Entscheidungsdatum
11.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W218 2344926-1/3E
W218 2344920-1/2E
W218 2344924-1/2E
W218 2344923-1/2E
W218 2344928-1/2E
W218 2344921-1/2E
W218 2344925-1/2E
BESCHLUSS!W218 2344925-1/2E, BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , Zahl: XXXX , geb. am: XXXX (BF1), mj. XXXX , Zahl: XXXX (BF2), geb. am: XXXX , mj. XXXX , Zahl: XXXX (BF3), geb. am: XXXX , mj. XXXX , Zahl: XXXX (BF4), geb. am: XXXX , mj. XXXX , Zahl: XXXX , geb. am: XXXX (BF5), mj. XXXX , Zahl: XXXX , geb. am: XXXX (BF6), mj. XXXX , Zahl: XXXX , geb. am: XXXX (BF7), alle StA. Syrien, die minderjährigen BF vertreten durch die Kindesmutter BF1, alle bevollmächtigt vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 27.04.2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von römisch 40 , Zahl: römisch 40 , geb. am: römisch 40 (BF1), mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 (BF2), geb. am: römisch 40 , mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 (BF3), geb. am: römisch 40 , mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 (BF4), geb. am: römisch 40 , mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 , geb. am: römisch 40 (BF5), mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 , geb. am: römisch 40 (BF6), mj. römisch 40 , Zahl: römisch 40 , geb. am: römisch 40 (BF7), alle StA. Syrien, die minderjährigen BF vertreten durch die Kindesmutter BF1, alle bevollmächtigt vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom 27.04.2026, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I der jeweiligen Bescheide werden die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweiligen Bescheide werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. BF1 reiste mit ihren fünf minderjährigen Kindern (BF2-BF6) rechtmäßig mittels Visum D ins österreichische Bundesgebiet nach gestellten Einreiseanträgen ein und stellte am 24.10.2024 für sich und ihre Kinder im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1 und ihre mj. Kinder führten keine eigenen Fluchtgründe an, sondern begehrten den Flüchtlingsstatus aufgrund ihrer Familienangehörigkeit.
BF7 wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für ihn am 19.11.2025 durch seinen Vater ein schriftlicher Asylantrag eingebracht. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.BF7 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für ihn am 19.11.2025 durch seinen Vater ein schriftlicher Asylantrag eingebracht. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2026 gab BF1 für sich und ihre Kinder im Wesentlichen an, dass sie ihrem Ehemann, der in Österreich Asylstatus habe, nachgereist sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Das Leben in Syrien sei sehr schwer und sie wünsche sich vor allem für ihre Kinder eine bessere Zukunft.
Sie wurde darüber informiert, dass bezüglich ihres Ehemannes ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und daher ihre eigenen Fluchtgründe beurteilt würden.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 27.04.2026 wurden die Anträge von BF1-BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs.1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). 3. Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 27.04.2026 wurden die Anträge von BF1-BF7 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
4. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde jeweils gegen den Spruchpunkt I. 4. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde jeweils gegen den Spruchpunkt römisch eins.
5. Die Spruchpunkte II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.5. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben.
Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus dem Gouvernement Deir ez-Zor, das sich jetzt unter Kontrolle der Übergangsregierung befindet. BF7 wurde in Österreich geboren.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde subsidiärer Schutz zuerkannt und sie sind unbescholten.
Die beschwerdeführenden Parteien BF1-BF6 hielten sich bis zu ihrer Einreise in Österreich in Syrien auf. Nach positiver Erledigung des Einreiseantrages gem. § 35 AsylG reiste BF1 in Begleitung von BF2-BF6 mittels Visum D nach Österreich, wo Sie am 24.10.2024 Anträge im Familienverfahren auf internationalen Schutz für alle Personen stellte.Die beschwerdeführenden Parteien BF1-BF6 hielten sich bis zu ihrer Einreise in Österreich in Syrien auf. Nach positiver Erledigung des Einreiseantrages gem. Paragraph 35, AsylG reiste BF1 in Begleitung von BF2-BF6 mittels Visum D nach Österreich, wo Sie am 24.10.2024 Anträge im Familienverfahren auf internationalen Schutz für alle Personen stellte.
Der Ehemann der BF1 lebt als Asylberechtigter in Österreich. Mit Mitteilung vom 15.01.2025 wurde aufgrund des Regimewechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegen den Ehemann von BF1 eingeleitet, dieses wurde ihm am 20.01.2025 durch postalische Zustellung zur Kenntnis gebracht.
Das Aberkennungsverfahren gegen den Ehemann der BF1 ist noch nicht abgeschlossen.
Es wurden keine eigenständige Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sondern Anträge im Rahmen des Familienverfahrens.
Nähere Details zum Aberkennungsverfahren sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt.
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden im Familienverfahren gestellt und beziehen sich eindeutig auf die Asyleigenschaft des Ehemannes der BF1 (Bezugsperson).
Zum Zeitpunkt der legalen Einreise der beschwerdeführenden Parteien war noch kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Aberkennungsverfahren wurde erst ca. 3 Monate nach der Einreise der beschwerdeführenden Parteien eingeleitet und ist bis dato, also über eineinhalb Jahre später, noch immer nicht abgeschlossen.
Damit wurde das Aberkennungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt und beendet.
Das Verfahren der Bezugsperson muss zuerst zu Ende geführt werden, bevor über den Status der übrigen Familienmitglieder entschieden werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt und dem Gerichtsakt.
Die Daten zur Einleitung und Dauer des Aberkennungsverfahrens ergeben sich aus dem Bescheid der BF1.
Dass es sich um ein Familienverfahren handelt ist unstrittig und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht angezweifelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung der Bescheide und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34.Paragraph 34,
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.“
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß
§ 7 AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß , Paragraph 7, AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen sind.
Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde.Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde.
Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:
1. das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,1. das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,
2. das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,
3. das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und
4. es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.4. es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.
Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 15.01.2025 eingeleitet und ist damit seit über eineinhalb Jahren anhängig, wobei ein Abschluss dieses Verfahrens offensichtlich nicht in nächster Zeit erfolgen wird, da zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide das Aberkennungsverfahren noch immer offen ist.
Eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit, ob das Aberkennungsverfahren im gegenständlichen Fall erfolgreich sein wird, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden, da dem Ehemann der BF1 in der ersten Instanz am 18.07.2022 rechtskräftig Asyl zuerkannt wurde und sich im Bescheid der BF1 keinerlei Hinweise auf die Gründe der Asylzuerkennung finden.
Eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit kann ferner deswegen entfallen, da die Dauer des Aberkennungsverfahrens jedenfalls bereits ungebührlich lange ist.
Wenn ein zeitnaher Abschluss des Verfahrens stattgefunden hätte, dann hätte dieser jedenfalls mit Bescheiderlassung für die Familienangehörigen stattfinden müssen.
Damit wurde im Ergebnis jedoch das Aberkennungsverfahren der asylberechtigten Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien im Lichte der obzitierten VfGH-Judikatur nicht „zügig“ durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof haben in Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG ausgesprochen, dass sich angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken dürfe zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl.
VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401). Der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof haben in Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausgesprochen, dass sich angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken dürfe zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist vergleiche , VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401).
Zu einem Verfahren betreffend einen Asylantrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes führte der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass in einem derartigen Fall zwar im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte des Kindes nach Art. 8 EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat. Bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson treten jedoch dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt gegen die Eltern des Kindes eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu
§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem derartigen Verfahren die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2. bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen
(VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16).Zu einem Verfahren betreffend einen Asylantrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes führte der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass in einem derartigen Fall zwar im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte des Kindes nach Artikel 8, EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat. Bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson treten jedoch dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den Verfahren zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb auch zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt gegen die Eltern des Kindes eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu , Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist es auch in einem derartigen Verfahren die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2. bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen , (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16).
Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung des Asylgründe bzw. der Wahrscheinlichkeit einer Aberkennung nicht möglich.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus können im Sinne der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis nicht durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da das Verfahren der Bezugsperson noch bei der belangten Behörde anhängig ist, kann nicht über den Status der Familie entschieden werden und ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, eine Prognoseentscheidung zu treffen.
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft, dass die Verfahren zur Erlassung neuer Entscheidungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen waren.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienverfahren Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prognose Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2344920.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026