TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/28 2012/07/0005

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Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §9;
KO §1;
KO §152b;
KO §59;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A S in W, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. September 2011, Zl. BMLFUW-UW.4.1.15/0002-I/6/2010, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: LH) gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 ermächtigten Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. November 1982 wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) gemäß § 32 leg. cit. die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer bestehenden Schottergrube auf näher genannten Grundstücken mit Bauschutt und Erdaushub unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt, wobei diese Bewilligung bis zum 30. Dezember 1989 befristet wurde. U.a. wurden die Auflagen erteilt, dass die Ablagerung von Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll jeder Art, Chemikalien, Autowracks, Mineralölen und deren Gebinde, Schlachtabfällen, Senkgrubenräumgut, usw. verboten sei und an einer näher bezeichneten Seite zwecks Verhinderung von Ablagerungen durch Unbefugte ein Erdwall oder eine Einfriedung herzustellen sei, wobei außerdem an der Zufahrtsstelle ein versperrbarer Schranken oder ein versperrbares Einfahrtstor anzuordnen sei und während der Ablagerungspausen diese Tore oder Schranken versperrt zu halten seien. Wild abgelagerter Müll, auch außerhalb der Abschrankung, sei laufend einzusammeln und auf eine hiezu geeignete Deponie zu verführen, und das abgelagerte Material sei laufend zu planieren. Nach Abschluss der Auffüllungsarbeiten sei die Oberfläche der Deponie samt Böschungen mit einer mindestens 30 cm starken Schichte aus rekultivierbarem Material zu überziehen und einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Weiters sei die Deponieoberfläche niveaumäßig den umliegenden Flächen anzupassen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. Dezember 1996 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet, und mit Beschluss dieses Gerichtes vom 27. Jänner 1997 wurde die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter bewilligt. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom 10. Mai 2007 wurden der Konkurs und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben.

Mit Bescheid des LH vom 13. August 2009 wurde (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 27 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 sowie § 29 WRG 1959 festgestellt, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei, und angeordnet, dass der bisherige Wasserberechtigte, der Beschwerdeführer, aus Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes bis spätestens 31. August 2010 folgende letztmalige Vorkehrungen zu treffen habe:

"1. Der bestehende Bewuchs ist zu entfernen, der humose Oberboden ist abzuschieben und kann für eine Wiederverwendung zwischengelagert werden.

2. Die Deponieoberfläche ist mit einem gleichmäßigen Gefälle (mindestens 2 %) zu den Rändern hin zu profilieren.

3. An den Rändern der Deponie ist ein umlaufender Sickergraben zu errichten. Der Sickergraben ist an seinen beiden südlichen Enden mit 2 Überläufen zum tiefer gelegenen Grubenteil hin auszustatten, welche mit Steinblöcken zu sichern sind.

4. Auf die profilierte Deponieoberfläche ist eine Humusschichte von 1m Mächtigkeit aufzubringen. Teile des entfernten Bewuchses können gehäckselt dem Humus zugemischt werden.

5. Die fertig gestellte Deponieoberfläche ist mit einem standortgerechten Mischwald (Laub- und Nadelgehölze) aufzuforsten.

6. Es ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Errichtung einer Absperrung im Bereich der Zufahrt) sicherzustellen, dass auf der Deponie keine illegalen Ablagerungen durch Dritte erfolgen. Die bereits an der Böschung getätigten Ablagerungen sind zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen."

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz von näher bestimmten Kommissionsgebühren verpflichtet.

Dazu führte der LH (u.a.) aus, dass mehrere Auflagen nicht eingehalten worden seien, insbesondere neben den erlaubten Materialien Bauschutt und Erdaushub auch andere Stoffe abgelagert worden seien und die Oberflächenabdeckung nach Abschluss der Verfüllarbeiten nicht bescheidgemäß hergestellt worden sei. Im Zuge der bisher durchgeführten Lokalaugenscheine auf der Deponie habe festgestellt werden können, dass vom nördlichen Begleitweg laufend Ablagerungen in dem noch offenen Teil der Grube (Böschung) vorgenommen würden. Diese Ablagerungen seien in Zukunft zu unterbinden, um Sickerwassereinträge entlang der Böschung in den weitgehend unverfüllten (grundwassernahen) Grubenteil der Deponie zu verhindern.

Der Beschwerdeführer stellte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass die Anordnung der genannten letztmaligen Vorkehrungen zu entfallen habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) vom 2. September 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen mit 30. September 2012 neu festgesetzt.

Dazu führte der Bundesminister (u.a.) aus, dass nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung immer wieder Missstände durch Ablagerungen von konsenslosem Material bekannt geworden seien und vor allem Muldenmüll, bestehend aus Baustellenabfällen, Sperrmüll und Sonderabfall, abgelagert und einplaniert worden sei. Ab 1986 seien laufend Erkundungs- und Beweissicherungsmaßnahmen gesetzt worden. Schließlich sei mit 18. Jänner 2000 die Deponie des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Deponie der Gemeinde D. (auf Grund überdeckender Grundparzellen) als Altlast in der Altlastenverordnung ausgewiesen und die Dringlichkeit des Sanierungsbedarfes mit 3 (von 3 Prioritätsklassen) eingestuft worden. Noch während der Durchführung des Erkundungs- und Untersuchungsprogrammes sei über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet und die Schließung des Unternehmens angeordnet worden.

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens führte der Bundesminister weiter aus, dass die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung der Schottergrube mit Ablauf des 30. Dezember 1989 und somit vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 erloschen sei, weshalb auch keine Überleitung in eine "§ 31b WRG Deponie" erfolgt sei. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens habe eine allfällige Weiterbenutzung eine eigenmächtige Neuerung dargestellt. Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person mache ein Verwaltungsverfahren nicht unzulässig, was insbesondere für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gelte. Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens trete der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren anstelle des Masseverwalters ein. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei das Wasserrecht bereits erloschen und ein Verfahren zur Ermittlung der letztmaligen Vorkehrungen anhängig gewesen. Es sei daher in diesem Verwaltungsverfahren zu prüfen gewesen, welche Vorkehrungen im öffentlichen Interesse notwendig und effizient seien. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er die Aufträge der Behörde nicht erfüllen könne, weil ihm nach Beendigung des Konkurses lediglich EUR 695,16 Rente verblieben, so komme es auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht an. Ungeachtet der zweifellos langen Zeitspanne zwischen dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung bis zur Erteilung des Auftrages zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen könne weder § 27 WRG 1959 noch § 29 leg. cit. eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen. Abgesehen davon hätten laufend Besprechungen und Verhandlungen über das Vorgehen bei der Deponie stattgefunden und seien Untersuchungen, Beprobungen und Analysenerstellungen usw., die letztlich auch zur Einstufung der ehemaligen Ablagerungen in der Schottergrube als eine Altlast geführt hätten, durchgeführt worden, sodass von einer Untätigkeit keine Rede sein könne. Schließlich seien die Ergebnisse dieser Untersuchungen Grundlage für das Gutachten des Amtssachverständigen gewesen, in dem die Notwendigkeit der abschließenden Maßnahmen im öffentlichen Interesse dargelegt worden und das auch Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sei. Die Maßnahmen seien im Übrigen unbestritten geblieben. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, Konstellationen vor 20 Jahren festzustellen oder zu beweisen, sondern abschließende Maßnahmen zu setzen, die für einen hinreichenden Schutz des Grundwassers erforderlich seien. Durch die Gemeinde D. getätigte Ablagerungen würden in einem eigenen Verfahren zu prüfen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof abhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Die Beschwerde bringt vor, dass seit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung mit Ablauf des 30. Dezember 1989 und der Schließung der Deponie am 1. Jänner 1990 bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rund 20 Jahre vergangen seien und eine Verhandlung in der Gemeinde D. erstmals am 28. Juni 2006 stattgefunden habe. Die Behörde sei nicht entbunden gewesen, irgendwelche Schritte zu setzen, und die Untätigkeit der zuständigen Behörde widerspreche zweifellos jeder Sorgfaltspflicht und lasse an die Amtshaftung der zuständigen Organe denken. Die vom Bundesminister mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete Ansicht, dass die Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung an keine Frist gebunden und somit auch noch nach 20 Jahren zulässig sei, könne daher nicht aufrechterhalten werden. Selbst unter der Annahme, dass die Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung per se an keine Frist gebunden sei, könne dies aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auch für die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 leg. cit. gelten, dies vor allem auch auf Grund der Probleme nach 20 Jahren, den Zustand der Grube im Schließungszeitpunkt zu beweisen. Das Recht der erstinstanzlichen Behörde zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach einem Zeitraum von etwa 20 Jahren sei daher bereits "verjährt/verfristet/präkludiert" gewesen. Darüber hinaus wandelten sich allfällige Forderungen, so auch nach Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, in Geldforderungen um (§ 14 Konkursordnung), sodass die vom Bundesminister vertretene Ansicht, dass ein Auftrag nach § 29 WRG 1959 keine Forderung im Sinn des § 14 Konkursordnung darstelle, unzutreffend sei. Die Forderung, sichernde Maßnahmen durchzuführen, habe bereits ab der Schließung der Deponie, daher seit 1. Jänner 1990, bestanden und wäre daher im Konkursverfahren zur Anmeldung zu bringen gewesen. Der Umstand, dass bei Konkurseröffnung noch keine letztmaligen Vorkehrungen bestimmt worden seien, sei allein auf die Untätigkeit und den Verzug der Behörde zurückzuführen, und bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte die erstinstanzliche Behörde letztmalige Vorkehrungen bereits zeitnahe zur Schließung der Deponie anordnen müssen. Darüber hinaus habe der Bundesminister die laufenden Ablagerungen durch die Gemeinde D. und Dritte gänzlich außer Acht gelassen, und es sei unzulässig, sämtliche Ablagerungen durch die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen dem Beschwerdeführer anzulasten. Die Gemeinde D. und Dritte hätten seit Jahren unsortierten Müll in der Grube bzw. Deponie abgelagert, und der Bundesminister hätte dazu Feststellungen treffen müssen, weil den Beschwerdeführer für Ablagerungen durch Dritte nach dem 1. Jänner 1990 keine Haftung treffe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie der Bundesminister im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, macht die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner nicht unzulässig, was insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG 1959) gilt. Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, anstelle des Masseverwalters sein (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2007/07/0071, mwN; ferner in allgemeiner Hinsicht etwa das Erkenntnis vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0117, mwN).

Da die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen trotz Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des früheren Bewilligungsinhabers zulässig ist und mit der Aufhebung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner anstelle des Masseverwalters in das Verfahren eintritt, hindert der Umstand, dass ein über das Vermögen des Bewilligungsinhabers eröffnetes Konkursverfahren aufgehoben worden ist, nicht die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gegen diesen früheren Gemeinschuldner. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - ungeachtet der hier zweifellos langen Zeitspanne - weder § 27 WRG 1959 noch § 29 leg. cit. eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden kann, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen (vgl. dazu nochmals das zitierte Erkenntnis, Zl. 2007/07/0071, mwN). Auf dem Boden dieser Judikatur ist somit die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass das Recht der Behörde zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen "verjährt/verfristet/präkludiert" sei, verfehlt.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass von der Gemeinde D. und von Dritten seit Jahren unsortierter Müll in der Grube bzw. Deponie abgelagert worden sei und den Beschwerdeführer für solche Ablagerungen durch Dritte nach dem 1. Jänner 1990 keine Haftung treffe, so ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, inwieweit die Vorschreibung der einzelnen letztmaligen Vorkehrungen deshalb rechtswidrig sein soll.

Durch die Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerseits aus Anlass der Bewilligung einer Benutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist. Es kann eine durch die Auflassung einer Wasserbenutzungsanlage notwendig werdende Vorkehrung auch darin bestehen, das bei der Instandhaltung Versäumte nachzuholen. Die Behörde hat ihrer gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes bestand (vgl. zum Ganzen etwa die in Bumberger/Hinterwirth, WRG2, zu § 29 WRG E 25, 26 und 30 zitierte hg. Judikatur).

Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid angeordneten, vom Bundesminister mit dem angefochtenen Bescheid gebilligten letztmaligen Vorkehrungen stehen mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht und dessen Anlage (Deponie) im Zusammenhang, wobei die Auffassung der Behörde, dass diese letztmaligen Vorkehrungen aus öffentlichen Rücksichten notwendig seien, vor dem Hintergrund des im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Amtssachverständigengutachtens unbedenklich erscheint. Dass für derartige Vorkehrungen im öffentlichen Interesse keine Notwendigkeit bestünde, ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen wird von der Beschwerde nicht behauptet, dass nach der Schließung der Deponie vom Beschwerdeführer die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. November 1982 aufgetragenen Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Inwieweit im Hinblick auf das behauptete Verhalten dritter Personen eine Sicherung und Rekultivierung der Anlage (Deponie) in Entsprechung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen nicht mehr erforderlich gewesen sei oder sei, wird von der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Im Hinblick darauf ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob und in welchem Umfang nach der Schließung der Deponie Ablagerungen getätigt worden sind.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, 2011/07/0149, mwN). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/07/0146, mwN).

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt und wurde in der Beschwerde insoweit nicht bestritten. Darin wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Mai 2014

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMasseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070005.X00

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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