Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W244 2317736-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.06.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.06.2025, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2024 erlitt die beschwerdeführende Partei im Zuge einer Amtshandlung eine Verletzung am Körper. 1. Am römisch 40 2024 erlitt die beschwerdeführende Partei im Zuge einer Amtshandlung eine Verletzung am Körper.
2. Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde der Unfall vom XXXX 2024 seitens der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: BVAEB) als Dienstunfall gewertet. 2. Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde der Unfall vom römisch 40 2024 seitens der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: BVAEB) als Dienstunfall gewertet.
3. Im Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 04.04.2024 wurden 22 Kalendertage als Krankenstand angeführt und daraus resultierend ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.705,88 brutto festgestellt. 3. Im Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 04.04.2024 wurden 22 Kalendertage als Krankenstand angeführt und daraus resultierend ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 1.705,88 brutto festgestellt.
4. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.04.2024 zur Zahl XXXX erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 1 StPO. Das Verfahren wurde aufgrund § 11 StGB und mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 StGB eingestellt. 4. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.04.2024 zur Zahl römisch 40 erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO. Das Verfahren wurde aufgrund Paragraph 11, StGB und mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingestellt.
5. Mit Schreiben vom 21.12.2024 gab die beschwerdeführende Partei u.a. eine Erklärung ab, dass sie weder aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Leistungen erhalten habe.
6. Mit Schreiben vom 23.12.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Übernahme der Ansprüche durch den Bund und die Auszahlung eines Verdienstentgangs in Höhe von EUR 1.705,88 sowie hinsichtlich einer Geldaushilfe wegen entgangenen Schmerzengeldes dieses durch ein Gutachten feststellen zu lassen und anzuweisen. Eine Titulierung des Verdienstentganges und die gerichtliche Geltendmachung sei nicht möglich, da der Täter unzurechnungsfähig gewesen sei. Das Schmerzengeld wurde in Höhe von EUR 2.160,00 beantragt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung von Heilungskosten in Höhe von EUR 21,10 und die Refundierung eines Arzthonorars in Höhe von EUR 200,- erbeten.
Als Beilagen waren die unter Pkt. I.2 – I.5. angeführten Schreiben sowie ein Amtsvermerk vom XXXX 2024 und diverse ärztliche Unterlagen angeschlossen. Als Beilagen waren die unter Pkt. römisch eins.2 – römisch eins.5. angeführten Schreiben sowie ein Amtsvermerk vom römisch 40 2024 und diverse ärztliche Unterlagen angeschlossen.
7. Mit Schreiben vom 12.04.2025 legte die beschwerdeführende Partei den seitens der belangten Behörde angeforderten Heilmittelkostenersatz durch die BVAEB vor.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten anlässlich des Dienstunfalls vom XXXX 2024 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 GehG ab. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23.12.2024 auf Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten anlässlich des Dienstunfalls vom römisch 40 2024 gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, GehG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge Zurechnungsunfähigkeit des Täters keine Straftat vorliege.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 18.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
Begründend wurde dabei – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass trotz Zurechnungsunfähigkeit des Täters eine Straftat vorliege. Die beschwerdeführende Partei erfülle auch alle anderen Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten nach §§ 23a und 23b GehG, da sie sich einerseits am Strafverfahren beteiligt habe und andererseits einen Dienstunfall in Ausübung ihrer Dienstpflichten erlitten habe, was in weiterer Folge Heilungskosten und eine Erwerbsunfähigkeit von 22 Kalendertagen verursacht habe. Begründend wurde dabei – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass trotz Zurechnungsunfähigkeit des Täters eine Straftat vorliege. Die beschwerdeführende Partei erfülle auch alle anderen Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten nach Paragraphen 23 a und 23 b GehG, da sie sich einerseits am Strafverfahren beteiligt habe und andererseits einen Dienstunfall in Ausübung ihrer Dienstpflichten erlitten habe, was in weiterer Folge Heilungskosten und eine Erwerbsunfähigkeit von 22 Kalendertagen verursacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Zuge einer am XXXX 2024 stattgefundenen Amtshandlung wurde die beschwerdeführende Partei am Körper verletzt. Die beschwerdeführende Partei befand sich aufgrund des Dienstunfalls 22 Kalendertage im Krankenstand.Im Zuge einer am römisch 40 2024 stattgefundenen Amtshandlung wurde die beschwerdeführende Partei am Körper verletzt. Die beschwerdeführende Partei befand sich aufgrund des Dienstunfalls 22 Kalendertage im Krankenstand.
Das Strafverfahren gegen den Täter wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters eingestellt.
Der Unfall der beschwerdeführenden Partei wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.
Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zu den bei der beschwerdeführenden Partei eingetretenen Schmerzperioden angestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.12.2024, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde).
Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungen zu den bei der beschwerdeführenden Partei eingetretenen Schmerzperioden angestellt hätte, insbesondere unterließ sie es, ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
3.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten idF BGBl. I Nr. 22/2026 wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“
3.1.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.1.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH) hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist vergleiche VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
Der VwGH hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf § 23b Abs. 4 GehG zu übertragen (vgl. VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102).Der VwGH hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde, höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu übertragen vergleiche VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102).
Bei der Frage der Dauer und der Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden nach der Dauer, der Intensität und der Natur der körperlichen Beeinträchtigung durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen und stellt keine Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Bei der Frage der Dauer und der Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden nach der Dauer, der Intensität und der Natur der körperlichen Beeinträchtigung durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen und stellt keine Rechtsfrage dar vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037).
Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten der antragstellenden Partei freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten der antragstellenden Partei freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).
3.1.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, erfolgte unter anderem eine Novellierung des § 23b GehG. In § 23b Abs. 1 wurde eine Z 3 eingefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 leg.cit. ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. 3.1.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, erfolgte unter anderem eine Novellierung des Paragraph 23 b, GehG. In Paragraph 23 b, Absatz eins, wurde eine Ziffer 3, eingefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, leg.cit. ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage habe die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten vorausgesetzt. Die ständige Rechtsprechung des VwGH verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien u.a. Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (vgl. AB 11735 BlgNR 28. GP, 5).Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage habe die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten vorausgesetzt. Die ständige Rechtsprechung des VwGH verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien u.a. Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung blieben davon unberührt. Die neue Ziffer 3, adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere vergleiche Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. GP, 5).
Gemäß § 175 Abs. 115 GehG trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (vgl. AB 11735 BlgNR 28. GP, 5 f.).Gemäß Paragraph 175, Absatz 115, GehG trat Paragraph 23 b, GehG mit 01.01.2026 in Kraft. Paragraph 23 b, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten vergleiche Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. GP, 5 f.).
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.1.5. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.12.2024 auf Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten anlässlich des Dienstunfalls vom XXXX 2024 mit der wesentlichen Begründung ab, dass infolge Zurechnungsunfähigkeit des Täters keine Straftat vorliege. Mit dem gegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23.12.2024 auf Zuerkennung von Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten anlässlich des Dienstunfalls vom römisch 40 2024 mit der wesentlichen Begründung ab, dass infolge Zurechnungsunfähigkeit des Täters keine Straftat vorliege.
Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war (vgl. Punkt II.3.1.3.).Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.3.).
Im vorliegenden Fall hat sich die beschwerdeführende Partei unstrittig in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass sich die beschwerdeführende Partei 22 Kalendertage im Krankenstand befunden habe. Ein entsprechendes ärztliches Gutachten insbesondere zur Ermittlung der Schmerzperioden wurde jedoch nicht eingeholt.Im vorliegenden Fall hat sich die beschwerdeführende Partei unstrittig in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Die belangte Behörde stellte auch fest, dass sich die beschwerdeführende Partei 22 Kalendertage im Krankenstand befunden habe. Ein entsprechendes ärztliches Gutachten insbesondere zur Ermittlung der Schmerzperioden wurde jedoch nicht eingeholt.
Gegenständlich sind der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen. Nach der damaligen Rechtslage ging die belangte Behörde unter Heranziehung der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zu leisten sei, wenn ein Fremdverschulden vorliege. Insofern hat sie zu diesem Zeitpunkt auch keine näheren Ermittlungen zur Frage der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen angestellt.
Nunmehr wurde die Rechtslage durch die Dienstrechts-Novelle 2025 jedoch insofern geändert, als ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch in Fällen von zurechnungsunfähigen Tätern zu gewähren ist. Die Anwendung dieser Rechtslage gebietet umfangreiche Ermittlungen, so zum Umfang der erlittenen Schmerzperioden, wofür ein ärztliches Gutachten erforderlich ist. Derartige Ermittlungen können von der belangten Behörde, die auch über amtsärztliches Personal verfügt, wesentlich effizienter ausgeführt werden als vom Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei eine Instanz verloren gehen, sodass auch aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Eine derartige Vorgehensweise hat die beschwerdeführende Partei auch in eventu so beantragt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zur Frage der Dauer der Schmerzperioden einzuholen haben.
Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.1.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist.
Schlagworte
besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ermittlungspflicht Kassation Krankenstand mangelnde Sachverhaltsfeststellung Minderung der Erwerbsfähigkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Vorschuss ZurechnungsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2317736.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026