Entscheidungsdatum
10.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W296 2336331-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin legte bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht XXXX die Rechtsanwaltsprüfung ab. Das Prüfungsergebnis vom XXXX lautete „nicht bestanden“. 1. Die Beschwerdeführerin legte bei der Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht römisch 40 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Das Prüfungsergebnis vom römisch 40 lautete „nicht bestanden“.
2. Mit an das Oberlandesgericht XXXX gerichteter Eingabe vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin – soweit verfahrensgegenständlich relevant – einen „Antrag auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX bzw. dem XXXX , XXXX und dem XXXX “. 2. Mit an das Oberlandesgericht römisch 40 gerichteter Eingabe vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin – soweit verfahrensgegenständlich relevant – einen „Antrag auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 bzw. dem römisch 40 , römisch 40 und dem römisch 40 “.
Zum vorgegangenen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach ihrer Anmeldung zum Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung für Herbst XXXX wäre ihr von mehreren Personen empfohlen worden, sich wieder abzumelden, da ein Mitglied der ihr namentlich bekanntgegebenen Prüfungskommission in der Vergangenheit mit Verhaltensweisen aufgefallen sei, die geeignet wären, das Vertrauen in die Objektivität massiv zu beeinträchtigen. Ihre Person würde in ein bestimmtes „Schema“ passen, welches diese Verhaltensweisen beim Kommissionsmitglied auslösen würde. Ihr Vertrauen in die Objektivität der Prüfungskommission habe überwogen und wären die Vorwürfe (ex ante) aus ihrer Sicht lediglich Ergebnis subjektiver Verzerrung. Sie habe daher dennoch an der Prüfung teilgenommen. Nachdem dieser Prüfer ihre schriftliche Prüfungsarbeit als „nicht bestanden“ beurteilt habe, wären ihr in einem Dialog mit ihm zunächst kleinere Fehler mitgeteilt worden, welche diese Beurteilung nicht rechtfertige. Weiters sei ihr von diesem Prüfer vorgeworfen worden, einen Text in die schriftliche Arbeit kopiert zu haben. Sie habe jedoch keinen Text in die Arbeit kopiert und habe ihr der Prüfer auch nicht gesagt, welche Passage gemeint gewesen sei. Ferner sei eine Passage in der Fallangabe zweideutig gewesen und sei der Prüfer – trotz gegenteiliger Zusage beim Vorstellungsgespräch – für nachfragende Kandidat:innen telefonisch nicht erreichbar gewesen. Bei der mündlichen Prüfung am XXXX hätten sich die ihr bekanntgewordenen Ankündigungen verwirklicht. So habe der in Rede stehende Prüfer tatsächlich richtige Antworten als falsch reflektiert. Die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene mangelnde Objektivität habe sich zudem auf die Prüferin im Strafrecht erstreckt, zumal die beim Vorstellungsgespräch geschilderten Schwerpunkte nicht geprüft worden seien. Bei jedem Versuch einer Antwort aus dem Strafrecht wäre sie zudem unterbrochen worden. Wohl unstreitig habe sie im öffentlichen Recht ausgezeichnet brilliert, dies habe jedoch keinen Einfluss in die Gesamtbewertung gefunden. Auch habe sie die Reaktion der Vorsitzenden nach Verkündung des Ergebnisses (Reprobationsfrist von zwölf Monaten) als willkürlich empfunden.Zum vorgegangenen Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach ihrer Anmeldung zum Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung für Herbst römisch 40 wäre ihr von mehreren Personen empfohlen worden, sich wieder abzumelden, da ein Mitglied der ihr namentlich bekanntgegebenen Prüfungskommission in der Vergangenheit mit Verhaltensweisen aufgefallen sei, die geeignet wären, das Vertrauen in die Objektivität massiv zu beeinträchtigen. Ihre Person würde in ein bestimmtes „Schema“ passen, welches diese Verhaltensweisen beim Kommissionsmitglied auslösen würde. Ihr Vertrauen in die Objektivität der Prüfungskommission habe überwogen und wären die Vorwürfe (ex ante) aus ihrer Sicht lediglich Ergebnis subjektiver Verzerrung. Sie habe daher dennoch an der Prüfung teilgenommen. Nachdem dieser Prüfer ihre schriftliche Prüfungsarbeit als „nicht bestanden“ beurteilt habe, wären ihr in einem Dialog mit ihm zunächst kleinere Fehler mitgeteilt worden, welche diese Beurteilung nicht rechtfertige. Weiters sei ihr von diesem Prüfer vorgeworfen worden, einen Text in die schriftliche Arbeit kopiert zu haben. Sie habe jedoch keinen Text in die Arbeit kopiert und habe ihr der Prüfer auch nicht gesagt, welche Passage gemeint gewesen sei. Ferner sei eine Passage in der Fallangabe zweideutig gewesen und sei der Prüfer – trotz gegenteiliger Zusage beim Vorstellungsgespräch – für nachfragende Kandidat:innen telefonisch nicht erreichbar gewesen. Bei der mündlichen Prüfung am römisch 40 hätten sich die ihr bekanntgewordenen Ankündigungen verwirklicht. So habe der in Rede stehende Prüfer tatsächlich richtige Antworten als falsch reflektiert. Die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene mangelnde Objektivität habe sich zudem auf die Prüferin im Strafrecht erstreckt, zumal die beim Vorstellungsgespräch geschilderten Schwerpunkte nicht geprüft worden seien. Bei jedem Versuch einer Antwort aus dem Strafrecht wäre sie zudem unterbrochen worden. Wohl unstreitig habe sie im öffentlichen Recht ausgezeichnet brilliert, dies habe jedoch keinen Einfluss in die Gesamtbewertung gefunden. Auch habe sie die Reaktion der Vorsitzenden nach Verkündung des Ergebnisses (Reprobationsfrist von zwölf Monaten) als willkürlich empfunden.
Zur Begründung des Antrages auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung führte die Beschwerdeführerin sodann aus, bei der Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet und handle es sich bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses um Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens. Der Rechtmäßigkeitskontrolle würden demnach derartige Entscheidung zumindest im Rahmen eines Antrags während der Reprobationsfrist auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung unterliegen. Konkret stelle die Verhaltensweise eines Prüfers, richtige Antworten als unrichtig zu bewerten, einen Verstoß gegen § 1 RAPG dar. Zudem sei es zu einer selektiven Bindung an mitgeteilte Schwerpunkte gekommen und die Antworten der Beschwerdeführerin wären unterbrochen worden, sodass eine Verletzung von § 12 Abs. 3 RAPG vorliege. Auch würden an selektiv bevorzugte Kandidat:innen vorab schriftliche Fälle und Lösungen weitergegeben werden, wodurch eine Kandidatin, die hiervon nicht Kenntnis erlange, eine der schwersten Formen von institutioneller Ungerechtigkeit erfahre. Dadurch wäre die Beschwerdeführerin bei Beginn der Befragung des Zivilrichters bereits stark verunsichert und der Zugang zur Konzentration blockiert gewesen. Zudem sei keine adäquate Gewichtung ihrer Kenntnisse im öffentlichen Recht erfolgt. Das geschilderte Prüfungsprozedere sei zur Umsetzung von § 1 RAPG nicht geeignet. Zur Begründung des Antrages auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung führte die Beschwerdeführerin sodann aus, bei der Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet und handle es sich bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses um Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens. Der Rechtmäßigkeitskontrolle würden demnach derartige Entscheidung zumindest im Rahmen eines Antrags während der Reprobationsfrist auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung unterliegen. Konkret stelle die Verhaltensweise eines Prüfers, richtige Antworten als unrichtig zu bewerten, einen Verstoß gegen Paragraph eins, RAPG dar. Zudem sei es zu einer selektiven Bindung an mitgeteilte Schwerpunkte gekommen und die Antworten der Beschwerdeführerin wären unterbrochen worden, sodass eine Verletzung von Paragraph 12, Absatz 3, RAPG vorliege. Auch würden an selektiv bevorzugte Kandidat:innen vorab schriftliche Fälle und Lösungen weitergegeben werden, wodurch eine Kandidatin, die hiervon nicht Kenntnis erlange, eine der schwersten Formen von institutioneller Ungerechtigkeit erfahre. Dadurch wäre die Beschwerdeführerin bei Beginn der Befragung des Zivilrichters bereits stark verunsichert und der Zugang zur Konzentration blockiert gewesen. Zudem sei keine adäquate Gewichtung ihrer Kenntnisse im öffentlichen Recht erfolgt. Das geschilderte Prüfungsprozedere sei zur Umsetzung von Paragraph eins, RAPG nicht geeignet.
3. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (fortan: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin betreffend den Antrag auf Wiederholung unter Verweis auf § 25 Abs. 1 RAPG mit, dass bei ihrer Rechtsanwaltsprüfung am XXXX eine Sperrfrist zur Wiederholung der Prüfung von zwölf Monaten festgesetzt worden sei. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der Präsidenten des Oberlandesgerichtes römisch 40 (fortan: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin betreffend den Antrag auf Wiederholung unter Verweis auf Paragraph 25, Absatz eins, RAPG mit, dass bei ihrer Rechtsanwaltsprüfung am römisch 40 eine Sperrfrist zur Wiederholung der Prüfung von zwölf Monaten festgesetzt worden sei.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX bzw. dem XXXX , XXXX und dem XXXX abgewiesen (Spruchpunkt 1.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 bzw. dem römisch 40 , römisch 40 und dem römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt 1.).
Dies wurde damit begründet, dass die Entscheidung der Prüfungskommission vom XXXX unzweifelhaft als Gutachten zu werten und damit einer Überprüfung nach den Grundsätzen des AVG entzogen sei. Das RAPG stelle keine rechtlichen Instrumentarien zur Prüfungsanfechtung zur Verfügung. Die Prüfung stelle sich demnach als faktischer Vorgang dar, der mit der Beurteilung des Gesamtergebnisses zum Abschluss gekommen sei. Eine Möglichkeit, die Entscheidung der Prüfungskommission – insgesamt oder in Teilaspekten – zu revidieren, sei ausgeschlossen. Eine den Anforderungen des § 10 RAPG entsprechende, insbesondere unverzügliche Anzeige entsprechender Umstände sei nicht erfolgt. Dies wurde damit begründet, dass die Entscheidung der Prüfungskommission vom römisch 40 unzweifelhaft als Gutachten zu werten und damit einer Überprüfung nach den Grundsätzen des AVG entzogen sei. Das RAPG stelle keine rechtlichen Instrumentarien zur Prüfungsanfechtung zur Verfügung. Die Prüfung stelle sich demnach als faktischer Vorgang dar, der mit der Beurteilung des Gesamtergebnisses zum Abschluss gekommen sei. Eine Möglichkeit, die Entscheidung der Prüfungskommission – insgesamt oder in Teilaspekten – zu revidieren, sei ausgeschlossen. Eine den Anforderungen des Paragraph 10, RAPG entsprechende, insbesondere unverzügliche Anzeige entsprechender Umstände sei nicht erfolgt.
5. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides der belangten Behörde vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin am XXXX , übermittelt per E-Mail um 18:48 Uhr, (erstmals) fristgerecht Beschwerde ein. 5. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 , übermittelt per E-Mail um 18:48 Uhr, (erstmals) fristgerecht Beschwerde ein.
6. Mit weiterer E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX , übermittelt per E-Mail um 20:24 Uhr, legte die Beschwerdeführerin eine (zweite) Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX vor. In dieser E-Mail wurde wie folgt ausgeführt: „[A]nbei die einzubringende Beschwerde, ich ersuche um Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr vor Ihrer geschätzten Kenntnisnahme und kurze Rückmeldung“. 6. Mit weiterer E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 , übermittelt per E-Mail um 20:24 Uhr, legte die Beschwerdeführerin eine (zweite) Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 vor. In dieser E-Mail wurde wie folgt ausgeführt: „[A]nbei die einzubringende Beschwerde, ich ersuche um Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr vor Ihrer geschätzten Kenntnisnahme und kurze Rückmeldung“.
In der beigefügten Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf ihre Eingabe vom XXXX und erklärte diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. In weiterer Folge wurden die dem Antrag zugrundeliegenden Ausführungen inhaltlich wiederholt und ergänzende Vorbringen erstattet. So hätte hinsichtlich der Vorhalte betreffend die selektive Weitergabe von Prüfungsunterlagen in Zivilrecht eine Meldung gemäß § 10 RAPG ausschließlich auf Hörensagen beruht. Ex post wäre die Vorlage einer Kopie einer solchen Prüfungsunterlage möglich. Zur Bewertung der Leistungen im Verfassungs- und Unionsrecht sei der Entscheidung keine gesonderte Gewichtung oder Berücksichtigung zu entnehmen. Die Frage, ob eine Gleichgewichtung von höherrangigem Recht und einfachgesetzlichen Materien überhaupt dem Zweck der Rechtsanwaltsprüfung entsprechen könne, bliebe zunächst offen. Zudem fehle eine institutionelle Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Prüfungsbewertungen. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass die Entscheidung der Prüfungskommission nicht der Überprüfung nach den Grundsätzen des AVG unterliege. Daraus folge, dass entweder die Rechtsgrundlage im RAPG nicht ausreichend determiniert sei oder die Behörde dem RAPG einen verfassungs- und unionsrechtswidrigen Inhalt unterstelle. Vorgebracht wurden zudem Eingriffe in subjektive Rechte aus der EMRK und der GRC der EU. Insbesondere der Ausspruch einer Sperrfrist stelle einen unmittelbaren Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte dar und fehle eine bescheidmäßige Festsetzung. Die gegenständliche Sperrfrist und die Bewertung als Resultat eines Gutachtens seien auch unschlüssig. In der beigefügten Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin vorweg auf ihre Eingabe vom römisch 40 und erklärte diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde. In weiterer Folge wurden die dem Antrag zugrundeliegenden Ausführungen inhaltlich wiederholt und ergänzende Vorbringen erstattet. So hätte hinsichtlich der Vorhalte betreffend die selektive Weitergabe von Prüfungsunterlagen in Zivilrecht eine Meldung gemäß Paragraph 10, RAPG ausschließlich auf Hörensagen beruht. Ex post wäre die Vorlage einer Kopie einer solchen Prüfungsunterlage möglich. Zur Bewertung der Leistungen im Verfassungs- und Unionsrecht sei der Entscheidung keine gesonderte Gewichtung oder Berücksichtigung zu entnehmen. Die Frage, ob eine Gleichgewichtung von höherrangigem Recht und einfachgesetzlichen Materien überhaupt dem Zweck der Rechtsanwaltsprüfung entsprechen könne, bliebe zunächst offen. Zudem fehle eine institutionelle Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Prüfungsbewertungen. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass die Entscheidung der Prüfungskommission nicht der Überprüfung nach den Grundsätzen des AVG unterliege. Daraus folge, dass entweder die Rechtsgrundlage im RAPG nicht ausreichend determiniert sei oder die Behörde dem RAPG einen verfassungs- und unionsrechtswidrigen Inhalt unterstelle. Vorgebracht wurden zudem Eingriffe in subjektive Rechte aus der EMRK und der GRC der EU. Insbesondere der Ausspruch einer Sperrfrist stelle einen unmittelbaren Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte dar und fehle eine bescheidmäßige Festsetzung. Die gegenständliche Sperrfrist und die Bewertung als Resultat eines Gutachtens seien auch unschlüssig.
Soweit der gegenständliche Fall mehrere entscheidungserhebliche Fragen des Unionsrechts aufwerfe, die für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich seien und nicht als geklärt angesehen werden könnten, werde angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Soweit Prüfungsentscheidungen den Zugang zu einem reglementierten Beruf beschränken würden und mit Sperrfristen verbunden seien, sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet. Nationale Regelungen hätten effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und sei Art. 47 GRC direkt anwendbar. Soweit Prüfungsentscheidungen den Zugang zu einem reglementierten Beruf beschränken würden und mit Sperrfristen verbunden seien, sei der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet. Nationale Regelungen hätten effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und sei Artikel 47, GRC direkt anwendbar.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge anordnen, dass die belangte Behörde „unter amtswegiger Sichtung der Prüfungsakten und Berichtigung der Prüfungsbewertung feststellt, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde auszustellen bzw. zu übermittelt ist“. Des Weiteren wurde eine Reihe an Eventualantragen gestellt.Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge anordnen, dass die belangte Behörde „unter amtswegiger Sichtung der Prüfungsakten und Berichtigung der Prüfungsbewertung feststellt, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde auszustellen bzw. zu übermittelt ist“. Des Weiteren wurde eine Reihe an Eventualantragen gestellt.
7. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass „das Eventualbegehren in Punkt ‚IV.e‘ nicht weiter aufrechterhalten und hiermit zurückgezogen“ werde. 7. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass „das Eventualbegehren in Punkt ‚IV.e‘ nicht weiter aufrechterhalten und hiermit zurückgezogen“ werde.
8. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am XXXX samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.8. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am römisch 40 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
9. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht und führte aus, sie möchte nunmehr die Beschwerdeanträge modifizieren und zu allfälligen Äußerungen oder Beweismittel der Behörde Stellung nehmen.9. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht und führte aus, sie möchte nunmehr die Beschwerdeanträge modifizieren und zu allfälligen Äußerungen oder Beweismittel der Behörde Stellung nehmen.
10. Aufgrunddessen wurde der Beschwerdeführerin der Akt am selben Tage elektronisch übermittelt und sie im Rahmen der angekündigten Antragsmodifizierung darum ersucht, in ihrer Beschwerde kurz und präzise die Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG des angefochtenen Bescheides darzulegen.10. Aufgrunddessen wurde der Beschwerdeführerin der Akt am selben Tage elektronisch übermittelt und sie im Rahmen der angekündigten Antragsmodifizierung darum ersucht, in ihrer Beschwerde kurz und präzise die Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG des angefochtenen Bescheides darzulegen.
11. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme in Vorlage. Vorweg wurde angeführt, die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC seien erfüllt. Zudem erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung betreffend ein im Akt aufliegendes Schreiben des Bundesministeriums für Justiz an die belangte Behörde. § 25 RAPG verstoße sowohl gegen Verfassungs- als auch Unionsrecht. Die bisherigen Anträge blieben aufrecht, dies eventualiter und Zurückziehung des Antrages „e“. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art. 47 GRC als einstweiligen Rechtsschutz anordnen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die sofortige Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unter näher angeführten Bedingungen ermögliche. 11. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme in Vorlage. Vorweg wurde angeführt, die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nach Artikel 47, GRC seien erfüllt. Zudem erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung betreffend ein im Akt aufliegendes Schreiben des Bundesministeriums für Justiz an die belangte Behörde. Paragraph 25, RAPG verstoße sowohl gegen Verfassungs- als auch Unionsrecht. Die bisherigen Anträge blieben aufrecht, dies eventualiter und Zurückziehung des Antrages „e“. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Artikel 47, GRC als einstweiligen Rechtsschutz anordnen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die sofortige Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung unter näher angeführten Bedingungen ermögliche.
12. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Kriterien einer Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen würden, darzutun.12. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Kriterien einer Beschwerde hingewiesen und aufgefordert, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen würden, darzutun.
13. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu binnen gesetzter Frist am XXXX einen Schriftsatz ein und führte darin aus, die belangte Behörde verweigere inhaltlich die Sachentscheidung, indem sie ihre Zuständigkeit zur Überprüfung ablehne. Dadurch wären die vorgebrachten – und in weiterer Folge näher angeführten – Rechte verletzt. Die gestellten Anträge seien bei Unklarheiten im Sinne des Ziels auszulegen, den ehestmöglichen Antritt zu einer rechtmäßig durchgeführten Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer Antritt als Wiederholung im Sinne des § 25 Abs. 2 RAPG konsumiert werde. 13. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu binnen gesetzter Frist am römisch 40 einen Schriftsatz ein und führte darin aus, die belangte Behörde verweigere inhaltlich die Sachentscheidung, indem sie ihre Zuständigkeit zur Überprüfung ablehne. Dadurch wären die vorgebrachten – und in weiterer Folge näher angeführten – Rechte verletzt. Die gestellten Anträge seien bei Unklarheiten im Sinne des Ziels auszulegen, den ehestmöglichen Antritt zu einer rechtmäßig durchgeführten Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer Antritt als Wiederholung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, RAPG konsumiert werde.
14. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Vorlage der Prüfungsprotokolle vom XXXX betreffend die Rechtsanwaltsprüfung der Beschwerdeführerin bzw. das Gesamtprüfungsprotokoll samt hierzu korrespondierendem Gutachten der Prüfungskommission auf.14. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Vorlage der Prüfungsprotokolle vom römisch 40 betreffend die Rechtsanwaltsprüfung der Beschwerdeführerin bzw. das Gesamtprüfungsprotokoll samt hierzu korrespondierendem Gutachten der Prüfungskommission auf.
15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Gutachten der Prüfungskommissäre betreffend die Klausurarbeiten aus Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht sowie einen Auszug aus dem Protokollbuch für Rechtsanwaltsprüfungen vor. Weitere Unterlagen/Notizen betreffend die Prüfung der Beschwerdeführerin seien im Prüfungsakt der belangten Behörde nicht vorhanden.15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die Gutachten der Prüfungskommissäre betreffend die Klausurarbeiten aus Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht sowie einen Auszug aus dem Protokollbuch für Rechtsanwaltsprüfungen vor. Weitere Unterlagen/Notizen betreffend die Prüfung der Beschwerdeführerin seien im Prüfungsakt der belangten Behörde nicht vorhanden.
16. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der belangten Behörde vom XXXX samt Beilagen an die Beschwerdeführerin und gab ihr die Möglichkeit, hierzu binnen gesetzter Frist eine präzise Stellungnahme abzugeben. 16. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Vorlage der belangten Behörde vom römisch 40 samt Beilagen an die Beschwerdeführerin und gab ihr die Möglichkeit, hierzu binnen gesetzter Frist eine präzise Stellungnahme abzugeben.
17. Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu am XXXX eine Äußerung und nahm zu den vorgelegten Unterlagen Stellung. 17. Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu am römisch 40 eine Äußerung und nahm zu den vorgelegten Unterlagen Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
1.2.2. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin für die für Herbst XXXX anberaumte Rechtsanwaltsprüfung bei der beim Oberlandesgericht XXXX eingerichteten Rechtsanwaltsprüfungskommission an. Die Beschwerdeführerin legte zwischen dem XXXX und XXXX die schriftliche Prüfung aus den Gebieten Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht ab. Die Klausurarbeiten der Beschwerdeführerin aus Zivilrecht und Strafrecht wurden mit „nicht bestanden“, die Klausurarbeit aus Verwaltungsrecht mit „sehr gut“ bewertet. Am XXXX legte die Beschwerdeführerin vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission die mündliche Prüfung ab. Nach Ablegung der mündlichen Prüfung wurde durch die Rechtsanwaltsprüfungskommission das einhellige Abstimmungsergebnis „nicht bestanden“ verkündet und bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten zu einer Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung antreten darf. 1.2.2. Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin für die für Herbst römisch 40 anberaumte Rechtsanwaltsprüfung bei der beim Oberlandesgericht römisch 40 eingerichteten Rechtsanwaltsprüfungskommission an. Die Beschwerdeführerin legte zwischen dem römisch 40 und römisch 40 die schriftliche Prüfung aus den Gebieten Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht ab. Die Klausurarbeiten der Beschwerdeführerin aus Zivilrecht und Strafrecht wurden mit „nicht bestanden“, die Klausurarbeit aus Verwaltungsrecht mit „sehr gut“ bewertet. Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission die mündliche Prüfung ab. Nach Ablegung der mündlichen Prüfung wurde durch die Rechtsanwaltsprüfungskommission das einhellige Abstimmungsergebnis „nicht bestanden“ verkündet und bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten zu einer Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung antreten darf.
2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf der der Aktenlage.
2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Verfahren in Übereinstimmung mit dem im behördlichen Akt aufliegenden Prüfungszeugnis vom XXXX , Zl XXXX (Vorakt S. 2) und den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten der Prüfungskommissäre betreffend die Klausurarbeiten aus Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht sowie dem Auszug aus dem Protokollbuch für Rechtsanwaltsprüfungen (OZ 11). 2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Verfahren in Übereinstimmung mit dem im behördlichen Akt aufliegenden Prüfungszeugnis vom römisch 40 , Zl römisch 40 (Vorakt S. 2) und den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten der Prüfungskommissäre betreffend die Klausurarbeiten aus Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht sowie dem Auszug aus dem Protokollbuch für Rechtsanwaltsprüfungen (OZ 11).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG), StF: BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986, idgF, maßgeblich: 3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,, idgF, maßgeblich:
„§ 1. Die Rechtsanwaltsprüfung soll die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
[…]
§ 3. Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.Paragraph 3, Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (Paragraph 26, RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen sowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.
§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils vier Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der zum Richteramt befähigten Personen werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichts angehören, hat der Präses das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.Paragraph 4, Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte werden von den Plenarversammlungen der beteiligten Rechtsanwaltskammern entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl für jeweils vier Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der zum Richteramt befähigten Personen werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern für den gleichen Zeitraum bestellt. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichts angehören, hat der Präses das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.
[…]
§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.Paragraph 10, Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.
§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.Paragraph 11, Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.Paragraph 12, (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.(2) Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
§ 13. Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:Paragraph 13, Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG oder einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d und Artikel 140 a, B-VG.
3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.Paragraph 14, Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.
§ 15. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.Paragraph 15, Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (Paragraph 9,) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
[…]
§ 18. Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.Paragraph 18, Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
§ 19. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.Paragraph 19, Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
§ 20. Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:Paragraph 20, Bei der mündlichen Prüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen:
1. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
2. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO,
3. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten,
4. Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,
5. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz,
6. Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren,
7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen,
8. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens,
9. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und
10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht.10. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) sowie Kostenrecht.
§ 22. Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.Paragraph 22, Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.
§ 23. Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.Paragraph 23, Das gemäß Paragraph eins, zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.
§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.Paragraph 24, Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 25. (1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.Paragraph 25, (1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 26. Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (§ 6 erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.“Paragraph 26, Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 6, erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.“
3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, StF: BGBl. Nr. I. 87/2008 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache ist folgende Bestimmung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 87 aus 2008, (WV), idgF, maßgeblich:
„Artikel I„Artikel römisch eins
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
[…]
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
[…]
6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.“
3.3. Zu den eingebrachten Beschwerden:
Gegen Spruchpunkt 1. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin am XXXX , übermittelt per E-Mail um 18:48 Uhr, (erstmals) fristgerecht Beschwerde ein. Mit weiterer E-Mail an die belangte Behörde vom XXXX , eingelangt per E-Mail um 20:24 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin eine (zweite) Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX . In dieser E-Mail wurde wie folgt ausgeführt: „[A]nbei die einzubringende Beschwerde, ich ersuche um Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr vor Ihrer geschätzten Kenntnisnahme und kurze Rückmeldung“. Gegen Spruchpunkt 1. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 , übermittelt per E-Mail um 18:48 Uhr, (erstmals) fristgerecht Beschwerde ein. Mit weiterer E-Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 , eingelangt per E-Mail um 20:24 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin eine (zweite) Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 . In dieser E-Mail wurde wie folgt ausgeführt: „[A]nbei die einzubringende Beschwerde, ich ersuche um Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr vor Ihrer geschätzten Kenntnisnahme und kurze Rückmeldung“.
Ein und derselbe Bescheid kann zulässigerweise nur einmal in Beschwerde gezogen werden. Die Einbringung einer zweiten Beschwerde gegen denselben Bescheid innerhalb offener Beschwerdefrist ist jedoch zulässig, wenn die erste Beschwerde gleichzeitig zurückgezogen wird (VwSlg 4453 A/1957).
In diesem Sinne war die Einbringung einer (zweiten) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch die Beschwerdeführerin am XXXX , übermittelt um 20:24 Uhr, unter der Anmerkung, sie ersuche um „Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr“ als konkludente Zurückziehung der am XXXX um 18:48 Uhr übermittelten Beschwerde und Einbringung einer neuen Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde vom XXXX , übermittelt um 20:24 Uhr, zu überprüfen (vgl. § 27 VwGVG). In diesem Sinne war die Einbringung einer (zweiten) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 , übermittelt um 20:24 Uhr, unter der Anmerkung, sie ersuche um „Austausch des Dokuments mit derselben Bezeichnung aus meinem Email um 18:48 Uhr“ als konkludente Zurückziehung der am römisch 40 um 18:48 Uhr übermittelten Beschwerde und Einbringung einer neuen Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde vom römisch 40 , übermittelt um 20:24 Uhr, zu überprüfen vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
3.4. Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin:
3.4.1. Die Anträge der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX lauteten wie folgt:3.4.1. Die Anträge der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 lauteten wie folgt:
„[D]as Bundesverwaltungsgericht Wien [sic!] möge anordnen, dass der Präses des Oberlandesgerichts XXXX „[D]as Bundesverwaltungsgericht Wien [sic!] möge anordnen, dass der Präses des Oberlandesgerichts römisch 40
a. unter amtswegiger Sichtung der Prüfungsakten und Berechtigung der Prüfungsbewertung feststellt, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde) auszustellen bzw. zu übermitteln ist;a. unter amtswegiger Sichtung der Prüfungsakten und Berechtigung der Prüfungsbewertung feststellt, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde) auszustellen bzw. zu übermitteln ist;
in eventu
b. das gegenständliche Rechtsmittel als Gutachtensergänzung zur bestehenden Prüfungsbewertung zu werten und auf dieser Grundlage festzustellen, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde) auszustellen bzw. zu übermitteln ist;b. das gegenständliche Rechtsmittel als Gutachtensergänzung zur bestehenden Prüfungsbewertung zu werten und auf dieser Grundlage festzustellen, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 als Gesamtprüfung bestanden wurde und hierüber eine entsprechende Bestätigung (Urkunde) auszustellen bzw. zu übermitteln ist;
in eventu
c. die gegenständliche Prüfungsentscheidung durch Einholung einer ergänzenden sachverständigen Beurteilung aus dem für den XXXX vorgegebenen Stoffgebiet überprüfen zu lassen, wobei diese Ergänzung nicht durch jene Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt, die an der ursprünglichen Bewertung beteiligt waren;c. die gegenständliche Prüfungsentscheidung durch Einholung einer ergänzenden sachverständigen Beurteilung aus dem für den römisch 40 vorgegebenen Stoffgebiet überprüfen zu lassen, wobei diese Ergänzung nicht durch jene Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt, die an der ursprünglichen Bewertung beteiligt waren;
in eventu
d. die Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX einschließlich der Sperrfrist als Gesamtprüfung für nichtig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Prüfungsgebühr in der Höhe von EUR 707,00 auf das Konto mit der IBAN […] rückzuerstatten;d. die Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 einschließlich der Sperrfrist als Gesamtprüfung für nichtig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Prüfungsgebühr in der Höhe von EUR 707,00 auf das Konto mit der IBAN […] rückzuerstatten;
in eventu
e. ohne weitere Gebührenvorschreibung die sofortige Zulassung zur Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung unabhängig des Sprengels auszusprechen;
in eventu
f. die Behörde möge unter Anwendung ihres gesetzlich gewährten Ermessensspielraums einen antragsgemäßen und sohin rechtskonformen Zustand herstellen;
in eventu
g. auf Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anordnen, dass aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung vom XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sperr- oder Ausschlusswirkungen abgeleitet werden dürfen und die Teilnahme an einer Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vorläufig zu ermöglichen ist;g. auf Grundlage von Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anordnen, dass aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung vom römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sperr- oder Ausschlusswirkungen abgeleitet werden dürfen und die Teilnahme an einer Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung vorläufig zu ermöglichen ist;
in eventu
h. auf Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Anwendung seines gesetzlich gewährten Ermessensspielraums einen antragsgemäßen und sohin rechtskonformen Zustand herstellt.“h. auf Grundlage von Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Anwendung seines gesetzlich gewährten Ermessensspielraums einen antragsgemäßen und sohin rechtskonformen Zustand herstellt.“
In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die Beschwerdeführerin unter „II. Anträge“ wie folgt aus:In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin unter „II. Anträge“ wie folgt aus:
„II.1 Erläuterung
Die bisherigen Anträge bleiben aufrecht, dies eventualiter und Zurückziehung des Antrags e. Damit findet eine zulässige Modifikation iSd § 13 Abs. 8 AVG statt. Aufgrund fehlender Judikatur und Rechtsmittelbelehrung kann dem Rechtsschutzbedürfnis nicht mit bloßer Nichtigerklärung oder Zurückweisung in die erste Instanz Rechnung getragen werden.Die bisherigen Anträge bleiben aufrecht, dies eventualiter und Zurückziehung des Antrags e. Damit findet eine zulässige Modifikation iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG statt. Aufgrund fehlender Judikatur und Rechtsmittelbelehrung kann dem Rechtsschutzbedürfnis nicht mit bloßer Nichtigerklärung oder Zurückweisung in die erste Instanz Rechnung getragen werden.
II.2 Es wird gestellt derrömisch zwei.2 Es wird gestellt der
A N T R A G,
das Bundesverwaltungsgericht Wien [sic!] möge gemäß Art. 47 GRC als einstweiligen Rechtsschutz anordnen, dass der Präses des Oberlandesgerichts XXXX der Beschwerdeführerin die sofortige Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ermöglicht, und zwar unter folgenden Bedingungen:das Bundesverwaltungsgericht Wien [sic!] möge gemäß Artikel 47, GRC als einstweiligen Rechtsschutz anordnen, dass der Präses des Oberlandesgerichts römisch 40 der Beschwerdeführerin die sofortige Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ermöglicht, und zwar unter folgenden Bedingungen:
a) Anrechnung sämtlicher beim Antritt vom XXXX positiv bewerteten schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie der geleisteten Prüfungsgebühren;a) Anrechnung sämtlicher beim Antritt vom römisch 40 positiv bewerteten schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie der geleisteten Prüfungsgebühren;
b) aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung vom XXXX dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sperr- oder Ausschlusswirkungen abgeleitet werden;b) aus der angefochtenen Prüfungsentscheidung vom römisch 40 dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sperr- oder Ausschlusswirkungen abgeleitet werden;
c) Bindung an die vor der Prüfung kommunizierte Stoffeinschränkung, insbesondere im Strafrecht;
d) Fachgebietsbindung der Prüfervoten – jeder Prüfer stimmt ausschließlich im Rahmen seines zugeteilten Stoffgebiets ab;
e) adäquate Gewichtung der Leistungen in Verfassungsrecht und Recht der Europäischen Union entsprechend ihrer normativen Stellung im Stufenbau der Rechtsordnung;
f) es wird angeregt, dass die Prüfungskommission nicht aus jenen Mitgliedern zusammengesetzt wird, die an der Bewertung vom XXXX beteiligt waren.f) es wird angeregt, dass die Prüfungskommission nicht aus jenen Mitgliedern zusammengesetzt wird, die an der Bewertung vom römisch 40 beteiligt waren.
Dieser Antrag gilt für die Dauer einer allfälligen Verfahrensunterbrechung infolge eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union und/oder eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 25 RAPG beim Verfassungsgerichtshof.Dieser Antrag gilt für die Dauer einer allfälligen Verfahrensunterbrechung infolge eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union und/oder eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend Paragraph 25, RAPG beim Verfassungsgerichtshof.
II.3 Eventualanträgerömisch zwei.3 Eventualanträge
Die Anträge a) bis d) sowie f) bis h) der Beschwerde vom XXXX bleiben als Eventualbegehren vollinhaltlich aufrecht. Antrag e) wird zurückgezogen.“Die Anträge a) bis d) sowie f) bis h) der Beschwerde vom römisch 40 bleiben als Eventualbegehren vollinhaltlich aufrecht. Antrag e) wird zurückgezogen.“
Mit Beschwerdeverbesserung vom XXXX tätigte die Beschwerdeführerin zur „Intention der Anträge“ folgende Ausführungen: „Die gestellten Anträge sind bei Unklarheiten im Sinne des Ziels auszulegen, den ehestmöglichen Antritt zu einer rechtmäßig durchgeführten Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer Antritt als Wiederholung iSd § 25 Abs. 2 RAPG konsumiert wird; sollte ein solcher Antritt dennoch oder vorläufig als Wiederholung gelten, ist er jedenfalls vor Ablauf der angefochtenen Sperrfrist zu ermöglichen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht meritorisch entscheiden, wird die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die Behörde mit der bindenden Anordnung beantragt, inhaltlich über den Antrag vom 17.11.2025 zu entscheiden.“Mit Beschwerdeverbesserung vom römisch 40 tätigte die Beschwerdeführerin zur „Intention der Anträge“ folgende Ausführungen: „Die gestellten Anträge sind bei Unklarheiten im Sinne des Ziels auszulegen, den ehestmöglichen Antritt zu einer rechtmäßig durchgeführten Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer Antritt als Wiederholung iSd Paragraph 25, Absatz 2, RAPG konsumiert wird; sollte ein solcher Antritt dennoch oder vorläufig als Wiederholung gelten, ist er jedenfalls vor Ablauf der angefochtenen Sperrfrist zu ermöglichen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht meritorisch entscheiden, wird die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die Behörde mit der bindenden Anordnung beantragt, inhaltlich über den Antrag vom 17.11.2025 zu entscheiden.“
3.4.2. Zum von der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Unionsrechts beantragten einstweiligen Rechtsschutz hat der Verwaltungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrfach ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinausgehend – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert worden sei. Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab 1. Jänner 2014 geschaffene neue Rechtslage des VwGG weiterhin anzuwenden (vgl. etwa VwGH 01.02.2021, Ra 2020/16/0173; 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mwN).3.4.2. Zum von der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Unionsrechts beantragten einstweiligen Rechtsschutz hat der Verwaltungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EuGH folgend - bereits mehrfach ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht - über die im kassatorischen System der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben, hinausgehend – einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert worden sei. Diese Rechtsprechung ist auch auf die ab 1. Jänner 2014 geschaffene neue Rechtslage des VwGG weiterhin anzuwenden vergleiche etwa VwGH 01.02.2021, Ra 2020/16/0173; 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mwN).
Zu den Voraussetzungen solch vorläufiger Anordnungen, die kumulativ vorliegen müssen, zählt u.a., dass die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist und feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen wird und ihre Wirkungen entfalten muss. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (vgl. VwGH 01.02.2021, Ra 2020/16/0173 mit Verweis auf EuGH 31.7.2003, C-208/03 P-R, Le Pen, Rn. 77; 21.2.1991, C-143/88 und C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rn. 33 zweiter Anstrich).Zu den Voraussetzungen solch vorläufiger Anordnungen, die kumulativ vorliegen müssen, zählt u.a., dass die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist und feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen wird und ihre Wirkungen entfalten muss. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor vergleiche VwGH 01.02.2021, Ra 2020/16/0173 mit Verweis auf EuGH 31.7.2003, C-208/03 P-R, Le Pen, Rn. 77; 21.2.1991, C-143/88 und C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rn. 33 zweiter Anstrich).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin brachte dahingehend zusammengefasst vor, bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes würden erhebliche und nicht wiedergutzumachende Nachteile, die sich laufend summieren würden, drohen. Die angefochtene Prüfungsentscheidung bewirke eine faktische Blockade des Zugangs zur Berufsausübung als Rechtsanwältin und führe zu einem fortgesetzten Stillstand der beruflichen Entwicklung. Die Verzögerung des Berufszugangs habe bereits zu erheblichen wirtschaftlichen Nachtteilen geführt und bewirke weiterhin laufende Einbußen.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch den ihren Anträgen zugrundliegenden vorliegenden Verfahrensgegenstand und damit einhergehende Rechtswirkungen. So beantragte sie (zuletzt), das Bundesveraltungsgericht möge (als einstweiligen Rechtsschutz) anordnen, dass ihr die belangte Behörde die sofortige Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ermögliche, wobei ihre gestellten Anträge im Sinne des Ziels auszulegen wären, den ehestmöglichen Antritt zu einer rechtmäßig durchgeführten Rechtsanwaltsprüfung zu ermöglichen, ohne dass ein weiterer Antritt als Wiederholung konsumiert werde.
Dass durch Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltsprüfung (ohne Konsumation eines weiteren Antrittes) im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung feststeht, dass eine derartige vorläufige Anordnung in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen der Beschwerdeführerin bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen wird, ist jedoch nicht zu erblicken. Die Beschwerdeführerin verkennt mit der von ihr dargelegten Interessenslage den Umstand, dass die Zulassung zu einem weiteren Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung als vorläufige Anordnung ihr weder unmittelbar noch mittelbar ein Recht zur Ausübung des Berufes der Rechtsanwältin – und damit einhergehender beruflicher und einkommensbezogener Vorteile – verschafft. Ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden könnte lediglich unter der spekulativen Präsumtion angenommen werden, die Beschwerdeführerin würde eine in weiterer Folge abgelegte Rechtsanwaltsprüfung bestehen und sodann den gewünschten Berufszugang erhalten. Auf Basis einer solch rein hypothetischen Annahme wäre es jedoch nicht statthaft, eine dahingehende vorläufige Anordnung auszusprechen, sind die vorgebrachten Nachteile doch nicht mit einer vorzeitigen Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung beseitigt. Auch können vor diesem Hintergrund private, von der Beschwerdeführerin– in der Annahme, sie würde eine weiterer Rechtsanwaltsprüfung bestehen – getroffene Verfügungen nicht zur Darlegung einer zu berücksichtigenden Interessenlage herangezogenen werde. Mit einer (vorläufigen) Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung ist für die Beschwerdeführerin kein in den oben angeführten Voraussetzungen zur Gewährung eines vorläufigen Rechtschutzes geforderter schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden.
3.5. Maßbliche Judikatur zur Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfung:
Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 11252/1987, 14789/1997), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg. 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das bedeutet jedoch nicht, dass Prüfungen völlig der Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen nicht den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen haben (VfSlg 15630/1999). Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit ausgesprochen hat vergleiche VfSlg. 11252 aus 1987,, 14789 aus 1997,), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg. 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das bedeutet jedoch nicht, dass Prüfungen völlig der Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen sind, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen nicht den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen haben (VfSlg 15630 aus 1999,).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses, sofern diesen Akten vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich Bescheidqualität zuerkannt werde, nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten ist. Diese Rechtsfolgen träten nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift könne in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Mit Erfolg aber wird die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang durch den Prüfling nur dann geltend gemacht werden können, wenn es sich um eine im konkreten Fall wesentliche, d. h. eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeignet war, rechtlich relevante Interessen des [in diesem Fall:] Studierenden zu verletzen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle bei solchen Prüfungen, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil des fachkundigen Prüfers überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, hat sich demnach auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (VwGH 22.11.2000, 98/12/0020; 19.04.1995, 93/12/0264).
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. zuletzt VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche zuletzt VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
3.5. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Prüfungsdurchführung und -bewertung der Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX ins Treffen führt, war sohin auf die soeben dargestellte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzustellen, wonach es sich bei der Verkündung des vorliegenden Prüfungsergebnisses um die Bekanntgabe eines Gutachtens handelt und die daran geknüpften Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken bzw. Auslegungsfragen hinsichtlich von der Beschwerdeführerin vorgebrachter mangelnder (gerichtlicher) Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Prüfungsverfahrens haben sich vor diesem Hintergrund nicht ergeben. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Prüfungsdurchführung und -bewertung der Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 ins Treffen führt, war sohin auf die soeben dargestellte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abzustellen, wonach es sich bei der Verkündung des vorliegenden Prüfungsergebnisses um die Bekanntgabe eines Gutachtens handelt und die daran geknüpften Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken bzw. Auslegungsfragen hinsichtlich von der Beschwerdeführerin vorgebrachter mangelnder (gerichtlicher) Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Prüfungsverfahrens haben sich vor diesem Hintergrund nicht ergeben.
Die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Prüfung hat sich auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken. Die Beschwerdeführerin brachte auf einfachgesetzlicher Ebene eine Verletzung der §§ 1, 12 Abs. 3, 20 und 25 RAPG vor. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Prüfung hat sich auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken. Die Beschwerdeführerin brachte auf einfachgesetzlicher Ebene eine Verletzung der Paragraphen eins, 12, Absatz 3, 20 und 25 RAPG vor.
§ 1 RAPG nach soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen. Dahingehend brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor, dass von ihr geschilderte Prüfungsprozedere sei zur Umsetzung der leg.cit. nicht geeignet. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die behauptete Verhaltensweise eines Prüfers, richtige Antworten als unrichtig zu bewerten, wobei dies geeignet sei, bei Kandidat:innen nachhaltigen Leidensdruck mit Krankheitswert zu erzeugen und willkürlich Existenzen zu vernichten. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht darzulegen, inwiefern das vorgebrachte Verhalten eines Prüfers dazu geeignet wäre, die dem Prüfungsprotokoll der belangten Behörde nach einhellige Abstimmungsnote der gesamten Prüfungskommission „nicht bestanden“ herbeizuführen. Auch führte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung des dahingehenden Vorbringens im gesamten Verfahren – trotz Einbringung umfassender Schriftsätze – lediglich zwei konkrete Fragen der Prüfungskommission an, die von ihr richtig beantwortet, jedoch vermeintlich absichtlich als falsch dargestellt worden wären. Im Hinblick auf die Durchführung der Rechtsanwaltsprüfung bestehend aus mehreren (schriftlichen und mündlichen) Bestandteilen und der gesetzlichen Anordnung, die mündliche Prüfung solle etwa zwei Stunden dauern (vgl. § 18 RAPG), kann in diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Verstoß gegen § 1 RAPG erblickt werden, zumal diese Norm grundsätzliche Zielbestimmungen enthält und keine konkreten Durchführungs- bzw. Bewertungsanordnungen trifft. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, gewissen Kandidat:innen wären vorab Musterprüfung bzw. -lösung übermittelt worden, waren fallgegenständlich nicht von Relevanz, kann darin doch für die konkret von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung kein Verstoß gegen gesetzlich normierte Prüfungsbestimmungen erblickt werden. Paragraph eins, RAPG nach soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen. Dahingehend brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor, dass von ihr geschilderte Prüfungsprozedere sei zur Umsetzung der leg.cit. nicht geeignet. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die behauptete Verhaltensweise eines Prüfers, richtige Antworten als unrichtig zu bewerten, wobei dies geeignet sei, bei Kandidat:innen nachhaltigen Leidensdruck mit Krankheitswert zu erzeugen und willkürlich Existenzen zu vernichten. Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht darzulegen, inwiefern das vorgebrachte Verhalten eines Prüfers dazu geeignet wäre, die dem Prüfungsprotokoll der belangten Behörde nach einhellige Abstimmungsnote der gesamten Prüfungskommission „nicht bestanden“ herbeizuführen. Auch führte die Beschwerdeführerin zur Untermauerung des dahingehenden Vorbringens im gesamten Verfahren – trotz Einbringung umfassender Schriftsätze – lediglich zwei konkrete Fragen der Prüfungskommission an, die von ihr richtig beantwortet, jedoch vermeintlich absichtlich als falsch dargestellt worden wären. Im Hinblick auf die Durchführung der Rechtsanwaltsprüfung bestehend aus mehreren (schriftlichen und mündlichen) Bestandteilen und der gesetzlichen Anordnung, die mündliche Prüfung solle etwa zwei Stunden dauern vergleiche Paragraph 18, RAPG), kann in diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kein wesentlicher Verstoß gegen Paragraph eins, RAPG erblickt werden, zumal diese Norm grundsätzliche Zielbestimmungen enthält und keine konkreten Durchführungs- bzw. Bewertungsanordnungen trifft. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, gewissen Kandidat:innen wären vorab Musterprüfung bzw. -lösung übermittelt worden, waren fallgegenständlich nicht von Relevanz, kann darin doch für die konkret von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung kein Verstoß gegen gesetzlich normierte Prüfungsbestimmungen erblickt werden.
Gemäß § 12 Abs. 3 RAPG sind bei den mündlichen Prüfungen die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dahingehend brachte die Beschwerdeführerin vor, im Rahmen der mündlichen Prüfung hätte sie zum vorgelegten strafrechtlichen Fall nicht mehr ausführen dürfen und sei der gesamte Fall lediglich disziplinär behandelt worden. In der vorliegenden Beschwerde gab sie dazu an, die Fragestellung aus dem Fragenkatalog aus Strafrecht hätte im weiteren Verlauf der Prüfung zu mehreren Fragen aus dem Disziplinarrecht geführt, nachdem im Rahmen der Beantwortung eine (mögliche Befangenheit) erwähnt worden war. Eine wesentliche Verletzung des § 12 Abs. 3 RAPG kann darin nicht erblickt werden, wurde die Beschwerdeführerin sohin einerseits ihren eigenen Angaben nach bei einer strafrechtlichen Fallkonstellation zu damit einhergehenden Vertretungsfragen (die offenkundig mit dem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang standen) befragt und zählt die „Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts“ gemäß § 20 Z 3 RAPG andererseits zu den bei der mündlichen Prüfung zu überprüfenden Bereichen. Vor diesem Hintergrund war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Prüferin im Strafrecht nicht an vorab kommunizierte Schwerpunkte gehalten habe, zu verwerfen. So existiert keine gesetzliche Bestimmung (weder im RAPG noch in einer anderen verbindlichen Norm), dass eine Bindung der Prüfungskommission an unverbindlich vorab mitgeteilte Schwerpunkte bestehen würde.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RAPG sind bei den mündlichen Prüfungen die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dahingehend brachte die Beschwerdeführerin vor, im Rahmen der mündlichen Prüfung hätte sie zum vorgelegten strafrechtlichen Fall nicht mehr ausführen dürfen und sei der gesamte Fall lediglich disziplinär behandelt worden. In der vorliegenden Beschwerde gab sie dazu an, die Fragestellung aus dem Fragenkatalog aus Strafrecht hätte im weiteren Verlauf der Prüfung zu mehreren Fragen aus dem Disziplinarrecht geführt, nachdem im Rahmen der Beantwortung eine (mögliche Befangenheit) erwähnt worden war. Eine wesentliche Verletzung des Paragraph 12, Absatz 3, RAPG kann darin nicht erblickt werden, wurde die Beschwerdeführerin sohin einerseits ihren eigenen Angaben nach bei einer strafrechtlichen Fallkonstellation zu damit einhergehenden Vertretungsfragen (die offenkundig mit dem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang standen) befragt und zählt die „Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts“ gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, RAPG andererseits zu den bei der mündlichen Prüfung zu überprüfenden Bereichen. Vor diesem Hintergrund war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Prüferin im Strafrecht nicht an vorab kommunizierte Schwerpunkte gehalten habe, zu verwerfen. So existiert keine gesetzliche Bestimmung (weder im RAPG noch in einer anderen verbindlichen Norm), dass eine Bindung der Prüfungskommission an unverbindlich vorab mitgeteilte Schwerpunkte bestehen würde.
§ 20 RAPG enthält eine taxative Aufzählung der bei der mündlichen Prüfung zu überprüfende Bereiche. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten inadäquaten Bewertung ihrer Kenntnis im öffentlichen Recht genügt darauf hinzuweisen, dass weder § 20 RAPG noch eine andere einschlägige verbindliche Norm eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (höhere) Gewichtung von Prüfungsleistungen im öffentlichen Recht vorsieht. In ihren Ausführungen, wonach es sich – zusammengefasst – bei Verfassungs- und Unionsrecht um höherrangigeres Recht handle und sohin besonders bei der Prüfungsgewichtung berücksichtigt werden müsse, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Paragraph 20, RAPG enthält eine taxative Aufzählung der bei der mündlichen Prüfung zu überprüfende Bereiche. Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten inadäquaten Bewertung ihrer Kenntnis im öffentlichen Recht genügt darauf hinzuweisen, dass weder Paragraph 20, RAPG noch eine andere einschlägige verbindliche Norm eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (höhere) Gewichtung von Prüfungsleistungen im öffentlichen Recht vorsieht. In ihren Ausführungen, wonach es sich – zusammengefasst – bei Verfassungs- und Unionsrecht um höherrangigeres Recht handle und sohin besonders bei der Prüfungsgewichtung berücksichtigt werden müsse, kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
§ 25 RAPG lautet wie folg: „(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann. (2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.“ Eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wurde im Wesentlich damit begründet, dass die leg.cit. nicht im öffentlichen Interesse diene und nicht determiniere, welche Prüfungsteile zu wiederholen seien. Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die in Abs. 1 der leg.cit. vorgesehene Sperrfrist u.a. dem Zweck dient, bei einem Prüfungsantritt unzureichend vorbereitete Kandidat:innen hintanhalten soll, die Prüfung mit erneut mangelhaften Kenntnissen mehrfach abzulegen, anstatt eine qualitätsvolle Vorbereitung vorzunehmen, und so die Qualitätsanforderungen der Prüfung sichern soll. Da die Abhaltung und Bewertung von Prüfungen auch zeitliche und persönliche Ressourcen binden, sprechen zudem organisatorische Zwecke für diese Bestimmung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ausschließlich über die (behauptete) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das Gesetz der Behörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art 130 Abs 3 B-VG). Dass die ausgesprochene Sperrfrist für eine Wiederantritt zur Rechtsanwaltsprüfung nicht dem Gesetz entsprach, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbracht, dies wäre ihr Zweitantritt gewesen und wäre bei ihrem ersten (negativen) Antritt eine Sperrfrist von drei Monaten (in weiterer Folge erfolglos) ausgesprochen worden. Paragraph 25, RAPG lautet wie folg: „(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann. (2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.“ Eine von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wurde im Wesentlich damit begründet, dass die leg.cit. nicht im öffentlichen Interesse diene und nicht determiniere, welche Prüfungsteile zu wiederholen seien. Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die in Absatz eins, der leg.cit. vorgesehene Sperrfrist u.a. dem Zweck dient, bei einem Prüfungsantritt unzureichend vorbereitete Kandidat:innen hintanhalten soll, die Prüfung mit erneut mangelhaften Kenntnissen mehrfach abzulegen, anstatt eine qualitätsvolle Vorbereitung vorzunehmen, und so die Qualitätsanforderungen der Prüfung sichern soll. Da die Abhaltung und Bewertung von Prüfungen auch zeitliche und persönliche Ressourcen binden, sprechen zudem organisatorische Zwecke für diese Bestimmung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ausschließlich über die (behauptete) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das Gesetz der Behörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Dass die ausgesprochene Sperrfrist für eine Wiederantritt zur Rechtsanwaltsprüfung nicht dem Gesetz entsprach, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbracht, dies wäre ihr Zweitantritt gewesen und wäre bei ihrem ersten (negativen) Antritt eine Sperrfrist von drei Monaten (in weiterer Folge erfolglos) ausgesprochen worden.
Soweit die Beschwerdeführerin in Verfahren vorbrachte, § 25 RAPG erlaube insbesondere auch die Verhängung einer Sperrfrist ohne zu bestimmen, welche Teile bei einer Wiederholung zu wiederholen seien, und sie mehrfach auf positiv beurteilte Teilprüfungen betreffend ihren ersten Prüfungsantritt (welcher im Gesamtergebnis jedoch ebenso negativ beurteilt worden sei) verwies, genügt es auf § 23 RAPG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 23 RAPG einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht (OGH, 04.10.2005, Bkv 7/05, RS0120473). Soweit die Beschwerdeführerin in Verfahren vorbrachte, Paragraph 25, RAPG erlaube insbesondere auch die Verhängung einer Sperrfrist ohne zu bestimmen, welche Teile bei einer Wiederholung zu wiederholen seien, und sie mehrfach auf positiv beurteilte Teilprüfungen betreffend ihren ersten Prüfungsantritt (welcher im Gesamtergebnis jedoch ebenso negativ beurteilt worden sei) verwies, genügt es auf Paragraph 23, RAPG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen, wonach das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 23, RAPG einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht (OGH, 04.10.2005, Bkv 7/05, RS0120473).
Darüber hinaus vermochte es die Beschwerdeführerin nicht – insbesondere nach Übermittlung der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Prüfungskommissäre betreffend die Klausurarbeiten aus Zivilrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht – diesen auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten.
So wurde in der Stellungnahme vom XXXX vorweg die mit acht Stunden bemessene Prüfungszeit hinsichtlich der schriftlichen Prüfung Zivilrecht moniert, da dies für die Ausarbeitung einer Klage, Klagebeantwortung und eines Urteils in der Praxis geradezu fahrlässig wäre und ein erneutes Durchlesen an einem anderen Tag persönlicher und gewohnter Mindeststandard sei. Dahingehend wird seitens des erkennenden Gerichtes auf § 15 erster Satz RAPG verwiesen („Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, dass sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.“). Dass zudem bei der Ausarbeitung der schriftlichen Klausurarbeit entsprechende Prüfer:innen – trotz gegenteiliger Zusage – für Kandidat:innen nicht erreichbar gewesen seien, ist ohne rechtliche Relevanz, ist eine derartige Erreichbarkeit im Gesetz ohnedies nicht normiert und kann darin somit auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen.So wurde in der Stellungnahme vom römisch 40 vorweg die mit acht Stunden bemessene Prüfungszeit hinsichtlich der schriftlichen Prüfung Zivilrecht moniert, da dies für die Ausarbeitung einer Klage, Klagebeantwortung und eines Urteils in der Praxis geradezu fahrlässig wäre und ein erneutes Durchlesen an einem anderen Tag persönlicher und gewohnter Mindeststandard sei. Dahingehend wird seitens des erkennenden Gerichtes auf Paragraph 15, erster Satz RAPG verwiesen („Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, dass sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.“). Dass zudem bei der Ausarbeitung der schriftlichen Klausurarbeit entsprechende Prüfer:innen – trotz gegenteiliger Zusage – für Kandidat:innen nicht erreichbar gewesen seien, ist ohne rechtliche Relevanz, ist eine derartige Erreichbarkeit im Gesetz ohnedies nicht normiert und kann darin somit auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen.
Den im Gutachten zur zivilrechtlichen Klausurarbeit der Beschwerdeführerin durch den Prüfungskommissär aufgezeigten Mängel dieser Arbeit konnte sie auch nicht fachlich entgegentreten. So bezeichnete sie den Fehler – bei der Ausarbeitung des prüfungsgegenständlichen Urteils das erlassene Gericht als „Landesgericht für Handelssachen XXXX “ (statt „Landesgericht als Handelsgericht XXXX “) anzugeben – als reinen „Flüchtigkeitsfehler“ und äußerte sich nicht substantiiert zur Gutachtenspassage, wonach sie vom vorgegebenen Sachverhalt abwich, um sich inhaltlich auf eine Entscheidung des OGH stützen zu können. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, die von ihr im Prüfungsurteil angegebenen Verzugszinsen – welche dem Gutachten nach nicht nachvollziehbar wären – stellten lediglich einen Platzhalter dar, wobei sohin keine Bestreitung des im Gutachten aufgezeigten Fehlers erfolgte. Auch den im Gutachten angeführten Mängeln der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen Prüfung konzipierten Klage und Klagebeantwortung vermochte sie inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Die Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Gegengutachtens war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sohin im Verfahren nicht vorzunehmen, da auf Basis des Beschwerdevorbringens und der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte für Mängel der Prüfungsgutachten - als Werturteil der fachkundigen Prüfer – vorliegen. Den im Gutachten zur zivilrechtlichen Klausurarbeit der Beschwerdeführerin durch den Prüfungskommissär aufgezeigten Mängel dieser Arbeit konnte sie auch nicht fachlich entgegentreten. So bezeichnete sie den Fehler – bei der Ausarbeitung des prüfungsgegenständlichen Urteils das erlassene Gericht als „Landesgericht für Handelssachen römisch 40 “ (statt „Landesgericht als Handelsgericht römisch 40 “) anzugeben – als reinen „Flüchtigkeitsfehler“ und äußerte sich nicht substantiiert zur Gutachtenspassage, wonach sie vom vorgegebenen Sachverhalt abwich, um sich inhaltlich auf eine Entscheidung des OGH stützen zu können. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, die von ihr im Prüfungsurteil angegebenen Verzugszinsen – welche dem Gutachten nach nicht nachvollziehbar wären – stellten lediglich einen Platzhalter dar, wobei sohin keine Bestreitung des im Gutachten aufgezeigten Fehlers erfolgte. Auch den im Gutachten angeführten Mängeln der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen Prüfung konzipierten Klage und Klagebeantwortung vermochte sie inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Die Einholung eines von der Beschwerdeführerin beantragten Gegengutachtens war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sohin im Verfahren nicht vorzunehmen, da auf Basis des Beschwerdevorbringens und der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte für Mängel der Prüfungsgutachten - als Werturteil der fachkundigen Prüfer – vorliegen.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass – entsprechend den in der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes aufgestellten Kriterien – die Rechtsanwaltsprüfung der Beschwerdeführerin am XXXX – sowohl betreffend die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsbestandteile als auch die erstatteten Prüfungsgutachten - im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen hat. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass – entsprechend den in der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes aufgestellten Kriterien – die Rechtsanwaltsprüfung der Beschwerdeführerin am römisch 40 – sowohl betreffend die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsbestandteile als auch die erstatteten Prüfungsgutachten - im Wesentlichen den von der Rechtsordnung dafür normierten Vorschriften entsprochen hat.
Abgesehen davon hätte – bezugnehmend auf die dahingehenden (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin – selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht dazu führen können, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine dem RAPG zuwiderlaufende Anordnung an die belangte Behörde ergehen könnte, festzustellen, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom XXXX bestanden wurde bzw. eine Wiederholung der Prüfung unter von der Beschwerdeführerin geforderten Bedingungen abgehalten werde. Das Ergebnis der Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit kann vielmehr nur darin bestehen, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen; damit ist aber noch nicht die Rechtsfolge der positiven Ablegung der Prüfung erstritten (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264).Abgesehen davon hätte – bezugnehmend auf die dahingehenden (Eventual-)Anträge der Beschwerdeführerin – selbst das Vorliegen eines wesentlichen Mangels im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht dazu führen können, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine dem RAPG zuwiderlaufende Anordnung an die belangte Behörde ergehen könnte, festzustellen, dass die Rechtsanwaltsprüfung vom römisch 40 bestanden wurde bzw. eine Wiederholung der Prüfung unter von der Beschwerdeführerin geforderten Bedingungen abgehalten werde. Das Ergebnis der Überprüfung auf die wesentliche Verfahrensrichtigkeit kann vielmehr nur darin bestehen, die negativen Rechtsfolgen der mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung zu beseitigen; damit ist aber noch nicht die Rechtsfolge der positiven Ablegung der Prüfung erstritten vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264).
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen:
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen von keiner besonderen Komplexität.Der EGMR hielt in seiner Judikatur unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen von keiner besonderen Komplexität.
Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antragstellung einstweilige Anordnung Gutachten negative Beurteilung Prüfungsbeurteilung Prüfungskommission Rechtsanwaltsprüfung Sperrfrist Unionsrecht WiederholungsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2336331.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026