TE OGH 2026/2/25 15Os2/26x

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Veröffentlicht am 25.02.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen L* H* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2025, GZ 25 Hv 32/25t-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen L* H* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2025, GZ 25 Hv 32/25t-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]              Mit dem angefochtenen Urteil wurde L* H* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (II./A./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 sechster Fall SMG (II./B./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (II./C./), der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (III./1./) sowie der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB (III./2./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde L* H* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall StGB (römisch eins./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (römisch zwei./A./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, sechster Fall SMG (römisch zwei./B./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (römisch zwei./C./), der Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei./1./) sowie der Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB (römisch drei./2./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in H* und andernorts

I./ von Sommer 2022 bis Ende März 2025 gegen seinen am * 2017 geborenen, somit unmündigen Sohn N* H* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Gewalt gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr ausübte, indem er Misshandlungen am Körper, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach § 83 StGB und gefährliche Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB beging, wobei errömisch eins./ von Sommer 2022 bis Ende März 2025 gegen seinen am * 2017 geborenen, somit unmündigen Sohn N* H* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Gewalt gegen eine unmündige Person länger als ein Jahr ausübte, indem er Misshandlungen am Körper, vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit, nämlich Körperverletzungen nach Paragraph 83, StGB und gefährliche Drohungen nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB beging, wobei er

1./ ihm in beinahe täglichen Angriffen massive Faustschläge ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, ihn mit einer Pferdegerte und mit einem Gürtel gegen den Körper sowie mit Holzlöffeln auf die Finger schlug sowie durch Schläge mit der flachen Hand am Körper misshandelte und verletzte, wodurch dieser eine Verletzung am Ohr und mehrfache Rötungen sowie Hämatome unter dem Auge und im Gesichts- und Kopfbereich erlitt;

2./ mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei er mehrfach äußerte, er werde ihn verprügeln und umbringen;

III./ von Dezember 2024 bis 10. April 2025römisch drei./ von Dezember 2024 bis 10. April 2025

1./ ein Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem er einem Hund mit seinem vollen Körpergewicht auf den Kopf sprang und den von ihm gehaltenen sechs Hunden vielfach Schläge mit einer Pferdegerte versetzte;

2./ ein Wirbeltier mutwillig getötet, nämlich zwei Hundewelpen, indem er einem mit bloßen Händen das Genick brach und dem zweiten mit mehrfachen Beilhieben den Kopf abtrennte.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4]              Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde durch die Abweisung (ON 52.1, 67) des Antrags auf neuerliche kontradiktorische Einvernahme des N* H* unter Beiziehung eines Dolmetschers zum Beweis dafür, dass es keine fortgesetzte Gewaltausübung des Angeklagten gegen den Minderjährigen gegeben habe, „da dieser über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge“ (ON 52.1, 4) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde durch die Abweisung (ON 52.1, 67) des Antrags auf neuerliche kontradiktorische Einvernahme des N* H* unter Beiziehung eines Dolmetschers zum Beweis dafür, dass es keine fortgesetzte Gewaltausübung des Angeklagten gegen den Minderjährigen gegeben habe, „da dieser über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge“ (ON 52.1, 4) Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5]              Die Tatrichter gingen nämlich ausdrücklich davon aus, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zur Übersetzungshilfe gebe, weil der Zeuge die Fragen verstanden und zielgerichtet und im Zusammenhang geantwortet hat (ON 52.1, 67). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessleitenden Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0118977), versagen die lediglich eine Fehleinschätzung durch die Tatrichter monierenden Rechtsmittelausführungen. Denn diese kritisieren mit dem Hinweis auf die Antwort des Zeugen auf einzelne Fragen und die Angaben der Zeugin * S* zu ihrer Unterhaltung mit diesem lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats außerhalb der dargestellten Anfechtungskategorien. Die Tatrichter gingen nämlich ausdrücklich davon aus, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die Notwendigkeit zur Übersetzungshilfe gebe, weil der Zeuge die Fragen verstanden und zielgerichtet und im Zusammenhang geantwortet hat (ON 52.1, 67). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessleitenden Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0118977), versagen die lediglich eine Fehleinschätzung durch die Tatrichter monierenden Rechtsmittelausführungen. Denn diese kritisieren mit dem Hinweis auf die Antwort des Zeugen auf einzelne Fragen und die Angaben der Zeugin * S* zu ihrer Unterhaltung mit diesem lediglich unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats außerhalb der dargestellten Anfechtungskategorien.

[6]              Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite zu I./ in Ansehung jeder einzelnen Tathandlung über einen längeren Tatzeitraum gegen den unmündigen Sohn anhand der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Übergriffe, dem (anhand von Videos dokumentierten) aggressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Kind, der Wortwahl sowie des gesamten modus operandi (US 19) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend begründet (zum Maßstab siehe RIS-Justiz RS0116732, RS0108609). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite zu römisch eins./ in Ansehung jeder einzelnen Tathandlung über einen längeren Tatzeitraum gegen den unmündigen Sohn anhand der Vielzahl und Regelmäßigkeit der Übergriffe, dem (anhand von Videos dokumentierten) aggressiven Verhalten des Angeklagten gegenüber seinem Kind, der Wortwahl sowie des gesamten modus operandi (US 19) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zureichend begründet (zum Maßstab siehe RIS-Justiz RS0116732, RS0108609).

[7]              Ebenso wenig ist – dem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu Schuldspruch III./ (Z 5 vierter Fall) zuwider – die Ableitung dazu in Bezug auf sämtliche Vorsatzelemente aus dem äußeren Geschehensablauf sowie dem brutalen Vorgehen des Angeklagten sowie der Art der Tathandlungen (US 23) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden. Ebenso wenig ist – dem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu Schuldspruch römisch drei./ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – die Ableitung dazu in Bezug auf sämtliche Vorsatzelemente aus dem äußeren Geschehensablauf sowie dem brutalen Vorgehen des Angeklagten sowie der Art der Tathandlungen (US 23) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden.

[8]              Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung wegen § 107b Abs 3a Z 1 StGB an und wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Abs 4 zweiter Fall des § 107b StGB („länger als ein Jahr“). Inhaltlich reklamiert sie angeblich fehlende Feststellungen zum ersten Aggressionsakt (vgl aber US 5 „beginnend mit Sommer 2022“). Mit dieser Argumentation orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen (US 8; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Mit Blick auf den Tatzeitraum von rund drei Jahren ist auch die allfällige Subsumtionsrelevanz des Vorbringens nicht erkennbar (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0127378; Winkler SbgK § 107b Rz 141; aA Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 51). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt eine Verurteilung wegen Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, StGB an und wendet sich gegen die Annahme der Qualifikation des Absatz 4, zweiter Fall des Paragraph 107 b, StGB („länger als ein Jahr“). Inhaltlich reklamiert sie angeblich fehlende Feststellungen zum ersten Aggressionsakt vergleiche aber US 5 „beginnend mit Sommer 2022“). Mit dieser Argumentation orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen (US 8; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Mit Blick auf den Tatzeitraum von rund drei Jahren ist auch die allfällige Subsumtionsrelevanz des Vorbringens nicht erkennbar vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0127378; Winkler SbgK Paragraph 107 b, Rz 141; aA Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 51).

[9]              Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert mit Blick auf das bereits von § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB umfasste Tatbestandsmerkmal der länger als ein Jahr dauernden Gewaltausübung nach Abs 3a Z 1 leg cit im erschwerend gewerteten „langen Tatzeitraum“ (US 26) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert mit Blick auf das bereits von Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB umfasste Tatbestandsmerkmal der länger als ein Jahr dauernden Gewaltausübung nach Absatz 3 a, Ziffer eins, leg cit im erschwerend gewerteten „langen Tatzeitraum“ (US 26) einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

[10]          Nach diesem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot sind Erschwerungs- und Milderungsgründe nur insoweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0130193). Weshalb der hier erfasste dreijährige Tatzeitraum dazu zählen sollte, erklärt die Rüge nicht. Nach diesem in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB enthaltenen Gebot sind Erschwerungs- und Milderungsgründe nur insoweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände (RIS-Justiz RS0130193). Weshalb der hier erfasste dreijährige Tatzeitraum dazu zählen sollte, erklärt die Rüge nicht.

[11]          Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12]          Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00002.26X.0225.000

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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