Entscheidungsdatum
11.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W229 2327650-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er habe Syrien verlassen, da in Syrien Krieg herrsche und er den Militärdienst ableisten müsste. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen.
2. Am 09.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Jahr XXXX aus Syrien in die Türkei ausgereist, jedoch sei er im Jahr XXXX für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt, nachdem sein Bruder bei einem Luftangriff verstorben war. In seiner Familie würde es häufig zu Konflikten kommen und der Beschwerdeführer habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater oder seinem Onkel.2. Am 09.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Jahr römisch 40 aus Syrien in die Türkei ausgereist, jedoch sei er im Jahr römisch 40 für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt, nachdem sein Bruder bei einem Luftangriff verstorben war. In seiner Familie würde es häufig zu Konflikten kommen und der Beschwerdeführer habe kein gutes Verhältnis zu seinem Vater oder seinem Onkel.
Die Einvernahme wurde am 18.07.2025 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien aufgrund der Probleme im Land verlassen. Es habe keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Wer Geld verdienen wollte, habe entweder einer bewaffneten Gruppierung beitreten oder kämpfen müssen. Die Beteiligung an Kriegshandlungen sei die einzige Möglichkeit gewesen, um Geld zu verdienen. Sein Vater habe ihm geraten, Syrien zu verlassen, um nicht kämpfen zu müssen. Außerdem gehöre der Beschwerdeführer einem großen Stamm an und sein Vater wolle ihn zwangsweise mit seiner Cousine verheiraten.
3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.09.2025, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.09.2025, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
5. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 26.11.2025 einlangte.
6. Dem Beschwerdeführer wurden mit Parteiengehör vom 03.03.2026 aktualisierte Länderinformationen übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 10.03.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2026 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht außerdem Türkisch. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht außerdem Türkisch. Er ist gesund, ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einem Vorort der Stadt XXXX im Gouvernement Rif Dimashq geboren und wuchs in einem Haus auf. Die Familie bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke und lebte von deren Ertrag. Aufgrund der kriegsbedingten Unruhen, zog der Beschwerdeführer im Jahr XXXX mit seiner Familie nach XXXX (Anm. unterschiedliche Schreibweisen im Akt), ein Dorf im Gouvernement Aleppo. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX . Im Jahr XXXX kehrte der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders, der bei einem Luftangriff ums Leben gekommen war, für ungefähr einen Monat nach Syrien zurück, bevor er Syrien erneut in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer gibt an, in Syrien keine Schule besucht zu haben und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , einem Vorort der Stadt römisch 40 im Gouvernement Rif Dimashq geboren und wuchs in einem Haus auf. Die Familie bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke und lebte von deren Ertrag. Aufgrund der kriegsbedingten Unruhen, zog der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 mit seiner Familie nach römisch 40 Anmerkung unterschiedliche Schreibweisen im Akt), ein Dorf im Gouvernement Aleppo. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 . Im Jahr römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders, der bei einem Luftangriff ums Leben gekommen war, für ungefähr einen Monat nach Syrien zurück, bevor er Syrien erneut in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer gibt an, in Syrien keine Schule besucht zu haben und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie.
Da der Beschwerdeführer in XXXX , einem Vorort der Stadt XXXX geboren wurde und aufwuchs und den Großteil seines Lebens in Syrien (ca. XXXX Jahre) dort verbrachte, stellt die Region um die Stadt XXXX die Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer in römisch 40 , einem Vorort der Stadt römisch 40 geboren wurde und aufwuchs und den Großteil seines Lebens in Syrien (ca. römisch 40 Jahre) dort verbrachte, stellt die Region um die Stadt römisch 40 die Herkunftsregion des Beschwerdeführers dar.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung, mehrere lokale bewaffnete Gruppierungen sind weiterhin aktiv.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit den Schwestern sowie einem Bruder und zwei Neffen in XXXX (Anm. unterschiedliche Schreibeweisen im Akt), einem Dorf nahe der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib. Die Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet dort landwirtschaftliche Grundstücke und lebt vom Ertrag des Ernteverkaufs. Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit den Schwestern sowie einem Bruder und zwei Neffen in römisch 40 Anmerkung unterschiedliche Schreibeweisen im Akt), einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib. Die Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet dort landwirtschaftliche Grundstücke und lebt vom Ertrag des Ernteverkaufs.
Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei, einer im Libanon und ein Bruder ist bereits verstorben. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig. Die im Ausland aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seine Familie in Syrien finanziell. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über Familienangehörige in Damaskus, im Umland von Damaskus sowie in XXXX und XXXX im Gouvernement Idlib. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Türkei, einer im Libanon und ein Bruder ist bereits verstorben. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig. Die im Ausland aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers unterstützen seine Familie in Syrien finanziell. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über Familienangehörige in Damaskus, im Umland von Damaskus sowie in römisch 40 und römisch 40 im Gouvernement Idlib.
Der Beschwerdeführer steht im Entscheidungszeitpunkt nicht in aufrechtem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Syrien, kann diesen jedoch bei einer Rückkehr wieder aufnehmen und verfügt in Syrien über ein tragfähiges familiäres und soziales Unterstützungsnetzwerk.
Die Familie bewirtschaftete in Syrien stets landwirtschaftliche Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers ist Landwirt und Geschäftsmann. Dieser verfügt über jeweils ein Eigentumsgrundstück in XXXX sowie im Stadtviertel XXXX in Damaskus sowie über ein (teilweise zerstörtes) Eigentumshaus sowie ein landwirtschaftliches Grundstück in XXXX im Gouvernement Aleppo. Die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich – nicht zuletzt auch aufgrund der finanziellen Unterstützungsleistungen der Brüder des Beschwerdeführers aus der Türkei – als ausreichend gesichert dar. Die Familie bewirtschaftete in Syrien stets landwirtschaftliche Grundstücke. Der Vater des Beschwerdeführers ist Landwirt und Geschäftsmann. Dieser verfügt über jeweils ein Eigentumsgrundstück in römisch 40 sowie im Stadtviertel römisch 40 in Damaskus sowie über ein (teilweise zerstörtes) Eigentumshaus sowie ein landwirtschaftliches Grundstück in römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Die finanzielle Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich – nicht zuletzt auch aufgrund der finanziellen Unterstützungsleistungen der Brüder des Beschwerdeführers aus der Türkei – als ausreichend gesichert dar.
Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, ist es dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen (männlichen) Beschwerdeführer möglich, Wohnraum zu finden – etwa indem er bei einem seiner in der Region Damaskus aufhältigen Onkeln unterkommt – und einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut.
1.2. Zu den Fluchtgrüngen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Das Assad-Regime wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) gestürzt. Deren Anführer, Ahmed al-Shara' (früher: Abu Mohammad al-Jolani), wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Die HTS kontrolliert nunmehr das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee wurde von al-Assad noch vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Der Beschwerdeführer ist in Syrien keiner Einberufung zum Militärdienst des ehemaligen syrischen Militärs oder einer sonstigen Bedrohung durch das ehemalige Assad-Regime ausgesetzt.
1.2.2. Die unter dem Assad-Regime bestehende Wehrpflicht wurde mit dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 abgeschafft, die Übergangsregierung ist im Begriff die Armee neu zu organisieren und setzt bei der Rekrutierung auf Freiwilligkeit. Es werden keine Zwangsrekrutierungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat daher auch seitens der syrischen Übergangsregierung keine Zwangsrekrutierung zu befürchten.
Der Beschwerdeführer gehörte in Syrien keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt. Er ist auch sonst nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien, wie der Übergangsregierung, geraten. Auch wird ihm seitens der Übergangsregierung keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und hat er eine solche nicht.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gehört dem Stamm „ XXXX “ an. Dem Beschwerdeführer droht keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund etwaiger Stammeskonflikte zwischen seinem Familienstamm und dem Stamm „ XXXX “.1.2.3. Der Beschwerdeführer gehört dem Stamm „ römisch 40 “ an. Dem Beschwerdeführer droht keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund etwaiger Stammeskonflikte zwischen seinem Familienstamm und dem Stamm „ römisch 40 “.
1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat weder eine Zwangsverheiratung noch eine Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit aufgrund der Verweigerung, seine Cousine zu heiraten oder aus sonstigen Gründen eine Bedrohung seitens seines Vaters oder sonstigen Familienangehörigen.
1.2.6. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seine Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.10.2022 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er lebt in XXXX .Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.10.2022 nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er lebt in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs, einen Integrationskurs sowie einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer hat sich auch freiwillig am Gartenprojekt in der Geflüchtetenunterkunft XXXX am 20. und 21.08.2024 beteiligt.Der Beschwerdeführer hat einen Alphabetisierungskurs, einen Integrationskurs sowie einen Deutschkurs auf Niveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer hat sich auch freiwillig am Gartenprojekt in der Geflüchtetenunterkunft römisch 40 am 20. und 21.08.2024 beteiligt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Reinigungskraft in Österreich erteilt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Freundschaften geschlossen. Es sind keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),
- EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA),
- Staatendokumentation Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025 (BFA)
1.4.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU vergleiche LIB S. 2 f. und 9).
Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind vergleiche LIB S. 4)
Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen vergleiche LIB S. 5).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt vergleiche LIB S. 5 f.).
Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant vergleiche LIB S. 6 ff.).
Gewaltmonopol
Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte vergleiche LIB S. 9).
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein vergleiche LIB S. 10).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

(vgl. LIB S. 10 f.).vergleiche LIB S. 10 f.).
Außenpolitische Lage
Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien (vgl. LIB S. 32).Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien vergleiche LIB S. 32).
Arabische Staaten
Die Golfmonarchien, besonders Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind bestrebt, die territoriale Integrität Syriens zu sichern und ein Sicherheitsvakuum, das den Islamischen Staat begünstigen könnte, zu vermeiden. Sie unterstützen die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen zur Infrastruktur (vgl. LIB S. 32 f.).Die Golfmonarchien, besonders Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind bestrebt, die territoriale Integrität Syriens zu sichern und ein Sicherheitsvakuum, das den Islamischen Staat begünstigen könnte, zu vermeiden. Sie unterstützen die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen zur Infrastruktur vergleiche LIB S. 32 f.).
Iran
Der Iran war gezwungen, seine Streitkräfte aus Syrien abzuziehen, wodurch sein Einfluss in der Region geschwächt wurde. Die neue syrische Regierung hat den iranischen Einfluss durch die Auflösung von mit Iran verbundenen Milizen und Einschränkungen hinsichtlich der Sicherheitsinfrastruktur reduziert. Trotz dieser Rückschläge versucht Iran zusammen mit der Hizbollah, durch Unterstützung ethnischer Minderheiten und lokaler bewaffneter Gruppen, seinen Einfluss zurückzugewinnen und wirkt gegen die neue Regierung (vgl. LIB S. 33).Der Iran war gezwungen, seine Streitkräfte aus Syrien abzuziehen, wodurch sein Einfluss in der Region geschwächt wurde. Die neue syrische Regierung hat den iranischen Einfluss durch die Auflösung von mit Iran verbundenen Milizen und Einschränkungen hinsichtlich der Sicherheitsinfrastruktur reduziert. Trotz dieser Rückschläge versucht Iran zusammen mit der Hizbollah, durch Unterstützung ethnischer Minderheiten und lokaler bewaffneter Gruppen, seinen Einfluss zurückzugewinnen und wirkt gegen die neue Regierung vergleiche LIB S. 33).
Israel
Israel unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien und annektierte 1981 einseitig die Golanhöhen – ein Schritt, der international nicht anerkannt wird. Nach dem Scheitern des Rückzugsabkommens von 1974 infolge der Machtübernahme durch Rebellen führt Israel weiterhin Militäroperationen in Syrien durch, betonte aber gleichzeitig, nicht in Richtung Damaskus vorzurücken. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliche Sicherheitsabkommen, zu dessen wichtigsten Elementen gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten. Hauptknackpunkt bleibt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäraktionen in Syrien lassen jedoch Zweifel an einer raschen Lösung aufkommen (vgl. LIB S. 34).Israel unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien und annektierte 1981 einseitig die Golanhöhen – ein Schritt, der international nicht anerkannt wird. Nach dem Scheitern des Rückzugsabkommens von 1974 infolge der Machtübernahme durch Rebellen führt Israel weiterhin Militäroperationen in Syrien durch, betonte aber gleichzeitig, nicht in Richtung Damaskus vorzurücken. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliche Sicherheitsabkommen, zu dessen wichtigsten Elementen gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten. Hauptknackpunkt bleibt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäraktionen in Syrien lassen jedoch Zweifel an einer raschen Lösung aufkommen vergleiche LIB S. 34).
Russland
Russland war lange ein zentraler Akteur in Syrien und hat sich nunmehr weitgehend zurückgezogen, behält jedoch isolierte Einflussbereiche, insbesondere zur Unterstützung der Überreste des Regimes und als Druckmittel gegen die neue Regierung in Damaskus. Während die militärische Präsenz in Ost- und Zentralsyrien verringert wurde, bleibt Russland strategisch an Orten wie Hmeimim und Tartus aktiv. Zudem versucht Russland, seinen Einfluss durch alternative Mittel wie die Bereitstellung von gedrucktem Geld und den Aufbau persönlicher Netzwerke zu sichern. Ash-Shara' sieht Russland als legitimen Partner zur Stabilisierung Syriens. Russland ist bestrebt, zumindest einen Teil seiner Investitionen in dem Land zu erhalten und begrenzte Präsenz und Einfluss aufrechtzuerhalten. Parallel dazu wird die Möglichkeit geprüft, russische Polizeikräfte im Süden Syriens zu stationieren, ähnlich wie in früheren Vereinbarungen, um die Ordnung durchzusetzen und mögliche Reibungen mit Israel zu verringern (vgl. LIB S. 34 f.).Russland war lange ein zentraler Akteur in Syrien und hat sich nunmehr weitgehend zurückgezogen, behält jedoch isolierte Einflussbereiche, insbesondere zur Unterstützung der Überreste des Regimes und als Druckmittel gegen die neue Regierung in Damaskus. Während die militärische Präsenz in Ost- und Zentralsyrien verringert wurde, bleibt Russland strategisch an Orten wie Hmeimim und Tartus aktiv. Zudem versucht Russland, seinen Einfluss durch alternative Mittel wie die Bereitstellung von gedrucktem Geld und den Aufbau persönlicher Netzwerke zu sichern. Ash-Shara' sieht Russland als legitimen Partner zur Stabilisierung Syriens. Russland ist bestrebt, zumindest einen Teil seiner Investitionen in dem Land zu erhalten und begrenzte Präsenz und Einfluss aufrechtzuerhalten. Parallel dazu wird die Möglichkeit geprüft, russische Polizeikräfte im Süden Syriens zu stationieren, ähnlich wie in früheren Vereinbarungen, um die Ordnung durchzusetzen und mögliche Reibungen mit Israel zu verringern vergleiche LIB S. 34 f.).
Türkei
Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdo?an betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern (vgl. LIB S. 35 f.).Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdo?an betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern vergleiche LIB S. 35 f.).
USA und internationale Koalition
Unter der Trump-Regierung verbesserten sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich. Ash-Shara', ehemals als Terrorist eingestuft, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, und Syrien trat der Anti-IS-Koalition bei. Dieses Treffen war ein bedeutender Schritt zur Aufhebung der Sanktionen des Caesar-Acts. Die USA ändern ihre Haltung gegenüber Damaskus und betrachten es als künftig verlässlichen Partner, während die Rolle der SDF als Hauptakteur im Anti-IS-Kampf schwindet, da die syrische Regierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Trotz langjähriger US-Unterstützung für die SDF plant die Regierung einen Rückzug der US-Truppen aus Syrien, was zu einer Kontrolle der syrischen Armee über die Basis at-Tanf führte, ehemalige US-Operationen (vgl. LIB S. 36 f.).Unter der Trump-Regierung verbesserten sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich. Ash-Shara', ehemals als Terrorist eingestuft, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, und Syrien trat der Anti-IS-Koalition bei. Dieses Treffen war ein bedeutender Schritt zur Aufhebung der Sanktionen des Caesar-Acts. Die USA ändern ihre Haltung gegenüber Damaskus und betrachten es als künftig verlässlichen Partner, während die Rolle der SDF als Hauptakteur im Anti-IS-Kampf schwindet, da die syrische Regierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Trotz langjähriger US-Unterstützung für die SDF plant die Regierung einen Rückzug der US-Truppen aus Syrien, was zu einer Kontrolle der syrischen Armee über die Basis at-Tanf führte, ehemalige US-Operationen vergleiche LIB S. 36 f.).
1.4.2. Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint vergleiche LIB S. 39 f.).
In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet vergleiche LBIB S. 40 f.).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist vergleiche LIB S. 41 ff.).
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet vergleiche LIB S. 43 f.).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.
In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB S. 44 f.).
Der Islamische Staat (IS)
Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. vergleiche LIB S. 46 f.).
Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen vergleiche LIB S. 47 ff.).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten vergleiche LIB S. 49).
Damaskus
Die Provinz Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als das stabilste Gebiet in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, wobei die Zahl der Festnahmen an Kontrollpunkten zurückgegangen ist und die Sicherheitsvorfälle insgesamt deutlich abgenommen haben. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum zudem Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten (vgl. EUAA S. 88 f.).Die Provinz Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als das stabilste Gebiet in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, wobei die Zahl der Festnahmen an Kontrollpunkten zurückgegangen ist und die Sicherheitsvorfälle insgesamt deutlich abgenommen haben. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum zudem Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten vergleiche EUAA S. 88 f.).
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, wobei sich in diesem Zeitraum ein gleichbleibendes Muster abzeichnete. Gefechte, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai gänzlich aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 89).ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, wobei sich in diesem Zeitraum ein gleichbleibendes Muster abzeichnete. Gefechte, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai gänzlich aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht vergleiche EUAA S. 89).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 6 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für diesen Referenzzeitraum etwa weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 89).Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 6 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies für diesen Referenzzeitraum etwa weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum vergleiche EUAA S. 89).
Schätzungen des UNHCR zufolge hielten sich am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in Damaskus auf, dazu kamen 5 935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 588 781 Binnenvertriebene und 11 569 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170 624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte wiesen zudem auf Zwangsräumungen vorwiegend alawitischer Familien hin, die oft mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im Staatsdienst und von Wohnraum zusammenhingen (vgl. EUAA S. 89).Schätzungen des UNHCR zufolge hielten sich am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in Damaskus auf, dazu kamen 5 935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung zurückgekehrt waren. Zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 588 781 Binnenvertriebene und 11 569 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170 624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte wiesen zudem auf Zwangsräumungen vorwiegend alawitischer Familien hin, die oft mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im Staatsdienst und von Wohnraum zusammenhingen vergleiche EUAA S. 89).
Damaskus gehört zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie bei grundlegenden Dienstleistungen geführt.
Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelte Vorfälle von Gewalt, Zwangsräumungen und Kriegsresten gibt (vgl. EUAA S. 89).Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelte Vorfälle von Gewalt, Zwangsräumungen und Kriegsresten gibt vergleiche EUAA S. 89).
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (vgl. LIB S. 50).Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen vergleiche LIB S. 50).
Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Damaskus kein reales Risiko besteht, dass Zivilisten persönlich von wahlloser Gewalt betroffen sind (vgl. EUAA S. 89).Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Damaskus kein reales Risiko besteht, dass Zivilisten persönlich von wahlloser Gewalt betroffen sind vergleiche EUAA S. 89).
Damaskus-Land
Im März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für die Provinz Damaskus-Land zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, da dort aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen operieren, darunter drusische Milizen wie die „Bewegung der Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen, die durch Kriegsrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptverantwortlichen für diese Vorfälle gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Kräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Racheakte gegen Personen, die der Verbindung zur ehemaligen Regierung verdächtigt wurden, hielten an, darunter mehrere Tötungen (vgl. EUAA S. 85).Im März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für die Provinz Damaskus-Land zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, da dort aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen operieren, darunter drusische Milizen wie die „Bewegung der Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen, die durch Kriegsrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptverantwortlichen für diese Vorfälle gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Kräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Racheakte gegen Personen, die der Verbindung zur ehemaligen Regierung verdächtigt wurden, hielten an, darunter mehrere Tötungen vergleiche EUAA S. 85).
Provinz Damaskus im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025. Gewalttaten gegen Zivilisten verliefen während dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster bei den als Gefechte erfassten Vorfällen, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden im ländlichen Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere ISIL-Verdächtige festgenommen (vgl. EUAA S. 85).Provinz Damaskus im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025. Gewalttaten gegen Zivilisten verliefen während dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster bei den als Gefechte erfassten Vorfällen, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden im ländlichen Damaskus 92 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere ISIL-Verdächtige festgenommen vergleiche EUAA S. 85).
Im ländlichen Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 85).Im ländlichen Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht vergleiche EUAA S. 85).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 85).Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum vergleiche EUAA S. 85).
Das UNHCR meldete im Juni 2025 109 779 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung und 60 135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15 000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 932 816 Binnenvertriebene und 102 301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 8. Dezember 2024 120 889 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 85).Das UNHCR meldete im Juni 2025 109 779 Rückkehrer aus der Binnenvertreibung und 60 135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15 000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Stand 18. September 2025 meldete das UNHCR 932 816 Binnenvertriebene und 102 301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 8. Dezember 2024 120 889 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA S. 85).
Unentsorgte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengkörper (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land (vgl. EUAA S. 86).Unentsorgte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengkörper (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land vergleiche EUAA S. 86).
Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering; bei der Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle handelte es sich um Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daraus lässt sich schließen, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße (vgl. EUAA S. 86).Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering; bei der Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle handelte es sich um Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daraus lässt sich schließen, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße vergleiche EUAA S. 86).
Idlib
Die Stadt Idlib wird als eines der stabilsten Gebiete betreffend Sicherheitslage bezeichnet (vgl. LIB S. 63).Die Stadt Idlib wird als eines der stabilsten Gebiete betreffend Sicherheitslage bezeichnet vergleiche LIB S. 63).
1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen vergleiche LIB S. 69 f.).
Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei vergleiche LIB S. 70 f.).
In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen vergleiche LIB S. 71 f.).
Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz vergleiche LIB S. 72 f.).
Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten vergleiche LIB S. 73).
Rechenschaftspflicht
Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert vergleiche LIB S. 85 ff.).
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (vgl. LIB S. 87 ff.).Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen vergleiche LIB S. 87 ff.).
Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert (vgl. LIB S. 89 ff.).Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert vergleiche LIB S. 89 ff.).
Besitz- bzw. Eigentumsrechte
Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe (vgl. LIB S. 93 ff.).Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe vergleiche LIB S. 93 ff.).
In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist (vgl. LIB S. 95 und 98).In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist vergleiche LIB S. 95 und 98).
1.4.4. Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad vergleiche LIB S. 99).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt vergleiche LIB S. 99).
Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS vergleiche LIB S. 100 ff.).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange vergleiche LIB S. 102 f.).
Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen vergleiche LIB S. 103 ff.).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben vergleiche LIB S. 106).
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar vergleiche LIB S. 107 f.).
Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs vergleiche LIB S. 109).
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (vgl. LIB S. 110).Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind vergleiche LIB S. 110).
Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung
Internationale Koalition (Frankreich, USA, etc.)
Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird (vgl. LIB S. 117).Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird vergleiche LIB S. 117).
Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern (vgl. LIB S. 113).Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern vergleiche LIB S. 113).
Bewaffnete Grupperungen
In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen vergleiche LIB S. 128 f.).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf vergleiche LIB S. 130 f.).
Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern vergleiche LIB S. 131 und 134 ff.):
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front vergleiche LIB S. 131 ff.).
1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben vergleiche LIB S. 144 f.).
Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten vergleiche LIB S. 145).
In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein vergleiche LIB S. 146 ff.).
1.4.6. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden (vgl. LIB S. 163 ff.).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden vergleiche LIB S. 163 ff.).
1.4.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden vergleiche LIB S. 179 ff.).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken vergleiche LIB S. 181 f.).
So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet vergleiche LIB S. 182 f.).
Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs vergleiche LIB S. 183 ff.).
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen
Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter vergleiche LIB S. 185 ff.).
Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch vergleiche LIB S. 188 f.).
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen vergleiche LIB S. 213 f.).
Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt vergleiche S. 214 f.).
In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften vergleiche LIB S. 215 f.).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert vergleiche LIB S. 219 f.).
Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind vergleiche LIB S. 220).
1.4.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen vergleiche LIB S. 221 f.).
Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet vergleiche LIB S. 223).
1.4.9. Ethnische und Religiöse Minderheiten
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224). Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden vergleiche LIB S. 224).
Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225). Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist vergleiche LIB S. 225).
Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228). Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region vergleiche LIB S. 226 und 228).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226). Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten vergleiche LIB S. 226).
Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten (vgl. LIB S. 227 f.). Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten vergleiche LIB S. 227 f.).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB S. 229).Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert vergleiche LIB S. 229).
1.4.10. Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (vgl. LIB S. 323).Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen vergleiche LIB S. 323).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. (vgl. LIB S. 328 f.).In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. vergleiche LIB S. 328 f.).
Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können (vgl. LIB S. 329 f.).Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können vergleiche LIB S. 329 f.).
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
In den 13 Jahren des syrischen Bürgerkriegs wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes – vertrieben. Die ins Ausland fliehende Bevölkerung ging vor allem in die Nachbarländer Syriens wie Türkei, Libanon und Jordanien. Schätzungen zufolge gibt es sieben Millionen Binnenvertriebene, 54 % davon sind Kinder. Im August 2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen Personen außerhalb von Lagern, während 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens untergebracht waren. Die Offensive zum Regimesturz und die Gewalteskalation in Suweida im Juli 2025 führten zu neuen Binnenvertriebenen. Etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene sollen bislang zurückgekehrt sein. Die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind (vgl. LIB S. 339 f.).In den 13 Jahren des syrischen Bürgerkriegs wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes – vertrieben. Die ins Ausland fliehende Bevölkerung ging vor allem in die Nachbarländer Syriens wie Türkei, Libanon und Jordanien. Schätzungen zufolge gibt es sieben Millionen Binnenvertriebene, 54 % davon sind Kinder. Im August 2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen Personen außerhalb von Lagern, während 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens untergebracht waren. Die Offensive zum Regimesturz und die Gewalteskalation in Suweida im Juli 2025 führten zu neuen Binnenvertriebenen. Etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene sollen bislang zurückgekehrt sein. Die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind vergleiche LIB S. 339 f.).
In Nordwestsyrien leben etwa 3,4 Millionen Binnenvertriebene, was rund die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien ausmacht (Stand Jänner 2025). Davon sind 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib und im Norden von Aleppo untergebracht. Frauen machen 35 % der über zwei Millionen Vertriebenen in den Lagern im Nordwesten aus. (vgl. LIB S. 341).In Nordwestsyrien leben etwa 3,4 Millionen Binnenvertriebene, was rund die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien ausmacht (Stand Jänner 2025). Davon sind 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib und im Norden von Aleppo untergebracht. Frauen machen 35 % der über zwei Millionen Vertriebenen in den Lagern im Nordwesten aus. vergleiche LIB S. 341).
Der holprige Übergang zu einer neuen Führung nach dem Sturz des Assad-Regimes und regionale Konflikte haben Syrien zunehmend in Mitleidenschaft gezogen, so haben die Feindseligkeiten im Libanon seit September 2024 haben etwa 562.000 Menschen nach Syrien vertrieben, die Gewaltausbrüche in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 führten zu einem deutlichen Anstieg der Binnenvertriebenen (vgl. LIB S. 341).Der holprige Übergang zu einer neuen Führung nach dem Sturz des Assad-Regimes und regionale Konflikte haben Syrien zunehmend in Mitleidenschaft gezogen, so haben die Feindseligkeiten im Libanon seit September 2024 haben etwa 562.000 Menschen nach Syrien vertrieben, die Gewaltausbrüche in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 führten zu einem deutlichen Anstieg der Binnenvertriebenen vergleiche LIB S. 341).
70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben. Rückkehr- und Auswanderungsabsichten zunehmend konfessionell geprägt. Minderheiten haben weniger Vertrauen in die Übergangsbehörden und fühlen sich im Allgemeinen weniger sicher als zuvor und erwägen, das Land zu verlassen (vgl. LIB S. 342).70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben. Rückkehr- und Auswanderungsabsichten zunehmend konfessionell geprägt. Minderheiten haben weniger Vertrauen in die Übergangsbehörden und fühlen sich im Allgemeinen weniger sicher als zuvor und erwägen, das Land zu verlassen vergleiche LIB S. 342).
Die groß angelegte Bevölkerungsbewegung hat auch die Schwere der Bedrohung durch explosive Kriegsrelikte deutlich gemacht. Die humanitäre Lage verschärfte sich zusätzlich durch die Finanzierungskürzungen von USAID, die zu einem Rückgang der Hilfsangebote führten. Viele Hilfsorganisationen mussten ihre Arbeit einstellen, was die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen der Menschen weiter verschlechterte. Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet (vgl. LIB S. 343 f.).Die groß angelegte Bevölkerungsbewegung hat auch die Schwere der Bedrohung durch explosive Kriegsrelikte deutlich gemacht. Die humanitäre Lage verschärfte sich zusätzlich durch die Finanzierungskürzungen von USAID, die zu einem Rückgang der Hilfsangebote führten. Viele Hilfsorganisationen mussten ihre Arbeit einstellen, was die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen der Menschen weiter verschlechterte. Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet vergleiche LIB S. 343 f.).
Lager
Die Lager al-Hol und ar-Roj in der Umgebung von al-Hasaka gehören zu den größten Lagern für Vertriebene und Flüchtlinge im Nordosten, in beiden Lagern gibt es anhaltende Spannungen, die durch wiederholte Verstöße und Vernachlässigung seitens der SDF verschärft werden. Der IS hat das Ziel, seine Aktivisten und Anhänger aus den von den SDF kontrollierten Gefängnissen und Lagern zu befreien, um den Wiederaufbau der Gruppierung voranzutreiben, und verübt daher Anschläge auf die Gefängnisse, wie etwa auf das Sinaa-Gefängnis in al-Hasaka im Jahr 2022. Die Gefahr weiterer Ausbrüche besteht weiterhin (vgl. LIB S. 344).Die Lager al-Hol und ar-Roj in der Umgebung von al-Hasaka gehören zu den größten Lagern für Vertriebene und Flüchtlinge im Nordosten, in beiden Lagern gibt es anhaltende Spannungen, die durch wiederholte Verstöße und Vernachlässigung seitens der SDF verschärft werden. Der IS hat das Ziel, seine Aktivisten und Anhänger aus den von den SDF kontrollierten Gefängnissen und Lagern zu befreien, um den Wiederaufbau der Gruppierung voranzutreiben, und verübt daher Anschläge auf die Gefängnisse, wie etwa auf das Sinaa-Gefängnis in al-Hasaka im Jahr 2022. Die Gefahr weiterer Ausbrüche besteht weiterhin vergleiche LIB S. 344).
Die schlechte Verwaltung des Lagers in Verbindung mit zunehmender Gewalt hat ein Umfeld geschaffen, das für das Wiederaufleben des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen prädestiniert ist und eine direkte Bedrohung für den Irak darstellt. Die Herkunftsstaaten sind verpflichtet, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, diejenigen, die Verbrechen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Bislang haben nur 36 Nationen Inhaftierte zurückgenommen. Die DAANES haben in Abstimmung mit den Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung eines Plans begonnen, um die Lager für Iraker und Syrer bis 2025 zu räumen. Diese Gruppen machen etwa 80 % der 36.000 Menschen in al-Hol aus, die übrigen stammen aus schätzungsweise 60 anderen Ländern. Es gibt allerdings kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen. Die in den Lagern verbliebenen Binnenvertriebenen bemängeln Verzögerungen und unzureichende Unterstützung bei der Rückkehr. Als Haupthindernisse für die Rückkehr werden Unsicherheit, zerstörte Infrastruktur und wirtschaftliche Not genannt (vgl. LIB S. 345 f.).Die schlechte Verwaltung des Lagers in Verbindung mit zunehmender Gewalt hat ein Umfeld geschaffen, das für das Wiederaufleben des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen prädestiniert ist und eine direkte Bedrohung für den Irak darstellt. Die Herkunftsstaaten sind verpflichtet, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, diejenigen, die Verbrechen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Bislang haben nur 36 Nationen Inhaftierte zurückgenommen. Die DAANES haben in Abstimmung mit den Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung eines Plans begonnen, um die Lager für Iraker und Syrer bis 2025 zu räumen. Diese Gruppen machen etwa 80 % der 36.000 Menschen in al-Hol aus, die übrigen stammen aus schätzungsweise 60 anderen Ländern. Es gibt allerdings kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen. Die in den Lagern verbliebenen Binnenvertriebenen bemängeln Verzögerungen und unzureichende Unterstützung bei der Rückkehr. Als Haupthindernisse für die Rückkehr werden Unsicherheit, zerstörte Infrastruktur und wirtschaftliche Not genannt vergleiche LIB S. 345 f.).
1.4.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (vgl. LIB S. 373 f.).Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen vergleiche LIB S. 373 f.).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB S. 374).Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf vergleiche LIB S. 374).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (vgl. LIB S. 374).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt vergleiche LIB S. 374).
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar (vgl. LIB S. 374 ff.).In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar vergleiche LIB S. 374 ff.).
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 378 f.).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB S. 378 f.).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 379).In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB S. 379).
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB S. 380).Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden vergleiche LIB S. 380).
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht (vgl. LIB S. 382 f.).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht vergleiche LIB S. 382 f.).
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (vgl. LIB S. 385 ff.).Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben vergleiche LIB S. 385 ff.).
Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB S. 388 f.).Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB S. 388 f.).
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (vgl. LIB S. 389 f.).Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar vergleiche LIB S. 389 f.).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist vergleiche LIB S. 391).
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte (vgl. LIB S. 392 f.).In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte vergleiche LIB S. 392 f.).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt (vgl. LIB S. 393 ff.).Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt vergleiche LIB S. 393 ff.).
Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (vgl. LIB S. 397).Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen vergleiche LIB S. 397).
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB S. 405 f.).Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung vergleiche LIB S. 405 f.).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist (vgl. LIB S. 406 f.).Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist vergleiche LIB S. 406 f.).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken (vgl. LIB S. 407).Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken vergleiche LIB S. 407).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. LIB S. 411).Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden vergleiche LIB S. 411).
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. LIB S. 412).In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem vergleiche LIB S. 412).
Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft (vgl. LIB S. 414 ff.).Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft vergleiche LIB S. 414 ff.).
Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar. Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (vgl. LIB S. 416 f.).Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar. Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind vergleiche LIB S. 416 f.).
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (vgl. LIB S. 417 f.).Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen vergleiche LIB S. 417 f.).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. LIB S. 418).Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern vergleiche LIB S. 418).
Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (vgl. LIB S. 419).Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv vergleiche LIB S. 419).
Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge (vgl. LIB S. 428).Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge vergleiche LIB S. 428).
1.4.12. Rückkehr
Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (vgl. LIB S. 458 f.).Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien vergleiche LIB S. 458 f.).
Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB S. 459).Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka vergleiche LIB S. 459).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet (vgl. LIB S. 461).Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet vergleiche LIB S. 461).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (vgl. LIB S. 462).Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel vergleiche LIB S. 462).
Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet (vgl. LIB S. 463).Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet vergleiche LIB S. 463).
Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon (vgl. LIB S. 464 f.).Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon vergleiche LIB S. 464 f.).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (vgl. LIB S. 467 f.).Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren vergleiche LIB S. 467 f.).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (vgl. LIB S. 469 f.).Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet vergleiche LIB S. 469 f.).
Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an (vgl. LIB S. 471).Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an vergleiche LIB S. 471).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist (vgl. LIB S. 472).Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist vergleiche LIB S. 472).
Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (vgl. LIB S. 472 f.).Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt vergleiche LIB S. 472 f.).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist (vgl. LIB S. 473 f.).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist vergleiche LIB S. 473 f.).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen (vgl. LIB S. 474).Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen vergleiche LIB S. 474).
Die Rolle der Familie und sozialer Netzwerke für Rückkehrende
Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten (vgl. BFA S. 3).Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten vergleiche BFA S. 3).
Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat (vgl. BFA 3 f.).Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat vergleiche BFA 3 f.).
Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke (vgl. BFA S. 4).Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke vergleiche BFA S. 4).
Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten (vgl. BFA S. 4 f.).Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten vergleiche BFA S. 4 f.).
Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum (vgl. BFA S. 5).Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum vergleiche BFA S. 5).
Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt (vgl. BFA 5 f.).Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt vergleiche BFA 5 f.).
Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter Bedingungen extremer Unsicherheit und Not, die durch stark steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Treibstoff geprägt sind. Die Aufnahme zusätzlicher Haushaltsmitglieder belastet die ohnehin knappen Ressourcen daher noch weiter. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (vgl. BFA S. 6).Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter Bedingungen extremer Unsicherheit und Not, die durch stark steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Treibstoff geprägt sind. Die Aufnahme zusätzlicher Haushaltsmitglieder belastet die ohnehin knappen Ressourcen daher noch weiter. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider vergleiche BFA S. 6).
Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann (vgl. BFA S. 6).Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann vergleiche BFA S. 6).
Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird (vgl. BFA S. 7).Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird vergleiche BFA S. 7).
Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen (vgl. BFA S. 10).Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen vergleiche BFA S. 10).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen (LIB):
- Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),
- Übernahme der Heimreisekosten,
- Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),
- Seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (vgl. LIB S. 487).Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar vergleiche LIB S. 487).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen der Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe, seiner Religion sowie zu seinem Familienstand beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Feststellung zu seinen Türkischkenntnissen folgt aus seinen Angaben vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 2; Verhandlungsschrift S. 9). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3; Verhandlungsschrift S. 3).Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Feststellung zu seinen Türkischkenntnissen folgt aus seinen Angaben vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 2; Verhandlungsschrift S. 9). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3; Verhandlungsschrift S. 3).
Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers in XXXX , einem Vorort der Stadt XXXX , beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 5 f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX aufgrund der bürgerkriegsbedingten Unruhen in das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo zog und dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX lebte, ergibt sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX , nach dem Tod seines Bruders für etwa einen Monat nach Syrien zurückkehrte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3, 7). Die Feststellungen zum fehlenden Schulbesuch und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Erstbefragung S. 2; Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 f.; Verhandlungsschrift S. 6).Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers in römisch 40 , einem Vorort der Stadt römisch 40 , beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 5 f.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 aufgrund der bürgerkriegsbedingten Unruhen in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo zog und dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr römisch 40 lebte, ergibt sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 , nach dem Tod seines Bruders für etwa einen Monat nach Syrien zurückkehrte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3, 7). Die Feststellungen zum fehlenden Schulbesuch und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren vergleiche Erstbefragung S. 2; Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 f.; Verhandlungsschrift S. 6).
Im Hinblick auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Syrien, tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche und zueinander im Widerspruch stehende Angaben. So erklärte er vor der belangten Behörde zunächst, er habe in XXXX gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt. Sie hätten dort ein Grundstück gekauft und ein Haus errichtet. Nach dem Umzug in das Dorf XXXX , hätten sie auch dort in einem Eigentumshaus gelebt (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4). Wenig später korrigierte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Familie zwar ein Grundstück gekauft, jedoch kein Haus errichtet habe. Sein Vater habe das Grundstück aufgrund der fehlenden Sicherheit nicht besichtigen können. Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, es sei lediglich ein Zelt auf dem Grundstück errichtet worden. Seinem Vater sei keine Baugenehmigung erteilt worden, daher sei das Fundament des Hauses zerstört worden. Daher hätte die Familie ein Zelt aufgestellt, wobei es Wände gegeben habe, jedoch kein Dach, es sei ein „Haus mit einem Zeltdach“ gewesen (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 5 f.). Gleich darauf gab der Beschwerdeführer abermals im Widerspruch zu seinen Ausführungen an, seine Familie hätte ein Grundstück im Stadtviertel XXXX gekauft, sich jedoch in XXXX aufgehalten. In XXXX hätten sie auf einem Bauernhof gelebt (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, sie hätten in XXXX ein Grundstück gehabt, jedoch in keinem Haus gelebt, sondern in einem Zelt (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Im Hinblick auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Syrien, tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche und zueinander im Widerspruch stehende Angaben. So erklärte er vor der belangten Behörde zunächst, er habe in römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus gelebt. Sie hätten dort ein Grundstück gekauft und ein Haus errichtet. Nach dem Umzug in das Dorf römisch 40 , hätten sie auch dort in einem Eigentumshaus gelebt vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4). Wenig später korrigierte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Familie zwar ein Grundstück gekauft, jedoch kein Haus errichtet habe. Sein Vater habe das Grundstück aufgrund der fehlenden Sicherheit nicht besichtigen können. Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, es sei lediglich ein Zelt auf dem Grundstück errichtet worden. Seinem Vater sei keine Baugenehmigung erteilt worden, daher sei das Fundament des Hauses zerstört worden. Daher hätte die Familie ein Zelt aufgestellt, wobei es Wände gegeben habe, jedoch kein Dach, es sei ein „Haus mit einem Zeltdach“ gewesen vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 5 f.). Gleich darauf gab der Beschwerdeführer abermals im Widerspruch zu seinen Ausführungen an, seine Familie hätte ein Grundstück im Stadtviertel römisch 40 gekauft, sich jedoch in römisch 40 aufgehalten. In römisch 40 hätten sie auf einem Bauernhof gelebt vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, sie hätten in römisch 40 ein Grundstück gehabt, jedoch in keinem Haus gelebt, sondern in einem Zelt vergleiche Verhandlungsschrift S. 6).
Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater Geld habe und ein Geschäftsmann sei. Neben seiner Tätigkeit als Landwirt, habe dieser Tierfutter für Schafe und Ziegen vertrieben und habe überdies zwei Autos gehabt, die er jedoch mittlerweile verkauft habe. Außerdem habe seine Familie nach dem Umzug in das Gouvernement Aleppo auch in einem Eigentumshaus gelebt und 10 Hektar Land bewirtschaftet (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 f.). Überdies brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass sein Vater auch im Gouvernement Idlib ein Grundstück gekauft habe (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Mag das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Beschwerde auch dahin korrigiert worden sein, dass sein Vater dieses Grundstück nicht gekauft habe, sondern lediglich pachten würde, war insgesamt zu erkennen, dass die finanzielle Situation der Familie gesichert war und diese über ausreichende Ressourcen verfügte. Es ist nicht plausibel, dass die Familie in der Zeit von 2000 bis 2012 somit vor der Revolution in einem Zelt gelebt haben soll, wenn die finanziellen Mittel dafür ausreichten, ein weiteres Grundstück zu erwerben, zumal das vorgebrachte Sicherheitsargument für die Zeit vor dem Bürgerkrieg nicht nachvollziehbar ist. Aufgrund der widersprüchlichen und insgesamt als unplausibel zu betrachtenden Angaben des Beschwerdeführers, erwies sich das dahingehende Vorbringen, nicht als glaubhaft und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in XXXX in einem Haus lebte. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater Geld habe und ein Geschäftsmann sei. Neben seiner Tätigkeit als Landwirt, habe dieser Tierfutter für Schafe und Ziegen vertrieben und habe überdies zwei Autos gehabt, die er jedoch mittlerweile verkauft habe. Außerdem habe seine Familie nach dem Umzug in das Gouvernement Aleppo auch in einem Eigentumshaus gelebt und 10 Hektar Land bewirtschaftet vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 f.). Überdies brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass sein Vater auch im Gouvernement Idlib ein Grundstück gekauft habe vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Mag das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Beschwerde auch dahin korrigiert worden sein, dass sein Vater dieses Grundstück nicht gekauft habe, sondern lediglich pachten würde, war insgesamt zu erkennen, dass die finanzielle Situation der Familie gesichert war und diese über ausreichende Ressourcen verfügte. Es ist nicht plausibel, dass die Familie in der Zeit von 2000 bis 2012 somit vor der Revolution in einem Zelt gelebt haben soll, wenn die finanziellen Mittel dafür ausreichten, ein weiteres Grundstück zu erwerben, zumal das vorgebrachte Sicherheitsargument für die Zeit vor dem Bürgerkrieg nicht nachvollziehbar ist. Aufgrund der widersprüchlichen und insgesamt als unplausibel zu betrachtenden Angaben des Beschwerdeführers, erwies sich das dahingehende Vorbringen, nicht als glaubhaft und war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 in einem Haus lebte.
In einer Gesamtschau war die Region um die Stadt XXXX , in der auch der Vorort XXXX liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen, da er dort geboren wurde und aufwuchs und somit den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer gibt sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es sich bei XXXX im Gouvernement Aleppo um das „ursprüngliche Heimatdorf“ handle bzw. die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus dieser Region stamme (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 5). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2026 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde dieses Dorf als seinen Heimatort betrachten (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 7). Es ist daher ersichtlich, dass auch zu dieser Region eine starke emotionale wie familiäre Bindung besteht. Dennoch ist in Anbetracht der kurzen Zeit, die der Beschwerdeführer dort vor seiner Ausreise verbrachte (lediglich XXXX Jahre) nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Ort eine engere Verbindung aufbauen konnte als zu seinem Geburtsort. Dies auch, zumal seine Familienangehörigen das Dorf bereits im Jahr XXXX wieder verließen und – den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge – im Entscheidungszeitpunkt auch keine Familienangehörigen mehr dort aufhältig sind (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 11 f.; Verhandlungsschrift S. 8). Es war daher die Region um die Stadt XXXX , in der auch XXXX liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.In einer Gesamtschau war die Region um die Stadt römisch 40 , in der auch der Vorort römisch 40 liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen, da er dort geboren wurde und aufwuchs und somit den Großteil seines Lebens in Syrien dort verbrachte (ca. römisch 40 Jahre). Der Beschwerdeführer gibt sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es sich bei römisch 40 im Gouvernement Aleppo um das „ursprüngliche Heimatdorf“ handle bzw. die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus dieser Region stamme vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 5). Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2026 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer würde dieses Dorf als seinen Heimatort betrachten vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 7). Es ist daher ersichtlich, dass auch zu dieser Region eine starke emotionale wie familiäre Bindung besteht. Dennoch ist in Anbetracht der kurzen Zeit, die der Beschwerdeführer dort vor seiner Ausreise verbrachte (lediglich römisch 40 Jahre) nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Ort eine engere Verbindung aufbauen konnte als zu seinem Geburtsort. Dies auch, zumal seine Familienangehörigen das Dorf bereits im Jahr römisch 40 wieder verließen und – den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge – im Entscheidungszeitpunkt auch keine Familienangehörigen mehr dort aufhältig sind vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 11 f.; Verhandlungsschrift S. 8). Es war daher die Region um die Stadt römisch 40 , in der auch römisch 40 liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.
Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen, den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (vgl. auch Verhandlungsschrift S. 8).Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen, den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ vergleiche auch Verhandlungsschrift S. 8).
Die Feststellung, dass die Eltern sowie die Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in XXXX , nahe der Stadt XXXX im Gouvernement Idlib aufhältig sind, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 8). Der Beschwerdeführer gab außerdem gleichbleibend an, dass einer seiner Brüder in der Türkei aufhältig sei (vgl. Erstbefragung S. 3; Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 6 f.). Im Rahmen der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde konkretisierend vorgebracht, es würden zudem zwei weitere Brüder in der Türkei und ein weiterer Bruder im Libanon leben (vgl. Beschwerde S. 2, 9; Verhandlungsschrift S. 11). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass zwei seiner Neffen bei seinen Eltern leben (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Die Feststellung, dass die Eltern sowie die Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers in römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib aufhältig sind, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 8). Der Beschwerdeführer gab außerdem gleichbleibend an, dass einer seiner Brüder in der Türkei aufhältig sei vergleiche Erstbefragung S. 3; Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4; Verhandlungsschrift S. 6 f.). Im Rahmen der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde konkretisierend vorgebracht, es würden zudem zwei weitere Brüder in der Türkei und ein weiterer Bruder im Libanon leben vergleiche Beschwerde S. 2, 9; Verhandlungsschrift S. 11). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass zwei seiner Neffen bei seinen Eltern leben vergleiche Verhandlungsschrift S. 8).
Die Feststellungen zum Betrieb einer Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers sowie der zusätzlichen Tätigkeit des Vaters als Geschäftsmann basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 7; Verhandlungsschrift S. 8). Die Feststellungen zur Berufstätigkeit seiner Familienangehörigen sowie zur finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebenden Brüder, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Dass sich die finanzielle Situation als ausreichend gesichert darstellt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. So verfügt der Vater des Beschwerdeführers seinen Angaben nach neben seinen landwirtschaftlichen Grundstücken außerdem über ein (teilweise zerstörtes) Eigentumshaus in XXXX im Gouvernement Aleppo, wo er ein Grundstück von 10 Hektar bewirtschaftete. Ebenfalls betonte der Beschwerdeführer vor dem BFA, dass sein Vater Geld habe und ein Geschäftsmann gewesen sei (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer gab überdies gleichbleibend an, dass sein Vater auch im Gouvernement Idlib ein Grundstück gekauft habe (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4, 6). Im Rahmen der Beschwerde wurde sein Vorbringen dahingehend korrigiert, dass sein Vater dieses Grundstück lediglich pachten würde (vgl. Beschwerde S. 3). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den Grundstücken in Idlib um Pachtgrundstücke handle (vgl. Verhandlungsschrift S. 8, 12). Unabhängig davon, ob der Vater des Beschwerdeführers das Grundstück im Gouvernement Idlib nun gekauft hat oder lediglich pachtet, stellen sich die finanziellen Verhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien insgesamt als ausreichend gesichert dar. Dies auch, zumal diese zusätzlich auch finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der im Ausland arbeitenden Brüder des Beschwerdeführers erhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass seine im Gouvernement Idlib aufhältige Kernfamilie in einem Zelt lebe, doch begründete dieser dies damit, dass sein Vater sich noch nicht dazu entschieden habe, ein Haus zu errichten, da er mit dem Gedanken spiele, ebenfalls in die Türkei auszureisen (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Dass diese aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen in einem Zelt leben würden, ist den Angaben des Beschwerdeführers somit nicht zu entnehmen. Dass die Lebensbedingungen völlig unzureichend wären, ist auch nicht ersichtlich.Die Feststellungen zum Betrieb einer Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers sowie der zusätzlichen Tätigkeit des Vaters als Geschäftsmann basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 7; Verhandlungsschrift S. 8). Die Feststellungen zur Berufstätigkeit seiner Familienangehörigen sowie zur finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebenden Brüder, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Dass sich die finanzielle Situation als ausreichend gesichert darstellt, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. So verfügt der Vater des Beschwerdeführers seinen Angaben nach neben seinen landwirtschaftlichen Grundstücken außerdem über ein (teilweise zerstörtes) Eigentumshaus in römisch 40 im Gouvernement Aleppo, wo er ein Grundstück von 10 Hektar bewirtschaftete. Ebenfalls betonte der Beschwerdeführer vor dem BFA, dass sein Vater Geld habe und ein Geschäftsmann gewesen sei vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer gab überdies gleichbleibend an, dass sein Vater auch im Gouvernement Idlib ein Grundstück gekauft habe vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 4, 6). Im Rahmen der Beschwerde wurde sein Vorbringen dahingehend korrigiert, dass sein Vater dieses Grundstück lediglich pachten würde vergleiche Beschwerde S. 3). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei den Grundstücken in Idlib um Pachtgrundstücke handle vergleiche Verhandlungsschrift S. 8, 12). Unabhängig davon, ob der Vater des Beschwerdeführers das Grundstück im Gouvernement Idlib nun gekauft hat oder lediglich pachtet, stellen sich die finanziellen Verhältnisse der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien insgesamt als ausreichend gesichert dar. Dies auch, zumal diese zusätzlich auch finanzielle Unterstützungsleistungen seitens der im Ausland arbeitenden Brüder des Beschwerdeführers erhalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass seine im Gouvernement Idlib aufhältige Kernfamilie in einem Zelt lebe, doch begründete dieser dies damit, dass sein Vater sich noch nicht dazu entschieden habe, ein Haus zu errichten, da er mit dem Gedanken spiele, ebenfalls in die Türkei auszureisen vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6). Dass diese aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen in einem Zelt leben würden, ist den Angaben des Beschwerdeführers somit nicht zu entnehmen. Dass die Lebensbedingungen völlig unzureichend wären, ist auch nicht ersichtlich.
Dass weitere Familienangehörige, wie die Brüder seines Vaters, in Syrien, insbesondere in Damaskus, aufhältig sind, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8).Dass weitere Familienangehörige, wie die Brüder seines Vaters, in Syrien, insbesondere in Damaskus, aufhältig sind, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 8).
Der Beschwerdeführer erklärte vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit Frühjahr bzw. Sommer 2025 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Syrien – insbesondere zu seinem Vater – aufgenommen hat (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13; Verhandlungsschrift S. 11). Dies begründete er mit einem Streit im Zuge eines Telefonats mit seinem Onkel und seinem Vater. Seine Familienangehörigen seien unzufrieden mit dem Lebensstil des Beschwerdeführers sowie von seiner Entscheidung, seine Cousine nicht zu heiraten (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6; Verhandlungsschrift S. 11; s. hierzu näher II.2.2.4.). Dass es dadurch zu einem unwiederbringlichen Kontaktabbruch gekommen ist, legte der Beschwerdeführer weder dar, noch ist dies aufgrund folgender Erwägungen glaubhaft: Der Beschwerdeführer erklärte vor dem BFA sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit Frühjahr bzw. Sommer 2025 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Syrien – insbesondere zu seinem Vater – aufgenommen hat vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13; Verhandlungsschrift S. 11). Dies begründete er mit einem Streit im Zuge eines Telefonats mit seinem Onkel und seinem Vater. Seine Familienangehörigen seien unzufrieden mit dem Lebensstil des Beschwerdeführers sowie von seiner Entscheidung, seine Cousine nicht zu heiraten vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6; Verhandlungsschrift S. 11; s. hierzu näher römisch zwei.2.2.4.). Dass es dadurch zu einem unwiederbringlichen Kontaktabbruch gekommen ist, legte der Beschwerdeführer weder dar, noch ist dies aufgrund folgender Erwägungen glaubhaft:
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf eine Forschungsarbeit zur Rolle von Familie und sozialen Netzwerken für rückkehrende syrische Flüchtlinge zu verweisen, derzufolge die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnehmen und bereits vor dem Krieg als wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit galten (vgl. BFA S. 3 ff.). Mag das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen derzeit auch angespannt sein, ist insgesamt davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seiner Familie bei einer Rückkehr wieder suchen kann; zumal sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren ergibt, dass er grundsätzlich nach seiner Ausreise in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen stand. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht beispielsweise an, dass er die Intention hatte, Geld nach Syrien zu schicken (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Ebenso hat ihm nach seinen Ausführungen sein Onkel einen Auszug aus dem Personenstandsregister zugesendet (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 9). Seine Familie habe auch seinen Bruder, der nach nur sechs Monaten in der Türkei wieder nach Syrien zurückkehrte, bei sich aufgenommen (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 7). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge besteht eine (moralische) Verpflichtung, rückkehrende Familienangehörige zu unterstützen (vgl. BFA S. 4 und 6). Zusätzlich erläuterte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit einer Frage nach den positiven Aspekten einer Stammesmitgliedschaft selbst, dass ein Familienstamm eine Familie bedeute. Es sei genauso wie das Leben in einer Familie. Mitglieder eines Familienstammes unterstützen sich gegenseitig, helfen einander und sie füreinander da (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufnehmen kann und mit seiner Familie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf eine Forschungsarbeit zur Rolle von Familie und sozialen Netzwerken für rückkehrende syrische Flüchtlinge zu verweisen, derzufolge die Werte der Familie und sozialen Netzwerke in der syrischen Gesellschaft einen hohen Stellenwert einnehmen und bereits vor dem Krieg als wichtige Quelle der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit galten vergleiche BFA S. 3 ff.). Mag das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen derzeit auch angespannt sein, ist insgesamt davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seiner Familie bei einer Rückkehr wieder suchen kann; zumal sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren ergibt, dass er grundsätzlich nach seiner Ausreise in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen stand. So gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht beispielsweise an, dass er die Intention hatte, Geld nach Syrien zu schicken vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Ebenso hat ihm nach seinen Ausführungen sein Onkel einen Auszug aus dem Personenstandsregister zugesendet vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 9). Seine Familie habe auch seinen Bruder, der nach nur sechs Monaten in der Türkei wieder nach Syrien zurückkehrte, bei sich aufgenommen vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 7). Der bereits zitierten Forschungsarbeit zufolge besteht eine (moralische) Verpflichtung, rückkehrende Familienangehörige zu unterstützen vergleiche BFA S. 4 und 6). Zusätzlich erläuterte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit einer Frage nach den positiven Aspekten einer Stammesmitgliedschaft selbst, dass ein Familienstamm eine Familie bedeute. Es sei genauso wie das Leben in einer Familie. Mitglieder eines Familienstammes unterstützen sich gegenseitig, helfen einander und sie füreinander da vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufnehmen kann und mit seiner Familie im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt.
Im Falle einer Rückkehr in die Region Damaskus, verfügt der Beschwerdeführer mit den Grundstücken seines Vaters in XXXX sowie in XXXX über Familieneigentum. Zudem gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Brüder seines Vaters (unter anderem) in XXXX sowie im Umland der Stadt leben würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einem großen Stamm angehöre und die Mitglieder seines Stammes einander gegenseitig helfen und unterstützen würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 7), stützt die Annahme, dass er zumindest übergangsweise bei seinen Onkeln unterkommen und insofern auf vorhandenen Wohnraum zurückgreifen kann. Im Falle einer Rückkehr in die Region Damaskus, verfügt der Beschwerdeführer mit den Grundstücken seines Vaters in römisch 40 sowie in römisch 40 über Familieneigentum. Zudem gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Brüder seines Vaters (unter anderem) in römisch 40 sowie im Umland der Stadt leben würden vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einem großen Stamm angehöre und die Mitglieder seines Stammes einander gegenseitig helfen und unterstützen würden vergleiche Verhandlungsschrift S. 7), stützt die Annahme, dass er zumindest übergangsweise bei seinen Onkeln unterkommen und insofern auf vorhandenen Wohnraum zurückgreifen kann.
Nicht dargetan wurde, dass es dem Beschwerdeführer als volljährigem bzw. erwachsenem Mann, in Syrien nicht möglich wäre, wiederum ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung zu führen. Vielmehr ergibt sich aus seiner bis zu seiner Ausreise getätigten Lebensführung, dass ihm als jungem Mann die kulturellen Gepflogenheiten bekannt sind. So gibt der Beschwerdeführer zwar an, keine schulische Bildung erfahren zu haben, war jedoch vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters beschäftigt. Bereits in der Vergangenheit erwies er sich als leistungs- bzw. anpassungsfähig und vermochte als damals 15jähriger, wenngleich wohl mit Unterstützung seiner bereits in der Türkei ansässigen Cousins (vgl. Verhandlungsschrift S. 7), in der Zeit von 2015 bis 2022 seinen Lebensunterhalt in der Türkei – einem ihm zunächst fremden Land – zu bestreiten. Dort habe er sich seinen Lebensunterhalt durch das Lackieren verschiedenster Geräte, wie Griller oder von Autoteilen finanziert (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in die Region XXXX bzw. nach XXXX nicht möglich sein soll, ein eigenständiges Leben mit Erwerbstätigkeit zu führen, zumal er – wie bereits ausgeführt – durch seine Onkel in XXXX sowie seiner Kernfamilie in XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.Nicht dargetan wurde, dass es dem Beschwerdeführer als volljährigem bzw. erwachsenem Mann, in Syrien nicht möglich wäre, wiederum ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung zu führen. Vielmehr ergibt sich aus seiner bis zu seiner Ausreise getätigten Lebensführung, dass ihm als jungem Mann die kulturellen Gepflogenheiten bekannt sind. So gibt der Beschwerdeführer zwar an, keine schulische Bildung erfahren zu haben, war jedoch vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters beschäftigt. Bereits in der Vergangenheit erwies er sich als leistungs- bzw. anpassungsfähig und vermochte als damals 15jähriger, wenngleich wohl mit Unterstützung seiner bereits in der Türkei ansässigen Cousins vergleiche Verhandlungsschrift S. 7), in der Zeit von 2015 bis 2022 seinen Lebensunterhalt in der Türkei – einem ihm zunächst fremden Land – zu bestreiten. Dort habe er sich seinen Lebensunterhalt durch das Lackieren verschiedenster Geräte, wie Griller oder von Autoteilen finanziert vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesehen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in die Region römisch 40 bzw. nach römisch 40 nicht möglich sein soll, ein eigenständiges Leben mit Erwerbstätigkeit zu führen, zumal er – wie bereits ausgeführt – durch seine Onkel in römisch 40 sowie seiner Kernfamilie in römisch 40 über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
2.2. Zu den Fluchtgrüngen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Machtwechsel in Syrien und der Auflösung der syrischen Armee ergeben sich aus den Länderinformationen. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt des Assad-Regimes geht von diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus und hat dieser, entgegen seinen Befürchtungen in der Erstbefragung (vgl. Erstbefragung S. 6), auch keine Zwangsrekrutierung oder eine sonstige Gefahr seitens des ehemaligen Assad-Regimes zu befürchten. 2.2.1. Die Feststellungen zum Machtwechsel in Syrien und der Auflösung der syrischen Armee ergeben sich aus den Länderinformationen. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt des Assad-Regimes geht von diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus und hat dieser, entgegen seinen Befürchtungen in der Erstbefragung vergleiche Erstbefragung S. 6), auch keine Zwangsrekrutierung oder eine sonstige Gefahr seitens des ehemaligen Assad-Regimes zu befürchten.
2.2.2. Ebenso ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Übergangsregierung keine Wehrpflicht etabliert hat und eine auf Freiwilligkeit basierende Rekrutierung für die neue syrische Armee vorgesehen ist. Der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch seitens der Übergangsregierung keine (Zwangs-)Rekrutierung droht, was er im Übrigen auch nicht behauptet.
Auch eine gegen die Übergangsregierung gerichtete, gefestigte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. In der Beschwerde wurde diesbezüglich allgemein und oberflächlich ausgeführt, der Beschwerdeführer würde die Übergangsregierung aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnen (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA jedoch lediglich allgemein aus, dass es in Syrien keine Sicherheit und keine Regierung gebe, die frei gewählt ist. Außerdem werde das Land von religiösen Menschen geführt, doch der Beschwerdeführer sei nicht religiös, trinke Alkohol und habe in Österreich bislang lediglich zwei Mal eine Moschee besucht (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 12 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine politische Überzeugung gegen die Übergangsregierung darzulegen. So erstattete er zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt kein Vorbringen im Zusammenhang mit einer zur Übergangsregierung in Opposition stehenden Gesinnung (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 und S. 12). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers war somit insgesamt keine gegen die Übergangsregierung gerichtete, oppositionelle politische Haltung ersichtlich. Da der Beschwerdeführer niemals Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen ist, sich nie an Kampfhandlungen beteiligte, den Militärdienst des ehemaligen Assad-Regimes nicht ableistete und nicht in das Visier der ehemaligen HTS geriet (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 10), ist auch nicht wahrscheinlich, dass ihm eine solche unterstellt werden würde. Auch eine gegen die Übergangsregierung gerichtete, gefestigte politische Gesinnung wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. In der Beschwerde wurde diesbezüglich allgemein und oberflächlich ausgeführt, der Beschwerdeführer würde die Übergangsregierung aus politischen und weltanschaulichen Gründen ablehnen vergleiche Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer führte vor dem BFA jedoch lediglich allgemein aus, dass es in Syrien keine Sicherheit und keine Regierung gebe, die frei gewählt ist. Außerdem werde das Land von religiösen Menschen geführt, doch der Beschwerdeführer sei nicht religiös, trinke Alkohol und habe in Österreich bislang lediglich zwei Mal eine Moschee besucht vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 12 f.). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine politische Überzeugung gegen die Übergangsregierung darzulegen. So erstattete er zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt kein Vorbringen im Zusammenhang mit einer zur Übergangsregierung in Opposition stehenden Gesinnung vergleiche Verhandlungsschrift S. 10 und S. 12). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers war somit insgesamt keine gegen die Übergangsregierung gerichtete, oppositionelle politische Haltung ersichtlich. Da der Beschwerdeführer niemals Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen ist, sich nie an Kampfhandlungen beteiligte, den Militärdienst des ehemaligen Assad-Regimes nicht ableistete und nicht in das Visier der ehemaligen HTS geriet vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 10), ist auch nicht wahrscheinlich, dass ihm eine solche unterstellt werden würde.
Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von der Übergangsregierung weder eine Zwangsrekrutierung noch eine sonstige Gefahr droht.
2.2.3. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer allgemein und beiläufig vor, dass er einem großen Stamm angehöre. In seinem Stamm könne man als junger Mann keine Entscheidungen treffen, da alle Entscheidungen von Älteren getroffen werden würden. Er müsse immer um Erlaubnis seines Vaters oder eines Onkels bitten, um eine Entscheidung treffen zu können (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2026 S. 13). 2.2.3. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer allgemein und beiläufig vor, dass er einem großen Stamm angehöre. In seinem Stamm könne man als junger Mann keine Entscheidungen treffen, da alle Entscheidungen von Älteren getroffen werden würden. Er müsse immer um Erlaubnis seines Vaters oder eines Onkels bitten, um eine Entscheidung treffen zu können vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2026 S. 13).
Im Rahmen der schriftlichen Beschwerde wurde in Steigerung des Vorbringens erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Befürchtungen „wegen des Stammeskonflikts“ habe, doch wurde dazu nichts Näheres ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 3). In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2026 wurde ebenfalls allgemein vorgebracht, dass es vermehrt zu Clanstreitigkeiten komme, die für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen würden (vgl. Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 7 f.). Das Vorbringen blieb jedoch durchwegs oberflächlich und war nicht erkennbar, worum es bei diesen vermeintlichen Stammesstreitigkeiten gehe oder warum diese für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen würden. Im Rahmen der schriftlichen Beschwerde wurde in Steigerung des Vorbringens erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Befürchtungen „wegen des Stammeskonflikts“ habe, doch wurde dazu nichts Näheres ausgeführt vergleiche Beschwerde S. 3). In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.03.2026 wurde ebenfalls allgemein vorgebracht, dass es vermehrt zu Clanstreitigkeiten komme, die für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen würden vergleiche Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 7 f.). Das Vorbringen blieb jedoch durchwegs oberflächlich und war nicht erkennbar, worum es bei diesen vermeintlichen Stammesstreitigkeiten gehe oder warum diese für den Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen würden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer dies nicht näher zu erläutern. Er erklärte lediglich, dass er dem Stamm „ XXXX “ (phonetisch) angehöre und es zwischen seinem und einem rivalisierenden Stamm, „ XXXX “ (phonetisch), Konflikte gebe (vgl. Verhandlungsschrift S. 7, 11). Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass man durch die Stammeszugehörigkeit in Syrien, Dinge für Leute aus dem Stamm erledigen müsse, ohne diese zu kennen. Dadurch könne sich jeder in seine persönlichen Angelegenheiten einmischen (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Hinsichtlich etwaiger Stammeskonflikte führte er ausweichend aus: „[…] Ich kann nicht mehr zurückkehren, weil es aktuell viele Probleme in meinem Heimatland gibt. Es gibt Probleme zwischen Familienstämmen, ich kenne mich nicht aus, […].“ (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Auf Nachfrage, ob er wisse, weshalb es diese Konflikte innerhalb der Stämme gebe, antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls ausweichend, dass er sich nicht gut auskenne. Er wisse, dass es ein Problem zwischen seinem und einem anderen Familienstamm gebe. Dieser andere Familienstamm habe das ehemalige Regime unterstützt, daher sei das Leben seiner Brüder in Gefahr gewesen. Mittlerweile seien diese Stammesmitglieder als Polizisten tätig und würden der Übergangsregierung angehören, sodass das Leben seiner Brüder und Cousins in Gefahr wäre, wenn diese nach Syrien zurückkehren würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Auf Nachfrage, warum das Leben seiner Brüder und Cousins in Gefahr sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass es ein Problem zwischen den Familienstämmen gebe, er aber nicht wisse, warum. Sein Vater habe ihm davon erzählt. Es sei eine lange Geschichte, die sich bis in die Kindheit des Beschwerdeführers ziehen würde. Was bei solchen Konflikten bereits passiert sei, wisse er ebenfalls nicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer dies nicht näher zu erläutern. Er erklärte lediglich, dass er dem Stamm „ römisch 40 “ (phonetisch) angehöre und es zwischen seinem und einem rivalisierenden Stamm, „ römisch 40 “ (phonetisch), Konflikte gebe vergleiche Verhandlungsschrift S. 7, 11). Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass man durch die Stammeszugehörigkeit in Syrien, Dinge für Leute aus dem Stamm erledigen müsse, ohne diese zu kennen. Dadurch könne sich jeder in seine persönlichen Angelegenheiten einmischen vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Hinsichtlich etwaiger Stammeskonflikte führte er ausweichend aus: „[…] Ich kann nicht mehr zurückkehren, weil es aktuell viele Probleme in meinem Heimatland gibt. Es gibt Probleme zwischen Familienstämmen, ich kenne mich nicht aus, […].“ vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Auf Nachfrage, ob er wisse, weshalb es diese Konflikte innerhalb der Stämme gebe, antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls ausweichend, dass er sich nicht gut auskenne. Er wisse, dass es ein Problem zwischen seinem und einem anderen Familienstamm gebe. Dieser andere Familienstamm habe das ehemalige Regime unterstützt, daher sei das Leben seiner Brüder in Gefahr gewesen. Mittlerweile seien diese Stammesmitglieder als Polizisten tätig und würden der Übergangsregierung angehören, sodass das Leben seiner Brüder und Cousins in Gefahr wäre, wenn diese nach Syrien zurückkehren würden vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Auf Nachfrage, warum das Leben seiner Brüder und Cousins in Gefahr sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass es ein Problem zwischen den Familienstämmen gebe, er aber nicht wisse, warum. Sein Vater habe ihm davon erzählt. Es sei eine lange Geschichte, die sich bis in die Kindheit des Beschwerdeführers ziehen würde. Was bei solchen Konflikten bereits passiert sei, wisse er ebenfalls nicht vergleiche Verhandlungsschrift S. 12).
Basierend auf den Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Stammeskonflikte tatsächlich Lebensgefahr oder sonst eine Gefahr droht: Zum einen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die genannten Konflikte erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend machte, während er vor der belangten Behörde lediglich beiläufig erwähnte, dass er einem großen Stamm angehöre, ohne hierzu weitere Angaben zu tätigen. Zudem erwies sich sein Vorbringen hinsichtlich vermeintlicher Stammeskonflikte über das gesamte Verfahren hinweg als vage, oberflächlich und insgesamt unsubstantiiert und war er insbesondere in der mündlichen Verhandlung in seinem Antwortverhalten ausweichend. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein vermeintlich seit seiner Kindheit schwelender Stammeskonflikt, für seine in den vergangenen Jahrzehnten in Syrien lebenden Familienangehörigen, nämlich seinen Vater sowie seine Onkel, keine Gefahr darstellte und sich eine solche ausschließlich auf ihn, seine Brüder und Cousins beziehen solle. Insgesamt ist somit bereits das Bestehen von Stammeskonflikten nicht glaubhaft, sodass auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nähe des vermeintlich gegnerischen Stammes zur Übergangsregierung nicht mehr einzugehen ist.
2.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr der Zwangsheirat ausgesetzt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA angab, dass er ein Problem mit seinem Vater habe, da dieser ihn mit seiner Cousine zwangsverheiraten wollte, als sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten habe. In einem großen Stamm könne man als junger Mann keine eigenen Entscheidungen treffen und individuelle Bedürfnisse würden nicht berücksichtigt werden. Das Verhältnis zu seinem Vater sei nicht „optimal“. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2025 habe er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt, da er sich am Telefon mit seinem Onkel gestritten habe, was seinem Vater nicht gefallen habe (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6, 8; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13). 2.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr der Zwangsheirat ausgesetzt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA angab, dass er ein Problem mit seinem Vater habe, da dieser ihn mit seiner Cousine zwangsverheiraten wollte, als sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten habe. In einem großen Stamm könne man als junger Mann keine eigenen Entscheidungen treffen und individuelle Bedürfnisse würden nicht berücksichtigt werden. Das Verhältnis zu seinem Vater sei nicht „optimal“. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2025 habe er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt, da er sich am Telefon mit seinem Onkel gestritten habe, was seinem Vater nicht gefallen habe vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6, 8; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13).
Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass nicht nur der Staat, sondern auch die Gesellschaft von „religiösen Menschen“ geführt werde. Er sei jedoch nicht religiös, trinke Alkohol und habe seit seiner Ankunft in Österreich lediglich zwei Mal eine Moschee besucht. In Syrien würde es keine individuellen Rechte geben und, wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung treffen wolle, müsse er um die Erlaubnis seines Vaters bzw. seiner Onkel bitten sowie regelmäßig beten und in die Moschee gehen (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13). Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass nicht nur der Staat, sondern auch die Gesellschaft von „religiösen Menschen“ geführt werde. Er sei jedoch nicht religiös, trinke Alkohol und habe seit seiner Ankunft in Österreich lediglich zwei Mal eine Moschee besucht. In Syrien würde es keine individuellen Rechte geben und, wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung treffen wolle, müsse er um die Erlaubnis seines Vaters bzw. seiner Onkel bitten sowie regelmäßig beten und in die Moschee gehen vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe gewollt, dass er seine Cousine heirate. Sie seien einander bereits als Kinder versprochen worden, doch als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei, habe er seiner Familie bei einem Telefonat, das zwischen XXXX und XXXX stattgefunden habe, mitgeteilt, dass er dies nicht wolle. Er habe mit seinem Onkel telefoniert und mit diesem gestritten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung, habe er vor acht Monaten das letzte Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. Die ihm versprochene Cousine sei nach wie vor unverheiratet (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Auch vor dem BFA gab er an, er habe seit zwei Monaten keinen Kontakt zu seinem Vater, da er mit seinem Onkel eine Auseinandersetzung am Telefon gehabt habe (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6).Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe gewollt, dass er seine Cousine heirate. Sie seien einander bereits als Kinder versprochen worden, doch als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei, habe er seiner Familie bei einem Telefonat, das zwischen römisch 40 und römisch 40 stattgefunden habe, mitgeteilt, dass er dies nicht wolle. Er habe mit seinem Onkel telefoniert und mit diesem gestritten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung, habe er vor acht Monaten das letzte Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt. Die ihm versprochene Cousine sei nach wie vor unverheiratet vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Auch vor dem BFA gab er an, er habe seit zwei Monaten keinen Kontakt zu seinem Vater, da er mit seinem Onkel eine Auseinandersetzung am Telefon gehabt habe vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 6).
Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt, dass sein Vater und seine Onkel traditionelle und konservative Wertevorstellungen vertreten und es deshalb in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen diesen und dem Beschwerdeführer gekommen ist, insbesondere, was die im Vergleich progressivere Lebensführung des XXXX -jährigen Beschwerdeführers angeht (Alkoholkonsum, nicht aktive Religionsausübung). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch zu schließen, dass die elterliche Autorität des Vaters nicht in konkreten Handlungsanweisungen besteht, sondern vor allem in Kritik an seinem derzeitigen Verhalten bzw. seinen Lebensentscheidungen, was aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht unüblich erscheint. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt, dass sein Vater und seine Onkel traditionelle und konservative Wertevorstellungen vertreten und es deshalb in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen diesen und dem Beschwerdeführer gekommen ist, insbesondere, was die im Vergleich progressivere Lebensführung des römisch 40 -jährigen Beschwerdeführers angeht (Alkoholkonsum, nicht aktive Religionsausübung). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch zu schließen, dass die elterliche Autorität des Vaters nicht in konkreten Handlungsanweisungen besteht, sondern vor allem in Kritik an seinem derzeitigen Verhalten bzw. seinen Lebensentscheidungen, was aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers nicht unüblich erscheint.
Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Zwangsheirat zu seiner Cousine bei einer Rückkehr tatsächlich forciert werden wird: Zum einen hat der Vater dem (damals XXXX -jährigen) Beschwerdeführer eigens dazu geraten, Syrien zu verlassen, um nicht an den Kämpfen teilnehmen zu müssen (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 11). Auch als der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders als Volljähriger nach Syrien zurückkehrte, konnte dieser, ohne seine Cousine vorher heiraten zu müssen, wieder aus Syrien ausreisen (vgl. Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3). Dass der Beschwerdeführer somit im Alter von XXXX Jahren auf Vorschlag seines Vaters in die Türkei ausreiste und auch Syrien nach dem Begräbnis seines Bruders neuerlich verlassen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit bereits erreicht hatte, spricht gegen ein übermäßiges Kontrollverhalten seitens des Vaters, dies zumal der Beschwerdeführer angab, dass das Streitgespräch am Telefon zwischen 2018 und 2019 stattgefunden habe (vgl. Verhandlungsschrift S 11). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht glaubhaft, dass der Umstand, dass er seine Cousine nicht heiraten wolle, zu einem unwiederbringlichen Kontaktabbruch mit der Familie geführt habe. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Intention hatte, Geld nach Syrien zu schicken (vgl. Verhandlungsschrift S. 10), was für ein intaktes Verhältnis auch nach seiner Ankunft in Österreich spricht.Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Zwangsheirat zu seiner Cousine bei einer Rückkehr tatsächlich forciert werden wird: Zum einen hat der Vater dem (damals römisch 40 -jährigen) Beschwerdeführer eigens dazu geraten, Syrien zu verlassen, um nicht an den Kämpfen teilnehmen zu müssen vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 11). Auch als der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Bruders als Volljähriger nach Syrien zurückkehrte, konnte dieser, ohne seine Cousine vorher heiraten zu müssen, wieder aus Syrien ausreisen vergleiche Einvernahme BFA 09.07.2025 S. 3). Dass der Beschwerdeführer somit im Alter von römisch 40 Jahren auf Vorschlag seines Vaters in die Türkei ausreiste und auch Syrien nach dem Begräbnis seines Bruders neuerlich verlassen konnte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Volljährigkeit bereits erreicht hatte, spricht gegen ein übermäßiges Kontrollverhalten seitens des Vaters, dies zumal der Beschwerdeführer angab, dass das Streitgespräch am Telefon zwischen 2018 und 2019 stattgefunden habe vergleiche Verhandlungsschrift S 11). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht glaubhaft, dass der Umstand, dass er seine Cousine nicht heiraten wolle, zu einem unwiederbringlichen Kontaktabbruch mit der Familie geführt habe. In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Intention hatte, Geld nach Syrien zu schicken vergleiche Verhandlungsschrift S. 10), was für ein intaktes Verhältnis auch nach seiner Ankunft in Österreich spricht.
Ebenso verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, ob seine Cousine mittlerweile verheiratet sei lediglich und lenkte seine Ausführungen sogleich auf das schwierige Verhältnis zu seinem Vater und dessen Enttäuschung über seine Lebensführung (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen abermals auf das angespannte Verhältnis zu seinem Vater lenkte und insofern dem Thema betreffend die Heirat seiner Cousine auswich, spricht dagegen, dass er selbst fürchtet, dass eine Heirat zwangsweise vollzogen werden würde. Zum Antwortverhalten des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er auch hinsichtlich der Reaktion seines Vaters im Zusammenhang mit seiner sonstigen Lebensführung in der mündlichen Verhandlung zunächst zu einem übertriebenen Vorbringen tendierte, welches er auf Nachfrage deutlich relativierte (vgl. RI: Ist Ihre Cousine mittlerweile verheiratet? BF: Nein, sie ist nicht verheiratet. Mein Vater ist sauer auf mich, warum ich Alkohol trinke und warum ich nicht regelmäßig bete. (…) RI: Warum haben Sie so selten Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Weil mein Vater mich bedroht hat, er sagte, dass er mich töten würde. RI: Weshalb wollte Ihr Vater seinen eigenen Sohn töten? BF: Wenn er mich nicht töten würde, dann würde er mich schlagen, weil ich nicht brav bin.), was seine Angaben insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lässt.Ebenso verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, ob seine Cousine mittlerweile verheiratet sei lediglich und lenkte seine Ausführungen sogleich auf das schwierige Verhältnis zu seinem Vater und dessen Enttäuschung über seine Lebensführung vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen abermals auf das angespannte Verhältnis zu seinem Vater lenkte und insofern dem Thema betreffend die Heirat seiner Cousine auswich, spricht dagegen, dass er selbst fürchtet, dass eine Heirat zwangsweise vollzogen werden würde. Zum Antwortverhalten des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass er auch hinsichtlich der Reaktion seines Vaters im Zusammenhang mit seiner sonstigen Lebensführung in der mündlichen Verhandlung zunächst zu einem übertriebenen Vorbringen tendierte, welches er auf Nachfrage deutlich relativierte vergleiche RI: Ist Ihre Cousine mittlerweile verheiratet? BF: Nein, sie ist nicht verheiratet. Mein Vater ist sauer auf mich, warum ich Alkohol trinke und warum ich nicht regelmäßig bete. (…) RI: Warum haben Sie so selten Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Weil mein Vater mich bedroht hat, er sagte, dass er mich töten würde. RI: Weshalb wollte Ihr Vater seinen eigenen Sohn töten? BF: Wenn er mich nicht töten würde, dann würde er mich schlagen, weil ich nicht brav bin.), was seine Angaben insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lässt.
Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ist somit zwar ersichtlich, dass sein Vater und Onkel grundsätzlich geplant hatten, ihn mit seiner Cousine zu verheiraten und, dass diese mit der Lebensführung des Beschwerdeführers oftmals nicht einverstanden sind. Dass jedoch eine Heirat tatsächlich zwangsweise forciert werden wird, ist aus den genannten Erwägungen nicht glaubhaft.
Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsheirat oder sonstige Gefahr seitens seiner Familienangehörigen droht.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.
2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
2.3.1. Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung (vgl. Erstbefragung S. 2).2.3.1. Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung vergleiche Erstbefragung S. 2).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten Sprach- und Integrationskursen sowie seiner Freizeitgestaltung und ehrenamtlichen Bestätigung beruhen auf seinen Angaben sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten (vgl. AS 95; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 9; Verhandlungsschrift S. 9). Die Feststellungen zu seinen Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben sowie der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung des AMS. Aus den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers ist überdies ersichtlich, dass dieser bereits in den Jahren 2024 und 2025 entsprechende Anträge stellte, diese jedoch abgelehnt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 9; Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift S. 1). Der Wille und die Bemühungen des Beschwerdeführers, in Österreich eine Beschäftigung zu erlangen, werden dabei nicht verkannt. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten Sprach- und Integrationskursen sowie seiner Freizeitgestaltung und ehrenamtlichen Bestätigung beruhen auf seinen Angaben sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten vergleiche AS 95; Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 9; Verhandlungsschrift S. 9). Die Feststellungen zu seinen Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben sowie der vorgelegten Beschäftigungsbewilligung des AMS. Aus den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers ist überdies ersichtlich, dass dieser bereits in den Jahren 2024 und 2025 entsprechende Anträge stellte, diese jedoch abgelehnt wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 9; Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift S. 1). Der Wille und die Bemühungen des Beschwerdeführers, in Österreich eine Beschäftigung zu erlangen, werden dabei nicht verkannt.
Dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, erklärte der Beschwerdeführer gleichbleibend im gesamten Verfahren (vgl. Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13; Verhandlungsschrift S. 9).Dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, erklärte der Beschwerdeführer gleichbleibend im gesamten Verfahren vergleiche Einvernahme BFA 18.07.2025 S. 13; Verhandlungsschrift S. 9).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Berichten zu Syrien. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktualisierten Länderinformationen wurden ins Verfahren eingebracht und wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die zitierten Informationen fehlerhaft oder unrichtig seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (siehe etwa VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss einem Asylwerber, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0412, mwN.).
Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). 3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, mit Hinweisen auf VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). Bei der Bestimmung kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Es bedarf einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Beschwerdeführer – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Region um die Stadt XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Beschwerdeführer in XXXX , einem Vorort der Stadt geboren und wuchs dort auf. Im Jahr XXXX übersiedelte die Familie aufgrund der bürgerkriegsbedingten Unruhen in das Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, wo der Beschwerdeführer lebte, bevor er Syrien im Jahr XXXX in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass zu diesem Dorf im Gouvernement Aleppo eine starke Bindung besteht, da seine Eltern ursprünglich aus der genannten Gegend stammen. Jedoch ist vor dem Hintergrund, dass weder seine Eltern noch sonstige Familienangehörige im Entscheidungszeitpunkt noch dort aufhältig sind und, da der Beschwerdeführer selbst lediglich XXXX Jahre dort lebte, während er in XXXX XXXX Jahre und somit den Großteil seines Lebens in Syrien verbrachte, insgesamt von einer stärkeren Bindung zu der Region um XXXX auszugehen. Es ist daher die Region um die Stadt XXXX , in der auch XXXX liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war die Region um die Stadt römisch 40 als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 , einem Vorort der Stadt geboren und wuchs dort auf. Im Jahr römisch 40 übersiedelte die Familie aufgrund der bürgerkriegsbedingten Unruhen in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Aleppo, wo der Beschwerdeführer lebte, bevor er Syrien im Jahr römisch 40 in die Türkei verließ. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass zu diesem Dorf im Gouvernement Aleppo eine starke Bindung besteht, da seine Eltern ursprünglich aus der genannten Gegend stammen. Jedoch ist vor dem Hintergrund, dass weder seine Eltern noch sonstige Familienangehörige im Entscheidungszeitpunkt noch dort aufhältig sind und, da der Beschwerdeführer selbst lediglich römisch 40 Jahre dort lebte, während er in römisch 40 römisch 40 Jahre und somit den Großteil seines Lebens in Syrien verbrachte, insgesamt von einer stärkeren Bindung zu der Region um römisch 40 auszugehen. Es ist daher die Region um die Stadt römisch 40 , in der auch römisch 40 liegt, als Herkunftsregion des Beschwerdeführers festzustellen.
3.1.4. Nach dem Sturz des Assad-Regimes geht von diesem keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr aus, da die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr besteht und wurde das Militär aufgelöst. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine Gefahr der Einberufung zum Militärdienst stützte, ist daher nicht denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen.3.1.4. Nach dem Sturz des Assad-Regimes geht von diesem keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer mehr aus, da die von Assad geführte Zentralregierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr besteht und wurde das Militär aufgelöst. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auf eine Gefahr der Einberufung zum Militärdienst stützte, ist daher nicht denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen.
3.1.5. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde die unter dem Assad-Regime bestehende Wehrpflicht von der Übergangsregierung abgeschafft und setzt diese bei der Rekrutierung auf Freiwilligkeit. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung seitens der Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der Übergangsregierung als Gegner angesehen zu werden, da er niemals politisch gegen die Übergangsregierung oder die HTS in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche gefestigte politische Gesinnung vorweisen konnte.
3.1.6. Weder konnte der Beschwerdeführer eine Gefahr der Verfolgung aufgrund etwaiger Stammeskonflikte glaubhaft machen, noch erwies sich das Vorbringen einer drohenden Zwangsheirat oder eine sonstige Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit seitens seines Vaters oder seiner Onkel als glaubhaft.
3.1.7. Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist nicht festzustellen und wurde auch nicht vorgebracht (vgl. dazu etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).3.1.7. Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist nicht festzustellen und wurde auch nicht vorgebracht vergleiche dazu etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).
3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hat nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).Ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hat nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden vergleiche EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).
3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).
Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung der zitierten Länderberichte festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien auch zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von al-Shara' weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien nach einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung der zitierten Länderberichte festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien auch zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von al-Shara' weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien nach einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten vergleiche LIB S. 49).
Gerade im Gouvernement Damaskus hat sich die Sicherheitslage seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nachhaltig gebessert – sie gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt (vgl. EUAA S. 88). Gerade im Gouvernement Damaskus hat sich die Sicherheitslage seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 nachhaltig gebessert – sie gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt vergleiche EUAA S. 88).
Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle ist im Vergleich zu den übrigen Provinzen Syriens gering. Im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 wurden 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) verzeichnet, im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 41 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Im März und Mai 2025 wurden keine zivilen Todesopfer verzeichnet, zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 6 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner. Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe durch, bei denen drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August wurden bei israelischen Drohnenangriffen in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten getötet. Der tödlichste Angriff erfolgte am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Im Zeitraum Juni bis September 2025 wurden 38 zivile Todesopfer verzeichnet, was 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum entspricht (vgl. EUAA S. 88 f.). Die Anzahl der Sicherheitsvorfälle ist im Vergleich zu den übrigen Provinzen Syriens gering. Im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 wurden 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) verzeichnet, im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 41 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Im März und Mai 2025 wurden keine zivilen Todesopfer verzeichnet, zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 6 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner. Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe durch, bei denen drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August wurden bei israelischen Drohnenangriffen in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten getötet. Der tödlichste Angriff erfolgte am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Im Zeitraum Juni bis September 2025 wurden 38 zivile Todesopfer verzeichnet, was 2 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum entspricht vergleiche EUAA S. 88 f.).
Vororte von Damaskus, wie z. B. Jaramana, Sahnaya oder Duma stellen jedoch weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern (vgl. LIB S. 50).Vororte von Damaskus, wie z. B. Jaramana, Sahnaya oder Duma stellen jedoch weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern vergleiche LIB S. 50).
Die Sicherheitslage in der Provinz Rif Dimashq bleibt insgesamt komplex, da nichtstaatliche bewaffnete Gruppen weiterhin aktiv sind und auch die israelischen Streitkräfte (IDF) Luftangriffe durchführen. Mit 173 Sicherheitsvorfällen im Zeitraum von 09.12.2024 bis 31.05.2025 (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 92 Sicherheitsvorfällen zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 (durchschnittlich 5,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) zeigt sich jedoch ein kontinuierlicher Rückgang von Sicherheitsvorfällen. In Rif Dimashq wurden die meisten erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein (vgl. EUAA S. 85). Die Sicherheitslage in der Provinz Rif Dimashq bleibt insgesamt komplex, da nichtstaatliche bewaffnete Gruppen weiterhin aktiv sind und auch die israelischen Streitkräfte (IDF) Luftangriffe durchführen. Mit 173 Sicherheitsvorfällen im Zeitraum von 09.12.2024 bis 31.05.2025 (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 92 Sicherheitsvorfällen zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 (durchschnittlich 5,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) zeigt sich jedoch ein kontinuierlicher Rückgang von Sicherheitsvorfällen. In Rif Dimashq wurden die meisten erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein vergleiche EUAA S. 85).
Zwischen Dezember 2024 und 31.05.2025 wurden 37 zivile Todesopfer dokumentiert, zwischen Juni und September 2025 16 zivile Todesopfer, was einem bzw. weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum entspricht. UNHCR verzeichnete für das Gouvernement Rif Dimashq mit Stand September 2025 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen und zusätzlich 120.889 Rückkehrende aus dem Ausland seit Dezember 2024 (vgl. EUAA S. 85).Zwischen Dezember 2024 und 31.05.2025 wurden 37 zivile Todesopfer dokumentiert, zwischen Juni und September 2025 16 zivile Todesopfer, was einem bzw. weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum entspricht. UNHCR verzeichnete für das Gouvernement Rif Dimashq mit Stand September 2025 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen und zusätzlich 120.889 Rückkehrende aus dem Ausland seit Dezember 2024 vergleiche EUAA S. 85).
Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ [aufgerufen am 05.06.2026] ergibt sich, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen stattfinden. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.
Wie in der Beschwerde und Stellungnahme vom 10.03.2026 treffend ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 5), stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete, z.B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB S. 44 ff.).Wie in der Beschwerde und Stellungnahme vom 10.03.2026 treffend ausgeführt vergleiche Beschwerde S. 5 f.; Stellungnahme vom 10.03.2026 OZ 7 S. 5), stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete, z.B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB S. 44 ff.).
In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet in Syrien ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Art. 15 lit. c StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen (vgl. EUAA S. 71 f. und 78). Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region sowie der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, besteht EUAA zufolge in Damaskus überdies kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA S. 88).In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet in Syrien ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Artikel 15, Litera c, StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen vergleiche EUAA S. 71 f. und 78). Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region sowie der stabilen niedrigen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, besteht EUAA zufolge in Damaskus überdies kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein vergleiche EUAA S. 88).
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, sind keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Eltern, Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien aufhältig sind. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.
3.2.3. Wie oben bereits ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).3.2.3. Wie oben bereits ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind (vgl. LIB S. 385 ff.). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA S. 99).Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie zB der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind vergleiche LIB S. 385 ff.). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert vergleiche EUAA S. 99).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört (vgl. LIB S. 389 ff.). Die Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, wobei im Umland von Damaskus weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stehen. In Dar’aa, Latakia und Damaskus werden vielen Gebieten nur mit zwei bis zu sechs Stunden Strom pro Tag versorgt. Es wird jedoch berichtet, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört vergleiche LIB S. 389 ff.). Die Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, wobei im Umland von Damaskus weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stehen. In Dar’aa, Latakia und Damaskus werden vielen Gebieten nur mit zwei bis zu sechs Stunden Strom pro Tag versorgt. Es wird jedoch berichtet, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen im Steigen begriffen ist vergleiche LIB S. 391).
Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt. Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen. Viele Häuser und Wohnungen sind (teilweise) zerstört und die Wiederherstellungskosten sowie die Wohnkosten sind hoch (vgl. LIB S. 414 f.). Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Es wurde bereits damit begonnen, Trümmer aus den Städten Daraya und Duma zu beseitigen. Auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, wurde die Trümmerbeseitigung abgeschlossen (vgl. LIB S. 417).Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt. Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen. Viele Häuser und Wohnungen sind (teilweise) zerstört und die Wiederherstellungskosten sowie die Wohnkosten sind hoch vergleiche LIB S. 414 f.). Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Es wurde bereits damit begonnen, Trümmer aus den Städten Daraya und Duma zu beseitigen. Auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, wurde die Trümmerbeseitigung abgeschlossen vergleiche LIB S. 417).
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt. Ohne zu verkennen, dass auch in den Gouvernements Damaskus und Rif Dimaschq viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, so zählen diese Gouvernements dennoch nicht zu den wichtigsten humanitären Krisenherden, sondern wird von IOM die Lage vielmehr als am günstigsten für Rückkehrende beschrieben. Das Gouvernement Rif Dimashq beherbergt auch einen der größten Anteile an Rückkehrenden, nämlich 449.603 Personen (vgl. LIB S. 459). Die Versorgung mit grundlegenden Diensten, wie Wasser, Transport, Abfallwirtschaft ist außerdem in der Stadt Damaskus im Wesentlichen gesichert und vergleichsweise gut (vgl. LIB S. 400; EUAA S. 100). Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt. Ohne zu verkennen, dass auch in den Gouvernements Damaskus und Rif Dimaschq viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, so zählen diese Gouvernements dennoch nicht zu den wichtigsten humanitären Krisenherden, sondern wird von IOM die Lage vielmehr als am günstigsten für Rückkehrende beschrieben. Das Gouvernement Rif Dimashq beherbergt auch einen der größten Anteile an Rückkehrenden, nämlich 449.603 Personen vergleiche LIB S. 459). Die Versorgung mit grundlegenden Diensten, wie Wasser, Transport, Abfallwirtschaft ist außerdem in der Stadt Damaskus im Wesentlichen gesichert und vergleichsweise gut vergleiche LIB S. 400; EUAA S. 100).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Soweit die Stellungnahme vom 10.03.2026, in welcher unter Verweis auf die aktuellen Länderinformationen auf die angespannte humanitäre Situation in Syrien hingewiesen wird, Ausführungen zur Versorgungssituation in Aleppo enthalten sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die ursprüngliche Herkunftsregion der Familie ein Dorf in Aleppo gewesen sei, er selbst den Großteil seines in Syrien geführten Lebens in XXXX , einem Vorort von Damaskus verbracht hat und er in dem Dorf in Aleppo auch über keine Familienangehörige mehr verfügt, weshalb – wie bereits ausgeführt – XXXX bzw. die Region um Damaskus als seine Herkunftsregion betrachtet wird. In Syrien leben die Eltern sowie einige Geschwister und weitere Verwandte. Zwar ist seine Kernfamilie nicht mehr im Herkunftsort aufhältig, doch können diese ihn dennoch finanziell wie emotional bei einer Rückkehr unterstützen und verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Onkeln in seiner Herkunftsregion überdies über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt in seiner Herkunftsregion über zwei Grundstücke, eines befindet sich in XXXX , eines im Stadtteil XXXX in Damaskus.Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist auch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Soweit die Stellungnahme vom 10.03.2026, in welcher unter Verweis auf die aktuellen Länderinformationen auf die angespannte humanitäre Situation in Syrien hingewiesen wird, Ausführungen zur Versorgungssituation in Aleppo enthalten sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass die ursprüngliche Herkunftsregion der Familie ein Dorf in Aleppo gewesen sei, er selbst den Großteil seines in Syrien geführten Lebens in römisch 40 , einem Vorort von Damaskus verbracht hat und er in dem Dorf in Aleppo auch über keine Familienangehörige mehr verfügt, weshalb – wie bereits ausgeführt – römisch 40 bzw. die Region um Damaskus als seine Herkunftsregion betrachtet wird. In Syrien leben die Eltern sowie einige Geschwister und weitere Verwandte. Zwar ist seine Kernfamilie nicht mehr im Herkunftsort aufhältig, doch können diese ihn dennoch finanziell wie emotional bei einer Rückkehr unterstützen und verfügt der Beschwerdeführer mit seinen Onkeln in seiner Herkunftsregion überdies über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt in seiner Herkunftsregion über zwei Grundstücke, eines befindet sich in römisch 40 , eines im Stadtteil römisch 40 in Damaskus.
Der Vater des Beschwerdeführers geht weiterhin seiner Arbeit als Landwirt nach und versorgt, unter finanzieller Beteiligung der im Ausland arbeitenden Brüder des Beschwerdeführers, die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und ist – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – davon auszugehen, dass die Familie über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Somit kann ihm seine in Idlib aufhältige Familie emotionale sowie finanzielle Unterstützung bei der Reintegration nach Syrien leisten. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass ein familiäres Netzwerk ausschlaggebend dafür ist, ob die Wiedereingliederung der Rückkehrenden zu einer neuen Existenzgrundlage oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Das familiäre Netzwerk bietet Wohnraum, Lebensunterhalt und Zugang zu informellen Arbeits- und bürokratischen Navigationswegen. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern durch persönliche Kontakte beansprucht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und der Kreislauf materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsverbindungen unterstreicht, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist trotz der unzweifelhaft schwierigen Lage in Syrien davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, seine Grundbedürfnisse decken kann und nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.
Da zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion aufhältig sind, ist, nicht zuletzt aufgrund der eben beschriebenen familiären Werte in der syrischen Gesellschaft sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Werte innerhalb der Stammesgemeinschaft, davon auszugehen, dass auch diese den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könnten bzw. bei sich aufnehmen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten (vgl. BFA S. 6). Da zudem weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion aufhältig sind, ist, nicht zuletzt aufgrund der eben beschriebenen familiären Werte in der syrischen Gesellschaft sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Werte innerhalb der Stammesgemeinschaft, davon auszugehen, dass auch diese den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen könnten bzw. bei sich aufnehmen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in Syrien angespannt ist, Wohnraum begrenzt ist und syrische Haushalte, die bereits unter prekären Bedingungen leben, durch die steigenden Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoff belastet sind und daher die Ankunft weiterer Familienangehörigen die knappen Ressourcen zusätzlich belasten vergleiche BFA S. 6).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer – nach eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten – möglich wäre, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den grundlegendsten Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Er wäre in Syrien nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte allenfalls auf seine Eltern und Geschwister sowie Onkel zurückgreifen, etwa bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie für generellen Beistand. Hingewiesen sei nochmals auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen, die sich als ausreichend gesichert darstellt. Die Grundbedürfnisse des Alltags können – (auch) unter finanzieller Beteiligung der im Ausland lebenden Brüder des Beschwerdeführers – abgedeckt werden. Vor dem Hintergrund der familiären Unterstützungsmöglichkeiten ist daher davon auszugehen, dass der nunmehr erwachsene Beschwerdeführer, welcher in der Vergangenheit bereits seine Leistungs- und Anpassungsfähigkeit gezeigt hat, bei einer Rückkehr nach Syrien dazu in der Lage sein würde, Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Schließlich kann der Beschwerdeführer im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, ein Auskommen für sich durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, ein Auskommen für sich durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).
Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten, ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Letztlich handelt es sich bei der zitierten Quelle jedoch um eine Einzelmeinung, die in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Dass konkret in Rif Dimashq die Infrastruktur zusammengebrochen wäre, wurde nicht behauptet und kann anhand der Länderinformationen auch nicht festgestellt werden.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen von Damaskus nach Syrien einreisen und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort gelangen kann. Es ist davon auszugehen, dass er seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.
Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. etwa VfGH 21.09.2015, E 332/2015 mwN.).3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche etwa VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015, mwN.).
Art. 8 EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vgl. VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).Artikel 8, EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).
Ob familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 RS 2 mwN.). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung („the real existence in practice of close personal ties”) sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 mwN.).Ob familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 RS 2 mwN.). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung („the real existence in practice of close personal ties”) sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 mwN.).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).
Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).
3.4.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 in Österreich auf. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits Freundschaften geschlossen, doch besteht zu diesen kein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK darstellen.Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 in Österreich auf. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits Freundschaften geschlossen, doch besteht zu diesen kein Pflege- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer hält sich knapp über dreieinhalb Jahre in Österreich auf und verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485/2012).Der Beschwerdeführer hält sich knapp über dreieinhalb Jahre in Österreich auf und verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,).
Der Beschwerdeführer hat grundlegende Sprach- und Integrationskurse besucht, dass er überdurchschnittliche Deutschkenntnisse hätte, ist nicht hervorgekommen. Er hat einige Freundschaften geschlossen und hat eine Beschäftigungsbewilligung des AMS erlangt. Eine außerordentliche Integrationsverfestigung liegt gegenständlich somit nicht vor.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen und im Speziellen auch medizinischen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung, im erwerbsfähigen Alter und spricht mit Arabisch die Landessprache Syriens und hat im Herkunftsstaat ein familiäres Netzwerk – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).
Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
3.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Streitigkeiten private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsehe ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2327650.1.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026