Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin P*gmbH, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Einverleibung einer Simultanhypothek, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, AZ 32 R 34/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 31. Jänner 2025, TZ 4026/2024, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin P*gmbH, *, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Einverleibung einer Simultanhypothek, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, AZ 32 R 34/25p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 31. Jänner 2025, TZ 4026 aus 2024,, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Grundbuchsantrags wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zwar ist die Zurückziehung eines Antrags in Grundbuchsachen nach der Rechtsprechung bis zum Vollzug einer bewilligten Eintragung möglich (RS0119987; vgl auch RS0127762). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, sodass die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in § 75 Abs 2 GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen ist. Danach ist die Zurückziehung des Antrags im Rechtsmittelverfahren nur bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich (§ 11 Abs 1 AußStrG). Zwar ist die Zurückziehung eines Antrags in Grundbuchsachen nach der Rechtsprechung bis zum Vollzug einer bewilligten Eintragung möglich (RS0119987; vergleiche auch RS0127762). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, sodass die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in Paragraph 75, Absatz 2, GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen ist. Danach ist die Zurückziehung des Antrags im Rechtsmittelverfahren nur bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG).
[2] Über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der es die Antragsabweisung bestätigte, erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin hat der Senat bereits am 29. Jänner 2026 entschieden. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 30. Jänner 2026 eingebrachte Zurückziehung des Grundbuchsantrags ist daher unzulässig (vgl zur Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt RS0104364; RS0042029). Über den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der es die Antragsabweisung bestätigte, erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin hat der Senat bereits am 29. Jänner 2026 entschieden. Die Entscheidung wurde am gleichen Tag an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 30. Jänner 2026 eingebrachte Zurückziehung des Grundbuchsantrags ist daher unzulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ab diesem Zeitpunkt RS0104364; RS0042029).
Textnummer
E147024European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00151.25D.0312.000Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026