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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Text
Betrifft: Windpark Haadfeld GmbH & CoKG; Errichtung und Betrieb von zwölf Windenergieanlagen in den Katastralgemeinden Höflein, Bruck an der Leitha und Pachfurth Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000, BerufungBetrifft: Windpark Haadfeld GmbH & CoKG; Errichtung und Betrieb von zwölf Windenergieanlagen in den Katastralgemeinden Höflein, Bruck an der Leitha und Pachfurth Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Beran als Vorsitzenden, Mag. Katharina Feuersinger als Berichterin und MR Mag. Dr. Karin Aust als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Alliance For Nature – Allianz für Natur (AFN) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2011, Zl. RU4-U- 556/023-2011, mit dem der Windpark Haadfeld GmbH & CoKG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Haadfeld, bestehend aus zwölf Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW (gesamt 36 MW), einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Nabenhöhe von 135 m in den Katastralgemeinden Höflein, Bruck an der Leitha und Pachfurth (Windenergieanlagen) und Scharndorf, Rohrau und Petronell (von der Zufahrt betroffen), Gemeinden Höflein, Bruck an der Leitha, Rohrau, Scharndorf und Petronell-Carnuntum, im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, zu Recht erkannt.
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 37, 45, 66 Abs. 4 und § 67g AVG;Paragraphen 37, 45, 66, Absatz 4 und Paragraph 67 g, AVG;
§ 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000;Paragraph 3, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000;
§§ 5 und 12 USG 2000.Paragraphen 5 und 12 USG 2000.
Begründung:
1. Die Windpark Haadfeld GmbH & CoKG, Bruck/Leitha, hat mit Eingabe vom 16.06.2011 einen Antrag zur Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens Windpark Haadfeld im vereinfachten Verfahren nach UVP-G 2000 unter Anschluss der technischen Beschreibungen samt Plänen, Gutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung angesucht. Mit Schreiben vom 15.06.2011 wurde seitens der Energiewerkstatt Consulting GmbH eine Bestätigung der EVN-Netz GmbH zum Anschlusskonzept u.a. für das Windparkprojekt Haadfeld vorgelegt und mitgeteilt, dass die SUP-Unterlagen, wenn erforderlich, an die Gutachter weitergeleitet werden könnten.
2. Der Windpark besteht im Wesentlichen aus zwölf Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 3,0 MW und einer Engpassleistung von insgesamt 36,0 MW. Die Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 haben im Turmfuß untergebrachte Trafostationen, einen Rotordurchmesser von 101 m, eine Nabenhöhe von 135 m. Die Gesamtbauhöhe beträgt 186 m. Die einzelnen Windenergieanlagen sind über 20 KV-Erdkabelsysteme miteinander und über eine weitere 20 KV-Erdkabelleitung an das 110 KV-Verteilnetz angebunden.
3. Der Antrag wurde seitens der Niederösterreichische Landesregierung durch Edikt kundgemacht. Dem Edikt ist zu entnehmen, dass der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung vom 07.09.2011 bis einschließlich 21.10.2011 zur öffentlichen Einsichtnahme auflagen. Auf die Parteistellung sowie die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitig erhobenen schriftlichen Einwendungen wurde hingewiesen.
4. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass lediglich zwei Einsichtnahmen in die Projektunterlagen erfolgt sind. Dies jeweils nicht von der AFN.
5. Mit Schreiben vom 21.10.2011, das am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 24.10.2011 bei der UVP-Behörde einlangte, hat die AFN, vertreten durch den Generalsekretär DI Christian Schuhböck, Einwendungen erhoben. Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.04.2007, mit dem die AFN als Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurde, wurde vorgebracht, dass es auf Grund der Höhe und Anzahl der Windenergieanlagen zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, das ohnedies schon auf Grund anderer fremdartiger Elemente in der Landschaft belastet sei. Die historisch bedeutsame Kulturlandschaft rund um Petronell-Carnuntum werde entwertet. Außerdem solle der Windpark zwischen zwei äußerst hochwertigen, internationalen geschützten Landschaften errichtet werden – nämlich zwischen den Donau-Auen im Norden und dem Neusiedlersee im Süden. Beide Landschaften seien international anerkannte Schutzgebiete (Nationalparke), die auch vom Aus-sterben bedrohte Vogelarten beherbergten. Einige Vertreter dieser Avifauna zögen zwischen diesen beiden Schutzgebieten, sodass sie durch den geplanten Windpark in ihrem Fortbestand gefährdet seien (Vogelschlag). Ähnliches gelte auch für andere Tierarten, wie z.B. für Fledermäuse. Diese Region bilde einen sensiblen Korridor, in dem die Windparkprojekte nicht für sich allein, sondern in Summe zu beurteilen und zu prüfen seien. Außerdem stelle sich die Frage, ob für all diese Windparkprojekte nicht eine SUP vorzunehmen sein. Es bestünde kein Bedarf für Windenergie, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien. Diese Energieeinsparungspotentiale müssten ausgeschöpft werden, bevor eine ganze Landschaft wie diese mit Windenergieanlagen übersät werde.5. Mit Schreiben vom 21.10.2011, das am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 24.10.2011 bei der UVP-Behörde einlangte, hat die AFN, vertreten durch den Generalsekretär DI Christian Schuhböck, Einwendungen erhoben. Unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 02.04.2007, mit dem die AFN als Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt wurde, wurde vorgebracht, dass es auf Grund der Höhe und Anzahl der Windenergieanlagen zu einer (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes komme, das ohnedies schon auf Grund anderer fremdartiger Elemente in der Landschaft belastet sei. Die historisch bedeutsame Kulturlandschaft rund um Petronell-Carnuntum werde entwertet. Außerdem solle der Windpark zwischen zwei äußerst hochwertigen, internationalen geschützten Landschaften errichtet werden – nämlich zwischen den Donau-Auen im Norden und dem Neusiedlersee im Süden. Beide Landschaften seien international anerkannte Schutzgebiete (Nationalparke), die auch vom Aus-sterben bedrohte Vogelarten beherbergten. Einige Vertreter dieser Avifauna zögen zwischen diesen beiden Schutzgebieten, sodass sie durch den geplanten Windpark in ihrem Fortbestand gefährdet seien (Vogelschlag). Ähnliches gelte auch für andere Tierarten, wie z.B. für Fledermäuse. Diese Region bilde einen sensiblen Korridor, in dem die Windparkprojekte nicht für sich allein, sondern in Summe zu beurteilen und zu prüfen seien. Außerdem stelle sich die Frage, ob für all diese Windparkprojekte nicht eine SUP vorzunehmen sein. Es bestünde kein Bedarf für Windenergie, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft seien. Diese Energieeinsparungspotentiale müssten ausgeschöpft werden, bevor eine ganze Landschaft wie diese mit Windenergieanlagen übersät werde.
Die AFN forderte,
6. Aus den von der UVP-Behörde erster Instanz eingeholten Teilgutachten Elektro-technik vom 10.10.2011, Naturschutz/Ornithologie vom 01.11.2011 und Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter vom 03.11.2011, sind im Hinblick auf die Einwendungen/Forderungen der nunmehrigen Berufungswerberin nachfolgende Feststellungen und Schlussfolgerungen von Relevanz:
6.1. Elektrotechnisches Teilgutachten:
Das Gutachten nimmt auf andere Anlagen im Bereich des geplanten Windparks (Freileitungen, Gasleitungen, Datenleitungen, Niederösterreichische Landesbahn) sowie die BSP-Pipeline (Rohölleitung) Bezug. Die im Bereich des geplanten Windparks vorhandenen fremden Anlagen und Einbauten wurden von der Energiewerkstatt Consulting GmbH (Planerin) erhoben und wurde mit den Betreibern zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen Kontakt aufgenommen. Der Gutachter kommt zu Schluss, dass auf Grund der ergänzten Einreichunterlagen davon ausgegangen werden könne, dass allfällige von den geplanten elektrischen Anlagen ausgehende Gefährdungen von Menschen und der Umwelt sowie unzumutbare Belästigungen von Personen und unzulässige Rückwirkungen auf das Netz der EVN bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen verhindert würden.
6.2. Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie:
Zur Flächenbeanspruchung wird ausgeführt, dass die vorgesehenen Standorte der Windkraftanlagen alle intensiv überwiegend mit Getreide bewirtschaftete Äcker sind. Zufahrtswege für die Errichtung und Wartung der Anlagen sind ausschließlich von bestehenden Wegen her über Ackerflächen vorgesehen. Auch die Erdverkabelung erfolgt unter Acker und Feldweg. Sensible Lebensräume oder Vegetationseinheiten sind nicht betroffen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass durch das Vorhaben keine aus Sicht des Naturschutzes wertvolle Flächen bzw. Standorte betroffen seien. Das nächstgelegene Natura 2000 – Teilgebiet (Leitha-Auen) liege ca. 0,9 km entfernt und außerhalb des Auswirkungsbereiches.
Weiters wird u.a. das Kollisionsrisiko für die Vogelwelt behandelt. In diesem Zusammenhang wurde die Bedeutung des Projektgebietes für Durchzügler geprüft. Durch Punkttaxierung, Erfassung von Flughöhen und gezielte Beobachtung von sensiblen Artengruppen über ein Jahr hinweg wird die Bedeutung des Gebietes für Vogelzug und Vogelaktivität beurteilt. Der Befund geht diesbezüglich auf die vorkommenden einzelnen Vogelarten ein.
Das Gutachten setzt sich insbesondere mit den Auswirkungen von Windparks auf diese Vögel durch Kollision (auch Vogelschlag genannt) auseinander. Es wird festgestellt, dass die Zugschattenlage des Windparks Haadfeld abseits des March-Thaya-Korridors, dem bedeutendsten Korridor im Alpen-Karpaten-Fenster, und zwischen ressourcenreicheren Habitaten (Donau-Auen, Leitha-Niederung) das Kollisionsrisiko verkleinert. Weiters ist zu entnehmen das zwischen dem Windpark Haadfeld und dem ebenfalls geplanten Windpark Höflein Ost ein etwa 1,4 km breiter Korridor frei bleibt und diese Breite, unter Berücksichtigung von Meidedistanzen und der gegebenen Strukturen als wirksam und ausreichend betrachtet wird.
Das Gutachten behandelt weiters die Bedeutung des Projektstandortes und das Kollisionsrisiko für Fledermäuse. Das Arbesthaler Hügelland und die westliche Prellenkirchner-Flur heben sich für Fledermäuse nicht aus der umgebenden offenen Feldlandschaft heraus. Im Gebiet konnten bei systematischer aufwendiger Erhebung insgesamt nur acht Arten festgestellt werden. Da alle Windkraftanlagen abseits von Gewässern und Waldrändern situiert sind, erwartet der Gutacher nur geringe Verluste an Fledermausindividuen, besonders beim Abendsegler.
Insgesamt kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das Vorhaben die Ergänzung einer bestehenden Windparkgruppe in intensivem Ackerland vorsehe und keine sensiblen Lebensräume von Tieren, keine seltenen oder gefährdeten Lebensraumtypen und keine Standorte seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten betroffen seien. Das Vorhabensgebiet sei kein bedeutendes Vogeldurchzugsgebiet und es kämen keine windkraftsensiblen Vogelarten oder Fledermausarten in der Umgebung vor und seien auch keine Rastplätze für Vögel vorhanden. Auch liege der Standort in keinem zur Freihaltung vorgesehenen regional oder überregional bedeutenden Vogeldurchzugskorridor und sei keine erhebliche Trennwirkung und kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten.
Das Vorhaben wurde im Hinblick auf die geprüften Schutzgüter bei Umsetzung der Maßnahmen als umweltverträglich eingestuft.
6.3. Teilgutachten Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter:
Gegenstand des Teilgutachtens Landschaftsbild ist die Beeinflussung des Landschaftsbildes durch visuelle Störungen sowie dessen Beeinträchtigung durch Zerschneidung oder Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben. Dabei wird auf die technogenen Vorbelastungen und die im Untersuchungsraum befindlichen Windparks Höflein WEB, Höflein Ost, Höflein I, II, Bruck an der Leitha, Petronell-Carnuntum I sowie die teils genehmigten teils geplanten Windparks Neuhof III und Windpark Scharndorf III Bezug genommen und vier innerhalb der Nahwirkzone verlaufende Hochspannungsleitungen, die 110 KV-Hochspannleitung die A4 Ostautobahn sowie diverse weitere Straßen und die ÖBB-Bahntrasse berücksichtigt. Festgestellt wird, dass das Areal des geplanten Windparks keine naturschutzrechtliche Schutzkategorie darstellt, dass das Projektgebiet inmitten intensiv landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen liegt und Windenergieanlagen mittlerweile zum Bild des gegenständlichen Untersuchungsraumes gehören. Weiters findet sich im Befund der Hinweis, dass eine Potentialanalyse im Rahmen der UVE, bei der die Windverhältnisse und alle notwendigen Abstände berücksichtigt wurden, genau diesen Standort als geeignetsten für die Nutzung der Windenergie ergeben hat.Gegenstand des Teilgutachtens Landschaftsbild ist die Beeinflussung des Landschaftsbildes durch visuelle Störungen sowie dessen Beeinträchtigung durch Zerschneidung oder Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben. Dabei wird auf die technogenen Vorbelastungen und die im Untersuchungsraum befindlichen Windparks Höflein WEB, Höflein Ost, Höflein römisch eins, römisch zwei, Bruck an der Leitha, Petronell-Carnuntum römisch eins sowie die teils genehmigten teils geplanten Windparks Neuhof römisch drei und Windpark Scharndorf römisch drei Bezug genommen und vier innerhalb der Nahwirkzone verlaufende Hochspannungsleitungen, die 110 KV-Hochspannleitung die A4 Ostautobahn sowie diverse weitere Straßen und die ÖBB-Bahntrasse berücksichtigt. Festgestellt wird, dass das Areal des geplanten Windparks keine naturschutzrechtliche Schutzkategorie darstellt, dass das Projektgebiet inmitten intensiv landwirtschaftlich genutzter Ackerflächen liegt und Windenergieanlagen mittlerweile zum Bild des gegenständlichen Untersuchungsraumes gehören. Weiters findet sich im Befund der Hinweis, dass eine Potentialanalyse im Rahmen der UVE, bei der die Windverhältnisse und alle notwendigen Abstände berücksichtigt wurden, genau diesen Standort als geeignetsten für die Nutzung der Windenergie ergeben hat.
Im Hinblick auf die Auswirkungen hinsichtlich Flächeninanspruchnahme, Zerschneidung der Landschaft und visuelle Störungen auf das Landschaftsbild kommt der Sachverständige zum Schluss, dass durch die vernachlässigbare Flächeninanspruchnahme die Vielfalt an Landschaftselementen nicht tangiert werde und keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten seien. Eine Zerschneidung der Landschaft werde durch den Bau und Betrieb der Windenergieanlagen nicht festgestellt, da diese nicht kilometerlang die Landschaft queren und Kabeltrassen als Erdleitungen geführt würden. Auch werde weitgehend auf das bestehende Wegenetz zurückgegriffen.
Was die visuellen Störungen anbelangt, wird für die Nahwirkzone (0-1,2 km) festgestellt, dass die Sichtbarkeit der geplanten Windkraftanlagen in der Ebene im Nahbereich aus sämtlichen Himmelsrichtungen gegeben ist, aber die Sichtachsen durch bestehende Hochspannungsleitungen, die A4 und die Bahnlinien sowie die Speedworld vorbelastet sind. In der Mittelwirkzone (1,2 km bis 5 km) ist durch die größere Entfernung die Beeinträchtigung geringer, wobei diese durch technogene Vorbelastungen (Windparks, Hochspannungsfreileitungen, Hochsilos, Eisenbahntrasse, Autobahn A4) relativiert wird. Verschiedene relevante Blickbeziehungen zu den geplanten Anlagen wurden untersucht. Insgesamt wird festgestellt, dass auf Grund der Vorbelastung durch technogene Elemente von keiner wesentlichen nachhaltig negativen Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild bzw. den Erholungswert der Landschaft durch visuelle Störungen ausgegangen werden kann. Die Situierung des geplanten Windparks nahe bestehender Windparks wird unter dem Gesichtspunkt raumplanerisch wünschenswerter Standortkonzentrationseffekte von Windenergieanlagen im Sinne des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 gesehen.
Im Teilgutachten Sach- und Kulturgüter wird die Beeinträchtigung von Sach- und Kulturgütern durch Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben oder visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase behandelt. Dem Befund ist zu entnehmen, dass die betroffenen Flächen im Rahmen der UVE auch archäologisch begutachtet wurden. Vorhandene Klein- und Flurdenkmäler (Wegkreuz, Bildstock) werden vor Bauschäden durch eine Auflage geschützt. Hinsichtlich allenfalls während der Bauphase freigelegter Bodendenkmäler wird das weitere Procedere in direkter Absprache mit dem Bundesdenkmalamt festgelegt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf Sach- und Kulturgüter werden insgesamt als vertretbar eingestuft.
7. Die Niederösterreichische Landesregierung ersuchte mit Schreiben vom 02.11.2011 das Bundesdenkmalamt, den Sachverständigen für Natur-schutz/Ornithologie und den Sachverständigen für Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter um ergänzende Stellungnahme zu den seitens der AFN erhobenen Einwendungen vom 21.10.2011.
Der naturschutzfachliche Sachverständige wies in der Stellungnahme vom 18.11.2011 nochmals darauf hin, dass das Projektgebiet, belegt durch zahlreiche Studien, kein bedeutendes Vogeldurchzugsgebiet darstelle, außerhalb des nächstgelegenen Vogelzugkorridors March-Thaya-Auen liege und keine für durchziehende oder feuchtgebietsbewohnende Vögel bedeutende Ressourcen enthalte. Es seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf durchziehende oder von Schutzgebiet zu Schutzgebiet wechselnde Vogelarten zu erwarten, weiters sei es kein bedeutender Aktionsraum für Fledermäuse und seien auch diesbezüglich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Der Sachverständige Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter führte in seiner Stellungnahme vom 18.11.2011 aus, dass die historisch bedeutsame Kulturlandschaft rund um Petronell-Carnuntum bereits in der Fernwirkzone (größer als 5 km-Radius) liege und auf Grund der großen Entfernung keine nachteilige Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild zu erwarten sei. Zudem befänden sich in der Sichtachse bereits bestehende Windparks in näherer Entfernung zur Kulturlandschaft rund um Petronell-Carnuntum. Vom Nationalpark Donau-Auen seien auf Grund der tieferen Geländelage und der Gehölzbestände keine wesentlichen Sichtbeziehungen zum geplanten Windpark zu erwarten. Das Weltkulturerbegebiet und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee und Umgebung befände sich hinter dem Leitha-Gebirge, wodurch ebenfalls keine relevanten Sichtbeziehungen zu erwarten seien. Kumulationswirkungen im Hinblick auf andere bestehende oder geplante Windparks seien berücksichtigt und eine SUP durchgeführt worden.
Das Bundesdenkmalamt erläuterte in der Stellungnahme vom 22.11.2011, dass der Windpark Haadfeld nicht im Bereich eines UNESCO-Weltkulturerbes liege. Obzwar eine Aufnahme von archäologischen Denkmalen beantragt worden sei, sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine diesbezügliche Entscheidung getroffen worden. Aber auch diesfalls würde der gegenständliche Windpark außerhalb der Weltkulturerbe-Zone liegen.
8. Die Niederösterreichische Landesregierung erstellte für das Vorhaben „Windpark Haadfeld“ eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12a UVP-G 2000, datiert mit 21.11.2011. U.a. wurden die Schutzgüter Naturschutz/Ornithologie und Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter auf Beeinflussung untersucht. Diese Schutzgüter wurden bereits in den in den Punkten 5.2. und 5.3. genannten Gutachten geprüft und beurteilt. Unter Kapitel 1.16. der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen hat sich die Behörde mit den erhobenen Einwendungen der AFN auseinandergesetzt und im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die zusätzlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die Gefährdung des Fortbestandes bedrohter Vogelarten durch Vogelschlag sowie die Gefährdung von Fledermäusen im Wesentlichen den Inhalt der Stellungnahmen der beiden einschlägigen Sachverständigen vom 18.11.2011 wiederholt.8. Die Niederösterreichische Landesregierung erstellte für das Vorhaben „Windpark Haadfeld“ eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000, datiert mit 21.11.2011. U.a. wurden die Schutzgüter Naturschutz/Ornithologie und Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter auf Beeinflussung untersucht. Diese Schutzgüter wurden bereits in den in den Punkten 5.2. und 5.3. genannten Gutachten geprüft und beurteilt. Unter Kapitel 1.16. der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen hat sich die Behörde mit den erhobenen Einwendungen der AFN auseinandergesetzt und im Hinblick auf das Vorbringen betreffend die zusätzlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die Gefährdung des Fortbestandes bedrohter Vogelarten durch Vogelschlag sowie die Gefährdung von Fledermäusen im Wesentlichen den Inhalt der Stellungnahmen der beiden einschlägigen Sachverständigen vom 18.11.2011 wiederholt.
Die Gesamtschlussfolgerung der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen besagt, dass im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, eine Umweltverträglichkeit des geprüften Projektes vorliegt.
9. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 02.12.2011 erfolgte durch Edikt. Im Edikt wurden Ort und Zeit der Verhandlung ausgewiesen. Seitens der Berufungswerberin nahm gemäß der Anwesenheitsliste zur Verhandlungsniederschrift niemand an der mündlichen Verhandlung teil. Das Projekt wurde laut der Niederschrift von der Antragstellerin anhand der vorgelegten Unterlagen vorgestellt und erörtert. Die zusammenfassende Bewertung lag auf. Die bereits vorgelegten Teilgutachten wurden von den Sach-verständigen dargelegt und Fragen der anwesenden Verhandlungsteilnehmer beantwortet. Zu den Bereichen Naturschutz und Ornithologie, Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter ergaben sich keine Änderungen in der Beurteilung, wurde das Vorhaben aus fachlicher Sicht bei projektgemäßer Ausführung als umweltverträglich eingestuft und keine Bedenken erhoben. Eine Erklärung gab u.a. der Vertreter der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft ab, der mitteilte, dass in Anbetracht der positiven Beurteilung durch den beigezogenen Sachverständigen kein grundsätzlicher Einwand erhoben werde. Die bisherigen Stellungnahmen des Bundesdenkmalamtes wurden – mangels Anwesenheit eines Vertreters – verlesen.
Das Bundesdenkmalamt teilte mit Schreiben vom 05.12.2011 mit, dass keine fachlichen Bedenken gegen die Verwirklichung des Projektes sowie gegen die vorliegende zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen bestünden.
10. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2011, Zl. RU4-U-556/023-2011, wurde der Windpark Haadfeld GmbH & CoKG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Haadfeld gemäß § 17 UVP-G 2000 unter Auflagen und Fristen in sechs Spruchteilen erteilt, wobei unter Spruchteil B/5. drei Auflagen aus dem Bereich Landschaftsbild/Raumordnung aufgenommen, jedoch keine Auflagen aus dem Bereich Naturschutz/Ornithologie festgelegt wurden. Im Spruchteil E wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.10. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2011, Zl. RU4-U-556/023-2011, wurde der Windpark Haadfeld GmbH & CoKG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks Haadfeld gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 unter Auflagen und Fristen in sechs Spruchteilen erteilt, wobei unter Spruchteil B/5. drei Auflagen aus dem Bereich Landschaftsbild/Raumordnung aufgenommen, jedoch keine Auflagen aus dem Bereich Naturschutz/Ornithologie festgelegt wurden. Im Spruchteil E wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die sachverständigen (Teil)Gutachten und die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, die nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellt wurden, zum Schluss kämen, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischen Standards entsprechen würden und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinteressen nicht zu erwarten seien, wenn projektgemäß vorgegangen werde und die vorgesehenen Auflagen eingehalten würden. Auch die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen seien im Hinblick auf die Beachtung der öffentlichen Interessen, die im Zuge der Feststellung der Umweltverträglichkeit zu prüfen seien, erfüllt. Insbesondere seien dabei Beurteilungen des Einflusses des Vorhabens auf die Avifauna und die Flugkorridore vorgenommen worden. Ergebnis der Prüfung, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen Zerstörungen bzw. Eingriffen in der Natur inklusive Tier- und Pflanzenwelt, Gewässer, Boden oder Luft komme, sei, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter komme. Die Prüfung, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen bzw. nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen komme, habe ergeben, dass der Windpark Haadfeld einen Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich liefere und die Stromimporte und die Abhängigkeit von nichtheimischen Energieträgern verringere. Es sei auf kleinstmögliche Bauplätze geachtet und besonderes Augenmerk auf die Nutzung schon bestehender Wege als Anlagenzufahrt gelegt worden. Es sei festgestellt worden, dass durch das Vorhaben sogar eine bessere Ressourcennutzung erfolge und ein öffentliches Interesse an der Umsetzung bestehe. Weiters halte das Vorhaben den Stand der Technik ein und seien keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenzwertüberschreitungen zu erwarten.
In den Gutachten und der zusammenfassenden Bewertung seien die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Diese Beschreibung zeige, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen worden sei. Es könne nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt worden seien. Die Ausführungen der Sachverständigen erfüllten die rechtlichen Anforderungen an ein Gutachten und seien inhaltlich aussagekräftig und schlüssig. Die fachliche Beurteilung könne daher als glaubwürdig angenommen werden.
Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die im Zuge der öffentlichen Auflage eingebrachte Einwendung und Stellungnahme der AFN den betroffenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung übermittelt worden und in den Teilgutachten bzw. in der Ergänzung zu den Gutachten berücksichtigt worden sei. Die Gutachten seien im elektronischen Akt abrufbar, ebenso wie die zusammenfassende Bewertung. Bei der Verhandlung seien das Projekt und die von den beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten eingehend erörtert und ausgeführt worden, dass die Einwendung und Stellungnahme der AFN berücksichtigt worden und nicht geeignet gewesen sei, die fachlichen Beurteilungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit zu ändern. Bei dieser Verhandlung hätten die Teilgutachten ebenso wie die Einwendungs- und Stellungnahmebeantwortung eingesehen werden können. Bei der Verhandlung sei jedoch kein Vertreter der nunmehrigen Berufungsweberin anwesend gewesen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Zuwarten für die Dauer des Berufungsverfahrens die Gefahr eines unwiederbringlichen Nachteils für die Projektwerberin verbunden wäre. Dies wurde förderungsrechtlich begründet und sei bedingt durch den Umbruch der rechtlichen Grundlagen (Ökostromgesetz 2012). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die UVP-Behörde erster Instanz sei unionsrechtlich zulässig und im vorliegenden Fall auch geboten.
Der Bescheid wurde der Berufungswerberin durch Hinterlegung am 16.12.2011 zugestellt.
11. Dagegen hat die AFN, vertreten durch den Generalsekretär DI Christian Schuhböck, mit Eingabe vom 04.01.2012, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt am 11.01.2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Zunächst gibt die Berufungsweberin den Wortlaut der Einwendungen vom 21.10.2011 wieder und erhebt sie zum Gegenstand der Berufung. Darüber hinaus führt sie aus, dass im angefochtenen Bescheid bestätigt werde, dass die AFN Einwendungen während der Auflagefrist erhoben habe und damit ihre Parteistellung anerkannt worden sei.
Begründend wurde vorgebracht, dass die Behörde erster Instanz im Genehmigungsbescheid nicht oder kaum wahrnehmbar auf die Einwendungen der AFN eingegangen sei. Es sei auf Seite 41 nur festgehalten, dass die Einwendungen in der fachlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Der Bescheid verstoße gegen die Bestimmungen des UVP-Gesetzes, da die fachliche Beurteilung nicht begründet und nicht nachvollziehbar sei. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei sowohl inhaltliche Rechtwidrigkeiten als auch die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht würden. Es würden die Anträge gestellt, festzustellen, dass der Genehmigungsbescheid nicht den Erfordernissen des UVP-Gesetzes entspreche, den bekämpften Genehmigungsbescheid aus den dargelegten Einwendungen/Begründungen aufzuheben, den Antrag auf Genehmigung des Projektes „Windpark Haadfeld“ abzuweisen, in der Sache selbst zu erkennen und/oder die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung enthält die Berufung keine Begründung.
12. Es erfolgte seitens des Umweltsenates eine Berufungsmitteilung, zu der die Windpark Haadfeld GmbH & CoKG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, mit Eingabe vom 10.02.2012 eine Stellungnahme erstattete, in der beantragt wurde, die Behörde möge die Berufung als unbegründet abweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht verlangt. Der Berufung wurde mit folgender Argumentation entgegengetreten:
Die Projektwerberin sei Teil der Gruppe des „Energieparks Bruck/Leitha“ dessen Ziel es sei, den Energiebedarf des Bezirks Bruck/Leitha und, darüber hinaus, der gesamten „Energieregion Römerland Carnuntum“ zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen vor Ort zu decken. Die Berufungswerberin habe begonnen flächendeckend gegen eine Vielzahl von Windparkprojekten Einwendungen zu erheben, die wortidentischen Inhalt hätten und nur in Ansätzen auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten seien. Die Berufungswerberin sei regelmäßig die einzige Einwenderin und bislang bei keiner mündlichen Verhandlung anwesend gewesen. Diese Vorgangsweise lasse Motive vermuten, die abseits des eigentlichen Zwecks der Parteistellung und der Funktion von Umweltorganisationen lägen.
Die Berufungswerberin wiederhole in der Berufung die Einwendungen und darin erhobene Forderungen. Die Berufung berücksichtige die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, als würde der Verfasser die ergänzenden Gutachten zu den Einwendungen, die zusammenfassende Bewertung und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – somit die fachliche Auseinandersetzung – nicht kennen. Die Berufung erschöpfe sich darin, die teils tatsachenwidrigen Behauptungen in den Einwendungen zu wiederholen. Sie setze sich mit den Ergebnissen des Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene auseinander. Zu den in der Berufung wiederholten Einwendungen wurde Folgendes vorgebracht:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wird eine solche vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.
13. Der Umweltsenat hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
13.1. Formale Aspekte:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Berufung der AFN ist vom Generalsekretär gezeichnet. Gemäß Punkt 6.2. der Vereinsstatuten entscheidet der Vorstand in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Gemäß Punkt 6.2.2. der Vereinsstatuten ist der 1. Vorsitzende des Vorstandes (für ihn stellvertretend der Generalsekretär) höchster Vereinsfunktionär und vertritt den Verein insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Erledigungen des Vereins sind vom
1. Vorsitzenden oder vom Generalsekretär zu unterzeichnen.
Aufgrund der Regelung in Punkt 6.2.2., die dem Generalsekretär (stellvertretend) die Vertretung des Vereins nach außen schlechthin zuschreibt, ist davon auszugehen, dass der Generalsekretär – unabhängig von der internen Willensbildung – für diese Umweltorganisation handlungsbefugt ist und sowohl wirksame Einwendungen im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens tätigen als auch Berufung gegen den UVP-Bescheid erster Instanz erheben konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Begründung der Berufung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen und dürfen die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden (VwGH 21.02.1995, 95/05/0010; VwSlg 10.343A/1981). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Begründung der Berufung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen und dürfen die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrages in Paragraph 63, Absatz 3, AVG nicht formalistisch ausgelegt werden (VwGH 21.02.1995, 95/05/0010; VwSlg 10.343A/1981). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597 aus 1988,).
Der bekämpfte Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.12.2011 gliedert sich in die Spruchteile A bis F. Die belangte Behörde kommt der Verpflichtung, diesen Bescheid zu begründen auf den Seiten 33 bis 77 nach, wobei sie sich ausdrücklich mit der gesamten Stellungnahme der Berufungswerberin vom 21.10.2011 befasst und sich mit dieser auf der Grundlage der erhobenen Beweise, die sie einer Würdigung unterzieht, auseinandersetzt.
Die Verpflichtung eines Berufungswerbers zur Begründung seines Berufungsantrages versteht sich als Gegenstück zur behördlichen Begründungspflicht. Die nur pauschale Behauptung der Berufungswerberin, auf Seite 41 des bekämpften Bescheides sei nur festgehalten, dass die Einwendungen der AFN in der fachlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien, aber es sei auf die Einwendungen der Berufungswerberin nicht eingegangen worden und die fachliche Beurteilung daher nicht begründet und nicht nachvollziehbar, greift im Hinblick auf die weitreichenden Ausführungen der UVP-Behörde erster Instanz zu kurz und trifft auch nicht zu (vgl. insb. S. 16 dieses Bescheides).Die Verpflichtung eines Berufungswerbers zur Begründung seines Berufungsantrages versteht sich als Gegenstück zur behördlichen Begründungspflicht. Die nur pauschale Behauptung der Berufungswerberin, auf Seite 41 des bekämpften Bescheides sei nur festgehalten, dass die Einwendungen der AFN in der fachlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien, aber es sei auf die Einwendungen der Berufungswerberin nicht eingegangen worden und die fachliche Beurteilung daher nicht begründet und nicht nachvollziehbar, greift im Hinblick auf die weitreichenden Ausführungen der UVP-Behörde erster Instanz zu kurz und trifft auch nicht zu vergleiche insb. S. 16 dieses Bescheides).
Zur Klärung der von der Berufungswerberin aufgeworfenen – außerjuristischen und spezifischen – Fragen musste sich die Behörde der Fachkunde von Sachverständigen bedienen, um die Erheblichkeit der Einwände überhaupt beurteilen zu können. Nur auf diese Weise konnte die Behörde den für ihre Entscheidung relevanten Sachverhalt ausreichend ermitteln, um daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Ihr Vorgehen entspricht dem grundlegenden Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG. Das Vorbringen der Berufungswerberin lässt nicht wirklich erkennen, was die Berufungswerberin erreichen will und wodurch sie sich tatsächlich beschwert erachtet. Es wirkt wie ein Protest allgemeiner Natur. Offenbar meint die Berufungswerberin, ihre Einwendungen seien – trotz der Abhandlung in den eingeholten Gutachten bzw. den ergänzenden Stellungnahmen der Prüfgutachter – weiterhin aufrecht. Womit sie dies zu begründen vermag, bleibt aber offen.Zur Klärung der von der Berufungswerberin aufgeworfenen – außerjuristischen und spezifischen – Fragen musste sich die Behörde der Fachkunde von Sachverständigen bedienen, um die Erheblichkeit der Einwände überhaupt beurteilen zu können. Nur auf diese Weise konnte die Behörde den für ihre Entscheidung relevanten Sachverhalt ausreichend ermitteln, um daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. Ihr Vorgehen entspricht dem grundlegenden Zweck des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG. Das Vorbringen der Berufungswerberin lässt nicht wirklich erkennen, was die Berufungswerberin erreichen will und wodurch sie sich tatsächlich beschwert erachtet. Es wirkt wie ein Protest allgemeiner Natur. Offenbar meint die Berufungswerberin, ihre Einwendungen seien – trotz der Abhandlung in den eingeholten Gutachten bzw. den ergänzenden Stellungnahmen der Prüfgutachter – weiterhin aufrecht. Womit sie dies zu begründen vermag, bleibt aber offen.
Darüber hinaus vertrat der VwGH auch die Auffassung, dass kein begründeter Berufungsantrag vorliege, wenn in der Berufung – wie im konkreten Fall – nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren rekurriert wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250).
Daraus folgt, dass es für den Umweltsenat durchaus fraglich ist, ob die Berufung der AFN vom 04.01.2012 überhaupt die formalen Mindesterfordernisse erfüllt. Allerdings wird auf Grund der Schwankungen der Judikatur des VwGH bei der Beurteilung der maßgebenden Kriterien letztlich nicht vom Fehlen einer Berufungsbegründung ausgegangen.
13.2. Auseinandersetzung mit der Sache:
§ 3 Abs. 1 UVP-Gesetz 2000 sieht u.a. vor, dass für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, dass vereinfachte Verfahren durchzuführen ist und die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden sind.Paragraph 3, Absatz eins, UVP-Gesetz 2000 sieht u.a. vor, dass für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, dass vereinfachte Verfahren durchzuführen ist und die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden sind.
Fest steht, dass der Windpark Haadfeld aus zwölf Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 3 MW und damit einer Gesamtleistung von 36 MW besteht. Daraus folgt, dass das Vorhaben jedenfalls UVPpflichtig und einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat das vereinfachte Verfahren nach Einbringung des Genehmigungsantrages durch die Windpark Haadfeld GmbH & Co KG gemäß § 5 des UVP-G 2000 eingeleitet, darüber die öffentliche Auflage gemäß § 9 leg. cit. durchgeführt und das Ermittlungsverfahren unter Beachtung der besonderen Bestimmungen für das vereinfachte Verwaltungsverfahren im § 3 Abs. 1 leg. cit. geführt sowie die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12a leg. cit. erstellt. Dies wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.Die Niederösterreichische Landesregierung hat das vereinfachte Verfahren nach Einbringung des Genehmigungsantrages durch die Windpark Haadfeld GmbH & Co KG gemäß Paragraph 5, des UVP-G 2000 eingeleitet, darüber die öffentliche Auflage gemäß Paragraph 9, leg. cit. durchgeführt und das Ermittlungsverfahren unter Beachtung der besonderen Bestimmungen für das vereinfachte Verwaltungsverfahren im Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. geführt sowie die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß Paragraph 12 a, leg. cit. erstellt. Dies wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.
Was die Einwendungen anbelangt, die zum Gegenstand der Berufung erhoben wurden, ist Folgendes maßgebend:
Sowohl die Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die höhere Anzahl der Windenergieanlagen und Vorhandensein anderer fremdartiger Elemente in der Landschaft als auch die Untersuchung, ob vom Aussterben bedrohte Vogelarten oder Fledermäuse durch den geplanten Windpark gefährdet sind und die Region einen sensiblen Korridor zwischen Donau-Auen im Norden und dem Neusiedlersee im Süden bildet, wurden in den Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter samt Ergänzungen untersucht. Sowohl in diesen als auch im elektrotechnischen Teilgut-achten wurden vorhandene und geplante Windparks in der Region sowie andere vorhandene Fremdanlagen in die Untersuchungen miteinbezogen.
Die genannten Einwände der Berufungswerberin wurden durch diese Gutachten widerlegt. Dennoch hat sich die UVP-Behörde erster Instanz weiter damit auseinandergesetzt und im Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Den einschlägigen Prüfgutachtern sowie dem Bundesdenkmalamt wurde die gesamte Stellungnahme vom 21.10.2011 noch vor der mündlichen Verhandlung am 02.12.2011 vorgelegt. In den (kurzen) fachlichen Stellungnahmen vom 18.11.2011 sowie vom 22.11.2011 wurde dazu in Ergänzung zu den bereits erstatteten Gutachten bestätigt, dass das Projektgebiet kein bedeutendes Vogeldurchzugsgebiet darstellt, außerhalb des nächstgelegenen bedeutenden Vogelzugkorridors March-Thaya-Auen liegt und keine für durchziehende oder feuchtgebietsbewohnende Vögel bedeutenden Ressourcen enthält sowie dass es kein bedeutendes Durchzugsgebiet und keinen bedeutenden Aktionsraum für Fledermäuse darstellt. Weiters ergibt sich, dass die historisch bedeutsame Kulturlandschaft rund um Petronell-Carnuntum in der Fernwirkzone liegt und keine nachteilige Beeinträchtigung auf das Landschaftsbild zu erwarten ist und auch im Hinblick auf die Schutzgebiete der Donau-Auen im Norden und Neusiedlersee im Süden keine wesentlichen Sichtbeziehungen zu erwarten sind.
Daraus folgt einerseits, dass die Bedenken der Berufungswerberin schon zuvor, nämlich in den Gutachten, mitbehandelt worden waren und andererseits nicht geeignet waren, die Prüfgutachter zu abweichenden Schlussfolgerungen zu veranlassen.
Das Bundesdenkmalamt hielt außerdem fest, dass der Windpark Haadfeld nicht im Bereich eines UNESCO-Weltkulturerbes liegt. Bestätigt wurde weiters, dass die von der nunmehrigen Berufungswerberin geforderte SUP durchgeführt wurde.
Der Umweltsenat teilt die Einschätzung der UVP-Behörde erster Instanz und misst den u.a. erstatteten Gutachten Naturschutz/Ornithologie und Landschafts- bzw. Ortsbild, Sach- und Kulturgüter ein hohes fachliches Niveau bei. Es besteht kein Zweifel, dass die Gutachten in Aufbau, Gliederung, Methode und Begründung alle Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung an dieses Beweismittel knüpft (u.a. VwGH, 27.04.1993, 92/08/0208). Sie wurden nach dem letzten Stand der Wissenschaft abgegeben und es gibt keinen Hinweis, der an der Verlässlichkeit oder Schlüssigkeit dieser Gutachten zweifeln ließe. Alle Schlussfolgerungen finden Anhaltspunkte in den Befunden und wurden ausreichend begründet. Widersprüche finden sich keine und wurden solche von der Berufungswerberin auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, wie die UVP-Behörde erster Instanz zutreffend schließt, dass diese Gutachten – und die darauf beruhenden Ergänzungen – den Denkgesetzen entsprechen.
Bis auf die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes flossen die genannten Gut-achten und Stellungnahmen der Experten in die von der Behörde erstellte zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vom 21.11.2011 ein, die im Übrigen von der Berufungswerberin nicht angezweifelt wird.
Die mündliche Verhandlung am 02.12.2011 war auf Grund der Einwendungen der Berufungswerberin innerhalb der Ediktalfrist (Kundmachung des Antrags) durchzuführen. Entsprechend dem Zweck der mündlichen Verhandlung, Parteien über das Vorhaben und dessen Auswirkungen die notwendige Information und Möglichkeit zu bieten, Einwände in der Verhandlung zu relativieren oder aufzulösen bzw. spezielle Fragen zu beantworten, wurden die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, die Teilgutachten und die gesamten Projektsunterlagen während der Verhandlung zur Einsicht aufgelegt.
Damit wurde das Parteiengehör, das sich auf den gesamten Inhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme erstreckt, gewahrt und der Berufungsweberin die Möglichkeit eröffnet, Widersprüche, Fehler etc. in den aufgenommenen Beweisen aufzuzeigen. Es hätte sich die Gelegenheit geboten, die Einwände vorzutragen und in direkter Kommunikation mit den von der Behörde bestellten Prüfgutachtern zu erörtern. Die Berufungswerberin hat davon keinen Gebrauch gemacht und ist von der Verhandlung ferngeblieben.
Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186). Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen (VwGH 11.06.1991, 90/07/0166). Die kritische Überprüfung eines Gutachtens durch die Parteien erfolgt im Rahmen ihres Stellungnahmerechts. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Berufungswerberin die Projektunterlagen, die UVE oder die Gutachten einer eingehenden Prüfung unterzogen hätte. Vielmehr ist auffallend, dass die Berufungswerberin ihre schriftlichen Einwendungen am letzten Tag der öffentlichen Auflage abgefasst und zur Post gebracht hat und, dass keine Einsichtnahme in die aufliegenden Unterlagen erfolgt ist und dass die Berufungswerberin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Berufungswerberin erklärt auch nirgends, warum die Schlussfolgerungen der Gutachten und Expertenaussagen den Denkgesetzen zuwiderlaufen sollten oder inwieweit die Gutachten allenfalls ergänzungsbedürftig wären. Sie erhält nur ihre in der Stellungnahme vom 21.10.2011 aufgestellten (anderslautenden) Behauptungen in der Berufung unverändert aufrecht.Trotz des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Grundsatzes im Rahmen der Amtswegigkeit den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, nimmt die Judikatur an, dass auch die Parteien verpflichtet sind, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186). Informiert die Behörde die Partei über ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse im Wege des förmlich gewährten Parteiengehörs und wirkt die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen (VwGH 11.06.1991, 90/07/0166). Die kritische Überprüfung eines Gutachtens durch die Parteien erfolgt im Rahmen ihres Stellungnahmerechts. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Berufungswerberin die Projektunterlagen, die UVE oder die Gutachten einer eingehenden Prüfung unterzogen hätte. Vielmehr ist auffallend, dass die Berufungswerberin ihre schriftlichen Einwendungen am letzten Tag der öffentlichen Auflage abgefasst und zur Post gebracht hat und, dass keine Einsichtnahme in die aufliegenden Unterlagen erfolgt ist und dass die Berufungswerberin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Berufungswerberin erklärt auch nirgends, warum die Schlussfolgerungen der Gutachten und Expertenaussagen den Denkgesetzen zuwiderlaufen sollten oder inwieweit die Gutachten allenfalls ergänzungsbedürftig wären. Sie erhält nur ihre in der Stellungnahme vom 21.10.2011 aufgestellten (anderslautenden) Behauptungen in der Berufung unverändert aufrecht.
Solche Behauptungen sind nach der Judikatur des VwGH in der Regel durch ein Gutachten unter Beweis zu stellen, außer, das Parteienvorbringen bewegt sich selbst auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens. Ein schlüssiges und ausreichend begründetes Sachverständigengutachten kann nicht durch laienhafte Kritik wirksam in Zweifel gezogen werden (VwGH 13.12.1995, 90/10/0018). Um die Aussagen der Gutachten zu entkräften und diesen substantiiert entgegenzutreten, hätte sich die Berufungswerberin eines gleichwertigen Gutachtens bedienen müssen (VwGH 11.07.2006, 2001/12/0194). Dies ist im gesamten Verfahren nicht geschehen, sondern wurden lediglich Behauptungen aufgestellt und wiederholt.
Wenn die Berufungswerberin nun meint, dass die fachliche Beurteilung im erstinstanzlichen Bescheid nicht begründet wurde, ist dies unzutreffend. Vielmehr hat die UVP-Behörde erster Instanz ihre Überlegungen, die sie im Zuge der Beweiswürdigung angestellt hat, in die Begründung aufgenommen:
Die UVP-Behörde erster Instanz würdigt auf den Seiten 66 und 67 die einzelnen Beweismittel und begründet ausreichend, warum sie diese für schlüssig im Sinne der Denkgesetze erachtet. Es wird – anders als die Berufungswerberin meint – nicht nur darauf eingegangen, dass die eingebrachten Einwendungen in den Teilgutachten bzw. Ergänzungen berücksichtigt wurden, sondern auch, dass diese Einwendungen gemäß den Kernaussagen der Gutachter nicht geeignet sind, ihre Aussagen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu ändern. Die UVP-Behörde erster Instanz hat daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, nachdem sie alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalt getan und allen Parteien, so auch der Berufungsweberin, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben hat, schlüssig ihre Folgerungen gezogen. Eine darüberhinausgehende Begründungspflicht ist aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abzuleiten und war auch im konkreten Fall nicht geboten. Nachdem die Berufungswerberin keine ergänzenden, bedeutsamen Beweisangebote vorgebracht hat und den Ermittlungsergebnissen der Behörde nur durch unsubstantiierte Einwendungen entgegen getreten ist, konnte die UVP-Behörde erster Instanz diese „nicht gehörige Mitwirkung“ in ihre Beweisüberlegungen einbeziehen (VwGH 11.06.1991, 90/07/0166). Ihr eigenes „Nichtbeitragen“ am Ermittlungs-/Beweisverfahren kann die Berufungswerberin nicht als Verfahrensmangel geltend machen (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, FN 4 zu § 37).Die UVP-Behörde erster Instanz würdigt auf den Seiten 66 und 67 die einzelnen Beweismittel und begründet ausreichend, warum sie diese für schlüssig im Sinne der Denkgesetze erachtet. Es wird – anders als die Berufungswerberin meint – nicht nur darauf eingegangen, dass die eingebrachten Einwendungen in den Teilgutachten bzw. Ergänzungen berücksichtigt wurden, sondern auch, dass diese Einwendungen gemäß den Kernaussagen der Gutachter nicht geeignet sind, ihre Aussagen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu ändern. Die UVP-Behörde erster Instanz hat daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, nachdem sie alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalt getan und allen Parteien, so auch der Berufungsweberin, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben hat, schlüssig ihre Folgerungen gezogen. Eine darüberhinausgehende Begründungspflicht ist aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abzuleiten und war auch im konkreten Fall nicht geboten. Nachdem die Berufungswerberin keine ergänzenden, bedeutsamen Beweisangebote vorgebracht hat und den Ermittlungsergebnissen der Behörde nur durch unsubstantiierte Einwendungen entgegen getreten ist, konnte die UVP-Behörde erster Instanz diese „nicht gehörige Mitwirkung“ in ihre Beweisüberlegungen einbeziehen (VwGH 11.06.1991, 90/07/0166). Ihr eigenes „Nichtbeitragen“ am Ermittlungs-/Beweisverfahren kann die Berufungswerberin nicht als Verfahrensmangel geltend machen vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, FN 4 zu Paragraph 37,).
Die Berufungswerberin bestreitet den Bedarf an Windenergie. Auch ist darauf hinzuweisen, dass diese lapidar hingeworfene Anmerkung nicht ausreicht; auch hier wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, sich vorerst mit den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens auseinanderzusetzen und allenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufungsantrag, begründeter; Parteiengehör, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
12.06.2012