TE Umse Bescheid 2012/8/10 US 8A/2011/19-53

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Veröffentlicht am 10.08.2012
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs7
UVP-G 2000 Anhang1 Z25
UVP-G 2000 Anhang2 KategorieA
UVP-G 2000 Anhang2 KategorieE
UVP-Richtlinie 85/337/EWG
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft:              Mineral Abbau GmbH, Errichtung einer Materialgewinnungsstätte in der Marktgemeinde Allhartsberg; Berufung gegen den Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Günter Siegl als Vorsitzenden sowie Dr. Erich Pürgy als Berichter und Dr. Wolfgang Seltner als weiteres Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Allhartsberg gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2011, RU4-U-580/001-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung der Marktgemeinde Allhartsberg wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012;Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;

§§ 10 Abs. 2 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 10, Absatz 2 und 12 USG 2000, BGBl. römisch eins Nr. 114, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;

§ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011.Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,.

Begründung:

1.              Erstinstanzliches Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 hat die Mineral Abbau GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt, dass für die geplante Errichtung einer Materialgewinnungsstätte auf den Grundstücken Nr. 770, 771, 772, 773, 774 und 775, alle KG Kröllendorf, in der Gemeinde Allhartsberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1.1. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 hat die Mineral Abbau GmbH bei der Niederösterreichischen Landesregierung die Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt, dass für die geplante Errichtung einer Materialgewinnungsstätte auf den Grundstücken Nr. 770, 771, 772, 773, 774 und 775, alle KG Kröllendorf, in der Gemeinde Allhartsberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die geplante Materialgewinnungsstätte dient dem Abbau von Sand und Kies. Die Aufschluss- und Abbauabschnitte werden eine Fläche von 18,1 ha umfassen. Der Abbau wird in Form einer Trockenbaggerung bis zum Niveau von 2 m über HHGW erfolgen. Geplant ist ein Abbau in neun Abschnitten mit sukzessiver Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Folgenutzung. Der gewonnene Rohstoff wird am Tagbauareal mittels Versiebung und Kieswaschanlage aufbereitet.

Die für die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens vorgesehenen Flächen befinden sich zur Gänze außerhalb von schutzwürdigen Gebieten gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000. Mit der vorgesehenen Abbaufläche von 18,1 ha wird der in Anhang 1 Z 25 lit. a normierte Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.Die für die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens vorgesehenen Flächen befinden sich zur Gänze außerhalb von schutzwürdigen Gebieten gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000. Mit der vorgesehenen Abbaufläche von 18,1 ha wird der in Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, normierte Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.

1.2. In Hinblick auf eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wird in den Projektunterlagen ausgeführt, dass sich in unmittelbarer Nähe des Projektgebietes derzeit keine Materialgewinnungsstätten befinden. Westlich liege in einer Entfernung von rund 400 m in der Talniederung des Ybbstales ein aktiver Tagbau der Riedler Kies und Bau GmbH. Dieser sei im Flächenwidmungsplan als Grünland – Materialgewinnungsstätte – Schottergrube (Gmg-Sg) mit der Folgenutzung Bauland – Industriegebiet ausgewiesen. Zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und dem bestehenden Abbaugebiet befänden sich die ÖBB-Bahntrasse und die Ybbs. In diesem Pufferstreifen seien Teilflächen als Natura 2000-Gebiet sowie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Den Projektunterlagen zu Folge führt der große Niveauunterschied und die in Hanglage verlaufende Bahnlinie zu einer deutlichen Trennwirkung. Daher bestehe keine Kumulierungswirkung zwischen dem derzeit bestehenden und dem projektgegenständlichen Abbauvorhaben. Dies gelte auch für die Kumulierung der Verkehrsauswirkungen, da sich die relevanten Verkehrsströme auf Grund der räumlichen Trennung kaum überlappen werden.1.2. In Hinblick auf eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wird in den Projektunterlagen ausgeführt, dass sich in unmittelbarer Nähe des Projektgebietes derzeit keine Materialgewinnungsstätten befinden. Westlich liege in einer Entfernung von rund 400 m in der Talniederung des Ybbstales ein aktiver Tagbau der Riedler Kies und Bau GmbH. Dieser sei im Flächenwidmungsplan als Grünland – Materialgewinnungsstätte – Schottergrube (Gmg-Sg) mit der Folgenutzung Bauland – Industriegebiet ausgewiesen. Zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und dem bestehenden Abbaugebiet befänden sich die ÖBB-Bahntrasse und die Ybbs. In diesem Pufferstreifen seien Teilflächen als Natura 2000-Gebiet sowie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Den Projektunterlagen zu Folge führt der große Niveauunterschied und die in Hanglage verlaufende Bahnlinie zu einer deutlichen Trennwirkung. Daher bestehe keine Kumulierungswirkung zwischen dem derzeit bestehenden und dem projektgegenständlichen Abbauvorhaben. Dies gelte auch für die Kumulierung der Verkehrsauswirkungen, da sich die relevanten Verkehrsströme auf Grund der räumlichen Trennung kaum überlappen werden.

1.3. Im Zuge des von der Niederösterreichischen Landesregierung als erstinstanzliche Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens haben das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme abgegeben.

1.3.1. Aus der Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist der gewählte Standort für eine Trockenbaggerung grundsätzlich geeignet und werden jene erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um erwartbare negative Einwirkungen auf Boden und Gewässer wirksam zu verhindern. Für das Planungsorgan sind damit der Schutz der öffentlichen Interessen und der ausreichende Schutz des Grundwasserkörpers – auch im räumlichen Zusammenhang zu anderen Vorhaben – gewährleistet.

1.3.2. Nach Ansicht der Umweltanwaltschaft sind die relevanten nächstgelegenen Abbaubetriebe im Antrag nicht vollständig angeführt. So weise die bewilligte und mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2020 ausgestattete Mineralgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH nur einen Abstand von minimal circa 168 m bis 235 m auf. Die beiden Vorhaben seien nur durch das Natura 2000 Gebiet NÖ Alpenvorlandflüsse getrennt. Dieses Schutzgebiet sei zudem als PM 10 Schutzgebiet ausgewiesen. Hinsichtlich des Fachbereiches Naturschutz komme weiters der stark frequentierte Ybbstalradweg entlang der gesamten Ostgrenze des Abbaufeldes hinzu. Die Umweltanwaltschaft forderte daher eine Einzelfallprüfung für das gegenständliche Vorhaben und die Einholung von Sachverständigengutachten für die Fachbereiche Naturschutz, Forst, Lärm- und Luftreinhaltung sowie Verkehrstechnik.

1.4. Die Niederösterreichische Landesregierung hat auf das gegenständliche Vorhaben Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 angewendet, wonach (ua.) die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wenn die Fläche mindestens 20 ha beträgt. Nachdem der hier normierte Schwellenwert im vorliegenden Fall nicht erreicht wird, war von der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen, ob die geplante Errichtungsstätte der Mineral Abbau GmbH mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.1.4. Die Niederösterreichische Landesregierung hat auf das gegenständliche Vorhaben Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 angewendet, wonach (ua.) die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wenn die Fläche mindestens 20 ha beträgt. Nachdem der hier normierte Schwellenwert im vorliegenden Fall nicht erreicht wird, war von der erstinstanzlichen Behörde zu prüfen, ob die geplante Errichtungsstätte der Mineral Abbau GmbH mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Die NÖ Landesregierung geht davon aus, dass die in der Stellungnahme der Umweltanwaltschaft genannten Umweltauswirkungen gerade solche Auswirkungen betreffen, die direkt auf Grund des nunmehr geplanten Vorhabens erwartet werden; Auswirkungen auf Grund von Überlagerungen würden hingegen nicht aufgezeigt. Allfällige „Außenwirkungen“ auf das Europaschutzgebiet und den Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder, und hier insbesondere auf die Waldvegetation als Lebensraum für den Eschenscheckenfalter und den Falter selbst seien direkt auf das Vorhaben zurückzuführen und keineswegs auf kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben. Ebenso könne eine mögliche Verschlechterung des Erholungswertes der Landschaft durch massive Beeinträchtigung des bestehenden stark frequentierten Ybbstalradweges auf Grund der beschriebenen Abstände und Trennwirkungen nicht durch kumulative Effekte ausgelöst werden. Die befürchteten naturschutzrelevanten Beeinträchtigungen seien somit Gegenstand des entsprechenden Materienverfahrens, sie würden jedoch keine UVP-Pflicht begründen. Darüber hinaus vertritt die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, dass die beschriebenen Auswirkungen in den Fachbereichen Forst, Lärm und Luftreinhaltung nicht Ergebnis einer Kumulierung seien, sondern gegebenenfalls der Bewilligung des Vorhabens entgegenstehen. So sei die nächstgelegene Wohnbevölkerung südwestlich zum Vorhaben situiert. Somit befinde sie sich auf der anderen Seite des Vorhabens als die bestehenden, im Nordwesten gelegenen Materialgewinnungsstätten. Hinsichtlich der befürchteten Belastungssituation der Zufahrtswege, vor allem durch die gemeinsame Benützung der Transportfahrzeuge und der Erholungssuchenden über den bestehenden Ybbstalradweg bzw. Zufahrt über ein unberührtes Waldstück oder andere Wegerrichtungen ist für die erstinstanzliche Behörde eindeutig ersichtlich, dass diese Problemstellungen im Verkehrsbereich eindeutig Bereiche betreffen, die nur auf das eingereichte Vorhaben alleine zurückzuführen sind und daher nicht für eine Kumulierungsbetrachtung relevant sind.

Aus der Sicht der erstinstanzlichen Behörde sind somit alle aufgezeigten, aus naturschutzfachlicher, forstlicher, nachbarschutzrechtlicher und verkehrstechnischer Sicht problematischen Effekte im Projekt selbst begründet und resultieren eben nicht aus einer Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte.

1.5. Die NÖ Landesregierung hat daher mit Bescheid vom 29. Juni 2011 festgestellt, dass die von der Mineral Abbau GmbH geplante Errichtung einer Materialgewinnungsstätte in der Marktgemeinde Allhartsberg im Umfang von 18,1 ha nicht dem UVP-G 2000 und somit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

2.              Berufungsverfahren:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung der Marktgemeinde Allhartsberg vom 26. Juli 2011.

Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 9. August 2011 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (§ 65 AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 67d AVG iVm § 12 Abs. 1 USG 2000).Der Umweltsenat hat mit Schreiben vom 9. August 2011 die Berufung den Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen hiezu Stellung zu nehmen (Paragraph 65, AVG) und eine mündliche Verhandlung zu beantragen (Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000).

2.1.              Zur Berufung der Marktgemeinde Allhartsberg:

Mit der vorliegenden Berufung wird der Bescheid der NÖ Landesregierung zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln angefochten.

2.1.1. Die Marktgemeinde Allhartsberg sieht eine Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln zunächst in einem Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht nach den §§ 37, 39 Abs. 2 und 56 AVG. Die erstinstanzliche Behörde habe gegen die Offizialmaxime verstoßen und den Grundsatz der materiellen Wahrheit außer Acht gelassen, weil sie die für die Einzelfallprüfung notwendigen Informationen nicht ermittelt hat. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die Einzelfallprüfung Prognosecharakter habe und eine Grobbeurteilung darstelle. Bei der Einzelfallprüfung sei zwar keine konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf seine Genehmigungspflicht vorzunehmen, allerdings dürfe die Einzelfallprüfung nicht bloß abstrakt erfolgen, sondern müsse eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das Vorhaben und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen treffen. Für die Einzelfallprüfung seien daher unter anderem Angaben über die zu erwartenden Rückstände und Emissionen notwendig, die durch das Vorhaben zu erwarten sind, wie zB Emissionen in die Luft, in den Boden, Lärm- oder Geruchsemissionen sowie Abfall und dergleichen. Weiter seien Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes der Umwelt erforderlich. Aus diesem Grund hätten die Projektwerberin und die Behörde Informationen über den Ist-Zustand der Schutzgüter im Umfeld des geplanten Vorhabens einzuholen. Die Angaben müssten ausreichen, um die Identifizierung von erheblichen Umweltauswirkungen zu ermöglichen, wobei die Empfindlichkeit einzelner Schutzgüter sowie allfällige bereits bestehende Belastungen einzubeziehen sind. Essentiell seien daher unter anderem Angaben zu Schadstoffbelastungen, Lärm, Erschütterungen, Geländeveränderungen, Veränderungen in Bezug auf Mikroklima, Grundwasser, Boden, Tier- und Pflanzenarten, Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Aussagen zur Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Lockerung, Kontamination, Schadstoffemissionen und – immissionen, Auswirkungen auf die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Die Berufungswerberin nimmt hier Bezug auf den Leitfaden des BMLFUW zur Einzelfallprüfung.2.1.1. Die Marktgemeinde Allhartsberg sieht eine Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln zunächst in einem Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht nach den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 56 AVG. Die erstinstanzliche Behörde habe gegen die Offizialmaxime verstoßen und den Grundsatz der materiellen Wahrheit außer Acht gelassen, weil sie die für die Einzelfallprüfung notwendigen Informationen nicht ermittelt hat. Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die Einzelfallprüfung Prognosecharakter habe und eine Grobbeurteilung darstelle. Bei der Einzelfallprüfung sei zwar keine konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Hinblick auf seine Genehmigungspflicht vorzunehmen, allerdings dürfe die Einzelfallprüfung nicht bloß abstrakt erfolgen, sondern müsse eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das Vorhaben und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen treffen. Für die Einzelfallprüfung seien daher unter anderem Angaben über die zu erwartenden Rückstände und Emissionen notwendig, die durch das Vorhaben zu erwarten sind, wie zB Emissionen in die Luft, in den Boden, Lärm- oder Geruchsemissionen sowie Abfall und dergleichen. Weiter seien Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Ist-Zustandes der Umwelt erforderlich. Aus diesem Grund hätten die Projektwerberin und die Behörde Informationen über den Ist-Zustand der Schutzgüter im Umfeld des geplanten Vorhabens einzuholen. Die Angaben müssten ausreichen, um die Identifizierung von erheblichen Umweltauswirkungen zu ermöglichen, wobei die Empfindlichkeit einzelner Schutzgüter sowie allfällige bereits bestehende Belastungen einzubeziehen sind. Essentiell seien daher unter anderem Angaben zu Schadstoffbelastungen, Lärm, Erschütterungen, Geländeveränderungen, Veränderungen in Bezug auf Mikroklima, Grundwasser, Boden, Tier- und Pflanzenarten, Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Aussagen zur Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Lockerung, Kontamination, Schadstoffemissionen und – immissionen, Auswirkungen auf die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Die Berufungswerberin nimmt hier Bezug auf den Leitfaden des BMLFUW zur Einzelfallprüfung.

Die Berufungswerberin weist zudem auf die Mitwirkungspflicht der Projektwerberin hinsichtlich der Bereitstellung von Unterlagen hin. Im vorliegenden Fall fehlten die erforderlichen Angaben zum Projektantrag gänzlich oder seien nur unzureichend vorhanden. Die erstinstanzliche Behörde habe die Projektwerberin weder zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufgefordert noch die notwendigen Informationen selbst beigeschafft und somit gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen.

Nach Ansicht der Berufungswerberin erweise sich das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde auch deshalb als mangelhaft, weil keine weiteren Erhebungen durchgeführt und die Angaben im Projektantrag keiner Überprüfung unterzogen wurden. Die NÖ Landesregierung habe vor allem nicht nachgeprüft, ob die von der Projektwerberin genannten räumlichen Angaben, etwa bezüglich des Abstandes zum Siedlungsgebiet oder zu anderen Vorhabens sowie betreffend anderer gleichartiger Vorhaben, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Nachprüfung hätte ergeben, dass die bewilligte Materialgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH nur einen Abstand von 200 m zum eingereichten Projekt aufweist. Die erstinstanzliche Behörde habe weder den Verwaltungsakt der Materialgewinnungsstätte Riedler beigeschafft, noch ermittelt, ob weitere Materialgewinnungsstätten in der Umgebung bestehen, die in die Kumulierungssprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einzubeziehen sind. Schließlich sei nicht überprüft worden, wie weit das Siedlungsgebiet tatsächlich vom geplanten Vorhaben entfernt ist. Die Berufungswerberin geht auf Grund der Pläne bzw. der Landkarte davon aus, dass die Entfernung nicht – wie im Projektantrag angegeben – 340 m, sondern maximal 300 m betrage, weshalb das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liege und daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.Nach Ansicht der Berufungswerberin erweise sich das Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde auch deshalb als mangelhaft, weil keine weiteren Erhebungen durchgeführt und die Angaben im Projektantrag keiner Überprüfung unterzogen wurden. Die NÖ Landesregierung habe vor allem nicht nachgeprüft, ob die von der Projektwerberin genannten räumlichen Angaben, etwa bezüglich des Abstandes zum Siedlungsgebiet oder zu anderen Vorhabens sowie betreffend anderer gleichartiger Vorhaben, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Nachprüfung hätte ergeben, dass die bewilligte Materialgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH nur einen Abstand von 200 m zum eingereichten Projekt aufweist. Die erstinstanzliche Behörde habe weder den Verwaltungsakt der Materialgewinnungsstätte Riedler beigeschafft, noch ermittelt, ob weitere Materialgewinnungsstätten in der Umgebung bestehen, die in die Kumulierungssprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzubeziehen sind. Schließlich sei nicht überprüft worden, wie weit das Siedlungsgebiet tatsächlich vom geplanten Vorhaben entfernt ist. Die Berufungswerberin geht auf Grund der Pläne bzw. der Landkarte davon aus, dass die Entfernung nicht – wie im Projektantrag angegeben – 340 m, sondern maximal 300 m betrage, weshalb das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liege und daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

In der Berufung wird weiters vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde jegliche Ermittlungen zur Frage des Vorliegens von kumulativen erheblichen Umweltauswirkungen unterlassen habe. Sie habe weder von Amts wegen ermittelt, welche Vorhaben in der Umgebung für die Kumulierung relevant sein könnten, noch hat sie sich die für die Abschätzung der kumulierenden Auswirkungen notwendigen Informationen beschafft. Dabei seien – entsprechend dem Leitfaden des BMLFUW zur Einzelfallprüfung – bei Vorhandensein oder Planung anderer Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps in der Umgebung insbesondere die durch diese Vorhaben bestehenden Vorbelastungen der einzelnen Schutzgüter zu betrachten und die Auswirkungsprognose des beantragten Vorhaben mit diesen Vorbelastungen zu verknüpfen. Entgegen den Vorgaben des erwähnten Leitfadens habe die erstinstanzliche Behörde zur Beurteilung dieser Fragestellungen auch keine Sachverständige herangezogen.

Eine weitere Rechtswidrigkeit infolge eines Verfahrensmangels wird im Verstoß gegen § 60 AVG gesehen. Die Berufungswerberin rügt hier zunächst mangelnde Sachverhaltsfeststellungen und eine mangelhafte Beurteilung der Rechtsfrage. So lasse der bekämpfte Bescheid nicht erkennen, von welchem entscheidungsrelevanten Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist. Die Sachverhaltsfeststellungen seien reine Verweise auf den Antrag der Projektwerberin und nicht einmal eine Seite lang. Der Bescheid enthalte auch keinen eigenen Punkt zu den Sachverhaltsfeststellungen, sondern fasse diese unter der Überschrift „Sachverhalt und Antrag“ mit der Darstellung des Projektantrages zusammen. So werde zB auf Seite 3 des Bescheides lediglich ausgeführt, dass in Hinblick auf eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang der Projektantrag das Vorliegen derartiger Vorhaben verneine. Ein solcher reiner Verweis auf den Projektantrag sei nicht als ausreichende Sachverhaltsfeststellung anzusehen, zumal daraus nicht ersichtlich sei, ob die Behörde die Ausführungen im Projektantrag als erwiesen angenommen hat, und schon gar nicht, weshalb sie dies getan hat. Die „Feststellung“ zur Kumulierung stehe auch im Widerspruch zum Rest des Bescheides, weil an anderer Stelle sehr wohl auf weitere Vorhaben Bezug genommen wird. So werde unter Punkt C des Bescheides unter der Überschrift „Subsumtion“ ausgeführt, dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Daraufhin werde aber wieder nur wörtlich aus dem Projektantrag zitiert, eigene Ausführungen oder Beurteilungen der Behörde fehlten zur Gänze. Unter Punkt E des Bescheides werde unter der Überschrift „Beurteilung“ schließlich ausgeführt, wieso die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im konkreten Fall keine UVP-Pflicht begründe. Aber auch hier sei nicht klar, ob die Behörde die Kumulierungsbestimmung wegen fehlenden räumlichen Zusammenhangs überhaupt nicht oder lediglich das Vorliegen von kumulierenden Auswirkungen verneint habe. Es gehe aus dem Bescheid nicht einmal hervor, in Bezug auf welche anderen Vorhaben die Kumulierung eigentlich geprüft worden sei. Darin sei eine mangelhafte Beurteilung der Rechtsfrage zu sehen, da die Bescheidbegründung gemäß § 60 AVG auch die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten habe.Eine weitere Rechtswidrigkeit infolge eines Verfahrensmangels wird im Verstoß gegen Paragraph 60, AVG gesehen. Die Berufungswerberin rügt hier zunächst mangelnde Sachverhaltsfeststellungen und eine mangelhafte Beurteilung der Rechtsfrage. So lasse der bekämpfte Bescheid nicht erkennen, von welchem entscheidungsrelevanten Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist. Die Sachverhaltsfeststellungen seien reine Verweise auf den Antrag der Projektwerberin und nicht einmal eine Seite lang. Der Bescheid enthalte auch keinen eigenen Punkt zu den Sachverhaltsfeststellungen, sondern fasse diese unter der Überschrift „Sachverhalt und Antrag“ mit der Darstellung des Projektantrages zusammen. So werde zB auf Seite 3 des Bescheides lediglich ausgeführt, dass in Hinblick auf eine allfällige Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang der Projektantrag das Vorliegen derartiger Vorhaben verneine. Ein solcher reiner Verweis auf den Projektantrag sei nicht als ausreichende Sachverhaltsfeststellung anzusehen, zumal daraus nicht ersichtlich sei, ob die Behörde die Ausführungen im Projektantrag als erwiesen angenommen hat, und schon gar nicht, weshalb sie dies getan hat. Die „Feststellung“ zur Kumulierung stehe auch im Widerspruch zum Rest des Bescheides, weil an anderer Stelle sehr wohl auf weitere Vorhaben Bezug genommen wird. So werde unter Punkt C des Bescheides unter der Überschrift „Subsumtion“ ausgeführt, dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Daraufhin werde aber wieder nur wörtlich aus dem Projektantrag zitiert, eigene Ausführungen oder Beurteilungen der Behörde fehlten zur Gänze. Unter Punkt E des Bescheides werde unter der Überschrift „Beurteilung“ schließlich ausgeführt, wieso die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im konkreten Fall keine UVP-Pflicht begründe. Aber auch hier sei nicht klar, ob die Behörde die Kumulierungsbestimmung wegen fehlenden räumlichen Zusammenhangs überhaupt nicht oder lediglich das Vorliegen von kumulierenden Auswirkungen verneint habe. Es gehe aus dem Bescheid nicht einmal hervor, in Bezug auf welche anderen Vorhaben die Kumulierung eigentlich geprüft worden sei. Darin sei eine mangelhafte Beurteilung der Rechtsfrage zu sehen, da die Bescheidbegründung gemäß Paragraph 60, AVG auch die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten habe.

Weiters bilde das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verfahrensmangel. Selbst bezüglich der wenigen mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, die im Bescheid getroffen wurden, fehle jegliche Beweiswürdigung, sodass in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu ihren „Feststellungen“ gekommen ist. Da der Bescheid somit keinerlei Ausführungen enthalte, die als Beweiswürdigung zu qualifizieren sind, verstoße er massiv gegen die Erfordernisse des § 60 AVG.Weiters bilde das gänzliche Fehlen einer Beweiswürdigung einen Verfahrensmangel. Selbst bezüglich der wenigen mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen, die im Bescheid getroffen wurden, fehle jegliche Beweiswürdigung, sodass in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu ihren „Feststellungen“ gekommen ist. Da der Bescheid somit keinerlei Ausführungen enthalte, die als Beweiswürdigung zu qualifizieren sind, verstoße er massiv gegen die Erfordernisse des Paragraph 60, AVG.

Aus Sicht der Berufungswerberin seien die aufgezeigten Mängel auch als wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG anzusehen und zudem so gravierend, dass sie als Willkür und damit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu qualifizieren sind. Die Berufungswerberin stellt daher zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Naturschutz, Botanik, Zoologie, Forst, Lärm, Luft, Verkehr, Medizin, Hydro-Geologie und Ornithologie.Aus Sicht der Berufungswerberin seien die aufgezeigten Mängel auch als wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG anzusehen und zudem so gravierend, dass sie als Willkür und damit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu qualifizieren sind. Die Berufungswerberin stellt daher zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Naturschutz, Botanik, Zoologie, Forst, Lärm, Luft, Verkehr, Medizin, Hydro-Geologie und Ornithologie.

Schließlich rügt die Berufungswerberin eine Verletzung des Parteiengehörs. So seien die Anhänge A1-A5 zum Projektantrag der Einschreiterin nicht zugestellt und auch auf telefonische Urgenz hin nicht herausgegeben worden. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs sowie des Rechts auf Akteneinsicht dar und somit einen Verfahrensmangel.

2.1.2. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Berufungswerberin sowohl in einer „europarechtswidrigen Gesetzesauslegung“ als auch in der falschen Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:2.1.2. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Berufungswerberin sowohl in einer „europarechtswidrigen Gesetzesauslegung“ als auch in der falschen Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000:

Gegen das Unionsrecht verstoße der Bescheid deshalb, weil die erstinstanzliche Behörde Anhang 1 Z 25 lit. c UVP-G 2000 nicht angewendet hat. Die Berufungswerberin bezeichnet die Auslegung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm der jeweiligen Ziffer der Spalte 3 des Anhanges, wonach der niedrigere Schwellenwert für schutzwürdige Gebiete nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zumindest ein Teil des Vorhabens innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes liegt, als verfehlt. Das gegenständliche Vorhaben grenze in weiten Teilen unmittelbar an ein Natura 2000 Gebiet an, das im dortigen Bereich lediglich ca. 200 Meter breit ist und zudem von der gegenüberliegenden Seite ebenfalls unmittelbar durch eine Materialgewinnungsstätte begrenz wird. Die von erstinstanzliche Behörde vertretenen Auslegung führe dazu, dass ein Schutzgebiet von allen Seiten bis unmittelbar an dessen Grenze verbaut werden kann, ohne eine Einzelfallprüfung durchführen zu müssen, so lange nur die Schwellenwerte der Spalte 1 des Anhanges 1 nicht überschritten werden. Ein solches Ergebnis entspreche jedoch keinesfalls der UVP-RL. Diese verlange in Art. 4 Abs. 3, dass bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen sind. In Anhang III werde unter anderem auch der Standort des Projektes als Auswahlkriterium genannt. Demnach müsse die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, auch unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung von ausgewiesenen Schutzgebieten beurteilt werden. Es werde hier also auf die Beeinträchtigung der geographischen Räume bzw. Schutzgebiete abgestellt. Die Beeinträchtigung könne sich aber nicht lediglich danach richten, ob ein Vorhaben direkt in einem schutzwürdigen Gebiet verwirklicht werden soll. Es müsse vielmehr auf die möglichen Auswirkungen des konkreten Vorhabens abgestellt werden. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Vorhaben direkt an ein Schutzgebiet grenzt oder insbesondere wenn das Vorhaben (oder mehrere Vorhaben) das schutzwürdige Gebiet von mehreren Seiten umschließt. Nach Auffassung der Berufungswerberin würde jede andere Auslegung den Schutzzweck der Norm ad absurdum führen. Im Übrigen würde auch die FFH-RL dieselbe Terminologie verwenden. Nach Art. 6 Abs. 3 leg. cit. erfordern Pläne und Projekte, die ein Schutzgebiet „erheblich beeinträchtigen könnten“, eine Verträglichkeitsprüfung. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es hier auf die Auswirkungen auf das Schutzgebiet an und nicht darauf, ob ein Projekt unmittelbar in einem Schutzgebiet verwirklicht werden soll. Nichts anderes könne für den Bereich der UVP-RL gelten. Auch der in Art. 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Zweck der UVP bestätige dieses Ergebnis. Der VwGH habe in Bezug auf den nahezu identen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Tir. FlVfLG 1996 die Auffassung vertreten, dass allein die Anordnung, dass die UVP auch die mittelbaren Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen hat, zum Schluss zwingt, dass unter einer „Berührung“ eines Schutzgebietes nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint ist, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsame Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092). Nach Ansicht der Berufungswerberin zwinge allein die Formulierung in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht zu der Auslegung, dass nur Vorhaben innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes davon erfasst sein sollen. Einerseits stelle § 3 Abs. 4 leg. cit. selbst darauf ab, ob der Schutzzweck des Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird, und andererseits lege auch der Zweck des UVP-G 2000 und der UVP-RL nahe, dass es allein auf die Beeinträchtigung des Schutzgebietes ankommen kann. Ein bloßes Abstellen auf die Lage des Vorhabens würde eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL darstellen. Entsprechend dem Grundsatz der unionskonformen Auslegung sei die innerstaatliche Vorschrift daher so auszulegen, dass eine solche Umgehung nicht stattfindet (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092). Die Behörde hätte daher den niedrigeren Schwellenwert von 10 ha gemäß Anhang 1 Z 26 lit. c des UVP-G 2000 anwenden und somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Sollte der Umweltsenat dieser Auslegung nicht folgen, wird von der Berufungswerberin angeregt, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Gegen das Unionsrecht verstoße der Bescheid deshalb, weil die erstinstanzliche Behörde Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, UVP-G 2000 nicht angewendet hat. Die Berufungswerberin bezeichnet die Auslegung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit der jeweiligen Ziffer der Spalte 3 des Anhanges, wonach der niedrigere Schwellenwert für schutzwürdige Gebiete nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zumindest ein Teil des Vorhabens innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes liegt, als verfehlt. Das gegenständliche Vorhaben grenze in weiten Teilen unmittelbar an ein Natura 2000 Gebiet an, das im dortigen Bereich lediglich ca. 200 Meter breit ist und zudem von der gegenüberliegenden Seite ebenfalls unmittelbar durch eine Materialgewinnungsstätte begrenz wird. Die von erstinstanzliche Behörde vertretenen Auslegung führe dazu, dass ein Schutzgebiet von allen Seiten bis unmittelbar an dessen Grenze verbaut werden kann, ohne eine Einzelfallprüfung durchführen zu müssen, so lange nur die Schwellenwerte der Spalte 1 des Anhanges 1 nicht überschritten werden. Ein solches Ergebnis entspreche jedoch keinesfalls der UVP-RL. Diese verlange in Artikel 4, Absatz 3,, dass bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen sind. In Anhang römisch drei werde unter anderem auch der Standort des Projektes als Auswahlkriterium genannt. Demnach müsse die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, auch unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung von ausgewiesenen Schutzgebieten beurteilt werden. Es werde hier also auf die Beeinträchtigung der geographischen Räume bzw. Schutzgebiete abgestellt. Die Beeinträchtigung könne sich aber nicht lediglich danach richten, ob ein Vorhaben direkt in einem schutzwürdigen Gebiet verwirklicht werden soll. Es müsse vielmehr auf die möglichen Auswirkungen des konkreten Vorhabens abgestellt werden. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Vorhaben direkt an ein Schutzgebiet grenzt oder insbesondere wenn das Vorhaben (oder mehrere Vorhaben) das schutzwürdige Gebiet von mehreren Seiten umschließt. Nach Auffassung der Berufungswerberin würde jede andere Auslegung den Schutzzweck der Norm ad absurdum führen. Im Übrigen würde auch die FFH-RL dieselbe Terminologie verwenden. Nach Artikel 6, Absatz 3, leg. cit. erfordern Pläne und Projekte, die ein Schutzgebiet „erheblich beeinträchtigen könnten“, eine Verträglichkeitsprüfung. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es hier auf die Auswirkungen auf das Schutzgebiet an und nicht darauf, ob ein Projekt unmittelbar in einem Schutzgebiet verwirklicht werden soll. Nichts anderes könne für den Bereich der UVP-RL gelten. Auch der in Artikel eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zum Ausdruck kommende Zweck der UVP bestätige dieses Ergebnis. Der VwGH habe in Bezug auf den nahezu identen Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Tir. FlVfLG 1996 die Auffassung vertreten, dass allein die Anordnung, dass die UVP auch die mittelbaren Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen hat, zum Schluss zwingt, dass unter einer „Berührung“ eines Schutzgebietes nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint ist, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsame Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092). Nach Ansicht der Berufungswerberin zwinge allein die Formulierung in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 nicht zu der Auslegung, dass nur Vorhaben innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes davon erfasst sein sollen. Einerseits stelle Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. selbst darauf ab, ob der Schutzzweck des Gebietes wesentlich beeinträchtigt wird, und andererseits lege auch der Zweck des UVP-G 2000 und der UVP-RL nahe, dass es allein auf die Beeinträchtigung des Schutzgebietes ankommen kann. Ein bloßes Abstellen auf die Lage des Vorhabens würde eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL darstellen. Entsprechend dem Grundsatz der unionskonformen Auslegung sei die innerstaatliche Vorschrift daher so auszulegen, dass eine solche Umgehung nicht stattfindet (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092). Die Behörde hätte daher den niedrigeren Schwellenwert von 10 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 26, Litera c, des UVP-G 2000 anwenden und somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Sollte der Umweltsenat dieser Auslegung nicht folgen, wird von der Berufungswerberin angeregt, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid auch deshalb, weil er nicht erkennen lässt, ob die Behörde die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 überhaupt nicht für anwendbar gehalten hat oder aber als Ergebnis einer Einzelfallprüfung die UVP-Pflicht verneint hat. Für die Durchführung einer Einzelfallprüfung sei sachlicher Zusammenhang nicht gefordert; die Projekte müssten lediglich auf Grund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte vergleichbar sein. Im konkreten Fall handle es sich sogar um den gleichen Vorhabenstyp (Bergbau nach Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000), sodass diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt sei. Die Berufungswerberin bejaht auch den räumlichen Zusammenhang, da die beiden Projekte lediglich einen Abstand von ungefähr 200 m aufweisen. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges sei immer auf den Einzelfall abzustellen, wobei insbesondere meteorologische und geographische Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Der Umweltsenat habe in Bezug auf drei Schotterabbauvorhaben trotz einer Entfernung von bis zu 3,8 km auf Grund der Kumulierungsmöglichkeiten der Auswirkungen auf Landschaft und Naturhaushalt einen räumlichen Zusammenhang bejaht. Generell merkt die Berufungswerberin an, dass im Lichte der UVP-RL im Zweifel eine extensive Auslegung des Kriteriums der räumlichen geboten ist (vgl. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-U&T 2009, 20). Im konkreten Fall sei ein räumlicher Zusammenhang als gegeben anzunehmen, da der Abstand zwischen den beiden relevanten Vorhaben lediglich 200 m beträgt. Genau dazwischen befinde sich das Natura 2000 Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“, das zugleich ein PM 10 Sanierungsgebiet IG-L ist. Ausgewiesene Schutzgüter in diesem Gebiet seien unter anderem Schlucht- und Hangmischwälder sowie der Eschenscheckenfalter. Nach Ansicht der Berufungswerberin sind kumulative Auswirkungen nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten. Auf Grund von Kumulierungen seien zudem erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter – wie etwa das nahe gelegene Siedlungsgebiet – keinesfalls auszuschließen. Die Berufungswerberin kritisiert hier die Begründung des Bescheides als geradezu absurd, wonach kumulative Auswirkungen auf das Schutzgebiet auszuschließen sind, weil die beiden Projekte eben durch das Schutzgebiet, die Waldgebiete, die Ybbs und die Bahnlinie getrennt sind. Es hätte jedenfalls einer eingehenden Prüfung durch Sachverständige bedurft, um mögliche kumulative Auswirkungen festzustellen. Zudem sei weder der Hinweis auf die Trennwirkung der Bahnlinie und der Ybbs, noch das Argument des Niveauunterschieds zwischen den Projektes nachvollziehbar. Die erstinstanzliche Behörde habe eine Einzelfallprüfung gar nicht durchgeführt, sondern in völliger Verkennung der Rechtslage die Möglichkeit kumulativer Auswirkungen von vornherein ausgeschlossen.Inhaltlich rechtswidrig sei der Bescheid auch deshalb, weil er nicht erkennen lässt, ob die Behörde die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 überhaupt nicht für anwendbar gehalten hat oder aber als Ergebnis einer Einzelfallprüfung die UVP-Pflicht verneint hat. Für die Durchführung einer Einzelfallprüfung sei sachlicher Zusammenhang nicht gefordert; die Projekte müssten lediglich auf Grund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte vergleichbar sein. Im konkreten Fall handle es sich sogar um den gleichen Vorhabenstyp (Bergbau nach Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000), sodass diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt sei. Die Berufungswerberin bejaht auch den räumlichen Zusammenhang, da die beiden Projekte lediglich einen Abstand von ungefähr 200 m aufweisen. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges sei immer auf den Einzelfall abzustellen, wobei insbesondere meteorologische und geographische Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Der Umweltsenat habe in Bezug auf drei Schotterabbauvorhaben trotz einer Entfernung von bis zu 3,8 km auf Grund der Kumulierungsmöglichkeiten der Auswirkungen auf Landschaft und Naturhaushalt einen räumlichen Zusammenhang bejaht. Generell merkt die Berufungswerberin an, dass im Lichte der UVP-RL im Zweifel eine extensive Auslegung des Kriteriums der räumlichen geboten ist vergleiche Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-U&T 2009, 20). Im konkreten Fall sei ein räumlicher Zusammenhang als gegeben anzunehmen, da der Abstand zwischen den beiden relevanten Vorhaben lediglich 200 m beträgt. Genau dazwischen befinde sich das Natura 2000 Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“, das zugleich ein PM 10 Sanierungsgebiet IG-L ist. Ausgewiesene Schutzgüter in diesem Gebiet seien unter anderem Schlucht- und Hangmischwälder sowie der Eschenscheckenfalter. Nach Ansicht der Berufungswerberin sind kumulative Auswirkungen nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten. Auf Grund von Kumulierungen seien zudem erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter – wie etwa das nahe gelegene Siedlungsgebiet – keinesfalls auszuschließen. Die Berufungswerberin kritisiert hier die Begründung des Bescheides als geradezu absurd, wonach kumulative Auswirkungen auf das Schutzgebiet auszuschließen sind, weil die beiden Projekte eben durch das Schutzgebiet, die Waldgebiete, die Ybbs und die Bahnlinie getrennt sind. Es hätte jedenfalls einer eingehenden Prüfung durch Sachverständige bedurft, um mögliche kumulative Auswirkungen festzustellen. Zudem sei weder der Hinweis auf die Trennwirkung der Bahnlinie und der Ybbs, noch das Argument des Niveauunterschieds zwischen den Projektes nachvollziehbar. Die erstinstanzliche Behörde habe eine Einzelfallprüfung gar nicht durchgeführt, sondern in völliger Verkennung der Rechtslage die Möglichkeit kumulativer Auswirkungen von vornherein ausgeschlossen.

Schließlich bringt die Berufungswerberin auch noch Normbedenken vor indem sie den in Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 normierten Schwellenwert von 20 ha als „europarechtswidrig“ bezeichnet. Anhang I Z 19 der UVP-RL sehe jedenfalls eine UVP-Pflicht für Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha vor. Nach Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL seien Steinbrüche, Tagebaue und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 einer UVP zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten hätten also anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss. Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-RL seien bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Abs. 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Anhang 1 Z 25 lit. a des UVP-G 2000 normiere wiederum, dass die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein […]) von mindestens 20 jedenfalls UVP-pflichtig sei. Für derartige Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C gelte der niedrigere Schwellenwert von 10 ha, ab dem in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden muss, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Die Umsetzung von Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL beschränke sich also darauf, dass in Anhang 1 Z 25 lit. a des UVP-G 2000 ein Schwellenwert von 20 ha, somit lediglich 5 ha weniger als in Anhang I Z 19 der UVP-RL festgelegt wird; für schutzwürdige Gebiete der Kategorie A und E sehe das UVP-G 2000 einen Schwellenwert von 10 ha vor. Nach Ansicht der Berufungswerberin können dies nicht als ausreichende Umsetzung des Anhanges II Z 2 lit. a der UVP-RL angesehen werden. Anhang I Z 19 der UVP-RL verlange für Steinbrüche und Tagebau ab einer Abbaufläche von mehr als 25 ha jedenfalls eine UVP. Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL werde somit lediglich durch Festlegung eines um 5 ha niedrigeren Schwellenwertes sowie durch die niedrigeren Schwellenwerte für Schutzgebiete der Kategorie A und E umgesetzt. Die übrigen Kriterien des Anhanges III der UVP-RL blieben im UVP-G 2000 überhaupt unberücksichtigt. Die Festlegung eines Schwellenwertes, der lediglich 5 ha unter jenem liegt, ab dem nach der UVP-RL in jedem Fall eine UVP durchzuführen ist, könne nicht als ausreichende Umsetzung des Anhanges II Z 2 lit. a der UVP-RL angesehen werden. Dadurch werde nämlich dieser Bestimmung nahezu jeder Anwendungsbereich genommen und somit die UVP-Pflicht vom Vorhaben ungerechtfertigt und richtlinienwidrig eingeschränkt. Die Berufungswerberin regt daher an, die Frage, ob Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL durch Anhang 1 Z 25 lit. a und c des UVP-G 2000 ausreichend umgesetzt ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Schließlich bringt die Berufungswerberin auch noch Normbedenken vor indem sie den in Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 normierten Schwellenwert von 20 ha als „europarechtswidrig“ bezeichnet. Anhang römisch eins Ziffer 19, der UVP-RL sehe jedenfalls eine UVP-Pflicht für Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 ha vor. Nach Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL seien Steinbrüche, Tagebaue und Torfgewinnung (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte) unter den Voraussetzungen des Artikel 4, Absatz 2, einer UVP zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten hätten also anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss. Nach Artikel 4, Absatz 3, der UVP-RL seien bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne von Absatz 2, die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen. Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, des UVP-G 2000 normiere wiederum, dass die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein […]) von mindestens 20 jedenfalls UVP-pflichtig sei. Für derartige Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C gelte der niedrigere Schwellenwert von 10 ha, ab dem in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden muss, ob das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt. Die Umsetzung von Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL beschränke sich also darauf, dass in Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, des UVP-G 2000 ein Schwellenwert von 20 ha, somit lediglich 5 ha weniger als in Anhang römisch eins Ziffer 19, der UVP-RL festgelegt wird; für schutzwürdige Gebiete der Kategorie A und E sehe das UVP-G 2000 einen Schwellenwert von 10 ha vor. Nach Ansicht der Berufungswerberin können dies nicht als ausreichende Umsetzung des Anhanges römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL angesehen werden. Anhang römisch eins Ziffer 19, der UVP-RL verlange für Steinbrüche und Tagebau ab einer Abbaufläche von mehr als 25 ha jedenfalls eine UVP. Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL werde somit lediglich durch Festlegung eines um 5 ha niedrigeren Schwellenwertes sowie durch die niedrigeren Schwellenwerte für Schutzgebiete der Kategorie A und E umgesetzt. Die übrigen Kriterien des Anhanges römisch drei der UVP-RL blieben im UVP-G 2000 überhaupt unberücksichtigt. Die Festlegung eines Schwellenwertes, der lediglich 5 ha unter jenem liegt, ab dem nach der UVP-RL in jedem Fall eine UVP durchzuführen ist, könne nicht als ausreichende Umsetzung des Anhanges römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL angesehen werden. Dadurch werde nämlich dieser Bestimmung nahezu jeder Anwendungsbereich genommen und somit die UVP-Pflicht vom Vorhaben ungerechtfertigt und richtlinienwidrig eingeschränkt. Die Berufungswerberin regt daher an, die Frage, ob Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL durch Anhang 1 Ziffer 25, Litera a und c des UVP-G 2000 ausreichend umgesetzt ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

2.1.3. Die Berufungswerberin stellt daher den Antrag, der Umweltsenat möge den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die von der Mineral Abbau GmbH auf den genannten Grundstücken geplante Errichtung einer Materialgewinnungsstätte mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 18,1 ha dem UVP-G 2000 und der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt, in eventu den Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

2.1.4. Mit Eingabe vom 8. September 2011 hat die Gemeinde Allhartberg ergänzende Begründungen zu ihrer Berufung vom 26. Juli 2011 vorgebracht. Die Gemeinde habe am 2. August 2011 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Herausgabe konkreter Umweltinformationen beantragt, nämlich welche geschützten Arten und Habitate im Natura 2000 Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse in den Bereichen der Gemeinden Kematen an der Ybbs, Allhartsberg und Wallmersdorf ausgewiesen bzw welche die diesbezüglichen Schutzobjekte sind. Weiters wollte die Gemeinde wissen, welche geschützten Arten (unabhängig davon, ob für diese ein Schutzgebiet ausgewiesen ist) in diesem Gebiet heimisch sind. Mit Schreiben vom 10. August 2011 habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Gemeinde auf die Verordnung über die Europaschutzgebiete, die Natura 2000 Managementpläne, den NÖ Atlas sowie die NÖ Artenschutzverordnung verwiesen.

Aus diesen Quellen gehe jedoch nicht hervor, welche der geschützten Arten speziell in den Bereichen der Gemeinden Kematen an der Ybbs, Allhartsberg und Wallmersdorf vorkommen. Im Übrigen teile die NÖ Landesregierung der Einschreiterin diesbezüglich auch mit, dass bei ihr keine weiteren gebietsspezifischen Daten über das Vorkommen von Arten und Lebensraumtypen aufliegen würden. Nach Ansicht der Berufungswerberin hat die NÖ Landesregierung damit selbst zugegeben, über keine Informationen bezüglich geschützter Arten und Lebensraumtypen im Natura 2000 Gebiet in der Umgebung des geplanten Projektes zu verfügen.

Diese Informationen seien jedoch notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob durch das geplante Vorhaben sowie den bereits bestehenden Schotterabbau kumulative Umweltauswirkungen auf die durch das Natura 2000 Gebiet geschützten Arten und Lebensraumtypen zu erwarten sind. Die Behörde hätte daher nach Ansicht der Berufungswerberin Ermittlungen über die im gegenständlichen Gebiet geschützten Arten und Lebensraumtypen (Schutzgüter) anstellen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Ohne Informationen über die betroffenen Schutzgüter wäre es der Behörde nicht möglich, zu beurteilen, ob mit kumulativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist oder nicht. Die Behörde habe daher gegen die amtswegige Ermittlungspflicht nach den §§ 37, 39 Abs. 2 und 56 AVG verstoßen.Diese Informationen seien jedoch notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob durch das geplante Vorhaben sowie den bereits bestehenden Schotterabbau kumulative Umweltauswirkungen auf die durch das Natura 2000 Gebiet geschützten Arten und Lebensraumtypen zu erwarten sind. Die Behörde hätte daher nach Ansicht der Berufungswerberin Ermittlungen über die im gegenständlichen Gebiet geschützten Arten und Lebensraumtypen (Schutzgüter) anstellen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Ohne Informationen über die betroffenen Schutzgüter wäre es der Behörde nicht möglich, zu beurteilen, ob mit kumulativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist oder nicht. Die Behörde habe daher gegen die amtswegige Ermittlungspflicht nach den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 56 AVG verstoßen.

2.2.              Zur Berufungsbeantwortung der Projektwerberin:

Die Mineral Abbau GmbH als Projektwerberin wiederholt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2011 den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, wonach im vorliegenden Fall zwischen den bestehenden und dem projektgegenständlichen Vorhaben keine Kumulierungswirkung vorliege. Die Mineral Abbau GmbH beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der auch die NÖ Umweltanwaltschaft geladen werden soll.

2.3.              Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Umweltsenats:

2.3.1. Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat der Umweltsenat die erstinstanzliche Behörde gemäß § 66 Abs. 1 AVG ersucht, unter Berücksichtigung des „Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ zu prüfen, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den nahe gelegenen weiteren Materialgewinnungsstätten besteht. Der Umweltsenat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls die tatsächliche Entfernung der Materialgewinnungsstätten zueinander auf sachverständiger Basis zu bemessen sei und dass es bei der Frage, wann ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist, auch auf den relevanten Einwirkungspfad, etwa der Luftsituation (unter Bedachtnahme auf meteorologische und geographische Verhältnisse) ankomme. Weiters wurde um die Erhebung der genauen Entfernung des gegenständlichen Vorhabens zum Siedlungsgebiet ersucht. Für die Beantwortung der Frage, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ und des Landschaftsschutzgebietes „Ybbsfeld-Forstheide“ sowie des nahe gelegenen Siedlungsgebietes) zu rechnen ist, sollten von der erstinstanzlichen Behörde Sachverständige insbesondere aus den Fachgebieten Naturschutz und Landschaftsschutz, Luftreinhaltetechnik (unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verkehrs auf den Abbauflächen und auf den Verbindungsstraßen zu den Straßen mit öffentlichem Verkehr), Forsttechnik (auch in Zusammenarbeit mit dem Gutachter für Luftreinhaltung) und Lärmschutztechnik herangezogen werden.2.3.1. Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat der Umweltsenat die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG ersucht, unter Berücksichtigung des „Leitfaden Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ zu prüfen, ob ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den nahe gelegenen weiteren Materialgewinnungsstätten besteht. Der Umweltsenat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls die tatsächliche Entfernung der Materialgewinnungsstätten zueinander auf sachverständiger Basis zu bemessen sei und dass es bei der Frage, wann ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist, auch auf den relevanten Einwirkungspfad, etwa der Luftsituation (unter Bedachtnahme auf meteorologische und geographische Verhältnisse) ankomme. Weiters wurde um die Erhebung der genauen Entfernung des gegenständlichen Vorhabens zum Siedlungsgebiet ersucht. Für die Beantwortung der Frage, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (insbesondere auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ und des Landschaftsschutzgebietes „Ybbsfeld-Forstheide“ sowie des nahe gelegenen Siedlungsgebietes) zu rechnen ist, sollten von der erstinstanzlichen Behörde Sachverständige insbesondere aus den Fachgebieten Naturschutz und Landschaftsschutz, Luftreinhaltetechnik (unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verkehrs auf den Abbauflächen und auf den Verbindungsstraßen zu den Straßen mit öffentlichem Verkehr), Forsttechnik (auch in Zusammenarbeit mit dem Gutachter für Luftreinhaltung) und Lärmschutztechnik herangezogen werden.

Die erstinstanzliche Behörde übermittelte mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltung und Forstwirtschaft. Die Sachverständigen kamen in ihren Ausführungen im Wesentlichen zum Ergebnis, dass auf der Grundlage der vorliegenden Projektunterlagen die Frage der kumulativen Auswirkungen nur allgemein beantwortet werden kann. So stellte etwa der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik fest, dass in Anbetracht der gegebenen Entfernungen zwischen den Abbaufeldern und dem nächstgelegenen Siedlungsgebiet kumulative Effekte nicht auszuschließen sind. Auch aus der Sicht des Amtssachverständigen für Lärmschutz ließen die vorliegenden Beschreibungen des Abbaus keine seriösen lärmtechnischen Überlegungen zu.

2.3.2. Gestützt auf § 3 Abs. 7 dritter Satz UVP-G 2000 forderte der Umweltsenat daher mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 die Mineral Abbau GmbH auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die insbesondere genaue planliche Darstellungen über den Abbau und den Aufstellbereich der Aufbereitungsanlage, eine technische Beschreibung und Darstellung der Aufbereitungsanlage samt Emissionsangaben, eine Beschreibung von Art und Anzahl der einzusetzenden Manipulationsgeräte, die Betriebszeiten, die Lage und Höhe des Lärmschutzwalles und anderer allfälliger Lärmschutzmaßnahmen, die Fahrstrecken der LKW auf den Abbauflächen und den Zufahrtsstraßen sowie Emissionsangaben der zu- und abfahrenden LKW enthalten. Darüber hinaus sollte ein genauer Übersichtsplan über die Lage der erwähnten Materialgewinnungsstätten und der dazwischen liegenden, von den erwähnten Schutzgebieten erfassten Waldbestände vorgelegt werden.2.3.2. Gestützt auf Paragraph 3, Absatz 7, dritter Satz UVP-G 2000 forderte der Umweltsenat daher mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 die Mineral Abbau GmbH auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die insbesondere genaue planliche Darstellungen über den Abbau und den Aufstellbereich der Aufbereitungsanlage, eine technische Beschreibung und Darstellung der Aufbereitungsanlage samt Emissionsangaben, eine Beschreibung von Art und Anzahl der einzusetzenden Manipulationsgeräte, die Betriebszeiten, die Lage und Höhe des Lärmschutzwalles und anderer allfälliger Lärmschutzmaßnahmen, die Fahrstrecken der LKW auf den Abbauflächen und den Zufahrtsstraßen sowie Emissionsangaben der zu- und abfahrenden LKW enthalten. Darüber hinaus sollte ein genauer Übersichtsplan über die Lage der erwähnten Materialgewinnungsstätten und der dazwischen liegenden, von den erwähnten Schutzgebieten erfassten Waldbestände vorgelegt werden.

Mit Eingabe vom 8. November 2011 übermittelte die Projektwerberin die geforderten Unterlagen in Form einer Ergänzung zum Technischen Bericht sowie einer planlichen Darstellung der Lage der Aufbereitungsanlage. In Absprache mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Oppel wurden von der Projektwerberin am 23. Dezember 2011 zudem ergänzende, von der NUA-Umweltanalytik GmbH erstellte lärmtechnische Unterlagen vorgelegt.

2.3.3. Nach Vorliegen der zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen notwendigen Unterlagen hat der Umweltsenat erneut – jeweils mit Schreiben vom 14. November 2011 – die Amtsachverständigen für Lärmschutz, für Luftreinhaltetechnik und für Forsttechnik befasst. Die Sachverständigen wurden dabei unter anderem gebeten, für die Beurteilung der kumulativen Effekte auch in jene Bescheide Einsicht zu nehmen, mit denen die benachbarten Materialgewinnungsstätten nach dem Berggesetz 1975 bzw. Mineralrohstoffgesetz genehmigt wurden. Mit Schreiben vom 15. November 2011 hat der Umweltsenat zudem einen Amtssachverständigen für Geologie und Geohydrologie beigezogen. Eine Stellungnahme aus diesem Fachbereich sollte als Grundlage für die naturschutzfachliche Beurteilung dienen. Auch in diesem Fall wurde dem Amtssachverständigen die Frage gestellt, ob aus geologischer und geohydrologischer Sicht durch eine Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ und des Landschaftsschutzgebietes „Ybbsfeld-Forstheide“, zu rechnen ist.

2.3.3.1. Der Amtssachverständige für Forsttechnik DI Hans Grundner führt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 aus, dass forstliche Nutzflächen im Nahbereich der geplanten Anlage hauptsächlich durch Staubniederschlag beeinflusst werden. Da ihm eine luftreinhaltetechnische Beurteilung nicht vorliege, könne er die Frage der kumulativen Auswirkungen auf benachbarte Waldflächen, hier im Speziellen auf die direkt angrenzenden Schlucht- und Hangmischwälder, nur allgemein und aus Erfahrungen bereits abgeführter UVP-Verfahren beurteilen. Die Emissionsangaben aus den von der Projektwerberin ergänzend vorgelegten Unterlagen ließen für die im Nahbereich der Anlage gelegenen Waldflächen Zusatzbelastungen in irrelevantem Ausmaß erwarten. Daraus könnten auch irrelevante Zusatzbelastungen hinsichtlich der Depositionsgrenzwerte für CaO und MgO der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen abgeleitet werden. Die Einträge von Stäuben und Emissionen von Dieselkraftfahrzeugen in Waldbeständen bzw. Waldstreifen der unmittelbaren Umgebung solcher Anlagen seien nicht vermeidbar. Der Amtssachverständige für Forsttechnik hält abschließend fest, dass eine Kumulierung von forstlich relevanten Auswirkungen auf die in der Nähe gelegenen Waldflächen zwar nicht ausgeschlossen, auf Grund der Erfahrungen aus anderen Projekten die direkten Auswirkungen auf die betroffenen Waldflächen in der unmittelbaren Umgebung jedoch als vernachlässigbar gewertet werden können.

2.3.3.2. In der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie und Geohydrologie Dr. Thomas Ehrendorfer vom 30. Dezember 2011 wird zunächst darauf hingewiesen, dass die geologische und hydrogeologische Situation am geplanten Abbauareal auf Grund der vorliegenden großräumigen geologischen Karten, einer amtsinternen Studie und der vorhandenen Bohrprofile in groben Zügen bekannt ist. Unter einer wenige Meter mächtigen feinkörnigen Deckschichte lägen demnach pleistozäne Kiese („Hochterrasse“) in einer Mächtigkeit von mehreren Zehner-Metern über Schlier. An der Basis der Schotter existiere ein Grundwasserkörper von einigen Metern Mächtigkeit, der darunter liegende Schlier fungiere als (relativer) Grundwasserstauer. Details über die Morphologie des Grundwasserstauers und zur Grundwasserverlagerungsrichtung im Nahbereich des Abbauareals seien derzeit nicht bekannt. Die Angaben im Vorprojekt würden plausibel erscheinen und seien im Zuge der Detailplanung zu überprüfen bzw. zu verifizieren. Bei der im Vorprojekt beschriebenen Bohrung 1 handle es sich um die amtliche Grundwassermessstelle „Kröllendorf, Bl 456“ mit der HZB-Nummer 337378. Für diese Messstelle lägen wöchentliche Grundwassermessungen seit 1. September 2001 vor. Im Technischen Bericht des Vorprojektes sei beschrieben, dass der geplante Abbau als Trockenabbau erfolgen soll, das heißt, ein Eingriff in den Grundwasserkörper nicht vorgesehen ist. Die Abbausohle solle 2 m über dem „höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel“ (HHGW) liegen. Der HHGW werde als „grobe Abschätzung“ bei 299,5 müA angenommen. Aus fachlicher Sicht sei grundsätzlich festzuhalten, dass bei einem Trockenabbau (Abbausohle 2 m über dem höchsten möglichen Grundwasserstand) kein Eingriff in den Grundwasserschwankungsbereich erfolgt, und daher auch keine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch den Abbau erfolgt. Daher bestünden aus Sicht des Fachbereiches Grundwasserhydrologie keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Vorgehensweise.

Zum Niveau des HHGW hält der Amtssachverständige fest, dass die derzeitige Grobschätzung (basierend auf den vorliegenden Bohrprofilen) nachvollziehbar ist, sich jedoch für die Detailplanung nicht als ausreichend erweise. Dies deshalb, da natürliche Inhomogenitäten (betreffend Untergrund- und Grundwasserverhältnisse) nicht auszuschließen seien und aus den derzeit vorliegenden Bohrungen nicht mit ausreichender Genauigkeit abgeschätzt werden könnten. Zusätzliche Bohrungen am Abbauareal seien nach fachlichem Dafürhalten jedenfalls erforderlich, und darauf aufbauend werde das Niveau des HHGW und die mögliche Eingriffstiefe in den Untergrund (Niveau der Abbausohle) festzulegen sein.

Weiters müssten im Zuge der Detailplanung unter anderem die Art der Wasserversorgung für den Betrieb der Nasssiebung (vermutlich Grundwasserentnahme) sowie Details zu den geplanten Schlämmbecken (Versickerung des bei der Nasssiebung verwendeten Wassers) ausgearbeitet werden.

Zur Frage nach einer Wechselwirkung („Kumulierung“) von grundwasserrelevanten Auswirkungen des geplanten Abbaues mit anderen grundwasserrelevanten Auswirkungen, die von umliegenden, bereits bewilligten Abbaufeldern möglicherweise ausgehen, sei aus Sicht des Fachbereiches Grundwasser Folgendes festzuhalten: Die dem geplanten Vorhaben am nächsten liegenden Abbaufelder lägen alle auf der anderen Seite der Ybbs, das heißt westlich der Ybbs, im Bereich der sogenannten Forstheide. Es seien dies gemäß IMAP (Karte „Geologie“) die Abbaufelder der Riedler Kies und Bau GmbH auf den Grundstücken 93/3, 95/2, 96/2, 108, 112 etc., alle KG Niederhausleiten, Gemeinde Kematen an der Ybbs. Östlich der Ybbs befänden sich zwischen Kröllendorf und Hausmening überhaupt keine Abbaufelder (gemäß IMAP, Karte „Geologie“). Durch die Ybbs werde das Grundwasservorkommen des Zauchbachtales (östlich der Ybbs) absolut von jenem der Forstheide (westlich der Ybbs) getrennt:

Eine wie immer geartete Veränderung des Grundwassersystems östlich der Ybbs habe keine Auswirkungen auf das Grundwassersystem westlich der Ybbs (und umgekehrt). Da östlich der Ybbs keine anderen Abbaufelder im Umkreis von mindestens 1500 m um das geplante Abbaufeld existieren und da die näher gelegenen Abbaufelder westlich der Ybbs grundwasserhydraulisch vollständig vom geplanten Abbaufeld in Kröllendorf getrennt sind, sei eine Wechselwirkung („Kumulierung“) von wie immer gearteten Grundwassereffekten, welche vom geplanten Abbau in Kröllendorf ausgehen könnten, mit allfälligen Auswirkungen anderer, derzeit bestehender, Abbaufelder auszuschließen.

Hinsichtlich der Schutzgüter FFH-Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ und Landschaftsschutzgebiet „Ybbsfeld-Forstheide“ hält der Amtssachverständige fest, dass die Ostgrenze des FFH-Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ von den Abbaugrundstücken nur durch den Feldweg auf Gst. Nr. 769 getrennt ist. Die Ostgrenze des FFH-Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ liege somit an der markanten Geländekante, wo die Hochterrasse nach Westen zum Steilabhang gegen die Ybbs abbricht. Die Ostgrenze des Landschaftsschutzgebietes „Ybbsfeld-Forstheide“ verlaufe etwas weiter westlich, nämlich erst an der Kronprinz-Rudolf-Bahn. Im Technischen Bericht sei beschrieben, dass ein Sicherheitsabstand der westlichen Tagbaugrenze zur Kronprinz-Rudolf-Bahn von (zumindest) 50 m eingehalten werden soll. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtssacherständigen Dr. Werner Haas vom 18. Juli 2011 werde lediglich gefordert, dass bloß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Hangwaldes unterhalb (d.h. westlich) der Kronprinz-Rudolf-Bahn zu klären wäre.

Aus hydrogeologischer Sicht hält der Amtsachverständige Dr. Ehrendorfer hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Hangwaldes im Bereich des Steilabfalls zur Ybbs fest, dass ein direkter Eingriff in den Grundwasserkörper nicht erfolgen wird, da der Abbau als Trockenbaggerung geplant ist. Wie bereits von Dr. Haas in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2011 ausgeführt, wäre als Beeinträchtigungsszenario höchstens denkbar, dass derzeit Schichtwässer, die im Bereich der Hochterrasse einsickern, an der Oberkante von Zwischenstauern dem Hangwald zufließen. Nach Ansicht von Dr. Haas könnten bei dem geplanten tiefen Schotterabbau (ca. 35 m) derartige Zwischenstauer unterbrochen werden und würden damit Schichtwässer in die Schottergrube eintreten und nicht mehr den Hangwald erreichen. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2011 werde argumentiert, dass entweder Feinkornlagen oder Konglomeratlagen als derartige Zwischenstauer fungieren könnten. Zur Existenz derartiger hypothetischer Zwischenstauer wird von Dr. Ehrendorfer festgestellt, dass in den vorliegenden Bohrprofilen kein Hinweis auf solche Feinkornlagen (das heißt Einschaltungen von Schluff-Ton-Lagen) existiert. Noch viel weniger sei naturgemäß bekannt, ob derartige Zwischenstauer, selbst wenn sie existieren würden, die für die konkret unterstellte Schichtwasserleitung erforderliche lückenlose Ausbildung (über zumindest etwa 50 m) in horizontaler Richtung und die Neigung (der Oberkante) von Ost nach West aufweisen. Aus hydrogeologischer Sicht sei daher festzuhalten, dass im turbulenten Ablagerungsmilieu fluviatiler Schotter die Existenz derartiger großräumiger, zusammenhängender Zwischenstauer aus feinkörnigem Material unwahrscheinlich ist. Zu den Konglomeratbänken, die im Steilhangbereich insbesondere oberhalb der ÖBB-Trasse sichtbar sind, sei anzumerken, dass diese Bänke in große Blöcke (Meter- bis Zehner-Meter-Bereich) zerbrochen bzw. unterteilt sind und augenscheinlich keine zusammenhängende, „wasserdichte“ Schichte darstellen, auf deren Oberkante die Verlagerung von Schichtwasser über größere Entfernungen zu erwarten ist.

Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 1. Dezember 2011 wurden das Abbauareal und der westlich anschließende Steilabhang zur Ybbs von Dr. Ehrendorfer begangen. Dabei konnte insbesondere auch der den Hangwaldbereich unterhalb der Kronprinz-Rudolf-Bahn besichtigt werden, wo ein schmaler Fußpfad nahe dem Flussufer verläuft, sowie auch der Fußweg entlang der ÖBB-Trasse selbst. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins konnte der Amtssachverständige keinerlei Quell- oder Sickerwasseraustritte entdecken, weder wasserführende noch ausgetrocknete (wie dies aufgrund der ausgesprochenen Niederschlagsarmut im November 2011 vielleicht eher zu erwarten gewesen wäre).

Zusammenfassend kommt der Amtssachverständige für Geologie und Geohydrologie zum Ergebnis, dass derzeit in den verfügbaren Bohrprofilen und Karten sowie auf Grund der durchgeführten Geländebegehung keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch den geplanten Abbau (und bei Einhaltung des vorgesehenen Mindestabstandes der Abbaugrenze) eine Veränderung der Wasserversorgung des Hang- und Schluchtwaldes eintreten würde. Einschränkend wird allerdings angemerkt, dass die bestehenden Bohrungen hinsichtlich ihrer Aussagekraft nicht optimal situiert sind, da sie nicht westlich des geplanten Abbauareals (das heißt zwischen der Abbaugrenze und dem Hang- und Schluchtwald) liegen, sondern nördlich und nordöstlich des Abbauareals. Um die Beurteilungssicherheit zu erhöhen, würden zusätzliche Kernbohrungen am westlichen Rand des geplanten Abbauareals erforderlich sein.

2.3.3.3. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik Ing. Ernst Oppel bezieht sich im Befund seiner fachlichen Stellungnahme vom 2. Jänner 2012 zunächst auf die bereits erwähnte, von der Projektwerberin vorgelegte schalltechnische Prüfung der NUA-Umweltanalytik GmbH. Diese beschreibt einerseits die messtechnische Ermittlung der im Bereich der nächsten Wohnhäuser der Siedlung Wallmersdorf und andererseits die rechnerische Ermittlung der Größenordnung der in diesem Nachbarbereich zu erwartenden Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Abbaus und der im Nahbereich bestehenden Abbaubereiche. Die Ergebnisse der Berechnungen werden der Bestandssituation gegenübergestellt.

Der lärmtechnische Amtssachverständige legt seiner Beurteilung folgenden Befund zugrunde: Die Messung der Bestandssituation erfolgte am MP 1, im Freien circa 20 m nordwestlich des Hauses Wallmersdorf Nr. 10 in einer Höhe von ca. 4,3 m am 30. November 2011 zwischen 11:00 und 15:00 Uhr. Dabei wurde ein Basispegel LA95 von 39 dB, ein äquivalenter Dauerschallpegel LAeq von 44,2 dB und ein statistischer Spitzenpegel LA1 von 59,5 dB festgestellt. Angemerkt wird, dass während der Messung im Nahbereich auch landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfanden, die bei den obigen Werten ausgeblendet wurden. Ohne diese Nahbereichsereignisse wurde die Umgebungsgeräuschsituation durch Verkehrsgeräusche der B 121 hervorgerufen. Beim Basispegel waren keine Betriebsgeräusche des Industrieparks Kematen erkennbar, wobei geringfügige Einflüsse nicht ausgeschlossen werden können. Geräusche der umliegenden Abbaubereiche waren selbst in leisen Phasen der Umgebung nicht wahrnehmbar.

Die Ermittlung der Größenordnung der Betriebslärmimmissionen erfolgte ebenfalls für den MP 1, wobei der Immissionspunkt in einer Höhe von 5 m angesetzt wurde. Grundsätzlich erfolgte die Berechnung mit einem computergestützten Rechenmodell, wobei zur Berücksichtigung des Geländes ein dreidimensionales Geländemodell erstellt wurde. Bei der Berechnung der Immissionen des Betriebes der Mineral Abbau GmbH wurde der durchgehende Betrieb eines Radladers, eines Baggers oder einer Schubraupe, einer Aufbereitungsanlage und eines LKW auf dem Abbaugelände berücksichtigt. LKW Fahrbewegungen außerhalb des Abbaugebietes wurden auf einer Fahrtstrecke von 600 m, ausgehend von der Nordostecke des Abbaufeldes, berücksichtigt, wobei die weitere Fahrtstrecke keinen relevanten Einfluss auf den Berechnungspunkt mehr hat. Während der berücksichtigten Betriebszeit zwischen maximal 06:00 und 19:00 Uhr wurden 70 LKW-Fahrten angesetzt. Die Geräuschemissionen auf dem Abbaufeld wurden im Bereich des Aufstellungsortes der Aufbereitungsanlage, die sich ca. 8,4 m unter dem Bestandsniveau befinden wird, zusammengefasst. An der östlichen Grenze des Abbaugebietes ist ein 2 m hoher Wall vorgesehen. Als Ergebnis der Berechnungen wird am MP 1 für die Mineral Abbau GmbH ein mittlerer Dauerschallpegel von 45,1 dB angegeben.

Hinsichtlich der im Nahbereich bestehenden und genehmigten Abbaufelder hat die NUA-Umweltanalytik GmbH auf einen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstellten Übersichtslageplan zurückgegriffen und die ausgewiesenen Abbaufelder vor Ort besichtigt. Konkret wurden zehn bestehende Abbaufelder und eine stationäre Schotteraufbereitungsanlage festgestellt. Dabei handelt es sich um Anlagen der Firmen Riedler, Hinterholzer, Wopfinger, Pabst und Schneckenreiter. Die genaueren Details dazu finden sich in den Ausführungen der NUA-Umweltanalytik GmbH (Seite 3, 4 und 9). Angemerkt wird, dass zum Zeitpunkt der Messung in Wallmersdorf bei den Anlagen 8., 10. und 11. ein Betrieb vorlag. Das Feld 7. (nächstgelegenes Feld der Riedler Kies und Bau GmbH) war noch nicht in Betrieb, es herrschte aber am angrenzenden Grundstück 99/2 ein Baubetrieb mittels Bagger und Mulde. Das Feld 4. ist bereits ausgebeutet. Im Zuge der Besichtigung vor Ort konnten soweit möglich Emissionsmessungen an den in Betrieb befindlichen Geräten durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Emissionen der für die Tätigkeiten dieser 11 Geräuschquellen typischen Emittenten erfolgte daher entweder vor Ort oder es wurden übliche Werte aus einer Datensammlung angesetzt. Teilweise ist auf den Abbaufeldern auch der zeitweise Einsatz eines Hydromeißels zur Lockerung einer Konglomeratschicht erforderlich. Da ein ständiger gleichzeitiger Einsatz dieses Gerätes auf allen Feldern nicht zu erwarten ist, wurde der Hydromeißel als ständige Geräuschquelle auf dem nächstgelegenen Feld 7. der Riedler Kies und Bau GmbH berücksichtigt. Als Emissionspunkt wurden die Schallquellen im Zentrum des jeweiligen Abbaufeldes angesetzt. Die Berechnung der Immissionen der elf Bestandsbereiche hat einen mittleren Dauerschallpegel von 36,4 dB am MP 1 ergeben. Der Anteil der während der Messung in Betrieb befindlichen Anlagen und Geräte wird mit 31,3 dB angegeben.

Aus obigen Daten leitet die NUA-Umweltanalytik GmbH ab, dass der Dauerschallpegel der Umgebung ohne Berücksichtigung von Ereignissen im Nahbereich des Messpunktes und ohne Berücksichtigung von zum Messzeitpunkt in Betrieb befindlichen Abbaufeldern bei 44 dB liegt. Summiert man auf diesen Wert die Betriebsgeräusche der Firma Mineral Abbau von 45,1 dB auf, ergibt sich ein Wert von 47,6 dB. Bei zusätzlicher Aufsummierung der Betriebsgeräusche der elf bestehenden Geräuschquellen von 36,4 dB ergibt sich eine Erhöhung im Zehntel dB Bereich auf 47,9 dB. Dieser resultierende Gesamtwert übersteigt den Basispegel der Umgebung von ca. 39 dB um rund 9 dB, der Grenzwert der einschlägigen Rechtssprechung wird daher unterschritten.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik Ing. Ernst Oppel stellt zusammenfassend fest, dass die vorgelegte Untersuchung der NUA-Umweltanalytik GmbH eine allgemein gehaltene Feststellung der Größenordnung der Betriebslärmimmissionen von zehn im Nahbereich befindlichen Abbaufeldern und einer stationären Materialaufbereitungsanlage sowie des Abbaus der Mineral Abbau GmbH im Bereich des Siedlungsrandes der Siedlung Wallmersdorf darstelle. Die Größenordnung der Betriebsgeräusche der Mineral Abbau GmbH werde mit 45 dB, jene der Betriebsgeräusche der elf im Nahbereich des Abbaufeldes befindlichen Abbaubereiche/Anlagen mit 36 dB angegeben. Die Summe dieser Betriebsgeräusche liege daher mit rund 46 dB um ca. 1 dB über dem Wert der Geräusche der Mineral Abbau GmbH. Hinsichtlich dieses Wertes von 1 dB könne aus technischer Sicht festgestellt werden, dass Schallpegeldifferenzen dieser Größenordnung weder subjektiv einwandfrei wahrgenommen werden können, noch messtechnisch einwandfrei nachgewiesen werden können. Der Einfluss der im Nahbereich berücksichtigten Abbaufelder/Anlagen auf die Betriebslärmimmissionen der Mineral Abbau GmbH könne daher als gering eingestuft werden. Die üblicherweise von den Behörden als zumutbar angesehene Überschreitung des Basispegels um bis zu 10 dB werde durch die Summe der Betriebsgeräusche eingehalten. Der Amtssachverständige Ing. Ernst Oppel merkt abschließend an, dass die von der NUA-Umweltanalytik GmbH beschriebene Situation eine Untersuchung der zu erwartenden Größenordnung am Ortsrand Wallmersdorf darstellt. Für eine Beurteilung der Auswirkungen in allen Einzelheiten in einem Genehmigungsverfahren wäre nach Abklärung des rechtlichen Rahmens und der damit verbundenen technischen Anforderungen die Durchführung einer Detailuntersuchung erforderlich. Der Amtssachverständige verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Stellungnahme vom 29. September 2011.

2.3.3.4. Der vom Umweltsenat mit Schreiben vom 17. Jänner 2012 befasste Amtssachverständige für Naturschutz Dr. Werner Haas nimmt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 zunächst eine Beschreibung des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Voralpenflüsse“, das in Zusammenhang mit Schutzgütern nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie verordnet wurde, vor. Seinen Ausführungen zufolge bilden dynamische Fließgewässer, unterschiedliche Waldlebensräume entlang der Flusstäler und Reste von Halbtrockenrasen den Schwerpunkt der Naturraumausstattung. Die Talräume der Flüsse würden von Auwäldern, artenreichem Grünland, Buchen- und Schluchtwäldern gesäumt. Bedingt durch die zahlreichen Fließgewässer hätten Wasser- und Feuchtlebensräume bewohnende Tierarten hier ihren Schwerpunkt (zB die Libellenart Grüne Keiljungfer). Ebenso habe der Fischotter in diesem Gebiet ein international bedeutsames Vorkommen.2.3.3.4. Der vom Umweltsenat mit Schreiben vom 17. Jänner 2012 befasste Amtssachverständige für Naturschutz Dr. Werner Haas nimmt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 zunächst eine Beschreibung des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Voralpenflüsse“, das in Zusammenhang mit Schutzgütern nach den Anhängen römisch eins und römisch zwei der FFH-Richtlinie verordnet wurde, vor. Seinen Ausführungen zufolge bilden dynamische Fließgewässer, unterschiedliche Waldlebensräume entlang der Flusstäler und Reste von Halbtrockenrasen den Schwerpunkt der Naturraumausstattung. Die Talräume der Flüsse würden von Auwäldern, artenreichem Grünland, Buchen- und Schluchtwäldern gesäumt. Bedingt durch die zahlreichen Fließgewässer hätten Wasser- und Feuchtlebensräume bewohnende Tierarten hier ihren Schwerpunkt (zB die Libellenart Grüne Keiljungfer). Ebenso habe der Fischotter in diesem Gebiet ein international bedeutsames Vorkommen.

Der Amtssachverständige listet die relevanten Schutzgüter, also die signifikanten Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie) und Arten (Anhang II der FFH-Richtlinie), tabellenartig mit Erläuterungen auf. Bezugnehmend auf das vorgegebene Beweisthema stellt Dr. Haas fest, dass unter all den im Standardbogen angegebenen Schutzgütern lediglich in Bezug auf die Schlucht- und Hangmischwälder (Lebensraumtyp 9180) ein Wirkungszusammenhang bestehen kann. Allen anderen Schutzgüter seien entweder im relevanten Wirkfeld nicht vorhanden oder von den Wirkungen nicht wesentlich berührt, wenngleich eine gewisse Lebensraumfunktion der Hangwälder in Bezug auf Fledermausarten bzw. den Eremiten nach derzeitigem Stand der Datenlage nicht auszuschließen ist. Bei der Begutachtung laut Beweisthema komme den Schlucht- und Hangmischwäldern eine Schlüsselfunktion zu, weil sie als Indikator für aus Summationswirkungen resultierende Effekte dienen. Das Habitatpotential in Bezug auf Fledermausarten bzw. den Eremit sei direkt mit dem Zustand der Schlucht- und Hangmischwälder verknüpft, sodass im Folgenden nur mehr auf den Lebensraumtyp eingegangen wird. Nach Ansicht des Amtssachverständigen würde sich die Stabilität der Aussage durch eine gesonderte Betrachtung der Fledermäuse bzw. des Eremiten nicht ändern.Der Amtssachverständige listet die relevanten Schutzgüter, also die signifikanten Lebensraumtypen (Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie) und Arten (Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie), tabellenartig mit Erläuterungen auf. Bezugnehmend auf das vorgegebene Beweisthema stellt Dr. Haas fest, dass unter all den im Standardbogen angegebenen Schutzgütern lediglich in Bezug auf die Schlucht- und Hangmischwälder (Lebensraumtyp 9180) ein Wirkungszusammenhang bestehen kann. Allen anderen Schutzgüter seien entweder im relevanten Wirkfeld nicht vorhanden oder von den Wirkungen nicht wesentlich berührt, wenngleich eine gewisse Lebensraumfunktion der Hangwälder in Bezug auf Fledermausarten bzw. den Eremiten nach derzeitigem Stand der Datenlage nicht auszuschließen ist. Bei der Begutachtung laut Beweisthema komme den Schlucht- und Hangmischwäldern eine Schlüsselfunktion zu, weil sie als Indikator für aus Summationswirkungen resultierende Effekte dienen. Das Habitatpotential in Bezug auf Fledermausarten bzw. den Eremit sei direkt mit dem Zustand der Schlucht- und Hangmischwälder verknüpft, sodass im Folgenden nur mehr auf den Lebensraumtyp eingegangen wird. Nach Ansicht des Amtssachverständigen würde sich die Stabilität der Aussage durch eine gesonderte Betrachtung der Fledermäuse bzw. des Eremiten nicht ändern.

Dr. Haas beschreibt in seinen Ausführungen die Merkmale des Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“. Die in das FFH-Gebiet einbezogenen Alpenvorlandflüsse hätten auf Grund ihrer abschnittsweisen Naturnähe eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Mancherorts würden die in das Natura 2000 Gebiet einbezogenen Flüsse in schluchtartigen Abschnitten verlaufen, so etwa die Ybbs zwischen Kematen und Hausmening oder Erlauf bei Purgstall. An den steilen Ufereinhängen seien besonders wertvolle und naturnahe Schlucht- und Hangmischwälder ausgebildet. Aber auch die steilen Geländekanten der Schotterterrassen seien von solchen Wäldern bestockt. Gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie gehörten die Schlucht- und Hangmischwälder zu den prioritären Lebensraumtypen. In diesem Lebensraumtyp seien edellaubholzreiche Mischwälder auf Spezialstandorten, welchen hohe Luftfeuchtigkeit, dauernd gute Wasserversorgung und eine gewisse Instabilität des Bodens gemeinsam ist, zusammengefasst. Typische Standorte seien kühlfeuchte Schluchten, frisch bis feuchte Hangfüße, steile und felsige Schatthänge auf sickerfrischen, nährstoffreichen Standorten sowie südexponierte Fels- und Schutthänge mit lockerem, nachrutschendem Bodenmaterial. Auf diesen Extremstandorten würden die Wälder den Boden vor Rutschungen sichern und damit eine wichtige Funktion als Schutzwald übernehmen. Diese im Europaschutzgebiet meist kleinflächig ausgebildeten Wäldern stockten sowohl über mineralreichen Silikat- als auch über Karbonatgesteinen. Typisch in der Baumartenmischung sei das Vorherrschen von Bergahorn, Linden, Eschen und Bergulme. Andere weit verbreitete Baumarten wie Nadelbäume oder Rotbuche fehlten in diesem Lebensraumtyp oder seien lediglich beigemischt. Auf den häufigeren, kühlfeuchten Hängen herrschten in der Baumschicht Ahornarten und Bergulme vor. Da diese Bestände meist gut mit Nährstoffen versorgt sind, sei die Bodenvegetation üppig ausgebildet und oft reich an Frühjahrsblühern, Farnen und hochwüchsigen Kräutern, sogenannten Hochstauden. Trockenere, wärmeliebende Bestände würden von Linden und Haselnuss dominiert. Schlucht- und Hangmischwälder seien somit ziemlich seltene Waldtypen, die nur an Sonderstandorten vorkommen. Sie seien besonders arten- und strukturreich und würden für Wälder überdurchschnittlich viele seltene und auffällige Pflanzen- und Tierarten aufweisen.Dr. Haas beschreibt in seinen Ausführungen die Merkmale des Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“. Die in das FFH-Gebiet einbezogenen Alpenvorlandflüsse hätten auf Grund ihrer abschnittsweisen Naturnähe eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung. Mancherorts würden die in das Natura 2000 Gebiet einbezogenen Flüsse in schluchtartigen Abschnitten verlaufen, so etwa die Ybbs zwischen Kematen und Hausmening oder Erlauf bei Purgstall. An den steilen Ufereinhängen seien besonders wertvolle und naturnahe Schlucht- und Hangmischwälder ausgebildet. Aber auch die steilen Geländekanten der Schotterterrassen seien von solchen Wäldern bestockt. Gemäß Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie gehörten die Schlucht- und Hangmischwälder zu den prioritären Lebensraumtypen. In diesem Lebensraumtyp seien edellaubholzreiche Mischwälder auf Spezialstandorten, welchen hohe Luftfeuchtigkeit, dauernd gute Wasserversorgung und eine gewisse Instabilität des Bodens gemeinsam ist, zusammengefasst. Typische Standorte seien kühlfeuchte Schluchten, frisch bis feuchte Hangfüße, steile und felsige Schatthänge auf sickerfrischen, nährstoffreichen Standorten sowie südexponierte Fels- und Schutthänge mit lockerem, nachrutschendem Bodenmaterial. Auf diesen Extremstandorten würden die Wälder den Boden vor Rutschungen sichern und damit eine wichtige Funktion als Schutzwald übernehmen. Diese im Europaschutzgebiet meist kleinflächig ausgebildeten Wäldern stockten sowohl über mineralreichen Silikat- als auch über Karbonatgesteinen. Typisch in der Baumartenmischung sei das Vorherrschen von Bergahorn, Linden, Eschen und Bergulme. Andere weit verbreitete Baumarten wie Nadelbäume oder Rotbuche fehlten in diesem Lebensraumtyp oder seien lediglich beigemischt. Auf den häufigeren, kühlfeuchten Hängen herrschten in der Baumschicht Ahornarten und Bergulme vor. Da diese Bestände meist gut mit Nährstoffen versorgt sind, sei die Bodenvegetation üppig ausgebildet und oft reich an Frühjahrsblühern, Farnen und hochwüchsigen Kräutern, sogenannten Hochstauden. Trockenere, wärmeliebende Bestände würden von Linden und Haselnuss dominiert. Schlucht- und Hangmischwälder seien somit ziemlich seltene Waldtypen, die nur an Sonderstandorten vorkommen. Sie seien besonders arten- und strukturreich und würden für Wälder überdurchschnittlich viele seltene und auffällige Pflanzen- und Tierarten aufweisen.

Auf Grund der hohen Repräsentativität, des signifikanten Anteils an der gesamten Lebensraumtypenfläche innerhalb Österreichs und des guten Erhaltungszustandes habe das Gebiet große Bedeutung zur Erhaltung der Schlucht- und Hangmischwälder. Die zum Teil tief eingeschnittenen Flüsse des Gebietes beherbergten in ihrer Ausprägung besondere Formen des Lebensraumtyps. Schlucht- und Hangmischwälder stellten somit im Gebiet hochrangige Erhaltungsziele dar.

Hinsichtlich der Frage, ob auf Grund einer Kumulierung von Auswirkungen mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ zu rechnen ist, stellt der Amtssachverständige zunächst fest, dass das gegenständliche Projekt die Standorte, an denen sich der Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder ausgebildet hat, nicht direkt beansprucht. Beeinträchtigungen könnten seiner Ansicht nach vor allem aber entstehen, wenn die Versorgung über Bodenwässer unterbunden bzw. beeinträchtig werden würde. Aus dem vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ergebe sich jedoch, dass auf Grund der derzeit vorliegenden Daten keine Hinweise zu erkennen sind, die eine Veränderung der Wasserversorgung des Hang- und Schluchtwaldbereiches erwarten lassen. Nach Ansicht des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen steht die Frage einer etwaigen Verschlechterung der Wasserversorgung des Hangbereiches in ausschließlichem Zusammenhang mit dem Projekt selbst und nicht mit einer Kumulierung mit anderen nahe liegenden Materialgewinnungen bzw. Betriebsgebieten, die auf der anderen Seite der Ybbs liegen. Rechtsufrig der Ybbs seien keine Anlagen bekannt, die zu Summationseffekten mit dem gegenständlichen Materialgewinnungsvorhaben führen könnten. Damit sei ein Zusammenwirken in Bezug auf die Wasserversorgung des relevanten Hangbereiches auszuschließen. Andere Fernwirkungen durch Lärm bzw. Luftschadstoffe könnten laut vorliegenden Unterlagen in Bezug auf Summationseffekte keine Relevanz für das Europaschutzgebiet erlangen. Dr. Haas legt weiters dar, warum das vorgesehene Abbauvorhaben zu der Wirkkulisse der bestehenden Materialgewinnungen und Betriebsgebiete keinen relevanten Beitrag leisten wird. Er nennt hier zum Einen die Lage auf der Hochterrasse und die Einhaltung eines 50 m breiten Streifens zur Oberkante des Steilhanges, wodurch ein gewisser Geländepuffer zum Europaschutzgebiet besteht. Zum Anderen erfolge eine Abschirmung durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen (Begrenzungswall) sowie eine Abtiefung der Grubensohle im Zuge der Ausbeutung, wodurch ein relativ hoher Geländeriegel zwischen Grubenrand und Steilabfall zur Ybbs von mehr als 30 m entsteht. Schließlich komme den Schutzgütern Fledermaus und Eremit in Bezug auf Lärm nach derzeitigem Stand des Wissens keine ausgeprägte Sensibilität zu und seien Lärmeffekte in Bezug auf den Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder irrelevant.

Aus naturschutzfachlicher Sicht könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auf Grund einer Kumulierung von Auswirkungen zu erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ kommen kann.

2.3.3.5. Die luftreinhaltetechnische Beurteilung erfolgt durch den beigezogenen Amtssachverständigen Ing. Alfred Schedl in seiner Stellungnahme vom 20. März 2012. Die Vorgehensweise bei der Bewertung der allfälligen Kumulierung wird dahin beschrieben, dass in einem ersten Schritt die Staubfreisetzung der bereits bestehenden bzw. genehmigten Abbaufelder emissionstechnisch modelliert und die resultierenden Staubemissionen durch Anwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsmodells berechnet werden. In einem zweiten Schritt erfolgen die Bestimmung der Staubemissionen des beantragten Vorhabens anhand anerkannter Emissionsmodelle und die Berechnung der Staubemissionen der bereits vorhandenen Abbaufelder zusammen mit dem beantragten Abbaufeld. Aus der allfälligen Erhöhung der Immissionskonzentration im Bereich der Schutzgüter (vor allem der Wohngebiete) können die zu erwartenden Auswirkungen abgeleitet werden.

Der Amtssachverständige beschreibt in seinem Befund zunächst die örtlichen Verhältnisse und die geplante Anlage. Daran anschließend werden die Emissionsquellen graphisch und textlich dargestellt. Die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen meteorologischen Daten wurden von den Messdaten des Jahres 2011 der Luftgütemessstelle Kematen/Ybbs des Amtes der NÖ Landesregierung abgeleitet und sind im Befund von Ing. Schedl genauso abgebildet, wie die räumlichen Entfernungen. Die Festlegung des Rechengebietes erfolgte entsprechend den zu betrachtenden Schutzgütern, wobei hier insbesondere die nächstgelegenen Siedlungsbereiche Berücksichtigung fanden. Die Rauigkeitslänge z0 des überwiegend ebenen Rechengebietes wurde entsprechend dem Orthofoto mit 1 m festgelegt.

Ing. Schedl erläutert in der Folge das Ausbreitungsmodell wie folgt:

„Die Immissionssituation in den bodennahmen Luftschichten wird einerseits von den emittierten Schadstoffmengen und andererseits von den jeweiligen Ausbreitungsbedienungen im betrachteten Gebiet bestimmt. Der Zusammenhang zwischen Emissionen, atmosphärischer Ausbreitung und Schadstoffimmissionen wird dabei mit mathematischmeteorologischen Modellen simuliert. Aufgrund von Ausbreitungsversuchen wurden für diese Simulationsmodelle Ausbreitungsklassen definiert, die den Austauschverhältnissen bei typischen Wettersituationen Rechnung tragen. Diese Ausbreitungsklassen charakterisieren den Turbulenzzustand der Atmosphäre und werden durch die Windgeschwindigkeit sowie durch den Schichtungstyp, der Informationen zu den Strahlungsverhältnissen, zum Bedeckungsgrad und zur Wolkenhöhe beinhaltet, bestimmt.

Der Anhang 3 der TA – Luft beschreibt ein auf der Modelliertechnik der VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3 beruhendes numerisches Modell, mit dem man die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre simulieren und ihre Konzentrationen berechnen kann. Für die Anwendung benötigt man das mittlere Windfeld, Turbulenzgrößen, Emissiondaten und gegebenenfalls weitere, anwendungsspezifische Eingabedaten. Für die Gewinnung dieser Eingabedaten sind in der Regel vorgeschaltete Modelle notwendig, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind. Ebenso werden für die Berechnung von Wirkungen, wie z.B. Geruchswahrnehmungen oder radioaktive Belastung, nachgeschaltete Modelle benötigt.

Die Spurenstoffe können als Gas oder als Aerosol vorliegen. Simuliert werden die Trajektorien einer großen Anzahl von Gas- bzw. Aerosolpartikel, die unabhängig voneinander mit der turbulenten Strömung verlagert werden. Die Ausbreitung kann in freien Gelände, im Bereich von topographischen Strukturen oder von Hindernissen, wie Gebäuden, Industrieanlagen, Wällen, Brücken, Bäumen und Wäldern erfolgen, wobei die Einflüsse der Hindernisse auf Wind- und Turbulenzfeld durch das Vorschaltmodell richtig beschrieben werden müssen. Chemische Umwandlungen, Sedimentation, Ablagerung am Boden und an der Vegetation, Aufwirbelung vom Boden, Auswaschen durch den Niederschlag, Filterung durch poröse Hindernisse und Auftriebseffekte können berücksichtigt werden. Die räumliche Struktur und das Zeitverhalten der Quelle(n) können beliebig sein. Die Gebietsgröße reicht von einigen Dekametern (Gebäudekomplexe) bis zu mehreren hundert Kilometern (Landschaften) mit einer Auflösung zwischen einem Meter und einigen Kilometern. Die Zeitskala für typische Anwendungen reicht von ca. 10 Minuten bis zu einigen Tagen, es können aber auch klimatologische Fragestellungen über entsprechend längere Zeiträume behandelt werden. Das Rechenergebnis ist das dreidimensionale Konzentrationsfeld und die zweidimensionale Verteilung der Deposition, gegebenenfalls mit ihren zeitlichen Veränderungen. Man kann es im Zusammenhang mit aktuellen, diagnostischen oder planerischen Fragestellungen verwenden. Als Rechenprogramm wurde die Anwendung AUSTAL2000 Version 2.5.1- WI-x, mit der Windowsoberfläche AUSTAL View Version 7.2.2 verwendet.“

Im Anschluss werden die Ergebnisse tabellarisch und karthographisch abgebildet. Im Rahmen der Feststellung der Vorbelastung stellen sich die Staubemissionen als Hintergrund entsprechend den Messergebnissen der Luftgütemessstelle Kematen/Ybbs wie folgt dar:

Tabelle siehe Originalbescheid!

Schadstoff

Dimension

Immissionskonzentration

Zeitbezug

PM10 (Maximum

Überschreitungen

TMW: 24

µg/m3

83.29

TMW

23.56

JMW

PM2.5

µg/m3

17.67

JMW

Die Staubkomponente mit der Korngröße 2,5 µm (PM25) wird an der Messstelle Kematen nicht bestimmt; dieser Wert wurde daher unter Zugrundelegung eines Faktors von 0,75 – entsprechend dem Mittelwert der Messstellen St. Pölten und Stixneusiedl – ermittelt.

Zur Verdeutlichung einer möglichen Kumulierung der Staubemissionen werden die zusätzlichen Immissionen durch die bestehenden und genehmigten Abbaufelder dargestellt.

Zusatzemissionen der genehmigten Abbaufelder

Tabelle siehe Originalbescheid

Zusatzemissionen der genehmigten Abbaufelder mit dem beantragten

Abbaufeld

Tabelle siehe Originalbescheid

Abschließend nimmt der Amtssachverständige eine Beurteilung der Berechnungsergebnisse vor. Entsprechend den Ausführungen von Ing. Schedl kann eine Bewertung der Kumulierung in der Weise vorgenommen werden, dass bei einer Zunahme der Staubemissionen an den jeweiligen Monitorpunkten von einer kumulierenden Wirkung der Staubemissionen auszugehen ist. Auf Grund messtechnischer Überlegungen seien jedoch Immissionserhöhungen unterhalb der Nachweisgrenze von Messverfahren nicht mehr eindeutig einem Verursacher zuzuordnen, sodass konkrete kumulierende Wirkungen nicht mehr feststellbar sind. Eine Immissionzunahme, die größer als die Nachweisgrenze des Messverfahrens ist, bedeute, dass auf jeden Fall von einer Kumulierung ausgegangen werden muss. Nach Auskunft des Referates Luftgüteüberwachung als Betreiber des NÖ Luftgütemessnetzes könne die Nachweisgrenze des Staubimmissionsverfahrens mit 2,5 µg/m3 angesetzt werden. Ausgehend von diesen Überlegungen zeigten die in den Tabellen dargestellten Immissionskonzentrationen hinsichtlich der Tagesmittelwerte (TMW) der Staubgrößenfraktion 10 µm (PM10) für die Monitorpunkte MP 1 (Einzelgebäude Wallmersdorf), MP 2 (Siedlungsrand Wallmersdorf), MP 3 (Siedlungsrand Kröllendorf), MP 4 (Siedlungsgebiet Kematen/Ybbs) und MP 9 (Siedlungsgebiet Hausmening) eindeutige Zunahmen über der Nachweisgrenze, was für den MP 1 auch bezüglich des Jahresmittelwertes zuträfe. Damit müsse für diesen Bereich der Nachbarschaft jedenfalls eine Kumulierung der Staubemissionen angenommen werden. Eine kumulierende Wirkung der PM10–Fraktion hinsichtlich des Jahresmittelwertes (JMW) könne auf Grund der Zunahme der Immissionskonzentrationen nicht ausgeschlossen werden, eine Zuordnung zum gegenständlichen Projekt würde mit Ausnahme des MP 1 allerdings aus messtechnischen Überlegungen nicht mehr eindeutig sein. Die Bewertung der Immissionszunahme der Staubgrößenfraktion 2,5 µm (PM2,5) ergebe wie im Fall der PM-Immissionsbewertung des Jahresmittelwertes eine kumulierende Auswirkung nur beim MP 1, für die weiteren betrachteten Monitorpunkte würden sinngemäß die Ausführungen hinsichtlich der PM10-Jahresmittelwerte gelten.

2.3.3.6. Nach Vorliegen der luftreinhaltetechnischen Beurteilung durch Ing. Alfred Schedl hat der Umweltsenat mit Schreiben vom 29. März 2009 den forsttechnischen Amtssachverständigen um Konkretisierung seiner Ausführungen vom 14. November 2011 ersucht. In seiner am 19. April beim Umweltsenat eingelangten Stellungnahme stellt DI Grundner fest, dass aus forsttechnischer Sicht kumulative Effekte im Vorhabensgebiet weiterhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erhebliche schädliche Auswirkungen von den modellhaft errechneten erhöhten Staubemissionen auf allfällig betroffene forstliche relevante Gebiete jedoch nicht zu erwarten sind.

2.3.4. Die ergänzenden Projektunterlagen sowie die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Umweltsenates vom 2. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

2.3.4.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 (per Mail) äußert sich der für die Projektwerberin tätige Projektant DI Hannes Fitz zur luftreinhaltechnischen Stellungnahme von Ing. Alfred Schedl. DI Fitz berichtet von einem durchgeführten Lokalaugenschein, bei dem festgestellt wurde, dass es sich bei dem als Monitoringpunkt 1 ausgewählten Einzelgebäude Wallmersdorf um nicht für den dauerhaften menschlichen Aufenthalt geeignete landwirtschaftliche Nutzgebäude handelt. Da diese nicht als Teil eines Siedlungsgebietes angesehen werden können, handle es sich hiebei um kein schutzwürdiges Gebiet im Sinne des Anhanges 2 des UVP-G 2000. Eine Relevanz des Monitoringpunktes 1 (MP 1) in Hinblick auf die allfällige kumulative Erhöhung der Immissionskonzentration im Bereich der Schutzgüter liege aus der Sicht der Projektwerberin daher nicht vor.

2.3.4.2. Die Marktgemeinde Allhartsberg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Unterweger nimmt mit Eingabe vom 1. Juni 2012 umfassend zu den Ermittlungsergebnissen Stellung und stellt einleitend klar, dass seine Anträge und seine Beweisanbote gemäß der Berufung vom 26. Juli 2011 vollinhaltlich aufrecht bleiben. Die Berufungswerberin räumt zwar ein, dass der Umweltsenat eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes versucht hat, die Stellungnahmen der Amtssachverständigen jedoch nicht nur verspätet eingelangt sind, sondern auch nur in Einzelfällen zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen.

Inhaltlich wiederholt die Berufungswerberin zunächst ihre unionsrechtlichen Bedenken. Sogar aus den Unterlagen des Projektswerbers sei ersichtlich, dass das Natura 2000-Gebiet niederösterreichische Alpenvorlandflüsse mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen zu rechnen hat und wesentliche nachteilige Einwirkungen auf dieses Schutzgebiet zu erwarten sind. In tatsächlicher Hinsicht sei bloß ausgeführt, dass sowohl signifikante Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie als auch signifikante Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie vorkommen. Dies umfasse insgesamt 28 Tierarten, darunter den Fischotter, den Hirschkäfer und den Juchtenkäfer (Eremit), aber auch die Koppe. Die signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie würden insgesamt 16 Lebensraumtypen umfassen. Gemäß der FFH-Richtlinie würden Pläne oder Projekte, die ein Schutzgebiet „erheblich beeinträchtigen könnten“, eine Verträglichkeitsprüfung erfordern (Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie). Auf Grund der festgestellten prioritären Lebensräume und prioritären Arten der FFH-Richtlinie sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen.Inhaltlich wiederholt die Berufungswerberin zunächst ihre unionsrechtlichen Bedenken. Sogar aus den Unterlagen des Projektswerbers sei ersichtlich, dass das Natura 2000-Gebiet niederösterreichische Alpenvorlandflüsse mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen zu rechnen hat und wesentliche nachteilige Einwirkungen auf dieses Schutzgebiet zu erwarten sind. In tatsächlicher Hinsicht sei bloß ausgeführt, dass sowohl signifikante Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der FFH-Richtlinie als auch signifikante Arten des Anhanges römisch zwei der FFH-Richtlinie vorkommen. Dies umfasse insgesamt 28 Tierarten, darunter den Fischotter, den Hirschkäfer und den Juchtenkäfer (Eremit), aber auch die Koppe. Die signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der FFH-Richtlinie würden insgesamt 16 Lebensraumtypen umfassen. Gemäß der FFH-Richtlinie würden Pläne oder Projekte, die ein Schutzgebiet „erheblich beeinträchtigen könnten“, eine Verträglichkeitsprüfung erfordern (Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie). Auf Grund der festgestellten prioritären Lebensräume und prioritären Arten der FFH-Richtlinie sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen.

Der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2012 wird zu Gute zu gehalten, dass sie die signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie und die signifikanten Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie erstmals auflistet. Begrüßt werde auch die Feststellung, dass die vorgenommenen Schürfe nicht innerhalb des für den Abbau vorgesehenen Areals liegen. Hinsichtlich der Kumulierung der Auswirkungen sei allerdings in Wahrheit keine Stellungnahme erstattet worden, weil weder die Auswirkungen des Projektes festgestellt wurden bzw. noch nicht erhoben wurden (Verschlechterung der Wasserversorgung und des Hangbereiches) und überdies die Stellungnahme nur die Hangwälder bespricht, aber die Auswirkungen auf andere Lebensraumtypen außer Acht lässt. Ebenso außer Acht gelassen werde die Auswirkung auf signifikante Arten des Anhanges II der FFH-Richtlinie, etwa Fischotter, aber auch Amphibien, Käfer, darunter der Hirschkäfer und Juchtenkäfer, die Schmetterlinge und Libellen. All das werde in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu erheben und festzustellen sein.Der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2012 wird zu Gute zu gehalten, dass sie die signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der FFH-Richtlinie und die signifikanten Arten des Anhanges römisch zwei der FFH-Richtlinie erstmals auflistet. Begrüßt werde auch die Feststellung, dass die vorgenommenen Schürfe nicht innerhalb des für den Abbau vorgesehenen Areals liegen. Hinsichtlich der Kumulierung der Auswirkungen sei allerdings in Wahrheit keine Stellungnahme erstattet worden, weil weder die Auswirkungen des Projektes festgestellt wurden bzw. noch nicht erhoben wurden (Verschlechterung der Wasserversorgung und des Hangbereiches) und überdies die Stellungnahme nur die Hangwälder bespricht, aber die Auswirkungen auf andere Lebensraumtypen außer Acht lässt. Ebenso außer Acht gelassen werde die Auswirkung auf signifikante Arten des Anhanges römisch zwei der FFH-Richtlinie, etwa Fischotter, aber auch Amphibien, Käfer, darunter der Hirschkäfer und Juchtenkäfer, die Schmetterlinge und Libellen. All das werde in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu erheben und festzustellen sein.

Zur Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen bringt die Berufungswerberin vor, dass darin festgehalten wird, dass die Bohrungen nicht die Abbaufläche betreffen, dass die derzeitige Grobeinschätzung „nachvollziehbar“, aber nicht ausreichend ist. Zu Recht weise der Amtssachverständige darauf hin, dass Kenntnisse über die Art der Wasserversorgung den Betrieb der Nasssiebung, sowie Details zu den Schlemmbecken nicht vorliegen. Die Wasserversorgung für den Betrieb der Nasssiebung, die durch Grundwasserentnahme erfolgt, werde eben den Grundwasserspiegel beeinflussen und dadurch auch das Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen. Der Amtssachverständige halte zu Recht fest, dass die bestehenden Bohrungen nicht aussagekräftig sind. Er gestehe ein, dass er über die Wasserversorgung und Wasserentsorgung der Nasssiebung nicht informiert ist. In Wahrheit könne der Sachverständige mangels Information keine Aussage treffen, die ausschließen würde, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Natura 2000-Schutzgebiet und die darin lebenden Arten wesentlich beeinträchtigt werden.

Im lärmtechnischen Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 werde festgehalten, dass „keine seriösen, lärmtechnischen Überlegungen“ angestellt werden können; dem sei beizupflichten. Auch dies verweise auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

In der forsttechnischen Stellungnahme werde ausgeführt, dass es zu Zunahmen hinsichtlich der Tagesmittelwerte für die Nachweisgrenze für Staubemissionen gibt. Kumulative Effekte könnten „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“. Erheblich schädliche Auswirkungen würden trotzdem „nicht erwartet“. Gründe für letztere Annahme fehlten. Zudem übersehe die Behörde, dass das Projekt an einem PM10 Sanierungsgebiet IG-L gelegen ist.

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, dass der Projektant ein neues Projekt vorgelegt habe. Dieses neue Projekt sei nicht nur ein Schotterabbau, sondern als Veredelungsanlage angelegt, welche eine Nasssiebung und Schlämmbecken aufweist. Im Projekt seien die Bewässerung dieser Becken und die Zufuhr des Wassers nicht ausgewiesen. Das Projekt sei nicht nur geändert, sondern auch unvollständig. Darüber hinaus würden sich die Unterlagen des Projektes als irreführend unrichtig erweisen. So werde die Entfernung zum Ort Wallmersdorf mit 135 m angegeben, tatsächlich liege sie unter 200 m. Wasserbenutzung sei projektiert, Wasserver- und -entsorgung sowie Wasserbedarf aber nicht ausgeführt.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige erkenne, dass eine kumulierende Wirkung der PM10-Fraktion nicht ausgeschlossen werden kann. Der Gutachter übersehe, dass das Projektgebiet an PM10- Sanierungebiet IG-L angrenzt. Der Gutachter habe es unterlassen, die Grenzwerte und die Überschreitung der Grenzwerte festzustellen. Für die Grobbeurteilung im Zuge dieses Verfahren sei aber festzuhalten, dass schon aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist.

Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass Anhang 2 des UVP-G 2000 unter Kategorie E das Siedlungsgebiet in einem Umkreis von 300 m als schutzwürdiges Gebiet sehe. Im vorliegenden Fall seien – wie aufgrund der Orthopläne ersichtlich – die ersten Höfe des Dorfes unmittelbar am Abbaugebiet gelegen, der Dorfkern beginnt in etwa 200 m vom Rand des Abbaugebietes entfernt. Es sei im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen für die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Einzelfallprüfung habe aber nicht bloß abstrakt zu erfolgen, sondern eine konkrete Gefährdungsprognose zu erstellen. Sie müsse daher eine konkrete, auf bestimmte Elemente des Einzelfalles abstellende Prüfung darstellen (Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens werden nicht getroffen, damit wird im Erfordernis einer konkreten Gefährdungsprognose keine Rechnung getragen). Hinsichtlich der Kumulierung sei festzuhalten, dass die Vorhaben, die beiderseits des schutzwürdigen Gebietes im Sinne des Anhanges 2 der UVP-Richtlinie gelegen sind, mit dem neuen Projekt zusammenzurechnen sind. Das Projekt berühre ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E. Es sei daher eine Prüfung über den Hinblick auf diesen Schutzzweck durchzuführen.

Schließlich wiederholt die Berufungswerberin ihr Vorbringen in der Berufung und weist darauf hin, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 mit 25 ha festgesetzt wurde und dass dieser Schwellenwert europarechtswidrig ist. Der Schutz der prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und der signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie, wie sie vom Amtssachverständigen festgestellt wurden, seien nach der UVP-Richtlinie jedenfalls einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen.Schließlich wiederholt die Berufungswerberin ihr Vorbringen in der Berufung und weist darauf hin, dass der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 mit 25 ha festgesetzt wurde und dass dieser Schwellenwert europarechtswidrig ist. Der Schutz der prioritären Arten gemäß Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie und der signifikanten Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der FFH-Richtlinie, wie sie vom Amtssachverständigen festgestellt wurden, seien nach der UVP-Richtlinie jedenfalls einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen.

2.3.4.3 Auch die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft hat sich zu den Ermittlungsergebnissen des Umweltsenats geäußert. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2012 hält sie einleitend fest, dass die im Antrag angegebenen nächstgelegenen Abbaubetriebe nun nach Prüfung durch die Umweltanwaltschaft vollständig wiedergegeben sind. Die nächstgelegene bewilligte Mineralgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH auf den Grundstücken 93/2, 93/3, 95/2, 96/2 und 108, alle in der KG Kematen an der Ybbs gelegen, weise nur einen Abstand von minimal circa 168 m bis circa 235 m auf. Der Abbau habe dort bereits im Abschnitt 1 begonnen. Die Laufzeit der Bewilligung sei bis 31. Dezember 2020. Die beiden Materialgewinnungsstätten seien nur durch das Natura 2000 Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, das gleichzeitig auch als PM10 Sanierungsgebiet ausgewiesen ist, getrennt.

Der Amtssachverständige Ing. Schedl komme in seinem Gutachten zum Schluss, dass es bei den Tagesmittelwerten der Staubfraktion PM10 zu eindeutigen Zunahmen bei allen Randbereichen der nächstgelegenen Siedlungen kommt; beim Messpunkt 1 (Einzelgebäude Wallmersdorf) auch bezüglich der Jahresmittelwerte. Aus seiner fachlichen Sicht müsse daher eine Kumulierung der Staubemissionen angenommen werden.

Die Aussage des Amtssachverständigen für Forsttechnik DI Grundner, wonach von irrelevanten Zusatzbelastungen für Waldflächen auszugehen ist, sei so nicht nachvollziehbar. Es werde keine auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 20. März 2012 basierende quantitative Abschätzung und qualitative Einschätzung hinsichtlich der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen abgegeben.

Die Aussage des Amtssachverständigen für Naturschutz Dr. Haas ist aus der Sicht der Umweltanwaltschaft hingegen nachvollziehbar. Demnach könnten direkte Auswirkungen auf den angrenzenden Lebensraumtyp „Schlucht- und Hangmischwälder“ nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Kumulierung mit anderen Vorhaben werde für diesen Lebensraumtyp jedoch ausgeschlossen.

Die Umweltanwaltschaft kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass auf Grund der vom Sachverständigen geäußerten Gefährdungsprognose für die Kategorie E Siedlungsgebiet innerhalb von 300 m Entfernung eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.

2.3.5. Der Umweltsenat hat den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik Ing. Schedl am 19. Juni 2012 ersucht, eine fachliche Einschätzung über das Ausmaß der angesprochenen Kumulierung vorzunehmen. Weiters erging die Frage an den Amtssachverständigen, ob bzw. wie sich die angenommene Kumulierung auf das angrenzende PM10 Sanierungsgebiet auswirkt.

In seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2012 führt Ing. Schedl zunächst aus, dass der Beurteilung der Kumulierung der PM10- Immissionen grundsätzlich die fachliche Ansicht zugrunde liegt, dass bei einer rechnerischen Zunahme der möglichen Zusatzimmissionen (Immissionskonzentrationen der genehmigten Abbaufelder plus der Immissionskonzentrationen des Antragsgegenstandes) von kumulierenden Wirkungen auszugehen ist, wobei sowohl die Tagesmittelwerte (TMW) als auch die Jahresmittelwerte (JMW) betrachtet wurden.

Entsprechend den tabellarischen Darstellungen auf Seite 11 und 12 der Stellungnahme vom 20. März 2012 (Gegenüberstellung der Zusatzimmissionen der bestehenden Abbaufelder mit den Zusatzimmissionen der bestehenden und des zusätzlichen Abbaufeldes) sei rechnerisch mit Ausnahme der Monitorpunkte MP 7 (JMW bei Abetzdorf, westlich des beantragten Abbaufeldes) bzw. MP 7 und MP 8 (TMW bei Abetzdorf und Göstling – beide westlich des beantragten Abbaufeldes) für die betrachteten Nachbarschaftspunkte (Monitorpunkte) auf jeden Fall eine Zunahme der Immissionskonzentrationen gegeben.

Gehe man bei der Bewertung der berechneten Zusatzimmissionen vom Ansatz Puxbaum et al (Technische Anleitung zur Anwendung des Schwellenwertkonzeptes in Verfahren nach dem UVP-G, April 2007) aus, so seien Immissionskonzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze messtechnisch nicht mehr einem Verursacher zuordenbar und würden folglich zu keiner Kumulierungswirkung beitragen. Unter diesen Voraussetzungen seien die berechneten Zusatzimmissionen der genehmigten Anlagen (ohne antragsgegenständlichen Vorhaben) als JMW irrelevant, die Zusatzimmissionen der TMW jedoch relevant anzusehen. Würden die Zusatzimmissionen der genehmigten Abbaufelder und des antragsgegenständlichen Abbaufeldes nach der Methode Puxbaum et al bewertet, so wären die Zusatzimmissionen als JMW als irrelevant einzustufen (Ausnahme MP 1: Betriebsgebäude Wallmersdorf), die Zusatzimmissionen als TMW auf jeden Fall als relevant einzustufen.

Aus der Sicht des Amtssachverständigen könnte die Erheblichkeit einer kumulierenden Wirkung davon abgeleitet werden, wie sich die berechnete (theoretische) Veränderung der Zusatzimmissionen im Licht der Bewertungsgrundlage von Puxbaum et al darstellt. Werden die Differenzen der jeweiligen Zusatzimmissionen gebildet (Immissionskonzentrationen ohne und mit antragsgegenständlichen Vorhaben) und mit der Konzentration der Nachweisgrenze (2.5 µg/m3 als „Irrelevanzgrenze“) verglichen, so zeige der Vergleich, dass diese Irrelevanzgrenze im Falle der JMW mit Ausnahme des MP 1 nicht überschritten wird, im Fall der TMW für Nachbarschaftspunkte MP 1 bis MP 4, MP 6 und MP 9 dagegen überschritten wird. Somit wäre für den Nachbarschaftspunkt MP 1 als JMW und TMW erhebliche kumulierende Wirkungen anzusetzen; für die Nachbarschaftspunkte MP 2 (Wallmersdorf Siedlungsrand), MP 3 (Kröllendorf Siedlungsrand), MP 4 (Kematen/Ybbs Siedlungsgebiet), MP 6 (Abetzdorf Einzelgebäude) und MP 9 (Hausmening Siedlungsrand) wäre nur für die TMW mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen.

Die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf das angrenzende PM10- Sanierungsgebiet wird von Ing. Schedl in der Form beantwortet, dass – wie oben dargelegt – die gleichen fachlichen Überlegungen zur Irrelevanz zutreffend wären. Im konkreten Fall treffe das für den Nachbarschaftsbereich des MP 9 zu, da das Siedlungsgebiet Hausmening zum Gemeindegebiet Amstetten gehört, welches zur Gänze (gesamtes Gemeinde- bzw. Stadtgebiet) als PM10-Sanierungsgebiet gemäß LGBl. 8103/1-1 bzw. als belastetes Gebiet gemäß BGBl. II Nr. 483/2008 ausgewiesen wurde.Die Frage der kumulierenden Auswirkungen auf das angrenzende PM10- Sanierungsgebiet wird von Ing. Schedl in der Form beantwortet, dass – wie oben dargelegt – die gleichen fachlichen Überlegungen zur Irrelevanz zutreffend wären. Im konkreten Fall treffe das für den Nachbarschaftsbereich des MP 9 zu, da das Siedlungsgebiet Hausmening zum Gemeindegebiet Amstetten gehört, welches zur Gänze (gesamtes Gemeinde- bzw. Stadtgebiet) als PM10-Sanierungsgebiet gemäß LGBl. 8103/1-1 bzw. als belastetes Gebiet gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008, ausgewiesen wurde.

2.3.6. Vor dem Hintergrund der von Ing. Schedl vorgenommenen Konkretisierung der luftreinhaltetechnischen Beurteilung sah sich der Umweltsenat zur Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen veranlasst. Konkret wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2012 der Amtssachverständige Dr. Alois Kickeringereder mit der Frage betraut, ob aus umweltmedizinischer Sicht auf Grund der von Ing. Schedl aus luftreinhaltetechnischer Sicht festgestellten Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

2.3.7. Entsprechend dem Antrag der Projektwerberin vom 12. August 2011 hat der Umweltsenat am 27. Juni 2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde zunächst der Projektwerberin Gelegenheit gegeben, die Gründe für die beantragte Verhandlung darzulegen. Die Projektwerberin wies darauf hin, dass sie seit längerer Zeit an einer „konsensualen“ Lösung mit der Gemeinde interessiert sei. Zum Verfahren merkte sie inhaltlich an, dass nach dem Gutachten des Ing. Schedl vom 20. März 2012 lediglich hinsichtlich des MP 1 eine Überschreitung des Jahresmittelwertes festgestellt wurde.

Der Umweltsenat brachte den anwesenden Verfahrensparteien die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. Schedl vom 26. Juni 2012 zur Kenntnis. Weiters wurde darüber informiert, dass der Umweltsenat auf Grund der nunmehr von Ing. Schedl vorliegenden luftreinhaltetechnischen Aussagen zur Kumulierung die Befassung eines Umweltmediziners für erforderlich erachtet.

Die Berufungswerberin erklärte, dass sie jedenfalls ein UVP-Prüfungsverfahren anstrebt; dies vor allem deshalb, weil im gegenständlichen Bereich bereits umfangreiche Materialgewinnungsstätten vorhanden sind und eine UVP-Prüfung in vielen Fällen auf Grund des Flächenausmaßes der einzelnen Mineralabbaustätten bisher nicht notwendig war. Die Berufungswerberin brachte weiters vor, dass das bestehende FFH-Gebiet bei entsprechender Realisierung des Projektes von einer weiteren Mineralabbaufläche umgeben und dadurch erheblich betroffen wäre. Vor allem sei das FFH-Gebiet in der Folge von Abbauflächen umkreist. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es bei einer derartigen Umzingelung des FFH-Gebietes durch Schotterabbauflächen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes kommt. Insoweit könne dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Haas nicht gefolgt werden.

Der Niederösterreichische Umweltanwalt legte dar, dass die von den Amtssachverständigen erstellten Gutachten schlüssig, richtig und überzeugend sind. Im Gutachten von Ing. Schedl sei zunächst beim MP 1 eine Überschreitung des Jahresmittelwertes festgestellt worden, in der Folge der Gutachtensergänzung auch eine Überschreitung der Tagesmittelwerte bei mehreren Messpunkten. Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei jedoch nicht die Erheblichkeit dieser Überschreitung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ableitbar, weshalb die heute von der Kammer angekündigte Ergänzung des Verfahrens notwendig ist. Aus der Sicht des Umweltanwaltes hat der Humanmediziner zunächst die Erheblichkeit der Feinstaubbelastungserhöhung zu klären und daran anschließend zu beurteilen, ob dies mit einer Schädlichkeit verbunden ist.Der Niederösterreichische Umweltanwalt legte dar, dass die von den Amtssachverständigen erstellten Gutachten schlüssig, richtig und überzeugend sind. Im Gutachten von Ing. Schedl sei zunächst beim MP 1 eine Überschreitung des Jahresmittelwertes festgestellt worden, in der Folge der Gutachtensergänzung auch eine Überschreitung der Tagesmittelwerte bei mehreren Messpunkten. Aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei jedoch nicht die Erheblichkeit dieser Überschreitung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ableitbar, weshalb die heute von der Kammer angekündigte Ergänzung des Verfahrens notwendig ist. Aus der Sicht des Umweltanwaltes hat der Humanmediziner zunächst die Erheblichkeit der Feinstaubbelastungserhöhung zu klären und daran anschließend zu beurteilen, ob dies mit einer Schädlichkeit verbunden ist.

2.3.8. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wird vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das in Auftrag gegebene Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder übermittelt. Der Amtssachverständige beschreibt zunächst allgemein die gesundheitlichen Auswirkungen von PM10 und PM2,5 auf den Menschen und geht daran anschließend auf die Grenzwertsituation in Bezug auf die als beurteilungsrelevant ausgewiesenen Schadstoffkomponenten PM10 und PM2,5 ein. Dr. Kickingereder legt seinen Ausführungen im Wesentlichen die Ergebnisse der von Ing. Schedl vorgenommenen luftreinhaltetechnischen Beurteilung zugrunde.

Dr. Kickingereder weist darauf hin, dass eine umweltmedizinische Beurteilung einen entsprechenden Prognosebericht voraussetzt, der die Art, Intensität und Dauer der zu erwartenden Immissionen aus immissionstechnischer Sicht beschreibt. Als weitere Grundlage für eine umwelthygienische Begutachtung dienten die aus der Forschung über die Luftschadstoffwirkung auf den Menschen bisher erzielten Erkenntnisse und somit die Ergebnisse über die Auswirkungen von luftschadstoffbedingten Immissionen auf Gesundheit und Wohlbefinden entsprechend der international medizinischwissenschaftlichen Fachliteratur und die darauf basierten Grenzwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft.

Das Irrelevanzkriterium könne in diesem Zusammenhang dann als erfüllt betrachtet werden, wenn die betriebskausale Zusatzbelastung in Bezug auf die Immissionskomponente „PM10„ den Grenzwert gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft im Tagesmittel (50 µg/m3) um nicht mehr als 3% überschreitet und somit die Vorbelastung durch die Zusatzbelastung um maximal bis zu 1,5 µg/m3 angehoben wird und in Bezug auf das Jahresmittel die betriebskausale Zusatzbelastung den betreffenden Grenzwert gemäß des oben genannten Immissionsschutzgesetzes (40 µg/m3) um nicht mehr als 1% überschreitet und somit die Vorbelastung durch die Zusatzbelastung um nicht mehr als 0,40 µg/m3 angehoben wird.

In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass keine medizinisch relevanten Immissionen, welche aus der Zusatzbelastung resultieren, auftreten werden. Als Irrelevanzschwelle werde somit eine Konzentrationsschwelle genannt, die so gering ist, dass sie als Zusatzbelastung als zulässig angesehen werden kann, auch wenn die bereits bestehende vorbelastungsbedingte Immissionssituation den derzeit geltenden Grenzwert gemäß IG-Luft in Bezug auf das Tagesmittel (50 µg/m3) überschreitet. Aus Zusatzbelastungen resultierende Immissionskonzentrationswerte, welche das Irrelevanzkriterium zu erfüllen vermögen, seien daher in epidemiologischer Hinsicht nicht nachweisbar, weil sie im Toleranz-/Trennschärfebereich liegen und somit keine medizinisch relevante Bedeutung erlangen werden.

Der Amtssachverständige Dr. Kickingereder hebt in diesem Zusammenhang besonders hervor, dass die Beurteilung der gesundheitlichen Relevanz auf anderen Überlegungen als einer bestimmten prozentuellen Änderung der Immissionskonzentration beruhen muss, da für eine umwelthygienische Bewertung der jeweilige Schadstoff, die Anzahl der betroffenen Personen und die Spezifika der betroffenen Personengruppen von relevanter Bedeutung sind. Ein Irrelevanzkriterium sei daher als Konvention zur rechnerischen Ermittlung einer Beitragsgröße anzusehen, nicht jedoch als Grundlage für die Ermöglichung einer Aussage zu hygienischen Auswirkungen. Basierend auf dieser Feststellung könne daher auch bei Nichterfüllung des in diesem Zusammenhang diskutierten Irrelevanzkriteriums im Rahmen einer diesbezüglichen umwelthygienischen Begutachtung noch ein positives Beurteilungsergebnis erzielt werden. Man gehe nämlich auf Grund epidemiologischer Studien davon aus, dass pro 10 µg/m3 tagesmittelbezogene Immissionszunahme in einer exponierten Bevölkerung die Morbidität (Erkrankungshäufigkeit) um etwa 3% und die Mortalität (Häufigkeit der Sterbefälle) um etwa 0,7% ansteigt. Wenn daher davon ausgegangen wird, dass das Irrelevanzkriterium nicht erfüllt werden kann, weil die zusatzbelastungsbedingte Überschreitung des Grenzwertes gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft im Tagesmittel im Bereich der nächstgelegenen Anrainerstandorte statt der erlaubten 3% zB 5% beträgt, so könne auch diese zusätzliche Immissionsbelastung noch als gering bezeichnet werden, weil der betreffende Immissionseintrag den Irrelevanzbereich nur sehr knapp überschreitet.

Aus der Sicht von Dr. Kickingereder ist weiters zu beachten, dass es sich bei den in umwelttechnischen Gutachten ausgewiesenen Immissionskonzentrationswerten in Bezug auf das Tagesmittel um einen Maximalwert handelt, der tatsächlich nur sehr selten erreicht werden wird. Dies bedeute, dass die Beschreibung der Auswirkungen der Immissionen daher ebenfalls als Maximalabschätzung anzusehen ist. Auch sei in Hinblick auf die betreffende Beurteilungssituation noch erwähnenswert, dass für den gesunden Anrainer (ohne Vorerkrankungen) durch einen Betrieb mit einer Zusatzbelastung in der vorhin erwähnten Größenordnung (5%ige Überschreitung = 2,5 µg/m3) kein relevant erhöhtes Risiko zu erkranken bzw. zu sterben besteht. So sei eine Zunahme der Morbidität im Ausmaß von 0,75% bzw. eine Zunahme der Mortalität im Ausmaß von 0,175% in Bezug auf das Gesamtkollektiv (gesunde Personen ohne Vorerkrankungen ausgenommen) in epidemiologischer Sicht nicht nachweisbar (liegen im Toleranz-/Trennschärfebereich) und erlangten daher in diesem Zusammenhang keine relevante medizinische Bedeutung. Dies bedeute schließlich, dass die in diesem Zusammenhang diskutierte Immissionssituation aus umwelthygienischer Sicht noch als positiv beurteilt werden könnte.

Übertragen auf die vom Umweltsenat vorgegebene Fragestellung könne daher festgestellt werden, dass schon die PM10-Vorbelastung durch relativ hohe Immissionskonzentrationswerte (83,29 µg/m3 auf Grund des Messergebnisses der Luftgütemessstelle Kematen/Ybbs) im Tagesmittel geprägt wird und die aus den bestehenden und genehmigten und die aus dem beantragten Abbaufeld resultierenden Zusatzimmissionen an PM10 im Tagesmittel ebenfalls beachtliche Immissionskonzentrationswerte aufweisen (3,29 bis 34,20 µg/m3 je nach Immissionsstandort, mit Ausnahme von MP 1, an dem noch höhere betriebskausale Zusatzbelastungen durch PM10 im Tagesmittel zu erwarten sind). Somit könne auf jeden Fall von einer kumulierenden Wirkung ausgegangen werden.

Eine Relativierung der dargelegten feinstaubbedingten Immissionssituation ergebe sich jedoch insofern, als die derzeit erlaubte Überschreitungshäufigkeit für PM10 im Tagesmittel gemäß Immissionsschutzgesetz- Luft im Ausmaß von 25 mal pro Jahr bisher nicht erreicht wurde und insbesondere auch das auf das Jahresmittel bezogene Irrelevanzkriterium im Ausmaß von 1% des Grenzwertes (0,40 µg/m3) auf Grund der zur Verfügung gestellten luftreinhaltetechnischen Untersuchungsergebnisse erfüllt werden kann.

Nach Auffassung des Amtssachverständigen würde sich ein negatives umwelthygienisches Beurteilungsergebnis im gegenständlichen Fall allerdings dann ergeben, wenn nicht nur der tagesmittelbezogene Grenzwert gemäß Immissionsschutzgesetz- Luft für PM10 in Bezug auf die Vorbelastung bereits erreicht bzw. überschritten wäre und nicht nur die aus den Zusatzbelastungen insgesamt resultierenden PM10-bedingten Immissionen im Tagesmittel Konzentrationen ein Ausmaß von mehr als 5 µg/m3 erreichen würden, sondern insbesondere auch die derzeit erlaubten Überschreitungshäufigkeiten betreffend die Tagesmittelwerte die Zahl 25 pro Jahr übersteigen würden und das auf das Jahresmittel bezogene Irrelevanzkriterium einen Anstieg um mehr als 1 % und somit die Vorbelastung durch die Zusatzbelastung eine Anhebung um mehr als 0,40 µg/m3 erfahren würde.

Bei einer Gegenüberstellung der auf die betreffende Verfahrensangelegenheit bezogenen und aus luftreinhaltetechnischer Sicht erzielten Immissionskonzentrationswerte mit dem Jahresmittelgrenzwert (40 µg/m3) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft zeige sich jedoch, dass sich für eine negative umwelthygienische Beurteilung zwar keine entsprechenden Hinweise ergeben, aber die betreffende Beurteilungssituation als grenzwertig einzustufen ist, weil die derzeit zulässige Überschreitungshäufigkeit des Tagesmittelwertes für PM10 im Ausmaß von 25 x pro Jahr gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft im betreffenden Fall mit 24 x pro Jahr sich knapp an der Grenze bewegt.

Der Amtssachverständige Dr. Kickingereder verweist in diesem Zusammenhang auch auf den “Leitfaden UVP und das IG-L” des Umweltbundesamtes betreffend den Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren (überarbeitete Version 2007); darin werde in Bezug auf vorgeschlagene Irrelevanzkriterien dargelegt, dass für Österreich in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 auftreten, als Irrelevanzkriterium eine Jahreszusatzbelastung von 1% des Grenzwertes für den Jahresmittelwert empfohlen werde und beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 dieses Irrelevanzkriterium auf den korrespondierenden Jahresmittelwert angewandt werden kann, und zwar insofern, als die Anzahl der Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert von PM10 oft über den Zusammenhang mit dem Jahresmittelwert errechnet wird.

Basierend auf den in Bezug auf die gegenständliche Verfahrensangelegenheit insgesamt zur Verfügung gestellten luftreinhaltetechnischen Fachberichten könne somit aus umwelthygienischer Sicht unter Berücksichtigung der im Rahmen der betreffenden Beurteilung insgesamt dargelegten Beurteilungskriterien die gegenständliche feinstaubbedingte Immissionssituation lediglich als grenzwertig positiv beurteilt werden und das betreffende Beurteilungsergebnis könne daher auch auf die darauf bezogen Frage, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen, die von Ing. Schedl festgestellt wurde, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, übertragen werden.

2.3.9. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder wurden den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Umweltsenates vom 3. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Auf Ersuchen der Marktgemeinde Allhartsberg wurde die Frist zu Stellungnahme bis zum 3. August 2012 verlängert.

2.3.10. Mit Eingabe vom 3. August 2012 hat sich die Marktgemeinde Allhartsberg zum Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder geäußert. Die Marktgemeinde bringt zunächst vor, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. Alois Kickingereder um kein Gutachten handelt. Die Stellungnahme weise keine Unterschrift und keine Seitenzahlen auf und sei undatiert. Die Gliederung gliedere sich auch nicht in Befund und Gutachten und enthalte auch keine Literaturhinweise. Das Gutachten erfülle auch nicht die notwendigen inhaltlichen Anforderungen. Die Stellungnahme von Dr. Kickingereder sei mangels Befund und mangels Literaturhinweisen weder nachvollziehbar, noch dahingehend überprüfbar, ob sie dem Stand der Wissenschaft entspricht. Das Fehlen der Datierung, der Unterschrift und der Seitenanzahlen weise darauf hin, dass es sich um einen bloßen Entwurf handelt.

Die Marktgemeinde Allhartsberg kritisiert, dass die notwendige Feststellung der Auswirkungen der zu erwartenden Emissionen auf den menschlichen Organismus fehlt. Die Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar, weil sie an bestimmten Stellen nicht zwischen Feinstaub PM2,5 und Feinstaub PM10 unterscheidet, obwohl dies relevant sei, weil die Sterblichkeitsraten bei PM2,5 um Größenordnungen höher seien als bei PM10. Es sei weiters nicht vollziehbar, dass eine 5%ige Überschreitung des Grenzwertes und die Steigerung um 2,5 µg/m3 „kein relevant erhöhtes Risiko zu erkranken bzw. zu sterben […] für den gesunden Anrainer“ bedeuten würde. Wenn in der Stellungnahme des Amtssachverständigen von einer Zunahme der Erkrankungshäufigkeit von 0,75% und von einer Zunahme der Sterblichkeit um 0,175% angenommen wird, dann bedeute dies, dass pro 1000 Personen mehr als sieben Personen zusätzlich erkranken werden und mehr als eine Person zusätzlich sterben werde. Es sei nach den Denkgesetzen nicht möglich und es gebe auch keine Begründung dafür, warum der Tod eines Menschen „aus umwelthygienischer Sicht noch als positiv bewertet werden könnte“. Nach Ansicht der Marktgemeinde Allhartsberg setzt eine Verbesserung der umwelthygienischen Situation zumindest die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraus. Gemäß der Feinstaubrichtlinie der Europäischen Union seien die Feinstaubexpositionen der Bevölkerung deutlich zu senken. Eine Zunahme der Schadstoffe und damit verbunden eine Erhöhung der Erkrankungen sowie der Sterbefälle auf Grund des Schadstoffausstoßes könne keinesfalls „positiv bewertet“ werden.

Die Marktgemeinde Allhartsberg verweist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach derzeit „schon die Vorbelastung durch PM10 auf Grund relativ hoher Immissionskonzentrationswerte (83,29 µg/m3 TMW) gegeben ist und die Zusatzemissionen aus dem Abbau an PM10 von 3,29 bis 34,20 µg/m3 TMW verursachen werden. Auch der Amtssachverständige stelle fest, dass in jedem Fall von einer kumulierenden Wirkung ausgegangen werden muss.

Der Amtssachverständige Dr. Kickingereder erkenne, dass der derzeit zulässige Mittelwert für PM10 nach den Prognosen 24-mal pro Jahr überschritten wird. Er sehe dies als „grenzwertig positiv“ an mit der Begründung, dass eine 25-malige Überschreitung unzulässig ist. Der Amtssachverständige habe sich mit den Auswirkungen des Projektes auf die menschliche Gesundheit zu beschäftigen. Die rechtlichen Ausführungen seien unbeachtlich und falsch.

Die Marktgemeinde Allhartsberg weist darauf hin, dass die Fiktion der Irrelevanz im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig sei. Die im Gutachten angezogenen Literaturstellen seien für den vorliegenden Fall nicht anwendbar und überholt. Der Leitfaden UVP des Bundesministeriums sei nicht Gesetz. Soweit diese Quellen zur Beurteilung und Feststellung eines Irrelevanzkriteriums – also einer Fiktion – herangezogen wurden, entspreche das Gutachten auch nicht dem Legalitätsprinzip. Auch die rechtlichen Ausführungen seien unzutreffend.

Schließlich enthalte die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. Kickingereder kein Gutachten im engeren Sinn. So schließe sie mit dem Verweis auf mögliche Fundstellen von Beurteilungskriterien „bezüglich der Wirkung eines positiven Beurteilungsergebnisses hinsichtlich Befreiung von der UVP-Pflicht“. Ein Gutachten im engeren Sinn (Urteil) werde nicht erstattet.

Die Marktgemeinde Allhartsberg wiederholt abschließend ihre Anträge aus ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2012.

3.              Rechtliche Beurteilung:

3.1.              Zur Zulässigkeit der Berufung:

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2011 an die Marktgemeinde Allhartsberg erfolgte – wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ersichtlich – am 4. Juli 2011. Die am 28. Juli 2011 bei der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangte Berufung wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000) eingebracht und ist somit rechtzeitig.Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2011 an die Marktgemeinde Allhartsberg erfolgte – wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis ersichtlich – am 4. Juli 2011. Die am 28. Juli 2011 bei der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangte Berufung wurde innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000) eingebracht und ist somit rechtzeitig.

Der Marktgemeinde Allhartsberg ist im vorliegenden Fall Standortgemeinde, da sich die vom geplanten Vorhaben betroffenen Grundflächen in ihrem Gemeindegebiet befinden. Als Standortgemeinde hat sie im Feststellungsverfahren Parteistellung (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000) und somit auch das Recht, Berufung zu erheben.Der Marktgemeinde Allhartsberg ist im vorliegenden Fall Standortgemeinde, da sich die vom geplanten Vorhaben betroffenen Grundflächen in ihrem Gemeindegebiet befinden. Als Standortgemeinde hat sie im Feststellungsverfahren Parteistellung (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000) und somit auch das Recht, Berufung zu erheben.

Aus § 3 Abs. 7 leg. cit. ergibt sich allerdings auch, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren nur die Stellung einer Formalpartei zukommt (vgl. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0036; 22.6.2011, 2009/04/0029); daran hat auch die UVP-G-Novelle 2004 (BGBl. I Nr. 153), in welcher der Standortgemeinde – gestützt auf Art. 131 Abs. 2 B-VG – eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim VwGH eingeräumt wurde, nichts geändert (idS VfSlg 17.587/2005). Die Stellung als Formalpartei wirft die Frage auf, in welchem Umfang der Standortgemeinde Parteienrechte zukommen.Aus Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. ergibt sich allerdings auch, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren nur die Stellung einer Formalpartei zukommt vergleiche VwGH 24.3.2004, 2004/04/0036; 22.6.2011, 2009/04/0029); daran hat auch die UVP-G-Novelle 2004 (BGBl. römisch eins Nr. 153), in welcher der Standortgemeinde – gestützt auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG – eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim VwGH eingeräumt wurde, nichts geändert (idS VfSlg 17.587 aus 2005,). Die Stellung als Formalpartei wirft die Frage auf, in welchem Umfang der Standortgemeinde Parteienrechte zukommen.

Anders als in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000, wo der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 das Recht zuerkannt wird, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen, räumt § 3 Abs. 7 leg. cit. für das Feststellungsverfahren der Standortgemeinde solche subjektiven Rechte nicht ein (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211). Die Rolle der Standortgemeinde als Formalpartei ist hier somit nicht die Vertretung eigener subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 8 Rz. 12 mwN).Anders als in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000, wo der Standortgemeinde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, das Recht zuerkannt wird, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen, räumt Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. für das Feststellungsverfahren der Standortgemeinde solche subjektiven Rechte nicht ein (VwGH 15.12.2003, 2000/03/0211). Die Rolle der Standortgemeinde als Formalpartei ist hier somit nicht die Vertretung eigener subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] Paragraph 8, Rz. 12 mwN).

Ungeachtet dessen, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren keine eigenen subjektiven Rechte zukommen, kann sie im Rahmen ihres Berufungsrechts die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit geltend machen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus ihrer Stellung als Formalpartei das Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides im Wege einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde erfließt. Auf darüber hinausgehende subjektive Rechte könne sich die Standortgemeinde hingegen nicht berufen. Die Berufungsbehörde sei daher verpflichtet, die Berufung einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen (VwGH 26.1.2011, 2007/07/0128; 15.12.2003, 2000/03/0211).

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Marktgemeinde Allhartsberg als Standortgemeinde vorgebrachten Berufungsvorbingen, nämlich dass der erstinstanzliche Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und die Begründungspflicht verstoße und zudem das Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht verletze, als zulässig.

3.2.              In der Sache:

3.2.1. Zur Anwendung der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000

§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sieht unter anderem vor, dass Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sieht unter anderem vor, dass Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von der Mineral Abbau GmbH geplante und dem Abbau von Sand und Kies dienende Materialgewinnungsstätte auf den bereits genannten Grundstücken der Marktgemeinde Allhartsberg eine Fläche von 18,1 ha umfasst, wobei der Abbau in Form einer Trockenbaggerung bis zum Niveau von 2 m über HHGW erfolgen soll. Damit erfüllt das Vorhaben keinen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Der im konkreten Fall im Anhang 1 einschlägige Tatbestand der Z 25 lit. a „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung“ setzt nämlich eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha voraus.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von der Mineral Abbau GmbH geplante und dem Abbau von Sand und Kies dienende Materialgewinnungsstätte auf den bereits genannten Grundstücken der Marktgemeinde Allhartsberg eine Fläche von 18,1 ha umfasst, wobei der Abbau in Form einer Trockenbaggerung bis zum Niveau von 2 m über HHGW erfolgen soll. Damit erfüllt das Vorhaben keinen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Der im konkreten Fall im Anhang 1 einschlägige Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein – Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung“ setzt nämlich eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha voraus.

Ebenso nicht zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Anhang 1 Z 25 lit. c. Dieser Tatbestand normiert zwar einerseits mit 10 ha einen geringeren Schwellenwert, verlangt jedoch andererseits, dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E (für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C) befindet. Zur Kategorie A („besonderes Schutzgebiet“) zählen unter anderem auch nach der Vogelschutz-Richtlinie (VSch-RL) und nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) sowie durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes. Die Kategorie E betrifft „Siedlungsgebiet“ und deren Nahbereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke unter anderem als Bauland ausgewiesen oder für bestimmte Einrichtungen gewidmet sind.Ebenso nicht zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, Dieser Tatbestand normiert zwar einerseits mit 10 ha einen geringeren Schwellenwert, verlangt jedoch andererseits, dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E (für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C) befindet. Zur Kategorie A („besonderes Schutzgebiet“) zählen unter anderem auch nach der Vogelschutz-Richtlinie (VSch-RL) und nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) sowie durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes. Die Kategorie E betrifft „Siedlungsgebiet“ und deren Nahbereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke unter anderem als Bauland ausgewiesen oder für bestimmte Einrichtungen gewidmet sind.

Wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, liegt das geplante Vorhaben der Mineral Abbau GmbH zur Gänze außerhalb solcher Schutzgebiete:

Als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A gelten sowohl das Landschaftsschutz Gebiet „Ybbsfeld-Forstheide“ (§ 2 Abs. 21 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl 5500/35-10) als auch das Natura 2000 Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ (§ 36 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6), die beide westlich der geplanten Abbaugebietes der Mineral Abbau GmbH situiert sind. Beide Schutzgebiete werden durch das Abbaugebiet physisch nicht berührt. Nach dem Wortlaut des Anhanges 1 Z 25 lit. c (arg:Als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A gelten sowohl das Landschaftsschutz Gebiet „Ybbsfeld-Forstheide“ (Paragraph 2, Absatz 21, der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl 5500/35-10) als auch das Natura 2000 Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ (Paragraph 36, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6), die beide westlich der geplanten Abbaugebietes der Mineral Abbau GmbH situiert sind. Beide Schutzgebiete werden durch das Abbaugebiet physisch nicht berührt. Nach dem Wortlaut des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera c, (arg:

„Entnahme von mineralischen Rohstoffen […] in schutzwürdigen Gebieten“) muss sich das Vorhaben jedoch (zumindest teilweise) innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden (vgl Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 484). Vorhaben, die sich in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A gelegen sind auf dieses nur von außen einwirken, sind nicht unter den Tatbestand der Z 25 lit. c subsumierbar (Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] § 3 Rz. 49 und Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G [2006] § 3 Rz. 15). Für diese Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch der systematische Zusammenhang mit den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E („Siedlungsgebiete“). Hier bezieht der Gesetzgeber den Nahbereich des Schutzgebietes – im Unterschied zu den Kategorien A bis D – nämlich explizit mit ein. Das von der Berufungswerberin für die Anwendung der Z 25 lit. c ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092) erweist sich insofern als nicht einschlägig, als der Gerichtshof hier den – dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) entnommenen – Ausdruck „Berührung“ eines Schutzgebietes auszulegen hatte. Aus dem Umstand, dass schon vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der UVP unter einer „Berührung“ eines Schutzgebietes im Sinne des § 17a Abs. 2 lit. c TLFG 1996 nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint sein kann, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt, lässt sich somit für den gegenständlichen Fall wenig gewinnen. Wenn nämlich dem Tatbestand der Z 25 lit. c tatsächlich ein derart weiter Anwendungsbereich zugrunde läge, so hätte dies der Gesetzgeber – wie etwa bei den Straßenbauvorhaben in Anhang 1 Z 9 lit. g, h und i, oder den Bahnbauvorhaben in Anhang 1 Z 10 lit. e, f, g, und h, wo jeweils schon das Berühren des schutzwürdigen Gebietes durch das Vorhaben ein Tatbestandselement bildet – auch klar zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu bereits US 6B/2007/2-18 Hinterstoder, 26.4.2007; die hL [siehe Schmelz/Schwarzer, Anhang 1 Z 9 Rz. 33 mwN] geht auch hier davon aus, dass das Tatbestandselement der „Berührung“ zumindest einen Überschneidungs- oder Berührungspunkt voraussetzt und dass bloße Nachbarschaft nicht ausreicht).„Entnahme von mineralischen Rohstoffen […] in schutzwürdigen Gebieten“) muss sich das Vorhaben jedoch (zumindest teilweise) innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden vergleiche Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 484). Vorhaben, die sich in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A gelegen sind auf dieses nur von außen einwirken, sind nicht unter den Tatbestand der Ziffer 25, Litera c, subsumierbar (Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] Paragraph 3, Rz. 49 und Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G [2006] Paragraph 3, Rz. 15). Für diese Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut der Bestimmung, sondern auch der systematische Zusammenhang mit den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E („Siedlungsgebiete“). Hier bezieht der Gesetzgeber den Nahbereich des Schutzgebietes – im Unterschied zu den Kategorien A bis D – nämlich explizit mit ein. Das von der Berufungswerberin für die Anwendung der Ziffer 25, Litera c, ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.2003, 2003/07/0092) erweist sich insofern als nicht einschlägig, als der Gerichtshof hier den – dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996) entnommenen – Ausdruck „Berührung“ eines Schutzgebietes auszulegen hatte. Aus dem Umstand, dass schon vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der UVP unter einer „Berührung“ eines Schutzgebietes im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 2, Litera c, TLFG 1996 nicht nur die Verwirklichung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage im Schutzgebiet selbst gemeint sein kann, sondern auch eine Auswirkung einer gemeinsamen Maßnahme oder Anlage, die von außerhalb des Schutzgebietes in dieses hineinwirkt, lässt sich somit für den gegenständlichen Fall wenig gewinnen. Wenn nämlich dem Tatbestand der Ziffer 25, Litera c, tatsächlich ein derart weiter Anwendungsbereich zugrunde läge, so hätte dies der Gesetzgeber – wie etwa bei den Straßenbauvorhaben in Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, h und i, oder den Bahnbauvorhaben in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, f, g,, und h, wo jeweils schon das Berühren des schutzwürdigen Gebietes durch das Vorhaben ein Tatbestandselement bildet – auch klar zum Ausdruck gebracht vergleiche dazu bereits US 6B/2007/2-18 Hinterstoder, 26.4.2007; die hL [siehe Schmelz/Schwarzer, Anhang 1 Ziffer 9, Rz. 33 mwN] geht auch hier davon aus, dass das Tatbestandselement der „Berührung“ zumindest einen Überschneidungs- oder Berührungspunkt voraussetzt und dass bloße Nachbarschaft nicht ausreicht).

Dass Vorhaben, die in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A liegen und auf dieses nur von außen einwirken, sehr wohl unter den Tatbestand der Z 25 lit. c zu subsumieren seien, lässt sich auch keineswegs – wie dies die Berufungswerberin vermeint – aus dem Unionsrecht ableiten. Es sind in der UVP-RL keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche, dem Wortlaut des Anhanges 1 Z 25 lit. c entgegenstehende Auslegung gebieten. Art. 4 Abs. 3 UVP-RL schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Die in Anhang III enthaltenen Standortkriterien sind durch Anhang 2 des UVP-G 2000 abgedeckt. Damit wird auch der von der Berufungswerberin angezogenen, in Anhang III Z 2 der Richtlinie normierten Vorgabe, wonach die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung unter anderem der Belastbarkeit der Natur – und hier wiederum unter besonderer Beachtung von ausgewiesenen Schutzgebieten – beurteilt werden muss, vollständig entsprochen. Der Umstand, dass Anhang 1 Z 25 lit. c des UVP-2000 nur zur Anwendung gelangt, wenn sich das Vorhaben (zumindest teilweise) innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befindet, steht somit nicht im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorschriften. Auch wird dadurch der Schutzzweck der UVP-RL nicht – wie von der Berufungswerferin befürchtet – ad absurdum geführt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind nämlich die Auswirkungen eines außerhalb des schutzwürdigen Gebietes gelegenen Vorhabens auf die Schutzgüter des Schutzgebietes sehr wohl zu berücksichtigen. Damit gehen aber auch die von der Berufungswerberin vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ins Leere. Wie das gegenständliche Feststellungsverfahren zeigt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 3.2.5.2.), wird bei der gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführenden Einzelfallprüfung sehr wohl untersucht, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ zu rechnen ist.Dass Vorhaben, die in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A liegen und auf dieses nur von außen einwirken, sehr wohl unter den Tatbestand der Ziffer 25, Litera c, zu subsumieren seien, lässt sich auch keineswegs – wie dies die Berufungswerberin vermeint – aus dem Unionsrecht ableiten. Es sind in der UVP-RL keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche, dem Wortlaut des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera c, entgegenstehende Auslegung gebieten. Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Die in Anhang römisch drei enthaltenen Standortkriterien sind durch Anhang 2 des UVP-G 2000 abgedeckt. Damit wird auch der von der Berufungswerberin angezogenen, in Anhang römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie normierten Vorgabe, wonach die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung unter anderem der Belastbarkeit der Natur – und hier wiederum unter besonderer Beachtung von ausgewiesenen Schutzgebieten – beurteilt werden muss, vollständig entsprochen. Der Umstand, dass Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, des UVP-2000 nur zur Anwendung gelangt, wenn sich das Vorhaben (zumindest teilweise) innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befindet, steht somit nicht im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorschriften. Auch wird dadurch der Schutzzweck der UVP-RL nicht – wie von der Berufungswerferin befürchtet – ad absurdum geführt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind nämlich die Auswirkungen eines außerhalb des schutzwürdigen Gebietes gelegenen Vorhabens auf die Schutzgüter des Schutzgebietes sehr wohl zu berücksichtigen. Damit gehen aber auch die von der Berufungswerberin vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL ins Leere. Wie das gegenständliche Feststellungsverfahren zeigt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Pkt. 3.2.5.2.), wird bei der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführenden Einzelfallprüfung sehr wohl untersucht, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ zu rechnen ist.

Eine auf die Kategorie E („Siedlungsgebiet“) gestützte Anwendung des Anhanges 1 Z 25 lit. c kommt deshalb nicht in Betracht, weil sich die nächst gelegene Wohnnachbarschaft mit der Widmung „Bauland-Agrar“ in Wallmersdorf in einer Entfernung von rund 340 m östlich des Projektareals befindet; dies geht aus den vorliegenden Planunterlagen eindeutig hervor. Bei dem unmittelbar an die geplanten Abbauflächen angrenzenden Einzelobjekt (in der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen als Monitorpunkt 1 bezeichnet) handelt es sich es um ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit der Widmungskategorie „Land- und Forstwirtschaft“. Der in Anhang 2 des UVP-G 2000 umschriebene Anwendungsbereich der Kategorie E stellt jedoch auf die Widmung „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ ab und nimmt darüber hinaus „Einzelgehöfte oder Einzelbauten“ explizit aus.Eine auf die Kategorie E („Siedlungsgebiet“) gestützte Anwendung des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera c, kommt deshalb nicht in Betracht, weil sich die nächst gelegene Wohnnachbarschaft mit der Widmung „Bauland-Agrar“ in Wallmersdorf in einer Entfernung von rund 340 m östlich des Projektareals befindet; dies geht aus den vorliegenden Planunterlagen eindeutig hervor. Bei dem unmittelbar an die geplanten Abbauflächen angrenzenden Einzelobjekt (in der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen als Monitorpunkt 1 bezeichnet) handelt es sich es um ein landwirtschaftliches Nutzgebäude mit der Widmungskategorie „Land- und Forstwirtschaft“. Der in Anhang 2 des UVP-G 2000 umschriebene Anwendungsbereich der Kategorie E stellt jedoch auf die Widmung „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ ab und nimmt darüber hinaus „Einzelgehöfte oder Einzelbauten“ explizit aus.

Der Umstand, dass in der Nähe des geplanten Vorhabens mit dem Stadtgebiet von Amstetten ein „belastetes Gebiet (Luft)“ gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 ausgewiesen ist, spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die in Anhang 2 angeführte Schutzgebietskategorie „D“ („belastetes Gebiet [Luft]“) in Anhang 1 Z 25 lit. c nicht genannt ist.Der Umstand, dass in der Nähe des geplanten Vorhabens mit dem Stadtgebiet von Amstetten ein „belastetes Gebiet (Luft)“ gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 ausgewiesen ist, spielt im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, weil die in Anhang 2 angeführte Schutzgebietskategorie „D“ („belastetes Gebiet [Luft]“) in Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, nicht genannt ist.

3.2.2. Zur Anregung einer Vorabentscheidung

Die Berufungswerberin regt an, die Frage, ob Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL durch Anhang 1 Z 25 lit. a und c des UVP-G 2000 ausreichend umgesetzt ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem wäre aus der Sicht der Berufungswerberin der EuGH mit der unter Pkt. 3.2.1. bereits behandelten Frage der Auslegung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit der jeweiligen Ziffer der Spalte 3 des Anhanges 1 – in konkreten Fall der Z 25 lit. c – zu befassen, wonach der niedrigere Schwellenwert für schutzwürdige Gebiete nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zumindest ein Teil des Vorhabens innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes liegt.Die Berufungswerberin regt an, die Frage, ob Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL durch Anhang 1 Ziffer 25, Litera a und c des UVP-G 2000 ausreichend umgesetzt ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem wäre aus der Sicht der Berufungswerberin der EuGH mit der unter Pkt. 3.2.1. bereits behandelten Frage der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit der jeweiligen Ziffer der Spalte 3 des Anhanges 1 – in konkreten Fall der Ziffer 25, Litera c, – zu befassen, wonach der niedrigere Schwellenwert für schutzwürdige Gebiete nur dann zur Anwendung gelangt, wenn zumindest ein Teil des Vorhabens innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes liegt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet gemäß Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt um hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind in diesem Fall zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet gemäß Artikel 267, AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt um hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind in diesem Fall zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass es sich beim Umweltsenat um ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV handelt (EuGH 10.12.2009, Rs C- 205/08, Slg 2009, I-11.525) und dieser somit berechtigt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da die Entscheidungen des Umweltsenates beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, ist der Umweltsenat jedoch kein zur Vorlage verpflichtetes Gericht (vgl idS zB Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 472).Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass es sich beim Umweltsenat um ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV handelt (EuGH 10.12.2009, Rs C- 205/08, Slg 2009, I-11.525) und dieser somit berechtigt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da die Entscheidungen des Umweltsenates beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, ist der Umweltsenat jedoch kein zur Vorlage verpflichtetes Gericht vergleiche idS zB Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 472).

Im vorliegenden Fall sieht der Umweltsenat keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Dass die von der Berufungswerberin intendierte Auslegung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 25 lit. c keineswegs unionsrechtlich geboten ist, wurde bereits ausführlich unter Pkt. 3.2.1. dargelegt. Ebenso geht der Umweltsenat davon aus, dass Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL durch Anhang 1 Z 25 lit. a und c des UVP-G 2000 korrekt umgesetzt ist. Insbesondere kann nicht erkannt werden, warum der in Anhang 1 Z 25 lit. a normierte Schwellenwert von 20 ha unionsrechtswidrig sein soll. Die Auffassung, dass dadurch dem Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL nahezu jeder Anwendungsbereich genommen werde, wird nicht geteilt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Einzelfallprüfung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Umsetzung der Anhang II-Projekte für ein System der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dies jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfallprüfungen kombiniert. Diese Kombinationslösung ist als richtlinienkonform anzusehen und wurde auch in dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht beanstandet (vgl. dazu auch Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] § 3 Rz. 66 und Anhang 2 Rz. 7).Im vorliegenden Fall sieht der Umweltsenat keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Dass die von der Berufungswerberin intendierte Auslegung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, keineswegs unionsrechtlich geboten ist, wurde bereits ausführlich unter Pkt. 3.2.1. dargelegt. Ebenso geht der Umweltsenat davon aus, dass Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL durch Anhang 1 Ziffer 25, Litera a und c des UVP-G 2000 korrekt umgesetzt ist. Insbesondere kann nicht erkannt werden, warum der in Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, normierte Schwellenwert von 20 ha unionsrechtswidrig sein soll. Die Auffassung, dass dadurch dem Anhang römisch zwei Ziffer 2, Litera a, der UVP-RL nahezu jeder Anwendungsbereich genommen werde, wird nicht geteilt. Gemäß Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Einzelfallprüfung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Umsetzung der Anhang II-Projekte für ein System der Schwellenwerte und Kriterien entschieden, dies jedoch in vielfacher Hinsicht mit Einzelfallprüfungen kombiniert. Diese Kombinationslösung ist als richtlinienkonform anzusehen und wurde auch in dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2006/2268 nicht beanstandet vergleiche dazu auch Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] Paragraph 3, Rz. 66 und Anhang 2 Rz. 7).

3.2.3. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 2 UVP-G 20003.2.3. Zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000

Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen sowie Abs. 7 anzuwenden. Schließlich ordnet § 3 Abs. 2 leg.cit. an, dass die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen sowie Absatz 7, anzuwenden. Schließlich ordnet Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. an, dass die UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll zum Einen eine Umgehung der UVP durch das Aufsplitten des Vorhabens auf mehrere Betreiber oder durch das Einreichen eines Projekts knapp unterhalb der Schwellenwerte verhindern, und zum Anderen sicherstellen, dass auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Auswirkungen entfalten (vgl Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [26]). Im vorliegenden Fall liegt die zweitgenannte Konstellation vor:Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 soll zum Einen eine Umgehung der UVP durch das Aufsplitten des Vorhabens auf mehrere Betreiber oder durch das Einreichen eines Projekts knapp unterhalb der Schwellenwerte verhindern, und zum Anderen sicherstellen, dass auch additive Effekte von Vorhaben bei der Entscheidung über die UVP-Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet ihre umweltbelastenden Auswirkungen entfalten vergleiche Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [26]). Im vorliegenden Fall liegt die zweitgenannte Konstellation vor:

Zunächst ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben der Mineral Abbau GmbH eine Fläche von 18,1 ha aufweisen soll und damit deutlich über 25% des in Anhang 1 Z 25 lit. a normierten Schwellenwertes (20 ha) liegt. Eine mögliche Kumulierung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der bestehenden, westlich der Ybbs gelegenen Abbaufelder zu prüfen. Die zu kumulierenden Projekte müssen auf Grund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte vergleichbar bzw. gleichartig sein (VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281 sowie Altenburger/Berger, UVP2 [2010] § 3 Rz. 33 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Weiters steht fest, dass die verschiedenen Vorhaben gemeinsam den relevanten Schwellenwert der Anhang 1 Z 25 lit. a (20 ha) erreichen.Zunächst ist festzuhalten, dass das geplante Vorhaben der Mineral Abbau GmbH eine Fläche von 18,1 ha aufweisen soll und damit deutlich über 25% des in Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, normierten Schwellenwertes (20 ha) liegt. Eine mögliche Kumulierung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der bestehenden, westlich der Ybbs gelegenen Abbaufelder zu prüfen. Die zu kumulierenden Projekte müssen auf Grund ihrer Auswirkungen und Schwellenwerte vergleichbar bzw. gleichartig sein (VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281 sowie Altenburger/Berger, UVP2 [2010] Paragraph 3, Rz. 33 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Weiters steht fest, dass die verschiedenen Vorhaben gemeinsam den relevanten Schwellenwert der Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, (20 ha) erreichen.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Abstand zur nächstgelegenen bewilligten Materialgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH auf den Grundstücken 93/2, 93/3, 95/2, 96/2 und 108, alle KG Kematen, circa 250 m beträgt. Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl den Leitfaden „Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ [2011] 13). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen hat, ist hier eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich. Ob ein räumlicher Zusammenhang vorliegt, hänge von Gegebenheiten des Einzelfalles ab und müsse individuell beurteilt werden. Entscheidend seien allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Kumulierung von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). Es kommt somit nicht fixe geographische Parameter, sondern auf die Reichweiten der maßgeblichen Umweltauswirkungen an (Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] § 3 Rz. 27). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sich das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Voralpenflüsse“ genau im engen Korridor zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und den bestehenden Abbaufeldern, insbesondere dem der Riedler Kies und Bau GmbH, befindet.Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Abstand zur nächstgelegenen bewilligten Materialgewinnungsstätte der Riedler Kies und Bau GmbH auf den Grundstücken 93/2, 93/3, 95/2, 96/2 und 108, alle KG Kematen, circa 250 m beträgt. Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden vergleiche den Leitfaden „Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ [2011] 13). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen hat, ist hier eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich. Ob ein räumlicher Zusammenhang vorliegt, hänge von Gegebenheiten des Einzelfalles ab und müsse individuell beurteilt werden. Entscheidend seien allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch Kumulierung von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). Es kommt somit nicht fixe geographische Parameter, sondern auf die Reichweiten der maßgeblichen Umweltauswirkungen an (Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] Paragraph 3, Rz. 27). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann vergleiche Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]). Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sich das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Voralpenflüsse“ genau im engen Korridor zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und den bestehenden Abbaufeldern, insbesondere dem der Riedler Kies und Bau GmbH, befindet.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegen und daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vorliegen und daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.

3.2.4. Zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 20003.2.4. Zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000

Im Rahmen der Einzelprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann (vgl Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 75). Ist dies der Fall, ist für das neu hinzugekommene Vorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.Im Rahmen der Einzelprüfung ist bei der Kumulierung zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten oder genehmigten gleich gelagerten Anlagen oder Eingriffen zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen kann vergleiche Baumgartner/Petek, UVP-G 2000 [2010] 75). Ist dies der Fall, ist für das neu hinzugekommene Vorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgehalten, sind negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, bei der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden könnenWie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgehalten, sind negative Auswirkungen auf die Umwelt, die ausschließlich vom beantragten Vorhaben alleine hervorgerufen werden und in keiner Weise auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten zurückzuführen sind, bei der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unbeachtet zu bleiben. So ist erst im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens darüber abzusprechen, ob diese Auswirkungen als umweltverträglich angesehen werden können

(Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G [2006] § 3 Rz. 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße, 16.8.2007).(Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G [2006] Paragraph 3, Rz. 7). Bei der Einzelfallprüfung ist hingegen konkret zu beurteilen, ob die durch das Neuvorhaben ausgelöste Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet (US 5B/2006/24-21 Wien Aderklaaerstraße, 16.8.2007).

Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (zB Altenburger/Berger, UVP2 [2010] § 3 Rz. 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107) Dies wurde zuletzt auch durch den Gesetzgeber klargestellt (siehe § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 77/2012). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine „überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe“ angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]).Weiters ist zu beachten, dass der Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter zukommt. Sie stellt insofern eine Grobprüfung dar (zB Altenburger/Berger, UVP2 [2010] Paragraph 3, Rz. 10), die hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen ist (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107) Dies wurde zuletzt auch durch den Gesetzgeber klargestellt (siehe Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,). Die Einzelfallprüfung kann daher auch als eine „überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe“ angesehen werden (N. Raschauer, Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen der Kumulierungsprüfung und UVP-Regime, RdU-UT 2009/7, 14 [17]).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Alle aufgezeigten aus naturschutzfachlicher, forstlicher, nachbarschutzrechtlicher und verkehrstechnischer Sicht problematischen Effekte seien im Projekt selbst begründet und resultierten eben nicht aus einer Überlagerung von Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte. Die erstinstanzliche Behörde kam zu diesem Ergebnis ohne die Beiziehung von Sachverständigen. Auch wenn die Einzelfallprüfung § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Grobprüfung darstellt und insbesondere keine „vorgezogene UVP“ bildet, darf sie dennoch nicht bloß abstrakt erfolgen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden (vgl Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöck/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein (vgl den Leitfaden „Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ [2011] 22). Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen kumulativer Auswirkungen verneint. Alle aufgezeigten aus naturschutzfachlicher, forstlicher, nachbarschutzrechtlicher und verkehrstechnischer Sicht problematischen Effekte seien im Projekt selbst begründet und resultierten eben nicht aus einer Überlagerung von Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte. Die erstinstanzliche Behörde kam zu diesem Ergebnis ohne die Beiziehung von Sachverständigen. Auch wenn die Einzelfallprüfung Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 eine Grobprüfung darstellt und insbesondere keine „vorgezogene UVP“ bildet, darf sie dennoch nicht bloß abstrakt erfolgen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden vergleiche Bergthaler, Beweisprobleme im UVP-Verfahren, in: Ennöck/N. Raschauer [Hrsg], UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat [2008] 309 [317]). Die vorzunehmende Beurteilung der Umweltauswirkungen muss also insbesondere hinsichtlich der Betrachtung allfällig beeinträchtigter Schutzgüter aussagekräftig sein vergleiche den Leitfaden „Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000“ [2011] 22). Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg.cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144).

Mit der im erstinstanzlichen Verfahren angenommenen pauschalen Verneinung kumulativer Auswirkungen wird diesen Anforderungen nicht entsprochen. So kann etwa die Feststellung, wonach allfällige „Außenwirkungen“ auf den Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder direkt auf das Vorhaben und keineswegs auf kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben zurückzuführen seien, nicht ohne nähere Sachverhaltsermittlung und fachliche Begründung getroffen werden (vgl. zur Sachverständigenprüfung im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zB VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303). Im Übrigen erweist sich gerade der Umstand, dass sich das Europaschutzgebiet genau zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und den bestehenden Abbaufeldern befindet, als Argument für und nicht gegen die Annahme kumulativer Auswirkungen.Mit der im erstinstanzlichen Verfahren angenommenen pauschalen Verneinung kumulativer Auswirkungen wird diesen Anforderungen nicht entsprochen. So kann etwa die Feststellung, wonach allfällige „Außenwirkungen“ auf den Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder direkt auf das Vorhaben und keineswegs auf kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben zurückzuführen seien, nicht ohne nähere Sachverhaltsermittlung und fachliche Begründung getroffen werden vergleiche zur Sachverständigenprüfung im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zB VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303). Im Übrigen erweist sich gerade der Umstand, dass sich das Europaschutzgebiet genau zwischen dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH und den bestehenden Abbaufeldern befindet, als Argument für und nicht gegen die Annahme kumulativer Auswirkungen.

Der Umweltsenat sah sich daher veranlasst, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Sachverständige beizuziehen. Im Zuge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt sich heraus, dass auf der Basis der von der Projektwerberin eingereichten allgemeinen Unterlagen eine fachliche Beurteilung möglicher kumulativer Auswirkungen nicht möglich sei. Auf Ersuchen des Umweltsenats hat die Projektwerberin daraufhin sowohl eine Ergänzung zum Technischen Bericht als auch entsprechende lärmtechnische Unterlagen vorgelegt; diese werden der gegenständlichen Einzelfallprüfung zugrunde gelegt.

Mit dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Umweltsenats sind auch die von der Berufungswerbern behaupteten Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren (Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und die Begründungspflicht, fehlende Beweiswürdigung, Verletzung des Parteiengehörs) als saniert anzusehen.

3.2.5. Zu den Ergebnissen der Einzelfallprüfung

Auf der Basis der eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Geologie und Geohydrologie, Lärmtechnik, Naturschutz, Luftreinhaltung, Umweltmedizin sowie Forst kommt der Umweltsenat zu folgendem Ergebnis:

3.2.5.1. Fachbereich Geologie und Geohydrologie

Der Umweltsenat ist davon ausgegangen, dass für die naturschutzfachliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzobjekte des Europaschutzgebietes zunächst die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Geologie und Geohydrologie erforderlich sein wird. Der beigezogene Amtssachverständige Dr. Ehrendorfer schließt in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2011 eine Wechselwirkung von wie immer gearteten Grundwassereffekten, die vom geplanten Abbau in Kröllendorf ausgehen könnten, mit allfälligen Auswirkungen anderer Abbaufelder aus. Er begründet dies überzeugend damit, dass die dem geplanten Vorhaben der Mineral Abbau GmbH am nächsten liegenden Abbaufelder alle auf der anderen Seite der Ybbs, nämlich westlich davon, im Bereich der sogenannten Forstheide liegen und somit östlich der Ybbs keine anderen Abbaufelder im Umkreis von mindestens 1500 m um das geplante Vorhaben existieren. Dadurch seien die näher gelegenen Abbaufelder westlich der Ybbs grundwasserhydraulisch vollständig vom geplanten Abbaufeld in Kröllendorf getrennt.

Hinsichtlich der Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ sowie des Landschaftsschutzgebietes „Ybbsfeld-Forstheide“ und einer möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgung des Hangwaldes im Bereich des Steilabfalls zur Ybbs stellt der Amtssachverständige klar, dass ein direkter Eingriff in den Grundwasserkörper nicht erfolgen wird, weil der Abbau als Trockenbaggerung geplant ist. Als Beeinträchtigungsszenario sei höchstens denkbar, dass derzeit Schichtwässer, die im Bereich der Hochterrasse einsickern, an der Oberkante von Zwischenstauern dem Hangwald zufließen. Der Amtssachverständige legt jedoch schlüssig dar, dass sich aus den vorliegenden Bohrprofilen keine Hinweise auf derartige hypothetische Zwischenstauer ergeben würden. Die fachliche Beurteilung stützt sich zudem auf eine vom Amtssachverständigen am 1. Dezember 2011 durchgeführte Begehung des Hangwaldbereiches. Auch wenn die bestehenden Bohrungen hinsichtlich ihrer Aussagekraft als nicht optimal situiert erachtet werden, hält der Amtssachverständige für Geologie und Geohydrologie im Ergebnis fest, dass derzeit in den verfügbaren Bohrprofilen und Karten sowie auf Grund der durchgeführten Geländebegehung keine Hinweise darauf vorliegen, dass durch den geplanten Abbau eine Veränderung der Wasserversorgung des Hang- und Schluchtwaldes eintreten würde.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. Ehrendorfer sind nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändern auch die von der Berufungswerberin im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nichts. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die derzeitige Grobeinschätzung nicht ausreiche, bezieht sich auf die für das Genehmigungsverfahren auszuarbeitende Detailplanung. Dies gilt in gleicher Weise für die fehlenden Details über die Wasserversorgung sowie den Betrieb Nasssiebung und Schlemmbecken. Auch diese Punkte müssen im Rahmen der Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens ergänzt werden. Die Schlussfolgerung der Berufungswerberin, der Amtssachverständige könne in Wahrheit mangels Information keine fundierte Aussage treffen, erweist sich somit als unzutreffend. Nach Ansicht der Berufungswerberin könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Natura 2000 Gebiet und die darin lebenden Arten wesentlich nachteilig beeinträchtigt werden. Dieses Vorbringen übersieht, dass die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen keine UVP-Pflicht begründet. Die entscheidende Frage bei der Einzelfallprüfung ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die erheblichen Auswirkungen müssen somit wahrscheinlich sein (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107). Zudem muss die Kausalität zwischen dem Vorhaben und solchen Auswirkungen nachgewiesen sein (vgl zB Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] § 3 Rz. 34 und 70).Die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. Ehrendorfer sind nachvollziehbar und schlüssig. Daran ändern auch die von der Berufungswerberin im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nichts. Die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die derzeitige Grobeinschätzung nicht ausreiche, bezieht sich auf die für das Genehmigungsverfahren auszuarbeitende Detailplanung. Dies gilt in gleicher Weise für die fehlenden Details über die Wasserversorgung sowie den Betrieb Nasssiebung und Schlemmbecken. Auch diese Punkte müssen im Rahmen der Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens ergänzt werden. Die Schlussfolgerung der Berufungswerberin, der Amtssachverständige könne in Wahrheit mangels Information keine fundierte Aussage treffen, erweist sich somit als unzutreffend. Nach Ansicht der Berufungswerberin könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Natura 2000 Gebiet und die darin lebenden Arten wesentlich nachteilig beeinträchtigt werden. Dieses Vorbringen übersieht, dass die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen keine UVP-Pflicht begründet. Die entscheidende Frage bei der Einzelfallprüfung ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die erheblichen Auswirkungen müssen somit wahrscheinlich sein (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107). Zudem muss die Kausalität zwischen dem Vorhaben und solchen Auswirkungen nachgewiesen sein vergleiche zB Schmelz/Schwarzer, UVP [2011] Paragraph 3, Rz. 34 und 70).

3.2.5.2. Fachbereich Naturschutz

Im Focus möglicher kumulativer Wirkungen im Fachbereich Naturschutz steht das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“: Dieses, in Zusammenhang mit Schutzgütern nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie von der Landesregierung verordnete Schutzgebiet (§ 36 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6), liegt räumlich zwischen den bestehenden Abbaufeldern und dem von der Mineral Abbau GmbH geplanten Vorhaben. Das Schutzgebiet wird durch das in Aussicht genommene Abbauareal zwar physisch nicht berührt. Dennoch ist aus unionsrechtlicher Sicht eine mögliche Beeinträchtigung seiner Schutzgüter bei der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu klärenden Frage, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, zu berücksichtigen (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1.). Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, der das Erfordernis einer Prüfung von Plänen und Projekten auf ihre Verträglichkeit von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen (vgl. EuGH 7.9.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I- 7448, Rz. 43). Die FFH-RL geht davon aus, dass erhebliche Auswirkungen nicht nur von Plänen und Projekten innerhalb, sondern auch von denen außerhalb eines Schutzgebietes ausgehen können (vgl. EuGH 10.1.2006, Rs. C-98/03, Slg. 2006, I-00053, Rz. 31 und 45 sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Art. 6 FFH-RL, „Natura 2000 – Gebietsmanagement“, 37). Somit sind von der Prüfpflicht auch Vorhaben erfasst, die außerhalb des Schutzgebietes liegen. Entsprechend diesen Vorgaben hatte die naturschutzfachliche Beurteilung zu erfolgen.Im Focus möglicher kumulativer Wirkungen im Fachbereich Naturschutz steht das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“: Dieses, in Zusammenhang mit Schutzgütern nach den Anhängen römisch eins und römisch zwei der FFH-Richtlinie von der Landesregierung verordnete Schutzgebiet (Paragraph 36, der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl 5500/6-6), liegt räumlich zwischen den bestehenden Abbaufeldern und dem von der Mineral Abbau GmbH geplanten Vorhaben. Das Schutzgebiet wird durch das in Aussicht genommene Abbauareal zwar physisch nicht berührt. Dennoch ist aus unionsrechtlicher Sicht eine mögliche Beeinträchtigung seiner Schutzgüter bei der nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu klärenden Frage, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, zu berücksichtigen vergleiche dazu bereits die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1.). Dies ergibt sich aus Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, der das Erfordernis einer Prüfung von Plänen und Projekten auf ihre Verträglichkeit von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen vergleiche EuGH 7.9.2004, Rs. C-127/02, Slg. 2004, I- 7448, Rz. 43). Die FFH-RL geht davon aus, dass erhebliche Auswirkungen nicht nur von Plänen und Projekten innerhalb, sondern auch von denen außerhalb eines Schutzgebietes ausgehen können vergleiche EuGH 10.1.2006, Rs. C-98/03, Slg. 2006, I-00053, Rz. 31 und 45 sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zu Artikel 6, FFH-RL, „Natura 2000 – Gebietsmanagement“, 37). Somit sind von der Prüfpflicht auch Vorhaben erfasst, die außerhalb des Schutzgebietes liegen. Entsprechend diesen Vorgaben hatte die naturschutzfachliche Beurteilung zu erfolgen.

Vom Amtssachverständigen für Naturschutz Dr. Werner Haas wird – anknüpfend an die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie und Geohydrologie – festgehalten, dass die Frage einer etwaigen Verschlechterung der Wasserversorgung des Hangbereiches in ausschließlichem Zusammenhang mit dem Projekt selbst und nicht mit anderen naheliegenden Abbaufeldern steht. Ebenso könnten andere Fernwirkungen durch Lärm oder Luftschadstoffe in Bezug auf Summationseffekte keine Relevanz für das Europaschutzgebiet erlangen. Das geplante Abbauvorhaben werde zu der Wirkkulisse der bestehenden Abbaufelder keinen relevanten Beitrag leisten. Der Amtssachverständige begründet dieses Ergebnis mit der Lage des geplanten Abbauvorhabens auf der Hochterrasse und die Einhaltung eines 50 m breiten Streifens zur Oberkante des Steilhanges. Dadurch bestehe ein gewisser Geländepuffer zum Europaschutzgebiet. Zudem erfolge eine Abschirmung durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen (Begrenzungswall) sowie eine Abtiefung der Grubensohle im Zuge der Ausbeutung, wodurch ein relativ hoher Geländeriegel zwischen Grubenrand und Steilabfall zur Ybbs von mehr als 30 m entsteht. Ebenso komme den Schutzgütern Fledermaus und Eremit in Bezug auf Lärm nach derzeitigen Stand des Wissens keine ausgeprägte Sensibilität zu und seien Lärmeffekte in Bezug den Lebensraumtyp Schlucht- und Hangmischwälder irrelevant. Aus naturschutzfachlicher Sicht könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es auf Grund einer Kumulierung von Auswirkungen zu erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ kommen kann.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz Dr. Haas erweist sich als fundiert und gut begründet. Dies wird auch von der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft angemerkt. Dass sich die Ausführung des Amtssachverständigen – wie von der Berufungswerberin kritisiert – auf die Hangwälder konzentrieren und andere Lebensraumtypen sowie signifikante Arten außer Acht bleiben, lässt sich damit erklären, dass dem Lebensraum Schlucht- und Hangmischwälder bei der gegenständlichen Begutachtung eine Schlüsselfunktion zukommt, da sie als Indikator für Effekte, die aus Summationswirkungen resultieren, dienen. Der Amtssachverständige hat sich deshalb auf diesen Lebensraumtyp beschränkt, weil zum Einen lediglich in Bezug auf die Schlucht- und Hangmischwälder ein Wirkungszusammenhang besteht und zum Anderen weil das Habitatpotential in Bezug auf Fledermausarten bzw. Eremit direkt mit dem Zustand der Schlucht- und Hangmischwälder verbunden ist. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass sich die Stabilität der Aussage durch eine gesonderte Betrachtung der Fledermäuse und des Eremiten nicht ändern würde.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Fachbereich Naturschutz auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

3.2.5.3. Fachbereich Lärm

Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik Ing. Ernst Oppel schließen an die im Auftrag der Projektwerberin erstellte schalltechnische Prüfung der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 13. Dezember 2011 an. Diese beschreibt einerseits die messtechnische Ermittlung der im Bereich der nächsten Wohnhäuser der Siedlung Wallmersdorf und andererseits die rechnerische Ermittlung der Größenordnung der in diesem Nachbarbereich zu erwartenden Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Abbaus und der im Nahbereich bestehenden Abbaubereiche. Die Ergebnisse der Berechnungen werden der Bestandssituation gegenübergestellt.

Der Amtssachverständigen für Lärmtechnik beschreibt die vorgelegte Untersuchung der NUA-Umweltanalytik GmbH als eine allgemein gehaltene Feststellung der Größenordnung der Betriebslärmimmissionen von zehn im Nahbereich befindlichen Abbaufeldern und einer stationären Materialaufbereitungsanlage sowie des Abbaus der Mineral Abbau GmbH im Bereich des Siedlungsrandes der Siedlung Wallmersdorf. Ing. Schedl weist darauf hin, dass die Größenordnung der Betriebsgeräusche der des geplanten Vorhabens mit 45 dB, jene der Betriebsgeräusche der elf im Nahbereich des Abbaufeldes befindlichen Abbaubereiche/Anlagen mit 36 dB angegeben werden. Die Summe dieser Betriebsgeräusche liege daher mit rund 46 dB um circa 1 dB über dem Wert der Geräusche der Mineral Abbau GmbH. Der Amtssachverständige stellt hinsichtlich dieses Wertes von 1 dB fest, dass Schallpegeldifferenzen dieser Größenordnung weder subjektiv einwandfrei wahrgenommen werden können, noch messtechnisch einwandfrei nachgewiesen werden können. Der Einfluss der im Nahbereich berücksichtigten Abbaufelder auf die Betriebslärmimmissionen des geplanten Vorhabens könne daher als gering eingestuft werden. Die üblicherweise von den Behörden als zumutbar angesehene Überschreitung des Basispegels um bis zu 10 dB werde durch die Summe der Betriebsgeräusche eingehalten.

Die auf der Grundlage der schalltechnischen Prüfung basierenden Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. Oppel sind nachvollziehbar und schlüssig. Die von Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Einwendung, im lärmtechnischen Sachverständigengutachten vom 29. September 2011 werde festgehalten, dass „keine seriösen, lärmtechnischen Überlegungen“ angestellt werden können, erweist sich als überholt. Auf der Grundlage der von der Projektwerberin am 23. Dezember 2011 vorgelegten schalltechnischen Prüfung konnte der Amtssachverständige nämlich sehr wohl eine seriöse lärmtechnische Beurteilung vornehmen.

Es ist somit auch im Fachbereich Lärm auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

3.2.5.4. Fachbereich Luft

Für den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik Ing. Alfred Schedl kann die Bewertung der Kumulierung grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, dass bei einer Zunahme der Staubemissionen an den jeweiligen Monitorpunkten von einer kumulierenden Wirkung der Staubemissionen auszugehen ist. Gleichzeitig räumt der Amtssachverständige ein, dass auf Grund messtechnischer Überlegungen Immissionserhöhungen unterhalb der Nachweisgrenze von Messverfahren nicht mehr eindeutig einem Verursacher zugeordnet werden können, wodurch konkrete kumulierende Wirkungen nicht mehr feststellbar sind.

Wie vom Amtssachverständigen erläutert, zeigen die Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Tagesmittelwerte (TMW) der Staubgrößenfraktion 10 µm (PM10) für die Monitorpunkte MP 1, 2, 3, 4 und 9 eindeutige Zunahmen über der Nachweisgrenze, was für den MP 1 auch bezüglich des Jahresmittelwertes zuträfe. Damit müsse für diesen Bereich der Nachbarschaft jedenfalls eine Kumulierung der Staubemissionen angenommen werden. Eine kumulierende Wirkung der PM10–Fraktion hinsichtlich des Jahresmittelwertes (JMW) könne auf Grund der Zunahme der Immissionskonzentrationen nicht ausgeschlossen werden, eine Zuordnung zum gegenständlichen Projekt würde mit Ausnahme des MP 1 allerdings aus messtechnischen Überlegungen nicht mehr eindeutig sein. Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass die Bewertung der Immissionszunahme der Staubgrößenfraktion 2,5 µm (PM2,5) wie im Fall der PM-Immissionsbewertung des Jahresmittelwertes eine kumulierende Auswirkung nur beim MP 1 ergibt. Für die weiteren betrachteten Monitorpunkte würden sinngemäß die Ausführungen hinsichtlich der PM10-Jahresmittelwerte gelten.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juni 2012 stellt Ing. Schedl nochmals klar, dass rechnerisch – von einigen Ausnahmen abgesehen – für die betrachteten Nachbarschaftspunkte auf jeden Fall eine Zunahme der Immissionskonzentrationen gegeben ist. Er stützt sich dabei auf die Methode Puxbaum et al; danach wären die Zusatzimmissionen als JMW – mit Ausnahme des MP 1 – als irrelevant, die Zusatzimmissionen als TMW auf jeden Fall als relevant einzustufen. Die Erheblichkeit einer kumulierenden Wirkung lässt sich aus der Sicht des Amtssachverständigen davon ableiten, wie sich die berechnete (theoretische) Veränderung der Zusatzimmissionen im Licht der Bewertungsgrundlage von Puxbaum et al darstellt. Werden die Differenzen der jeweiligen Zusatzimmissionen gebildet (Immissionskonzentrationen ohne und mit antragsgegenständlichen Vorhaben) und mit der Konzentration der Nachweisgrenze (2,5 µg/m3 als „Irrelevanzgrenze“) verglichen, so zeige der Vergleich, dass diese Irrelevanzgrenze im Falle der JMW mit Ausnahme des MP 1 nicht überschritten wird, im Fall der TMW für Nachbarschaftspunkte MP 1 bis MP 4, MP 6 und MP 9 hingegen sehr wohl. Daraus schließt Ing. Schedl, dass für den MP 1 als JMW und TMW erhebliche kumulierende Wirkungen anzusetzen wären; für die wäre allerdings nur für die TMW mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen.

Zur fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ist zunächst festzustellen, dass es sich beim MP 1 um ein landwirtschaftliches Nutzgebäude (Einzelobjekt) handelt, das unmittelbar an den geplanten Abbauflächen liegt und die Widmungskategorie „Land- und Forstwirtschaft“ aufweist. Die hier festgestellten erheblichen Kumulierungen (als TMW und JMW) erweisen sich daher in Hinblick auf die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage als wenig aussagekräftig. Bei den übrigen Messpunkten werden die Zusatzimmissionen als JMW hingegen als irrelevant eingestuft. Der Amtssachverständigen geht dabei von der Annahme aus, dass Immissionskonzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze messtechnisch nicht mehr einem Verursacher zuordenbar sind und folglich zu keiner Kumulationswirkung beitragen können. Dieser Ansatz erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig.

Wie der VwGH (21.12.2011, 2006/04/0144) zuletzt ausgesprochen hat, kann sich die UVP-Behörde bei der Feststellung der UVP-Pflicht nicht unmittelbar auf den „Leitfaden UVP und IG-L“ und das darin enthaltene Schwellenwertkonzept stützen. Da der Leitfaden des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 darstellt, sei ein bloßes Abstellen auf das Überschreiten der Bagatellgrenze (1% bzw. 3% des JMW) unzulässig. Die Behörde habe vielmehr nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 – erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage – zu klären, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Wie der VwGH (21.12.2011, 2006/04/0144) zuletzt ausgesprochen hat, kann sich die UVP-Behörde bei der Feststellung der UVP-Pflicht nicht unmittelbar auf den „Leitfaden UVP und IG-L“ und das darin enthaltene Schwellenwertkonzept stützen. Da der Leitfaden des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 darstellt, sei ein bloßes Abstellen auf das Überschreiten der Bagatellgrenze (1% bzw. 3% des JMW) unzulässig. Die Behörde habe vielmehr nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 – erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage – zu klären, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Aus den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik hinsichtlich der TMW bei den Nachbarschaftspunkte MP 2, 3, 4, 6 und 9 kann im vorliegenden Fall noch nicht abgeleitet werden, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Beurteilung der Auswirkungen der Feinstaubbelastungserhöhung hinsichtlich der TMW bedurfte daher der Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen.Aus den Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik hinsichtlich der TMW bei den Nachbarschaftspunkte MP 2, 3, 4, 6 und 9 kann im vorliegenden Fall noch nicht abgeleitet werden, ob auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Beurteilung der Auswirkungen der Feinstaubbelastungserhöhung hinsichtlich der TMW bedurfte daher der Beiziehung eines umweltmedizinischen Sachverständigen.

3.2.5.5. Fachbereich Umweltmedizin

Der Amtssachverständige für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder stellt zwar zunächst fest, dass die PM10-Vorbelastung durch relativ hohe Immissionskonzentrationswerte im Tagesmittel geprägt wird und die Zusatzimmissionen an PM10, die aus den bestehenden und genehmigten sowie aus dem beantragten Abbaufeld resultieren, im Tagesmittel ebenfalls beachtliche Immissionskonzentrationswerte aufweisen. Aus fachlicher Sicht sei daher auf jeden Fall von einer kumulierenden Wirkung auszugehen. Die feinstaubbedingte Immissionssituation relativiert sich nach Ansicht des Amtssachverständigen jedoch insofern, als die derzeit erlaubte Überschreitungshäufigkeit für PM10 im Tagesmittel gemäß IG-L im Ausmaß von 25 mal pro Jahr bisher nicht erreicht wurde und insbesondere auch das auf das Jahresmittel bezogene Irrelevanzkriterium im Ausmaß von 1% des Grenzwertes (0,40 µg/m3) auf Grund der zur Verfügung gestellten luftreinhaltetechnischen Untersuchungsergebnisse erfüllt werden kann. Aus umwelthygienischer Sicht sei die gegenständliche feinstaubbedingte Immissionssituation als grenzwertig positiv zu beurteilen; als “grenzwertig positiv” deshalb, weil sich die Zahl der Überschreitungen des TMW im betreffenden Fall mit 24 knapp an der zulässigen Grenze (25) bewegt. Der Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass dieses Beurteilungsergebnis auch auf die vom Umweltsenat gestellte Frage übertragen werden kann. Daraus folgt, dass trotz der festgestellten Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Der Amtssachverständige für Umweltmedizin Dr. Alois Kickingereder stellt zwar zunächst fest, dass die PM10-Vorbelastung durch relativ hohe Immissionskonzentrationswerte im Tagesmittel geprägt wird und die Zusatzimmissionen an PM10, die aus den bestehenden und genehmigten sowie aus dem beantragten Abbaufeld resultieren, im Tagesmittel ebenfalls beachtliche Immissionskonzentrationswerte aufweisen. Aus fachlicher Sicht sei daher auf jeden Fall von einer kumulierenden Wirkung auszugehen. Die feinstaubbedingte Immissionssituation relativiert sich nach Ansicht des Amtssachverständigen jedoch insofern, als die derzeit erlaubte Überschreitungshäufigkeit für PM10 im Tagesmittel gemäß IG-L im Ausmaß von 25 mal pro Jahr bisher nicht erreicht wurde und insbesondere auch das auf das Jahresmittel bezogene Irrelevanzkriterium im Ausmaß von 1% des Grenzwertes (0,40 µg/m3) auf Grund der zur Verfügung gestellten luftreinhaltetechnischen Untersuchungsergebnisse erfüllt werden kann. Aus umwelthygienischer Sicht sei die gegenständliche feinstaubbedingte Immissionssituation als grenzwertig positiv zu beurteilen; als “grenzwertig positiv” deshalb, weil sich die Zahl der Überschreitungen des TMW im betreffenden Fall mit 24 knapp an der zulässigen Grenze (25) bewegt. Der Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass dieses Beurteilungsergebnis auch auf die vom Umweltsenat gestellte Frage übertragen werden kann. Daraus folgt, dass trotz der festgestellten Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu rechnen ist.

An diesem Ergebnis ändert auch die von der Marktgemeinde Allhartsberg gegen das umweltmedizinische Gutachten vorgebrachte Kritik nichts. So erweisen sich die aufgezeigten formalen Mängel als unzutreffend; dies schon deshalb, weil § 52 AVG keine besonderen Formvorschriften für die Abgabe eines Gutachtens normiert (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz. 68 unter Hinweis auf VwGH 22.9.1989, 87/17/0164). Das Vorbringen, das Gutachten weise keine Unterschrift und keine Seitenzahlen auf und sei undatiert, geht daher ins Leere. Das Gutachten wurde dem Umweltsenat durch ein amtssigniertes Begleitschreiben der zuständigen Abteilungsleiterin übermittelt. Für den Umweltsenat ist daher nicht ersichtlich, warum es sich im vorliegenden Fall um kein Gutachten im Sinne des AVG oder einen „bloßen Entwurf“ handeln soll. Auch die Kritik, dass sowohl eine Gliederung in Befund und Gutachten als auch Literaturhinweise fehlten, ist unbegründet. Sind nämlich die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz. 62 mwN). Warum das vorliegende umweltmedizinische Gutachten für Dritte nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Berufungswerberin – von den dargelegten formalen Mängeln abgesehen – nicht aufgezeigt. Das umweltmedizinische Gutachten wurde auf der Basis der luftreinhaltetechnischen Beurteilung erstellt. Der Amtssachverständige für Umweltmedizin nimmt ausdrücklich auf die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik erzielten Ergebnisse Bezug. Der erhobene Vorwurf, das Gutachten enthalte keinen Befund, ist daher unzutreffend.An diesem Ergebnis ändert auch die von der Marktgemeinde Allhartsberg gegen das umweltmedizinische Gutachten vorgebrachte Kritik nichts. So erweisen sich die aufgezeigten formalen Mängel als unzutreffend; dies schon deshalb, weil Paragraph 52, AVG keine besonderen Formvorschriften für die Abgabe eines Gutachtens normiert (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz. 68 unter Hinweis auf VwGH 22.9.1989, 87/17/0164). Das Vorbringen, das Gutachten weise keine Unterschrift und keine Seitenzahlen auf und sei undatiert, geht daher ins Leere. Das Gutachten wurde dem Umweltsenat durch ein amtssigniertes Begleitschreiben der zuständigen Abteilungsleiterin übermittelt. Für den Umweltsenat ist daher nicht ersichtlich, warum es sich im vorliegenden Fall um kein Gutachten im Sinne des AVG oder einen „bloßen Entwurf“ handeln soll. Auch die Kritik, dass sowohl eine Gliederung in Befund und Gutachten als auch Literaturhinweise fehlten, ist unbegründet. Sind nämlich die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, so wird seine Qualität als Beweismittel weder durch das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten noch durch das Fehlen von Hinweisen auf die Grundlagen der vertretenen Fachmeinung oder von Literaturhinweisen beeinträchtigt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz. 62 mwN). Warum das vorliegende umweltmedizinische Gutachten für Dritte nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Berufungswerberin – von den dargelegten formalen Mängeln abgesehen – nicht aufgezeigt. Das umweltmedizinische Gutachten wurde auf der Basis der luftreinhaltetechnischen Beurteilung erstellt. Der Amtssachverständige für Umweltmedizin nimmt ausdrücklich auf die vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik erzielten Ergebnisse Bezug. Der erhobene Vorwurf, das Gutachten enthalte keinen Befund, ist daher unzutreffend.

Auch die von der Marktgemeinde Allhartberg vorgebrachte inhaltliche Kritik am umweltmedizinischen Gutachten ist unbegründet. So werden die Aussagen des Amtssachverständigen teilweise aus dem Zusammenhang gerissen, missinterpretiert und daraus auch rechnerisch die falschen Schlüsse gezogen. So wird entgegen der Behauptung der Marktgemeinde an keiner Stelle des Gutachtens ausgeführt, dass der Tod eines Menschen aus umwelthygienischer Sicht noch als positiv bewertet werden könnte. Der Amtssachverständige führt lediglich aus, dass eine Zunahme der Morbidität im Ausmaß von 0,75% bzw. eine Zunahme der Mortalität im Ausmaß von 0,175% in Bezug auf das Gesamtkollektiv in epidemiologischer Sicht nicht nachweisbar seien und daher in diesem Zusammenhang keine relevante medizinische Bedeutung erlangten. Daraus zieht der Amtssachverständige den Schluss, dass die gegenständliche Immissionssituation noch als positiv eingestuft werden könne. Es handelt sich bei der Morbiditäts- und Mortalitätsrate um statistische Größen in der Epidemiologie, die die Krankheitshäufigkeit bzw. die Sterberate bezogen auf eine Gesamt- oder Teilpopulation beschreiben.

Die Marktgemeinde Allhartsberg weist darauf hin, dass sogar das umweltmedizinische Gutachten von einer kumulierenden Wirkung ausgeht. Damit scheint sie zu verkennen, dass ein Vorliegen kumulierender Wirkungen noch nicht automatisch zur UVP-Pflicht des Vorhabens führt. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 muss die Kumulierung der Auswirkungen vielmehr zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen. Wie bereits ausgeführt, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Die Marktgemeinde Allhartsberg weist darauf hin, dass sogar das umweltmedizinische Gutachten von einer kumulierenden Wirkung ausgeht. Damit scheint sie zu verkennen, dass ein Vorliegen kumulierender Wirkungen noch nicht automatisch zur UVP-Pflicht des Vorhabens führt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 muss die Kumulierung der Auswirkungen vielmehr zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führen. Wie bereits ausgeführt, ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Schließlich wird von der Marktgemeinde Allhartsberg vorgebracht, dass der Amtssachverständige für Umweltmedizin mit der „Fiktion der Irrelevanz“ operiere. Dies sei unzulässig, weil das Irrelevanzkriterium im Gesetz nicht vorgesehenen ist. Wie schon unter Pkt. 3.2.5.6. dargelegt, darf die UVP-Behörde bei der Feststellung der UVP-Pflicht nicht bloß auf das Überschreiten der Bagatellgrenze (Irrelevanzkriterium) abstellen. Maßgeblich für die Einzelfallprüfung sind nämlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). In diesem Sinn weist auch der Amtssachverständige für Umweltmedizin darauf hin, dass ein Irrelevanzkriterium als Konvention zur rechnerischen Ermittlung einer Beitragsgröße, nicht jedoch als Grundlage für die Ermöglichung einer Aussage zu hygienischen Auswirkungen anzusehen ist. Der Amtssachverständige begründet in der weiteren Folge auch, warum in der umwelthygienischen Beurteilung nicht bloß auf die Erfüllung des Irrelevanzkriteriums abzustellen ist. Die Vorbringen der Berufungswerberin erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.Schließlich wird von der Marktgemeinde Allhartsberg vorgebracht, dass der Amtssachverständige für Umweltmedizin mit der „Fiktion der Irrelevanz“ operiere. Dies sei unzulässig, weil das Irrelevanzkriterium im Gesetz nicht vorgesehenen ist. Wie schon unter Pkt. 3.2.5.6. dargelegt, darf die UVP-Behörde bei der Feststellung der UVP-Pflicht nicht bloß auf das Überschreiten der Bagatellgrenze (Irrelevanzkriterium) abstellen. Maßgeblich für die Einzelfallprüfung sind nämlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144). In diesem Sinn weist auch der Amtssachverständige für Umweltmedizin darauf hin, dass ein Irrelevanzkriterium als Konvention zur rechnerischen Ermittlung einer Beitragsgröße, nicht jedoch als Grundlage für die Ermöglichung einer Aussage zu hygienischen Auswirkungen anzusehen ist. Der Amtssachverständige begründet in der weiteren Folge auch, warum in der umwelthygienischen Beurteilung nicht bloß auf die Erfüllung des Irrelevanzkriteriums abzustellen ist. Die Vorbringen der Berufungswerberin erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.2.5.6. Fachbereich Forst

Der vom Umweltsenat beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik DI Hans Grundner hat bereits in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 festgestellt, dass aus die Emissionsangaben aus den nachgereichten Unterlagen auch für im Nahbereich der geplanten Anlage gelegene Waldflächen nur Zusatzbelastungen in irrelevantem Ausmaß erwarten lassen. Daraus könnten auch bloß irrelevante Zusatzbelastungen hinsichtlich der Depositionsgrenzwerte für CaO und MgO der 2.

Durchführungsverordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen abgeleitet werden. Eine Kumulierung von forstlich relevanten Auswirkungen auf in der Nähe gelegene Waldflächen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, auf Grund der Erfahrungen aus anderen Projekten wäre dies jedoch als vernachlässigbar zu werten.

Nach Vorliegen der von Ing. Schedl vorgenommenen luftreinhaltetechnischen Beurteilung kam DI Grundner aus forsttechnischer Sicht erneut zum Ergebnis, dass kumulative Effekte im Vorhabensgebiet weiterhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, erhebliche schädliche Auswirkungen von den modellhaft errechneten erhöhten Staubemissionen auf allfällig betroffene forstliche relevante Gebiete jedoch nicht zu erwarten sind.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstechnik DI Grundner sind ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Die von ihm getroffene Aussage, dass kumulative Effekte im Vorhabensgebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, begründet – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin – noch keine UVP-Pflicht. Wie bereits unter Pkt. dargelegt, ist bei der Einzelfallprüfung entscheidend, ob zu erwarten ist, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die erheblichen Auswirkungen müssen somit wahrscheinlich und nicht bloß möglich sein (VwGH 23.2.2011, 2009/06/0107). Entgegen der Auffassung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft hat der Amtssachverständige sehr wohl auf die Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen Bezug genommen und die Zusatzbelastungen hinsichtlich der Depositionsgrenzwerte für CaO und MgO als irrelevant eingestuft.

Es lässt sich somit festhalten, dass im Bereich Forst auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

3.3. Zusammenfassung

Die von der Mineral Abbau GmbH geplante Materialgewinnungsstätte mit einer Fläche von 18,1 ha erfüllt keinen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Der im konkreten Fall im Anhang 1 einschlägige Tatbestand der Z 25 lit. a setzt nämlich eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha voraus. Ebenso nicht zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Anhang 1 Z 25 lit. c. Dieser Tatbestand normiert zwar mit 10 ha einen geringeren Schwellenwert, verlangt jedoch, dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E (für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C) befindet. Das geplante Vorhaben der Mineral Abbau GmbH liegt jedoch zur Gänze außerhalb solcher Schutzgebiete.Die von der Mineral Abbau GmbH geplante Materialgewinnungsstätte mit einer Fläche von 18,1 ha erfüllt keinen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Der im konkreten Fall im Anhang 1 einschlägige Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, setzt nämlich eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha voraus. Ebenso nicht zur Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Anhang 1 Ziffer 25, Litera c, Dieser Tatbestand normiert zwar mit 10 ha einen geringeren Schwellenwert, verlangt jedoch, dass sich das geplante Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E (für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C) befindet. Das geplante Vorhaben der Mineral Abbau GmbH liegt jedoch zur Gänze außerhalb solcher Schutzgebiete.

Da die geplante Materialgewinnungsstätte sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt, war im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Diese ergab, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Da die geplante Materialgewinnungsstätte sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt, war im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Diese ergab, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Für die von der Mineral Abbau GmbH geplante Materialgewinnungsstätte ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.

Aus all diesen Erwägungen war die Berufung der Marktgemeinde Allhartsberg abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Standortgemeinde; Gutachten, Formvorschriften; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Schutzwürdiges Gebiet, besonderes Schutzgebiet; Schutzwürdiges Gebiet, Lage in einem schutzwürdigen Gebiet/Berührung eines schutzwürdigen Gebietes; Schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet; Umweltsenat, Vorlage an den EuGH; UVP-Richtlinie, Umsetzung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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