Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter LL.M. (WU) im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs 1 und 2 StPO), AZ 318 HR 75/25a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juli 2025, AZ 18 Bs 97/25h (ON 37.3), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, und der Vertreterin des Antragstellers Mag. Weiß zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter LL.M. (WU) im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (Paragraph 71, Absatz eins und 2 StPO), AZ 318 HR 75/25a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juli 2025, AZ 18 Bs 97/25h (ON 37.3), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, und der Vertreterin des Antragstellers Mag. Weiß zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 318 HR 75/25a des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Juli 2025, AZ 18 Bs 97/25h (ON 37.3), § 68 Abs 2 (iVm Abs 1) StPO.Im Verfahren AZ 318 HR 75/25a des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 21. Juli 2025, AZ 18 Bs 97/25h (ON 37.3), Paragraph 68, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StPO.
Text
Gründe:
[1] Mit am 20. Februar 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 318 HR 75/25a, eingebrachtem (ON 2.3.1) Schriftsatz beantragte * G* die Erlassung einer Anordnung auf Erteilung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten gemäß § 135 Abs 1a StPO (iVm § 71 Abs 1 StPO) in Bezug auf zwei näher bezeichnete E-Mail-Adressen, weil diese dazu verwendet worden seien, ihm in E-Mails an eine Vielzahl von Personen Korruption im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienstleistungen durch die * GmbH vorzuwerfen. Diese Handlungen seien dem Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB zu subsumieren (ON 2.3.2). Mit am 20. Februar 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 318 HR 75/25a, eingebrachtem (ON 2.3.1) Schriftsatz beantragte * G* die Erlassung einer Anordnung auf Erteilung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten gemäß Paragraph 135, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, StPO) in Bezug auf zwei näher bezeichnete E-Mail-Adressen, weil diese dazu verwendet worden seien, ihm in E-Mails an eine Vielzahl von Personen Korruption im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienstleistungen durch die * GmbH vorzuwerfen. Diese Handlungen seien dem Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB zu subsumieren (ON 2.3.2).
[2] Mit Eingabe vom 24. März 2025 begehrte G* Akteneinsicht (ON 9). Die Einzelrichterin des Landesgerichts teilte ihm mit Note vom 27. März 2025 mit, dass ihm ein solches Recht nicht zustehe, weil in Privatanklagesachen kein Ermittlungsverfahren stattfinde (§ 71 Abs 1 zweiter Satz StPO) und der Privatankläger erst im Hauptverfahren und damit nach Einbringung der Privatanklage zur Akteneinsicht berechtigt sei (§ 68 Abs 1, § 210 Abs 2 StPO; ON 15). Mit Eingabe vom 24. März 2025 begehrte G* Akteneinsicht (ON 9). Die Einzelrichterin des Landesgerichts teilte ihm mit Note vom 27. März 2025 mit, dass ihm ein solches Recht nicht zustehe, weil in Privatanklagesachen kein Ermittlungsverfahren stattfinde (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und der Privatankläger erst im Hauptverfahren und damit nach Einbringung der Privatanklage zur Akteneinsicht berechtigt sei (Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 210, Absatz 2, StPO; ON 15).
[3] Der gegen diese – als Beschluss gewertete – Note eingebrachten Beschwerde des G* gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21. Juli 2025, AZ 18 Bs 97/25h (ON 37.3), nicht Folge.
[4] Dazu führte es aus, dass das Privatanklageverfahren erst mit Einbringung der Privatanklage (als Hauptverfahren) beginne (§ 71 Abs 3 StPO), sodass ein auf § 68 Abs 1 StPO gestütztes Recht auf Akteneinsicht hier von vornherein nicht in Betracht komme (BS 4). Zudem habe in Privatanklagesachen kein Ermittlungsverfahren stattzufinden (§ 71 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht für Opfer (§ 68 Abs 2 StPO) im Ermittlungsverfahren seien auf das Ausforschungsverfahren – mit Blick auf das Fehlen einer planwidrigen Lücke – im Übrigen auch nicht analog anzuwenden. § 71 Abs 2 StPO enthalte nämlich ohnedies detaillierte Regelungen über Informationspflichten gegenüber dem Opfer (BS 4 f). Dazu führte es aus, dass das Privatanklageverfahren erst mit Einbringung der Privatanklage (als Hauptverfahren) beginne (Paragraph 71, Absatz 3, StPO), sodass ein auf Paragraph 68, Absatz eins, StPO gestütztes Recht auf Akteneinsicht hier von vornherein nicht in Betracht komme (BS 4). Zudem habe in Privatanklagesachen kein Ermittlungsverfahren stattzufinden (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht für Opfer (Paragraph 68, Absatz 2, StPO) im Ermittlungsverfahren seien auf das Ausforschungsverfahren – mit Blick auf das Fehlen einer planwidrigen Lücke – im Übrigen auch nicht analog anzuwenden. Paragraph 71, Absatz 2, StPO enthalte nämlich ohnedies detaillierte Regelungen über Informationspflichten gegenüber dem Opfer (BS 4 f).
Rechtliche Beurteilung
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6] Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs 1 Z 6 StPO) einen Antrag auf Anordnungen nach § 135 Abs 1a oder Abs 2 Z 2 StPO stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55 StPO) zu entsprechen hat (§ 71 Abs 1 dritter Satz StPO). Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) einen Antrag auf Anordnungen nach Paragraph 135, Absatz eins a, oder Absatz 2, Ziffer 2, StPO stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (Paragraph 55, StPO) zu entsprechen hat (Paragraph 71, Absatz eins, dritter Satz StPO).
[7] Gemäß § 68 Abs 2 (iVm Abs 1) StPO sind Opfer – soweit ihre Interessen betroffen sind – zur Akteneinsicht berechtigt. Das „Verfahren bei Akteneinsicht“ regelt § 53 StPO, dessen sinngemäße Anwendung § 68 Abs 1 erster Satz StPO anordnet. Indem § 53 Abs 1 StPO das „Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs 1 und 2 [StPO])“ ausdrücklich erwähnt, bringt der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Opfer das Recht auf Akteneinsicht (§ 68 Abs 1 und 2 StPO) auch in diesem Verfahren zusteht (IA 15/A 28. GP 61; Soyer/Stuefer, WK-StPO § 53 Rz 24/1). Dieser Auslegung des § 68 Abs 2 (iVm Abs 1) StPO steht § 51 Abs 1 StPO, der sich beim Gegenstand der Akteneinsicht auf „Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens“ bezieht, nicht entgegen, ordnet doch § 68 Abs 1 StPO bloß die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung an. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StPO sind Opfer – soweit ihre Interessen betroffen sind – zur Akteneinsicht berechtigt. Das „Verfahren bei Akteneinsicht“ regelt Paragraph 53, StPO, dessen sinngemäße Anwendung Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StPO anordnet. Indem Paragraph 53, Absatz eins, StPO das „Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (Paragraph 71, Absatz eins und 2 [StPO])“ ausdrücklich erwähnt, bringt der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass dem Opfer das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 68, Absatz eins und 2 StPO) auch in diesem Verfahren zusteht (IA 15/A 28. Gesetzgebungsperiode 61, ; Soyer/Stuefer, WK-StPO Paragraph 53, Rz 24/1). Dieser Auslegung des Paragraph 68, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StPO steht Paragraph 51, Absatz eins, StPO, der sich beim Gegenstand der Akteneinsicht auf „Ergebnisse des Ermittlungs- und Hauptverfahrens“ bezieht, nicht entgegen, ordnet doch Paragraph 68, Absatz eins, StPO bloß die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung an.
[8] Zu beachten ist aber, dass § 71 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO die Akteneinsicht, soweit sie das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5 StPO) betrifft, einschränkt. Denn die Mitteilung an das Opfer über das Ergebnis (§ 134 Z 5 StPO) der Anordnung ist dann nicht zulässig, wenn der Beschuldigte den (darüber ergangenen) Beschluss erfolgreich mit Beschwerde bekämpft hat. Akteneinsicht in das Ergebnis (§ 134 Z 5 StPO) darf somit erst dann gewährt werden, wenn der Beschluss dem Beschuldigten gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Zu beachten ist aber, dass Paragraph 71, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO die Akteneinsicht, soweit sie das in Schriftform übertragene Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5, StPO) betrifft, einschränkt. Denn die Mitteilung an das Opfer über das Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5, StPO) der Anordnung ist dann nicht zulässig, wenn der Beschuldigte den (darüber ergangenen) Beschluss erfolgreich mit Beschwerde bekämpft hat. Akteneinsicht in das Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5, StPO) darf somit erst dann gewährt werden, wenn der Beschluss dem Beschuldigten gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
[9] Der vom Beschwerdegericht vertretene Standpunkt, dem Opfer stehe im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (§ 71 Abs 1 und 2 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu, findet daher keine Deckung im Gesetz, sodass der angefochtene Beschluss § 68 Abs 2 (iVm Abs 1) StPO, also jene Bestimmung verletzt, die das Recht des Opfers auf Akteneinsicht normiert. Der vom Beschwerdegericht vertretene Standpunkt, dem Opfer stehe im Verfahren zur Ausforschung des Beschuldigten auf Verlangen des Opfers (Paragraph 71, Absatz eins und 2 StPO) ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu, findet daher keine Deckung im Gesetz, sodass der angefochtene Beschluss Paragraph 68, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) StPO, also jene Bestimmung verletzt, die das Recht des Opfers auf Akteneinsicht normiert.
[10] Da diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des (nicht ausforschbaren [ON 40]) Beschuldigten wirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO). Da diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des (nicht ausforschbaren [ON 40]) Beschuldigten wirkt, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).
Textnummer
E147413European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00033.26Y.0421.000Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026