Entscheidungsdatum
16.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W250 2344648-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.05.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.05.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, verfügte über ein von Polen ausgestelltes und von 01.05.2025 bis 30.04.2026 gültiges Visum der Kategorie C. Der BF reiste am 29.04.2029 auf dem Luftweg aus dem Schengenraum aus.
Am 08.05.2026 reiste der BF neuerlich von Georgien kommend auf dem Luftweg in den Schengenraum ein und stellte sich in Deutschland der Grenzkontrolle, wobei ihm die Einreise in den Schengenraum gestattet wurde.
2. Am 26.05.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen. Da sich Malerwerkzeug sowie entsprechendes Werbematerial im Kraftfahrzeug des BF befanden, bestand der Verdacht, dass der BF der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe. Auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
3. Bei seiner am 26.05.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er sei seit seiner letzten Einreise nach Österreich keiner Malertätigkeit nachgegangen. An Geldmittel verfüge er über ca. EUR 150,-- sowie ca. EUR 1.000,-- in georgischer Währung. Er habe in Polen eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis gehabt und sei von der polnischen Firma zum Arbeiten nach Österreich geschickt worden. Zuletzt sei er vor ca. zwei Monaten nach Österreich eingereist, habe ca. eineinhalb Monate in Österreich gearbeitet und sei anschließend nach Georgien ausgereist. Das Kraftfahrzeug mit den Malerwerkzeugen habe er in die Slowakei bringen wollen, da er vorhabe, dort ein Arbeitsvisum zu erlangen. Im Bundesgebiet habe er sich bei einem Bekannten aufgehalten, er habe nicht gewusst, dass er sich hätte anmelden sollen, da er vorgehabt habe, aus Österreich auszureisen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, seine Ehefrau und seine Kinder leben in Georgien. Er habe Medizin studiert und sei Chirurg, er habe jedoch als Geschäftsmann bzw. im Fahrzeughandel gearbeitet. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Georgien, dort besitze er eine Wohnung und ein Haus. In Österreich verfüge er über keine Verwandten, aber über Freunde und Bekannte. Die im Kraftfahrzeug vorgefundenen Werbeartikel seien ca. sieben Monate alt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.05.2026 zugestellt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 26.05.2026 zugestellt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Drittstaatsangehöriger sei und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei illegal nach Österreich eingereist, halte sich seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet auf und habe seine legale Aufenthaltszeit überschritten. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF habe keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet und habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von seinen sprachlichen Fähigkeiten weise der BF keine Integration im Bundesgebiet auf. Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF halte sich für die Behörden nicht greifbar und ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen, sondern habe lediglich EUR 150,-- an Bargeld vorweisen können. Er verfüge in Österreich über keinen festen Wohnsitz, sei nicht gemeldet und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe im Bundesgebiet keine Familie oder Verwandte, sondern lediglich Bekannte. Die Behörde gehe davon aus, dass sich der BF seiner Abschiebung nach Georgien entziehen werde um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Auf Grund des gezeigten Verhaltens komme die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. Es liege daher insgesamt auch Verhältnismäßigkeit vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Drittstaatsangehöriger sei und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei illegal nach Österreich eingereist, halte sich seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet auf und habe seine legale Aufenthaltszeit überschritten. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF habe keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet und habe sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Abgesehen von seinen sprachlichen Fähigkeiten weise der BF keine Integration im Bundesgebiet auf. Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG liege Fluchtgefahr vor. Der BF halte sich für die Behörden nicht greifbar und ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen, sondern habe lediglich EUR 150,-- an Bargeld vorweisen können. Er verfüge in Österreich über keinen festen Wohnsitz, sei nicht gemeldet und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er habe im Bundesgebiet keine Familie oder Verwandte, sondern lediglich Bekannte. Die Behörde gehe davon aus, dass sich der BF seiner Abschiebung nach Georgien entziehen werde um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen. Auf Grund des gezeigten Verhaltens komme die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. Es liege daher insgesamt auch Verhältnismäßigkeit vor.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sich seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet aufhalte, seine legale Aufenthaltszeit überschritten habe, nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren und er sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte. In der rechtlichen Beurteilung wird lediglich bei der Begründung zu Spruchpunkt V und VI (gemeint wohl Spruchpunkte IV und V) zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ausgeführt, dass der BF durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde, weshalb seine sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse sei, um zu verhindern, dass der BF eine Belastung für die öffentliche Hand werde. Der BF sei im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und er habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen. Laut seiner Aussage besitze er noch nachweislich EUR 150,-- und habe vor, in ein weiteres Land der EU illegal einzureisen. In der rechtlichen Beurteilung wird nicht dargelegt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen sich die Unrechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF ergibt, zur unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit werden in der Begründung des Bescheides keinerlei Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel werden EUR 150,-- angegeben, obwohl der BF in seiner Einvernahme auch angegeben hat, über ca. EUR 1.000,-- in seiner Landeswährung zu verfügen. Zur Feststellung, wonach der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, werden keine Feststellungen getroffen. Es wird im Bescheid weder ausgeführt, wann der BF eingereist ist, noch dass er vor seiner neuerlichen Einreise über ein von Polen erteiltes Visum verfügt hat.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 – AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, sich seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet aufhalte, seine legale Aufenthaltszeit überschritten habe, nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren und er sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte. In der rechtlichen Beurteilung wird lediglich bei der Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf und römisch sechs (gemeint wohl Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf) zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ausgeführt, dass der BF durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährde, weshalb seine sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse sei, um zu verhindern, dass der BF eine Belastung für die öffentliche Hand werde. Der BF sei im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und er habe die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachgewiesen. Laut seiner Aussage besitze er noch nachweislich EUR 150,-- und habe vor, in ein weiteres Land der EU illegal einzureisen. In der rechtlichen Beurteilung wird nicht dargelegt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen sich die Unrechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF ergibt, zur unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit werden in der Begründung des Bescheides keinerlei Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel werden EUR 150,-- angegeben, obwohl der BF in seiner Einvernahme auch angegeben hat, über ca. EUR 1.000,-- in seiner Landeswährung zu verfügen. Zur Feststellung, wonach der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, werden keine Feststellungen getroffen. Es wird im Bescheid weder ausgeführt, wann der BF eingereist ist, noch dass er vor seiner neuerlichen Einreise über ein von Polen erteiltes Visum verfügt hat.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.05.2026 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er sei im Besitz eines von Polen erteilten und von 01.05.2025 bis 30.04.2026 gültigen nationalen Visums gewesen, fristgerecht am 29.04.2029 nach Georgien ausgereist und am 08.05.2026 über Deutschland neuerlich in den Schengenraum eingereist. Er habe sich vor seiner Einreise bei der österreichischen Botschaft in Tiflis sowie bei der Einreise bei den Grenzbeamten in Deutschland erkundigt, ob seine Einreise rechtmäßig sei. Beide Male sei die visumfreie Einreise als zulässig erachtet worden. Sowohl im Schubhaftbescheid vom 26.05.2026 als auch im Bescheid vom 27.05.2026, mit dem insbesondere eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, sei ausgeführt worden, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei. Ausführungen dazu, weshalb die Behörde von einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF ausgehe, fehlten jedoch in beiden Bescheiden.
Auch die von der Behörde herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG seien nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Die Behörde verkenne, dass der BF legal über Deutschland in den Schengen Raum eingereist sei. Die Rechtmäßigkeit der Einreise sei von den deutschen Grenzbeamten gegenüber dem BF zugesichert worden, andernfalls hätte er nicht in den Schengenraum einreisen können. Der BF habe sich daher keinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können, da dieses Verfahren erst nach seiner Festnahme eingeleitet worden sei. Darüber hinaus liege es im Interesse des BF, die Gesetze Österreichs bzw. in den anderen Mitgliedstaaten einzuhalten. Aus diesem Grund habe er den Schengenraum vor Ablauf des Visums verlassen und sich vor seiner neuerlichen Einreise bei der österreichischen Botschaft in Tiflis sowie bei den deutschen Grenzbeamten über die Rechtmäßigkeit seiner Einreise erkundigt. Die belangte Behörde könne daher ihre Annahme, der BF werde sich durch Untertauchen seiner Abschiebung entziehen, nicht begründen.Auch die von der Behörde herangezogenen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG seien nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Die Behörde verkenne, dass der BF legal über Deutschland in den Schengen Raum eingereist sei. Die Rechtmäßigkeit der Einreise sei von den deutschen Grenzbeamten gegenüber dem BF zugesichert worden, andernfalls hätte er nicht in den Schengenraum einreisen können. Der BF habe sich daher keinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können, da dieses Verfahren erst nach seiner Festnahme eingeleitet worden sei. Darüber hinaus liege es im Interesse des BF, die Gesetze Österreichs bzw. in den anderen Mitgliedstaaten einzuhalten. Aus diesem Grund habe er den Schengenraum vor Ablauf des Visums verlassen und sich vor seiner neuerlichen Einreise bei der österreichischen Botschaft in Tiflis sowie bei den deutschen Grenzbeamten über die Rechtmäßigkeit seiner Einreise erkundigt. Die belangte Behörde könne daher ihre Annahme, der BF werde sich durch Untertauchen seiner Abschiebung entziehen, nicht begründen.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, zu verpflichten.
7. Das Bundesamt legte am 01.06.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 02.06.2026 eine Stellungnahme ab, aus der sich zusammengefasst ergibt, dass der BF am 08.05.2026 unrechtmäßig in den Schengenraum eingereist sei. Bei seinem Aufgriff in Österreich hätten sich im Kraftfahrzeug Malerutensilien und Flugblätter befunden, welche Malertätigkeit angepriesen hätten. Der BF habe bisher keinen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt und selbst angegeben, dass er in die Slowakei weiterreisen wolle. Er verfüge kaum über Geldmittel, sodass keine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Frage gekommen sei. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Frage gekommen, da der BF laut seinen Angaben bereits mehrfach zu unrechtmäßigen Arbeitsaufnahmen im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Der BF nutze sein Netzwerk an Bekannten offensichtlich dazu, um unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Aufgrund der im Kraftfahrzeug aufgefundenen Flugblätter habe davon ausgegangen werden müssen, dass der BF einem gelinderen Mittel nicht nachkommen werde, sondern die Gelegenheit nutzen werde, um entweder unterzutauchen um in Österreich der Schwarzarbeit nachzugehen oder illegal in die Slowakei weiterreisen werde. Der BF sei mit der Absicht eingereist, um in der EU einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF habe in der Einvernahme selbst angegeben, noch nie über eine A1-Bescheinigung aus Polen für Malerarbeiten in Österreich verfügt zu haben. Entsprechende Unterlagen dazu habe er nicht vorgelegt. Gegenüber der Behörde habe der BF nach seiner Einvernahme angegeben, dass er irgendjemanden beim Zoll zu seiner rechtmäßigen Wiedereinreise befragt habe. Dass er sich bei der Botschaft in Tiflis erkundigt habe, habe der BF nicht angegeben. In der Regel sei nach Ablauf eines Visums oder Aufenthaltstitels ein Zeitraum von mindestens 90 Tagen außerhalb des Schengenraums zu verbringen, bevor eine neuerliche, visumsfreie Einreise möglich sei. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass gegen keinen einzigen Drittstaatsangehörigen, der über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel verfügt habe, innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf fremdenrechtliche Maßnahmen wie aufenthaltsbeendende Verfahren, Abschiebungen, etc. zulässig wären.
Selbst bei einer rechtmäßigen Einreise handle es sich auf Grund der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit des BF um einen unrechtmäßigen Aufenthalt. Auf Grund der im Kraftfahrzeug vorgefundenen Malerutensilien sowie der Flugblätter sei belegt, dass der BF unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit nachgegangen sei bzw. eine solche beabsichtigt habe. Da der BF eingeräumt habe, dass er bereits mehrfach im Schengenraum ohne Entsendebestätigung unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei und beabsichtigt habe, weiterhin illegal erwerbstätig zu sein, stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch habe der BF bei seiner Festnahme lediglich über EUR 150,-- verfügt.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Am 05.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch, in der der BF einvernommen wurde. Das Bundesamt nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.
Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
9. Das Bundesamt beantragte am 08.06.2026 die schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger georgischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht fest. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF wird seit 26.05.2026 in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.3.1. Der BF verfügte über ein von Polen erteiltes, von 01.05.2025 bis 30.04.2026 gültiges, Visum der Kategorie D.
1.3.2. Der BF verließ am 29.04.2026 den Schengenraum auf dem Luftweg. Am 08.05.2026 reiste der BF neuerlich mit einem gültigen georgischen Reisepass auf dem Luftweg aus Georgien ( XXXX ) kommend in den Schengenraum ein ( XXXX , Deutschland). 1.3.2. Der BF verließ am 29.04.2026 den Schengenraum auf dem Luftweg. Am 08.05.2026 reiste der BF neuerlich mit einem gültigen georgischen Reisepass auf dem Luftweg aus Georgien ( römisch 40 ) kommend in den Schengenraum ein ( römisch 40 , Deutschland).
1.3.3. Der BF reiste am 08.05.2026 nach Österreich ein, hielt sich in XXXX sowie in XXXX bei Bekannten auf und beabsichtigte am 26.05.2026 in die Slowakei auszureisen, um dort ein Visum zu beantragen. 1.3.3. Der BF reiste am 08.05.2026 nach Österreich ein, hielt sich in römisch 40 sowie in römisch 40 bei Bekannten auf und beabsichtigte am 26.05.2026 in die Slowakei auszureisen, um dort ein Visum zu beantragen.
1.3.4. Der BF verfügt über ca. EUR 100 an Barmittel sowie über eine Bankomatkarte, mit der er ca. EUR 1000,-- beziehen kann.
1.3.5. Der BF ging seit seiner Einreise nach Österreich am 08.05.2026 keiner Erwerbstätigkeit nach.
1.3.6. Die gegen den BF am 27.05.2026 erlassene Rückkehrentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im diesbezüglichen Bescheid wird zwar festgestellt, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte, illegal nach Österreich eingereist sei und seine legale Aufenthaltszeit überschritten habe, auf welchen Gründen die Unrechtmäßigkeit beruht, wird jedoch nicht ausgeführt. Es wird weder auf das von Polen erteilte Visum noch die Daten der Ein- und Ausreisen des BF eingegangen. Es wurden auch die Rechtsgrundlagen, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes ergibt, nicht genannt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister sowie durch die Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Zur Person des BF
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2.2. Dass der BF seit 26.05.2026 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.3. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner bisherigen Angaben im Verfahren fest. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.3.1. Die Feststellungen zu dem von Polen erteilten Visum der Kategorie D sowie den Daten der Ausreise des BF aus dem Schengenraum am 29.04.2026 und zu seiner neuerlichen Einreise in den Schengenraum am 08.05.2026 ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF und dem daraus ersichtlichen Visum sowie dem Aus- bzw. Einreisestempel.
2.3.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ab dem 08.05.2026 und seiner beabsichtigen Weiterreise in die Slowakei ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.3.3. Bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt am 26.05.2026 machte der BF Angaben zu den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln. Diese Angaben wiederholte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aus dem vom BF im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck besteht kein Grund, an seinen Angaben zu zweifeln.
2.3.4. Dass der BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 08.05.2026 keiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF beförderte zwar im Zeitpunkt seines Aufgriffes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Malerwerkzeug und entsprechendes Werbematerial, dass er damit seit seiner Einreise am 08.05.2026 tatsächlich Erwerbstätigkeiten ausgeführt hat, ergibt sich aus der alleinigen Tatsache des Mitführens dieser Arbeitsmittel jedoch nicht. Soweit das Bundesamt in der Stellungnahme vom 02.06.2026 ausführt, dass der BF bereits während der Gültigkeitsdauer des Visums unrechtmäßig in Österreich erwerbstätig gewesen sei, ist anzumerken, dass auf Grund der Tatsache, dass weder der konkrete Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeiten und der Orte der Arbeitsverrichtung eine Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeiten, die der BF laut seinen Angaben für ein polnisches Unternehmen ausgeführt hat und für die entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Entsendebestätigungen vorlagen, eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen werden konnte.
2.3.5. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der am 26.05.2026 sowie am 05.06.2026 geltenden Fassung lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der am 26.05.2026 sowie am 05.06.2026 geltenden Fassung lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes in der am 26.05.2026 sowie am 05.06.2026 geltenden Fassung lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes in der am 26.05.2026 sowie am 05.06.2026 geltenden Fassung lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Zu den Voraussetzungen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird im Schubhaftbescheid festgestellt, dass sich der BF seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet aufhalte, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und seine legale Aufenthaltszeit überschritten habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. In der rechtlichen Beurteilung finden sich keine Ausführungen darüber, auf Grund welcher Erwägungen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde bzw. aus welchen Gründen dieses Verfahren geführt wird. Da der BF jedoch als georgischer Staatsangehöriger, der über einen gültigen Reisepass verfügt, grundsätzlich zur visumfreien Einreise berechtigt ist, wäre insbesondere zu begründen gewesen, aus welchen Gründen und auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmung von einer unrechtmäßigen Einreise bzw. einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF ausgegangen wird, da sich erst aus diesen Umständen die Voraussetzungen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben. Eine diesbezügliche Begründung ist insofern erforderlich, da die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Zu den Voraussetzungen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird im Schubhaftbescheid festgestellt, dass sich der BF seit etwa drei Wochen illegal im Bundesgebiet aufhalte, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und seine legale Aufenthaltszeit überschritten habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. In der rechtlichen Beurteilung finden sich keine Ausführungen darüber, auf Grund welcher Erwägungen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde bzw. aus welchen Gründen dieses Verfahren geführt wird. Da der BF jedoch als georgischer Staatsangehöriger, der über einen gültigen Reisepass verfügt, grundsätzlich zur visumfreien Einreise berechtigt ist, wäre insbesondere zu begründen gewesen, aus welchen Gründen und auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmung von einer unrechtmäßigen Einreise bzw. einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF ausgegangen wird, da sich erst aus diesen Umständen die Voraussetzungen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben. Eine diesbezügliche Begründung ist insofern erforderlich, da die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde.
3.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung am 05.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides wird nicht dargelegt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen sich die Unrechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF ergibt, zur unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit werden in der Begründung des Bescheides keinerlei Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel werden EUR 150,-- angegeben, obwohl der BF in seiner Einvernahme auch angegeben hat, über ca. EUR 1.000,-- in seiner Landeswährung zu verfügen. Auf welchen Erwägungen die Feststellung beruht, wonach der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, wird im Bescheid nicht ausgeführt. Es wird im Bescheid weder ausgeführt wann der BF eingereist ist, noch dass er vor seiner neuerlichen Einreise über ein von Polen erteiltes Visum verfügt hat. Diesem Bescheid kommt im vorliegenden Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft abzusprechen ist, insofern Bedeutung zu, als die verhängte Rückkehrentscheidung noch nicht rechtskräftig ist und vor dem Hintergrund des der Schubhaft zu Grunde liegenden Sicherungszweckes auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Da das Bundesamt im Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht ausgeführt hat, aus welchen Erwägungen ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vorliegt und auf welchen konkreten gesetzlichen Bestimmungen die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes beruht, kann daher im Schubhaftverfahren nicht mit der für die Anordnung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung tatsächlich möglich sein wird.3.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung am 05.06.2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides wird nicht dargelegt, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen sich die Unrechtmäßigkeit der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF ergibt, zur unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit werden in der Begründung des Bescheides keinerlei Feststellungen getroffen. Bei der Beurteilung der dem BF zur Verfügung stehenden Barmittel werden EUR 150,-- angegeben, obwohl der BF in seiner Einvernahme auch angegeben hat, über ca. EUR 1.000,-- in seiner Landeswährung zu verfügen. Auf welchen Erwägungen die Feststellung beruht, wonach der BF die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, wird im Bescheid nicht ausgeführt. Es wird im Bescheid weder ausgeführt wann der BF eingereist ist, noch dass er vor seiner neuerlichen Einreise über ein von Polen erteiltes Visum verfügt hat. Diesem Bescheid kommt im vorliegenden Verfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft abzusprechen ist, insofern Bedeutung zu, als die verhängte Rückkehrentscheidung noch nicht rechtskräftig ist und vor dem Hintergrund des der Schubhaft zu Grunde liegenden Sicherungszweckes auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0060). Da das Bundesamt im Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nicht ausgeführt hat, aus welchen Erwägungen ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF vorliegt und auf welchen konkreten gesetzlichen Bestimmungen die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes beruht, kann daher im Schubhaftverfahren nicht mit der für die Anordnung der Schubhaft erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung tatsächlich möglich sein wird.
Da im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme getroffen wurden liegt diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da hinsichtlich des Zweckes der Schubhaft keine nachvollziehbaren Ausführungen getroffen werden. In der Rückkehrentscheidung selbst wird die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF nicht begründet, weshalb auch mit einer Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht zu rechnen ist. Es kommt daher auch seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben.Da im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme getroffen wurden liegt diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da hinsichtlich des Zweckes der Schubhaft keine nachvollziehbaren Ausführungen getroffen werden. In der Rückkehrentscheidung selbst wird die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF nicht begründet, weshalb auch mit einer Abschiebung des BF auf Grund der erlassenen Rückkehrentscheidung nicht zu rechnen ist. Es kommt daher auch seine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2026 erlassene Rückkehrentscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund der im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft unter Punkt 3.1.4. ausgeführten Erwägungen bestehen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, weshalb nicht mit der für die Anordnung von Schubhaft maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auf Grundlage dieser Rückkehrentscheidung effektuierbar ist.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihm Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W250.2344648.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026