Index
E3L E15103020;Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003, Zl. IVe- 151.095/03, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die ASFINAG, diese vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, 6901 Bregenz, Landhaus), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde in Abweisung der u.a. von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 35 Abs. 2 und 37 Abs. 1, 2 und 3 iVm den §§ 33 Abs. 1 lit. g, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) iVm Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Bundesstraße (S 18 Bodensee Schnellstraße) in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt unter im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. ausgeführt, es stehe auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Straßenprojektes die Interessen von Natur und Landschaft - in näher dargestellter Art und Weise - verletze. Diese Verletzung könne durch Auflagen nicht bzw. nur zum Teil ausgeglichen werden. Eine Bewilligung sei daher nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinn des § 35 Abs. 2 NatSchG statthaft. Für das Vorhaben sprechende Interessen ergäben sich aus den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung der Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997, BGBl. II Nr. 96/1997) gewesen seien. Die Trassenverordnung dokumentiere einen festen Grundbestand der öffentlichen Interessen, die an der Realisierung des Vorhabens bestünden. Demnach habe das Straßenprojekt - wie näher dargelegt - die Funktion einer Umfahrungsstraße, die durch Begleitmaßnahmen eine nachhaltige Entlastung des bestehenden Straßennetzes, insbesondere der Ortsdurchfahrten, die bereits die Kapazitätsgrenze erreicht hätten, herbeiführen solle. Weiters werde eine Bündelungsfunktion zur Entlastung der im Siedlungsgebiet bestehenden Grenzübergänge entfaltet. Als - sachverständig belegte - Folgewirkungen sei u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verkürzung von Fahrzeiten sowie eine Reduktion der Schadstoff- und Lärmimmissionen zu erwarten. Das beantragte Projekt diene somit dem Gemeinwohl, indem es die derzeit überbelasteten Wohngebiete von übermäßigem Verkehr spürbar entlaste. Dem Ziel einer Förderung von Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung werde Rechnung getragen. Die Entlastungswirkung der S 18 sei großräumig angelegt. Sie werde ca. 68.000 Personen zu Gute kommen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten werde die Bevölkerung von derzeit bereits als kritisch zu beurteilenden Lärm- und Schadstoffbelastungen entlastet. Neben dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt sei das mit der S 18 verfolgte volkswirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung von Bedeutung (u.a. Einsparung von Reise- und Verlustzeiten, Beschleunigung des öffentlichen Nahverkehrs, Senkung der Unfallkosten, Reduktion der Schadstoffemissionen und Verringerung des Treibstoffverbrauchs). 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 2003 wurde in Abweisung der u.a. von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2 und 37 Absatz eins, 2, und 3 in Verbindung mit , den Paragraphen 33, Absatz eins, Litera g,, 24 Absatz 2 und 25 Absatz eins, und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NatSchG) in Verbindung mit , Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 12, Absatz eins, Litera d und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer näher beschriebenen Bundesstraße (S 18 Bodensee Schnellstraße) in den Gemeinden Höchst, Fußach, Lustenau, Dornbirn, Lauterach und Wolfurt unter im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. ausgeführt, es stehe auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Straßenprojektes die Interessen von Natur und Landschaft - in näher dargestellter Art und Weise - verletze. Diese Verletzung könne durch Auflagen nicht bzw. nur zum Teil ausgeglichen werden. Eine Bewilligung sei daher nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, NatSchG statthaft. Für das Vorhaben sprechende Interessen ergäben sich aus den Unterlagen, die Grundlage für die Erlassung der Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. April 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1997,) gewesen seien. Die Trassenverordnung dokumentiere einen festen Grundbestand der öffentlichen Interessen, die an der Realisierung des Vorhabens bestünden. Demnach habe das Straßenprojekt - wie näher dargelegt - die Funktion einer Umfahrungsstraße, die durch Begleitmaßnahmen eine nachhaltige Entlastung des bestehenden Straßennetzes, insbesondere der Ortsdurchfahrten, die bereits die Kapazitätsgrenze erreicht hätten, herbeiführen solle. Weiters werde eine Bündelungsfunktion zur Entlastung der im Siedlungsgebiet bestehenden Grenzübergänge entfaltet. Als - sachverständig belegte - Folgewirkungen sei u. a. eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, eine Verkürzung von Fahrzeiten sowie eine Reduktion der Schadstoff- und Lärmimmissionen zu erwarten. Das beantragte Projekt diene somit dem Gemeinwohl, indem es die derzeit überbelasteten Wohngebiete von übermäßigem Verkehr spürbar entlaste. Dem Ziel einer Förderung von Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung werde Rechnung getragen. Die Entlastungswirkung der S 18 sei großräumig angelegt. Sie werde ca. 68.000 Personen zu Gute kommen. Insbesondere in den Ortsdurchfahrten werde die Bevölkerung von derzeit bereits als kritisch zu beurteilenden Lärm- und Schadstoffbelastungen entlastet. Neben dem Gesundheits- und Sicherheitsaspekt sei das mit der S 18 verfolgte volkswirtschaftliche Ziel einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung von Bedeutung (u.a. Einsparung von Reise- und Verlustzeiten, Beschleunigung des öffentlichen Nahverkehrs, Senkung der Unfallkosten, Reduktion der Schadstoffemissionen und Verringerung des Treibstoffverbrauchs).
Diese an der geplanten Straße bestehenden öffentlichen Interessen würden die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Unterbleiben der mit einer Verwirklichung des Projektes verbundenen Beeinträchtigungen der Naturwerte überwiegen. Die mit der Errichtung der S 18 zu verwirklichenden Ziele des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung besäßen höchste Priorität. Die berührten Naturinteressen könnten daher wohl gleichen, nicht aber einen höheren Stellenwert aufweisen als das Interesse an den verbesserten Lebensverhältnissen in den betroffenen Siedlungsgebieten. Eine Gegenüberstellung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den sich in der Trassenverordnung manifestierenden sonstigen öffentlichen Interessen führe daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Realisierung des zur Bewilligung beantragten Projekts jene des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch die Projektrealisierung verletzt würden, überwiegen.
Eine Alternativenprüfung im Sinne des § 35 Abs. 2 NatSchG könne in Ansehung der vom Bund verordneten Trasse im Naturschutzverfahren nicht erfolgen. Diese Prüfung sei vielmehr nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 vom Bundesminister vor Erlassung der Verordnung vorzunehmen. Betreffend das Straßenstück "Rampe 100" sei allerdings festzustellen, dass dieses von der Trassenverordnung nicht erfasst sei, eine - näher dargestellte - Beurteilung führe jedoch zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei auch insoweit keine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zum geplanten Straßenstück zur Verfügung stehe.Eine Alternativenprüfung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, NatSchG könne in Ansehung der vom Bund verordneten Trasse im Naturschutzverfahren nicht erfolgen. Diese Prüfung sei vielmehr nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 vom Bundesminister vor Erlassung der Verordnung vorzunehmen. Betreffend das Straßenstück "Rampe 100" sei allerdings festzustellen, dass dieses von der Trassenverordnung nicht erfasst sei, eine - näher dargestellte - Beurteilung führe jedoch zum Ergebnis, dass der mitbeteiligten Partei auch insoweit keine zumutbare, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigende Alternative zum geplanten Straßenstück zur Verfügung stehe.
Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen werde (auch) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie) entsprochen.Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen werde (auch) den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutzrichtlinie, Artikel 6, Absatz 3, und 4 FFH-Richtlinie) entsprochen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sic