Norm
AußStrG 2005 §11 Abs1Rechtssatz
Die sich aus dem Vollzug einer Eintragung, wofür weder die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses noch dessen Rechtskraft erforderlich ist, ergebenden Rechtswirkungen stehen der Zulässigkeit der Antragsrücknahme nach dem Vollzug einer bewilligten Einverleibung entgegen.
Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des § 11 AußStrG aus § 102 Abs 2 GBG und § 104 Abs 3 GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.Das ergibt sich auch nach Inkrafttreten des Paragraph 11, AußStrG aus Paragraph 102, Absatz 2, GBG und Paragraph 104, Absatz 3, GBG, die weiterhin dem Rechtsbestand angehören.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zurückziehung, Rücknahme, Grundbuchsgesuch, Grundbuchsantrag, AntragszurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127762Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026