TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 95/05/0010

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1. des WW, und 2. der SW, beide in W, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der NÖ LReg vom 22. November 1994, Zlen. R/1-V-94237/00 und R/1-V-94238/00, betreffend jeweils die Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mP: Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerden und den diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheiden jeweils vom 15. Dezember 1993 wurde den Beschwerdeführern gegenüber vom Bürgermeister der Mitbeteiligten ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 112 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 betreffend ein Badehaus auf dem Grundstück Nr. 362/4, Baulos 67, KG V, erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am 20. Dezember 1993 zugestellt. Mit Schriftsatz jeweils vom 23. Dezember 1993 erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Nach den Ausführungen in den Beschwerden seien diese Schriftsätze als Berufung bezeichnet gewesen und hätten eine Anfechtungserklärung und das Begehren enthalten, der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu der Baubehörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung auftragen. In der Folge sei in der Berufung ausgeführt gewesen:

"Ich werde eine Begründung der Berufung bis längstens 17.1.1994 nachreichen. Für die Begründung der Berufung benötige ich Einsicht in den gegenständlichen Bauakt, was jahreszeitlich bedingt derzeit nicht möglich ist."

Am 3. Februar 1994 brachten die Beschwerdeführer jeweils eine Berufungsergänzung ein. Mit Bescheiden des Gemeinderates vom 12. Oktober 1994 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da die Schriftsätze vom 23. Dezember 1993 zwar jeweils einen Berufungsantrag enthielten, aber hinsichtlich der Begründung jeweils auf einen weiteren, noch einzubringenden Schriftsatz verwiesen, der nicht innerhalb der Berufungsfrist eingebracht worden sei. Es sei somit dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht entsprochen worden. Die dagegen erhobenen Vorstellungen wurden von der belangten Behörde mit den angefochtenen Bescheiden jeweils abgewiesen.

Dagegen wird in den vorliegenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide und ihre Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht "auf Aufhebung eines Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz nach der Nö Bauordnung" und auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres persönlichen Zusammenhanges - erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebender Formalismus fremd (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0312, und vom 14. Februar 1989, Zl. 89/07/0012, und die in diesen jeweils zitierte Vorjudikatur). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen BEGRÜNDUNG des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis.

Mit dem Hinweis der Beschwerdeführer in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, ist dem dargelegten Erfordernis eines BEGRÜNDETEN Berufungsantrages nicht entsprochen worden. Aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich auch nicht, warum den Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht nicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung ihres Berufungsantrages im Sinne der angeführten hg. Judikatur möglich gewesen sein sollte. Abgesehen davon behaupten die Beschwerdeführer auch nicht, daß ihnen die Akteneinsicht aus Gründen, die auf Seiten der Behörde gelegen wären, nicht möglich war.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend jeweils zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufungen mangels Vorliegens einer Begründung des Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG zurückzuweisen waren.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050010.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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