Index
E3L E15101000;Norm
31985L0337 UVP-RL Anh3 idF 31997L0011;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 26. Juni 2006, Zl. US 5B/2005/7-19, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 31. März 2005 stellte die Oberösterreichische Landesregierung über Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2004 fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original), "dass für die beabsichtigte Änderung des Vorhabens 'Einkaufszentrum mit Mall, einem M-markt und Geschäften' auf den Grundstücken Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 L, durch Erweiterung des Vorhabens um 93 KFZ Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1591/2 und um 88 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1561/4, sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereiches des Vorhabens um insgesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um insgesamt 0,59 ha auf 6,29 ha (Grundstück Nr. 1586, 1590, 1561/3, 1717/2, 1558/2, 1591/2 und 1561/4, alle Grundbuch L) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß den §§ 3 Abs. 7 und 3a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF durchzuführen ist." 1. Mit Bescheid vom 31. März 2005 stellte die Oberösterreichische Landesregierung über Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2004 fest (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original), "dass für die beabsichtigte Änderung des Vorhabens 'Einkaufszentrum mit Mall, einem M-markt und Geschäften' auf den Grundstücken Nr. 1558/2, 1590, 1586, 1561/3 und 1717/2, alle Grundbuch 51215 L, durch Erweiterung des Vorhabens um 93 KFZ Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1591/2 und um 88 KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück Nr. 1561/4, sohin durch Erweiterung des Stellplatzbereiches des Vorhabens um insgesamt 181 Stellplätze auf 901 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Erweiterung der Flächeninanspruchnahme des Vorhabens um insgesamt 0,59 ha auf 6,29 ha (Grundstück Nr. 1586, 1590, 1561/3, 1717/2, 1558/2, 1591/2 und 1561/4, alle Grundbuch L) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß den Paragraphen 3, Absatz 7, und 3a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF durchzuführen ist."
Der dagegen vom Umweltanwalt erhobenen Berufung gab der Umweltsenat mit dem angefochtenen Bescheid statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Es wird festgestellt, dass für die beabsichtigte Erweiterung des Einkaufszentrums der M Immobiliengesellschaft m.b.H., Estraße 3, S,
3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Feststellung, dass für die Erweiterung des gegenständlichen Einkaufszentrums um 181 Stellplätze auf den genannten Grundstücken keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, verletzt. Sie legt hiezu im Wesentlichen dar, im gegenständlichen Fall sei eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Stellplätzen weder beantragt noch genehmigt worden, weshalb auch eine UVP-Pflicht zu verneinen sei. Eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3a, 3 Abs. 7 UVP-G 2000 könne nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen. Der Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde (424 Stellplätze) entspreche daher nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2002 informiert worden sei, dass unmittelbar gegenüber dem gegenständlichen Einkaufszentrum ein neues Shoppingcenter mit einer größeren Gesamtfläche als jener des gegenständlichen Einkaufszentrums entstehen solle, weshalb die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, möglichst schnell zu handeln, um dieser neuen Konkurrenz mit ihrem Einkaufszentrum bezüglich Neuheit und Größe Paroli bieten zu können. Es sei auch unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2003 (zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie den Feststellungsbescheid für die Erweiterung um 243 Stellplätze begehrt habe) keine Möglichkeit gehabt habe, andere Nachbargrundstücke zu kaufen. Erst im Dezember 2004 sei es möglich gewesen, die beschwerdegegenständlichen Grundstücke Nr. 1561/4 und 1591/2 zuzukaufen. Dieser Umstand sei in der Bescheidbegründung unberücksichtigt geblieben. 3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Feststellung, dass für die Erweiterung des gegenständlichen Einkaufszentrums um 181 Stellplätze auf den genannten Grundstücken keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, verletzt. Sie legt hiezu im Wesentlichen dar, im gegenständlichen Fall sei eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Stellplätzen weder beantragt noch genehmigt worden, weshalb auch eine UVP-Pflicht zu verneinen sei. Eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 a, 3, Absatz 7, UVP-G 2000 könne nur für ein beantragtes, durch Projektsunterlagen definiertes Projekt erfolgen. Der Beurteilungsgegenstand der belangten Behörde (424 Stellplätze) entspreche daher nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2002 informiert worden sei, dass unmittelbar gegenüber dem gegenständlichen Einkaufszentrum ein neues Shoppingcenter mit einer größeren Gesamtfläche als jener des gegenständlichen Einkaufszentrums entstehen solle, weshalb die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, möglichst schnell zu handeln, um dieser neuen Konkurrenz mit ihrem Einkaufszentrum bezüglich Neuheit und Größe Paroli bieten zu können. Es sei auch unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2003 (zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie den Feststellungsbescheid für die Erweiterung um 243 Stellplätze begehrt habe) keine Möglichkeit gehabt habe, andere Nachbargrundstücke zu kaufen. Erst im Dezember 2004 sei es möglich gewesen, die beschwerdegegenständlichen Grundstücke Nr. 1561/4 und 1591/2 zuzukaufen. Dieser Umstand sei in der Bescheidbegründung unberücksichtigt geblieben.
Die belangte Behörde habe in einem de facto ident gelagerten Fall (Hinweis auf die Entscheidung vom 13. August 2004, US 5B/2004/4-17) die nachträgliche Mehrfacherweiterung eines Einkaufszentrums dann als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn Grundflächen erst nachträglich hätten erworben werden können. In diesem Fall habe die belangte Behörde sogar die ursprüngliche Absicht der UVP-Umgehung durch die Betreiber nicht als schädlich angesehen.
Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren ausgeführt, im Jänner 2003 kurzfristig überlegt zu haben, den Stellplatzbereich des gegenständlichen Einkaufszentrums im Rahmen der damals zur Verfügung stehenden Grundstücke auf 990 Stellplätze zu erweitern, und habe am 13. Jänner 2003 einen UVP-Feststellungsantrag in diesem Umfang eingereicht. Ungeachtet der positiven erstinstanzlichen Entscheidung habe sich die Beschwerdeführerin aus gestalterischen und technischen Gründen für die Variante mit 720 Stellplätzen entschieden, die ebenso wie weitere Varianten bereits im Planungsstadium im Frühjahr 2003 vorgelegen sei. Eine Erweiterung der Stellplatzzahl auf 990 Stellplätze wäre für die Beschwerdeführerin auf den damals zur Verfügung stehenden Grundstücken auch wasserbautechnisch gar nicht möglich gewesen, weil die wasserrechtlich notwendigen Versickerungsflächen Raum in Anspruch nähmen. Dies hätte die belangte Behörde durch die beantragte Einsichtnahme in den Wasserrechtsakt des Magistrates der Stadt Wels feststellen können.
Dass durch eine "Stückelung der Erweiterung in zwei Tranchen" eine sukzessive Annäherung an die ursprünglich beabsichtigte Ausbaugröße herbeigeführt werden wollte, sei schon deshalb nicht richtig und nur ein Scheinargument, weil die sich unter Berücksichtigung der Erweiterung von 181 Stellplätzen ergebende Gesamtstellplatzzahl von 901 (720 + 181) noch deutlich unter der ursprünglichen Überlegung von 990 Stellplätzen liege.
Die Stellplatzerweiterung um 181 Stellplätze beruhe allein auf dem Umstand, dass Grundstücksflächen im Nachhinein zugekauft hätten werden können. Diese zusätzlichen Grundstücksflächen seien weder Inhalt des "ersten" (513 Stellplätze) noch des "zweiten" Antrages (243 Stellplätze).
Wenn die belangte Behörde die vorgelegte eidesstättige Erklärung des T S vom 11. Mai 2006 dahingehend zitiere, es hätte schnellstmöglich der Vorsprung der Konkurrenz hinsichtlich auch der Stellplatzanzahl aufgeholt werden müssen, sei zu entgegnen, dass T S in dieser Stellungnahme darauf verweise, dass das Gegenprojekt eine größere Gesamtfläche aufgewiesen habe, die es aufzuholen gegolten habe.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Aufnahme weiterer Ermittlungen im Verfahren über den "ersten" Antrag (vom 13. Jänner 2003) durch die belangte Behörde gehabt, somit keine Kenntnis eines "klaren Signals" (es folgen weitere Ausführungen).
Von einer Umgehungsabsicht der Beschwerdeführerin oder einer unsachlichen Aufsplitterung des Vorhabens könne daher keine Rede sein. Ex lege sei somit eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen.
Aber selbst ausgehend von einem Beurteilungsgegenstand von 424 Stellplätzen (und damit einer Überschreitung von 25 % des Schwellenwertes) fehlten nachvollziehbare Ausführungen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, die im Bescheid angeführten Kfz-Stellplätze seien Vorhaben im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zuzurechnen, die mit jenem der Beschwerdeführerin in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. mit diesem gleichartig seien, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne dieser Bestimmung sei. Die belangte Behörde verweise lediglich auf handschriftliche Eintragungen seitens des Amtssachverständigen, ohne jedoch näher auszuführen, um welche Eintragungen und um welchen Amtssachverständigen es sich handle, bzw. ob die angeführten Kfz-Stellplätze mit jenen des Vorhabens der Beschwerdeführerin rechtlich richtigerweise kumuliert werden könnten. Die belangte Behörde wäre im Zuge einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass andere Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einkaufszentrum stünden, fehlten, weil das gegenständliche Einkaufszentrum, wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, straßenmäßig allseitig abgetrennt sei.Aber selbst ausgehend von einem Beurteilungsgegenstand von 424 Stellplätzen (und damit einer Überschreitung von 25 % des Schwellenwertes) fehlten nachvollziehbare Ausführungen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, die im Bescheid angeführten Kfz-Stellplätze seien Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zuzurechnen, die mit jenem der Beschwerdeführerin in einem räumlichen Zusammenhang stünden bzw. mit diesem gleichartig seien, was jedoch Tatbestandsvoraussetzung für die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne dieser Bestimmung sei. Die belangte Behörde verweise lediglich auf handschriftliche Eintragungen seitens des Amtssachverständigen, ohne jedoch näher auszuführen, um welche Eintragungen und um welchen Amtssachverständigen es sich handle, bzw. ob die angeführten Kfz-Stellplätze mit jenen des Vorhabens der Beschwerdeführerin rechtlich richtigerweise kumuliert werden könnten. Die belangte Behörde wäre im Zuge einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass andere Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einkaufszentrum stünden, fehlten, weil das gegenständliche Einkaufszentrum, wie die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe, straßenmäßig allseitig abgetrennt sei.
Ungeachtet dessen sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen der Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen sei. Dies sei unrichtig (wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen und Gutachten der beigezogenen Sachverständigen näher ausgeführt).
In seinem zweiten lufttechnischen Gutachten vom 6. März 2006 komme Dr. D allerdings zu dem Ergebnis einer erheblichen Umweltauswirkung, weil er erstmalig auch die von den beurteilten Vorhaben nicht verursachten Vorbelastungen, insbesondere die Überschreitung des PM10-Grenzwertes für den Tagesmittelwert gemäß IG-L, dem Änderungsvorhaben zurechne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die "Änderung von Vorhaben", also einen bestimmten Änderungsumfang eines Vorhabens, erfasse, den es im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen zu beurteilen gelte. Beurteilungsgegenstand der Umweltauswirkungen seien somit nicht die Vorbelastungen eines Gebietes. Auch in den (näher angeführten) Gesetzesmaterialien werde darauf verwiesen, dass in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei, ob die vorgesehene Kapazitätserweiterung erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringe.In seinem zweiten lufttechnischen Gutachten vom 6. März 2006 komme Dr. D allerdings zu dem Ergebnis einer erheblichen Umweltauswirkung, weil er erstmalig auch die von den beurteilten Vorhaben nicht verursachten Vorbelastungen, insbesondere die Überschreitung des PM10-Grenzwertes für den Tagesmittelwert gemäß IG-L, dem Änderungsvorhaben zurechne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2006 darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 die "Änderung von Vorhaben", also einen bestimmten Änderungsumfang eines Vorhabens, erfasse, den es im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen zu beurteilen gelte. Beurteilungsgegenstand der Umweltauswirkungen seien somit nicht die Vorbelastungen eines Gebietes. Auch in den (näher angeführten) Gesetzesmaterialien werde darauf verwiesen, dass in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sei, ob die vorgesehene Kapazitätserweiterung erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringe.
Nach dem (ersten) Gutachten Dris. D vom Oktober 2004 sei bereits im Jahr 2002 der PM10-Grenzwert für den Tagesmittelwert gemäß IG-L überschritten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder die zu beurteilende Erweiterung des Einkaufszentrums M-markt noch das weiter in Beurteilung gezogene Shopping Center W rechtskräftig genehmigt worden sei.
Dr. D verwende im Rahmen seiner Beurteilung noch die Bewertungsmethode des "Leitfaden Einzelprüfung gemäß UVP-G 2000", dies ungeachtet der mittlerweile erschienenen Neufassung des Leitfadens "Leitfaden UVP und IG-L" (2005) des Umweltbundesamtes.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, es gälten keinerlei Bagatell- oder Irrelevanzgrenzen, lege der Leitfaden UVP und IG-L in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 aufträten, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für einen Jahresmittelwert fest. Dieser Grenzwert werde im gegenständlichen Fall unstrittig eingehalten. Nur für Sanierungsgebiete gemäß IG-L und belastete Gebiete gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 sehe der Leitfaden im Sinne des Minimierungsgebotes eine Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur im Falle weiterer Maßnahmen vor. Das gegenständliche Gebiet Wels West sei weder ein Sanierungsgebiet gemäß IG-L noch ein belastetes Gebiet gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000.Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, es gälten keinerlei Bagatell- oder Irrelevanzgrenzen, lege der Leitfaden UVP und IG-L in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 aufträten, als Bagatellgrenze eine Jahreszusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für einen Jahresmittelwert fest. Dieser Grenzwert werde im gegenständlichen Fall unstrittig eingehalten. Nur für Sanierungsgebiete gemäß IG-L und belastete Gebiete gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 sehe der Leitfaden im Sinne des Minimierungsgebotes eine Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur im Falle weiterer Maßnahmen vor. Das gegenständliche Gebiet Wels West sei weder ein Sanierungsgebiet gemäß IG-L noch ein belastetes Gebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000.
Die belangte Behörde gehe in ihrem Bescheid selbst von einer "sehr geringen Steigerung" der Schadstoffe durch die Erweiterung (nämlich maximal 1 % des Grenzwertes) aus.
Der Leitfaden UVP und IG-L stelle zunächst nur eine bloße Hilfestellung und keine rechtsverbindliche generelle Norm zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 dar. Wenn die belangte Behörde die Heranziehung des Leitfadens damit begründe, dass gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Bagatellgrenzen für weitere Belastungen fehlten, übersehe sie, dass das IG-L bereits am 16. März 2006 mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 34/2006 (und in der Folge auch die GewO mit der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006) abgeändert worden sei.Der Leitfaden UVP und IG-L stelle zunächst nur eine bloße Hilfestellung und keine rechtsverbindliche generelle Norm zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 dar. Wenn die belangte Behörde die Heranziehung des Leitfadens damit begründe, dass gesetzliche Bestimmungen zur Frage der Bagatellgrenzen für weitere Belastungen fehlten, übersehe sie, dass das IG-L bereits am 16. März 2006 mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (und in der Folge auch die GewO mit der Anlagenrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,) abgeändert worden sei.
Der Gesetzgeber habe das sogenannte Schwellenwertkonzept in Z. 1 des § 20 Abs. 3 IG-L gesetzlich verankert. Demnach sei eine Genehmigung auch in Gebieten mit Grenzwertüberschreitung unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Immissionen der neuen Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisteten (eine idente Regelung finde sich in § 77 Abs. 3 GewO 1994). Es sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde unzweifelhaft, dass es im IG-L eine gesetzlich normierte "Geringfügigkeitsgrenze" gebe.Der Gesetzgeber habe das sogenannte Schwellenwertkonzept in Ziffer eins, des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L gesetzlich verankert. Demnach sei eine Genehmigung auch in Gebieten mit Grenzwertüberschreitung unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Immissionen der neuen Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisteten (eine idente Regelung finde sich in Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994). Es sei daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde unzweifelhaft, dass es im IG-L eine gesetzlich normierte "Geringfügigkeitsgrenze" gebe.
Eine Zusatzbelastung durch eine Projektänderung bis zu 1 bis 3 % des Langzeitgrenzwertes bzw. 3 % der Kurzzeitgrenzwerte sei unstrittig irrelevant und löse keine UVP-Pflicht des Vorhabens aus. Diese Unerheblichkeitskriterienwerte würden auch bei Heranziehung von 424 Stellplätzen als Beurteilungsgrundlage eingehalten.
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, lauten auszugsweise wie folgt (§ 3 idF BGBl. I Nr. 14/2005, § 3a idF BGBl. I Nr. 153/2004): 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, lauten auszugsweise wie folgt (Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,):
"§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. …
…
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
…
…
...
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a, (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2; 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Ziffer 2,;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
...
ANHANG 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2, und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
…"
Gemäß Z. 19 Spalte 2 lit. a) des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliegen Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht, nach der Spalte 3 lit. b) unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.Gemäß Ziffer 19, Spalte 2 Litera a,) des Anhanges 1 UVP-G 2000 unterliegen Einkaufszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht, nach der Spalte 3 Litera b,) unterliegen Einkaufszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren. Bei Litera a und b ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
3.3. Zu den Voraussetzungen der Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000: 3.3. Zu den Voraussetzungen der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000:
3.3.1. Vorhaben:
Wie dargestellt ist die belangte Behörde in Anwendung des § 3a Abs. 6 leg. cit. und der dort vorgesehenen Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorliegen.Wie dargestellt ist die belangte Behörde in Anwendung des Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. und der dort vorgesehenen Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Zu prüfen ist daher zunächst, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 vorliegen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines rechtskräftig genehmigten und errichteten Einkaufszentrums auf mehreren Grundstücken ist, wobei der Kfz-Abstellbereich 720 Stellplätze umfasst und die in Anspruch genommene Fläche 5,7 ha beträgt. Hinsichtlich der zuletzt erfolgten Erweiterung um 243 Stellplätze (auf die obgenannten 720) und um eine Fläche von 3,77 ha wurde rechtskräftig festgestellt, dass hiefür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Unstrittig ist weiters, dass sowohl die Erweiterung um 243 Stellplätze und um eine Fläche von 3,77 ha als auch die nunmehr verfahrensgegenständliche Erweiterung um weitere 181 Stellplätze und um eine weitere Fläche von 0,59 ha - jede für sich genommen - eine Kapazitätsausweitung von weniger als 25 % der im Anhang 1 Z. 19 Spalte 2 lit. a angeführten Schwellenwerte von 10 ha oder 1.000 Kfz-Stellplätzen darstellt und daher keine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 6 Satz 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist.Unstrittig ist weiters, dass sowohl die Erweiterung um 243 Stellplätze und um eine Fläche von 3,77 ha als auch die nunmehr verfahrensgegenständliche Erweiterung um weitere 181 Stellplätze und um eine weitere Fläche von 0,59 ha - jede für sich genommen - eine Kapazitätsausweitung von weniger als 25 % der im Anhang 1 Ziffer 19, Spalte 2 Litera a, angeführten Schwellenwerte von 10 ha oder 1.000 Kfz-Stellplätzen darstellt und daher keine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, Satz 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt nun die Auffassung zu Grunde, es läge eine in Umgehungsabsicht in zwei Tranchen zu jeweils knapp unter 25 % des Schwellenwertes aufgeteilte Erweiterung der Kfz-Stellplätze und der in Anspruch genommenen Fläche vor, sodass die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Vorhabens, nämlich die Erweiterung um 424 Stellplätze, zu beurteilen und daher auch die bereits rechtskräftig genehmigten 243 Stellplätze einzubeziehen seien.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt ist, es liege im Beschwerdefall eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufsplitterung des Änderungsvorhabens auf mehrere Einzelanträge vor.
Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die bereits rechtskräftig genehmigte Erweiterung um 243 Stellplätze wegen der in Wahrheit beabsichtigten einheitlichen Erweiterung in die Beurteilung der Auswirkungen mit einbezogen und als "Vorhaben" im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die Erweiterung um insgesamt 424 Stellplätze angesehen hat.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die bereits rechtskräftig genehmigte Erweiterung um 243 Stellplätze wegen der in Wahrheit beabsichtigten einheitlichen Erweiterung in die Beurteilung der Auswirkungen mit einbezogen und als "Vorhaben" im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 die Erweiterung um insgesamt 424 Stellplätze angesehen hat.
3.3.2. Räumlicher Zusammenhang iSd § 3a Abs. 6 UVP-G 2000: 3.3.2. Räumlicher Zusammenhang iSd Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000:
Die belangte Behörde hat die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Hinblick auf in einem räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden einheitlichen Änderungsvorhaben stehenden anderen Vorhaben mit insgesamtDie belangte Behörde hat die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 im Hinblick auf in einem räumlichen Zusammenhang mit dem zu beurteilenden einheitlichen Änderungsvorhaben stehenden anderen Vorhaben mit insgesamt
1.963 Kfz-Stellplätzen als erfüllt angesehen. Sie konnte sich diesbezüglich insbesondere auf zwei von der erstinstanzlichen Behörde übermittelte Pläne stützen, in denen bei den jeweiligen Grundstücken jeweils der Eigentümer und die Anzahl der genehmigten Kfz-Stellplätze handschriftlich eingetragen sind. Diese Eintragungen wurden in einem Begleitschreiben an die belangte Behörde auch aufgelistet und zusammengefasst.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der Name des Amtssachverständigen, der die handschriftlichen Eintragungen vorgenommen habe, scheine im angefochtenen Bescheid nicht auf, legt sie die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar, soweit sie nähere Ausführungen vermisst, um welche handschriftlichen Eintragungen es sich handelt, ist sie auf die insofern eindeutigen Feststellungen zu verweisen.
Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges dieser Vorhaben wird von der Beschwerdeführerin verneint, weil das von ihr betriebene Einkaufszentrum straßenmäßig allseitig abgetrennt sei. Dies ist nach den im Akt erliegenden Plänen auch zutreffend, doch ist daraus allein für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen:
Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (vgl. dazu Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), § 3 Rz 34, sowie Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010), § 3 S. 75).Der Begriff "räumlicher Zusammenhang" kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen vergleiche , dazu Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), Paragraph 3, Rz 34, sowie Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000 (2010), Paragraph 3, S. 75).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Einkaufszentrum der Beschwerdeführerin und den in der Umgebung befindlichen, nur durch eine Straße getrennten Vorhaben nur eine geringe Entfernung, wobei die Straße als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem räumlichen Zusammenhang dieser Vorhaben ausgegangen. Auch die Gleichartigkeit der Vorhaben wurde hinsichtlich der Einkaufszentren zutreffend bejaht, sodass infolge der dadurch gegebenen Kumulierung die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung zutreffend bejaht hat.
3.4. Einzelfallprüfung:
Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ist im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist.
Wie eingangs dargestellt wurde, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, schon die Vorbelastung durch Feinstaub (PM 10) übersteige die nach dem IG-L zulässigen Grenzwerte (Tagesmittelwerte). Die durch das gegenständliche Vorhaben hinzukommende Feinstaubbelastung sei zwar unbestrittenermaßen gering, führe aber nach Ansicht der belangten Behörde deshalb zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000, weil - so der Kern der Begründung des angefochtenen Bescheides - nach dem "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes (der nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Bestimmungen als "Hilfestellung" herangezogen werde) in Fällen wie dem vorliegenden (Gebiet mit Grenzwertüberschreitung) ohne gleichzeitige emissionsmindernde Maßnahmen eine Zusatzbelastung nur bis zur "Bagatellgrenze" (nach dem Leitfaden hier: 1% des Jahresmittelwertes) zulässig sei.Wie eingangs dargestellt wurde, ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgegangen, schon die Vorbelastung durch Feinstaub (PM 10) übersteige die nach dem IG-L zulässigen Grenzwerte (Tagesmittelwerte). Die durch das gegenständliche Vorhaben hinzukommende Feinstaubbelastung sei zwar unbestrittenermaßen gering, führe aber nach Ansicht der belangten Behörde deshalb zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, weil - so der Kern der Begründung des angefochtenen Bescheides - nach dem "Leitfaden UVP und IG-L" des Umweltbundesamtes (der nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Bestimmungen als "Hilfestellung" herangezogen werde) in Fällen wie dem vorliegenden (Gebiet mit Grenzwertüberschreitung) ohne gleichzeitige emissionsmindernde Maßnahmen eine Zusatzbelastung nur bis zur "Bagatellgrenze" (nach dem Leitfaden hier: 1% des Jahresmittelwertes) zulässig sei.
Damit geht die belangte Behörde, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend einwendet, von falschen Beurteilungskriterien aus:
Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des § 3a Abs. 6 leg. cit. nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können zwar gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor, insbesondere stellt auch der erwähnte "Leitfaden" des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 5 leg. cit. dar (vgl. Baumgartner/Petek, aaO, § 3 S. 82 und 84).Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu rechnen ist, ist nach dem vorletzten Satz des Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 leg. cit. zu beurteilen. Diese Kriterien können zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. durch Verordnung näher geregelt werden, doch lag eine diesbezügliche Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor, insbesondere stellt auch der erwähnte "Leitfaden" des Umweltbundesamtes keine Verordnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. dar vergleiche , Baumgartner/Petek, aaO, Paragraph 3, S. 82 und 84).
Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung (vgl. Baumgartner/Petek, aaO, § 3 S. 78, sowie Altenburger/Berger, aaO, § 3 Rz 10) erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 (vgl. zu diesen Kriterien auch Art. 4 Abs. 3 und Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen der Einzelfallprüfung aufgrund einer Grobbeurteilung vergleiche , Baumgartner/Petek, aaO, Paragraph 3, S. 78, sowie Altenburger/Berger, aaO, Paragraph 3, Rz 10) erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären gehabt, ob nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 UVP-G 2000 vergleiche , zu diesen Kriterien auch Artikel 4, Absatz 3 und Anhang römisch drei der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Da sich die belangte Behörde in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage mit diesen Kriterien nicht befasst hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da sich die belangte Behörde in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage mit diesen Kriterien nicht befasst hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Dezember 2011
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006040144.X00Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015