Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W601 2263129-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom römisch 40 2026, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 08.07.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und eines namhaft gemachten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.2. Mit Schreiben vom 08.07.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und eines namhaft gemachten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Am 09.07.2026 erstattete das Referat Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes Stellungnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der BF reiste unrechtmäßig zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 17.10.2021 in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er gab an, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er hat kein Identitätsdokument vorgezeigt und angegeben am 01.07.2021 nach Österreich eingereist zu sein. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Meldung LPD vom 17.10.2021 - Fremdakt, AS 1 ff). 1.2. Der BF reiste unrechtmäßig zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 17.10.2021 in römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Er gab an, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er hat kein Identitätsdokument vorgezeigt und angegeben am 01.07.2021 nach Österreich eingereist zu sein. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt (Meldung LPD vom 17.10.2021 - Fremdakt, AS 1 ff).
1.3. Am 18.10.2021 wurde der BF durch das Bundesamt einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an algerischer Staatsangehöriger zu sein und gestern von Ungarn mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein. Er kenne eine Person in XXXX bei der er gestern geduscht habe und danach habe er ins Camp gewollt. Seine Eltern leben in Algerien, zwei Brüder seien in Frankreich, zu denen er reisen habe wollen. Seine Dokumente habe er auf der Reise verloren. Das Leben in Algerien sei hart, er habe dort keine Arbeit. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Angehörigen in Österreich. Sodann stellte er im Zuge der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Niederschrift vom 18.10.2021 - Fremdakt, AS 23 ff, AS 31).1.3. Am 18.10.2021 wurde der BF durch das Bundesamt einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an algerischer Staatsangehöriger zu sein und gestern von Ungarn mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein. Er kenne eine Person in römisch 40 bei der er gestern geduscht habe und danach habe er ins Camp gewollt. Seine Eltern leben in Algerien, zwei Brüder seien in Frankreich, zu denen er reisen habe wollen. Seine Dokumente habe er auf der Reise verloren. Das Leben in Algerien sei hart, er habe dort keine Arbeit. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Angehörigen in Österreich. Sodann stellte er im Zuge der Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Niederschrift vom 18.10.2021 - Fremdakt, AS 23 ff, AS 31).
1.4. Bei der Erstbefragung am 18.10.2021 gab der BF seine Identitätsdaten mit XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien an. Er führte aus, am 17.10.2021 nach Österreich eingereist zu sein, sich zuvor 10 Tage in Ungarn, 1 ½ Jahre in Serbien, 1 Woche in Mazedonien, 4 Monate in Griechenland und 1 Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben. Er wäre insgesamt 7 Mal von Griechenland in die Türkei und 20 Mal von Ungarn nach Serbien zurückgeschickt worden. Als Fluchtgrund führte er an, dass er keine Arbeit und keine Hoffnung in Algerien hätte, und daher nicht zurückkehren wolle (Erstbefragungsprotokoll vom 18.10.2021 – 1. Asylakt, AS 11 ff).1.4. Bei der Erstbefragung am 18.10.2021 gab der BF seine Identitätsdaten mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien an. Er führte aus, am 17.10.2021 nach Österreich eingereist zu sein, sich zuvor 10 Tage in Ungarn, 1 ½ Jahre in Serbien, 1 Woche in Mazedonien, 4 Monate in Griechenland und 1 Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben. Er wäre insgesamt 7 Mal von Griechenland in die Türkei und 20 Mal von Ungarn nach Serbien zurückgeschickt worden. Als Fluchtgrund führte er an, dass er keine Arbeit und keine Hoffnung in Algerien hätte, und daher nicht zurückkehren wolle (Erstbefragungsprotokoll vom 18.10.2021 – 1. Asylakt, AS 11 ff).
1.5. Der BF wurde aus der Anhaltung entlassen und ihm ein Quartier der Grundversorgung zugewiesen. Bereits mit 03.11.2021 wurde der BF aufgrund unbekannten Aufenthaltes wieder aus der Grundversorgung entlassen (Einsicht Grundversorgungsinformationssystem – OZ 3).
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Zudem wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und ist in Rechtskraft erwachsen (Bescheid 23.11.2021, AS 59 ff; Hinterlegung im Akt, AS 139 – beides 1. Asylakt). 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Zudem wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF im Akt hinterlegt und ist in Rechtskraft erwachsen (Bescheid 23.11.2021, AS 59 ff; Hinterlegung im Akt, AS 139 – beides 1. Asylakt).
1.7. Am 31.12.2021 wurde der BF in XXXX erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und ein PAZ überstellt (Meldung LPD vom 31.12.2021 - Fremdakt, AS 35 ff). 1.7. Am 31.12.2021 wurde der BF in römisch 40 erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und ein PAZ überstellt (Meldung LPD vom 31.12.2021 - Fremdakt, AS 35 ff).
1.8. Am 01.01.2022 wurde der BF durch das Bundesamt einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, nicht in seine Heimat zurück zu können, weil er dort Probleme habe. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe. Er sei bislang nicht bei der algerischen Botschaft gewesen um Dokumente zu erlangen, er werde freiwillig zur Botschaft gehen. Er halte sich seit Oktober 2021 durchgehend in Österreich auf und habe keine Adresse in Österreich. Er schlafe jeden Tag bei anderen Arabern, deren Namen er nicht nennen könne. Er habe seinen Reisepass auf der Reise verloren. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Er arbeite als Elektriker und auf Baustellen. Er wolle nicht nach Algerien zurückkehren. Er sei bereit in Europa weiterzureisen. Seine Eltern seien verstorben, zwei Brüder sowie Onkel und Tanten und seine Oma seien in Frankreich, zwei Schwestern und zwei Brüder seien in Algerien. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Mitteilung, dass beabsichtigt ist über ihn Schubhaft anzuordnen, stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Niederschrift 01.01.2022 – Fremdakt, AS 63 ff).
1.9. Bei der Erstbefragung am 01.01.2022 gab der BF als Fluchtgrund die alten Gründe an, und führte aus, dass er nicht gewusst habe, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er habe nicht im Lager bleiben wollen. Wenn eine Ausweisung gegen ihn erlassen werde, verlasse er das Land. Er habe keine neuen Fluchtgründe, seine alten seien noch aufrecht (Erstbefragungsprotokoll vom 01.01.2022 – 2. Asylakt, AS 23 ff).
1.10. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2022 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Mandatsbescheid vom XXXX 2022 – Fremdakt, AS 89 ff).1.10. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 – Fremdakt, AS 89 ff).
1.11. Am XXXX 2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom XXXX 2022 – Fremdakt, AS 119 ff).1.11. Am römisch 40 2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom römisch 40 2022 – Fremdakt, AS 119 ff).
1.12. Am XXXX 2022 wurde der BF festgenommen und der BF sodann bis XXXX 2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten (Verständigung vom XXXX 2022, AS 131; Entlassungsbestätigung, AS 151 – beides Fremdakt). 1.12. Am römisch 40 2022 wurde der BF festgenommen und der BF sodann bis römisch 40 2022 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten (Verständigung vom römisch 40 2022, AS 131; Entlassungsbestätigung, AS 151 – beides Fremdakt).
1.13. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts, GZ. XXXX vom XXXX 2022 wurde der BF nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung – Fremdakt, AS 167 ff).1.13. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts, GZ. römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der BF nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung – Fremdakt, AS 167 ff).
1.14. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages in ein PAZ überstellt und sodann neuerlich aufgrund der damaligen COVID-Situation am XXXX 2022 aus der Anhaltung entlassen (Stellungnahme Bundesamt vom 09.07.2026 – OZ 11).1.14. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages in ein PAZ überstellt und sodann neuerlich aufgrund der damaligen COVID-Situation am römisch 40 2022 aus der Anhaltung entlassen (Stellungnahme Bundesamt vom 09.07.2026 – OZ 11).
1.15. Dem Bundesamt wurde mit Schreiben vom 21.03.2022 mitgeteilt, dass die Identität des BF von Interpol Algier unter den Personendaten XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien festgestellt wurde (Schreiben vom 21.03.2022 – Fremdakt, AS 179).1.15. Dem Bundesamt wurde mit Schreiben vom 21.03.2022 mitgeteilt, dass die Identität des BF von Interpol Algier unter den Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien festgestellt wurde (Schreiben vom 21.03.2022 – Fremdakt, AS 179).
1.16. Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das Bundesamt den Asylfolgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthalts-titel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Da der BF erneut unbekannten Aufenthalts war, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft (Bescheid vom 16.05.2022, AS 95 ff; Hinterlegung im Akt, AS 155 – beides 2. Asylakt).1.16. Mit Bescheid vom 16.05.2022 wies das Bundesamt den Asylfolgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthalts-titel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Da der BF erneut unbekannten Aufenthalts war, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft (Bescheid vom 16.05.2022, AS 95 ff; Hinterlegung im Akt, AS 155 – beides 2. Asylakt).
1.17. Am XXXX 2022 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Entlassung des BF aus einem Krankenhaus informiert und der BF wegen eines aufrechten Festnahme-auftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt (Meldung LPD – Fremdakt, AS 233 ff).1.17. Am römisch 40 2022 wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Entlassung des BF aus einem Krankenhaus informiert und der BF wegen eines aufrechten Festnahme-auftrages festgenommen und in ein PAZ überstellt (Meldung LPD – Fremdakt, AS 233 ff).
1.18. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach ca. 8-9 Monaten Aufenthalt in Österreich nach Italien weitergereist sei, wo er sich 6-7 Monate aufgehalten und am Markt gearbeitet habe. Danach habe er zu seiner Freundin in die Slowakei reisen wollen, wobei er durch Österreich reisen habe müssen. Da er kein Zugticket bekommen habe, sei er in der XXXX gewesen, habe dort einen epileptischen Anfall gehabt und sei mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er beharrte weiterhin auf der von ihm bisher genannten Identität, führte jedoch aus über keine Identitätsdokumente zu verfügen und seinen Reisepass in Istanbul verloren zu haben. Zur algerischen Botschaft wolle er zwecks Ausstellung neuer Dokumente erst dann gehen, wenn er seine slowakische Lebensgefährtin XXXX , XXXX Jahre alt, mehr wisse er nicht über sie, geheiratet habe (Niederschrift vom XXXX 2022 – Fremdakt, AS 241 ff).1.18. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 2022 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach ca. 8-9 Monaten Aufenthalt in Österreich nach Italien weitergereist sei, wo er sich 6-7 Monate aufgehalten und am Markt gearbeitet habe. Danach habe er zu seiner Freundin in die Slowakei reisen wollen, wobei er durch Österreich reisen habe müssen. Da er kein Zugticket bekommen habe, sei er in der römisch 40 gewesen, habe dort einen epileptischen Anfall gehabt und sei mit der Rettung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Er beharrte weiterhin auf der von ihm bisher genannten Identität, führte jedoch aus über keine Identitätsdokumente zu verfügen und seinen Reisepass in Istanbul verloren zu haben. Zur algerischen Botschaft wolle er zwecks Ausstellung neuer Dokumente erst dann gehen, wenn er seine slowakische Lebensgefährtin römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, mehr wisse er nicht über sie, geheiratet habe (Niederschrift vom römisch 40 2022 – Fremdakt, AS 241 ff).
1.19. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde am XXXX 2022 gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Mandatsbescheid vom XXXX 2022 – Fremdakt, AS 255 ff).1.19. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde am römisch 40 2022 gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Mandatsbescheid vom römisch 40 2022 – Fremdakt, AS 255 ff).
1.20. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG durch mündliche Verkündung in der Verhandlung am 01.12.2022 als unbegründet abgewiesen und wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Beschwerde, AS 303 ff; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2022, AS 443 ff; gekürztes Erkenntnis vom 19.12.2022, AS 525 ff – alle Fremdakt).
1.21. Am 16.12.2022 fand der Interviewtermin des BF bei der algerischen Botschaft statt. Im Zuge dessen wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt, jedoch angegeben, dass die Identität des BF von den algerischen Behörden in Algier überprüft werden muss (Bericht – Fremdakt, AS 507).
1.22. Am XXXX 2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom XXXX 2023 das gelindere Mittel der der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen (Entlassungsschein, AS 627 f; Mandatsbescheid, AS 591 ff; Mitteilung LPD vom 18.03.2023, AS 637 – alle Fremdakt).1.22. Am römisch 40 2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2023 das gelindere Mittel der der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen (Entlassungsschein, AS 627 f; Mandatsbescheid, AS 591 ff; Mitteilung LPD vom 18.03.2023, AS 637 – alle Fremdakt).
1.23. Am 04.11.2023 wurde der BF in XXXX einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Zwecks Einholung eines Reisedokuments wurde mit ihm seine damalige Unterkunft aufgesucht, wo er jedoch lediglich eine Kopie seiner ungültigen Verfahrenskarte aus dem Asylverfahren vorwies. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ verbracht (Anzeige LPD – Fremdakt, AS 761).1.23. Am 04.11.2023 wurde der BF in römisch 40 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Zwecks Einholung eines Reisedokuments wurde mit ihm seine damalige Unterkunft aufgesucht, wo er jedoch lediglich eine Kopie seiner ungültigen Verfahrenskarte aus dem Asylverfahren vorwies. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ verbracht (Anzeige LPD – Fremdakt, AS 761).
1.24. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.11.2023 beharrte der BF wiederum auf seiner genannten Identität und gab im Wesentlichen an, dass er nach Spanien weiterreisen bzw. in Österreich bleiben wolle. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde gegen den BF das gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion angeordnet. Weiters wurde ihm aufgetragen, bei der Meldebehörde seinen Wohnsitz zu melden und wurde ihm hierfür eine entsprechende Bestätigung für die Meldebehörde ausgestellt. Seiner Meldeverpflichtung kam der BF lediglich bis zum 01.12.2023 nach, einen Wohnsitz hat der BF nicht gemeldet (Niederschrift vom 04.11.2023, AS 663 ff; Mandatsbescheid vom 04.11.2023, AS 667 ff; Mitteilung LPD vom 07.12.2023, AS 797 – alle Fremdakt; Einsicht Zentrales Melderegister – OZ 3).
1.25. Am XXXX 2025 wurde der BF in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Suchtgift betreten. Er wurde festgenommen und gegen ihn ab dem XXXX 2025 die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.02.2026, GZ. XXXX , wurde der BF nach §229 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 2. Fall SMG, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 241e Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung – Fremdakt, AS 833 ff).1.25. Am römisch 40 2025 wurde der BF in römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Suchtgift betreten. Er wurde festgenommen und gegen ihn ab dem römisch 40 2025 die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 27.02.2026, GZ. römisch 40 , wurde der BF nach §229 Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung – Fremdakt, AS 833 ff).
1.26. Im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der BF bis zum XXXX 2026 eine Verwaltungsstrafe in Verwaltungsstrafhaft (Einsicht Anhalteprotokoll – OZ 3) .1.26. Im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 befand sich der BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nach Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der BF bis zum römisch 40 2026 eine Verwaltungsstrafe in Verwaltungsstrafhaft (Einsicht Anhalteprotokoll – OZ 3) .
1.27. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2026 gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2021 durchgehend in Österreich aufhältig sei, weil es ihm hier gefalle. Unterkunft habe er an einer genannten Adresse gemeinsam mit seiner Freundin genommen; den Wohnsitz habe er nicht melden können, weil er über kein Identitätsdokument verfüge. Er sei nicht bei der Botschaft gewesen, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, da er kein Interesse daran habe. Er konsumiere Drogen und habe in Österreich schwarz als Elektriker gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, in Österreich leben keine Familienangehörige; seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester seien in Algerien. In Österreich habe er eine Freundin namens XXXX , der Nachname wäre ihm nicht bekannt, die bei ihm in der Wohnung lebe, jedoch noch über eine zweite Wohnung verfüge. Nach Algerien werde er nicht ausreisen, dort könne er keine Arbeit finden (Niederschrift vom XXXX 2026 – Fremdakt, AS 855 ff).1.27. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 2026 gab der BF im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2021 durchgehend in Österreich aufhältig sei, weil es ihm hier gefalle. Unterkunft habe er an einer genannten Adresse gemeinsam mit seiner Freundin genommen; den Wohnsitz habe er nicht melden können, weil er über kein Identitätsdokument verfüge. Er sei nicht bei der Botschaft gewesen, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, da er kein Interesse daran habe. Er konsumiere Drogen und habe in Österreich schwarz als Elektriker gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, in Österreich leben keine Familienangehörige; seine Eltern, 2 Brüder und eine Schwester seien in Algerien. In Österreich habe er eine Freundin namens römisch 40 , der Nachname wäre ihm nicht bekannt, die bei ihm in der Wohnung lebe, jedoch noch über eine zweite Wohnung verfüge. Nach Algerien werde er nicht ausreisen, dort könne er keine Arbeit finden (Niederschrift vom römisch 40 2026 – Fremdakt, AS 855 ff).
1.28. Das Bundesamt ordnete am XXXX 2026 gegen den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten (Bescheid vom XXXX 2026 -Fremdakt, AS 861 ff).1.28. Das Bundesamt ordnete am römisch 40 2026 gegen den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten (Bescheid vom römisch 40 2026 -Fremdakt, AS 861 ff).
1.29. Der BF wurde bereits von XXXX 2022 bis XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Schubhaft angehalten. Er wird nunmehr seit XXXX 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.29. Der BF wurde bereits von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Schubhaft angehalten. Er wird nunmehr seit römisch 40 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.30. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von XXXX 2025 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2026 in Untersuchungs- und sodann Strafhaft angehalten sowie von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in Verwaltungsstrafhaft. 1.30. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von römisch 40 2025 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2026 in Untersuchungs- und sodann Strafhaft angehalten sowie von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 in Verwaltungsstrafhaft.
1.31. Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft funktioniert gut. Damit ein Heimreisezertifikat (in Folge auch: HRZ) von der algerischen Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als algerische/r Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch zuständige algerische Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit den zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft (im Regelfall der Konsul persönlich). Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an zuständige Behörden in Algier zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in Algier variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt ca. 4 Monate. Die Verfahrensdauer ist von der Dauer des Identifizierungsprozess abhängig und nimmt bei Nichtvorliegen identitätsnachweisender Dokumente und mangelnder Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person mehrere Monate nach dem Interview und Übermittlung der Unterlagen an zuständige Behörden in Algier in Anspruch. Durch Vorlage authentischer identitätsnachweisender Dokumente und Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person im Identifizierungsprozess kann die Dauer des Identifizierungsprozesses maßgeblich verkürzt werden. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung/Abschiebung wird ein HRZ von der algerischen Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch zuständige Behörden in Algier, ausgestellt. Im Falle einer freiwilligen Ausreise wird das HRZ von der algerischen Botschaft ohne weitere Überprüfungen und Genehmigungen durch zuständige Behörden in Algier, ausgestellt. Nach erteilter HRZ-Zustimmung durch die algerische Botschaft wird die Flugbuchung durch das Bundesamt vorgenommen. Die Ausstellung des HRZ durch die algerische Botschaft erfolgt nach Vorlage der Flugdaten durch das Bundesamt.
Am 25.11.2022 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF lediglich mit der Identität XXXX , geb. XXXX , beantragt. Die von Interpol Algier betreffend den BF mit Schreiben vom 21.03.2022 bekanntgegebenen Daten ( XXXX , geb. XXXX ) hat das Bundesamt den algerischen Vertretungsbehörden nicht (zusätzlich) mitgeteilt. Am 16.12.2022 erfolgte die Vorführung des BF zum Interview vor die algerische Botschaft, im Zuge derer die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde, jedoch angegeben wurde, dass die Identität des BF von den algerischen Behörden in Algier überprüft werden muss. Es erfolgte am 10.01.2023 sowie am 27.02.2023 Urgenzen seitens des Bundesamtes betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Erst am 12.03.2026 wurde betreffend den BF im Zuge einer Urgenz die Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX , der algerische Botschaft mitgeteilt. Am 09.07.2026 wurde bei der algerischen Botschaft, mit dem Ersuchen um prioritäre Behandlung des Falles aufgrund der Schubhaft, schriftlich urgiert.Am 25.11.2022 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF lediglich mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , beantragt. Die von Interpol Algier betreffend den BF mit Schreiben vom 21.03.2022 bekanntgegebenen Daten ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) hat das Bundesamt den algerischen Vertretungsbehörden nicht (zusätzlich) mitgeteilt. Am 16.12.2022 erfolgte die Vorführung des BF zum Interview vor die algerische Botschaft, im Zuge derer die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde, jedoch angegeben wurde, dass die Identität des BF von den algerischen Behörden in Algier überprüft werden muss. Es erfolgte am 10.01.2023 sowie am 27.02.2023 Urgenzen seitens des Bundesamtes betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Erst am 12.03.2026 wurde betreffend den BF im Zuge einer Urgenz die Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , der algerische Botschaft mitgeteilt. Am 09.07.2026 wurde bei der algerischen Botschaft, mit dem Ersuchen um prioritäre Behandlung des Falles aufgrund der Schubhaft, schriftlich urgiert.
1.32. Im Bescheid vom XXXX 2026 mit dem gegen den BF die gegenständliche Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, führte das Bundesamt betreffend die Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Algerien wie folgt aus: 1.32. Im Bescheid vom römisch 40 2026 mit dem gegen den BF die gegenständliche Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, führte das Bundesamt betreffend die Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Algerien wie folgt aus:
“Sie sind nicht im Be[s]itz eines Reisedokumentes. Es wurde bereits ein HRZ – Verfahren eingeleitet und werden Sie zum nächstmöglichen Termin der Delegation vorgeführt und ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen.”
[…]
“Ihre Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher – zum jetzigen Zeitpunkt - weiterhin möglich. Gegenteilige Informationen liegen derzeit nicht vor.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W291 2287124-1/11E geht hervor, dass betreffend Algerien im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt wurden. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach Algerien statt.
Laut Auskunft der HRZ-Abteilung der ha. Behörde (diesbezüglicher Schriftverkehr im Akt) erhielt die ha. Behörde 2024 19 HRZ-Zustimmungen. 3 HRZ von den oa. Zustimmungen wurden bereits ausgestellt. 2 Außerlandesbringungen konnten erfolgreich durchgeführt werden, eine weitere erfolgte am 26.06.2024. Auch im heurigen Jahr wurden bereits mehrere HRZ ausgestellt und fanden auch bereits Abschiebungen nach Algerien statt. Ein Verfahren mit den algerischen Behörden wurde bereits im Zuge Ihrer Strafhaft eingeleitet. Es wird jedoch ha. urgiert, dass für priorisierte Fälle (Schubhaft/Strafhaft) eine Identifizierung ohne Vorführtermin möglich gemacht wird. Diese Anfrage erging heute erneut an die Botschaft. Sollte hier keine Rückmeldung erfolgen, wird auf höherer Ebene urgiert werden und ggf. um einen Termin für die in Schubhaft befindlichen Personen gebeten werden.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W291 2287124-1/11E geht weiters hervor, dass die Prozessdauer durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden kann. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der algerischen Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach Algerien sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen .Demnach werden HRZ grundsätzlich ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien statt. Insgesamt ist mit einer hinreichenden Sicherheit mit der Abschiebung von Fremden innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Daher ist die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend.”
2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die vorherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).2.2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die vorherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend (GZ. römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.2.2. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich daraus, dass diese von der algerischen Botschaft am 16.12.2025 bestätigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da dem BF der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Punkt II.1.2. bis II.1.28.) ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und/oder den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. 2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Punkt römisch zwei.1.2. bis römisch zwei.1.28.) ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und/oder den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.
2.2.4. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom XXXX 2026 samt Übernahmebestätigung und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF bereits davor fast vier Monate in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid und den entsprechenden Entlassungsscheinen. 2.2.4. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026 ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 samt Übernahmebestätigung und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF bereits davor fast vier Monate in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid und den entsprechenden Entlassungsscheinen.
2.2.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen der zuständigen Landesgerichte. Dass der BF zuletzt bis XXXX 2026 in Strafhaft und sodann bis XXXX 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den entsprechenden im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen der Justizanstalt und des Landesgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei. 2.2.5. Dass der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen der zuständigen Landesgerichte. Dass der BF zuletzt bis römisch 40 2026 in Strafhaft und sodann bis römisch 40 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, ergibt sich aus den entsprechenden im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen der Justizanstalt und des Landesgerichtes sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei.
2.2.6. Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes und des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 09.07.2026. Dass dem Bundesamt bereits im März 2022 die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten des BF mitgeteilt wurden, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 21.03.2022 (Schreiben vom 21.03.2022 – Fremdakt, AS 179). Dem Bundesamt musste daher bekannt sein, dass der BF unter einer Aliasidentität auftritt. So hat es den BF sodann auch mit den von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten (und seinen Aliasdaten) geführt (siehe Kopf des Bescheides vom 16.05.2022–2. Asylakt, AS 95 ff; siehe Kopf Niederschrift vom XXXX 2022, AS 241 sowie Kopf Mandatsbescheid XXXX 2022, AS 255 – beide Fremdakt). Dass das Bundesamt bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 25.11.2026 die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten nicht (zusätzlich zur Aliasidentität) bekanntgegeben hat, sondern dies erst am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – den algerischen Vertretungsbehörden mitgeteilt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 09.07.2026. 2.2.6. Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen sowie den Stellungnahmen des Bundesamtes und des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 09.07.2026. Dass dem Bundesamt bereits im März 2022 die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten des BF mitgeteilt wurden, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 21.03.2022 (Schreiben vom 21.03.2022 – Fremdakt, AS 179). Dem Bundesamt musste daher bekannt sein, dass der BF unter einer Aliasidentität auftritt. So hat es den BF sodann auch mit den von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten (und seinen Aliasdaten) geführt (siehe Kopf des Bescheides vom 16.05.2022–2. Asylakt, AS 95 ff; siehe Kopf Niederschrift vom römisch 40 2022, AS 241 sowie Kopf Mandatsbescheid römisch 40 2022, AS 255 – beide Fremdakt). Dass das Bundesamt bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 25.11.2026 die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten nicht (zusätzlich zur Aliasidentität) bekanntgegeben hat, sondern dies erst am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – den algerischen Vertretungsbehörden mitgeteilt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Referats Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 09.07.2026.
2.2.7. Die Feststellungen im Bescheid vom XXXX 2026 zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Algerien ergeben sich aus eben jenem im Akt einliegenden Bescheid. 2.2.7. Die Feststellungen im Bescheid vom römisch 40 2026 zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Algerien ergeben sich aus eben jenem im Akt einliegenden Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Am 12.06.2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten. Das AMPAG sieht hinsichtlich der §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 in § 125 idF BGBl. I Nr. 39/2026 keine Übergangsbestimmung vor. §§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gelten daher ab 12.06.2026. Der gegenständliche Bescheid wurde am XXXX 2026, somit nach Inkrafttreten des AMPAG erlassen, weshalb dessen Rechtmäßigkeit anhand der am XXXX 2026 geltenden Rechtslage nach Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, zu beurteilen ist.3.1.1. Am 12.06.2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Kraft getreten. Das AMPAG sieht hinsichtlich der Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, in Paragraph 125, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine Übergangsbestimmung vor. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gelten daher ab 12.06.2026. Der gegenständliche Bescheid wurde am römisch 40 2026, somit nach Inkrafttreten des AMPAG erlassen, weshalb dessen Rechtmäßigkeit anhand der am römisch 40 2026 geltenden Rechtslage nach Inkrafttreten des AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, zu beurteilen ist.
3.1.2. §§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 sowie der unverändert gebliebene § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.2. Paragraphen 76, 77 und 80 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, sowie der unverändert gebliebene Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Gegen den BF lag bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.4. Gegen den BF lag bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN).
Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt (vgl. etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321).Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt vergleiche etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321).
Dem Versäumnis einer Behörde, Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung zu treffen, sind Abschiebevorbereitungen gleichzuhalten, die von Vornherein nicht zielführend sind (vgl VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0254).Dem Versäumnis einer Behörde, Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung zu treffen, sind Abschiebevorbereitungen gleichzuhalten, die von Vornherein nicht zielführend sind vergleiche VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0254).
Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. VwGH vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein vergleiche VwGH vom 02.03.2023, Ro 2022/21/0005).
Der BF trat in Österreich mit den Identitätsdaten XXXX , geb. XXXX auf. Mit Schreiben vom 21.03.2022 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass die Identität des BF von Interpol Algier als XXXX , geb. XXXX , festgestellt wurde. Das Bundesamt musste daher bekannt sein, dass der BF mit Aliasdaten aufgetreten ist. Bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 25.11.2022 bei den algerischen Vertretungsbehörden hat das Bundesamt diesen jedoch lediglich die Aliasidentität des BF bekanntgegeben. Die von Interpol festgestellte Daten betreffend den BF hat das Bundesamt erst am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – den algerischen Vertretungsbehörden mitgeteilt. Der BF trat in Österreich mit den Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 auf. Mit Schreiben vom 21.03.2022 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass die Identität des BF von Interpol Algier als römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt wurde. Das Bundesamt musste daher bekannt sein, dass der BF mit Aliasdaten aufgetreten ist. Bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 25.11.2022 bei den algerischen Vertretungsbehörden hat das Bundesamt diesen jedoch lediglich die Aliasidentität des BF bekanntgegeben. Die von Interpol festgestellte Daten betreffend den BF hat das Bundesamt erst am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – den algerischen Vertretungsbehörden mitgeteilt.
Das Bundesamt hat dadurch, dass es die ihm bereits bei Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Interpol Algier mitgeteilten Identitätsdaten des BF nicht (zusätzlich) zu jener vom BF genannter Aliasidentität den algerischen Vertretungsbehörden bekanntgegeben hat, keine angemessenen, weil von vornherein nicht zielführende Bemühungen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Das Bundesamt hat daher nicht entsprechend darauf hingewirkt, dass die nunmehrige Anhaltung in Schubhaft von vornherein unterbleiben kann, zumal davon auszugehen ist, dass bei entsprechender Bekanntgabe dieser Daten bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der BF durch die algerischen Behörden bereits identifiziert worden wäre. Dies nimmt das Bundesamt selbst an, zumal es in der Stellungnahme vom 09.07.2026 ausführt, dass davon auszugehen sei, dass der BF aufgrund der nunmehr den algerischen Behörden neu bekanntgegebenen Daten – die jedoch mit jenen ident sind, die Interpol Algier bereits im März 2022 dem Bundesamt mitgeteilt hat – binnen der nächsten Monate identifiziert werden kann. Da das Bundesamt daher nicht darauf hingewirkt hat, dass die Schubhaft nicht von vornherein unterbleiben kann, ist die Schubhaft daher schon aus diesem Grund unverhältnismäßig.
Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF stets auf seine genannte Aliasidentität beharrte. Dem Bundesamt war aufgrund des Schreibens vom 21.03.2022 jedoch die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten betreffend den BF und somit die Verwendung des BF einer Aliasidentität bekannt und wäre daher zur zielgerichteten Erlangung eines Heimreise-zertifikates des BF iSd § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen diese (zumindest zusätzlich zur Aliasidentität des BF) den algerischen Vertretungsbehörden bekannt zu geben, wie es dies nunmehr am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – sodann auch gemacht hat. Durch dieses Versäumnis hat das Bundesamt ein von vornherein nicht entsprechend erfolgversprechendes Verfahren zur Einholung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF stets auf seine genannte Aliasidentität beharrte. Dem Bundesamt war aufgrund des Schreibens vom 21.03.2022 jedoch die von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten betreffend den BF und somit die Verwendung des BF einer Aliasidentität bekannt und wäre daher zur zielgerichteten Erlangung eines Heimreise-zertifikates des BF iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen diese (zumindest zusätzlich zur Aliasidentität des BF) den algerischen Vertretungsbehörden bekannt zu geben, wie es dies nunmehr am 12.03.2026 – somit mehr als drei Jahre später – sodann auch gemacht hat. Durch dieses Versäumnis hat das Bundesamt ein von vornherein nicht entsprechend erfolgversprechendes Verfahren zur Einholung eines Heimreisezertifikates für den BF geführt.
Es wird auch nicht verkannt, dass das Bundesamt nunmehr am 12.03.2026 während der Anhaltung in Strafhaft die Daten des BF ( XXXX , geb. XXXX ) an die algerischen Vertretungsbehörden übermittelt hat. Jedoch hätte es dies – wie bereits ausgeführt –bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Heimreisezertifikates für den BF vor mehr als drei Jahren machen können und entsprechend § 80 Abs. 1 FPG auch machen müssen, sodass die nunmehrige an die Strafhaft anschließende Schubhaft hätte unterbleiben können. Sofern das Bundesamt daher ausführt, dass aufgrund der “neu bekannt gewordenen” Daten die erneute Vorführung des BF vor die algerische Delegation notwendig ist, verkennt es, dass diese Daten dem Bundesamt bereits im März 2022 bekanntgegeben wurden und diese Daten bei entsprechender Bekanntgabe des Bundesamtes bei der Beantragung des Heimreisezertifikates daher bereits beim Interviewtermin am 16.12.2022 hätten berücksichtigt werden können, sodass der nunmehrige erforderliche Interviewtermin nicht notwendig wäre. Das Bundesamt hat daher nicht darauf hingewirkt, dass die Schubhaft unterbleiben kann. Sofern es im Bescheid vom XXXX 2026 und in der Stellungnahme vom 09.07.2026 ausführt, dass nunmehr auch um prioritäre Behandlung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der algerischen Botschaft urgiert wurde, ist erneut festzuhalten, dass dies bei entsprechender sorgfältiger und zielgerichteter Beantragung des Heimreisezertifikates im November 2022, nämlich der (zusätzlichen) Bekanntgabe der bereits bekannten von Interpol Algier festgestellten Daten, maßgeblich davon auszugehen ist, dass eine Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF mittlerweile bereits erfolgt wäre. Das Bundesamt hat dadurch, dass es vor mehr als drei Jahren bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den algerischen Vertretungsbehörden es unterlassen hat, die ihm bereits bekannten von Interpol Algier festgestellten Daten den algerischen Behörden (zusätzlich), sondern lediglich die vom BF angegebene Aliasidentität bekanntgegeben hat, keine entsprechend zielgerichteten bzw. angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Es hat daher nicht darauf hingewirkt, dass die nunmehrige Schubhaft von vornherein unterbleiben kann. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher unverhältnismäßig. Es wird auch nicht verkannt, dass das Bundesamt nunmehr am 12.03.2026 während der Anhaltung in Strafhaft die Daten des BF ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) an die algerischen Vertretungsbehörden übermittelt hat. Jedoch hätte es dies – wie bereits ausgeführt –bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Heimreisezertifikates für den BF vor mehr als drei Jahren machen können und entsprechend Paragraph 80, Absatz eins, FPG auch machen müssen, sodass die nunmehrige an die Strafhaft anschließende Schubhaft hätte unterbleiben können. Sofern das Bundesamt daher ausführt, dass aufgrund der “neu bekannt gewordenen” Daten die erneute Vorführung des BF vor die algerische Delegation notwendig ist, verkennt es, dass diese Daten dem Bundesamt bereits im März 2022 bekanntgegeben wurden und diese Daten bei entsprechender Bekanntgabe des Bundesamtes bei der Beantragung des Heimreisezertifikates daher bereits beim Interviewtermin am 16.12.2022 hätten berücksichtigt werden können, sodass der nunmehrige erforderliche Interviewtermin nicht notwendig wäre. Das Bundesamt hat daher nicht darauf hingewirkt, dass die Schubhaft unterbleiben kann. Sofern es im Bescheid vom römisch 40 2026 und in der Stellungnahme vom 09.07.2026 ausführt, dass nunmehr auch um prioritäre Behandlung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der algerischen Botschaft urgiert wurde, ist erneut festzuhalten, dass dies bei entsprechender sorgfältiger und zielgerichteter Beantragung des Heimreisezertifikates im November 2022, nämlich der (zusätzlichen) Bekanntgabe der bereits bekannten von Interpol Algier festgestellten Daten, maßgeblich davon auszugehen ist, dass eine Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF mittlerweile bereits erfolgt wäre. Das Bundesamt hat dadurch, dass es vor mehr als drei Jahren bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei den algerischen Vertretungsbehörden es unterlassen hat, die ihm bereits bekannten von Interpol Algier festgestellten Daten den algerischen Behörden (zusätzlich), sondern lediglich die vom BF angegebene Aliasidentität bekanntgegeben hat, keine entsprechend zielgerichteten bzw. angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Es hat daher nicht darauf hingewirkt, dass die nunmehrige Schubhaft von vornherein unterbleiben kann. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher unverhältnismäßig.
Die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft ab XXXX 2026 ist daher rechtswidrig.Die Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft ab römisch 40 2026 ist daher rechtswidrig.
3.1.5. Angemerkt wird zudem, dass der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt nicht als Mandatsbescheid, sondern als Bescheid und somit nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet wird und feststellt wird, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten, dieser jedoch ein ordentliches Ermittlungsverfahren vermissen lässt.
Der BF wurde von XXXX 2025 bis XXXX 2026 in Untersuchungs- und sodann Strafhaft und von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende bzw. nach Ende der Strafhaft bzw. der Verwaltungsstrafhaft ergeben hätte.Der BF wurde von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 in Untersuchungs- und sodann Strafhaft und von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende bzw. nach Ende der Strafhaft bzw. der Verwaltungsstrafhaft ergeben hätte.
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend die Prüfung der Erlassung von Sicherungsmaßnahmen während der Anhaltung des BF Strafhaft und Verwaltungsstrafhaft unterlassen. So hat das Bundesamt dem BF während der Anhaltung in Strafhaft und sodann in Verwaltungsstrafhaft weder Parteiengehör zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft gewährt noch den BF diesbezüglich einvernommen. Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX 2026 zunächst in Verwaltungsstrafhaft, ab XXXX 2026 sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und am XXXX 2026 die Schubhaft über ihn verhängt. Das Bundesamt führte eine Einvernahme des BF betreffend die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft erst am XXXX 2026 nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft und der Verwaltungsstrafhaft im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft durch. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte ebenso erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und der Verwaltungsstrafhaft als der BF bereits in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre die Schubhaft über den bis XXXX 2026 in Strafhaft und sodann bis XXXX 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehaltenen BF nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Entlassung aus der Strafhaft bzw. Verwaltungsstrafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid oder der Stellungnahme des BFA vom 09.07.2026 entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen. Dadurch, dass das Bundesamt es trotz Anhaltung des BF in Strafhaft unterlassen hat betreffend die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, und dem BF somit nicht rechtzeitig die Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, ermöglicht hat, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend die Prüfung der Erlassung von Sicherungsmaßnahmen während der Anhaltung des BF Strafhaft und Verwaltungsstrafhaft unterlassen. So hat das Bundesamt dem BF während der Anhaltung in Strafhaft und sodann in Verwaltungsstrafhaft weder Parteiengehör zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft gewährt noch den BF diesbezüglich einvernommen. Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 2026 zunächst in Verwaltungsstrafhaft, ab römisch 40 2026 sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und am römisch 40 2026 die Schubhaft über ihn verhängt. Das Bundesamt führte eine Einvernahme des BF betreffend die beabsichtigte Anordnung der Schubhaft erst am römisch 40 2026 nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft und der Verwaltungsstrafhaft im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft durch. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte ebenso erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und der Verwaltungsstrafhaft als der BF bereits in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre die Schubhaft über den bis römisch 40 2026 in Strafhaft und sodann bis römisch 40 2026 in Verwaltungsstrafhaft angehaltenen BF nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Entlassung aus der Strafhaft bzw. Verwaltungsstrafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid oder der Stellungnahme des BFA vom 09.07.2026 entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen. Dadurch, dass das Bundesamt es trotz Anhaltung des BF in Strafhaft unterlassen hat betreffend die Erlassung von Sicherungsmaßnahmen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, und dem BF somit nicht rechtzeitig die Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, ermöglicht hat, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären.
3.1.6. Darüber hinaus kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN).3.1.6. Darüber hinaus kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 mwN).
Das BFA hat im gegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026 ausgeführt, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist weiterhin möglich sei, weil gegenteilige Informationen derzeit nicht vorlägen. Es verwies sodann auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem sich die Zahlen der Zustimmungen der Ausstellung von Heimreisezertifikate durch die algerische Botschaft und die Abschiebungen nach Algerien für die Jahre 2022 und 2023 sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat betreffend Algerien ergeben. Das Bundesamt führte sodann im Bescheid noch die Zahlen für die HRZ-Zustimmungen und Abschiebungen nach Algerien im Jahr 2024 an und führte aus, dass auch in diesem Jahr bereits mehrere HRZ ausgestellt worden seien und Abschiebungen nach Algerien stattgefunden hätten. Betreffend das Verfahren des BF führte es sodann aus, dass dieses im Zuge der Anhaltung des BF in Strafhaft eingeleitet wurde und nunmehr urgiert wurde, dass für priorisierte Fälle (Schubhaft/Strafhaft) eine Identifizierung ohne Vorführtermin möglich gemacht werde. Es führte weiters aus, dass sollte keine Rückmeldung erfolgen, auf höherer Ebene urgiert werde und gegebenenfalls um einen Termin für die in Schubhaft befindlichen Personen gebeten werde. Das BFA hat im gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2026 ausgeführt, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist weiterhin möglich sei, weil gegenteilige Informationen derzeit nicht vorlägen. Es verwies sodann auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem sich die Zahlen der Zustimmungen der Ausstellung von Heimreisezertifikate durch die algerische Botschaft und die Abschiebungen nach Algerien für die Jahre 2022 und 2023 sowie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat betreffend Algerien ergeben. Das Bundesamt führte sodann im Bescheid noch die Zahlen für die HRZ-Zustimmungen und Abschiebungen nach Algerien im Jahr 2024 an und führte aus, dass auch in diesem Jahr bereits mehrere HRZ ausgestellt worden seien und Abschiebungen nach Algerien stattgefunden hätten. Betreffend das Verfahren des BF führte es sodann aus, dass dieses im Zuge der Anhaltung des BF in Strafhaft eingeleitet wurde und nunmehr urgiert wurde, dass für priorisierte Fälle (Schubhaft/Strafhaft) eine Identifizierung ohne Vorführtermin möglich gemacht werde. Es führte weiters aus, dass sollte keine Rückmeldung erfolgen, auf höherer Ebene urgiert werde und gegebenenfalls um einen Termin für die in Schubhaft befindlichen Personen gebeten werde.
Das Bundesamt hat dabei verkannt, dass die Ausstellung eines HRZ für den BF bereits im November 2022 bei den algerischen Vertretungsbehörden beantragt wurde. Sofern es nunmehr vermeint, dass während der Anhaltung in Strafhaft des BF aufgrund Bekanntwerden der Identitätsdaten ( XXXX , geb. XXXX ) eine HRZ-Ausstellung “eingeleitet” wurde, verkennt es, dass– wie bereits ausgeführt – dem Bundesamt diese Daten bereits bei der Beantragung des HRZ im November 2022 bekannt waren und daher diese Daten bereits vor mehr als drei Jahren den algerischen Vertretungsbehörden bekanntgeben hätte können und im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG auch hätte müssen (siehe bereits Punkt II.3.1.4.). Das Bundesamt hat dabei verkannt, dass die Ausstellung eines HRZ für den BF bereits im November 2022 bei den algerischen Vertretungsbehörden beantragt wurde. Sofern es nunmehr vermeint, dass während der Anhaltung in Strafhaft des BF aufgrund Bekanntwerden der Identitätsdaten ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) eine HRZ-Ausstellung “eingeleitet” wurde, verkennt es, dass– wie bereits ausgeführt – dem Bundesamt diese Daten bereits bei der Beantragung des HRZ im November 2022 bekannt waren und daher diese Daten bereits vor mehr als drei Jahren den algerischen Vertretungsbehörden bekanntgeben hätte können und im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG auch hätte müssen (siehe bereits Punkt römisch zwei.3.1.4.).
Das Bundesamt hat zudem zwar pauschal angegeben, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist weiterhin möglich sei, es hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass der BF vor der Anordnung der Schubhaft am XXXX 2026 bereits fast vier Monate aus demselben Grund in Schubhaft angehalten wurde. Das Bundesamt hat sich daher im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob die Abschiebung des BF (einschließlich einer allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) aufgrund der bereits zum selben Zweck erfolgten Anhaltung in Schubhaft von fast vier Monaten und die damit einhergehende Verpflichtung zur Anrechnung dieser Anhaltung auf die Schubhafthöchstdauer, innerhalb der - noch zur Verfügung stehenden - Schubhafthöchstdauer möglich ist. Es fehlen dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2026 somit wesentliche Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer. Das Bundesamt hat zudem zwar pauschal angegeben, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist weiterhin möglich sei, es hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, dass der BF vor der Anordnung der Schubhaft am römisch 40 2026 bereits fast vier Monate aus demselben Grund in Schubhaft angehalten wurde. Das Bundesamt hat sich daher im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, ob die Abschiebung des BF (einschließlich einer allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) aufgrund der bereits zum selben Zweck erfolgten Anhaltung in Schubhaft von fast vier Monaten und die damit einhergehende Verpflichtung zur Anrechnung dieser Anhaltung auf die Schubhafthöchstdauer, innerhalb der - noch zur Verfügung stehenden - Schubhafthöchstdauer möglich ist. Es fehlen dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2026 somit wesentliche Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Im vorliegenden Fall enthält die Begründung keine Ausführungen, die sich mit der konkreten Realisierbarkeit der Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer auseinandersetzen, zumal das Bundesamt die bisherige fast viermonatige Anhaltung des BF in Schubhaft bei der Realisierbarkeit der Abschiebung nicht berücksichtigt hat. Die – mangelnde – Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Es liegt daher auch ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1.4. ausgeführt, ist die Schubhaft unverhältnismäßig, weil das Bundesamt aufgrund der von vornherein nicht zielgerichteten Führung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht darauf hingewirkt hat, dass die nunmehrige Schubhaft unterbleiben kann. So hat es bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF den algerischen Behörden lediglich die Aliasidentität des BF bekanntgegeben, es jedoch unterlassen diesen (auch) die dem Bundesamt bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannten von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten des BF mitzuteilen. Diese hat das Bundesamt erst am 12.03.2026 den algerischen Vertretungsbehörden bekanntgegeben. Hätte es bereits bei der Antragstellung im November 2022 – somit vor mehr als drei Jahren – diese Daten den algerischen Behörden bekanntgegeben, ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der BF durch die algerischen Behörden bereits hätte identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund von Untätigkeit der Behörde – dem auch von vornherein nicht zielgerichtete Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gleichzusetzen sind – auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Für Letzteres haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (siehe bereits Ausführungen zu Punkt II.3.1.4.).3.2.2. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.4. ausgeführt, ist die Schubhaft unverhältnismäßig, weil das Bundesamt aufgrund der von vornherein nicht zielgerichteten Führung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht darauf hingewirkt hat, dass die nunmehrige Schubhaft unterbleiben kann. So hat es bei der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF den algerischen Behörden lediglich die Aliasidentität des BF bekanntgegeben, es jedoch unterlassen diesen (auch) die dem Bundesamt bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannten von Interpol Algier festgestellten Identitätsdaten des BF mitzuteilen. Diese hat das Bundesamt erst am 12.03.2026 den algerischen Vertretungsbehörden bekanntgegeben. Hätte es bereits bei der Antragstellung im November 2022 – somit vor mehr als drei Jahren – diese Daten den algerischen Behörden bekanntgegeben, ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der BF durch die algerischen Behörden bereits hätte identifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden können. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft aufgrund von Untätigkeit der Behörde – dem auch von vornherein nicht zielgerichtete Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gleichzusetzen sind – auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Für Letzteres haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben (siehe bereits Ausführungen zu Punkt römisch zwei.3.1.4.).
Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, weil das Bundesamt von vornherein keine zielgerichteten Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt hat und dadurch nicht darauf hingewirkt hat, dass die Schubhaft von vornherein unterbleiben kann und auch keine Gründe hervorgekommen sind, dass dies ausnahmsweise gestattet war, ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, weil das Bundesamt von vornherein keine zielgerichteten Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt hat und dadurch nicht darauf hingewirkt hat, dass die Schubhaft von vornherein unterbleiben kann und auch keine Gründe hervorgekommen sind, dass dies ausnahmsweise gestattet war, ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahmen des (Referats Dokumentenbeschaffung des) Bundesamtes vom 09.07.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid und die Anhaltung iSd § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG für rechtwidrig zu erklären ist. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme des Zeugen abgesehen werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahmen des (Referats Dokumentenbeschaffung des) Bundesamtes vom 09.07.2026 geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid und die Anhaltung iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für rechtwidrig zu erklären ist. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme des Zeugen abgesehen werden.
3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.4.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3.4.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.4.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. 3.4.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
3.4.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz in Höhe von € 50,--.
3.4.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.3.4.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Meldeverpflichtung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2263129.2.00Im RIS seit
17.07.2026Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026