1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. November 2016 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. November 2016 wurde ihm der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
In der Folge wurde der Revisionswerber straffällig. Es wurde gegen ihn eine Anklage wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB erhoben. Infolgedessen wurde dem Revisionswerber am 24. September 2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet worden ist.In der Folge wurde der Revisionswerber straffällig. Es wurde gegen ihn eine Anklage wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB erhoben. Infolgedessen wurde dem Revisionswerber am 24. September 2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet worden ist. 3
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die im Berufungsverfahren mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 2019 auf drei Jahre reduziert wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die im Berufungsverfahren mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. April 2019 auf drei Jahre reduziert wurde.
4
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. August 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Ihm wurde weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Auch wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. August 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Ihm wurde weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Auch wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5
Ein in der Folge durchgeführtes Verfahren aufgrund des Antrages des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.
6
Der Revisionswerber befand sich in der Zeit von 12. November 2020 bis 12. November 2022 in Strafhaft. Zuvor hatte er sich durch Aufenthalte an unterschiedlichen Orten im In- und Ausland dem Strafvollzug entzogen.
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Am 25. März 2024 stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen - erstmals - mit seiner Bisexualität und einer daraus resultierenden Gefahr der Verfolgung in seinem Herkunftsstaat.
8
Mit Bescheid vom 7. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 7. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erkannte die Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
9
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte zum Ergebnis, dass eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer schweren Straftat wie Vergewaltigung eine gravierende Missachtung der Rechte und der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen zeige und somit eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zur Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen erwerbsfähigen Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich seinen Lebensunterhalt im Heimatland selbst finanzieren könne. Er habe in Syrien familiäre und private Anknüpfungspunkte und Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vor. Für die Behörde stehe weiters fest, dass für den Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Der Beschwerde sei somit die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Bezugnehmend auf die rechtskräftige Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie die weiteren damit getroffenen Aussprüche vom 7. August 2019 hielt die Behörde fest, dass gegen den Revisionswerber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot bestehe, sodass sich ein neuerlicher Abspruch darüber erübrige.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte zum Ergebnis, dass eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer schweren Straftat wie Vergewaltigung eine gravierende Missachtung der Rechte und der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen zeige und somit eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Zur Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Behörde aus, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihm um einen erwerbsfähigen Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich seinen Lebensunterhalt im Heimatland selbst finanzieren könne. Er habe in Syrien familiäre und private Anknüpfungspunkte und Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vor. Für die Behörde stehe weiters fest, dass für den Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Der Beschwerde sei somit die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Bezugnehmend auf die rechtskräftige Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie die weiteren damit getroffenen Aussprüche vom 7. August 2019 hielt die Behörde fest, dass gegen den Revisionswerber bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot bestehe, sodass sich ein neuerlicher Abspruch darüber erübrige.
10
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides vom 7. November 2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Über Spruchpunkt IV. erging bereits zuvor ein hier nicht gegenständliches Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 7. November 2024 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Über Spruchpunkt römisch vier. erging bereits zuvor ein hier nicht gegenständliches Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
11
In der Begründung des Erkenntnisses ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber sei bisexuell. Eine asylrelevante Verfolgung von LGBT-Personen könne - so das Verwaltungsgericht bezugnehmend auf Länderberichte zu Syrien - nicht ausgeschlossen werden.
12
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines schweren Verbrechens das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen sei. Dieses Verbrechen sei nicht nur abstrakt, sondern auch konkret als schwer zu bezeichnen, vor allem deshalb, weil der Revisionswerber besonders brutal und unter Ausschaltung der Gegenwehr seines Opfers vorgegangen sei. Hinsichtlich der Erstellung einer Gefährdungsprognose - so das Verwaltungsgericht weiter - sei neben der Brutalität der Tat zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zwar nach zwei Jahren enthaftet worden sei, die angeordnete Bewährungshilfe habe aber erst am 3. Juni 2024 geendet. Vor diesem Hintergrund erweise sich der gut neunmonatige Zeitraum, in dem sich der Revisionswerber ohne Bewährungshilfe zurechtfinden und alleine wohlverhalten soll, insbesondere bei der gezeigten Brutalität der Tathandlung, jedenfalls als zu kurz, um eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit nachhaltig verneinen zu können. Anderes sei auch aus den vorgelegten Schreiben der Psychotherapeutin des Revisionswerbers nicht zu gewinnen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass den Revisionswerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person reuten. In dieses Bild passe auch der Umstand, dass sich der Revisionswerber über mehrere Monate hinweg durch Wechsel seiner Aufenthalte sowohl im In- als auch Ausland seinem Strafantritt und damit seiner Verantwortung für seine Straftat entzogen habe, und erst über Festnahme in Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehles einem Haftantritt in einer österreichischen Justizanstalt habe zugeführt werden können. Im Ergebnis habe das gesamte Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass von diesem gegenwärtig keine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehe. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, sodass schon deshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei. Daher sei auch auf den - erstmals mit dem Folgeantrag dargelegten - Verfolgungsgrund (Verfolgung aufgrund der bisexuellen Orientierung) nach § 6 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr im Detail einzugehen.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers wegen eines schweren Verbrechens das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen sei. Dieses Verbrechen sei nicht nur abstrakt, sondern auch konkret als schwer zu bezeichnen, vor allem deshalb, weil der Revisionswerber besonders brutal und unter Ausschaltung der Gegenwehr seines Opfers vorgegangen sei. Hinsichtlich der Erstellung einer Gefährdungsprognose - so das Verwaltungsgericht weiter - sei neben der Brutalität der Tat zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zwar nach zwei Jahren enthaftet worden sei, die angeordnete Bewährungshilfe habe aber erst am 3. Juni 2024 geendet. Vor diesem Hintergrund erweise sich der gut neunmonatige Zeitraum, in dem sich der Revisionswerber ohne Bewährungshilfe zurechtfinden und alleine wohlverhalten soll, insbesondere bei der gezeigten Brutalität der Tathandlung, jedenfalls als zu kurz, um eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit nachhaltig verneinen zu können. Anderes sei auch aus den vorgelegten Schreiben der Psychotherapeutin des Revisionswerbers nicht zu gewinnen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber von einer (tief empfundenen) Reue für seine Tat nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass den Revisionswerber maßgeblich die Rechtsfolgen seines schweren Verbrechens für seine eigene Person reuten. In dieses Bild passe auch der Umstand, dass sich der Revisionswerber über mehrere Monate hinweg durch Wechsel seiner Aufenthalte sowohl im In- als auch Ausland seinem Strafantritt und damit seiner Verantwortung für seine Straftat entzogen habe, und erst über Festnahme in Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehles einem Haftantritt in einer österreichischen Justizanstalt habe zugeführt werden können. Im Ergebnis habe das gesamte Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers das Bundesverwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass von diesem gegenwärtig keine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehe. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor, sodass schon deshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei. Daher sei auch auf den - erstmals mit dem Folgeantrag dargelegten - Verfolgungsgrund (Verfolgung aufgrund der bisexuellen Orientierung) nach Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr im Detail einzugehen. 13
Zur Versagung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Verwaltungsgericht aus, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sehe drei Alternativvoraussetzungen für die Aberkennung bzw. für die Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor: 1.) das Vorliegen einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Z 1), 2.) der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar (Z 2) oder 3.) der Fremde sei von einem (inländischen) Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden (Z 3). Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Straftat nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um ein Verbrechen - zudem um ein „besonders schweres“ - handle, sei bereits dargelegt worden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. sei daher - ausweislich § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - gleichermaßen abzuweisen gewesen. Weiters lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, wobei gegenteiliges weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet worden sei.Zur Versagung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sehe drei Alternativvoraussetzungen für die Aberkennung bzw. für die Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor: 1.) das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Ziffer eins,), 2.) der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar (Ziffer 2,) oder 3.) der Fremde sei von einem (inländischen) Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden (Ziffer 3,). Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Straftat nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um ein Verbrechen - zudem um ein „besonders schweres“ - handle, sei bereits dargelegt worden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. sei daher - ausweislich Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - gleichermaßen abzuweisen gewesen. Weiters lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, wobei gegenteiliges weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet worden sei. 14
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1107/2025-9, ab und trat diese über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 8. Oktober 2025, E 1107/2025-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
15
Diese Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:
17
Die Revision erweist sich - wie im Folgenden dargestellt wird - teilweise als zulässig und berechtigt, teilweise aber als unzulässig.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
21
Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorgenommene Gefährdungsprognose. Diese weise mehrere gravierende Mängel auf und sei unvertretbar. Aufgrund der dokumentierten Verhaltensänderung des Revisionswerbers, der fortlaufenden Therapie und des seit der Haftentlassung verstrichenen Wohlverhaltenszeitraums hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass die neuerliche Begehung einer Sexualstraftat unwahrscheinlich sei und vom Revisionswerber - im Hinblick auf die 2018 begangene Straftat - keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgehe. Aufgrund der im Erkenntnis getroffenen Feststellungen über seine sexuelle Orientierung und der ihm drohenden Gefahren im Fall seiner Rückkehr nach Syrien, wäre das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, die im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung und damit in dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der bisexuellen Männer begründet sei.Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorgenommene Gefährdungsprognose. Diese weise mehrere gravierende Mängel auf und sei unvertretbar. Aufgrund der dokumentierten Verhaltensänderung des Revisionswerbers, der fortlaufenden Therapie und des seit der Haftentlassung verstrichenen Wohlverhaltenszeitraums hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass die neuerliche Begehung einer Sexualstraftat unwahrscheinlich sei und vom Revisionswerber - im Hinblick auf die 2018 begangene Straftat - keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr ausgehe. Aufgrund der im Erkenntnis getroffenen Feststellungen über seine sexuelle Orientierung und der ihm drohenden Gefahren im Fall seiner Rückkehr nach Syrien, wäre das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe, die im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung und damit in dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der bisexuellen Männer begründet sei. 22
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
23
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
24
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
25
Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen hat, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. VwGH 24.3.2025, Ra 2025/20/0059, mwN).Dazu ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen hat, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft vergleiche , VwGH 24.3.2025, Ra 2025/20/0059, mwN). 26
Soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Gesinnungswandel, den positiven Folgen der abgeleisteten Psychotherapie und der Stellungnahmen der Therapeutin auseinandergesetzt, macht er mit seinen Ausführungen keinen Begründungsmangel geltend, sondern spricht der Sache nach die beweiswürdigenden Erwägungen und die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes an.
27
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu der vom Revisionswerber verübten Straftat getroffen, wobei es die Tatumstände, wie die konkrete Tatbegehung und das gesetzte Fehlverhalten, berücksichtigte. Es hat dabei - wie auch das Strafgericht - vor allem die vom Revisionswerber nicht unerhebliche angewandte Gewalt gegen das Opfer zu seinen Lasten gewertet sowie den Umstand, dass der Revisionswerber auch keine Verantwortung für die Tat übernommen hat und sich überdies dem Strafvollzug durch Untertauchen entzog. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund mit der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und seine Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers unter anderem auf das den Straftaten zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten, insbesondere die Brutalität bei Tatbegehung und auch unter Berücksichtigung der Schreiben der Therapeutin, gestützt. Vor diesem Hintergrund hat es letztlich den Wohlverhaltenszeitraum bei dem vorliegenden Sexualdelikt als zu kurz beurteilt. Auch wenn der Revisionswerber richtig darauf hinweist, dass der Wohlverhaltenszeitraum nicht ab Ablauf der Bewährungshilfe, sondern vom Zeitpunkt der Haftentlassung zu berücksichtigen ist, kann dem Wohlverhalten des Revisionswerbers seit der Haftentlassung im November 2022 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2025 kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt (vgl. VwGH 24.10.2024, 2023/21/0090, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen kommt es fallbezogen auf die Frage, ob der Revisionswerber reumütig war, somit nicht entscheidungswesentlich an.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen zu der vom Revisionswerber verübten Straftat getroffen, wobei es die Tatumstände, wie die konkrete Tatbegehung und das gesetzte Fehlverhalten, berücksichtigte. Es hat dabei - wie auch das Strafgericht - vor allem die vom Revisionswerber nicht unerhebliche angewandte Gewalt gegen das Opfer zu seinen Lasten gewertet sowie den Umstand, dass der Revisionswerber auch keine Verantwortung für die Tat übernommen hat und sich überdies dem Strafvollzug durch Untertauchen entzog. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund mit der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und seine Einschätzung zur Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers unter anderem auf das den Straftaten zugrundeliegende gravierende Fehlverhalten, insbesondere die Brutalität bei Tatbegehung und auch unter Berücksichtigung der Schreiben der Therapeutin, gestützt. Vor diesem Hintergrund hat es letztlich den Wohlverhaltenszeitraum bei dem vorliegenden Sexualdelikt als zu kurz beurteilt. Auch wenn der Revisionswerber richtig darauf hinweist, dass der Wohlverhaltenszeitraum nicht ab Ablauf der Bewährungshilfe, sondern vom Zeitpunkt der Haftentlassung zu berücksichtigen ist, kann dem Wohlverhalten des Revisionswerbers seit der Haftentlassung im November 2022 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im März 2025 kein entscheidungswesentliches Gewicht zukommen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dies selbst für den Fall einer bereits erfolgreich absolvierten Therapie gilt vergleiche , VwGH 24.10.2024, 2023/21/0090, mwN). Entgegen dem Revisionsvorbringen kommt es fallbezogen auf die Frage, ob der Revisionswerber reumütig war, somit nicht entscheidungswesentlich an. 28
In der Revision wird weder dargelegt noch ist es anhand der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Umständen der Tat und der von ihm gesetzten Schritte nach Haftentlassung zu sehen, dass der Beurteilungszeitraum von knapp zwei Jahren und fünf Monaten bereits ausreichend gewesen sei, um von keiner Gemeingefährdung mehr auszugehen.
29
Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und damit die Zulässigkeit der Revision zu bejahen wäre.Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung, im Revisionsfall liege ein besonders schweres Verbrechen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor, von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und damit die Zulässigkeit der Revision zu bejahen wäre. 30
Der Revisionswerber wendet sich des Weiteren gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt in der Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung dieses Schutzstatus lediglich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gestützt. Die Anwendung des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 setze aber die vorherige Prüfung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraus, welche jedoch unterlassen worden sei.Der Revisionswerber wendet sich des Weiteren gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bringt in der Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung dieses Schutzstatus lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gestützt. Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 setze aber die vorherige Prüfung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraus, welche jedoch unterlassen worden sei.
31
Dieses Vorbringen führt zur Zulässigkeit der Revision.
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§ 8 und § 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):Paragraph 8 und Paragraph 9, AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) ...
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) ...
...
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) ...Paragraph 9, (1) ...
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
2.
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3.
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
...“
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß darauf zurückgezogen, dass der Revisionswerber das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB begangen habe, wofür er im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Bei der hier in Rede stehenden Straftat handle es sich zudem um ein „besonders schweres“ Verbrechen. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bloß darauf zurückgezogen, dass der Revisionswerber das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen habe, wofür er im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Bei der hier in Rede stehenden Straftat handle es sich zudem um ein „besonders schweres“ Verbrechen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
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§ 8 AsylG 2005 sieht folgendes Prüfschema vor:Paragraph 8, AsylG 2005 sieht folgendes Prüfschema vor:
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Es ist zunächst nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - in den Konstellationen der Z 1 (Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) oder der Z 2 (dem Fremden wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt) - zu klären, ob eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist zunächst nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - in den Konstellationen der Ziffer eins, (Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) oder der Ziffer 2, (dem Fremden wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt) - zu klären, ob eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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Darauf aufbauend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG 2005 vor, dass - wenn kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung (in den hier genannten Fällen nach § 52 Abs. 2 Z 2 und Z 3 FPG) knüpft das FPG wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach § 52 Abs. 9 FPG (nach dem mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist).Darauf aufbauend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, AsylG 2005 vor, dass - wenn kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. An die Erlassung der Rückkehrentscheidung (in den hier genannten Fällen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG) knüpft das FPG wiederum die dort näher geregelten weiteren Aussprüche, insbesondere jenen nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (nach dem mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist).
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Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG 2005 sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
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Somit legt das Gesetz in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt (vgl. zur Prüfreihenfolge bei der nach § 8 AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Somit legt das Gesetz in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 erfolgt vergleiche , zur Prüfreihenfolge bei der nach Paragraph 8, AsylG 2005 vorzunehmenden Entscheidung VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 39
Dieser einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der daraus ableitbaren unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird, ist das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.Dieser einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der daraus ableitbaren unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 6, AsylG 2005 oder andererseits aus in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird, ist das Bundesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage nicht nachgekommen.
40
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass - wie im Fall der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz - allein schon das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zur Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend wäre, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zuvor) geprüft werden müsste.Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass - wie im Fall der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz - allein schon das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zur Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend wäre, ohne dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zuvor) geprüft werden müsste.
41
Eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kann - was das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht beachtet hat - sich auch aus in § 3 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach § 6 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls § 8 AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von § 3 Abs. 1 als auch von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).Eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kann - was das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht beachtet hat - sich auch aus in Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen ergeben. Nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nämlich, wenn ein Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung - also allein wegen des Bestehens des Ausschlussgrundes - abgewiesen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gilt aber auch diesfalls Paragraph 8, AsylG 2005, sodass bei der Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben ist, auch jene - aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 bei der Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allenfalls ungeprüft gebliebenen - Gründe einzubeziehen sind, die der Fremde vorgebracht hat, um zu begründen, weshalb ihm seiner Ansicht nach - nicht nur der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sondern sogar - der Status des Asylberechtigten zustehe (siehe auch das in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG statuierte Verbot der Abschiebung, das sowohl von Paragraph 3, Absatz eins, als auch von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfasste Situationen betrifft). Das gilt sinngemäß auch in jener Konstellation, in der einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, obgleich jene Gefahr, die zur Zuerkennung dieses Status geführt hat, weiterhin besteht vergleiche , VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). 42
Es gibt nun anhand der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis Hinweise dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen scheint, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat aufgrund seiner sexuellen Orientierung Konsequenzen zu gewärtigen haben könnte, die als Verfolgungshandlungen von asylrechtlich relevanter Intensität einzustufen sein könnten. Mit der gebotenen Klarheit ist dies jedoch dem angefochtenen Erkenntnis letztlich nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit bloß allgemein gehalten davon, dass eine „asylrelevante Verfolgung von LGBT-Personen in Syrien ... nicht ausgeschlossen werden“ könne. Ob aber eine solche Gefahr konkret auf den Revisionswerber bezogen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, wird das Bundesverwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren einer Klärung zuzuführen haben.
43
Sollte ein solche Gefahr als gegeben anzunehmen sein, wird das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall, in dem es ferner das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht (was angesichts der obigen Ausführungen zu § 6 AsylG 2005 naheliegend erscheint), nicht nur den - auf eine Abweisung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abstellenden - behördlichen Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Korrektur zuzuführen haben, sondern zur vollständigen Erledigung dieser Verwaltungsangelegenheit auch den nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit einer darauf gestützten Antragsabweisung von Amts wegen zu verbindenden weiteren Ausspruch zu treffen haben.Sollte ein solche Gefahr als gegeben anzunehmen sein, wird das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall, in dem es ferner das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht (was angesichts der obigen Ausführungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 naheliegend erscheint), nicht nur den - auf eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abstellenden - behördlichen Ausspruch über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Korrektur zuzuführen haben, sondern zur vollständigen Erledigung dieser Verwaltungsangelegenheit auch den nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit einer darauf gestützten Antragsabweisung von Amts wegen zu verbindenden weiteren Ausspruch zu treffen haben.
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Dabei wird es - abgesehen davon, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon aus dem Grund des § 59 Abs. 5 FPG zutreffend davon Abstand genommen hat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen - zu beachten haben, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0246).Dabei wird es - abgesehen davon, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon aus dem Grund des Paragraph 59, Absatz 5, FPG zutreffend davon Abstand genommen hat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen - zu beachten haben, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/20/0246). 45
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden hat (vgl. im Besonderen zur hier gegebenen Konstellation wiederum VwGH Ra 2021/20/0246).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 in jenem Fall, in dem eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen wird, nicht stattzufinden hat vergleiche , im Besonderen zur hier gegebenen Konstellation wiederum VwGH Ra 2021/20/0246). 46
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich nicht auf die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bezieht, erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Sie war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit sie sich nicht auf die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bezieht, erweist sich somit als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Sie war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
47
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. März 2026