Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W601 2345442-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. XXXX wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. XXXX für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. römisch 40 wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2026, Zl. römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.04.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.04.2026 für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.04.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.04.2026 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 25.04.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom 25.04.2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Am 12.06.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 25.04.2026 und gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2026. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft ab 28.04.2026 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der BF wurde am 24.04.2026 im österreichischen Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF hat sich dabei mit seinem gültigen Reisepass ausgewiesen. Da sich nach Durchsicht des Reisepasses ergab, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit im Schengengebiet überschritten habe, wurde er festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Anhalteprotokoll vom 24.04.2026 – Fremdakt AS 7 ff, 95 ff).
1.1.2. Am 25.04.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide und es ihm gut gehe. Die Frage ob er drogenabhängig sei, bejahte er und gab an früher von Opiaten abhängig gewesen zu sein. Weiters gab er an nach Österreich gekommen zu sein um seine Großmutter, welche in XXXX lebe, zu besuchen und ihr die Sterbeurkunde seines Großvaters aus Serbien zu bringen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Serbien und nannte der BF seine Wohnadresse in Serbien. Er habe vorgehabt am Montag zurück nach Serbien zu fahren. Er habe seine Großmutter sowie zwei Onkeln und mehrere Cousins und Cousinen in Österreich (Niederschrift vom 25.04.2026 – Fremdakt AS 35 ff). 1.1.2. Am 25.04.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, dass er an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit leide und es ihm gut gehe. Die Frage ob er drogenabhängig sei, bejahte er und gab an früher von Opiaten abhängig gewesen zu sein. Weiters gab er an nach Österreich gekommen zu sein um seine Großmutter, welche in römisch 40 lebe, zu besuchen und ihr die Sterbeurkunde seines Großvaters aus Serbien zu bringen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Serbien und nannte der BF seine Wohnadresse in Serbien. Er habe vorgehabt am Montag zurück nach Serbien zu fahren. Er habe seine Großmutter sowie zwei Onkeln und mehrere Cousins und Cousinen in Österreich (Niederschrift vom 25.04.2026 – Fremdakt AS 35 ff).
1.1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.04.2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Betreffend den Gesundheitszustand des BF stellte das Bundesamt fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt betreffend den Gesundheitszustand des BF aus: “Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.” (Mandatsbescheid vom 25.04.2026 – Fremdakt AS 47 ff). Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben (Übernahmebestätigung 25.04.2026 – Fremdakt AS 93). 1.1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 25.04.2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Betreffend den Gesundheitszustand des BF stellte das Bundesamt fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt betreffend den Gesundheitszustand des BF aus: “Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind, da Sie medizinisch untersucht worden sind. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft, adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.” (Mandatsbescheid vom 25.04.2026 – Fremdakt AS 47 ff). Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben (Übernahmebestätigung 25.04.2026 – Fremdakt AS 93).
1.1.4. Mit Bescheid vom 27.04.2026 erteilte das Bundesamt dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Bescheid vom 27.04.2026 – Fremdakt AS 111 ff). Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.04.2026 persönlich übergeben (Übernahmebestätigung – Fremdakt AS 157). Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.1.1.4. Mit Bescheid vom 27.04.2026 erteilte das Bundesamt dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Bescheid vom 27.04.2026 – Fremdakt AS 111 ff). Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.04.2026 persönlich übergeben (Übernahmebestätigung – Fremdakt AS 157). Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
1.1.5. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgespräches am 28.04.2026 gab der BF an rückkehrwillig zu sein und stellte einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welchem mit Schreiben vom 29.04.2026 seitens des Bundesamtes zugestimmt wurde (Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.04.2026, Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 28.04.2026, Genehmigungsschreiben vom 29.04.2026 – Fremdakt AS 171 ff, 177 ff, 183 f).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wird seit 25.04.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist opioidabhängig. Er erhält während seiner Anhaltung in Schubhaft seit 25.04.2026 eine medikamentöse Substitutionsbehandlung und wird psychiatrisch betreut. Der BF wies bei der amtsärztlichen Untersuchung am 25.04.2026 einen positiven Drogenharntest mit MOP [Anm. Morphium] und OPI [Anm. Opiate] auf und gab gegenüber dem Amtsarzt an Substitol einzunehmen. Der Amtsarzt stellte am 25.04.2026 die Haftfähigkeit bei begleitender psychiatrischer Behandlung fest. In der Einvernahme beim Bundesamt am 25.04.2026 gab der BF an, an keiner schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheit zu leiden, ihm gehe es gut. Die Frage, ob er drogenabhängig sei, bejahte er und führte aus früher von Opiaten abhängig gewesen zu sein. Er gab auch an, dass er am Ort seiner Betretung am 24.04.2026 gewesen sei um Substitution für sich zu kaufen.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF reiste zuletzt am 06.07.2025 in den Schengenraum ein und hält sich seither durchgehend im Schengengebiet auf. Er hat die sichtvermerkfreie Zeit überschritten.
1.3.2. Der BF weist seit seiner Einreise in den Schengenraum am 06.07.2025 – abgesehen von der aktuellen Anhaltung im PAZ – über keine Meldung in Österreich auf.
1.3.3. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 27.04.2026 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Gegen den BF liegt nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
1.3.4. Der BF ist rückkehrwillig und entsprechend kooperativ. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am Samstag den 25.04.2026 gab der BF an, dass er am Montag nach Serbien zurückzukehren wollte. In einer am 28.04.2026 durchgeführten Rückkehrberatung gab der BF an, rückkehrwillig zu sein und stellte am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welcher vom Bundesamt mit Schreiben vom 29.04.2026 genehmigt wurde.
1.3.5. In Österreich verfügt der BF über seine Großmutter, zwei Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Bei seiner Festnahme am 24.04.2026 hatte der BF kein Bargeld bei sich, er gab in der Einvernahme am 25.06.2026 an bei seiner Einreise ins Schengengebiet über € 6.000,-- bis € 7.000,-- verfügt zu haben und nunmehr ca. € 150,-- bis € 200,-- zu haben. Er habe von finanziellen Zuwendungen seiner Familienangehörigen in Österreich gelebt. Aktuell verfügt der BF über € 40,--.
1.3.6. Die unterstützte freiwillige Ausreise ist am 19.06.2026 beabsichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes samt medizinischen Akt des Polizeianhaltezentrums, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes bzw. dem gegenständlichen Gerichtsakt einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde auch im gegenständlichen Schubhaftbescheid dargelegt und vom BF nicht substantiiert bestritten bzw. kein davon abweichender Sachverhalt behauptet. Der Verfahrensgang ist daher entsprechend festzustellen.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner serbischen Staatsbürgerschaft konnten aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des gültigen Reisepasses getroffen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, war festzustellen, dass der BF weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist.
2.2.2. Dass der BF seit 25.04.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid samt Übernahmebestätigung und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll III – Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 25.04.2026, den Angaben des BF in der Einvernahme am 25.04.2026 sowie aus der Einsicht in den medizinischen Akt betreffend den BF (Patientenkartei). 2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll römisch drei – Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 25.04.2026, den Angaben des BF in der Einvernahme am 25.04.2026 sowie aus der Einsicht in den medizinischen Akt betreffend den BF (Patientenkartei).
2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.3.1. Dass der BF zuletzt am 06.07.2025 in den Schengenraum einreiste, sich seither durchgehend im Schengenraum aufhält und dadurch die sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat, ergibt sich aus der Einsicht in den gültigen Reisepass des BF in dem ein Einreisestempel in den Schengenraum vom 06.07.2025 enthalten ist, jedoch kein nachfolgender Ausreisestempel. Gegenteiliges wurde zudem auch nicht vom BF behauptet.
2.3.2. Dass der BF – abgesehen von der aktuellen Anhaltung im PAZ – seit 06.07.2025 über keine Meldung in Österreich aufweist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Zentrale Melderegister.
2.3.3. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 27.04.2026 ergibt sich, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass dieser Bescheid dem BF am 27.04.2026 persönlich übergeben wurde. Aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes, in dem kein Rechtsmittel des BF einliegt, ergibt sich, dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat. Gegen den BF liegt daher nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.3. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 27.04.2026 ergibt sich, dass dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass dieser Bescheid dem BF am 27.04.2026 persönlich übergeben wurde. Aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes, in dem kein Rechtsmittel des BF einliegt, ergibt sich, dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat. Gegen den BF liegt daher nunmehr eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
2.3.4. Die Feststellungen zur Bereitschaft des BF freiwillig nach Serbien zurückzukehren, ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.04.2026, in der er ausführte, am Montag nach Serbien zurückkehren zu wollen sowie seinen Lebensmittelpunkt in Serbien zu haben und seine Wohnadresse in Serbien nannte, dem Protokoll der Rückkehrberatung vom 28.04.2026, in der der BF angab rückkehrwillig zu sein und dem vom BF gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr am 28.04.2026. Der BF hat sich bei seiner Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seinem gültigen serbischen Reisepass ausgewiesen, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt und gegen die erlassene Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben. Der BF ist daher rückkehrwillig und entsprechend kooperativ.
2.3.5. Dass der BF über Verwandte in Österreich verfügt, er keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt hat und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme am 25.04.2026. Die Feststellungen betreffend die finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei.
2.3.6. Dass die unterstützte freiwillige Ausreise des BF am 19.06.2026 beabsichtigt ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 15.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. und II.- Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.20263.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.- Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026
3.1.1. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 25.04.2026 gültigen Fassungen der §§ 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 77 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 80 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 25.04.2026 gültigen Fassungen der Paragraphen 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 77, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 80, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten auszugsweise wie folgt:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Da der BF am 06.07.2025 ins Schengengebiet eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat, hat er die sichtvermerkfreie Zeit überschritten, sich dadurch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich mangels Meldung im österreichischen Bundesgebiet, hier im Verborgenen vor den Behörden aufgehalten, wodurch er seine Rückkehr oder Abschiebung umgangen bzw. behindert hat. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Da der BF am 06.07.2025 ins Schengengebiet eingereist ist und dieses seither nicht mehr verlassen hat, hat er die sichtvermerkfreie Zeit überschritten, sich dadurch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sich mangels Meldung im österreichischen Bundesgebiet, hier im Verborgenen vor den Behörden aufgehalten, wodurch er seine Rückkehr oder Abschiebung umgangen bzw. behindert hat. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, erfüllt ist.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat zwar verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, diese haben den BF jedoch bisher nicht zur Ausreise verhalten. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte lediglich über geringe finanzielle Mittel. Das Bundesamt ist daher auch zu Recht vom Vorliegen der Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ausgegangen. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat zwar verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, diese haben den BF jedoch bisher nicht zur Ausreise verhalten. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte lediglich über geringe finanzielle Mittel. Das Bundesamt ist daher auch zu Recht vom Vorliegen der Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ausgegangen.
3.1.4. Das Bundesamt erachtete einen Sicherungsbedarf, der ausschließlich durch Schubhaft zu sichern sei, für gegeben sowie die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels als zur Zweckerreichung der Abschiebung nicht dienlich, da aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens von Fluchtgefahr auszugehen sei und anzunehmen sei, dass der BF das gelindere Mittel nutzen würde um unterzutauchen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der BF sich an behördliche Auflagen in Form von gelinderen Mittel halten werde. Es bestehe aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wodurch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt wäre.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels hat das Bundesamt jedoch wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen: Das Bundesamt hat sich im Schubhaftbescheid mit den Angaben des BF in der Einvernahme am Samstag, den 25.04.2026, in der er angab, dass er am Montag nach Serbien zurückkehren wollte, nicht auseinandergesetzt. Das Bundesamt hat daher die vom BF angegebene Rückkehrwilligkeit völlig außer Acht gelassen und eine Entziehungsabsicht (von einem gelinderen Mittel) ohne Berücksichtigung seiner Angaben bezüglich einer beabsichtigten Rückkehr nach Serbien angenommen. Es wird dabei nicht verkannt, dass der BF die sichtvermerkfreie Zeit im Schengengebiet überschritten hat und sich seither unrechtmäßig in Österreich im Verborgenen aufhält. Jedoch konnte aufgrund der Angaben des BF, wonach er beabsichtige nach Serbien zurückzukehren und auch angab seinen Lebensmittelpunkt in Serbien zu haben sowie seine Wohnadresse in Serbien nannte, nicht allein aufgrund seines bisherigen Verhaltens ohne Berücksichtigung der Angaben einer Rückkehrwilligkeit davon ausgegangen werden, dass sich der BF einem gelinderen Mittel entziehen werde. Dadurch, dass das Bundesamt sich mit der vom BF angegebenen beabsichtigten Rückkehr nach Serbien und somit mit seiner Rückkehrwilligkeit nicht auseinandergesetzt hat, sondern unter Außerachtlassung dieser wesentlichen Umstände, nämlich der Angaben des BF zu seiner beabsichtigten Rückkehr nach Serbien, von einem Untertauchen des BF und seinem Nichtnachkommen eines gelinderen Mittels ausgegangen ist, liegt hinsichtlich der Begründung des vom Bundesamt angenommenen nur durch die Schubhaft zu erfüllenden Sicherungsbedarfs sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall wurden bei der Begründung des Sicherungsbedarfs sowie der (Nicht)Anwendung eines gelinderen Mittels wesentliche Umstände außer Acht gelassen, die gegen die im angefochtenen Schubhaftbescheid angenommene Entziehungsabsicht und damit gegen einen Sicherungsbedarf, dem nur mit Schubhaft entsprochen werden kann, sondern vielmehr für das Ausreichen der Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen. Die – mangelnde – Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Bereits aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid daher für rechtswidrig zu erklären.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall wurden bei der Begründung des Sicherungsbedarfs sowie der (Nicht)Anwendung eines gelinderen Mittels wesentliche Umstände außer Acht gelassen, die gegen die im angefochtenen Schubhaftbescheid angenommene Entziehungsabsicht und damit gegen einen Sicherungsbedarf, dem nur mit Schubhaft entsprochen werden kann, sondern vielmehr für das Ausreichen der Verhängung eines gelinderen Mittels sprechen. Die – mangelnde – Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Bereits aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid daher für rechtswidrig zu erklären.
3.1.5. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid nicht mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF befasst. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). 3.1.5. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid nicht mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF befasst. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien, da er medizinisch untersucht worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sollte sich sein Gesundheitszustand ändern, ihm im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass aus diesen Gründen sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig erweise. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF und einem erforderlichen (medikamentösen) Behandlungsbedarfs. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF in der Einvernahme am 25.04.2026 zu Beginn angab, dass es ihm gut geht. Der BF bejahte im Zuge der Einvernahme am 25.04.2026 sodann jedoch die Frage, ob er drogenabhängig sei, und gab an, dass er am Vortag am Ort seiner Anhaltung gewesen sei um Substitution für den Eigenbedarf zu kaufen. Aufgrund dieser Angaben des BF sowie aufgrund des Anhalteprotokolls III vom 25.04.2026 aus dem hervorgeht, dass der BF einen positiven Drogenharn aufwies und die Feststellung der Haftfähigkeit des BF durch den Amtsarzt an eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung geknüpft ist, hätte sich das Bundesamt mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF – nämlich mit der Abhängigkeit des BF von Opioiden und einem entsprechenden (medikamentösen) Behandlungsbedarfs – auseinander zu setzen gehabt und dies bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen gehabt. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien, da er medizinisch untersucht worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sollte sich sein Gesundheitszustand ändern, ihm im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass aus diesen Gründen sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig erweise. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch keine Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des BF und einem erforderlichen (medikamentösen) Behandlungsbedarfs. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF in der Einvernahme am 25.04.2026 zu Beginn angab, dass es ihm gut geht. Der BF bejahte im Zuge der Einvernahme am 25.04.2026 sodann jedoch die Frage, ob er drogenabhängig sei, und gab an, dass er am Vortag am Ort seiner Anhaltung gewesen sei um Substitution für den Eigenbedarf zu kaufen. Aufgrund dieser Angaben des BF sowie aufgrund des Anhalteprotokolls römisch drei vom 25.04.2026 aus dem hervorgeht, dass der BF einen positiven Drogenharn aufwies und die Feststellung der Haftfähigkeit des BF durch den Amtsarzt an eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung geknüpft ist, hätte sich das Bundesamt mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF – nämlich mit der Abhängigkeit des BF von Opioiden und einem entsprechenden (medikamentösen) Behandlungsbedarfs – auseinander zu setzen gehabt und dies bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit miteinzubeziehen gehabt.
Das BFA hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).Das BFA hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vergleiche bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).
Es liegt daher auch aus diesem Grund ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag.
3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Da der Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären war, ist auch die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2026 schon aus diesem Grund rechtswidrig.
3.1.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamt vom 25.04.2026 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2026 ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2026 für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Die im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassungen der §§ 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 77 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 80 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 auszugsweise wie folgt:3.2.1. Die im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassungen der Paragraphen 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 77, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 80, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, auszugsweise wie folgt:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
[…]
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob der Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. […]Paragraph 22 a, […]
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
[…]
3.2.2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF (BGBl. I. Nr. 70/2015) hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 70 aus 2015,) hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.3. Wie bereits unter Punkt II.3.1.3. ausgeführt hat der BF durch seinen Verbleib im Schengengebiet über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus die fremdenrechtlichen Bestimmungen verletzt und seine Rückkehr oder Abschiebung durch seinen Aufenthalt im Verborgenen umgangen bzw. behindert. Der BF verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und keine wesentlichen finanziellen Mittel. Es liegt daher aufgrund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG idgF grundsätzlich Fluchtgefahr vor. 3.2.3. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.3. ausgeführt hat der BF durch seinen Verbleib im Schengengebiet über die sichtvermerkfreie Zeit hinaus die fremdenrechtlichen Bestimmungen verletzt und seine Rückkehr oder Abschiebung durch seinen Aufenthalt im Verborgenen umgangen bzw. behindert. Der BF verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und keine wesentlichen finanziellen Mittel. Es liegt daher aufgrund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF grundsätzlich Fluchtgefahr vor.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der erste Fall des §76 Abs. 3 Z 3 FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" (vgl. VwGH vom 19.05.2015, Ro2014/21/0065). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermag von daher per sei keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar nunmehr eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, jedoch hat der BF durch seine Angaben in der Einvernahme am 25.04.2026 am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entsprechend mitgewirkt und gegen die sodann erlassene Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch diese rechtskräftig wurde. Er hat auch sonst keine Schritte gesetzt, die seine Rückkehr zu vereiteln geeignet wären, vielmehr hat der BF bereits in der Einvernahme am 25.04.2026 angegeben seine Rückkehr nach Serbien zu beabsichtigen und am 28.04.2026 sodann einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Die Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG bzw. entsprechender Sicherungsbedarf (siehe die sogleich folgenden Ausführungen) ist daher relativiert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der erste Fall des §76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie – anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" vergleiche VwGH vom 19.05.2015, Ro2014/21/0065). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme vermag von daher per sei keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt zwar nunmehr eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, jedoch hat der BF durch seine Angaben in der Einvernahme am 25.04.2026 am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entsprechend mitgewirkt und gegen die sodann erlassene Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch diese rechtskräftig wurde. Er hat auch sonst keine Schritte gesetzt, die seine Rückkehr zu vereiteln geeignet wären, vielmehr hat der BF bereits in der Einvernahme am 25.04.2026 angegeben seine Rückkehr nach Serbien zu beabsichtigen und am 28.04.2026 sodann einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Die Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bzw. entsprechender Sicherungsbedarf (siehe die sogleich folgenden Ausführungen) ist daher relativiert.
3.2.4. Aufgrund des Vorliegens von Fluchtgefahr und der nunmehr vorliegenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist grundsätzlich ein Sicherungsbedarf gegeben. Dass dem Sicherungsbedarf jedoch nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben:
Der BF brachte bereits in der Einvernahme am 25.04.2026 vor, dass er beabsichtigte nach Serbien zurückzukehren. Der BF verfügt zudem über einen gültigen Reisepass, mit dem sich der BF bei seiner Anhaltung ausgewiesen hat und der dem Bundesamt vorliegt. Auch in einer am 28.04.2026 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der BF rückkehrwillig und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welcher seitens des Bundesamtes mit Schreiben vom 29.04.2026 genehmigt wurde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der BF entsprechend seines Rückkehrwillens auch kein Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, weshalb diese nunmehr rechtskräftig ist. Es ist aufgrund des vom BF gezeigten Rückkehrwillens und der entsprechend gesetzten kooperativen Schritte seitens des BF davon auszugehen, dass er an seiner Rückkehr bzw. seiner Abschiebung weiterhin mitwirken und sich entsprechend zur Verfügung halten wird.
Zur Sicherung der Abschiebung erscheint daher die Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie die periodische Meldeverpflichtung als ausreichend.
3.2.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.5. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF (BGBl. I Nr. 39/2026) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt IV. und V. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG idgF (BGBl. I Nr. 70/2015) gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3.4.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.4.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3.4.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.4.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026 Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. 3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026 Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
3.4.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2026 für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von EUR 50,--.
3.4.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz.
3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Begründungsmangel Drogenabhängigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Kooperation Kostenersatz Meldepflicht öffentliche Interessen Rechtslage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2345442.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026