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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Schleife Eisenstadt der ÖBB-Infrastruktur AG; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, Anträge auf Wiederaufnahme des VerfahrensBetrifft: Schleife Eisenstadt der ÖBB-Infrastruktur AG; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Berichterin und Mag. Heinz Liebert als weiteres Mitglied über den Antrag der/des
1. Marktgemeinde Wulkaprodersdorf, 7041 Wulkaprodersdorf, Obere Hauptstraße 1 und
2.
2.1. Johann Dobrovits, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 24,
2.2. Erhaltungsgemeinschaft Wulkaprodersdorf, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 84,
2.3. Josef Gebhardt, 7023 Zemendorf, Wiener Neustädter Straße 3,
2.4. Maria Gebhardt, 7023 Zemendorf, Wiener Neustädter Straße 3,
2.5. Martin Kaiser, 7041 Wulkaprodersdorf, Mühlgasse 5,
2.6. Rudolf Kollwentz, 7051 Großhöflein, Hofwiese,
2.7. Helene Treiber, 7051 Großhöflein, Hauptstraße 34,
2.8. Paul Treiber, 7051 Großhöflein, Hauptstraße 34,
2.9. Wassergenossenschaft Großhöflein, 7051 Großhöflein,
Hofwiese
2.10. Franz Zirkovits, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 37,
2.11. Wassergenossenschaft Wulkaprodersdorf, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 84,
2.12. Elfriede Gaal, 7041 Wulkaprodersdorf, Blumengasse 15, und
2.13. Stefan Gaal, 7041 Wulkaprodersdorf, Untere Hauptstraße 84,
2.1. bis 2.13 vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas-A-.Edison-Straße 2,
auf Wiederaufnahme des Verfahrens US 4 A/2010/1 betreffend die Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt:
S p r u c h :
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens US 4A/2010/1 wird
Rechtsgrundlagen:
§§ 6, 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. #Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011; insbesondere;Paragraphen 6, 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt #Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,; insbesondere;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;
§ 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. I Nr. 77/2012;Paragraph 3, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;
§§ 4, 12 und 31 a EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 idf. BGBl. I Nr. 124/2011;Paragraphen 4, 12 und 31 a EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, idf. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,;
§ 1 HlG, BGBl Nr. 135/1989 idF. BGBl. I Nr. 81/1999.Paragraph eins, HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,.
Begründung:
1. Die Burgenländische Landesregierung hat mit ihrem Bescheid vom 7.12.2009, GZ 5-G-UVP1015/21-2009, festgestellt, dass das Vorhaben „Schleife Eisenstadt“ – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von ca. 2 Kilometern nicht dem UVP-G 2000 und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
2. Dieser Bescheid wurde von der Gemeinde Wulkaprodersdorf mit ihrer am 4.1.2010 eingebrachten Berufung bekämpft. Die zu 2.1. bis 2.13. angeführten Wiederaufnahmswerber waren am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt.
3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, US 4A/2010/1-9, wurde die Berufung der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf mit der Begründung abgewiesen, beim Vorhaben, das in der Herstellung einer eingleisigen Schleife in der Läge von ca. 2 Kilometern zur Verbindung der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ (ROeEE) und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf (Strecke 195), der Errichtung einer kreuzungsfreien Querung der Landesstraßen B 50 und B 16 durch geringfügige Hebung, Verlegung und Zusammenführung in einen neu zu errichtenden Kreisverkehr in Hochlage der beiden Landesstraßen und der Errichtung einer P & R-Anlage ca. bei Kilometer 1,7 mit 120 Stellplätzen besteht, handelt es sich weder um den Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Sinne der Z 10 des Anhanges 1, Spalte 1, lit. a UVP-G 2000, noch weist die Strecke eine Länge von 10 Kilometern im Sinne der Z 10 des Anhanges 1, Spalte 1 lit. b UVP-G 2000 auf. Es ist auch keine Änderung in einer Länge von 10 Kilometern nach Z 1 lit. c (Spalte 1) UVP-G 2000 betroffen, ebensowenig liegt eine Stückelung im Sinne der Z 1 des Anhanges 1, lit. d (Spalte 2) UVP-G 2000 vor, sodass daher die Frage zu klären ist, ob durch das Vorhaben ein Tatbestand des Anhanges 1 Z 10 lit. e Spalte 3 des UVP-G 2000 erfüllt wird. Dies ist der Fall, da das Vorhaben offensichtlich in einem Umkreis von weniger als 300 m Entfernung von Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, verwirklicht werden soll, wobei der in Anhang 1 Z 10 lit. e Spalte 3 UVP-G 2000 normierte Tatbestand zur Durchführung einer Einzelfallprüfung verpflichtet, in welcher festzustellen ist, ob der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes, im konkreten Fall des Siedlungsgebietes, wesentlich beeinträchtigt wird. Die Verlegung der Straßen und Neuerrichtung an anderer Stelle auf einer Länge von insgesamt 1,3 Kilometern Länge stellt einen Neubau von Teilabschnitten der betreffenden Landesstraßen dar, welche sich gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 483/2008 in einem für den Schadstoff PM10 ausgewiesenen belasteten Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 befinden und die betreffenden Abschnitte insgesamt eine Länge von über 500 m und einen DTV von mehr als 2.000 KFZ pro Tag aufweisen, sodass der Tatbestand der Z 9 lit. h des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt ist und in einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob der Schutzzweck des Gebietes - im Konkreten des belasteten Gebietes Luft - wesentlich beeinträchtigt wird. Die P & R-Anlage mit der Anzahl von 120 Stellplätzen ist weder unter die Z 21 lit. a, noch die Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren, weil die betreffenden Schwellenwerte von 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bzw. in den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen nicht erreicht werden. Bei der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Gebiete hat sich ergeben, dass die Zugzahlen auf der Bestandstrecke durch das Projekt nicht erhöht, sondern absinken werden, eine Verkehrssteigerung ist durch die Schleife Eisenstadt, das neue Kreuzungsbauwerk und die Verlegung der B 16 und B 50 nicht zu erwarten, wobei der Umweltsenat die für den Schienenverkehr verwendeten Referenzwerte für das Jahr 2025 als angemessen beurteilte. Gegen die verwendeten Referenzwerte für das Jahr 2011 für den Straßenverkehr bestanden ebenfalls keine Bedenken, weil die P & R-Anlage eine vorgegebene Kapazität mit 120 Stellplätzen hat, die bei den Berechnungen ohnedies schon in Anschlag gebracht wurden, sodass weitere Steigerungen in späteren Jahren ohne Erweiterung der Anlage nicht möglich sind.3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, US 4A/2010/1-9, wurde die Berufung der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf mit der Begründung abgewiesen, beim Vorhaben, das in der Herstellung einer eingleisigen Schleife in der Läge von ca. 2 Kilometern zur Verbindung der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ (ROeEE) und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf (Strecke 195), der Errichtung einer kreuzungsfreien Querung der Landesstraßen B 50 und B 16 durch geringfügige Hebung, Verlegung und Zusammenführung in einen neu zu errichtenden Kreisverkehr in Hochlage der beiden Landesstraßen und der Errichtung einer P & R-Anlage ca. bei Kilometer 1,7 mit 120 Stellplätzen besteht, handelt es sich weder um den Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Sinne der Ziffer 10, des Anhanges 1, Spalte 1, Litera a, UVP-G 2000, noch weist die Strecke eine Länge von 10 Kilometern im Sinne der Ziffer 10, des Anhanges 1, Spalte 1 Litera b, UVP-G 2000 auf. Es ist auch keine Änderung in einer Länge von 10 Kilometern nach Ziffer eins, Litera c, (Spalte 1) UVP-G 2000 betroffen, ebensowenig liegt eine Stückelung im Sinne der Ziffer eins, des Anhanges 1, Litera d, (Spalte 2) UVP-G 2000 vor, sodass daher die Frage zu klären ist, ob durch das Vorhaben ein Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 10, Litera e, Spalte 3 des UVP-G 2000 erfüllt wird. Dies ist der Fall, da das Vorhaben offensichtlich in einem Umkreis von weniger als 300 m Entfernung von Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, verwirklicht werden soll, wobei der in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, Spalte 3 UVP-G 2000 normierte Tatbestand zur Durchführung einer Einzelfallprüfung verpflichtet, in welcher festzustellen ist, ob der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes, im konkreten Fall des Siedlungsgebietes, wesentlich beeinträchtigt wird. Die Verlegung der Straßen und Neuerrichtung an anderer Stelle auf einer Länge von insgesamt 1,3 Kilometern Länge stellt einen Neubau von Teilabschnitten der betreffenden Landesstraßen dar, welche sich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des BMLFUW über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008, in einem für den Schadstoff PM10 ausgewiesenen belasteten Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 befinden und die betreffenden Abschnitte insgesamt eine Länge von über 500 m und einen DTV von mehr als 2.000 KFZ pro Tag aufweisen, sodass der Tatbestand der Ziffer 9, Litera h, des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt ist und in einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob der Schutzzweck des Gebietes - im Konkreten des belasteten Gebietes Luft - wesentlich beeinträchtigt wird. Die P & R-Anlage mit der Anzahl von 120 Stellplätzen ist weder unter die Ziffer 21, Litera a,, noch die Ziffer 21, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren, weil die betreffenden Schwellenwerte von 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bzw. in den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen nicht erreicht werden. Bei der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf schutzwürdige Gebiete hat sich ergeben, dass die Zugzahlen auf der Bestandstrecke durch das Projekt nicht erhöht, sondern absinken werden, eine Verkehrssteigerung ist durch die Schleife Eisenstadt, das neue Kreuzungsbauwerk und die Verlegung der B 16 und B 50 nicht zu erwarten, wobei der Umweltsenat die für den Schienenverkehr verwendeten Referenzwerte für das Jahr 2025 als angemessen beurteilte. Gegen die verwendeten Referenzwerte für das Jahr 2011 für den Straßenverkehr bestanden ebenfalls keine Bedenken, weil die P & R-Anlage eine vorgegebene Kapazität mit 120 Stellplätzen hat, die bei den Berechnungen ohnedies schon in Anschlag gebracht wurden, sodass weitere Steigerungen in späteren Jahren ohne Erweiterung der Anlage nicht möglich sind.
Zu den Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet wurde hinsichtlich Lärm ausgeführt, dass sich durch das Vorhaben während der Bauphase tagsüber keine nachteiligen Auswirkungen ergeben werden und während der Betriebsphase alle Beurteilungspegel unter den Grenzwerten der SchlV liegen und es im Bereich der bestehenden ÖBB-Strecke 195 zu keinen relevanten Veränderungen der Lärmbelastungen kommt. Durch die Verlegung der Landesstraßen B 16 und B 50 wird im nordöstlichen Teil von Wulkaprodersdorf eine Verbesserung aus schalltechnischer Sicht eintreten, infolge des Betriebes der P & R-Anlage kommt es zwar zu Schallpegelerhöhungen von maximal 0,9 dB, die vom menschlichen Ohr aber nicht wahrnehmbar sind. Hinsichtlich der Luftschadstoffe wird während der Bauphase das strenge Irrelevanzkriterium von 1 % des Jahresmittelwertes von PM10 geringfügig überschritten, für zeitlich begrenzte Bau-phasen kann ein Schwellenwert von 3 % auch für Langzeitmittelwerte herangezogen werden, die berechneten Werte liegen beim gegenständlichen Projekt deutlich darunter. Während der Betriebsphase werden die Irrelevanzkriterien für belastete Gebiete eingehalten und ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu rechnen.
Auch aus erschütterungstechnischer Sicht ist während der Durchführung der Bauarbeiten und während des Betriebes mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude zu rechnen. In der Betriebsphase sind die erschütterungstechnischen Emissionen geringer als derzeit. Elektromagnetische Felder, die wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des Siedlungsgebietes von Wulkaprodersdorf verursachen könnten, werden durch den Betrieb der Schleife Eisenstadt nicht erzeugt. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich keine erheblichen, schädlichen, belästigen-den oder belastenden Umweltauswirkungen auf das Siedlungsgebiet durch Emissionen jedweder Art.Auch aus erschütterungstechnischer Sicht ist während der Durchführung der Bauarbeiten und während des Betriebes mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude zu rechnen. In der Betriebsphase sind die erschütterungstechnischen Emissionen geringer als derzeit. Elektromagnetische Felder, die wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des Siedlungsgebietes von Wulkaprodersdorf verursachen könnten, werden durch den Betrieb der Schleife Eisenstadt nicht erzeugt. Auch aus medizinischer Sicht ergeben sich keine erheblichen, schädlichen, belästigen-den oder belastenden Umweltauswirkungen auf das Siedlungsgebiet durch Emissionen jedweder "Art".
Da das Vorhaben insgesamt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das für den Schadstoff Feinstaub ausgewiesene belastete Gebiet haben wird, ist das Ergebnis der erstinstanzlichen Behörde, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege, zutreffend.
4.
4.1. Mit ihrem am 26.6.2012 verfassten und am 27.6.2012 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingelangten Schriftsatz beantragt die seinerzeitige Berufungswerberin Gemeinde Wulkaprodersdorf die Wiederaufnahme des Verfahrens und – sinngemäß – ihrer seinerzeitigen Berufung Folge zu geben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Schleife Eisenstadt – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von ca. 2 Kilometer festzustellen.4.1. Mit ihrem am 26.6.2012 verfassten und am 27.6.2012 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingelangten Schriftsatz beantragt die seinerzeitige Berufungswerberin Gemeinde Wulkaprodersdorf die Wiederaufnahme des Verfahrens und – sinngemäß – ihrer seinerzeitigen Berufung Folge zu geben und gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Schleife Eisenstadt – Eisenbahnverbindung zwischen der „Raab-Ödenburg-Ebenfurth-Eisenbahn“ und der Eisenbahnstrecke von Wulkaprodersdorf nach Parndorf mit einer Länge von ca. 2 Kilometer festzustellen.
Sie führt dazu ins Treffen, in der durch das BMVIT als oberste Eisenbahnbaubehörde am 13.6.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der Projektwerberin ÖBB-Infrastruktur AG auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Rodungsbewilligung gemäß §§ 17ff Forstgesetz (eisenbahnrechtliche Bauverhandlung) der Strecken „Wulkaprodersdorf – Abzweigung Bruck an der Leitha 1 und Baumgarten/Staatsgrenze - Neufeld an der Leitha/Leithabrücke – Errichtung der Schleife Eisenstadt“ habe der Verhandlungsleiter ausgeführt, dass das Vorhaben eine „Hauptbahn“ betreffe und daher gemäß § 12 Abs. 3 Eisenbahngesetz (EisbG) die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegeben sei. Als Hauptbahn würden gemäß § 4 Abs. 1 des EisbG die Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstrecken-Gesetz (HlG) und die durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erklärten Strecken gelten. Die gegenständliche Eisenbahnstrecke „Baumgarten/Staatsgrenze – Neufeld an der Leitha/Leithabrücke“ sei als Bestandteil der Strecke „Wien –Eisenstadt –Oberwart – Graz – Klagenfurt –Villach – Staatsgrenze Österreich/Italien“ mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 26/1994, zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Die im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Baumaßnahmen seien daher gemäß § 1 HlG als notwendige Eisenbahnanlagen zur angeführten Strecke zu qualifizieren und würden über den Verkehr einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb und Verkehr einer Nebenbahn dienen.Sie führt dazu ins Treffen, in der durch das BMVIT als oberste Eisenbahnbaubehörde am 13.6.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Antrag der Projektwerberin ÖBB-Infrastruktur AG auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Rodungsbewilligung gemäß Paragraphen 17 f, f, Forstgesetz (eisenbahnrechtliche Bauverhandlung) der Strecken „Wulkaprodersdorf – Abzweigung Bruck an der Leitha 1 und Baumgarten/Staatsgrenze - Neufeld an der Leitha/Leithabrücke – Errichtung der Schleife Eisenstadt“ habe der Verhandlungsleiter ausgeführt, dass das Vorhaben eine „Hauptbahn“ betreffe und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Eisenbahngesetz (EisbG) die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegeben sei. Als Hauptbahn würden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des EisbG die Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstrecken-Gesetz (HlG) und die durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erklärten Strecken gelten. Die gegenständliche Eisenbahnstrecke „Baumgarten/Staatsgrenze – Neufeld an der Leitha/Leithabrücke“ sei als Bestandteil der Strecke „Wien –Eisenstadt –Oberwart – Graz – Klagenfurt –Villach – Staatsgrenze Österreich/Italien“ mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (3. Hochleistungsstrecken-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,, zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Die im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Baumaßnahmen seien daher gemäß Paragraph eins, HlG als notwendige Eisenbahnanlagen zur angeführten Strecke zu qualifizieren und würden über den Verkehr einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb und Verkehr einer Nebenbahn dienen.
Die gegenständliche Schleife verbinde somit eine Strecke, welche gemäß dem Beschluss Nr. 661/2010/EU vom 7.7.2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der TEN-V-Leitlinien Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystems sei, mit einer Strecke, die weder dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystem, noch dem konventionellen europäischen Eisenbahnsystem zuzurechnen sei. Dies ergäbe sich auch aus dem Leitschema des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2020). Auf die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen seien daher die Bestimmungen über die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystems im 8. Teil des Eisenbahngesetzes (§§ 87ff EisbG) grundsätzlich anzuwenden. Der Neubau der Schleife sowie deren Einbindung in die ÖBB-Strecke 19501 betreffe somit Strecken, auf die die Anwendung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) (§ 89 EisbG) gemäß der Richtlinie 2008/57/EG langfristig und schrittweise vorgesehen sei. Das Vorhaben binde als Nebenbahn an eine HL-Strecke an und betreffe in Teilbereichen daher auch eine HL-Strecke. Daraus sei abzuleiten, dass der Umfang des gegenständlichen Projektes „Schleife Eisenstadt“ im Widerspruch zum Gegenstand des erstinstanzlichen (Feststellungs-)Verfahrens und des Verfahrens vor dem Umweltsenat stehe und nicht als ein isoliert zu betrachtendes Projekt anzusehen sei, dessen Auswirkungen sich bloß aus der begrenzten Streckenlänge und auf diesen begrenzten Bereich beziehen würden, sondern auf Grund dessen Funktionalität – nämlich als Verbindungsstrecke zu einer Hochleistungsstrecke und in weiterer Folge zur Anbindung an das transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Bahnsystem – weitreichendere Auswirkungen und Folgerungen ergäbe, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Z 10 lit. a bzw. lit. b des Anhanges zum UVP-G 2000 erfordern würden.Die gegenständliche Schleife verbinde somit eine Strecke, welche gemäß dem Beschluss Nr. 661/2010/EU vom 7.7.2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der TEN-V-Leitlinien Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystems sei, mit einer Strecke, die weder dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystem, noch dem konventionellen europäischen Eisenbahnsystem zuzurechnen sei. Dies ergäbe sich auch aus dem Leitschema des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Horizont 2020). Auf die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen seien daher die Bestimmungen über die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeits-Bahnsystems im 8. Teil des Eisenbahngesetzes (Paragraphen 87 f, f, EisbG) grundsätzlich anzuwenden. Der Neubau der Schleife sowie deren Einbindung in die ÖBB-Strecke 19501 betreffe somit Strecken, auf die die Anwendung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) (Paragraph 89, EisbG) gemäß der Richtlinie 2008/57/EG langfristig und schrittweise vorgesehen sei. Das Vorhaben binde als Nebenbahn an eine HL-Strecke an und betreffe in Teilbereichen daher auch eine HL-Strecke. Daraus sei abzuleiten, dass der Umfang des gegenständlichen Projektes „Schleife Eisenstadt“ im Widerspruch zum Gegenstand des erstinstanzlichen (Feststellungs-)Verfahrens und des Verfahrens vor dem Umweltsenat stehe und nicht als ein isoliert zu betrachtendes Projekt anzusehen sei, dessen Auswirkungen sich bloß aus der begrenzten Streckenlänge und auf diesen begrenzten Bereich beziehen würden, sondern auf Grund dessen Funktionalität – nämlich als Verbindungsstrecke zu einer Hochleistungsstrecke und in weiterer Folge zur Anbindung an das transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Bahnsystem – weitreichendere Auswirkungen und Folgerungen ergäbe, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Ziffer 10, Litera a, bzw. Litera b, des Anhanges zum UVP-G 2000 erfordern würden.
Diese neuen Tatsachen seien erstmals in der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung vom 13.6.2012 hervorgekommen und hätten von der Gemeinde Wulkaprodersdorf mangels Kenntnis im Feststellungsverfahren bis dato nicht geltend gemacht werden können, hätten aber für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt. In Kenntnis dieser Umstände hätte der Umweltsenat in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil es sich bei der „Schleife Eisenstadt“ um ein Projekt gemäß Anhang II Nr. 10 lit. c der Richtlinie 85/337/EG handle, nachdem die betroffene Bahnstrecke an eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke angebunden werde und daher nach Anhang II Nr. 13 der Richtlinie auch als Erweiterung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke bezeichnet werden könne und dadurch der Tatbestand der Z 10 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sei. Jedenfalls aber sei das Vorhaben dem Tatbestand der Z 10 lit. b des Anhanges zum UVP-G 2000 zu unterstellen gewesen.Diese neuen Tatsachen seien erstmals in der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung vom 13.6.2012 hervorgekommen und hätten von der Gemeinde Wulkaprodersdorf mangels Kenntnis im Feststellungsverfahren bis dato nicht geltend gemacht werden können, hätten aber für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen voraussichtlich einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt. In Kenntnis dieser Umstände hätte der Umweltsenat in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil es sich bei der „Schleife Eisenstadt“ um ein Projekt gemäß Anhang römisch zwei Nr. 10 Litera c, der Richtlinie 85/337/EG handle, nachdem die betroffene Bahnstrecke an eine Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke angebunden werde und daher nach Anhang römisch zwei Nr. 13 der Richtlinie auch als Erweiterung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke bezeichnet werden könne und dadurch der Tatbestand der Ziffer 10, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt sei. Jedenfalls aber sei das Vorhaben dem Tatbestand der Ziffer 10, Litera b, des Anhanges zum UVP-G 2000 zu unterstellen gewesen.
Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EG verlange eine umfassende Beschreibung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt. Eine solche sei durch die ÖBB-Infrastruktur AG nicht erfolgt, sodass allein schon dadurch die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG – und zwar unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Anhanges III nicht geprüft werden hätten können. Ebenso wenig hätten die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anbindung der Strecke Parndorf – Eisenstadt und in weiterer Folge an das transeuropäische Netz beurteilt werden können, insbesondere wie z. B. eine Frequenzsteigerung der Züge in einem bestimmten Planungszeitraum und die damit im Zusammenhang stehende Erhöhung des Aufkommens von Fahrgästen infolge Inanspruchnahme der P & R-Systeme, die wiederum negative Auswirkungen des Vorhabens nach sich ziehen könnten.Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EG verlange eine umfassende Beschreibung der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt. Eine solche sei durch die ÖBB-Infrastruktur AG nicht erfolgt, sodass allein schon dadurch die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes im Sinne des Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG – und zwar unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei nicht geprüft werden hätten können. Ebenso wenig hätten die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anbindung der Strecke Parndorf – Eisenstadt und in weiterer Folge an das transeuropäische Netz beurteilt werden können, insbesondere wie z. B. eine Frequenzsteigerung der Züge in einem bestimmten Planungszeitraum und die damit im Zusammenhang stehende Erhöhung des Aufkommens von Fahrgästen infolge Inanspruchnahme der P & R-Systeme, die wiederum negative Auswirkungen des Vorhabens nach sich ziehen könnten.
Schließlich sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die bestehenden Windschutz-gürtel und das im öffentlichen Interesse gelegene Biotop-Verbundsystem als ein projektrelevantes Kriterium mangels entsprechender Unterlagen im Einreichprojekt und im Gutachten gemäß § 31a EisbG nicht berücksichtigt worden seien. Im Einreichprojekt sei lediglich vermerkt, dass die Beanspruchung eines Waldbestandes im Zwickel zwischen den beiden bestehenden Bundesstraßen B 50 und B 16 durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werde, dass Waldflächen beansprucht bzw. gerodet und Ersatzaufforstungen vorgesehen seien. Der bestehende Windschutzgürtel ein-schließlich der durch diese Windschutzgürtel geschützten Bodenflächen sei überhaupt nicht erwähnt worden. Auch im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren seien zunächst nur unzureichende Unterlagen nach dem Forstgesetz vorgelegt worden, die nach einem Verbesserungsauftrag der Behörde ergänzt werden hätten müssen. Der forsttechnische Sachverständige habe in der Verhandlung vom 13.6.2012 erklärt, dass die zur Rodung beantragten Waldflächen eine jeweils hohe Wertigkeit der Schutzfunktion (Wälder auf Flugerdeböden) und Wohlfahrtsfunktion (Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes) aufweisen würden und allen Rodungsflächen ein besonderes Walderhaltungsinteresse im Sinne des § 17 Abs. 2 Forstgesetz zukomme.Schließlich sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die bestehenden Windschutz-gürtel und das im öffentlichen Interesse gelegene Biotop-Verbundsystem als ein projektrelevantes Kriterium mangels entsprechender Unterlagen im Einreichprojekt und im Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG nicht berücksichtigt worden seien. Im Einreichprojekt sei lediglich vermerkt, dass die Beanspruchung eines Waldbestandes im Zwickel zwischen den beiden bestehenden Bundesstraßen B 50 und B 16 durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werde, dass Waldflächen beansprucht bzw. gerodet und Ersatzaufforstungen vorgesehen seien. Der bestehende Windschutzgürtel ein-schließlich der durch diese Windschutzgürtel geschützten Bodenflächen sei überhaupt nicht erwähnt worden. Auch im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren seien zunächst nur unzureichende Unterlagen nach dem Forstgesetz vorgelegt worden, die nach einem Verbesserungsauftrag der Behörde ergänzt werden hätten müssen. Der forsttechnische Sachverständige habe in der Verhandlung vom 13.6.2012 erklärt, dass die zur Rodung beantragten Waldflächen eine jeweils hohe Wertigkeit der Schutzfunktion (Wälder auf Flugerdeböden) und Wohlfahrtsfunktion (Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes) aufweisen würden und allen Rodungsflächen ein besonderes Walderhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz zukomme.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Siedlungsgebiet Wulkaprodersdorf in Bezug auf Lärm, Abgase und Feinstaub seien ebenfalls auf einer unzureichenden Grundlage beurteilt worden. So sei der Umweltsenat in seinem Bescheid betreffend Lärm offenkundig davon ausgegangen, dass bloß eine Verlegung der Bundesstraßen B 16 und B 50 in Aussicht genommen und damit eine Verbesserung aus schalltechnischer Sicht eintreten werde. Tatsächlich sei die Verlegung der B 16 und B 50 und die Zusammenführung dieser beiden Straßen in einen Kreisverkehr geplant, der in einer Höhe von zumindest 10,108 m geführt werde und somit wesentlich höher liege als der derzeitige Verlauf der beiden Bundesstraßen. Eine höhere Lage des Kreisverkehrs bedeute aber auch eine deutlich lautere und weitere Ausbreitung des Schalls in die Umgebung, insbesondere in die Ortschaft Wulkaprodersdorf. Diese Erhöhung der in der Ortschaft wirkenden Schallemissionen sei markant und übersteige bereits für sich die zulässigen Grenzwerte. Die Höhe des Kreisverkehrs habe aber auch zur Folge, dass die Zufahrt zum Kreisverkehr auf der B 16 und B 50 gegenüber dem bisherigen Zustand eine deutlich höhere Steigung aufweise, was zwangsläufig mit einem stop & go-Verkehr verbunden sei. Verschärft werde diese Situation durch Fahrten von Lkw und Lkw-Zügen, von welchen ein erhöhter Schadstoffausstoß zu befürchten sei.
4.2. Die zu 2.1. bis 2.13. angeführten Wiederaufnahmswerber begehren mit ihrem am 26.6.2012 verfassten, am 27.6.2012 zur Post gegebenen Antrag ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zu ihrer Parteistellung bringen sie vor, sie hätten in dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführenden Verfahren über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 31ff des EisbG 1957 und einer Rodungsbewilligung gemäß § 17ff Forstgesetz 1975 über die Errichtung der Schleife Eisenstadt Parteistellung. Im Laufe dieses Verfahrens hätten sie Kenntnis vom Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, GZ US 4 A/2010/1-9 erlangt, insbesondere auch davon, dass der Umweltsenat in diesem Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren nunmehr zu Grunde gelegt werde. Sie hätten im Feststellungsverfahren zwar keine Parteistellung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, doch würden ihnen auf Grund der Richtlinie 35/337/EWG solche Parteienrechte eingeräumt. Gemäß dessen Artikel 6 Abs. 4 habe die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Abs. 2 zu beteiligen und zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stünden und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen werde. Dieses Recht sei ihnen im gegenständlichen Fall verwehrt worden, weil ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu beteiligen. Im Weiteren verweisen die Wiederaufnahmswerber auf die anlässlich der Verhandlung vom 13.6.2012 hervor gekommenen Tatsachen, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das nahezu gleichlautende Vorbringen der Gemeinde Wulkaprodersdorf in Punkt 4.1. verwiesen wird.4.2. Die zu 2.1. bis 2.13. angeführten Wiederaufnahmswerber begehren mit ihrem am 26.6.2012 verfassten, am 27.6.2012 zur Post gegebenen Antrag ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zu ihrer Parteistellung bringen sie vor, sie hätten in dem beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführenden Verfahren über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraphen 31 f, f, des EisbG 1957 und einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 17 f, f, Forstgesetz 1975 über die Errichtung der Schleife Eisenstadt Parteistellung. Im Laufe dieses Verfahrens hätten sie Kenntnis vom Bescheid des Umweltsenates vom 12.3.2010, GZ US 4 A/2010/1-9 erlangt, insbesondere auch davon, dass der Umweltsenat in diesem Bescheid von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren nunmehr zu Grunde gelegt werde. Sie hätten im Feststellungsverfahren zwar keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, doch würden ihnen auf Grund der Richtlinie 35/337/EWG solche Parteienrechte eingeräumt. Gemäß dessen Artikel 6 Absatz 4, habe die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu beteiligen und zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stünden und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen werde. Dieses Recht sei ihnen im gegenständlichen Fall verwehrt worden, weil ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu beteiligen. Im Weiteren verweisen die Wiederaufnahmswerber auf die anlässlich der Verhandlung vom 13.6.2012 hervor gekommenen Tatsachen, wobei diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf das nahezu gleichlautende Vorbringen der Gemeinde Wulkaprodersdorf in Punkt 4.1. verwiesen wird.
5. Die an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als der gemäß § 69 Abs. 2 AVG zuständigen Einbringungsbehörde gerichteten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden dem Umweltsenat am 16.7.2012 mit dem vollständigen Verfahrensakt vorgelegt.5. Die an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als der gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zuständigen Einbringungsbehörde gerichteten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden dem Umweltsenat am 16.7.2012 mit dem vollständigen Verfahrensakt vorgelegt.
6. Der Umweltsenat hat erwogen:
6.1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Nachdem die Wiederaufnahmsanträge innerhalb der 2-wöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes (13.6.2012) bei der zuständigen Einbringungsbehörde eingebracht wurden, sind diese rechtzeitig.
6.2. Zur Frage der Berechtigung der Wiederaufnahmsanträge:
§ 69 Abs. 1 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet wie folgt:Paragraph 69, Absatz eins, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1.
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.“der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.“
6.2.1. Zum Wiederaufnahmsantrag der Gemeinde Wulkaprodersdorf:
Die Wiederaufnahmswerberin macht in ihrem Antrag zusammengefasst geltend, dass sich erst anlässlich der eisenbahnrechtlichen Bauverhandlung am 13.6.2012 ergeben hätte, dass die Schleife Eisenstadt als Nebenbahn an eine Fernverkehrsstrecke anbinde, daher eine Erweiterung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke und somit eine Hochleistungsstrecke darstelle. Dabei handle es sich um neue Tatsachen, die erst im eisenbahnrechtlichen Verfahren hervor gekommen seien und ohne Verschulden der Wiederaufnahmswerberin nicht geltend gemacht werden hätten können. Darüber hinaus hätte sich ergeben, dass in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere was die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Projektes infolge Anbindung der Strecke Parndorf – Eisenstadt und in weiterer Folge an das transeuropäische Netz betreffe, projektrelevante Kriterien wie die Rodung des bestehenden Windschutzgürtels und die Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet Wulkaprodersdorf hinsichtlich Lärm, Abgase und Feinstaub und die höhere Lage des Kreisverkehrs keine Berücksichtigung gefunden hätten. In Kenntnis all dieser Tatsachen hätte der Umweltsenat zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, nämlich dass das Projekt der UVP-Pflicht unterliege, kommen müssen.
Damit stützt sich die Wiederaufnahmswerberin auf die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 und Z 2 und 3 AVG. Diese liegen aber aus folgenden Gründen nicht vor:Damit stützt sich die Wiederaufnahmswerberin auf die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins und Ziffer 2 und 3 AVG. Diese liegen aber aus folgenden Gründen nicht vor:
In Anhang 1 Z 10 Spalte 1 UVP-G 2000 sind jene eisenbahnrechtlichen Vorhaben umschrieben, die jedenfalls UVPpflichtig sind:In Anhang 1 Ziffer 10, Spalte 1 UVP-G 2000 sind jene eisenbahnrechtlichen Vorhaben umschrieben, die jedenfalls UVPpflichtig sind:
a) Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;
b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 Kilometer.
Anhang 1 Z 10 Spalte 2 UVP-G 2000 beinhaltet Vorhaben, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind:Anhang 1 Ziffer 10, Spalte 2 UVP-G 2000 beinhaltet Vorhaben, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind:
d) Vorhaben der lit b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;d) Vorhaben der Litera b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;
Anhang 1 Z 10 Spalte 3 führt jene Vorhaben an, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen:Anhang 1 Ziffer 10, Spalte 3 führt jene Vorhaben an, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen:
e) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
…
Demgegenüber unterscheidet das EisbG zwischen Haupt- und Nebenbahnen. Gemäß dessen § 4 Abs. 1 sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen jedenfalls diejenigen Schienenbahnen, die gem. § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. Nr. 81/1999) durch Verordnung der Bundesregierung wegen ihrer besonderen Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zu Hochleistungsstrecken erklärt worden sind. Wie der Umweltsenat (US 8/19972-51-7; US 9/1999/7-31 Kühtai; US 2/2015-15 Frohnleiten; US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf II; US 1/2009/10-7 Haag) wiederholt dargelegt hat, sind die Begriffe des UVP-G 2000 nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen. Nur wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenates auf idente Begriffe im Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13 Donau-Marchland; US 2/2000/15-15 Frohnleiten; US 1/2009/10-7 Haag). Das Eisenbahngesetz enthält den für die Frage der unbedingten UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidenden Begriff der Fernverkehrsstrecke jedoch nicht. Insbesondere deckt sich der eisenbahnrechtliche Begriff der Hochleistungsstrecke nicht mit dem UVP-rechtlichen Begriff der Fernverkehrsstrecke; dies erhellt bereits ein Blick in § 23b UVP-G 2000, in dem beide Begriffe in unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden. So kann beispielsweise auch eine nur für den Nahverkehr bedeutende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt werden. Als Fernverkehrsstrecken sind hingegen Eisenbahnstrecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- oder Personenverkehr anzusprechen (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 237)Demgegenüber unterscheidet das EisbG zwischen Haupt- und Nebenbahnen. Gemäß dessen Paragraph 4, Absatz eins, sind Hauptbahnen für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen jedenfalls diejenigen Schienenbahnen, die gem. Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1999,) durch Verordnung der Bundesregierung wegen ihrer besonderen Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zu Hochleistungsstrecken erklärt worden sind. Wie der Umweltsenat (US 8/19972-51-7; US 9/1999/7-31 Kühtai; US 2/2015-15 Frohnleiten; US 2A/2001/9-12 Oberpullendorf römisch zwei; US 1/2009/10-7 Haag) wiederholt dargelegt hat, sind die Begriffe des UVP-G 2000 nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen. Nur wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenates auf idente Begriffe im Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4-13 Donau-Marchland; US 2/2000/15-15 Frohnleiten; US 1/2009/10-7 Haag). Das Eisenbahngesetz enthält den für die Frage der unbedingten UVP-Pflicht eines Vorhabens entscheidenden Begriff der Fernverkehrsstrecke jedoch nicht. Insbesondere deckt sich der eisenbahnrechtliche Begriff der Hochleistungsstrecke nicht mit dem UVP-rechtlichen Begriff der Fernverkehrsstrecke; dies erhellt bereits ein Blick in Paragraph 23 b, UVP-G 2000, in dem beide Begriffe in unterschiedlicher Bedeutung verwendet werden. So kann beispielsweise auch eine nur für den Nahverkehr bedeutende Eisenbahn zur Hochleistungsstrecke erklärt werden. Als Fernverkehrsstrecken sind hingegen Eisenbahnstrecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- oder Personenverkehr anzusprechen (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 237)
Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G oder die Materiengesetze allein zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektunterlagen definierte Projekt zu erfolgen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2004, Zahl 2003/05/0218; vgl. auch US 4A/2008/11- 59 Klagenfurt Seeparkhotel; US 1B/2009/10-7 Haag).Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G oder die Materiengesetze allein zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die Projektunterlagen definierte Projekt zu erfolgen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 7.9.2004, Zahl 2003/05/0218; vergleiche auch US 4A/2008/11- 59 Klagenfurt Seeparkhotel; US 1B/2009/10-7 Haag).
Der Umweltsenat ist sohin grundsätzlich an die Beschreibung des gegenständlichen Projektes gebunden, wie diese durch die bei der erstinstanzlichen Behörde eingereichten Projektunterlagen erfolgt ist.
In ihren Projektunterlagen geht die ÖBB-Infrastruktur AG davon aus, dass es sich bei den Bestandstrecken und beim Vorhaben selbst weder um eine Hochleistungsstrecke i.S.d. HlG, noch um eine Fernverkehrsstrecke oder um den Teilabschnitt einer solchen handelt und die mittels der Schleife Eisenstadt zu verbindenden Bestandstrecken lediglich der Abwicklung des Regionalverkehrs einerseits von Ebenfurt über Wulkaprodersdorf nach Sopron, andererseits zwischen Wulkaprodersdorf und Eisenstadt bzw. Parndorf dienen, mit der keine Kapazitätserhöhung verbunden ist. Weiters soll die Verbindungsschleife unter Zugrundelegung einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h mit einfachen Weichen zur Einbindung in die Bestandstrecken konzipiert worden sein. Auch sämtliche Sachverständigen sind von diesem Sachverhalt ausgegangen. Der Umweltsenat konnte mangels weiterer Hinweise in den Projektunterlagen und im erstinstanzlichen Verfahren daher davon ausgehen, dass keine Fernverkehrsstrecke i.S. des Anhanges 1 Z 10 lit. a UVP-G 2000 vorliegt. Auch die Ausführungen des Verhandlungsleiters zur Frage der Zuständigkeit des BMVIT im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch der Verhandlungsleiter in der Verhandlung vom 13.6.2012 selbst davon ausgeht, dass das Vorhaben eine Nebenbahn betrifft (vgl. Prot. S. 34/35). Der bloße Umstand, dass eine Nebenbahn in eine Hochleistungsstrecke einmündet, macht die Nebenbahn nicht zur Fernverkehrsstrecke im Sinne des UVP-G 2000.In ihren Projektunterlagen geht die ÖBB-Infrastruktur AG davon aus, dass es sich bei den Bestandstrecken und beim Vorhaben selbst weder um eine Hochleistungsstrecke i.S.d. HlG, noch um eine Fernverkehrsstrecke oder um den Teilabschnitt einer solchen handelt und die mittels der Schleife Eisenstadt zu verbindenden Bestandstrecken lediglich der Abwicklung des Regionalverkehrs einerseits von Ebenfurt über Wulkaprodersdorf nach Sopron, andererseits zwischen Wulkaprodersdorf und Eisenstadt bzw. Parndorf dienen, mit der keine Kapazitätserhöhung verbunden ist. Weiters soll die Verbindungsschleife unter Zugrundelegung einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h mit einfachen Weichen zur Einbindung in die Bestandstrecken konzipiert worden sein. Auch sämtliche Sachverständigen sind von diesem Sachverhalt ausgegangen. Der Umweltsenat konnte mangels weiterer Hinweise in den Projektunterlagen und im erstinstanzlichen Verfahren daher davon ausgehen, dass keine Fernverkehrsstrecke i.S. des Anhanges 1 Ziffer 10, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt. Auch die Ausführungen des Verhandlungsleiters zur Frage der Zuständigkeit des BMVIT im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren vermögen daran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch der Verhandlungsleiter in der Verhandlung vom 13.6.2012 selbst davon ausgeht, dass das Vorhaben eine Nebenbahn betrifft vergleiche Prot. S. 34/35). Der bloße Umstand, dass eine Nebenbahn in eine Hochleistungsstrecke einmündet, macht die Nebenbahn nicht zur Fernverkehrsstrecke im Sinne des UVP-G 2000.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/ Leeb, AVG, Rz 17 zu § 69; VwGH 87/08/0298 u.a.). Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 18 zu § 69; VwGH 93/02/0173).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darf die Behörde das Verfahren nur dann wieder aufnehmen, wenn die Vorfrage nachträglich, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahrens ergangenen Bescheides, anders entschieden wurde. Gleichzeitig setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die Entscheidung jener Behörde, die die Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, gegenüber den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Rechtskraft erwachsen ist (Hengstschläger/ Leeb, AVG, Rz 17 zu Paragraph 69,; VwGH 87/08/0298 u.a.). Bei einer in einem anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht oder bei einem Erkenntnis, dass der Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung in der Vorfrage (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 18 zu Paragraph 69,; VwGH 93/02/0173).
Im gegenständlichen Fall mangelt es schon an einer solchen Entscheidung. Die Ausführungen des Verhandlungsleiters im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren Verfahren geben dessen Rechtsansicht wieder, die für das gegenständliche Verfahren keine Vorfrage darstellt. Ob eine Fernverkehrsstrecke im Sinn des UVP-G 200 vorliegt, hat vielmehr die UVP-Behörde zu entscheiden.
Mit ihren Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des Windschutzgürtels und der Erhöhung des Kreisverkehrs macht die Wiederaufnahmswerberin den Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend. Dieser liegt aus folgendem Grund nicht vor:Mit ihren Ausführungen zur Nichtberücksichtigung des Windschutzgürtels und der Erhöhung des Kreisverkehrs macht die Wiederaufnahmswerberin den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend. Dieser liegt aus folgendem Grund nicht vor:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht³, Rz 588; Thienel/Schulev-Steindl Verwaltungsverfahrensrecht5, 36 mit Anmerkung 1.4215) stellt weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung, noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (novum repertum) dar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht³, Rz 588; Thienel/Schulev-Steindl Verwaltungsverfahrensrecht5, 36 mit Anmerkung 1.4215) stellt weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung, noch eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (novum repertum) dar.
Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist eine grobe Prüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Zudem hatte der Umweltsenat im konkreten Verfahren nur die Auswirkungen des Vorhabens auf dem Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Siedlungsgebiet) zu prüfen.Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist eine grobe Prüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation vorzunehmen. Zudem hatte der Umweltsenat im konkreten Verfahren nur die Auswirkungen des Vorhabens auf dem Schutzzweck des schutzwürdigen Gebiets der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Siedlungsgebiet) zu prüfen.
Sollte dem Verfahren betreffend die Schleife Eisenstadt auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Rodungsbewilligung gemäß §§ 17ff Forstgesetz tatsächlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegen, als er Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, so wäre in einem weiteren Verfahren über das nunmehr vorgelegte Projekt zu prüfen, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.Sollte dem Verfahren betreffend die Schleife Eisenstadt auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Rodungsbewilligung gemäß Paragraphen 17 f, f, Forstgesetz tatsächlich ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegen, als er Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, so wäre in einem weiteren Verfahren über das nunmehr vorgelegte Projekt zu prüfen, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist.
Insgesamt liegt somit kein Wiederaufnahmsgrund vor, sodass der Antrag der Gemeinde Wulkaprodersdorf abzuweisen war.
6.2.2. Zum Antrag der Wiederaufnahmswerber 2.1. bis 2.13.:
Gemäß § 69 Abs. 1 Einleitungssatz AVG kommt das Antragsrecht nur Parteien des vorangegangenen Verfahrens zu, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 26.1.1971, 1.055/71; 20.9.1994, 94/05/0209 u.a.).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Einleitungssatz AVG kommt das Antragsrecht nur Parteien des vorangegangenen Verfahrens zu, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmsantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 26.1.1971, 1.055/71; 20.9.1994, 94/05/0209 u.a.).
Die Berechtigung, sich an einem Verfahren zu beteiligen, steht demjenigen zu, dem in Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei iSd § 8 AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft § 8 AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214; US 5A/2011/7-4 Klagenfurt Stadion).Die Berechtigung, sich an einem Verfahren zu beteiligen, steht demjenigen zu, dem in Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei iSd Paragraph 8, AVG zukommt. Die Parteistellung ergibt sich dabei aus den jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften. Nur soweit, als durch die von der Behörde im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften ein subjektives Recht eingeräumt wird, verschafft Paragraph 8, AVG den solcher Art Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (VwGH 19.3.1996, 95/04/0214; US 5A/2011/7-4 Klagenfurt Stadion).
Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu lösen ist. Nach dessen vierten Satz haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die beteiligten Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nach dessen mit BGBl. I Nr. 77/2012 neu eingefügten Abs. 7a ist auch eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000.Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der Parteistellung ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu lösen ist. Nach dessen vierten Satz haben im Feststellungsverfahren der Projektwerber/die Projektwerberin, die beteiligten Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Nach dessen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, neu eingefügten Absatz 7 a, ist auch eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen, wenn die Behörde gemäß Absatz 7, feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet somit zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000.
Die Aufzählung der Parteien im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/2011/7) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende und kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).Die Aufzählung der Parteien im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/2011/7) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 und 27.9.2007, 2006/07/0066) wiederholt entschieden haben, eine abschließende und kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH 25.11.2003, B 1212/02).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikeln 6 Abs. 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinander gesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076, 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikeln 6 Absatz 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinander gesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; 30.6.2004, 2004/04/0076, 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/M. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH-Erkenntnis Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der betroffenen Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung zuzuerkennen.
Ausgehend davon kam aber weder den Nachbarn, noch einer Wassergenossenschaft oder einer Erhaltungsgemeinschaft eine Parteistellung im Feststellungsverfahren betreffend die Schleife Eisenstadt zu.
Nachdem ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von demjenigen gestellt werden kann, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Partei war (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², 1.476, E 29f zu § 69 AVG; VwGH vom 30.4.2008, 2007/04/0033) und die Wiederaufnahmswerber zu 2.1. bis 2.13. im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung hatten und ihnen eine solche auch im Wiederaufnahmsverfahren nicht zukommt, war deren Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Nachdem ein Antrag auf Wiederaufnahme nur von demjenigen gestellt werden kann, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Partei war (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², 1.476, E 29f zu Paragraph 69, AVG; VwGH vom 30.4.2008, 2007/04/0033) und die Wiederaufnahmswerber zu 2.1. bis 2.13. im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung hatten und ihnen eine solche auch im Wiederaufnahmsverfahren nicht zukommt, war deren Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; Wiederaufnahme, Antrag, Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahme, Antragsberechtigung; Wiederaufnahme, neue Tatsachen; Wiederaufnahme, VorfrageZuletzt aktualisiert am
18.06.2013