Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
BDG 1979 §117 Abs2Spruch
,
W208 2330880-1/ 12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp XXXX , geb. XXXX , vertreten durch META LEGAL, RAFFLING TENSCHERT LASSL & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, diese vertreten durch Mag. Roman TENSCHERT, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.11.2025, GZ: 2025-0.215.555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von ChefInsp römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch META LEGAL, RAFFLING TENSCHERT LASSL & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, diese vertreten durch Mag. Roman TENSCHERT, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.11.2025, GZ: 2025-0.215.555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Chefinspektor XXXX ist gemäß § 126 Abs 2 BDG schuldig:„Chefinspektor römisch 40 ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin XXXX , als Kurskommandant und Lehrer des Lehrganges XXXX , die er seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht bzw Fragebeantwortungen ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,Er hat der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin römisch 40 , als Kurskommandant und Lehrer des Lehrganges römisch 40 , die er seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht bzw Fragebeantwortungen ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,
a) am 26.06.2024, beim Schreiben über den Handrücken gestreichelt und diese damit gegen ihren Willen berührt sowie
b) ihr am 22.07.2024 – obwohl sie ihm gegenüber bereits in der Nacht vom 26.06.2024 auf den 27.06.2024 per WhatsApp und noch einmal persönlich am 27.06.2024 ausdrücklich klargestellt hat, dass sie seine Gefühle nicht teilt und in Ruhe gelassen werden will – in seinem Büro gesagt, dass er eine Kreuzfahrt mit ihr machen möchte und gerne mehr Zeit mit ihr verbringen.
Er hat damit gemäß § 91 BDG vorsätzlich seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 B-GlBG und § 43 Abs 2 BDG verletzt.Er hat damit gemäß Paragraph 91, BDG vorsätzlich seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.
Gemäß § 92 Abs 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verfügt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verfügt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,-- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) und Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und Polizeilehrer in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS).
2. Am 21.08.2024 gelangten einem für Disziplinarverfahren zuständigen leitenden Mitarbeiter der Dienstbehörde eine Reihe von in Gedächtnisprotokollen (GP) schriftlich festgehaltenen Anschuldigungen einer Polizeischülerin und einiger Mitschüler:innen zur Kenntnis, die von leitenden Beamten der Sicherheitsakademie (SIAK) an diesen zur Beurteilung weitergeleitet wurden (AS 226). Im Wesentlichen ging es um Beleidigungen von Lehrerkolleg:innen und darum, dass der BF durch diverse Handlungen und Aussagen diese Polizeischülerin belästigt und massiv unter psychischen Druck gesetzt habe. 2. Am 21.08.2024 gelangten einem für Disziplinarverfahren zuständigen leitenden Mitarbeiter der Dienstbehörde eine Reihe von in Gedächtnisprotokollen Gesetzgebungsperiode schriftlich festgehaltenen Anschuldigungen einer Polizeischülerin und einiger Mitschüler:innen zur Kenntnis, die von leitenden Beamten der Sicherheitsakademie (SIAK) an diesen zur Beurteilung weitergeleitet wurden (AS 226). Im Wesentlichen ging es um Beleidigungen von Lehrerkolleg:innen und darum, dass der BF durch diverse Handlungen und Aussagen diese Polizeischülerin belästigt und massiv unter psychischen Druck gesetzt habe.
Den GP waren Screenshots von WhatsApp Kommunikation (AS 210) zu Untermauerung der Aussagen beigelegt. Bereits am XXXX 2024 war der BF von seiner Vorgesetzten (AS 228) in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter über die Anschuldigungspunkte in einem „Mitarbeitergespräch“ in Kenntnis gesetzt worden. Er wollte sich dazu nicht äußern und ging, nachdem ihm angeboten wurde vorerst bis 31.08.2024 in Urlaub zu gehen, am selben Tag in den Krankenstand (AS 233). Den Gesetzgebungsperiode waren Screenshots von WhatsApp Kommunikation (AS 210) zu Untermauerung der Aussagen beigelegt. Bereits am römisch 40 2024 war der BF von seiner Vorgesetzten (AS 228) in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter über die Anschuldigungspunkte in einem „Mitarbeitergespräch“ in Kenntnis gesetzt worden. Er wollte sich dazu nicht äußern und ging, nachdem ihm angeboten wurde vorerst bis 31.08.2024 in Urlaub zu gehen, am selben Tag in den Krankenstand (AS 233).
In der Folge fanden niederschriftliche Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen statt, bei denen zu den bereits bekannten Vorwürfen am 15.10.2024 die hier noch verfahrensgegenständlichen zwei weiteren Vorwürfe ans Licht kamen (AS 107 – 145).
3. Am 20.02.2025 wurde eine Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde verfasst aber erst am 27.02.2025 dem Rechtsvertreter (RV) des BF und der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) zugestellt.3. Am 20.02.2025 wurde eine Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde verfasst aber erst am 27.02.2025 dem Rechtsvertreter Regierungsvorlage des BF und der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) zugestellt.
4. Am 07.03.2025 erstattete die Dienstbehörde eine Strafanzeige wegen Körperverletzung an der Polizeischülerin gegen den BF (§ 83 StGB). Grund war, dass diese aufgrund der Verhaltensweisen des BF psychische Probleme geäußert hatte und – wie den GP zu entnehmen war – unter großem psychischen Druck stand. Das Ermittlungsverfahren wurde von der StA allerdings bereits drei Tage danach, am 10.03.2025 eingestellt, weil diese den Tatbestand als nicht erfüllt sah (AS 52). 4. Am 07.03.2025 erstattete die Dienstbehörde eine Strafanzeige wegen Körperverletzung an der Polizeischülerin gegen den BF (Paragraph 83, StGB). Grund war, dass diese aufgrund der Verhaltensweisen des BF psychische Probleme geäußert hatte und – wie den Gesetzgebungsperiode zu entnehmen war – unter großem psychischen Druck stand. Das Ermittlungsverfahren wurde von der StA allerdings bereits drei Tage danach, am 10.03.2025 eingestellt, weil diese den Tatbestand als nicht erfüllt sah (AS 52).
Das auf Grund einer weiteren Strafanzeige des Bundesministerium für Inneres, BAK, vom 07.03.2025 eingeleitete Verfahren wegen § 111 StGB (Üble Nachrede), wurde am 05.02.2026 von der StA eingestellt (Blg 1/VHS).Das auf Grund einer weiteren Strafanzeige des Bundesministerium für Inneres, BAK, vom 07.03.2025 eingeleitete Verfahren wegen Paragraph 111, StGB (Üble Nachrede), wurde am 05.02.2026 von der StA eingestellt (Blg 1/VHS).
5. Die BDB sprach am 26.03.2025 die Suspendierung des BF aus und fasste am selben Tag einen Einleitungsbeschluss (EB), in dem dem BF das Folgende vorgeworfen wurde (Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG):
„1. Er habe sich im Zeitraum von 01. September 2023 bis 08. September 2024 im Dienst, vor Polizeischülern des Lehrgangs XXXX , abschätzend, bzw. beleidigend über Vorgesetzte, oder Kollegen geäußert und diese dadurch in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar gegenüber:„1. Er habe sich im Zeitraum von 01. September 2023 bis 08. September 2024 im Dienst, vor Polizeischülern des Lehrgangs römisch 40 , abschätzend, bzw. beleidigend über Vorgesetzte, oder Kollegen geäußert und diese dadurch in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar gegenüber:
a) Chefinspektor […], indem er am 13.08.2024 sagte, ‚erwisse an Scheißdreck, de Weaner hobn noch nie wos ghacklt, de hobn in ihrem gaunzn Leben noch nie an Bluadign ghobt‘;
b) Chefinspektor […], indem er
ba) am 13.08.2024 sagte, ‚er wisse an Scheißdreck, de Weaner hobn noch nie wos ghacklt, de hobn in ihrem gaunzn Leben noch nie an Bluadign ghobt‘;
bb) sagte, ,er h'abe keine Ahnung von seinem Fach und man dürfe ihm nicht alles glauben, was er vortrage‘,
bc) ihn vor den Polizeischülern als ‚Oaschloch und Hund‘ beschimpfte, der ,mit zwei Frauen eine Beziehung habe‘
c) Chefinspektor […], indem er am
ca) 13.08.2024 sagte ‚sie wisse an Scheißdreck, de Weaner hobn noch nie wos ghackelt, de hobn in ihrem gaunzn Leben noch nie an Bluadign ghobt‘;
cb) 01.09.2024 sagte, ,sie und Cl […] hätten eine Affäre und er würde ihr aus der Hand fressen';
cc) sagte, ‚sie sei mit Vorsicht zu genießen, da sie alles an die Leitung herantrage‘;
d) Chefinspektor […], indem er ihm ,eine Affäre mit Chefinspektorin […] unterstellte und behauptete er würde ihr aus der Hand fressen‘
e) Oberstleutnant […], indem er am 01.07.2024 sagte, ,von dera loss i ma goanix mehr sogn. Sollns mi auße haun, wär ma eh wuascht‘.
2. Er habe im Zeitraum von 01. September 2023 bis 08. September 2024, im Dienst, vor Polizeischülern des Lehrgangs XXXX , wiederholt frauenfeindliche, rassistische, bzw. sexistische Äußerungen gemacht und zwar indem er Frauen als ,Fotze‘ und ,Schlaumpn‘ bezeichnete, die ,am besten hinter dem Herd aufgehoben seien‘, sowie nur ,für das eine zu gebrauchen wären‘ und Fremde als ,Ruaß‘ beschimpfte.2. Er habe im Zeitraum von 01. September 2023 bis 08. September 2024, im Dienst, vor Polizeischülern des Lehrgangs römisch 40 , wiederholt frauenfeindliche, rassistische, bzw. sexistische Äußerungen gemacht und zwar indem er Frauen als ,Fotze‘ und ,Schlaumpn‘ bezeichnete, die ,am besten hinter dem Herd aufgehoben seien‘, sowie nur ,für das eine zu gebrauchen wären‘ und Fremde als ,Ruaß‘ beschimpfte.
3. Er sei als Vorgesetzter und Kommandant des polizeilichen Ausbildungslehrgangs XXXX , der 28 Jahre jüngeren Aspirantin XXXX (Z), in einer für einen Lehrgangs-Kommandanten nicht angemessenen Art und Weise begegnet, indem er - über das notwendige Maß hinaus - Kontakt zu ihr suchte, sowie Vorteile in Aussicht stellte, ihr Liebesgeständnisse machte, ihr körperlich nahe kam und dadurch sexuell belästigte, wodurch die einem Ausbildungsverhältnis stehende 28-jährige Frau in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, unter Druck gesetzt und in ihrer Würde verletzt wurde und zwar insbesondere indem er3. Er sei als Vorgesetzter und Kommandant des polizeilichen Ausbildungslehrgangs römisch 40 , der 28 Jahre jüngeren Aspirantin römisch 40 (Z), in einer für einen Lehrgangs-Kommandanten nicht angemessenen Art und Weise begegnet, indem er - über das notwendige Maß hinaus - Kontakt zu ihr suchte, sowie Vorteile in Aussicht stellte, ihr Liebesgeständnisse machte, ihr körperlich nahe kam und dadurch sexuell belästigte, wodurch die einem Ausbildungsverhältnis stehende 28-jährige Frau in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, unter Druck gesetzt und in ihrer Würde verletzt wurde und zwar insbesondere indem er
a) ihr am 29.04.2024, bei einer persönlichen Nachhilfestunde in seinem Büro im Bildungszentrum […] mit zwei Fingern in die Nase zwickte;
b) am 29.06.2024 bei einer persönlichen Nachhilfestunde ihre Hand ergriff und küsste, sowie an einem Tag im Juni über ihre Hand strich;
c) sie in mehreren im Zeitraum von 17.06. bis Anfang Juli 2024 versendeten WhatsApp Nachrichten mit ‚Du‘ ansprach, obwohl sie immer mit ,Sie‘ antwortete;
d) ihr am 26.06.2024 eine WhatsApp-App schrieb, in der ihr eröffnete, dass er sehr viel für sie empfinden würde, wobei er die Nachricht mit einem Smiley mit Handkuss beendete und sie am 27.06.2024, in seinem Büro, aufforderte die Nachricht vor seinen Augen zu löschen;
e) ihr im Zeitraum von 27.06. und ca. 01.07.2024 in mehreren WhatsApp schrieb, dass ,für ihn eine Welt eingestürzt sei‘, er sich überlege ,die Klasse abzugeben, weil er sich in ihr nicht mehr wohlfühlen werde‘, seine ,Freude und Motivation in die Schule zu gehen mit einem Wisch gestorben sei‘ und dass er ,diesen Schmerz bisher nicht kannte‘;
f) ihr am 01. Juli 2024, um 20:45 Uhr, eine WhatsApp mit dem Text ,ich hoffe du weißt schon, auch wenn du mir sehr weh getan hast, dass du nach wie vor auf mich zählen kannst‘ schrieb;
g) ihr am 01. Juli 2024, um 21:34 Uhr, eine WhatsApp mit dem Text schrieb ‘Wenn du möchtest können wir uns am Donnerstag in meinem Journaldienst dein Prüfungsbeispiel anschauen und durchgehen und auch die Frage und Begriffsbestimmung‘;
h) ihr am 01. Juli 2024, um 22:47 Uhr, eine WhatsApp mit dem Text ‚vielleicht hast morgen nach dem Unterricht Zeit und wir besprechen das noch mal‘, schrieb;
i) am 01. Juli 2024 bei Unterrichtsbeginn in der Klasse XXXX sagte, dass er letzte Woche von einer Person die er besonders schätzen würde, eine Nachricht erhalten habe, die ihn in ein tiefes Loch geworfen hätte, wobei [Z] sofort gewusst habe, dass es sich dabei um sie handelte;i) am 01. Juli 2024 bei Unterrichtsbeginn in der Klasse römisch 40 sagte, dass er letzte Woche von einer Person die er besonders schätzen würde, eine Nachricht erhalten habe, die ihn in ein tiefes Loch geworfen hätte, wobei [Z] sofort gewusst habe, dass es sich dabei um sie handelte;
j) ihr am 22. Juli 2024 in seinem Büro gesagt, dass er gerne mehr Zeit mit ihr verbringen und eine Kreuzfahrt mit ihr machen möchte;
k) ständig ihre körperliche Nähe suchte, indem er sich in den Pausen, oder bei Schulveranstaltungen neben die Frau setzte und dazu andere Polizeischüler aufforderte, mit ihm den Platz zu tauschen;
f) Polizeischüler der Klasse XXXX fragte, ob [Z] mit jemandem aus der Klasse eine Beziehung habe.“f) Polizeischüler der Klasse römisch 40 fragte, ob [Z] mit jemandem aus der Klasse eine Beziehung habe.“
Der EB wurde nach einer Beschwerde des BF beim BVwG – nach Durchführung einer Verhandlung am 08.09.2025 (die auf Grund eines Schlaganfalles, der der BF in der Zwischenzeit erlitten hatte, zunächst vertagt werden musste) – mit Ausnahme der beiden fett hervorgehobenen Punkte 3b (zweiter Halbsatz) und 3j, die erst später ans Licht gekommen waren, wegen Verstreichens der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.05.2025, W208 2311943-1/12E, aufgehoben, wobei im Spruch die beiden verbleibenden Punkte präziser gefasst wurden und lauteten: Der EB wurde nach einer Beschwerde des BF beim BVwG – nach Durchführung einer Verhandlung am 08.09.2025 (die auf Grund eines Schlaganfalles, der der BF in der Zwischenzeit erlitten hatte, zunächst vertagt werden musste) – mit Ausnahme der beiden fett hervorgehobenen Punkte 3b (zweiter Halbsatz) und 3j, die erst später ans Licht gekommen waren, wegen Verstreichens der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vom BVwG mit Erkenntnis vom 06.05.2025, W208 2311943-1/12E, aufgehoben, wobei im Spruch die beiden verbleibenden Punkte präziser gefasst wurden und lauteten:
„1. Gegen den hauptamtlichen Polizeilehrer [BF], wird gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet; „1. Gegen den hauptamtlichen Polizeilehrer [BF], wird gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet;
er ist verdächtig der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin [Z], die er als Kurskommandant des Lehrganges XXXX seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,er ist verdächtig der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin [Z], die er als Kurskommandant des Lehrganges römisch 40 seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,
a) im Zeitraum zwischen dem 01.06. und dem 26.06.2024, beim Schreiben über den Handrücken gestrichen und diese damit gegen ihren Willen berührt zu haben;
b) ihr am 22.07.2024 – obwohl sie ihm gegenüber bereits am 26.06.2024 ausdrücklich klargestellt hat, dass sie seine Gefühle nicht teilt und in Ruhe gelassen werden will – in seinem Büro gesagt zu haben, dass er gerne mehr Zeit mit ihr verbringen möchte und ihr davor einmal gesagt zu haben, dass er eine Kreuzfahrt mit ihr machen möchte
und damit gemäß § 91 BDG schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8a B-GlBG und § 43 Abs 2 BDG verletzt zu haben.“und damit gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG und Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt zu haben.“
Die Suspendierung wurde vom BVwG aufgehoben.
6. Am 04.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt (bei der die Z und eine weitere Zeugin – die Klassensprecherin, der sich die Z als erstes anvertraut hatte – einvernommen wurden), die mit folgendem Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 07.11.2025, dem Rechtsvertreter des BF am 11.11.2025 zugestellt, Hervorhebungen durch BVwG):
„Der XXXX -jähige [BF] ist gemäß § 126 Abs 2 BDG schuldig,„Der römisch 40 -jähige [BF] ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig,
er hat der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin [Z], die er als Kurskommandant des Lehrganges XXXX seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,er hat der um 28 Jahre jüngeren Polizeischülerin [Z], die er als Kurskommandant des Lehrganges römisch 40 seit dem 01.09.2023 kennt und für die er im Zuge von Nachhilfeunterricht ‚besondere Empfindungen‘ entwickelte, die aber nicht auf Gegenseitigkeit beruhten und von dieser freundlich aber bestimmt negiert wurden,
a) zwischen dem 01.06. und dem 26.06.2024, über den Handrücken gestrichen und diese damit gegen ihren Willen berührt;
b) ihr am 22.07.2024 – obwohl sie ihm gegenüber bereits am 26.06.2024 ausdrücklich klargestellt hat, dass sie seine Gefühle nicht teilt und in Ruhe gelassen werden will – in seinem Büro gesagt, dass er gerne mehr Zeit mit ihr verbringen möchte und ihr davor (Tatzeitraum ca Ende Juni bis 22.07.2024) gesagt, dass er eine Kreuzfahrt mit ihr machen möchte
und damit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und § 43 Abs 2 BDG iVm § 8a B-GlBG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.und damit seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
8. Mit Schriftsatz vom 05.12.2025 brachte der BF Beschwerde sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Höhe der Strafe ein und beantragte sinngemäß einen Freispruch und die Aufhebung der Verfahrenskosten.
9. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG am 29.12.2025 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 18.06.2026 führte das BVwG (nach einer Vertagungsbitte des BF) eine Verhandlung durch, bei der neben der Z die Ehefrau des BF und drei (vom BF beantragte) Kollegen des BF als Zeugen einvernommen wurden. Die Aussagen zur Sache wurden tonaufgezeichnet und die Vollausfertigung der Verhandlungsschrift (VHS/ OZ 10) am 14.07.2026 den Parteien für allfällige Protokollrügen zur Verfügung gestellt, wobei aber keine innerhalb der dafür eingeräumten Frist von einer Woche einlangten. Vorgelegt wurden vom BF aber eine Aufstellung von rund 60 Belohnungen und Belobigungen zwischen 1992 und 2005 (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(OZ verweist auf die Ordnungszahl im Akt des BVwG, BDG und Seitenzahl auf die Niederschrift bei der BDB, VHS auf die BVwG-Verhandlungsschrift und Seitenzahl, AS auf die Aktenseite im Behördenakt)
1.1. Zur Person des B
Der XXXX geborene B steht seit 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 1993 ist er definitiv gestellt. Seit XXXX 2021 ist er hauptamtlicher Lehrer mit einer Planstelle E2a/6 im BZS XXXX . Von 2023 bis Dezember 2024 hat er den Lehrgang „Pädagogische & didaktische Ausbildung Exekutive“ (BDL 23) an der Fachhochschule WIENER NEUSTADT absolviert. Derzeit ist er einem Polizeikommissariat in XXXX dienstzugeteilt, befindet sich aber seit dem XXXX 2024 (dem Zeitpunkt, wo ihn seine Vorgesetzte mit den Vorwürfen erstmal konfrontierte) durchgehend in Krankenstand. Am 30.05.2025 (knapp zwei Monate nach Zustellung des EB im Gegenstand) hat er einen Schlaganfall erlitten, wurde operiert und absolvierte eine Rehabilitation, er ist aber dzt noch nicht völlig wiederhergestellt. Der römisch 40 geborene B steht seit 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 1993 ist er definitiv gestellt. Seit römisch 40 2021 ist er hauptamtlicher Lehrer mit einer Planstelle E2a/6 im BZS römisch 40 . Von 2023 bis Dezember 2024 hat er den Lehrgang „Pädagogische & didaktische Ausbildung Exekutive“ (BDL 23) an der Fachhochschule WIENER NEUSTADT absolviert. Derzeit ist er einem Polizeikommissariat in römisch 40 dienstzugeteilt, befindet sich aber seit dem römisch 40 2024 (dem Zeitpunkt, wo ihn seine Vorgesetzte mit den Vorwürfen erstmal konfrontierte) durchgehend in Krankenstand. Am 30.05.2025 (knapp zwei Monate nach Zustellung des EB im Gegenstand) hat er einen Schlaganfall erlitten, wurde operiert und absolvierte eine Rehabilitation, er ist aber dzt noch nicht völlig wiederhergestellt.
Er hat in seiner Laufbahn für seine Tätigkeiten bei den Landespolizeidirektionen XXXX und XXXX eine Reihe von Belobigungen (rund 60) erhalten: 1992-1999 jährlich, 2002, 2003, 2004, 2010, 2012, 2013, 2018 (VHS 6 und OZ 11). Er hat in seiner Laufbahn für seine Tätigkeiten bei den Landespolizeidirektionen römisch 40 und römisch 40 eine Reihe von Belobigungen (rund 60) erhalten: 1992-1999 jährlich, 2002, 2003, 2004, 2010, 2012, 2013, 2018 (VHS 6 und OZ 11).
Er hat keine gerichtlichen oder disziplinären Vorstrafen (vgl zu den eingestellten StA-Verfahren vorne I.4.). Er hat keine gerichtlichen oder disziplinären Vorstrafen vergleiche zu den eingestellten StA-Verfahren vorne römisch eins.4.).
Der B verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von brutto € 4.895,--, sein Nettobezug ist durchschnittlich € 2.900,--.
Er ist seit 31 Jahren mit seiner Frau verheiratet, die er seit 42 Jahren kennt und die als mobile Heimhilfe arbeitet. Sonst hat er keine Sorgepflichten.
Er ist Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses (die andere Hälfte gehört seiner Frau) für das er monatlich Kosten von rund € 1.000,-- hat. Sonst hat er keine Verbindlichkeiten (VHS 5).
1.2. Zum Sachverhalt
1.2.1. Zum Kontext
Der BF war bis XXXX 2024 am BZS Kommandant des Lehrganges XXXX , der am 01.09.2023 begann und am 31.08.2025 endete. Sein Stellvertreter war Chefinspektor XXXX (S). Der BF unterrichtete in dem aus 22 Aspirant:innen (AS 99) bestehenden Lehrgang die Ausbildungsmodule Verkehrsrecht, Modulares Kompetenztraining (MKT) und Bürokommunikation. Die Abschnittsprüfungen waren am 18. und 19.07.2024 und am 01.09.2024 begann das erste Berufspraktikum für die Aspirant:innen (AS 24, 24a).Der BF war bis römisch 40 2024 am BZS Kommandant des Lehrganges römisch 40 , der am 01.09.2023 begann und am 31.08.2025 endete. Sein Stellvertreter war Chefinspektor römisch 40 (S). Der BF unterrichtete in dem aus 22 Aspirant:innen (AS 99) bestehenden Lehrgang die Ausbildungsmodule Verkehrsrecht, Modulares Kompetenztraining (MKT) und Bürokommunikation. Die Abschnittsprüfungen waren am 18. und 19.07.2024 und am 01.09.2024 begann das erste Berufspraktikum für die Aspirant:innen (AS 24, 24a).
1.2.2. Zu den konkreten Vorwürfen
Zu den nach Einstellung wegen Verjährung noch verbliebenen beiden Vorwürfen, des Streichens bzw Streichelns über den Handrücken und der Einladung an die Z eine Kreuzfahrt mit ihm zu machen und mehr Zeit mit zu verbringen, ist zunächst festzustellen, dass diese nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Kontext der gesamten (auch verjährten) Geschehnisse.
1.2.2.1. XXXX (Z), geboren 1996, war eine Lehrgangsteilnehmerin – die sich beim Lernen schwer tat – die als einzige des Lehrganges in der Polizeikaserne ein Zimmer hatte und das Angebot des BF, während seiner Journaldienste den Lehrgangsteilnehmer:innen Nachhilfe zu geben bzw deren Fragen zu beantworten, in Anspruch nahm. Sie wurde aus diesem Grund auch mehrmals mit Fragen der Klasse zum BF geschickt. Am 01.07.2024 – wenige Wochen vor der Abschnittsprüfung die am 18. und 19.07.2024 stattfand – bot ihr der BF an im Journaldienst zu ihm zu kommen und ua ihr Prüfungsbeispiel durchzugehen. 1.2.2.1. römisch 40 (Z), geboren 1996, war eine Lehrgangsteilnehmerin – die sich beim Lernen schwer tat – die als einzige des Lehrganges in der Polizeikaserne ein Zimmer hatte und das Angebot des BF, während seiner Journaldienste den Lehrgangsteilnehmer:innen Nachhilfe zu geben bzw deren Fragen zu beantworten, in Anspruch nahm. Sie wurde aus diesem Grund auch mehrmals mit Fragen der Klasse zum BF geschickt. Am 01.07.2024 – wenige Wochen vor der Abschnittsprüfung die am 18. und 19.07.2024 stattfand – bot ihr der BF an im Journaldienst zu ihm zu kommen und ua ihr Prüfungsbeispiel durchzugehen.
1.2.2.2. Im Zuge dieser Nachhilfe- bzw Fragestunden in denen er der Z zunehmend auch private Dinge erzählte (zB: über Urlaube oder über die lange Beziehung zu seiner Frau), verliebte sich der BF in die hübsche 28 Jahre jüngere Z. Diese war freundlich zu ihm und machte ihm Komplimente, weil sie keine gute Schülerin war und seine Gunst als Prüfer und Lehrer nicht verlieren wollte. Sie bemühte sich aber die Distanz zu wahren, indem sie ihn, obwohl er sie duzte, konsequent mit „Sie“ ansprach.
1.2.2.3. Von 17.-21.06.2024 (AS 279) hatten sowohl die Aspirant:innen als auch der BF eine Woche Urlaub. Der BF befand sich dabei in KROATIEN (ua in DUBROVNIK) und hat sich bei der Z über WhatsApp erkundigt, wie es ihr beim Lernen gehe. Das war der erste privaten Kontakt, den er mit ihr gesucht hat. Z hat darauf reagiert und zurückgeschrieben, weil sie freundlich sein wollte. Der BF hat ihr dann Fotos übermittelt ua von einem Sonnenuntergang und einem thronartigen Stuhl aus DUBROVNIK, wo er darauf sitzt. Dazu hat er ihr geschrieben, dass da auch noch Platz für sie wäre. Die Z hat daraufhin geantwortet, dass man solch einen Chefsessel einem Chefinspektor überlässt.
1.2.2.4. Nach dieser Urlaubswoche am Mittwoch den 26.06.2024, berührte der BF am Ende der Nachhilfestunde, noch im Sitzen die Hand der Z, indem er ihr beim Schreiben über den Handrücken streichelte – was die Z ignorierte, obwohl sie wahrnahm, dass das nicht zufällig passiert war. Der BF nahm dann aber plötzlich ihre Hand, küsste diese und sagte, dass er sie besonders schätzen würde und sie für ihn viel bedeuten würde. Die Z war sprachlos, überrascht, unangenehm berührt, angeekelt und hat das Büro des BF verlassen. Erst in der Nacht, nachdem sie sich Gedanken über die Vorgänge gemacht hatte und sich in einer Drucksituation sah, weil der BF ihr Klassenvorstand, Lehrer und Prüfer bei der anstehenden Abschnittsprüfung war und sie bis dato immer unterstützt und gut behandelt hatte, hat sie sich per WhatsApp um 00:04 Uhr (und damit schon am 27.06.2024) bei ihm für die Nachhilfe bedankt.
1.2.2.5. Um 00:15 Uhr am 27.06.2024 schrieb der BF der Z ihr daraufhin eine WhatsApp (AS 210 ff) zurück, in der er schrieb, dass er das was er gesagt habe, auch so gemeint habe und er offensichtlich zu viel für sie empfinde. Es tue ihm leid, er könne nichts dafür. Egal wie sie dazu stehe, er werde sie bis zum Schluss unterstützen und stehe dazu. Um 00:40 Uhr antwortete die Z (Hervorhebung durch BVwG):
„Ich weiß das sehr zu schätzen und es bedeutet mir sehr viel.. Das miteinander teilen, ihre Unterstützung, das Begleiten auf dem Weg, die Sicherheit.. Dieser Bezug zu ihnen, die Vertrauensbasis mit ihnen, bedeutet mir einfach extrem viel. Es ist für mich aber wie kann ich das am Besten sagen, wie.. eine ganz enge, intensive, vertrauliche Freundschaft. Ich habe sie sehr ins Herz geschlossen und hoffe, dass sich das nach dieser Nachricht nicht ändert und für immer so bleibt und wir das so beibehalten können. Hoffentlich dann auch wenn ich fertig bin.. Was ich sagen möchte, sie bedeuten mir wirklich sehr viel, sodass sie schon Teil sind (Emojys: Blume, gefaltete Handy, Smiley mit drei Herzchen)“
Der BF antwortete darauf „Okay, machen wir so. Wünsche noch eine gute Nacht, lg (Emojy: Zwinker-Smiley)“
1.2.2.6. Die Z suchte den BF am Morgen des 27.06.2024 im Büro auf, um ihm nochmals persönlich zu erklären, dass sie seine Gefühle nicht erwidern würde aber wolle, dass sich das freundschaftliche Verhältnis nicht verschlechtert. Der BF begleitete sie zur Tür und ersuchte sie den WhatsApp-Chat zu löschen, wobei er darauf bestand, dabei zuzusehen. Sie tat das, verschwieg ihm aber, dass sie bereits davor Screenshots von Teilen angefertigt hatte. Auf Z machte der BF zwar einen emotional geknickten Eindruck, sie hatte aber den Eindruck, dass er ihre Abweisung zur Kenntnis genommen hatte.
1.2.2.7. Am Nachmittag des 27.06.2024 um16:53 Uhr, erkundigte sich die Z über WhatsApp, ob es ihm gut gehe, weil sie die Gedanken, was die Abweisung bei ihm ausgelöst haben könnten, nicht losließen. Daraus entspann sich eine Kommunikation im Zuge derer, der BF, nachdem er davor geschrieben hatte, dass eine Welt für ihn eingestürzt sei und er sich mit dem Gedanken trage, die Klasse abzugeben und die Z ihn gebeten hatte, dass nicht zu tun, weil er ja ein guter Klassenkommandant sei, ausführte:
„Ganz lieb, leichter gesagt als getan, es tut sehr weh, alles was ich zu dir gesagt bzw. geschrieben habe kam vom tiefstem Herzen und war für mich sehr ernst gemeint, ich habe mich noch nie einen Menschen der mir soviel bedeutet so geöffnet, ich kannte diese Gefühl nicht und wenn man selber so etwas noch nicht erlebt hat dann kennt man diesen Schmerz nicht, zumindest kannte ich ihn nicht.“
1.2.2.8. Ab der Zurückweisung hat der BF ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Er hat einerseits nach den Zeugenaussagen psychischen Druck auf die Z (durch Beobachtung, Erkundigungen und Bemerkungen im Lehrgang) ausgeübt (vgl die Zeugenaussagen zu den als verjährt eingestellten Spruchpunkten des EB – AS 117 – 145). 1.2.2.8. Ab der Zurückweisung hat der BF ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Er hat einerseits nach den Zeugenaussagen psychischen Druck auf die Z (durch Beobachtung, Erkundigungen und Bemerkungen im Lehrgang) ausgeübt vergleiche die Zeugenaussagen zu den als verjährt eingestellten Spruchpunkten des EB – AS 117 – 145).
Hat ihr aber andererseits angeboten ihr Prüfungsbeispiel mit ihr durchzugehen (WhatsApp 01.07.2024, 21:34 Uhr - AS 218). Ein Angebot, dass sie nicht annahm, weil er am selben Tag in der Klasse eine Anspielung gemacht hatte, dass ihn eine Nachricht einer Person in ein tiefes Loch gestürzt habe (was sie auf Grund des vorangegangenen WhatsApp Verkehrs auf sich bezog). Sie bat ihn aber die Beispiele von der Prüfungssimulation und die Prüfungsbeispiele mit der ganzen Klasse durchzugehen (AS 219).
1.2.2.9. Als die Z am 04.07.2024 (der BF hatte Journaldienst) gemeinsam mit zwei Kollegen nach Dienst im Klassenraum lernte und sie der BF dabei sah und in die Klasse kam und zehn- bis fünfzehn Minuten zuhörte, zog die Z am nächsten Tag (05.07.) die Klassensprecherin XXXX (N) ins Vertrauen, nachdem der BF im Unterricht einen aufbrausenden und aggressiven Eindruck gemacht hatte und sie über diesen beim Mittagessen sprachen, wobei die Z in Tränen ausbrach. Die Z vermutete, dass die Launen des BF mit ihrer Zurückweisung ihm Zusammenhang standen und erfuhr bei diesem Gespräch, dass der BF der N erzählt habe, dass sie (die Z) den Männern nur „schöne Augen“ mache. 1.2.2.9. Als die Z am 04.07.2024 (der BF hatte Journaldienst) gemeinsam mit zwei Kollegen nach Dienst im Klassenraum lernte und sie der BF dabei sah und in die Klasse kam und zehn- bis fünfzehn Minuten zuhörte, zog die Z am nächsten Tag (05.07.) die Klassensprecherin römisch 40 (N) ins Vertrauen, nachdem der BF im Unterricht einen aufbrausenden und aggressiven Eindruck gemacht hatte und sie über diesen beim Mittagessen sprachen, wobei die Z in Tränen ausbrach. Die Z vermutete, dass die Launen des BF mit ihrer Zurückweisung ihm Zusammenhang standen und erfuhr bei diesem Gespräch, dass der BF der N erzählt habe, dass sie (die Z) den Männern nur „schöne Augen“ mache.
1.2.2.10. Am 19.07.2024 um 23:29 Uhr (nach der Abschnittsprüfung die am 18. und 19.07.2024 stattfand) hat der BF via WhatsApp wie folgt, nachgefragt und dabei offenbart, dass er Kontakt mit ihr gesucht hat (AS 222):
„Wollt mal nachfragen wie es geht, nachdem der große Druck vorbei ist und hoffentlich alles so gelaufen ist wie erwünscht. Wollte am Mittwoch in meinem Journaldienst gerne ein Gespräch führen, aber es schaut so aus, dass du mir seit einem Monat aus dem Weg gehst. Sollte es so erwünscht sein, dann entschuldige ich mich für die Störung und belassen es so, lg“
1.2.2.11. Er beließ es aber nicht dabei, sondern hat sie am 22.07.2024 in sein Büro beordert, wo ihm die Z noch einmal ihre Zwangssituation und den psychischen Druck erklärte, denn sein Verhalten bei ihr auslöst. Der BF betonte davon unbeeindruckt, wie wichtig ihm die Beziehung mit ihr wäre, er aber keine anderweitigen Gedanken habe, gleichzeitig sagte er aber, wie gerne er sie bei der Abschlussfeier umarmt hätte. Er sagte ihr auch, dass er nach ihrer Nachricht am liebsten aus dem Fenster gesprungen wäre, eine Welt für ihn untergegangen wäre, er am liebsten davongerannt und gar nicht mehr in die Schule gekommen wäre und seinen Frust mit Alkohol betäubt hätte. Er verstehe nicht wie man das Verhältnis Klassenkommandant und Mensch trennen könne. Er verstehe nicht wie sie zu ihrer Entscheidung gekommen sei und sagte zu ihr, dass er gerne eine Kreuzfahrt mit ihr machen und mehr Zeit mit ihr verbringen wolle.
1.2.2.12. Im folgenden Sommerurlaub von 29.07. - 09.08.2024 hat der BF den Klassensprecher-Stellvertreter XXXX gefragt, ob die Z mit ihrem Klassenkollegen XXXX eine Beziehung habe (AS 129).1.2.2.12. Im folgenden Sommerurlaub von 29.07. - 09.08.2024 hat der BF den Klassensprecher-Stellvertreter römisch 40 gefragt, ob die Z mit ihrem Klassenkollegen römisch 40 eine Beziehung habe (AS 129).
1.2.2.13. Am 15.08.2024 (AS 174) wurde der Z der psychische Druck zu viel, sie litt an Konzentrationsmängeln und bracht öfter in Tränen aus, was auch ihrer Lehrgangskollegin XXXX auffiel. Daraufhin vertraute die Z sich am 13.08.2024 auch dieser an (AS 200). Sie riet ihr sich an den Vertrauenslehrer CI XXXX und die BZS-Leiterin XXXX zu wenden. Was die Z tat und in der Folge an diese Gespräche wie ihr geraten wurde, Gesprächsprotokolle (GP) von ihr, der N, XXXX und XXXX , sowie von zwei anonym gebliebenen Aspirantinnen bzw Aspiranten an die BZS-Leiterin übermittelte. 1.2.2.13. Am 15.08.2024 (AS 174) wurde der Z der psychische Druck zu viel, sie litt an Konzentrationsmängeln und bracht öfter in Tränen aus, was auch ihrer Lehrgangskollegin römisch 40 auffiel. Daraufhin vertraute die Z sich am 13.08.2024 auch dieser an (AS 200). Sie riet ihr sich an den Vertrauenslehrer CI römisch 40 und die BZS-Leiterin römisch 40 zu wenden. Was die Z tat und in der Folge an diese Gespräche wie ihr geraten wurde, Gesprächsprotokolle Gesetzgebungsperiode von ihr, der N, römisch 40 und römisch 40 , sowie von zwei anonym gebliebenen Aspirantinnen bzw Aspiranten an die BZS-Leiterin übermittelte.
2. Beweiswürdigung:
Die oa Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des B, der Zeugen und Zeuginnen (insb der Z) vor dem BVwG, der Niederschrift der BDB, den Niederschriften der Behörde und den Gedankenprotokollen (GP). Die Aussagen der Z und der übrigen den BF belastenden Zeugen, werden (zum Teil) durch die Screenshots von WhatsApp-Nachrichten objektiviert. Die oa Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des B, der Zeugen und Zeuginnen (insb der Z) vor dem BVwG, der Niederschrift der BDB, den Niederschriften der Behörde und den Gedankenprotokollen Gesetzgebungsperiode Die Aussagen der Z und der übrigen den BF belastenden Zeugen, werden (zum Teil) durch die Screenshots von WhatsApp-Nachrichten objektiviert.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den unstrittigen Angaben des BF und den im Akt einliegenden Urkunden. Soweit der BF behauptet hat, wesentlich mehr Belobigungen erhalten zu haben, als jene zwei die in der Disziplinaranzeige angeführt waren, hat er das mit den Urkunden die er in der in der Verhandlung vorgewiesen hat (VHS 6) und mit seiner nachgereichten Eingabe vom 15.07.2026 (OZ 11) glaubhaft gemacht. Die im Disziplinarerkenntnis unter dem Punkt Milderungsgründe angeführten, ca 100 Belobigungen und Belohnungen werden nicht ganz erreicht (es sind aber über 60) und fällt auf, dass er ab dem Jahr 2014, mit Ausnahme der Verleihung des Exekutivdienstzeichens im Jahr 2019 keine mehr erhalten hat.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1. (Kontext) ergeben sich durch die im Akt einliegenden Unterlagen zum Lehrgang, insb der Beilage Ausbildungsplanung vom 01.09.2023 (AS 24, 24a). Dass diese Planung im Wesentlichen auch der Realität entsprach, wurde durch die verschiedenen Aussagen der Zeuginnen und der Zeugen bestätigt, auch wenn sich diese zum Teil an die genauen Datumsangaben nicht mehr erinnern konnten.
2.3. Die Feststellungen zu 1.2.2.1. ergeben sich aus den Angaben der Zeugin Z und des BF selbst. Auch wenn dieser die Unterstützung der Z in seinen Journaldiensten nicht als „Nachhilfe“ tituliert hat, ist unstrittig, dass er ihre Fragen in diesem Kontext beantwortet hat und dass das in seinem Büro stattfand und von der Z als Nachhilfe gesehen wurde. Die Zeugin XXXX hat ausgesagt, dass die Z, mehrmals ersucht wurde, bei Problemen rechtlicher Natur (gemeint in den Fächern, die der BF unterrichtete) mit dem BF im Rahmen des Journaldienstes zu sprechen, weil sie in der Kaserne genächtigt hat (AS 121). 2.3. Die Feststellungen zu 1.2.2.1. ergeben sich aus den Angaben der Zeugin Z und des BF selbst. Auch wenn dieser die Unterstützung der Z in seinen Journaldiensten nicht als „Nachhilfe“ tituliert hat, ist unstrittig, dass er ihre Fragen in diesem Kontext beantwortet hat und dass das in seinem Büro stattfand und von der Z als Nachhilfe gesehen wurde. Die Zeugin römisch 40 hat ausgesagt, dass die Z, mehrmals ersucht wurde, bei Problemen rechtlicher Natur (gemeint in den Fächern, die der BF unterrichtete) mit dem BF im Rahmen des Journaldienstes zu sprechen, weil sie in der Kaserne genächtigt hat (AS 121).
Der BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG davon gesprochen, dass die Z sehr engagiert aber eine von den schlechteren Schülern gewesen ist und mehrere Fragen gehabt hat (VHS 7). Er hat auch gesagt, dass diese im Auftrag der Klasse im Vorfeld von Tests zu ihm gekommen ist (VHS 6). In seiner von seinem RV verfassten Stellungnahme vom 16.01.2025 (im Folgenden nur mehr kurz Stellungnahme) sprach er davon, dass jedes Aufsuchen seiner Person durch die Z von ihr aus gegangen wäre. Er aber Schüler:innen niemals aufgefordert hätte, zu ihm zu kommen und Fragen zum Unterricht zu stellen oder diese zum Nachhilfeunterricht aufgefordert habe. Bei Bedarf seien diese aber gekommen. (Stellungnahme 5 [AS 156]). Bei der BDB gab er ebenfalls an, seine Journaldienststunden in allen Klassen bekannt gegeben und immer ein offenes Ohr für die Schülerinnen und Schüler gehabt zu haben (BDB 10).Der BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG davon gesprochen, dass die Z sehr engagiert aber eine von den schlechteren Schülern gewesen ist und mehrere Fragen gehabt hat (VHS 7). Er hat auch gesagt, dass diese im Auftrag der Klasse im Vorfeld von Tests zu ihm gekommen ist (VHS 6). In seiner von seinem Regierungsvorlage verfassten Stellungnahme vom 16.01.2025 (im Folgenden nur mehr kurz Stellungnahme) sprach er davon, dass jedes Aufsuchen seiner Person durch die Z von ihr aus gegangen wäre. Er aber Schüler:innen niemals aufgefordert hätte, zu ihm zu kommen und Fragen zum Unterricht zu stellen oder diese zum Nachhilfeunterricht aufgefordert habe. Bei Bedarf seien diese aber gekommen. (Stellungnahme 5 [AS 156]). Bei der BDB gab er ebenfalls an, seine Journaldienststunden in allen Klassen bekannt gegeben und immer ein offenes Ohr für die Schülerinnen und Schüler gehabt zu haben (BDB 10).
Aus der Zeugenaussage der Z und dem von dieser vorgelegten WhatsApp vom 01.07.2024 (AS 218), geht allerdings hervor, dass – nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie beim Lernen immer länger brauche – der BF ihr dezidiert angeboten hat zu ihm zu kommen: „Wenn du möchtest können wir uns am Donnerstag in meinem Journaldienst dein Prüfungsbeispiel anschauen und durchgehen und auch die Frage und Begriffsbestimmung.“
Die WhatsApp die die Z davor geschrieben hatte lautete:
„Lieber Hr. CI, es war nicht meine Absicht, sie zu kränken oder verletzen. Das wollte ich nicht und für das tut es mir auch sehr leid.
Nach der heutigen Prüfungssimulation..ich hoffe es sehr, dass ich dann bei der AP das auch schaffe. Ich lerne auch viel, aber brauche länger immer beim lernen. Mal schauen..weiß ja nicht, was auf uns zukommen bzgl. Bsp..“
Nur wenige Tage davor, in der Nacht von 26. auf 27.06.2024 und nochmals am 27.06.2024 hatte die Z dem BF mitgeteilt, dass sie seine Gefühle – die er ihr in einer nächtlichen WhatsApp offenbart hatte – nicht teile, sie ihn aber als Klassenkommandant und seine Unterstützung schätze, worauf der BF in der Klasse bei der Prüfungssimulation am 01.07.2024 mitgeteilt hatte, dass ihn die Nachricht einer Person in ein tiefes Loch geworfen hätte.
2.4. Die Feststellungen zu 1.2.2.2. ergibt sich aus der Zeugenaussage der Z die auf die Aufforderung die Vorkommnisse zu schildern wie folgt in der Verhandlung vor dem BVwG ausführte (VHS 15):
„Z: Also möchten Sie es quasi … Ja, das hat wie begonnen? Eigentlich war, nachdem er unser Klassenkommandant und auch eben unser Verkehrsrechtslehrer war, immer ein Bezug da. Es hat dann aber eigentlich mit einer … Ich habe schon, wie der CI [BF] im Urlaub war, da hat es schon begonnen mit dem Schreiben auch. So, wo er mir ein Foto von einem Sonnenuntergang geschickt hat; da war er, glaube ich, in DUBROVNIK. Da hat er mir einmal ein Sonnenuntergangs-Foto geschickt, und da habe ich schon ein mulmiges Gefühl einfach gehabt, dass das irgendwie in eine falsche Richtung geht, und habe aber natürlich immer gehofft, dass es nur ein Bauchgefühl ist und dass ich mir da nur was einbilde, und war dann eigentlich auch immer recht, bei den Nachrichten auch immer … also ich war immer per „Sie“ und nie per „Du“. Ich war immer per „Sie“ und habe ihm eigentlich immer wieder gesagt, dass wir ihn wirklich als Klassenkommandanten und als Verkehrsrechtslehrer schätzen. Bis er dann wieder zurück war aus dem Urlaub. Dann war die Abschnittsprüfung … Nein, das war noch vor der Abschnittsprüfung, da ist er aus dem Urlaub zurückgekommen. Das war dann in der Klasse nämlich, oder hat er mir davor die Nachricht geschrieben? Das kann ich Ihnen nicht mehr genau sagen. Das ist eben genau mein Problem: Ich kann nicht genau sagen, wann was passiert ist oder so. Im Gesamten weiß ich jetzt nicht, ob es vor der Nachricht war, wo er mir geschrieben hat, dass er offensichtlich mehr für mich empfindet, oder ob das danach war. Aber er ist dann zB in die Klasse reingekommen, und ich glaube tatsächlich, das war, nachdem er mir die Nachricht geschrieben hat, dass er für mich offensichtlich mehr empfindet. Ich glaube, er hat geschrieben, dass es ihm leidtut und egal wie ich ihm jetzt antworte, er wird trotzdem immer da sein und so. Das war schon ein ziemlicher Stress und Druck für mich, weil es die Abschnittsprüfungs-Zeit war, und das war alles … man hat einerseits den Stress von der Prüfung gehabt und dann ist das dazu gekommen, und es war für mich alles emotional sehr schwierig, weil ich nicht gewusst habe, wie kann er…? Er ist mein Klassenkommandant und mein Vorgesetzter, und er hat die Hand über uns, und es war für mich … Ich war komplett überfordert mit der Situation. Ich habe mir dann gedacht, gut, ich werde ihm das jetzt auf nett, lieb und höflich so formulieren, dass er versteht, dass es ein „Nein“ ist und dass da nichts gehen kann. Dann habe ich das auch recht nett und höflich eigentlich geschrieben und formuliert. Ich dachte mir, dass es sich damit vielleicht beruhigt und dass er dann die Einsicht hat. Es ist ja okay, wenn jemand für jemanden anderen was empfindet, aber spätestens, wenn man merkt, die Person ist abgeneigt davon oder möchte nicht, denke ich, dass man ab dem Zeitpunkt es respektieren sollte und dass man ab dem Zeitpunkt auf einer gewissen Augenhöhe trotzdem weiterarbeiten sollte, weil das einfach ein gesunder Hausverstand und Menschenverstand ist. […]“
Dass der BF sich in die Z verliebt hatte, ergibt sich nicht nur aus der Zeugenaussage der Z, sondern insb auch aus seiner WhatsApp vom 27.06.2024, 0:15 Uhr (AS 210) Er schrieb:
„Liebe [Z], ich mache das für dich von [Herz-Emojey] gerne, das was ich zum Abschluss gesagt habe, meine ich auch so, ich empfinde offensichtlich zuviel für dich, tut mir leid, ich kann nichts dafür. Egal wie du dazustehst, ich werde dich bis zum Schluss unterstützen und stehe dazu [Kuss-Emojy].“
Zu den Privatgesprächen gab die Z in der Verhandlung vor dem BVwG an (VHS 22):
„Bei den Nachhilfestunden kam es auch zu privaten Gesprächen, können Sie sich noch an die Inhalte ungefähr erinnern?
Z: Ja, ich meine so generell, in der Klasse hat er ja auch über seine Urlaube und so erzählt. Aber bei so privaten Gesprächen kam es natürlich … Ich kann mich zum Beispiel … was mir wirklich bis heute nicht aus dem Kopf geht, ist, dass er einmal gesagt hat: Dass er es bereut, dass er seine Frau … dass er seit 40 Jahren oder so oder wie lange auch immer mit ihr zusammen ist und eigentlich so auf die Art, für mich war das so: Naja, ich bereue es, dass ich 40 Jahre mit ihr verbracht habe und nie was anderes ausprobiert habe. Die Aussage habe ich bis heute nicht vergessen.
Noch etwas in die Richtung? Privatgespräche?
Z: Kann ich jetzt gerade nicht sagen. Das ist jetzt das, was mir eingefallen ist.“
Der BF selbst räumte in der Verhandlung vor dem BVwG, gefragt nach seinem Verhältnis zu Z ein, dass es ein normales Verhältnis gewesen wäre und wenn diese im Auftrag der Klasse zu ihm gekommen wäre, es ab und zu ein bisschen Smalltalk gegeben habe (VHS 6). Später dezidiert gefragt gab er nur an:
„Da ist die Rede von Privatgesprächen. Was haben Sie der [Z] zu Ihrem Privatleben damals erzählt?
B: Kann sein, dass ich eine schlimme Zeit in der Schule allgemein gehabt habe durch den Vorfall mit meinem Bruder und dass dann meine Eltern schwerkrank geworden sind und meine Eltern gestorben sind und zu dieser Zeit bei der Abschnittsprüfung die schlimmste Nachricht eigentlich war, dass mein Bruder – wir sind vier Geschwister und drei von uns haben ein Haus und der Bruder hat eine Wohnung, der auch teilweise krank ist – das Elternhaus nicht übernommen hat. Das, was ich mit meinem Vater händisch selbst errichtet habe. Da war eigentlich diese Entscheidung, dass wir das Elternhaus zum Räumen angefangen haben, diese persönlichen Sachen. Ich habe mir nie die Zeit genommen für eine Trauer, und ich habe mich in die Arbeit gestürzt und habe die Klasse übernommen und habe mein Studium nebenbei gemacht und alles und habe nie wirklich Zeit zum Trauern gehabt, und das, wie wir das Elternhaus zum Räumen angefangen haben. Mit dieser Entscheidung von meinem Bruder ist alles hinaufgekommen.“
Dazu hat die Zeugin XXXX , seine Ehefrau (E), in der Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass sie 42 Jahre zusammen sind und 31 Jahre verheiratet (VHS 30). Der Schwiegervater sei im November 2022 und die Schwiegermutter im Dezember 2023 verstorben. Beide seien bereits krank und pflegebedürftig gewesen. Das Haus der Schwiegereltern, dass der BF mitgebaut hatte, hätte dann geräumt und verkauft werden müssen im Frühjahr/Sommer 2024, weil der Bruder des BF es nicht übernommen habe. Das alles habe den BF psychisch mitgenommen und er habe sich ein bisschen zurückgezogen. Sie habe inhaltlich über die heutige Aussage nicht mit ihm gesprochen (VHS 31). Er habe auch dienstlich wegen des Vorfalls mit seinem Bruder vom BZS wegwollen (VHS 32). Sie können sich nicht erklären, wie es zu den WhatsApp-Nachrichten an die Z gekommen sei, dass sei nicht ihr Mann gewesen, es lägen nur Screenshots vor und seien keine Fotos dabei gewesen. Für sie habe sich nichts verändert, sie sei immer hinter ihrem Mann gestanden, so wie auch er hinter ihr (VHS 33). Dazu hat die Zeugin römisch 40 , seine Ehefrau (E), in der Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass sie 42 Jahre zusammen sind und 31 Jahre verheiratet (VHS 30). Der Schwiegervater sei im November 2022 und die Schwiegermutter im Dezember 2023 verstorben. Beide seien bereits krank und pflegebedürftig gewesen. Das Haus der Schwiegereltern, dass der BF mitgebaut hatte, hätte dann geräumt und verkauft werden müssen im Frühjahr/Sommer 2024, weil der Bruder des BF es nicht übernommen habe. Das alles habe den BF psychisch mitgenommen und er habe sich ein bisschen zurückgezogen. Sie habe inhaltlich über die heutige Aussage nicht mit ihm gesprochen (VHS 31). Er habe auch dienstlich wegen des Vorfalls mit seinem Bruder vom BZS wegwollen (VHS 32). Sie können sich nicht erklären, wie es zu den WhatsApp-Nachrichten an die Z gekommen sei, dass sei nicht ihr Mann gewesen, es lägen nur Screenshots vor und seien keine Fotos dabei gewesen. Für sie habe sich nichts verändert, sie sei immer hinter ihrem Mann gestanden, so wie auch er hinter ihr (VHS 33).
Mit dieser Zeugenaussage kann die E ihren Mann nicht entlasten, gibt sie doch im Wesentlichen das wieder was er bereits in seiner Stellungnahme angegeben hat (Stellungnahme [AS 159]) und ist nicht lebensnah und glaubhaft, dass sie mit ihrem Mann nicht über die Aussage gesprochen hat. Was sie aber bestätigt, ist dass der BF sich in der fraglichen Zeit zurückgezogen hat und eine Reihe von Problemen hatte, was dazu passt, dass er sein ganzes bisheriges Leben hinterfragt hat und es nicht unrealistisch ist, dass er sich Hoffnungen gemacht hat mit der Z ein neues Leben zu beginnen und aus seiner langen Beziehung mit der E auszubrechen. Dass die Z wusste, dass der BF „seit 40 Jahren“ mit der E zusammen ist, kann sie nur von ihm selbst erfahren haben.
Keiner seiner Kollegen hat in den Zeugenaussagen angegeben, dass der BF Probleme wegen des Todes seiner Eltern bzw Erbschaftsangelegenheiten hatte. So gab der CI XXXX (M) an, über PV-Anlagen, Pools und Kreuzfahrten mit ihm gesprochen zu haben (VHS 36), aber sonst nichts privat über ihn zu wissen (VHS 38). CI XXXX (O) hat den BF als ruhig und besonnen beschrieben und gab an vor dem Krankenstand des BF nicht mit ihm über private oder berufliche Probleme gesprochen zu haben. Danach habe er ihn einmal angerufen (VHS 46). CI S gab an, kaum mit ihm über Privates gesprochen zu haben, sie hätten über Urlaube und seine eigene Scheidung gesprochen. Er habe von den Vorwürfen erfahren, weil das Schreiben der Behörde mit den Fragen an den BF bei ihm als Personalvertreter im Postkorb gewesen sei (VHS 51, 54). Keiner seiner Kollegen hat in den Zeugenaussagen angegeben, dass der BF Probleme wegen des Todes seiner Eltern bzw Erbschaftsangelegenheiten hatte. So gab der CI römisch 40 (M) an, über PV-Anlagen, Pools und Kreuzfahrten mit ihm gesprochen zu haben (VHS 36), aber sonst nichts privat über ihn zu wissen (VHS 38). CI römisch 40 (O) hat den BF als ruhig und besonnen beschrieben und gab an vor dem Krankenstand des BF nicht mit ihm über private oder berufliche Probleme gesprochen zu haben. Danach habe er ihn einmal angerufen (VHS 46). CI S gab an, kaum mit ihm über Privates gesprochen zu haben, sie hätten über Urlaube und seine eigene Scheidung gesprochen. Er habe von den Vorwürfen erfahren, weil das Schreiben der Behörde mit den Fragen an den BF bei ihm als Personalvertreter im Postkorb gewesen sei (VHS 51, 54).
Seine Kollegen gaben auch an, zu den Vorgängen mit der hübschen Z nichts wahrgenommen zu haben, außer dass diese öfter als notwendig sich im Stockwerk der Vortragenden aufgehalten (Aussage M, VHS 37; O VHS 43, 45) und versucht habe sich bei den Vortragenden „anzubiedern“ (durch Einladungen zum Kaffee, vorbeibringen von Kuchen), sie „fast schon anzubraten“, weil sie eine schlechte Schülerin gewesen sei. Der BF habe vor der ganzen Klasse nach der Abschnittsprüfung gefragt, warum sie nichts lernen würden und dass die Z die schlechteste gewesen sei (Aussage S, VHS 52, 53).
S führte auch aus, dass der BF bei den Feedbacks immer gut weggekommen sei (VHS 55) und seine Arbeit, erstmals als Kurskommandant, „bravourös“ gemacht habe (VHS 50).
Diese Aussagen zeigen, dass die Z als schlechte Schülerin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum BF war, sich öfter im Stockwerk der Lehrenden aufgehalten hat und um besondere Freundlichkeit mit den Lehrenden bemüht war, was zumindest die vernommenen Zeugen schon als aufdringlich empfunden haben.
Sie zeigen aber auch, dass der BF eher in sich gekehrt war (M beschrieb ihn als normalen ordentlichen aber etwas ruhigeren Kollegen – VHS 39), über Privates mit den Kollegen nur wenig gesprochen hat und es daher nicht verwunderlich ist, dass diese – was dessen Gefühle der Z gegenüber betraf – nichts mitbekommen haben. Diese Aussagen können ihn daher nicht entlasten.
Die Aussagen weisen auch nicht auf ein mögliches Lügenmotiv der Z hin. Für sie gab es keinen Grund die Vorwürfe zu erfinden, war ihr der BF doch trotz der Zurückweisung wohlgesonnen und wäre es für sie eine Leichtes gewesen, sich sein Wohlwollen zu erhalten. Wie seine neuerlichen Versuche nach der Abschnittsprüfung, sie für ihn zu gewinnen, zeigen (dazu unten). Sie wollte aber bewusst zu ihm auf Distanz gehen, weil sie sich von ihm verfolgt gefühlt hat.
2.5. Die Feststellungen zu 1.2.2.3. basieren auf den glaubhaften Aussagen der Z, beginnend mit ihrem GP (AS 176) wo sie angab: 2.5. Die Feststellungen zu 1.2.2.3. basieren auf den glaubhaften Aussagen der Z, beginnend mit ihrem Gesetzgebungsperiode (AS 176) wo sie angab:
„lm Zeitraum von 17.06. bis 21.06.2024 hatte unsere Klasse Urlaub, ebenso [der BF]. Er hat der Klasse zuvor erzählt, dass er seinen Urlaub in Kroatien verbringen würde. ln dieser Woche erhielt ich eine Whatsapp Nachricht von ihm, in der er sich nach meinem Profilbild erkundigte. Er hat mich gefragt, wie alt ich auf dem Foto sei. Meiner Erinnerung nach übermittelte er mir am nächsten Tag ein Foto von einem Sonnenuntergang aus seinem Urlaub. lch antwortete sinngemäß ,Danke für das Foto, sehr schön.‘ Daraufhin erkundigte er sich nach meinem Urlaub und nach meinem Lernfortschritt, da ich ihm erklärte, dass ich den Urlaub zum Lernen nützen würde. Es entwickelte sich ein oberflächlicher Smalltalk. In derselben Woche erhielt ich eine Whatsapp Nachricht von ihm, in der er mich auf sein Profilbild hinwies. Das Profilbild zeigte ihn auf einem Thron in Dubrovnik sitzend (Drehort der Serie ‚Game of Thrones‘). lch antwortete sinngemäß, dass dies wohl ein richtiger Chefsessel sei. Daraufhin antwortete er sinngemäß, dass da noch Platz für mich wäre. Ich antwortet wiederum sinngemäß, dass man einen Chefsessel dem Chef überlassen sollte. Meiner Erinnerung nach habe ich keine weiteren Nachrichten mehr im Urlaub erhalten.“
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Dienstbehörde (AS 110) führte sie aus:
„In diesem Urlaub hat er mich das erste Mal persönlich angeschrieben und wollte wissen, wie es mir generell geht, auch mit dem Lernen für die Abschlussprüfung. Das ist nicht üblich, das hat er mit anderen nicht gemacht. Er was zu diesem Zeitpunkt auch im Urlaub in Kroatien. lch habe auf diese Nachricht reagiert und zurückgeschrieben. Er hat mir dann auch Fotos übermittelt, etwa von einem Sonnenuntergang. lch habe diese Fotos mit kurzen Kommentaren beantwortet. Ab diesem Foto habe ich dann schon gewusst, das dürfte in eine falsche Richtung gehen, ich wollte aber trotzdem höflich bleiben. Dann hat er mir auch noch ein Foto geschickt, wo er in einem sehr auffälligen Stuhl Platz genommen hatte. Dies dürfte in Dubrovnik gewesen sein. lch antwortete, dass man so einen Chefsessel dem Chef überlässt, nachdem er gemeint hat, dass auf diesem Sessel noch Platz für mich wäre. Nachdem er mein Klassenkommandant war, konnte ich diese Kommunikation nicht beenden bzw. abbrechen, er ist ja mein Vorgesetzter. lch wollte auf keinen Fall unhöflich sein. ln der Klasse wusste keiner von dieser Kommunikation. Meiner Cousine habe ich mich noch während des Urlaubes anvertraut und wollte ihre Meinung abfragen, ob ich eh korrekt geantwortet hätte. Sie hat gemeint, dass meine Nachrichten so gepasst hätten. Das hat mir so einen Druck bereitet, dass ich auf einen abendlichen Spaziergang gegangen bin. Ich habe schon gespürt, dass das in eine falsche Richtung geht. lhm gegenüber war ich weiterhin freundlich.“
Bei der BDB gab die Z auf die Frage, welche Nachrichten sie habe löschen müssen an (BDB 15):
„Z: Das waren die Nachrichten wo er im Urlaub war. Er war in Dubrovnik und hat mir einen Sonnenuntergang und ein Foto von dem Sessel von Game of Thrones gesendet, er hat auch einmal etwas über mein Profilbild erkundigt und dann hat er wegen diesem Chefsessel.
Ich habe dann zurückgeschrieben, dass das ein Chefsessel für einen Cl ist und er hat dann zurückgeschrieben, dass da auch für mich Platz wäre. Diese Chats habe ich vor ihm im Büro löschen müssen.“
Beim BVwG hat sie diese WhatsApp Kommunikation ebenfalls in ihrer freien Erzählung erwähnt (VHS 15):
„Z: Also möchten Sie es quasi … Ja, das hat wie begonnen? Eigentlich war, nachdem er unser Klassenkommandant und auch eben unser Verkehrsrechtslehrer war, immer ein Bezug da. Es hat dann aber eigentlich mit einer … Ich habe schon, wie der CI [BF] im Urlaub war, da hat es schon begonnen mit dem Schreiben auch. So, wo er mir ein Foto von einem Sonnenuntergang geschickt hat; da war er, glaube ich, in DUBROVNIK. Da hat er mir einmal ein Sonnenuntergangs-Foto geschickt, und da habe ich schon ein mulmiges Gefühl einfach gehabt, dass das irgendwie in eine falsche Richtung geht, und habe aber natürlich immer gehofft, dass es nur ein Bauchgefühl ist und dass ich mir da nur was einbilde, und war dann eigentlich auch immer recht, bei den Nachrichten auch immer … also ich war immer per ‚Sie‘ und nie per ‚Du‘.“
Diese detailreichen und konstanten Schilderungen zeigen, dass diese erste private Kontaktaufnahme der Z besonders im Gedächtnis geblieben ist und ist das auch nachvollziehbar, weil es sich dabei um einen besonders emotionalen Moment bei ihr gehandelt haben muss, wenn ihr Lehrer sie im Urlaub anschreibt, wie die Schilderung ihrer Gefühlslage und Gedanken zeigt.
Der BF räumte in seiner Stellungnahme (Stellungnahme 8 [AS 159]) ein, dass er in DUBROVNIK gewesen sei und ein Foto von ihm sitzend auf dem Thron aus „Game of Thrones“ gemacht hatte. Er habe dies aber in seinem WhatsApp Status gepostet und unter anderen einen Kommentar der Z bekommen, dass dieser Thron zu ihm als Kommandant in der Schule passen würde. Er habe darauf mit einem „Daumen hoch“ geantwortet.
Vor dem Hintergrund der Angaben des BF und der Qualität der Aussage der Z ist das nur die halbe Wahrheit. Der BF hat den von ihm angeführten Status vielleicht tatsächlich gemacht. Unabhängig davon hat er aber das Bild an die Z geschickt und entspann sich danach der von Z glaubhaft angeführte Dialog.
2.6. Diese für den Spruch besonders relevante Feststellungen zu 1.2.2.4. (Handrücken streicheln) ergibt sich ebenfalls aus der glaubhaften Aussage der Z.
Im GP vom 15.08.2024 gab sie dazu das Folgende an (AS 177): Im Gesetzgebungsperiode vom 15.08.2024 gab sie dazu das Folgende an (AS 177):
„Da wir einen Lehrerwechsel im Fach SHL hatten, hat mir [der BF] angeboten, Nachhilfe im Fach SHL zu geben, konkret zum WaffGG. Dieses Angebot habe ich angenommen und die Nachhilfe fand am Nachmittag statt. Während der Nachhilfestunde hat [der BF] meine Hand genommen und einen Handkuss auf diese gegeben. Nachdem er dies gemacht hat, habe ich durch meine Körperhaltung deutlich gezeigt, dass ich das nicht möchte und mich mit dem Sessel etwas weiter zurückgeschoben habe. Am Ende der Nachhilfestunde hat [der BF] zu mir gesagt, dass ich für ihn ein sehr wichtiger Mensch sei und er hoffe, mehr als nur ein Klassenkommandant zu sein. Ich war total geschockt über diese Aussage und wusste nicht recht, was ich darauf antworten sollte. Gegen Mitternacht habe ich eine Whatsapp Nachricht von ihm erhalten, in der er mir seine Gefühle für mich offenbarte. Da ich so überrascht über diese Nachricht war, habe ich einen Screenshot von dieser Nachricht gemacht.“
Hier ist also noch keine Rede von einem Streicheln über die Hand davor beim Schreiben. Erst bei der Einvernahme durch die Dienstbehörde zwei Monate später am 15.10.2024 gab die Z – zunächst wie schon in ihrem GP – auf die allgemeine und offene Frage nach Berührungen an, dass sie der BF am 29.04.2024 nach der Nachhilfe, als sie noch gesessen sei, sie in die Nase gezwickt habe, das sei das erste Mal gewesen (AS 110). Hier ist also noch keine Rede von einem Streicheln über die Hand davor beim Schreiben. Erst bei der Einvernahme durch die Dienstbehörde zwei Monate später am 15.10.2024 gab die Z – zunächst wie schon in ihrem Gesetzgebungsperiode – auf die allgemeine und offene Frage nach Berührungen an, dass sie der BF am 29.04.2024 nach der Nachhilfe, als sie noch gesessen sei, sie in die Nase gezwickt habe, das sei das erste Mal gewesen (AS 110).
In ihrem GP (AS 176) hatte sie zum Zwicken in die Nase ausgeführt: In ihrem Gesetzgebungsperiode (AS 176) hatte sie zum Zwicken in die Nase ausgeführt:
„Einige Monate später war ich noch etwa zwei bis drei Mal zur Nachhilfe bei[m] [BF] und zwar in den Wochen vor dem dritten Verkehrsrechtstest am 29.04.2024. Bei dieser Nachhilfe hatte ich ergänzende Fragen zu §§ 4,5 StVO. Bei der letzten Nachhilfestunde hat mir der [BF] im Lauf des Gesprächs meine Nase mit seinem Zeigefinger und Mittelfinger kurz eingezwickt. Dies habe ich als unangebracht und entwürdigend empfunden.“„Einige Monate später war ich noch etwa zwei bis drei Mal zur Nachhilfe bei[m] [BF] und zwar in den Wochen vor dem dritten Verkehrsrechtstest am 29.04.2024. Bei dieser Nachhilfe hatte ich ergänzende Fragen zu Paragraphen 4,,5 StVO. Bei der letzten Nachhilfestunde hat mir der [BF] im Lauf des Gesprächs meine Nase mit seinem Zeigefinger und Mittelfinger kurz eingezwickt. Dies habe ich als unangebracht und entwürdigend empfunden.“
Laut den Stundenplänen im Akt (AS 32) hat der BF am 29.04.2024 Verkehrsrecht unterrichtet, sodass die zeitliche Einordnung dieser ersten Berührung plausibel ist.
In der Folge kam dann am 15.10.2024 aber erstmals die Aussage zum Streicheln des Handrückens, sie führte dazu aus (AS 110):
„Das zweite Mal war das dann mit dem Handkuss. Das Datum war der 26.06.2024. Die Nachhilfestunde war bereits vorbei, ich wollte das Büro verlassen. Ich bin noch gesessen, er hat mir noch etwas Privates erzählt. Dann auf einmal hat er meine Hand ergriffen und diese geküsst. Ich bin dann aus seinem Büro gegangen. Das war für mich ein ekelhaftes Gefühl und es war total unangenehm. Für mich war das schon zu viel, eine Grenze wurde überschritten. Ich habe es dann in den Hintergrund geschoben, ich war froh, dass ich aus dem Büro gekommen bin. Für mich selbst habe ich entschieden, dass ich nicht mehr mit [ihm] alleine sein möchte. Kurz davor hat er [mir] auch einmal beim Schreiben über den Handrücken gestrichen und mich dabei berührt. Das war keine zufällige Berührung, er hat das sicher beabsichtigt. Ansonsten hat es keine Berührungen [vom BF] gegeben.“
Es erfolgten bei dieser Einvernahme keine Nachfragen zu den näheren Umständen, dieses über den Handrücken streiche(l)ns und den Zeitpunkt bzw den Zeitabstand zwischen der Berührung und dem folgenden Handkuss.
Bei der BDB (BDB 13, 14) machte die Z zu den Berührungen folgende Angaben:
„Z: Wie ich bei ihm bei der Nachhilfe war, da hat er mir einmal die Nase mit den Fingern eingezwickt und das war mir schon zu viel aber das habe ich schnellwieder verdrängt. Das war April herum oder Mai.
V: Wo sind sie da gesessen?
Z: So gegenüber an einem Bürotisch. Damit habe ich natürlich nicht gerechnet und habe mir gedacht es passt nicht und es war sehr unangenehm aber man verdrängt das irgendwie.
V: Waren sie vor dem Nasezwicken auch schon bei ihm im Büro?
Z: Ich war mal wegen Nachhilfe bei ihm, aber da war nur ein normales Gespräch.
V: Und am 29.4. war eine Nachhilfestunde, wie lange waren sie da bei ihm?
Z: Ja, etwa eine Stunde, und das Nasezwicken war am Ende.
V: Was war unmittelbar davor für eine Situation?
Z: Es war Nachhilfe und dann hat er wie immer gerne über seinen Urlaub und Hausbau erzählt und mehr kann ich auch nicht mehr sagen, es war aus dem nichts heraus, davor hatten wir smalltalk.
Einmal hat er mich auf die Hand geküsst, ich habe meine Hand weggezogen und bin auch zurückgegangen, das war aber schon zu dem Zeitpunkt als er mir gesagt hat, dass er mehr für mich empfindet.
V: Wie hat er das gesagt?
Z: (denkt nach) das hat er mir geschrieben - nein, er hat wie ich aus dem Büro gegangen bin gesagt, ob mir bewusst ist, dass er mich schätzt oder dass ich für ihn wichtig bin - irgendsowas - und das war für mich wieder so eine ungute Situation und wie ich rausgegangen bin habe ich die Nachricht bekommen, in der er geschrieben hat, dass er offensichtlich mehr für mich empfindet.
V: Diese Nachrichten haben sie nicht vorgelegt? Wie lange hat diese Situation vom Beginn wo sie gemerkt haben, dass er für sie eine Grenze überschreitet bis zur Meldung gedauert?
Z: Das war April bis August.
V: Der Handkuss wie sie sagten war Ende Juni – hat er da auch etwas gesagt?
Z: Es war so ein Gespräch weiterführen und eine sehr unangenehme Situation für mich, da habe ich gar nicht so genau hingehört was er da redet, sondern hab geschaut, dass ich aus dem Gespräch raus und wegkomme.
V: Haben sie nicht gesagt, das will ich nicht‘?
Z: Das Nasezwicken habe ich gleich versucht auszublenden, das mit dem Handkuss war mir schon sehr zu viel aber ich habe in der Situation nichts sagen können. lch bin zurückgegangen, weil, es war sehr unangenehm aber ich habe nichts gesagt und habe versucht rauszukommen.
V: Haben sie dann später was gesagt?
Z: Dann kamen schon die Nachrichten, dass er für mich was empfindet und so und da habe ich Angst gehabt, weil ich nicht wusste wie ich mit der Situation umgehen soll. lch habe halt versucht so nett wie möglich ein Nein zu formulieren aber das hat nicht geholfen. Dann habe ich gar nichts mehr geredet und war nicht mehr allein unterwegs und habe gehofft, dass er das versteht - hat er aber nicht oder wollte nicht verstehen.
V: Er hat einmal über ihren Handrücken gestrichen? Wie war da die Situation?
Z: (Zeugin überlegt) das kann ich leider nicht mehr genau sagen, es ist so viel Zeit vergangen.
V: wissen sie nicht mehr ob es stattgefunden hat oder wissen sie die Zusammenhänge nicht mehr?
Z: Doch das war also Handstreichen und so das war ja so in dem Ausmaß, dass er sie nimmt und so streicht und dann quasi auch das mit dem Kuss aber das sind so Sekundenmomente gewesen - ich kann ihnen das nach über einem Jahr nicht mehr genau sagen.
V: Waren das jetzt zwei oder drei Berührungen? War das Handrückenstreichen und der Handkuss eines oder zwei getrennte Handlungen?
Z: Na, das war gemeinsam, das waren nicht getrennte Handlungen.
V: Der V liest den Teil der Einvernahme der Zeugin vom 15.10.2024 vor, in dem sie über die Berührungen aussagt und hält ihr vor, dass sie von insgesamt drei Berührungen sprach.V: Der römisch fünf liest den Teil der Einvernahme der Zeugin vom 15.10.2024 vor, in dem sie über die Berührungen aussagt und hält ihr vor, dass sie von insgesamt drei Berührungen sprach.
Z: Dann ist das auf jeden Fall so, da bleib ich dabei.
V: War dieses ,,kurz zuvor“ am gleichen Tag oder ein paar Tage davor?
Z: Ich muss mich wirklich entschuldigen, es ist so viel Zeit vergangen und es ist in dieser Zeit so viel passiert und ich habe wirklich versucht diese Zeit komplett zu verdrängen - vor einem Jahr hätte ich ihnen genau alles mit den Emotionen komplett sagen können, aber heute kann ich nicht mehr alles genau im Detail, weil es gab ja auch noch die Phase danach die auch nicht einfach war.“
In der Verhandlung vor dem BVwG machte die Z zunächst bei ihrer freien Erzählung, die sich über fünf Seiten der VHS erstreckte (VHS 15 – 20), keine Angaben zu etwaigen Berührungen durch den BF. Erst als sie dezidiert zum Vorfall mit der Hand gefragt und gebeten wurde zu zeigen, wie die Berührung ausgesehen hatte, führte sie dazu aus (VHS 20):
„Z: Ja, ich glaube eh so darüber gestrichen oder so, ich kann es Ihnen nicht mehr genau sagen. Ich kann es wirklich nicht genau sagen, aber das hat er gemacht, ja. Oder auch so mal meine Nase eingezwickt, wie ich vor ihm gesessen bin.
Z zeigt eine Streichelbewegung über den Handrücken.
Können Sie mir das Büro aufzeichnen und die Situation, wie das war?
Z: Das Büro?
Es liegt vor Ihnen ein Zettel. Nehmen Sie einen Kugelschreiber und zeichnen Sie auf, wie diese Situation damals war mit dem „Handstreicheln“. Wie waren Ihre jeweiligen Positionen? Zeichnen Sie mir das auf!
Z: Ich weiß, dass wir einmal so gesessen sind einfach an seinem Schreibtisch, und er sitzt halt so und ich sitze so genau gegenüber von ihm und da hat er mir die Nase so gezwickt, also an der Nase, und ich glaube, das war dort. Ich glaube, es war in dem, dass wir gesessen sind. Ich weiß aber nicht, ob das mit dem „Hand-drüber-Streicheln“, ob das im Sitzen war oder ob das war, wie ich auch schon aufgestanden bin und eigentlich gehen wollte. Das kann ich Ihnen jetzt wirklich nicht genau sagen. Ich kann es aber gerne einmal aufzeichnen.
Z zeichnet eine Skizze und erläutert diese.
Z: Da ist eben der Eingang und ein kleines Büro, und da hat er eben ein Fenster und da hat er seinen Schreibtisch so gehabt. Da bin ich gesessen, weil er da einen Sessel gehabt hat, und da ist er gesessen, weil da sein Sitz ist, und da hat er so ein Schlafbett gehabt. Mehr war da nicht. Ich weiß nicht, ob das im Sitzen war, das Streicheln. Ich weiß es wirklich nicht. Wenn ich jetzt sage, ja, es war im Sitzen … Ich bin mir nicht sicher. Ich weiß es nicht. Ich kann Ihnen sagen, es ist vorgekommen, und das war, glaube ich, eben im Sitzen. Ich kann Ihnen das nicht mehr genau sagen, aber es ist vorgefallen, und wie gesagt, wenn ich es auch verschriftliche, so wie ich es auch verschriftlicht habe, so ist es auch.
Diese wird als Beilage ./3 zur VHS genommen. Die Skizze wird der DA und dem B sowie der RV zur Einsicht ausgehändigt.Diese wird als Beilage ./3 zur VHS genommen. Die Skizze wird der DA und dem B sowie der Regierungsvorlage zur Einsicht ausgehändigt.
Welche Hand hat er da berührt, wie genau war die Berührung, wissen Sie das noch?
Z: Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen.
Was haben Sie in dem Moment empfunden?
Z: Druck. Für mich war das einfach nur Druck und unangenehm, weil das war mir zu viel. Wissen Sie, das Schlimme ist ja auch an dem Ganzen, die Situation, und für mich ging ja aber dann auch noch meine Laufbahn weiter, und in dieser Laufbahn, in meiner Schulzeit, war es dann für gewisse … Ich habe noch immer weiterkämpfen müssen. Dann, wie ich in der zweiten Praxis war, wie ich dann rausgekommen bin im Bezirk, habe ich noch immer weiterkämpfen müssen, weil gewisse andere Lehrer darüber geredet haben, und dann haben es Schüler gewusst, und dann haben diese Schüler das wieder im Bezirk verbreitet, weil die Lehrer da oder dort wieder einmal geredet haben. Das, was ich gehört habe. Ich selber habe jetzt nicht von einem Lehrer das gehört, ich habe es nicht selber mitbekommen, aber das ist das, was ich immer gehört habe. Für mich hat sich das dann bewiesen, wie ich dann auch in den XXXX Bezirk gegangen bin – ganz frisch und neu als „2er-Schülerin“ und dahingegangen bin, und auf einmal wissen die alles. Die wissen alles. Woher wissen die das so im Detail? Dh, das können nur irgendwo Lehrer wieder irgendwie irgendwem erzählt haben. Dann hat eine Schülerin, da habe ich gewusst, das auch weitererzählt, und woher haben das die Schüler, und es war für mich wirklich ein Kampf. Ich bin erst wirklich jetzt seit Kurzem, sage ich einmal, von diesen ganzen Gerüchten, nicht Gerüchten, sondern Vorfällen, die da waren, und alles drum und dran, und bis die Leute mich einmal kennengelernt haben und gewusst haben, okay, das ist die XXXX jetzt, da habe ich auch darum kämpfen müssen. Es war keine einfache Zeit, und deswegen möchte ich wirklich nochmals sagen: Es tut mir leid, dass ich mich nicht an alles noch erinnere und auch nur oberflächlich und mir auch teils unsicher bin, aber ich erinnere mich sehr ungern an die Zeit, und es war für mich bis vor Kurzem noch ein Kampf, dass ich endlich mal sage, für mich ist es abgeschlossen.Z: Druck. Für mich war das einfach nur Druck und unangenehm, weil das war mir zu viel. Wissen Sie, das Schlimme ist ja auch an dem Ganzen, die Situation, und für mich ging ja aber dann auch noch meine Laufbahn weiter, und in dieser Laufbahn, in meiner Schulzeit, war es dann für gewisse … Ich habe noch immer weiterkämpfen müssen. Dann, wie ich in der zweiten Praxis war, wie ich dann rausgekommen bin im Bezirk, habe ich noch immer weiterkämpfen müssen, weil gewisse andere Lehrer darüber geredet haben, und dann haben es Schüler gewusst, und dann haben diese Schüler das wieder im Bezirk verbreitet, weil die Lehrer da oder dort wieder einmal geredet haben. Das, was ich gehört habe. Ich selber habe jetzt nicht von einem Lehrer das gehört, ich habe es nicht selber mitbekommen, aber das ist das, was ich immer gehört habe. Für mich hat sich das dann bewiesen, wie ich dann auch in den römisch 40 Bezirk gegangen bin – ganz frisch und neu als „2er-Schülerin“ und dahingegangen bin, und auf einmal wissen die alles. Die wissen alles. Woher wissen die das so im Detail? Dh, das können nur irgendwo Lehrer wieder irgendwie irgendwem erzählt haben. Dann hat eine Schülerin, da habe ich gewusst, das auch weitererzählt, und woher haben das die Schüler, und es war für mich wirklich ein Kampf. Ich bin erst wirklich jetzt seit Kurzem, sage ich einmal, von diesen ganzen Gerüchten, nicht Gerüchten, sondern Vorfällen, die da waren, und alles drum und dran, und bis die Leute mich einmal kennengelernt haben und gewusst haben, okay, das ist die römisch 40 jetzt, da habe ich auch darum kämpfen müssen. Es war keine einfache Zeit, und deswegen möchte ich wirklich nochmals sagen: Es tut mir leid, dass ich mich nicht an alles noch erinnere und auch nur oberflächlich und mir auch teils unsicher bin, aber ich erinnere mich sehr ungern an die Zeit, und es war für mich bis vor Kurzem noch ein Kampf, dass ich endlich mal sage, für mich ist es abgeschlossen.
Ich muss Ihnen leider noch ein paar Fragen dazu stellen. Was ist vor der Berührung der Hand passiert? Haben Sie ihn vor dieser Berührung der Hand in irgendeiner Weise dazu ermutigt?
Z: Ich weiß es nicht, in welchem Zeitraum das war. Ob das noch vor dem war, bevor ich ihm gesagt habe, das geht nicht, oder ob das danach passiert ist. Danach vermute ich aber nicht, dass das passiert ist. Das war wahrscheinlich noch davor. Kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiß ja nicht, was er von meinem Verhalten wahrnimmt. Für mich kann ein „lachender guten Morgen“ aus Höflichkeit und Nettigkeit sein, und mein Gegenüber kann das als „Oh mein Gott, sie empfindet was für mich“ sein. Das nimmt jeder anders wahr und ich bin trotzdem ich. Ich bin gerne eine Person, die gerne auch lacht und redet und freundlich ist. Das bin halt ich. Wie es ein Gegenüber wahrnimmt, kann ich Ihnen nicht sagen.“
Später in der Einvernahme wurde die Z darauf hingewiesen, dass sie in ihrem GP zwar von einem Handkuss gesprochen hatte, aber nicht von einem Streicheln des Handrückens davor (VHS 24). Sie antwortete darauf: Später in der Einvernahme wurde die Z darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Gesetzgebungsperiode zwar von einem Handkuss gesprochen hatte, aber nicht von einem Streicheln des Handrückens davor (VHS 24). Sie antwortete darauf:
„Z: Ich kann Ihnen das schon sagen, warum wahrscheinlich. Es ist einfach so: Es passiert so viel am Tag immer und es sind dann immer so viele Emotionen, und zu dem Zeitpunkt schreibt man was und schreibt alles runter und denkt, man hat alles drinnen, und dann fällt einem im Nachhinein noch ein, ja, aber da ist ja auch das vorgekommen. Zu dem Zeitpunkt passierte wirklich so viel. Es ist unmöglich, dass ich mich an alles und immer gleich daran erinnere. Ich kann Ihnen heute auch nicht mehr im Detail sagen, was, wie, war und vor allem so negative Erlebnisse. Ich habe es jetzt bei dem eigentlich verstanden, was man damit meint, vor allem, wenn man als Opfer in einer gewissen Situation ist, und dass man wirklich so irgendwo diese Lücken dann hat, und irgendwann kommt wieder irgendwas, an das man sich wieder erinnert.“
Die RV des BF hielt der Z dann das Folgende vor (VHS 26): Die Regierungsvorlage des BF hielt der Z dann das Folgende vor (VHS 26):
RV: Sie haben in der Disziplinarverhandlung am 04.11.2025 eben zunächst ausgesagt: „Das Streichen über den Handrücken und der Handkuss seien eine gemeinsame Handlung gewesen“. Dh, eine Handlung. Da gab es also einen Handkuss und einmal über die Hand streichen gemeinsam irgendwie kombiniert. Dann aber nach Vorhalt Ihrer früheren Aussage, in der Sie von drei getrennten Berührungen sprachen, haben Sie sich korrigiert. Jetzt würde ich gerne von Ihnen wissen, wie viele Berührungen es wirklich waren?Regierungsvorlage, Sie haben in der Disziplinarverhandlung am 04.11.2025 eben zunächst ausgesagt: „Das Streichen über den Handrücken und der Handkuss seien eine gemeinsame Handlung gewesen“. Dh, eine Handlung. Da gab es also einen Handkuss und einmal über die Hand streichen gemeinsam irgendwie kombiniert. Dann aber nach Vorhalt Ihrer früheren Aussage, in der Sie von drei getrennten Berührungen sprachen, haben Sie sich korrigiert. Jetzt würde ich gerne von Ihnen wissen, wie viele Berührungen es wirklich waren?
Z: Kann ich Ihnen nicht sagen. Kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kann Ihnen sagen, warum ich wahrscheinlich immer wieder diese Berührungen … , weil man sich einfach ungern an das erinnert, und ich habe mein Bestes gegeben an das, was ich mich erinnert habe, und ich habe es so geäußert und mehr kann ich zudem auch nicht sagen.“
Bei einer Analyse all dieser Aussagen, wird klar, dass das Streicheln des Handrückens unmittelbar von dem Handkuss und der mündlichen Darlegung der Gefühle des BF für die Z am 26.06.2024 im Büro des BF am Ende der Nachhilfestunde gewesen sein muss. Dass zunächst nur der Handkuss erwähnt wurde, liegt an Verschmelzungs-, Überlagerungs- und Verdrängungsprozessen in der Erinnerung der Z, aufgrund der nachvollziehbaren irritierenden Emotionen, die die Z glaubhaft geschildert hat. Die Aussage der Z enthält eine Reihe von Realitätskriterien, die auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schließen lassen. Die Aussage (Handkuss) war im Kern konstant und sind Aussageergänzungen mit Rücksprüngen im Zeitablauf (hier: das Streicheln des Handrückens beim Schreiben kurz davor) und Selbstkorrekturen erfolgt. Sie hat auch raum-zeitliche Verknüpfungen hergestellt (in seinem Büro, nach der Nachhilfestunde kurz vor dem Verlassen, noch im Sitzen) und die Aussagen des BF geschildert. Sie hat ihre eigenpsychologischen Vorgänge (Sprachlosigkeit, Überraschung, Ekel, sie wollte nur raus und hat gar nicht genau hingehört was er gesagt hat) geschildert, Erinnerungslücken und Unsicherheiten eingeräumt. Sie hat auch auf Mehrbelastungen des BF verzichtet (es wäre für sie leicht gewesen, dem BF Berührungen der Geschlechtsteile oder einen Kuss nicht nur auf die Hand, sondern auch auf den Mund zu unterstellen) und diesen in Schutz genommen und gelobt (man kann sich ja verlieben, er war ein guter Klassenkommandant). Letztlich hat sich auch Sachbeweise vorgelegt die als Indizien für die Emotionen des BF gewertet werden können, die wiederum sein von der Z beschriebenes Handeln plausibel erscheinen lassen. Nämlich die an den Vorfall im Büro am 26.06.2024 anschließenden Screenshots der WhatsApp des BF rund um Mitternacht des gleichen Tages, die klar die eigenpsychologischen Vorgänge beim BF zeigen. Die Reaktion der Z auf die schriftliche Äußerung der Gefühle, ihr Bemühen in der Drucksituation, den BF als Klassenvorstand, Lehrer und Prüfer nicht zu verstimmen, ihm aber anderseits freundlich zu erklären, dass sie seine Gefühle nicht teile, ist durch ihre Antworten auf die WhatsApp des BF ebenfalls nachvollziehbar dargelegt.
Das Streicheln des Handrückens reiht sich schlüssig in die gesamte sehr detailreich und mit erkennbaren Emotionen erzählte Schilderung der Z ein und ist daher glaubhaft.
Soweit der BF das leugnet und versuchte auch mit Hilfe der Zeugenaussagen die Z als verführerische Schönheit darzustellen, ist das nicht geeignet die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Z zu erschüttern. Sie war zwar freundlich und wollte nicht nur sein Wohlwollen, sondern auch das der anderen Lehrenden und seine Hilfe, um trotz ihrer Lernschwierigkeiten die Prüfungen zu schaffen. Hat es aber – das zeigen ihre Wortwahl (zB das konsequente „Sie“ obwohl er sie geduzt hat und dass sie nie von Liebe, sondern von Freundschaft sprach, die auch so bleiben möge) und auch ihr Verhalten – gerade nicht darauf angelegt, ihn zu verführen. Sie hat ihm daher keine Hoffnungen gemacht, sondern im Gegenteil ihm am Tag danach auch noch einmal persönlich erklärt, dass sie ihn zwar als Klassenkommandanten und Lehrer schätzt, aber nicht mehr (1.2.2.6).
Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst an, dass die Berührung ihrer Hand nicht stattgefunden habe, und führte dann aus, dass die anderen Lehrer bei der Abschnittsprüfung die Schüler „eigentlich umarmt“ hätten, das sei dann „bekritelt“ worden und er sei dann gefragt worden, warum er sie nicht umarmt hätte, sondern nur einen Händedruck gegeben habe. Er wüsste gar nicht wie eine Berührung in seinem Büro funktionieren solle, weil auf seinem Schreibtisch zwei Bildschirme gestanden seien und die Schüler gegenübergesessen seien (VHS 7). Auf der dann von ihm gemachten Skizze (Blg 2/VHS) zeichnete der BF dann einen L-förmigen Schreibtisch und die beiden Bildschirme genau zwischen sich und den auf der gegenüberliegenden Seite stehenden Sesseln der Besucher/Schüler/Gesprächspartner ein. Das ist völlig lebensfremde und damit unplausibel, müsste der BF doch bei einem Gespräch zwischen den Bildschirmen durchsehen oder aufstehen. Die Bildschirme können seitlich problemlos so angeordnet werden, dass eine freie Blickachse zu den Gesprächspartnern besteht. Dass die Sessel des BF und der Schüler gegenüber angeordnet waren, hat auch die Z eingezeichnet (Blg 3/VHS). Bei dieser Anordnung ist es also ohne weiteres möglich über die Tischplatte hinweg die Hand zu während des Schreibens zu erfassen und zu streicheln, weil diese auf dem Tisch liegt und der BF nur durch die Tischplatte getrennt gegenüber gesessen hat.
Auf die Frage der DA, behauptete der BF, dass er zum Zeitpunkt des Handkusses, der wie festgestellt wurde am selben Tag nach dem Streicheln der Hand beim Schreiben erfolgte, gar nicht in der Schule gewesen sei (VHS 11). Aus dem Stundenplan (AS 39) ergibt sich aber sehr wohl, dass der BF am 26.06.2024 in der Schule war und dort den ganzen Tag unterrichtet hat. Das gleiche gilt für den Tag des Nasezwickens (AS 32).
Er führte dann nochmals aus, dass die einzige Berührung der Händedruck bei der Abschnittsprüfung gewesen wäre und dort drei Lehrer die Schüler umarmt hätten, er gefragt worden wäre, warum er sie nicht auch umarme; und wenn er gewollt hätte, sie hätte auch umarmen können. Gefragt, ob das üblich sei, räumte er dann ein, es sei nicht üblich und habe er das nicht gemacht (VHS 11, 12). Diese mehrfach vorgetragene Erklärung zeigt, dass der BF offenbar tatsächlich das Bedürfnis gehabt hat, die Z zu umarmen, dieses aber unterdrückt hat.
Diese Erklärung ist jedenfalls nicht geeignet die Aussage der Z in Zweifel zu ziehen, er hätte sie am 26.06.2026 am Handrücken gestreichelt. Dass das von der Z einmal als Berührung ein anderes Mal als Streicheln bezeichnet wurde, ändert daran nichts und ist kein offenkundiger Widerspruch, wie in der Beschwerde angeführt. Es ist auch – wie bereits oben dargestellt, das Streichen über den Handrücken und der anschließende Handkuss unmittelbar hintereinander erfolgt. Die Aussage „kurz davor“ und die erste Antwort bei der BDB ist so zu verstehen, dass das die Situation kurz vor dem Handkuss war. Dass die Z sich danach durch die Nachfragen verunsichern lies, ist eine normale Reaktion, da ihre Erinnerung verblasst war weil der folgende Handkuss auf Grund seiner über das Handstreicheln hinaus gehenden Intensität die Wahrnehmungen davor überlagert hat.
2.7. Die Feststellungen zu 1.2.2.5. ergeben sich unstrittig aus den Screenshots des WhatsApp-Verkehrs (AS 210 ff). Zusammengefasst reagiert die Z auf die Offenbarung der Gefühle des BF damit, dass sie ihm eine enge, intensive, vertrauliche Freundschaft anbietet, aber nicht mehr.
An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass die Versuche des BF Zweifel an der Echtheit der WhatsApp bzw an seiner Urheberschaft zu säen, nicht fruchten. Es gibt auf Grund des Inhalts der Nachrichten und der zeitlichen Einordnung, keinerlei Anhaltspunkte, dass diese WhatsApp von jemand anderem stammen könnten, als vom BF. Der BF selbst sagte bei der BDB auf die konkrete Frage, ob die Screenshots der WhatsApp gefälscht seien (BDB 7):
„Nein, das will ich nicht sagen, ich weiß den Zusammenhang davor und danach nicht mehr und um was es gegangen ist.“
Davor sagte er auf die Frage, warum er die Z mit Du angesprochen habe (BDB 5): „Ich war mit ihr nicht per Du außer bei den WhatsApp. Sie können die [Z] fragen.“
2.8. Die Feststellungen zu 1.2.2.6. und 1.2.2.7. ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Z und dem bereits oben zitierten WhatsApp-Verkehr vom 27.06.2024 zwischen der Z und dem BF. Der von ihr geschilderte Hergang ist in diesem Kontext schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist verheiratet und ist der Inhalt der WhatsApp bei objektiver Betrachtung nur so zu deuten, dass der BF sich in die Z verliebt hatte.
Daran ändert auch nichts, dass er bei der BDB auf die explizite Frage danach angab, für ihn seien das alles „Kinder“ gewesen (BDB 7) und beim BVwG angab -– nachdem er sinngemäß auf die Möglichkeit eines Geständnisses als Milderungsgrund hingewiesen wurde und dass es zumindest nach dem Text der WhatsApp Nachrichten den Anschein macht, dass er sich in diese verliebt hatte und sich in einer Midlife-Krise befand – (VHS 8), dass er die Z nur unterstützt und seine Frau in 42 Jahren nie betrogen habe.
Es ist aus den glaubhaften Aussagen der Z und seinen eigenen WhatsApp ein klares Motiv für sein Handeln und seine Aussagen erkennbar.
2.9. Die Feststellungen zu 1.2.2.8 bis 1.2.2.10, 1.2.2.12., 1.2.2.13. ergeben sich, abgesehen von den Zeugenaussagen der Z (VHS 16) und der WhatsApp des BF vom 19.07.2024 (AS 222, vorne 1.2.2.10.)
Weiters aus den Aussagen von Klassenkolleg:innen der Z und eines Lehrers den sie auf Drängen einer Klassenkollegin ins Vertrauen gezogen hatte. Letztere werden hier nur auszugsweise wiedergegeben, weil die darauf fußenden Anschuldigungen verjährt sind. Sie sind aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Z auch für die zwei im Spruch genannten Vorwürfe von Relevanz.
„Z: […] Er ist mein Klassenkommandant und mein Vorgesetzter, und er hat die Hand über uns, und es war für mich … Ich war komplett überfordert mit der Situation. Ich habe mir dann gedacht, gut, ich werde ihm das jetzt auf nett, lieb und höflich so formulieren, dass er versteht, dass es ein „Nein“ ist und dass da nichts gehen kann. Dann habe ich das auch recht nett und höflich eigentlich geschrieben und formuliert. Ich dachte mir, dass es sich damit vielleicht beruhigt und dass er dann die Einsicht hat. Es ist ja okay, wenn jemand für jemanden anderen was empfindet, aber spätestens, wenn man merkt, die Person ist abgeneigt davon oder möchte nicht, denke ich, dass man ab dem Zeitpunkt es respektieren sollte und dass man ab dem Zeitpunkt auf einer gewissen Augenhöhe trotzdem weiterarbeiten sollte, weil das einfach ein gesunder Hausverstand und Menschenverstand ist. Wie gesagt, es kann jeder was für jemanden empfinden. Es ist okay und legitim. Aber sobald mir jemand sagt „Nein“, dann ist es ein „Nein“ und das hat man zu akzeptieren und zu respektieren. Das hat er in dem Fall aber nicht getan. Ab dem Zeitpunkt hat es ja erst begonnen, das Ganze. Es war dann so, dass er mal in die Klasse … wir haben mal Inspektionsdienst gehabt, und da ist die Kollegin gekommen und hat gesagt: „Ah, der Chefinspektor ist sehr schlecht drauf“ und hin und her. Dann hat sie gesagt: „Bitte seid ruhig. Er kommt jetzt rein in die Klasse“, und wir sind alle in der Klasse gesessen und haben gewartet, bis er kommt, und dann ist er gekommen, und er war meiner Meinung nach recht rot, angeschlagen im Gesicht, und war schon … also man hat ihm richtig angemerkt, er ist sauer einfach. Dann war echt Stille in der Klasse, und jeder wartet und er geht auf und ab. Dann hat jeder einmal gewartet, weil … Ich habe schon die Befürchtung gehabt und richtig Angst gehabt, dass es mit dem zusammenhängt, weil ich „Nein“ gesagt habe eigentlich und abgeneigt bin von dem Ganzen. Dann ist er auf und ab gegangen, und dann sagt er vor der ganzen Klasse so auf die Art: „Ich weiß nicht, ob ihr das schon wisst, aber ich habe meine Eltern verloren, und ich dürfte das nicht verarbeitet haben. Aber was für mich noch schlimmer ist, ist, dass eine Person, die ich sehr schätze, mir eine Nachricht geschickt hat, die mich in das tiefste Loch geschmissen hat.“ Da habe ich gewusst, da geht es um mich. Ich habe mir gedacht „Super“, weil er anscheinend mein „Nein“ verstanden hat und deswegen ist er ja auch in diesem emotionalen Zustand und hat es für notwendig gehalten, dass er vor meiner Klasse das so vermittelt. Für mich war das ein kompletter Druck, weil ich mir gedacht habe, was mache ich jetzt? Weil mein „Nein“ anscheinend doch nicht akzeptiert wurde und jetzt beginnt das so. Wir haben Abschnittsprüfung und es ist meine Ausbildung und es ist das, was ich machen möchte, und jetzt muss ich mich mit dem irgendwie durchkämpfen. Dann fühlt man sich ja … dann bin ich einmal raufgegangen und habe nur geweint, muss ich auch erwähnen, weil das ein unglaublicher Druck für mich war. Weil ich nicht gewusst habe … er ist für mich immer sehr … Ich kann ihn nicht einschätzen und habe ihn nie wirklich so … weil er ebenso schnell einmal so Aggressionsprobleme – sage ich jetzt einmal – hatte und gleich einmal laut wurde oder gerne einmal mit den Mappen auf den Tisch gehaut hat, ist man dann recht ein bisschen ja … da hat es dann begonnen. Dann habe ich nicht mehr gewusst, was ich machen soll. In der Klasse hat es zu dem Zeitpunkt noch keiner gewusst und irgendwie … Ich weiß dann nicht mehr, was dann genau noch in der Zeit war, wo ich mich der ersten Person dann anvertraut habe. Das war unsere damalige Klassensprecherin, auch die Schulsprecherin. Die Kollegin sitzt auch gerade hinten. Sie war die erste Person, der ich das anvertraut habe. Ich habe ihr gesagt: „Ich weiß nicht, was ich machen soll.“ Ich weiß aber nicht, ob ich das vor der Abschnittsprüfung ihr schon gesagt habe oder danach, das weiß ich jetzt nicht genau. Ich habe gesagt: „Ich weiß nicht, was ich machen soll. Er ist unser Klassenkommandant. Er ist jetzt auch nicht von irgendeinem Fach nur ein Lehrer, sondern er hat die komplette Hand über uns.“ Ihr habe ich mich damals anvertraut und sie hat es dann natürlich mitbeobachten können. Und in dieser Zeit habe ich dann immer mehr Klassenkollegen davon erzählt und es haben immer mehr Leute dann begonnen, das Ganze zu beobachten. Dafür war ich auch sehr dankbar, muss ich sagen, weil in dieser Zeit haben meine ganzen Klassenkollegen, die es gewusst haben – es waren, glaube ich, fünf oder sechs Aussagen auf jeden Fall von den Kollegen auch – und die das mitverfolgt haben in dieser Zeit, wie es mir ging und wie er drauf war, und durch diese Leute habe ich es dann eigentlich auch recht gut überstanden, diese Zeit sage ich einmal, in einem gewissen Ausmaß. Ich habe dann auch recht viel Unterstützung von ihnen und Halt bekommen und auch Schutz bekommen. Ich muss auch sagen, sie haben mich wirklich generell nie irgendwo alleine gelassen. Einfach aus dem Grund, weil es schon echt auch öfters mal vorkam, dass er auf einmal mich suchte, weil ich auch in der Kaserne war und noch nicht meine Wohnung gehabt habe, und dass er auf einmal nach mir sucht, zum Beispiel, weil er muss ja unbedingt mit mir reden. Ich weiß nicht, was es da noch zum Reden gibt, aber er hat ja unbedingt mit mir reden müssen, oder dass er mir sagte: „Naja, ich bin ja um Mitternacht in mein Zimmer gekommen, wo ich leicht war, weil er ja mit mir reden wollte“. Das waren genau solche Tage, wo ich Kollegen gebeten habe: „Bitte, wenn er Journaldienst hat, bitte gehen wir raus. Ich möchte nicht hierbleiben“, weil ich genau wusste, dass er mich irgendwo wieder aufsuchen wird und wieder irgendwie reden möchte. Dann habe ich diese Unterstützung von meinen Kollegen immer bekommen, und es war dann aber auch so tatsächlich, dass er das irgendwann einmal dann auch ins dienstliche, also in meine Dienstzeit reingebracht hat, wo er dann auch zB gesagt hat: ‚Ja, die [Z] soll bitte ins Büro kommen.‘ Da bin ich mit den Kollegen unten gestanden und habe gesagt: ‚Was mache ich jetzt? Was soll ich jetzt machen?‘ Ich bin in meiner Dienstzeit und ich bin aber jetzt auch verpflichtet, dem nachzukommen, weil er mir diese Weisung erteilt hat. Komme ich dem Ganzen nicht nach, dann gibt es sicher ein Drama, und wenn ich jetzt dem Ganzen nachkomme, dann stehe ich bei ihm im Büro und ich weiß nicht, was er mir wieder sagt oder was er macht, und ich war komplett verzweifelt. Ich war wirklich verzweifelt. Ich bin dann trotzdem raufgegangen, weil ich es trotzdem noch nicht melden wollte, weil ich trotzdem die Hoffnung hatte, dass er es irgendwann einmal versteht. Ich habe echt versucht, eine Zeit lang, immer wieder auf nett, höflich und lieb, und wo ich mir teilweise schon gedacht habe, am liebsten würde ich einfach sagen: „Bitte geh und lasse mich einfach in Ruhe. Ich weiß nicht, was du an dem nicht verstehst.“ Konnte ich aber nicht, weil immer dieses Verhältnis dazwischen war, mit Vorgesetzter und ich bin Aspirantin, und als Aspirantin überhaupt ist es sowieso schwierig. Es ist wirklich schwierig, dass man einerseits das Fachliche erbringt und dann als Person da drinnen. Es ist nicht einfach. Dann muss man sich aber auch noch mit so einer Sache auseinandersetzen. Ich bin damals sogar auch noch raufgegangen, und es war wirklich für mich erschreckend. Weil ich bin raufgegangen, und er fragt mich wirklich, so auf die Art, wie es sein kann, dass ich ihn nur menschlich mag. Irgendwie so in die Richtung hat er mir was formuliert. Sage ich so: „Ich weiß nicht, was Sie nicht an dem verstehen. Emotional, dass da mehr was sein kann, das ist es halt nicht. Als Mensch, als Klassenkommandant, als Verkehrsrechtslehrer schätze ich Sie. Fachlich schätze ich Sie. Sie bringen uns was bei. Passt.“ Aber das Private und dass ich irgendwie emotional … das ist einfach nicht da, und wenn es nicht da ist, dann ist es nicht da, und da gibt es keine weitere Erklärung. Ich habe ihm auch gesagt: „Ich weiß nicht, was er von mir noch hören will“. Ich bin wirklich verzweifelt da drinnen gestanden im Büro, und ich habe nicht gewusst, was ich sagen soll. Dann sagt er zu mir: „Naja, er hätte sich ja am liebsten vom Fenster runtergeschmissen. Er hat sich in Alkohol betäubt.“ Naja, was für einen Druck habe ich denn da? Wenn jetzt eine Person zu mir sagt: „Ich habe mich in Alkohol betäubt und hätte mich am liebsten vom Fenster rausgeschmissen“, das ist für mich ein unglaublicher Druck. Was ist, wenn er jetzt wirklich was macht? Warum versteht er das „Nein“ nicht? Es sind so viele Sachen passiert. Ich habe eine Zeit lang am Anfang wirklich noch versucht zu reden und auf lieb und nett und alles drum und dran, und dann habe ich ihn aber auch schon komplett – weil ich gemerkt habe, das funktioniert nicht und es bringt sich nichts – begonnen zu ignorieren. Das war auch sehr schwierig. Weil jetzt haben Sie einen Klassenkommandanten und den müssen Sie ignorieren. Jetzt sitze ich in seinem Unterricht und kann ihn nicht einmal anschauen. Ich will einfach mit ihm nicht reden. Das war dann wirklich dieser Zeitraum, wo ich dann begonnen habe, ihm wirklich aus dem Weg zu gehen. Ihm wirklich, so gut es geht, wenn es sein muss, das Notwendigste an Antwort zu geben, aber sonst ja … das hat nichts gebracht, weil diesmal hat er begonnen … er ist ja trotzdem … wir sind im Hof gestanden und ich bin mit meinen Klassenkollegen im Hof gesessen und da gibt es hunderttausende andere Sitzplätze, und er muss sich unbedingt genau auf die Sitzbank daneben setzen. Unbedingt. Warum muss man das, wenn ich schon weggehe, egal, wo ich stehe? Jede Pause ist er bei uns gestanden. Jede Pause hat er geschaut, was wir machen. Das war nonstop so, dass ich einfach nur beobachtet werde. Dann hat er auf einmal ein Problem mit einem Kollegen gehabt – warum der Kollege in meinem Umfeld ist. Es kann ihm wurscht sein, ob dieser Kollege neben mir ist oder nicht. Ob ich mit diesem Kollegen eine Beziehung habe oder nicht. Das kann ihm alles egal sein. Er hat in unserem Urlaub … wie ich im Urlaub war, habe ich im Nachhinein erfahren, dass er einen anderen, weiteren Klassenkollegen – der war auch Klassensprecher-Stellvertreter – angerufen hat und ihn gefragt hat, was zwischen mir und dem einen Kollegen läuft und mit wem ich da im Urlaub bin. Solche Sachen. Er hat dieses „Nein“ nicht akzeptiert. Ich sage es nochmals: Wenn ich damals … es ist kein Problem, wenn er etwas empfindet und es ist wurscht wer, aber ab dem Zeitpunkt, wenn er dieses ‚Nein‘ nicht respektiert und akzeptiert, und dann diese ganzen Sachen über Kollegen und da und dort, und dann auf einmal höre ich, dass er bei Kollegen sagt: ‚Naja, die [Z], die macht eh jedem schöne Augen.‘ Dann beginnen diese ganzen Anschuldigungen, und die Kollegen erzählen mir das ja: ‚Der [BF] war wieder da und hat das und das gesagt‘ oder ‚Na, die geht ja eh‘, weil meine erste Praxisphase hatte ich im XXXX Bezirk und da hat er dann gesagt: ‚Na, schauen wir einmal, ob sie es dort überlebt, weil anscheinend kennt er ja dort eh wen‘, und dann habe ich mir gedacht, okay, ich schaffe das alleine nicht mehr. Es geht nicht mehr. Es geht nicht mehr, weil er wird … das war mein Empfinden und das war alles, was passiert ist, und die Erfahrungen … Ich habe gewusst, wenn ich das jetzt nicht melde, es wird noch schlimmer werden, und er wird vielleicht auch dafür sorgen, dass ich gehen muss, und meine Ausbildung war mir wichtig, und ich habe meine Ausbildung in dem Zeitraum, es war wirklich schwierig, und ich hatte meine Abschnittsprüfung und ich habe mich darauf vorbereiten müssen, weil neue Praxisphase, und da muss man auch reinkommen, es ist alles neu. Dann ist man den ganzen Tag in der Kaserne drinnen, weil ich auch dort gewohnt habe, und dann muss man sich noch mit dem noch … es war wirklich eine sehr schwierige Zeit für mich, und deswegen erinnere ich mich heute nach zwei Jahren sehr ungern an diese Zeit.„Z: […] Er ist mein Klassenkommandant und mein Vorgesetzter, und er hat die Hand über uns, und es war für mich … Ich war komplett überfordert mit der Situation. Ich habe mir dann gedacht, gut, ich werde ihm das jetzt auf nett, lieb und höflich so formulieren, dass er versteht, dass es ein „Nein“ ist und dass da nichts gehen kann. Dann habe ich das auch recht nett und höflich eigentlich geschrieben und formuliert. Ich dachte mir, dass es sich damit vielleicht beruhigt und dass er dann die Einsicht hat. Es ist ja okay, wenn jemand für jemanden anderen was empfindet, aber spätestens, wenn man merkt, die Person ist abgeneigt davon oder möchte nicht, denke ich, dass man ab dem Zeitpunkt es respektieren sollte und dass man ab dem Zeitpunkt auf einer gewissen Augenhöhe trotzdem weiterarbeiten sollte, weil das einfach ein gesunder Hausverstand und Menschenverstand ist. Wie gesagt, es kann jeder was für jemanden empfinden. Es ist okay und legitim. Aber sobald mir jemand sagt „Nein“, dann ist es ein „Nein“ und das hat man zu akzeptieren und zu respektieren. Das hat er in dem Fall aber nicht getan. Ab dem Zeitpunkt hat es ja erst begonnen, das Ganze. Es war dann so, dass er mal in die Klasse … wir haben mal Inspektionsdienst gehabt, und da ist die Kollegin gekommen und hat gesagt: „Ah, der Chefinspektor ist sehr schlecht drauf“ und hin und her. Dann hat sie gesagt: „Bitte seid ruhig. Er kommt jetzt rein in die Klasse“, und wir sind alle in der Klasse gesessen und haben gewartet, bis er kommt, und dann ist er gekommen, und er war meiner Meinung nach recht rot, angeschlagen im Gesicht, und war schon … also man hat ihm richtig angemerkt, er ist sauer einfach. Dann war echt Stille in der Klasse, und jeder wartet und er geht auf und ab. Dann hat jeder einmal gewartet, weil … Ich habe schon die Befürchtung gehabt und richtig Angst gehabt, dass es mit dem zusammenhängt, weil ich „Nein“ gesagt habe eigentlich und abgeneigt bin von dem Ganzen. Dann ist er auf und ab gegangen, und dann sagt er vor der ganzen Klasse so auf die Art: „Ich weiß nicht, ob ihr das schon wisst, aber ich habe meine Eltern verloren, und ich dürfte das nicht verarbeitet haben. Aber was für mich noch schlimmer ist, ist, dass eine Person, die ich sehr schätze, mir eine Nachricht geschickt hat, die mich in das tiefste Loch geschmissen hat.“ Da habe ich gewusst, da geht es um mich. Ich habe mir gedacht „Super“, weil er anscheinend mein „Nein“ verstanden hat und deswegen ist er ja auch in diesem emotionalen Zustand und hat es für notwendig gehalten, dass er vor meiner Klasse das so vermittelt. Für mich war das ein kompletter Druck, weil ich mir gedacht habe, was mache ich jetzt? Weil mein „Nein“ anscheinend doch nicht akzeptiert wurde und jetzt beginnt das so. Wir haben Abschnittsprüfung und es ist meine Ausbildung und es ist das, was ich machen möchte, und jetzt muss ich mich mit dem irgendwie durchkämpfen. Dann fühlt man sich ja … dann bin ich einmal raufgegangen und habe nur geweint, muss ich auch erwähnen, weil das ein unglaublicher Druck für mich war. Weil ich nicht gewusst habe … er ist für mich immer sehr … Ich kann ihn nicht einschätzen und habe ihn nie wirklich so … weil er ebenso schnell einmal so Aggressionsprobleme – sage ich jetzt einmal – hatte und gleich einmal laut wurde oder gerne einmal mit den Mappen auf den Tisch gehaut hat, ist man dann recht ein bisschen ja … da hat es dann begonnen. Dann habe ich nicht mehr gewusst, was ich machen soll. In der Klasse hat es zu dem Zeitpunkt noch keiner gewusst und irgendwie … Ich weiß dann nicht mehr, was dann genau noch in der Zeit war, wo ich mich der ersten Person dann anvertraut habe. Das war unsere damalige Klassensprecherin, auch die Schulsprecherin. Die Kollegin sitzt auch gerade hinten. Sie war die erste Person, der ich das anvertraut habe. Ich habe ihr gesagt: „Ich weiß nicht, was ich machen soll.“ Ich weiß aber nicht, ob ich das vor der Abschnittsprüfung ihr schon gesagt habe oder danach, das weiß ich jetzt nicht genau. Ich habe gesagt: „Ich weiß nicht, was ich machen soll. Er ist unser Klassenkommandant. Er ist jetzt auch nicht von irgendeinem Fach nur ein Lehrer, sondern er hat die komplette Hand über uns.“ Ihr habe ich mich damals anvertraut und sie hat es dann natürlich mitbeobachten können. Und in dieser Zeit habe ich dann immer mehr Klassenkollegen davon erzählt und es haben immer mehr Leute dann begonnen, das Ganze zu beobachten. Dafür war ich auch sehr dankbar, muss ich sagen, weil in dieser Zeit haben meine ganzen Klassenkollegen, die es gewusst haben – es waren, glaube ich, fünf oder sechs Aussagen auf jeden Fall von den Kollegen auch – und die das mitverfolgt haben in dieser Zeit, wie es mir ging und wie er drauf war, und durch diese Leute habe ich es dann eigentlich auch recht gut überstanden, diese Zeit sage ich einmal, in einem gewissen Ausmaß. Ich habe dann auch recht viel Unterstützung von ihnen und Halt bekommen und auch Schutz bekommen. Ich muss auch sagen, sie haben mich wirklich generell nie irgendwo alleine gelassen. Einfach aus dem Grund, weil es schon echt auch öfters mal vorkam, dass er auf einmal mich suchte, weil ich auch in der Kaserne war und noch nicht meine Wohnung gehabt habe, und dass er auf einmal nach mir sucht, zum Beispiel, weil er muss ja unbedingt mit mir reden. Ich weiß nicht, was es da noch zum Reden gibt, aber er hat ja unbedingt mit mir reden müssen, oder dass er mir sagte: „Naja, ich bin ja um Mitternacht in mein Zimmer gekommen, wo ich leicht war, weil er ja mit mir reden wollte“. Das waren genau solche Tage, wo ich Kollegen gebeten habe: „Bitte, wenn er Journaldienst hat, bitte gehen wir raus. Ich möchte nicht hierbleiben“, weil ich genau wusste, dass er mich irgendwo wieder aufsuchen wird und wieder irgendwie reden möchte. Dann habe ich diese Unterstützung von meinen Kollegen immer bekommen, und es war dann aber auch so tatsächlich, dass er das irgendwann einmal dann auch ins dienstliche, also in meine Dienstzeit reingebracht hat, wo er dann auch zB gesagt hat: ‚Ja, die [Z] soll bitte ins Büro kommen.‘ Da bin ich mit den Kollegen unten gestanden und habe gesagt: ‚Was mache ich jetzt? Was soll ich jetzt machen?‘ Ich bin in meiner Dienstzeit und ich bin aber jetzt auch verpflichtet, dem nachzukommen, weil er mir diese Weisung erteilt hat. Komme ich dem Ganzen nicht nach, dann gibt es sicher ein Drama, und wenn ich jetzt dem Ganzen nachkomme, dann stehe ich bei ihm im Büro und ich weiß nicht, was er mir wieder sagt oder was er macht, und ich war komplett verzweifelt. Ich war wirklich verzweifelt. Ich bin dann trotzdem raufgegangen, weil ich es trotzdem noch nicht melden wollte, weil ich trotzdem die Hoffnung hatte, dass er es irgendwann einmal versteht. Ich habe echt versucht, eine Zeit lang, immer wieder auf nett, höflich und lieb, und wo ich mir teilweise schon gedacht habe, am liebsten würde ich einfach sagen: „Bitte geh und lasse mich einfach in Ruhe. Ich weiß nicht, was du an dem nicht verstehst.“ Konnte ich aber nicht, weil immer dieses Verhältnis dazwischen war, mit Vorgesetzter und ich bin Aspirantin, und als Aspirantin überhaupt ist es sowieso schwierig. Es ist wirklich schwierig, dass man einerseits das Fachliche erbringt und dann als Person da drinnen. Es ist nicht einfach. Dann muss man sich aber auch noch mit so einer Sache auseinandersetzen. Ich bin damals sogar auch noch raufgegangen, und es war wirklich für mich erschreckend. Weil ich bin raufgegangen, und er fragt mich wirklich, so auf die Art, wie es sein kann, dass ich ihn nur menschlich mag. Irgendwie so in die Richtung hat er mir was formuliert. Sage ich so: „Ich weiß nicht, was Sie nicht an dem verstehen. Emotional, dass da mehr was sein kann, das ist es halt nicht. Als Mensch, als Klassenkommandant, als Verkehrsrechtslehrer schätze ich Sie. Fachlich schätze ich Sie. Sie bringen uns was bei. Passt.“ Aber das Private und dass ich irgendwie emotional … das ist einfach nicht da, und wenn es nicht da ist, dann ist es nicht da, und da gibt es keine weitere Erklärung. Ich habe ihm auch gesagt: „Ich weiß nicht, was er von mir noch hören will“. Ich bin wirklich verzweifelt da drinnen gestanden im Büro, und ich habe nicht gewusst, was ich sagen soll. Dann sagt er zu mir: „Naja, er hätte sich ja am liebsten vom Fenster runtergeschmissen. Er hat sich in Alkohol betäubt.“ Naja, was für einen Druck habe ich denn da? Wenn jetzt eine Person zu mir sagt: „Ich habe mich in Alkohol betäubt und hätte mich am liebsten vom Fenster rausgeschmissen“, das ist für mich ein unglaublicher Druck. Was ist, wenn er jetzt wirklich was macht? Warum versteht er das „Nein“ nicht? Es sind so viele Sachen passiert. Ich habe eine Zeit lang am Anfang wirklich noch versucht zu reden und auf lieb und nett und alles drum und dran, und dann habe ich ihn aber auch schon komplett – weil ich gemerkt habe, das funktioniert nicht und es bringt sich nichts – begonnen zu ignorieren. Das war auch sehr schwierig. Weil jetzt haben Sie einen Klassenkommandanten und den müssen Sie ignorieren. Jetzt sitze ich in seinem Unterricht und kann ihn nicht einmal anschauen. Ich will einfach mit ihm nicht reden. Das war dann wirklich dieser Zeitraum, wo ich dann begonnen habe, ihm wirklich aus dem Weg zu gehen. Ihm wirklich, so gut es geht, wenn es sein muss, das Notwendigste an Antwort zu geben, aber sonst ja … das hat nichts gebracht, weil diesmal hat er begonnen … er ist ja trotzdem … wir sind im Hof gestanden und ich bin mit meinen Klassenkollegen im Hof gesessen und da gibt es hunderttausende andere Sitzplätze, und er muss sich unbedingt genau auf die Sitzbank daneben setzen. Unbedingt. Warum muss man das, wenn ich schon weggehe, egal, wo ich stehe? Jede Pause ist er bei uns gestanden. Jede Pause hat er geschaut, was wir machen. Das war nonstop so, dass ich einfach nur beobachtet werde. Dann hat er auf einmal ein Problem mit einem Kollegen gehabt – warum der Kollege in meinem Umfeld ist. Es kann ihm wurscht sein, ob dieser Kollege neben mir ist oder nicht. Ob ich mit diesem Kollegen eine Beziehung habe oder nicht. Das kann ihm alles egal sein. Er hat in unserem Urlaub … wie ich im Urlaub war, habe ich im Nachhinein erfahren, dass er einen anderen, weiteren Klassenkollegen – der war auch Klassensprecher-Stellvertreter – angerufen hat und ihn gefragt hat, was zwischen mir und dem einen Kollegen läuft und mit wem ich da im Urlaub bin. Solche Sachen. Er hat dieses „Nein“ nicht akzeptiert. Ich sage es nochmals: Wenn ich damals … es ist kein Problem, wenn er etwas empfindet und es ist wurscht wer, aber ab dem Zeitpunkt, wenn er dieses ‚Nein‘ nicht respektiert und akzeptiert, und dann diese ganzen Sachen über Kollegen und da und dort, und dann auf einmal höre ich, dass er bei Kollegen sagt: ‚Naja, die [Z], die macht eh jedem schöne Augen.‘ Dann beginnen diese ganzen Anschuldigungen, und die Kollegen erzählen mir das ja: ‚Der [BF] war wieder da und hat das und das gesagt‘ oder ‚Na, die geht ja eh‘, weil meine erste Praxisphase hatte ich im römisch 40 Bezirk und da hat er dann gesagt: ‚Na, schauen wir einmal, ob sie es dort überlebt, weil anscheinend kennt er ja dort eh wen‘, und dann habe ich mir gedacht, okay, ich schaffe das alleine nicht mehr. Es geht nicht mehr. Es geht nicht mehr, weil er wird … das war mein Empfinden und das war alles, was passiert ist, und die Erfahrungen … Ich habe gewusst, wenn ich das jetzt nicht melde, es wird noch schlimmer werden, und er wird vielleicht auch dafür sorgen, dass ich gehen muss, und meine Ausbildung war mir wichtig, und ich habe meine Ausbildung in dem Zeitraum, es war wirklich schwierig, und ich hatte meine Abschnittsprüfung und ich habe mich darauf vorbereiten müssen, weil neue Praxisphase, und da muss man auch reinkommen, es ist alles neu. Dann ist man den ganzen Tag in der Kaserne drinnen, weil ich auch dort gewohnt habe, und dann muss man sich noch mit dem noch … es war wirklich eine sehr schwierige Zeit für mich, und deswegen erinnere ich mich heute nach zwei Jahren sehr ungern an diese Zeit.
Die Kollegin N (die Klassensprecherin) bestätigte in ihrer Einvernahme vor der BDB die Aussagen der Z und deren emotionale Betroffenheit (BDB 22). Sie bestätigte auch die Änderung im Verhalten des BF beginnend mit 01.07.2024, nur wenige Tage nach der Zurückweisung des BF durch die Z (BDB 23, 24).
„Der [BF] war an diesem Tag im Unterricht schon komisch – er war aufbrausend und sehr geladen und irgendwie innerlich aggressiv und ich habe sie [gemeint die Z] nach ihrer Meinung gefragt. Sie hat zuerst nichts gesagt und als ich immer mehr erzählt habe, dass es mir komisch vorkommt und dass er sich sehr verändert hat und dann hat sie mich längere Zeit angeschaut und dann auch schon Tränen in den Augen gehabt und dann hat sie es gesagt: […] ich musste es förmlich aus ihr rausquetschen […] dass er ihr eine Art Liebesgeständnis auf WhatsApp gemacht hat […]“
Die Kollegin XXXX bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme vor der Behörde am 30.10.2024 ebenfalls die Stimmungsschwankungen des BF (AS 129) und das sie am 13.08.2024 von der Z über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt worden ist (Handkuss, tiefes Loch, Weinerlichkeit der Z, BF wollte wissen, wann und mit wem sich die Z trifft). Sie habe auch selbst „richtig sehnsüchtige Blicke“ des BF auf die Z wahrgenommen und sei dieser immer dann, wenn die Z rauchen gewesen wäre – im Gegensatz zu früher – rauchen gewesen (AS 121, 122). Die Kollegin römisch 40 bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme vor der Behörde am 30.10.2024 ebenfalls die Stimmungsschwankungen des BF (AS 129) und das sie am 13.08.2024 von der Z über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt worden ist (Handkuss, tiefes Loch, Weinerlichkeit der Z, BF wollte wissen, wann und mit wem sich die Z trifft). Sie habe auch selbst „richtig sehnsüchtige Blicke“ des BF auf die Z wahrgenommen und sei dieser immer dann, wenn die Z rauchen gewesen wäre – im Gegensatz zu früher – rauchen gewesen (AS 121, 122).
Der Kollege XXXX bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme vor der Behörde am 23.10.2024, dass sich die Z ihm gegenüber am 17.07.2024 bei einem Spaziergang unter Tränen geöffnet habe. Sie habe von einem Foto mit einem Sonnenuntergang berichtet und dass der BF sie ihm Urlaub angeschrieben habe, weil sie nicht auf ein Foto von ihm in einer WhatsApp-Story reagiert habe. Sie habe ihm die Chat-Nachrichten gezeigt, wo er ihr seine Gefühle gestanden habe, erzählt, dass er ihr die Hand geküsst habe. Er habe auch gesehen, dass der BF einen Teddybären auf dem Bett des Z fotografiert habe, bei einem Szenarientraining, das Foto habe er dieser dann geschickt. Der Grund für den Spaziergang sei gewesen, dass die Z nicht in der Kaserne habe bleiben wollen, weil der BF Journaldienst gehabt habe. Er habe sie via Klasseninspektion in sein Büro beordert, weil diese auf eine Nachricht von ihm nicht reagiert habe (AS 127, 128). Im Urlaub sei er vom Kollegen XXXX telefonisch kontaktiert worden, der ihm erzählt habe, dass er im Zuge eines Telefonates vom BF gefragt worden sei, ob die Z und er eine Beziehung hätten (AS 129). Der Kollege römisch 40 bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme vor der Behörde am 23.10.2024, dass sich die Z ihm gegenüber am 17.07.2024 bei einem Spaziergang unter Tränen geöffnet habe. Sie habe von einem Foto mit einem Sonnenuntergang berichtet und dass der BF sie ihm Urlaub angeschrieben habe, weil sie nicht auf ein Foto von ihm in einer WhatsApp-Story reagiert habe. Sie habe ihm die Chat-Nachrichten gezeigt, wo er ihr seine Gefühle gestanden habe, erzählt, dass er ihr die Hand geküsst habe. Er habe auch gesehen, dass der BF einen Teddybären auf dem Bett des Z fotografiert habe, bei einem Szenarientraining, das Foto habe er dieser dann geschickt. Der Grund für den Spaziergang sei gewesen, dass die Z nicht in der Kaserne habe bleiben wollen, weil der BF Journaldienst gehabt habe. Er habe sie via Klasseninspektion in sein Büro beordert, weil diese auf eine Nachricht von ihm nicht reagiert habe (AS 127, 128). Im Urlaub sei er vom Kollegen römisch 40 telefonisch kontaktiert worden, der ihm erzählt habe, dass er im Zuge eines Telefonates vom BF gefragt worden sei, ob die Z und er eine Beziehung hätten (AS 129).
Der Lehrer CI XXXX erzählte in seiner Einvernahme vom 19.11.2024, dass er am 13.08.2024 von der Z von den Vorfällen telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, wobei das Telefonat über eine Stunde gedauert und die Z mehrmals in einen weinerlichen Ton verfallen sei (AS 142). Er habe dann die BZS Leiterin XXXX kontaktiert, die sich dann mit der Z getroffen habe. Der Lehrer CI römisch 40 erzählte in seiner Einvernahme vom 19.11.2024, dass er am 13.08.2024 von der Z von den Vorfällen telefonisch in Kenntnis gesetzt wurde, wobei das Telefonat über eine Stunde gedauert und die Z mehrmals in einen weinerlichen Ton verfallen sei (AS 142). Er habe dann die BZS Leiterin römisch 40 kontaktiert, die sich dann mit der Z getroffen habe.
2.10. Die für den Spruch besonders relevanten Feststellungen zu 1.2.2.11. ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Z und dem Kontext mit der unter 1.2.2.10. angeführten WhatsApp Nachricht des BF vom 19.07.2024 (nach der von der Z bestandenen Abschnittsprüfung gegen Mitternacht), auf die die Z nicht reagiert hatte versucht hat. Die Z gab an, dass er sie in einem persönlichen Gespräch, dass er unter dem Vorwand der Klasseninspektion angeordnet hatte, damit sie sich dem nicht entziehen konnte, umzustimmen.
Der BF bestreitet nicht, dass er die BF in sein Büro beordert habe. In seiner Stellungnahme führte er dazu noch aus, er könne das Datum zwar nicht mehr wiedergeben, er habe sie aber in dieser Zeit einmal zu einem Gespräch gebeten. Das sei das einzige Mal gewesen, wo er sie zu einem Gespräch gebeten hätten, sonst sei die Initiative immer von ihr aus gegangen, weil sie mit Fragen an ihn herangetreten wäre. Er habe bemerkt, dass die Z in der Klasse bedrückt gewesen sei und habe gedacht, es habe einen Vorfall in der Klasse gegeben. Er habe sie bei dem Gespräch gefragt, wie es ihr gehe und sie habe angegeben, nicht gut, weil ein Onkel in der Türkei gestorben sei. Er habe sein Beileid ausgesprochen und dass er wisse wie schwer es sei ein Familienmitglied zu verlieren. Sie habe daraufhin angegeben, jeder habe seinen Rucksack zu tragen. Er sei darüber verwundert und das Gespräch sei beendet gewesen. Die Aussage mit der Kreuzfahrt sei absurd und können nicht stimmen, da er seine Urlaube immer mit seiner Gattin verbringe, mit der er seit über 40 Jahren glücklich sein Leben verbringe.
Bei der BDB gab er auf die Frage, ob er die Z am 22.07.2024 aufgefordert habe mehr Zeit mit ihm zu verbringen und eine Kreuzfahrt mit ihr machen zu wollen nur an (BDB 9):
„Nein, um Gottes willen - ich habe das Vertrauen in die Menschheit verloren.“.
Nähere Ausführungen dazu machte er nicht und erwähnte – was auffällig ist – insb auch die Erklärung die er noch in seiner Stellungnahme abgegeben hatte, mit keinem Wort.
Auch die Z erwähnte in ihrem GP, die Einladung auf eine Kreuzfahrt sowie die Aufforderung mehr Zeit mit dem BF zu verbringen, nicht. Erstmals findet sich diese Aussage in der Befragung durch die Behörde (AS 114). Die Z gab auf die Frage, zu der am 22.07.2024 ergangenen Aufforderung zum BF ins Büro zu kommen, an:
„An diesem Tag hat es vor unserem Treffen im Innenhof bereits die Anordnung gegeben, dass ich zu ihm in sein Büro kommen sollte. Ich bin dann mit ihm vom Innenhof mitgegangen. Er hat [mir] bei diesem Gespräch mitgeteilt, dass er gerne mehr Zeit mit mir verbringen möchte. Er würde gerne eine Kreuzfahrt machen, das hat er mir einmal vorher mitgeteilt. Ich habe ihn aufgefordert, diesen psychischen Druck, den er ausübt zu beenden. Ich wollte nur menschlich und nett sein, nicht mehr.“
Bei der Befragung vor der BDB gab die Z auf die Frage, was das für eine Einladung zum Urlaub gewesen sei, an (BDB, 15):
„Z: Es war irgendwas, dass wir mal auf eine Kreuzfahrtschiff gehen könnten.“
In beiden Befragungen wurden keine weiteren Fragen dazu gestellt.
In der Verhandlung vor dem BVwG erwähnte die Z zunächst bei ihrer zusammenhängenden Schilderung der Vorfälle ebenfalls nichts dazu. Später wurde sie dazu dezidiert befragt:
„Wie kam es zu dieser Aussage betreffend die Kreuzfahrt, was ist da davor gesprochen worden?
Z: Ich glaube, da ging es eh um die Urlaube. Sicher wieder irgendwas um einen Urlaub oder so. Ich kann es Ihnen wirklich nicht sagen. Es ist so viel passiert. Ich kann Ihnen wirklich nicht sagen, wann wir welches Gespräch oder wie welches Gespräch wirklich begonnen hat. Aber dass das vorgefallen ist, dieses Thema, ja, auf jeden Fall. Das wurde erwähnt.
Können Sie die Aussagen zur Kreuzfahrt zeitlich einordnen?
Z: War auf jeden Fall, bevor ich es gemeldet habe. Kann ich Ihnen nicht sagen. Aber ich glaube, das mit der Kreuzfahrt war noch – ich glaube und bin mir nicht zu hundert Prozent sicher – vor der Abschnittsprüfung. Das glaube ich.
Wann war die Abschnittsprüfung?
Z: Ich glaube, im Juni oder Juli 2024 hatten wir die Abschnittsprüfung.
Juni oder Juli?
Z: Juli, glaube ich. Ich glaube, es war Juli, weil im September sind wir dann schon rausgekommen. Ich glaube, das war im Juli.
Kann es sein, dass das als Scherz gemeint war oder ein Missverständnis vorlag?
Z: Nein. Nein. Nein. Ganz bestimmt nicht. Da ist schon so viel vorgefallen. Da war schon so viel da, das war kein Scherz. Bestätigt hat sich das Ganze, dass das alles kein Scherz war, erst nach seinem Verhalten. Weil, wenn er es akzeptiert und respektiert hätte, mein „Nein“, dann hätte ich gesagt, okay, hat er gesagt. Gut. Passt. Ist erledigt. Er hat aber nur bestätigt mit seinem Verhalten, mit dem Ganzen, was er mir im Nachhinein gesagt hat, was er alles gemacht hat, hat er nur bestätigt, dass das alles sehr ernst gemeint war.
Was haben Sie in dem Moment empfunden, wie diese Kreuzfahrt-Aussage da gefallen ist?
Z: Ich habe nicht gewusst, was ich darauf antworten soll. Es ist schwierig. Das war ja genau das Schwierige, wenn Sie einen Vorgesetzten vor sich haben und Sie wollen nicht ungut sein, aber Sie wissen auch nicht, was Sie jetzt da groß sagen.
In Ihrer Aussage vor der Bundesdisziplinarbehörde ist öfter die Rede vom Inspektionsdienst (Seite 11, 12). Wer oder was ist da gemeint?
Z: Also, ja, das ist quasi nur eine Person, die sich … Ich weiß nicht, ob ich das erwähnen darf. Es ist nur so für den Ablauf geregelt, eine Person.“
Auch diesbezüglich wurde der Z sodann vorgehalten, dass sie das bei ihrem GP nicht erwähnt hatte. Sie berief sich auf ihre Aussage zum Handstreicheln, also, dass ihr das erst später wieder eingefallen sei (VHS 24,25). Auch diesbezüglich wurde der Z sodann vorgehalten, dass sie das bei ihrem Gesetzgebungsperiode nicht erwähnt hatte. Sie berief sich auf ihre Aussage zum Handstreicheln, also, dass ihr das erst später wieder eingefallen sei (VHS 24,25).
Beide Aussagen fanden, bewertet man die Ausführungen der Z in allen Befragungen, am 22.07.2024 bei dieser letzten Aussprache mit dem BF statt, auch wenn sich diese an die Zeitpunkte nach zwei Jahren und der Vielzahl der Ereignisse nicht mehr erinnern konnte. Im Kontext der gesamten Verhaltensweisen des BF ist das glaubhaft und sind Verschmelzungstendenzen und Erinnerungslücken bei Zeugen ein aussagepsychologisch nachvollziehbares Phänomen. Die Z war sich beim Zeitpunkt nicht mehr sicher. Doch ergibt sich dieser daraus, dass die Abschnittsprüfung am 18. und 19.07.2024 war und der Kontaktversuch per WhatsApp kurz vor Mitternacht des 19.07.2024 und dann eben die Beorderung ins Büro am 22.07.2024.
Diese Erinnerungslücken und Unsicherheiten sind jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass die Z diese Aussagen des BF erfunden hat, waren diese Anschuldigungen doch angesichts der eindeutigen WhatsApp Nachrichten gar nicht mehr erforderlich, um den BF (weiter) zu belasten. Dass die Z erst auf konkreten Vorhalt ihrer Behauptung darauf einging und nicht schon bei ihrer freien Erzählung, zeigt, dass im Vergleich zu den übrigen Verhaltensweisen des BF, diese Aussage sie emotional nicht so belastet hat, wie die von ihr von Anfang an und konstant geschilderten.
Auch die Aussagen der E – die freimütig einräumte immer hinter ihrem Mann zu stehen – und ausgesagt hat, dass sie schon des Öfteren mit dem BF Kreuzfahrten gemacht hätte, sie hätten alle Urlaube gemeinsam gemacht (VHS 32) und es ihr auffallen würden, würde der BF alleine auf Urlaub fahren (VHS 33), ist nicht geeignet, die Aussagen der Z zu den Äußerungen des BF – die unter 4-Augen gefallen sind – in Zweifel zu ziehen. Wie bereits oben angeführt, befand sich der BF in einer veritablen Midlife-Krise, hatte sich verliebt, zurückgezogen und hat sein gesamtes bisheriges Leben hinterfragt.
Dass er das nun – angesichts seines Schlaganfalles und der Offenbarung des Inhalts der WhatsApp-Nachrichten gegenüber seiner Frau, die ihm offenbar verziehen hat – nicht zugeben will und kann bzw sich sein Verhalten selbst nicht mehr erklären kann oder es verdrängt, ist nachvollziehbar. Es kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ihm als er die Hand seiner um die Hälfte jüngeren Schülerin ergriff und sie streichelte, klar war, dass er damit eine Grenzüberschreitung begeht, weil diese als Schülerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand und das Machtgefälle offenkundig war. Das gleiche gilt für die Einladung mehr Zeit mit ihm zu verbringen und eine Kreuzfahrt mit ihm zu machen, zu einem Zeitpunkt wo sie ihm schon mehrfach klar gemacht hatte, dass mehr als eine Freundschaft nicht möglich ist.
Es war ihm zumutbar als zu diesem Zeitpunkt (pädagogisch zumindest bereits teilausgebildeter) Lehrer und Vorgesetzter, sich derartiger Berührungen zu enthalten sich mit seinen Aussagen zurückhalten und das Ende der Ausbildung bzw dieser Machtkonstellation abzuwarten, auch wenn er ihn sie verliebt war. Das hat er aber nicht getan, sondern bewusst in Kauf genommen, dass mit seinen (fortgesetzten) Avancen eine für die Z unauflösbare belastende psychische Drucksituation entstand, die angesichts ihrer offenbar vorliegenden Lernschwäche sogar den positiven Abschluss ihrer Ausbildung gefährdete.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 135a BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebungen durch BVwG)
§ 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauteten im Tatzeitraum: Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauteten im Tatzeitraum:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Zur Strafbemessung sind folgende Bestimmungen des BDG im vorliegenden Fall einschlägig:
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
[…]
Beschwerde des Beschuldigten
§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“Paragraph 129, Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.“
Die maßgebenden Gründe des Strafgesetzbuches (StGB) für die Strafbemessung sind:
„Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) […]
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“
Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) lauten:
„Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Belästigung
§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene VerhaltensweisenParagraph 8 a, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“
3.3. Beurteilung des konkreten Falles
In der Beschwerde wird neben einer mündlichen Verhandlung (die durchgeführt wurde), die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung beantragt. Das ist in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (nach rechtskräftiger Einleitung) nicht mehr möglich und hat die RV in ihrem Schlussplädoyer daher richtigerweise einen Freispruch in den beiden noch offenen Spruchpunkten beantragt. In der Beschwerde wird neben einer mündlichen Verhandlung (die durchgeführt wurde), die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung beantragt. Das ist in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (nach rechtskräftiger Einleitung) nicht mehr möglich und hat die Regierungsvorlage in ihrem Schlussplädoyer daher richtigerweise einen Freispruch in den beiden noch offenen Spruchpunkten beantragt.
Vorauszuschicken ist, dass im materiell-inhaltlichen Stadium in dem sich das Disziplinarverfahren nach Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die BDB befindet, nur dann, freizusprechen ist, wenn die Voraussetzungen des § 118 Abs 1 BDG vorliegen (vgl VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124). Das gleich gilt für das BVwG. Vorauszuschicken ist, dass im materiell-inhaltlichen Stadium in dem sich das Disziplinarverfahren nach Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die BDB befindet, nur dann, freizusprechen ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124). Das gleich gilt für das BVwG.
Die Voraussetzungen für einen Freispruch liegen aus den folgenden Gründen im Gegenstand nicht vor. Im Gegenteil ist die über den BF von der BDB verhängte Strafe durchaus angemessen.
3.3.1. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden
Der B und seine RV führen zusammengefasst an, dass die dem BF vorgeworfenen Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Die Behörde habe ihre Entscheidung maßgeblich auf bereits verjährte Vorwürfe gestützt. Wobei die RV hier jene meint, die bereits mit der Entscheidung des BVwG betreffend die Beschwerde gegen den EB, wegen Ablauf der 6-Monatsfrist ab Kenntnis der Vorwürfe und einige Tage zu spät zugestellter Disziplinaranzeige an die BDB, einzustellen waren. Der B und seine Regierungsvorlage führen zusammengefasst an, dass die dem BF vorgeworfenen Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sind. Die Behörde habe ihre Entscheidung maßgeblich auf bereits verjährte Vorwürfe gestützt. Wobei die Regierungsvorlage hier jene meint, die bereits mit der Entscheidung des BVwG betreffend die Beschwerde gegen den EB, wegen Ablauf der 6-Monatsfrist ab Kenntnis der Vorwürfe und einige Tage zu spät zugestellter Disziplinaranzeige an die BDB, einzustellen waren.
Zu den beiden verbliebenen Vorwürfe (Spruchpunkten) stünden Aussage gegen Aussage. Die einzige Belastungszeugin (Z) sei nicht glaubwürdig, sie habe nur unplausible, lebensfremde, vage und widersprüchliche Angaben gemacht.
Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, hält das BVwG die Angaben der Z im Kontext mit den Aussagen der anderen Zeuginnen und Zeugen, sowie insb den vorgelegten WhatsApp durchaus für glaubhaft und die Zeugin Z für glaubwürdig.
Es bleibt daher rechtlich zu prüfen, ob das über den Handrücken streicheln und die Aussage des BF die Z möge doch eine Kreuzfahrt mit ihm machen und mehr Zeit mit ihm zu verbringen, über ein Bagatelldelikt hinausgehende Dienstpflichtverletzungen darstellen (§ 118 Abs 1 Z2 und Z4 BDG). Es bleibt daher rechtlich zu prüfen, ob das über den Handrücken streicheln und die Aussage des BF die Z möge doch eine Kreuzfahrt mit ihm machen und mehr Zeit mit ihm zu verbringen, über ein Bagatelldelikt hinausgehende Dienstpflichtverletzungen darstellen (Paragraph 118, Absatz eins, Z2 und Z4 BDG).
Der BF führt aus, dass selbst wenn es die Berührung des Handrückens gegeben hätte, könne dies nicht als geschlechtsbezogene oder gar als sexuelle Konnotation bewertet werden. Es handle sich um eine, eine sozial motivierte Empathie und Bestärkung ausdrückende Geste. Auch das Angebot ihn auf eine Kreuzfahrt zu begleiten, sei nicht geschlechtsbezogen, sei – selbst wenn er es gemacht hätte – Ausdruck von allgemeiner Großzügigkeit bzw könne nur als Scherz verstanden werden, weil er seit Jahren seine Urlaube mit seiner Ehefrau verbringe.
Dazu ist ihm entgegen zu halten, dass – abgesehen davon, dass sich das mit den Beweisergebnissen nicht deckt, die klar zeigen, dass der BF sich in die Z verliebt hatte – es nicht darauf ankommt wie er die Berührung oder Äußerungen gemeint hat, sondern wie sie subjektiv empfunden wurden und objektiv gewertet werden konnten (VwGH 04.09.2003, 2000/09/0165 zu Äußerungen). Dass der BF die Z nicht (sexuell) belästigen wollte, ist hingegen für die Strafbarkeit nicht ausschlaggebend.
Wie die BDB richtig ausführt, verlangt § 43 Abs 1 BDG, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben ua unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und unparteiisch ausführt. Zur geltenden Rechtsordnung gehören auch die Bestimmungen des B-GlBG. Wie die BDB richtig ausführt, verlangt Paragraph 43, Absatz eins, BDG, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben ua unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und unparteiisch ausführt. Zur geltenden Rechtsordnung gehören auch die Bestimmungen des B-GlBG.
Der BF war Klassenvorstand und damit Vorgesetzter der Z, er war daher Vertreter des Dienstgebers nach § 2 Abs 4 B-GlBG und hatte sich jeden Verhaltens zu enthalten, dass die Würde der Z als seine Schülerin beeinträchtigte, für sie also unerwünscht, unangebracht oder anstößig war und eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen haben. Der BF war Klassenvorstand und damit Vorgesetzter der Z, er war daher Vertreter des Dienstgebers nach Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG und hatte sich jeden Verhaltens zu enthalten, dass die Würde der Z als seine Schülerin beeinträchtigte, für sie also unerwünscht, unangebracht oder anstößig war und eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen haben.
Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der §§ 8 Abs 2 und 8a Abs 2 B-GlBG ident, der Unterschied liegt lediglich darin, dass beim § 8 B-GlBG das Verhalten der „sexuellen Sphäre“ zuzurechnen sein muss, während beim § 8a B-GlBG ein „geschlechtsbezogenes Verhalten“ ausreicht. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der Paragraphen 8, Absatz 2 und 8 a Absatz 2, B-GlBG ident, der Unterschied liegt lediglich darin, dass beim Paragraph 8, B-GlBG das Verhalten der „sexuellen Sphäre“ zuzurechnen sein muss, während beim Paragraph 8 a, B-GlBG ein „geschlechtsbezogenes Verhalten“ ausreicht.
Es kann keinen Zweifel geben, dass das unvermittelte Streicheln des Handrückens der Z durch den beinahe doppelt so alten BF, beim Schreiben am Ende der Nachhilfestunde am 26.06.2024, im Lichte des unmittelbar darauf erfolgten Handkusses (der nur wegen Verjährung nicht mehr vorgeworfen werden kann), den begleitenden Aussagen, insb dem in der Nacht erfolgten Geständnis der Gefühle des BF der Z gegenüber in der WhatsApp-Nachricht des BF, der sexuellen Sphäre zuzurechnen ist. Es ist eine Handlung, die bei objektiver Beurteilung des Kontextes auf die Herbeiführung einer mittelfristig auch sexuellen Beziehung abgezielt hat bzw konnte das von der Z so gedeutet werden und wurde dies auch (wie das Beweisverfahren ergeben hat). Es stellt ein unerwünschtes und unangebrachtes Berühren und damit eine Beeinträchtigung ihrer Würde da. Es wurde von der – von der Situation völlig überforderten – Schülerin nur deshalb kommentarlos toleriert, weil es sich beim BF um den für den Abschluss der Ausbildung wichtigen sie unterstützenden Klassenvorstand und Lehrer handelte, der auch Prüfungen abnahm.
Da ein solches Verhalten eines Lehrers gegenüber einer Schülerin ein völlig unangebrachtes und distanzloses Verhalten darstellt, das für Jedermann erkennbar ist, ist es auch nicht entscheidend, dass die Z erst nach den nächtlichen WhatsApp klar stellte, dass sie seine Gefühle nicht teilt und nur an seiner Freundschaft interessiert ist sowie seine Unterstützung und Kompetenz als Lehrer schätzt.
Umso gravierender ist es daher, dass der BF – diesmal zwar nur mit verbalen Äußerungen und ohne Berührung – in der persönlichen Aussprache am 22.07.2024, trotz der artikulierten Zurückweisung der Anbahnung einer mehr als freundschaftlichen Beziehung, einen weiteren Versuch gestartet hat und der Z gegenüber geäußert hat, er würde gerne eine Kreuzfahrt mit ihr machen und mehr Zeit mit ihr verbringen. Ein ihre Würde verletzendes Verhalten, weil es unerwünscht und völlig unangebracht war. Dass er an einer sexuellen Beziehung interessiert war, zeigen die festgestellten Beobachtungen über ihren Umgang (nächtliches Heimkommen, sich immer in ihrer Nähe aufhalten) und die Erkundigunge, ob sie eine Beziehung mit einem Klassenkameraden hatte.
Das Beweisverfahren (insb die sehr authentischen Aussagen der Z in der Verhandlung vor dem BVwG) hat daher ergeben, dass das Verhalten des BF der sexuellen Sphäre zuzurechnen ist und damit ein Verstoß nicht gegen § 8a B-GlBG vorliegt, sondern gegen § 8 B-GlBG, weil damit für die Z auch eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen wurde, wie ihre objektiv nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen bezüglich der Drucksituation gezeigt haben.Das Beweisverfahren (insb die sehr authentischen Aussagen der Z in der Verhandlung vor dem BVwG) hat daher ergeben, dass das Verhalten des BF der sexuellen Sphäre zuzurechnen ist und damit ein Verstoß nicht gegen Paragraph 8 a, B-GlBG vorliegt, sondern gegen Paragraph 8, B-GlBG, weil damit für die Z auch eine einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen wurde, wie ihre objektiv nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen bezüglich der Drucksituation gezeigt haben.
Nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu § 8 Abs. 2 B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 65/2004 sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 […] kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).Nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2004, sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 […] kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).
Es liegt somit – nicht wie noch im EB und im angefochtenen Bescheid angenommen eine bloß geschlechtsbezogene Belästigung nach § 8a Abs 2 B-GlBG vor, sondern eine sexuelle Belästigung und damit ein Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 Abs 2 B-GlBG.Es liegt somit – nicht wie noch im EB und im angefochtenen Bescheid angenommen eine bloß geschlechtsbezogene Belästigung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, B-GlBG vor, sondern eine sexuelle Belästigung und damit ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG.
Darüber hinaus hat der BF aber zusätzlich ein Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG verwirklicht. Darüber hinaus hat der BF aber zusätzlich ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verwirklicht.
Der in § 43 Abs 2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Diese Wertschätzung hat der BF durch sein Verhalten gegenüber seiner Schülerin verspielt, weil sich auch die Allgemeinheit erwarten kann, dass Polizisten und insb Polizeilehrer die einschlägigen Gesetze einhalten und ihre dienstliche Position nicht ausnutzen um sexuelle Beziehungen anzubahnen.
Nach § 91 Abs 1 BDG ist Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin oder des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Das BDG knüpft beim Begriff des schuldhaften menschlichen Verhaltens – am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (vgl. VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110; 08.08.2008, 2006/09/0131; 13.12.1990, 89/09/0025). Derjenige, der wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, handelt auch disziplinarrechtlich nicht schuldhaft (vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0137 bzw § 11 StGB sowie § 3 VStG). Nach Paragraph 91, Absatz eins, BDG ist Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtin oder des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Das BDG knüpft beim Begriff des schuldhaften menschlichen Verhaltens – am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an vergleiche VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110; 08.08.2008, 2006/09/0131; 13.12.1990, 89/09/0025). Derjenige, der wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichartigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach seiner Einsicht zu handeln, handelt auch disziplinarrechtlich nicht schuldhaft vergleiche VwGH 04.04.2001, 98/09/0137 bzw Paragraph 11, StGB sowie Paragraph 3, VStG).
Der BF war zwar verliebt und damit in einem gewissen Ausnahmezustand. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, dass er deswegen nicht in der Lage gewesen wäre einzusehen, dass er als Polizeilehrer, Lehrgangskommandant und Vorgesetzter, die Hand einer Schülerin nicht streicheln darf und sie auch noch nach ihrer Zurückweisung einladen darf gemeinsam mehr Zeit zu verbringen oder eine Kreuzfahrt zu machen. Er wäre auch in der Lage gewesen, in beiden Fällen, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, hat sich aber entschlossen seinen Gefühlen nachzugeben und damit die angeführten Dienstpflichtverletzungen zumindest in Kauf genommen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt, wie auch schon die BDB festgestellt hat.
3.3.2. Zur Strafbemessung
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei der Feststellung und rechtlichen Beurteilung der Strafbemessungsgründe unterlaufen sind, darf das BVwG die Strafbemessung der BDB abändern. Es ist daher die Ermessensübung der belangten Behörde zu überprüfen.
Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.
Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs 1 3. Satz BDG zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, 3. Satz BDG zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.
Die BDB – die davon ausgegangen ist, dass gerade noch keine sexuelle Belästigung vorgelegen ist, sondern nur eine Belästigung nach § 8a B-GlBG – hat angeführt, dass die Dienstpflichtverletzung (Einzahl [!], die BDB sah die beiden Spruchpunkte offenbar als fortgesetztes Delikt, was sich auch daraus ergibt, dass kein Erschwerungsgrund genannt wurde) als gewichtig zu bezeichnen wäre, wenngleich die eigentlichen Tathandlungen (die Berührung der Hand, das Angebot der gemeinsamen Kreuzfahrt bzw die Aussage mehr Zeit mit ihr verbringen zu wollen) einzeln betrachtet keinen besonderes schweren Übergriff darstellen würden. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF der Vorgesetzte der Aspirantin gewesen sei, sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befunden habe und ihr weiteres Fortkommen auch vom BF abhängig gewesen sei und von diesem beeinflusst habe werden können. Der BF sei nicht in der Lage gewesen die notwendige Distanz zu der Aspirantin zu halten, seine Gefühle für sie unter Kontrolle bzw für sich zu behalten und ihr sachlich, distanziert zu begegnen und seiner Rolle als Kurskommandant zu entsprechen. Die BDB – die davon ausgegangen ist, dass gerade noch keine sexuelle Belästigung vorgelegen ist, sondern nur eine Belästigung nach Paragraph 8 a, B-GlBG – hat angeführt, dass die Dienstpflichtverletzung (Einzahl [!], die BDB sah die beiden Spruchpunkte offenbar als fortgesetztes Delikt, was sich auch daraus ergibt, dass kein Erschwerungsgrund genannt wurde) als gewichtig zu bezeichnen wäre, wenngleich die eigentlichen Tathandlungen (die Berührung der Hand, das Angebot der gemeinsamen Kreuzfahrt bzw die Aussage mehr Zeit mit ihr verbringen zu wollen) einzeln betrachtet keinen besonderes schweren Übergriff darstellen würden. Es sei zu berücksichtigen, dass der BF der Vorgesetzte der Aspirantin gewesen sei, sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befunden habe und ihr weiteres Fortkommen auch vom BF abhängig gewesen sei und von diesem beeinflusst habe werden können. Der BF sei nicht in der Lage gewesen die notwendige Distanz zu der Aspirantin zu halten, seine Gefühle für sie unter Kontrolle bzw für sich zu behalten und ihr sachlich, distanziert zu begegnen und seiner Rolle als Kurskommandant zu entsprechen.
Dazu ist zunächst anzuführen, dass es sich bei den Disziplinarverfahren der Beamten um keine Verwaltungsstrafsache handelt (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). Es kommt daher nicht zur Anwendung des Kumulationsprinzips nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG, sondern ist die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Im Disziplinarrecht ist für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt daher in erster Linie auf die gleichartigen Einzelhandlungen, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst und im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, abzustellen (vgl VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; VwGH 26.2.2020, Ro 2020/09/0002). Dazu ist zunächst anzuführen, dass es sich bei den Disziplinarverfahren der Beamten um keine Verwaltungsstrafsache handelt (VwGH 11.3.2021, Ra 2020/09/0017). Es kommt daher nicht zur Anwendung des Kumulationsprinzips nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern ist die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Im Disziplinarrecht ist für die Beurteilung als fortgesetztes Delikt daher in erster Linie auf die gleichartigen Einzelhandlungen, die von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst und im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, abzustellen vergleiche VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001; VwGH 26.2.2020, Ro 2020/09/0002).
Im vorliegenden Fall ist die Ansicht, dass es sich bei den im Spruchpunkt 3. des EB angeführten Verhaltensweisen, von denen letztlich auf Grund der dargestellten Verjährung nur mehr die im Disziplinarerkenntnis der BDB angeführten beiden Spruchpunkte übriggeblieben sind, um ein fortgesetztes Delikt handelt, nicht haltbar. Der Willensentschluss des BF war zwar darauf gerichtet, die Z für eine sexuelle Beziehung mit ihm zu gewinnen und stehen die beiden Handlungen auch in einem zeitlichen Zusammenhang, liegen sie doch nur knapp ein Monat auseinander, die Gleichartigkeit ist aber nicht gegeben.
Einmal liegt eine Berührung vor (streicheln) und ein anderes Mal bloße Äußerungen.
Bei der Berührung am Handrücken (Spruchpunkt a) durch ein einmaliges darüber Streicheln, kann noch davon gesprochen werden, dass das – obwohl es sich im hier vorliegenden Kontext um eine klare Grenzüberschreitung handelt, die auch zumindest mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist, weil es zu einer unerwünschten Berührung kam – auch einer ansonsten mit den rechtlichen Werten vertrauten verliebten Person passieren kann. Das subjektive vorsätzliche Verhalten ist daher am unteren Ende der Schwere und damit des Strafrahmens anzusiedeln.
Anders verhält es sich mit den Äußerungen (Spruchpunkt b) die nach der Klarstellung der Z erfolgt sind, dass die Gefühle des BF nicht auf Gegenseitigkeit beruhen, nur eine Freundschaft vorstellbar ist und sie ihm – für ihn erkennbar – auf Grund der Drucksituation in der sie sich befand aus dem Weg gegangen ist. Vor dem Hintergrund sind die Aussagen im Schweregrad erheblich höher anzusetzen, weil spätestens dann von einem mit den rechtlichen Werten vertrauten Polizeilehrer erwartet werden kann, dass er das akzeptiert, und seine Schülerin in Ruhe lässt. Diese Äußerungen sind daher als schwerstes Delikt anzusehen und ist dafür eine empfindlichere Geldstrafe angemessen.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
3.3.2.1. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können. Weiters, dass das Verschlechterungsverbot gemäß § 129 BDG zwar auch für das Verfahren vor dem BVwG gilt, diese bezieht sich aber lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und gilt Gleiches für ein allfälliges Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können. Weiters, dass das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 129, BDG zwar auch für das Verfahren vor dem BVwG gilt, diese bezieht sich aber lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und gilt Gleiches für ein allfälliges Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen.
Die BDB hat keinen Erschwerungsgrund angeführt. Es liegen jedoch drei vor.
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil der BF mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen verschiedener Art darstellen. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB liegt schon deshalb vor, weil der BF mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen verschiedener Art darstellen.
Der BF hat weiters die Situation der Z, die sich beim Lernen schwergetan hat und daher besonders auf sein Wohlwollen angewiesen war, ausgenutzt. Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 7 StGB liegt damit vor, weil er deren Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt hat. Der BF hat weiters die Situation der Z, die sich beim Lernen schwergetan hat und daher besonders auf sein Wohlwollen angewiesen war, ausgenutzt. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7, StGB liegt damit vor, weil er deren Hilfsbedürftigkeit ausgenutzt hat.
Schließlich hat er auch seine Vorbildwirkung als Vorgesetzter außer Acht gelassen.
Es liegen folglich drei gewichtige Erschwerungsgründe vor.
Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1),Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1),
An Milderungsgründen hat die BDB (1) die straf- und disziplinäre Unbescholtenheit und (2) die Dienstbeschreibung und vielen Belohnungen berücksichtigt.
Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des § 34 Abs 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn die Täterin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn die Täterin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht entspricht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Die Heranziehung von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht entspricht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen vergleiche die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Die Heranziehung von zwei Milderungsgründen - sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung - erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Diesbezüglich liegt also nur ein Milderungsgrund vor. Der ist allerdings sehr gewichtig, weil der BF bis zur Begehung seiner Dienstpflichtverletzungen über 34 Jahre unbeanstandet und vielfach gelobt im Dienst war.
Nach Ansicht des BVwG, kann dem BF aber auch der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs 1 Z 7 StGB und in der gegenständlichen Rechtssache in einem zusammenhängend der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs 1 Z 8 StGB zuerkannt werden. Diese bedingen nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).Nach Ansicht des BVwG, kann dem BF aber auch der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB und in der gegenständlichen Rechtssache in einem zusammenhängend der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB zuerkannt werden. Diese bedingen nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).
Dieser Milderungsgründe kann dem BF hinsichtlich des Streichelns des Handrückens (Spruchpunkt a) zuerkannt werden, weil er sich durch sein Verliebtsein offenbar von seinen Gefühlen überwältigen ließ. Allerdings nur in mit einem geringen Gewicht, weil der BF als erwachsener Mann und Polizist seine Gefühle jederzeit im Griff haben muss.
Keinesfalls kommt ihm diese Milderungsgründe bei den Äußerungen (Spruchpunkt b) zu, weil hier bereits die klare Ablehnung der Gefühle durch die Z vorlagen und er viel Zeit zum Überlegen hatte.
Sofern der BF sein Alter von fast 60 Jahren und die gesundheitlichen Folgen des Verfahrens und seinen Schlaganfall anführt, spricht er damit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB an. Dieser liegt aber nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Sofern der BF sein Alter von fast 60 Jahren und die gesundheitlichen Folgen des Verfahrens und seinen Schlaganfall anführt, spricht er damit den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB an. Dieser liegt aber nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Zum geltend gemachten Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (1 ½ Jahre) spricht er den § 34 Abs 2 StGB an. Dazu ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art 6 Abs 1 MRK zu beurteilen ist (vgl VfGH 04.03.2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). Zum geltend gemachten Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (1 ½ Jahre) spricht er den Paragraph 34, Absatz 2, StGB an. Dazu ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche VfGH 04.03.2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239).
Im vorliegenden Fall, war der BF durch seinen Schlaganfall und die folgenden Rehabilitationsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren gegen den EB nicht zeitnah verfügbar (vgl die Vertagungsbitte vom 02.06.2025 (OZ 3 im Verfahren W208 2311943-1) und musste das Ergebnis von der BDB abgewartet werden (die diesbezügliche Verhandlung vor dem BVwG konnte erst am 08.09.2025 stattfinden). Er hat auch davon profitiert, weil eine Reihe von Vorwürfen verjährt ist. Im vorliegenden Fall, war der BF durch seinen Schlaganfall und die folgenden Rehabilitationsmaßnahmen im Beschwerdeverfahren gegen den EB nicht zeitnah verfügbar vergleiche die Vertagungsbitte vom 02.06.2025 (OZ 3 im Verfahren W208 2311943-1) und musste das Ergebnis von der BDB abgewartet werden (die diesbezügliche Verhandlung vor dem BVwG konnte erst am 08.09.2025 stattfinden). Er hat auch davon profitiert, weil eine Reihe von Vorwürfen verjährt ist.
Dieser Milderungsgrund liegt daher nicht vor.
Sofern die spätestens im März 2028 heranstehende Ruhestandsversetzung angeführt wird, stellt dies keinen Milderungsgrund dar (vgl dazu die Ausführungen bei der Spezialprävention unten). Sofern die spätestens im März 2028 heranstehende Ruhestandsversetzung angeführt wird, stellt dies keinen Milderungsgrund dar vergleiche dazu die Ausführungen bei der Spezialprävention unten).
Es stehen daher drei gewichtige und ein hoch zu gewichtender und ein geringer zu gewichtender Milderungsgrund gegenüber.
Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es zudem vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung und nicht bloß auf einen rechnerischen Vergleich der Anzahl der Milderungs- und Erschwernisgründe an (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017).
Ein qualitatives Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht festzustellen, sodass auf Grund dieses Überwiegens, die Geldstrafe sogar zu erhöhen wäre, was aber aus rechtlichen Gründen (Verschlechterungsverbot) nicht möglich ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die BDB mit der Geldstrafe von knapp über einem Bruttomonatsbezug vor diesem Hintergrund im unteren Bereich des tat- und schuldangemessenen Strafrahmens der Geldstrafe geblieben ist, weil bei zwei sexuellen Belästigungen, einmal durch Berühren und einmal durch Äußerungen (§ 43 Abs 1 iVm § 8 B-GlBG), die mit Eventualvorsatz begangen wurden und jeder für sich auf Grund der damit aufgebauten unzumutbaren Drucksituation gegen über der Schülerin und der Ansehensschädigung (§ 43 Abs 2 BDG) die verhängte Geldstrafe tragen würden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die BDB mit der Geldstrafe von knapp über einem Bruttomonatsbezug vor diesem Hintergrund im unteren Bereich des tat- und schuldangemessenen Strafrahmens der Geldstrafe geblieben ist, weil bei zwei sexuellen Belästigungen, einmal durch Berühren und einmal durch Äußerungen (Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG), die mit Eventualvorsatz begangen wurden und jeder für sich auf Grund der damit aufgebauten unzumutbaren Drucksituation gegen über der Schülerin und der Ansehensschädigung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) die verhängte Geldstrafe tragen würden.
3.3.2.2. Zur Spezialprävention und Generalprävention
Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzungen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken.
Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104). Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104).
Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Vorgesetzten kann im gegenständlichen Fall als hoch betrachtet werden.
Das BVwG ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B – der nach wie vor, trotz der vorliegenden ihn belastenden WhatsApp und der emotionalen und plausiblen Aussagen der Zeugin Z, leugnet und sich als Opfer sieht – überzeugt, dass die Erfahrungen des BF mit dem vorliegenden Verfahren und die gesundheitlichen Probleme (der Schlaganfall) die sich daran angeschlossen haben und nach wie vor andauern, zwar die Aussicht auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen verringert, aber nicht ausschließt. Der BF wird – soweit er überhaupt wieder dienstfähig wird – wieder mit jungen Kolleginnen arbeiten müssen und sind die Ansichten die in der Beschwerde geäußert wurden (vgl Seite 5 der Beschwerde bzw vorne 3.3.1.), geeignet begründete Besorgnis auszulösen, dass es nochmals zu einer solchen oder ähnlichen unerwünschten Berührung oder Äußerung kommt, wenn die Emotionen mit dem BF durchgehen. Er gibt sogar an, wieder als Lehrer in einem BSZ arbeiten zu wollen. Das BVwG ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B – der nach wie vor, trotz der vorliegenden ihn belastenden WhatsApp und der emotionalen und plausiblen Aussagen der Zeugin Z, leugnet und sich als Opfer sieht – überzeugt, dass die Erfahrungen des BF mit dem vorliegenden Verfahren und die gesundheitlichen Probleme (der Schlaganfall) die sich daran angeschlossen haben und nach wie vor andauern, zwar die Aussicht auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen verringert, aber nicht ausschließt. Der BF wird – soweit er überhaupt wieder dienstfähig wird – wieder mit jungen Kolleginnen arbeiten müssen und sind die Ansichten die in der Beschwerde geäußert wurden vergleiche Seite 5 der Beschwerde bzw vorne 3.3.1.), geeignet begründete Besorgnis auszulösen, dass es nochmals zu einer solchen oder ähnlichen unerwünschten Berührung oder Äußerung kommt, wenn die Emotionen mit dem BF durchgehen. Er gibt sogar an, wieder als Lehrer in einem BSZ arbeiten zu wollen.
Auf eine allfällig in wenigen Jahren mögliche Ruhestandsversetzung des Beamten ist im Disziplinarverfahren nicht Rücksicht zu nehmen (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051; 20.11.2001, 2001/09/0014).Auf eine allfällig in wenigen Jahren mögliche Ruhestandsversetzung des Beamten ist im Disziplinarverfahren nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0051; 20.11.2001, 2001/09/0014).
Auch aus spezialpräventiven Gründen ist daher die von der BDB verhängte Geldstrafe angemessen.
Im gegenständlichen Fall ist aber auch schon auf Grund der Art und Schwere der dem BF nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventiven Aspekte gleichrangig zu beachten und die verhängte Geldstrafe erforderlich, um anderen Polizeibeamten (insb auch Vortragenden und Lehrenden) klar zu machen, dass je nach Kontext zweideutige verbale Anspielungen und Berührungen (selbst wenn diese nicht die Geschlechtsteile betreffen), eine sexuelle Belästigung und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG und Abs 2 BDG darstellen können, selbst wenn damit subjektiv andere, vom subjektiven Empfinden des oder der betroffenen Person oder dem objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen verbunden sein sollten. Im gegenständlichen Fall ist aber auch schon auf Grund der Art und Schwere der dem BF nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventiven Aspekte gleichrangig zu beachten und die verhängte Geldstrafe erforderlich, um anderen Polizeibeamten (insb auch Vortragenden und Lehrenden) klar zu machen, dass je nach Kontext zweideutige verbale Anspielungen und Berührungen (selbst wenn diese nicht die Geschlechtsteile betreffen), eine sexuelle Belästigung und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG und Absatz 2, BDG darstellen können, selbst wenn damit subjektiv andere, vom subjektiven Empfinden des oder der betroffenen Person oder dem objektiven Bedeutungsinhalt abweichende Vorstellungen verbunden sein sollten.
3.3.3. Verkraftbarkeit der Strafe und Kosten vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Mit dem festgestellten verfügbaren Nettoeinkommen von sich und auf Grund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, kann der BF seine Lebenserhaltungskosten decken. Im Übrigen steht ihm offen gem § 127 Abs 2 BDG bei der BDB unter Vorlage der notwendigen Beweismittel eine Ratenzahlung von bis zu 36 Monatsraten zu beantragen, wenn er die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann. Mit dem festgestellten verfügbaren Nettoeinkommen von sich und auf Grund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, kann der BF seine Lebenserhaltungskosten decken. Im Übrigen steht ihm offen gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG bei der BDB unter Vorlage der notwendigen Beweismittel eine Ratenzahlung von bis zu 36 Monatsraten zu beantragen, wenn er die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann.
Die Tragung der Geldstrafe von € 5.000,-- ist dem BF vor dem Hintergrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar.
Wird über die Beamten von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte gemäß § 117 Abs 2 BDG dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Geldstrafe gemäß Z 2 der leg. cit. bei einer Geldstrafe von € 5.000,-- 10 %, also hier € 500,-- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt. Der diesbezüglich Antrag auf Aufhebung ist daher ebenso abzuweisen. Wird über die Beamten von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Geldstrafe gemäß Ziffer 2, der leg. cit. bei einer Geldstrafe von € 5.000,-- 10 %, also hier € 500,-- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt. Der diesbezüglich Antrag auf Aufhebung ist daher ebenso abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
Äußerungen Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Exekutivdienst Geldstrafe Generalprävention Kostenbeitrag Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Spezialprävention Strafbemessung ungebührliches Verhalten VorgesetzterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2330880.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026