Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
AVG §68Spruch
,
W169 2276438-3/2E
W169 2276438-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 19.05.2026, Zl. 1329849501-251470039, und 2.) vom 22.12.2025, Zl. 1329849501-251470039, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 19.05.2026, Zl. 1329849501-251470039, und 2.) vom 22.12.2025, Zl. 1329849501-251470039, zu Recht:
A)
Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, als verspätet zurückgewiesen.Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025 zur Zahl W186 2276438-1/6E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Am 06.11.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte und seine Mutter in Indien deswegen erneut bedroht worden sei, weshalb er nicht zurückkehren könne.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2025, dem Beschwerdeführer übergeben am Folgetag, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren nicht zugelassen werde und er einer Meldeverpflichtung bei der örtlichen Polizeiinspektion unterliege.
4. Am 13.11.2025 teilte der MigrantInnenverein St. Marx seine Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit.
5. Am 20.11.2025 meldete der Beschwerdeführer sich von seiner bisherigen Wohnadresse ab und nahm eine neue Meldung an einem anderen Wohnort vor. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 neuerlich eine Verfahrensanordnung über eine Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers bei der örtlichen Polizeiinspektion. Die vom Bundesamt beauftragen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes teilten dem Bundesamt am 08.12.2025 mit, den Beschwerdeführer in sechs Versuchen – nämlich am Freitag 05.12.2025 um 17:30 Uhr und um 21:00 Uhr, am Samstag 06.12.2025 um 09:00 Uhr und um 20:00 Uhr, am Sonntag 07.12.2025 um 19:05 Uhr sowie am Montag 08.12.2025 um 09:30 Uhr – nicht an seiner Wohnsitzadresse angetroffen zu haben und ihm die Verfahrensanordnung nicht übergeben habe werden können.
6. Am 12.12.2025 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein fremdenpolizeiliches Erhebungsersuchen. Mit 15.12.2025 meldete die örtliche Polizeiinspektion dem Bundesamt, dass der Beschwerdeführer in neun Zustellversuchen zwischen dem 05.12.2025 und dem 15.12.2025 nicht an seiner Wohnadresse angetroffen worden sei und eine melderechtliche Abmeldung erfolgen werde.
7. Am 15.12.2025 gab der MigrantInnenverein St. Marx aufgrund einer Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer bestehe und daher das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm am selben Tag eine ergebnislose Abfrage des Grundversorgungssystems, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Melderegisters vor und beurkundete sodann die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm am selben Tag eine ergebnislose Abfrage des Grundversorgungssystems, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Melderegisters vor und beurkundete sodann die Hinterlegung des Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz.
10. Das Bundesamt erließ am 07.01.2026 nach einer nochmalig ergebnislosen Abfrage des Grundversorgungssystems, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Melderegisters einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.10. Das Bundesamt erließ am 07.01.2026 nach einer nochmalig ergebnislosen Abfrage des Grundversorgungssystems, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und des Melderegisters einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.
11. Nach Aufgriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle wurde er am 23.04.2026 in Schubhaft genommen, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2026 zur Zahl W250 2342993-1/22Z als unbegründet abgewiesen wurde.
12. Eine Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026 an die örtliche Polizeiinspektion, ob im Zuge der Zustellversuche im Dezember 2025 eine entsprechende Hinterlegung an der Eingangs- bzw. Wohnungstür erfolgt sei und ob eine Rücksprache mit Nachbarn oder etwaigen Mitbewohnern stattgefunden habe, wurde von dieser mit Antwortschreiben vom 11.05.2026 bestätigt. Es sei eine Verständigung im Postkasten hinterlegt worden, Nachbarn hätten angegeben, den Beschwerdeführer seit längerem nicht gesehen zu haben, und ein Mitbewohner habe mitgeteilt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht angeben zu können, wobei eine vom Mitbewohner zur Verfügung gestellte Telefonnummer des Beschwerdeführers nicht vergeben gewesen sei. Eine Kontaktaufnahme sei daher nicht möglich gewesen.
13. Mit Eingabe vom 08.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige, im Spruch genannte Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des Bescheides vom 22.12.2025 sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte unter einem Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er erst am 24.04.2026 im Zuge einer Rechtsberatung bei seinem nunmehrigen Vertreter von der Existenz des betreffenden Bescheides erfahren habe. Er sei stets an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen und habe nicht gewusst, dass eine amtliche Abmeldung eingeleitet worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihm eine Ladung zur Einvernahme oder ein Bescheid an seine Meldeadresse zugestellt werden würden und habe regelmäßig seine Post überprüft. Er habe von der Zustellung durch Hinterlegung im Akt nicht gewusst.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend bezog sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den oben dargelegten Verfahrensgang, wonach ihr keine Aufenthalts- und Kontaktdaten des Beschwerdeführers bekannt gemacht worden seien und diese auch nicht ausforschbar gewesen seien, sodass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde und kein Grund für eine Wiedereinsetzung bestehe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 keine aufschiebende Wirkung zukomme, könne diese auch nicht dem Antrag auf Wiedereinsetzung gewährt werden, da ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des Bescheides bestehe.
15. Am 25.05.2026 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.
16. Gegen den obgenannten Bescheid vom 19.05.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er bezüglich Spruchpunkt I. sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zu Spruchpunkt II. ein überwiegendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung argumentierte, da ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe.16. Gegen den obgenannten Bescheid vom 19.05.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher er bezüglich Spruchpunkt römisch eins. sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zu Spruchpunkt römisch zwei. ein überwiegendes Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung argumentierte, da ihm in Indien asylrelevante Verfolgung drohe.
17. Am 03.06.2026 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025 zur Zahl W186 2276438-1/6E am 06.11.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er mit dem Fortbestand seiner im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe begründete.
Der Beschwerdeführer missachtete ab dem 20.11.2025 eine ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragene Meldeverpflichtung bei der örtlichen Polizeiinspektion und konnte von dieser in neun Versuchen zwischen dem 05.12.2025 und dem 15.12.2025 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er reagierte auch nicht auf eine im Postkasten hinterlegte Verständigung der Polizei und seine Nachbarn und sein Mitbewohner konnten der Polizei keine Auskunft über seinen Aufenthalt geben. Seine damalige Rechtsvertretung löste das am 13.11.2025 bekanntgegebene Vollmachtsverhältnis am 15.12.2025 mangels Kontaktmöglichkeit auf. Eine vom Bundesamt am 22.12.2025 vorgenommene Abfrage des Grundversorgungssystems, der Anhalteidatei-Vollzugsverwaltung und des Melderegisters verlief ergebnislos. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte zum Zeitpunkt der am 22.12.2025 ohne vorherigen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung des Bescheides vom selben Tag, mit welchem unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, keine Möglichkeit, den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten zu eruieren.
Gegen diesen Bescheid langten am 08.05.2026 beim Bundesamt die gegenständliche Beschwerde sowie ein Wiedereinsetzungsantrag ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2026 nach Indien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf das genannte bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis und die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom genannten Tag bzw. den erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025.
Die Feststellungen zur Missachtung der Meldeverpflichtung und den erfolglosen Versuchen des Bundesamtes, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, folgen dem eindeutigen Akteninhalt (insb. AS 63, 89 f, 95, 163 ff, 261), wie er von der Behörde im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2026 festgestellt und gewürdigt wurde. Der Beschwerdeführer trat dem mit der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung, (doch) an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen zu sein und regelmäßig seine Post überprüft zu haben, nicht substantiiert entgegen, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus dem die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insoweit Falschmeldungen erstatten sollten, und zumal der Beschwerdeführer selbst für seine damalige Rechtsvertretung nicht erreichbar war. Es ergab sich demnach keine Möglichkeit des Bundesamtes, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten zu eruieren.
Die Feststellungen über das Einlangen der Beschwerde und die Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Für die gegenständliche Angelegenheit eines vor dem 12.06.2026 eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrags von Relevanz ist daher, dass – mit Ausnahme des § 12 – die Bestimmungen des BFA-VG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Für die gegenständliche Angelegenheit eines vor dem 12.06.2026 eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrags von Relevanz ist daher, dass – mit Ausnahme des Paragraph 12, – die Bestimmungen des BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Zu A) Nichtstattgabe der Beschwerden:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.
Abweichend davon beträgt gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem BGBl. 39/2026 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Abs. 2 zwei Wochen.Abweichend davon beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt 39 aus 2026, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Absatz 2, zwei Wochen.
Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Zustellungen sind nach § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Zustellungen sind nach Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Abs. 2 leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Absatz 2, leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Abs. 3 leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Absatz 2, leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Absatz 3, leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
Wie die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat, verfügte der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nominell zwar über eine Meldeadresse in Österreich, war dort aber nicht tatsächlich wohnhaft und konnte trotz intensiver Versuche kein Kontakt zu ihm aufgenommen werden, sodass tatsächlich keine zustellrechtliche Abgabestelle vorlag und keine Kontaktmöglichkeit bestand. Er hat somit die Änderung seiner Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 22.12.2025 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund ein halbes Jahr später am 08.05.2026 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.Wie die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat, verfügte der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nominell zwar über eine Meldeadresse in Österreich, war dort aber nicht tatsächlich wohnhaft und konnte trotz intensiver Versuche kein Kontakt zu ihm aufgenommen werden, sodass tatsächlich keine zustellrechtliche Abgabestelle vorlag und keine Kontaktmöglichkeit bestand. Er hat somit die Änderung seiner Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 22.12.2025 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund ein halbes Jahr später am 08.05.2026 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Absatz 4, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Im der gegenständlichen Angelegenheit konnte der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, aus welchem er erst verspätet Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 erheben konnte. Er behauptete, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, lediglich, an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen zu sein und regelmäßig die Post überprüft zu haben, was jedoch nicht mit der klaren Beweislage zum Gegenteil, wonach er dort nicht aufhältig war, vereinbar ist. Da der Beschwerdeführer demnach offenkundig aus eigenem Willen und Wollen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten missachtete und der Behörde seinen wahren Aufenthaltsort verschwieg, konnte er kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen. Es liegt demnach auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor.
Einem Wiedereinsetzungsantrag ist aufschiebende Wirkung nach § 33 Abs. 4 VwGVG zu gewähren, wenn nach einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz. 131). Der Antragsteller brachte zu seinen Interessen vor, dass ihm durch eine Abschiebung eine asylrelevante Verfolgung in Indien drohe. Die belangte Behörde führte aus, dass in Hinblick auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers und darauf, dass auch einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 keine aufschiebende Wirkung zukäme, die öffentlichen Interessen überwögen. In Hinblick darauf, dass der Erstantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025 als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sich in der Begründung seines Folgeantrag vom 06.11.2025 lediglich darauf stützte, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestünden, somit diesem Folgeantrag der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstand, sowie dahingehend, dass der Beschwerdeführer in diesem Folgeverfahren seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzte und daher augenscheinlich kein Interesse an diesem Verfahren zeigte, kann in der (inzwischen effektuierten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien kein unverhältnismäßiger Nachteil erblickt werden, sondern überwiegen klar die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung.Einem Wiedereinsetzungsantrag ist aufschiebende Wirkung nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zu gewähren, wenn nach einer Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, (Stand 1.1.2020, rdb.at), Rz. 131). Der Antragsteller brachte zu seinen Interessen vor, dass ihm durch eine Abschiebung eine asylrelevante Verfolgung in Indien drohe. Die belangte Behörde führte aus, dass in Hinblick auf eine Abschiebung des Beschwerdeführers und darauf, dass auch einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 keine aufschiebende Wirkung zukäme, die öffentlichen Interessen überwögen. In Hinblick darauf, dass der Erstantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2025 als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer sich in der Begründung seines Folgeantrag vom 06.11.2025 lediglich darauf stützte, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin bestünden, somit diesem Folgeantrag der Einwand der entschiedenen Sache entgegenstand, sowie dahingehend, dass der Beschwerdeführer in diesem Folgeverfahren seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzte und daher augenscheinlich kein Interesse an diesem Verfahren zeigte, kann in der (inzwischen effektuierten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien kein unverhältnismäßiger Nachteil erblickt werden, sondern überwiegen klar die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Rückkehrentscheidung.
Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2026 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG sowie die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG idF vor dem BGBl. 39/2026 als verspätet zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2026 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG sowie die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2025 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt 39 aus 2026, als verspätet zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. 39/2026 und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt 39 aus 2026, und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Aufenthaltsort Hinterlegung Meldepflicht Rechtsmittelfrist unbekannter Aufenthalt verspätete Beschwerde Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2276438.2.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026