Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W244 2318618-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25.07.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in weiterer Folge: BMKÖS) festgestellt worden sei, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG, eine Gefahrenstundenpauschale im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden. 1. Mit Schreiben vom 29.10.2024 informierte die Bundesministerin für Justiz (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in weiterer Folge: BMKÖS) festgestellt worden sei, dass er die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG, eine Gefahrenstundenpauschale im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG zurückgefordert würden.
Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.Der Beschwerdeführer habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.
Laut der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF, gebühre Beamt:innen des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen (bei mindestens 60% der Dienstleistung in Kontakt mit Insass:innen), gemäß § 82 Abs. 1 GehG eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) iHv 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Eine gleichzeitige Abrechnung dieser pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung sowie einem Gefahrenstundenpauschale für monatlich 19,92 Stunden nebeneinander sei nicht zulässig.Laut der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF, gebühre Beamt:innen des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen (bei mindestens 60% der Dienstleistung in Kontakt mit Insass:innen), gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) iHv 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Eine gleichzeitige Abrechnung dieser pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung sowie einem Gefahrenstundenpauschale für monatlich 19,92 Stunden nebeneinander sei nicht zulässig.
Abschließend wurde angekündigt, dass der entstandene Übergenuss in einem gesonderten Schreiben konkret aufgelistet und in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sein werde.
2. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG gemacht habe und ihm die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG, das Pauschale für Gefahrenstunden im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich trotz Erhalt einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG/Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl.Nr. 537/1992 idgF, sowie Überstunden gemäß § 16 GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien.2. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG gemacht habe und ihm die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG, das Pauschale für Gefahrenstunden im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich trotz Erhalt einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG/Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl.Nr. 537 aus 1992, idgF, sowie Überstunden gemäß Paragraph 16, GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage, eine Pauschale für Gefahrenstunden sowie Überstunden erhalten habe. Als Zeitraum für den Ersatz der Übergenüsse sei der 01.11.2021 bis 31.10.2024 herangezogen worden.
Dass die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sei, sei hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs zu Nachforschungen verpflichteten.
Der Beschwerdeführer habe seit XXXX 2014 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne. Der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 2014 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne.
Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen.
Auch habe der Beschwerdeführer von der Opt-Out-Regelung nach § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer von der Opt-Out-Regelung nach Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch gemacht.
Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§ 16 GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 GehG) die Journaldienstzulage.Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (Paragraph 16, GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, GehG) die Journaldienstzulage.
Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , sei gemäß § 17a GehG ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100 % Überstundenzuschlag inkludiert.Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , sei gemäß Paragraph 17 a, GehG ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100 % Überstundenzuschlag inkludiert.
Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf eine Journaldienstzulage.Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf eine Journaldienstzulage.
Gemäß § 82 GehG 1945 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt sei.Gemäß Paragraph 82, GehG 1945 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt sei.
Laut der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF, gebühre Beamt:innen des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen (bei mindestens 60 % der Dienstleistung in Kontakt mit Insass:innen), gemäß § 82 Abs. 1 GehG eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) iHv 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Laut der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF, gebühre Beamt:innen des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen (bei mindestens 60 % der Dienstleistung in Kontakt mit Insass:innen), gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) iHv 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG.
Im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 sei das Gefahrenstundenpauschale iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung iHv 11,11 % des Referenzbetrages sowie einer Gefahrenstundenpauschale für monatlich 19,92 Stunden nebeneinander sei jedoch nicht zulässig. Im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 sei das Gefahrenstundenpauschale iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung iHv 11,11 % des Referenzbetrages sowie einer Gefahrenstundenpauschale für monatlich 19,92 Stunden nebeneinander sei jedoch nicht zulässig.
Daneben seien im gegenständlichen Zeitraum Überstunden iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Da durch die Funktionszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten worden seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung. Daneben seien im gegenständlichen Zeitraum Überstunden iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Da durch die Funktionszulage Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten worden seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Überstundenvergütung.
Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss EUR XXXX .Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss EUR römisch 40 .
3. Mit Schreiben vom 16.04.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.3. Mit Schreiben vom 16.04.2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd Paragraph 13 a, GehG auszugehen sei.
Zu den Gefahrenstunden wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls gutgläubig gewesen sei und nicht wissen habe können, dass die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Zu den Überstunden wurde u.a. ausgeführt, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung ca. 10,5 Stunden entspreche. Es können sohin nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, insbesondere unter Einbeziehung von § 48 Abs. 3a BDG 1979. Die Überstundenvergütung gebühre ihm daher zu Recht und sei er im Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen. Zu den Überstunden wurde u.a. ausgeführt, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung ca. 10,5 Stunden entspreche. Es können sohin nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, insbesondere unter Einbeziehung von Paragraph 48, Absatz 3 a, BDG 1979. Die Überstundenvergütung gebühre ihm daher zu Recht und sei er im Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen.
Hinsichtlich der Journaldienstzulage wurde vorgebracht, dass mit Oktober 2023 durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehe. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleiter mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und dies bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Es sei die laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden hätten. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt.
Mit der Journaldienstzulage werde grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfallen, weshalb der Bereitschaftsdienst auch nicht durch die Pauschalierung abgegolten sei. In diesem Sinne stehe der Beschwerdeführer in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihm die Journaldienstzulage rechtmäßig gebühre.
Zwar sei im § 17a GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 leg.cit. gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.Zwar sei im Paragraph 17 a, GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach Paragraphen 16 und 17 leg.cit. gebühre. Das könne jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen (und Regelungen betreffend Ergänzungszulage) sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe also dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.
Dementsprechend würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Mitteilung zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Es würde eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreises gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringen, würde die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung bestehen, im Vergleich zu den Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung zur Verpflichtung einer unentgeltlichen Leistungserbringung, für welche diese anderen Beamten ein angemessenes Entgelt erhielten.
In diesem Sinn habe auch der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren zur gegenständlichen Fallkonstellation am 26.03.2025 Stellung genommen. Er gehe davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten gehe, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstellten, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Fall von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.
Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen.
Der Beschwerdeführer beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 erhaltene Journaldienstzulage sowie die im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 enthaltenen Überstunden und das Gefahrenstundenpauschale einen Übergenuss darstellten und zu ersetzen seien oder nicht.Der Beschwerdeführer beantrage daher von der Rückforderung abzusehen, in eventu bescheidmäßig festzustellen, ob die im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 erhaltene Journaldienstzulage sowie die im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 enthaltenen Überstunden und das Gefahrenstundenpauschale einen Übergenuss darstellten und zu ersetzen seien oder nicht.
4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2025 ergänzend mit, dass irrtümlicherweise die Journaldienstzulage (Inspektionsdienst) für den Monat XXXX 2024 iHv EUR XXXX noch keine Berücksichtigung gefunden habe. 4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2025 ergänzend mit, dass irrtümlicherweise die Journaldienstzulage (Inspektionsdienst) für den Monat römisch 40 2024 iHv EUR römisch 40 noch keine Berücksichtigung gefunden habe.
Bei der Berechnung der Gesamtsumme der Gefahrenstundenpauschale sei es beim Jahr 2023 zu einem Rechenfehler gekommen. In diesem Jahr sei ein Monat weniger (siehe XXXX 2023), somit EUR XXXX weniger in Abrechnung gestellt worden, als in der Mitteilung vom 14.03.2025 genannt. Die richtige Gesamtsumme der Gefahrenstunden betrage daher EUR XXXX Bei der Berechnung der Gesamtsumme der Gefahrenstundenpauschale sei es beim Jahr 2023 zu einem Rechenfehler gekommen. In diesem Jahr sei ein Monat weniger (siehe römisch 40 2023), somit EUR römisch 40 weniger in Abrechnung gestellt worden, als in der Mitteilung vom 14.03.2025 genannt. Die richtige Gesamtsumme der Gefahrenstunden betrage daher EUR römisch 40
Weiters seien in der Aufstellung der Überstunden nicht sämtliche der ihm ausbezahlten Lohnarten berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass dem Bund richtigerweise EUR XXXX an Überstundenvergütung zu ersetzen sei.Weiters seien in der Aufstellung der Überstunden nicht sämtliche der ihm ausbezahlten Lohnarten berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass dem Bund richtigerweise EUR römisch 40 an Überstundenvergütung zu ersetzen sei.
Insgesamt betrage der Übergenuss daher EUR XXXX . Insgesamt betrage der Übergenuss daher EUR römisch 40 .
5. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 11.07.2025 u.a. vor, dass die nunmehr erstmals behördlicherseits geltend gemachten Gehaltsbestandteile zum Teil bereits vor mehr als drei Jahren ausbezahlt worden und seien somit diverse Rückforderungsansprüche bereits verjährt.
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Empfangs jedenfalls gutgläubig gewesen.
6. Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.6. Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG iHv EUR römisch 40 zu ersetzen habe.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage, das Pauschale für Gefahrenstunden sowie Überstunden erhalten habe. Im Übrigen wurde im Wesentlichen wie in der Mitteilung vom 14.03.2025 bzw. vom 27.06.2025 ausgeführt.
Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 sei eine Gefahrenstundenpauschale iHv insgesamt EUR XXXX bezogen worden. Die Vergütung für Überstunden betrage im gegenständlichen Zeitraum EUR XXXX . Insgesamt betrage der Übergenuss im gegenständlichen Zeitraum sohin EUR XXXX . Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 seien Journaldienstzulagen iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 sei eine Gefahrenstundenpauschale iHv insgesamt EUR römisch 40 bezogen worden. Die Vergütung für Überstunden betrage im gegenständlichen Zeitraum EUR römisch 40 . Insgesamt betrage der Übergenuss im gegenständlichen Zeitraum sohin EUR römisch 40 .
Unter Hinweis auf § 13a GehG wurde ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG wurde ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien.
Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter und sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen.
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Da der Beschwerdeführer über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29.10.2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (beginnend mit 01.11.2021) nicht verjährt. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Da der Beschwerdeführer über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29.10.2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (beginnend mit 01.11.2021) nicht verjährt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 01.09.2025 beim BVwG einlangte und der Gerichtsabteilung W244 zugeteilt wurde.
Darin wurde im Wesentlichen wie in der Stellungnahme vom 16.04.2025 und vom 11.07.2025 ausgeführt.
Hinsichtlich der Gefahrenzulage wandte der Beschwerdeführer Verjährung ein. Sodann sei der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und von Empfang im guten Glauben iSd S 13a GehG auszugehen sei.
8. Am 18.05.2026 stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge: VwGH).
9. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 21.05.2026 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
10. Mit Schreiben vom 22.06.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Vorlage fehlender Unterlagen bzw. um Bekanntgabe ergänzender Informationen. Dem ist die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2026 bzw. E-Mail vom 21.07.2026 nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand übergetreten.Der Beschwerdeführer war der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand übergetreten.
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2025 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2025 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne.
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 8.Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 8.
Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 eine Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG iHv EUR XXXX . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG. Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 eine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG iHv EUR römisch 40 . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG.
Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, dass er die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG, die Gefahrenstundenpauschale im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden.Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 mit, dass er die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG, die Gefahrenstundenpauschale im Ausmaß von 19,92 Stunden monatlich sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass dies mit 01.11.2024 eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG zurückgefordert würden.
Mit Schreiben vom 14.03.2025 stellte die Behörde im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 den Bezug einer Journaldienstzulage iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 den Bezug einer Gefahrenzulage iHv EUR XXXX und im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 den Bezug einer Überstundenvergütung iHv EUR XXXX fest. Somit wurde insgesamt ein Übergenuss iHv EUR XXXX festgestellt. Mit Schreiben vom 14.03.2025 stellte die Behörde im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 den Bezug einer Journaldienstzulage iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 den Bezug einer Gefahrenzulage iHv EUR römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 den Bezug einer Überstundenvergütung iHv EUR römisch 40 fest. Somit wurde insgesamt ein Übergenuss iHv EUR römisch 40 festgestellt.
Mit Schreiben vom 27.06.2025 wurde der zuvor festgestellte Übergenuss in Bezug auf die Überstundenvergütung auf EUR XXXX erhöht. Der Bezug der Journaldienstzulage wurde um einen weiteren Monat ( XXXX 2024) iHv EUR XXXX ergänzt. Hinsichtlich der Gefahrenzulage wurde der zuvor festgestellte Übergenuss um EUR XXXX reduziert. Der Übergenuss wurde nun insgesamt mit EUR XXXX festgesetzt.Mit Schreiben vom 27.06.2025 wurde der zuvor festgestellte Übergenuss in Bezug auf die Überstundenvergütung auf EUR römisch 40 erhöht. Der Bezug der Journaldienstzulage wurde um einen weiteren Monat ( römisch 40 2024) iHv EUR römisch 40 ergänzt. Hinsichtlich der Gefahrenzulage wurde der zuvor festgestellte Übergenuss um EUR römisch 40 reduziert. Der Übergenuss wurde nun insgesamt mit EUR römisch 40 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen habe.Mit Bescheid vom 25.07.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG iHv EUR römisch 40 zu ersetzen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, Zl. XXXX , können auszugsweise nachfolgende Passagen entnommen werden:Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , können auszugsweise nachfolgende Passagen entnommen werden:
„Gemäß dem Vollzugshandbuch für den Strafvollzug (kurz: VZH; Version 1.26, Rz 40) ist für die Zeit außerhalb des Regeldienstbetriebes der Justizanstalt ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters zukommen. Ihm obliegen während der Zeit des Inspektionsdienstes die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal und grundsätzliche vollzugsbehördliche Entscheidungen.
[…]
Der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete hat während des Inspektionsdienstes unangekündigt nicht aber im unmittelbaren Anschluss an den Tagdienst bzw kurz vor Tagdienstbeginn die Justizanstalt zu Kontrollzwecken aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, dass der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen.
Im Besonderen hat die:der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete während des Inspektionsdienstes, also während der Zeit der Abwesenheit der:des Anstaltsleiter:in folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen:
[…]
? Kontrolle der Einhaltung der aufrechten Erlässe und Verfügungen sowie des gesetzlichen Auftrages der jeweiligen Justizanstalt / des jeweiligen forensisch-therapeutischen Zentrums
? Wahrnehmung der Letztentscheidung bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Aufnahmen und Entlassungen […]
? Prüfung und Entscheidung im Zusammenhang mit dem Widerruf von Freiheitsmaßnahmen […]
? Entscheidung sowie Prüfung über die Notwendigkeit der weiteren Aufrechterhaltung von eingriffsintensiven Maßnahmen […]
? Durchführung allfälliger Kommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften bzw. weiterer amtlicher Stellen […]
? Prüfung des gesamten Dienstbetriebes und der Dienstverrichtung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter besonderer Beachtung der Einhaltung eines an wissenschaftlichen Grundsätzen sowie an den Menschenrechten ausgerichteten entwicklungsorientierten Strafvollzuges und eines die Entwicklung der Mitarbeiter:innen fördernden Personal- und Verwaltungsmanagements
? Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht mit der Verpflichtung zur Abstellung von festgestellten Missständen und Fehlverhalten […]
? Kontrolle der Posten im Hinblick auf deren Präsenz, Aufmerksamkeit, vollen Diensttauglichkeit etc. sowie des Wachzimmers, der Trakte und der Sondereinrichtungen wie zB. die gesperrten Abteilungen in Krankenhäusern und allfällig stichprobenartige Kontrolle der Betriebe und sonstigen Einrichtungen (Höfe usw.) zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt / dem forensisch-therapeutischen Zentrum […]
? Innehaben der Letztentscheidung und Leitung im Alarm-, Krisen und Katastrophenfall sowie im Falle sonstiger besonderer Vorkommnisse innerhalb einer Justizanstalt / einem forensisch-therapeutischen Zentrum
[…].“
Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX laut Arbeitsplatzbeschreibung u.a. folgende Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind:Dem Beschwerdeführer oblagen als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 laut Arbeitsplatzbeschreibung u.a. folgende Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind:
„1. Wahrnehmung der Aufgabe als Vollzugsbehörde I. Instanz„1. Wahrnehmung der Aufgabe als Vollzugsbehörde römisch eins. Instanz
Festlegung der Form des Strafvoll- und/oder Maßnahmenvollzuges im Rahmen des Vollzugsplanes gemäß § 135 StVG (Beschäftigung, erzieherische und ärztliche Betreuung, Verkehr mit der Außenwelt und Aufsicht) bzw. der Durchführung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung von Freiheitstrafen sowie der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt Festlegung der Form des Strafvoll- und/oder Maßnahmenvollzuges im Rahmen des Vollzugsplanes gemäß Paragraph 135, StVG (Beschäftigung, erzieherische und ärztliche Betreuung, Verkehr mit der Außenwelt und Aufsicht) bzw. der Durchführung des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt; Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung von Freiheitstrafen sowie der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt
Einzelentscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, der Form des Strafvollzuges und dessen Unterbrechung, Vergünstigungen sowie über Ansuchen und Beschwerden der Insassen; Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen bezüglich bedingter Entlassungen, Begnadigung und Amnestie sowie in Angelegenheiten des § 16 StVG; Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren AnordnungenEinzelentscheidungen in Angelegenheiten besonderer Sicherheitsmaßnahmen, Ordnungswidrigkeiten, der Form des Strafvollzuges und dessen Unterbrechung, Vergünstigungen sowie über Ansuchen und Beschwerden der Insassen; Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen bezüglich bedingter Entlassungen, Begnadigung und Amnestie sowie in Angelegenheiten des Paragraph 16, StVG; Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen
2. Führungs- und Leitungsaufgaben in der Justizanstalt
Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Strafvollzugsbedienstete sowie der Aufgaben als Dienststellenleiter:in gemäß § 3 DVV; Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen gemäß § 10 PVGWahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Strafvollzugsbedienstete sowie der Aufgaben als Dienststellenleiter:in gemäß Paragraph 3, DVV; Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit gegenüber den zuständigen Personalvertretungsorganen gemäß Paragraph 10, PVG
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsetzung aller Richtlinien und Grundsätze zur Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechts und der Gleichbehandlung aller Strafvollzugsbediensteten im übertragenen Wirkungsbereich
Festlegung des Personaleinsatzes im Weg der Geschäftseinteilung auf Basis der zugewiesenen Personalressourcen und organisatorischen Vorschriften, der Arbeits- und Diensteinteilung und der Steuerung der Entscheidungsfindung im Weg der Erteilung von Approbations- und Unterschriftsbefugnissen
Gewährleistung einer aufgabenbezogenen Personalentwicklung im Weg des Vorschlags zur Aufnahme in den Justizdienst an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, der Auswahl der Strafvollzugsbediensteten zur Aus- und Fortbildung und bei Besetzung von Arbeitsplätzen sowie der Führung von Mitarbeiter- und Teamarbeitsgesprächen
Einsatz des eingerichteten Qualitätsmanagementsystems als Führungs- und Steuerungsinstrument und Schaffung der dafür notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine umfassende Kommunikation
Auslegung der für den effektiven und kontinuierlichen Qualitätsverbesserungsprozess erforderlichen Kommunikation auf alle Hierarchieebenen
Umsetzung und Sicherstellung des Ressourcen- Ziel- und Leistungsplanes (§ 45 BHG)Umsetzung und Sicherstellung des Ressourcen- Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45, BHG)
3. Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG 20133. Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG 2013
Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß § 7 BHG 2013; Genehmigung der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung, des Voranschlags und der Monatsvoranschläge der JustizanstaltEigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben als haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph 7, BHG 2013; Genehmigung der kurz-, mittel- und langfristigen Finanzplanung, des Voranschlags und der Monatsvoranschläge der Justizanstalt
Kontrolle der Umsetzung von Grundsätzen und Richtlinien bezüglich des gesamten Finanz- und Rechnungswesens, des Kraftfahrzeugwesens, der Verpflegung der Insassen sowie des Arbeitswesens und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten der Insassen; Genehmigung von Dienstverschaffungsverträgen; Entscheidung bei Schadensfällen im Bereich der Bundesverwaltung
Planung von Vorhaben betreffend Neu-, Zu- und Umbauten; begleitende Kontrolle der Bauprojekte; Festlegung des Raumwidmungsplanes der Justizanstalt
4. sonstige Angelegenheiten
Koordination der Aufgabenerfüllung mit anderen Justizanstalten, dem Vollzugsgericht, der Obersten Vollzugsbehörde, externen Betreuungseinrichtungen und Behörden; Repräsentation der Justizanstalt in der Öffentlichkeit und gegenüber Medien in Abstimmung mit der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen; Festlegung der Not-, Alarm- und Katastrophenpläne; Teilnahme an behördlichen Führungsstäben bei Sonderlagen“
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024, vom 14.03.2025 und vom 27.06.2025, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.04.2025 und vom 11.07.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dabei wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer der betragsmäßigen Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht entgegengetreten ist. Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere die Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2024, vom 14.03.2025 und vom 27.06.2025, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.04.2025 und vom 11.07.2025, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dabei wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer der betragsmäßigen Höhe der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Erlass (vgl. OZ 8).Die Feststellungen zum Inhalt des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ergeben sich unmittelbar aus dem mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 übermittelten Erlass vergleiche OZ 8).
Die Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus der mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 und E-Mail vom 21.07.2026 übermittelten Unterlagen (vgl. OZ 8). Die Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Beschwerdeführers als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus der mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.06.2026 und E-Mail vom 21.07.2026 übermittelten Unterlagen vergleiche OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Zur Abweisung der zulässigen Beschwerde
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).
Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (vgl. VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN). Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird vergleiche VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN).
Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist vergleiche VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN). Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat vergleiche VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN).
Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132). Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).
3.1.2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2025 als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne. 3.1.2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum römisch 40 2014 bis römisch 40 2025 als Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8 inne.
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 8.Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG der Verwendungsgruppe E1 für die Funktionsgruppe 8.
Im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG iHv EUR XXXX , im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 eine Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iHv EUR XXXX , und im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 eine Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG iHv EUR XXXX . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG. Im Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezog der Beschwerdeführer eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG iHv EUR römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG iHv EUR römisch 40 , und im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 eine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG iHv EUR römisch 40 . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG.
Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.
§ 74 Abs. 4 GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.Paragraph 74, Absatz 4, GehG normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.
3.1.3. Zur Journaldienstzulage:
3.1.3.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Journaldienstzulage als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd § 74 Abs. 4 GehG als bereits abgegolten gilt. 3.1.3.1. Zunächst ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Journaldienstzulage als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd Paragraph 74, Absatz 4, GehG als bereits abgegolten gilt.
Aus § 74 Abs. 4 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen.
Nach dem Erlass vom 11.08.2023, Zl. XXXX , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.Nach dem Erlass vom 11.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste ist zum Inspektionsdienst ein geeigneter Strafvollzugsbediensteter einzuteilen, dem während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX . Ein Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Verrichtet der Anstaltsleiter somit selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Der Inspektionsdienst ist somit Teil der typischen Regelarbeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch 40 . Ein Vergleich der im Erlass angeführten Aufgaben des Inspektionsdienstes mit den laut Arbeitsplatzbeschreibung dem Beschwerdeführer übertragenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, zeigt, dass sich diese in wesentlichen Bereichen überschneiden, insbesondere hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht, der Wahrnehmung vollzugsbehördlicher Entscheidungen, der Verantwortung für Sicherheit und Ordnung, der Kontrolle des Dienstbetriebes sowie der Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben. Verrichtet der Anstaltsleiter somit selbst Inspektionsdienst, nimmt er dabei im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, die bereits zu seinem regulären Aufgabenbereich gehören. Es handelt sich dabei daher nicht um die Übernahme fremder oder zusätzlicher Leitungsaufgaben im Rahmen einer Vertretung der Anstaltsleitung, sondern um Tätigkeiten, die bereits seinem regulären Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuzuordnen waren. Der Inspektionsdienst ist somit Teil der typischen Regelarbeit des Beschwerdeführers.
Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Journaldienstzulage zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132 zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Journaldienstzulage zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132 zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).
Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2024 bezogene Journaldienstzulage iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdienste als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 bezogene Journaldienstzulage iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.
3.1.3.2. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer diese Journaldienstzulagen im guten Glauben empfangen hat:
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge gutgläubig empfangen bzw. verbraucht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat.
Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Journaldienstzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Journaldienstzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).
So war für den Beschwerdeführer bereits objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommen kann. Bereits dem Wortlaut des § 17a GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft. So war für den Beschwerdeführer bereits objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleitern zukommen kann. Bereits dem Wortlaut des Paragraph 17 a, GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft.
Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Erlass knüpft die Zulage ausdrücklich an „abgeleistete Inspektionsdienste“ und an jene Bediensteten, denen während „dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung“ zukommen. Bereits daraus hätte der Beschwerdeführer erkennen können, dass es sich nicht um eine allgemeine oder automatische Pauschalabgeltung handelt, sondern um eine funktions- und tätigkeitsbezogene Zulage für die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch selbst Anstaltsleiter. Die im Erlass beschriebenen Tätigkeiten – insbesondere Dienst- und Fachaufsicht, vollzugsbehördliche Entscheidungen, Kontroll- und Sicherheitsaufgaben sowie Krisenmanagement – entsprachen weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungsaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung.
Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine solche Journaldienstzulage nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktionszulage zustehen kann. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer während der Inspektionsdienste wahrgenommenen Tätigkeiten weitgehend seinen ohnehin übertragenen originären Leitungs- und Aufsichtsaufgaben entsprachen.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt sei, ist erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, zu verweisen, wonach ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt sei, ist erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, zu verweisen, wonach ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte.
Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und fernmündlichen Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, welche den rechtmäßigen Bezug der Journaldienstzulage auch bei Anstaltsleitern mit pauschalierten Gehalt bejaht hätten (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit). Daran ändert auch nichts die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen und fernmündlichen Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, welche den rechtmäßigen Bezug der Journaldienstzulage auch bei Anstaltsleitern mit pauschalierten Gehalt bejaht hätten vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.10.2014, Ra 2011/12/0154, wonach nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung befreit).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.
Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.
Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, war der Beschwerde in Bezug auf die Journaldienstzulage kein Erfolg beschieden.
3.1.4. Zur Überstundenvergütung:
3.1.4.1. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Überstundenvergütung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd § 74 Abs. 4 GehG als bereits abgegolten gilt. 3.1.4.1. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Überstundenvergütung als zeitliche und mengenmäßige Mehrleistung gilt, die durch die Funktionszulage iSd Paragraph 74, Absatz 4, GehG als bereits abgegolten gilt.
Aus § 74 Abs. 4 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung. Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden sollen. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung.
Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Im Übrigen würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).
Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.Der Beschwerdeführer machte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keinen Gebrauch von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 bezogene Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihm gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 bezogene Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.
3.1.4.2. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer die Überstundenvergütung im guten Glauben empfangen hat:
Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).
Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen ist, sind durch den Bezug der Funktionszulage alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten. Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm eine Überstundenvergütung nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung seiner Funktionszulage zustehen kann.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.
Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.
Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, war die Beschwerde in Bezug auf die Überstundenvergütung als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zur Gefahrenzulage:
3.1.5.1. Weiters ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstellt. 3.1.5.1. Weiters ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG eine zu Unrecht empfangene Leistung darstellt.
Gemäß § 19b GehG gebührten dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Gemäß Paragraph 19 b, GehG gebührten dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.
Nach § 82 GehG gebührt dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Nach Paragraph 82, GehG gebührt dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
Damit wird klar normiert, dass der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd § 19b GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd § 82 GehG nicht zulässig ist. Die Vergütung für besondere Gefährdung iSd § 82 GehG tritt an die Stelle der Gefahrenzulage iSd § 19b GehG.Damit wird klar normiert, dass der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd Paragraph 19 b, GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd Paragraph 82, GehG nicht zulässig ist. Die Vergütung für besondere Gefährdung iSd Paragraph 82, GehG tritt an die Stelle der Gefahrenzulage iSd Paragraph 19 b, GehG.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 eine Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG iHv EUR XXXX . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 eine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG iHv EUR römisch 40 . Daneben bezog er eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG.
Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2024 bezogene Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG iHv EUR XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar. Die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 bezogene Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG iHv EUR römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung dar.
3.1.5.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Gefahrenzulage im guten Glauben empfangen hat:
Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Vergütung für besondere Gefährdung zur Anweisung gebrachten Gefahrenzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm trotz des Bezugs der Vergütung für besondere Gefährdung zur Anweisung gebrachten Gefahrenzulage haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).
Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen ist, ist der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd § 19b GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd § 82 GehG nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd § 19b GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd § 82 GehG nicht zustehen kann. Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen klar zu entnehmen ist, ist der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd Paragraph 19 b, GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd Paragraph 82, GehG nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall musste dem Beschwerdeführer als Leiter einer Justizanstalt daher erkennbar sein, dass ihm der gleichzeitige Bezug einer Gefahrenzulage iSd Paragraph 19 b, GehG und einer Vergütung für besondere Gefährdung iSd Paragraph 82, GehG nicht zustehen kann.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufgezeigt, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.
Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog gleichzeitig eine Gefahrenzulage iSd § 19b GehG und eine Vergütung für besondere Gefährdung iSd § 82 GehG. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel am gleichzeitigen Bezug haben müssen.Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Der Beschwerdeführer war als Anstaltsleiter in leitender Funktion tätig und bezog gleichzeitig eine Gefahrenzulage iSd Paragraph 19 b, GehG und eine Vergütung für besondere Gefährdung iSd Paragraph 82, GehG. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte er Zweifel am gleichzeitigen Bezug haben müssen.
Wie unter Punkt II.1. festgestellt, wurde der Rückforderungsanspruch seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.10.2024 hinsichtlich der zu Unrecht empfangenen Gefahrenzulage gemäß § 19b GehG für die letzten drei Jahre geltend gemacht. Dabei schadet es auch nicht, dass darin noch keine konkrete Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung angeführt wurde. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die zu Unrecht empfangene Gefahrenzulage für die letzten drei Jahre zurückgefordert werde (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100, wonach es zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bedürfe. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen). Damit erstreckt sich die Verjährung auf alle vor dem 29.10.2021 erfolgten Zahlungen. Da mit gegenständlichem Bescheid keine vor dem 29.10.2021 erfolgten Zahlungen zurückgefordert werden, ist insofern auch von keinem verjährten Rückforderungsanspruch auszugehen. Wie unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, wurde der Rückforderungsanspruch seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.10.2024 hinsichtlich der zu Unrecht empfangenen Gefahrenzulage gemäß Paragraph 19 b, GehG für die letzten drei Jahre geltend gemacht. Dabei schadet es auch nicht, dass darin noch keine konkrete Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung angeführt wurde. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die zu Unrecht empfangene Gefahrenzulage für die letzten drei Jahre zurückgefordert werde vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100, wonach es zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bedürfe. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen). Damit erstreckt sich die Verjährung auf alle vor dem 29.10.2021 erfolgten Zahlungen. Da mit gegenständlichem Bescheid keine vor dem 29.10.2021 erfolgten Zahlungen zurückgefordert werden, ist insofern auch von keinem verjährten Rückforderungsanspruch auszugehen.
Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube sowie kein verjährter Rückforderungsanspruch vorliegt, war die Beschwerde in Bezug auf die Gefahrenzulage als unbegründet abzuweisen.
3.1.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2025/12/0021).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN; zuletzt VwGH 02.04.2026, Ra 2025/12/0021).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt. Insbesondere kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beschwerdeführers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Im Hinblick auf den hier vorliegenden Fall wurde dies durch die zitierte Vorjudikatur in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend durch den VwGH geklärt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch zwei.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Abgeltung von Mehrdienstleistungen All - In - Bezüge Anstaltsleiter besondere Gefährdung Ersatzpflicht Funktionszulage Gefahrenzulage gutgläubiger Empfang Journaldienstzulage Justizanstalt objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rückforderung Übergenuss Übergenuss ÜberstundenvergütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2318618.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026