TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/03/0250

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J K in L, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. Juni 1998, Zl. 1997/17/300-6, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1967 und des Kraftfahrgesetzes 1967,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Spruchteiles II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7. November 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG:

"1) Sie weigerten sich am 14.8.1995 um 1.50 Uhr und 02.00 Uhr auf einer unbenannten Gemeindestraße vor dem Haus Birkenblick in Unterastlehn (Gemeinde Längenfeld) nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie sich zuvor beim Lenken des PKW IM-1KSI am 14.8.1995 um ca. 1.40 Uhr auf einer unbenannten Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Längenfeld von der Abzweigung Richtung Astlehn kommend bis vor das Haus Birkenblick in Unterastlehn fahrend, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

2) Sie lenkten am 14.8.1995 um 1.40 Uhr den PkW IM-1KSI auf einer unbenannten Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Längenfeld von der Abzweigung Richtung Astlehn kommend bis zum Haus Birkenblick in Unterastlehn, wobei Sie es unterlassen haben, dem in diesem angeführten Bereich hinter Ihnen fahrenden Einsatzfahrzeug (Gendarmeriefahrzeug mit eingeschaltenem Folgetonhorn und Blaulicht) Platz zu machen.

3) Sie lenkten am 14.8.1995 um ca. 1.40 Uhr denn PkW IM-1KSI im Gemeindegebiet von Längenfeld auf einer unbenannten Gemeindestraße von der Abzweigung Richtung Astlehn bis zum Haus Birkenblick in Unterastlehn und haben Sie es in der Folge unterlassen, dem einschreitenden Gendarmeriebeamten auf dessen Verlagen hin den Zulassungsschein für das von Ihnen verwendete und gelenkte Kraftfahrzeug zum Zwecke der Überprüfung auszuhändigen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

1)

§ 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960

2)

§ 26 Abs. 5 StVO 1960

3)

§ 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967

begangen.

Gemäß

1)

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960

2)

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

3)

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

wird gegen Sie eine Geldstrafe von

1)

S 10.000,--

2)

S 500,--

3)

S 300,--

(= insgesamt S 10.800,--) verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

1)

10 Tagen

2)

12 Stunden

3)

6 Stunden."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich des Punktes 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Abänderung des Spruches dahin, "daß anstelle des Satzteiles 'um 01.50 Uhr und 02.00 Uhr' die Wort- und Ziffernfolge 'zwischen 01.45 Uhr und 02.00 Uhr' zu treten hat", als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides).

Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die Berufung wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Zu I.:

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

In Ansehung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind die Voraussetzungen nach § 33a VwGG gegeben, sodaß die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden konnte.

Zu II.:

Gemäß dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung enthielt im Beschwerdefall den Antrag, "das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang nach aufzuheben". Zur Begründung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) lediglich ausgeführt, daß diese "Spruchfakten" nicht verwirklicht worden seien, "wobei der Beschuldigte hiezu seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt". Zu diesen Tatvorwürfen hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde nur in seinem Schriftsatz vom 4. Jänner 1996 - und zwar wie folgt - Stellung genommen:

"Der Vorwurf zum Faktum 2 wurde ebenfalls nicht verwirklicht, weil das Gendarmeriefahrzeug jederzeit genügend Platz zu jedem Fahrmanöver gehabt hat. Der Vorwurf unter Punkt 3. kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, weil er durch das unverhältnismäßige Verhalten des Insp. P in schwere Furcht und Unruhe, ja sogar Todesangst versetzt wurde."

Der belangten Behörde ist zwar einzuräumen,daß die hg. Rechtsprechung grundsätzlich den Standpunkt vertritt, der bloße Hinweis in der Berufung auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren stelle keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 94/02/0456); dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich das "bisherige Vorbringen" in einer einzigen im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme erschöpfte, sodaß kein Zweifel darüber bestehen kann, welchen Inhalt das in der Berufung genannte "bisherige Vorbringen" hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0318).

Auch im Beschwerdefall konnte sich der Hinweis in der Berufung des Beschwerdeführers auf "seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren" mangels eines anderen zu den betreffenden Tatvorwürfen erstatteten Vorbringens nur auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Jänner 1996 beziehen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen läßt die Berufung aber zumindest erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Anspruch vertreten zu können glaubt. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages wurde daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprochen.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid in Ansehung der im Spruchteil II. ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Kostenersatz hat das Land Tirol aufzukommen (hg. Beschluß vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735). Das auf den Ersatz von "Bundesstempelmarken" in Höhe von S 180,-- gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG auch die Gebühren für Beilagen der Beschwerde einschließt.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030250.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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