Entscheidungsdatum
10.06.2026Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
,
W240 2303460-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die gemeinsame Beschwerde von XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. 1408603203/241272060 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die gemeinsame Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2024, Zl. 1408603203/241272060 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG iVm § 9 BFAVG unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG unzulässig ist.
III. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß
§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Mutter des BF und Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1 (im Verhandlungsprotokoll BF1) gelangte mit dem volljährigen Beschwerdeführer zu W240 2303460-1 (im Verhandlungsprotokoll BF2) sowie seinem volljährigen Bruder und Beschwerdeführer zu W240 2303458-1 (im Verhandlungsprotokoll BF3) am 21.08.2024 illegal nach Österreich. Alle Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Sie stellten am 22.08.2024 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Laut vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 haben die Beschwerdeführer am 31.01.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Weiters liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers und betreffend seinen Bruder EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 29.01.2024 aufgrund erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi am 22.08.2024 brachte der BF insbesondere vor, sein Heimatland im Oktober 2022 illegal verlassen zu haben. Nach einem Monat in der Türkei habe er eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt. Über unbekannte Länder sei sie am 21.08.2024 nach Österreich gelangt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Griechenland abgenommen worden. Die Lebensumstände in den Lagern seien sehr schlecht und unhygienisch gewesen. Es habe unzureichend Essen und Wasser gegeben. Der BF und sein Bruder seien von anderen Flüchtlingen misshandelt und geschlagen worden. Im Zuge der Erstbefragung wurde der iranische Führerschein des Beschwerdeführers sichergestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 27.08.2024 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 27.08.2024 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 10.09.2024 teilte das griechische Ministerium für Migrationspolitik mit, dass dem Beschwerdeführer am 07.03.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 06.03.2027, sowie ein Reisedokument, gültig bis 21.04.2029, erhalten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.10.2024 wurde seitens des BF dem BFA die Bestätigung über die Teilnahme am A1-Deutschkurs vorgelegt und gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2024 an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig und vollständig. Es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich befinde sich seine Mutter und sein jüngerer Bruder sowie ein Onkel mütterlicherseits. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Onkel bzw. ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht.
Im Rahmen seines Aufenthalts in Griechenland, konkret vom 26.12.2022 bis 19.08.2024, habe er keine Informationen über den Stand seines Asylverfahrens erhalten. Sein ursprünglicher Plan sei es gewesen, nach Österreich einzureisen.
Nach etwa einem Jahr in Griechenland habe ihn ein Bekannter darauf hingewiesen, dass man sich online für einen Asylantrag anmelden könne. In der Folge habe die Familie den Antrag durch diese Person stellen lassen, jedoch seit dem Termin am 09.01.2024 keinerlei Rückmeldung erhalten.
Die Situation in Griechenland sei äußerst schwierig. Mit dem derzeitigen Aufenthaltsstatus, konkret dem roten Identitätsausweis, habe die Familie weder arbeiten noch eine Wohnung mieten können. Auf den Vorhalt, dass es in Griechenland eine Vielzahl von Hilfsorganisationen gebe, entgegnete der Zweitbeschwerdeführer, dass er derartige Organisationen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Wohnungssuche nicht gekannt habe. In Griechenland habe ihnen niemand gesagt, wohin sie sich wenden könnten.
Darüber hinaus habe er versucht, einen Sprachkurs zu besuchen, die Kurse seien jedoch für ihn nicht leistbar gewesen. Unterstützung habe es lediglich seitens der Kirche gegeben. Ungeachtet dessen habe die Familie regelmäßige Drohungen erhalten, welche es ihnen unmöglich gemacht hätten, weiterhin dort zu verbleiben. Diese Drohungen konkretisierte er anhand eines Vorfalls während einer Probearbeit: Als er und sein Bruder zu Mittag gegessen hätten, seien sie von Angehörigen der muslimischen Community als „najis“ (Unreine) beschimpft und tätlich angegriffen worden. Man habe ihn mit einem Messer bedroht und am Arm verletzt.
Die Bedrohungen und Angriffe durch die muslimische Community habe er zur Anzeige bringen wollen, doch sei ihm die Erstattung einer Anzeige verweigert worden, weil er eine Bestätigung seines Arbeitgebers habe vorlegen müssen, die er nicht habe beschaffen können.
Auf die Frage, was konkret gegen eine Rückverbringung nach Griechenland spreche, erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass die dort lebenden Personen gewalttätig seien. Er sei unter anderem bei Demonstrationen gegen die iranische Regierung geschlagen und von islamistischen Extremisten bedroht worden. Diese Personen könnten ihn in Griechenland jederzeit wieder ausfindig machen.
In Österreich sei dies hingegen ausgeschlossen. Er sei ein (hoch)gebildeter und arbeitswilliger Mensch, in Griechenland werde ihm trotz eigener Bemühungen die Arbeit verwehrt. Es fehle dort an Menschlichkeit und Gerechtigkeit.
Der Drittbeschwerdeführer legte dem BFA eine Bestätigung über die Teilnahme am A1-Deutschkurs vor und erklärte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.10.2024, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Im Übrigen wiederholte der Drittbeschwerdeführer die bereits von der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer gemachten, inhaltlich deckungsgleichen Angaben zum Asylverfahren in Griechenland. Man habe mehrfach versucht, Informationen über das laufende Verfahren bei den Behörden zu erhalten, jedoch keinerlei Bescheid oder sonstige schriftliche Mitteilung erhalten.
In Griechenland habe die Familie keinerlei Schutz in Bezug auf Leib und Leben erfahren. Sie hätten sich ebenso unsicher und bedroht gefühlt wie im Iran. Auch der Drittbeschwerdeführer schilderte Bedrohungen durch die muslimische Community sowie Untätigkeit der Polizei, welche etwaige Anzeigen lediglich schriftlich aufgenommen, aber nicht weiterverfolgt habe.
Arbeitsmöglichkeiten hätten sie nicht vorfinden können. Er habe versucht, im Bereich der Bauarbeiten eine Tätigkeit aufzunehmen, jedoch habe die Gefahr bestanden, dass Arbeitgeber ihn ohne Krankenversicherung beschäftigen und den Lohn nicht ausbezahlen würden. Auf die Frage zum einmonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager gab der Drittbeschwerdeführer an, dass die Familie in einem Container untergebracht gewesen sei, ohne Zugang zu Wasser. Auch Decken und Polster hätten gefehlt und die Lebensmittelversorgung sei äußerst knapp gewesen. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen sei seine Mutter schließlich erkrankt.
Auf den Vorhalt, dass es in Griechenland eine Vielzahl an Hilfsorganisationen gebe, erklärte der Drittbeschwerdeführer, dass er lediglich die Organisationen „Hellenic“ und „Caritas“ kenne, welche der Familie trotz Kontaktaufnahme nicht hätten helfen können.
Die Familie habe jedoch Unterstützung von der Kirche sowie den Organisationen „One Happy Family“ und „Hidden Gardens“ erhalten. Die gesamte Familie habe an mehreren Sitzungen der Kirche teilgenommen und Sprachkurse zum Erlernen der griechischen Sprache besucht.
Der Drittbeschwerdeführer führte abschließend aus, dass der Hauptgrund für die Einreise nach Österreich darin liege, dass es seiner Mutter hier psychisch deutlich besser gehe und sie medizinisch versorgt werde.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätte (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Im angefochtenen Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass keine schweren psychischen Störungen oder Erkrankungen vorlägen, die einer Rückführung entgegenstehen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort systematischer Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese im Falle einer Rücküberstellung zu erwarten hätte. Für anerkannte Flüchtlinge bestünden in Griechenland ausreichende Versorgungsstrukturen, einschließlich der erforderlichen medizinischen Betreuung. Ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen, das das Vorliegen außergewöhnlicher, bescheinigter Umstände darlegt, aufgrund derer eine relevante Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich zu befürchten wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich. Auch das Privatleben sei angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht von rechtlicher Relevanz.Im angefochtenen Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass keine schweren psychischen Störungen oder Erkrankungen vorlägen, die einer Rückführung entgegenstehen würden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort systematischer Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder diese im Falle einer Rücküberstellung zu erwarten hätte. Für anerkannte Flüchtlinge bestünden in Griechenland ausreichende Versorgungsstrukturen, einschließlich der erforderlichen medizinischen Betreuung. Ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen, das das Vorliegen außergewöhnlicher, bescheinigter Umstände darlegt, aufgrund derer eine relevante Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich zu befürchten wäre, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus besonderem Schutz seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel besteht. Eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet sei nicht ersichtlich. Auch das Privatleben sei angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht von rechtlicher Relevanz.
3. Gegen die den BF, seine Mutter und seinem Bruder persönlich zugestellten Bescheiden wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, in der geltend gemacht wurde, dass das BFA seiner Entscheidung Annahmen über die Situation in Griechenland zugrunde gelegt habe, die mit der tatsächlichen Lebensrealität vor Ort nicht übereinstimmen. Schutzberechtigte Personen seien in Griechenland mit erheblichen Hürden hinsichtlich der Wohnraumbeschaffung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, der medizinischen Versorgung, zu Sprachkursen sowie zu Sozialleistungen konfrontiert – selbst bei zumutbarer Eigeninitiative - seien diese kaum zu bewältigen. Zudem funktioniere das griechische Sozialsystem nicht, was unter anderem auf die hohe Staatsverschuldung und eine der höchsten Arbeitslosenquoten innerhalb der EU zurückzuführen sei. Mietzuschüsse seien unzureichend, das Leben für Flüchtlinge damit unzumutbar. Griechenland sei außerdem kein funktionierender Rechtsstaat im Hinblick auf den Schutz von Asylwerbern. Die Behörden seien nicht in der Lage, präventiv Schutz zu bieten oder Täter strafrechtlich zu verfolgen. Zusammenfassend wurde gerügt, dass wesentliche Teile des Vorbringens unbeachtet geblieben und falsche Feststellungen getroffen worden seien, was sich unmittelbar auf die Beweiswürdigung ausgewirkt habe. Es wurde die Stattgebung der Beschwerden und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 03.12.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des BVwG vom 03.12.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.
5. Mit Schreiben vom 10.01.2025 wurde den Beschwerdeführern im Hinblick auf die allgemeine Situation von Schutzberechtigten in Griechenland das Parteiengehör gewährt. Konkret wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.12.2024 vorgehalten und die Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 24.01.2025, eingelangt am 30.01.2025, wurde durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich an der tatsächlichen Situation in Griechenland wenig geändert habe und auch das neue Länderinformationsblatt ein realitätsfremdes Bild zeichne. Die Situation für Schutzberechtigte sei weiterhin durch massive Einsparungen, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, geprägt. Es gebe keine ausreichenden Unterkünfte und die Minimalversorgung reiche bei weitem nicht für ein menschenwürdiges Leben aus. Kritisiert wurde zudem, dass Griechenland sein Flüchtlingswesen durch sogenannte Pushbacks in Drittstaaten wie Ruanda, Dschibuti und die Kalahari ausgelagert habe. Der Zugang zu Wohnraum, Arbeit, Sozialhilfe, Integrationsprogrammen und medizinischer Versorgung sei weiterhin mit erheblichen faktischen und bürokratischen Hürden verbunden. Schutzberechtigten sei es dadurch unmöglich, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken. Für sogenannte „Dublin-Flüchtlinge“ bestehe auch im Jahr 2025 keine Perspektive auf ein menschenwürdiges Leben in Griechenland.
7. Am 05.02.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zum Nachweis der Integration des Beschwerdeführers übermittelt. Hierzu zählten erneut die Bestätigungen über den Besuch von A1-Deutschkursen, Teilnahmebestätigungen des BF und seines Bruders an gemeinnützigen Tätigkeiten für hilfsbedürftige Menschen, Kursnachweise der katholischen Kirche Wien sowie ein aktueller Therapiebericht betreffend die Mutter.
8. Am 05.01.2026 langte für den BF, seine Mutter und seinen Bruder eine Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung ein, darin wurde ausgeführt, dass die Berücksichitgung der Umstände in Griechenland berücksichtigt werden. Personen mit Schutzstatus würden in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung erhalten. Das Risiko von Obdachlosigkeit und Mittelosigkeit sei hoch. Angesichts der gesundheitlichen Lage der Mutter der BF, welche zur Beschreitung ihres Lebens psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, wäre die Überstellung der Familie nach Griechenland für sie unzumutbar udnw rüde die Gesundheit der Mutter noch tiefer belasten. Die Familie fühle sich in Österreich gut aufgehoben und sicher sowie sei auf deinem guten Weg sich in Österreich gut zu integrieren.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden Taufscheine für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne übermittelt samt Bestätigung der Firmung vom XXXX . Ebenfalls für alle drei Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung der Eingliederung zu den Sakramten vom 23.10.2025 übermittelt. Zusammen mit der Stellungnahme wurden Taufscheine für die Beschwerdeführerin und ihre Söhne übermittelt samt Bestätigung der Firmung vom römisch 40 . Ebenfalls für alle drei Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung der Eingliederung zu den Sakramten vom 23.10.2025 übermittelt.
Für die Mutter des BF wurde eine Therapiebestätigung/-bericht vom 23.12.2025 einer Psychotherapeutin übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass die psychotherapeutische Behandlung seit Jänner 2025 wöchentlich erfolge. Die BF1 leide immer nocht an der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), insbesondere Flshbacks, Albtärume, Hyperousal und dissoziative Episoden sowie auch depressive Symptomatik (insb. Regelmäßige Ein- und Durchschlafstörungen, körperliche Anspannung, Konzentrationsschwierigkeiten und stark gedrückte Stimmung und psychosomatische Beschwerden). Das gegenständliche Verfahren wirke sich retraumatisierend auf die BF1 aus und sei eine massive Destabilisierung zu befürchten, welche die bisher erreichten Therapieerfolge gefährden würden. Ein Abbruch der Therapie wäre für die bF1 hcöhst destabilisierund und würde ihre psychische Gesundheit massiv gefährden.
Für die Mutter wurde zudem die Arbeitspraxisbestätigung einer österreichischen Konditorei, ein ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung beim AMS vom XXXX und eine Bestätigung der Teilnahme an Vereinsarbeit in einem österreichischen Verein vom Juni 2025 vorgelegt.Für die Mutter wurde zudem die Arbeitspraxisbestätigung einer österreichischen Konditorei, ein ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmebestätigung beim AMS vom römisch 40 und eine Bestätigung der Teilnahme an Vereinsarbeit in einem österreichischen Verein vom Juni 2025 vorgelegt.
Für den BF selbst wurde ein Zeugnis der bestandenen A1-Prüfung vom Dezember 2025, einen GISA-Auszug mit Bestätigung der Ausübung seines Gewerbes vom Dezember 2025, ein Schreiben vom Finanzamt mit Mitteilung einer Steuernummer und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Für den Bruder wurde ein Zeugnis über die bestandene A1-Prüfung vom Dezember 2025 und eine Bestätigung der Teilnahme an Vereinsarbeit in einem österreichischen Verein vom Juli 25 übermittel.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verzichteten auf Nachfrage des BVwG auf Einvernahme der Psychotherapeutin als Zeugin, nachdem diese ua aufgrund einer Verletzung nicht zur Verhandlung erscheinen konnte, verwiesen wurde auf die von ihr erstellte und an das BVwG übermittelte Therapiebestätigung.
Da sich der ebenfalls als Zeuge beantragte Pfarrer am Tag der Verhandlung (und länger) nicht in Österreich aufgehalten hat, wurde auch auf dessen Einvernahme als Zeuge verzichtet und bekanntgegeben, dass eine schriftliche Stellungnahme von diesem übermittelt werde.
9. Am 17.02.2026 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in dieser Verhandlung hatte der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Bruder Gelegenheiten, aktuelle Unterlagen über ihren Gesundheitzustand sowie ihre Integritätsbemühungen vorzulegen sowie ein Vorbringen zu erstellen, insbesondere zur Frage, was gegen eine Überstellung nach Griechenland im gegenständlichen Fall spricht. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere an, seine Mutter sei seit 15 Jahren geschieden, der Vater lebe im Iran, es bestehe kein Kontakt.
Er habe den Iran nur mit seiner Mutter und seinem Bruder (BF3) verlassen. Sie seien rund ein Jahr in Griechenland gewesen bis sie den Antrag gestellt hätten. Nach der Antragstellung seien sie noch rund acht Monate in Griechenland gewesen. Seine Erparnisse seien nun aufgebracht, von diesen hätten sie auch auf der Flucht gelebt. Nach der Antragstellung habe er in Griechenland versucht eine Arbeit zu finden aber sie hätten keine Arbeit bekommen. Er habe zusammen mit seinem Bruder (BF3) in Griechenland auf einer Baustelle gearbeitet, dort seien sie jedoch Diskriminierungen durch Moslemes ausgesetzt gewesen. Er sei sogar am Arm verletzt worden und wurde dazu eine Narbe in der Verhandlung gezeigt. Auch die Wohnungssuche sei schwierig gewesen.
Auf Vorhalt, ob er sich an Hilfsorganisationen gewandt habe in Griechenland, habe der Beschwerdeführer behautpet, er habe keine gefunden bzw. seien die Hilfsorganisationen nicht offen gewesen. Ein Bruder der Mutter lebe in Griechenland, doch zu diesem bestehe kein Kontakt.
Der BF liefere in Österreich als Fahrer von XXXX Essen aus seit vier Monate, er sei selbständig. Neben seiner Mutter und seinem Bruder (BF1 und BF3 im Verhandlungsprotokoll) lebe auch ein Onkel ms und seine Cousine ms sowie die Kinder von meiner Cousine in Österreich, diese würden sie sehr oft treffen. Von diesen Verwandten würden sie auch unterstützt werden. Von diesen hätten sie auch Geld und ein Fahrzeug ausgeborgt. Er habe eine Bestätigung über eine A1 Deutschprüfung und er lerne, um die A2 Deutschprüfung zu bestehen. Er sei in Österreich auch freiwilliger gemeinnütziger Tätigkeit nachgegangen. Er sei in der Kirche aktiv tätig und unterstütze einen kirchlichen Verein mehrere Stunden pro Woche, er habe auch zahlreiche Bekannte sowie Freunde in Österreich.Der BF liefere in Österreich als Fahrer von römisch 40 Essen aus seit vier Monate, er sei selbständig. Neben seiner Mutter und seinem Bruder (BF1 und BF3 im Verhandlungsprotokoll) lebe auch ein Onkel ms und seine Cousine ms sowie die Kinder von meiner Cousine in Österreich, diese würden sie sehr oft treffen. Von diesen Verwandten würden sie auch unterstützt werden. Von diesen hätten sie auch Geld und ein Fahrzeug ausgeborgt. Er habe eine Bestätigung über eine A1 Deutschprüfung und er lerne, um die A2 Deutschprüfung zu bestehen. Er sei in Österreich auch freiwilliger gemeinnütziger Tätigkeit nachgegangen. Er sei in der Kirche aktiv tätig und unterstütze einen kirchlichen Verein mehrere Stunden pro Woche, er habe auch zahlreiche Bekannte sowie Freunde in Österreich.
10. In der mit 16.02.2026 datierten Stellungnahme, verfasst von einem namentlich bezeichneten römisch-katholischer Priester in der Erzdiözese Wien, welche während laufender Verhandlung beim BVwG einlangte, wurde insbesondere ausgeführt, dass die Persisch-Afghanische Gemeinde Wien ein Angebot der Erzdiözese Wien sei, um Menschen mit Muttersprache Persisch auf dem Weg ihres Christwerdens und -seins zu begleiten sowie mit ihnen die ersten Schritte der Integration in die römisch-katholische Kirche und in der österreichischen Gesellschaft zu gehen. Dabei bietet diese eine wöchentliche Katechese zur Einführung in den christlichen Glauben, am Sonntag die Heilige Messe in persischer Sprache und daneben andere Aktivitäten zur Gemeindebildung an. Der römisch-katholischer Priester kenne die drei Beschwerdeführer seiner Gemeinde und seiner Aufgabe als Seelsorger. Der Bruder der Mutter lebe seit 2015 mit seiner Familie in Österreich und sei selbst Christ geworden, der BF, seine Mutter und sein Bruder würden den wöchentlichen Kurs zur Einführung in den christlichen Glauben besuchen und seien ein aktiver Teil der Gemeinde. Die Taufe wurde im XXXX gefeiert, die BF seien bereits im Iran dem islamischen Glauben kritisch bis ablehnend gegenübergestanden. Der Priester stelle fest, dass alle drei BF sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, um sich persönlich für diesen als die prägende Form und geistige Kraft ihres Lebens zu entscheiden. Ausschlaggebend war für sie ihre persönliche Begegnung und Erfahrung, die eine positive Veränderung in ihrem Leben bewirkt hat. Darüber hinaus hätten sich die BF aktiv und hilfsbereit am Leben unserer Gemeinde und auch darüber hinaus mitgewirkt, etwas als Freiwillige bei der Verabschiedung von Kardinal Christoph Schönborn als Wiener Erzbischof (18. Jänner, 2025) mit. Schließlich seien die BF sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren, Deutsch zu lernen und ein neues Leben aufzubauen. Der Priester sei davon überzeugt, dass die Konversion der BF zum christlichen Glauben in der römischkatholischen authentisch und dauerhaft sei.10. In der mit 16.02.2026 datierten Stellungnahme, verfasst von einem namentlich bezeichneten römisch-katholischer Priester in der Erzdiözese Wien, welche während laufender Verhandlung beim BVwG einlangte, wurde insbesondere ausgeführt, dass die Persisch-Afghanische Gemeinde Wien ein Angebot der Erzdiözese Wien sei, um Menschen mit Muttersprache Persisch auf dem Weg ihres Christwerdens und -seins zu begleiten sowie mit ihnen die ersten Schritte der Integration in die römisch-katholische Kirche und in der österreichischen Gesellschaft zu gehen. Dabei bietet diese eine wöchentliche Katechese zur Einführung in den christlichen Glauben, am Sonntag die Heilige Messe in persischer Sprache und daneben andere Aktivitäten zur Gemeindebildung an. Der römisch-katholischer Priester kenne die drei Beschwerdeführer seiner Gemeinde und seiner Aufgabe als Seelsorger. Der Bruder der Mutter lebe seit 2015 mit seiner Familie in Österreich und sei selbst Christ geworden, der BF, seine Mutter und sein Bruder würden den wöchentlichen Kurs zur Einführung in den christlichen Glauben besuchen und seien ein aktiver Teil der Gemeinde. Die Taufe wurde im römisch 40 gefeiert, die BF seien bereits im Iran dem islamischen Glauben kritisch bis ablehnend gegenübergestanden. Der Priester stelle fest, dass alle drei BF sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt haben, um sich persönlich für diesen als die prägende Form und geistige Kraft ihres Lebens zu entscheiden. Ausschlaggebend war für sie ihre persönliche Begegnung und Erfahrung, die eine positive Veränderung in ihrem Leben bewirkt hat. Darüber hinaus hätten sich die BF aktiv und hilfsbereit am Leben unserer Gemeinde und auch darüber hinaus mitgewirkt, etwas als Freiwillige bei der Verabschiedung von Kardinal Christoph Schönborn als Wiener Erzbischof (18. Jänner, 2025) mit. Schließlich seien die BF sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren, Deutsch zu lernen und ein neues Leben aufzubauen. Der Priester sei davon überzeugt, dass die Konversion der BF zum christlichen Glauben in der römischkatholischen authentisch und dauerhaft sei.
11. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung waren die Länderberichte der Staatendokumentation zu Griechenland aus dem COI-CMS (Version 12, Datum der Veröffentlichung: 30.07.2025 eingebracht worden und eine Frist vorgelegte worden, Unterlagen vorzulegen sowie eine Stellungnahme abzugeben, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte für diese und ihre volljährigen Söhne zusammen eine Stellungnahme sowie Dokumentenvorlage an das BVwGH, datiert mit 03.03.2026. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Bestätigungsschreiben für den volljährigen Bruder (im Verhandlungsprotokoll BF3) vorgelegt werde, darin würden eine schwere psychische Belastung, Suizidialität und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Laut Pschotherapeuten seien die Symptomatiken „ernst zu nehmen“ und die weitere Behandlung „unbedingt erforderlich und dringend indiziert“. Es bestünde eine konkrete und begründete Gefahr einer deutlichen Symptomverschlechterung und aktuer Suizidalität bei fortbestehenden der aktuellen Belastung. Anschließend wurde darauf hingewiesen, dass der BF3 und seine Familienangehörigen nachweislich unter traumatischen Erlebenissen leiden, wodurch deren Leben nur noch unter intensiv psychotherapeutischen Behandlungen fortgesetzt werden könne. Die Mutter des BF, die ohnehinals alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen ein schwieriges Leben geführt habe, sei durch den Vorfall, der Gewalt in Griechenland, eine weitere enorme psychische Laust auferlegt worden. Der BF3 befinde sich ebenfalls in einem Zustand schwerer psychischer Belastung, die eine psychotherapeutische Behandlung unterlässlich mache. Der Beschwerdeführer (im Verhandlungsprotokoll BF2) habe ebenfalls tiefe Narben davongetragen, nachgewiesen seien die physisch erkennbare Narbe am rechten Oberarm. Angesichts der insbesondere psychischen Verfassung der Familie sei deren Überstellung nach Griechenland unzumutbar. Der gesundheitliche Zustand der Familie würde sich mangels geeigneter psychotherapeutischer Behandlungen weiter verschlechtern, was laut der Psychotherapeutin unbedingt verhindert werden müsse. Laut der Länderinformation zu Griechenland würden Personen, die zu der sogenannten „schutzwürdigen Gruppe“ zählen, „von der Dublin Überstellung ausdrücklich ausgenommen“. Zu dieser schutzwürdigen Gruppe würden ua „Personen mit schweren Erkrankungen“ zählen. Eine Überstellung sollte gegenständlich unbedingt vermieden werden. Außerdem habe die Familie keinerlei Unterstützung in Griechenland. Die Familie habe weder die reale Aussicht auf eine zeitlich absehbare Arbeit, noch auf Unterkunft. Laut den Länderinformationen gebe es „in der Praxis beim Zugang zu „legaler“ Arbeit verschiedene Hindernisse“ in Griechenland. Personen mit internationalem Schutzstatus seien oft in deren Recht eingeschränkt in Griechenland, oft von Obdachlosigkeit betroffen oder würdn in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern ohne Elektrizität und Wasser leben. Die Familie würde in Griechenland sicher einer hilflosen Lage ausgesetzt werden.
Es wurde betreffend den Bruder des BF (auch BF3) eine Bestätigung vom 05.02.2026 über die psychotherapeutische Behandlung seit XXXX übermittelt, die Sitzungen erfolgen wöchtentlich und erscheint der BF3 regelmäßig und zuverlässig. Der BF3 leide unter ausgeprägten Schlaf- und Konzentrationsstörungen, belastenden intrusiven Erinnerungen, einem anhaltenden Gefühl fehlender Sicherheit sowei einer erhöhten Schreckhaftigkeit. Insgesamt zeige er sich schwer psychisch belastet. Zusätzlich berichtet der BF3 über ein fortwährendes Gefühl der Betäubung und emotionalen Abstumpfung, welches sich ua. in anhaltender Freudlosigkeit, kreisenden Gedanken, Zwangshandlungen (Waschzwänge) darstelle. Die Stimmungslage sei überwiegend depressiv, suizidale Gedanken wütren als Audruck einer seit mehreren Jahren bestehenden, erheblichen psychischen Überbelastung auftreten und seien klinisch ernst zu nehmen. Derzeit erfülle der BF eindeutig die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1). Die psychotherapeutische Behandlung befinde sich aktuell in der Anfangsphase, der momentane therapeutische Schwerpuntk liege zwingend auf dem Aufbau einer tragfähgien therapeutischen Beziehung sowei auf der Stabilisierung des psychischen Zustandes. Der BF3 zeige eine hohe Therapiemotivation sowie eine bemerkenswerte Bereitsschaft, sich aktiv und verantwortungsvoll auf notwendige psychische Heilungsprozesse einzulassen, sein erklärtes Ziel sei der Aufbau einer langfristig tragfähigen Lebensperspektive. Als bemerkenswert wurde angemerkt, dass der BF3 trotz seiner Symptomatik soziale Kontakte suche und eine tiefergehende soziale sowie kulturelle Integration anstrebe. Aus fachlicher Sicht sei die Fortführung der psychotherapeutsichen Behandlung unbedingt angestrebt. Aus fachlicher Sicht sei die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung unbedingt erforderlich und dringen indiziert, um eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes, eine Chronifizierung der bestehenden Symptomatik sowie eine strukturelle Verfestigung der Störung zu verhindern. Der therapeutische Verlauf sei in hohem Maße von äußerer Stabilität abhängig, nch fahclicher Einschätzung sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahrenfür den BF eine retraumatisierunde Wirkung entfaltet und eine ernsthafte Gefährdung seiner ohnehin prekären psychischen und lebenspraktischen Situation darstelle. Es bestehe eine konkrete und begründete Gefahre einer deutlichen Symptomverschlecherung, aktuer Suizidalität sowie einer nachhaltigen Verschlechterung der Prognose bei Fortbestehen der aktuellen Belastung. Es wurde betreffend den Bruder des BF (auch BF3) eine Bestätigung vom 05.02.2026 über die psychotherapeutische Behandlung seit römisch 40 übermittelt, die Sitzungen erfolgen wöchtentlich und erscheint der BF3 regelmäßig und zuverlässig. Der BF3 leide unter ausgeprägten Schlaf- und Konzentrationsstörungen, belastenden intrusiven Erinnerungen, einem anhaltenden Gefühl fehlender Sicherheit sowei einer erhöhten Schreckhaftigkeit. Insgesamt zeige er sich schwer psychisch belastet. Zusätzlich berichtet der BF3 über ein fortwährendes Gefühl der Betäubung und emotionalen Abstumpfung, welches sich ua. in anhaltender Freudlosigkeit, kreisenden Gedanken, Zwangshandlungen (Waschzwänge) darstelle. Die Stimmungslage sei überwiegend depressiv, suizidale Gedanken wütren als Audruck einer seit mehreren Jahren bestehenden, erheblichen psychischen Überbelastung auftreten und seien klinisch ernst zu nehmen. Derzeit erfülle der BF eindeutig die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1). Die psychotherapeutische Behandlung befinde sich aktuell in der Anfangsphase, der momentane therapeutische Schwerpuntk liege zwingend auf dem Aufbau einer tragfähgien therapeutischen Beziehung sowei auf der Stabilisierung des psychischen Zustandes. Der BF3 zeige eine hohe Therapiemotivation sowie eine bemerkenswerte Bereitsschaft, sich aktiv und verantwortungsvoll auf notwendige psychische Heilungsprozesse einzulassen, sein erklärtes Ziel sei der Aufbau einer langfristig tragfähigen Lebensperspektive. Als bemerkenswert wurde angemerkt, dass der BF3 trotz seiner Symptomatik soziale Kontakte suche und eine tiefergehende soziale sowie kulturelle Integration anstrebe. Aus fachlicher Sicht sei die Fortführung der psychotherapeutsichen Behandlung unbedingt angestrebt. Aus fachlicher Sicht sei die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung unbedingt erforderlich und dringen indiziert, um eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes, eine Chronifizierung der bestehenden Symptomatik sowie eine strukturelle Verfestigung der Störung zu verhindern. Der therapeutische Verlauf sei in hohem Maße von äußerer Stabilität abhängig, nch fahclicher Einschätzung sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Verfahrenfür den BF eine retraumatisierunde Wirkung entfaltet und eine ernsthafte Gefährdung seiner ohnehin prekären psychischen und lebenspraktischen Situation darstelle. Es bestehe eine konkrete und begründete Gefahre einer deutlichen Symptomverschlecherung, aktuer Suizidalität sowie einer nachhaltigen Verschlechterung der Prognose bei Fortbestehen der aktuellen Belastung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt.Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt.
Die Mutter des BF und Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1 (im Verhandlungsprotokoll BF1) gelangte mit dem volljährigen Beschwerdeführer zu W240 2303460-1 (im Verhandlungsprotokoll BF2) sowie seinem jüngeren Bruder und Beschwerdeführer zu W240 2303458-1 (im Verhandlungsprotokoll BF3) am 21.08.2024 illegal nach Österreich. Alle Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige. Sie stellten am 22.08.2024 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Laut vorliegendem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 haben die Beschwerdeführer am 31.01.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Weiters wurden der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer am 29.01.2024 erkennungsdienstlich behandelt.
Mit Schreiben vom 10.09.2024 teilte das griechische Ministerium für Migrationspolitik mit, dass dem Beschwerdeführer am 07.03.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er habe eine Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 06.03.2027, sowie ein Reisedokument, gültig bis 21.04.2029, erhalten.
Die Beschwerdeführer hielten sich im Zeitraum vom 26.12.2022 bis 19.08.2024 in Griechenland auf. Im ersten Monat lebten sie im Flüchtlingslager, danach wohnten sie in einer gemeinsamen Mietwohnung, die sie sich insbesondere durch ihre finanziellen Ersparnisse aus dem Iran finanzierten. Die Beschwerdeführer besuchten in Griechenland alle einen Sprachkurs und nahmen an christlichen Sitzungen teil. Der BF und sein Bruder führten Probearbeiten in der Baubranche durch.
Bezüglich der Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen im aktuellen LIB an. Nach den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte.
Es liegen jedoch keine konkreten, in der Person des Beschwerdeführers begründeten Gründe vor, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen.
Der gesunde Beschwerdeführer läuft im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer anderen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung als Schutzberechtigte in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.
Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht ermöglichen würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Ein Bruder seiner Mutter lebt in Griechenland, zu diesem besteht jedoch kein Kontakt, da dieser die Hinwendung zum Christentum sowie die Taufe des Beschwerdeführers und seiner Familie sehr verurteilt als gläubiger Moslem.
Die Beschwerdeführer leiden weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
Die Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1) und der Bruder des BF (Beschwerdeführer zu W240 2303458-1), die beide an schweren psychischen Beschwerden leiden, waren mit dem BF nach Griechenland und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Mit Entscheidungen vom heutigen Tag durch das BVwG wurde deren Beschwerde gegen die gleichlautenden Bescheides BFA vom 11.11.2024 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Zur Mutter und zum Bruder des BF besteht ein sehr enges Verhältnis, sie haben ihr bisherigen Leben gemeinsam verbracht, sich immer gegenseitig unterstützt und ist der BF für seine Mutter und seinen Bruder eine überaus wichtige Stütze und Hilfe aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen der beiden.Die Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1) und der Bruder des BF (Beschwerdeführer zu W240 2303458-1), die beide an schweren psychischen Beschwerden leiden, waren mit dem BF nach Griechenland und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Mit Entscheidungen vom heutigen Tag durch das BVwG wurde deren Beschwerde gegen die gleichlautenden Bescheides BFA vom 11.11.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Zur Mutter und zum Bruder des BF besteht ein sehr enges Verhältnis, sie haben ihr bisherigen Leben gemeinsam verbracht, sich immer gegenseitig unterstützt und ist der BF für seine Mutter und seinen Bruder eine überaus wichtige Stütze und Hilfe aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen der beiden.
Der Bruder seiner Mutter, dessen Tochter und deren Kinder, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, leben zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, doch besteht ein sehr enger Kontakt, insbesondere sind diese Verwandte auch in der christlichen Kirche aktiv so wie der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Mutter. Es stellen diese Familienangehörigen einen sehr wichtigen Stabilitätsfaktor für den Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich dar.
In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
Der BF hat die A1-Prüfung im Dezember 2025 bestanden und lernt für seine A2-Prüfung. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden der aktuelle GISA-Auszug, eine Bestätigung der Ausübung seines Gewerbes vom Dezember 2025 zusammen mit einem Schreiben vom Finanzamt mit Mitteilung einer Steuernummer und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. Der BF schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er eine erlaubte Erwerbstätigkeit als Essenslieferant ausübt, zudem bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation in Griechenland die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zugrunde:
Zur Situation in Griechenland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-07-30 09:09
In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
[…]
Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)
Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).
Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).
Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).
Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).
Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025).
Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).
Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).
Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).
Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025).
Abschnitt 1.01 Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
[…]
Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).
Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).
Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).
International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.
Artikel II. SchutzberechtigteArtikel römisch zwei. Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
? ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
? ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
? ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
? ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Folgeantrag
[…]
4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
? Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
? Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
? Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
6. Sozialleistungen
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).
? Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
? Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
? Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
? Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
? Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
? Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
? Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
7. Wohnen
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
? Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
? Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
? Unterstützung bei der Unterbringung
? Mietzuschüsse für 12 Monate
? Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
? Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
? Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
? Vermittlung von Praktikumsplätzen
? obligatorische Griechischkurse
? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
? Karea Social Shelter by EKKA
? Kyada - Zentrum für Obdachlose
? Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
? Kyada - Wohnheim
? MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
? Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
9. Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).
10. Integrationsmaßnahmen
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
? Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
? Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
? Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
? Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
? Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
? Sprachkurse;
? Integrationskurse für Erwachsene;
? Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
? Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
? Hilfe bei der Jobsuche;
? Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
? Unterstützung des Ehrenamts;
? Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
? Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
? Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
? Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
? Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
? Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
11. Bildung
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
[…]
12. Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Artikel III. Hilfsangebote vor Ort inkl. KontaktdatenArtikel römisch drei. Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung 2025-05-23 11:05
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).
Hotlines
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
? materielle Unterstützung,
? psychosoziale Unterstützung,
? Nahrungsmittelhilfe,
? Hilfe bei Unterbringung,
? Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos oder Leros
+306944585694
Athen, Thessaloniki und alle andere Orte
+30 216 200 7800
Webseite:
https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? medizinische Hilfe,
? soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
info@kodep.gr
socialservices@kodep.gr
logistirio@kodep.gr
Webseite:
https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/
Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:
? Unterkunft,
? Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
? Halbpension,
? Beratung und psychosoziale Unterstützung,
? Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
? Sozialdienste,
? Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
? Verpflegung,
? Waschmöglichkeit,
? Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-athens.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-athens.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-athens.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
? Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
? Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
? Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen
Tel:
+30 2168003078
+30 2104967757
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
info@wave-thessaloniki.com
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
? Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
? Warme Mahlzeiten,
? Informationen,
? Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
? Hygienekits,
? Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
? grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthathens
Dienstleistungen:
? Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
? Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,
? Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
? Wohnintegrationsprogramm,
? Kulturelle Mediation,
? Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
Society for the Care of Minors
Adresse:
Solonos 68, 10671, Athen
E-Mail: info@sman-athens.org
Webseite:
https://sman-athens.org/
SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.
Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:
? Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,
? HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.
Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:
info@daycenter-emt.gr
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
? Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
? Kleiderausgabe,
? Wasch- und Duschmöglichkeiten,
? Sozialdienste,
? kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
? Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
https://www.solidaritynow.org/en/
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Sapfous 12, 105 53, Athen
Tel:
+302105222238
+302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/
Dienstleistungen:
? Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel:
+30 2108616280
+30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
? psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
dropin@faros.org
biti@faros.org
Webseite:
www.faros.org
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
[…]
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Saffron Kitchen Project
Adresse:
Ithakis 29, 112 57, Athen
E-Mail:
yass@saffronkitchenproject.org
Webseite:
https://www.saffronkitchenproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/saffronkitchenproject
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Project Armonia
Adresse:
Avlonos 14, 104 43, Athen
Tel: +30 6936050178
E-Mail: admin@projectarmonia.org
Webseite:
https://projectarmonia.org/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/projectarmonia
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
mano.aperta.athens@gmail.com
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Tel:
+30 6934237737 +30 6980838135
Webseite:https://genesishellas.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1.
(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6982329992
Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 6977916185
+30 2105200894
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln,
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46
Dienstleistungen:
? Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
? psychosoziale Betreuung und Empowerment,
? Arbeitsorientierung,
? Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,
? Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
? Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
? Buchvorstellungen,
? Leihbibliothek,
? Gleichstellungskino,
? Workshop für kreative Arbeit
Equal Society
Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855
Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578
Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788
E-Mail:
info@equalsociety.gr
Dienstleistungen:
? Tageszentrum,
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,
? Essensverteilung
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-mail: socialservices@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
? Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen der Khora Community
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00
E-Mail:
khora.athens@gmail.com
Webseite:
https://khoracollective.org/social-kitchen
https://khoracollective.org/
Dienstleistungen:
? Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln
Hope Café Athens
Adresse:
Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen
Tel: +30 694 446 4483
E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:
https://www.feedinghopeinternational.org/
Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Intersos Hellas - Food for All
Tel: +30 6984592551
E-Mail: info@intersos.gr
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Social Mall - City of Athens
Reception and Solidarity Center (KYADA)
Adresse:
35 Pireos, 105 52, Athen
Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516
E-Mail: seckyada@athens.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten
? Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe
Medizinische Versorgung
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
12 Sapfous Str., 10553 ?then
?el:
+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)
+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)
E-Mail:
polyclinic@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Gynäkologe,
? Kardiologe,
? Neurologe,
? Orthopäde,
? Kinderarzt,
? Zahnarzt,
? Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
MDM Thessaloniki:
Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
MDM Thessaloniki NEU:
57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki
Tel:
+30 2316009060
+30 2310566641
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Pathologe,
? Kardiologe,
? Dermatologe,
? Gynäkologe,
? Psychologe/Psychiater,
? Augenarzt,
? Urologe,
? Orthopäde,
? Facharzt für Diabetes,
? Endokrinologe,
? Pneumologe,
? Gastroenterologe,
? Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
??????? ????? ?????? (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30 210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
Tel.: +30 2103839372
WhatsApp:
Farsi: +306956609762
Französisch, Lingala: +30 6951936455
Arabisch: +30 6956609760
Montag-Freitag 09.00-16.00;
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
http://www.msf.org/greece
Kirchliche Hilfsorganisationen
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen
Tel:
+ 302130 184 446
+ 302130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +3021052 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
caritasref@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
? Soziale Unterstützung,
? Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
? Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
? Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
? Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:
https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
Webseite:
https://greece.iom.int/
Email:
iomthessaloniki@iom.int
iomathens@iom.int
Aktivitäten von IOM Griechenland:
? Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
? Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
? Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
? Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
? Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
? technische Assistenz für die griechischen Behörden,
? Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen
Tel: +30 2162007800
E-Mail: great@unhcr.org
Webseite:
http://www.unhcr.gr
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Dienstleistungen:
? Sozialdienst,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
? Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
? Sozialraum,
? Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
? Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki
Tel: +30 231 027 0914
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Dienstleistungen:
? Informationsvermittlung,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Einzelfallberatung,
? Sprachkurs: Griechisch,
? Orientierungsveranstaltungen,
? Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
? Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen
E-Mail: greece@unicef.org
Webseite:
https://www.unicef.org/greece/en
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
[…]
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300
ActionAid Zentrum Athen
Petras 93, 10444 Kolonos, Athen
Tel. +30 2155557345
ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,
546 22 Thessaloniki
Tel. +30 231 118 2310
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29A,
54630 Thessaloniki
Tel.: +30 2310 285 688
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
Mavrommateon 43,
10434 Athen,
Tel: +30-210 8259880
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos
?el: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
Agiou Christoforou 6,
50132 Kozani
Tel: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
Konstantinoupoleos 33,
68100 Alexandroupoli,
Tel: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
Ioannina:
Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,
45332 Ioannina
Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com
Webseite:
http://arsis.gr
Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
Adresse:
Veranzerou 15, 10677 Athen
Tel: +30 210 38 25 506
E-Mail: elix@elix.org.gr
Webseite:
http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen
Tel: +30 210 3803067
E-Mail: athens@equal-rights.org
ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios
E-Mail: chios@equal-rights.org
.Kos
Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org
Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
? Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Athen
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki
Tel:
+30 231 0250045
+30 2311 821677
E-Mail: gcr1@gcr.gr
Tel:
Arabisch:
+30 6936543493,
+30 6936543500Farsi/Dari:
+30 6907035832Französisch/Lingala:
+30 6948065771Kurmanji/Sorani:
+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490
Webseite:
http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
Adresse:
Patision 81, 10434, Athen
Tel.: +30 210 8831620
E-Mail: info@migrant.gr
Webseite:
https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/
METAdrasi
Adresse:
Athen
7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock
Tel: +30 231 182 8297
E-Mail:
info@metadrasi.org
Webseite:
http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 Str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
? Street-work,
? Essensverteilung,
? Rechtsberatung,
? Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
Abschnitt 3.01 Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2025-04-11 15:25
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
[…]
Muslimische Organisationen
Ahmadiyya Muslim Community Greece
Adresse:
Sperchiou 7, Athen
Tel: +30 2110137104
E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org
Webseite:
https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/
Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
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Tel: +30 697 200 8214
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Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer sowie ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Griechenland bzw. ihrem jeweiligen Schutzstatus in Griechenland basieren auf dem Verwaltungsakt des BFA, den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer und den aktenkundigen EURODAC-Treffermeldungen.
Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihnen ein Reisedokument sowie eine „Residence Permit Card“ ausgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus den Antwortschreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 10.09.2024. Hinweise auf eine Aberkennung des internationalen Schutzes liegen nicht vor. Sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch der Reisepass sind nach wie vor mehrere Jahre gültig.
Selbst im Falle des Verlusts eines Reisedokuments ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Rücküberstellung nach Griechenland „verloren gegangene“ Dokumente selbstverständlich innerhalb einer angemessenen Frist neu beschafft werden können.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland stützen sich auf die durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Informationen zu den Voraussetzungen für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, dem Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen.
Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthält in den aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse, insbesondere Informationen zum HELIOS-Programm sowie zum Zugang zu über 70 Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung für Schutzberechtigte vor Ort, einschließlich realistischer Beschäftigungsmöglichkeiten, wie sie auch im Baugewerbe bestehen, in dem der BF und sein Bruder laut eigenen Schilderungen Probearbeiten absolvierten.
Insofern die Beschwerde pauschal behauptet, dass für die Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Griechenland ohne Arbeitsmöglichkeiten nicht möglich wäre, widerspricht dies den detaillierten Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Arbeitskräftebedarf in Griechenland.
Die Feststellungen zu den bisherigen Berufstätigkeiten und Beschäftigungen des Beschwerdeführers beruhen auf eigenen, konsistenten Angaben
Ein Abgleich mit dem aktuellen Länderinformationsblatt, welches dem BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, zeigt keine Verschlechterung der Lage von Schutzberechtigten in Griechenland. Wie das vorherige Programm bietet HELIOS+ Unterstützung bei der Unterbringung, Mietzuschüssen, Integrationsmaßnahmen und Unterstützung bei der Arbeitssuche für Personen mit internationalem Schutzstatus und für Personen mit temporärem Schutz.
In den Länderinformationen wird auch auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen anerkannte Flüchtlinge in Griechenland konfrontiert sein können. Dies führt dazu, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland vermitteln. Angesichts der Seriosität der verwendeten Quellen und der Plausibilität der dargestellten Informationen gibt es jedoch keinen Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Länderinformation realitätsfern sei, ist daher nicht nachvollziehbar.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde auch in den ergänzenden Stellungnahmen und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend substantiell und nachvollziehbar vorgebracht.
Der Aufenthaltszeitraum in Griechenland ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders in den Einvernahmen im Rahmen des Verfahrens. Sie haben sich laut ihren Angaben rund 18 Monate in Griechenland aufgehalten.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des BF nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, er brachte im Laufe des ganzen Verfahrens vor, gesund zu sein, er verwies lediglich auf eine Narbe, die er laut eigenen Angaben in Griechenland durch gewalttätige Handlungen von Arbeitskollegen in Griechenland erhalten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Griechenland grundsätzlich ein schutzfähiges und – williges Land ist und sich der BF vor derartigen Misshandlungen durch Privatpersonen hilfesuchend an Behörden wenden könnte.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diesem wurde nicht in substantiierter Weise wiedersprochen.
Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des BFA in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen zum HELIOS+-Programm einfließen lassen. Den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF, zur sehr engen Beziehung und Abhängigkeit der Mutter und des Bruders des BF von diesem ergeben sich aus der Aktenlage und aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Mutter und der Bruder des BF, mit dem der BF sein ganzes Leben verbracht hat und gemeinsam in Griechenland und nunmehr in Österreich lebt, leiden an schwerwiegenden psychischen Problemen, diese haben sie durch aktuelle Unterlagen vorgelegt und im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt. Die Detailfeststellungen zu den Erkrankungen der Mutter und des Bruders des BF sind in den Entscheidungen betreffend diese Familienangehörigen vom heutigen Tag enthalten.
Der BF ist seit 22.08.2024 zusammen mit der Mutter und dem Bruder im Bundesgebiet, er legte neben einer Bestätigung über die Absolvierung eines A1-Deutsch-Kurs, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen vor. Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass er aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den eingeholten Auszügen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
…
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß
§ 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß , Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen. 3.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Artikel 16 und Artikel 17, der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und er somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des
§ 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und er somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des , Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführer dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer
Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer , Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681 aus 2023,, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für jeden Einzelnen bestehen würde.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland schutzberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jede Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK rohen würde (vgl. Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jede Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Artikel 3, EMRK rohen würde vergleiche Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.12.2022 bis 19.08.2024 in Griechenland lebte und ihm der Asylstatus zuerkannt wurde in Griechenland. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die staatlichen Leistungen rügt und diese als ungenügend bezeichnen, ist anzumerken, dass er während des Aufenthalts in Griechenland mit den dortigen Lebensbedingungen zweifellos vertraut wurde.
Zudem hat der Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet, die er mit seinen Ersparnissen aus dem Iran sowie durch Verdienst und finanzielle bzw. materielle Zuwendungen in Griechenland finanzieren konnte. Des Weiteren hat der BF und sein Bruder regelmäßig nach Arbeitsmöglichkeiten gesucht.
Ebenso ist hervorzuheben, dass sich aus den Angaben des BF, seiner Mutter und seines Bruders im Rahmen des Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung, dass diese in Griechenland christliche Kirchen und andere Organisationen aufgesucht haben. Dort hat der BF unter anderem Bekanntschaften mit den dort tätigen Personen geknüpft und Hilfe bei alltäglichen Angelegenheiten, insbesondere bei behördlichen Angelegenheiten erhalten.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland „praktisch sofort in Armut und Obdachlosigkeit“ geraten sei, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war insgesamt in der Lage, eine Wohnung in Griechenland anzumieten. Daher ist die Behauptung in der Beschwerde, er hätte „in all diesen Jahren keinen Fuß fassen“ können, nicht nachvollziehbar.
Da der Beschwerdeführer als Asylberechtigter gemäß den Länderinformationen in Griechenland den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, hat er Anspruch auf Sozialleistungen und sind somit mit denselben Lebensbedingungen konfrontiert wie die einheimische Bevölkerung. In den Länderinformationen sind zudem zahlreiche Hinweise auf Notunterkünfte zu finden, sodass der Beschwerdeführer in Griechenland nicht vollständig auf sich allein gestellt gewesen wäre.
Weiters hat der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass er in der Lage war, eine Wohnung in Griechenland zu mieten. Es ist dem Beschwerdeführer zudem möglich, auch auf andere Nichtregierungsorganisationen und deren Projekte zurückzugreifen, welche bei Behördengängen und der Arbeitssuche beratend zur Seite stehen, sowie Migrationszentren zu kontaktieren.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den karitativen Förder- und Integrationsprojekten nicht vertraut war bzw. ihnen niemand Informationen darüber gegeben hatte, lässt nicht den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, weitere nennenswerte Anstrengungen zu unternehmen, um Unterstützung im Hinblick auf Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Schließlich stehen diese Ressourcen allen Asylberechtigten zur Verfügung, und es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich vor Ort über die verfügbaren lokalen Angebote zu informieren.
Es kann nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Wohnung oder Unterkunft erlangen könnte. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit Zugang zu einer Wohnung erhalten, was beweist, dass er die wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit erfüllt hat. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bieten diverse Programme laut Länderfeststellungen. Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutz einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus, ihre Ausweispapiere sowie einen Erwerbslosennachweis vorlegen. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status des anerkannten Flüchtlings eingeräumt, womit er auch Unterstützung durch das Integrationsprogramm HELIOS+ in Anspruch nehmen kann. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass es zu administrativen Hürden und Wartezeiten bei der Beantragung und Ausstellung der angeführten Dokumente gekommen sein könnte. Dennoch ist es dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich und zumutbar, die erforderlichen Papiere zu erlangen. Anfangsschwierigkeiten würde der BF zweifellos auch mithilfe von finanziellen Unterstützungen durch seine in Österreich lebenden Verwandten meistern können.
Soweit der Beschwerdeführer Kritik an seiner damaligen Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußerte, so vermögen die von ihm behaupteten Mängel – selbst bei deren Wahrunterstellung – nicht aufzuzeigen, dass ihm eine gegen Art. 3 EMRK oder
Art. 4 GRC verstoßende Behandlung widerfahren wäre. Zudem würde der nun in Griechenland schutzberechtigte Beschwerdeführer nicht mehr wie damals untergebracht und verpflegt werden, sodass er von solchen Mängeln im Falle einer Rückkehr nicht betroffen wäre.Soweit der Beschwerdeführer Kritik an seiner damaligen Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußerte, so vermögen die von ihm behaupteten Mängel – selbst bei deren Wahrunterstellung – nicht aufzuzeigen, dass ihm eine gegen Artikel 3, EMRK oder , Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung widerfahren wäre. Zudem würde der nun in Griechenland schutzberechtigte Beschwerdeführer nicht mehr wie damals untergebracht und verpflegt werden, sodass er von solchen Mängeln im Falle einer Rückkehr nicht betroffen wäre.
Dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Arbeit finden würde, wie von ihm im Verfahren behauptet, und dass er keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit hätte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht unerheblichen Erschwernissen verbunden sein wird. Allerdings könnte dem BF ua auch der in der Baubranche bestehende Arbeitskräftemangel oder der Bedarf an Hilfsarbeitern, Erntearbeitern sowie der Bedarf in der Tourismusbranche zugutekommen.
Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration und mangelnden Sprachkenntnissen in die griechische Gesellschaft konfrontiert wäre, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits eingangs erwähnt, über 18 Monate in Griechenland verweilt hat. Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten in Griechenland verschiedene Anbieter Sprach- und Integrationskurse an, sodass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich um die Inanspruchnahme solcher Angebote zu bemühen.
Allein der Umstand der behaupteten mangelnden Sprachkenntnisse des BF würde ihn auch nicht dauerhaft daran hindern, eine Arbeitsstelle zu finden. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nicht nur über die angebotenen Sprachkurse, sondern auch durch ein im Internet zugängliches Minilexikon für Basiskommunikation des UNHCR (https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/mini-lexicon-for-basic-communication/) erworben werden. Dieses Lexikon ist auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Farsi) und Griechisch verfügbar.
Es handelt sich beim BF um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der keine gesundheitlichen Beschwerden hat und bereits eine gewisse Zeit in Griechenland verbracht hat.
Es ist dem BF daher zumutbar, sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Unterkunft zu organisieren und bei Bedarf vorübergehend die kostenfreien Unterbringungsmöglichkeiten zahlreicher vor Ort aktiver karitativer Organisationen zu nutzen. Dass dies dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Griechenland möglich war, wird durch die Aussagen des BF eslbst gestützt, der berichtet, dass kirchliche Einrichtungen eine Unterkunft bereitgestellt und sie bei der Wohnungssuche unterstützt haben, nachdem sie sich bezüglich einer Unterkunft an diese gewandt hatten.
Auch aus den Hinweisen in der Beschwerde auf behebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, und vom 13.06.2023, E 818/2023) lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten. Auch aus den Hinweisen in der Beschwerde auf behebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, und vom 13.06.2023, E 818 aus 2023,) lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ua am 27.02.2025 eine Beschwerde abwies, die gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2024 zu W240 2297859-1/4E erhoben wurde. Mit vorzitierter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beschwerde gegen eine Antragszurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 abgewiesen worden. Es war vor dem Hintergrund der Länderberichte, die mittlerweile insbesondere um weitere aktuelle Unterstützungsprogramme und Hilfsprogramme in Griechenland aktualisiert wurden, festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Art. 3 EMRK-Verletzung droht (vgl. VfGH vom 27.02.2025, E 3882/2024). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof ua am 27.02.2025 eine Beschwerde abwies, die gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2024 zu W240 2297859-1/4E erhoben wurde. Mit vorzitierter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die Beschwerde gegen eine Antragszurückweisung gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 abgewiesen worden. Es war vor dem Hintergrund der Länderberichte, die mittlerweile insbesondere um weitere aktuelle Unterstützungsprogramme und Hilfsprogramme in Griechenland aktualisiert wurden, festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland über einen Schutzstatus verfügt, in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Artikel 3, EMRK-Verletzung droht vergleiche VfGH vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,).
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Kombination mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass dieser nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Kombination mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass dieser nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 3, EMRK beziehungsweise Artikel 4, GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF und sein Bruder vor dem BFA Schilderungen zu Bedrohungen, Beleidigungen und körperlichen Übergriffen seitens der muslimischen Community gemacht haben. Es ist in diesem Zusammenhang angemerkt, dass solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist. Dennoch wäre es dem BF möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden und diese Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Es ist auch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren und ein vollständiger und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen in keinem Staat der Welt, auch nicht in Österreich, garantiert werden kann.
In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden strafrechtlich relevante Taten gleichgültig behandeln oder sanktionslos dulden würden. Auch die Annahme, dass die griechischen Behörden schutzunfähig oder schutzunwillig wären, lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Es kann zudem nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erneut derartige Vorfälle widerfahren würden.
Der Vorwurf, die Polizei habe im Zusammenhang mit den Vorfällen mit der muslimischen Community nicht gehandelt hat, ist nicht glaubhaft, zumal der BF und sein Bruder diesbezüglich unterschiedliche Aussagen gemacht haben. Der BF erklärte, dass keine Anzeige möglich gewesen sei, während sein Bruder von schriftlichen Anzeigeberichten berichtete, die von der Polizei festgehalten wurden.
Abschließend ist anzumerken, dass das in der Stellungnahme angeführte Argument, wonach es an den griechischen Außengrenzen immer wieder zu Pushbacks von Geflüchteten in Richtung Afrika komme, im konkreten Fall nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer ist in Griechenland nämlich bereits als anerkannte Flüchtlinge registriert und wäre im Rahmen einer Abschiebung von Österreich nach Griechenland keiner illegalen Zurückweisung ausgesetzt.
Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des
Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von
Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von , Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Wie bereits festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, vielmehr gibt er an, gesund zu sein.
Es liegen daher insgesamt jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.Es liegen daher insgesamt jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.
Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass auch in Griechenland eine fachärztliche Behandlung ihrer Herz- oder Gelenksprobleme möglich ist. Asylwerber und Schutzberechtigte haben in Griechenland Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich Notfallversorgung. In Athen gibt es beispielsweise „Sozial-Apotheken“, die günstige oder kostenlose Medikamente und medizinische Artikel anbieten. Zwar ist der Zugang zum Gesundheitssystem aufgrund von Einsparungen im Gesundheitsbereich mit langen Wartezeiten verbunden, jedoch betrifft dies nicht nur Ausländer, sondern auch die einheimische Bevölkerung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Falle eines doch auftretenden medizinischen Bedarfs eine entsprechende Behandlung gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Griechenland im Wege stehen würden. Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Griechenland im Wege stehen würden.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde.
3.2.3. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 3.2.3. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit August 2024 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Der BF befindet sich seit August 2024 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.: 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im
Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß , Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt." (vgl. dazu VwGH 19.11.2015,
Ra 2015/20/082) Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem , 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, , Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I.
Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. , Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Anordnung zur Außerlandesbringung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im gegenständlichen Fall hat der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer sein ganzes Leben lang mit seiner an schweren psychischen Beschwerden leidenden Mutter (Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1) und seinem an schweren psychischen Beschwerden leidenden Bruder (Beschwerdeführer zu W240 2303458-1) verbracht, sie haben einander unterstützt und pflegen auch in Österreich einen sehr engen Kontakt. Der BF ist in Griechenland asylberechtigt. In Österreich leben neben einem Onkel, einer Cousine und deren Kinder, zu deren sehr enger Kontakt besteht, auch seine Mutter und sein Bruder, zu denen insbesondere aufgrund deren Erkrankung und aufgrund des Umstandes, dass sie ihr gesamtes Leben miteinander verbracht haben, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis auf emotionaler Ebene.
Die Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1) und der Bruder des BF (Beschwerdeführer zu W240 2303458-1), die beide an schweren psychischen Beschwerden leiden, waren mit dem BF nach Griechenland und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Mit Entscheidungen vom heutigen Tag durch das BVwG wurde deren Beschwerde gegen die gleichlautenden Bescheides BFA vom 11.11.2024 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz insbesondere aufgrund deren besonderer Vulnerabilität zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Zur Mutter und zum Bruder des BF besteht ein sehr enges Verhältnis, sie haben ihr bisherigen Leben gemeinsam verbracht, sich immer gegenseitig unterstützt und ist der BF für seine Mutter und seinen Bruder eine überaus wichtige Stütze und große Hilfe aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen der beiden. Aufgrund der besonders schwerwiegenden psychischen Beschwerden sind die Mutter und der Bruder des BF auf die Unterstützung des BF angewiesen und würde eine Trennung aufgrund einer Außerlandesbringung des BF ein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK. Die Mutter des BF (Beschwerdeführerin zu W240 2303461-1) und der Bruder des BF (Beschwerdeführer zu W240 2303458-1), die beide an schweren psychischen Beschwerden leiden, waren mit dem BF nach Griechenland und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Mit Entscheidungen vom heutigen Tag durch das BVwG wurde deren Beschwerde gegen die gleichlautenden Bescheides BFA vom 11.11.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über deren Antrag auf internationalen Schutz insbesondere aufgrund deren besonderer Vulnerabilität zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Zur Mutter und zum Bruder des BF besteht ein sehr enges Verhältnis, sie haben ihr bisherigen Leben gemeinsam verbracht, sich immer gegenseitig unterstützt und ist der BF für seine Mutter und seinen Bruder eine überaus wichtige Stütze und große Hilfe aufgrund der schweren psychischen Erkrankungen der beiden. Aufgrund der besonders schwerwiegenden psychischen Beschwerden sind die Mutter und der Bruder des BF auf die Unterstützung des BF angewiesen und würde eine Trennung aufgrund einer Außerlandesbringung des BF ein unzulässiger Eingriff in Artikel 8, EMRK.
In gegenständlicher besonderer Konstellation fällt die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessensabwägung zugunsten des BF aus.
Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den familiären Interessen des BF in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint (vgl. dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016,
Zl. G306 1430960-2/14E). Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den familiären Interessen des BF in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint vergleiche dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, , Zl. G306 1430960-2/14E).
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des BF sowie seiner Mutter und seinen Bruder, die durch eine Trennung vom BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen im höchsten Maße destabilisiert würden, angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Es ist noch auszuführen, dass der BF im Herkunftsstaat über keine Anbindung mehr verfügt, weil er so wie seine Mutter und sein Bruder zum Christentum konvertiert sind, mittlerweile auch getauft sind, wurde vom BF glaubhaft geschildert, dass die Familienmitglieder sowie Bekannte im Herkunftsstaat den BF und seine Familie verstoßen haben. Gleiches gilt für Griechenland, hier hat der BF, seine Mutter und sein Bruder Probleme mit Moslems geschildert. Ein Bruder seiner Mutter lebt zwar in Griechenland, zu diesem besteht jedoch laut gleichbleibender glaubhafter Angabe kein Kontakt, da dieser die Hinwendung zum Christentum sowie die Taufe des Beschwerdeführers und seiner Familie sehr verurteilt als gläubiger Moslem. Eine aktuelle Bindung an den Herkunftsstaat oder an Griechenland kann somit in Summe im gegenständlichen Fall verneint werden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF, der zudem in Österreich zahlreiche Integrationsbemühungen binn der beinahe zwei Jahren während seines Aufenthalts erfolgreich unternommen hat, bemüht ist die Sprache zu lernen, für die A2 Deutschprüfung aktuell lernt, selbständig als Essenslieferant tätig ist und aktiv in der Kirche sowie in gemeinnützigen Vereinen tätig ist, würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des BF sowie seiner Mutter und seinen Bruder, die durch eine Trennung vom BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen im höchsten Maße destabilisiert würden, angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Es ist noch auszuführen, dass der BF im Herkunftsstaat über keine Anbindung mehr verfügt, weil er so wie seine Mutter und sein Bruder zum Christentum konvertiert sind, mittlerweile auch getauft sind, wurde vom BF glaubhaft geschildert, dass die Familienmitglieder sowie Bekannte im Herkunftsstaat den BF und seine Familie verstoßen haben. Gleiches gilt für Griechenland, hier hat der BF, seine Mutter und sein Bruder Probleme mit Moslems geschildert. Ein Bruder seiner Mutter lebt zwar in Griechenland, zu diesem besteht jedoch laut gleichbleibender glaubhafter Angabe kein Kontakt, da dieser die Hinwendung zum Christentum sowie die Taufe des Beschwerdeführers und seiner Familie sehr verurteilt als gläubiger Moslem. Eine aktuelle Bindung an den Herkunftsstaat oder an Griechenland kann somit in Summe im gegenständlichen Fall verneint werden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF, der zudem in Österreich zahlreiche Integrationsbemühungen binn der beinahe zwei Jahren während seines Aufenthalts erfolgreich unternommen hat, bemüht ist die Sprache zu lernen, für die A2 Deutschprüfung aktuell lernt, selbständig als Essenslieferant tätig ist und aktiv in der Kirche sowie in gemeinnützigen Vereinen tätig ist, würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Anordnung zur Außerlandesbringung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt im gegenständlichen Fall nicht schwerer als die familiären Interessen des BF und seiner Mutter sowie seines Bruders an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Für den BF wurde ein Zeugnis der bestandenen A1-Prüfung vom Dezember 2025 vorgelegt und gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, für seine A2-Prüfung zu lernen. Weiters wurde ein GISA-Auszug mit Bestätigung der Ausübung seines Gewerbes vom Dezember 2025 zusammen mit einem Schreiben vom Finanzamt mit Mitteilung einer Steuernummer und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. Der BF schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er eine eine erlaubte Erwerbstätigkeit als Essenslieferant ausübt, zudem bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auch aktuell mit dem lukrierten Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht. Daher ist ihm nach § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Für den BF wurde ein Zeugnis der bestandenen A1-Prüfung vom Dezember 2025 vorgelegt und gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, für seine A2-Prüfung zu lernen. Weiters wurde ein GISA-Auszug mit Bestätigung der Ausübung seines Gewerbes vom Dezember 2025 zusammen mit einem Schreiben vom Finanzamt mit Mitteilung einer Steuernummer und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. Der BF schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er eine eine erlaubte Erwerbstätigkeit als Essenslieferant ausübt, zudem bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auch aktuell mit dem lukrierten Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht. Daher ist ihm nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit EuGH Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Unterkunft Verhältnismäßigkeit Versorgungslage Voraussetzungen Zulassungsverfahren ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2303460.1.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026