Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67 der Ermittlungsakten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz verletzt der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p, § 31 Abs 6 Z 3 StPO.In der Strafsache AZ 15 St 114/23m der Staatsanwaltschaft Linz verletzt der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p, Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO.
Text
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Linz führte zum AZ 15 St 114/23m ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. Die Staatsanwaltschaft Linz führte zum AZ 15 St 114/23m ein Ermittlungsverfahren gegen * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB.
[2] Nach zwischenzeitlich angeordneter Fortführung (ON 1.16) stellte die Staatsanwaltschaft Linz das Verfahren am 23. Jänner 2024 (erneut) gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor BGBl I 2024/157) ein (ON 1.21). Davon verständigte sie (nachweislich) auch das Opfer * R* unter gleichzeitiger Übermittlung einer Einstellungsbegründung (ON 33). Nach zwischenzeitlich angeordneter Fortführung (ON 1.16) stellte die Staatsanwaltschaft Linz das Verfahren am 23. Jänner 2024 (erneut) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (in der Fassung vor BGBl I 2024/157) ein (ON 1.21). Davon verständigte sie (nachweislich) auch das Opfer * R* unter gleichzeitiger Übermittlung einer Einstellungsbegründung (ON 33).
[3] Den daraufhin von R* (fristgerecht) am 19. Februar 2024 eingebrachten Antrag auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens (ON 37.2 und ON 40.2) wies das Landesgericht Linz als Senat von drei Richtern mit Beschluss vom 26. April 2024, AZ 23 Bl 4/24p, ab (ON 43).
[4] Am 12. August 2024 beantragte R* mit der Behauptung der Existenz neuer Beweismittel (unter gleichzeitiger Vorlage von diversen Urkunden) erneut die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen P* (ON 65).
[5] Diesen Antrag wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67), zurück. Begründend führte es aus, dass der neuerlich eingebrachte Antrag auf Fortführung mit Blick auf die bereits vorliegende Entscheidung des Dreirichtersenats vom 26. April 2024 (ON 43) „in Widerspruch zum Rechtsmittelausschluss gemäß § 196 Abs 1 StPO“ stehe und es sohin an einer „Sachentscheidungsvoraussetzung“ fehlen würde. Den Beschluss vom 14. August 2024 fasste der Vorsitzende des Dreirichtersenats „als Einzelrichter“. Diesen Antrag wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 14. August 2024, AZ 23 Bl 4/24p (ON 67), zurück. Begründend führte es aus, dass der neuerlich eingebrachte Antrag auf Fortführung mit Blick auf die bereits vorliegende Entscheidung des Dreirichtersenats vom 26. April 2024 (ON 43) „in Widerspruch zum Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 196, Absatz eins, StPO“ stehe und es sohin an einer „Sachentscheidungsvoraussetzung“ fehlen würde. Den Beschluss vom 14. August 2024 fasste der Vorsitzende des Dreirichtersenats „als Einzelrichter“.
Rechtliche Beurteilung
[6] Dies steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7] Nach § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung nach § 195 StPO, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits „rechtskräftig“ (vgl hiezu Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 4) erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung nach Paragraph 195, StPO, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits „rechtskräftig“ vergleiche hiezu Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 4) erledigt sind oder den Voraussetzungen des Paragraph 195, StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
[8] Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß § 195 StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Die Entscheidung über Anträge auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO obliegt dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO).
[9] Dies gilt auch für einen – wie hier – im Sinn des § 195 Abs 2 erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des § 31 Abs 6 StPO nicht in Betracht (vgl Markel, WK-StPO § 32 Rz 4 sowie Kirchbacher, StPO15 § 32 Rz 3). Dies gilt auch für einen – wie hier – im Sinn des Paragraph 195, Absatz 2, erster Fall StPO unzulässigen Antrag. Eine analoge Anwendung des Paragraph 32, Absatz 3, StPO – und damit eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Senats allein – kommt in den taxativ angeführten Fällen des Paragraph 31, Absatz 6, StPO nicht in Betracht vergleiche Markel, WK-StPO Paragraph 32, Rz 4 sowie Kirchbacher, StPO15 Paragraph 32, Rz 3).
[10] Da der vorliegende Beschluss (ON 43) vom Vorsitzenden (des Senats von drei Richtern) allein gefasst wurde, verstößt er gegen § 31 Abs 6 Z 3 StPO. Da der vorliegende Beschluss (ON 43) vom Vorsitzenden (des Senats von drei Richtern) allein gefasst wurde, verstößt er gegen Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO.
[11] Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des (ehemals) Beschuldigten, sodass deren Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (§ 292 vorletzter Satz StPO). Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt nicht zum Nachteil des (ehemals) Beschuldigten, sodass deren Feststellung nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden war (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
Textnummer
E147073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00011.26W.0325.000Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026