Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §696Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1. des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien (protokolliert zu Ro 2025/06/0005), und 2. der ASFINAG, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien (protokolliert zu Ro 2025/06/0007), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024, W109 2220586-1/587E, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. Verein P, 2. Bürgerinitiative R, 3. Bürgerinitiative M, 4. Bürgerinitiative l, alle vertreten durch Dr. Gottfried Jantschgi, Rechtsanwalt in Graz, 5. Ing. L H, 6. M H, 7. Bürgerinitiative f, diese vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, 8. Forum W, 9. Bürgerinitiative N, vertreten durch Ing. H M, 10. Bürgerinitiative U, vertreten durch Ing. W B, 11. Ing. W B, 12. Mag. G G, 13. DI H H, 14. E H, 15. R H, 16. Ing. T N, 17. Arch. DI C S, 18. Mag. W S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit die Anträge der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
jeweils einzeln zu erteilen, wobei die jeweiligen Genehmigungen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen sind, dass die jeweilige Abschnittsgenehmigung nur in Anspruch genommen werden darf, wenn auch rechtskräftige Genehmigungen für die übrigen Abschnitte vorliegen,
in eventu
in eventu
Zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Ergänzung bzw. Modifikation wurde das Rechtsgutachten von RA Univ.-Prof. Dr. M.F. vom 29. Jänner 2024 vorgelegt.
Der erste Eventualantrag auf Dreiteilung des Vorhabens gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG sei mangels Trennbarkeit der Projektabschnitte „zurückzuweisen“ gewesen.Der erste Eventualantrag auf Dreiteilung des Vorhabens gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG sei mangels Trennbarkeit der Projektabschnitte „zurückzuweisen“ gewesen.
Es sei somit über den Antrag auf Bewilligung des (ungeteilten) Gesamtvorhabens abzusprechen gewesen.
„3.2.1. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sind sowohl die ‚Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei‘ als auch die ‚Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist‘ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Bundesgesetzgeber kann auch Vorschriften für die Genehmigung dieser Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken erlassen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Regelungen besteht (Art. 11 Abs. 6 B-VG). Art. 11 Abs. 6 B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, Parteirechte festzulegen und UVP-spezifische Genehmigungskriterien zu erlassen, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Genehmigungsentscheidung ermöglichen. Auch die Festlegung von Behördenzuständigkeiten ist auf dieser Kompetenzgrundlage möglich. Die (Verbands-)Zuständigkeit zur Vollziehung der Genehmigungsvorschriften für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken soll jedoch weiterhin beim Bund bzw. bei den Ländern verbleiben (Art. 11 Abs. 6 iVm Art. 11 Abs. 4 B-VG). Damit bietet die geltende Kompetenzverteilung keine Grundlage für eine umfassende Konzentration der Genehmigung von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, beim Bund (vgl. Madner, Art. 11 Abs. 6 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 13; Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu?, ZfV 2020, 329 [342]).„3.2.1. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG sind sowohl die ‚Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei‘ als auch die ‚Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist‘ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Bundesgesetzgeber kann auch Vorschriften für die Genehmigung dieser Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken erlassen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Regelungen besteht (Artikel 11, Absatz 6, B-VG). Artikel 11, Absatz 6, B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, Parteirechte festzulegen und UVP-spezifische Genehmigungskriterien zu erlassen, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Genehmigungsentscheidung ermöglichen. Auch die Festlegung von Behördenzuständigkeiten ist auf dieser Kompetenzgrundlage möglich. Die (Verbands-)Zuständigkeit zur Vollziehung der Genehmigungsvorschriften für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken soll jedoch weiterhin beim Bund bzw. bei den Ländern verbleiben (Artikel 11, Absatz 6, in Verbindung mit , Artikel 11, Absatz 4, B-VG). Damit bietet die geltende Kompetenzverteilung keine Grundlage für eine umfassende Konzentration der Genehmigung von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, beim Bund vergleiche , Madner, Artikel 11, Absatz 6, B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 13; Wiederin, Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu?, ZfV 2020, 329 [342]).
3.2.2. Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG umfasst auch eine Fachplanungskompetenz des Bundes, welche die Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG zur Raumplanung entsprechend einschränkt (vgl. VfSlg. 2674/1954). Wo und wie Bundesstraßen zu führen sind, können Landesvorschriften nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen. Die Planung einer Bundesstraße ist - ebenso wie die Festlegung ihrer Trasse - in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. zB VfSlg. 7658/1975; 11.849/1988). Darüber hinaus belässt der Verkehrswesentatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG grundsätzlich Raum für eine Naturschutzkompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung; diese haben jedoch das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot zu beachten und dürfen die Kompetenz des Bundes zur Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Interessen dienenden Verkehrswegenetzes nicht unterlaufen (vgl. VfSlg. 15.552/1999).3.2.2. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfasst auch eine Fachplanungskompetenz des Bundes, welche die Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG zur Raumplanung entsprechend einschränkt vergleiche , VfSlg. 2674 aus 1954,). Wo und wie Bundesstraßen zu führen sind, können Landesvorschriften nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen. Die Planung einer Bundesstraße ist - ebenso wie die Festlegung ihrer Trasse - in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache vergleiche , zB VfSlg. 7658 aus 1975,; 11.849 aus 1988,). Darüber hinaus belässt der Verkehrswesentatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG grundsätzlich Raum für eine Naturschutzkompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung; diese haben jedoch das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot zu beachten und dürfen die Kompetenz des Bundes zur Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Interessen dienenden Verkehrswegenetzes nicht unterlaufen vergleiche , VfSlg. 15.552 aus 1999,).
3.3. Dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung folgend, sah das UVP-G 2000 in seinem dritten Abschnitt (bis zur UVP-G Novelle 2012, BGBl. I 77/2012) für die erste Instanz folgendes, für den vorliegenden Fall relevantes Zuständigkeitsregime für die Durchführung der UVP und das Genehmigungsverfahren für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vor: Für Vorhaben des dritten Abschnitts hatte der/die Bundesminister/in für Verkehr die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle bundesgesetzlich statuierten und von einem/einer Bundesminister/in zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen anzuwenden waren. Der Landeshauptmann hatte ein (weiteres) teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die übrigen bundesrechtlich geregelten Genehmigungstatbestände anzuwenden waren. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen blieb gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 unberührt, wodurch ein weiteres teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren betreffend alle von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen - insbesondere jene nach den Naturschutzgesetzen der Länder - durchzuführen war.3.3. Dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung folgend, sah das UVP-G 2000 in seinem dritten Abschnitt (bis zur UVP-G Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012,) für die erste Instanz folgendes, für den vorliegenden Fall relevantes Zuständigkeitsregime für die Durchführung der UVP und das Genehmigungsverfahren für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vor: Für Vorhaben des dritten Abschnitts hatte der/die Bundesminister/in für Verkehr die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle bundesgesetzlich statuierten und von einem/einer Bundesminister/in zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen anzuwenden waren. Der Landeshauptmann hatte ein (weiteres) teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die übrigen bundesrechtlich geregelten Genehmigungstatbestände anzuwenden waren. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen blieb gemäß Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 unberührt, wodurch ein weiteres teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren betreffend alle von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen - insbesondere jene nach den Naturschutzgesetzen der Länder - durchzuführen war.
3.4. Für die Erteilung einer Genehmigung für UVP-pflichtige Bundesstraßenprojekte sieht der Gesetzgeber auf dem Boden dieser Kompetenzverteilung unter anderem vor, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind (§ 24f Abs. 3 UVP-G 2000) und die Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird; wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000). § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 normiert schließlich, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Daneben normiert das auf Bundestraßenprojekte anzuwendende BStG 1971 in § 4 Abs. 1, dass der/die Bundesminister/in für Verkehr den Straßenverlauf einer neuen Bundestraße unter anderem unter Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit zu bestimmen hat.3.4. Für die Erteilung einer Genehmigung für UVP-pflichtige Bundesstraßenprojekte sieht der Gesetzgeber auf dem Boden dieser Kompetenzverteilung unter anderem vor, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind (Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000) und die Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird; wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000). Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000 normiert schließlich, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Daneben normiert das auf Bundestraßenprojekte anzuwendende BStG 1971 in Paragraph 4, Absatz eins,, dass der/die Bundesminister/in für Verkehr den Straßenverlauf einer neuen Bundestraße unter anderem unter Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit zu bestimmen hat.
3.5. Das Unionsrecht trifft weitere Vorgaben, wenn ein Bundesstraßenprojekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft. Die FFH-RL (Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4) verlangt diesfalls vor Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets und gegebenenfalls - wenn trotz erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebiets das Projekt wegen überwiegender öffentlicher Interessen durchgeführt werden soll - die Vornahme einer Alternativenprüfung. Die Genehmigung darf im Fall von erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets daher nach den Vorgaben der FFH-RL nur dann erteilt werden, wenn das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.3.5. Das Unionsrecht trifft weitere Vorgaben, wenn ein Bundesstraßenprojekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft. Die FFH-RL (Artikel 6, Absatz 3, und Absatz 4,) verlangt diesfalls vor Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets und gegebenenfalls - wenn trotz erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebiets das Projekt wegen überwiegender öffentlicher Interessen durchgeführt werden soll - die Vornahme einer Alternativenprüfung. Die Genehmigung darf im Fall von erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets daher nach den Vorgaben der FFH-RL nur dann erteilt werden, wenn das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
3.6. Für die Zuständigkeit zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist die innerstaatliche Kompetenzverteilung maßgeblich. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dazu in § 10 NÖ NSchG 2000 einschlägige Regelungen erlassen, die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Naturschutzbehörde zu vollziehen sind. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen jedoch kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081).3.6. Für die Zuständigkeit zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist die innerstaatliche Kompetenzverteilung maßgeblich. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dazu in Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 einschlägige Regelungen erlassen, die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Naturschutzbehörde zu vollziehen sind. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen jedoch kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt vergleiche , VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081).
3.7. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung ermöglicht es der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen (Bundes-)Behörde jedoch, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraße darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Projekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft (vgl. VfSlg. 17.896/2006 im Verfahren zur damaligen verordnungsförmigen Trassenfestlegung). Die oben dargelegten Genehmigungsvorgaben im UVP-G 2000 (sowie im BStG 1971) ermöglichen es auch, dem Unionsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines FFH-Schutzgebiets von dem/der Bundesminister/in für Verkehr (in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau) im Rahmen der UVP und der Genehmigungsentscheidung selbst berücksichtigt werden (siehe dazu auch Madner, Art. 11 Abs. 6 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 9 f., wonach die Ergänzung der materiellrechtlichen Kriterien kompetenzrechtlich gedeckt ist, soweit diese im jeweiligen Kompetenzbereich angelegt ist; vgl. auch Mayrhofer, Bundes- und Landesstraßenplanungsrecht, in Hauer/Nussbaumer [Hrsg.], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 311 [320 ff.], wonach die Berücksichtigung des Naturschutzes nach der einfachgesetzlichen Lage möglich ist).3.7. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung ermöglicht es der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen (Bundes-)Behörde jedoch, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraße darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Projekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft vergleiche , VfSlg. 17.896 aus 2006, im Verfahren zur damaligen verordnungsförmigen Trassenfestlegung). Die oben dargelegten Genehmigungsvorgaben im UVP-G 2000 (sowie im BStG 1971) ermöglichen es auch, dem Unionsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines FFH-Schutzgebiets von dem/der Bundesminister/in für Verkehr (in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau) im Rahmen der UVP und der Genehmigungsentscheidung selbst berücksichtigt werden (siehe dazu auch Madner, Artikel 11, Absatz 6, B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 9 f., wonach die Ergänzung der materiellrechtlichen Kriterien kompetenzrechtlich gedeckt ist, soweit diese im jeweiligen Kompetenzbereich angelegt ist; vergleiche , auch Mayrhofer, Bundes- und Landesstraßenplanungsrecht, in Hauer/Nussbaumer [Hrsg.], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 311 [320 ff.], wonach die Berücksichtigung des Naturschutzes nach der einfachgesetzlichen Lage möglich ist).
3.8. Vor diesem (kompetenz-)rechtlichen Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht in verfassungswidriger Weise in Anspruch genommen, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, im Gefolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß § 24f Abs. 5 leg.cit. berücksichtigte. Ob die Anwendung der Genehmigungskriterien dabei im Einzelnen in jeder Hinsicht rechtsrichtig erfolgte, ist - da diese vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen jedenfalls nicht willkürlich erfolgte - vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Gestaltung des Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen als teilkonzentriertes Verfahren zu beurteilen.3.8. Vor diesem (kompetenz-)rechtlichen Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht in verfassungswidriger Weise in Anspruch genommen, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, im Gefolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, leg.cit. berücksichtigte. Ob die Anwendung der Genehmigungskriterien dabei im Einzelnen in jeder Hinsicht rechtsrichtig erfolgte, ist - da diese vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen jedenfalls nicht willkürlich erfolgte - vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Gestaltung des Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen als teilkonzentriertes Verfahren zu beurteilen.
4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt die beschwerdeführenden Parteien auch nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG, im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere den Fragen, ob eine Alternative iSd FFH-RL nur dann vorliegen kann, wenn sie tatsächlich genehmigungsfähig ist und dies auch von der Behörde festgestellt wird, und ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagenen Maßnahmen um Abschwächungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen handelt und wie diese jeweils in der Beurteilung der Naturverträglichkeit und der Alternativenprüfung zu berücksichtigen wären, handelt es sich um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.“4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt die beschwerdeführenden Parteien auch nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG, im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere den Fragen, ob eine Alternative iSd FFH-RL nur dann vorliegen kann, wenn sie tatsächlich genehmigungsfähig ist und dies auch von der Behörde festgestellt wird, und ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagenen Maßnahmen um Abschwächungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen handelt und wie diese jeweils in der Beurteilung der Naturverträglichkeit und der Alternativenprüfung zu berücksichtigen wären, handelt es sich um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:Die hier relevanten Bestimmungen des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lauten auszugsweise:
„Abschnittsgenehmigungen
§ 18a. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§ 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.Paragraph 18 a, Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die Paragraphen 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.
...
3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
(2) ...
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(2) ...
(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Verfahren über Vorhaben des Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.(4) Die Zuständigkeit nach Absatz eins, und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins, und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5) ...
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.
(1a) ...
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn dies im Rahmen einer strategischen Prüfung Verkehr geprüft wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5) ...
(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 17 Abs. 4 vierter und fünfter Satz (Vorratsflächen); § 17a; § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).(12) Im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 sind weiters anzuwenden: Paragraph 17, Absatz 4, vierter und fünfter Satz (Vorratsflächen); Paragraph 17 a,; Paragraph 18 a, (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Absatz eins bis 11, Absatz 13 und 14 sowie in Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, auch Paragraph 16, Absatz eins und 2 gilt; Paragraph 23, (Kontrollen und Duldungspflichten).
(13) ...“
Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages der Zweitrevisionswerberin auf Erteilung von drei Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000 im Beschwerdeverfahren:Zur Frage der Zulässigkeit des Antrages der Zweitrevisionswerberin auf Erteilung von drei Abschnittsgenehmigungen gemäß Paragraph 18 a, UVP-G 2000 im Beschwerdeverfahren:
Hengstschläger/Leeb verweisen zur Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG bzw. zur „Sache“ im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach seien Einschränkungen eines Antrages zulässig, wenn der Gegenstand des eingeschränkten Antrages bereits Inhalt des Spruches der Unterinstanz war; bewirke eine Antragsänderung jedoch, dass die Berufungsbehörde erstmals über in der Berufung gestellte Anträge meritorisch abspreche, seien diese unzulässig. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendbarkeit einer „anderen Norm“ bezieht sich jeweils darauf, dass von der Berufungsbehörde andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen waren, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Diese Entscheidungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, weil fallbezogen die belangte Behörde unstrittig über dieselben Tatbestände absprach, die nunmehr Gegenstand der jeweiligen Abschnittsgenehmigung wären.Hengstschläger/Leeb verweisen zur Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG bzw. zur „Sache“ im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach seien Einschränkungen eines Antrages zulässig, wenn der Gegenstand des eingeschränkten Antrages bereits Inhalt des Spruches der Unterinstanz war; bewirke eine Antragsänderung jedoch, dass die Berufungsbehörde erstmals über in der Berufung gestellte Anträge meritorisch abspreche, seien diese unzulässig. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendbarkeit einer „anderen Norm“ bezieht sich jeweils darauf, dass von der Berufungsbehörde andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen waren, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Diese Entscheidungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, weil fallbezogen die belangte Behörde unstrittig über dieselben Tatbestände absprach, die nunmehr Gegenstand der jeweiligen Abschnittsgenehmigung wären.
Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0343, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Wesentlichkeit von Änderungen eines Vorhabens im Rahmen des UVP-G 2000 aus: „Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche. [...] Auf diese abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt es an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist.“Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, 2006/06/0343, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Wesentlichkeit von Änderungen eines Vorhabens im Rahmen des UVP-G 2000 aus: „Eine wesentliche Projektsänderung im hier maßgeblichen, zuvor umschriebenen Sinn liegt jedenfalls nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche. [...] Auf diese abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 kommt es an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist.“
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „[D]as BVwG [hat] seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000, sondern auf § 3a Abs 2 iVm Anhang 1 Z 12 lit b UVP-G 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist.“In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, betreffend ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „[D]as BVwG [hat] seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es - anders als noch die Behörde - in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000, sondern auf Paragraph 3 a, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 stützte, zumal die Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist.“
Aus verfahrensrechtlicher Sicht weist das Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, auf § 37 AVG hin, wonach die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Aus verfahrensrechtlicher Sicht weist das Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, auf Paragraph 37, AVG hin, wonach die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Aus der Systematik des UVP-G 2000 ist nicht ableitbar, dass eine Antragstellung gemäß § 18a leg. cit. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung wäre weder aus Sicht der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 noch der Parteien erforderlich. § 24f Abs. 12 leg. cit. legt für Abschnittsgenehmigungen bei Vorhaben, die - wie die verfahrensgegenständliche S 8 - dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 unterliegen, fest, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung alle Genehmigungskriterien (Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14) erfüllt sein müssen und im vom Bundesminister/von der Bundesministerin durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren für jede Abschnittsgenehmigung eine mündliche Verhandlung gemäß § 16 leg. cit. durchzuführen ist. Somit ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Abschnittsgenehmigungen Schutzgüter oder Genehmigungskriterien nicht oder in einem anderen Umfang als bei Genehmigung des Gesamtvorhabens geprüft würden oder vom jeweiligen Abschnitt betroffene Parteien ihre Rechte nicht wahrnehmen könnten.Aus der Systematik des UVP-G 2000 ist nicht ableitbar, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 18 a, leg. cit. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig wäre. Eine solche Einschränkung wäre weder aus Sicht der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 noch der Parteien erforderlich. Paragraph 24 f, Absatz 12, leg. cit. legt für Abschnittsgenehmigungen bei Vorhaben, die - wie die verfahrensgegenständliche S 8 - dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 unterliegen, fest, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung alle Genehmigungskriterien (Absatz eins, bis 11, Absatz 13, und 14) erfüllt sein müssen und im vom Bundesminister/von der Bundesministerin durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren für jede Abschnittsgenehmigung eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, leg. cit. durchzuführen ist. Somit ist nicht zu erkennen, dass im Rahmen der Abschnittsgenehmigungen Schutzgüter oder Genehmigungskriterien nicht oder in einem anderen Umfang als bei Genehmigung des Gesamtvorhabens geprüft würden oder vom jeweiligen Abschnitt betroffene Parteien ihre Rechte nicht wahrnehmen könnten.
Fallbezogen wird das BVwG daher zu prüfen haben, ob es sich bei den gegenständlichen „Schadensvermeidungsmaßnahmen“ um solche Maßnahmen handelt, die im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere zu klären wäre, ob die sich daraus ergebenden Vorteile zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag - angesichts der von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen (sachverständig formulierten) Bedingung als Nebenbestimmung iSd § 24f Abs. 3 UVP-G 2000, wonach mit der Inangriffnahme des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn die „Wirksamkeit der Schadensvermeidungsmaßnahmen“, welche sicherstellen sollen, dass der Eingriff unerheblich bleibt, nachgewiesen ist, - mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesehen werden können (vgl. Rn. 53 des oben genannten EuGH-Urteiles).Fallbezogen wird das BVwG daher zu prüfen haben, ob es sich bei den gegenständlichen „Schadensvermeidungsmaßnahmen“ um solche Maßnahmen handelt, die im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere zu klären wäre, ob die sich daraus ergebenden Vorteile zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag - angesichts der von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen (sachverständig formulierten) Bedingung als Nebenbestimmung iSd Paragraph 24 f, Absatz 3, UVP-G 2000, wonach mit der Inangriffnahme des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn die „Wirksamkeit der Schadensvermeidungsmaßnahmen“, welche sicherstellen sollen, dass der Eingriff unerheblich bleibt, nachgewiesen ist, - mit der erforderlichen Sicherheit vorhergesehen werden können vergleiche , Rn. 53 des oben genannten EuGH-Urteiles).
Für den Fall, dass das BVwG zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der in Rede stehenden Bedingung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wäre zu prüfen, ob das Vorhaben unter diesen Voraussetzungen mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes verträglich ist. Ergibt die Naturverträglichkeitsprüfung, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist in Anwendung des § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 die Bewilligung zu erteilen.Für den Fall, dass das BVwG zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Zweitrevisionswerberin vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der in Rede stehenden Bedingung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wäre zu prüfen, ob das Vorhaben unter diesen Voraussetzungen mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebietes verträglich ist. Ergibt die Naturverträglichkeitsprüfung, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist in Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 die Bewilligung zu erteilen.
Eine weitere Prüfung gemäß § 10 Abs. 5 bis 7 NÖ NSchG 2000 (Alternativlösungen, Interessenabwägung, Ausgleichsmaßnahmen) setzt das Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Naturverträglichkeitsprüfung voraus.Eine weitere Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, bis 7 NÖ NSchG 2000 (Alternativlösungen, Interessenabwägung, Ausgleichsmaßnahmen) setzt das Vorliegen eines negativen Ergebnisses der Naturverträglichkeitsprüfung voraus.
Wien, am 17. März 2026
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORABSchlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060007.J00Im RIS seit
12.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026