Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 222 U 74/25v des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 222 U 74/25v des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; vgl auch Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 und Kirchbacher, StPO15 § 39 Rz 2). Im Übrigen kommt dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung auch mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Graz-Ost gelegene Wohnort des Angeklagten und die von ihm überdies als Delegierungsgründe angegebenen „psychische[n] Erkrankungen“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0053539). Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; vergleiche auch Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4 und Kirchbacher, StPO15 Paragraph 39, Rz 2). Im Übrigen kommt dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung auch mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Graz-Ost gelegene Wohnort des Angeklagten und die von ihm überdies als Delegierungsgründe angegebenen „psychische[n] Erkrankungen“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
Rechtliche Beurteilung
[2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in G* wohnhaften – Zeugen * H* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in G* wohnhaften – Zeugen * H* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO) nicht vor.
Textnummer
E147028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00016.26W.0309.000Im RIS seit
11.04.2026Zuletzt aktualisiert am
11.04.2026