RS OGH 2026/3/12 5Ob31/12p; 5Ob151/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Norm

AußStrG 2005 §11 Abs1
GBG §102 Abs2
GBG §104 Abs3

Rechtssatz

Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.

Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des Paragraph 11, AußStrG aus Paragraph 102, Absatz 2, GBG und Paragraph 104, Absatz 3, GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.

Entscheidungstexte

  • RS0127762">5 Ob 31/12p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 31/12p
  • RS0127762">5 Ob 151/25d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2026 5 Ob 151/25d
    vgl; Beisatz: Liegt keine die Eintragung bewilligende Entscheidung vor, ist die Antragszurückziehung aufgrund des Verweises in § 75 Abs 2 GBG nach den allgemeinen Regeln des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen. (T1)

Schlagworte

Zurückziehung, Rücknahme, Grundbuchsgesuch, Grundbuchsantrag, Antragszurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127762

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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