Norm
StGB §107b Abs1Rechtssatz
Das fristauslösende Ereignis ist nach dem Wortlaut des § 107b Abs 4 zweiter Satz StGB der erste nach § 107b Abs 1 und Abs 3 StGB tatbestandsmäßige Aggressionsakt.Das fristauslösende Ereignis ist nach dem Wortlaut des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Satz StGB der erste nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, StGB tatbestandsmäßige Aggressionsakt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127378Im RIS seit
23.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026