Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
W133 2335901-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 21.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 21.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage medizinischer Unterlagen den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie nach der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 21.08.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen sieben Leidenspositionen (1. „Versteifung der linken Sprunggelenke“ / 2. „Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Zustand nach Bruch L3“ / 3. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Verdacht auf OSAS“ / 4. „Proxysmaler Vorhofflimmern, Hypertonie“ / 5. „Polyneuropathie“ / 6. „Gichtarthropathie“ / 7. „Hypothyreose“) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Zudem wurde zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei (mit näherer Begründung im Gutachten).
Mit Schreiben vom 22.08.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 21.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 22.08.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 21.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 31.08.2024 – unter Vorlage eines MRT-Befundes der Lendenwirbelsäule vom 17.08.2024 – eine Stellungnahme ein. Darin führt er zusammengefasst aus, dass es für ihn nicht klar sei, ob er nun einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung erhalte oder nicht. Er bitte um baldige Klärung.
Mit E-Mail vom 04.09.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen.
Mit E-Mail vom 04.09.2024 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen den „Bescheid“. Er bitte um Berücksichtigung des MRT-Befundes.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einem ergänzenden Gutachten. In diesem Gutachten vom 02.01.2025 wurden auf Grundlage der Aktenlage die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, Zustand nach Bruch L3
Oberer Rahmensatz, da Einengung des Wirbelkanales
02.01.02
40
2
Versteifung der linken Sprunggelenke
Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da in guter Stellung
02.05.32
30
3
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Verdacht auf OSAS
Unterer Rahmensatz, FEV1/FVC knapp unter 80%
06.06.02
30
4
Paroxysmales Vorhofflimmern, Hypertonie
Fixer Rahmensatz
05.01.02
20
5
Polyneuropathie
Unterer Rahmensatz, da vorwiegend sensibel
04.06.01
10
6
Gichtarthropathie
Unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit
02.02.01
10
7
Hypothyreose
Unterer Rahmensatz bei Substitution
09.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass würden vorliegen (mit näherer Begründung im Gutachten).zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass würden vorliegen (mit näherer Begründung im Gutachten).
Mit Schreiben vom 03.01.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde beabsichtige dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszustellen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel” würden nicht vorliegen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen. Das Aktengutachten vom 02.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 03.01.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde beabsichtige dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszustellen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel” würden nicht vorliegen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen. Das Aktengutachten vom 02.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mails vom 09.01.2025 und vom 03.03.2025 brachte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines internistischen Befundes vom 25.02.2025 – im Wesentlichen vor, dass das nächste öffentliche Verkehrsmittel ein Autobus sei. Er brauche bis zur Haltestelle ca. 20 Minuten. Dann müsse er in die S-Bahn und in die U-Bahn oder Straßenbahn einsteigen, es sei ihm nicht möglich sich auf diese Art und Weise fortzubewegen (mit näherer Begründung in der Stellungnahme).
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.06.2026 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.06.2026 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ausgestellt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde eine Fachärztin für Innere Medizin mit einem ergänzenden Gutachten. In diesem Gutachten vom 11.07.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei (mit näherer Begründung im Gutachten).
Mit E-Mails vom 14.07.2025 und vom 10.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen an die belangte Behörde.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 12.09.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige mit eingehender Begründung zu den Einwendungen zusammengefasst an ihrer bereits getroffenen Beurteilung fest (mit näherer Begründung in der Stellungnahme).
Mit E-Mail vom 04.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Kurzbrief einer näher genannten Klinik vom 30.09.2025 an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 11.07.2025 und die Stellungnahme vom 12.09.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 06.10.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass würden nicht vorliegen. Das Gutachten vom 11.07.2025 und die Stellungnahme vom 12.09.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 14.10.2025 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein und kündigte an weitere Befunde zu übermitteln. Er könne nicht verstehen, dass der österreichische Staat Menschen wie ihm das Leben nicht ein wenig erleichtere.
Mit E-Mails vom 10.12.2025, vom 11.12.2025 und vom 16.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige mit eingehender Begründung zu den Einwendungen zusammengefasst an ihrer bereits getroffenen Beurteilung fest (mit näherer Begründung in der Stellungnahme).
Mit Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.01.2025 und vom 11.07.2025, sowie die Stellungnahme vom 30.12.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.
Mit E-Mail vom 09.02.2026 erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass ihm drei Fachärzte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bescheinigt hätten. Er verstehe die Entscheidung nicht (mit näherer Begründung in der Beschwerde).
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mails vom 09.06.2026 und vom 24.06.2026 bat der Beschwerdeführer um Informationen, wie es in seiner „Sache“ weitergehe, da sein Behindertenpass am 30.06.2026 seine Gültigkeit verliere.
Mit E-Mail vom 25.06.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass sich seine Beschwerde in Bearbeitung befinde. Falls er eine Neuausstellung des Behindertenpasses beabsichtige, müsse er bei der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegt kein gültiger Behindertenpass vor.
Er stellte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Er stellte am 04.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Mit Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, Zustand nach Bruch L3, Einengung des Wirbelkanales;
2. Versteifung der linken Sprunggelenke, in guter Stellung;
3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Verdacht auf OSAS, FEV1/FVC knapp unter 80%;
4. Paroxysmales Vorhofflimmern, Hypertonie;
5. Polyneuropathie, vorwiegend sensibel;
6. Gichtarthropathie, geringes Beweglichkeitsdefizit;
7. Hypothyreose bei Substitution.
Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor.
Es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen ist nicht belegt.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.01.2025 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.07.2025, sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die vorliegenden Gutachten (samt ergänzenden Stellungnahmen), welche geeignet wären, diese zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine den Gutachtensergebnissen widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine von den Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. war und zum Entscheidungszeitpunkt kein Inhaber eines gültigen Behindertenpasses mehr ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 5), den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. OZ 3, 4: „Ich wollte nur darauf verweisen, dass mein Behindertenpass am 30.6. d.J. ausläuft.“) und aus dem Aktengutachten vom 02.01.2025 (vgl. AS 139: „Nachuntersuchung 06/2026 – Neuevaluierung nach Ausheilung des Wirbelbruches“).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. war und zum Entscheidungszeitpunkt kein Inhaber eines gültigen Behindertenpasses mehr ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 5), den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche OZ 3, 4: „Ich wollte nur darauf verweisen, dass mein Behindertenpass am 30.6. d.J. ausläuft.“) und aus dem Aktengutachten vom 02.01.2025 vergleiche AS 139: „Nachuntersuchung 06 aus 2026, – Neuevaluierung nach Ausheilung des Wirbelbruches“).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.01.2025 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.07.2025, sowie auf die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch auf die Ausführungen in den Gutachten und in den Stellungnahmen verwiesen).
Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden.
Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen Einschränkungen belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass bei dem Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne belastungsabhängige Sauerstoffpflicht, im durchwegs kardiorespiratorisch kompensierten Zustand bei Therapieoptionen, vorliege, weswegen bei einem guten Allgemein- und Ernährungszustand eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecke oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei und das behinderungsbedingte Erfordernis des verwendeten Rollators nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar sei, als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. AS 74, 75).Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen Einschränkungen belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass bei dem Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne belastungsabhängige Sauerstoffpflicht, im durchwegs kardiorespiratorisch kompensierten Zustand bei Therapieoptionen, vorliege, weswegen bei einem guten Allgemein- und Ernährungszustand eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecke oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei und das behinderungsbedingte Erfordernis des verwendeten Rollators nach den vorliegenden Befunden nicht objektivierbar sei, als schlüssig und nachvollziehbar vergleiche AS 74, 75).
Auch der Gutachter stellte in seinem Aktengutachten vom 02.01.2025, auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer der Behindertenpass letztendlich ausgestellt worden war, fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es bestehe keine relevante Mobilitätseinschränkung, die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport gewährleistet. Es würden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzenden neurologischen Ausfällen bestehen. Ein Aktionsradius von zehn Minuten sei möglich (vgl. AS 141).Auch der Gutachter stellte in seinem Aktengutachten vom 02.01.2025, auf dessen Grundlage dem Beschwerdeführer der Behindertenpass letztendlich ausgestellt worden war, fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es bestehe keine relevante Mobilitätseinschränkung, die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport gewährleistet. Es würden keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzenden neurologischen Ausfällen bestehen. Ein Aktionsradius von zehn Minuten sei möglich vergleiche AS 141).
Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.07.2025 anamnestisch an, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne, da er bis zur Bushaltestelle viel zu lange brauche, zumal er Schmerzen im Knöchel habe und keine Luft bekomme. Er sei zu schwer und könne sich nicht bewegen. Wenn er Lasix nehme komme er nicht einmal bis zur Haustür. Vor einem Jahr sei er wegen einer Lungenentzündung stationär aufgenommen worden. Die blutverdünnende Therapie sei wieder abgesetzt worden (vgl. AS 71).Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.07.2025 anamnestisch an, dass er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen könne, da er bis zur Bushaltestelle viel zu lange brauche, zumal er Schmerzen im Knöchel habe und keine Luft bekomme. Er sei zu schwer und könne sich nicht bewegen. Wenn er Lasix nehme komme er nicht einmal bis zur Haustür. Vor einem Jahr sei er wegen einer Lungenentzündung stationär aufgenommen worden. Die blutverdünnende Therapie sei wieder abgesetzt worden vergleiche AS 71).
Doch konnten die von dem Beschwerdeführer eingewandten Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde. Hinsichtlich des in der Beschwerde ebenso vorgebrachten Harndranges – „Es stimmt aber natürlich, dass ich durch die starke Harnflut sehr häufig eine Toilette aufsuchen muss. Damit ist ein[e] Autofahrt über z.B. 30 Minuten möglich, wenn ich aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in meinem Fall zuerst mit dem Bus, unterwegs bin, komme ich in 30 Minuten nicht weit […]“ (vgl. AS 147) – ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der persönlichen Untersuchungen noch in seinen zahlreichen Stellungnahmen angab, handelsübliche Inkontinenzprodukte zu verwenden. Der mit der Stellungnahme vom 03.03.2025 vorgelegte Bericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.02.2025 führt diesbezüglich lediglich aus, dass er regelmäßig entwässernde Medikamente einnehmen müsse, was zu einer starken Harnflut und zur Notwendigkeit des häufigen Aufsuchens der Toilette führe (vgl. AS 60), eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daraus jedoch nicht abzuleiten, zumal dem vorgelegten Schreiben auch kein klinischer Status bzw. Fachstatus zu entnehmen ist. Zudem stellt die Benützung handelsüblicher Inkontinenzprodukte eine Kompensationsmöglichkeit gem. § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Benutzung handelsüblicher Inkontinenzprodukte nicht zumutbar wäre, ergibt sich weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Wenngleich der Beschwerdeführer durch die Einnahme entwässernder Medikamente einen vermehrten Harndrang verspürt, lässt sich daraus keine derartige Harninkontinenz, die mit keinen handelsüblichen Inkontinenzprodukten substituierbar wäre, ableiten.Doch konnten die von dem Beschwerdeführer eingewandten Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde. Hinsichtlich des in der Beschwerde ebenso vorgebrachten Harndranges – „Es stimmt aber natürlich, dass ich durch die starke Harnflut sehr häufig eine Toilette aufsuchen muss. Damit ist ein[e] Autofahrt über z.B. 30 Minuten möglich, wenn ich aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln, in meinem Fall zuerst mit dem Bus, unterwegs bin, komme ich in 30 Minuten nicht weit […]“ vergleiche AS 147) – ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen der persönlichen Untersuchungen noch in seinen zahlreichen Stellungnahmen angab, handelsübliche Inkontinenzprodukte zu verwenden. Der mit der Stellungnahme vom 03.03.2025 vorgelegte Bericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.02.2025 führt diesbezüglich lediglich aus, dass er regelmäßig entwässernde Medikamente einnehmen müsse, was zu einer starken Harnflut und zur Notwendigkeit des häufigen Aufsuchens der Toilette führe vergleiche AS 60), eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daraus jedoch nicht abzuleiten, zumal dem vorgelegten Schreiben auch kein klinischer Status bzw. Fachstatus zu entnehmen ist. Zudem stellt die Benützung handelsüblicher Inkontinenzprodukte eine Kompensationsmöglichkeit gem. Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Benutzung handelsüblicher Inkontinenzprodukte nicht zumutbar wäre, ergibt sich weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Wenngleich der Beschwerdeführer durch die Einnahme entwässernder Medikamente einen vermehrten Harndrang verspürt, lässt sich daraus keine derartige Harninkontinenz, die mit keinen handelsüblichen Inkontinenzprodukten substituierbar wäre, ableiten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im internistischen Arztschreiben vom 25.02.2025, bei dem Beschwerdeführer bestehe eine Bewegungseinschränkung, eine Herzschwäche mit Stauung in der Lunge, eine Atemnot, sowie eine Verengung der Bronchien (vgl. AS 60), ist anzumerken, dass eine Sauerstoffpflicht – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zuletzt angemerkt – nicht befundbelegt ist. Dass beim Beschwerdeführer Bewegungseinschränkungen bestehen wird nicht bestritten, diese erreichen jedoch kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, zumal abermals darauf hingewiesen werden darf, dass dem Arztschreiben keinerlei Ausführungen oder Befunderhebungen zu entnehmen sind und dieses daher nicht geeignet ist, die vorliegenden Gutachten, sowie gutachterlichen Stellungnahmen zu entkräften.Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im internistischen Arztschreiben vom 25.02.2025, bei dem Beschwerdeführer bestehe eine Bewegungseinschränkung, eine Herzschwäche mit Stauung in der Lunge, eine Atemnot, sowie eine Verengung der Bronchien vergleiche AS 60), ist anzumerken, dass eine Sauerstoffpflicht – wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zuletzt angemerkt – nicht befundbelegt ist. Dass beim Beschwerdeführer Bewegungseinschränkungen bestehen wird nicht bestritten, diese erreichen jedoch kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, zumal abermals darauf hingewiesen werden darf, dass dem Arztschreiben keinerlei Ausführungen oder Befunderhebungen zu entnehmen sind und dieses daher nicht geeignet ist, die vorliegenden Gutachten, sowie gutachterlichen Stellungnahmen zu entkräften.
Im vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine „latente cardiale Insuffizienz, COPD III, Z.n. akuter Infektexacerbation, Hypoxie und eine Small airways Disease” (vgl. AS 79). Als inhalative Therapie wurde das Medikament Trimbox empfohlen (vgl. AS 80). Auch aus den restlichen vorgelegten lungenfachärztlichen Befundberichten vom 04.03.2025 und vom 27.05.2025 ergibt sich weder eine Sauerstoffpflicht noch eine wesentliche Erschwernis in Bezugnahme auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.Im vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine „latente cardiale Insuffizienz, COPD römisch drei, Z.n. akuter Infektexacerbation, Hypoxie und eine Small airways Disease” vergleiche AS 79). Als inhalative Therapie wurde das Medikament Trimbox empfohlen vergleiche AS 80). Auch aus den restlichen vorgelegten lungenfachärztlichen Befundberichten vom 04.03.2025 und vom 27.05.2025 ergibt sich weder eine Sauerstoffpflicht noch eine wesentliche Erschwernis in Bezugnahme auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ebenso führt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.09.2025 aus, dass die „vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung” stehen würden, da eine „maßgebliche Herzinsuffizienz weder laborchemisch noch nach der angeführten medikamentösen Therapie nachvollziehbar” sei. Eine Sauerstoffpflicht bestehe weiterhin nicht (vgl. AS 117).Ebenso führt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.09.2025 aus, dass die „vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung” stehen würden, da eine „maßgebliche Herzinsuffizienz weder laborchemisch noch nach der angeführten medikamentösen Therapie nachvollziehbar” sei. Eine Sauerstoffpflicht bestehe weiterhin nicht vergleiche AS 117).
Hinsichtlich der vorgebrachten Hautproblemen, die dem Beschwerdeführer ebenfalls Schmerzen beim Gehen verursachen würden, brachte der Beschwerdeführer einen Kurzbrief einer näher genannten Klinik vom 30.09.2025 in Vorlage (vgl. AS 114, 115). Wenngleich dem Beschwerdeführer ein PASH Syndrom diagnostiziert wird, ergibt sich daraus – auch in Anbetracht möglicher Schmerzen – keine maßgebliche Wegstreckenverkürzung.Hinsichtlich der vorgebrachten Hautproblemen, die dem Beschwerdeführer ebenfalls Schmerzen beim Gehen verursachen würden, brachte der Beschwerdeführer einen Kurzbrief einer näher genannten Klinik vom 30.09.2025 in Vorlage vergleiche AS 114, 115). Wenngleich dem Beschwerdeführer ein PASH Syndrom diagnostiziert wird, ergibt sich daraus – auch in Anbetracht möglicher Schmerzen – keine maßgebliche Wegstreckenverkürzung.
Der lungenfachärztliche Arztbrief vom 11.12.2025 diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine COPD III mit belastungsabhängiger Dyspnoe und regelmäßiger inhalativer Therapie, daher sei „aus pulmonaler Sicht ein Ausweis für einen Behindertenparkplatz zu befürworten, um die Gehstrecke und damit das Dyspnoeempfinden […] zu reduzieren” (vgl. AS 131). Auch der orthopädische Arztbrief vom 10.11.2025 stellt fest, dass „aufgrund der erhobenen Diagnosen und der daraus resultierenden ausgeprägten Beschwerdesymptomatik das Gehen längerer Strecken nur erschwert möglich [sei und] aus diesem Grund die Bewilligung eines Behinderten-Parkausweises aus orthopädischer Sicht empfohlen” werde (vgl. AS 133). Auch an dieser Stelle darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese medizinischen Unterlagen nicht auf die rechtlichen Kriterien der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehen und lediglich pauschal und unsubstantiiert die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen befürworten. Selbst bei Annahme einer verkürzten Wegstrecke ist keinem einzigen Arztschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestehenden Funktionseinschränkungen nicht imstande wäre, 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Der lungenfachärztliche Arztbrief vom 11.12.2025 diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine COPD römisch drei mit belastungsabhängiger Dyspnoe und regelmäßiger inhalativer Therapie, daher sei „aus pulmonaler Sicht ein Ausweis für einen Behindertenparkplatz zu befürworten, um die Gehstrecke und damit das Dyspnoeempfinden […] zu reduzieren” vergleiche AS 131). Auch der orthopädische Arztbrief vom 10.11.2025 stellt fest, dass „aufgrund der erhobenen Diagnosen und der daraus resultierenden ausgeprägten Beschwerdesymptomatik das Gehen längerer Strecken nur erschwert möglich [sei und] aus diesem Grund die Bewilligung eines Behinderten-Parkausweises aus orthopädischer Sicht empfohlen” werde vergleiche AS 133). Auch an dieser Stelle darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese medizinischen Unterlagen nicht auf die rechtlichen Kriterien der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehen und lediglich pauschal und unsubstantiiert die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen befürworten. Selbst bei Annahme einer verkürzten Wegstrecke ist keinem einzigen Arztschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestehenden Funktionseinschränkungen nicht imstande wäre, 300 bis 400 Meter zurückzulegen.
Ebenso hält die Gutachterin in ihrer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzende Stellungnahme vom 30.12.2025 an ihrer Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fest. Demnach würden die vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung stehen. Die Befunde würden vielmehr einen kardiorespiratorisch kompensierten Zustand und keine Sauerstofftherapie oder Exacerbationen beschreiben. Eine physikalische Therapie sei aus sachverständiger Sicht zumutbar und begründe keine maßgebliche Einschränkung. Auch die belegte Hauterkrankung bei gutem Allgemeinzustand behindere weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke noch schränke sie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich ein (vgl. AS 137). Ebenso hält die Gutachterin in ihrer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzende Stellungnahme vom 30.12.2025 an ihrer Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel fest. Demnach würden die vorgelegten Befunde nicht im Widerspruch zur getroffenen Einstufung stehen. Die Befunde würden vielmehr einen kardiorespiratorisch kompensierten Zustand und keine Sauerstofftherapie oder Exacerbationen beschreiben. Eine physikalische Therapie sei aus sachverständiger Sicht zumutbar und begründe keine maßgebliche Einschränkung. Auch die belegte Hauterkrankung bei gutem Allgemeinzustand behindere weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke noch schränke sie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich ein vergleiche AS 137).
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seit seiner letzten Lungenentzündung im Jahr 2024 eine Sauerstoff Flasche der Firma Linde an seinem Bett stehen habe und diese regelmäßig verwende, da seine Atemnot stärker werde (vgl. AS 148), ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Sauerstoffflasche im Zusammenhang mit seiner CPAP-Maske verordnet wurde (vgl. Schlaflaborbefund vom 11.07.2024 AS 83-85). Weiters ist aus dem ärztlichen Befundbericht vom 04.03.2025 abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die CPAP-Maske (zumindest zeitweise) nicht regelmäßig verwendete (vgl. Ärztlicher Befundbericht vom 04.03.2025, AS 82: „Anamnese: Beschwerden: Geplante Kontrolle, CPAP Ersteinstellung 7/24, Speicherkarte vor ca. 2 Monaten war auffällig wenig verwendet […]“). Den anderen Schlaflaborbefunden ist bei Verwendung der CPAP-Maske eine „sehr gute Korrektur der Schlafatemstörung“ zu entnehmen (vgl. Schlaflaborbefund vom 11.07.2024, AS 83).Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seit seiner letzten Lungenentzündung im Jahr 2024 eine Sauerstoff Flasche der Firma Linde an seinem Bett stehen habe und diese regelmäßig verwende, da seine Atemnot stärker werde vergleiche AS 148), ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Sauerstoffflasche im Zusammenhang mit seiner CPAP-Maske verordnet wurde vergleiche Schlaflaborbefund vom 11.07.2024 AS 83-85). Weiters ist aus dem ärztlichen Befundbericht vom 04.03.2025 abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die CPAP-Maske (zumindest zeitweise) nicht regelmäßig verwendete vergleiche Ärztlicher Befundbericht vom 04.03.2025, AS 82: „Anamnese: Beschwerden: Geplante Kontrolle, CPAP Ersteinstellung 7/24, Speicherkarte vor ca. 2 Monaten war auffällig wenig verwendet […]“). Den anderen Schlaflaborbefunden ist bei Verwendung der CPAP-Maske eine „sehr gute Korrektur der Schlafatemstörung“ zu entnehmen vergleiche Schlaflaborbefund vom 11.07.2024, AS 83).
Wie von der Gutachterin angeführt, ist insbesondere eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert (vgl. AS 29: „Fortführung der hierorts erlernten heilgymnastischen Übungen und Umsetzung des Heimübungsprogrammes. Die Weiterführung ambulanter Physiotherapie ist empfehlenswert.”; AS 85: „Eine Gewichtsreduktion ist bei Adipositas und Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms medizinisch dringend indiziert […]”). Lediglich in der Honorarnote vom 12.02.2024 findet sich als Rechnungsposten unter anderem „Ganzkörper-Heilmassage/Physiotherapie/Manuelle Medizin” (vgl. AS 36), ansonsten brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er sich derzeit in Physiotherapie bzw. physikalischen Therapie befände.Wie von der Gutachterin angeführt, ist insbesondere eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert vergleiche AS 29: „Fortführung der hierorts erlernten heilgymnastischen Übungen und Umsetzung des Heimübungsprogrammes. Die Weiterführung ambulanter Physiotherapie ist empfehlenswert.”; AS 85: „Eine Gewichtsreduktion ist bei Adipositas und Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms medizinisch dringend indiziert […]”). Lediglich in der Honorarnote vom 12.02.2024 findet sich als Rechnungsposten unter anderem „Ganzkörper-Heilmassage/Physiotherapie/Manuelle Medizin” vergleiche AS 36), ansonsten brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass er sich derzeit in Physiotherapie bzw. physikalischen Therapie befände.
In Bezugnahme auf sein Vorbringen, das nächste öffentliche Verkehrsmittel, eine 550 Meter entfernte Autobushaltestelle, sei für gesunde Menschen innerhalb von sechs Minuten, für ihn jedoch nicht in unter 20 Minuten zu erreichen, da er „dann sicher total erschöpft wäre” und danach noch in die S-Bahn und U-Bahn bzw. Straßenbahn umsteigen müsse (vgl. AS 59, 148), ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige mangelnde bzw. schlecht ausgebaute Infrastruktur in der Nähe seiner Wohnstätte rechtlich nicht entscheidungsrelevant ist und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht berücksichtigt werden kann; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Ebenso belegen die restlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen keine derartigen erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Gutachtensergebnisse in Frage stellen könnten. Die subjektiven Wahrnehmungen des Beschwerdeführers – „Behindertenparkplätze sind zumeist leer und wenn sich einmal dort wer einparkt ist meistens zu beobachten, dass diese Personen sehr geschmeidig und ohne Hilfsmittel von dannen schreiten.“ (vgl. AS 147) – gereichen ebenso wenig um ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt werden darf, dass nicht jede Funktionseinschränkung mit freiem Auge erkennbar ist.In Bezugnahme auf sein Vorbringen, das nächste öffentliche Verkehrsmittel, eine 550 Meter entfernte Autobushaltestelle, sei für gesunde Menschen innerhalb von sechs Minuten, für ihn jedoch nicht in unter 20 Minuten zu erreichen, da er „dann sicher total erschöpft wäre” und danach noch in die S-Bahn und U-Bahn bzw. Straßenbahn umsteigen müsse vergleiche AS 59, 148), ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige mangelnde bzw. schlecht ausgebaute Infrastruktur in der Nähe seiner Wohnstätte rechtlich nicht entscheidungsrelevant ist und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht berücksichtigt werden kann; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Ebenso belegen die restlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen keine derartigen erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Gutachtensergebnisse in Frage stellen könnten. Die subjektiven Wahrnehmungen des Beschwerdeführers – „Behindertenparkplätze sind zumeist leer und wenn sich einmal dort wer einparkt ist meistens zu beobachten, dass diese Personen sehr geschmeidig und ohne Hilfsmittel von dannen schreiten.“ vergleiche AS 147) – gereichen ebenso wenig um ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt werden darf, dass nicht jede Funktionseinschränkung mit freiem Auge erkennbar ist.
Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, dass er seinen Rollator nicht zum Spaß verwende und er deswegen mit dem Rollator angereist sei (vgl. AS 147), ist dennoch, wie bereits die Gutachterin festhielt, auszuführen, dass das Erfordernis der Benützung des Rollators eben nicht durch etwaige Befunde belegt werden kann und daher auch nicht objektivierbar ist.Wenn der Beschwerdeführer weiters moniert, dass er seinen Rollator nicht zum Spaß verwende und er deswegen mit dem Rollator angereist sei vergleiche AS 147), ist dennoch, wie bereits die Gutachterin festhielt, auszuführen, dass das Erfordernis der Benützung des Rollators eben nicht durch etwaige Befunde belegt werden kann und daher auch nicht objektivierbar ist.
Die teilweise aus den Jahren 1988-2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen vermochten ebenso wenig an der getroffenen Entscheidung etwas zu verändern (vgl. AS 15-32; 39-48).Die teilweise aus den Jahren 1988-2022 vorgelegten medizinischen Unterlagen vermochten ebenso wenig an der getroffenen Entscheidung etwas zu verändern vergleiche AS 15-32; 39-48).
Es wird nicht verkannt, dass die Mobilität des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen durchaus eingeschränkt ist. Diese erreichen aber insgesamt kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden oder den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel in erheblichem Ausmaß beeinträchtigen würde. Hinsichtlich des vorliegenden vermehrten Harndrangs und Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates konnte der Beschwerdeführer auch keine Ausschöpfung der Therapieoptionen belegen.
Die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen belegen somit keineswegs mindestens sechs Monate andauernde erhebliche Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche die Gutachtensergebnisse in Frage stellen könnten.
Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in seiner Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die die Gutachten vom 02.01.2025 und vom 11.07.2025, sowie die gutachterlichen Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025 entkräften könnten. Vielmehr untermauern die vorliegenden Befunde die gutachterlichen Beurteilungen.
Es liegen somit bei dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden.
Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogenen Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2025 und vom 11.07.2025, sowie der gutachterlichen Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: , 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …, 2. … , 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) ..."
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Aufgrund dessen gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – die Bushaltestelle sei ca. 20 Minuten zu Fuß (550 Meter) von seiner Wohnstätte entfernt (vgl. AS 59, 148) – ins Leere.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Aufgrund dessen gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – die Bushaltestelle sei ca. 20 Minuten zu Fuß (550 Meter) von seiner Wohnstätte entfernt vergleiche AS 59, 148) – ins Leere.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt):
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Wie oben bereits festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und ist er zum maßgeblichen nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein Inhaber eines gültigen Behindertenpasses mehr. Da § 1 Abs. 4 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen rechtlich unter anderem auch voraussetzt, dass der Antragsteller betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass auch tatsächlich Inhaber eines gültigen Behindertenpasses ist, ist bereits aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.Wie oben bereits festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und ist er zum maßgeblichen nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein Inhaber eines gültigen Behindertenpasses mehr. Da Paragraph eins, Absatz 4, Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen rechtlich unter anderem auch voraussetzt, dass der Antragsteller betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass auch tatsächlich Inhaber eines gültigen Behindertenpasses ist, ist bereits aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.
Darüberhinaus wird der Vollständigkeit halber – der Beschwerdeführer dürfte nach seinem Vorbringen eine Neuausstellung des Behindertenpasses beabsichtigen – festgehalten, dass auch in inhaltlicher Hinsicht die Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung aus folgenden Gründen nicht vorliegen:
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.01.2025 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.07.2025 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025) zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.01.2025 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.07.2025 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 12.09.2025 und vom 30.12.2025) zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor, sowie auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.
Bezüglich der beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung führte die beigezogene Gutachterin – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie anzunehmen ist – aus, dass der Beschwerdeführer kein mobiles Sauerstoffgerät benötigt und auch sonst keine ausreichend erhebliche Einschränkung der Herz- und Lungenfunktion erkannt werden kann, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würde.Bezüglich der beim Beschwerdeführer vorliegenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung führte die beigezogene Gutachterin – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie anzunehmen ist – aus, dass der Beschwerdeführer kein mobiles Sauerstoffgerät benötigt und auch sonst keine ausreichend erhebliche Einschränkung der Herz- und Lungenfunktion erkannt werden kann, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würde.
Dem Beschwerdeführer ist trotz bestehender Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich.
Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die die Gutachten und die Stellungnahmen entkräften würden. Die Gutachten und die Stellungnahmen erweisen sich als richtig, vollständig und schlüssig.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind weiters alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da im Beschwerdefall eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert ist, liegt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind weiters alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da im Beschwerdefall eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert ist, liegt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht vor.
Da der Beschwerdeführer insbesondere über keinen gültigen Behindertenpass verfügt und auch festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2335901.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026