Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W298 2345334-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz 27.10.2025, GZ. XXXX , wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz 27.10.2025, GZ. römisch 40 , wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 03.10.2025 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff IFG. Dieser wurde zuständigkeitshalber am 07.10.2025 an die Bundesministerin für Justiz (belangte Behörde) weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin verlangte darin betreffend das Ermittlungsverfahren zur XXXX Informationen wie folgt: 1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 03.10.2025 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG und Paragraphen 7, ff IFG. Dieser wurde zuständigkeitshalber am 07.10.2025 an die Bundesministerin für Justiz (belangte Behörde) weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin verlangte darin betreffend das Ermittlungsverfahren zur römisch 40 Informationen wie folgt:
Sie forderte sämtliche Informationen betreffend eine Weisung zur Einstellung des oben bezeichneten Ermittlungsverfahrens.
2. Mit Schreiben vom 30.10.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegenüber Organen der Justiz im Rahmen der justiziellen Tätigkeit nicht bestehe, sohin die Gerichtsbarkeit einschließlich der Staatsanwälte von der antragsgebundenen Informationspflicht ausnehme. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Weisung der Oberstaatsanwaltschaft den Kernbereich einer organisatorisch der Justiz zugehörigen Behörde in Ausübung justizieller Tätigkeit betreffe und daher von der Informationspflicht ausgenommen sei.
3. Gegen das Antwortschreiben erhob die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde, welche mangels Bescheides zurückgewiesen wurde (W254 2329483-1/2E). Eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.12.2025 ist beim BVwG anhängig.
4. In der Folge, am 02.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 IFG zum hier verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie wiederholte darin Informationen zu XXXX zu begehren und führte dazu weiter aus, dass sie als Privatbeteiligte in dem eingestellten Verfahren ein berechtigtes Interesse habe – es sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden –, es sich um Aufsichtsunterlagen (§ 29 StAG), nicht um Akte reiner Gerichtsbarkeit (Art 90a B-VG) handle. 4. In der Folge, am 02.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, IFG zum hier verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie wiederholte darin Informationen zu römisch 40 zu begehren und führte dazu weiter aus, dass sie als Privatbeteiligte in dem eingestellten Verfahren ein berechtigtes Interesse habe – es sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden –, es sich um Aufsichtsunterlagen (Paragraph 29, StAG), nicht um Akte reiner Gerichtsbarkeit (Artikel 90 a, B-VG) handle.
5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.04.2026 wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass nach der Judikatur des VwGH und des BVwG Weisungen einer StA den Kernbereich von Organen die organisatorisch der Gerichtsbarkeit im Sinne des B-VG zuzuordnen sein betreffe. Im konkreten Fall, das Führen und Beenden eines Ermittlungsverfahrens handle es sich auch um Ausübung von Gerichtsbarkeit im funktionellen Sinne, welche vom IFG ausgenommen sei.
6. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde vom 28.05.2026 in welcher die Beschwerdeführerin einerseits rügt, dass Weisungen, Vorhabensberichte, Umsetzungsberichte und aufsichtsbehördliche Akten im Rahmen der Fachaufsicht verlangt worden seien, welche nicht der ins Treffen geführten Ausnahme unterliegen würden, andererseits bestünde ein berechtigtes Interesse an der Information, weil sie einen finanziellen Schaden erlitten habe.
7. Mit der Aktenvorlage vom 09.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Akt dem BVwG vor und führte, aus dass sich auch aus der Rechtsprechung des BVwG ergebe, dass keine Interessenabwägung durchzuführen war, weil gegenüber den Staatsanwaltschaften kein Informationsfreiheitsrecht bestünde, sowie, dass auf den Bescheid verwiesen werde.
8. Nach Einräumen von Parteiengehör nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2026 Stellung und führte aus, dass sie ein besonderes Interesse daran habe warum das Ermittlungsverfahren XXXX eingestellt worden sei, weil ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Sie habe sich als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen und habe ein Interesse daran zu erfahren, warum das Verfahren mit nur minimalen Ermittlungsschritten zur Einstellung gebracht worden sei. Ihr Antrag sei überdies ausreichend bestimmt und habe die belangte Behörde die rechtliche Würdigung nicht vorwegzunehmen. Im Übrigen verwies sie auf ihre vorigen Stellungnahmen. 8. Nach Einräumen von Parteiengehör nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2026 Stellung und führte aus, dass sie ein besonderes Interesse daran habe warum das Ermittlungsverfahren römisch 40 eingestellt worden sei, weil ihr ein erheblicher Schaden entstanden sei. Sie habe sich als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen und habe ein Interesse daran zu erfahren, warum das Verfahren mit nur minimalen Ermittlungsschritten zur Einstellung gebracht worden sei. Ihr Antrag sei überdies ausreichend bestimmt und habe die belangte Behörde die rechtliche Würdigung nicht vorwegzunehmen. Im Übrigen verwies sie auf ihre vorigen Stellungnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2025 einen Zugang zu Information betreffend das Ermittlungsverfahren zur XXXX 1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2025 einen Zugang zu Information betreffend das Ermittlungsverfahren zur römisch 40
1.2. Das Begehren wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
1.3. Mit Bescheid vom 30.04.2026 wies die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass gegenüber einer Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege keine Informationspflicht besteht.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Bescheidbeschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Informationsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10.09.2025, dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2025 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
Art 22a Bundes-Verfassungsgesetz lautet: Artikel 22 a, Bundes-Verfassungsgesetz lautet:
Artikel 22a (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Artikel 22a (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Art 90a Bundes-Verfassungsgesetz lautet: Artikel 90 a, Bundes-Verfassungsgesetz lautet:
Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) lautet auszugsweise wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
…
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Zuständigkeit
§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. (2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes lauten wie folgt
§ 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Paragraph 73, (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
1. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und 3. die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. 2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und 3. die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt. (3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsanwaltschaftsgesetz (idF BGBl. I Nr. 71/2014) lauten Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsanwaltschaftsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,) lauten
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.Paragraph 35 c, Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.
3.2. In der Sache:
Das im vorliegenden Fall in Frage stehende antragsgebundene Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, während die ordentliche Gerichtsbarkeit, einschließlich der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Art. 90a B-VG und die Verwaltungsgerichte hievon nicht umfasst sind (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 12f). Das im vorliegenden Fall in Frage stehende antragsgebundene Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, während die ordentliche Gerichtsbarkeit, einschließlich der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Artikel 90 a, B-VG und die Verwaltungsgerichte hievon nicht umfasst sind vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 12f).
Die Staatsanwaltschaft ist demnach gemäß Art 90a B-VG trotz ihrer monokratischen, hierarchischen Behördenstruktur und Weisungsbindung, eindeutig organisatorisch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften fallen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (sprich, jedenfalls die Kernaufgabe der Strafverfolgung betreffen) vom Recht auf Zugang zu Informationen ausgenommen [(Grabenwarter/Frank, Art 90a B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at)]. Eine Ausnahme davon bilden die Angelegenheiten der Justizverwaltung, in denen die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften grundsätzlich als Organe der Bundesverwaltung angesehen werden, das umfasst etwa Angelegenheiten der Personalverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht, der Gebäudeverwaltung einschließlich der Hausordnung für Gerichtsgebäude, die Information gegenüber Medien, sowie die Materialverwaltung und Beschaffung [(Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG §73 GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)]. Eine Pflicht zum zur Verfügung stellen von Informationen durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien bezieht sich insoweit nur auf Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Justizverwaltung stehen, aber nicht auf Informationen aus der Tätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege nach § 1 StAG (vgl. VwGH 27. 5. 2020 Ra 2020/03/0019-3). Die Staatsanwaltschaft ist demnach gemäß Artikel 90 a, B-VG trotz ihrer monokratischen, hierarchischen Behördenstruktur und Weisungsbindung, eindeutig organisatorisch der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften fallen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (sprich, jedenfalls die Kernaufgabe der Strafverfolgung betreffen) vom Recht auf Zugang zu Informationen ausgenommen [(Grabenwarter/Frank, Artikel 90 a, B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at)]. Eine Ausnahme davon bilden die Angelegenheiten der Justizverwaltung, in denen die Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften grundsätzlich als Organe der Bundesverwaltung angesehen werden, das umfasst etwa Angelegenheiten der Personalverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht, der Gebäudeverwaltung einschließlich der Hausordnung für Gerichtsgebäude, die Information gegenüber Medien, sowie die Materialverwaltung und Beschaffung [(Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG §73 GOG (Stand 1.3.2024, rdb.at)]. Eine Pflicht zum zur Verfügung stellen von Informationen durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien bezieht sich insoweit nur auf Informationen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Justizverwaltung stehen, aber nicht auf Informationen aus der Tätigkeit im Rahmen der Strafrechtspflege nach Paragraph eins, StAG vergleiche VwGH 27. 5. 2020 Ra 2020/03/0019-3).
3.3. Zum Unterbleiben einer Interessenabwägung:
3.3.1. § 6 Abs 1 IFG erfordert bei der Entscheidung generell eine (Interessen-)Abwägung, nicht nur, wie dies im Wortlaut anklingt, im Falle des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zur Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anderen. Dieser Abwägungsvorgang ist in jedem Fall zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen, auch dort, wo kein Bescheid zu erlassen ist, weil es sich um die Beurteilung der proaktiven Veröffentlichungspflicht handeln kann (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 6 Rz 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at]). 3.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, IFG erfordert bei der Entscheidung generell eine (Interessen-)Abwägung, nicht nur, wie dies im Wortlaut anklingt, im Falle des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG zur Wahrung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anderen. Dieser Abwägungsvorgang ist in jedem Fall zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen, auch dort, wo kein Bescheid zu erlassen ist, weil es sich um die Beurteilung der proaktiven Veröffentlichungspflicht handeln kann (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 6, Rz 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at]).
Aus den Materialien zu § 6 IFG, Ausschussbericht 2420 BlgNR XXVII. GP 19–20, ergibt sich, dass der Abs. 1 des § 6 IFG die in dem im Artikel 1 Z 3 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 2 B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. Soweit und solange die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen. Aus den Materialien zu Paragraph 6, IFG, Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 19–20, ergibt sich, dass der Absatz eins, des Paragraph 6, IFG die in dem im Artikel 1 Ziffer 3, vorgeschlagenen Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren. Soweit und solange die taxativ angeführten gewichtigen Schutzgüter zu wahren sind und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist keine Information zu erteilen.
Nur soweit das Recht auf Information gegenüber den belangten Organen überhaupt gemäß Art 22a B-VG besteht ist, ist dieses nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in § 6 IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt. Nur in diesen Fällen ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, auch eine Interessenabwägung durchzuführen. Nur soweit das Recht auf Information gegenüber den belangten Organen überhaupt gemäß Artikel 22 a, B-VG besteht ist, ist dieses nicht unbeschränkt, sondern ist durch die in Paragraph 6, IFG normierten Geheimhaltungsgründe begrenzt. Nur in diesen Fällen ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, auch eine Interessenabwägung durchzuführen.
3.3.3. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Art 22a Abs 2 B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert, umfasst aber wie bereits dargestellt nicht das Recht auf Zugang von Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit im Rahmen der Strafrechtspflege. Das Unterbleiben einer Interessenabwägung war daher nicht zu beanstanden.3.3.3. Das Recht auf Zugang zu Informationen ist in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht verankert, umfasst aber wie bereits dargestellt nicht das Recht auf Zugang von Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit im Rahmen der Strafrechtspflege. Das Unterbleiben einer Interessenabwägung war daher nicht zu beanstanden.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anwendungsbereich Ermittlungsverfahren Gerichtsbarkeit Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Verweigerung Staatsanwaltschaft StrafrechtspflegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2345334.1.00Im RIS seit
29.07.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026