TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/8 W239 2317049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2026
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Entscheidungsdatum

08.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W239 2317049-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025, Zl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 27.03.2024 vor.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (02.04.2025) verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Zu seiner Person gab er an, er sei 18 Jahre alt, sei ledig, spreche Somalisch in Wort und Schrift, gehöre zur Volksgruppe der Gabooye und bekenne sich zum Islam. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sowie seine beiden Brüder und seine drei Schwestern würden in XXXX in Somalia leben. In Österreich oder dem Bereich der EU habe er keine Familienangehörigen.Zu seiner Person gab er an, er sei 18 Jahre alt, sei ledig, spreche Somalisch in Wort und Schrift, gehöre zur Volksgruppe der Gabooye und bekenne sich zum Islam. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter sowie seine beiden Brüder und seine drei Schwestern würden in römisch 40 in Somalia leben. In Österreich oder dem Bereich der EU habe er keine Familienangehörigen.

Den ursprünglichen Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer Anfang September 2022 gefasst. Sein Ziel sei Europa bzw. Österreich gewesen. Er sei durch Äthiopien und den Sudan durchgereist und habe sich anschließend drei Monate lang in Libyen aufgehalten, bevor er letztlich nach Italien gelangt sei. In Italien habe er sich von Juli 2023 bis 31.03.2025 aufgehalten. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe um internationalen Schutz angesucht und er sei in einem Asylcamp untergebracht gewesen. Er wolle nicht nach Italien zurück. Er habe die Zeit in Italien „verloren“, weil er von Anfang an nach Österreich gewollt habe. Er wolle in Österreich etwas lernen und dann arbeiten.

Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, die Reise sei durch seine Familie organisiert worden und habe USD 20.000,-- gekostet. Das Geld sei von seiner Familie gewesen.

Abschließend erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.05.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, führte den vorliegenden EURODAC-Treffer an und stützte sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.05.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, führte den vorliegenden EURODAC-Treffer an und stützte sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg.

Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte die italienische Dublin-Behörde zusammengefasst mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Asylstatus zuerkannt worden sei („he was granted the refugee status“).

4. Am 16.07.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, den anwesenden Dolmetscher für die Sprache Somalisch einwandfrei zu verstehen. Er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, aber er wolle sich untersuchen lassen. Über Nachfrage gab er weiter an, keine Dokumente zu besitzen; er sei ohne Dokumente geflüchtet.

Hinsichtlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er könne sich daran erinnern; alles, was er vor der Polizei angegeben habe, sei richtig. Insbesondere seien auch die Angaben zur Reiseroute korrekt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich oder dem Bereich der EU keine Familienangehörigen oder Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe auch sonst keine Personen in Österreich, die ihm nahe stünden.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass ihm laut Auskunft der italienischen Behörden dort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Daher sei beabsichtigt, seinen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa ein Jahr lang in der Stadt Turin gelebt habe. Er sei im Juli 2023 in Italien eingereist und man habe ihn in ein Lager gebracht. Dort habe er noch nicht um Asyl angesucht. Er habe das Lager dann verlassen und sei nach Turin gekommen, wo er letztlich um internationalen Schutz angesucht habe.

Nachgefragt, ob es konkret ihn betreffende Vorfälle in Italien gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: „In Italien bin ich nicht als Flüchtling behandelt worden, ich habe dort keine Hilfe bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beides Mal in einem Camp war. Von beiden Camps bekam ich gar nichts. Es ist in Italien nicht wie in Österreich. Ich bin dort nicht gut versorgt worden, weil ich einen langen Fluchtweg gehabt habe. Ich habe schlechte Fluchterfahrungen in der Sahara in Libyen gemacht und es ging mir nicht gut. Nochmals nachgefragt gebe ich an, dass ich Essen und Unterkunft dort bekommen habe. Ich wurde aber nicht medizinisch versorgt oder behandelt.“

Hinsichtlich der angeblich fehlenden medizinischen Behandlung erklärte der Beschwerdeführer, anfangs habe er nicht danach gefragt, aber später, als es ihm schlecht gegangen sei, habe er gefragt und man habe ihn nicht unterstützt. Er habe keine psychologische Unterstützung erhalten, obwohl er eine gebraucht habe. Er wolle medizinisch betreut werden. Er habe in Turin zwar Verpflegung und Unterkunft erhalten, aber das sei für ihn nicht ausreichend gewesen; er habe die Zuständigen im Camp in Turin nach medizinischer Betreuung gefragt. Während seines Aufenthalts in Italien sei er immer in Camps gewesen, auch in Grosetto, aber es sei außerhalb der Stadt gewesen, an einem weit entfernten und verlassenen Ort.

Nachgefragt, ob in Italien sonst noch etwas vorgefallen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er zwar betreut worden sei und Verpflegung und Unterkunft erhalten habe, aber keine entsprechende medizinische Versorgung erhalten habe. Er habe sich diesbezüglich nicht an das Internationale Rote Kreuz, die Caritas, Amnesty International oder UNHCR oder andere Organisationen gewandt, weil er davon nichts gewusst habe. In den Camps seien sie zu Dritt in einem Zimmer gewesen und zur Essenausgabe seien sie in eine Kantine gegangen. Es seien viele Flüchtlinge gewesen. Im Camp in Turin sei er der Einzige aus Somalia gewesen. Aus Turin sei er dann alleine mit dem Zug weggefahren.

Zur Frage, ob er in Italien Dokumente erhalten habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass er nichts bekommen habe, auch keinen Ausweis. Er habe auch im Camp nichts erhalten, auch keine Essenkarte oder ähnliches.

Zu den Länderberichten zu Italien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend betonte er, nicht nach Italien zurück zu wollen, weil er sich dort nicht unter Schutz gestellt fühle. In Österreich fühle er sich gut. Er habe in Libyen viel Negatives erlebt. Er sei gefoltert worden und im Gefängnis gewesen und habe Schmerzen gehabt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der damals geltenden Fassung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG in der damals geltenden Fassung zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der damals geltenden Fassung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der damals geltenden Fassung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Lage von Schutzberechtigten in Italien traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 6, Stand: 27.09.2024); diese liegen mittlerweile in einer aktualisierten Version vor (Version 7, Stand: 09.02.2026).

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt sei, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege gegenständlich nicht vor. Mangels jeglicher Anknüpfungspunkte an Österreich stelle eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünde. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege gegenständlich nicht vor. Mangels jeglicher Anknüpfungspunkte an Österreich stelle eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen mangelhaft seien. Es sei verabsäumt worden, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien eine adäquate Unterkunft und Versorgung zur Verfügung stehen werde. Der Beschwerdeführer besitze keinen Nachweis, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Situation in Italien sei äußerst prekär. Es komme zur systematischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 05.08.2025. Mit Schreiben vom 22.04.2026 wurde seitens der Vertretung um eine zeitnahe Entscheidung ersucht. Der Beschwerdeführer sei derzeit in einem abgelegenen Camp in Tirol untergebracht und die Ungewissheit über die Zukunft belaste ihn psychisch immer stärker. Medizinische Unterlagen dazu wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. Er stellte am 27.03.2024 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Italien der Asylstatus gewährt. Der Beschwerdeführer lebte dort Juli 2023 bis 31.03.2025.

In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 02.04.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 7, Stand: 09.02.2026) folgende Feststellungen zu Schutzberechtigten getroffen:

Versorgung

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025).

Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 187 aus 2024, muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).

Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025).

Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 50 aus 2023, sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).

Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

-        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

Unterbringung

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).

CASP (CAS provisional)

Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025). Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025).

Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet

Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die von Italien praktizierten Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Non-Refoulement].Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die von Italien praktizierten Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025) [siehe dazu auch Non-Refoulement].

Obdachlosigkeit

Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025).

Mit Stand 15. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025).

Quellen

-        AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025

-        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

-        EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first ’return hubs’, https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025

VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (17.12.2025): Wöchentliche Daten zur Migrationslage, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt u.a. zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, können sie auch keine Gesundheitskarte erneuern. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche unter Asylwerbern und Flüchtlingen häufig sind. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer, haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 7.2025).

In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vgl. VB Rom 16.12.2025).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vergleiche VB Rom 16.12.2025).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

-        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

-        EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell’Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025

-        EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

-        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (16.12.2025): Auskunft des VB, per E-Mail

-        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).

UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase.In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

-        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

-        PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025

-        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025

Bei seinem Voraufenthalt in Italien stand dem Beschwerdeführer das zum Leben Nötigste zur Verfügung: Er wurde zunächst in verschiedenen Flüchtlingscamps untergebracht und versorgt. Nach Schutzzuerkennung bemühte sich der Beschwerdeführer in Italien weder, eine Unterkunft oder Arbeit zu finden, noch wandte er sich an Hilfsorganisationen oder NGOs. Der Beschwerdeführer war in Italien zuvor niemals obdachlos.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und benötigt keine Medikamente. Es liegen bei ihm keinerlei Vulnerabilitäten vor. Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder und daher auch keine Unterhaltspflichten. Der Beschwerdeführer beherrscht Somalisch in Wort und Schrift, er ist also kein Analphabet. Fremdsprachen spricht er nicht. Er verfügt über ein soziales Netzwerk in Form seiner Familie in Somalia, die ihn bei der Organisation der Ausreise unterstütze und für die Kosten in Höhe von USD 20.000,-- aufkam. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, in Italien selbst eine Arbeit aufzunehmen. Einfache Hilfstätigkeiten können auch ohne spezifische Vorkenntnisse und ohne umfassende Sprachkenntnisse ausgeübt werden. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer der Kategorie 1 zu Italien vom 27.03.2024 in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt ist, ergibt sich zudem aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Italiens vom 11.06.2025 lässt sich dezidiert entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Asylstatus („he was granted the refugee status“). Dass der Beschwerdeführer von Juli 2023 bis 31.03.2025 in Italien lebte, brachte er glaubhaft vor.

Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche nunmehr in einer aktualisierten Form vorliegen. Sowohl die vom BFA herangezogene Version (Version 6, Stand: 27.09.2024) als auch die nunmehr der Entscheidung zugrundeliegende Version (Version 7, Stand: 09.02.2026) geht auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erhalten. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. (ASGI/ECRE 7.2025). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 7.2025). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarktund zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 7.2025). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, welche nunmehr in einer aktualisierten Form vorliegen. Sowohl die vom BFA herangezogene Version (Version 6, Stand: 27.09.2024) als auch die nunmehr der Entscheidung zugrundeliegende Version (Version 7, Stand: 09.02.2026) geht auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre erhalten. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. (ASGI/ECRE 7.2025). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 7.2025). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarktund zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 7.2025). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Letztlich konnten die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch durch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht entkräftet werden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Vulnerabilitäten handelt, ist auch nicht erkennbar, dass das BFA - wie in der Beschwerde gefordert - eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einholen hätte müssen.

Dass dem Beschwerdeführer bei seinem Voraufenthalt in Italien das zum Leben Nötigste zur Verfügung stand, da er in verschiedenen Flüchtlingscamps untergebracht und versorgt wurde, gab der Beschwerdeführer selbst so an. Ebenso ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er in Italien niemals obdachlos war. Zu seinem pauschalen Einwand, man habe ihm in Italien medizinische Versorgung verwehrt, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keinerlei medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich psychologische Betreuung benötigen würde. Von daher relativiert sich sein bloß in den Raum gestelltes Vorbringen.

Es wird nicht verkannt, dass die Situation von Schutzberechtigten in Österreich vergleichsweise besser ist und Italien nach wie vor in Bezug auf den Umgang mit Asylsuchenden und mit Schutzberechtigten vor großen Herausforderungen steht. Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 diente aber vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a). Von daher wird das ernste Bemühen Italiens deutlich, seine aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dem BFA kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es gegenständlich davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. die Aussage vor dem BFA: „Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“). Auch in der Beschwerde wurde zum Gesundheitszustand nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dem bloßen Einwand vom 22.04.2026, dass der Beschwerdeführer psychisch immer stärker belastet sei, kann nicht gefolgt werden, zumal dazu keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, die das Vorbringen untermauern hätten können. Gegenständlich ist aus dem Akteninhalt keine Erkrankung einer derartigen Schwere erkennbar, die dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Tätigkeit am italienischen Arbeitsmarkt unmöglich machen würde. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, keine Unterhaltspflichten hat und Somalisch und Wort und Schrift beherrscht, lässt sich seinen eigenen Angaben entnehmen. Hinweise auf Vulnerabilitäten sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Von daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte über den Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen und zu medizinischer Versorgung - ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht in eine ausweglose Notlage geraten wird.Dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist und keine Medikamente benötigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt vergleiche die Aussage vor dem BFA: „Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“). Auch in der Beschwerde wurde zum Gesundheitszustand nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dem bloßen Einwand vom 22.04.2026, dass der Beschwerdeführer psychisch immer stärker belastet sei, kann nicht gefolgt werden, zumal dazu keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, die das Vorbringen untermauern hätten können. Gegenständlich ist aus dem Akteninhalt keine Erkrankung einer derartigen Schwere erkennbar, die dem Beschwerdeführer die Aufnahme eine Tätigkeit am italienischen Arbeitsmarkt unmöglich machen würde. Dass der Beschwerdeführer ledig ist, keine Unterhaltspflichten hat und Somalisch und Wort und Schrift beherrscht, lässt sich seinen eigenen Angaben entnehmen. Hinweise auf Vulnerabilitäten sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Von daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte über den Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen und zu medizinischer Versorgung - ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht in eine ausweglose Notlage geraten wird.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungen verfügt, ergibt sich klar aus der Aktenlage; im Gegenteil lebt die Familie des Beschwerdeführers seinen eindeutigen Angaben nach in Somalia. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, kam die Familie auch für die Kosten der Ausreise des Beschwerdeführers auf, sodass festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz in Somalia verfügt. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte für erste Integrationsbemühungen im Bundesgebiet; es wurde dazu kein Vorbringen erstattet. Angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich im Ausmaß von etwa 15 Monaten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Integrationsverfestigung stattgefunden hat.

Zum etwaigen Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde keinerlei Vorbringen erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO handelt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Daraus folgt für die Übergangsbestimmungen:Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO handelt vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072). Daraus folgt für die Übergangsbestimmungen:


Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
, Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß der nationalen Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß der nationalen Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß der nationalen Übergangsbestimmung in § 58 Abs. 8 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.Gemäß der nationalen Übergangsbestimmung in Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da der dem gegenständliche Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist und es sich gegenständlich um ein Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO handelt, ist das Verfahren aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 und im BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führen. Im FPG 2005 jedoch finden sich keine Übergangsbestimmungen, sodass dieses in der nunmehr geltenden Fassung nach Inkrafttreten des AMPAG anzuwenden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

…“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)“

Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der Asylstatus zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG somit nicht zu prüfen.Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der Asylstatus zuerkannt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG - im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG somit nicht zu prüfen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 11.06.2025, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG zur Anwendung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 11.06.2025, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Italien als Begünstigter internationalen Schutzes (als Asylberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG zur Anwendung.,

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits den Asylstatus genießt und somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor Inkrafttreten des AMPAG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.,

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:,

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.,

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.,

Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).,

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).

Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der EuGH mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der EuGH mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation „extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93): Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit „extremer materieller Not“ verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der EuGH im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation „extremer materieller Not“ befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93): Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit „extremer materieller Not“ verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - umfangreiche Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien; diese liegen mittlerweile in aktuellerer Form vor und wurden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der beiden Versionen der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde.

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Italien den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie italiensche Staatsbürger. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (vgl. dazu auch die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.).Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Schutzberechtigte haben in Italien den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie italiensche Staatsbürger. Es kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden vergleiche dazu auch die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.).

Unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung haben sich - in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, der jung, gesund und arbeitsfähig ist und an keinen Vulnerabilitäten leidet sowie über ein familiäres Netzwerk in Somalia verfügt und über dieses Netzwerk in der Vergangenheit bereits finanzielle Unterstützung erlangt hat - auch im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert wäre:

Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Schutzberechtigte nach einer Übergangsphase der Unterstützung dazu gehalten sind, ihre Existenz - wie auch Staatsbürger und andere zum Aufenthalt berechtigte Einwohner eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich Schutzberechtigte in Italien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung verschaffen. Dies wird auch dem Beschwerdeführer möglich sein. Eine dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese „ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen; er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sollte er dennoch zu einem späteren Zeitpunkt weiterführende medizinische Versorgung benötigen, wird er eine solche auch in Italien erhalten. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien gesichert ist, zumal Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten haben wie italienische Staatsbürger. Von daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort ärztliche Behandlung erhalten wird, sofern er eine solche benötigt. „Ganz außergewöhnliche Umstände“ liegen gegenständlich nicht vor.

Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen.Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso wenig sind im Verfahren schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen nicht vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben dar.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso wenig sind im Verfahren schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegen nicht vor. Folglich stellt eine Überstellung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 15 Monaten kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, der nunmehr in Österreich gestellte weitere Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 BFA-VG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, BFA-VG vorliegt.

Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 [in der nunmehr geltenden Fassung] als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der AsylVfVO oder § 68 Abs. 1 AVG.Nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 [in der nunmehr geltenden Fassung] als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der AsylVfVO oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

§ 61 FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG 2005 idgF nicht zur Anwendung. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führenden Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten (planwidrigen) Lücke auszugehen.Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG 2005 idgF nicht zur Anwendung. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF normiert keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zu Ende zu führenden Verfahren. Da jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 idgF noch gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte, ist von einer echten (planwidrigen) Lücke auszugehen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0207, mwN) (vgl. VwGH 2012/08/0050 vom 17.10.2012).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0207, mwN) vergleiche VwGH 2012/08/0050 vom 17.10.2012).

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist unter analoger Anwendung von Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob betreffend § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung eine echte (planwidrige) Gesetzeslücke und daher eine durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt, zumal diese Bestimmung jene Anträge, die noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zurückzuweisen sind, nicht anführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob betreffend Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung eine echte (planwidrige) Gesetzeslücke und daher eine durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit vorliegt, zumal diese Bestimmung jene Anträge, die noch gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG zurückzuweisen sind, nicht anführt.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Außerlandesbringung Lebensgrundlage medizinische Versorgung Mitgliedstaat Revision zulässig Rückkehrsituation subsidiärer Schutz Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2317049.1.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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