TE Vwgh Beschluss 2026/4/23 Ro 2023/08/0002

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Veröffentlicht am 23.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG
ASVG §33 Abs1a
ASVG §410
ASVG §62 Abs1
ASVG §67a Abs7
AVG §17
AVG §9
IO §114 Abs1
IO §2 Abs2
IO §59
VwRallg
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67a heute
  2. ASVG § 67a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 67a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 67a gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 67a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 67a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 67a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  9. ASVG § 67a gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  10. ASVG § 67a gültig von 01.08.2010 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. ASVG § 67a gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  12. ASVG § 67a gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. IO § 114 heute
  2. IO § 114 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 114 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 114 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 114 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 59 heute
  2. IO § 59 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 59 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 59 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch, und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. K D, vertreten durch die Beck + Partner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2022, W167 2232306-1/12E, betreffend Einsicht in Beitragskonten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. Jänner 2020 wurde über das Vermögen der P GmbH der Konkurs eröffnet und der Revisionswerber als Masseverwalter bestellt.
2
Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 27. Jänner 2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), ihm als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P GmbH „elektronische Akteneinsicht in das bestehende Beitragskonto für den Zeitraum 20.01.2019 bis 20.01.2020“ zu gewähren, „um sich umfassend Kenntnis über das Vermögen der Schuldnerin zu verschaffen“.
3
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 wies die ÖGK diesen Antrag als unzulässig zurück.
4
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
5
Mit Beschluss vom 28. August 2020 wurde der Konkurs aufgehoben; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision erklärte es im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht (zum Fortbestand der Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers als vormaligem Masseverwalter) fest, dass sich der Revisionswerber „trotz Abschlusses des Konkursverfahren nicht als klaglos gestellt“ erachte, „weil die Verpflichtung zu Nachtragsverteilungen bestehe, wenn neues Vermögen hervorkomme, was im Falle des Obsiegens denkbar wäre“.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision erklärte es im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht (zum Fortbestand der Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers als vormaligem Masseverwalter) fest, dass sich der Revisionswerber „trotz Abschlusses des Konkursverfahren nicht als klaglos gestellt“ erachte, „weil die Verpflichtung zu Nachtragsverteilungen bestehe, wenn neues Vermögen hervorkomme, was im Falle des Obsiegens denkbar wäre“.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Revisionswerbers als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH.
8
Die Revision ist mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers im Ergebnis nicht zulässig.
9
Zunächst ist festzuhalten, dass das Recht auf Einsicht in die Beitragskonten nicht davon abhängig ist, ob ein (etwa die Beitragspflicht betreffendes) Verwaltungsverfahren anhängig ist (oder war).
10
Das Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird (vgl. Souhrada, SozSi 1996, 488; s. auch § 33 Abs. 1a ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der „Beitragskontonummer“ bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. hier - an dessen Stelle - des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht - in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen - unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinn zu dem - unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 [nunmehr Art. 22a] B-VG ergebenden Grenzen - bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vgl. auch die auf die „Dienstgeber-“ bzw. die „Beitragskontonummer“ abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG, § 460d Abs. 1 ASVG, § 11 Abs. 2 Z 1 B-KUVG, § 25 Abs. 1 Z 6 AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das „Beitragskonto“ Bezug nehmenden Regelungen in § 67a Abs. 5, 6 und 7, § 67b Abs. 1 ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, § 24f Abs. 6 und § 392a Abs. 6 BSVG, § 27f Abs. 5, § 35 Abs. 4a, § 398a Abs. 5, § 408a Abs. 4, § 408b Abs. 4 GSVG). Die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Bestimmung des § 67a Abs. 7 ASVG stellt vor diesem Hintergrund nur eine besondere Ausprägung dieses Rechts im Bereich der Sonderregelungen zur Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen (§§ 67a ff ASVG) dar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass dieses Recht allgemein außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderbestimmung nicht bestünde. § 62 Abs. 1 ASVG regelt die Erteilung einer „Mitteilung“ (also einer Auskunft) durch den Sozialversicherungsträger über einen allfälligen Beitragsrückstand und daher ein aliud zur Frage der Konteneinsicht.Das Dienstgeberkonto (Beitragskonto) ist jenes, über das die Beitragsverrechnung des Sozialversicherungsträgers mit dem betreffenden Dienstgeber abgewickelt wird vergleiche , Souhrada, SozSi 1996, 488; s. auch Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG zur Verpflichtung zur Nennung der „Beitragskontonummer“ bei der Anmeldung eines Dienstgebers zur Sozialversicherung). Es besteht jedenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse des potentiellen Schuldners von Beiträgen (bzw. hier - an dessen Stelle - des Insolvenzverwalters) daran, sich über jene Aufzeichnungen (Buchungen), die der Sozialversicherungsträger am Beitragskonto (Dienstgeberkonto) zur Abrechnung des Beitragsschuldverhältnisses vornimmt, zu informieren. Dieses besteht - in ähnlicher Weise wie im Zusammenhang mit anderen öffentlich-rechtlichen Dauerrechtsverhältnissen - unabhängig von konkreten Verwaltungsverfahren und ist daher vom Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zu unterscheiden vergleiche , in diesem Sinn zu dem - unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 20, [nunmehr Artikel 22 a, ], B-VG ergebenden Grenzen - bestehenden Recht auf Einsicht eines öffentlichen Bediensteten in seinen Personalakt VwGH 2.7.1997, 95/12/0219 [= VwSlg. 14717 A/1997]; 24.3.1999, 96/12/0152; vergleiche , auch die auf die „Dienstgeber-“ bzw. die „Beitragskontonummer“ abstellenden Bestimmungen in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Normen [§ 33 Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 460 d, Absatz eins, ASVG, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, AMSG] und im Registerzählungsgesetz, sowie die auf das „Beitragskonto“ Bezug nehmenden Regelungen in Paragraph 67 a, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 67 b, Absatz eins, ASVG, die Anlage 14 zum ASVG, Paragraph 24 f, Absatz 6 und Paragraph 392 a, Absatz 6, BSVG, Paragraph 27 f, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 4 a,, Paragraph 398 a, Absatz 5,, Paragraph 408 a, Absatz 4,, Paragraph 408 b, Absatz 4, GSVG). Die in der angefochtenen Entscheidung erwähnte Bestimmung des Paragraph 67 a, Absatz 7, ASVG stellt vor diesem Hintergrund nur eine besondere Ausprägung dieses Rechts im Bereich der Sonderregelungen zur Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen (Paragraphen 67 a, ff ASVG) dar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, dass dieses Recht allgemein außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Sonderbestimmung nicht bestünde. Paragraph 62, Absatz eins, ASVG regelt die Erteilung einer „Mitteilung“ (also einer Auskunft) durch den Sozialversicherungsträger über einen allfälligen Beitragsrückstand und daher ein aliud zur Frage der Konteneinsicht.
11
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, dieses Recht auszuüben, dies auch insoweit, als es das Beitragsschuldverhältnis des Schuldners in Zeiträumen vor dem Zeitpunkt der Bestellung des Insolvenzverwalters betrifft:
12
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird nämlich das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vgl. auch § 114 Abs. 1 erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Sozialversicherungsbeiträge betreffen wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse (vgl. VwGH 20.6.2001, 98/08/0253; 20.9.2006, 2004/08/0124; 23.5.2007, 2005/08/0123; vgl. VwGH 20.12.2001, 98/08/0405, mwN [zu Verfahren über die Frage der Versicherungspflicht als eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage]). Insofern ist der Insolvenzverwalter daher auch berechtigt, an Stelle des Schuldners die nach § 410 ASVG zulässigen Feststellungsanträge (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0124) zu stellen.Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird nämlich das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, der Insolvenzordnung - IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners vergleiche , VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vergleiche , auch Paragraph 114, Absatz eins, erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Sozialversicherungsbeiträge betreffen wirtschaftlich die Masse und ihre Erträgnisse vergleiche , VwGH 20.6.2001, 98/08/0253; 20.9.2006, 2004/08/0124; 23.5.2007, 2005/08/0123; vergleiche , VwGH 20.12.2001, 98/08/0405, mwN [zu Verfahren über die Frage der Versicherungspflicht als eine für die Beitragspflicht entscheidende Vorfrage]). Insofern ist der Insolvenzverwalter daher auch berechtigt, an Stelle des Schuldners die nach Paragraph 410, ASVG zulässigen Feststellungsanträge (VwGH 20.9.2006, 2004/08/0124) zu stellen.
13
Dies erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Einsicht in das Beitragskonto. Er steht in einem Zusammenhang mit den (auf das Sozialversicherungsbeitragsschuldverhältnis entfallenden) Aktiv- oder Passivbestandteilen der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter tritt auch insoweit an die Stelle des Schuldners. Es findet daher keine Deckung im Gesetz, den Insolvenzverwalter von der Einsicht in das Beitragskonto auszuschließen, auch soweit dies Buchungen für Zeiträume betrifft, die vor seiner Bestellung liegen.
14
Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung der Insolvenz endet aber die Funktion des Insolvenzverwalters und tritt der Schuldner - seine rechtliche Existenz vorausgesetzt - in schwebende Verfahren ein (vgl. VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071; 28.5.2014 2012/07/0005; 21.4.2021, Fr 2020/13/0004, mwN). Daran ändert auch die vom Masseverwalter bekundete Absicht nichts, einen allenfalls ersiegten Vermögenswert einer Nachtragsverteilung zuzuführen (vgl. in diesem Sinn auch OGH 24.6.1999, 8 Ob190/98v). Das Verfahren hätte daher nach Aufhebung der Insolvenz nicht mit dem Revisionswerber fortgesetzt werden dürfen.Mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung der Insolvenz endet aber die Funktion des Insolvenzverwalters und tritt der Schuldner - seine rechtliche Existenz vorausgesetzt - in schwebende Verfahren ein vergleiche , VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071; 28.5.2014 2012/07/0005; 21.4.2021, Fr 2020/13/0004, mwN). Daran ändert auch die vom Masseverwalter bekundete Absicht nichts, einen allenfalls ersiegten Vermögenswert einer Nachtragsverteilung zuzuführen vergleiche , in diesem Sinn auch OGH 24.6.1999, 8 Ob190/98v). Das Verfahren hätte daher nach Aufhebung der Insolvenz nicht mit dem Revisionswerber fortgesetzt werden dürfen.
15
Durch die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende (mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber gegenüber bestätigte) Verweigerung der Konteneinsicht konnte er aber nicht in Rechten verletzt sein.
16
Da die Rechtskraft der Aufhebung der Insolvenz bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten ist, fehlte dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse bereits in diesem Zeitpunkt und jedenfalls auch bei Einbringung der Revision. Das Revisionsverfahren war daher nicht etwa (wegen erst nachträglichen Wegfalls der Legitimation) bloß einzustellen (zum Unterschied hinsichtlich der Kostenfolgen in diesem Fall s. § 58 VwGG), sondern die Revision war (wegen Fehlens der Legitimation bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision) in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Da die Rechtskraft der Aufhebung der Insolvenz bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten ist, fehlte dem Revisionswerber das Rechtsschutzinteresse bereits in diesem Zeitpunkt und jedenfalls auch bei Einbringung der Revision. Das Revisionsverfahren war daher nicht etwa (wegen erst nachträglichen Wegfalls der Legitimation) bloß einzustellen (zum Unterschied hinsichtlich der Kostenfolgen in diesem Fall s. Paragraph 58, VwGG), sondern die Revision war (wegen Fehlens der Legitimation bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision) in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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