesse an den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten bestanden hat und dem Beschwerdeführer allein deshalb, weil die Straffälligkeit – konkret eigentlich nur ein Suchtmitteldelikt mit Marihuana, denn der vom Beschwerdeführer zugestandene Streit (bzw. die Auseinandersetzung) ist an sich nicht einmal eine strafbare Handlung (dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB, also einer schweren Körperverletzung verurteilt wurde, verschwieg der Beschwerdeführer offensichtlich) in groben Umrissen bekannt geworden ist, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr oder Verfolgung drohen würde.
Vor dem Hintergrund des soeben Dargelegten ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorführung mit den Konsularmitarbeitern über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat – dies behauptete er auch selbst nicht. Auch wenn den Konsularmitarbeitern sohin bekannt gewesen sein mag, dass es bei den Vorgeführten um prioritär zu behandelnde Rückführungen geht, und sie daraus den Schluss ziehen können, dass vorwiegend Straftäter vorgeführt werden, ist nicht darauf zu schließen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers dem Konsularmitarbeiter und sohin den afghanischen De-Facto-Behörden im Einzelnen bekannt sind. Auch in den im Vorhinein von der belangten Behörde dem De-Facto-Außenministerium übermittelten Unterlagen, die im Wesentlichen ein Foto, die Stammdaten und die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers enthalten, finden sich keine Angaben zu allfälligen Straftaten und wurde somit auch kein Auszug aus dem Strafregister oder Ähnliches zur Verfügung gestellt.
Letztlich kann auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan von den Taliban erneut zur Rechenschaft gezogen und nach der Scharia bestraft werden würde. Der Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ ist zu entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet und ergibt sich aus den festgestellten Länderinformationen, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen (siehe Kapitel 1.5.2.). Zwar haben sich die Taliban bislang nicht offiziell zu diesem Thema geäußert, wie sich weiters aus der Anfragebeantwortung ergibt, allerdings wurden bisher auch keine Fälle bekannt, in denen es zu einer erneuten Verurteilung von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten gekommen ist. Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht vor, und sprechen auch weder das Profil des Beschwerdeführers noch, dass die Straftaten des Beschwerdeführers medial wirksam geworden sind, dafür, dass er bei einer Rückkehr mit einer diesbezüglichen Verfolgung zu rechnen hätte. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erneut wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten verurteilt werden würde.
In Zusammenschau all dieser Umstände ist somit nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorführung bzw. dieses erfolgten Gesprächs mit dem afghanischen Konsularmitarbeiter zwecks Identitätsfeststellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban oder durch sonstige Personen droht.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und zum Gang der vorangegangen Verfahren stützen sich auf die Einsicht in die Akte der Vorverfahren, insbesondere in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2020, W248 2193826-1/27Z (bzw. mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.01.2020, W248 2193826-1/27Z) und vom 13.03.2020, W140 2193826-2/2E).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der nunmehrigen (Folge-)Asylantragstellung des Beschwerdeführers und zum Gang des Verfahrens ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt.
2.3.2. Die Feststellung zu seinen guten Deutschkenntnisse ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besuchte, bislang keine Deutschprüfung ablegte, vor seiner derzeitigen Inhaftierung keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachging und daher auch nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den vorangegangenen sowie im gegenständlichen Verfahren, einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie den Umstand, dass er keine dahingehenden Unterlagen im Verfahren vorlegen konnte.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen, familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, war aufgrund seiner eigenen Angaben zu treffen bzw. sind im Laufe des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für besondere Bindungen des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Strafvollzugsanordnung (OZ 23). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Strafvollzugsanordnung (OZ 23).
2.3.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dem eingeholten Strafregisterauszug und der im Akt einliegenden Urteile der Strafgerichte.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderinformationen. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtet haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul und waren in der Provinz Kabul bisher auch nur militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Feststellungen dazu, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul in einem der Familie gehörenden Haus wohnen sowie Onkel und Tanten nach wie vor in Afghanistan leben, ergeben sich aus den oben unter Punkt 2.1.2. ausführlich dargelegten Gründen sowie daraus, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe, wie unter Punkt 2.2.1. dargelegt, insgesamt nicht glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ebenso über ein soziales Netzwerk in Form von Freunden in Kabul verfügt, brachte er, wie bereits unter Punkt 2.1.2. dargelegt, selbst im Verfahren vor (AS 1527).
Zu der Feststellung, dass seine Familie väterlicherseits über einen Weingarten in Baghram verfügt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Weingartens seiner Familie im Laufe des Verfahrens versuchte, die tatsächlichen Umstände zu verschleiern. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde führte er noch aus, die Verantwortung für diesen Garten einem Dorfbewohner gegeben worden wäre und dieser darauf aufpassen und ihn pflegen solle, der Beschwerdeführer wäre aber als ältester Sohn des Vaters der Alleinerbe und hätte sowohl das Grundstück, welches seine Familie in Baghram hätte, als auch das Haus in Kabul geerbt (AS 1511, AS 1525). In der Beschwerdeverhandlung gab er demgegenüber vage an, dass Gärtner die Weinplantage und die Obstgärten in Baghram nun betreuen würden, er wisse aber nicht (weder damals noch jetzt), wem das Ganze nun nach dem Tod seiner Großeltern väterlicherseits und seines Vaters gehören würde (Protokoll der mV S. 6f.). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist daher nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Besitztümer in Baghram nicht bekannt sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeüfhrer und seine Familie bzw. der Beschwerdeführer weiterhin über diese verfügen, sodass dies den Feststellungen zugrunde gelegt wurde.
Die Feststellung, dass seine Schwester XXXX mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran lebt und den Beschwerdeführer seit Jahren (abgesehen von der Zeit, in der er in Österreich in Haft ist) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat unterstützt, ist, wie bereits unter Punkt 2.1.2. dargelegt, seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (AS 1477, AS 1499f., Protokoll der mV S. 14). Die Feststellung, dass seine Schwester römisch 40 mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern im Iran lebt und den Beschwerdeführer seit Jahren (abgesehen von der Zeit, in der er in Österreich in Haft ist) finanziell mit ca. 400 bis 500 Euro im Monat unterstützt, ist, wie bereits unter Punkt 2.1.2. dargelegt, seinen dahingehenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen (AS 1477, AS 1499f., Protokoll der mV S. 14).
Der Beschwerdeführer legte aber nicht glaubhaft dar, dass der Kontakt zu XXXX nun gänzlich abgebrochen wäre. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 bejahte er noch die Frage, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe (AS 1527), und führte in der vorangegangenen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 bloß an, dass er während seines Gefängnisaufenthalts keinen Kontakt zu ihr gehabt hätte, weil er im Gefängnis WhatsApp, das seine Schwester verwenden würde, nicht verwenden hätte dürfen, und er sie sonst nicht anrufen hätte können (AS 1489). In der Beschwerdeverhandlung gab er demgegenüber aber an, dass er zuletzt im Jahr 2022 mit XXXX Kontakt gehabt hätte, und stützte den Kontaktabbruch nicht auf die Nichtverwendung von WhatsApp im Gefängnis, sondern darauf, dass er sie allgemein unter ihrer WhatsApp-Nummer, unter der er sie früher erreicht hätte, nun nicht mehr erreichen würde (Protokoll der mV S. 16). Es ist zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer im Gefängnis die Verwendung von WhatsApp nicht gestattet wurde, jedoch ist aufgrund seines auffallenden Widerspruchs hinsichtlich des Jahres des letzten Kontaktes (2022 vs. 2024) nicht glaubhaft, dass der Kontakt tatsächlich gänzlich abgebrochen ist, sondern ihm die Kontaktherstellung zu XXXX zumindest nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis wieder möglich sein wird. Der Beschwerdeführer legte aber nicht glaubhaft dar, dass der Kontakt zu römisch 40 nun gänzlich abgebrochen wäre. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 bejahte er noch die Frage, dass er Kontakt zu seiner Schwester habe (AS 1527), und führte in der vorangegangenen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024 bloß an, dass er während seines Gefängnisaufenthalts keinen Kontakt zu ihr gehabt hätte, weil er im Gefängnis WhatsApp, das seine Schwester verwenden würde, nicht verwenden hätte dürfen, und er sie sonst nicht anrufen hätte können (AS 1489). In der Beschwerdeverhandlung gab er demgegenüber aber an, dass er zuletzt im Jahr 2022 mit römisch 40 Kontakt gehabt hätte, und stützte den Kontaktabbruch nicht auf die Nichtverwendung von WhatsApp im Gefängnis, sondern darauf, dass er sie allgemein unter ihrer WhatsApp-Nummer, unter der er sie früher erreicht hätte, nun nicht mehr erreichen würde (Protokoll der mV S. 16). Es ist zwar plausibel, dass dem Beschwerdeführer im Gefängnis die Verwendung von WhatsApp nicht gestattet wurde, jedoch ist aufgrund seines auffallenden Widerspruchs hinsichtlich des Jahres des letzten Kontaktes (2022 vs. 2024) nicht glaubhaft, dass der Kontakt tatsächlich gänzlich abgebrochen ist, sondern ihm die Kontaktherstellung zu römisch 40 zumindest nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis wieder möglich sein wird.
Auch seine Behauptung, dass er kein gutes Verhältnis zum Ehemann von XXXX hätte (Protokoll der mV S 16), ist nicht glaubhaft, zumal er vor der belangten Behörde sogar anführte, dass er seit 2018 alle Monate (abgesehen von der Zeit, in der er in Haft ist) von XXXX finanzielle Unterstützung in der Höhe von ca. 400 bis 500 Euro erhalten hätte und das Geld von ihrem Ehemann stammen würde (AS 1499f.). Dass XXXX diesen doch recht hohen Geldbetrag ihres Ehemannes an den Beschwerdeführer über Jahre hinweg schicken konnte, zeigt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Schwager offenbar nicht getrübt ist, andernfalls der Schwager nicht derart hohe Geldbeträge zur Unterstützung des Beschwerdeführers bereitstellen würde. Auch seine Behauptung, dass er kein gutes Verhältnis zum Ehemann von römisch 40 hätte (Protokoll der mV S 16), ist nicht glaubhaft, zumal er vor der belangten Behörde sogar anführte, dass er seit 2018 alle Monate (abgesehen von der Zeit, in der er in Haft ist) von römisch 40 finanzielle Unterstützung in der Höhe von ca. 400 bis 500 Euro erhalten hätte und das Geld von ihrem Ehemann stammen würde (AS 1499f.). Dass römisch 40 diesen doch recht hohen Geldbetrag ihres Ehemannes an den Beschwerdeführer über Jahre hinweg schicken konnte, zeigt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Schwager offenbar nicht getrübt ist, andernfalls der Schwager nicht derart hohe Geldbeträge zur Unterstützung des Beschwerdeführers bereitstellen würde.
Die Feststellung, dass auch sein Onkel väterlicherseits Halim im Iran lebt und dort ein eigenes Geschäft mit dem Verkauf von Waschmaschinen betreibt, ist seinem eigenen Vorbringen im Verfahren zu entnehmen (AS 1497, Protokoll der mV S. 16).
Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft auch bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Das Gericht geht auch aus diesen Überlegungen davon aus, dass der Beschwerdeführer auch den Kontakt zu seinen oben angeführten in Afghanistan lebenden Familienangehörigen wiederherstellen kann und im Asylverfahren versucht, sein familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.
Infolge all dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass ihn XXXX bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin nachhaltig finanziell unterstützen wird, der Beschwerdeführer auch wieder in seinem Elternhaus mit seinem Bruder und seinem Vater leben kann und auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten wird. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es nämlich insgesamt auch nicht glaubhaft, dass das Elternhaus mittlerweile von den Taliban übernommen worden wäre. Auch bei der weiteren Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass keiner auf ihr Geld auf der Bank zugreifen könnte und er dies von XXXX erfahren hätte, weil ihr Ehemann sporadisch wegen seiner Immobilienkette nach Kabul pendeln würde (AS 1497), handelt es sich lediglich um eine allgemeine unsubstantiierte Behauptung. Infolge all dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass ihn römisch 40 bei einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin nachhaltig finanziell unterstützen wird, der Beschwerdeführer auch wieder in seinem Elternhaus mit seinem Bruder und seinem Vater leben kann und auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten wird. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es nämlich insgesamt auch nicht glaubhaft, dass das Elternhaus mittlerweile von den Taliban übernommen worden wäre. Auch bei der weiteren Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass keiner auf ihr Geld auf der Bank zugreifen könnte und er dies von römisch 40 erfahren hätte, weil ihr Ehemann sporadisch wegen seiner Immobilienkette nach Kabul pendeln würde (AS 1497), handelt es sich lediglich um eine allgemeine unsubstantiierte Behauptung.
2.4.3. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderinformationen. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 €. Der Beschwerdeführer kann daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.4. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann, der mit zumindest einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut ist. Er verfügt über eine in Afghanistan erworbene zumindest siebenjährige Schulbildung und ist davon auszugehen, dass er selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, in seiner Heimatstadt Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann. Auch kann der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen in Afghanistan lebenden Angehörigen sowie seiner im Iran lebenden Schwester finanziell unterstützt werden. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.4.5. Die Feststellungen zu den ausgezeichneten Ortskenntnissen betreffend seine Heimatstadt Kabul ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dort durchgehend mit seiner Familie gelebt hat. Es sind ihm damit die städtischen Strukturen in seiner Heimatstadt bekannt.
2.4.6. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in Kabul geboren und aufgewachsen, hat dort mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt bis zu seiner Ausreise gelebt und dort die Schule besucht. Er kann sich daher in seiner Heimatstadt leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen. Der Beschwerdeführer spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau und besuchte zumindest sieben Jahre die Schule, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seinem Vater und seinem Bruder im Eigentumshaus wohnen und von diesen zumindest anfänglich mit Obdach, Sachleistungen und/oder finanziell und auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Außerdem kann er weiterhin auch auf nachhaltige finanzielle Unterstützung seiner im Iran lebenden Schwester vertrauen. Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatstadt Kabul grundsätzlich positiv (vgl. oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Darüber hinaus ist die Prognose für die Ernährungsunsicherheit in seiner Heimatstadt Kabul grundsätzlich positiv vergleiche oben Länderfeststellungen Punkt 1.5.2.). In der Stadt Kabul sind in der Periode von April bis September 2026 von insgesamt ca. 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Es befinden sich in diesem Zeitraum daher 80 % der Bevölkerung Kabuls in IPC-Phase 1 oder 2. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt Kabul niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbillige Härte aufbauen kann, wie es auch andere Landsleute führen können.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Das vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebrachte Verfolgungsszenario, wonach er wegen der vormaligen Tätigkeit seines Vaters bei der Wache für den Präsidentenpalast in Kabul von den Taliban verfolgt werde und aufgrund dessen sein Bruder entführt und sein Vater getötet worden wäre, hat sich (wie bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde) als nicht glaubhaft erwiesen, das in diesem Kontext stehende und auf dem bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtete Vorbringen aufbauende Vorbringen im gegenständlichen Verfahren hat sich ebenso als nicht glaubhaft verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf obenstehende, umfassende Beweiswürdigung verwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang aus einer Gesamtschau seiner Angaben im gegenständlichen und in den vorangegangenen Verfahren, zudem aus dem in der gegenständliche Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Es ist – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, herausgearbeitet – auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters bei der Wache für den Präsidentenpalast in Kabul bei einer Rückkehr eine Gefährdung oder Verfolgung bzw. Reflexverfolgung zu gewärtigen hat, weil sich die behaupteten Vorfälle (insb. Drohungen durch die Taliban, Verschwinden des Bruders und Ermordung des Vaters durch die Taliban), als nicht glaubhaft erwiesen haben und deshalb außer der bloßen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe keine Anhaltspunkte verwirklicht sind, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird (dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers unbehelligt in Kabul leben).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).
Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in einer Revisionszurückweisung vom 16.07.2025, Ra 2025/14/0075 zudem aus:
„Warum allein die Eigenschaft, Bediensteter der Polizei der ehemaligen Regierung gewesen zu sein, wie die Revision zu vermeinen scheint, entgegen dieser Judikatur jedenfalls internationalen Schutz rechtfertigen sollte, legt die Revision nicht hinreichend dar. Mit dem bloßen Verweis auf das entsprechende Kapitel des Länderinformationsblattes wird nicht aufgezeigt, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre. Dies vor allem im Hinblick auf die – auf einem Bericht der EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024, basierende und in der Revision unwidersprochen gebliebene – Feststellung des BVwG, wonach sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur Risikogruppe des Zivil- und Militärpersonals der früheren Regierung Afghanistans eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte ableiten lasse (vgl. zur notwendigen Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690, mwN).“„Warum allein die Eigenschaft, Bediensteter der Polizei der ehemaligen Regierung gewesen zu sein, wie die Revision zu vermeinen scheint, entgegen dieser Judikatur jedenfalls internationalen Schutz rechtfertigen sollte, legt die Revision nicht hinreichend dar. Mit dem bloßen Verweis auf das entsprechende Kapitel des Länderinformationsblattes wird nicht aufgezeigt, inwiefern die einzelfallbezogene Beurteilung des BVwG mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet wäre. Dies vor allem im Hinblick auf die – auf einem Bericht der EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024, basierende und in der Revision unwidersprochen gebliebene – Feststellung des BVwG, wonach sich aus der bloßen Zugehörigkeit zur Risikogruppe des Zivil- und Militärpersonals der früheren Regierung Afghanistans eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte ableiten lasse vergleiche zur notwendigen Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern etwa VwGH 22.5.2025, Ra 2024/14/0690, mwN).“
Solche konkreten Anhaltspunkte liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht anzunehmen.
3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde auch von seinen Cousins mütterlicherseits nicht dazu aufgefordert, ihnen das Waffenlager seines Vaters in Afghanistan zu verraten und droht ihm auch in diesem Kontext keine Verfolgungsgefahr durch seine Cousins bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
3.1.5. Hinsichtlich der Tätowierungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ihm aufgrund dieser, wie in der Beweiswürdigung herausgearbeitet (auf die an dieser Stelle verwiesen wird) in Kabul keine Eingriffe in seine psychische oder physische Integrität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Zudem weisen Tätowierungen – auch mit westlicher Symbolik – keinen kausalen Zusammenhang zu einem der oben genannten Konventionsgründe auf (VwGH vom 07.10.2025, Ra 2025/01/0207).
3.1.6. Auch eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner in Österreich im Jahr 2022 erfolgten Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung der Taliban, seiner Rede bei einer Veranstaltung in seinem Saal und seinen Beiträgen in den sozialen Medien konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in diesem Kontext nicht ins Visier der Taliban geraten, er ist nicht politisch exponiert und hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Eine solche wird ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt. Auch in diesem Kontext ist also eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, auch hierzu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Beweiswürdigung verwiesen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.8. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.9. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen, und er ist immer noch sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde.
Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf eine Gruppenverfolgung von Tadschiken in Afghanistan. Eine konkrete individualisierte Gefährdung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan – es ist nicht ersichtlich, dass Tadschiken in Kabul einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, oder dass in Kombination mit einer Rückkehr aus dem Ausland die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (die 27% der Gesamtbevölkerung ausmacht) eine Gefährdung eintrete, ebensowenig ergibt sich eine erhöhte Gefährdung von Tadschiken im Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Unterstrichen wird das dadurch, dass der Vater und Bruder des Beschwerdeführers unbehelligt in Kabul leben, sodass auch dies keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zeigt.
3.1.10. Beschwerdeführer ist weder aufgrund seiner im Laufe dieses Gesprächs mit dem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums am XXXX 2025 getätigten Angaben, noch aufgrund sonst irgendwelcher Umstände im Kontext mit dieser Vorführung der Gefahr einer Verfolgung durch die afghanischen De-Facto-Behörden bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Das in diesem Kontext erstatte Vorbringen zu einer Furcht vor Verfolgung hat sich ebenfalls als nicht glaubhaft erwiesen.3.1.10. Beschwerdeführer ist weder aufgrund seiner im Laufe dieses Gesprächs mit dem konsularischen Mitarbeiter des afghanischen De-Facto-Außenministeriums am römisch 40 2025 getätigten Angaben, noch aufgrund sonst irgendwelcher Umstände im Kontext mit dieser Vorführung der Gefahr einer Verfolgung durch die afghanischen De-Facto-Behörden bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt. Das in diesem Kontext erstatte Vorbringen zu einer Furcht vor Verfolgung hat sich ebenfalls als nicht glaubhaft erwiesen.
Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner in Österreich begangenen Straftaten in Afghanistan von den Taliban erneut zur Rechenschaft gezogen und nach der Scharia bestraft zu werden, ist objektiv nicht begründet: Wie dargelegt, wurde den Delegierten (konsularischen Mitarbeitern des afghanischen De-Facto-Außenministeriums) kein Auszug aus dem Strafregister, aus dem die konkreten Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, im Vorfeld übermittelt oder ausgehändigt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vorführung über seine Straftaten im Einzelnen gesprochen hat, konnte auch nicht festgestellt werden. Es mag durchaus sein, dass die Delegierten, die darüber informiert waren, dass es sich bei den Personen, die ihnen zur Identifizierung vorgeführt werden, um prioritäre Fälle handelt, daraus schließen konnten, dass es sich um Straftätet handelt. Dass ihnen aber im Einzelnen die Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen hat, bekannt sind, konnte nicht festgestellt werden.
Aus der einschlägigen Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ (vgl. Punkt 1.5.26. der Feststellungen) lässt sich entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den übrigen festgestellten Länderinformationen ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So kündigte der oberste Führer der Taliban an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen.Aus der einschlägigen Anfragebeantwortung vom 09.09.2024 zum Thema „Doppelbestrafung, Strafrechtspraxis“ vergleiche Punkt 1.5.26. der Feststellungen) lässt sich entnehmen, dass die Scharia eine Doppelbestrafung verbietet. Aus den übrigen festgestellten Länderinformationen ergibt sich, dass die Taliban den Regeln der Scharia vorrangige Bedeutung zusprechen. So kündigte der oberste Führer der Taliban an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden sollen.
Weiters ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 09.09.2024, dass bisher keine Fälle bekannt wurden, in denen es zu einer erneuten Verurteilung von im Ausland begangenen und verurteilten Straftaten gekommen ist. Vielmehr wurde ein Teil der 2024 aus Deutschland (über Katar) nach Afghanistan abgeschobenen Straftäter nach kurzen Zeiten der Inhaftierung wieder freigelassen. Von erneuten Verurteilungen wird dabei in keinem Fall berichtet. Gegenteiliges wurde auch im konkreten Fall vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht.
Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Taliban sich zu dem Thema der Doppelbestrafung bisher nicht offiziell positioniert haben, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht erneut verurteilt werden würde. Weiters scheint es auch unwahrscheinlich, dass die Taliban im gegenständlichen Fall – selbst unter Missachtung des Doppelbestrafungsverbots – wie von der Beschwerdeseite befürchtet – eine schwere Strafe gegen den Beschwerdeführer verhängen würden. Vielmehr scheint wahrscheinlich, dass die Taliban die vom Beschwerdeführer in Österreich begangene Straftat als für sie nicht relevant einstufen würden, zumal die Straftaten keinen Bezug zu Afghanistan aufweisen.
Schließlich sprechen weder das Profil des Beschwerdeführers, die Art der Straftaten und dass die Straftaten des Beschwerdeführers auch medial nicht wirksam geworden sind, dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer weiteren Verfolgung zu rechnen hätte.
In einer Gesamtschau droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine erneute Verurteilung aufgrund seiner in Österreich begangenen Straftaten.
3.1.11. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.12. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
3.1.13. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.
In der Heimatstadt des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. In der Heimatstadt des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,1 Millionen Einwohnern) gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul, sohin aus einer Provinz, in der keine systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt wurden und sind militärische Einrichtungen im Visier. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul, sohin aus einer Provinz, in der keine systematischen Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt wurden und sind militärische Einrichtungen im Visier. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.
Der Vater des Beschwerdeführers hat zwar unter der damaligen afghanischen Regierung bei der Wache im Präsidentenpalast gearbeitet, jedoch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem Kontext eine Verfolgung bzw. Reflexverfolgung durch die Taliban oder irgendeinen anderen Akteur droht. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Kabul eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kabul, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 5,1 Millionen Einwohnern ca. 1,5 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, ca. 2,5 Millionen Einwohner (50 %) in IPC-Phase 2, ca. 772.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 3 und ca. 257.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Stadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 3.
In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 65 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 72 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
3.2.5. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seiner Heimatstadt Kabul geboren und aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatstadt zurechtfinden.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Form seines Vaters, seines Bruders sowie Onkel und Tanten. Zudem hat er einen Freundeskreis in Afghanistan. Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus seiner Familie in Kabul wohnen und im Falle seiner Rückkehr mit (zumindest) vorübergehender Unterstützung (Obdach, Sachleistungen/Geld) durch seine Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und verfügt über Ersparnisse. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer kann sich daher nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seiner Heimatstadt Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.
3.2.6. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan und weiterhin über eine nachhaltige finanzielle Unterstützung durch seine im Iran lebende Schwester verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.3.2.6. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan und weiterhin über eine nachhaltige finanzielle Unterstützung durch seine im Iran lebende Schwester verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
3.2.7. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe. 3.2.7. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der EGMR in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 im Fall D. M. gegen Schweden (32 694/23) unter Berücksichtigung der auch im vorliegenden Verfahren herangezogenen UNHCR-Richtlinien und EUAA-Berichte ausdrücklich festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine derart exzeptionell hohe Intensität von Gewalt herrscht, die dazu führen würde, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen würde (Rz. 162), wobei er festhielt, dass diese Einschätzung sich als vollständige und ex nunc-Beurteilung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beziehe und nicht bloß auf bereits in den nationalen Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderberichten, sondern auch auf proprio motu herangezogenen Berichten (Rz. 154, 157) beruhe.
Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Art 3 EMRK verstoßen würde (Rz. 166). Im selben Urteil hat der EGMR auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 laufend verschlechtert hat, festgehalten, dass diese zwar ernst sei, aber nicht als ausreichend angesehen werden könne, um daraus zu schließen, dass jede Außerlandesbringung nach Afghanistan notwendigerweise gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (Rz. 166).
Ein solches Hindernis kann auch nicht in den Ereignissen des eskalierten afghanisch-pakistanischen Konfliktes gesehen werden, zumal diese zum Entscheidungszeitpunkt des EGMR bereits bekannt waren und diesem nicht zugesonnen werden kann, dass er sie übersehen oder ausgeblendet hätte.
3.2.8. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Rechts zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Verlust des Rechts zum Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG
3.4.1. § 13 AsylG lautet:3.4.1. Paragraph 13, AsylG lautet:
„Aufenthaltsrecht
§ 13 (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13, (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“
3.4.2. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege das Recht zum Aufenthalt ab dem 05.07.2023 verloren hat, und wurde ihm dies mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2023 mitgeteilt. 3.4.2. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ex lege das Recht zum Aufenthalt ab dem 05.07.2023 verloren hat, und wurde ihm dies mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2023 mitgeteilt.
Nachdem der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Urteil des Strafgerichts ergibt, straffällig geworden ist, ist der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts nicht zu beanstanden.
Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch einen Freispruch, einen Rücktritt von der Strafverfolgung oder eine Einstellung des Strafverfahrens wieder aufgelebt wäre, finden sich im Akt keine, vielmehr ist das Strafurteil bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.4.3. Der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts erfolgte damit zu Recht und war die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2193826.4.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026