Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
BFA-VG §18 Abs4 Z1Spruch
,
L531 2347038-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Stefan Errath, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF BGBl. I 39/2026 die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuerkannt, dass § 18 Absatz 4 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF anzuwenden ist. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuerkannt, dass Paragraph 18, Absatz 4 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF anzuwenden ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt IV. aberkannt.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. aberkannt.
Die bP wurde zuvor am 29.01.2026 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und wurde der Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass die bP aufgrund ihrer Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Lediglich die Mutter und der Bruder würden sich in Österreich aufhalten, die restliche Familie lebe im Herkunftsstaat.
Gegen den Bescheid vom 26.05.2026 wurde Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 24.06.2026 wird ua. ausgeführt, dass die bP im Alter von 8 Jahren nach Österreich gelangt sei und seither hier lebe. Sie sei zwar straffällig geworden, lebe hier aber mit Bruder und Mutter von klein an. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die bP die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährde und die bP sich seit der letzten Verurteilung Wohlverhalten habe.
Die Beschwerdevorlage langte am 07.07.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund des Akteninhaltes steht der maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht römisch zwei.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). römisch zwei.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
In § 17 VwGVG ist normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.In Paragraph 17, VwGVG ist normiert, dass soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 55 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 55, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 39/2026 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Nach § 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG in den Fällen der Abs. 1 bis 7 leg. cit. (betreffend aufschiebende Wirkung) nicht anwendbar. Nach Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG in den Fällen der Absatz eins bis 7 leg. cit. (betreffend aufschiebende Wirkung) nicht anwendbar.
II.3.1.3. römisch zwei.3.1.3.
§ 18 BFA-VG in der Fassung vor 12.06.2026 (BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I 56/2018) lautet:Paragraph 18, BFA-VG in der Fassung vor 12.06.2026 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,) lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
§ 18 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 ist mit 12.06.2026 in Kraft getreten und lautet:Paragraph 18, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ist mit 12.06.2026 in Kraft getreten und lautet:
(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2 )Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2 )Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.
der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.
Fluchtgefahr besteht.
(5)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.
Die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG, 46/16 halten im „Besonderen Teil“ fest:
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes 2005)
Zu § 75Zu Paragraph 75
Abs. 31:Absatz 31 :
Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht – ebenso wie die vorgeschlagenen § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG – vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen.Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung sieht – ebenso wie die vorgeschlagenen Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG – vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG bzw. Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung begründen.
Vorbild für diese Bestimmung ist § 75 Abs. 4, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit dem u.a. das AsylG 1997 aufgehoben und durch das AsylG 2005 ersetzt wurde, geschaffen wurde. Vergleichbar sah dieser vor, dass Entscheidungen aufgrund des AsylG 1997 in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 in derselben Sache anhängig werden, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Der vorliegende Entwurf lässt das AsylG 2005 zwar formal weiterbestehen, die Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes sind jedoch insgesamt ähnlich umfangreich wie jene durch das Fremdenrechtspaket 2005, weshalb eine an § 75 Abs. 4 orientierte Klarstellung auch für den vorliegenden Gesetzentwurf angezeigt erscheint. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in § 58 Abs. 7 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.Vorbild für diese Bestimmung ist Paragraph 75, Absatz 4,, der im Zusammenhang mit der Einführung des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, mit dem u.a. das AsylG 1997 aufgehoben und durch das AsylG 2005 ersetzt wurde, geschaffen wurde. Vergleichbar sah dieser vor, dass Entscheidungen aufgrund des AsylG 1997 in Verfahren, die nach dem AsylG 2005 in derselben Sache anhängig werden, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. Der vorliegende Entwurf lässt das AsylG 2005 zwar formal weiterbestehen, die Änderungen aufgrund des Asyl- und Migrationspaktes sind jedoch insgesamt ähnlich umfangreich wie jene durch das Fremdenrechtspaket 2005, weshalb eine an Paragraph 75, Absatz 4, orientierte Klarstellung auch für den vorliegenden Gesetzentwurf angezeigt erscheint. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.
Abs. 32:Absatz 32 :
Nach dieser Übergangsbestimmung sollen alle vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 (Datum des Geltungsbeginns der Verfahrensverordnung) nach alter Rechtslage eingeleiteten Asylverfahren oder Aberkennungsverfahren mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung zu bestimmen sind. Dadurch ist bereits bei diesen Übergangsfällen sichergestellt, dass subsidiärer Schutz nur mehr bei Vorliegen eines Schädigungsakteurs im Sinne des Art. 6 der Statusverordnung zuerkannt und ein vor dem 12. Juni 2026 trotz Fehlens eines solchen Akteurs zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der neuen Rechtslage entzogen werden kann.Nach dieser Übergangsbestimmung sollen alle vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 (Datum des Geltungsbeginns der Verfahrensverordnung) nach alter Rechtslage eingeleiteten Asylverfahren oder Aberkennungsverfahren mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung und den Entzug des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung zu bestimmen sind. Dadurch ist bereits bei diesen Übergangsfällen sichergestellt, dass subsidiärer Schutz nur mehr bei Vorliegen eines Schädigungsakteurs im Sinne des Artikel 6, der Statusverordnung zuerkannt und ein vor dem 12. Juni 2026 trotz Fehlens eines solchen Akteurs zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten nach der neuen Rechtslage entzogen werden kann.
Bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes soll in Hinkunft auch die Erteilung des neu eingeführten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) geprüft werden. Zudem soll sich die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Zusammenhang mit nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren nach der neuen Fassung des § 70 richten. Auf die Parallelbestimmung in § 58 Abs. 8 BFA-VG und dessen Erläuterungen wird verwiesen.Bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes soll in Hinkunft auch die Erteilung des neu eingeführten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) geprüft werden. Zudem soll sich die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Zusammenhang mit nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren nach der neuen Fassung des Paragraph 70, richten. Auf die Parallelbestimmung in Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und dessen Erläuterungen wird verwiesen.
…
Abs. 38 bis 41:Absatz 38 bis 41 :
…
Für Bescheide der Vertretungsbehörden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und bei denen (noch) kein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig ist, bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen (Abs. 39). Diese orientieren sich an den bewährten Regelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013: Bescheide gelten erst mit ihrer Zustellung als erlassen. Für den Fall, dass die Vertretungsbehörde bereits den Willen gebildet hat, einen Bescheid bestimmten Inhalts zu erlassen, und die Zustellung bereits veranlasst hat, die Zustellung jedoch vor Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht erfolgt ist, sieht der vorgeschlagene Abs. 39 vor, dass diese Bescheide dennoch als zugestellt gelten und damit ihre rechtliche Existenz erlangen; ansonsten wären derartige Bescheide automatisch wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Um eine Verkürzung der Beschwerdefrist zu vermeiden, wird für diese Frist dennoch an den Zeitpunkt angeknüpft, an dem der Bescheid ohne die Übergangsbestimmung als zugestellt gelten würde. Ist diese tatsächliche Zustellung jedoch bis 30. September 2026 nicht bewirkt, so treten derartige Bescheide außer Kraft. Der Antrag ist damit wieder unerledigt und er ist vom Bundesamt nach der neuen Rechtslage zu entscheiden.Für Bescheide der Vertretungsbehörden, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind und bei denen (noch) kein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig ist, bedarf es besonderer Übergangsbestimmungen (Absatz 39,). Diese orientieren sich an den bewährten Regelungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl römisch eins Nr. 33/2013: Bescheide gelten erst mit ihrer Zustellung als erlassen. Für den Fall, dass die Vertretungsbehörde bereits den Willen gebildet hat, einen Bescheid bestimmten Inhalts zu erlassen, und die Zustellung bereits veranlasst hat, die Zustellung jedoch vor Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht erfolgt ist, sieht der vorgeschlagene Absatz 39, vor, dass diese Bescheide dennoch als zugestellt gelten und damit ihre rechtliche Existenz erlangen; ansonsten wären derartige Bescheide automatisch wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. Um eine Verkürzung der Beschwerdefrist zu vermeiden, wird für diese Frist dennoch an den Zeitpunkt angeknüpft, an dem der Bescheid ohne die Übergangsbestimmung als zugestellt gelten würde. Ist diese tatsächliche Zustellung jedoch bis 30. September 2026 nicht bewirkt, so treten derartige Bescheide außer Kraft. Der Antrag ist damit wieder unerledigt und er ist vom Bundesamt nach der neuen Rechtslage zu entscheiden.
..
Beim BVwG anhängige Beschwerdeverfahren sind nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der auch für die Fälle gemäß Abs. 39 geltenden Maßgaben, insbesondere der darin vorgesehenen Hemmung der Entscheidungsfrist, zu Ende zu führen. Auch in diesen Fällen gilt, dass das BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen hat (Abs. 40).Beim BVwG anhängige Beschwerdeverfahren sind nach der neuen Rechtslage unter Beachtung der auch für die Fälle gemäß Absatz 39, geltenden Maßgaben, insbesondere der darin vorgesehenen Hemmung der Entscheidungsfrist, zu Ende zu führen. Auch in diesen Fällen gilt, dass das BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen hat (Absatz 40,).
VfGH und VwGH entscheiden grundsätzlich anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung. Sie haben daher in anhängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren weiterhin § 35 iVm § 26 FPG anzuwenden. Heben sie eine Entscheidung des BVwG auf, so hat dieses im fortgesetzten Verfahren nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Auch in diesen Fällen ist vom BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen.VfGH und VwGH entscheiden grundsätzlich anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung. Sie haben daher in anhängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren weiterhin Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 26, FPG anzuwenden. Heben sie eine Entscheidung des BVwG auf, so hat dieses im fortgesetzten Verfahren nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Auch in diesen Fällen ist vom BVwG auf allfällige Mängel Bedacht zu nehmen und deren Verbesserung zu veranlassen.
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Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes)
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Zu § 18 Zu Paragraph 18,
Abs. 2 (Abs. 4 neu) und Entfall des Abs. 5: Absatz 2, (Absatz 4, neu) und Entfall des Absatz 5 :,
Aufgrund der Einfügung der neuen Abs. 2 und 3 ist die Absatzbezeichnung des geltenden Abs. 2 anzupassen. Zur Klarstellung, dass Abs. 2 (künftig Abs. 4) ausschließlich jene Rückkehrentscheidungen betrifft, die außerhalb eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ergehen, wird ein entsprechender Verweis in den Einleitungsteil aufgenommen. Aufgrund der Einfügung der neuen Absatz 2 und 3 ist die Absatzbezeichnung des geltenden Absatz 2, anzupassen. Zur Klarstellung, dass Absatz 2, (künftig Absatz 4,) ausschließlich jene Rückkehrentscheidungen betrifft, die außerhalb eines Asylverfahrens oder eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes ergehen, wird ein entsprechender Verweis in den Einleitungsteil aufgenommen.
Der neue Schlussteil übernimmt – in sprachlich etwas vereinfachter Form – den Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 5 und definiert, wann einer Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem vorliegenden Absatz – trotz Vorliegens einer Voraussetzung gemäß Z 1 bis 3 – jedenfalls stattzugeben ist. Abs. 5 kann künftig insgesamt entfallen, weil im Übrigen Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung („Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“) selbst regelt, anhand welcher Kriterien und nach welchem Maßstab über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden ist. Der neue Schlussteil übernimmt – in sprachlich etwas vereinfachter Form – den Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 5 und definiert, wann einer Beschwerde gegen eine bescheidmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem vorliegenden Absatz – trotz Vorliegens einer Voraussetzung gemäß Ziffer eins bis 3 – jedenfalls stattzugeben ist. Absatz 5, kann künftig insgesamt entfallen, weil im Übrigen Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung („Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung“) selbst regelt, anhand welcher Kriterien und nach welchem Maßstab über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden ist.
Abs. 3 und 4 (Abs. 5 und 6 neu) Absatz 3 und 4 (Absatz 5 und 6 neu)
Aufgrund der Einfügung der Abs. 2 und 3 sind die Absatzbezeichnungen anzupassen. Aufgrund der Einfügung der Absatz 2 und 3 sind die Absatzbezeichnungen anzupassen.
Entfall des Abs. 6: Entfall des Absatz 6 :,
Der bisherige Abs. 6 bezieht sich auf die (früher auch schon im Abs. 5 festgelegte) einwöchige Frist, innerhalb derer das BVwG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wieder zuerkennen konnte, die zuvor vom Bundesamt (gemäß dem vormaligen Abs. 1) aberkannt wurde. Darin wurde klargestellt, dass das BVwG trotz verstrichener Frist noch die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte. Der bisherige Absatz 6, bezieht sich auf die (früher auch schon im Absatz 5, festgelegte) einwöchige Frist, innerhalb derer das BVwG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wieder zuerkennen konnte, die zuvor vom Bundesamt (gemäß dem vormaligen Absatz eins,) aberkannt wurde. Darin wurde klargestellt, dass das BVwG trotz verstrichener Frist noch die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte.
Das Unionsrecht geht zwar implizit davon aus, dass die Rechtsbehelfsinstanz binnen einer innerstaatlich zu präzisierenden Frist über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden hat; andernfalls wären die zeitlichen Schranken, die z.B. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung für die mit der rechtzeitigen Antragstellung verbundene Aussetzung der Abschiebung vorsieht, im Ergebnis bedeutungslos. Es regelt dabei aber nicht, ob die Rechtsbehelfsinstanz auch nach Ablauf dieser Frist noch über den Antrag auf Verbleib entscheiden kann; es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer nachträglichen Entscheidung jedenfalls nicht entgegensteht. Das Unionsrecht geht zwar implizit davon aus, dass die Rechtsbehelfsinstanz binnen einer innerstaatlich zu präzisierenden Frist über einen Antrag auf Verbleib zu entscheiden hat; andernfalls wären die zeitlichen Schranken, die z.B. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung für die mit der rechtzeitigen Antragstellung verbundene Aussetzung der Abschiebung vorsieht, im Ergebnis bedeutungslos. Es regelt dabei aber nicht, ob die Rechtsbehelfsinstanz auch nach Ablauf dieser Frist noch über den Antrag auf Verbleib entscheiden kann; es ist jedoch davon auszugehen, dass es einer nachträglichen Entscheidung jedenfalls nicht entgegensteht.
Der in den vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 näher geregelte Antrag auf Verbleib gilt als „verfahrensleitender Antrag“ im Sinn des § 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG, sodass eine Nichteinhaltung der im vorgeschlagenen Abs. 2 letzter Satz normierten siebentägigen Entscheidungsfrist es dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller ermöglicht, einen Fristsetzungsantrag beim VwGH zu stellen (§ 38 VwGG). Schon nach allgemeinen Grundsätzen hindert eine Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist das Verwaltungsgericht nicht daran, die versäumte Entscheidung nachzuholen (vgl. § 38 Abs. 4 VwGG). Abs. 6 ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig und kann entfallen.Der in den vorgeschlagenen Absatz eins und 2 näher geregelte Antrag auf Verbleib gilt als „verfahrensleitender Antrag“ im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG, sodass eine Nichteinhaltung der im vorgeschlagenen Absatz 2, letzter Satz normierten siebentägigen Entscheidungsfrist es dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller ermöglicht, einen Fristsetzungsantrag beim VwGH zu stellen (Paragraph 38, VwGG). Schon nach allgemeinen Grundsätzen hindert eine Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist das Verwaltungsgericht nicht daran, die versäumte Entscheidung nachzuholen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, VwGG). Absatz 6, ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig und kann entfallen.
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Zu § 58 Zu Paragraph 58,
Abs. 7: Absatz 7 :,
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 125 Abs. 32 FPG – auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 125 Abs. 32 FPG verwiesen. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 und Paragraph 125, Absatz 32, FPG – auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG bzw. Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung begründen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 und Paragraph 125, Absatz 32, FPG verwiesen.
Abs. 8: Absatz 8 :,
Der vorgeschlagene Abs. 8 sieht eine dem § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entsprechende und diesen ergänzende Übergangsbestimmung auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 32 AsylG 2005 verwiesen.Der vorgeschlagene Absatz 8, sieht eine dem Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entsprechende und diesen ergänzende Übergangsbestimmung auch für den Regelungsbereich des BFA-VG vor. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 verwiesen.
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Zu Artikel 5 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)
Zu § 125 Zu Paragraph 125,
Abs. 32: Absatz 32 :,
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen § 75 Abs. 31 AsylG 2005 und § 58 Abs. 7 BFA-VG – auch für den Regelungsbereich des FPG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich vor allem um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG bzw. Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung begründen. Neben ab- oder zurückweisenden Entscheidungen kann im Anwendungsbereich z.B. auch eine vor dem 12. Juni 2026 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung in einem nach diesem Stichtag eingeleiteten Verfahren über Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache führen, wenn sich die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG) maßgebliche Beurteilungsgrundlage seit der Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert hat (§ 58 Abs. 10 AsylG 2005). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 31 AsylG 2005 verwiesen.Die vorgeschlagene Bestimmung sieht – angelehnt an die vorgeschlagenen Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 und Paragraph 58, Absatz 7, BFA-VG – auch für den Regelungsbereich des FPG vor, dass Entscheidungen, die nach der alten (bis zum 12. Juni 2026 bestehenden) Rechtslage ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren nach der neuen Rechtslage „gegebenenfalls“, d.h. wenn es sich vor allem um eine einen früheren Antrag ab- oder zurückweisende Entscheidung handelt, den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG bzw. Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung begründen. Neben ab- oder zurückweisenden Entscheidungen kann im Anwendungsbereich z.B. auch eine vor dem 12. Juni 2026 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung in einem nach diesem Stichtag eingeleiteten Verfahren über Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache führen, wenn sich die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, BFA-VG) maßgebliche Beurteilungsgrundlage seit der Rückkehrentscheidung nicht wesentlich geändert hat (Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005 verwiesen.
II.3.1.4. römisch zwei.3.1.4.
Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl 56/2018.Das BFA stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 56 aus 2018,.
Diese Bestimmung entspricht der seit 12.06.2026 anzuwendenden, gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs 4 Z 1 BFA-VG in der Fassung BGBl 39/2026.Diese Bestimmung entspricht der seit 12.06.2026 anzuwendenden, gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 2026,.
Im vorliegenden fremdenrechtlichen Fall, in dem kein Bezug zu einem Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, sind die Übergangsbestimmungen, welche ein Weitergelten bestimmter Normen vorsehen, nicht einschlägig und ist damit auch nicht die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018 vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden (vgl. §58 Abs. 8 BFA-VG). Vielmehr hat das BVwG nunmehr aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden und war in diesem Zusammenhang die im Spruch ersichtliche Maßgabe (vgl. hierzu VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0212) zu treffen.Im vorliegenden fremdenrechtlichen Fall, in dem kein Bezug zu einem Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, sind die Übergangsbestimmungen, welche ein Weitergelten bestimmter Normen vorsehen, nicht einschlägig und ist damit auch nicht die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, BGBl. römisch eins 56 aus 2018, vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden vergleiche §58 Absatz 8, BFA-VG). Vielmehr hat das BVwG nunmehr aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden und war in diesem Zusammenhang die im Spruch ersichtliche Maßgabe vergleiche hierzu VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0212) zu treffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG alte Fassung (aF) konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Dies ist nunmehr in § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ident geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG alte Fassung (aF) konnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Dies ist nunmehr in Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ident geregelt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aF hatte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der aktuellen Fassung ist einer Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 BFA-VG trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aF hatte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der aktuellen Fassung ist einer Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 BFA-VG trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
II.3.2. Inhaltlich zu Spruchteil A) im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.2. Inhaltlich zu Spruchteil A) im gegenständlichen Fall:
II.3.2.1. römisch zwei.3.2.1.
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt III. des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt römisch drei. des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
In der Beschwerde wird der Würdigung des BFA entgegengetreten und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der bP als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des § 18 BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken. Bei § 18 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde (vgl. hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff). Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des § 18 BFA-VG aF kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126) und geht das BVwG davon aus, dass diese Rechtsprechung aufgrund der ähnlichen aktuellen Regelung übertragbar ist.In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken. Bei Paragraph 18, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde vergleiche hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff). Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 18, BFA-VG aF kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126) und geht das BVwG davon aus, dass diese Rechtsprechung aufgrund der ähnlichen aktuellen Regelung übertragbar ist.
II.3.2.2. römisch zwei.3.2.2.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, das die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte der bP im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt bzw. eine Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, das die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte der bP im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt bzw. eine Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der bP bei einer Abschiebung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Maßgabe hatte aufgrund der oben erörterten Erwägungen zur anzuwendenden Rechtslage zu erfolgen.
II.4. römisch zwei.4.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2347038.1.00Im RIS seit
28.07.2026Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026