Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
AVG §17Spruch
,
W227 2340400-1/5E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundeskartellanwalts vom 19. Februar 2026, Zl. NKA 85/25, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundeskartellanwalts vom 19. Februar 2026, Zl. NKA 85/25, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Informationsbegehren vom 24. Oktober 2025 Zugang zu sämtlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den bei der belangten Behörde zu den Zahlen QE 4/24 sowie QE 3/24 geführten Verfahren. Diese Verfahren betrafen die Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen i.S.d. § 2 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) sowie als qualifizierte Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen i.S.d. § 1 QEG.1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Informationsbegehren vom 24. Oktober 2025 Zugang zu sämtlichen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den bei der belangten Behörde zu den Zahlen QE 4/24 sowie QE 3/24 geführten Verfahren. Diese Verfahren betrafen die Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen i.S.d. Paragraph 2, Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) sowie als qualifizierte Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen i.S.d. Paragraph eins, QEG.
In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Verbraucherschutzverein als qualifizierte Einrichtung anerkannt worden sei und gegen die Beschwerdeführerin ein Verbandsklageverfahren führe, in dem er sich auf seine Aktivlegitimation als qualifizierte Einrichtung berufe.
In eventu begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).In eventu begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
2. Die belangte Behörde entsprach dem Informationsbegehren am 19. Dezember 2025 teilweise. Zugleich teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass bestimmte Unterlagen nicht übermittelt worden seien.
Davon betroffen waren drei Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins sowie das Protokoll jener Verhandlung, in der diese Themen erörtert worden waren. Die Nichtübermittlung wurde mit Geheimhaltungsinteressen des Verbraucherschutzvereins i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 IFG begründet.Davon betroffen waren drei Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins sowie das Protokoll jener Verhandlung, in der diese Themen erörtert worden waren. Die Nichtübermittlung wurde mit Geheimhaltungsinteressen des Verbraucherschutzvereins i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG begründet.
3. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2026 begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG. Sie begründete dies damit, dass die bereitgestellten Informationen unvollständig seien.3. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2026 begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG. Sie begründete dies damit, dass die bereitgestellten Informationen unvollständig seien.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2026 auf, konkret darzulegen, welche Informationen aus den Akten zu QE 3/24 und QE 4/24 weiterhin begehrt würden.4. Mit Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2026 auf, konkret darzulegen, welche Informationen aus den Akten zu QE 3/24 und QE 4/24 weiterhin begehrt würden.
5. In Replik darauf begehrte die Beschwerdeführerin insbesondere die Offenlegung folgender Informationen:
? Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen (schriftlich, elektronisch, audio/visuell bzw. audiovisuell oder in sonstiger Form) über informelle und formelle Treffen zwischen der belangten Behörde und XXXX im Zusammenhang mit dem Antrag des Verbraucherschutzvereins auf Anerkennung als qualifizierte Einrichtung, insbesondere betreffend die Verhandlung vom 24. Oktober 2024;? Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen (schriftlich, elektronisch, audio/visuell bzw. audiovisuell oder in sonstiger Form) über informelle und formelle Treffen zwischen der belangten Behörde und römisch 40 im Zusammenhang mit dem Antrag des Verbraucherschutzvereins auf Anerkennung als qualifizierte Einrichtung, insbesondere betreffend die Verhandlung vom 24. Oktober 2024;
? Protokolle der Generalversammlung des Verbraucherschutzvereines vom 17. April 2023 und 14. März 2024;
? sämtliche Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Anerkennung des Verbraucherschutzvereines als qualifizierte Einrichtung, die amtlichen (oder unternehmerischen) Zwecken dienen und in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin – soweit diesem nicht bereits entsprochen worden war – gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 IFG ab. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin – soweit diesem nicht bereits entsprochen worden war – gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, IFG ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich zu den Verfahren QE 3/24 und QE 4/24 noch folgende Aktenstücke in ihrem Wirkungsbereich befänden, die vorhandene und verfügbare Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 IFG enthielten:Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sich zu den Verfahren QE 3/24 und QE 4/24 noch folgende Aktenstücke in ihrem Wirkungsbereich befänden, die vorhandene und verfügbare Informationen i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, IFG enthielten:
? drei Urkunden über die strategische und finanzielle Ausrichtung des Verbraucherschutzvereines sowie das Protokoll der Verhandlung vom 24. Oktober 2024, in der diese Themen erörtert wurden;
? zwei Aktenstücke, die ausschließlich die Abführung von Gebühren innerhalb der Justiz beträfen und auf deren Übermittlung verzichtet worden sei.
Bei den Dokumenten zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins überwiege gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG das Geheimhaltungsinteresse des Vereins gegenüber dem Informationsinteresse der Beschwerdeführerin.Bei den Dokumenten zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins überwiege gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG das Geheimhaltungsinteresse des Vereins gegenüber dem Informationsinteresse der Beschwerdeführerin.
Dies ergebe sich insbesondere aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Danach entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, einer beklagten Partei in einem Verbandsklageverfahren keinen Zugang zu Informationen darüber einzuräumen, welche finanziellen Ressourcen einer qualifizierten Einrichtung für ein Verfahren zur Verfügung stünden.
Hinzu komme, dass sich das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin nicht auf das staatliche Handeln der belangten Behörde richte. Es ziele vielmehr auf die Offenlegung von Informationen über ein rechtsunterworfenes Privatrechtssubjekt, nämlich den Verbraucherschutzverein.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ziele das Informationsbegehren der Beschwerdeführerin darauf ab, die Tätigkeit der belangten Behörde als zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für qualifizierte Einrichtungen in Österreich nachvollziehbar zu machen. Die Geheimhaltungsinteressen des Verbraucherschutzvereins würden das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin nicht überwiegen.
Dafür spreche unter anderem, dass die konkrete Prozessfinanzierung durch Padronus bereits öffentlich sei. Die Offenlegung von Informationen über die eigenen finanziellen Mittel des Verbraucherschutzvereins ermögliche daher auch keine Rückschlüsse auf dessen tatsächliche Leistungsfähigkeit, Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu führen. Darüber hinaus unterlägen die begehrten Informationen ohnehin der Veröffentlichungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 QEG.Dafür spreche unter anderem, dass die konkrete Prozessfinanzierung durch Padronus bereits öffentlich sei. Die Offenlegung von Informationen über die eigenen finanziellen Mittel des Verbraucherschutzvereins ermögliche daher auch keine Rückschlüsse auf dessen tatsächliche Leistungsfähigkeit, Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu führen. Darüber hinaus unterlägen die begehrten Informationen ohnehin der Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, QEG.
Selbst wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verbraucherschutzvereins tatsächlich bestünden, müssten die Aufzeichnungen daher jedenfalls zumindest teilweise zugänglich gemacht werden. Dies könne etwa durch Schwärzung sensibler Passagen erfolgen; eine völlige Verweigerung des Zugangs komme insoweit nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin stützte das von ihr geltend gemachte Recht auf Informationszugang sowohl auf Art. 22a B-VG als auch auf Art. 10 EMRK.Die Beschwerdeführerin stützte das von ihr geltend gemachte Recht auf Informationszugang sowohl auf Artikel 22 a, B-VG als auch auf Artikel 10, EMRK.
8. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war zunächst der Gerichtsabteilung W129 zugeteilt. Nachdem diese Gerichtsabteilung am 3. April 2026 eine Befangenheitsanzeige erstattet hatte, wurde die Rechtssache am 9. April 2026 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W227 zugewiesen.
9. Nach entsprechender Aufforderung legte die belangte Behörde schließlich am 3. Juli 2026 den gesamten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin begehrte am 24. Oktober 2025 bei der belangten Behörde sämtliche Aufzeichnungen zur Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen im Sinne des § 2 QEG und für grenzüberschreitende Verbandsklagen i.S.d. § 1 QEG in den Verfahren QE 4/24 und QE 3/24.Die Beschwerdeführerin begehrte am 24. Oktober 2025 bei der belangten Behörde sämtliche Aufzeichnungen zur Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen im Sinne des Paragraph 2, QEG und für grenzüberschreitende Verbandsklagen i.S.d. Paragraph eins, QEG in den Verfahren QE 4/24 und QE 3/24.
Am 19. Dezember 2025 entsprach die belangte Behörde dem Informationsbegehren großteils, verweigerte den Informationszugang jedoch hinsichtlich dreier Dokumente zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins sowie hinsichtlich des Protokolls der Verhandlung vom 24. Oktober 2024, in der diese Themen erörtert wurden.
Am 15. Jänner 2026 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid gemäß § 11 IFG und begehrte die Offenlegung folgender Informationen aus den Akten QE 4/24 und QE 3/24:Am 15. Jänner 2026 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid gemäß Paragraph 11, IFG und begehrte die Offenlegung folgender Informationen aus den Akten QE 4/24 und QE 3/24:
? Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen (schriftlich, elektronisch, audio/visuell bzw. audiovisuell oder in sonstiger Form) über informelle und formelle Treffen zwischen der belangten Behörde und XXXX im Zusammenhang mit dem Antrag des Verbraucherschutzvereins auf Anerkennung als qualifizierte Einrichtung, insbesondere betreffend die Verhandlung vom 24. Oktober 2024;? Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen (schriftlich, elektronisch, audio/visuell bzw. audiovisuell oder in sonstiger Form) über informelle und formelle Treffen zwischen der belangten Behörde und römisch 40 im Zusammenhang mit dem Antrag des Verbraucherschutzvereins auf Anerkennung als qualifizierte Einrichtung, insbesondere betreffend die Verhandlung vom 24. Oktober 2024;
? Protokolle der Generalversammlung des Verbraucherschutzvereines vom 17. April 2023 und 14. März 2024;
? sämtliche Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Anerkennung des Verbraucherschutzvereines als qualifizierte Einrichtung, die amtlichen (oder unternehmerischen) Zwecken dienen und in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der unbedenklichen Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.3.1.1. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, i.d.F. BGBl. I Nr. 52/2025, lauten auszugsweise:Die wesentlichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. […]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) […]
Zuständigkeit
§ 3. (1) […] Paragraph 3, (1) […]
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) […]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
[…]
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. […]“
Die wesentlichen Bestimmungen des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), BGBl. I. Nr. 85/2024, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 85 aus 2024,, lauten:
„Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen
§ 1. (1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sieParagraph eins, (1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 409 vom 4. Dezember 2020 Seite 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sie
1. vor der Antragstellung bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war und sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat,
2. keinen Erwerbszweck verfolgt,
3. weder für insolvent erklärt noch über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
4. unabhängig ist und nicht unter dem Einfluss von Personen – Verbraucher ausgenommen – steht, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie zu diesem Zweck über Verfahren verfügt, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern, und
5. auf geeignete Weise – insbesondere auf ihrer Website – in klarer und verständlicher Sprache Angaben, die die Einhaltung der Kriterien der Z 1 bis 4 belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten öffentlich zugänglich macht.5. auf geeignete Weise – insbesondere auf ihrer Website – in klarer und verständlicher Sprache Angaben, die die Einhaltung der Kriterien der Ziffer eins bis 4 belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten öffentlich zugänglich macht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen
§ 2. (1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.Paragraph 2, (1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.1.2. § 6 Abs. 1 IFG konkretisiert die in Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S. 19). Demnach sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG Informationen u.a. dann nicht zu erteilen, wenn dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich, verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dabei werden in den § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a bis „d“ [gemeint offenbar: e] „ exemplarisch – darauf deutet die Verwendung des Wortes „insbesondere“ – einige schutzwürdige Interessen genannt. Hierzu zählen u.a. der Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, das Redaktionsgeheimnis und Rechte am geistigen Eigentum anderer Personen. Auffällig ist, dass in der Aufzählung der lit. a bis e primär auf rechtliche Interessen abgestellt wird. Der Wortlaut des ersten Teilsatzes der Z 7 dürfte jedoch auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc. Interessen – erlauben (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz. 35 f [Stand 01.06.2025, rdb.at]).3.1.2. Paragraph 6, Absatz eins, IFG konkretisiert die in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG angeführten Ausnahmetatbestände vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19). Demnach sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG Informationen u.a. dann nicht zu erteilen, wenn dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich, verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dabei werden in den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a bis „d“ [gemeint offenbar: e] „ exemplarisch – darauf deutet die Verwendung des Wortes „insbesondere“ – einige schutzwürdige Interessen genannt. Hierzu zählen u.a. der Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, das Bankgeheimnis, das Redaktionsgeheimnis und Rechte am geistigen Eigentum anderer Personen. Auffällig ist, dass in der Aufzählung der Litera a bis e primär auf rechtliche Interessen abgestellt wird. Der Wortlaut des ersten Teilsatzes der Ziffer 7, dürfte jedoch auch eine Bezugnahme auf andere als rechtliche Interessen – zu denken ist etwa an wirtschaftliche, politische, gesellschaftliche etc. Interessen – erlauben vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz. 35 f [Stand 01.06.2025, rdb.at]).
Mit dem Begriffspaar „erforderlich und verhältnismäßig“ wird auf die grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Geheimhaltung abgestellt. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts nach den Vorgaben des Art. 10 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, jeweils m.w.N.) sowie des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum Informationsanspruch aufgrund von Art. 10 EMRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446/2021). Welche Interessen abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren. Dabei ist zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder Informationsveröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl dadurch ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könnte. Dies kann etwa bei Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen fundamentaler Grund- und Menschenrechte oder Korruption der Fall sein (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S. 19).Mit dem Begriffspaar „erforderlich und verhältnismäßig“ wird auf die grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Geheimhaltung abgestellt. Die Vorgehensweise bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Erfordernis der verfassungskonformen Handhabung des Informationszugangsrechts nach den Vorgaben des Artikel 10, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche grundlegend VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, jeweils m.w.N.) sowie des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Informationsanspruch aufgrund von Artikel 10, EMRK und dessen Abwägungskriterien grundlegend VfSlg. 20.446 aus 2021,). Welche Interessen abzuwägen sind, hängt von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern ab. Diese sollen potenziell alle in die Abwägungsentscheidung einfließen. Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren. Dabei ist zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder Informationsveröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl dadurch ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könnte. Dies kann etwa bei Informationen betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verletzungen fundamentaler Grund- und Menschenrechte oder Korruption der Fall sein vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19).
Während das Recht auf Zugang zu Informationen zwar ein Jedermannsrecht und als solches durch Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG grundrechtlich verbürgt ist, kommt es bei der Abwägungsentscheidung mit berührten Geheimhaltungsinteressen auch darauf an, von wem und zu welchem Zweck das Informationsbegehren gestellt wird (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz. 86 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Eine besondere Rolle kommt dabei „public (social) watchdogs“ i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu. Dazu zählen etwa Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren (vgl. VfSlg. 20.446/2021; sogar ein rechtliches Interesse bejahend OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w; vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, S. 19). Hintergrund ist, dass, sofern die Kriterien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfüllt sind, neben einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Informationen i.S.d. Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK vorliegt, wenn der Zugang zur begehrten Information verweigert wird. In diesem Fall wird nämlich die in Art. 10 EMRK verbriefte Freiheit, Informationen zu erhalten und mitzuteilen, derart beeinträchtigt, dass der Wesensinhalt des Art. 10 EMRK berührt wird (vgl. EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11; VfGH 04.03.2021, E 4037/2020; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Während das Recht auf Zugang zu Informationen zwar ein Jedermannsrecht und als solches durch Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG grundrechtlich verbürgt ist, kommt es bei der Abwägungsentscheidung mit berührten Geheimhaltungsinteressen auch darauf an, von wem und zu welchem Zweck das Informationsbegehren gestellt wird vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz. 86 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Eine besondere Rolle kommt dabei „public (social) watchdogs“ i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu. Dazu zählen etwa Journalisten, die Informationen benötigen, um eine öffentliche Debatte zu ermöglichen, oder Nichtregierungsorganisationen, die im öffentlichen Interesse agieren vergleiche VfSlg. 20.446 aus 2021,; sogar ein rechtliches Interesse bejahend OGH 05.12.2022, 5 Ob 178/22w; vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . GP, S. 19). Hintergrund ist, dass, sofern die Kriterien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erfüllt sind, neben einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Zugang zu Informationen i.S.d. Artikel 22 a, Absatz 2 und 3 B-VG zusätzlich ein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK vorliegt, wenn der Zugang zur begehrten Information verweigert wird. In diesem Fall wird nämlich die in Artikel 10, EMRK verbriefte Freiheit, Informationen zu erhalten und mitzuteilen, derart beeinträchtigt, dass der Wesensinhalt des Artikel 10, EMRK berührt wird vergleiche EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11; VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,; VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Das Anerkennungsverfahren nach den §§ 1 und 2 QEG ist ein auf Bescheiderlassung gerichtetes verwaltungsbehördliches Verfahren. Es ist daher nach den Bestimmungen des AVG zu führen (vgl. Dirlinger/Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.01 § 1 QEG, Rz. 32 [Stand 29.08.2025, rdb.at]). Die eindeutige Formulierung „ist auf ihren Antrag [...] anzuerkennen“ begründet im QEG ein subjektives Recht der antragstellenden juristischen Person, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen sie als qualifizierte Einrichtung anerkennenden Bescheid zu erhalten. Hingegen sind aus dem QEG oder aus anderen Vorschriften keine weiteren Beteiligten ableitbar, auf die sich das Anerkennungsverfahren bezieht. Es liegt somit ein Ein-Parteien-Verfahren vor, in dem lediglich der Antragstellerin Parteistellung i.S.d. § 8 AVG zukommt (vgl. Fucik in Klicka/Koller [Hrsg], Kommentar zur ZPO6 [2025] § 1 QEG, Rz. 11).Das Anerkennungsverfahren nach den Paragraphen eins und 2 QEG ist ein auf Bescheiderlassung gerichtetes verwaltungsbehördliches Verfahren. Es ist daher nach den Bestimmungen des AVG zu führen vergleiche Dirlinger/Koller in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.01 Paragraph eins, QEG, Rz. 32 [Stand 29.08.2025, rdb.at]). Die eindeutige Formulierung „ist auf ihren Antrag [...] anzuerkennen“ begründet im QEG ein subjektives Recht der antragstellenden juristischen Person, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen sie als qualifizierte Einrichtung anerkennenden Bescheid zu erhalten. Hingegen sind aus dem QEG oder aus anderen Vorschriften keine weiteren Beteiligten ableitbar, auf die sich das Anerkennungsverfahren bezieht. Es liegt somit ein Ein-Parteien-Verfahren vor, in dem lediglich der Antragstellerin Parteistellung i.S.d. Paragraph 8, AVG zukommt vergleiche Fucik in Klicka/Koller [Hrsg], Kommentar zur ZPO6 [2025] Paragraph eins, QEG, Rz. 11).
Äußert der beklagte Unternehmer gemäß § 629 ZPO Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien nach den §§ 1 und 2 QEG, hat er diese nach den Materialien „ausreichend begründet“ darzulegen. Darunter wird allerdings ausschließlich zu verstehen sein, dass konkrete Kriterien benannt und substantiiert werden. Dieses Erfordernis darf jedoch nicht zu einer materiellen Prüfung durch das Gericht führen (vgl. Schumann in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 629 ZPO [Stand 29.08.2025, rdb.at]).Äußert der beklagte Unternehmer gemäß Paragraph 629, ZPO Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien nach den Paragraphen eins und 2 QEG, hat er diese nach den Materialien „ausreichend begründet“ darzulegen. Darunter wird allerdings ausschließlich zu verstehen sein, dass konkrete Kriterien benannt und substantiiert werden. Dieses Erfordernis darf jedoch nicht zu einer materiellen Prüfung durch das Gericht führen vergleiche Schumann in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 629, ZPO [Stand 29.08.2025, rdb.at]).
Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl. VfSlg. 20.345/2019). Es ist jedoch, wie sich nunmehr speziell an Art. 22a B-VG erweist, nicht Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl. EGMR 14.04.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl. auch Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen (vgl. VfGH 28.04.2026, G 136/2025).Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient vergleiche VfSlg. 20.345 aus 2019,). Es ist jedoch, wie sich nunmehr speziell an Artikel 22 a, B-VG erweist, nicht Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vergleiche EGMR 14.04.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren vergleiche auch Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen vergleiche VfGH 28.04.2026, G 136 aus 2025,).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt, beziehen sich die konkret begehrten Informationen auf das Verfahren der belangten Behörde zur Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 1 f QEG. Der Bundeskartellanwalt entscheidet darüber mit Bescheid (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 QEG) und tritt dabei als zuständige Bundesbehörde auf. Er ist daher jedenfalls informationspflichtige Stelle i.S.d. § 1 Z 1 IFG.Wie festgestellt, beziehen sich die konkret begehrten Informationen auf das Verfahren der belangten Behörde zur Anerkennung des Verbraucherschutzvereins als qualifizierte Einrichtung i.S.d. Paragraphen eins, f QEG. Der Bundeskartellanwalt entscheidet darüber mit Bescheid vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, QEG) und tritt dabei als zuständige Bundesbehörde auf. Er ist daher jedenfalls informationspflichtige Stelle i.S.d. Paragraph eins, Ziffer eins, IFG.
Die belangte Behörde verweigerte den Informationszugang zu Dokumenten, die Teil des Verwaltungsaktes des Anerkennungsverfahrens waren und die finanzielle sowie strategische Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins betreffen. Sie begründete dies damit, dass diese Dokumente aufgrund eines berechtigten Interesses des Verbraucherschutzvereins gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG geheimhaltungsbedürftig seien.Die belangte Behörde verweigerte den Informationszugang zu Dokumenten, die Teil des Verwaltungsaktes des Anerkennungsverfahrens waren und die finanzielle sowie strategische Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins betreffen. Sie begründete dies damit, dass diese Dokumente aufgrund eines berechtigten Interesses des Verbraucherschutzvereins gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG geheimhaltungsbedürftig seien.
Die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a bis e IFG hat – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – lediglich demonstrativen Charakter. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse muss daher nicht zwingend eindeutig einem der in lit. a bis e genannten Tatbestände zugeordnet werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts enthalten die begehrten Dokumente zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins Informationen, die – durchaus vergleichbar mit Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen – einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Verbraucherschutzvereins i.S.d. § 6 Abs. 1 Z 7 IFG unterliegen.Die Aufzählung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a bis e IFG hat – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – lediglich demonstrativen Charakter. Das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse muss daher nicht zwingend eindeutig einem der in Litera a bis e genannten Tatbestände zugeordnet werden. Aus Sicht des erkennenden Gerichts enthalten die begehrten Dokumente zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins Informationen, die – durchaus vergleichbar mit Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnissen – einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Verbraucherschutzvereins i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG unterliegen.
Dies ergibt sich zunächst aus der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach dem QEG. Dieses sieht, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, lediglich Rechte und Pflichten der antragstellenden Organisation vor. Das Anerkennungsverfahren ist daher – wie oben ausgeführt – ein Ein-Parteien-Verfahren. Parteistellung i.S.d. § 8 AVG kommt ausschließlich der antragstellenden Organisation zu, im konkreten Ausgangsfall somit dem Verbraucherschutzverein. Nur diesem ist daher als Partei des Verfahrens Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.Dies ergibt sich zunächst aus der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach dem QEG. Dieses sieht, wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, lediglich Rechte und Pflichten der antragstellenden Organisation vor. Das Anerkennungsverfahren ist daher – wie oben ausgeführt – ein Ein-Parteien-Verfahren. Parteistellung i.S.d. Paragraph 8, AVG kommt ausschließlich der antragstellenden Organisation zu, im konkreten Ausgangsfall somit dem Verbraucherschutzverein. Nur diesem ist daher als Partei des Verfahrens Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu gewähren.
Im Verbandsklageverfahren, in dem sich der Verbraucherschutzverein auf seine zuvor zuerkannte Stellung als qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 1 f QEG beruft, hat hingegen grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin als beklagte Partei das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 219 ZPO. Die begehrten Dokumente zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins sind in diesem Verfahren jedoch nicht vorzulegen. Nach § 6 Abs. 4 QEG muss dem Prozessgericht lediglich offengelegt werden, dass eine Prozessfinanzierung in Anspruch genommen wird. Der Prozessfinanzierungsvertrag und dessen Inhalt sind hingegen nur gegenüber der belangten Behörde offenzulegen. Weitere Nachweispflichten finanzieller oder strategischer Natur bestehen gegenüber dem Prozessgericht nicht.Im Verbandsklageverfahren, in dem sich der Verbraucherschutzverein auf seine zuvor zuerkannte Stellung als qualifizierte Einrichtung i.S.d. Paragraphen eins, f QEG beruft, hat hingegen grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin als beklagte Partei das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 219, ZPO. Die begehrten Dokumente zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins sind in diesem Verfahren jedoch nicht vorzulegen. Nach Paragraph 6, Absatz 4, QEG muss dem Prozessgericht lediglich offengelegt werden, dass eine Prozessfinanzierung in Anspruch genommen wird. Der Prozessfinanzierungsvertrag und dessen Inhalt sind hingegen nur gegenüber der belangten Behörde offenzulegen. Weitere Nachweispflichten finanzieller oder strategischer Natur bestehen gegenüber dem Prozessgericht nicht.
Die Beschwerdeführerin hätte daher auch im Wege der Akteneinsicht gemäß § 219 ZPO keinen Zugang zu den konkret begehrten Dokumenten des Verbraucherschutzvereins. Das IFG darf aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht dazu dienen, ihr einen solchen Zugang dennoch zu eröffnen. Andernfalls würde das Parteienprivileg auf Akteneinsicht umgangen und die Beschwerdeführerin in eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte begünstigte Situation gebracht.Die Beschwerdeführerin hätte daher auch im Wege der Akteneinsicht gemäß Paragraph 219, ZPO keinen Zugang zu den konkret begehrten Dokumenten des Verbraucherschutzvereins. Das IFG darf aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht dazu dienen, ihr einen solchen Zugang dennoch zu eröffnen. Andernfalls würde das Parteienprivileg auf Akteneinsicht umgangen und die Beschwerdeführerin in eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollte begünstigte Situation gebracht.
Diese Auffassung wird durch einen kürzlich ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gestützt. Der Verfassungsgerichtshof sprach darin in einem obiter dictum aus, dass das Recht auf Akteneinsicht seinem Wesen nach ein Parteienrecht ist. Es dient der Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs. Daraus leitete der Verfassungsgerichtshof ab, dass Art. 22a B-VG nicht dazu dienen kann, Personen, die nicht Verfahrensparteien sind, aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen. Eine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes könnte nämlich die rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren – mitunter erheblich – beeinträchtigen (vgl. wieder VfGH 28.04.2026, G 136/2025, Rz. 12).Diese Auffassung wird durch einen kürzlich ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes gestützt. Der Verfassungsgerichtshof sprach darin in einem obiter dictum aus, dass das Recht auf Akteneinsicht seinem Wesen nach ein Parteienrecht ist. Es dient der Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs. Daraus leitete der Verfassungsgerichtshof ab, dass Artikel 22 a, B-VG nicht dazu dienen kann, Personen, die nicht Verfahrensparteien sind, aufgrund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen. Eine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes könnte nämlich die rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren – mitunter erheblich – beeinträchtigen vergleiche wieder VfGH 28.04.2026, G 136 aus 2025,, Rz. 12).
Diese Ausführungen beziehen sich aufgrund des dortigen Ausgangsfalles zwar auf gerichtliche Verfahren. Aus Sicht des erkennenden Gerichts können sie jedoch sinngemäß auch auf das vorliegende verwaltungsbehördliche Verfahren übertragen werden. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes im konkreten Fall ein fair geführtes Verbandsklageverfahren gefährden könnte. Die Informationsverweigerung dient daher gerade dem Schutz „rechtsstaatlicher Funktionsbedingungen“.
Wie die belangte Behörde bereits zu Recht dargelegt hat, bestünde bei Einsicht in die konkreten finanziellen und strategischen Strukturen einer qualifizierten Einrichtung die Gefahr, dass sich die beklagte Partei im Verfahren nicht der Aufklärung der materiell-rechtlichen Frage widmet. Vielmehr könnte sie versuchen, eine allfällige finanzielle Unterlegenheit der klagenden Partei auszunützen, um das Verfahren ohne Klärung der eigentlichen Streitfrage vorzeitig zu beenden.
Dass die Verfahrenskosten des Verbraucherschutzvereins im vorliegenden Fall durch einen Prozessfinanzierer gedeckt werden, kommt dabei keine maßgebliche Bedeutung zu. Einem Prozessgegner dürfen während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens durch das IFG aus Sicht des erkennenden Gerichts keinesfalls Dokumente offengelegt werden, die auch nur potentiell geeignet wären, ein faires Verfahren zu gefährden. Dies gilt umso mehr, als ein Informationszugang im vorliegenden Fall – wie bereits dargelegt – nur durch Umgehung der Akteneinsichtsrechte möglich wäre. Die Sicherung eines fairen Verfahrens hat in einem Rechtsstaat jedenfalls übergeordnete Bedeutung und ist daher auch in der vorliegenden Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, dass im konkreten Ausgangsfall des Verfassungsgerichtshofes ein Journalist Informationszugang begehrte. Journalisten kommt, wie bereits oben ausgeführt, als sogenannten „public watchdogs“ eine privilegierte Stellung zu. Umso mehr müssen die dortigen Ausführungen für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als „public watchdog“ agiert.
Die Beschwerdeführerin ist weder Journalistin noch NGO noch eine vergleichbare Person bzw. Organisation, die im öffentlichen Interesse tätig wird. Sie hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass sie die Informationen begehrt, um eine öffentliche Debatte über ein gesamtgesellschaftlich relevantes Thema zu initiieren (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.1.2 und die dort angeführte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Wie noch näher auszuführen sein wird, liegt dem Informationsbegehren ausschließlich ihr persönliches Interesse zugrunde. Ein auf Art. 10 EMRK gestütztes Recht auf Informationszugang kommt ihr daher – entgegen ihrem Beschwerdevorbringen – jedenfalls nicht zu.Die Beschwerdeführerin ist weder Journalistin noch NGO noch eine vergleichbare Person bzw. Organisation, die im öffentlichen Interesse tätig wird. Sie hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass sie die Informationen begehrt, um eine öffentliche Debatte über ein gesamtgesellschaftlich relevantes Thema zu initiieren (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.1.2 und die dort angeführte Rechtsprechung der Höchstgerichte). Wie noch näher auszuführen sein wird, liegt dem Informationsbegehren ausschließlich ihr persönliches Interesse zugrunde. Ein auf Artikel 10, EMRK gestütztes Recht auf Informationszugang kommt ihr daher – entgegen ihrem Beschwerdevorbringen – jedenfalls nicht zu.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie sei an den begehrten Dokumenten interessiert, weil sie die Tätigkeit des Bundeskartellanwaltes als zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für qualifizierte Einrichtungen in Österreich nachvollziehen möchte. Zudem habe sie im Zivilverfahren gegen den Verbraucherschutzverein gemäß § 629 Abs. 1 ZPO ein gesetzlich normiertes Recht, Bedenken dazu aufzuzeigen, ob der Verbraucherschutzverein die gesetzlichen Vorgaben an qualifizierte Einrichtungen tatsächlich erfülle. Zur wirksamen Ausübung dieses Verfahrensrechts benötige sie die von der belangten Behörde begehrten Dokumente. Darüber hinaus bestehe an den begehrten Dokumenten kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, weil diese ohnehin gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 QEG proaktiv auf der Website des Verbraucherschutzvereins zu veröffentlichen seien. Schließlich weist sie darauf hin, dass der Verbraucherschutzverein nur an drei Dokumenten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht habe, die belangte Behörde schließlich jedoch an vier Dokumenten.Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie sei an den begehrten Dokumenten interessiert, weil sie die Tätigkeit des Bundeskartellanwaltes als zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde für qualifizierte Einrichtungen in Österreich nachvollziehen möchte. Zudem habe sie im Zivilverfahren gegen den Verbraucherschutzverein gemäß Paragraph 629, Absatz eins, ZPO ein gesetzlich normiertes Recht, Bedenken dazu aufzuzeigen, ob der Verbraucherschutzverein die gesetzlichen Vorgaben an qualifizierte Einrichtungen tatsächlich erfülle. Zur wirksamen Ausübung dieses Verfahrensrechts benötige sie die von der belangten Behörde begehrten Dokumente. Darüber hinaus bestehe an den begehrten Dokumenten kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, weil diese ohnehin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, QEG proaktiv auf der Website des Verbraucherschutzvereins zu veröffentlichen seien. Schließlich weist sie darauf hin, dass der Verbraucherschutzverein nur an drei Dokumenten Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht habe, die belangte Behörde schließlich jedoch an vier Dokumenten.
Zum letztgenannten Vorbringen ist festzuhalten, dass sich das vierte Dokument, nämlich das Protokoll der Verhandlung vom 24. Oktober 2024, inhaltlich auf jene drei Dokumente bezieht, an denen der Verbraucherschutzverein berechtigte Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hat. Auch dieses Dokument unterliegt daher aus den bereits erläuterten Gründen dem Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG.Zum letztgenannten Vorbringen ist festzuhalten, dass sich das vierte Dokument, nämlich das Protokoll der Verhandlung vom 24. Oktober 2024, inhaltlich auf jene drei Dokumente bezieht, an denen der Verbraucherschutzverein berechtigte Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht hat. Auch dieses Dokument unterliegt daher aus den bereits erläuterten Gründen dem Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige die begehrten Informationen zur Ausübung ihres Prozessrechts gemäß § 629 Abs. 1 ZPO, ist ihr entgegenzuhalten, dass Bedenken nach dieser Bestimmung nach den Gesetzesmaterialien – um einer inhaltlichen Prüfung durch das Prozessgericht vorzubeugen – lediglich „ausreichend begründet“ darzulegen sind. Dafür genügt es, konkrete Kriterien zu benennen und zu substantiieren (siehe wieder das unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte). Daraus folgt, dass die Ausübung dieses Verfahrensrechts – würden etwaige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die entsprechenden Voraussetzungen beim Verbraucherschutzverein nicht erfüllt sind – auch ohne die konkret begehrten Dokumente samt deren Detailinformationen möglich wäre.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige die begehrten Informationen zur Ausübung ihres Prozessrechts gemäß Paragraph 629, Absatz eins, ZPO, ist ihr entgegenzuhalten, dass Bedenken nach dieser Bestimmung nach den Gesetzesmaterialien – um einer inhaltlichen Prüfung durch das Prozessgericht vorzubeugen – lediglich „ausreichend begründet“ darzulegen sind. Dafür genügt es, konkrete Kriterien zu benennen und zu substantiieren (siehe wieder das unter Punkt 3.1.2. Ausgeführte). Daraus folgt, dass die Ausübung dieses Verfahrensrechts – würden etwaige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die entsprechenden Voraussetzungen beim Verbraucherschutzverein nicht erfüllt sind – auch ohne die konkret begehrten Dokumente samt deren Detailinformationen möglich wäre.
Auch wenn das Recht auf Informationszugang ein Jedermannsrecht ist, ist in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, von wem und zu welchem Zweck ein Informationsbegehren gestellt wird. Das Argument der belangten Behörde, wonach das primäre Interesse der Beschwerdeführerin angesichts des gegen sie geführten Verbandsklageverfahrens nicht an der Arbeit der belangten Behörde liege, kann nicht von der Hand gewiesen werden.
Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vorgebracht – mittlerweile zu zwei weiteren bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren (NKA 5/26, NKA 17/26) Informationsbegehren stellte, in denen sie Prozessfinanzierungsverträge und finanzielle Unterlagen des Verbraucherschutzvereins begehrt. Ihr Interesse richtet sich daher gerade auf detaillierte Informationen zur finanziellen und strategischen Ausrichtung des Verbraucherschutzvereins. Dabei handelt es sich um Informationen, die – wie bereits ausführlich dargelegt – dem Prozessgegner in einem Verbandsklageverfahren gerade nicht zukommen sollen. Daraus ist zudem zu schließen, dass das Informationsbegehren dem rein persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin dient und nicht einem öffentlichen Interesse, das in der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen wäre.
Auch dem Vorbringen, die begehrten Informationen unterlägen keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse, weil sie ohnehin gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 QEG proaktiv zu veröffentlichen wären, ist nicht zu folgen. An den konkret begehrten Dokumenten bestehen aus den bereits dargestellten Gründen berechtigte Geheimhaltungsinteressen. Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Z 5 QEG kann daher nicht darin liegen, diese Geheimhaltungsinteressen außer Acht zu lassen und sämtliche Dokumente, die Teil des Anerkennungsverfahrens der belangten Behörde waren, ausnahmslos der proaktiven Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen.Auch dem Vorbringen, die begehrten Informationen unterlägen keinem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse, weil sie ohnehin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, QEG proaktiv zu veröffentlichen wären, ist nicht zu folgen. An den konkret begehrten Dokumenten bestehen aus den bereits dargestellten Gründen berechtigte Geheimhaltungsinteressen. Sinn und Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, QEG kann daher nicht darin liegen, diese Geheimhaltungsinteressen außer Acht zu lassen und sämtliche Dokumente, die Teil des Anerkennungsverfahrens der belangten Behörde waren, ausnahmslos der proaktiven Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucherschutzverein seiner Veröffentlichungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 5 QEG nicht nachgekommen wäre. Auf seiner Website wurden sowohl die Finanzierungsquellen des Verbraucherschutzvereins als auch die gegenständliche Prozessfinanzierung durch Padronus veröffentlicht (vgl. ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP, 5, wonach lediglich die Finanzierungsquellen zu veröffentlichen sind). Darüber hinaus sind auch die Vereinsstatuten sowie der Vorstandsbeschluss vom 9. August 2024 einsehbar, in denen konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Verbraucherschutzvereins festgelegt wurden.Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Verbraucherschutzverein seiner Veröffentlichungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, QEG nicht nachgekommen wäre. Auf seiner Website wurden sowohl die Finanzierungsquellen des Verbraucherschutzvereins als auch die gegenständliche Prozessfinanzierung durch Padronus veröffentlicht vergleiche ErläutRV 2602 BlgNR 27. GP, 5, wonach lediglich die Finanzierungsquellen zu veröffentlichen sind). Darüber hinaus sind auch die Vereinsstatuten sowie der Vorstandsbeschluss vom 9. August 2024 einsehbar, in denen konkrete Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Verbraucherschutzvereins festgelegt wurden.
Als Ergebnis der Interessenabwägung ist somit festzuhalten, dass der Verbraucherschutzverein gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Parteienprivileg auf Akteneinsicht zur Sicherung eines fairen Verbandsklageverfahrens gewahrt bleibt und der Beschwerdeführerin folglich kein Informationszugang gewährt wird. Das rein persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung der begehrten Information kann demgegenüber nicht überwiegen.Als Ergebnis der Interessenabwägung ist somit festzuhalten, dass der Verbraucherschutzverein gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Parteienprivileg auf Akteneinsicht zur Sicherung eines fairen Verbandsklageverfahrens gewahrt bleibt und der Beschwerdeführerin folglich kein Informationszugang gewährt wird. Das rein persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Offenlegung der begehrten Information kann demgegenüber nicht überwiegen.
Schließlich ist zu prüfen, ob ein teilweiser Informationszugang i.S.d. § 6 Abs. 2 IFG geboten ist. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben beizupflichten. Angesichts der begrenzten personellen Ressourcen von vier Vollzeitkräften und der hohen Arbeitslast der belangten Behörde wäre die Gewährung eines teilweisen Informationszuganges mit einem unverhältnismäßigen Aufwand i.S.d. § 9 Abs. 2 IFG verbunden.Schließlich ist zu prüfen, ob ein teilweiser Informationszugang i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, IFG geboten ist. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben beizupflichten. Angesichts der begrenzten personellen Ressourcen von vier Vollzeitkräften und der hohen Arbeitslast der belangten Behörde wäre die Gewährung eines teilweisen Informationszuganges mit einem unverhältnismäßigen Aufwand i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, IFG verbunden.
Zur Prüfung eines teilweisen Informationszuganges müsste mit weiteren Drittparteien erörtert werden, ob etwaige Geschäftsgeheimnisse von einer Veröffentlichung betroffen wären. Zudem hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ohnehin bereits diverse Informationen offengelegt; auch dieses Verfahren hat bereits einen nicht unbeachtlichen Zeitaufwand verursacht. Darüber hinaus sind weitere Informationsbegehren der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde anhängig. Aufgrund der Anzahl der Informationsbegehren, des Umfangs der begehrten Unterlagen und der vorhandenen personellen Ressourcen würde die zusätzliche Abwicklung eines Verfahrens zur Prüfung einer teilweisen Informationsgewährung die sonstigen Aufgaben der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts unverhältnismäßig beeinträchtigen. Eine teilweise Informationsgewährung kommt daher gemäß § 9 Abs. 2 IFG nicht in Betracht.Zur Prüfung eines teilweisen Informationszuganges müsste mit weiteren Drittparteien erörtert werden, ob etwaige Geschäftsgeheimnisse von einer Veröffentlichung betroffen wären. Zudem hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ohnehin bereits diverse Informationen offengelegt; auch dieses Verfahren hat bereits einen nicht unbeachtlichen Zeitaufwand verursacht. Darüber hinaus sind weitere Informationsbegehren der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde anhängig. Aufgrund der Anzahl der Informationsbegehren, des Umfangs der begehrten Unterlagen und der vorhandenen personellen Ressourcen würde die zusätzliche Abwicklung eines Verfahrens zur Prüfung einer teilweisen Informationsgewährung die sonstigen Aufgaben der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts unverhältnismäßig beeinträchtigen. Eine teilweise Informationsgewährung kommt daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IFG nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Zudem haben die Verfahrensparteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, weshalb diese auch gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG entfallen konnte (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG, Anm. 14).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsver-fahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes). Zudem haben die Verfahrensparteien ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, weshalb diese auch gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG entfallen konnte vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 14).
3.2. Zur Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen fehlt, ob und inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Unterlagen eines verwaltungsbehördlichen Anerkennungsverfahrens nach dem QEG vermitteln kann, wenn der Informationswerber in diesem Verfahren keine Parteistellung hat, ihm auch in einem damit zusammenhängenden Verbandsklageverfahren kein entsprechendes Akteneinsichtsrecht zukäme und der begehrte Informationszugang geeignet wäre, die rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen dieses Verbandsklageverfahrens zu beeinträchtigen.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen fehlt, ob und inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu Unterlagen eines verwaltungsbehördlichen Anerkennungsverfahrens nach dem QEG vermitteln kann, wenn der Informationswerber in diesem Verfahren keine Parteistellung hat, ihm auch in einem damit zusammenhängenden Verbandsklageverfahren kein entsprechendes Akteneinsichtsrecht zukäme und der begehrte Informationszugang geeignet wäre, die rechtsstaatlichen Funktionsbedingungen dieses Verbandsklageverfahrens zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Anerkennungsverfahren Bundeskartellanwalt finanzielle Mittel Geheimhaltungsinteresse Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Informationszugang - Verweigerung Interessenabwägung persönliches Interesse Revision zulässig unverhältnismäßiger Aufwand VerbraucherschutzvereinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W227.2340400.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026