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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend das Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln an Familienangehörige einer zum internationalen Schutz berechtigten Bezugsperson syrischer Staatsangehörigkeit mangels eigenständiger Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines SchutzstatusSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen sowie die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Die Beschwerdeführer stellten am 21. Dezember 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 28. März 2024 vor Ort Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. September 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Stellungnahme gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 vom 17. Jänner 2025 stellte das BFA fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß §7 bzw §9 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 31. Jänner 2025 gab das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Beschwerdeführern die Möglichkeit, den Gründen der voraussichtlichen Ablehnung ihres Antrages entgegen zu treten und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Diese Möglichkeit nutzen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2025 und beantragten, ihrem Antrag auf Einreise stattzugeben und ihnen die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status gegenüber der Bezugsperson rechtskräftig entschieden worden sei.
4. Mit Erledigung vom 14. Februar 2025 teilte das BFA dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass die Stellungnahme vom 17. Jänner 2025 aufrechterhalten werde.
5. Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte das Österreichische Generalkonsulat aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
6. Gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates vom 17. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. März 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Behörde habe §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, sondern ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status nicht ausgeschlossen. §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei verfassungskonform zu interpretieren, sodass keine Mitteilung ergehen dürfe, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Die instabile Lage in Syrien spreche für eine Einstellung des Aberkennungsverfahrens. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführer würden durch die Ablehnung der Anträge in ihren Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art13 EMRK) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17. Juni 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 9. Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. Für die Aussetzung des Verfahrens bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Spielraum. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Art8 EMRK schreibe nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren sei, vielmehr komme ein Aufenthaltstitel nach fremdenrechtlichen Bestimmungen, etwa dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Betracht.
8. Die Beschwerdeführer erhoben nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Schriftsatz vom 15. September 2025 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss vom 9. Oktober 2025, Ra 2025/01/0222-0224, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. August 2025, E2363-2365/2025-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Kinder (BVG über die Rechte von Kindern) und des Bestimmtheitsgebotes (Art18 B-VG) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. In der Beschwerde wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ein Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. August 2025, E2363-2365/2025-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Kinder (BVG über die Rechte von Kindern) und des Bestimmtheitsgebotes (Art18 B-VG) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. In der Beschwerde wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ein Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.
10. In der Beschwerde wird ausgeführt, ein Verfahren zur Einleitung der Aberkennung gegen die Bezugsperson sei nicht anhängig, weil dies aus rechtsstaatlichen Gründen eines verfahrenseinleitenden Bescheides bedürfe. Zudem unterbleibe jegliche Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Lage in Syrien und jegliche Überprüfung der Einschätzung des BFA betreffend die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes gegenüber den Beschwerdeführern. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, sich vor dem Hintergrund der dauerhaften Verhinderung der Familienzusammenführung mit der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson auseinanderzusetzen. Dies sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des §35 Abs4 AslyG 2005 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 geboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, sondern ausgeschlossen sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status nicht ausgeschlossen. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei willkürlich ohne Prüfung der persönlichen Umstände der Bezugsperson erfolgt, sondern auf Grund der "geänderten Lage in Syrien". Dies sei auf Grund der volatilen Lage in Syrien unzulässig, von einem Wegfall der Fluchtgründe könne nicht gesprochen werden. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet und verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
9.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 verletzte das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art13 EMRK), weil die Betroffenen kein Rechtsmittel gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens erheben und damit nicht dessen Überprüfung erreichen könnten. Durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens, die fehlende Entscheidungsfrist der Behörde und die damit verbundenen Rechtsfolgen für die Familienzusammenführung bestehe ein Rechtsschutzdefizit. In der rechtlichen und faktischen Perpetuierung der Trennung einer unstreitig bestehenden Kernfamilie liege ein Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art8 EMRK, welcher weder auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhe, noch ein legitimes Ziel in einem demokratischen Rechtsstaat verfolge und nicht verhältnismäßig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Wohl der Kinder auseinandergesetzt und mangels Interessenabwägung und der daraus resultierenden dauerhaften Trennung der Kinder von ihrem Vater Art1 bis 5 BVG Kinderrechte verletzt.
Die Ablehnung der Anträge auf Familienzusammenführung bei bloßer Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens, ohne dessen Ausgang abzuwarten, widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL). Bei Zweifeln an dieser Auslegung werde angeregt, diese Frage in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
Die Bestimmungen des §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 und des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 seien verfassungswidrig. Die Abweisung des Antrages auf Familienzusammenführung wegen Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson verletze durch die dauerhafte Trennung der Familienangehörigen Art8 EMRK und die fehlende Möglichkeit, gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Rechtsschutz zu erlangen, Art13 EMRK.
9.3. Die Bestimmung des §35 Abs3 Z1 AsylG 2005 (in Verbindung mit §34 Abs2 Z3 AsylG 2005) führe ohne jegliche sachliche Rechtfertigung zu einer Ungleichbehandlung von Personen, die eine Familienzusammenführung nach §35 Abs1 AsylG 2005 anstrebten, und Personen, die eine solche nach §46 Abs1 Z2 litc NAG anstrebten, weil nur im ersten Fall ein anhängiges Aberkennungsverfahren einen Versagungsgrund für die beabsichtigte Familienzusammenführung darstelle. Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichtes führe zu einer Unbestimmtheit der Zuständigkeitsregelung und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Zuständigkeitsverschiebung zwischen den nach dem AsylG 2005 und den nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörden, weil die Asylbehörde ihre Zuständigkeit gemäß §34 und §35 AsylG 2005 in Verbindung mit §46 Abs1 Z2 litc NAG durch die bloße Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson verliere. Da die Einleitung des Aberkennungsverfahrens formlos erfolge, werde die Zuständigkeitsordnung nicht mehr durch ein hinreichend bestimmtes, vorhersehbares und überprüfbares Kriterium, sondern durch ein "rein verwaltungsinternes Faktum" gesteuert. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG sowie die Bestimmung des Art83 Abs2 B-VG, wonach die Zuständigkeit der Gerichte nur durch Gesetz bestimmt werden dürfe.
11. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zudem nicht mit dem Wohl der Kinder auseinandergesetzt. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) geltend gemacht.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht zum einen in verfassungswidriger Weise von der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausgehe, zumal ein solches mittels eines verfahrensrechtlichen Bescheides eingeleitet werden müsse. Zum anderen habe das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 in Verbindung mit §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich nicht mit der Frage nach einer rechtmäßigen Einleitung des Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zudem nicht mit dem Wohl der Kinder auseinandergesetzt. Darüber hinaus werden in der Beschwerde auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs4 AsylG 2005 in Verbindung mit §34 AsylG 2005) geltend gemacht.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar vergleiche statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018 aus 2015,).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Rz 29) vorgenommen.4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vergleiche oben Rz 29) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 602,50 enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Aufenthaltsrecht, EU-Recht, Kinder, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2363.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026