Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W250 2346332-1/25E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2026, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2026, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.06.2026 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen Staatsangehörigen Ägyptens, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.06.2026 zugestellt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.06.2026 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einen Staatsangehörigen Ägyptens, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.06.2026 zugestellt.
2. Der BF erhob am 25.06.2026 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.06.2026 und brachte im Wesentlichen vor, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vorliege, da der BF aufrecht gemeldet sei, an dieser Adresse auch weiterhin wohnen könne und Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern habe. Auch was die Ausführungen zur Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da der BF einem gelinderen Mittel unmittelbar Folge leisten würde und bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Mit der Tatsache, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden müsse, setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Insbesondere habe die Behörde keine Ausführungen zur konkreten Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates getroffen. Da es seit ca. eineinhalb Jahren nicht möglich sei, den Bruder des BF nach Ägypten abzuschieben, sei es für den BF nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen seine Abschiebung möglich sein solle.2. Der BF erhob am 25.06.2026 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.06.2026 und brachte im Wesentlichen vor, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliege, da der BF aufrecht gemeldet sei, an dieser Adresse auch weiterhin wohnen könne und Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern habe. Auch was die Ausführungen zur Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, da der BF einem gelinderen Mittel unmittelbar Folge leisten würde und bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren. Mit der Tatsache, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden müsse, setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Insbesondere habe die Behörde keine Ausführungen zur konkreten Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates getroffen. Da es seit ca. eineinhalb Jahren nicht möglich sei, den Bruder des BF nach Ägypten abzuschieben, sei es für den BF nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen seine Abschiebung möglich sein solle.
Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
3. Das Bundesamt legte am 25.06.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in der der BF einvernommen wurde.
Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Der BF beantragte am 02.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF wird seit 12.06.2026 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Er leidet an einem Hautausschlag bzw. Akne im Gesicht, diesbezüglich erhält er in der Schubhaft eine Creme.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1.3.1. Der BF reiste Ende des Jahres 2021 aus Italien kommend nach Österreich ein und stellte am 26.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Zuge einer Amtshandlung der Polizei. Er hielt sich in diesem Zeitraum unangemeldet in Österreich auf und verfügte erst ab 03.10.2022 über eine Meldung als obdachlos. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF entzog sich diesem Verfahren durch Untertauchen. Ihm konnte weder die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.03.2023 noch der Bescheid vom 07.03.2023 zugestellt werden.
1.3.2. Der BF stellte am 02.05.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2023 erlassene und in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung vor. Der Folgeantrag vom 02.05.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2023 abgewiesen. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.3.3. Der BF stellte am 04.01.2024 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2023 erlassene Rückkehrentscheidung vor. Der Folgeantrag vom 04.01.2024 wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2024 vollinhaltlich zurückgewiesen. Der BF entzog sich insofern diesem Verfahren, als der BF an seiner Meldeadresse für das Bundesamt nicht erreichbar war. Im Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides war der BF obdachlos gemeldet. Auf die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Abgabestelle zurückgelassene Verständigung über die Bereithaltung des Bescheides vom 10.12.2024 reagierte der BF nicht.
1.3.4. Der BF wirkte an seinen Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht mit, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte und unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte. Er verfügt zwar über einen Reisepass, dieses Dokument befindet sich in der Wohnung seiner Mutter in Ägypten, hat dieses Dokument dem Bundesamt bisher aber nicht vorgelegt. Dadurch erschwert er auch seine Abschiebung. Dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzog sich der BF durch Untertauchen. Die Ladung des BF vor eine Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde für 24.09.2025 war nicht möglich, da sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufhielt.
1.3.5. Der BF legitimierte sich am 06.10.2025 im Zuge einer Kontrolle durch die Polizei mit einem Meldezettel, auf dem eine Adresse aufschien, an der der BF tatsächlich nicht aufhältig war, um der Anhaltung in Schubhaft zu entgehen.
1.3.6. Der BF machte in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Insbesondere machte der BF am 22.06.2026 vor der Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates falsche Angaben zu seiner Identität.
1.3.7. In Österreich leben der Bruder sowie die Schwester des BF. Der BF bewohnt mit seinem Bruder eine Wohnung. Der BF hat wöchentlich Kontakt zu seiner Schwester und wird von deren Ehemann finanziell unterstützt. Der BF verfügt in Österreich über ein soziales Netz, das es ihm ermöglichte, unangemeldet Unterkunft zu nehmen und sich dem Zugriff des Bundesamtes zu entziehen. Der BF besitzt kein seine Existenz sicherndes Vermögen und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr finanziert der BF seinen Lebensunterhalt auch durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Der BF bewohnt gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung, in der er auch nach seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte.
1.3.8. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der BF am 22.06.2026 einer Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität. Die ägyptische Vertretungsbehörde versucht den BF auf Grund der Passdaten seines Vaters sowie seiner Schwester zu identifizieren. Die Identifizierung sowie die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ist auf Grund dieser Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, wird jedoch auf Grund der mangelnden Mitwirkung des BF mehrere Monate in Anspruch nehmen.
1.3.9. Der BF ist nicht bereit, im Hinblick auf seine Abschiebung mit dem Bundesamt zu kooperieren. Er würde bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in die Anhaltedatei sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Zur Person des BF
2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben in den bisherigen Verfahren sowie aus dem Umstand, dass die Identität des Vaters des BF sowie der Schwester des BF feststehen. Die Identität des BF konnte bisher nicht geklärt werden, da er weder identitätsbezeugende Dokumente vorlegte noch nachvollziehbare Angaben zu seiner Identität machte. Dazu wird auf die Ausführungen zu Punkt II.2.3.4. verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sämtliche vom BF gestellte Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben in den bisherigen Verfahren sowie aus dem Umstand, dass die Identität des Vaters des BF sowie der Schwester des BF feststehen. Die Identität des BF konnte bisher nicht geklärt werden, da er weder identitätsbezeugende Dokumente vorlegte noch nachvollziehbare Angaben zu seiner Identität machte. Dazu wird auf die Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.3.4. verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sämtliche vom BF gestellte Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2.2. Dass der BF seit 12.06.2026 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026, in der er nach seinem Gesundheitszustand befragt ausführte, dass er gesund sei, aber an einem Hautausschlag leide, der in der Schubhaft mit einer Creme behandelt werde.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Dass der BF Ende des Jahres 2021 aus Italien kommend nach Österreich einreiste und erst am 26.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte gab der BF in der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 an. Er habe nach seiner Einreise keinen Asylantrag gestellt, da ihm gesagt worden sei, dass er dann abgeschoben werde. Er habe ca. ein halbes Jahr auf einem Markt gearbeitet. Als er dort von mehreren Personen angegriffen worden sei, sei er zur Polizei gegangen und habe den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, als er nach einem Ausweis gefragt worden sei. Dass der BF in diesem Zeitraum über keine Meldeadresse verfügte und sich erst ab 03.10.2022 obdachlos meldete ergibt sich aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach sich der BF dem Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 26.08.2022 entzogen hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt versuchte, dem BF eine Ladung für 01.03.2023 an der damaligen Meldeadresse des BF zuzustellen. Aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 01.03.2023 ergibt sich, dass mehrmalige Zustellversuche durch die Polizei ergebnislos verlaufen seien. Es sei eine Verständigung an der Wohnungstüre zurückgelassen worden, die unberücksichtigt geblieben ist. Eine Hauserhebung in den umliegenden Wohnungen habe ergeben, dass an der Abgabestelle des BF niemand wahrgenommen worden sei.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt führte der BF aus, dass er sich insgesamt nur ca. ein bis zwei Wochen an dieser Adresse aufgehalten habe und beabsichtigt habe, an dieser Adresse ein Gewerbe anzumelden. Er sei jedoch gleichzeitig an einer anderen Adresse gemeldet gewesen. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass der BF in dem hier zu beurteilenden Zeitraum im Februar bzw. März 2023 ausschließlich über eine Meldeadresse an der in der betreffenden Ladung für 01.03.2023 genannten Adresse verfügte.
Die Zustellung des Bescheides vom 07.03.2023 an den BF war ebenfalls nicht möglich, da es dem Bundesamt nicht möglich war, eine Abgabestelle für den BF zu ermitteln. Der Bescheid wurde daher durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 selbst angab, dass er sich an der damals im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse tatsächlich nicht aufgehalten hat.
Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass sich der BF seinem Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 26.08.2022 entzogen hat.
2.3.2. Die Feststellungen zu dem vom BF am 02.05.2023 gestellten Folgeantrag auf internationalem Schutz, der darüber ergangenen Entscheidung des Bundesamtes und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3.3. Dass der BF am 04.01.2024 einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Dass sich der BF diesem Verfahren entzogen hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt versuchte dem BF eine Ladung für 31.01.2024 an seiner damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 11.01.2024 ergibt sich, dass ein Bewohner der betreffenden Wohnung angegeben habe, dass er den BF kenne und dass dieser bis Anfang Dezember 2023 auch in der Wohnung gewohnt habe. Er sei mittlerweile jedoch ausgezogen und es befänden sich auch keine seiner Sachen mehr in der Wohnung.
Das Bundesamt versuchte neuerlich dem BF eine Ladung für 02.04.2024 an der damaligen Meldeadresse zuzustellen. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 26.03.2024 ergibt sich, dass der BF – im Zuge einer einen anderen Fremden betreffenden Amtshandlung – in einer anderen Wohnung angetroffen werden konnte, in der der BF jedoch nicht gemeldet war. Am 02.04.2024 wurde der BF zu diesem Sachverhalt vom Bundesamt einvernommen, wobei der BF angab, dass er zwar an einer Adresse gemeldet sei, sich jedoch in einer anderen Wohnung aufhalte. Er habe viele Freunde und übernachte bei diesen. An seiner Meldeadresse halte er sich nicht auf, da er die Miete nicht bezahlen könne. Er habe keine fixe Wohnadresse, sondern wohne alle zwei bis drei Tage in einer anderen Wohnung.
Der Asylfolgeantrag vom 04.01.2024 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.12.2024 vollinhaltlich zurückgewiesen. Da der BF über eine Meldung als obdachlos verfügte, veranlasste das Bundesamt die Zustellung des Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 08.01.2025 ergibt sich, dass an der Abgabestelle für den BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides bei der betreffenden Polizeiinspektion hinterlassen worden sei, die der BF auch abgeholt habe. Den Bescheid selbst habe er bei der Polizei jedoch nicht behoben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2026 zu diesem Umstand befragt gab der BF an, dass er auf Grund einer Meldeverpflichtung zu einer anderen Polizeiinspektion gegangen sei, um den Bescheid zu beheben. Dort sei ihm gesagt worden, dass kein Bescheid für ihn hinterlegt sei.
2.3.4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte. Dass er über einen Reisepass verfügt und sich dieser in der Wohnung seiner Mutter in Ägypten befindet, räumte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 ein. Zu seiner Identität machte er vor dem Bundesamt bisher insbesondere folgende Angaben:
XXXX (in der Erstbefragung vom 01.09.2022); XXXX (in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.08.2022); XXXX (in der Erstbefragung vom 03.05.2023); XXXX (in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2023); XXXX (in der Beschwerde vom 11.10.2023 im Verfahren auf Grund des Asylfolgeantrages vom 02.05.2023). römisch 40 (in der Erstbefragung vom 01.09.2022); römisch 40 (in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.08.2022); römisch 40 (in der Erstbefragung vom 03.05.2023); römisch 40 (in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.07.2023); römisch 40 (in der Beschwerde vom 11.10.2023 im Verfahren auf Grund des Asylfolgeantrages vom 02.05.2023).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 gab der BF zu seinem Namen befragt an, dass er XXXX geboren worden sei. Diese Identitätsdaten habe er auch am 22.06.2026 vor der ägyptischen Vertretungsbehörde angegeben. Nach Vorhalt der bisher von ihm angegebenen Namen führte der BF aus, dass er einen sehr langen Namen habe und nie seinen vollständigen Namen genannt habe, da ihm gesagt worden sei, er solle nur den Vornamen und den Familiennamen nennen. Der in der Beschwerde vom 11.10.2023 genannte Name sei sein richtiger Name, dazu komme noch der Nachname XXXX . Auf die Frage des Vertreters des Bundesamtes, welchen Namen der BF bei der ägyptischen Botschaft angegeben habe, antwortete der BF, dass er den Namen XXXX genannt habe. Der BF machte daher selbst noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlungen unterschiedliche Angaben zu seinem Namen.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 gab der BF zu seinem Namen befragt an, dass er römisch 40 geboren worden sei. Diese Identitätsdaten habe er auch am 22.06.2026 vor der ägyptischen Vertretungsbehörde angegeben. Nach Vorhalt der bisher von ihm angegebenen Namen führte der BF aus, dass er einen sehr langen Namen habe und nie seinen vollständigen Namen genannt habe, da ihm gesagt worden sei, er solle nur den Vornamen und den Familiennamen nennen. Der in der Beschwerde vom 11.10.2023 genannte Name sei sein richtiger Name, dazu komme noch der Nachname römisch 40 . Auf die Frage des Vertreters des Bundesamtes, welchen Namen der BF bei der ägyptischen Botschaft angegeben habe, antwortete der BF, dass er den Namen römisch 40 genannt habe. Der BF machte daher selbst noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlungen unterschiedliche Angaben zu seinem Namen.
Dass sich der BF auch dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzog, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt versuchte, dem BF eine Ladung vor eine Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde für den 24.09.2025 zuzustellen. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 04.09.2025 ergibt sich, dass der an der Meldeadresse des BF angetroffene Mieter der betreffenden Wohnung angegeben habe den BF nicht zu kennen. Er habe dies bereits mehrfach gegenüber der Polizei angegeben. Zu der betreffenden Meldeadresse befragt gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 an, dass er diese Wohnung im August 2025 verlassen habe und zu seiner Freundin gezogen sei. Im Zentralen Melderegister scheint diesbezüglich keine Meldeadresse auf.
2.3.5. Dass sich der BF am 06.10.2025 im Zuge einer Kontrolle durch die Polizei mit einem Meldezettel legitimierte, auf dem eine Adresse aufschien, an der BF tatsächlich nicht aufhältig war, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass eine Zustellung des Ladungsbescheides vom 02.09.2025 an dieser Adresse nicht möglich war und der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einräumte, die betreffende Wohnung bereits im August 2025 verlassen zu haben. Als Grund für die Verwendung des Meldezettels gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er verhindern habe wollen in Schubhaft genommen zu werden.
2.3.6. Dass der BF in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen zu Punkt II.2.3.4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die Vorführung des BF vor die ägyptische Vertretungsbehörde am 22.06.2026 ergibt sich, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. In der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 nach seinen gegenüber der Vertretungsbehörde gemachten Angaben befragt gab der BF zunächst an, dass er den Namen XXXX genannt habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vom Vertreter des Bundesamtes nach den Angaben vor der Vertretungsbehörde befragt gab der BF an, dass er dort den Namen XXXX genannt habe. Bereits aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich, dass der BF vor der ägyptischen Vertretungsbehörde nicht seinen richtigen Namen genannt hat, da er in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, seine vor der Vertretungsbehörde gemachten Angaben widerspruchsfrei wiederzugeben. Dies wäre wohl nicht der Fall, hätte er vor der Botschaft seinen richtigen Namen genannt.2.3.6. Dass der BF in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.3.4. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die Vorführung des BF vor die ägyptische Vertretungsbehörde am 22.06.2026 ergibt sich, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. In der Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 nach seinen gegenüber der Vertretungsbehörde gemachten Angaben befragt gab der BF zunächst an, dass er den Namen römisch 40 genannt habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vom Vertreter des Bundesamtes nach den Angaben vor der Vertretungsbehörde befragt gab der BF an, dass er dort den Namen römisch 40 genannt habe. Bereits aus diesen widersprüchlichen Angaben ergibt sich, dass der BF vor der ägyptischen Vertretungsbehörde nicht seinen richtigen Namen genannt hat, da er in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, seine vor der Vertretungsbehörde gemachten Angaben widerspruchsfrei wiederzugeben. Dies wäre wohl nicht der Fall, hätte er vor der Botschaft seinen richtigen Namen genannt.
2.3.7. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet, seinen Vermögensverhältnissen, seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit und seiner Wohnmöglichkeit beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2026.
2.3.8. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über den Termin der Vorführung des BF vor die ägyptische Vertretungsbehörde am 22.06.2026 sowie aus den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 26.06.2026 und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF hat bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität – insbesondere auch vor der ägyptischen Vertretungsbehörde. Da sich der Vater des BF in Österreich aufhielt und freiwillig ausreiste und sich auch die Schwester des BF in Österreich befindet, wird die ägyptische Vertretungsbehörde versuchen, an Hand der Daten des Vaters sowie der Schwester des BF eine Bestätigung der Identität des BF aus Kairo zu erhalten. Da der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und im Gegenteil durch die Angabe falscher Identitätsdaten seine Identifizierung aktiv behindert, ist von einem mehrere Monate dauernden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen. Da die ägyptische Vertretungsbehörde jedoch Handlungen zur Identifizierung des BF setzt, eine Kopie des Reisepasses des BF in den Verwaltungsakten aufliegt und die Daten des Vaters sowie der Schwester des BF bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Identifizierung des BF möglich sein wird.
2.3.9. Dass der BF nicht kooperationsbereit ist ergibt sich bereits daraus, dass er sich schon seinem ersten in Österreich geführten Asylverfahren entzogen hat. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich in seinen Asylverfahren der Behörde durch Untertauchen entzog und im dritten Asylverfahren die verfahrensabschließende Entscheidung nicht behob, ergibt sich, dass der BF diese Anträge ausschließlich dazu nutzte, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und kein tatsächliches Interesse an der Erlangung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz hatte.
Der BF verfügte zwar über Meldeadressen, war an diesen jedoch für das Bundesamt nicht erreichbar, insbesondere konnten dem BF wiederholt Ladungen in den Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zugestellt werden.
Auch aus dem Umstand, dass der BF unterschiedliche Angaben zu seiner Identität macht, ergibt sich, dass er nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren. Dass der BF illegal in Österreich erwerbstätig ist und ihm bewusst ist, dass er zu einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt ist, zeigt überdies, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.
Zu den vom BF angegebenen Identitätsdaten wird festgehalten, dass er dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung folgende Angaben machte:
Nach seinem Namen befragt antwortete er XXXX , diesen Namen habe er auch bei der ägyptischen Vertretungsbehörde genannt. Nach Vorhalt der in den Verwaltungsakten enthaltenen Namen gab er an, dass er sich auch als XXXX vorgestellt habe. Auf Vorhalt der in der Beschwerde vom 10.11.2023 genannten Identitätsdaten gab der BF an, dass dort sein richtiger Name genannt worden sei, dazu komme der Name XXXX . Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der BF dazu befragt, welchen Namen er konkret bei der Botschaft angegeben habe, an, dass dies der Name XXXX gewesen sei. Diesen Namen habe er tatsächlich der Botschaft genannt. Nicht einmal in der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der BF daher nachvollziehbare Angaben zu seinem Namen. Nach seinem Namen befragt antwortete er römisch 40 , diesen Namen habe er auch bei der ägyptischen Vertretungsbehörde genannt. Nach Vorhalt der in den Verwaltungsakten enthaltenen Namen gab er an, dass er sich auch als römisch 40 vorgestellt habe. Auf Vorhalt der in der Beschwerde vom 10.11.2023 genannten Identitätsdaten gab der BF an, dass dort sein richtiger Name genannt worden sei, dazu komme der Name römisch 40 . Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der BF dazu befragt, welchen Namen er konkret bei der Botschaft angegeben habe, an, dass dies der Name römisch 40 gewesen sei. Diesen Namen habe er tatsächlich der Botschaft genannt. Nicht einmal in der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der BF daher nachvollziehbare Angaben zu seinem Namen.
Zu seinem Reisedokument befragt gab der BF an, dass er nie einen Reisepass besessen habe. Erst auf Vorhalt, dass in der Beschwerde vom 10.11.2023 eine Kopie seines Reisepasses enthalten sei, gab der BF an, dass sich dieses Dokument in der Wohnung seiner Mutter in Ägypten befindet.
Aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.06.2026 sowie aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird um seine Abschiebung zu verhindern. Dazu gab er zu seiner Bereitschaft, einem gelinderen Mittel nachzukommen, in der Verhandlung selbst an, dass er hier bleiben und das Land nicht verlassen wolle, dafür wäre er bereit, sich bei der Polizei zu melden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1.sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2.dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2.dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet in der geltenden Fassung:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet in der geltenden Fassung:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde wurde unverzüglich organisiert, sodass der BF bereits am 22.06.2026 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden konnte. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Die Vorführung des BF vor eine Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde wurde unverzüglich organisiert, sodass der BF bereits am 22.06.2026 der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt werden konnte.
Der BF legte bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor und machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität – insbesondere auch vor der ägyptischen Vertretungsbehörde. Da sich der Vater des BF in Österreich aufhielt und freiwillig ausreiste und sich auch die Schwester des BF in Österreich befindet, wird die ägyptische Vertretungsbehörde versuchen, an Hand der Daten des Vaters sowie der Schwester des BF eine Bestätigung der Identität des BF aus Kairo zu erhalten. Da der BF an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und im Gegenteil durch die Angabe falscher Identitätsdaten seine Identifizierung aktiv behindert, ist von einem mehrere Monate dauernden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen. Da die ägyptische Vertretungsbehörde jedoch Handlungen zur Identifizierung des BF setzt, eine Kopie des Reisepasses des BF in den Verwaltungsakten aufliegt und die Daten des Vaters sowie der Schwester des BF bekannt sind, ist davon auszugehen, dass eine Identifizierung des BF möglich sein wird.
3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dieser Tatbestand ist auf Grund des Verhaltens des BF in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Der BF legte bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl er über einen Reisepass verfügt, der sich in Ägypten in der Wohnung seiner Mutter befindet. Der BF machte in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, wodurch er an den Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mitwirkte und seine Abschiebung erschwert. Da er sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzog und vor der ägyptischen Vertretungsbehörde falsche Identitätsdaten angab, erschwerte er zusätzlich seine Abschiebung.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dieser Tatbestand ist auf Grund des Verhaltens des BF in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Der BF legte bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl er über einen Reisepass verfügt, der sich in Ägypten in der Wohnung seiner Mutter befindet. Der BF machte in seinen bisherigen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität, wodurch er an den Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht mitwirkte und seine Abschiebung erschwert. Da er sich dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzog und vor der ägyptischen Vertretungsbehörde falsche Identitätsdaten angab, erschwerte er zusätzlich seine Abschiebung.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung, die auf Grund der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hat sich seinen Verfahren auf Grund der Anträge auf internationalen Schutz vom 26.08.2022 und 04.01.2024 durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.09.2023 erlassenen Rückkehrentscheidung, die auf Grund der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF hat sich seinen Verfahren auf Grund der Anträge auf internationalen Schutz vom 26.08.2022 und 04.01.2024 durch Untertauchen entzogen. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
In Österreich leben zwar der Bruder und die Schwester des BF und er verfügt über ein soziales Netz, doch konnte er durch diese Anknüpfungspunkte bisher nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Einer beruflichen Tätigkeit ging der BF in Österreich bisher nicht nach, vielmehr war er unrechtmäßig erwerbstätig und er verfügt über kein existenzsicherndes Vermögen. Der BF hat zwar eine Wohnmöglichkeit, an der er auch gemeldet ist, doch zeigt das bisherige Verhalten des BF, dass er trotz Meldeadresse für das Bundesamt nicht greifbar war. In Verbindung mit den Angaben des BF vor dem Bundesamt, dass er nicht bereit ist, im Hinblick auf eine Abschiebung mit dem Bundesamt zu kooperieren und dem vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich, dass auf Grund der Wohnmöglichkeit kein Umstand vorliegt, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig verringern könnte.
Es liegt daher insgesamt auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.Es liegt daher insgesamt auf Grund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF reiste Ende des Jahres 2021 nach Österreich ein und ging einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst am 26.08.2022 im Zuge einer Amtshandlung der Polizei, über eine Meldeadresse verfügte er damals nicht. Schon seinem ersten Asylverfahren entzog sich der BF durch Untertauchen und war auch im Verfahren auf Grund seines zweiten Asylfolgeantrages für das Bundesamt nicht erreichbar. Dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzog sich der BF wiederum durch Untertauchen. Obwohl der BF über einen Reisepass verfügt, legte er dieses Dokument bisher dem Bundesamt nicht vor, sondern machte unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Gegenüber der Polizei wies er am 06.10.2025 einen Meldezettel vor, obwohl er sich an der dort genannten Adresse tatsächlich nicht aufhielt, um der Festnahme bzw. der Schubhaft zu entgehen. In Österreich befinden sich zwar die Schwester und der Bruder des BF, doch konnte er durch diese familiären Anknüpfungspunkte bisher nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegt werden. Der BF verfügt auch über eine Wohnmöglichkeit, an der gemeldet ist, doch zeigt sein über mehrere Jahre geübtes Verhalten, dass er trotz Meldeadresse für das Bundesamt nicht erreichbar ist und dass ihn eine Meldeadresse nicht daran hindert, kurzfristig seinen Aufenthaltsort zu wechseln und dafür auf sein soziales Netz zurückzugreifen.
Es liegt daher insgesamt erheblicher Sicherungsbedarf vor, zumal der BF noch in seiner Einvernahme am 12.06.2026 angab, dass er auf gar keinen Fall bereit sei, an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken und nicht auf seine Abschiebung warten werde.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, seiner Ausreiseverpflichtung ist er beharrlich nicht nachgekommen sondern erschwert bewusst seine Abschiebung durch Verschleierung seiner Identität und durch Untertauchen.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen, da der BF gesund ist. Er leidet zwar an einem Hautausschlag im Gesicht, dieser wird in der Schubhaft jedoch mit einer Creme behandelt.
Das Bundesamt ist bisher seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da die unverzügliche Vorführung des BF vor eine Delegation der ägyptischen Vertretungsbehörde organisiert wurde und der BF am 22.06.2026 von der ägyptischen Vertretungsbehörde befragt werden konnte. Der BF machte zwar vor der Vertretungsbehörde falsche Angaben zu seiner Identität, die Vertretungsbehörde versucht jedoch, den BF auf Grund der bekannten Reisepassdaten seines Vaters und seiner Schwester zu identifizieren.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher insgesamt auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.7. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.
Dass der BF nicht kooperationsbereit ist ergibt sich bereits daraus, dass er sich schon seinem ersten in Österreich geführten Asylverfahren entzogen hat. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich in seinen Asylverfahren der Behörde durch Untertauchen entzog und im dritten Asylverfahren die verfahrensabschließende Entscheidung nicht behob, ergibt sich, dass der BF diese Anträge ausschließlich dazu nutzte, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und kein tatsächliches Interesse an der Erlangung von internationalem bzw. subsidiärem Schutz hatte.
Der BF verfügte zwar über Meldeadressen, war an diesen jedoch für das Bundesamt nicht erreichbar, insbesondere konnten dem BF wiederholt Ladungen in den Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zugestellt werden.
Auch aus dem Umstand, dass der BF unterschiedliche Angaben zu seiner Identität macht, ergibt sich, dass er nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren. Dass der BF illegal in Österreich erwerbstätig ist und ihm bewusst ist, dass er zu einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt ist, zeigt überdies, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert.
Zu den vom BF angegebenen Identitätsdaten wird festgehalten, dass er nicht einmal in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 nachvollziehbare Angaben zu seinem Namen machte.
Zu seinem Reisedokument befragt, gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nie einen Reisepass besessen habe. Erst auf Vorhalt, dass in der Beschwerde vom 10.11.2023 eine Kopie seines Reisepasses enthalten sei, gab der BF an, dass sich dieses Dokument in der Wohnung seiner Mutter in Ägypten befindet.
Aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.06.2026 sowie aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird um seine Abschiebung zu verhindern. Dazu gab er zu seiner Bereitschaft, einem gelinderen Mittel nachzukommen, in der Verhandlung selbst an, dass er hier bleiben und das Land nicht verlassen wolle, dafür wäre er bereit, sich bei der Polizei zu melden.
Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Kooperationsbereitschaft oder Vertrauenswürdigkeit vor, sodass ein gelinderes Mittel nicht geeignet ist, den Sicherungsbedarf im Hinblick auf die Abschiebung des BF zu erfüllen.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft war gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist.
Da der BF am 02.05.2023 und am 04.01.2024 Folgeanträge auf internationalen Schutz stellte, als jeweils eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist zusätzlich zu den vom Bundesamt herangezogenen Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG auch dessen Ziffer 5 erfüllt, wonach bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.Da der BF am 02.05.2023 und am 04.01.2024 Folgeanträge auf internationalen Schutz stellte, als jeweils eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ist zusätzlich zu den vom Bundesamt herangezogenen Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auch dessen Ziffer 5 erfüllt, wonach bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bisher vom BF jahrelang gezeigten Verhalten – insbesondere der beharrlichen Weigerung seine Identitätsdaten korrekt zu nennen und des wiederholten Untertauchens – sondern auch aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 gewonnenen persönlichen Eindruck. Der BF machte in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und seinem Reisedokument und führte aus, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren wolle und sich nur dann bei der Polizei melden werde, wenn er nicht zurückgeschickt werde.3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem bisher vom BF jahrelang gezeigten Verhalten – insbesondere der beharrlichen Weigerung seine Identitätsdaten korrekt zu nennen und des wiederholten Untertauchens – sondern auch aus dem vom BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2026 gewonnenen persönlichen Eindruck. Der BF machte in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und seinem Reisedokument und führte aus, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren wolle und sich nur dann bei der Polizei melden werde, wenn er nicht zurückgeschickt werde.
3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt die Vorführung des BF vor die ägyptische Vertretungsbehörde bereits für den 22.06.2026 organisiert hat und die ägyptischen Behörden derzeit versuchen, den BF auf Grund der bekannten Daten seines Vaters und seiner Schwester zu identifizieren. Dass dieses Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen wird ist maßgeblich dem Verhalten des BF geschuldet, der jahrelang widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte. Da sich der BF bereits nach seiner Einreise in Österreich den Behörden entzog und auch in seinen Asylverfahren und dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für das Bundesamt nicht greifbar war, ist dem BF auch zumutbar, bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten zu werden. Dem steht auch der Gesundheitszustand des BF nicht entgegen, zumal er gesund ist und hinsichtlich seines Hautausschlages in der Schubhaft behandelt wird.
3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.5. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Beschäftigung Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2346332.1.00Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026