TE Umse Bescheid 2012/12/5 US 2A/2010/18-245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2012
beobachten
merken

Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §21
AVG §7
AVG §13 Abs8
AVG §16
AVG §37
AVG §43 Abs5
AVG §53
BVG umfass Umweltschutz
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §12 Abs4
WRG 1959 §13 Abs3
WRG 1959 §13 Abs4
WRG 1959 §17
WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §30
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §50 Abs8
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §109
QZV Ökologie OG
Abk zwischen der Rep Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Nutzung des Inn und seiner Zuflüsse im
Grenzgebiet
Übereink zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender
Wasserläufe und internationaler Seen
TirNSchG 2005 §1
TirNSchG 2005 §29 Abs2
TirNSchG 2005 §29 Abs4
TirROG 2011 §28
TirROG 2011 §31
Tir TourismusG 2006 §3 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 16 heute
  2. AVG § 16 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 16 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 16 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  1. WRG 1959 § 104a heute
  2. WRG 1959 § 104a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 104a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104a gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 104a gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 104a gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 104a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Betrifft:

Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der TirolerLandesregierung vom 12. Juli 2010, Zl. U-5161/1117, bezüglich des Vorhabens „Gemeinschaftskraftwerk Inn“

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Markus Grubner als Vorsitzenden, Mag. Werner Pilz als Berichter und Dr. Herbert Beran als drittes stimmführendes Mitglied über die gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2010, Zl. U-5161/1117, mit dem der Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Gemeinschaftskraftwerk Inn“ nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, erhobenen Berufungen folgender BerufungswerberInnen

1.              Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i.O., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brugger, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck;

2.              Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“, vertreten durch Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried;

  1. 3.Ziffer 3
    Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried;
  2. 4.Ziffer 4
    Bruno Schuchter, Pfunds 562, 6542 Pfunds;
  3. 5.Ziffer 5
    Manfred Köhle, Pfunds 483, 6542 Pfunds;
  4. 6.Ziffer 6
    Franz Netzer, Pfunds 407, 6542 Pfunds;
  5. 7.Ziffer 7
    Jasmine Hangl, Stuben 456, 6542 Pfunds;
  6. 8.Ziffer 8
    Andreas Köllemann, Dorf 74/1, 6542 Pfunds;
  7. 9.Ziffer 9
    Sabine Petrasch, Pfunds 555, 6542 Pfunds;
  8. 10.Ziffer 10
    Manfred Schaffenrath, Dorf 545, 6542 Pfunds;
  9. 11.Ziffer 11
    Jürgen Markl, Dorf 54, 6542 Pfunds;
  10. 12.Ziffer 12
    Thomas Patsch, Dorf 633, 6542 Pfunds;
  11. 13.Ziffer 13
    Karl Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds;
  12. 14.Ziffer 14
    Andreas Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds;
  13. 15.Ziffer 15
    Wassergenossenschaft Pfunds, Dorf 332, 6542 Pfunds;
  14. 16.Ziffer 16
    Christian Sturm, Untertösens 1, 6541 Tösens, Gemeinde
Serfaus;

zu Recht erkannt:

Spruch:

I.              Die Berufungen von Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried; Bruno Schuchter, Pfunds 562, 6542 Pfunds; Manfred Köhle, Pfunds 483, 6542 Pfunds; Franz Netzer, Pfunds 407, 6542 Pfunds; Jasmine Hangl, Stuben 456, 6542 Pfunds; Andreas Köllemann, Dorf 74/1, 6542 Pfunds; Sabine Petrasch, Pfunds 555, 6542 Pfunds; Manfred Schaffenrath, Dorf 545, 6542 Pfunds; Jürgen Markl, Dorf 54, 6542 Pfunds; Thomas Patsch, Dorf 633, 6542 Pfunds und der Wassergenossenschaft Pfunds, Dorf 332, 6542 Pfunds werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufungen von Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried; Bruno Schuchter, Pfunds 562, 6542 Pfunds; Manfred Köhle, Pfunds 483, 6542 Pfunds; Franz Netzer, Pfunds 407, 6542 Pfunds; Jasmine Hangl, Stuben 456, 6542 Pfunds; Andreas Köllemann, Dorf 74/1, 6542 Pfunds; Sabine Petrasch, Pfunds 555, 6542 Pfunds; Manfred Schaffenrath, Dorf 545, 6542 Pfunds; Jürgen Markl, Dorf 54, 6542 Pfunds; Thomas Patsch, Dorf 633, 6542 Pfunds und der Wassergenossenschaft Pfunds, Dorf 332, 6542 Pfunds werden als unzulässig zurückgewiesen.

II.              Die Berufungen der Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i.O., der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“ sowie von Karl Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds, Andreas Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds und Christian Sturm, Untertösens 1, 6541 Tösens, Gemeinde Serfaus werden abgewiesen, soweit sie nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides, wie unter Punkt III. dargestellt, führen.römisch zwei. Die Berufungen der Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i.O., der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“ sowie von Karl Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds, Andreas Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds und Christian Sturm, Untertösens 1, 6541 Tösens, Gemeinde Serfaus werden abgewiesen, soweit sie nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides, wie unter Punkt römisch drei. dargestellt, führen.

III.              Aufgrund der Berufungen der Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i. O. sowie der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“ und der im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Projektänderungen wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert und das Vorhaben nach folgenden Maßgaben genehmigt:römisch drei. Aufgrund der Berufungen der Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i. O. sowie der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“ und der im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Projektänderungen wird der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert und das Vorhaben nach folgenden Maßgaben genehmigt:

A.              Änderung des Spruchteils III (Beschreibung des Vorhabens):A. Änderung des Spruchteils römisch drei (Beschreibung des Vorhabens):

Die Beschreibung des Vorhabens in Spruchteil III des angefochtenen Bescheides wird wie folgt ergänzt:Die Beschreibung des Vorhabens in Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides wird wie folgt ergänzt:

1.              Anlage:

Das Vorhaben wird folgendermaßen abgeändert, wobei hinsichtlich der Details auf die angeführten Projektunterlagen, die Grundlage dieses Bescheides sind, verwiesen wird:

1.1.              Im Bereich des Krafthauses wird an Stelle des Mobilkrans ein Hallenkran installiert. Weiters wird bei der Eigenbedarfsversorgung des Kraftwerkes eine dreifache Einspeisung angestrebt und es erfolgt die temporäre Verlegung der Reschen Straße zur Errichtung des Unterwasserkanals mit einer Auslegungsgeschwindigkeit von 60 km/h anstelle von 80 km/h (Modifikation des Genehmigungsansuchens vom 4.3.2011).

1.2.              Im Bereich des Wasserschlosses wird eine Rohrbruchklappe vor dem Kraftabstieg installiert und das Wasserschloss im Sinne der Projektunterlagen technisch optimiert (Modifikation des Genehmigungsansuchens vom 4.3.2011).

1.3.              Wie im Dokument „Prüfung zusätzlicher Maßnahmen zum Fischaufstieg, Fischabstieg und Einlaufbauwerk“ vom 29.2.2012, verfasst von Bellina/Gappmaier/Moritz/Pfennig, dargestellt, wird die Fischaufstiegsanlage an die „Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (FAHs)“ angepasst, der Einstieg der Fischabstiegsanlage in Richtung Einlaufbauwerk verschoben und der Rechenstababstand beim Einlaufrechen von 3 auf 2 cm verringert.

2.              Vorgangsweise während der Bau- bzw. Betriebsphase:

In der Bau- bzw. Betriebsphase wird die Projektwerberin wie in folgenden Konzepten und Dokumenten dargestellt bzw. wie in der Folge angeführt vorgehen:

2.1.              Konzept zum Sedimentmanagement vom 7.6.2011, verfasst von Verbund Hydro Power AG;

2.2.              Ergänzungsunterlagen 2011 (Innaufweitung Pfunds–Maria Stein und Ried/Frauns) vom 6.6.2011, verfasst vom Technischen Büro, Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft DI Forstenlechner;

2.3.              Ergänzende Vorschläge für die Beweissicherung: Monitoring der Lebensraumentwicklung an ausgewählten Auwald und Uferstandorten vom Juni 2011, verfasst vom Institut für Naturkunde und Ökologie;

2.4.              Konzept für ein ökologisches Begleitmonitoring für den Biber vom 7.6.2011, verfasst vom Büro für Freilandökologie und Naturschutzplanung;

2.5.              „Konzepte Fischmonitoring, Fischbesatz, Beweissicherung Fischauf- und abstiegsanlage, Begleitmaßnahmen, weiteres Monitoringprogramm“ („Konzepte Gewässerökologie“) von der Arge Limnologie vom 19.12.2011;

2.6.              „Konzept zum Schwallmanagement“, Verbund Hydro Power AG, vom 22.12.2011;

2.7.              In der Bauphase des Wehrs Ovella erfolgt zweimal jährlich eine Begutachtung auf Auflockerungen des Hanges. Zudem erfolgt unmittelbar nach Starkregenereignissen eine Beschau des Hanges. Die Ergebnisse werden der Behörde gemeinsam mit dem Zwischenbericht gemäß Nebenbestimmung 5 des Fachbereichs Geologie/Hydrogeologie des angefochtenen Bescheides vorgelegt;

2.8.              Sämtliche Maßnahmen, die im Bericht „Wehranlage Ovella – Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 27.5.2012 und im Bericht „Ergänzende Stellungnahme zur Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 6.8.2012 angeführt sind, sind Bestandteil des Vorhabens. Projektbestandteile sind daher insbesondere folgende Maßnahmen, die durch die Berichte von DI Bilak präzisiert wurden:

*              Manuelles Beräumen aller lockeren Felsteile.

*              Absprengen der größeren aufgelockerten Felskubaturen.

*              Neuerliches Beräumen nach erfolgter Sprengung einschließlich

Beurteilung des verbliebenen Felsgebäudes. Im Bedarfsfall nochmaliges Absprengen von aufgelockerten Felskubaturen. *              Herstellung der Felssicherungen: Einzelanker, Ankerbalken, Spritzbetonversiegelung, Steinschlagschutznetze.

*              Geodätische Überwachung der Einhänge im Zuge der Bauausführung.

*              Errichtung der Steinschlagschutzrinne.

*              Geodätische Überwachung der Einhänge während der gesamten

Betriebsphase.

*              Räumen der Steinschlagschutzrinne und der Steinschlagschutznetze im Bedarfsfall sowie eine regelmäßige Kontrolle der vorhandenen Felssicherungen.

2.9.              Im Zuge der Aushubarbeiten zur Errichtung der Wehranlage werden Erkundungen bezüglich des hohen Bergwasserspiegels mittels flacher Entwässerungsbohrungen vorgenommen. Im Einflussbereich des Wehres werden die Kluftwasserdrücke im orographisch linken Widerlagerfelsen entspannt bzw. ist der hohe Bergwasserspiegel in der Ausführung zu berücksichtigen.

2.10.              Die absturzgefährdeten Felsmassen im orographisch rechten Einhang werden vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Wehranlage abgesprengt. Die Bauarbeiten am Fuße der Felswand zur Errichtung des Wehres beginnen erst nach dem Sprengen der Felsmassen, dem Abräumen des orographisch rechten Einhanges im Einflussbereich des Wehres und den geplanten Sicherungsmaßnahmen.

2.11.              Ein Verschluss des Triebwassereinlaufes wird so gesichert, dass die Funktion des Verschlusses auch bei einem Felssturz auf das Einlaufbauwerk gewährleistet ist.

2.12.              Sämtliche Erklärungen zur Vorgangsweise bei der Projektumsetzung wie im Dokument „Ergänzende Stellungnahme 02 zu Geologie/Geotechnik“ vom 18.10.2012, verfasst von GKI, dargestellt.

Die die Anlagenänderungen und Vorgangsweise während des Baus und Betriebs beschreibenden, von der Projektwerberin vorgelegten und unter Punkt 1. und 2. angeführten Projektunterlagen sind Grundlage dieses Berufungsbescheides.

B.              Änderung des Spruchteils II (Vorbehalt des Erwerbs der Rechte):B. Änderung des Spruchteils römisch zwei (Vorbehalt des Erwerbs der Rechte):

Der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend präzisiert, dass sich der Vorbehalt des Erwerbs fremder Rechte auch auf die Wasserversorgungsanlagen Freitzberg und Hohlenegg der berufungswerbenden Gemeinde Ried i.O. bezieht.Der Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend präzisiert, dass sich der Vorbehalt des Erwerbs fremder Rechte auch auf die Wasserversorgungsanlagen Freitzberg und Hohlenegg der berufungswerbenden Gemeinde Ried i.O. bezieht.

C.              Änderung des Spruchteils IV (Befristung des Wasserrechtes, Bauvollendungsfrist und Dienstbarkeit nach § 111 Abs. 4 WRG 1959):C. Änderung des Spruchteils römisch vier (Befristung des Wasserrechtes, Bauvollendungsfrist und Dienstbarkeit nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959):

Der Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:Der Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Das Wasserrecht für das Gesamtvorhaben wird in Abänderung des Spruchpunktes IV.H.4. befristet bis zum 31.12.2074, für die Gewässerschutzanlagen (s. auch Nebenbestimmung 32 des Fachbereiches Gewässerökologie und Fischerei) bis zum 31.12.2020 verliehen.Das Wasserrecht für das Gesamtvorhaben wird in Abänderung des Spruchpunktes römisch vier.H.4. befristet bis zum 31.12.2074, für die Gewässerschutzanlagen (s. auch Nebenbestimmung 32 des Fachbereiches Gewässerökologie und Fischerei) bis zum 31.12.2020 verliehen.

Als Termin für die späteste Bauvollendung wird (in Abänderung des Spruchpunktes IV.H.4.d.) der 31.12. 2020 bestimmt.Als Termin für die späteste Bauvollendung wird (in Abänderung des Spruchpunktes römisch vier.H.4.d.) der 31.12. 2020 bestimmt.

D.              Änderung des Spruchteils V (Nebenbestimmungen):D. Änderung des Spruchteils römisch fünf (Nebenbestimmungen):

Die im Spruchteil V. angeführten Nebenbestimmungen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:Die im Spruchteil römisch fünf. angeführten Nebenbestimmungen werden wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:

a.              Aus dem Fachbereich Verkehrstechnik:

Die Nebenbestimmung 18 lautet:

18.              Für die Errichtung des UW-Kanals unter der bestehenden B 180 ist eine Verlegung des Straßenkörpers notwendig. Die Trassierung dieser Fahrbahnverschwenkung ist für eine Projektierungsgeschwindigkeit von 60 km/h und Mindestfahrbahnbreite von 2 x 3.5 m inkl. Kurvenaufweitungen auszulegen. Eine entsprechende Bewilligung nach § 5 Tiroler Straßengesetz von der Landesstraßenverwaltung sowie eine Bewilligung nach § 90 StVO sind zu erwirken.18. Für die Errichtung des UW-Kanals unter der bestehenden B 180 ist eine Verlegung des Straßenkörpers notwendig. Die Trassierung dieser Fahrbahnverschwenkung ist für eine Projektierungsgeschwindigkeit von 60 km/h und Mindestfahrbahnbreite von 2 x 3.5 m inkl. Kurvenaufweitungen auszulegen. Eine entsprechende Bewilligung nach Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz von der Landesstraßenverwaltung sowie eine Bewilligung nach Paragraph 90, StVO sind zu erwirken.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides bleiben unverändert.

b.              Aus dem Fachbereich Hydrographie:

Die Nebenbestimmungen dieses Fachbereiches werden teilweise abgeändert, so dass sie insgesamt wie folgt lauten:

1.              Errichtung bzw. Adaptierung und Instandhaltung einer Seilkrananlage und Aufrechterhaltung des Pegelbetriebes am Pegel Kajetansbrücke/Inn und Ausbau zur Durchflussmessstelle mit Datenfernübertragung sowie Einbindung in das DFÜ Netz des Landes Tirol und der TIWAG. Die Durchflussermittlungen sind von der Projektwerberin vorzunehmen.

2.              Zu installieren und zu betreiben und Instand zu halten sind Registriereinrichtungen für Wasserstand und Wassertemperatur im Stauraum und unterhalb des Wehres Ovella zur Erfassung der Wasserspiegellage des Inn im Bereich der Fischaufstiegseinrichtung, an den Pegeln Kajetansbrücke, Pfunds, Tösens und Ried mit Datenfernübertragung sowie Einbindung in das DFÜ Netz des Landes Tirol und der TIWAG.

3.              Kontinuierliche Trübemessungen

a) Durchzuführen sind kontinuierliche Trübungsmessungen am Pegel Kajetansbrücke/lnn und Fortführung der Messungen am Pegel Ried i. O./Inn und an den Unterwasserkanälen der KW-GKI und KW-Kaunertal mit Datenfernübertragung sowie Einbindung in das DFU Netz des Landes Tirol und der TIWAG. Die Errichtung I Einrichtung der Schwebstoffmessstellen hat vor Baubeginn zu erfolgen und folgend ist der Messbetrieb aufzunehmen. Die Errichtung der Schwebstoffmessstelle und die Schwebstoffmessung am UW Kanal GKI hat vor Betriebsbeginn des UW Kanals GKI zu erfolgen.a) Durchzuführen sind kontinuierliche Trübungsmessungen am Pegel Kajetansbrücke/lnn und Fortführung der Messungen am Pegel Ried i. O./Inn und an den Unterwasserkanälen der KW-GKI und KW-Kaunertal mit Datenfernübertragung sowie Einbindung in das DFU Netz des Landes Tirol und der TIWAG. Die Errichtung römisch eins Einrichtung der Schwebstoffmessstellen hat vor Baubeginn zu erfolgen und folgend ist der Messbetrieb aufzunehmen. Die Errichtung der Schwebstoffmessstelle und die Schwebstoffmessung am UW Kanal GKI hat vor Betriebsbeginn des UW Kanals GKI zu erfolgen.

b) Zur Erfassung der Vorbelastung sind flussauf des Stauraumes Ovella kontinuierliche Trübungsmessungen durchzuführen.

c) Auswertung der Trübungsmessungen und Ermittlung der Schwebstoffführung nach Vorgabe des BMLFUW gemäß "Leitfaden zur Schwebstoffmessung in Österreich".

4.              Durchführung von Eisbeobachtungen und Erstellung eines Konzeptes zum Treffen geeigneter Maßnahmen bei starker Grundeisbildung oder Eisstau. Beobachtungen sind nach Beobachtungsvorschrift des Hydrographischen Dienstes von Österreich durchzuführen und zu dokumentieren. Das Konzept ist bis zur Abnahmeprüfung der UVP-Behörde vorzulegen.

5.              Verpflichtung der Eisfreihaltung der Pegelbereiche auf österreichischem Staatsgebiet, um ungestörte Messungen von Wasserstand, Wassertemperatur und Durchfluss zu gewährleisten. Betreffend die Eisfreihaltung gilt die Pegelordnung, Richtlinie für Messungen an Pegeln oberirdischer Gewässer, Ausgabe 2007 des Hydrographischen Dienstes in Österreich, sowie die Beobachteranleitung. Die Eisfreihaltung hat sich auf die Messeinrichtungen und deren An- und Abströmbereiche zu beziehen. Eisbeeinflussungen des Wasserstandes sind in der Datenaufbereitung zu korrigieren. Anlandungen durch Geschiebe oder Eintiefungen im Pegelbereich sind aufgrund von Profilaufnahmen bei Durchflussmessungen zu eruieren und bei der Schlüsselkurvenerstellung (Wasserstand/Durchflussbeziehung) zu berücksichtigen.

6.              Stauraumspülungen sind mittels Schwebstoffmessungen zu dokumentieren. Die Messungen haben mittels Flaschenproben im 3- stündigen Intervall mit Beginn des Abstaus bis zum Ende der Nachspülphase an folgenden Standorten zu erfolgen:

a) Im Triebwasser des Auslaufs der Zentrale Martina (Vorbelastung);

  1. b)Litera b
    An der Brücke zur Zentrale Martina (Vorbelastung);
  2. c)Litera c
    Beim Pegel Kajetansbrücke/lnn.

7.              Vorschreibung einer jährlich zu erstellenden Wasserwirtschaft über das Projektgebiet Martina bis Prutz auf Basis von Tagesmittelwerten (Aufzeichnungsdichte 15 Minutenwerte), Angabe von Extremwerten. Die geschriebene Wasserwirtschaft hat Folgendes zu beinhalten:

a) Durchflussangaben von den PegelsteIlen Martina/Inn, Kajetansbrücke/Inn und Prutz/Inn;

b) Dokumentation der abgegeben Dotationswassermengen am Wehr Ovella;

c) Bilanzierung der Abflüsse im Projektgebiet (Inn von der Grenze bis zur Runserau einschließlich Zubringer); Bilanzbesprechung und Datenabgleich mit Hydrographischem Dienst;

d) Abstimmung der Durchflussdaten an den Grenzpegeln Martina und Kajetansbrücke mit der Schweiz;

e) Schwebstofffracht am Pegel Kajetansbrücke/Inn (nach Vorgabe BMLFUW);

f) Darstellung der Grundwassersituation auf Basis kontinuierlicher Messungen (Stundenmittelwerte) des Grundwassers;

g) Überprüfung der im Projekt generierten Grundwasserdaten nach Vorliegen längerer Zeitreihen aus den laufenden Messungen;

h) Hydrologische Interpretation der Ergebnisse. Die der geschriebenen Wasserwirtschaft zu Grunde liegenden Daten sind zusätzlich in edv-Iesbarer Form dem hydrographischen Dienst zu übermitteln.

8.              Die mit U-5161/877 eingelangten Projektmodifikationen enthalten eine Erweiterung des Grundwassermessnetzes. Dazu wird auch auf die Nebenbestimmung aus dem Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Quell-und GW-Schutz (Gutachten OZI U-5161/667 Nebenbestimmung 32) verwiesen. Das erweiterte Grundwassermessnetz ist in die Beweissicherung aufzunehmen (siehe Vorschreibungspunkt 7. f).

9.              Sollte sich aufgrund des Monitorings bzw. für Beweissicherungszwecke die Notwendigkeit der genaueren Spendendifferenzierung für die Zuflüsse ergeben, so ist für den Stillerbach eine Durchflussmessstelle - zur Verbesserung der Abschätzung der Spendenverhältnisse im Einzugsgebiet im Bereich "Grenze bis Kajetansbrücke" - zu errichten und zu betreiben.

10.              Für die Beweissicherung der Abflüsse von Stillerbach, Pfundserbach, Platztalbach, Tösnerbach und Breithaslachbach ist ein Beweissicherungs-programm vor Baubeginn des GKI der Behörde vorzulegen.

11.              Für den Hochwassernachrichtendienst und den Betrieb der Hochwasserprognosemodelle für den Tiroler Inn ist für den Pegelstandort Martina automatisiert eine stündliche Abflussprognose der nächsten 48 Stunden an die online-Schnittstellen des Landes Tirol und der TIWAG zur Verfügung zu stellen. Dazu hat die Projektwerberin entweder selbst oder durch einen Dritten diese Prognosedaten zu erstellen und das Datenmanagement zu besorgen. In der Zuflussprognose aus der Schweiz ist auch die Betriebsführung von GKI zu berücksichtigen. Empfohlen wird dazu die Einbindung der Schweiz, um allenfalls das grenzüberschreitende Hochwassermanagement zu verbessern.

12.              Die Projektwerberin hat sicher zu stellen, dass bei einer möglichen Beeinflussung des Pegels Martina (Martinsbruck) durch Rückstau im Stauraum Ovella weiterhin gesicherte Zuflussdaten für das österreichische Bundesgebiet vorliegen.

Vorschreibungen 13 bis 16 zur Projektmodifikation betreffend die Dynamisierung der Restwassermenge und zu den Ausgleichsmaßnahmen des Gemeinschafts-kraftwerkes Inn:

13.              Zur Sicherstellung einer ausreichenden Restwasserdotation bei Ausfall/Störung des Steuerpegels St. Moritz/lnn hat die Projektwerberin eine redundante Wasserstands- und Durchflussermittlung sicher zu stellen. Bei Ausfällen im Messsystem/Übertragungssystem (gleichzeitiger Ausfall oder Nichtverfügbarkeit beider Pegel - St. Moritz und redundanter Pegel) innerhalb des Zeitraumes der Dynamisierung (16.5. bis 31.8. eines jeden Jahres) ist automatisch die Dotation in Ovella auf 20 m3/s einzustellen.

14.              Die Pegeldaten (Wasserstände und Abflüsse) des Steuerpegels St. Moritz/lnn bzw. des redundanten Systems sind der Behörde auf elektronischem Weg durch die Projektwerberin online zur Verfügung zu stellen.

15.              Die Abflusssituation am oberen Inn und die daraus resultierenden Dotationsabgaben bei Ovella in die Ausleitungsstrecke GKI sind in einem jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres an die Behörde zu übermittelnden Jahresbericht zu dokumentieren.

16.              Im Bereich Maria Stein sind für das Fischmonitoring begleitend am Inn der Wasserstand, die Wassertemperatur und die Lufttemperatur kontinuierlich zu erfassen. Die genaue Situierung der Messstelle ist mit der/dem für das Monitoring zu beauftragenden Institution/lng. Büro abzustimmen.

c.              Aus den Fachbereichen Geologie, Hydrogeologie, Quell- und Grundwasserschutz:

Die neu hinzukommende Nebenbestimmung 35 lautet wie folgt:

35.               Die Dauerhaftigkeit der Abdichtungsfolie im Druckstollen und im Wasserschloss ist für die Bewilligungsdauer nachzuweisen.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

d.              Aus dem Fachbereich Gewässerökologie und Fischerei:

Die Nebenbestimmungen dieses Fachbereiches werden teilweise abgeändert, so dass sie insgesamt wie folgt lauten:

Schwallmanagement:

1.              In der Zeit zwischen 1.5. und 15.7. eines jeden Jahres sind ab Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks seitens der Projektwerberin gemäß Änderungsantrag (U-5161/908) und gemäß den Bedingungen des nachfolgenden Vorschreibungspunktes 2. Maßnahmen zur sommerlichen Restschwall-minderung durchzuführen.

2.              Für das Schwallmanagement sind folgende Grenzwerte einzuhalten (Bezugspegel Kajetansbrücke):

a) bei Abflüssen, die die jeweilige Dotationswassermenge um mehr als 10 m³/s überschreiten, ist die Sunkgeschwindigkeit durch entsprechende betriebliche Maßnahmen so zu reduzieren, dass beim Referenzpegel Kajetansbrücke eine Sunkgeschwindigkeit von 15 cm pro Stunde nicht überschritten wird;

b) bei Abflüssen bis zu 10 m³/s über der jeweiligen Dotationswassermenge ist die Sunkgeschwindigkeit durch entsprechende betriebliche Maßnahmen so zu reduzieren, dass eine Sunkgeschwindigkeit von 10 cm pro Stunde nicht überschritten wird;

c) unter Ausschöpfung der betrieblichen Möglichkeiten des GKI, d. h. unter Ausnutzung des zur Schwalldämpfung zur Verfügung stehenden Speichervolumens von max. 300.000 m³, sind Schwall- und Sunkereignisse > 1:3 zu vermeiden.

2a.              In der Zeit von 15.7. bis 1.5. sind in gleicher Weise unter Ausschöpfung der betrieblichen Möglichkeiten Schwall- und Sunkereignisse > 1:5 zu vermeiden.

3.              Folgendes hydromorphologisches Monitoringprogramm der Schwallsituation ist vorzunehmen:

a) Monitoring der auftretenden Schwalle während des Regelbetriebs und während außergewöhnlicher Betriebszustände (Beginn und Dauer des Monitorings, Ort, Amplituden, Schwallhäufigkeiten, Verhältnis Basisabfluss/ Schwall, Schwall- und Sunkgradienten, Darstellungsart der Aufzeichnungen, Beweissicherungsmaßnahmen bei außergewöhnlichen Betriebszuständen etc.);

b) Viertelstündliche Aufzeichnung folgender Parameter:

  • -Strichaufzählung
    Durchfluss / Pegel Martina,
  • -Strichaufzählung
    Wasserabgaben an der Wehranlage Ovella,
  • -Strichaufzählung
    Wasserstand und Durchfluss am Pegel Kajetansbrücke;
                  c)              Erfassung der hydromorphologischen Bedingungen und Wasserspiegel-änderungen in den Teststrecken der quantitativen Fischbestandserhebung (siehe Punkt 4) bei charakteristischen Schwallereignissen sowie hydraulische Modellierung der Habitatverhältnisse gemäß Stand der Technik.

4.              Das Fisch-Monitoring-Programm dient als zentrales Element zur Kontrolle der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials und besteht aus folgenden Teilen:

a) Quantitative Fischbestandserhebung nach dem Stand der Technik alle 3 Jahre auf eine Dauer von mindestens 12 Jahren, jedenfalls aber bis zum Nachweis der Wiederherstellung eines Fischbestandes entsprechend dem aktuellen Stand des Wissens an folgenden Standorten am Inn und an Zubringerbächen:

Tabelle siehe Originalbescheid

Ergänzend wird in Nebenbestimmung 57 auf weitere fischökologische Erhebungen (quantitative Befischungen) an folgenden zusätzlichen Stellen im künftigen Staubereich und der gemeinsamen Gewässerstrecke eingegangen:

Tabelle siehe Originalbescheid

Die Befischung erfolgt grundsätzlich nach den aktuellen Richtlinien des BMLFUW (Haunschmid et al. 2010: Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A1 – Fische. Hrsg. BMLFUW, 79 pp.).

Die quantitativen Elektrobefischungen erfolgen in den Fließstrecken jeweils im Herbst (je nach Wasserstand Mitte September bis Ende November bei einer Dotierwassermenge von 5,5 m³/s) des 3., 6., 9. und 12. Jahres nach Inbetriebnahme. Der Staubereich wird nur im 3. und 6. Jahr nach Inbetriebnahme quantitativ befischt.

An allen Stellen der Fließstrecken erfolgen Watbefischungen. Aufgrund der Restwasserführung sollte dies zumindest an den oberen Stellen auch im Inn möglich sein. An den unteren Stellen können je nach benetzter Breite und Tiefenverhältnissen ergänzende Bootsbefischungen erforderlich sein und die Befischung nach der Streifenmethode erfolgen.

Im Staubereich erfolgen Streifenbefischungen mittels Boot. Da elektrisch nur die Stauwurzel und Uferbereiche gut erfassbar sind, erfolgen weiters ergänzende Stellnetzfänge. Im Stau erfolgen sowohl Tag- als auch Nachtbefischungen.

b) (1) Jährliche qualitative Jungfischerhebung von Frühjahr bis Herbst zur Dokumentation des Jungfischaufkommens, der Äsche, Bachforelle und Koppe, in Abhängigkeit der natürlichen Hydrologie (Hochwässer) sowie der Schwall-/Sunkerscheinungen und Restwasserbedingungen an den in obiger Tabelle (Punkt 4a) angegebenen Standorten. Bei den Seitenbächen sind diese Erhebungen an 2 Terminen jährlich, beim Inn an 3 Terminen jährlich durchzuführen. Bei der ersten Befischung erfolgt die Abgrenzung und genaue Beschreibung der befischten Strecken und Strukturen. Am Inn werden insbesondere die flacheren Uferbereiche erfasst. In den Folgejahren werden die gleichen Strecken befischt.

Die Erhebungen bzw. Befischungen erfolgen im Frühjahr (April) vor Einsetzen der Schmelzwasserabflüsse im Inn.

Erfasst werden dabei die juvenilen Bachforellen;

Sommer (nur am Inn; je nach Wasserführung Juni bis August). Die Befischung erfolgt im Fall saisonaler Überwasserschwälle bei Sunk, dabei wird auch auf das allfällige Stranden juveniler Fische in trockenfallenden Bereichen geachtet;

Herbst (Mitte September bis Ende November bei einer Dotierwassermenge von 5,5 m³/s).

Neben Elektrobefischungen erfolgen auch Beobachtungen frisch geschlüpfter bzw. kleinster juveniler Formen in flachen Uferbereichen.

(2) In den Monaten April und Mai sind Messungen der Larvendrift mittels Driftnetzen zeitgleich an 3 Standorten (Flussauf Stau Ovella, Mitte und Ende der Restwasserstrecke) vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Messungen (mind. je 3 Tages- und Nachtmessungen) orientiert sich ausgehend vom (theoretischen) Schlüpftermin an der erwarteten Emergenz der Äschenlarven.

c) Laichplatzbeobachtung und -kartierung in der Restwasserstrecke des Inn und Mündungsbereichen von Zuflüssen bei den in den in obiger Tabelle (Punkt 4a) angegebenen Standorten. Diese Erhebungen der Bachforellen- und Äschenlaichplätze sind alle 3 Jahre im Rhythmus der quantitativen Bestandserhebungen je zweimal im Herbst und Frühjahr durchzuführen, um aufgrund des temperaturabhängigen Beginns der Laichtätigkeit die Laichgruben sicher zu erfassen. Insbesondere hinsichtlich der Laichaktivität von Äschen sind Beobachtungen der Fischer mit zu berücksichtigen.

d) Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe mittels Reusen entsprechend Stand der Technik. Diese Überprüfung erfolgt alle 3 Jahre im Rhythmus der quantitativen Bestandserhebungen. Es sind die beiden Perioden September bis November und März bis Mai zu erfassen. Bei einer Vor-Ort-Betreuung der Reusen durch Kraftwerkspersonal ist dieses nachweislich durch einen verantwortlichen, ausgebildeten Gewässerökologen zu unterweisen.

e) Für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Fischabstiegsanlage ist vor Inbetriebnahme der Behörde ein Untersuchungskonzept für die Vorgangsweise vorzulegen. Die Funktionsfähigkeit der Fischabstiegsanlage muss spätestens im

2. Betriebsjahr gegeben sein. Das Untersuchungskonzept muss folgende Vorgaben enthalten:

(1) Kontinuierliche Messung des Fischabstieges beim Auslass der Fisch-abstiegsanlage mittels Netzsack mind. je eine Woche im Frühjahr (Ende Äschenlaichzeit), Sommer und Herbst (Ende Bachforellenlaichzeit).

(2) Fang-Wiederfangmethode:

Fang von Fischen unterhalb des Wehres bzw. in Zusammenhang mit den Monitoringuntersuchungen (mind. 50 Bachforellen und 50 Äschen unterschiedlicher Größe);

Markierung (Farbcode, Pit-Tags);

Aussetzen im unteren Bereich des Stauraumes;

Wiederfang unterhalb des Wehres beim Auslass der Fischabstiegsanlage mittels Netzsack.

(3) Radiotelemetrieuntersuchungen:

Markierung von mind. 25 subadulten und 25 adulten Äschen;

Aussetzen im unteren Bereich des Stauraumes;

Beobachtung des klein- und großräumigen Wanderverhaltens:

  • -Strichaufzählung
    Mittels Empfängerstationen im Bereich des Rechens, des Einstieges in die Abstiegshilfe und flussab der Rückgabe des Triebwasser in den Inn;
  • -Strichaufzählung
    Mittels Handantennen im Bereich des Staus und der Restwasserstrecke.

(4) Hydraulische 3-D Erfassung der Strömungsverhältnisse im Bereich des Rechens und des Einstieges in die Abstiegshilfe bei charakteristischen Abflusssituationen.

f) Eine telemetrische Untersuchung (für ca. 1,5 Jahre) an der Äsche zur Analyse des Wanderverhaltens in Abhängigkeit der Schwall-/Sunk-erscheinungen und Restwasserbedingungen. Eine repräsentative Anzahl von Fischen (mind. 30 Individuen) sind mit Radiotelemetriesendern zu versehen, in der Restwasserstrecke auszusetzen und über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren zu verfolgen. Die Methodik ist noch genauer auszuarbeiten und der Behörde vorzulegen. Ziel ist der Vergleich des klein- und großräumigen Wanderverhaltens unter schwallbeeinflussten und schwallunbeeinflussten Bedingungen in Abhängigkeit von Schwallcharakteristik sowie diurnalen und saisonalen Veränderungen.

5.              Die Ergebnisse des Monitorings und die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen sind seitens der Projektwerberin in jährlichem Abstand ab Inbetriebnahme des Kraftwerks in einem Bericht zu dokumentieren. Dieser Bericht ist der UVP-Behörde und der Schweizer Behörde spätestens 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Jahres unaufgefordert zu übermitteln. Auf Grundlage dieser Daten können bei entsprechender Begründung Änderungen des Untersuchungsprogrammes durchgeführt werden.

6.              Bei im Berichtsjahr aufgetretenen Grenzwertüberschreitungen bzw. Zielverfehlungen sind seitens der Projektwerberin Verbesserungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Schwallauswirkungen sowie zur Verbesserung des Fischabstiegs zu erarbeiten und die Managementkonzepte unverzüglich zu adaptieren. Der Berichte sind der UVP-Behörde und der Schweizer Behörde spätestens 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Jahres vorzulegen.

7.              Im angepassten Schwallmanagementkonzept müssen Vorgaben enthalten sein bezüglich

a) der Maßnahmen zur Optimierung der Betriebsführung (z.B. Steuerung der Schwall- und Sunkgradienten) hinsichtlich der Minimierung der Auswirkungen von Restschwällen (entsprechende Handlungsanweisungen sind in die Betriebsordnung aufzunehmen);

b) konkreter Maßnahmen zur Dämpfung der Schwallauswirkungen bei nicht befriedigender Entwicklung des Fischbestandes (Biomasse, Dichte und Altersstruktur, Stand des aktuellen Wissens – Ergebnis des fischökologisches Monitorings) aufgrund von Schwall-Sunk-Ereignissen, insbesondere Vorschläge hinsichtlich

  • -Strichaufzählung
    Ausdehnung der Schwalldämpfung über die kritische Zeit (01.05. – 15.07.);
  • -Strichaufzählung
    reduzierte Schwallhäufigkeit;
  • -Strichaufzählung
    reduzierte Sunkgradienten;
  • -Strichaufzählung
    reduzierte Schwallgradienten.

8.              Falls sich im Zuge des Monitorings des Fischabstieges die Notwendigkeit einer Adaptierung ergibt, so sind in einem angepassten Managementkonzept folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Maßnahmen für bauliche Veränderungen zur besseren Leitung der Fische vom Rechen zum Einstieg des Fischabstieges, z.B. Leitwände.

b) Maßnahmen für betriebliche Veränderungen zur besseren Leitung der Fische vom Rechen zum Einstieg des Fischabstieges, z.B. phasenweise Erhöhung der Dotation des Fischabstieges.

Die Nebenbestimmungen 9 bis 11 des angefochtenen Bescheides entfallen.

12.              Fischbesatz: Unverzüglich nach Inbetriebnahme ist im Auftrag der Projektwerberin ein Initialbesatz mit standorttypischen Äschen und Bachforellen nach u.a. Gesichtspunkten durchzuführen. Der Besatz ist in Abstimmung mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Restwasserstrecke zu erstellen.

a) Zweck des Besatzprogramms ist die beschleunigte Wiederbesiedelung der derzeitigen Schwallstrecke und die Förderung lokaler Populationen, langfristig soll das Besatzmaterial dem Eigenaufkommen Platz machen.

  1. b)Litera b
    Es erfolgt ein Initialbesatz in den ersten 3 Betriebsjahren.
  2. c)Litera c
    Am wirkungsvollsten ist der Besatz mit Brütlingen bzw. einsömmrigen (0+) Fischen.
  3. d)Litera d
    Es ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.
  4. e)Litera e
    Im ersten Jahr hat die Besatzmenge für die gesamte Restwasserstrecke mind. 10.000 Stück Bachforellen und 20.000 Stück Äschen auszumachen. Die Besatzzahlen der Folgejahre richten sich nach den Ergebnissen des ersten Jahres und sind gegebenenfalls zu erhöhen.
                  f)              Der Besatz erfolgt im Herbst nach dem fischökologischen Monitoring.

12.1              Die Projektwerberin wird verpflichtet, während der planmäßigen Revisionen der Maschinensätze des GKI (laut UVE voraussichtlich alle 7 Jahre für 7 Wochen), sämtliche betriebliche Maßnahmen zu setzen, damit keine Schwalle in die Restwasserstrecke ausgeleitet werden. Das bedeutet, dass die geplanten Revisionen der Maschinensätze des GKI nur in Zeiten durchgeführt werden dürfen, in denen betrieblichen Voraussetzungen (Wasserdargebot, Betriebsführung des Oberliegers usw.) vorliegen, die es erlauben, auch mit nur einem Maschinensatz das ankommende Innwasser so abzuarbeiten, dass keine Schwälle in die Restwasserstrecke weitergegeben werden müssen.

12.2              Im Gutachten Hydrografie (Nebenbestimmung 4. aus dem Fachbereich Hydrologie) werden Erhebungen und Maßnahmen zur Begegnung besonders starker Vereisungen der Restwasserstrecke gefordert. Bei den dazu vorgesehenen Begehungen und der Erstellung eines Maßnahmenkonzepts zur Bekämpfung der Vereisung ist ein Fischereiexperte einzubinden. Dabei ist zu prüfen, ob sich eine episodische kurzfristige Erhöhung des Restwassers von 5,5 auf 6,5 m³/s zur Bekämpfung besonders starker Vereisung eignet. Unter besonders starker Vereisung ist insbesondere eine großflächige Grundeisbildung gemeint, welche geeignet ist, sich negativ auf die Reproduktion der Fische in der Restwasserstrecke auszuwirken (Grundeisbildung im Bereich von Laichflächen).

12.3              Sollten sich die unter Punkt 12.2 (siehe oben) beschriebenen oder ähnlichen Methoden für eine fischereifreundliche Lösung der Vereisungsprobleme als geeignet erweisen (Betriebsphase), sind solche Maßnahmen zukünftig durchzuführen.

Nebenbestimmungen zur gewässerökologischen Baubegleitung:

13.              Hinweis: Die Behörde wird vor Beginn der Baumaßnahmen eine gewässerökologische Bauaufsicht mit entsprechender fachlicher Qualifikation und Erfahrungsnachweisen bestellen.

14.              entfällt.

15.              entfällt.

16.              Die Projektwerberin hat zur besseren Koordination jeweils vor Beginn der Arbeiten bei gewässerökologischen Schwerpunkten bzw. Teilmaßnahmen (z.B. Arbeiten am Wehr Ovella oder bei Ausgleichsmaßnahmen) Koordinationsbesprechungen zu organisieren, bei denen jeweils ein Prüfgutachter für Gewässerökologie und für Naturkunde, die gewässerökologische Bauaufsicht, die örtliche Bauaufsicht, die Umwelttechnische Bauaufsicht und Vertreter der bauausführenden Firmen (Firmen) teilzunehmen haben. Soweit schweizerisches Hoheitsgebiet berührt ist, haben die Koordinationsbesprechungen unter Beiladung der schweizerischen Behörden stattzufinden. Ziel der Besprechung ist ein möglichst detaillierter Bauzeitplan für die entsprechende Teilmaßnahme, sodass die ökologische Bauaufsicht die Baubegleitung der gewässerrelevanten Arbeiten termingerecht durchführen kann.

17.              Die bauausführende Firma hat der gewässerökologischen Bauaufsicht im Zuge der Koordinationsbesprechung einen Bauzeitplan zu übergeben.

18.              Die bauausführenden Firmen haben die gewässerökologische Bauaufsicht mindestens 2 Wochen vor Beginn von Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren.

19.              Die für die jeweilige Bauphase aufgestellten Nebenbestimmungen einer gewässerökologischen Begleitung gelten in gleichem Maße für Arbeiten in der Betriebsphase, in der Nachsorgephase sowie bei Abbruch oder Stilllegung.

20.              Aufgabenprofil für die gewässerökologische Bauaufsicht:

a) Über die Koordinationsbesprechungen sind seitens der gewässerökologischen Bauaufsicht ein Protokoll anzufertigen und spätestens 2 Wochen nach Abhaltung der Besprechung unaufgefordert der UVP-Behörde zu übermitteln.

b) Gewässerrelevante Abweichungen vom UVP-Genehmigungsbescheid sind der UVP-Behörde unverzüglich zu melden.

c) Die gewässerökologische Bauaufsicht hat zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Ist-Bestand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren. Die Berichte haben wesentliche Phasen zusammenzufassen und eine Einschätzung der Gewässerbeeinflussung während der Durchführung der entsprechenden Teilmaßnahme zu enthalten. Die Berichte sind der UVP-Behörde spätestens 1 Monat nach Beendigung der in der Koordinationsbesprechung behandelten Maßnahme unaufgefordert zu übermitteln.

d) Die gewässerökologische Bauaufsicht hat auch die in der UVE vorgeschlagenen sowie die zusätzlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen zu koordinieren und zu überwachen. Bei den Koordinationsbesprechungen sind diese Untersuchungen mit dem Prüfgutachter für Gewässerökologie und sämtlichen Teilnehmern an der Besprechung abzustimmen.

Nebenbestimmungen zu den Gewässerschutzanlagen (GSA):

In Projektanhang 6, Sonstige Unterlagen, finden sich Daten zur Vorbemessung dieser Anlagen (Standorte: Krafthaus und Fensterstollen Maria Stein). Die wesentlichen Elemente einer Gewässerschutzanlage (GSA) sind Verteilungsbauwerk, Absetzbecken, Neutralisationsanlage sowie Mess- und Regeleinrichtungen. Die Thematik „Gewässerschutzanlagen“ wird auch im Teilgutachten (OZI: U-5161/668) des siedlungswasserbautechnischen Prüfgutachters DI Walch behandelt.

Anlagenausführung:

21.              Die Anlagen (GSA) sind nach dem Stand der Technik und unter fachkundiger Bauaufsicht der Projektwerberin auszuführen.

22.              Die jeweilige Anlage muss so ausgelegt sein, dass aufgrund des Wasseranfalles in den Absetzbecken immer eine Aufenthaltszeit von mind. 1 Stunde durchgängig, also auch während der Räumphase, gewährleistet ist.

23.              In den Absetzbecken sind Einrichtungen zum Rückhalt von Öl (Tauchwände und Ölskimmer) vorzusehen.

24.              Die Gewässerschutzanlagen sind jeweils mit einer Mineralölabscheideranlage Mindestnenngröße 3, Klasse I gemäß ÖNORM EN 858 auszurüsten.24. Die Gewässerschutzanlagen sind jeweils mit einer Mineralölabscheideranlage Mindestnenngröße 3, Klasse römisch eins gemäß ÖNORM EN 858 auszurüsten.

25.              Bei jeder einzelnen Anlage sind bei den Absetzbecken mind. zwei Straßen zu betreiben, damit bei der Räumung der einzelnen Becken eine unterbrechungsfreie Reinigungsleistung gesichert wird.

26.              Sämtliche für den ordnungsgemäßen Betrieb der Neutralisationsstufe notwendigen Anlagenteile sind mit der Alarmanlage der GSA zu verbinden.

27.              Maß und Art der Wasserbenutzung: Einleitung von max. 100 l/s vorgereinigter Stollenabwasser aus der Gewässerschutzanlage Maria Stein in den Inn. Einleitung von max. 30 l/s vorgereinigter Stollenabwasser aus der Gewässerschutzanlage Krafthaus in den Inn. Die Anlage ist spätestens bis zu Beginn der Vortriebsarbeiten fertig zu stellen.

28.              Sollte eine Wassermenge von mehr als 50 l/s (GSA Maria Stein) bzw. 15 l/s (GSA Krafthaus) anfallen, so ist die Anlage um eine Einheit zu erweitern.

29.              Bei sämtlichen Kanalsträngen sind normgemäße Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind bis spätestens zur Inbetriebnahme der GSA der UVP-Behörde vorzulegen.

30.              Im Ablauf der Gewässerschutzanlagen sind folgende Ablaufgrenzwerte einzuhalten: a) Abfiltrierbare Stoffe ? 100 mg/l;

b) Absetzbare Stoffe ? 0,3 ml/l; c) PH-Wert 6,5 bis 8,5; d) Summe Kohlenwasserstoffe ? 5 mg/l; e) NH4-N ? 10 mg/l.

31.              Der pH-Wert im Ablauf der GSA darf den Wert 8,5 nicht überschreiten. Der Sollwert ist auf pH = 7,5 einzustellen.

32.              Das diesbezügliche Wasserrecht wird befristet bis zum 31.12.2020 erteilt. Das Wasserrecht wird mit der Anlage verbunden.

Betrieb:

33.              Der Füllstand der Becken mit abgesetztem Schlamm muss einfach und repräsentativ für die einzelnen Becken zu bestimmen sein. Hiezu ist eine automatische Messung und eine deutlich sichtbare Anzeige zu installieren.

34.              Der Füllstand der Becken ist täglich im Betriebsbuch zu protokollieren.

35.              Die jeweilige Anlage ist vom Wasserberechtigten dauernd in einem ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustand zu erhalten und von einer fachlich geeigneten Person oder Unternehmung verantwortlich zu betreuen.

36.              Für die Anlagen sind vor deren Inbetriebnahme Betriebsordnungen zu erstellen, die sowohl auf die Wartung als auch auf Betriebsstörungen eingeht. Insbesondere sind klare Vorgaben für die Beckenräumung vorzusehen.

37.              Über den Betrieb der Anlage ist ein Betriebsbuch zu führen, in welches datumsmäßig ausgewiesen die wesentlichen Kontrollen, Wartungsarbeiten, Reparaturen, Beobachtungen, Störungen und Betriebsänderungen übersichtlich einzutragen sind.

38.              Im Betriebsbuch sind insbesondere folgende Eintragungen vorzunehmen:

  1. a)Litera a
    Kalibrierung der pH-Sonden;
  2. b)Litera b
    Kontroll- und Wartungstätigkeiten, Beckenräumung, CO2 Anlieferung, Ersatz von Messelektroden, etc.;
                  c)              Störungen.

39.              Das Betriebsbuch ist zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

40.              Die Wartung und Kalibrierung der Messgeräte ist nach den Vorgaben der Herstellerfirmen von einer der UVP-Behörde namhaft zu machenden und entsprechend eingeschulten Person durchzuführen.

41.              Die aus den Absetzbecken anfallenden Schlammmengen sind gemäß den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen.

42.              Die pH-Sonden sind täglich zu kalibrieren.

43.              Störungen sind unverzüglich zu beheben.

Beweissicherung der GSA:

44.              Zur Beweissicherung ist ein Überwachungsprogramm, bestehend aus kontinuierlichen Messungen mit Hilfe von Sonden sowie Probenentnahmen und mit nachfolgender Laboranalyse zu betreiben.

45.              Der Ablauf der Gewässerschutzanlagen ist kontinuierlich (automatisch, mindestens viertelstündlich) hinsichtlich Durchfluss, pH-Wert, Leitfähigkeit, Ammonium und Trübung zu messen.

46.              Für die Trübungsmessung ist wegen der notwendigen Vergleichbarkeit der Daten mit den Daten des Hydrographischen Dienstes Tirol (bzw. der Messungen im Inn) der Einsatz des gleichen Gerätetyps notwendig, wie er auch vom HD Tirol verwendet wird.

47.              Eine Tagesmischprobe des Ablaufes ist wöchentlich von einer autorisierten Stelle hinsichtlich der Parameter pH-Wert, Leitfähigkeit, NH4-N, NO2-N, NO3-N, abfiltrierbare Stoffe und Trübung zu analysieren.

48.              Die Entnahme dieser Tagesmischproben ist mit Hilfe von automatischen Probenentnahmegeräten ebenfalls am Ablauf der GSA (Entnahmefrequenz der Teilproben: 15 Min.) durchzuführen. Jede Entnahmephase beträgt 8 Tage, wobei jede 8. Probe unverzüglich nach der Entnahme zu einem analysierenden Labor gebracht werden muss, während die übrigen 7 Probenflaschen zur Beweissicherung (für allfällige wesentliche Gewässerverschmutzungen in diesem Zeitraum) gekühlt aufzubewahren sind, bis die nächste Entnahmeserie entnommen ist. Hat sich während dieser Entnahmephase keine Notwendigkeit einer derartigen Beweissicherung ergeben, so können diese Flaschen geleert werden.

49.              Es sind bei der Analyse der Tagesmischproben die gleichen Analysenvorschriften, die im Rahmen der derzeit gültigen Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV 1996, BGBl. Nr. 186/1996) vorgeschrieben sind, von einem akkreditierten Laboratorium anzuwenden.49. Es sind bei der Analyse der Tagesmischproben die gleichen Analysenvorschriften, die im Rahmen der derzeit gültigen Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,) vorgeschrieben sind, von einem akkreditierten Laboratorium anzuwenden.

50.              Ein erster Bericht über die Ergebnisse des Überwachungsprogrammes ist jeweils drei Monate nach Beginn der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen an die UVP-Behörde zu übermitteln. In dem Bericht sind die Ergebnisse graphisch darzustellen und allfällige Überschreitungen von Grenzwerten zu kommentieren. Auf Basis dieses ersten Berichtes sind der Berichtszeitraum für die weiteren Berichte und allfällige Änderungen im zukünftigen Untersuchungsprogramm von der UVP-Behörde festzulegen.

Sonstige Nebenbestimmungen zur Gewässerreinhaltung:

51.              Die Einleitung wassergefährdender Substanzen während der Baumaßnahmen (Betonmilch, Treibstoffe etc.) ist verboten.

52.              Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich die UVP-Behörde und die gewässerökologische Bauaufsicht zu verständigen. Die ökol. Bauaufsicht hat eine entsprechende Beweissicherung am Gewässer durchzuführen. Dazu gehören die allfällige Entnahme von Wasserproben im Vorfluter sowie ökologische Beweissicherungen unter Berücksichtigung des potentiellen Wirkbereichs der Gewässerverunreinigung und unbeeinflusster Referenzstellen. Über die Ergebnisse dieser Beweissicherungsuntersuchungen sind seitens der Projektwerberin innerhalb von 4 Wochen Berichte an die UVP-Behörde zu übermitteln.

53.              entfällt.

Nebenbestimmungen zu den über das spezielle Fischmonitoring hinausgehenden Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen nach

Inbetriebnahme des Kraftwerks:

Hinweis: Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahme nach Inbetriebnahme des GKI sind notwendig, um die tatsächlichen Projekteinwirkungen einerseits mit den Einschätzungen des Prüfgutachters und andererseits mit den gesetzlichen Vorgaben vergleichen und die Vorgaben und Nebenbestimmungen als überprüft erklären zu können. Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen sind auch essentieller Bestandteil der projektgemäßen Restwasser-, Geschiebe- und Schlammbewirtschaftungskonzepte. Um einen Vergleich mit den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse der UVE zu ermöglichen, haben sich die gewässerkundlichen Erhebungen in der Betriebsphase am Untersuchungsprogramm und den Untersuchungsbereichen der Ist-Bestandsanalyse zu orientieren.

54.              Ausgehend von den eher grundsätzlichen Überlegungen bzw. Vorschlägen in den limnologisch-fischereilichen Fachberichten der UVE ist seitens der Projektwerberin der UVP-Behörde bis spätestens zu Baubeginn ein detailliertes Programm zur Beweissicherung und Kontrolle vorzulegen. Dabei sind nachstehende Bedingungen zu erfüllen:

55.              Das Programm und die nachfolgenden Untersuchungen und Untersuchungsberichte sind von anerkannten Fachspezialisten (analog den Bearbeitern der vorliegenden UVE) zu erstellen. Bezüglich der allgemeinen Untersuchungsbedingungen sind die Vorgaben der Gewässer-zustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006), BGBl. II Nr. 479/2006, zu beachten.55. Das Programm und die nachfolgenden Untersuchungen und Untersuchungsberichte sind von anerkannten Fachspezialisten (analog den Bearbeitern der vorliegenden UVE) zu erstellen. Bezüglich der allgemeinen Untersuchungsbedingungen sind die Vorgaben der Gewässer-zustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, zu beachten.

56.              Untersuchungszeiten: Erste Erhebung: Kurz nach Inbetriebnahme des GKI (bzw. bei der erstmöglichen Untersuchungsphase nach Inbetriebnahme). Zweite Erhebung: Ca. 2 Jahre nach Inbetriebnahme des GKI. Dritte Erhebung: Ca. 5 Jahre nach Inbetriebnahme des GKI.

Hinweis: Diese Termine gelten nicht für das Fischmonitoring.

57.              Untersuchungsstellen (-bereiche) und Untersuchungsparameter:

Neben zusätzlichen Untersuchungsstellen im neuen Stau Ovella sind bei den Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen all jene Untersuchungsstellen (bzw. -bereiche) in das Programm aufzunehmen, die auch im Rahmen der UVE untersucht wurden:

a) Untersuchungsbereiche Inn/Kajetansbrücke und Inn/Maria Stein des Wasserkörpers Nr. 3058502 (siehe „Fachbereich OLF Österreich“), Untersuchungsparameter Phytobenthos, Makrozoobentos und Fische, Laichgrubenzählung und Kartierung potentieller Laichsubstrate analog der Ist-Bestanderhebung des „Fachbereiches OLF Schweiz“ an allen Untersuchungsbereichen dieses Wasserkörpers;

b) Untersuchungsbereiche in der Restwasserstrecke des Wasserkörpers Nr. 3058501, (Bereiche US 3 und US 4 gemäß „Fachbereich OLF Schweiz“, S.13; Untersuchungsparameter Phytobenthos, Makrozoobenthos, Fische (Methodik gemäß Vorgaben der GZÜV 2006) sowie Untersuchung der Sedimentschichtung mit Hilfe eines Freeze-Corers (Gewässerrandbereich rechts und links sowie Gewässermitte);

c) Untersuchungsbereiche im Stau Ovella Stauwurzelbereich: US 1 (analog zu US 3 und US 4, siehe b)). Staubereich: Staumitte und ca. 5 m oberhalb des Wehres, jeweils linke Stauseite, Mitte und rechte Stauseite), Untersuchungsparameter Makrozoobenthos, je nach Sedimentbeschaffenheit entweder mit Hilfe der Air-Lift-Methode oder Corer-Methode (Pehofer & Sossau 1995, Pehofer 2005), Untersuchung der Fische im Stau gemäß neuester Vorgabe der GZÜV 2006. Abweichend von den Terminen lt. Nebenbestimmung 56. sind die Fischerhebungen im Stau an den Zyklus des Fischmonitorings angepasst im 3. und 6. Jahr nach Inbetriebnahme durchzuführen;

d) Eine Beurteilung des ökologischen Gesamtzustandes ist 6 Jahre nach Inbetriebnahme durchzuführen. Darin sind unter anderem die bis dahin vorliegenden Fischbestandsdaten des 3. und 6. Jahres sowie die Benthosdaten des 2. und 5. Jahres einzuarbeiten.

58.              Für die Untersuchung der chemischen Parameter ist am Pegel Inn/Kajetansbrücke und am Pegel Inn/Ried eine operative Messstelle gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006) einzurichten und nach dem Parameterblock „physikalische und chemische Grundparameter“ zu untersuchen. Diese Untersuchung ist ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme zu beginnen und 1 Jahr lang monatlich – beginnend mit dem Januar – durchzuführen. Als Referenzstelle ist auch die im Rahmen der Wassergüteerhebungsverordnung (WGRV 1991) von 1991 bis 2005 untersuchte Grenzgewässer-Messstelle Inn/Martinsbruck in dieses Untersuchungs-programm aufzunehmen. Es wird empfohlen, die Untersuchung (Probenahme und Analyse) mit den regelmäßigen monatlichen Untersuchungen der Tiroler GZÜV-Übersichtsmesstellen zu koordinieren. Die diesbezüglichen Beprobungen und chemischen Untersuchungen werden von der Chemisch-Technischen-Untersuchungsanstalt (CTUA) des Landes Tirol durchgeführt.

59.              Alle gewässerrelevanten Daten der Beweissicherungs- und Kontrollphasen sind nach Beendigung der jeweiligen Untersuchungsphasen gemäß Vorschreibung Nr. 58 (kurz nach Inbetriebnahme des GKI, sowie 2 und 5 Jahre danach) in eigenen Berichten zusammenzufassen und mit den gewässerrelevanten Beweissicherungsdaten anderer Fachbereiche (z.B. Hydrograpie:

Daten zum Wasserstand und -durchfluss, zu Temperatur- und optische Trübung und Schwebstoffbestimmungen, siehe dazu diesbezügliche Vorschreibungen im Prüfgutachten für Hydrographie) zu verschneiden. Auch Ergebnisse der hydrologischen Beweissicherungen (gewässernahe Grundwasserverhältnisse) und der naturschutzfachlichen Beweissicherungen (ufernahe pflanzliche und tierische Besiedelung) sind für die Interpretation der Ergebnisse der erwähnten limnologischen Beweissicherungen heranzuziehen. Die einzelnen Berichte sind seitens der Projektwerberin jeweils bis spätesten 6 Monate ab Beendigung der jeweiligen Untersuchungsphasen der UVP-Behörde zu übermitteln.

60.              Im Sinne eines umfassenden ökologischen Managements sind in diesen Berichten auch Vorschläge für Verbesserungen einzuarbeiten. Hierzu gehören Anpassungen der in der UVE angekündigten, als Bestandteile des eingereichten Vorhabens anzusehenden Restwasser-, Geschiebe- und Schlammbewirtschaftungskonzepte sowie kleinere Maßnahmen, wie z.B. die Beseitigung allfällig neu entstandener Durchgangsstörungen (z.B. zwischen dem Inn und Seitenbächen). Die Berichte sind von Fachspezialisten zu erstellen und an die UVP-Behörde zu übermitteln.

61.              entfällt.

e.              Aus dem Fachbereich Naturkunde:

Die Nebenbestimmungen 2, 5 und 8 entfallen. Die Nebenbestimmungen 3, 6 und 12 werden geändert und lauten:

3.              Das von der Projektwerberin vorgelegte vegetationsökologische Monitoringkonzept (Univ. Doz. Dr. Landmann, Institut für Naturkunde und Ökologie, Forschung-Bildung-Beratung-Begutachtung [Juni 2011] Gemeinschaftskraftwerk Inn,

Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Biotope und Ökosysteme, Ergänzende Vorschläge für die Beweissicherung:

Monitoring der Lebensraumentwicklung an ausgewählten Auwald &

Uferstandorten unter Mitarbeit von: Atelier Gstrein, Ing.- Kons. Dipl.-Ing. Gstrein, Innsbruck. Landmann, Juni 2011) ist vollinhaltlich umzusetzen. Für jene Probeflächen, auf denen Vorkommen der Deutschen Tamariske (Myricaria germanica, in Österreich und Tirol vom Aussterben bedroht) vorliegen, ist diese Pflanzenart als eine der pflanzlichen Indikatorarten gemäß Beweissicherungskonzept (Landmann, Juni 2011) heranzuziehen.

6.              Anhand des vegetationsökologischen Monitorings und der Beobachtung der Grundwasserstände aus Auflage 7 ist 10 Jahre nach Inbetriebnahme festzustellen, ob und auf welchen Flächen sich eine Beeinträchtigung der Auwälder durch die Grundwasserabsenkung zufolge des Kraftwerkbetriebes ergeben hat. Beeinträchtigungen sind als gegeben anzusehen, wenn in der Krautschicht Auwaldcharakterarten verschwunden sind, in ihrer Deckung signifikant (> 20 %) abgenommen haben und auwalduntypische Arten signifikant (> 20 %) zugenommen haben. Auch das Absterben von Grauerlen und das Aufkommen von Nadelgehölzen sind als Beeinträchtigung zu werten.

Die Flächen der aufgenommenen Lebensraumtypen (inkl. Oberflächengewässer- und offene Schotterflächen) sind den Flächen der UVE (Referenzzustand) gegenüberzustellen (Flächenbilanzierung). Sollte diese Gegenüberstellung eine Reduktion der Aulebensräume (Auwald, Tamariskengebüsche, Weidengebüsche, krautige Ufervegetation, Schwemmlingsfluren, Schotterbänke, Sandbänke) ergeben, so sind für diese Beeinträchtigungen folgende Maßnahmen als Ausgleich bzw. Ersatz innerhalb von 3 Jahren (d.h. innerhalb des 11. bis 13. Jahres nach Inbetriebnahme) zu setzen:

a) Ausgleich der beeinträchtigen Auflächen durch Anlage neuer Aulebensräume und/oder Aufweitungen im Bereich der Restwasserstrecke im Verhältnis 1:2 (Verdoppelung) nach dem aktuellen Stand des Wissens.

b) Sollten im Bereich der Restwasserstrecke verfügbare Flächen nicht gefunden werden, hat ein Ersatz im Verhältnis 1:2 an einer anderen Stelle am Inn in Tirol zu erfolgen.

c) Sollte die Projektwerberin solche geeigneten Flächen von sich aus nicht finden, so hat sie dem Tiroler Naturschutzfonds einen Geldbetrag in Höhe von 1000 Euro pro Laufmeter Gewässerstrecke zuzuführen. Dieser Geldbetrag ist vom Tiroler Naturschutzfonds zweckgewidmet für Aufweitungen und die Herstellung von Aulebensräumen entlang des Inn zu verwenden. Der Betrag ist wertgesichert zu leisten (VPI 2010 oder verketteter Folgeindex, Basismonat Dezember 2012).

Sollten nach 10 Jahren Verbesserungen oder keine Veränderungen festzustellen sein, kann das Auwaldmonitoring beendet werden und es sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Sollten nach 10 Jahren für die Aulebensräume nur geringfügige negative Veränderungen festgestellt werden (Änderung Deckung Charakterarten < 20 % und Änderung Zunahme untypischer Arten < 20 % und kein Absterben von Grauerlen), so ist die oben beschriebene Vorgangsweise nach 5 Jahren (somit nach 15 Jahren nach Inbetriebnahme) zu wiederholen und im Falle von Beeinträchtigungen sind die oben angeführten Maßnahmen (a bis c) sinngemäß im 16. bis 18. Jahr nach Inbetriebnahme zu setzen.

12.              Das vorgelegte Konzept für ein Bibermonitoring (Mag. Leitner B., Büro für Freilandökologie und Naturschutzplanung [07.06.2011]:

Konzept für ein ökologisches Begleitmonitoring für den Biber, Graz) ist vollinhaltlich umzusetzen; die Erhebungsdurchgänge sind wie folgt anzupassen: Während der Bauzeit (Bestandsaufnahme/Beweissicherung) und bis 5 Jahre nach Baufertigstellung ist jährlich eine Kartierung vorzunehmen, eine weitere Erhebung nach 7 Jahren und ein abschließendes Monitoring mit Kartierung nach 10 Jahren. Das Bibermonitoring bis zur Inbetriebnahme ist als Referenz heranzuziehen, Minima und Maxima der Wasserstände sind tages- und jahreszeitlich zu dokumentieren. Nach Inbetriebnahme des GKI ist zu dokumentieren, ob die Extremwerte tages- und jahreszeitlich regelmäßig unter- bzw. überschritten werden und ob sich die Dauer der Extremwertsituationen verändert. Sollte das Monitoring Beeinträchtigungen durch Bau und/oder Betrieb des GKI für das Biberrevier aufzeigen, sind geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der Ökologischen Bauaufsicht zu setzen, um die Beeinträchtigungen für das Biberrevier zu beseitigen oder zu kompensieren.

Die „Ausgleichsmaßnahme“ 2 (Seite 90 des angefochtenen Bescheides) entfällt; die „Ausgleichsmaßnahme“ 4 wird geändert und lautet:

4.              Die fischpassierbare Anbindung der unter Punkt 1. genannten Seitengewässer hat als aufgelöste Sohlrampe entsprechend den Anforderungen der AG-FAH (AG-FAH [2011]: Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen [FAHs], Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, 87) zu erfolgen. Die Umsetzung hat möglichst naturnahe zu erfolgen, falls Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, sind diese, soweit möglich, mit ingenieurbiologischen Bauweisen zu errichten. Dauerhafte Eingriffe in naturnahe Lebensräume, wie Auwälder, sind zu vermeiden. Sollten für die Errichtung der fischpassierbaren Anbindungen temporär Gehölze zu entfernen sein, so sind diese Flächen in Absprache mit der Ökologischen Bauaufsicht auszuweisen und umgehend nach Umsetzung der Fischpassierbarkeit mit standortgerechten Gehölzarten wieder zu bepflanzen.

Die übrigen Nebenbestimmungen und Ausgleichsmaßnahmen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

f.              Aus dem Fachbereich Landwirtschaft:

Die Nebenbestimmungen 1, 2 und 4 werden geändert und lauten:

1.              Die „Richtlinien für den fachgerechten Umgang mit Böden“ des Schweizer Fachverbandes für Sand und Kies, 2001 und die „Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind zu beachten.

Insbesondere gilt:

1.1.              Grundsätzlich darf nur trockener Boden bearbeitet werden.

1.2.              Der wieder aufgebaute Boden ist umgehend mit geprüft

unkrautfreien Qualitätssaatgutmischungen zu begrünen.

1.3.              Die Begrünung hat während der Vegetationsperiode so rechtzeitig stattzufinden, dass ein Auflaufen der Saat vor dem Winter erfolgreich erfolgen kann.

1.4.              Die Bearbeitung des Bodens hat vom Untergrund bzw. von der Rohplanie aus zu erfolgen.

1.5.              Das Befahren von wieder aufgebautem Ober- und Unterboden mit schweren Baumaschinen ist verboten. Durch den Einsatz von Baggermatratzen und das Anlegen von Pisten ist das Befahren des Bodens auch mit schweren Maschinen möglich.

1.6.              Zur Beurteilung der Einsatzgrenze, ab wann ein Boden mit welchen Maschinen bearbeitet werden kann, ist die Saugspannung des Bodens heranzuziehen. Die Saugspannung ist anhand der Spatenprobe abzuschätzen bzw. mit einem Tensiometer zu messen.

Einsatzgrenzen aufgrund gegebener Saugspannung:

Saugspannung < 6 cbar

Der Boden ist zu nass und

nicht tragfähig. Er darf

weder umgelagert noch

befahren werden.

Saugspannung 6 – 10 cbar

Der Boden ist eingeschränkt

tragfähig. Ober- und Unterböden können

umgelagert, aber nicht

befahren werden. Die Bearbeitung erfolgt vom C-Horizont oder der Rohplanie

aus.

Saugspannung > 10 cbar

Der Boden kann mit

entsprechenden Maschinen

auch überfahren werden. Erst

ab einer Saugspannung von 10

cbar darf ein Boden

überfahren werden, auch wenn

das Einsatzgewicht und die Flächenpressung eines Gerätes einen Einsatz bei

einer geringeren

Saugspannung zulassen

würden.

1.7.              Bei Abschätzung der Saugspannung mittels Spatenprobe ist folgendermaßen vorzugehen: Bei der Spatenprobe ist ein Erdbalken von 15 cm Dicke und einer Tiefe von ca. 40 cm auszustechen. Bilden sich größere Erdbrocken, die nur mit Mühe auseinander gebrochen werden können, beträgt die Saugspannung > 20 cbar. Zerbröselt der Erdbrocken beim Drücken zwischen den Fingern, ohne dass die Handflächen feucht werden, beträgt die Saugspannung > 10 cbar. Ist der Boden plastisch – er lässt sich kneten und wird klebrig – beträgt die Saugspannung < 6 cbar und der Boden darf nicht bearbeitet werden.

1.8.              Vor dem Abzug des Oberbodens sind zur Feststellung der Tiefe des durchwurzelten Bodens an jenen Punkten Baggerschürfe durchzuführen, wo für die Ermittlung der Ertragssituation Proben entnommen wurden. Dies sind auf der Lagerfläche Schönegg die Probenpunkte 1 bis 6 und auf der Lagerfläche Maria Stein die Probepunkte 13 bis 16, insgesamt also 10 Schürfe.

1.9.              Die mittels Baggerschurf offen gelegten Bodenprofile sind von einem unabhängigen Fachmann bzw. von einem allfällig behördlich bestellten Sachverständigen im Hinblick auf die Durchwurzelungstiefe zu begutachten, auszumessen und fotografisch zu dokumentieren.

1.10.              Zur Kontrolle der Durchwurzelungstiefe aufgrund unterschiedlicher Bodentypen hat sich die Höhe der Rekultivierungsschicht nach den vorgefundenen Verhältnissen (Durchwurzelungstiefe) zu richten.

1.11.              Erst nach Feststellung der Abzugstiefe, der Vorbereitung der Flächen für die Zwischendepots und der Überprüfung der Bearbeitbarkeit (Saugspannung) darf mit dem Abzug des Bodens begonnen werden.

1.12.              Der Abzug des humosen Oberbodens und des durchwurzelten Unterbodens haben getrennt zu erfolgen. Die Lagerung auf den vorbereiteten Zwischendepotflächen hat nach Ober- und Unterboden getrennt zu erfolgen.

1.13.              Der Abhub der Schichten ist in abhebender Arbeitsweise (Bagger) und nicht in stoßender Arbeitsweise (Schubraupe) durchzuführen.

1.14.              Die Anlage der Zwischendepots hat auf durchlässigen, verdichtungsunempfindlichen und gut entwässernden Flächen zu erfolgen. Eine Vernässung durch Sicker- oder Fremdwässer sowie anaerobe Bedingungen ist zu vermeiden.

1.15.              Vor Beginn des Bodenabhubs sind die Zwischendepots für den Ober- und Unterboden vorzubereiten.

1.16.              Oberboden und Unterboden sind getrennt zu lagern. Die Depots müssen eine steile Trapezform aufweisen. Die Schütthöhen für den Oberboden dürfen 1,5 m und für den Unterboden 2,5 m nicht überschreiten.

1.17.              Die Oberflächendepots sind auf Flächen mit geschlossener Grasnarbe anzulegen. Die Unterbodendepots sind auf dem C-Horizont bzw. auf dem anstehenden Unterboden anzulegen, der Oberboden daher vorher abzuziehen.

1.18.              Die Ober- und Unterbodendepots sind ohne Befahren, trocken und locker zu schütten und anschließend umgehend zu begrünen. Die Begrünungskulturen sind auf die Lagerungsdauer abzustimmen (geeignet sind beispielsweise Kleeansaaten). Verunkrautungen sind durch geeignete Pflegemaßnahmen zu unterbinden. Die Ober- und Unterbodendepots dürfen nicht befahren werden und sind auch nicht als Lagerplatz zu verwenden.

1.19.              Die Dauer der Lagerung des Ober- und Unterbodens muss möglichst kurz sein. Bei Zwischenlagerungsdauer von mehr als einem Jahr ist im Herbst ein Säuberungsschnitt durchzuführen.

1.20.              Vor dem Aufbringen der Bodenschichten (Rekultivierungsschichten) ist das Planum der Lagerfläche so auszugestalten, dass eine ausreichende Entwässerung sichergestellt ist. Dazu ist das Planum mit einer Neigung von 4 % anzulegen.

1.21.              Zur schonenden Herstellung der Rekultivierungsschicht ist das sog. Streifenverfahren anzuwenden, d.h. die Rekultivierungsschichten sind in Streifen anzubringen, die der Reichweite eines Baggers entsprechen. Streifen um Streifen werden zunächst der Unterboden und darauf der Oberboden angelegt. Die Ausführung erfolgt vor Kopf und der Bagger steht immer auf dem Planum.

1.22.              Der Bodenauftrag hat in Gefällsrichtung zu erfolgen, damit sich anfallendes Oberflächengewässer nicht staut.

1.23.              Vor Auftragen des Unterbodens sind Einbrüche in der Rohplanie auszubessern. Zur Vermeidung von Verdichtungen durch Fahrspuren ist die Oberfläche der Rohplanie unmittelbar vor dem Aufbringen des Unterbodens streifenweise zu lockern. Der Unterboden ist in seiner ursprünglichen Mächtigkeit (siehe oben den Zusammenhang mit der Durchwurzelungstiefe) auf die Rohplanie locker aufzutragen.

1.24.              Setzungen des geschütteten Ober- und Unterbodens sind zu beachten. Dadurch erhöht sich die jeweilig aufzubringende Schichthöhe geringfügig gegenüber der abgehobenen Schichthöhe.

1.25.              Nach Aufbringen der Rekultivierungsschicht hat die unverzügliche Ansaat zu erfolgen. Dabei sind an den Standort und die Folgenutzung angepasste Qualitätssaatgutmischungen zu verwenden. Die Einsaat hat bis spätestens erste Septemberwoche zu erfolgen.

1.26.              Die Düngung ist in erster Linie mit Wirtschaftsdünger (Stallmist, Kompost) mit einer Aufwandsmenge von 10 bis 15 t/ha und Aufwuchs mit gleichmäßiger Verteilung durchzuführen. Ebenso ist die Düngung mit organischem Handelsdünger zulässig.

1.27.              Zur Förderung der Bestockung und zur Unkrautunterdrückung ist bei ca. 10 bis 15 cm Aufwuchshöhe ein Reinigungsschnitt durchzuführen. Das Mähgut ist von der Fläche abzuführen.

1.28.              Nach einem Jahr ist der Oberboden auf eventuelle Setzungen oder Nassstellen zu überprüfen und vorhandene Mängel sind zu beseitigen.

1.29.              Die Rekultivierungsschicht ist zunächst wenig und nur mit leichtem Gerät und bodenschonender Bereifung zu befahren.

2.              Der Rekultivierungsvorgang ist in den einzelnen Rekultivierungsschritten durch eine unabhängige Baustellenaufsicht schriftlich und fotografisch zu dokumentieren. Es ist zu den einzelnen Rekultivierungsphasen der jeweils herzustellende Zustand (siehe Punkt 1) zu überprüfen. Bei Feststellung von Mängeln, sind diese sofort bzw. vor Durchführung des nächsten Rekultivierungsschrittes zu beseitigen.

Folgende Rekultivierungsschritte sind zu überprüfen und zu dokumentieren:

Abzug und Lagerung von

Ober- und Unterboden:

Überprüfung der Bearbeitbarkeit

des Bodens mittels Spatenprobe

oder Tensiometer.

Fertigstellung

Rohrplanie:

Feststellung der Sickerfähigkeit

der Rohplanie durch einen Sickerversuch.

Entsprechende Ausführung der Rohplanie wie unter Pkt. 1

beschrieben.

Auftrag

Rekultivierungsschicht

Auftrag Unter- und Oberboden in

der ermittelten Schichthöhe

Tatsächlich durchgeführter

Rekultivierungs-ablauf

Ansaat der Fläche

Kontrolle der

rekultivierten Fläche

ca. 1 Jahr nach Auftrag des Oberbodens

Überprüfen der Fläche auf

Setzungen und Nassstellen.

Kontrolle der Ansaat.

4.              Nach Aufschüttung der Lagerflächen und Herstellung des Planums ist Zug um Zug die Rekultivierung des Bodens mit Aufbringung des Unter- und Oberbodens, sowie die Ansaat, wie Nebenbestimmung 1, durchzuführen.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

g.              Aus dem Fachbereich Forstwirtschaft:

Es sind folgende zusätzliche Nebenbestimmungen zu erfüllen:

1.2.              Zur Überwachung der Baumaßnahmen, der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Anordnung der erforderlichen Schutzeinrichtungen ist eine fachlich qualifizierte ökologische Bauaufsicht einzurichten, die regelmäßig (alle zwei Wochen während der Bauarbeiten) der Behörde die Berichte vorzulegen hat.

2.1.              Es sind nur die beantragten Rodungen genehmigt und dürfen daher auch nur diese durchgeführt werden. Wenn darüber hinaus Rodungen notwendig sind, sind diese, besonders im Bannwald und auch sonst im Schutzwald, zu beantragen und an eine behördliche Anzeige zu binden.

2.2.              Zur Vermeidung von Steinschlagschäden sind am talseitigen Rand der Rodefläche Bäume quer zu lagern, gegen abrollen zu sichern und forsttechnisch zu behandeln (entrinden). Weiters sind Fratten und Astpolster bei gefährdeten Bäumen vorzulegen.

Die Nebenbestimmungen 8 und 11 werden geändert und lauten:

8.              Auch wenn befristete Rodungsflächen wieder aufgeforstet werden, müssen die Böschungen bzw. andere entstandene Bodenverwundungen sobald als möglich (spätestens in der nach Abschluss der jeweiligen Bodenarbeiten darauf folgenden Vegetationsperiode) zum Schutz gegen Erosionen eingesät bzw. im Anspritzverfahren begrünt werden. Die Begrünung ist so lange nachzubessern und gegebenenfalls nachzudüngen, bis sich eine dauernde Grasnarbe gebildet hat.

11.              Es müssen die verschiedenen Arten der natürlichen Baum- und Strauchvegetation so verwendet werden, dass eine Struktur (eine höhenmäßige Abstufung) der neu entstehenden Bestandsränder entsteht, die gegen Windeinfluss stabil ist. Dasselbe gilt für Ausgleichsmaßnahmen der dauernden Rodungen.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

h.              Aus dem Fachbereich Jagd:

Die Nebenbestimmung 2 wird geändert und lautet:

2.              Bei den vorgesehenen Bepflanzungen und Begrünungen muss unbedingt eine Verbesserung des Äsungsangebotes durch entsprechende Pflanzenwahl (Einbringung von Verbissgehölzern, wie Weide, Wildobst, Vogelbeere, Esche, Brombeere, Hafer, Kleearten) erreicht werden.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

i.              Aus dem Fachbereich Elektrotechnik, Energiewirtschaft:

Die Nebenbestimmungen 11, 21, 22, 23, und 24 werden geändert und lauten:

11.              Sämtliche elektrische Betriebsräume und Verkehrs- und Fluchtwege sind zusätzlich zur Allgemeinbeleuchtung mit einer Notbeleuchtungsanlage auszustatten, welche bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung sicherstellt und automatisch wirksam wird.

Die auf Sicherheitsbeleuchtungen zutreffenden Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM – E8002 hinsichtlich Beleuchtungsstärke, Leitungsverlegung, Brandschutz und Funktionserhalt, Betriebsmittel bis 100 V Nennspannung, der Sicherheitsstromquellen (Mindest-Nennbetriebsdauer 3 Stunden) sowie zur Prüfung und Dokumentation der Anlage, sind einzuhalten.Die auf Sicherheitsbeleuchtungen zutreffenden Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM – E8002 hinsichtlich Beleuchtungsstärke, Leitungsverlegung, Brandschutz und Funktionserhalt, Betriebsmittel bis 100 römisch fünf Nennspannung, der Sicherheitsstromquellen (Mindest-Nennbetriebsdauer 3 Stunden) sowie zur Prüfung und Dokumentation der Anlage, sind einzuhalten.

21.              Für beide Notstromdieselaggregate (Wehranlage und Krafthaus) sind Leistungsbilanzen der angeschlossenen und zuschaltbaren Verbraucher zu erstellen. Auf Basis dieser Leistungsbilanzen ist schaltungstechnisch sicherzustellen, dass im Bedarfsfall prioritär die sicherheitsrelevanten Anlagenteile versorgt werden. Sonstige Verbraucher dürfen nur insoweit zugeschaltet werden können, als, noch freie Kapazitäten bei der Notstromversorgung, dies ohne Gefährdung der Stromversorgung der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zulassen.

22.              Für das im Freien zur Aufstellung gelangende Notstromdieselaggregat an der Wehranlage ist die Einsatzbereitschaft auch im Winter sicherzustellen. Das Aggregat ist daher mit Wetterschutzhaube und Kaltstarteinrichtungen (Beheizung, Kühlwasservorwärmung, Startpilot) zu versehen. Bei Außentemperaturen unter + 5 Grad ist die Kraftstoffversorgung auf Winterdiesel umzustellen.

23.              Die Notsteuerung der Wehrverschlüsse vor Ort ist unabhängig vom Kraftwerksregler außerhalb der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) redundant zu realisieren. Die Befehlskette für diese redundant aufgebaute Vor-Ort-Notsteuerfunktion ist mittels einfacher elektromechanischer Bauteile zu realisieren. Außerdem ist die Vor-Ort-Steuerstelle so anzuordnen, dass die Wehrfelder und die Funktionalität der Wehrverschlüsse beobachtet werden können (direkte Einsehbarkeit oder geeignete sichere Bildübertragung zur Überwachung).

24.              Die Not-Aus-Einrichtung zur Ansteuerung der Schnellschlussorgane, der Leistungsschalter und der Maschinenentregnung ist redundant zur SPS zu realisieren. Die redundante Befehlskette der Not-Aus-Taster der Maschinensätze zur Auslösung der genannten Funktionen ist daher extern der SPS über elektromechanische Bauteile zu realisieren. Auch die Überdrehzahlüberwachung der Maschinensätze muss zusätzlich zur Verarbeitung in der SPS in diese extern realisierte Auslösekette eingebunden sein.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

j.              Aus dem Fachbereich Felsmechanik, Felsraumhohlbau:

Die Nebenbestimmungen 1, 12, 13, 24, 33 und 43 entfallen. Die folgenden Nebenbestimmungen werden geändert und lauten:

4.              Im Zuge der Ausführungsplanung sind die geotechnischen Annahmen, welche der Standsicherheitsberechnung der Felssturzmasse am orographisch Rechten Innufer unmittelbar oberhalb des Val Mot-Baches zugrunde liegen, zu überprüfen. Die Überprüfung ist dem Prüfgutachter für Geotechnik vorzulegen. Im Bereich der Felssturzmasse sind oberhalb der Staulinie zehn geodätische Messpunkte anzubringen. Im Zuge der ersten Stauzyklen sind die Messpunkte in einem engen Messraster zu beobachten. Das Messprogramm ist dem Prüfgutachter für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

8.              Für die Ausführungsplanung sind die Einwirkungen aus Hangverformungen im Lockergestein, Erddruck und Wasserdruck auf die Wehranlage, die Böschungen und die temporären Bauwerke (Bauphasen) darzustellen. Die Bemessung der Bauwerke am Wehrstandort ist auf der Grundlage der im Punkt 40 angeführten Normen durchzuführen und dem geotechnischen Prüfgutachter zeitgerecht zur Prüfung vorzulegen.

9.              Weitere geotechnische Erkundungen beim Wehrstandort sind im Zuge der Ausführung durchzuführen (baubegleitende Untersuchungen). Dies betrifft Aufschlussbohrungen im Bereich des Triebwassereinlaufes und des Anschlusses der Dichtung an das Festgestein. Die Abdichtungsmaßnahmen und die Gründung des Triebwassereinlaufes sind an die Aufschlussergebnisse anzupassen, die Ausführung und Anpassung an den Felsuntergrund ist dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

14.              Für die Erkundung der Gebirgs- und Bergwasserverhältnisse im Zuge des Vortriebes ist ein Erkundungsprogramm auszuarbeiten. Das Untersuchungs-programm ist auf die angetroffenen Bodenverhältnisse laufend abzustimmen. Das Untersuchungsprogramm ist dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

15.              Im Bereich des Gegenvortriebes nach dem Einlaufbauwerk (Überlagerung < 30 m) ist der Stollen mittels gering durchlässiger Stollenauskleidung gegen Wasseraustritte abzudichten.

20.              Im Zuge der Ausschreibungsplanung ist für alle Felsraumbauten ein Rahmenplan im Sinne der ÖGG Richtlinie zu erstellen. Dieser Rahmenplan hat die geologische und hydrogeologische Prognose, die geotechnischen Gebirgsbereiche, die Stützmaßnahmen, die vor Ort festzulegenden Maßnahmen und die erwarteten Verschiebungen und Beanspruchungen der Auskleidung zu beinhalten. Im Zuge der Bauausführung ist ein entsprechendes Sicherheitsmanagement laut ÖGG-Richtlinie mit laufender Überprüfung des Systemverhaltens einzurichten. Der Rahmenplan ist dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

21.              Die Nebenbestimmung 20 gilt sinngemäß für die TMB-Strecken mit der Tübbingauskleidung.

22.              In den Übergangsbereichen zwischen druckhaftem Triebwasserweg und drucklosen Anlagenteilen (Zugänge), aber auch beim Wechsel der Abdichtungssysteme innerhalb des Triebwasserweges, sind Detaillösungen auszuarbeiten. Die Detaillösungen sind dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

27.              Für alle vorgesehenen Injektionen sind Injektionskonzepte, abgestimmt auf die bereits durchgeführten Erkundungen beim Vortrieb, zu erstellen und dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

28.              Für alle im zyklischen Vortrieb aufzufahrenden Untertagebauarbeiten sind in Anlehnung an die ÖN B 2203-1 rechtzeitig vor der Ausführung Stützmittelpläne zu erstellen und in den Rahmenplan einzuarbeiten.

29.              Die Erschließungswege Zugangsstollen Triebwasserschacht/Triebwasser-stollen sowie zur Oberkammer Wasserschloss sind im Zuge der Ausführung entsprechend den geologisch-geotechnischen Verhältnissen dauerhaft zu sichern. Die Sicherungsmaßnahmen sind dem SV für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

32.              Die Deponien Maria Stein und Schönegg sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – Deponieverordnung 2008, Anlage 3 – zu errichten. Das Schüttmaterial ist verdichtet einzubauen.

37.              Für den Unterwasserkanal sind im Zuge der Ausführung zusätzliche Erkundungsmaßnahmen (Bodenansprache, Kornverteilungen) zu setzen. Der geplante Filterteppich ist auf den anstehenden Boden abzustimmen, die Filterkriterien nach Terzaghi sind einzuhalten.

38.              Im Zuge der Ausführungsplanung sind die Baugrubensicherung und die Wasserhaltung darzustellen. Der vorgesehene Filterteppich unter dem Ausleitungskanal ist auf den Grundwasserdurchfluss (höchster Grundwasserspiegel, größte Durchlässigkeit) zu bemessen. Die Ausführungsplanung und die Bemessung des Filterteppichs sind dem Prüfgutachter für Geotechnik zur Prüfung vorzulegen.

39.              Technische Regelwerke, Berechnungsgrundlagen: Für die angeführten Bauwerke und Bauteile sind Ausführungsunterlagen zu erstellen. Diese Planung muss neben dem Technischen Bericht und der statischen Berechnung auch den Geotechnischen Bericht (Bodenerkundung entsprechend ÖN B 4402) beinhalten. Zu den Berechnungsgrundlagen zählen:

*              Lastannahmen, Einwirkungen;

*              Lastfallkombinationen für die einzelnen Lastfallgruppen;

*              zugehörige Sicherheitsbeiwerte;

*              verwendete Rechenverfahren;

*              Auswahl der Baustoffe;

*              Wasserdrücke, Gebirgswasserdruck;

*              Verformungsverhalten des Gebirges;

*              Erddruckannahmen, Gebirgsdruck;

*              Boden- und Gebirgskennwerte.

Die Angaben zu den Einwirkungen sind den fachlich zuständigen SV (Wasserbau, Geotechnik) zur Prüfung vorzulegen.

44.              In den Ausführungsunterlagen (Detailplanung) sind alle Einwirkungen aus Bauzuständen (Bemessungshochwasser, Berg,- und Grundwasserspiegel, Steinschlag und Blocksturz, Injektionsdrücke, Erd- und Gebirgsdrücke) darzustellen und mit dem Prüfgutachter für Geotechnik abzustimmen.

45.              Nach Stilllegung der Anlage ist für alle dauerhaft verbleibenden geotechnisch relevanten Bauteile die ausreichende Standsicherheit und Dauerhaftigkeit durch einen Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisen.

Die übrigen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids bleiben unverändert.

?

k.              Aus dem Fachbereich Kraftwerks- und Wasserbau:

Die Nebenbestimmungen dieses Fachbereiches werden teilweise abgeändert, so dass sie insgesamt wie folgt lauten:

Allgemein:

1.              Die Anlage ist in Übereinstimmung mit der vorliegenden Beschreibung und mit dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichprojekt „Gemeinschaftskraftwerk Inn“ vom Oktober 2007 in der Fassung der Projektmodifikationen sowie entsprechend dem neuesten Stand der Technik sowie unter Beachtung aller einschlägigen Normen und Vorschriften auszuführen.

2.              Für alle wesentlichen bzw. im Rahmen des bewilligten Einreichprojektes nur vorläufig bemessenen Anlageteile sind vor Baubeginn bzw. fortschreitend mit der Bauausführung die notwendigen Standsicherheits- und statischen Berechnungen durchzuführen und der UVP-Behörde bei der Überprüfung der fertig gestellten Anlage auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt insbesondere für die Wehranlage, den gesamten Triebwasserweg sowie die diversen Messeinrichtungen.

3.              Zur Beweissicherung ist der Zustand vor Baubeginn des geplanten Standortes der Wehranlage, der Anschlagstellen des Fensterstollens Maria Stein und des Zugangstunnels zur Abzweigkammer des Wasserschlosses, des Wasserschlosskopfes sowie des Krafthausstandortes durch Lichtbilder von geeigneten Standpunkten festzuhalten. Sämtliche Lichtbilder sind mit der Angabe des Datums sowie Standortes der Aufnahme zu versehen und der UVP-Behörde bei der Überprüfung der fertig gestellten Anlage auf Verlangen vorzulegen.

4.              Die gesamte Anlage ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in ihrer Höhenlage einzumessen und nach der Staumaßverordnung zu verhaimen. Das Staumaß und die Festpunkte sind an das Landesnivellement anzuhängen und es ist ein Verhaimungsprotokoll auszufertigen (§ 23 WRG 1959).4. Die gesamte Anlage ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in ihrer Höhenlage einzumessen und nach der Staumaßverordnung zu verhaimen. Das Staumaß und die Festpunkte sind an das Landesnivellement anzuhängen und es ist ein Verhaimungsprotokoll auszufertigen (Paragraph 23, WRG 1959).

5.              Für das zulässige Stauziel und das betriebliche Absenkziel sind massive Staumaße an gut sichtbarer Stelle dauerhaft anzubringen. Die Höhenlage der Staumaße ist gegenüber mindestens einem nahe gelegenen unverrückbaren Festpunkt festzulegen (Hinweis: Die Bestimmungen der Staumaßverordnung BGBl. Nr. 64/1935 sind dabei einzuhalten).5. Für das zulässige Stauziel und das betriebliche Absenkziel sind massive Staumaße an gut sichtbarer Stelle dauerhaft anzubringen. Die Höhenlage der Staumaße ist gegenüber mindestens einem nahe gelegenen unverrückbaren Festpunkt festzulegen (Hinweis: Die Bestimmungen der Staumaßverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935, sind dabei einzuhalten).

6.              Eine Untersickerung der Wehranlage ist erforderlichenfalls mittels geeigneter Abdichtungsmaßnahmen zu minimieren (z.B. Injektionen unter der Gründungssohle, Foliendichtung im oberwasserseitigen Bachbett).

7.              Im Unterwasser der Wehranlage sind – soferne nicht ein mittels Sickerwassermessungen kontrollierbares Dichtungs- und Drainagesystem installiert wird - zur Kontrolle des Sohlauftriebes Piezometer in ausreichender Anzahl abzuteufen und bis auf Weiteres (längstens bis zur wasserrechtlichen Überprüfung) in monatlichem Abstand zu messen.

8.              Die Entleerungsleitung des Druckstollens ist für eine Abfuhrleistung von 2,5 m³/s hydraulisch zu dimensionieren und entsprechend statisch-konstruktiv zu bemessen.

9.              Im Bereich der Einmündung des Unterwasserkanals in den Inn ist im Zuge von dessen baulicher Herstellung eine ausreichende Ufer- bzw. Kolksicherung herzustellen.

10.              Die Bauvollendung ist der UVP-Behörde vor Aufnahme des regulären Betriebes unter Anschluss einer vorläufigen Betriebsordnung unaufgefordert anzuzeigen (§ 20 UVP-G 2000). In der Betriebsordnung sind detailliert die Bedienung der Wehranlage, die Bewirtschaftung des Stauraumes, die Pflichten des Wartungspersonals, Art und Umfang (Termine) der regelmäßigen Überprüfungen (Revisionen) der gesamten Anlage, insbesondere aber aller Absperrorgane, sowie die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten im Hochwasserfall, beim Auftreten eines Eisstaues und bei sonstigen Katastrophenereignissen zu regeln.10. Die Bauvollendung ist der UVP-Behörde vor Aufnahme des regulären Betriebes unter Anschluss einer vorläufigen Betriebsordnung unaufgefordert anzuzeigen (Paragraph 20, UVP-G 2000). In der Betriebsordnung sind detailliert die Bedienung der Wehranlage, die Bewirtschaftung des Stauraumes, die Pflichten des Wartungspersonals, Art und Umfang (Termine) der regelmäßigen Überprüfungen (Revisionen) der gesamten Anlage, insbesondere aber aller Absperrorgane, sowie die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten im Hochwasserfall, beim Auftreten eines Eisstaues und bei sonstigen Katastrophenereignissen zu regeln.

11.              Weiters ist nach Fertigstellung der Anlage der Behörde ein Kollaudierungsoperat (Pläne der tatsächlich ausgeführten Anlage) vorzulegen. Dem Operat sind neben der Bestätigung der Bauaufsicht über die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage die geforderten (Prüf-)Protokolle, Berichte und Bestätigungen anzuschließen.

Nachweise:

12.              Für das Wasserschloss ist ein hydraulischer Nachweis der möglichen Schwall- und Sunkvorgänge zu führen, wobei insbesondere die Lastfälle „plötzlicher Volllastausfall“ und „schnellstmögliche Vollbelastung“ sowie zusätzlich mögliche Extremlastfälle zu untersuchen sind. Der Nachweis ist der UVP-Behörde rechtszeitig vor Aufnahme des Probebetriebes vorzulegen.

13.              Erforderliche Schweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, welche die Schweißerprüfung gemäß ÖN M 7806/M 7808 abgelegt haben. Die entsprechenden Zeugnisse sind der Bauaufsicht nachweislich vorzulegen.

14.              Noch vor dem (Probe-)Betriebsbeginn der Anlage ist nachweislich die maximal zulässige Verlandungssohle im Stauraum der Wehranlage Ovella zu ermitteln, bei der noch die schadlose Abfuhr eines 1000-jährlichen Hochwassers (RHHQ) gewährleistet ist. Das Ermittlungsergebnis ist auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen.

15.              Der Freibord im vordersten Abschnitt des Stauraumes bis in den Nahbereich der Wehranlage (Höhenreserve zwischen Wasserspiegel und beidseitigen Dammkronen) hat ebenso wie jener an der Wehranlage selbst (Höhenreserve zwischen Wasserspiegel und Konstruktionsunterkante der Wehrbrücke) sowohl in allen Stauzuständen als auch bei allen Hochwasserereignissen (mit und ohne Stau) mindestens 1 m zu betragen. Dies gilt für die Abfuhr eines 1,5-fachen 1000-jährlichen Hochwassers durch zwei Wehrfelder genauso wie für die Abfuhr eines 1000-jährlichen Hochwassers durch ein zur Gänze geöffnetes Wehrfeld.

16.              Die Wehranlage Ovella ist so auszubilden, dass bei voller Öffnung beider Wehrfelder mindestens das 1,5-fache des 1000- jährlichen Hochwassers (HQ1000=770 m³/s) und bei gänzlicher Blockierung eines Wehrfeldes (Segment + Klappe) noch das 1000- jährliche Hochwasser geordnet abgeführt werden können. Weiters sind alle Maßnahmen zu treffen, die im Hochwasserfall einen möglichst natürlichen Feststofftransport gewährleisten bzw. erleichtern. Außerdem ist die Steuerung der beiden Segmente und der beiden Klappen so auszubilden, dass alle vier Wehrverschlüsse unabhängig voneinander geöffnet oder geschlossen werden können.

Baugeschehen:

17.              Für die dauernde Überwachung der Bauarbeiten sind befugte und qualifizierte Bauaufsichtsorgane (insbesondere für die Fachbereiche Wasserbau und Geotechnik) einzusetzen und der UVP-Behörde vor Beginn ihrer Tätigkeit namhaft zu machen. Diese Organe müssen das Baugeschehen so ausreichend dokumentieren, dass sie nach dessen Abschluss die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage bestätigen können.

18.              Vor Baubeginn eines Anlageteiles ist mit den betroffenen Grundeigentümern/Nutzungsberechtigten rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.

19.              Vorübergehende Inanspruchnahmen von land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Der ursprüngliche Kulturzustand dieser Flächen ist nach Fertigstellung eines Anlageteiles bestmöglich wieder herzustellen. Diesbezüglich wird auch auf die Nebenbestimmungen der Prüfgutachter für Landwirtschaft und Forstwirtschaft hingewiesen.

20.              Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die gesamte Baustelle ordnungsgemäß aufzuräumen und sind alle Zwischendeponien, provisorischen Einbauten und Baureste aus dem Flussbett und den Uferzonen des Inn zu entfernen.

21.              Die durch den Bau der Anlage entstehenden Behinderungen für Verkehrswege welcher Art auch immer sind terminlich mit den jeweils betroffenen Gemeinden abzustimmen. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Verkehrswege unverzüglich wieder so instand zu setzen, dass eine ungehinderte und gefahrlose Benützung möglich ist.

22.              Durch das Baugeschehen beschädigte oder zerstörte geodätische Fixpunkte, Kilometer- und Grenzsteine sind ehestmöglich zu ersetzen und neu einzumessen.

23.              Die durch den Bau der Anlage verursachten Behinderungen für Wohnhauszufahrten oder landwirtschaftliche Erfordernisse sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Verständigung der betroffenen Anrainer vorgenommen werden.

24.              Sollten durch den Bau bzw. Betrieb des Kraftwerkes zu Recht bestehende Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen oder sonstige Wasserbenutzungen beeinträchtigt werden, so ist unverzüglich für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen. Anderenfalls sind die Berechtigungen bzw. Eigentümer der Anlagen schadlos zu halten. Diesbezüglich wird auch auf die Nebenbestimmungen der Prüfgutachter für Siedlungswasserwirtschaft verwiesen.

25.              Entlang der Bauaufschließungsstraßen und im Bereich der übertägigen Bauflächen des Druckstollens allenfalls zutretende Hang- und Sickerwässer sind schadlos über vorhandene Entwässerungs- und Bachgerinne in den Inn abzuleiten/auf geeignete Weise aus dem Rohrgraben auszuleiten.

26.              Im Bereich des geplanten Bauvorhabens sind unterirdische Fernmeldeanlagen (Telefonkabel) vorhanden/muss mit dem Vorhandensein von FMA gerechnet werden. Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Maßnahmen sind rechtzeitig, zumindest aber 3 Monate vor Baubeginn im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Fernmeldebaudienststelle abzuklären. Die Verlegung und der Betrieb privater Fernmeldekabel ist nur mit Genehmigung der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg als Fernmeldebehörde erster Instanz zulässig.

27.              Während der Bauarbeiten an der Wehranlage Ovella ist – ausgenommen die Bauzeit für die Herstellung der Ableitung – für eine auf einen maximalen Durchfluss von mindestens 400 m³/s bemessene provisorische Ableitung des Inn unter Beachtung des Uferbestandes zu sorgen.

28.              In der Bauphase der Anlage ist bei der Durchführung aller Baumaßnahmen im Nahbereich des Flussbettes zu berücksichtigen, dass auch Hochwasserabflüsse auftreten können und die Hochwassergefahr für bestehende Objekte nicht vergrößert werden soll. Des Weiteren ist auch dafür zu sorgen, dass durch die Baumaßnahmen die Gefahr von Uferanrissen nicht vermehrt wird. Es ist auch dafür zu sorgen, dass Bauteile, Maschinen, Baumaterialien, Geräte und Aushubmaterial nicht abgeschwemmt werden.

29.              Mit Beginn der Bauarbeiten am Wehr Ovella (Bauphase I) ist am Inn in ausreichendem oberwasserseitigem Abstand von der Baustelle für allfällige Bootsfahrer in geeigneter Weise ein Warnhinweis auf die Gefahrenstelle anzubringen.29. Mit Beginn der Bauarbeiten am Wehr Ovella (Bauphase römisch eins) ist am Inn in ausreichendem oberwasserseitigem Abstand von der Baustelle für allfällige Bootsfahrer in geeigneter Weise ein Warnhinweis auf die Gefahrenstelle anzubringen.

29a.              Die Hydraulikaggregate für die Verschlüsse des Triebwassereinlaufes sind mit einer Stahlbetoneinhausung zu sichern.

„Probebetrieb“ – vorläufige Inbetriebnahme:

30.              Die beabsichtigte Aufnahme des Probebetriebes der Anlage ist der UVP-Behörde anzuzeigen.

31.              Vor der Abnahme der Druckstollen ist einer Druckprobe mit einem Prüfdruck in der Höhe des 1,1-fachen maximalen Betriebsdruckes über 48 Stunden Dauer zu unterziehen. Die Druckprobe ist in eine Hauptprüfung und in eine Vorprüfung zu unterteilen, wobei sich letztere über einen Zeitraum von 24 Stunden mit allmählicher Steigerung des Prüfdruckes bis zum maximalen Betriebsdruck zu erstrecken hat. Der Verlauf der gesamten Druckprobe muss von einer dazu nachweislich autorisierten Person oder Prüfstelle überwacht und in einem Prüfprotokoll festgehalten werden.

32.              Vor Abnahme ist der Druckschacht (Kraftabstieg) einer Druckprobe mit einem Prüfdruck in der Höhe des 1,3-fachen maximalen Betriebsdruckes über 24 Stunden Dauer zu unterziehen. Der Verlauf der gesamten Druckprobe muss von einer dazu nachweislich autorisierten Person oder Prüfstelle überwacht und in einem Prüfprotokoll festgehalten werden.

33.              Der Druckstoßzuschlag zur Ermittlung des maximalen Betriebsdruckes hat sich nach der kürzestmöglichen Schließzeit der Absperrorgane zu richten.

Betrieb:

34.              Alle Anlageteile, die einer auch nur fallweisen Bedienung bedürfen, müssen außer bei drohenden Elementarereignissen dauernd gefahrlos zugänglich sein, wozu allenfalls entsprechende Sicherungen (standfeste Geländer) anzuordnen sind. Die Verschlussorgane der Wehranlage sind samt ihren Antrieben konstruktiv derart auszubilden und/oder anzuordnen, dass sie

  1. a)Litera a
    nicht vereisen;
  2. b)Litera b
    in ihrer Funktion möglichst auch nicht durch Geschiebe beeinträchtigt werden können;
                  c)              weiters sind sie mittels geeigneter Vorkehrungen gegen eine Betätigung durch Unbefugte zu schützen.

35.              Sämtliche Anlageteile sind dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. Hiezu gehören eine laufende Beobachtung, Wartung und Instandhaltung aller Anlageteile (Instandhaltungsverpflichtung) sowie die Überwachung der Standsicherheit aller Massivbauten. Weiters sind alle Absperrorgane und Verschlüsse im Rahmen der Anlagenwartung einer jährlichen Funktionsprobe zu unterziehen. Umfang, Art der Durchführung und die Intervalle der dazu erforderlichen Tätigkeiten sind in der Betriebsordnung zu verankern.

36.              Die vertikale Komponente der Hub- bzw. Senkgeschwindigkeit der Wehrverschlüsse darf bei den Segmenten im betrieblichen Regelfall 5 cm/min und im Ausnahmefall 25 cm/min sowie bei den Klappen im betrieblichen Regelfall 25 cm/min und im Ausnahmefall 100 cm/min nicht überschreiten. Die Ausführung der Segmente ist sowohl in Form von Druckelementen als auch in Form von Zugelementen zulässig.

37.              Mit der dauernden Überwachung der gesamten Stauanlage (Stauraum und Wehranlage) ist ein hiezu befugter Ingenieurkonsulent oder eine im Sinne der Anforderungen der Staubeckenkommission qualifizierte Person insofern zu betrauen, als dieser/diese ab Inbetriebnahme mindestens alle 5 Jahre das Bauwerk einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen und einen Überwachungsbericht zu erstellen hat. Dieser Bericht ist der UVP-Behörde und der Talsperrenaufsicht des Landes Tirol jeweils unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus hat ab Inbetriebnahmen ein vom Kraftwerksbetreiber zu nominierender Speicherverantwortlicher mindestens einmal jährlich die gesamt Stauanlage zu kontrollieren und hiezu eine Besichtigung aller Teilbereiche und Anlageteile sowie eine Funktionsprüfung aller Betriebseinrichtungen vorzunehmen und zu protokollieren. Mindestens alle 2 Jahre ist zusätzlich eine geodätische Kontrolle der Lage und Höhe relevanter Punkte am Bauwerk und im Gelände vorzunehmen.

38.              Die Messung des im Fensterstollen Maria Stein und im Zugangstunnel zur Abzweigkammer des Wasserschlosses anfallenden Sickerwasser hat jeweils redundant zu erfolgen und ist im Rahmen der Fernübertragung mit geeigneten Warn-Grenzwerten zu versehen. Zur Gewährleistung der Redundanz sind an den Sickerwassermessstellen jeweils zusätzlich zur kontinuierlichen Messung Grenzwertsonden zu installieren und auf getrenntem Wege fern zu übertragen.

39.              Bei der Wehranlage anfallendes anorganisches Rechengut ist zu entfernen und schadlos zu verbringen. Es darf in kein Gewässer und insbesondere nicht ins Unterwasser des Wehres eingebracht werden.

40.              Am Inn ist in ausreichendem oberwasserseitigem Abstand von der Wehranlage für allfällige Bootsfahrer in geeigneter Weise ein Warnhinweis auf die Gefahrenstelle anzubringen und auf Dauer zu unterhalten.

Sedimentbewirtschaftung:

Das Sedimentmanagment hat gemäß des vorgelegten Konzeptes zu erfolgen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen der Fachgebiete Wasserbau und Kraftwerkstechnik bzw. Gewässerökologie und Fischerei nicht Abweichendes ergibt.

40a.              Für die Umsetzung des Sedimentmanagementkonzepts wird hinsichtlich der projektsgemäßen Stauraumspülungen Folgendes festgelegt:

a) Einzuhaltende Grenzwerte für Schwebstoffbelastungen bei allen

Maßnahmen des Sedimentmanagements in der Restwasserstrecke:

*              Maximalwert: 30 g/l;

Durchschnittliche Grenzwerte für:

*              kurze Belastungsspitzen (< 1 h): 20 g/l;

*              längere Belastungsspitzen (bis über 24 h): 10 g/l.

b) Zur Vermeidung von Überschreitungen o.g. Grenzwerte ist eine Abstimmung mit Spülereignissen der flussauf liegenden Schweizer Kraftwerke erforderlich und es dürfen in Situationen mit hohen Schwebstoffvorbelastungen keine Spülungen vorgenommen werden.

41.              Zwecks schadloser Hochwasserabfuhr und weitgehend ungestörter Feststoffdurchdrift ist an der Wehranlage Ovella spätestens ab einem Zufluss von rd. 200 m³/s (entsprechend einem jährlich einmal auftretenden Hochwasser) mittels vollständiger Öffnung der Wehrverschlüsse (Segmente) der Stau zu legen und der freie Durchfluss herzustellen. Rechtzeitig vor der Auslösung dieses Zustandes ist die Wehranlage über dessen gesamte Zeitdauer bis zum Beginn des Wiederaufstaues durch Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes vor Ort zu besetzen.

42.              An der Wehranlage Ovella ist grundsätzlich zwischen Stauraumspülungen wegen erhöhter Wasserführung (Staulegung im Hochwasserfall) und Stauraumspülungen wegen Entlandungsmaßnahmen (Staulegung im Falle unzureichenden Abfuhrvermögens) zu unterscheiden. Alle Stauraumspülungen haben sich an den entsprechenden einschlägigen und anerkannten Leitfäden (z.B. „Entleerung, Spülung und Räumung von Speichern und Becken“ des ÖWAV 1998) zu orientieren und sind jedenfalls in eine Vorbelastungs-, Hauptspül- und Nachspülphase zu unterteilen.

43.              Stauraumspülung wegen erhöhter Wasserführung:

Abstau und Vorspülphase: Im Falle eines erwarteten Zuflusses am Pegel Martina von mehr als 200 m³/s (ohne Abarbeitung des KW Pradella-Martina) ist ein Abstau mit einer maximalen Spiegelabsenkung von 1 m/Std. vorzunehmen. Der dadurch um ca. 40 m³/s erhöhte Wehrabfluss ist zum Vorspülen der Entnahmestrecke und zur Entfernung von Feinsedimenten im Nahbereich der Wehranlage zu nutzen.

Nachspülphase und Wiederaufstau: Durch eine ausreichende Reinwasserspülung ist sicherzustellen, dass die ausgetragenen Sedimente in der Entnahmestrecke weitertransportiert bzw. allfällige Feinsediment-ablagerungen minimiert werden. Der Wiederaufstau ist erst nach Rückgang des Abflusses am Betriebspegel bei der Wasserrückgabe der geplanten Anlage unter das einjährliche Hochwasser zulässig bzw. wenn keine weiteren Zuflüsse am Pegel Martina von mehr als 200 m³/s (ohne Abarbeitung des KW Pradella-Martina) innerhalb der nächsten 48 Stunden zu erwarten sind, und ist mit einem maximalen Spiegelanstieg von 1 m/Std. vorzunehmen. Das daraus bis zum Erreichen des Absenkzieles (d.s. rd. 7 Stunden) resultierende Überwasser ist zur Reinwasserspülung zu nutzen.

44.              Stauraumspülung wegen Entlandungsmaßnahmen: Sie hat zu erfolgen, wenn das Monitoring des Stauraumes erkennen lässt, dass das im Detailprojekt für den Hochwasserschutzdamm in Martina festgelegte Hochwasser-abfuhrvermögen im Stauraum nicht mehr gewährleistet ist, und unterscheidet sich in folgenden Punkten von der Stauraumspülung wegen erhöhter Wasserführung:

*              kein Beginn, bevor Zufluss am Pegel Martina nicht mehr als 130 m³/s (ohne Abarbeitung des KW Pradella-Martina) und *              nur wenn dieser Zufluss 100 m³/s innerhalb der nächsten 24 Stunden vss. nicht unterschreiten wird,

*              außerdem zulässig nur im Zeitraum 1.7. bis 31.8. jeden Jahres.

45.              Das Spülmanagement ist im laufenden Betrieb so zu optimieren, dass einerseits für den Stauraum Ovella ein jährlicher Sedimentausgleich gewährleistet ist und andererseits Akkumulationen von Sedimenten entlang der Ausleitungsstrecke weitestgehend vermieden werden. Die limnologischen und naturkundlichen Anforderungen an das Sedimentmanagementkonzept (insbesondere Monitoring) sind in den Nebenbestimmungen der jeweiligen PG festgeschrieben.

46.              Durchgeführte Stauraumspülungen oder Hochwasserdurchgänge mit Stauziellegung und freiem Durchfluss sind zu dokumentieren (Absenkzeit, Dauer freier Durchfluss, Aufstauzeit, Wasserabgabe bei Aufstau, Hochwasserabflussmengen, Ausuferungen, Schwebstoffsituation, Geschiebe-situation, Übereinstimmung mit der projektsgemäßen Abflusssituation, Räumung von Verklausungen, Bauwerksschäden etc.).

47.              Nach Hochwasserdurchgängen mit freiem Durchfluss ist unmittelbar vor dem Wiederaufstau eine Fotodokumentation und eine Beurteilung über den Zustand der Steindeckwerke im Stauraum und soweit möglich der Gewässersohle zu erstellen.

48.              Für den periodisch oder nach größeren Hochwasserereignissen erforderlichen Abtrag von Geschiebematerial (Grobkorn) aus dem Bereich der Stauwurzel der Wehranlage Ovella (Bereich Martina) kommen lt. Sediment-managementkonzept mehrere Lösungen in Betracht, von denen die Varianten 1 und 2 (Sedimentmobilisierung im Flussbett) den Regelfall darzustellen haben. Sollten sich diese Maßnahmen im laufenden Betrieb jedoch als unzureichend erweisen, so gilt grundsätzlich die Vorgabe, allfälliges Räummaterial – allenfalls beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum - an einer geeigneten Stelle möglichst knapp unterhalb der Wehranlage wieder in das Flussbett des Inn einzubringen und dort hinsichtlich seines Bewegungsverhaltens zu beobachten. Die Einbringung von Sedimenten in das Gewässer nach den Varianten 3-5 unterhalb der Staumauer hat an Stellen zu erfolgen, die bereits hart verbaut und naturkundefachlich nicht hochwertig sind. Die geeigneten Stellen sind bis zur Inbetriebnahme des Kraftwerks mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.

49.              Bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Geschiebe- oder Muren- bzw. Lawineneinstößen in die künftige Entnahmestrecke des Inn ist das Kraftwerk – sofern nicht ohnehin aus betrieblichen Gründen geeignete Maßnahmen gesetzt sein sollten – entsprechend den Anordnungen des Katastrophen-Einsatzleiters der betroffenen Gemeinde bzw. des Bezirkes Landeck zu steuern und ggf. unverzüglich still zusetzen, der Stau zu legen und der gesamte Wasserzufluss in die Entnahmestrecke zu leiten, um in dieser die größtmögliche Schleppkraft zu gewährleisten.

50.              In der Betriebsphase der Anlage ist zur dauernden Gewährleistung des Hochwasserabflusses und zur Beseitigung der Hochwassergefahr für bestehende Objekte auf geeignete Weise (Baggerungen, Verfrachtungen) und soweit es sich um Auswirkungen handelt, die aus dem Betrieb der Anlage resultieren, von der Projektwerberin dafür zu sorgen, dass das von den Seitenzubringern in die Entnahmestrecke eingetragene Geschiebematerial vom Inn weitertransportiert werden kann.

51.              Zur Beweissicherung hinsichtlich Auflandung bzw. Eintiefung im Flussbett sind sämtliche in der künftigen Entnahme- und Staustrecke des Inn vorhandenen und vermarkten Querprofile der Bundeswasserbauverwaltung ebenso wie alle im Zuge der Projektierung aufgenommenen zusätzlichen Profile von der Projektwerberin auf Dauer zu erhalten und bis auf weiteres (längstens bis zur wasserrechtlichen Überprüfung der Anlage) in mindestens jährlichem Abstand, jedenfalls aber nach jedem Hochwasser größer oder gleich einem 50-jährlichen Ereignis aufzunehmen bzw. aufzumessen. Zusätzlich sind in der künftigen Rückgabestrecke die Querprofile 387495(2035) und 386495(2029) im gleichen Umfang, wie zuvor beschrieben, aufzunehmen. Die erste Aufnahme hat noch den Flusslauf im Zustand vor dem (Probe-)Betriebsbeginn der Anlage zu erfassen und ist daher noch vor dem ersten Einstau der Wehranlage Ovella durchzuführen. Alle Querprofilaufnahmen sind jeweils unaufgefordert der UVP-Behörde vorzulegen.

E.              Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unberührt.

IV.              Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen

*              Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF, insb. §§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2; § 4, § 7, § 12 Abs. 2, § 17, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 40 Abs. 1, Anhang 1 Z 30;* Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF, insb. Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 2,; Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz eins,, Anhang 1 Ziffer 30,;

*              Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, insb. § 7, § 13 Abs. 8, §16 Abs. 1, § 37, § 39 Abs. 2, §§ 44a ff, § 52, § 53, § 73;* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, insb. Paragraph 7,, Paragraph 13, Absatz 8,, §16 Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraphen 44 a, ff, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 73,;

*              Bundesgesetz über den Umweltsenat 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, idgF, insb. § 5, § 12;* Bundesgesetz über den Umweltsenat 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, idgF, insb. Paragraph 5,, Paragraph 12,;

*              Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl. Nr. 26/2005, idgF, insb. § 1, § 3, § 7, § 8, § 20, § 27, § 29, § 43;* Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, idgF, insb. Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 20,, Paragraph 27,, Paragraph 29,, Paragraph 43,;

*              Tiroler Straßengesetz 1988, LGBl. Nr. 13/1989, idgF, insb. § 5;* Tiroler Straßengesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, idgF, insb. Paragraph 5,;

*              Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idgF,* Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, idgF,

insb. § 90;insb. Paragraph 90,;

*              Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, idgF, insb. § 3 Abs. 1, § 42;* Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, idgF, insb. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 42,;

*              Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 56/2011, idgF, insb.* Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, idgF, insb.

§ 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 lit. c;Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, Litera c,;

*              Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, idgF;* Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, idgF;

*              Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, BGBl. Nr. 578/1996, idgF;* Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,, idgF;

*              Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, idgF, insb. § 2, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 15, § 21, § 30, § 30a ff, § 50, § 55c, § 102, § 104a, § 105, § 109, § 111, § 117, § 138;* Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, idgF, insb. Paragraph 2,, Paragraph 5,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a, ff, Paragraph 50,, Paragraph 55 c,, Paragraph 102,, Paragraph 104 a,, Paragraph 105,, Paragraph 109,, Paragraph 111,, Paragraph 117,, Paragraph 138,;

*              Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV 1996), BGBl. Nr. 186/1996, idgF;* Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, idgF;

*              Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006), BGBl. II Nr. 479/2006, idgF;* Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, idgF;

*              Wassergüteerhebungsverordnung (WGRV 1991), BGBl. Nr. 338/ 1991, idgF;

*              Verordnung über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung (Staumaßverordnung), BGBl. Nr. 64/1935, idgF;* Verordnung über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung (Staumaßverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1935,, idgF;

*              Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, idgF;* Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, idgF;

*              Nationale Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung (NGPV 2009), BGBl. II Nr. 103/2010, idgF;* Nationale Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung (NGPV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,, idgF;

*              Deponieverordnung (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, idgF, insb. Anlage 3;* Deponieverordnung (DVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, idgF, insb. Anlage 3;

*              Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idgF, § 77 Abs. 2.* Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF, Paragraph 77, Absatz 2,

Im Übrigen wird auf die im Bescheid der Behörde erster Instanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen.

Begründung:

I.              Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufesrömisch eins. Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes

1.              Gang des Verfahrens in erster Instanz

Nach einem langjährigen Diskussionsprozess über die Nutzung der Wasserkraft am Oberen Inn hat die Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH (Projektwerberin) mit Anbringen vom 30.2.2006 die Durchführung eines Vorverfahrens (§ 4 UVP-G 2000) zur geplanten Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes „Gemeinschaftskraftwerk Inn“ (GKI) beantragt. Aufgrund der fachlichen Vorgaben der behördlich eingesetzten Prüfgutachter hat die Projektwerberin das Vorhaben überarbeitet und mit Anbringen vom 5.4.2007 die Genehmigung des GKI beantragt.Nach einem langjährigen Diskussionsprozess über die Nutzung der Wasserkraft am Oberen Inn hat die Gemeinschaftskraftwerk Inn GmbH (Projektwerberin) mit Anbringen vom 30.2.2006 die Durchführung eines Vorverfahrens (Paragraph 4, UVP-G 2000) zur geplanten Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes „Gemeinschaftskraftwerk Inn“ (GKI) beantragt. Aufgrund der fachlichen Vorgaben der behördlich eingesetzten Prüfgutachter hat die Projektwerberin das Vorhaben überarbeitet und mit Anbringen vom 5.4.2007 die Genehmigung des GKI beantragt.

Das GKI soll im Bereich zwischen den Gemeinden Tschlin (Schweiz) und Prutz (Österreich) errichtet werden. Zwischen Martina (Schweiz) und Kajetansbrücke (Österreich) soll dazu ein Wehr zur Wassererfassung errichtet werden. Durch einen unterirdisch in der orographisch rechten Talseite verlaufenden, etwa 23 Kilometer langen Druckstollen soll Wasser bis zum Krafthaus in Prutz geleitet werden, wo es durch zwei Turbinen abgearbeitet und anschließend über einen geschlossenen Unterwasserkanal in den Inn ausgeleitet wird.

Der Antrag wurde nach den Bestimmungen des Großverfahren mit Edikt kundgemacht (§§ 44a und 44b AVG). Vom 12.11.2007 bis 14.1.2008 wurden die Projektunterlagen sowie die UVE in den Gemeinden Fendels, Nauders, Pfunds, Prutz, Ried i.O., Serfaus und Tösens sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist wurden zahlreiche Einwendungen erhoben. Diese stammen von Nachbarn sowie von Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen. Darüber hinaus haben auch die Gemeinden Pfunds, Tösens, Ried i.O. und Prutz, der Landesumweltanwalt von Tirol, verschiedene Agrargemeinschaften und Umweltorganisationen Einwendungen eingebracht. Es haben sich auch Bürgerinitiativen konstituiert. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Projektwerberin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach ergänzt. Die Ergänzungen haben insbesondere die Wehranlage in Ovella, die Lagerflächen Maria Stein und Schönegg, die Baustelleneinrichtungsfläche Maria Stein, diverse Ausgleichsmaßnahmen und die Dynamisierung der Restwasserabgaben an der Wehranlage Ovella betroffen.Der Antrag wurde nach den Bestimmungen des Großverfahren mit Edikt kundgemacht (Paragraphen 44 a und 44 b AVG). Vom 12.11.2007 bis 14.1.2008 wurden die Projektunterlagen sowie die UVE in den Gemeinden Fendels, Nauders, Pfunds, Prutz, Ried i.O., Serfaus und Tösens sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist wurden zahlreiche Einwendungen erhoben. Diese stammen von Nachbarn sowie von Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen. Darüber hinaus haben auch die Gemeinden Pfunds, Tösens, Ried i.O. und Prutz, der Landesumweltanwalt von Tirol, verschiedene Agrargemeinschaften und Umweltorganisationen Einwendungen eingebracht. Es haben sich auch Bürgerinitiativen konstituiert. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Projektwerberin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach ergänzt. Die Ergänzungen haben insbesondere die Wehranlage in Ovella, die Lagerflächen Maria Stein und Schönegg, die Baustelleneinrichtungsfläche Maria Stein, diverse Ausgleichsmaßnahmen und die Dynamisierung der Restwasserabgaben an der Wehranlage Ovella betroffen.

Die Behörde erster Instanz beauftragte amtliche und nichtamtliche Sachverständige der einzelnen betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der notwendigen Teilgutachten. Sie hat sodann die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Edikt kundgemacht, welche vom 15.12.2009 bis 18.12.2009 stattfand.

Auch in der Schweiz wurde die Genehmigung des Vorhabens beantragt und die Antragsunterlagen in den betroffenen Gemeinden auf Schweizer Staatsgebiet zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. In Hinblick auf den grenzüberschreitenden Charakter des Vorhabens war überdies am 29.11.2003 in Bern das Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet unterzeichnet worden. Die Kundmachung dieses Abkommens erfolgte nach Ratifikation durch das österreichische Parlament erst während des erstinstanzlichen Verfahrens am 13.8.2008, BGBl. III Nr. 99/2008 (vgl. dazu näher die Ausführungen zu den grenzüberschreitenden Aspekten des Vorhabens). Die Behörde erster Instanz hat mit den Schweizer Behörden Konsultationen durchgeführt und sich auf eine abgestimmte Vorgangsweise verständigt. Am 11.10.2010 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Genehmigung des Vorhabens in der Schweiz erteilt (Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz [samt Dotierzentrale] vom 11.10.2010).Auch in der Schweiz wurde die Genehmigung des Vorhabens beantragt und die Antragsunterlagen in den betroffenen Gemeinden auf Schweizer Staatsgebiet zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. In Hinblick auf den grenzüberschreitenden Charakter des Vorhabens war überdies am 29.11.2003 in Bern das Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet unterzeichnet worden. Die Kundmachung dieses Abkommens erfolgte nach Ratifikation durch das österreichische Parlament erst während des erstinstanzlichen Verfahrens am 13.8.2008, Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 99 aus 2008, vergleiche dazu näher die Ausführungen zu den grenzüberschreitenden Aspekten des Vorhabens). Die Behörde erster Instanz hat mit den Schweizer Behörden Konsultationen durchgeführt und sich auf eine abgestimmte Vorgangsweise verständigt. Am 11.10.2010 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Genehmigung des Vorhabens in der Schweiz erteilt (Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz [samt Dotierzentrale] vom 11.10.2010).

Am 12.7.2010 erließ die Behörde erster Instanz den angefochtenen Genehmigungsbescheid und erteilte damit – soweit sich das Vorhaben auf österreichisches Staatsgebiet erstreckt – die Genehmigung gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 5, 10, 17 Abs. 1, 2, 4, 6 und 9 Anlage 1, Spalte 1 Z 30 UVP-G 2000, den einschlägigen Materiengesetzen und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, im gegenseitigen Einvernehmen mit den Schweizerischen Behörden, nach Maßgabe der Projektbeschreibung und der Beschreibungen/Befunde in den Detailgutachten der Prüfgutachter sowie unter Einhaltung der durch Bescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolgte wiederum mittels Edikt nach § 44f AVG.Am 12.7.2010 erließ die Behörde erster Instanz den angefochtenen Genehmigungsbescheid und erteilte damit – soweit sich das Vorhaben auf österreichisches Staatsgebiet erstreckt – die Genehmigung gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 3, 5, 10, 17, Absatz eins, 2, 4, 6 und 9 Anlage 1, Spalte 1 Ziffer 30, UVP-G 2000, den einschlägigen Materiengesetzen und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt römisch drei Nr. 99 aus 2008,, im gegenseitigen Einvernehmen mit den Schweizerischen Behörden, nach Maßgabe der Projektbeschreibung und der Beschreibungen/Befunde in den Detailgutachten der Prüfgutachter sowie unter Einhaltung der durch Bescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolgte wiederum mittels Edikt nach Paragraph 44 f, AVG.

2.              Gang des Verfahrens in zweiter Instanz

2.1.              BerufungswerberInnen

Gegen den Genehmigungsbescheid der Behörde erster Instanz wurde von folgenden natürlichen und juristischen Personen Berufung an den Umweltsenat erhoben:

1.              Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i.O., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brugger, Salurner Straße 16, 6020 Innsbruck;

2.              Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“, vertreten durch Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried;

  1. 3.Ziffer 3
    Hubert Patsch, Moos 237, 6531 Ried;
  2. 4.Ziffer 4
    Bruno Schuchter, Pfunds 562, 6542 Pfunds;
  3. 5.Ziffer 5
    Manfred Köhle, Pfunds 483, 6542 Pfunds;
  4. 6.Ziffer 6
    Franz Netzer, Pfunds 407, 6542 Pfunds;
  5. 7.Ziffer 7
    Jasmine Hangl, Stuben 456, 6542 Pfunds;
  6. 8.Ziffer 8
    Andreas Köllemann, Dorf 74/1, 6542 Pfunds;
  7. 9.Ziffer 9
    Sabine Petrasch, Pfunds 555, 6542 Pfunds;
  8. 10.Ziffer 10
    Manfred Schaffenrath, Dorf 545, 6542 Pfunds;
  9. 11.Ziffer 11
    Jürgen Markl, Dorf 54, 6542 Pfunds;
  10. 12.Ziffer 12
    Thomas Patsch, Dorf 633, 6542 Pfunds;
  11. 13.Ziffer 13
    Karl Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds;
  12. 14.Ziffer 14
    Andreas Netzer, Dorf 332, 6542 Pfunds;
  13. 15.Ziffer 15
    Wassergenossenschaft Pfunds, z.H. Obmann Karl Netzer, Dorf
332, 6542 Pfunds;
              16.              Christian Sturm, Museum Serfauser Lauser, Untertösens 1, 6541 Tösens Gemeinde Serfaus.

In den Berufungen wird beantragt, den Genehmigungsantrag abzuweisen, (in eventu) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, (in eventu) die Auflagen des angefochtenen Bescheides abzuändern, und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2.              Berufungsvorbringen

Die berufungswerbenden Gemeinden (drei Standortgemeinden entlang der Restwasserstrecke) haben in einem umfassenden Schriftsatz samt Beilagen ein ausführliches und detailliertes Berufungsvorbringen erstattet. Die berufungswerbenden Gemeinden werfen in ihrem Schriftsatz zunächst zahlreiche verfahrensrechtliche Fragen auf (etwa Bedeutung der Äußerungen von „Nichtsachverständigen“, Befangenheit von Organwaltern und Sachverständigen, Unvollständigkeit des Aktes) und wenden sich dann gegen die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens durch die Behörde erster Instanz. Im Berufungsschriftsatz sind dazu – insbesondere – umfangreiche Ausführungen zu den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und internationalen Rechtsgrundlagen enthalten und die mangelhafte Anwendung derselben im erstinstanzlichen Verfahren wird vorgebracht. Die berufungswerbenden Gemeinden rügen weiters die Unbestimmtheit von Nebenbestimmungen und machen zahlreiche weitere Punkte geltend (etwa negative Auswirkungen auf den Tourismus, Beeinträchtigung von Rad- und Wanderwegen, Belastungen der Wohnbevölkerung durch Deponien).

Auch die Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“ und die oben angeführten BerufungswerberInnen 3. bis 12. haben ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die Bürgerinitiative rügt Eingriffe in bestehende Wasserrechte und die Schädigung von Quellwässern. Weiters wird insbesondere vorgebracht, dass aufgrund der Landschaftsbildbeeinträchtigungen eine Umweltverträglichkeit nicht erreicht werden könne und dass die Gesamtbewertung des Vorhabens unrichtig vorgenommen worden sei. Parteianträge seien nicht erledigt worden, wesentliche Ermittlungen – insbesondere im Hinblick auf Alternativen zum Projekt – seien unterblieben, Feststellungen und Begründungen seien unvollständig, das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend determiniert, Organwalter und Sachverständige seien befangen, und aufgrund von Projektänderungen sei keine Identität des Vorhabens mehr gegeben.

Der Umweltsenat hat die Berufungen der Gemeinden und der Bürgerinitiative sowie der Mitglieder der Bürgerinitiative und die darin vorgebrachten Berufungsargumente (insbesondere zu den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und internationalen Fragestellungen), insoweit es sich um gleich gerichtete Vorbringen handelt, zu einzelnen Themenkomplexen zusammengefasst und beurteilt. Dies dient der Übersichtlichkeit und der Vermeidung unnötiger Wiederholungen. Die konkreten Vorbringen im Berufungsverfahren einschließlich der vorgelegten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen werden bei den einzelnen Themenkomplexen behandelt.

Karl und Andreas Netzer haben im Wesentlichen Auflage 7 aus dem Fachbereich Landwirtschaft kritisiert und darauf hingewiesen, dass die technische Umsetzung zur Wasserentnahme im angefochtenen Bescheid offengelassen werde und eine finanzielle Beteiligung der Projektwerberin im Falle des Baus etwa von Pumpanlagen erforderlich wäre. Weiters haben sich die beiden Berufungswerber gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Formulierung des Restwasservorbehalts für Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung gewendet, die mangelnde Vorschreibung von Beweissicherungsmaßnahmen für die Tiefbrunnen Pfunds und Prutz gerügt, sowie die Verminderung des Ertrags von Wiesenflächen, insbesondere aufgrund der Absenkung des Grundwasserspiegels, und drohende Geruchs- bzw. Lärmbelästigungen vorgebracht.

Die Wassergenossenschaft Pfunds, vertreten durch Karl Netzer, hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die technische Umsetzung zur Wasserentnahme im angefochtenen Bescheid offengelassen werde und eine finanzielle Beteiligung der Projektwerberin im Falle des Baus etwa von Pumpanlagen erforderlich wäre. Weiters hat sie vorgebracht, dass Bedenken hinsichtlich der Freispülung, Absenkung bzw. Bruchgefahr von Leitungsrohren bestünden.

Christian Sturm hat sich in der Berufung gegen die Zerstörung der „kleinen Au 1385/1“ bzw. der Weiderechte in der „kleinen Au 1385/1“ ausgesprochen und die Überprüfung seiner Einwendungen verlangt.

2.3.              Berufungsbeantwortung

Zu diesen Berufungen wurden durch die Projektwerberin, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Stellungnahmen abgegeben, in denen sie den Berufungsvorbringen entgegentritt, das Vorliegen von Genehmigungshindernissen bestreitet und beantragt, den Berufungen keine Folge zu geben.

Zum Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden, der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“ und der oben angeführten BerufungswerberInnen 3. bis 12. hat die Projektwerberin ausführliche Stellungnahmen erstattet.

Zur Berufung von Karl und Andreas Netzer und zur Berufung der Wassergenossenschaft Pfunds hat die Projektwerberin mitgeteilt, dass sich das Vorbringen im Wesentlichen mit den Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren decke. Was die Kritik an Auflage 7 aus dem Fachbereich Landwirtschaft betreffe, sei nicht nachvollziehbar, welches konkrete subjektive Recht der Berufungswerber berührt sein könnte. Der Kritik an der Formulierung des Restwasservorbehalts für Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung tritt die Projektwerberin mit dem näher dargestellten Argument entgegen, dass der Restwasservorbehalt aus rechtlicher Sicht überschießend sei und nur aus Gründen der Akzeptanzerhöhung für das Vorhaben zur Kenntnis genommen wurde. Im Übrigen würden die Berufungswerber nicht einmal behaupten, dass sie Inhaber konkreter Wasserrechte seien. Der Rüge, wonach der Tiefbrunnen Wiesenfleck in die Beweissicherung aufzunehmen sei, hält die Projektwerberin entgegen, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Beeinträchtigung des Brunnens Wiesenfleck dezidiert ausgeschlossen worden sei, die Berufungswerber nicht Inhaber des Wasserrechts für diesen Brunnen sei, sondern die Gemeinde Prunds, und das dieses Vorbringen somit keine subjektiven Rechte der Berufungswerber betreffen würde. Zur befürchteten Minderung des Ertrages merkt die Projektwerberin an, dass die Berufungswerber lediglich berechtigt sind, allfällige Belästigungen und Gefährdungen, die ihnen drohen, sowie die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend zu machen; sodann verweist die Projektwerberin auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und hält fest, dass das Thema Grundwasserabsenkung bereits ausführlich behandelt worden sei. Die Behauptung einer drohenden Geruchsbelästigung sei nicht fundiert, beziehe sich auf künftige Nutzungen und sei im erstinstanzlichen Verfahren abgehandelt worden. Zu der in der Berufung angeführten Problematik der Leitungsrohre teilt die die Projektwerberin mit, dass auf den Grundstücken der Berufungswerber keine baulichen Tätigkeiten vorgesehen seien.

Die Projektwerberin hat in ihrer Berufungsbeantwortung zur Berufung von Christian Sturm ausgeführt, dass dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden sei und dass der ASV für Landwirtschaft, DI Jenewein, im Teilgutachten Landwirtschaft zum Ergebnis gelangt sei, dass (nur) im Bereich Krafthaus Prutz eine Hutweidefläche betroffen sei und die negativen Auswirkungen auf die agrarstrukturelle Situation in der Region als gering einzustufen seien. Durch Weideverbesserungen im verbleibenden Weidebereich könne ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden. Sonstige negative Auswirkungen auf Weideflächen seien nicht festgestellt worden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, auf welches konkrete Recht sich das Vorbringen beziehe; in der Berufung werde nur die Grundstücksnummer angeführt, nicht hingegen die Katastralgemeinde. In der KG Tösens gebe es kein Grundstück Nr. 1385/1; das Grundstück Nr. 1385/1 in der KG Serfaus sei nicht mit Weiderechten oder vergleichbaren Dienstbarkeiten belastet. Das Grundstück stehe aber im Eigentum der Agrargemeinschaft Serfaus.

Die Projektwerberin hat beantragt, den Berufungen keine Folge zu geben.

2.4.              Weiterer Gang des Berufungsverfahrens

Der Umweltsenat hat aufgrund der Berufungen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In diesem hat der Umweltsenat zunächst im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, die Nebenbestimmungen würden nicht dem vom Verwaltungsgerichtshof verlangten Bestimmtheitsgebot entsprechen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätigen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz um ergänzende Stellungnahme ersucht. Mit Bescheid vom 30.3.2011 hat der Umweltsenat dazu auch DI Dr. Henzinger, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Felsmechanik, Felshohlraumbau, Bodenmechanik und Geotechnik bestellt und ebenfalls um Beurteilung ersucht.

Am 4.3.2011 hat die Projektwerberin eine Modifikation des Projekts vorgelegt. Diese betrifft den Bereich Krafthaus (u.a. soll ein Hallenkran installiert und die Eigenbedarfsversorgung des Kraftwerkes optimiert werden) und den Bereich des Wasserschlosses (Installation einer Rohrbruchklappe vor dem Kraftabstieg und technische Optimierung). Der Umweltsenat hat die Sachverständigen auch dazu um Stellungnahme ersucht.

Eine zentrale Frage sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war bzw. ist die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des Inn. Diese Beurteilung setzt daran an, dass derzeit durch ein Oberliegerkraftwerk in der Schweiz ein Schwall erzeugt wird und durch das gegenständliche Vorhaben abgemindert werden soll. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde dazu neben dem Amtssachverständigen Dr. Sossau auch ein nichtamtlicher Sachverständiger, Univ. Prof. Dr. Jungwirth, mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. In der Berufung der Gemeinden wurden diese Gutachten in Zweifel gezogen. Dem Umweltsenat standen nun weder Dr. Sossau noch Univ. Prof. Dr. Jungwirth für eine ergänzende bzw. vertiefende Beurteilung des Vorhabens zur Verfügung. Mit Bescheid vom 6.5.2011 hat der Umweltsenat daher Univ. Prof. Dr. Schmutz zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Gewässerökologie und Fischerei bestellt und um Beurteilung des Vorhabens ersucht.

Am 29. und 30.6.2011 wurde durch die Mitglieder der Kammer 2A des Umweltsenates gemeinsam mit Univ. Prof. Dr. Schmutz ein Ortsaugenschein am Oberen Inn durchgeführt.

Am 1.2.2012 hat am Sitz des Umweltsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der die Gutachten Naturschutz, Geologie und Felsmechanik sowie Gewässerökologie und Fischerei erörtert wurden. Univ. Prof. Dr. Schmutz hat in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung seine gutachterlichen Stellungnahmen referiert. Er ist dabei zu einer anderen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des Inn als die Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren gelangt. Bei diesem Ergebnis, dem der Umweltsenat vorläufig gefolgt ist und seiner Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, war es nicht mehr möglich, wie die Behörde erster Instanz, davon auszugehen, dass am Oberen Inn eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 erreicht werden wird. Es war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 104a WRG 1959 zu prüfen. Die Projektwerberin hat dazu am 29.2.2012 eine Stellungnahme samt Antrags-modifikation vorgelegt.Am 1.2.2012 hat am Sitz des Umweltsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der die Gutachten Naturschutz, Geologie und Felsmechanik sowie Gewässerökologie und Fischerei erörtert wurden. Univ. Prof. Dr. Schmutz hat in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung seine gutachterlichen Stellungnahmen referiert. Er ist dabei zu einer anderen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des Inn als die Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren gelangt. Bei diesem Ergebnis, dem der Umweltsenat vorläufig gefolgt ist und seiner Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, war es nicht mehr möglich, wie die Behörde erster Instanz, davon auszugehen, dass am Oberen Inn eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 erreicht werden wird. Es war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 104 a, WRG 1959 zu prüfen. Die Projektwerberin hat dazu am 29.2.2012 eine Stellungnahme samt Antrags-modifikation vorgelegt.

Nach der mündlichen Verhandlung und nach Vorlage von Stellungnahmen der Projektwerberin, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 104a WRG 1959 dargelegt wurde, sind am 30.3.2012 auf Schweizer Staatsgebiet im Bereich des geplanten Wehrbauwerks Felsmassen abgebrochen und auf die Kantonsstraße gestützt. Dabei wurde der Lenker eines Reisebusses getötet. Die Sachverständigen Dr. Heißel und Dr. Henzinger haben am 17.4.2012 in Wahrnehmung ihrer Sorgfalts- und Warnpflicht den Umweltsenat von diesem Ereignis in Kenntnis gesetzt. Der Umweltsenat hatte daher das Ermittlungsverfahren auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer dauerhaften Sicherheit des Sperrenbauwerkes und des Stauraumes zu ergänzen. Die Projektwerberin hat dazu eine Projektergänzung vorgelegt, zum Teil ist es erforderlich, dass der Umweltsenat Auflagen abändert (vgl. dazu näher beim entsprechenden Themenkomplex dieses Bescheides).Nach der mündlichen Verhandlung und nach Vorlage von Stellungnahmen der Projektwerberin, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 104 a, WRG 1959 dargelegt wurde, sind am 30.3.2012 auf Schweizer Staatsgebiet im Bereich des geplanten Wehrbauwerks Felsmassen abgebrochen und auf die Kantonsstraße gestützt. Dabei wurde der Lenker eines Reisebusses getötet. Die Sachverständigen Dr. Heißel und Dr. Henzinger haben am 17.4.2012 in Wahrnehmung ihrer Sorgfalts- und Warnpflicht den Umweltsenat von diesem Ereignis in Kenntnis gesetzt. Der Umweltsenat hatte daher das Ermittlungsverfahren auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer dauerhaften Sicherheit des Sperrenbauwerkes und des Stauraumes zu ergänzen. Die Projektwerberin hat dazu eine Projektergänzung vorgelegt, zum Teil ist es erforderlich, dass der Umweltsenat Auflagen abändert vergleiche dazu näher beim entsprechenden Themenkomplex dieses Bescheides).

Sämtliche Projektmodifikationen und Gutachten wurden den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Aufgrund der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet enthaltenen Koordinationsverpflichtungen und insbesondere auch im Hinblick auf das Blocksturzereignis in der Schweiz war es erforderlich, dass der Umweltsenat mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten ist (vgl. dazu die Ausführungen im Teil zu den grenzüberschreitenden Aspekten des Vorhabens und zum Themenkomplex des Blocksturzereignisses).Aufgrund der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Nutzbarmachung des Inns und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet enthaltenen Koordinationsverpflichtungen und insbesondere auch im Hinblick auf das Blocksturzereignis in der Schweiz war es erforderlich, dass der Umweltsenat mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten ist vergleiche dazu die Ausführungen im Teil zu den grenzüberschreitenden Aspekten des Vorhabens und zum Themenkomplex des Blocksturzereignisses).

II.              Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.              Zum Berufungsrecht und zu den verfahrensrechtlichen Rügen

Im vorliegenden Fall haben die Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried i. O., die Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“, die Wassergenossenschaft Pfunds und mehrere natürliche Personen (teilweise Exponenten bzw. Mitglieder der Bürgerinitiative) Berufung erhoben. Es war zunächst zu prüfen, ob die BerufungswerberInnen zur Einbringung der Berufung berechtigt waren und ob bzw. in welchem Umfang rechtzeitig zulässige Berufungsvorbringen erstattet worden sind.

1.1.              Rechtzeitigkeit der Berufungen

Sämtliche gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Berufungen wurden innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist, beginnend ab der mittels Edikt bewirkten Zustellung, und somit rechtzeitig, eingebracht.

1.2.              Begründeter Berufungsantrag

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG müssen Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Berufungen der Wassergenossenschaft Pfunds, von Christian Sturm sowie von Karl und Andreas Netzer enthielten keinen Berufungsantrag, was nach einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nachgeholt wurde.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG müssen Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Berufungen der Wassergenossenschaft Pfunds, von Christian Sturm sowie von Karl und Andreas Netzer enthielten keinen Berufungsantrag, was nach einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachgeholt wurde.

1.3.              Parteistellung und Umfang des Berufungsrechtes

Die Legitimation zur Einbringung einer Berufung ist im Einzelnen anhand der Bestimmung des § 19 UVP-G 2000 zu beurteilen.Die Legitimation zur Einbringung einer Berufung ist im Einzelnen anhand der Bestimmung des Paragraph 19, UVP-G 2000 zu beurteilen.

§ 19 Abs. 1 bis 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, Absatz eins bis 4 UVP-G 2000 lautet:

„§ 19 (1) Parteistellung haben

1.              Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.              die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

  1. 3.Ziffer 3
    der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
  2. 4.Ziffer 4
    das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der
wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959;
  1. 5.Ziffer 5
    Gemeinden gemäß Abs. 3;Gemeinden gemäß Absatz 3,;
  2. 6.Ziffer 6
    Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachtenBürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten
Verfahren (Abs. 2) undVerfahren (Absatz 2,) und
              7.              Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“

Hinsichtlich der aus mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfließenden Parteistellung (§ 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000) sind die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig.Hinsichtlich der aus mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfließenden Parteistellung (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000) sind die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften einschlägig.

§ 102 Abs. 1 WRG 1959 lautet:Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 lautet:

„§ 102 (1) Parteien sind:

  1. a)Litera a
    der Antragsteller;
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
ferner
              c)              im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen; c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
              d)              Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches; d) Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
              e)              diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
              f)              im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen; f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
              g)              diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasser-wirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden; g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasser-wirtschaftliche Rahmenverfügung (Paragraph 54,) oder einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
              h)              das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben.“ h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben.“

§ 43 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 lautet:Paragraph 43, Absatz 4, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 lautet:

„(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen der Bescheid nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde geltend gemacht.“„(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen der Bescheid nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde geltend gemacht.“

Angewendet auf die verschiedenen BerufungswerberInnen ergibt sich Folgendes:

1.4.              Zu den berufungswerbenden Gemeinden

Bei den drei berufungswerbenden Gemeinden handelt es sich um Standortgemeinden. Als solche können sie nach § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen. Ihnen kommt aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes eine so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ zu. Die Parteistellung von Gemeinden kann auch in der Geltendmachung der gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UVP-G 2000 geschützten Rechte beruhen (z.B. als Schulerhalter, Liegenschafts-eigentümer, Wasserberechtigten und dergleichen).Bei den drei berufungswerbenden Gemeinden handelt es sich um Standortgemeinden. Als solche können sie nach Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen. Ihnen kommt aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes eine so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ zu. Die Parteistellung von Gemeinden kann auch in der Geltendmachung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, UVP-G 2000 geschützten Rechte beruhen (z.B. als Schulerhalter, Liegenschafts-eigentümer, Wasserberechtigten und dergleichen).

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Parteistellung einer Gemeinde aus verschiedenen Titeln resultieren kann –

dementsprechend ist auch die Berufungslegitimation differenziert zu bewerten.

Die spezielle Regelung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 vermittelt den Gemeinden das Recht, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen geltend zu machen. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, die Verletzung fremder subjektiver Rechte (dazu gehören auch Eigentum oder Wasserechte von Gemeindebürgern, aber auch von, von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträgern, wie Gemeindeverbänden, auch wenn die konkrete Gemeinde Mitglied derselben sein sollte) oder von öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung den Gemeinden überhaupt nicht oder der konkreten Gemeinde nicht obliegt, geltend zu machen. Aus der Formulierung „der von ihnen wahrzunehmenden“ öffentlichen Interessen in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 folgt weiters, dass eine Gemeinde nicht schlechthin alle öffentlichen Interessen geltend machen kann, sondern dass es sich dabei um „UVP-relevante Gemeindeinteressen“ handelt, die die jeweilige Gemeinde betreffen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 19, RZ 132f).Die spezielle Regelung des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 vermittelt den Gemeinden das Recht, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie der von den Gemeinden wahrzunehmenden öffentlichen Interessen geltend zu machen. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass eine Gemeinde nicht befugt ist, die Verletzung fremder subjektiver Rechte (dazu gehören auch Eigentum oder Wasserechte von Gemeindebürgern, aber auch von, von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträgern, wie Gemeindeverbänden, auch wenn die konkrete Gemeinde Mitglied derselben sein sollte) oder von öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung den Gemeinden überhaupt nicht oder der konkreten Gemeinde nicht obliegt, geltend zu machen. Aus der Formulierung „der von ihnen wahrzunehmenden“ öffentlichen Interessen in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 folgt weiters, dass eine Gemeinde nicht schlechthin alle öffentlichen Interessen geltend machen kann, sondern dass es sich dabei um „UVP-relevante Gemeindeinteressen“ handelt, die die jeweilige Gemeinde betreffen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 19,, RZ 132f).

Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die berufungswerbenden Gemeinden zur Einbringung der Berufung berechtigt waren, ihr Vorbringen jedoch teilweise (etwa, wenn die Verletzung fremder subjektiver Rechte angesprochen oder Interessen geltend gemacht werden, deren Wahrnehmung ihnen sachlich oder örtlich nicht obliegt) über die ihnen vermittelten Rechte hinausgeht (vgl. dazu die Ausführungen bei den einzelnen Themenkomplexen).Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die berufungswerbenden Gemeinden zur Einbringung der Berufung berechtigt waren, ihr Vorbringen jedoch teilweise (etwa, wenn die Verletzung fremder subjektiver Rechte angesprochen oder Interessen geltend gemacht werden, deren Wahrnehmung ihnen sachlich oder örtlich nicht obliegt) über die ihnen vermittelten Rechte hinausgeht vergleiche dazu die Ausführungen bei den einzelnen Themenkomplexen).

1.5.              Zur Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“

Als Berufungswerberin ist die Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“ aufgetreten. Die Bürgerinitiative hat die in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 garantierte Rechtsstellung und damit eine zulässige Berufung eingebracht, soweit die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend gemacht wurde.Als Berufungswerberin ist die Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“ aufgetreten. Die Bürgerinitiative hat die in Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 garantierte Rechtsstellung und damit eine zulässige Berufung eingebracht, soweit die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend gemacht wurde.

1.6.              Zur Wassergenossenschaft Pfunds

Die Wassergenossenschaft Pfunds hatte mit Schreiben vom 5.1.2008 im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben, wonach sie befürchtete, dass dieses – wegen der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt – großen Einfluss auf die Landwirtschaft nehmen würde, wodurch sich die Situation für die betroffenen Bauern weiter verschlechtern würde, zumal schon jetzt mit der bestehenden Beregnungsanlage in Spitzenzeiten kaum mehr das Auslangen gefunden werde. In ihrer Berufung wendet sich die Wassergenossenschaft gegen den Spruchpunkt IV.H.3. des angefochtenen Bescheides, welcher gestützt auf § 13 Abs. 4 WRG 1959 Regelungen zur Sicherstellung des künftigen Wasserbedarfs für landwirtschaftliche Zwecke trifft. Weiters bringt sie vor, dass mehrere Fragen (betreffend mögliche Beschädigungen von Bewässerungsleitungsrohren) von den Sachverständigen nicht beantwortet worden seien. Ihr Berufungsantrag (nach Verbesserungsauftrag) richtete sich schließlich auf die Abänderung der Nebenbestimmungen im Sinne des Berufungsvorbringens.Die Wassergenossenschaft Pfunds hatte mit Schreiben vom 5.1.2008 im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben, wonach sie befürchtete, dass dieses – wegen der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt – großen Einfluss auf die Landwirtschaft nehmen würde, wodurch sich die Situation für die betroffenen Bauern weiter verschlechtern würde, zumal schon jetzt mit der bestehenden Beregnungsanlage in Spitzenzeiten kaum mehr das Auslangen gefunden werde. In ihrer Berufung wendet sich die Wassergenossenschaft gegen den Spruchpunkt römisch vier.H.3. des angefochtenen Bescheides, welcher gestützt auf Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 Regelungen zur Sicherstellung des künftigen Wasserbedarfs für landwirtschaftliche Zwecke trifft. Weiters bringt sie vor, dass mehrere Fragen (betreffend mögliche Beschädigungen von Bewässerungsleitungsrohren) von den Sachverständigen nicht beantwortet worden seien. Ihr Berufungsantrag (nach Verbesserungsauftrag) richtete sich schließlich auf die Abänderung der Nebenbestimmungen im Sinne des Berufungsvorbringens.

Dieses Vorbringen ist – im Lichte der erhobenen Einwendungen – wie folgt zu beurteilen:

Mit der Stellungnahme vom 5.1.2008 hat die Wassergenossenschaft Pfunds die allgemeine Sorge ihrer Mitglieder in Bezug auf die befürchteten Auswirkungen einer verminderten Wasserführung im Inn geäußert, jedoch nicht die Verletzung eines der Genossenschaft zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes (in Betracht käme das Wasserrecht der Wassergenossenschaft) geltend gemacht. Sie hat damit keine tauglichen Einwendungen im Rechtssinne erhoben und damit ihre Parteistellung nicht gewahrt. Gemäß § 44b Abs. 1 AVG geht nämlich, wenn der Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, die Parteistellung verloren, wenn nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden. Da die Wasserentnahme, wie dem Vorbringen zu entnehmen ist, nicht aus dem Inn, sondern großteils aus dem Radurschelbach erfolgt, wäre auch nicht nachzuvollziehen, wie die Wasserführung des Inn Auswirkungen auf eine Wasserbenutzung eines seiner Zubringer haben sollte. Schon aus diesem Grunde ist die Berufung der Wassergenossenschaft Pfunds zurückzuweisen.Mit der Stellungnahme vom 5.1.2008 hat die Wassergenossenschaft Pfunds die allgemeine Sorge ihrer Mitglieder in Bezug auf die befürchteten Auswirkungen einer verminderten Wasserführung im Inn geäußert, jedoch nicht die Verletzung eines der Genossenschaft zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes (in Betracht käme das Wasserrecht der Wassergenossenschaft) geltend gemacht. Sie hat damit keine tauglichen Einwendungen im Rechtssinne erhoben und damit ihre Parteistellung nicht gewahrt. Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG geht nämlich, wenn der Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, die Parteistellung verloren, wenn nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden. Da die Wasserentnahme, wie dem Vorbringen zu entnehmen ist, nicht aus dem Inn, sondern großteils aus dem Radurschelbach erfolgt, wäre auch nicht nachzuvollziehen, wie die Wasserführung des Inn Auswirkungen auf eine Wasserbenutzung eines seiner Zubringer haben sollte. Schon aus diesem Grunde ist die Berufung der Wassergenossenschaft Pfunds zurückzuweisen.

Dessen ungeachtet ist dem Berufungsvorbringen der Wassergenossenschaft Pfunds überdies zu entgegnen, dass mit der Kritik am Spruchpunkt IV.H.3. des angefochtenen Bescheides keine Verletzung eines bestehenden Rechts im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht wird. Ein Wasserberechtigter kann nämlich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mit Erfolg die Verletzung eines bestehenden Rechtes einwenden, nicht jedoch, dass ihn das verfahrensgegenständliche Vorhaben daran hindern würde, künftig Wasserrechte (im benötigten Umfang) zu erwerben. Das Privileg des § 13 Abs. 3 WRG 1959 kommt hingegen ausschließlich den Gemeinden zu (vgl. § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959).Dessen ungeachtet ist dem Berufungsvorbringen der Wassergenossenschaft Pfunds überdies zu entgegnen, dass mit der Kritik am Spruchpunkt römisch vier.H.3. des angefochtenen Bescheides keine Verletzung eines bestehenden Rechts im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 geltend gemacht wird. Ein Wasserberechtigter kann nämlich im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mit Erfolg die Verletzung eines bestehenden Rechtes einwenden, nicht jedoch, dass ihn das verfahrensgegenständliche Vorhaben daran hindern würde, künftig Wasserrechte (im benötigten Umfang) zu erwerben. Das Privileg des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 kommt hingegen ausschließlich den Gemeinden zu vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959).

Zu den nach Meinung der Wassergenossenschaft Pfunds unbeantwortet gebliebenen Fragen (welche im Übrigen nicht auf ihr eigenes Vorbringen während der Einwendungsfrist, sondern auf jenes ihres Obmannes Karl Netzer abzielen, der auch im eigenen Namen Berufung erhoben hat), wird auch auf die Ausführungen zum Berufungswerber Karl Netzer verwiesen. Zum Vorbringen in Bezug auf das befürchtete Freispülen einer Beregnungsleitung im Inn ist ergänzend zu bemerken, dass dieses weder begründet noch nachvollziehbar erscheint. Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die Flussquerung mit der Beregnungsleitung dem Stand der Technik entsprechend hergestellt worden ist, d.h. in einer entsprechenden Tiefe und mit Sicherungsmaßnahmen, die ein Ausspülen bei den denkbaren Szenarien unterschiedlicher Wasserführung, mit welchen auch schon derzeit zu rechnen ist, verhindern. Zum anderen kann weder in nun gedämpften Sunk-/Schwallsituationen noch in der ausleitungsbedingt geringeren Wasserführung ein gefahrenerhöhendes Moment erblickt werden. Selbstverständlich berechtigt die Genehmigung des Vorhabens die Projektwerberin nicht zur Beschädigung von fremdem Eigentum. Allfällige dennoch verursachte Schäden an Leitungen durch Bau- oder Instandhaltungsarbeiten sind nach den zivilrechtlichen Regeln geltend zu machen.

Die Berufung der Wassergenossenschaft Pfunds war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

1.7.              Zum Berufungsrecht der übrigen Berufungswerber

Im vorliegenden Berufungsverfahren haben auch 13 natürliche Personen Berufung erhoben. Davon haben die unter 3 bis 12 im Spruch angeführten Personen in der Weise Berufung erhoben, als sie zusammen mit der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme …“ einen gemeinsamen Schriftsatz eingebracht haben. In diesem Schriftsatz haben sie nicht vorgebracht, dass sie sich durch die Verwirklichung des Vorhabens in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. wenigstens belästigt fühlten, sondern ausgeführt, dass das Projekt in dingliche Rechte der Nachbarn und in bestehende Wasserrechte eingreife. Weiters wurde behauptet, dass die EinschreiterInnen auch über Quellen verfügen würden und dass die projektierte Wasserbenutzung in bestehende Rechte – auch der EinschreiterInnen – eingreife. Die Beeinträchtigung der Quellen und des Grundwassers gefährde auch sonstige dingliche Rechte der Nachbarn. Die Projektwerberin hat in ihrer Berufungsbeantwortung zu diesem Vorbringen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Information an den im Berufungsschriftsatz angegebenen Adressen keine wasserrechtlich bewilligten Grundwasserentnahmen gäbe. Es sei Sache der EinschreiterInnen im Rahmen der Mitwirkungspflicht darzutun, welche konkreten Wasserrechte gemeint seien. In der mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 wurden diese Personen, die zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten waren, vom Umweltsenat ersucht, bekanntzugeben, welche Wasserrechte bzw. Quellen gemeint sind. Eine entsprechende Mitteilung durch die EinschreiterInnen an den Umweltsenat und somit die gebotene Mitwirkung ist allerdings unterblieben.

Den unter 3 bis 12 angeführten Personen ist es somit nicht gelungen, eine Parteistellung nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als Nachbar bzw. nach § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 nach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften (insbesondere nach § 102 WRG 1959) darzutun. Von den unter 3 bis 12 angeführten Personen wurde vielmehr - wie von der Bürgerinitiative – die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, geltend gemacht. Ihr Vorbringen zielt daher im Wesentlichen auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen ab. Zu diesem Vorbringen sind sie aber – anders als die Bürgerinitiative – nicht berechtigt. Sie haben somit kein zulässiges Berufungsvorbringen erstattet, weshalb ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen waren. Da sich aus dem Berufungsvorbringen der unter 3 bis 12 angeführten Personen somit nicht ergibt, dass im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren geschützte subjektive Rechte geltend gemacht werden, bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit die genannten Personen mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren hatten und deren Berufung schon von vorherein unstatthaft war.Den unter 3 bis 12 angeführten Personen ist es somit nicht gelungen, eine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als Nachbar bzw. nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 nach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften (insbesondere nach Paragraph 102, WRG 1959) darzutun. Von den unter 3 bis 12 angeführten Personen wurde vielmehr - wie von der Bürgerinitiative – die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, geltend gemacht. Ihr Vorbringen zielt daher im Wesentlichen auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen ab. Zu diesem Vorbringen sind sie aber – anders als die Bürgerinitiative – nicht berechtigt. Sie haben somit kein zulässiges Berufungsvorbringen erstattet, weshalb ihre Berufungen als unzulässig zurückzuweisen waren. Da sich aus dem Berufungsvorbringen der unter 3 bis 12 angeführten Personen somit nicht ergibt, dass im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren geschützte subjektive Rechte geltend gemacht werden, bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob und inwieweit die genannten Personen mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren hatten und deren Berufung schon von vorherein unstatthaft war.

Zu den Berufungen von Christian Sturm sowie von Andreas und Karl Netzer (Berufungen 13, 14, 16) wird auf den gesonderten Teil II.5 (Zu den zulässigen Berufungen der natürlichen Personen) verwiesen.Zu den Berufungen von Christian Sturm sowie von Andreas und Karl Netzer (Berufungen 13, 14, 16) wird auf den gesonderten Teil römisch zwei.5 (Zu den zulässigen Berufungen der natürlichen Personen) verwiesen.

1.8.              Geltend gemachte Verfahrensmängel

1.8.1.               Zur Befangenheit von Organen

Die berufungswerbenden Gemeinden sowie die Berufungswerber BI „dem Inn eine Stimme…“ u.a. machten die Befangenheit des „Verfahrensleiters“ und einiger Sachverständiger mit folgenden Argumenten geltend:

*              Unbegründete und die Projektwerberin begünstigende Bestellung des nichtamtlichen SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth, weil die Projektwerberin mit dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Sossau nicht einverstanden gewesen wäre („Pattstellung“ zwischen der Position des Amtssachverständigen und der der Projektwerberin) und kein Grund im Sinne von § 52 Abs. 2 und 3 AVG vorgelegen sei;* Unbegründete und die Projektwerberin begünstigende Bestellung des nichtamtlichen SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth, weil die Projektwerberin mit dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Sossau nicht einverstanden gewesen wäre („Pattstellung“ zwischen der Position des Amtssachverständigen und der der Projektwerberin) und kein Grund im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG vorgelegen sei;

*              Beteiligung von Vertretern der Projektwerberin an der Gutachtensformulierung bzw. „Gutachtensüberarbeitung“;

*              Bevorzugung der Projektwerberin, wie Kontaktaufnahme/Besprechungen mit den Sachverständigen, Vorweginformation über Gutachten (-sentwürfe) bzw. Benachteiligung der BerufungswerberInnen (Verweigerung der Einsichtnahme in schon vorliegende Teilgutachten, Unterbleiben der Zustellung einer Sachverständigenstellungnahme);

*              Einflussnahme des Verfahrensleiters Dr. Dolp auf Gutachtensinhalte bzw. –formulierung (Sachverständige hätten Entwürfe ihrer beabsichtigten Gutachten vorlegen müssen, sich gegenüber dem „fachlich nicht ausgebildeten Verhandlungsleiter“, den Schweizer Behörden und der Projektwerberin rechtfertigen und Ansinnen betreffend Abänderungen abwehren müssen bzw. seien mit Vorwürfen betreffend die Kosten von Forderungen konfrontiert worden);

*              Begünstigung der Projektwerberin bei der Prüfung des Vorhabens (mangelnde Detailprüfung bzw. Verschiebung derselben in die Bauphase), Formulierung von Auflagen und Bedingungen (insbesondere Mängel hinsichtlich Bestimmtheit), Unterlassung der Alternativenprüfung und nicht abschließende Prüfung des Vorhabens, Suche nach einem „Kompromiss“ zwischen Sachverständigenforderungen und Interessen der Projektwerberin;

*              Vermutung der Befangenheit wegen Verbindungen zischen Land Tirol, TIWAG und Projektwerberin im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei einer politischen Partei;

*              „Befangenheit“ des nichtamtlichen SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth;

*              Unvollständigkeit des Aktes (Vermutung der Führung eines „inoffiziellen“ Aktes) Fehlen von Protokollen über Besprechungen zwischen Koordinator und Gutachtern, woraus möglicherweise neue Tatsachen resultieren könnten.

Zum Beleg dieses Vorbringens wird insbesondere aus dem Schrift- (Email-) Verkehr des Aktes zitiert, woraus die BerufungswerberInnen gravierende Verfahrensmängel ableiten zu können vermeinen.

Der Umweltsenat hat dazu wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 53 Abs. 1 AVG bestimmt in Bezug auf die Befangenheit von Sachverständigen Folgendes:Paragraph 53, Absatz eins, AVG bestimmt in Bezug auf die Befangenheit von Sachverständigen Folgendes:

„Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen […].“„Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen […].“

Im vorliegenden Fall leiten die BerufungswerberInnen aus verschiedenen Verfahrenshandlungen und dem Wortlaut mehrerer Schriftstücke, insbesondere einiger Emails, ab, die Vertreter der UVP-Behörde (insbesondere Dr. Dolp) hätten das Verfahren in der Absicht geführt, die Projektwerberin zu begünstigen, die Projektgegner in ihren Rechten zu beschneiden und die Bewilligung mit einem der Projektwerberin möglichst vorteilhaften Inhalt zu erteilen. Die Berufungswerber BI „dem Inn eine Stimme“ u.a. schließen aus der ihrer Ansicht nach „notorischen“ Tatsache, dass Tiroler Landesbedienstete, einschließlich der Amtssachverständigen, überwiegend Mitglieder der ÖVP seien und die „am Verfahren profitierende TIWAG“ mehrheitlich im Landeseigentum stehe und ebenfalls von Partei-Mitgliedern geführt werde und deren Politik unterstütze, sowie aus einem angeblichen Korruptionsfall, dass Zweifel an der Unbefangenheit der Behördenvertreter bestünden.

Nach umfassender Prüfung der Aktenunterlagen und Betrachtung der einzelnen Verfahrenshandlungen im Gesamtzusammenhang teilt der Umweltsenat diese Bedenken bzw. Schlussfolgerungen nicht.

Es ist offenkundig, dass die Behörde erster Instanz aufgrund der Komplexität des Vorhabens in Verbindung mit dem Umstand, dass sie sich veranlasst sah, zu einem einvernehmlichen Ergebnis mit den Schweizer Behörden zu gelangen, vor erheblichen Herausforderungen stand. Gerade die im Akt aufliegenden Schriftstücke über den Verkehr mit den Behörden des Nachbarstaates, deren Verfahren und Entscheidung zu beurteilen dem Umweltsenat nicht zusteht, machen deutlich, dass die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz keineswegs als Vertreterin der Interessen der Projektwerberin agierte. Auch für eine Befangenheit bzw. einen Ausschließungsgrund von Sachverständigen finden sich keine stichhaltigen Indizien.

Zu den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens:

1.8.2.               Zur Bestellung des nichtamtlichen SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth und dessen Unbefangenheit

Während § 52 Abs. 2 AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur als Ausnahme vorsieht, gilt im UVP-Verfahren diese Einschränkung nicht (§ 12 Abs. 2 UVP-G 2000). Der diesbezügliche Einwand der BerufungswerberInnen geht daher ins Leere.Während Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur als Ausnahme vorsieht, gilt im UVP-Verfahren diese Einschränkung nicht (Paragraph 12, Absatz 2, UVP-G 2000). Der diesbezügliche Einwand der BerufungswerberInnen geht daher ins Leere.

Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen (VwGH vom 18.5.1977, 2378/76, 20.12.1995, 94/12/0030). Daher ist die Behörde auch nicht gehindert, im Laufe des Verfahrens einen Wechsel in der Person des Sachverständigen vorzunehmen oder mit der Beurteilung einzelner Teilaspekte einen weiteren Sachverständigen zu betrauen (wobei die Grundsätze des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG zu berücksichtigen sind). Entscheidende Frage aus der Sicht der Wahrung der Rechte der BerufungswerberInnen ist somit nicht, warum eine Person als Sachverständiger herangezogen oder durch eine andere ersetzt worden ist, sondern ob der letztlich mit der Gutachtenserstellung betraute Sachverständige fachlich geeignet und unbefangen war (US vom 11.6.2010, US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz). Die Bestellung und Heranziehung des SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen (VwGH vom 18.5.1977, 2378/76, 20.12.1995, 94/12/0030). Daher ist die Behörde auch nicht gehindert, im Laufe des Verfahrens einen Wechsel in der Person des Sachverständigen vorzunehmen oder mit der Beurteilung einzelner Teilaspekte einen weiteren Sachverständigen zu betrauen (wobei die Grundsätze des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG zu berücksichtigen sind). Entscheidende Frage aus der Sicht der Wahrung der Rechte der BerufungswerberInnen ist somit nicht, warum eine Person als Sachverständiger herangezogen oder durch eine andere ersetzt worden ist, sondern ob der letztlich mit der Gutachtenserstellung betraute Sachverständige fachlich geeignet und unbefangen war (US vom 11.6.2010, US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz). Die Bestellung und Heranziehung des SV Univ. Prof. Dr. Jungwirth ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Eine zentrale Frage im vorliegenden Fall zielt auf die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des betroffenen Gewässers ab (vgl. § 104a WRG 1959 und die Ausführungen dazu in II.3 Wasserrecht dieser Berufungsentscheidung). Dazu bedarf es Sachverständiger mit einschlägiger wissenschaftlicher Fachkunde und Erfahrung. Dass Univ. Prof. Dr. Jungwirth über diese Eigenschaften verfügt, wurde auch von den Berufungswerbern nicht in Abrede gestellt.Eine zentrale Frage im vorliegenden Fall zielt auf die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Zustand des betroffenen Gewässers ab vergleiche Paragraph 104 a, WRG 1959 und die Ausführungen dazu in römisch zwei.3 Wasserrecht dieser Berufungsentscheidung). Dazu bedarf es Sachverständiger mit einschlägiger wissenschaftlicher Fachkunde und Erfahrung. Dass Univ. Prof. Dr. Jungwirth über diese Eigenschaften verfügt, wurde auch von den Berufungswerbern nicht in Abrede gestellt.

Was seine Unbefangenheit anlangt, ist es den Berufungswerbern nicht gelungen, daran substantiierte Zweifel zu wecken. Aus dem Akt der Behörde erster Instanz ergibt sich übrigens, dass Dr. Dolp anlässlich der ersten Kontaktaufnahme mit dem genannten SV ausdrücklich darauf hinwies, dass dieser nur in Betracht käme, wenn er unbefangen wäre, insbesondere nicht in der Vergangenheit im Auftrag der Projektwerberin tätig geworden wäre (Email vom 30.1.2008). Auch begründen Kontakte zwischen einem Sachverständigen und dem Projektwerber (bzw. deren Planer, techn. Berater etc.) mit dem Ziel, Erläuterungen zum Projekt oder ergänzende Unterlagen zu erhalten, ebenso wenig eine Befangenheit des Sachverständigen wie dessen Bereitschaft, Gutachtensentwürfe der Behörde zu übermitteln oder Auflagenvorschläge mit Parteien zu diskutieren.

Im Übrigen sah es der Umweltsenat für erforderlich an, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, womit Univ. Prof. Dr. Schmutz betraut worden ist. Die Beurteilung der limnologischen Aspekte des Vorhabens wurde so durch eine weitere Begutachtung ergänzt, was zur Abänderung der Nebenbestimmungen des betreffenden Fachgebietes führte (vgl. Spruchteil III.D.d., sowie Begründungsteil II. 3.6.).Im Übrigen sah es der Umweltsenat für erforderlich an, ein ergänzendes Gutachten einzuholen, womit Univ. Prof. Dr. Schmutz betraut worden ist. Die Beurteilung der limnologischen Aspekte des Vorhabens wurde so durch eine weitere Begutachtung ergänzt, was zur Abänderung der Nebenbestimmungen des betreffenden Fachgebietes führte vergleiche Spruchteil römisch drei.D.d., sowie Begründungsteil römisch zwei. 3.6.).

1.8.3.               Zur Bevorzugung der Projektwerberin betreffend die Übermittlung von Teilgutachten

Im Berufungswege wurde auch die Übermittlung von Teilgutachten an die Projektwerberin kritisiert, vor allem, weil diese vermeintliche Begünstigung den Projektsgegner nicht zuteil geworden wäre. Dieser Vorwurf kann sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Parteiengehörs (s. dazu später), als auch im Hinblick auf die Frage der Befangenheit von Behördenorganen relevant sein.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zuge der Beurteilung eines Projekts Bedenken von Sachverständigen geäußert werden, die auf eine Forderung nach einer Projektsänderung hinauslaufen oder die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen aufzeigen, ist es nahe liegend, dass die Behörde diese Forderungen zunächst nur dem Projektwerber bekannt gibt, damit dieser allenfalls sein Projekt abändert bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegt (beides ist im vorliegenden Fall geschehen, vgl. Anträge vom 20.5. und 7.7.2009). Erst danach und nach erfolgter Beurteilung der Ergänzungsunterlagen wird das Parteiengehör hinsichtlich der übrigen Parteien gewahrt. In diesem Sinne bestimmt § 106 2. Satz WRG 1959, dass die Wasserrechtsbehörde „andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken“ dem Projektwerber zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs mitzuteilen hat.Wenn, wie im vorliegenden Fall, im Zuge der Beurteilung eines Projekts Bedenken von Sachverständigen geäußert werden, die auf eine Forderung nach einer Projektsänderung hinauslaufen oder die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen aufzeigen, ist es nahe liegend, dass die Behörde diese Forderungen zunächst nur dem Projektwerber bekannt gibt, damit dieser allenfalls sein Projekt abändert bzw. die erforderlichen Unterlagen vorlegt (beides ist im vorliegenden Fall geschehen, vergleiche Anträge vom 20.5. und 7.7.2009). Erst danach und nach erfolgter Beurteilung der Ergänzungsunterlagen wird das Parteiengehör hinsichtlich der übrigen Parteien gewahrt. In diesem Sinne bestimmt Paragraph 106, 2. Satz WRG 1959, dass die Wasserrechtsbehörde „andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken“ dem Projektwerber zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfs mitzuteilen hat.

Eine sinngemäße Vorgehensweise der UVP-Behörde vermag schon im Hinblick auf einen derartigen im Wasserrechtsverfahren vom Gesetzgeber gebotenen Verfahrensschritt keinen Befangenheitsgrund in Bezug auf die betreffenden Organwalter zu begründen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn etwa ein Teilgutachten an die Projektwerberin übermittelt wird, damit sie wegen der daraus resultierenden Erforderlichkeit der Zustimmung Dritter oder der Bewilligung anderer Behörden diese einholen kann (vgl. z.B. das Email des Koordinators an den Sachverständigen Ing. Knoflach vom 4.3.2008, die Mailkorrespondenz des Vertreters der Projektwerberin mit Dr. Dolp vom 28.5. und 3.6.2009 betreffend die Abstimmung von Nebenbestimmungen mit Dritten).Eine sinngemäße Vorgehensweise der UVP-Behörde vermag schon im Hinblick auf einen derartigen im Wasserrechtsverfahren vom Gesetzgeber gebotenen Verfahrensschritt keinen Befangenheitsgrund in Bezug auf die betreffenden Organwalter zu begründen. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn etwa ein Teilgutachten an die Projektwerberin übermittelt wird, damit sie wegen der daraus resultierenden Erforderlichkeit der Zustimmung Dritter oder der Bewilligung anderer Behörden diese einholen kann vergleiche z.B. das Email des Koordinators an den Sachverständigen Ing. Knoflach vom 4.3.2008, die Mailkorrespondenz des Vertreters der Projektwerberin mit Dr. Dolp vom 28.5. und 3.6.2009 betreffend die Abstimmung von Nebenbestimmungen mit Dritten).

1.8.4.               Zur Beeinflussung von Sachverständigen bzw. des Inhalts und der Formulierung der Gutachten

Gutachten von Sachverständigen sind Beweismittel, welche der Behörde eine Entscheidung in Fragen erlauben, für deren Beurteilung besonderes Fachwissen erforderlich ist. Die Behörde ist zur Heranziehung von Sachverständigen verpflichtet, wenn sie selbst nicht über das benötigte Fachwissen verfügt (US 1A/2009/6- 142, Heiligenkreuz). Wie die Rechtsprechung betont, ist an die Vertrauenswürdigkeit von Sachverständigen ein strenger Maßstab anzulegen; es muss schon der Anschein einer Parteilichkeit vermieden werden (VwGH vom 20.1.1993, 92/01/0798).

Aus der Funktion der Sachverständigen als „Gehilfen“ der Behörde bei der Bereitstellung von Fachwissen resultiert regelmäßig eine intensive Interaktion, die sich meist nicht bloß in der (einmaligen) Beweisthemenstellung an den Sachverständigen und der Ablieferung des Gutachtens erschöpft. Vielfach – zumal in fachlich und rechtlich komplexen Fällen – wird erst im Laufe der Begutachtung deutlich, dass es Ergänzungen sowohl im Hinblick auf Fragestellung als auch in Bezug auf die fachlichen Schlussfolgerungen bedarf, was wiederum zur Nachforderung von durch den Projektwerber zu liefernden Grundlagen führen kann. Es ist daher nahe liegende und übliche Praxis, dass Sachverständige ihre Beurteilung zunächst der Behörde als Entwurf übermitteln, damit diese prüfen kann, ob ihre Fragen ausreichend beantwortet bzw. Ergänzungen der Fragestellung nötig sind. Eine unzulässige Beeinflussung des Sachverständigen ist darin nicht zu sehen. Wenn der Projektwerber – im Hinblick auf möglicherweise daraus resultierende Bedenken gegenüber dem Vorhaben oder nötige Unterlagen – mit solchen, auch vorläufigen Stellungnahmen der Sachverständigen konfrontiert wird und damit Gelegenheit erhält, sich zu diesen zu äußern und auch kritisch zu hinterfragen, ist damit weder eine Begünstigung des Projektwerbers noch eine unstatthafte Beeinflussung des Sachverständigen verbunden.

Wenn die BerufungswerberInnen geltend machen, Sachverständige hätten sich gegenüber Behörde und Projektwerberin für ihre (u.U. kostenintensiven) Forderungen rechtfertigen müssen, woraus ebenfalls eine unzulässige Einflussnahme resultiere, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Sachverständige in der Lage sein muss, über seine fachliche Meinung und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sowie deren Verhältnismäßigkeit Rechenschaft abzulegen, und auch sachlich vorgetragener Kritik Stand zu halten.

Im Übrigen ist es weder der Behörde noch den Parteien verwehrt, Inhalt und Formulierung von Gutachten zu hinterfragen und dem Sachverständigen Änderungen vorzuschlagen. Freilich darf der Sachverständige einem solchen Ansinnen nur Rechnung tragen, wenn dies mit seiner Fachmeinung in Einklang steht. Dessen war sich auch die Behörde erster Instanz bewusst (vgl. Email Dr. Dolp an den SV Ing. Knoflach vom 6.8.2009). Dass im vorliegenden Fall ein Gutachten inhaltlich, entgegen diesem Grundsatz, abgeändert worden wäre, kann aus den Aktenunterlagen aber nicht abgeleitet werden. Schließlich ist in Zusammenhang mit der gewässerökologischen Beurteilung des Vorhabens in erster Instanz zu bemerken, dass die Frage der Anwendung der Bestimmung des § 104a Abs. 2 WRG 1959 nach Ansicht des Umweltsenates nicht hinreichend geklärt wurde, weshalb es einer ergänzenden Befassung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz bedurfte, welcher teilweise zu anderen Schlussfolgerungen als die Sachverständigen der ersten Instanz kam.Im Übrigen ist es weder der Behörde noch den Parteien verwehrt, Inhalt und Formulierung von Gutachten zu hinterfragen und dem Sachverständigen Änderungen vorzuschlagen. Freilich darf der Sachverständige einem solchen Ansinnen nur Rechnung tragen, wenn dies mit seiner Fachmeinung in Einklang steht. Dessen war sich auch die Behörde erster Instanz bewusst vergleiche Email Dr. Dolp an den SV Ing. Knoflach vom 6.8.2009). Dass im vorliegenden Fall ein Gutachten inhaltlich, entgegen diesem Grundsatz, abgeändert worden wäre, kann aus den Aktenunterlagen aber nicht abgeleitet werden. Schließlich ist in Zusammenhang mit der gewässerökologischen Beurteilung des Vorhabens in erster Instanz zu bemerken, dass die Frage der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nach Ansicht des Umweltsenates nicht hinreichend geklärt wurde, weshalb es einer ergänzenden Befassung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz bedurfte, welcher teilweise zu anderen Schlussfolgerungen als die Sachverständigen der ersten Instanz kam.

Dies begründet aber jedenfalls keinen Befangenheitsgrund – weder in Bezug auf die Organwalter der Behörde noch hinsichtlich der Sachverständigen.

1.8.5.               Zur Begünstigung der Projektwerberin

Es wurde die Begünstigung der Projektwerberin bei der Prüfung des Vorhabens (mangelnde Detailprüfung bzw. Verschiebung derselben in die Bauphase), Formulierung von Auflagen und Bedingungen (insbesondere Mängel hinsichtlich Bestimmtheit), durch Unterlassung der Alternativenprüfung und nicht abschließende Prüfung des Vorhabens, Suche nach einem „Kompromiss“ zwischen Sachverständigenforderungen und Interessen der Projektwerberin gerügt.

Wie die BerufungswerberInnen selbst ausführen, bilden Verfahrensfehler an sich keinen Befangenheitsgrund. Gleiches gilt für eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache selbst. Auch das Bemühen um einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen, zumal in Angelegenheiten, wo es um Abwägung verschiedener Interessen und Wertungen geht, kann hier nicht als Parteilichkeit ausgelegt werden, handelt es sich doch beim Streben nach Ausgleich um ein der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung nicht fremdes Element (vgl. § 43 Abs. 5 AVG).Wie die BerufungswerberInnen selbst ausführen, bilden Verfahrensfehler an sich keinen Befangenheitsgrund. Gleiches gilt für eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache selbst. Auch das Bemühen um einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen, zumal in Angelegenheiten, wo es um Abwägung verschiedener Interessen und Wertungen geht, kann hier nicht als Parteilichkeit ausgelegt werden, handelt es sich doch beim Streben nach Ausgleich um ein der österreichischen Verwaltungsrechtsordnung nicht fremdes Element vergleiche Paragraph 43, Absatz 5, AVG).

1.8.6.               Zur Benachteiligung der BerufungswerberInnen

Die BerufungswerberInnen machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Verletzungen des Grundsatzes des Parteiengehörs geltend, vor allem im Zusammenhang mit der Genesis des UVP-Gutachtens, dessen Teile nach dem Berufungsvorbringen den betroffenen Gemeindevertretern in einem frühen Verfahrensstadium (vor der öffentlichen Bekanntmachung) vorenthalten, der Projektwerberin jedoch zugänglich gemacht worden seien. Diese Behauptung lässt sich im Akt nicht nachvollziehen. Vielmehr geht aus der Korrespondenz mit den Schweizer Behörden (Schreiben des Bundesamtes für Energie vom 28.10.2008) hervor, dass die Behörde in einem frühen Stadium der UV-Gutachtenserstellung um Vertraulichkeit in jede Richtung, auch in Bezug auf die Projektwerberin, bemüht war. Dass nach der „Freigabe“ der Gutachten (Schreiben vom 13.11.2008) zur Einsichtnahme an die Projektwerberin anderen Parteien die Einsichtnahme verweigert worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

1.8.7.               Zur Verflechtung von Projektwerberin, TIWAG und dem Land Tirol

Wie der Umweltsenat bereits im Fall Heiligenkreuz, US 1A/2009/6- 142, ausgesprochen hat, begründet das Naheverhältnis von Land und Projektwerber(in) allein den Verdacht der Befangenheit jedoch nicht, wobei (wiederum) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2004, 2004/05/0089, hinzuweisen ist, der (im Fall eines Bauverfahrens mit der Gemeinde als Projektwerberin) festhielt, dass den Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen sei, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen. Das gleiche gilt in Bezug auf die (pauschal behauptete) Mitgliedschaft von Behördenvertretern und Vertretern einer Gesellschafterin der Projektwerberin bei einer politischen Partei.

1.8.8.               Zur Unvollständigkeit des Aktes

Ungeachtet der Kritikwürdigkeit der Aktenführung in formaler Hinsicht, welche den Umweltsenat auch veranlasst hat, eine Stellungnahme der Behörde erster Instanz einzuholen (diese versicherte mit Schreiben vom 09.05.2011, dass keine weiteren Aktenbestandteile vorhanden seien und die nicht vorhandenen Ordnungsnummern Resultat der elektronischen Aktenführung seien), vermag der Umweltsenat keinen Hinweis auf das Vorliegen von weiteren Beweismitteln zu erkennen, welche zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten. Was die – durch Fakten in keiner Hinsicht belegte – Mutmaßung bezüglich schriftlich (im Akt) nicht dokumentierter Sachverständigenbesprechungen und dabei möglicherweise zutage gekommener neuer Aspekte des Projektes anbelangt, kann das Verschweigen solcher Tatsachen bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der Berücksichtigung derselben in einem Gutachten den Beteiligten nicht unterstellt werden.

Schließlich ist zum Vorwurf, dass offenbar nicht alle Besprechungen der Sachverständigen (mit dem Koordinator) aktenmäßig dokumentiert sind, zu bemerken, dass dem AVG eine Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation sämtlicher interner Vorgänge nicht zu entnehmen ist. In diesem Sinne stellt § 16 Abs. 1 AVG über die Aufnahme von Aktenvermerken auf die „Erforderlichkeit“ ab.Schließlich ist zum Vorwurf, dass offenbar nicht alle Besprechungen der Sachverständigen (mit dem Koordinator) aktenmäßig dokumentiert sind, zu bemerken, dass dem AVG eine Verpflichtung zur lückenlosen Dokumentation sämtlicher interner Vorgänge nicht zu entnehmen ist. In diesem Sinne stellt Paragraph 16, Absatz eins, AVG über die Aufnahme von Aktenvermerken auf die „Erforderlichkeit“ ab.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass sich die von den BerufungswerberInnen geäußerten Vermutungen der Befangenheit von Verwaltungsorganen bzw. Ausschließungsgründe hinsichtlich nichtamtlicher Sachverständiger nicht bestätigt haben.

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befangenheit eines Verwaltungsorgans, welches bei Erlassung des angefochtenen Bescheides tätig geworden war, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Doch selbst dann wird die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I²,167f, zitierte Judikatur).Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befangenheit eines Verwaltungsorgans, welches bei Erlassung des angefochtenen Bescheides tätig geworden war, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben. Doch selbst dann wird die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I²,167f, zitierte Judikatur).

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes der Umweltsenat Berufungsbehörde. Der Umweltsenat ist eine durch das USG 2000, BGBl. Nr. 114/2000 idgF, eingerichtete unabhängige Kollegialbehörde, deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (§ 4 leg. cit.). Ein von einer Landesregierung vorgeschlagenes Mitglied ist bei Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn es um Vorhaben im betreffenden Bundesland geht (§ 12 Abs. 2 leg. cit.). Somit ist eine unbefangene Berufungsentscheidung sichergestellt, sodass den erhobenen Befürchtungen hinsichtlich einer Genehmigung des Vorhabens aus unsachlichen, nicht durch die anzuwendenden Rechtsvorschriften begründeten Erwägungen die Grundlage entzogen ist. Es bedurfte daher keiner weiteren Erhebungen in Bezug auf die Motivation der in erster Instanz Mitwirkenden (US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist in den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes der Umweltsenat Berufungsbehörde. Der Umweltsenat ist eine durch das USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF, eingerichtete unabhängige Kollegialbehörde, deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (Paragraph 4, leg. cit.). Ein von einer Landesregierung vorgeschlagenes Mitglied ist bei Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn es um Vorhaben im betreffenden Bundesland geht (Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit.). Somit ist eine unbefangene Berufungsentscheidung sichergestellt, sodass den erhobenen Befürchtungen hinsichtlich einer Genehmigung des Vorhabens aus unsachlichen, nicht durch die anzuwendenden Rechtsvorschriften begründeten Erwägungen die Grundlage entzogen ist. Es bedurfte daher keiner weiteren Erhebungen in Bezug auf die Motivation der in erster Instanz Mitwirkenden (US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).

1.8.9.               Zur Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör

Die BerufungswerberInnen bringen – z.T. im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Thema „Befangenheit“ – auch vor, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör (§ 37 AVG) verletzt worden wären. Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich, da die Verletzung des Parteiengehörs nach ständiger Rechtsprechung saniert wird, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind oder wenn die Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), RZ 269, und die dort zitierte Judikatur).Die BerufungswerberInnen bringen – z.T. im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Thema „Befangenheit“ – auch vor, dass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör (Paragraph 37, AVG) verletzt worden wären. Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich, da die Verletzung des Parteiengehörs nach ständiger Rechtsprechung saniert wird, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind oder wenn die Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), RZ 269, und die dort zitierte Judikatur).

1.8.10.               Sonstige Ermittlungs- und Begründungsmängel, Zustellmängel

Soweit der Umweltsenat das Verfahren erster Instanz für ergänzungsbedürftig erachtete, hat er die Ergänzung von Projektunterlagen durch die Projektwerberin veranlasst bzw. ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Übrigen ist generell festzuhalten, dass Mängel im erstinstanzlichen Verfahren durch ein mängelfreies Berufungsverfahren saniert werden. Zum Thema „Unvollständigkeit des Aktes“ sei auf die oben stehenden Ausführungen zur Befangenheit verwiesen.

Allfällige Zustellmängel in Bezug auf einzelne Schriftstücke des Ermittlungsverfahrens wären als geheilt anzusehen, da sie den Parteien, wie die Bezugnahme darauf in der Berufung zeigt, mittlerweile tatsächlich zugegangen sind.

Der Einwand in Bezug auf die fehlende persönliche Zustellung des Bescheides geht im Hinblick auf die angewendeten Großverfahrensbestimmungen (§§ 44a ff AVG) ins Leere. Gemäß § 44f AVG gelten Schriftstücke mit Ablauf von zwei Wochen nach Ediktsverlautbarung als zugestellt.Der Einwand in Bezug auf die fehlende persönliche Zustellung des Bescheides geht im Hinblick auf die angewendeten Großverfahrensbestimmungen (Paragraphen 44 a, ff AVG) ins Leere. Gemäß Paragraph 44 f, AVG gelten Schriftstücke mit Ablauf von zwei Wochen nach Ediktsverlautbarung als zugestellt.

1.8.11.               Zur Unbestimmtheit von Nebenbestimmungen

Soweit erforderlich, hat der Umweltsenat eine nähere Konkretisierung bzw. Abänderung des Spruches des Bescheides vorgenommen. Einer ausdrücklichen Kennzeichnung als „Auflage“, „Bedingung“ oder „Befristung“ bedarf es – entgegen der Behauptung der BerufungswerberInnen – im Übrigen nicht (siehe dazu auch II. 5.2.).Soweit erforderlich, hat der Umweltsenat eine nähere Konkretisierung bzw. Abänderung des Spruches des Bescheides vorgenommen. Einer ausdrücklichen Kennzeichnung als „Auflage“, „Bedingung“ oder „Befristung“ bedarf es – entgegen der Behauptung der BerufungswerberInnen – im Übrigen nicht (siehe dazu auch römisch zwei. 5.2.).

1.8.12.               Zur Unzulässigkeit von Antragsänderungen

Die Berufungswerber BI „dem Inn eine Stimme“ ua. machen geltend, dass Antragsänderungen im Laufe des Verfahrens unzulässig gewesen wären, da die Projektidentität nicht mehr gegeben gewesen sei.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Weder vermochten die BerufungswerberInnen schlüssig darzustellen, inwiefern die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderungen das Wesen der Sache verändert hätten, noch ergibt sich Derartiges aus den Projektunterlagen. Dass die Behörde erster Instanz im Genehmigungsbescheid auf die Änderungen Bezug nimmt, ist keinesfalls ein Indiz für die „Wesentlichkeit“ der Änderung.

2.              Zu den grenzüberschreitenden Aspekten des Vorhabens

Der Inn bildet im Bereich der projektierten Staumauer und des Stausees die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Diese Positionierung des Vorhabens im Grenzgebiet sowie die Tatsache, dass der Schwall in der Schweiz erzeugt wird, aber erst im Grenzgebiet bzw. in Österreich am Oberen Inn durch das gegenständliche Vorhaben reduziert werden soll, stellen in rechtlicher Hinsicht besondere Herausforderungen dar.

Zur Nutzung der Wasserkräfte des Inn im Grenzgebiet wurde daher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, abgeschlossen. Neben diesem Staatsvertrag wurden im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Alpenkonvention sowie das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, BGBl. Nr. 578/1996, erörtert. Letztlich ist in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dimension des Vorhabens auch noch zu beachten, dass nur Österreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union an die Vorgaben des Unionsrechts (etwa die UVP-Richtlinie und die Wasserrahmen-Richtlinie) gebunden ist.Zur Nutzung der Wasserkräfte des Inn im Grenzgebiet wurde daher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, abgeschlossen. Neben diesem Staatsvertrag wurden im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Alpenkonvention sowie das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,, erörtert. Letztlich ist in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dimension des Vorhabens auch noch zu beachten, dass nur Österreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union an die Vorgaben des Unionsrechts (etwa die UVP-Richtlinie und die Wasserrahmen-Richtlinie) gebunden ist.

2.1.              Zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, wurde am 13.3.2008 vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigt; der Bundesrat hat am 28.3.2008 seine Zustimmung gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erteilt. Das Abkommen ist gemäß seines Art. 38 Abs. 2 am 1.8.2008 in Kraft getreten. Es wurde somit gemäß Art. 50 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 genehmigt. Nach Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 bedurfte der Abschluss von politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 B-VG fallen, der Genehmigung des Nationalrates. Diese Staatsverträge bedurften nach Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, wurde am 13.3.2008 vom Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigt; der Bundesrat hat am 28.3.2008 seine Zustimmung gemäß Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG erteilt. Das Abkommen ist gemäß seines Artikel 38, Absatz 2, am 1.8.2008 in Kraft getreten. Es wurde somit gemäß Artikel 50, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, genehmigt. Nach Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, bedurfte der Abschluss von politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, B-VG fallen, der Genehmigung des Nationalrates. Diese Staatsverträge bedurften nach Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.

Nach Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die Zuständigkeit des Bundes, Regelungen in Form von Staatsverträgen zu schaffen, kompetenzrechtlich (im Sinne der Art. 10 bis 15 B-VG) nicht beschränkt. Der Bund kann also auch Staatsverträge abschließen, die teilweise oder zur Gänze Angelegenheiten betreffen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen (vgl. Öhlinger in Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 50 Rn 40; VfSlg. 3741/1960). Der Bund verdrängt in dem Maß, in dem er Staatsverträge abschließt, die Rechtsetzungskompetenz der Länder im Sinne des Art. 15 Abs. 1 B-VG. Durch einen Staatsvertrag des Bundes kann daher jede Angelegenheit, gleichgültig unter welche Kompetenz im Sinne der Art. 10 bis 15 B-VG sie fällt, geregelt werden (vgl. VfSlg. 3741/1960). Das Abkommen hat durch die Genehmigung durch den Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt (Art. 49 Abs. 2 B-VG) auch Verbindlichkeit für innerstaatliche Organe sowie für Normadressaten erlangt (vgl. dazu Öhlinger, aaO, Rn. 27). Das Abkommen steht auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und ist – soweit inhaltlich selfexecuting – von Gerichten und Verwaltungsbehörden, und somit auch vom Umweltsenat, anzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Staatsvertrag Bestimmungen enthält, die self-executing sind. Die Prüfung ist für jede Bestimmung gesondert vorzunehmen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 17 RZ 64).Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist die Zuständigkeit des Bundes, Regelungen in Form von Staatsverträgen zu schaffen, kompetenzrechtlich (im Sinne der Artikel 10 bis 15 B-VG) nicht beschränkt. Der Bund kann also auch Staatsverträge abschließen, die teilweise oder zur Gänze Angelegenheiten betreffen, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen vergleiche Öhlinger in Korinek/Holoubek, B-VG, Artikel 50, Rn 40; VfSlg. 3741 aus 1960,). Der Bund verdrängt in dem Maß, in dem er Staatsverträge abschließt, die Rechtsetzungskompetenz der Länder im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Durch einen Staatsvertrag des Bundes kann daher jede Angelegenheit, gleichgültig unter welche Kompetenz im Sinne der Artikel 10 bis 15 B-VG sie fällt, geregelt werden vergleiche VfSlg. 3741 aus 1960,). Das Abkommen hat durch die Genehmigung durch den Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt (Artikel 49, Absatz 2, B-VG) auch Verbindlichkeit für innerstaatliche Organe sowie für Normadressaten erlangt vergleiche dazu Öhlinger, aaO, Rn. 27). Das Abkommen steht auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und ist – soweit inhaltlich selfexecuting – von Gerichten und Verwaltungsbehörden, und somit auch vom Umweltsenat, anzuwenden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Staatsvertrag Bestimmungen enthält, die self-executing sind. Die Prüfung ist für jede Bestimmung gesondert vorzunehmen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 17, RZ 64).

Das Abkommen enthält – abgesehen von hier nicht weiter zu verfolgenden fiskalischen, zollrechtlichen sowie wirtschaftlichen Regelungen, Regeln über die Aufteilung der Energie sowie die Schlichtung von Streitfragen – Vorgaben von unterschiedlicher Intensität. Es begründet zunächst die völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Nutzbarmachung der Wasserkraft des Inn und dafür zu sorgen, dass alle für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Berechtigungen und die öffentlich rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Art. 5 genannten öffentlichen Interessen gewahrt sind (Art. 6 Z 2). Gemäß Art. 5 werden die Vertragsstaaten bei der Erteilung der Berechtigung neben den Interessen der Wasserkraftnutzung und der Energieversorgung auch die anderen öffentlichen Interessen berücksichtigen, insbesondere die Umweltverträglichkeit, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Fischerei, die Walderhaltung, den Naturschutz und das Landschaftsbild.Das Abkommen enthält – abgesehen von hier nicht weiter zu verfolgenden fiskalischen, zollrechtlichen sowie wirtschaftlichen Regelungen, Regeln über die Aufteilung der Energie sowie die Schlichtung von Streitfragen – Vorgaben von unterschiedlicher Intensität. Es begründet zunächst die völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Nutzbarmachung der Wasserkraft des Inn und dafür zu sorgen, dass alle für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Berechtigungen und die öffentlich rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5, genannten öffentlichen Interessen gewahrt sind (Artikel 6, Ziffer 2,). Gemäß Artikel 5, werden die Vertragsstaaten bei der Erteilung der Berechtigung neben den Interessen der Wasserkraftnutzung und der Energieversorgung auch die anderen öffentlichen Interessen berücksichtigen, insbesondere die Umweltverträglichkeit, den Hochwasserschutz, den Gewässerschutz, die Wasserversorgung, die Fischerei, die Walderhaltung, den Naturschutz und das Landschaftsbild.

Das Verfahren vor dem Umweltsenat ist ein Ausfluss dieser Verpflichtung.

Art. 14 Z 1 enthält die Verpflichtung, dass die Berechtigungsbedingungen „sachlich und zeitlich aufeinander abzustimmen“ sind. Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten, dass durch die vorgesehene Abstimmung der „Berechtigungsbedingungen“ sichergestellt werde, dass das Projekt „vollkommen der österreichischen Rechtsordnung entspricht“. Aus Art. 5, 6 und 14 ergibt sich somit nach Ansicht des Umweltsenates, dass das Abkommen die österreichischen materiell rechtlichen Bestimmungen nicht derogiert, sondern die Anwendung dieser Vorgaben ausdrücklich außer Streit stellt. Das ist der aus den Erläuterungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Abkommens (vgl. RV 447 BlgNR XXIII GP). Allerdings wird das Abkommen im Rahmen der Alternativenprüfung nach dem TNSchG 2005 im Sinne einer völkerrechtskonformen Interpretation des TNSchG 2005 entsprechend zu berücksichtigen sein (vgl. dazu die Ausführungen zum Fachbereich Naturkunde).Artikel 14, Ziffer eins, enthält die Verpflichtung, dass die Berechtigungsbedingungen „sachlich und zeitlich aufeinander abzustimmen“ sind. Dazu wird in den Erläuterungen festgehalten, dass durch die vorgesehene Abstimmung der „Berechtigungsbedingungen“ sichergestellt werde, dass das Projekt „vollkommen der österreichischen Rechtsordnung entspricht“. Aus Artikel 5, 6 und 14 ergibt sich somit nach Ansicht des Umweltsenates, dass das Abkommen die österreichischen materiell rechtlichen Bestimmungen nicht derogiert, sondern die Anwendung dieser Vorgaben ausdrücklich außer Streit stellt. Das ist der aus den Erläuterungen ersichtliche Wille des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Abkommens vergleiche Regierungsvorlage 447 BlgNR römisch 23 Gesetzgebungsperiode Allerdings wird das Abkommen im Rahmen der Alternativenprüfung nach dem TNSchG 2005 im Sinne einer völkerrechtskonformen Interpretation des TNSchG 2005 entsprechend zu berücksichtigen sein vergleiche dazu die Ausführungen zum Fachbereich Naturkunde).

Die Behörden sollen die wasserrechtlichen Verfahren „unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ durchführen (Art. 6 Z 3) und „einander von ihren Entscheidungen in Bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis setzen“ und sie verleihen den Berechtigungen „nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit“ (Art. 14 Z 3). Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Maßnahmen erfolgen „unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ (Art. 14 Z 5).Die Behörden sollen die wasserrechtlichen Verfahren „unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ durchführen (Artikel 6, Ziffer 3,) und „einander von ihren Entscheidungen in Bezug auf die Berechtigungen in Kenntnis setzen“ und sie verleihen den Berechtigungen „nur gleichzeitig Rechtswirksamkeit“ (Artikel 14, Ziffer 3,). Die sonstigen für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der Anlagen notwendigen verwaltungsbehördlichen Maßnahmen erfolgen „unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ (Artikel 14, Ziffer 5,).

Diese Vorgaben stellen in erster Linie Koordinationsverpflichtungen dar, die auch den Umweltsenat binden. Der Umweltsenat hat daher die Schweizer Behörden offiziell von der Einleitung des Berufungsverfahrens informiert, über den Abänderungsantrag vom 4.3.2011 und das ergänzende Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und zur mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 eingeladen. Weiters hat der Umweltsenat über das ergänzende Ermittlungsverfahren aus Anlass des Blocksturzereignisses am 30.3.2012 informiert (vgl. dazu näher bei den Ausführungen über das Blocksturzereignis).Diese Vorgaben stellen in erster Linie Koordinationsverpflichtungen dar, die auch den Umweltsenat binden. Der Umweltsenat hat daher die Schweizer Behörden offiziell von der Einleitung des Berufungsverfahrens informiert, über den Abänderungsantrag vom 4.3.2011 und das ergänzende Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und zur mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 eingeladen. Weiters hat der Umweltsenat über das ergänzende Ermittlungsverfahren aus Anlass des Blocksturzereignisses am 30.3.2012 informiert vergleiche dazu näher bei den Ausführungen über das Blocksturzereignis).

Die im Abkommen angeführte „Pflege des beiderseitigen Einvernehmens“ ist nach Ansicht des Umweltsenates aber nicht mit inhaltlicher Zustimmung des anderen Vertragsstaates bei der Erteilung von Berechtigungen gleichzusetzen. Im Ergebnis kann die Verpflichtung Einvernehmen herzustellen nur bedeuten, dass aufgrund des Abkommens auf die Erlassung übereinstimmender Bewilligungen hinzuwirken ist, soweit dies im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen möglich ist. Eine Zustimmung des Vertragspartners Schweiz zur Erlassung österreichischer Genehmigungen ist somit nicht relevant. Entscheidungen der Schweizer Behörden vermögen auch nicht die Entscheidung des Umweltsenates zu determinieren. Weder Aussagen der Schweizer Behörden noch bereits in der Zwischenzeit erteilte Schweizer Konzessionen vermögen daher den Umweltsenat zu binden. Allein das Abkommen kann Rechtsquelle im anhängigen Verfahren sein.

2.2.              Zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und zur Alpenkonvention

In der Berufung der Gemeinden wird ausgeführt, dass der Ist-Zustand des Inn (Schwall) in der Schweiz verursacht werde und dass sowohl nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen als auch aufgrund mehrerer internationaler Übereinkommen (z.B. dem „Übereinkommen von Helsinki“, aber auch aufgrund des Protokolls „Energie“ der Alpenkonvention) die Schweiz verpflichtet sei, diesen Zustand zu sanieren. Es hätte daher einer Prognose bedurft, ob die Schweiz früher oder später ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten werde. Diese Prognose hätte positiv ausfallen müssen. Sobald aber die Schweiz die Betriebsweise ihrer Kraftwerke so ändere, dass keine schädlichen Schwalle mehr auftreten würden, bedürfte es nicht mehr der Ausführung des beantragten Vorhabens, um diese Schwalle zu reduzieren.

Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, BGBl. Nr. 578/1996, verpflichtet die Vertragsparteien dazu, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung zu treffen. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens („Übereinkommen von Helsinki“; vgl. BGBl. Nr. 578/1996).Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,, verpflichtet die Vertragsparteien dazu, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung zu treffen. Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens („Übereinkommen von Helsinki“; vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,).

Die Behörde erster Instanz hat die Anwendung des „Übereinkommens von Helsinki“ abgelehnt, weil es einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich sei, und ist der Rechtsansicht der Projektwerberin und des Kantons Graubünden nicht entgegengetreten, dass eine Reduktion des Schwalls einen Eingriff in bestehende Rechte einer Kraftwerksgesellschaft (Staustufe Pradella–Martina) bedeuten würde. In der Berufung der Gemeinden wird allerdings vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, warum es darauf ankommen solle, ob der Staatsvertrag für die Behörde unmittelbar anwendbar sei oder nicht. Dafür, wie der Inn in Österreich ankomme, sei die Schweiz als Nation und nicht eine Kraftwerksgesellschaft verantwortlich. Ob der Zustand des Inn rechtswidrig sei oder nicht, richte sich nach völker- und nicht nach österreichischem Recht. Unter Hinweis auf Art. 7a des Schweizer Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Ermächtigung der Schweizer Behörden Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen zu treffen, um völkerrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen; bei einem Eingriff in wohlerworbene Rechte ist eine Entschädigung zu leisten) sei es auch möglich, das Übereinkommen von Helsinki einzuhalten. Die Annahme, es sei unrealistisch, dass die Schweiz innerhalb der nächsten 80 Jahre dazu bewegt werden könnte, die für sie geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, sei verfehlt.Die Behörde erster Instanz hat die Anwendung des „Übereinkommens von Helsinki“ abgelehnt, weil es einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich sei, und ist der Rechtsansicht der Projektwerberin und des Kantons Graubünden nicht entgegengetreten, dass eine Reduktion des Schwalls einen Eingriff in bestehende Rechte einer Kraftwerksgesellschaft (Staustufe Pradella–Martina) bedeuten würde. In der Berufung der Gemeinden wird allerdings vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, warum es darauf ankommen solle, ob der Staatsvertrag für die Behörde unmittelbar anwendbar sei oder nicht. Dafür, wie der Inn in Österreich ankomme, sei die Schweiz als Nation und nicht eine Kraftwerksgesellschaft verantwortlich. Ob der Zustand des Inn rechtswidrig sei oder nicht, richte sich nach völker- und nicht nach österreichischem Recht. Unter Hinweis auf Artikel 7 a, des Schweizer Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Ermächtigung der Schweizer Behörden Anordnungen für die Bewirtschaftung von Stauanlagen zu treffen, um völkerrechtliche Verpflichtungen zu erfüllen; bei einem Eingriff in wohlerworbene Rechte ist eine Entschädigung zu leisten) sei es auch möglich, das Übereinkommen von Helsinki einzuhalten. Die Annahme, es sei unrealistisch, dass die Schweiz innerhalb der nächsten 80 Jahre dazu bewegt werden könnte, die für sie geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, sei verfehlt.

Das Übereinkommen wurde am 23.5.1996 vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigt. Das Abkommen ist gemäß Art. 26 Abs. 3 am 23.10.1996 für Österreich in Kraft getreten; auch die Schweiz ist Vertragspartei des Übereinkommens (vgl. die Erklärung zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 578/1996). Aus Anlass der Genehmigung hat der Nationalrat beschlossen, dass das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen ist (vgl. Z 2 des Beschlusses des Nationalrates vom 23. Mai 1996, BGBl. Nr. 578/1996). In den parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Übereinkommens wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen legistischen Maßnahmen bereits durch das WRG 1959 (vor allem durch die Novelle 1990) durchgeführt worden seien (vgl. RV 7 BlgNR XX. GP). Für Fragen der Behandlung des in der Schweiz verursachten Schwalls in Österreich gelangt daher das WRG 1959 zur Anwendung. Auf die intensive Auseinandersetzung mit der für das Verfahren zentralen Schwallproblematik bei den Ausführungen zum Fachbereich Wasserrecht wird hingewiesen.Das Übereinkommen wurde am 23.5.1996 vom Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigt. Das Abkommen ist gemäß Artikel 26, Absatz 3, am 23.10.1996 für Österreich in Kraft getreten; auch die Schweiz ist Vertragspartei des Übereinkommens vergleiche die Erklärung zum Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,). Aus Anlass der Genehmigung hat der Nationalrat beschlossen, dass das Übereinkommen durch Gesetze zu erfüllen ist vergleiche Ziffer 2, des Beschlusses des Nationalrates vom 23. Mai 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,). In den parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Übereinkommens wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen legistischen Maßnahmen bereits durch das WRG 1959 (vor allem durch die Novelle 1990) durchgeführt worden seien vergleiche Regierungsvorlage 7 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Für Fragen der Behandlung des in der Schweiz verursachten Schwalls in Österreich gelangt daher das WRG 1959 zur Anwendung. Auf die intensive Auseinandersetzung mit der für das Verfahren zentralen Schwallproblematik bei den Ausführungen zum Fachbereich Wasserrecht wird hingewiesen.

Der Umweltsenat teilt daher die Auffassung der Behörde erster Instanz, dass das Übereinkommen im UVP-Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden ist.

Was das Vorbringen der Gemeinden betrifft, dass die Prognose positiv ausfallen müsste, wonach die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in den nächsten Jahrzehnten einhalten werde, und dass dann das Vorhaben zur Minderung des Schwalls nicht mehr erforderlich sei, ist der Umweltsenat der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schweiz aufgrund allfälliger aus dem Übereinkommen erfließender Verpflichtungen eine Reduktion des Schwalles auf eigenem Staatsgebiet herbeiführen wird. Der Umweltsenat geht vielmehr davon aus, dass aufgrund der Schweizer Konzession für die Staustufe Pradella-Martina bis 2074 und aufgrund der mittlerweile erteilten Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz (samt Dotierzentrale) vom 11.10.2010 (für 80 Jahre ab Inbetriebnahme) klar erkennbar ist, dass in der Schweiz selbst keine Änderungen zu erwarten sind. Die berufungswerbenden Gemeinden übersehen aber auch, dass in der Präambel des oben angeführten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstaaten das Abkommen abgeschlossen haben, um eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeizuführen. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zu Art. 3 Z 1 wird dazu ausgeführt, dass der Aufstau des Inn in Ovella erfolge, „wodurch zugleich die negativen Auswirkungen des Schwalles des oberliegenden Schweizer Kraftwerkes Pradella-Martina auf das österreichische Staatsgebiet wesentlich reduziert werden“ (vgl. RV 447 BlgNR XXIII. GP). Es war somit die Intention der Vertragsstaaten, gerade mit dem Abkommen auch zur Lösung der Schwallproblematik am Oberen Inn beizutragen. Die Vertragsstaaten sind daher in einem völkerrechtlich verbindlichen Abkommen, das speziell auf die Situation am Oberen Inn abstellt, davon ausgegangen, dass eine wesentliche Reduktion des in der Schweiz erzeugten Schwalls durch das gegenständliche Vorhaben erfolgen wird.Was das Vorbringen der Gemeinden betrifft, dass die Prognose positiv ausfallen müsste, wonach die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen in den nächsten Jahrzehnten einhalten werde, und dass dann das Vorhaben zur Minderung des Schwalls nicht mehr erforderlich sei, ist der Umweltsenat der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schweiz aufgrund allfälliger aus dem Übereinkommen erfließender Verpflichtungen eine Reduktion des Schwalles auf eigenem Staatsgebiet herbeiführen wird. Der Umweltsenat geht vielmehr davon aus, dass aufgrund der Schweizer Konzession für die Staustufe Pradella-Martina bis 2074 und aufgrund der mittlerweile erteilten Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Inn in einem Kraftwerk Martina-Prutz (samt Dotierzentrale) vom 11.10.2010 (für 80 Jahre ab Inbetriebnahme) klar erkennbar ist, dass in der Schweiz selbst keine Änderungen zu erwarten sind. Die berufungswerbenden Gemeinden übersehen aber auch, dass in der Präambel des oben angeführten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstaaten das Abkommen abgeschlossen haben, um eine in ökologischer Hinsicht wünschbare Verbesserung des Wasserabflusses im Inn herbeizuführen. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zu Artikel 3, Ziffer eins, wird dazu ausgeführt, dass der Aufstau des Inn in Ovella erfolge, „wodurch zugleich die negativen Auswirkungen des Schwalles des oberliegenden Schweizer Kraftwerkes Pradella-Martina auf das österreichische Staatsgebiet wesentlich reduziert werden“ vergleiche Regierungsvorlage 447 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode Es war somit die Intention der Vertragsstaaten, gerade mit dem Abkommen auch zur Lösung der Schwallproblematik am Oberen Inn beizutragen. Die Vertragsstaaten sind daher in einem völkerrechtlich verbindlichen Abkommen, das speziell auf die Situation am Oberen Inn abstellt, davon ausgegangen, dass eine wesentliche Reduktion des in der Schweiz erzeugten Schwalls durch das gegenständliche Vorhaben erfolgen wird.

Eine Versagung der Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Hinweis darauf, dass der Schwall in der Schweiz erzeugt werde und auch dort zu sanieren wäre, würde daher absehbar weder zu einer Verbesserung der Situation in der Schweiz noch in Österreich führen. Diese Thematik wurde sowohl im Verfahren erster Instanz als auch vor dem Umweltsenat berücksichtigt.

Auch der in der Berufung der Gemeinden enthaltene Hinweis auf die die Schweiz treffenden Verpflichtungen aus der Alpenkonvention und aus ihren Protokollen, insbesondere aus dem Protokoll „Energie“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat sich die Schweiz im Protokoll „Energie“ völkerrechtlich dazu verpflichtet, sowohl bei neuen als auch, soweit wie möglich, bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen wie die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen (Art. 7 des Protokolls Energie), doch ist für den Oberen Inn – wie bereits dargestellt – mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet eine besondere zwischenstaatliche Regelung erfolgt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Durchsetzung von allfälligen internationalen Verpflichtungen in der Schweiz dient.Auch der in der Berufung der Gemeinden enthaltene Hinweis auf die die Schweiz treffenden Verpflichtungen aus der Alpenkonvention und aus ihren Protokollen, insbesondere aus dem Protokoll „Energie“, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat sich die Schweiz im Protokoll „Energie“ völkerrechtlich dazu verpflichtet, sowohl bei neuen als auch, soweit wie möglich, bei schon bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen wie die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicherzustellen (Artikel 7, des Protokolls Energie), doch ist für den Oberen Inn – wie bereits dargestellt – mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet eine besondere zwischenstaatliche Regelung erfolgt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Durchsetzung von allfälligen internationalen Verpflichtungen in der Schweiz dient.

Die Berufung der Gemeinden geht daher ins Leere.

Dem Vorbringen der Bürgerinitiative sowie der unter 3. - 12. angeführten Berufungswerber, wonach die Alpenkonvention unrichtig angewendet worden sei, ist zu entgegnen, dass die Behörde erster Instanz bloß im Rahmen der Darstellung des öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energie aus Wasserkraft dieses öffentliche Interesse durch einen Hinweis auf die Alpenkonvention und das Protokoll Energie bekräftigt hat. Eine Rechtswidrigkeit kann darin nicht erblickt werden. Diesem Vorbringen kommt daher keine Berechtigung zu.

3.              Zum Fachbereich Wasserrecht

3.1.              Ausgangslage

Die Behörde erster Instanz hatte das Vorhaben als nach den wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtige Wasserbenutzungsanlage geprüft. Sie stütze sich dabei auf Gutachten von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete (insbesondere Geologie und Hydrogeologie, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerökologie, Fischerei, Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Kraftwerks- und Wasserbau, Bautechnik, Felsmechanik und Felshohlraumbau), wobei sie für den Bereich der Gewässerökologie zusätzlich zum Amtssachverständigen Dr. Sossau einen Sachverständigen (Univ. Prof. Dr. Jungwirth) beizog. Auf Basis dieser Gutachten kam sie zum Ergebnis, dass das Vorhaben – bei Einhaltung diverser Auflagen – mit den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen im Einklang stehe.

Das Vorhaben solle in einem Wasserkörper verwirklicht werden, welcher als „erheblich verändert“ (vgl. § 30a Abs. 1 WRG 1959) einzustufen sei. Ungeachtet der Auswirkungen des projektbedingten Staus kam die Behörde zum Schluss, dass – im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – keine Verschlechterung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers zu erwarten wäre. Die vorgesehene Dynamisierung der Restwasserabgabe sowie die vorgesehenen Neben-bestimmungen würden sicherstellen, dass die ansonsten mit dem Projekt verbundene Verhinderung der Zielerreichung nicht eintreten werde. Die Bestimmung des § 104a WRG 1959 sei deshalb nicht anzuwenden.Das Vorhaben solle in einem Wasserkörper verwirklicht werden, welcher als „erheblich verändert“ vergleiche Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959) einzustufen sei. Ungeachtet der Auswirkungen des projektbedingten Staus kam die Behörde zum Schluss, dass – im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – keine Verschlechterung des betroffenen Oberflächenwasserkörpers zu erwarten wäre. Die vorgesehene Dynamisierung der Restwasserabgabe sowie die vorgesehenen Neben-bestimmungen würden sicherstellen, dass die ansonsten mit dem Projekt verbundene Verhinderung der Zielerreichung nicht eintreten werde. Die Bestimmung des Paragraph 104 a, WRG 1959 sei deshalb nicht anzuwenden.

Die vorliegenden Berufungen wenden sich auch gegen diese Beurteilung. Zusammengefasst wurden neben Verfahrensmängeln, der Widerspruch gegenüber zahlreichen Bestimmungen des WRG 1959, die nicht ausreichende Untersuchung des Vorhabens sowie möglicher ökologisch besserer Alternativen und die nicht ausreichende bzw. nicht genügend bestimmte Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die (zu) lange Befristung des Rechtes etc. geltend gemacht.

3.2.              Ergänzendes Ermittlungsverfahren, Gutachtensergänzungen

Der Umweltsenat erachtet es hinsichtlich des Teilgebietes „Wasserrecht“ für erforderlich, Gutachtensergänzungen einzuholen. Insbesondere zum Fachgebiet der Gewässerökologie erschien eine ergänzende und vertiefende Beurteilung, nicht zuletzt im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Entwicklung seit Begutachtung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, erforderlich. Damit wurde Herr Univ. Prof. Dr. Schmutz, dessen fachliche Eignung und Unbefangenheit außer Streit steht, betraut. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21.8.2011, ergänzt am 22.1. und 5.6.2012 zu folgenden Schlussfolgerungen:

*              Die Restwassersituation bei Verwirklichung des Vorhabens unter den projektgemäßen Rahmenbedingungen steht der Erreichung des Zielzustandes (gutes ökologisches Potential) nicht entgegen; die vorgesehene Dynamisierung wird ebenfalls positiv beurteilt. *              Die vorhabensbedingten Änderungen der Schwallverhältnisse führen zu keiner Verschlechterung des Ist-Zustands, jedoch komme es trotz Verbesserungen im Hinblick auf die auch nach Realisierung noch auftretenden Schwall-Sunk- Ereignisse, bedingt durch das Oberliegerkraftwerk, zu einer Zielverfehlung.

*              Die Fischaufstieghilfe entspricht – nach Modifikation im Zuge des Verfahrens – dem aktuellen Wissensstand.

*              Die Fischabstiegshilfe sei nicht uneingeschränkt positiv zu beurteilen, jedoch lägen noch viele Wissensdefizite in Bezug auf die erforderliche Lockströmung bei Abstiegshilfen vor, weshalb ein Monitoring zur Prüfung einer allfälligen Erhöhung der Dotation vorschlagen werde. Vom Monitoring sollen auch allfällige Alternativen zur geforderten Verbreiterung des Rechens abhängig gemacht werden, zumal auch in Bezug auf die damit in Zusammenhang stehende Reduktion der Anströmgeschwindigkeit wenig Erfahrungswerte existierten.

*              Der Speicher Ovella weiche vollständig von den typischen Eigenschaften eines Fließgewässers ab, sodass die Richtwerte für das gute ökologische Potential nicht erreicht werden können. Der Stau mit einer Länge von ca. 2,6 km führt somit zu einer Verschlechterung (von Zustandsklasse 4 auf 5) im betroffenen Bereich.

*              Mit dem Vorhaben seien keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf andere Wasserkörper zu erwarten.

*              Die von den berufungswerbenden Gemeinden vorgebrachten Gutachten (Broggi/Reith) seien veraltet (Wissenstand der 80er-Jahre, Änderung der Rechtslage) und gingen nicht auf die spezifische Situation am Inn ein.

*              Für eine Differenzierung bei der Dotation nach Wochentagen gibt es keine fachlichen Gründe.

*              Eine Begrenzung der Mindererzeugung auf 1 GWh/a sei entbehrlich und berge die Gefahr, dass notwendige Vorgaben der Schwalldämpfung nicht vorgenommen werden, wodurch eine Verbesserung bzw. Zielerreichung möglicherweise unterbleibt.

*              Eine Gefährdung des Zielzustandes durch Temperaturerhöhungen oder Grundeisbildung sei nicht zu erwarten.

*              Eine negative Beeinflussung des Ufergehölzsaums (großflächiger Auwald komme ohnedies nicht vor) sei auszuschließen.

Diese Aussagen erscheinen dem Umweltsenat hinsichtlich der fachlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar, einschließlich in jenen Bereichen, in denen eine abweichende Einschätzung gegenüber den Gutachtern der ersten Instanz vorliegen, und konnten auch durch das Parteienvorbringen nicht erschüttert werden. Der Umweltsenat hegt daher keine Bedenken, bei seiner Entscheidung von diesem Gutachten auszugehen. Soweit den Auflagenvorschlägen des Sachverständigen nicht vollständig gefolgt wird, liegen dem nicht fachliche Zweifel, sondern rechtliche Erwägungen zugrunde.

Das auf ältere Gutachten (Broggi/Reith, 1985) gestützte Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden in Bezug auf die Dotierwassermengen ist vom Sachverständigen überzeugend mit dem Hinweis auf die seither eingetretenen Änderungen des Standes des Wissens und der rechtlichen Rahmenbedingungen entkräftet worden. Das gilt auch betreffend die Befürchtung der Grundeisbildung bzw. deren limnologischen Auswirkungen. Im Übrigen sind die BerufungswerberInnen den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was die von den Fachleuten der Projektwerberin (ARGE Limnologie) vorgebrachten Einwände gegen die Einschätzung des Sachverständigen anbelangt, wurden diese auf fachlicher Ebene nachvollziehbar entkräftet (Stellungnahme Schmutz vom 22.1.2012). So etwa, wenn der Sachverständige ausführt, dass Regelungen der QualitätszielVO Ökologie bzw. der zugrundeliegenden Prinzipien als Richtwerte auch auf erheblich veränderte Wasserkörper anwendbar seien; weiters, dass zur Erfüllung des guten ökologischen Potentials nicht nur die Beseitigung der Schwallereignisse im Winter, sondern auch im Frühjahr erforderlich wäre, um ein Jungfischaufkommen zu ermöglichen; schließlich, was die Vergleiche der Situation beim Kraftwerk Imst und an der Drau betrifft. Hinsichtlich der Divergenz der unteren Grenzwerte für die Schwebstoffbelastung in den Gutachten der Sachverständigen für Gewässerökologie und Kraftwerks- und Wasserbau folgte der Umweltsenat den Ausführungen des letzteren im Gutachten vom 23.1.2012 bzw. 29.8.2012 (s. dazu unten). Der ASV DI Steiner führte begründend hinsichtlich der von ihm vorgeschlagenen Grenzwerte konkret aus:

„Für den von mir empfohlenen Ersatz der Größe „1 g/l“ als minimal einzuhaltender Grenzwert für die Schwebstoffbelastung [Forderung von Herrn Prof. Dr. Schmutz] durch ‚10 g/l‘ sind folgende konkreten Gründe maßgebend:

1. Der Fachgutachter hat in der Vergangenheit zahlreiche Spülvorgänge aus Speichern vergleichbarer Größenordnung [u.a. Speicher Gmünd der VHP AG im Zillertal] begleitet bzw. überwacht und hierbei regelmäßig die Erkenntnis gewonnen, dass selbst bei Verfügbarkeit von ausreichendem Reinwasser für Nachspülungen [wie z. B. im Falle Gmünd] und trotz intensivem Bemühen der Betriebsverantwortlichen es nicht gelingt, die Schwebstoffbelastung des betroffenen Gewässers auch über einen längeren Zeitraum sicher unter 10 g/l zu halten.

2. Die Schwebstoffbelastung des Inn und vergleichbarer Gewässer [z.B. Bregenzer Ache, Alpenrhein, Lech] kann bereits bei natürlichen Hochwasserereignissen [keine Spülungen!] Spitzenwerte von bis zu 7 g/l [Quelle: Mag. Schotzko, Amt der Vorarlberger Landesregierung] bzw. sogar 8 g/l [Quelle: ARGE Limnologie, Innsbruck] erreichen. Eine signifikante, aber noch sehr geringe Sterblichkeitsrate von Fischen bzw. deren Eiern/Larven kann gem. der erstgenannten Quelle ebenfalls erst ab einer Schwebstoffbelastung zwischen 3 und 8 g/l festgestellt werden.

3. Wie bereits in der Stellungnahme vom 23.1.2012 erwähnt worden ist, stellt das ggstdl. Vorhaben keine singuläre Anlage dar, sondern wird an die vorhandene Schweizer Kraftwerkskette, speziell aber an die Oberliegerstufe Pradella-Martina direkt anschließen, die bei größeren Wasserführungen bzw. Hochwasser genauso wie das GKI einen Spülvorgang einleiten muss. Der Fachgutachter hat sich aus Anlass dieser Stellungnahme die Mühe gemacht, von der Regierung Graubünden/CH die vom KW Pradella-Martina einzuhaltenden Schwebstoffgrenzwerte (zum Zeitpunkt 23.1.2012 noch nicht bekannt) in Erfahrung zu bringen; diese betragen für kurze Zeiträume maximal 50 ml/l [was rund 30 g/l entspricht] und für die gesamte Spülzeit maximal 20 ml/l (was 12 g/l entspricht). Wenn nun schon natürlicherweise mit einer Belastung von mehreren g/l zu rechnen ist [sh. Punkt 2], die durch die Spülung der Oberliegerstufe auf – wenn sie ihren minimalen Grenzwert einhält – auf 12 g/l erhöht werden darf, so ist wohl erkennbar, dass es für die Projektwerberin ein Ding der Unmöglichkeit darstellt, plötzlich einen Grenzwert von nur 1 g/l einzuhalten. Ganz im Gegenteil ist aus Sicht des Fachgutachters zu betonen, dass ein minimaler Grenzwert von 10 g/l – wie die Projektwerberin in Ihrer Stellungnahme vom 06.08.2012 sehr richtig feststellt – zweifellos die unterste Grenze des praktisch Machbaren darstellt.“

Diese mit der praktischen Erfahrung des ASV begründeten Argumente erscheinen dem Umweltsenat nachvollziehbar und überzeugend.

Die Ergänzungsgutachten der übrigen Fachbereiche betrafen einerseits die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektergänzungen, welche als dem Stand der Technik entsprechend und ohne negative Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen beurteilt wurden, sowie andererseits die erforderliche Konkretisierung der Nebenbestimmungen.

Zur aus Sicherheitsinteressen bedeutsamen Projektsergänzung betreffend den Einbau einer Rohrbruchklappe hat der ASV Dr. Heißel nachvollziehbar die Beweggründe und Risikolage im Zusammenhang damit dargelegt (Stellungnahme vom 26.1.2012 – demnach dient die Rohrbruchklappe der weiteren Verringerung des wegen der dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Ausführung der Wasseranlagen ohnehin geringen Restrisikos, flankiert von einem Störfallkonzept). Der ASV für Kraftwerksbau bestätigte in seiner Stellungnahme vom 24.4.2012, dass die Rohrbruchklappe auch hinsichtlich der Schließzeiten dem Stand der Technik entspreche.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 wurde seitens der SV für Geologie (Dr. Heißel) bzw. Geotechnik und Felshohlraumbau (Dr. Henzinger, in Verbindung mit seiner Stellungnahme vom 27.1.2012) plausibel dargelegt, dass

*              die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Untersuchungen vorliegen,

*              die vorliegenden Einreichunterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens ausreichen,

*              es bei Bauvorhaben mit Geotechnik–Bezug, wie dem vorliegenden, zwingend erforderlich ist, auf die jeweils im Zuge der Ausführung angetroffenen Boden- und Gebirgsverhältnisse zu reagieren, wozu im Ausführungsstadium entsprechende Fachleute beigezogen werden müssen („Vier-Augen-Prinzip“),

*              für die konkrete Ausführung bzw. Bemessung einzelner Anlagenteile, wie eine Panzertüre, Ö-Normen und andere Regeln der Technik existieren, die jedem einschlägigen Fachmann die ordnungsgemäße Bemessung ermöglichen,

*              die Standsicherheit des Wehres nachgewiesen ist,

*              Risiken in Bezug auf problematische geologische Verhältnisse

(gips/sulfathältige Gesteine greifen Beton an) durch Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Materialien (sulfatbeständiger Beton, zweischalig Ausführung, Abdichtungen) ausgeschaltet werden können,

*              im Bereich oberhalb der Rohrbruchklappe keine problematischen Gesteinsverhältnisse vorliegen und Wasseraustritte aufwärts der Rohrbruchklappe ausgeschlossen werden könnten (die Erfahrungen aufgrund des von den BerufungswerberInnen angezogenen Unglücksfalles im Kaunertal seien berücksichtigt).

Zu den Grundwasserverhältnissen führte der ASV für Geologie in der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass Auswirkungen auf das Grundwasser (und Quellen) nicht generell ausschließbar wären, jedoch Ersatzwasseranlagen vorgesehen seien. Negative Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse betroffener Liegenschaften seien generell nicht zu erwarten, im Einzelfall aber nicht ganz auszuschließen.

3.3.              Rechtsgrundlagen

Im vorliegenden Fall kommt hinsichtlich der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zentrale Bedeutung zu. Es bedarf daher einer näheren Betrachtung der anzuwendenden wasserrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sind die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit all ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen öffentliche Gewässer. In Anhang A findet sich unter Z 7 lit. a auch der Inn.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 sind die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit all ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen öffentliche Gewässer. In Anhang A findet sich unter Ziffer 7, Litera a, auch der Inn.

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 ist bei Erteilung einer nach §§ 9 oder 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 ist bei Erteilung einer nach Paragraphen 9, oder 10 Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

Zu Folge § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Zu Folge Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen (§ 12 Abs. 2 WRG 1959).Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959).

Zu Folge § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung zu leisten.Zu Folge Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Gemäß § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen […] einzuhalten. § 12a Abs. 1 WRG 1959 definiert den Stand der Technik als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen […] einzuhalten. Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG 1959 definiert den Stand der Technik als den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen Maß und Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder Einzelansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 dürfen Maß und Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder Einzelansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird.

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

§ 30a Abs. 1 WRG 1959 bestimmt, dass Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt, dass Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

Gemäß § 30b Abs. 1 WRG 1959 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Verordnung Oberflächen-wasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen, einstufen, wennGemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, WRG 1959 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Verordnung Oberflächen-wasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen, einstufen, wenn

„1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasser-körpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

  1. a)Litera a
    die Umwelt im weiteren Sinn oder
  2. b)Litera b
    die Schifffahrt einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder
                  c)              die Tätigkeiten zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder
                  d)              die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder
                  e)              andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und
                  2.              die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen
  3. a)Litera a
    technisch durchführbar sein und
  4. b)Litera b
    jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und
  5. c)Litera c
    keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.“

Gemäß § 30b Abs. 2 2. Satz WRG 1959 erfolgt für die Erstellung desGemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, 2. Satz WRG 1959 erfolgt für die Erstellung des

1. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse.1. nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes eine endgültige Einstufung gemäß Absatz eins, nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse.

Gemäß § 55c Abs. 1 WRG 1959 sind nationale Gewässerbewirtschaftungspläne generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. […].Gemäß Paragraph 55 c, Absatz eins, WRG 1959 sind nationale Gewässerbewirtschaftungspläne generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Umweltziele hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. […].

§ 104a WRG 1959 lautet:Paragraph 104 a, WRG 1959 lautet:

„(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von Paragraph 26, Absatz eins, VwGG – drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).“(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (Paragraphen 133, Absatz 6, 135,).“

§ 105 WRG 1959 bestimmt:Paragraph 105, WRG 1959 bestimmt:

„(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

  1. e)Litera e
    die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
  2. f)Litera f
    eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
                  g)              die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
                  h)              durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
                  i)              sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
                  k)              zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
                  l)              das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
                  m)              eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
                  n)              sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

Zur Festlegung der gemäß § 30a Abs. 1 WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern […] wurde die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, erlassen. Diese gilt gemäß ihrem § 2 für alle Oberflächengewässer ausgenommen künstlich und erheblich veränderte Gewässer.Zur Festlegung der gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 zu erreichenden Zielzustände sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern […] wurde die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, erlassen. Diese gilt gemäß ihrem Paragraph 2, für alle Oberflächengewässer ausgenommen künstlich und erheblich veränderte Gewässer.

In der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009 (NGPV 2009), BGBl. II Nr. 103/2010, wurde der hier betroffene Oberlauf des Inns als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen (Anlage 1 zur NGPV 2009).In der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009 (NGPV 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2010,, wurde der hier betroffene Oberlauf des Inns als erheblich veränderter Wasserkörper ausgewiesen (Anlage 1 zur NGPV 2009).

Der Umweltsenat hat dazu wie folgt erwogen:

3.4.              Zur grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass das Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (§ 9 Abs. 1 WRG 1959) darstellt. Da der betroffene Gewässerabschnitt in der NGPV 2009 als erheblich verändert ausgewiesen ist, kommen die diesbezüglich relevanten Vorschriften zur Anwendung.Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass das Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) darstellt. Da der betroffene Gewässerabschnitt in der NGPV 2009 als erheblich verändert ausgewiesen ist, kommen die diesbezüglich relevanten Vorschriften zur Anwendung.

Strittig ist – und darauf nehmen sowohl die BerufungswerberInnen als auch die Projektwerberin ausführlich Bezug –, ob das Vorhaben die einschlägigen wasserrechtlichen Genehmigungsanforderungen, vor allem im Lichte des § 104a WRG 1959, erfüllt. Im Besonderen war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Vorhaben mit den im Wasserrechtsgesetz statuierten Umweltzielen im Einklang steht bzw., falls dies nicht gegeben ist, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 104a WRG 1959 vorliegen. Diese wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zur Wasserrechtsgesetznovelle 2003 (RV 121 BlgNR XXII GP) geschaffen, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Ausnutzung der Wasserkraft zur Energiegewinnung.Strittig ist – und darauf nehmen sowohl die BerufungswerberInnen als auch die Projektwerberin ausführlich Bezug –, ob das Vorhaben die einschlägigen wasserrechtlichen Genehmigungsanforderungen, vor allem im Lichte des Paragraph 104 a, WRG 1959, erfüllt. Im Besonderen war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Vorhaben mit den im Wasserrechtsgesetz statuierten Umweltzielen im Einklang steht bzw., falls dies nicht gegeben ist, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 104 a, WRG 1959 vorliegen. Diese wurde gemäß den Gesetzesmaterialien zur Wasserrechtsgesetznovelle 2003 Regierungsvorlage 121 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode geschaffen, um künftige menschliche Entwicklungstätigkeit trotz des Verschlechterungsverbotes zu ermöglichen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Ausnutzung der Wasserkraft zur Energiegewinnung.

Während die Behörde erster Instanz davon ausging, dass das Vorhaben weder gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 30a Abs. 1 WRG 1959 verstoße, noch – bei Einhaltung der „geforderten Nebenbestimmungen sowie der als Projektbestandteil vorhandenen Dynamisierung“ – mit dem Nichterreichen des Zielzustandes zu rechnen wäre, sodass es der Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 104a WRG 1959 nicht bedürfe, kann dies vor allem im Lichte der im Berufungsverfahren ergänzten gewässerökologischen Begutachtung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist unbestritten, dass es im Bereich des Stauraumes zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes kommt (Zustandsklasse 5 statt bisher 4; vgl. die Äußerungen des SV Univ. Prof. Dr. Schmutz in den oben zitierten Gutachten sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung, S. 10 der Verhandlungsschrift, Schreiben des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 9.3.2012). Fraglich ist, ob diese Verschlechterung in einem Teilbereich des Wasserkörpers (Stau als „Opferstrecke“) durch allfällige Verbesserungen in einem anderen Abschnitt desselben wettgemacht werden könnte, sodass insgesamt keine Verschlechterung vorliegt. Der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige hat dies nicht zuletzt auch unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22.12.2011 zur Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer verneint. Es steht außer Frage, dass dieser Erlass als generelle Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die an nachgeordnete Verwaltungsorgane gerichtet ist, den unabhängigen Umweltsenat nicht zu binden vermag. Jedoch erscheint das dem in Rede stehenden Erlass zugrunde liegende Konzept zur Lösung der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage plausibel: Kleinere räumliche Überschreitungen des Qualitätszieles führen nicht (notwendiger Weise) zu einer Verschlechterung, darüber hinausgehende jedoch jedenfalls. Auch ein Richtwert von 2 km für das Maß der Kleinräumigkeit bei größeren Flüssen ist nicht zu beanstanden. Der Umweltsenat hegt keine Bedenken, diese Grenze auch angesichts der gegebenen Vorbelastung (Auswirkungen des Betriebes von Kraftwerken in der Schweiz) des Gewässers der Beurteilung im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.Während die Behörde erster Instanz davon ausging, dass das Vorhaben weder gegen das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 verstoße, noch – bei Einhaltung der „geforderten Nebenbestimmungen sowie der als Projektbestandteil vorhandenen Dynamisierung“ – mit dem Nichterreichen des Zielzustandes zu rechnen wäre, sodass es der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 nicht bedürfe, kann dies vor allem im Lichte der im Berufungsverfahren ergänzten gewässerökologischen Begutachtung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist unbestritten, dass es im Bereich des Stauraumes zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes kommt (Zustandsklasse 5 statt bisher 4; vergleiche die Äußerungen des SV Univ. Prof. Dr. Schmutz in den oben zitierten Gutachten sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung, S. 10 der Verhandlungsschrift, Schreiben des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 9.3.2012). Fraglich ist, ob diese Verschlechterung in einem Teilbereich des Wasserkörpers (Stau als „Opferstrecke“) durch allfällige Verbesserungen in einem anderen Abschnitt desselben wettgemacht werden könnte, sodass insgesamt keine Verschlechterung vorliegt. Der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige hat dies nicht zuletzt auch unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22.12.2011 zur Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer verneint. Es steht außer Frage, dass dieser Erlass als generelle Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die an nachgeordnete Verwaltungsorgane gerichtet ist, den unabhängigen Umweltsenat nicht zu binden vermag. Jedoch erscheint das dem in Rede stehenden Erlass zugrunde liegende Konzept zur Lösung der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage plausibel: Kleinere räumliche Überschreitungen des Qualitätszieles führen nicht (notwendiger Weise) zu einer Verschlechterung, darüber hinausgehende jedoch jedenfalls. Auch ein Richtwert von 2 km für das Maß der Kleinräumigkeit bei größeren Flüssen ist nicht zu beanstanden. Der Umweltsenat hegt keine Bedenken, diese Grenze auch angesichts der gegebenen Vorbelastung (Auswirkungen des Betriebes von Kraftwerken in der Schweiz) des Gewässers der Beurteilung im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.

Daraus ergibt sich, dass resultierend aus den staubedingten Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des betroffenen Wasserkörpers zu erwarten ist. Dem Einwand der Projektwerberin, der Erlass sei nicht nur rechtlich nicht bindend, sondern im Hinblick auf den Geltungsbereich der zugrundeliegenden Qualitätszielverordnung laut deren § 2 nicht einschlägig, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der hier zu lösenden Frage um eine allgemeine, d.h. nicht auf den Geltungsbereich der genannten Verordnung beschränkte Problematik des Verständnisses des Verschlechterungsverbotes geht, nämlich um einen Aspekt der Frage, ab welchem Ausmaß eine negative Beeinflussung des Gewässers eine (unzulässige) Verschlechterung darstellt. Dies wird hinsichtlich der Intensität dahingehend verstanden, dass eine „Verschlechterung“ innerhalb einer Zustandsklasse noch keine relevante und daher nicht unzulässige Verschlechterung darstellt (US vom 19.12.2007, US 8A/2008/15-94; Gössendorf/Kalsdorf). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu klären, ab welchem räumlichen Ausmaß eine relevante Verschlechterung vorliegt. Es könnte nämlich auch die Auffassung vertreten werden, jede zustandsklassenrelevante Auswirkung, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung sei bereits verschlechternd – mit entsprechenden Folgen z.B. für die Beurteilung von Abwassereinleitungen. Da dies aber offenkundig nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, bedarf es eines Beurteilungskriteriums, welches der oben angeführte Erlass in nachvollziehbarer Weise aufstellt.Daraus ergibt sich, dass resultierend aus den staubedingten Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des betroffenen Wasserkörpers zu erwarten ist. Dem Einwand der Projektwerberin, der Erlass sei nicht nur rechtlich nicht bindend, sondern im Hinblick auf den Geltungsbereich der zugrundeliegenden Qualitätszielverordnung laut deren Paragraph 2, nicht einschlägig, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der hier zu lösenden Frage um eine allgemeine, d.h. nicht auf den Geltungsbereich der genannten Verordnung beschränkte Problematik des Verständnisses des Verschlechterungsverbotes geht, nämlich um einen Aspekt der Frage, ab welchem Ausmaß eine negative Beeinflussung des Gewässers eine (unzulässige) Verschlechterung darstellt. Dies wird hinsichtlich der Intensität dahingehend verstanden, dass eine „Verschlechterung“ innerhalb einer Zustandsklasse noch keine relevante und daher nicht unzulässige Verschlechterung darstellt (US vom 19.12.2007, US 8A/2008/15-94; Gössendorf/Kalsdorf). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu klären, ab welchem räumlichen Ausmaß eine relevante Verschlechterung vorliegt. Es könnte nämlich auch die Auffassung vertreten werden, jede zustandsklassenrelevante Auswirkung, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung sei bereits verschlechternd – mit entsprechenden Folgen z.B. für die Beurteilung von Abwassereinleitungen. Da dies aber offenkundig nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, bedarf es eines Beurteilungskriteriums, welches der oben angeführte Erlass in nachvollziehbarer Weise aufstellt.

Das wiederholt vorgebrachte Postulat, dass (mehr als kleinräumige) Verschlechterungen durch gleichzeitig geplante Verbesserungen im selben bzw. benachbarten Wasserkörper kompensiert werden könnten (sodass ein Fall des § 104a WRG 1959 nicht mehr vorliege), findet im Gesetz keine Deckung. Die Situation in einem Wasserkörper, in dem Verschlechterungen in einem Bereich durch Verbesserungen in einem anderen Teil (desselben oder eines anderen) „aufgewogen werden“, ist nicht der Situation eines von vornherein nicht verschlechterten Wasserkörpers gleichzuhalten, da im zweiteren Fall noch immer die Möglichkeit für eine im Endergebnis verbesserte Situation offen steht, während dies im ersteren Fall durch die teilweise Verschlechterung (ganz oder teilweise) zunichte gemacht wird. Projektgemäß (neben Verschlechterungen) vorgesehene Verbesserungen können daher einen (aufgrund bestimmter Aspekte des Vorhabens, z.B. durch Aufstau, resultierenden) Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vermeiden helfen, sind jedoch im Rahmen der gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Der allfällige Einwand, dass manche Verbesserungen nur um den Preis der Inkaufnahme von Verschlechterungen erzielt werden könnten (weil sich realistischer Weise niemand bereit fände, bloß verbessernde Maßnahmen zu finanzieren), geht daher ins Leere. Das gilt auch für das Argument der Projektwerberin, dass eine fiktive Stauhaltung mit dem ausschließlichen Zweck der Schwallbeseitigung nur nach Interessenabwägung bewilligungsfähig wäre. An diesem Ergebnis ist nämlich nichts auszusetzen: Es ist nur dann vertretbar, ein Übel durch ein anderes zu beheben, wenn dessen Nutzen den Nachteil überwiegt und keine bessere Umweltoption vorliegt.Das wiederholt vorgebrachte Postulat, dass (mehr als kleinräumige) Verschlechterungen durch gleichzeitig geplante Verbesserungen im selben bzw. benachbarten Wasserkörper kompensiert werden könnten (sodass ein Fall des Paragraph 104 a, WRG 1959 nicht mehr vorliege), findet im Gesetz keine Deckung. Die Situation in einem Wasserkörper, in dem Verschlechterungen in einem Bereich durch Verbesserungen in einem anderen Teil (desselben oder eines anderen) „aufgewogen werden“, ist nicht der Situation eines von vornherein nicht verschlechterten Wasserkörpers gleichzuhalten, da im zweiteren Fall noch immer die Möglichkeit für eine im Endergebnis verbesserte Situation offen steht, während dies im ersteren Fall durch die teilweise Verschlechterung (ganz oder teilweise) zunichte gemacht wird. Projektgemäß (neben Verschlechterungen) vorgesehene Verbesserungen können daher einen (aufgrund bestimmter Aspekte des Vorhabens, z.B. durch Aufstau, resultierenden) Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht vermeiden helfen, sind jedoch im Rahmen der gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Der allfällige Einwand, dass manche Verbesserungen nur um den Preis der Inkaufnahme von Verschlechterungen erzielt werden könnten (weil sich realistischer Weise niemand bereit fände, bloß verbessernde Maßnahmen zu finanzieren), geht daher ins Leere. Das gilt auch für das Argument der Projektwerberin, dass eine fiktive Stauhaltung mit dem ausschließlichen Zweck der Schwallbeseitigung nur nach Interessenabwägung bewilligungsfähig wäre. An diesem Ergebnis ist nämlich nichts auszusetzen: Es ist nur dann vertretbar, ein Übel durch ein anderes zu beheben, wenn dessen Nutzen den Nachteil überwiegt und keine bessere Umweltoption vorliegt.

Angesichts des mit dem Projekt verbundenen Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot brauchte nicht mehr geprüft zu werden, ob das Vorhaben (auch) der Zielerreichung im Wege steht.

Es war daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die - kumulativen (vgl. Oberleitner/Berger, WRG³, § 104a, RZ 5) - Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG 1959 vorliegen. Diese sind im Falle des vorliegenden Projektes aus folgenden Gründen gegeben:Es war daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die - kumulativen vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³, Paragraph 104 a,, RZ 5) - Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vorliegen. Diese sind im Falle des vorliegenden Projektes aus folgenden Gründen gegeben:

Ad § 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959:Ad Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959:

Durch projektgemäß vorgesehene, insbesondere im Zuge des Verfahrens vorgenommene Projektverbesserungen, sowie einen umfangreichen Maßnahmenkatalog, welcher als Nebenbestimmungen dieser Bewilligung vorgeschrieben wurde, ist sichergestellt, dass die negativen Auswirkungen auf das Gewässer minimiert und teilweise durch Verbesserungen kompensiert werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Verbesserungen in Bezug auf die vorhandene Sunk-Schwallproblematik, die Dynamisierung der Restwasserabgabe und Maßnahmen betreffend Fischaufstieg und - abstieg zu nennen.

Zur Sunk-Schwallsituation sei bemerkt, dass sowohl die Begutachtung in erster Instanz als auch die vom Umweltsenat veranlasste ergänzende Beurteilung durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz im Ergebnis zur Schlussfolgerung geführt haben, dass sich vorhabensbedingt insoweit keine relevante Verschlechterung, sondern eine Verbesserung ergibt. Damit steht das Vorhaben auch mit den Zielsetzungen des NGP im Einklang, der eine Verbesserung von schwallbelasteten Gewässerstrecken wie der vorliegenden durch schwalldämpfende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung neuer Wasserkraftanlagen als „win-win-Situation“ vorsieht („Reduzierung der Belastung [...] im Zuge von geplanten neuen Projekten“).

Soweit die BerufungswerberInnen ausführen, dass - abgesehen von den Auswirkungen des Staus selbst - das Sunk-Schwallverhältnis im Sommer projektbedingt sogar schlechter würde, ist ihnen das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen

Univ. Prof. Dr. Schmutz entgegen zu halten, wonach dies eindeutig nicht der Fall ist. Die Einschätzungsunterschiede zwischen der Begutachtung durch die Sachverständigen der ersten Instanz und jener im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffen das Ausmaß der zu erwartenden Verbesserung. Der Sachverständige

Univ. Prof. Dr. Schmutz hat überzeugend und durch Praxiserfahrung untermauert dargelegt, dass der Schwall zwar im Winter eliminiert und im Sommer reduziert wird, wobei allerdings einige der weiterhin möglichen „signifikanten Schwallereignisse“ ausreichen, um die Fischreproduktion eines ganzen Jahres ausfallen zu lassen, wodurch der Zielzustand nicht erreicht werde (Gutachten vom 21.8.2011, S. 37f). Freilich ist diese Zielverfehlung nicht dem gegenständlichen Vorhaben zuzurechnen; es war jedoch durch Vorschreibungen, soweit verhältnismäßig, im Interesse zu einem möglichst hohen Umweltschutzniveaus beizutragen. Dies trifft allerdings auf die im Berufungsverfahren vom SV

Univ. Prof. Dr. Schmutz geforderten weitergehenden Ausgleichsmaßnahmen nicht zu.

Das Vorbringen der Projektwerberin in Bezug auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit (Stellungnahme vom 29.2.2012), die auch nicht in Abrede gestellt wurde, erscheint dem Umweltsenat nachvollziehbar und glaubwürdig. Eine diesbezügliche Vorschreibung wäre zwar als Bedingung der Genehmigung grundsätzlich denkbar, jedoch in Hinblick auf einen vertretbaren Mittelaufwand nicht oder kaum erfüllbar und damit unverhältnismäßig, somit weder im Lichte des § 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959 praktikabel noch im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 geeignet, zu einem hohen Schutz der Umwelt beizutragen.Das Vorbringen der Projektwerberin in Bezug auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit (Stellungnahme vom 29.2.2012), die auch nicht in Abrede gestellt wurde, erscheint dem Umweltsenat nachvollziehbar und glaubwürdig. Eine diesbezügliche Vorschreibung wäre zwar als Bedingung der Genehmigung grundsätzlich denkbar, jedoch in Hinblick auf einen vertretbaren Mittelaufwand nicht oder kaum erfüllbar und damit unverhältnismäßig, somit weder im Lichte des Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 praktikabel noch im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 geeignet, zu einem hohen Schutz der Umwelt beizutragen.

Ad § 104a Abs. 2 Z 2 WRG 1959:Ad Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959:

Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Energieversorgung möglichst unter Ausschaltung von Risiken, wie sie mit der Nutzung anderer Technologien, namentlich der Kernenergie, verbunden sind, ist unbestritten. Die Erwägungen des Umweltsenates im Fall Gössendorf/Kalsdorf, US 8A/2008/15-94, gelten auch im vorliegenden Fall sinngemäß. Das allgemein als öffentliches anerkannte Interesse an der nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft zur Sicherstellung der Energieversorgung (vgl. auch VwGH vom 28.1.2010, 2009/07/0038, betreffend Gössendorf/Kalsdorf) bedeutet freilich nicht, dass jede Wasserkraftanlage als im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden dürfte. Im vorliegenden Fall muss die gebotene Abwägung nicht nur im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Nutzen aufgrund der Leistung der Anlage und den Umstand der Vorbelastung des Gewässers durch die Auswirkungen bestehender Anlagen in der Schweiz (im Vergleich zu einem Eingriff in ein Gewässer im nicht bzw. kaum beeinträchtigten Zustand), sondern vor allem angesichts des im Staatsvertrag mit der Schweiz zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers eindeutig zugunsten des Vorhabens ausfallen. Während der Rechtsordnung im Allgemeinen eine eindeutige Hierarchie von Zielsetzungen nicht zu entnehmen ist (Oberleitner/Berger, WRG3, § 104a RZ 5), verhält es sich in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben anders: Wenn schon der Gesetzgeber ein Vorhaben billigt (es ist davon auszugehen, dass der Staatsvertrag abgeschlossen wurde, um eben dieses Projekt zu realisieren), kann nicht bezweifelt werden, dass diesem damit Vorrang gegenüber anderen (öffentlichen) Interessen, soweit sie in der Dispositionsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers stehen, zuerkannt worden ist.Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Energieversorgung möglichst unter Ausschaltung von Risiken, wie sie mit der Nutzung anderer Technologien, namentlich der Kernenergie, verbunden sind, ist unbestritten. Die Erwägungen des Umweltsenates im Fall Gössendorf/Kalsdorf, US 8A/2008/15-94, gelten auch im vorliegenden Fall sinngemäß. Das allgemein als öffentliches anerkannte Interesse an der nachhaltigen Nutzung der Wasserkraft zur Sicherstellung der Energieversorgung vergleiche auch VwGH vom 28.1.2010, 2009/07/0038, betreffend Gössendorf/Kalsdorf) bedeutet freilich nicht, dass jede Wasserkraftanlage als im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden dürfte. Im vorliegenden Fall muss die gebotene Abwägung nicht nur im Hinblick auf den energiewirtschaftlichen Nutzen aufgrund der Leistung der Anlage und den Umstand der Vorbelastung des Gewässers durch die Auswirkungen bestehender Anlagen in der Schweiz (im Vergleich zu einem Eingriff in ein Gewässer im nicht bzw. kaum beeinträchtigten Zustand), sondern vor allem angesichts des im Staatsvertrag mit der Schweiz zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers eindeutig zugunsten des Vorhabens ausfallen. Während der Rechtsordnung im Allgemeinen eine eindeutige Hierarchie von Zielsetzungen nicht zu entnehmen ist (Oberleitner/Berger, WRG3, Paragraph 104 a, RZ 5), verhält es sich in Bezug auf das gegenständliche Vorhaben anders: Wenn schon der Gesetzgeber ein Vorhaben billigt (es ist davon auszugehen, dass der Staatsvertrag abgeschlossen wurde, um eben dieses Projekt zu realisieren), kann nicht bezweifelt werden, dass diesem damit Vorrang gegenüber anderen (öffentlichen) Interessen, soweit sie in der Dispositionsbefugnis des (einfachen) Gesetzgebers stehen, zuerkannt worden ist.

Zum Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden, das Vorhaben sei unwirtschaftlich und daher nicht im öffentlichen Interesse gelegen, sei Folgendes bemerkt: Wie der Umweltsenat wiederholt ausgesprochen hat, ist die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens an sich kein Genehmigungskriterium im UVP-Verfahren (z.B. US vom 16.11.2010, US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz). Das gilt auch in Bezug auf das WRG 1959. Im Übrigen ist die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens (d.h. das Interesse des Unternehmers, mit seinem Vorhaben langfristig Gewinn zu erzielen) nicht mit dem öffentlichen Interesse an der nachhaltigen Sicherung der Energieversorgung gleichzusetzen; diesem Interesse würde auch Rechnung getragen, wenn die Wasserkraftnutzung „mit Verlust“ betrieben würde (etwa, indem das Unternehmen die Verluste beim Betrieb einer Anlage mit den Gewinnen einer anderen ausgleicht).

Ad § 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959:Ad Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959:

In diesem Zusammenhang wurden im Zuge des Verfahrens verschiedene Alternativvorschläge gemacht. Überdies hat der Umweltsenat die Projektwerberin aufgefordert, die Gründe darzulegen, welche sie bewogen hat, diesem Projekt den Vorzug über eines mit größerer Ausbauwassermenge zu geben. Dies ist mit Schreiben vom 29.2., ergänzt am 29.3.2012, geschehen. Daraus ergibt sich – in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar –, dass auch durch diese Alternative ohne massive Einschränkung der Jahresenergieerzeugung (laut Vorbringen über 30 GWh) keine wesentliche Verbesserung der Schwallproblematik erreichbar wäre, wogegen sich neben gewissen zusätzlichen Umweltbelastungen (Erhöhung der Masse von Ausbruch- und Deponievolumen) erhebliche Mehrkosten ergeben. Bereits im Verfahren erster Instanz wurde die von den nunmehrigen berufungswerbenden Gemeinden ins Spiel gebrachte Variante eines Stollenspeichers erörtert. Die Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie Kraftwerks- und Wasserbau äußerten sich auch dazu (vgl. im Detail die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, Verhandlungsschrift S. 13 ff). Zusammengefasst kamen sie zu der Schlussfolgerung, dass ein unterirdischer Speicher unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht Stand der Technik, mit hohem Risiko für eine sichere Betriebsführung behaftet, mit erheblichen Mehrkosten einerseits und einer deutlich verringerten Energieausbeute (max. 373 GWh) andererseits verbunden wäre. Dies vermochten die BerufungswerberInnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.In diesem Zusammenhang wurden im Zuge des Verfahrens verschiedene Alternativvorschläge gemacht. Überdies hat der Umweltsenat die Projektwerberin aufgefordert, die Gründe darzulegen, welche sie bewogen hat, diesem Projekt den Vorzug über eines mit größerer Ausbauwassermenge zu geben. Dies ist mit Schreiben vom 29.2., ergänzt am 29.3.2012, geschehen. Daraus ergibt sich – in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar –, dass auch durch diese Alternative ohne massive Einschränkung der Jahresenergieerzeugung (laut Vorbringen über 30 GWh) keine wesentliche Verbesserung der Schwallproblematik erreichbar wäre, wogegen sich neben gewissen zusätzlichen Umweltbelastungen (Erhöhung der Masse von Ausbruch- und Deponievolumen) erhebliche Mehrkosten ergeben. Bereits im Verfahren erster Instanz wurde die von den nunmehrigen berufungswerbenden Gemeinden ins Spiel gebrachte Variante eines Stollenspeichers erörtert. Die Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie Kraftwerks- und Wasserbau äußerten sich auch dazu vergleiche im Detail die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, Verhandlungsschrift S. 13 ff). Zusammengefasst kamen sie zu der Schlussfolgerung, dass ein unterirdischer Speicher unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht Stand der Technik, mit hohem Risiko für eine sichere Betriebsführung behaftet, mit erheblichen Mehrkosten einerseits und einer deutlich verringerten Energieausbeute (max. 373 GWh) andererseits verbunden wäre. Dies vermochten die BerufungswerberInnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, namentlich der Stellungnahmen der Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie Kraftwerks- und Wasserbau sowie dem Vorbringen der Projektwerberin erscheint es dem Umweltsenat plausibel, dass die in Betracht kommenden Alternativen entweder nicht Stand der Technik oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wären, sodass von einer wesentlich besseren Umweltoption nicht die Rede sein kann. Angesichts einer Planungsvorgeschichte vom mehreren Jahrzehnten hält es die Berufungsbehörde für glaubwürdig, dass mit heutigen Standards der Technik ökonomisch annähernd gleichwertige, aber ökologisch wesentlich bessere Alternativen bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht verfügbar sind. In Bezug auf die Alternativenprüfung wird auch auf die Ausführungen zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwiesen. Nach Oberleitner/Berger, WRG3, § 104a, RZ 6, ist eine Umweltoption insbesondere dann besser, wenn sie Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht. Keiner dieser Fälle hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, namentlich der Stellungnahmen der Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft sowie Kraftwerks- und Wasserbau sowie dem Vorbringen der Projektwerberin erscheint es dem Umweltsenat plausibel, dass die in Betracht kommenden Alternativen entweder nicht Stand der Technik oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wären, sodass von einer wesentlich besseren Umweltoption nicht die Rede sein kann. Angesichts einer Planungsvorgeschichte vom mehreren Jahrzehnten hält es die Berufungsbehörde für glaubwürdig, dass mit heutigen Standards der Technik ökonomisch annähernd gleichwertige, aber ökologisch wesentlich bessere Alternativen bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht verfügbar sind. In Bezug auf die Alternativenprüfung wird auch auf die Ausführungen zum Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwiesen. Nach Oberleitner/Berger, WRG3, Paragraph 104 a,, RZ 6, ist eine Umweltoption insbesondere dann besser, wenn sie Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht. Keiner dieser Fälle hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben.

3.5.              Zu speziellen Aspekten

3.5.1.               Zum Stand der Technik in Bezug auf die Fischaufstiegshilfe (FAH) und Fischabstiegshilfe (FABH)

Da die Änderungen bei der FAH nunmehr Projektbestandteil sind, erübrigt sich die Prüfung, ob die im zugrundeliegenden Entwurf eines Leitfadens aufgestellten Anforderungen (bereits) Stand der Technik sind. In Bezug auf die FABH ist dem diesbezüglichen Einwand der Projektwerberin insofern beizupflichten, als der SV selbst ausführt, dass in Bezug auf Dotation und Anströmgeschwindigkeiten Wissens- und Erfahrungsdefizite bestünden. Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht von einer erprobten und erwiesenen Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 12a WRG 1959 ausgegangen werden. Aus diesem Grunde hat der Sachverständige von seinen zunächst weitergehenden Forderungen im Gutachten vom 5.6.2012 (S. 10 iVm den Nebenbestimmungen) teilweise Abstand genommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der nun projektierten Anlage und Betriebsweise jedenfalls das Auslangen gefunden werden könnte.Da die Änderungen bei der FAH nunmehr Projektbestandteil sind, erübrigt sich die Prüfung, ob die im zugrundeliegenden Entwurf eines Leitfadens aufgestellten Anforderungen (bereits) Stand der Technik sind. In Bezug auf die FABH ist dem diesbezüglichen Einwand der Projektwerberin insofern beizupflichten, als der SV selbst ausführt, dass in Bezug auf Dotation und Anströmgeschwindigkeiten Wissens- und Erfahrungsdefizite bestünden. Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht von einer erprobten und erwiesenen Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 12 a, WRG 1959 ausgegangen werden. Aus diesem Grunde hat der Sachverständige von seinen zunächst weitergehenden Forderungen im Gutachten vom 5.6.2012 (S. 10 in Verbindung mit den Nebenbestimmungen) teilweise Abstand genommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit der nun projektierten Anlage und Betriebsweise jedenfalls das Auslangen gefunden werden könnte.

Vielmehr sind die Erfahrungsdefizite durch ein Monitoring zu beseitigen und erforderlichenfalls anschließend Verbesserungen im Rahmen der projektierten Anlagenkonzeption (Rechenbreite etc.) vorzunehmen. Die Vorschreibung eines Monitorings findet neben § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 (…“ insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge“…) in der Bestimmung des § 21 Abs. 1 UVP-G 2000 seine Deckung. Danach haben die Behörden gemäß § 22 das Vorhaben frühestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung […] daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Um ihnen dies zu ermöglichen, bedarf es regelmäßig verschiedener Messungen, Überwachungsmaßnahmen etc., welche dem Projektwerber obliegen bzw. ihm aufzuerlegen sind (vgl. US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz, betreffend Immissionsmessungen).Vielmehr sind die Erfahrungsdefizite durch ein Monitoring zu beseitigen und erforderlichenfalls anschließend Verbesserungen im Rahmen der projektierten Anlagenkonzeption (Rechenbreite etc.) vorzunehmen. Die Vorschreibung eines Monitorings findet neben Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 (…“ insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge“…) in der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, UVP-G 2000 seine Deckung. Danach haben die Behörden gemäß Paragraph 22, das Vorhaben frühestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung […] daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Um ihnen dies zu ermöglichen, bedarf es regelmäßig verschiedener Messungen, Überwachungsmaßnahmen etc., welche dem Projektwerber obliegen bzw. ihm aufzuerlegen sind vergleiche US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz, betreffend Immissionsmessungen).

Solche Maßnahmen wären jedoch wenig sinnvoll, wenn aus ihnen – bei Nichterreichen eines vorgegebenen Ziels – nicht entsprechende Konsequenzen resultierten. Aus diesem Grunde hat der Sachverständige in der Nebenbestimmung 8. verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Diese erscheinen – entgegen der Ansicht der berufungswerbenden Gemeinden – durchaus konkret genug, sind doch Ziel und möglicher Weg der Zielerreichung vorgegeben. Deren Umsetzung bedeutet auch keine Veränderung der Gesamtkonzeption der FABH, wodurch für die Projektwerberin auch keine unverhältnismäßigen Aufwendungen zu erwarten sind. Die in Rede stehende Nebenbestimmung ist daher geeignet, im Rahmen des mit praktikablen Mitteln Erreichbaren und Zumutbaren die negativen Auswirkungen des Vorhabens zu mindern (§ 104a Abs. 2 Z 1 WRG 1959) und zu einem möglichst hohen Umweltschutzniveau beizutragen.Solche Maßnahmen wären jedoch wenig sinnvoll, wenn aus ihnen – bei Nichterreichen eines vorgegebenen Ziels – nicht entsprechende Konsequenzen resultierten. Aus diesem Grunde hat der Sachverständige in der Nebenbestimmung 8. verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Diese erscheinen – entgegen der Ansicht der berufungswerbenden Gemeinden – durchaus konkret genug, sind doch Ziel und möglicher Weg der Zielerreichung vorgegeben. Deren Umsetzung bedeutet auch keine Veränderung der Gesamtkonzeption der FABH, wodurch für die Projektwerberin auch keine unverhältnismäßigen Aufwendungen zu erwarten sind. Die in Rede stehende Nebenbestimmung ist daher geeignet, im Rahmen des mit praktikablen Mitteln Erreichbaren und Zumutbaren die negativen Auswirkungen des Vorhabens zu mindern (Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959) und zu einem möglichst hohen Umweltschutzniveau beizutragen.

3.5.2.               Zur Stauraumspülung und Sedimentmanagment

Wenn die BerufungswerberInnen vermeinen, die Auswirkungen von Stauraumspülungen und Geschieberückhalt (Feinsedimentproblematik, Kolmation etc.) seien nicht ausreichend untersucht, beurteilt bzw. das Vorbringen der Gemeinden nicht behandelt worden, sind ihnen die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen für Gewässerökologie und Fischerei sowie Kraftwerks- und Wasserbau entgegenzuhalten. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen betreffend die Sedimentbewirtschaftung vorgelegt und von den Sachverständigen positiv beurteilt; so führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Schmutz schon im Gutachten vom 21.8.2011 aus, dass das vorgeschlagene Konzept grundsätzlich geeignet erscheine, den Sedimenthaushalt möglichst ökologisch zu bewirtschaften, und empfahl zur Verbesserung verschiedene Anpassungen, die in die Nebenbestimmungen Eingang gefunden haben.

Der Umweltsenat geht davon aus, dass die Sachverständigen aufgrund ihrer Fachkenntnis und den Erfahrungen mit anderen Wasserkraftwerken (es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich dieses Vorhaben hinsichtlich der in Rede stehenden Themen grundlegend von vergleichbaren unterscheiden würde) in der Lage sind, diese projektbedingten Auswirkungen abzuschätzen und dies auch getan haben. Wenn der Sachverständige

Univ. Prof. Dr. Jungwirth in der von den BerufungswerberInnen zitierten Passage des Gutachtens Dr. Sossau vom 25.8.2009, S. 25 (den BerufungswerberInnen ist offenbar entgangen, dass es sich hiebei um ein Zitat handelte), von, bei anderen Kraftwerken entgegen den Erwartungen aufgetretenen, Problemen im Zusammenhang mit Stauraumspülungen spricht, kann dies nicht als Argument für eine mangelnde Umweltverträglichkeit und als Abweisungsgrund herangezogen werden. Eine bloße theoretische Möglichkeit (und wie im vorliegenden Fall laut Ausführungen des Sachverständigen, im Vorhinein mit keinem Model exakt abschätzbarer) schwerwiegender Umweltbelastungen reicht nicht für eine Abweisung aus, sondern muss diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden (vgl. betreffend § 17 Abs. 5 UVP-G 2000: Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 17, RZ 200 und die dort zitierte Judikatur). Wohl aber erfordert dies die Vorschreibung entsprechender Nebenbestimmung (vgl. die diesbezüglichen Nebenbestimmungen, aktualisiert aufgrund des Gutachtens Univ. Prof. Dr. Schmutz), welcher der gewässerökologische Sachverständige eben mit den genannten Umständen begründet hat. Gerade diesen entscheidenden Satz haben die BerufungswerberInnen bei ihrem Vorbringen vergessen zu zitieren. Aus dem Zusammenhang gerissene bzw. unvollständige Zitate sind freilich nicht geeignet, für die Position der Berufungswerberin etwas zu gewinnen oder die Schlüssigkeit von Gutachten, denen sie wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, in Zweifel zu ziehen.Univ. Prof. Dr. Jungwirth in der von den BerufungswerberInnen zitierten Passage des Gutachtens Dr. Sossau vom 25.8.2009, S. 25 (den BerufungswerberInnen ist offenbar entgangen, dass es sich hiebei um ein Zitat handelte), von, bei anderen Kraftwerken entgegen den Erwartungen aufgetretenen, Problemen im Zusammenhang mit Stauraumspülungen spricht, kann dies nicht als Argument für eine mangelnde Umweltverträglichkeit und als Abweisungsgrund herangezogen werden. Eine bloße theoretische Möglichkeit (und wie im vorliegenden Fall laut Ausführungen des Sachverständigen, im Vorhinein mit keinem Model exakt abschätzbarer) schwerwiegender Umweltbelastungen reicht nicht für eine Abweisung aus, sondern muss diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden vergleiche betreffend Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000: Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 17,, RZ 200 und die dort zitierte Judikatur). Wohl aber erfordert dies die Vorschreibung entsprechender Nebenbestimmung vergleiche die diesbezüglichen Nebenbestimmungen, aktualisiert aufgrund des Gutachtens Univ. Prof. Dr. Schmutz), welcher der gewässerökologische Sachverständige eben mit den genannten Umständen begründet hat. Gerade diesen entscheidenden Satz haben die BerufungswerberInnen bei ihrem Vorbringen vergessen zu zitieren. Aus dem Zusammenhang gerissene bzw. unvollständige Zitate sind freilich nicht geeignet, für die Position der Berufungswerberin etwas zu gewinnen oder die Schlüssigkeit von Gutachten, denen sie wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, in Zweifel zu ziehen.

Eine gewisse Divergenz in der Einschätzung erzielbarer Schwebstoffgrenzwerte liegt zwischen den Gutachten Steiner und Schmutz vor. Der ASV DI Steiner wandte in Bezug auf die zulässige Schwebstoffbelastung ein, dass aufgrund einschlägiger Erfahrungen und Erkenntnisse ein Grenzwert von 1 g/l realistischer Weise nicht erreichbar sei (Gutachten vom 21.1.2012) und schlug für längere Belastungsspitzen einen Wert von 10 g/l vor (Stellungnahme vom 9.7.12). Aus den vom ASV dargelegten Gründen (welche in der oben zitierten Stellungnahme vom 29.8.2012 mit konkreten Erfahrungen untermauert wurden) und unter Anwendung des Grundsatzes, dass Auflagen mit verhältnismäßigen Mittel erfüllbar sein müssen, erachtet es der Umweltsenat für geboten, insoweit dem ASV DI Steiner zu folgen, auch zumal die wesentliche Aussage des Gutachtens Univ. Prof. Dr. Schmutz darin besteht, dass Maximalwerte unter 20 g/l liegen sollten, da es darüber zu ansteigender Mortalität bei Salmoniden kommt (Gutachten vom 22.1.12, S. 12f). Eine nochmalige Befragung des Univ. Prof. Dr. Schmutz zu diesem Themenkreis, wie von den BerufungswerberInnen begehrt, erübrigte sich daher.

Im Übrigen wird auf die Bestimmung des § 50 Abs. 8 WRG 1959 verwiesen, wonach eine gesonderte Bewilligung der Wasserrechtsbehörde gemäß § 32 WRG 1959 einzuholen ist, wenn durch die Räumung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird. Dies wird bei nicht im Rahmen dieser Genehmigung vorhersehbaren und in den Nebenbestimmungen berücksichtigten Maßnahmen zu beachten sein. Auch hinsichtlich der Modalitäten der Vorgehensweise beim Sedimentmanagement folgte die Berufungsbehörde dem Vorschlag des wasserbautechnischen Sachverständigen.Im Übrigen wird auf die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 8, WRG 1959 verwiesen, wonach eine gesonderte Bewilligung der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 32, WRG 1959 einzuholen ist, wenn durch die Räumung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird. Dies wird bei nicht im Rahmen dieser Genehmigung vorhersehbaren und in den Nebenbestimmungen berücksichtigten Maßnahmen zu beachten sein. Auch hinsichtlich der Modalitäten der Vorgehensweise beim Sedimentmanagement folgte die Berufungsbehörde dem Vorschlag des wasserbautechnischen Sachverständigen.

3.5.3.               Zur Befristung des Wasserrechtes sowie zur Baufristverlängerung

Die Behörde erster Instanz hatte die Bewilligung bis zum 31.12. des 80. Jahres nach Inbetriebnahme verliehen. Die Diskrepanz zur naheliegenden Verknüpfung mit dem Ende der Konzession des Oberliegerkraftwerkes vermeinte die Behörde erster Instanz mit den Bestimmungen im Sinne des Spruchpunktes V.H.4. zu überwinden. Dabei wurde die Projektwerberin im Falle des Auslaufens bzw. der Änderung der Konzession zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in der Restwasserstrecke verpflichtet „soweit dadurch die Jahreserzeugung im Regeljahr im Vergleich zum genehmigten Vorhaben nicht eingeschränkt wird“. Wie dies bewerkstelligt werden soll und kann, blieb offen.Die Behörde erster Instanz hatte die Bewilligung bis zum 31.12. des 80. Jahres nach Inbetriebnahme verliehen. Die Diskrepanz zur naheliegenden Verknüpfung mit dem Ende der Konzession des Oberliegerkraftwerkes vermeinte die Behörde erster Instanz mit den Bestimmungen im Sinne des Spruchpunktes römisch fünf.H.4. zu überwinden. Dabei wurde die Projektwerberin im Falle des Auslaufens bzw. der Änderung der Konzession zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in der Restwasserstrecke verpflichtet „soweit dadurch die Jahreserzeugung im Regeljahr im Vergleich zum genehmigten Vorhaben nicht eingeschränkt wird“. Wie dies bewerkstelligt werden soll und kann, blieb offen.

Bei der Festlegung der Konsensdauer ist nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 eine Abwägung zwischen Bedarf des Bewerbers, den wasserwirtschaftlichen Interessen sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung vorzunehmen und danach eine Befristung auf die längste vertretbare Zeitdauer vorzunehmen, höchstens aber auf die Dauer von 90 Jahren.Bei der Festlegung der Konsensdauer ist nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 eine Abwägung zwischen Bedarf des Bewerbers, den wasserwirtschaftlichen Interessen sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung vorzunehmen und danach eine Befristung auf die längste vertretbare Zeitdauer vorzunehmen, höchstens aber auf die Dauer von 90 Jahren.

Es ist den BerufungswerberInnen zuzugestehen, dass die wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung auf die Dauer von nahezu einem Jahrhundert kaum abzusehen ist. Andererseits muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Wasserkraftanlagen um langfristige Investitionen handelt, welche sich erst nach mehreren Jahrzehnten amortisieren. Dem trägt der Wasserrechtsgesetzgeber in § 21 WRG 1959 Rechnung, wonach eine maximale Befristung von Wasserrechten von 90 Jahren ermöglicht (Abs. 1) bzw. subsidiär (wenn die Bestimmung einer Frist im Bewilligungsbescheid unterlassen wurde, vgl. Abs. 2) angeordnet wird, wiewohl auch dem Gesetzgeber bewusst sein musste, dass niemand den Stand der wasserwirtschaftlichen Entwicklung etwa im Jahre 2102 zuverlässig zu prognostizieren vermag. Dies ist auch nicht zu fordern, sondern es ist vom heutigen Wissenstand unter Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen auszugehen. Das Bestehen der Konzession des unmittelbaren Oberliegers bis ins Jahr 2074 lässt mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten, dass bis dahin die derzeitigen Rahmenbedingungen im Grunde (zumindest soweit es die Existenz eines auf die hier interessierende Gewässerstrecke einwirkenden Oberliegerkraftwerks anbelangt) aufrecht bleiben; darüber hinaus ist dies jedoch nicht von vornherein anzunehmen.Es ist den BerufungswerberInnen zuzugestehen, dass die wasserwirtschaftliche und technische Entwicklung auf die Dauer von nahezu einem Jahrhundert kaum abzusehen ist. Andererseits muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei Wasserkraftanlagen um langfristige Investitionen handelt, welche sich erst nach mehreren Jahrzehnten amortisieren. Dem trägt der Wasserrechtsgesetzgeber in Paragraph 21, WRG 1959 Rechnung, wonach eine maximale Befristung von Wasserrechten von 90 Jahren ermöglicht (Absatz eins,) bzw. subsidiär (wenn die Bestimmung einer Frist im Bewilligungsbescheid unterlassen wurde, vergleiche Absatz 2,) angeordnet wird, wiewohl auch dem Gesetzgeber bewusst sein musste, dass niemand den Stand der wasserwirtschaftlichen Entwicklung etwa im Jahre 2102 zuverlässig zu prognostizieren vermag. Dies ist auch nicht zu fordern, sondern es ist vom heutigen Wissenstand unter Berücksichtigung absehbarer Entwicklungen auszugehen. Das Bestehen der Konzession des unmittelbaren Oberliegers bis ins Jahr 2074 lässt mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten, dass bis dahin die derzeitigen Rahmenbedingungen im Grunde (zumindest soweit es die Existenz eines auf die hier interessierende Gewässerstrecke einwirkenden Oberliegerkraftwerks anbelangt) aufrecht bleiben; darüber hinaus ist dies jedoch nicht von vornherein anzunehmen.

Es schien daher der Berufungsbehörde angemessen, die Befristung kalendermäßig fixiert bis zum 31.12.2074 festzulegen. Abgesehen davon, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit lediglich die Sphäre der Projektwerberin betrifft, hält es der Umweltsenat für nicht wahrscheinlich, dass die Rentabilität des Vorhabens erst bei einer (darüber hinausgehenden) längeren Bewilligungsdauer gegeben wäre. Es war dementsprechend eine Anpassung der Befristung vorzunehmen. Freilich bedeutet die Verleihung der Bewilligung auf diese – aus wasserwirtschaftlicher Sicht – noch immer sehr lange Zeitdauer nicht, dass das Vorhaben, einmal realisiert, unverändert bestehen bleiben wird können. Neben den – ungeachtet der Schweizer Konzession – nach dem WRG 1959 bestehenden Eingriffsmöglichkeiten (vgl. § 21a WRG 1959) wurde der Projektwerberin die Verpflichtung zur Überwachung der Effektivität der, aus ökologischen Gründen angeordneten, Nebenbestimmungen und zur Nachbesserung (vgl. insbes. die Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich Gewässerökologie) in gewissem Rahmen auferlegt. Das Unterbleiben dieser Nebenbestimmung hätte eine wesentliche Verkürzung der Befristung zur Folge haben müssen. Aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens wurden - in Anwendung der Bestimmung des § 112 Abs. 1 2. Satz WRG 1959 - die Bauvollendungsfrist und die damit korrelierende Befristung des Rechtes für die Gewässerschutzanlagen entsprechend verlängert und mit 31.12.2020 terminisiert.Es schien daher der Berufungsbehörde angemessen, die Befristung kalendermäßig fixiert bis zum 31.12.2074 festzulegen. Abgesehen davon, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit lediglich die Sphäre der Projektwerberin betrifft, hält es der Umweltsenat für nicht wahrscheinlich, dass die Rentabilität des Vorhabens erst bei einer (darüber hinausgehenden) längeren Bewilligungsdauer gegeben wäre. Es war dementsprechend eine Anpassung der Befristung vorzunehmen. Freilich bedeutet die Verleihung der Bewilligung auf diese – aus wasserwirtschaftlicher Sicht – noch immer sehr lange Zeitdauer nicht, dass das Vorhaben, einmal realisiert, unverändert bestehen bleiben wird können. Neben den – ungeachtet der Schweizer Konzession – nach dem WRG 1959 bestehenden Eingriffsmöglichkeiten vergleiche Paragraph 21 a, WRG 1959) wurde der Projektwerberin die Verpflichtung zur Überwachung der Effektivität der, aus ökologischen Gründen angeordneten, Nebenbestimmungen und zur Nachbesserung vergleiche insbes. die Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich Gewässerökologie) in gewissem Rahmen auferlegt. Das Unterbleiben dieser Nebenbestimmung hätte eine wesentliche Verkürzung der Befristung zur Folge haben müssen. Aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens wurden - in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz eins, 2. Satz WRG 1959 - die Bauvollendungsfrist und die damit korrelierende Befristung des Rechtes für die Gewässerschutzanlagen entsprechend verlängert und mit 31.12.2020 terminisiert.

3.5.4.               Zu weiteren Details des Berufungsvorbringens

3.5.4.1.               Zum Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden, der Zustand des Inns sei derzeit – wegen Verletzung des Völkerrechts durch die Schweiz – rechtswidrig und könne daher nicht Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sein, wird zunächst auf die Ausführungen im Abschnitt II.2. (grenzüberschreitende Aspekte) verwiesen. Im Geltungsbereich des WRG 1959 ist jedenfalls in diesem Zusammenhang keine unzulässige Neuerung festzustellen, welche ein gewässerpolizeiliches Vorgehen (§ 138 WRG 1959) ermöglichen würde. Es ist daher der gegebene Zustand auch jener, der die Basis für die Beurteilung der Ausgangslage bildet.3.5.4.1. Zum Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden, der Zustand des Inns sei derzeit – wegen Verletzung des Völkerrechts durch die Schweiz – rechtswidrig und könne daher nicht Ausgangspunkt der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sein, wird zunächst auf die Ausführungen im Abschnitt römisch zwei.2. (grenzüberschreitende Aspekte) verwiesen. Im Geltungsbereich des WRG 1959 ist jedenfalls in diesem Zusammenhang keine unzulässige Neuerung festzustellen, welche ein gewässerpolizeiliches Vorgehen (Paragraph 138, WRG 1959) ermöglichen würde. Es ist daher der gegebene Zustand auch jener, der die Basis für die Beurteilung der Ausgangslage bildet.

3.5.4.2.               Zum behaupteten Widerspruch zum BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984: Die BerufungswerberInnen leiten aus dieser „Staatszielbestimmung“ ab, dass diese die Festlegung einer Restwassermenge ausschließe, welche den Wasserlebewesen andere als gute Lebensbedingungen biete. In diesem Sinne müsse auch der Staatsvertrag mit der Schweiz interpretiert werden. Dazu ist festzuhalten, dass der Umweltsenat weder im angesprochenen Staatsvertrag noch in den hier maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 einen Widerspruch zum genannten BVG zu erkennen vermag.

3.5.4.3.               Seitens der berufungswerbenden Gemeinden wurde geltend gemacht, dass bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung den Kriterien der §§ 13 Abs. 3 und 4 WRG 1959 nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, und zwar3.5.4.3. Seitens der berufungswerbenden Gemeinden wurde geltend gemacht, dass bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung den Kriterien der Paragraphen 13, Absatz 3 und 4 WRG 1959 nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, und zwar

*              die Restwassermenge sei nicht ausreichend, um den ökologischen Zustand des Gewässers zu erhalten;

*              auch wenn das vorgesehene Restwasser ausreiche, um für die vorhandenen Abwasserreinigungsanlagen einen Vorfluter zu bieten, könne nicht gesagt werden, ob dies auch in Zukunft der Fall sei. Man müsse die mögliche Entwicklung in den nächsten 80 Jahren mitberücksichtigen. Andernfalls sei die Entwicklungsmöglichkeit der ganzen Region limitiert.

*              Auch die wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse der Landwirtschaft in Zukunft seien nicht abgesichert, da sich in den nächsten Jahrzehnten die Verhältnisse, etwa durch den Klimawandel, ganz wesentlich ändern könnten.

*              Die verringerte Wasserführung hätte auch wesentliche Einflüsse auf den Tourismus; namentlich würde die Möglichkeit der Ausübung des Raftingsports massiv beeinträchtigt, was erhebliche wirtschaftliche Folgen hätte.

*              Die Bewilligung der Wasserbenutzung durch die gegenständliche Wasserkraftanlage verhindere die Entwicklung in den betroffenen Gemeinden auch insofern, als keine weiteren Beschneiungsanlagen mehr errichtet werden könnten (weil dann keine weiteren Wasserentnahmen bewilligt würden). Auch hier gehe es um die Änderung der Verhältnisse im Zuge des Klimawandels. Zwar hätte der Amtssachverständige für Raumordnung und Tourismus ausgeführt, dass derzeit kein weiterer Beschneiungsbedarf bestehe, jedoch hätte er die möglicherweise in Zukunft geänderten Verhältnisse nicht berücksichtigt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 darf das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuergefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 darf das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelne Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuergefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], S. 83ff zitierte Judikatur) hat gemäß § 13 Abs. 3 die Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Dabei ist grundsätzlich von der zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Größe des Bedarfes auszugehen. Es wird aber auch die unter Bedachtnahme einer bereits gegenwärtig voraussehbaren Entwicklung sich ergebende angemessene Größe des Bedarfes zu berücksichtigen sein (VwGH vom 22.3.1976, 1039, 1045/75, VwSlgNF 9019a). Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung kann im vorliegenden Fall eine Verletzung des im § 13 Abs. 3 WRG 1959 den Gemeinden zugestandenen Anspruches nicht erblickt werden. Bei dem sich durch den Klimawandel eventuell in Jahrzehnten ergebenden zusätzlichen Bedarf handelt es sich jedenfalls nicht um eine bereits gegenwärtig voraussehbare Entwicklung im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob § 13 Abs. 3 leg. cit. nur das Interesse an der kommunalen Wasserversorgung schützt oder auch die Sicherung der Abwasserbeseitigung durch zur Verfügungstellung ausreichender Vorflut. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Immissionssituation auch durch technische Maßnahmen (über die Vorgaben der Emissionsverordnungen hinausgehende Reinigungsleistung) verbessern lässt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008], S. 83ff zitierte Judikatur) hat gemäß Paragraph 13, Absatz 3, die Gemeinde einen Anspruch auf unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte. Dabei ist grundsätzlich von der zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Größe des Bedarfes auszugehen. Es wird aber auch die unter Bedachtnahme einer bereits gegenwärtig voraussehbaren Entwicklung sich ergebende angemessene Größe des Bedarfes zu berücksichtigen sein (VwGH vom 22.3.1976, 1039, 1045/75, VwSlgNF 9019a). Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung kann im vorliegenden Fall eine Verletzung des im Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 den Gemeinden zugestandenen Anspruches nicht erblickt werden. Bei dem sich durch den Klimawandel eventuell in Jahrzehnten ergebenden zusätzlichen Bedarf handelt es sich jedenfalls nicht um eine bereits gegenwärtig voraussehbare Entwicklung im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. nur das Interesse an der kommunalen Wasserversorgung schützt oder auch die Sicherung der Abwasserbeseitigung durch zur Verfügungstellung ausreichender Vorflut. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Immissionssituation auch durch technische Maßnahmen (über die Vorgaben der Emissionsverordnungen hinausgehende Reinigungsleistung) verbessern lässt.

Der Einwand in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Wintersports mangels in Zukunft ausreichender Beschneiungsmöglichkeiten geht ins Leere. Abgesehen davon, dass der künftige Beschneiungsbedarf, wie die Berufungswerberin es selbst einräumt, derzeit nicht konkret voraussehbar ist, gehört das Interesse an der Sicherung von Beschneiungsmöglichkeiten nicht zu den im Rahmen des § 13 Abs. 3 WRG 1959 geschützten Rechten (VwGH vom 10.7.1997, 97/07/0004).Der Einwand in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Wintersports mangels in Zukunft ausreichender Beschneiungsmöglichkeiten geht ins Leere. Abgesehen davon, dass der künftige Beschneiungsbedarf, wie die Berufungswerberin es selbst einräumt, derzeit nicht konkret voraussehbar ist, gehört das Interesse an der Sicherung von Beschneiungsmöglichkeiten nicht zu den im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 geschützten Rechten (VwGH vom 10.7.1997, 97/07/0004).

Somit ergibt sich, dass durch die vorgenommene Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung die Rechte der Gemeinden gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht verletzt sind.Somit ergibt sich, dass durch die vorgenommene Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung die Rechte der Gemeinden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 nicht verletzt sind.

Gemäß § 13 Abs. 4 WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt.

Soweit der ökologische Zustand des Gewässers angesprochen ist, ist auf die Anwendung der Bestimmungen des § 104a WRG 1959 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen. Soweit die BerufungswerberInnen unter Bezugnahme auf die gemäß § 13 Abs. 4 zu wahrenden „höherwertigen Zwecke“ Bezug nehmen, welche in Zukunft durch nicht konkrete absehbare Veränderungen, namentlich den Klimawandel, tangiert werden könnten, gilt das im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 leg. cit. Ausgeführte sinngemäß. Die Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung unter Berufung auf einen in Zukunft möglicherweise gegebenen Bedarf erscheint nicht gerechtfertigt. Sollte das öffentliche Interesse künftig eine Einschränkung der Wasserbenutzung erfordern, bietet § 21a WRG 1959 die Rechtsgrundlage für allfällige Eingriffe in das erteilte Recht.Soweit der ökologische Zustand des Gewässers angesprochen ist, ist auf die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 zu verweisen. Soweit die BerufungswerberInnen unter Bezugnahme auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu wahrenden „höherwertigen Zwecke“ Bezug nehmen, welche in Zukunft durch nicht konkrete absehbare Veränderungen, namentlich den Klimawandel, tangiert werden könnten, gilt das im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. Ausgeführte sinngemäß. Die Einschränkung des Maßes der Wasserbenutzung unter Berufung auf einen in Zukunft möglicherweise gegebenen Bedarf erscheint nicht gerechtfertigt. Sollte das öffentliche Interesse künftig eine Einschränkung der Wasserbenutzung erfordern, bietet Paragraph 21 a, WRG 1959 die Rechtsgrundlage für allfällige Eingriffe in das erteilte Recht.

Das Interesse an einem florierenden Tourismus ist kein durch § 13 Abs. 3 WRG 1959 oder eine andere Bestimmung des WRG 1959 geschütztes subjektives Recht der Gemeinden. Jedoch sind wirtschaftliche Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, können für sich allein nicht dazu führen, dass einem Vorhaben die Bewilligung zu versagen wäre. Angesichts des sich im Staatsvertrag mit der Schweiz manifestierenden öffentlichen Interesses muss diese Abwägung zugunsten der Wasserkraftanlage ausfallen.Das Interesse an einem florierenden Tourismus ist kein durch Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 oder eine andere Bestimmung des WRG 1959 geschütztes subjektives Recht der Gemeinden. Jedoch sind wirtschaftliche Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, können für sich allein nicht dazu führen, dass einem Vorhaben die Bewilligung zu versagen wäre. Angesichts des sich im Staatsvertrag mit der Schweiz manifestierenden öffentlichen Interesses muss diese Abwägung zugunsten der Wasserkraftanlage ausfallen.

3.5.4.4.               Zu § 30 WRG 1959:3.5.4.4. Zu Paragraph 30, WRG 1959:

*              Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z 1:* Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins :

Die berufungswerbenden Gemeinden bringen in diesem Zusammenhang vor, dass die Genehmigung nur dann erteilt werden dürfe, wenn ausgeschlossen werden könne, dass durch das Vorhaben die Gesundheit der Fische (in Folge von Grundeisbildung, Temperaturanstieg, Schwallerscheinungen) gefährdet würde.

*              Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z 2:* Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 :

Die berufungswerbenden Gemeinden vermeinen, dass gegen diese Bestimmung verstoßen würde, wenn das Vorhaben genehmigt wird, obwohl laut naturkundlichem Gutachten in Bezug auf die vorhandene Schluchtstrecke das Landschaftsbild schwer geschädigt würde.

*              Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Z 3:* Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 :

In diesem Zusammenhang wird vorgebracht, dass die Gutachten ergeben hätten, dass in Folge des Stauraumes eine irreversible Verschlechterung des Gewässers eintritt und die Schwallbelastung während der Sommermonate sogar verstärkt würde. Auch dem Anspruch, dass der Zustand des aquatischen Ökosystems verbessert werden solle, würde das Vorhaben nicht gerecht. Auch hätte das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Auwaldrestbestände entlang der Projektstrecke zur Folge, was ein Versagungsgrund sei.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:

§ 30 WRG 1959 legt die allgemeinen Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes fest. Dabei handelt es sich allerdings nicht um absolute Ziele, sondern um, im Rahmen der Interessensabwägung, zu berücksichtigende Aspekte. Dies wird auch aus der Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ deutlich (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008] § 30, K3 ff). Es sind daher die konkreteren Bestimmungen (vgl. § 104a) vorrangig anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Vorhaben nicht schon deshalb nicht genehmigt werden dürfte, wenn einzelne Fische in ihrer Gesundheit gefährdet würden; dies ist nämlich bei praktisch jeder herkömmlichen Wasserkraftanlage der Fall, etwa wenn Fische – trotz dem Stand der Technik entsprechender Vorrichtungen – in Turbinen eingezogen werden bzw. einzelne Exemplare auch bei noch verträglichen Schwallereignissen stranden und verenden könnten. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WRG 1959, wonach die Fischereiberechtigten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren können, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird, dass der Schutz der Fische nicht ein absoluter ist.Paragraph 30, WRG 1959 legt die allgemeinen Zielsetzungen der Gewässerreinhaltung und des Gewässerschutzes fest. Dabei handelt es sich allerdings nicht um absolute Ziele, sondern um, im Rahmen der Interessensabwägung, zu berücksichtigende Aspekte. Dies wird auch aus der Wendung „im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ deutlich vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG [2008] Paragraph 30,, K3 ff). Es sind daher die konkreteren Bestimmungen vergleiche Paragraph 104 a,) vorrangig anzuwenden. Daraus folgt beispielsweise, dass ein Vorhaben nicht schon deshalb nicht genehmigt werden dürfte, wenn einzelne Fische in ihrer Gesundheit gefährdet würden; dies ist nämlich bei praktisch jeder herkömmlichen Wasserkraftanlage der Fall, etwa wenn Fische – trotz dem Stand der Technik entsprechender Vorrichtungen – in Turbinen eingezogen werden bzw. einzelne Exemplare auch bei noch verträglichen Schwallereignissen stranden und verenden könnten. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959, wonach die Fischereiberechtigten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren können, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird, dass der Schutz der Fische nicht ein absoluter ist.

Soweit auf den Schutz des Landschaftsbildes Bezug genommen wird, ist auf die naturschutzrechtliche Beurteilung zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass die wasserrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung primär im Naturschutzrecht angesiedelter Interessen im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses (vgl. § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959) gebieten (VwGH vom 31.3.2005, 2005/07/0033), jedoch scheint es angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht denkbar, dass diese Berücksichtigungspflicht die Wasserrechtsbehörde verpflichten bzw. ermächtigen könnte, ein Vorhaben aus Gründen des Naturschutzes abzuweisen, obwohl dieses naturschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre. Da die Beurteilung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ergeben hat, dass nach diesem Materiengesetz eine Genehmigungsfähigkeit vorliegt, ist die Versagung der Genehmigung unter Berufung auf § 105 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 2 WRG 1959 ausgeschlossen.Soweit auf den Schutz des Landschaftsbildes Bezug genommen wird, ist auf die naturschutzrechtliche Beurteilung zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass die wasserrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung primär im Naturschutzrecht angesiedelter Interessen im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses vergleiche Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, WRG 1959) gebieten (VwGH vom 31.3.2005, 2005/07/0033), jedoch scheint es angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht denkbar, dass diese Berücksichtigungspflicht die Wasserrechtsbehörde verpflichten bzw. ermächtigen könnte, ein Vorhaben aus Gründen des Naturschutzes abzuweisen, obwohl dieses naturschutzrechtlich genehmigungsfähig wäre. Da die Beurteilung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ergeben hat, dass nach diesem Materiengesetz eine Genehmigungsfähigkeit vorliegt, ist die Versagung der Genehmigung unter Berufung auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, WRG 1959 ausgeschlossen.

3.5.4.5.               Soweit sich die Berufungsvorbringen auf Aspekte des öffentlichen Interesses gemäß § 105 WRG 1959 beziehen, die die Gefährdung der ökologischen Situation betreffen (resultierend aus Restwasser, Schwallproblematik, Stau etc.), ist auf die speziellere Regelung gemäß § 104a WRG 1959 zu verweisen.3.5.4.5. Soweit sich die Berufungsvorbringen auf Aspekte des öffentlichen Interesses gemäß Paragraph 105, WRG 1959 beziehen, die die Gefährdung der ökologischen Situation betreffen (resultierend aus Restwasser, Schwallproblematik, Stau etc.), ist auf die speziellere Regelung gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 zu verweisen.

3.5.4.6.               Aus dem Hinweis auf § 105 Abs. 1 lit. n WRG 1959 schließlich lässt sich für die Position der BerufungswerberInnen nichts gewinnen. Oberleitner/Berger zitieren parlamentarische Materialien, wonach mit lit. n auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus unionsrechtlichen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2001/77/EG betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt, und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökoststromgesetz hingewiesen werden soll (vgl. Oberleitner/Berger, § 105 WRG3, RZ 22). In Bezug auf die Wasserrahmen-Richtlinie ist auf deren Umsetzung im WRG 1959 zu verweisen (vgl. dazu die Ausführungen im Zusammenhang mit § 104a WRG 1959).3.5.4.6. Aus dem Hinweis auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera n, WRG 1959 schließlich lässt sich für die Position der BerufungswerberInnen nichts gewinnen. Oberleitner/Berger zitieren parlamentarische Materialien, wonach mit Litera n, auf das Erfordernis der Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus unionsrechtlichen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2001/77/EG betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt, und dem Kyoto-Protokoll sowie aus dem Ökoststromgesetz hingewiesen werden soll vergleiche Oberleitner/Berger, Paragraph 105, WRG3, RZ 22). In Bezug auf die Wasserrahmen-Richtlinie ist auf deren Umsetzung im WRG 1959 zu verweisen vergleiche dazu die Ausführungen im Zusammenhang mit Paragraph 104 a, WRG 1959).

3.5.4.7.              Wenn die berufungswerbenden Gemeinden allgemein den Ausspruch gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 kritisieren, machen sie damit kein den BerufungswerberInnen gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 zustehendes Recht geltend.3.5.4.7. Wenn die berufungswerbenden Gemeinden allgemein den Ausspruch gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 kritisieren, machen sie damit kein den BerufungswerberInnen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 zustehendes Recht geltend.

3.5.4.8.               Zum Ausspruch gemäß Punkt IV.H)4.b), mit dem die Projektwerberin zu Verbesserungsmaßnahmen im Fall des Auslaufens bzw. der Änderung der Konzession für die Oberlieger verpflichtet worden ist:3.5.4.8. Zum Ausspruch gemäß Punkt römisch vier.H)4.b), mit dem die Projektwerberin zu Verbesserungsmaßnahmen im Fall des Auslaufens bzw. der Änderung der Konzession für die Oberlieger verpflichtet worden ist:

Dem Einwand der Gemeinden wurde durch Anpassung der Bewilligungsdauer teilweise Rechnung getragen.

Eine Einschränkung der Bewilligung für einen derzeit in keiner Weise absehbaren Eventualfall könnte bedenklich erscheinen, läuft dies doch auf die Aushöhlung der Rechtskraft der Bewilligung hinaus. Unter dem Gesichtspunkt der von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Einschränkung und im Hinblick auf das diesbezügliche gleichsam zum Projektsbestandteil gewordene Zugeständnis der Projektwerberin, erachtet der Umweltsenat im vorliegenden Fall die Auferlegung einer Anpassungsverpflichtung im Fall der Änderung der Verhältnisse bei den Oberliegern für vertretbar, ist dem WRG 1959 doch die Verpflichtung zur Planung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nicht fremd. Im Übrigen ist durch diese Einschränkung der Bewilligung nur die Projektwerberin beschwert, die den Bescheid jedoch nicht angefochten hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen zur Befristung des Wasserrechts hinzuweisen.

3.5.4.9.               Zur Argumentation der BerufungswerberInnen in Bezug auf § 55e Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 104a WRG 1959 wird auf die oben stehende Beurteilung verwiesen.3.5.4.9. Zur Argumentation der BerufungswerberInnen in Bezug auf Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 104 a, WRG 1959 wird auf die oben stehende Beurteilung verwiesen.

3.5.4.10.               Zur Befürchtung von Grundwasserbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Deponierung: Hinsichtlich der Deponien für Ausbruchmaterial wird auf die Beurteilung des abfalltechnischen ASV vom 22.7.2009 und die von ihm vorgeschlagenen Auflagen (vgl. insbes. 2 und 4) verwiesen. Damit ist zu erwarten, dass ein dem Stand der Technik entsprechender Deponiebetrieb erfolgt, bei dem Grundwasserverunreinigungen hintangehalten werden.3.5.4.10. Zur Befürchtung von Grundwasserbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Deponierung: Hinsichtlich der Deponien für Ausbruchmaterial wird auf die Beurteilung des abfalltechnischen ASV vom 22.7.2009 und die von ihm vorgeschlagenen Auflagen vergleiche insbes. 2 und 4) verwiesen. Damit ist zu erwarten, dass ein dem Stand der Technik entsprechender Deponiebetrieb erfolgt, bei dem Grundwasserverunreinigungen hintangehalten werden.

3.5.4.11.               Zum Vorbringen, dass Lebensgefahr bei beginnendem Schwall in der Restwasserstrecke zu befürchten wäre und deshalb entsprechende Vorschreibungen zur Verlangsamung der Anfahrgeschwindigkeit erforderlich wären, schließt sich der Umweltsenat der Argumentation der Projektwerberin an, wonach vorhabenskausal das Auftreten von Schwallereignissen nicht vergrößert, sondern vermindert wird und daher keine Erhöhung der Gefährdungssituation zu erwarten ist.

3.5.5.               Zur Beeinträchtigung von Wasserrechten

Seitens der berufungswerbenden Gemeinden wurde die Beeinträchtigung von Quellen, Brunnen im allgemeinen sowie der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Serfaus, Ried und Pfunds im Besonderen geltend gemacht. Die vorgesehene Ersatzwasserversorgung wäre unzureichend bzw. nicht zumutbar. Weiters wurde vorgebracht, dass in Bezug auf die Abwasserreinigungsanlagen in den nächsten 80 Jahren mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen sein werde.

Zunächst ist dazu zu bemerken, dass das Recht der Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht die Berechtigung umfasst, die Verletzung fremder Wasserechte geltend zu machen. Gleiches gilt für Bürgerinitiativen in Bezug auf deren diesbezügliches Vorbringen. Auf die einleitenden Erwägungen unter Teil II.1.4. wird hingewiesen. Aufgrund der oben wiedergegebenen wasserrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) können sie jedoch die Verletzung ihrer eigenen Wasserechte geltend machen. In diesem Zusammenhang ist jedoch § 17 Abs. 1 2. Satz UVP-G 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Dies hat die Behörde erster Instanz im Spruchteil II. ihres Bescheides getan. Was die konkret angesprochene Wasserversorgungsanlage Pfunds anbelangt, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Siedlungswasserbau vom 9.10.2009, dass mit keiner Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu rechnen ist (S. 25), sodass diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung anzunehmen ist. Hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Ried (Freitzberg, Hohlenegg) ist jedoch eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, weshalb der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides diesbezüglich zu präzisieren war.Zunächst ist dazu zu bemerken, dass das Recht der Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht die Berechtigung umfasst, die Verletzung fremder Wasserechte geltend zu machen. Gleiches gilt für Bürgerinitiativen in Bezug auf deren diesbezügliches Vorbringen. Auf die einleitenden Erwägungen unter Teil römisch zwei.1.4. wird hingewiesen. Aufgrund der oben wiedergegebenen wasserrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) können sie jedoch die Verletzung ihrer eigenen Wasserechte geltend machen. In diesem Zusammenhang ist jedoch Paragraph 17, Absatz eins, 2. Satz UVP-G 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Dies hat die Behörde erster Instanz im Spruchteil römisch zwei. ihres Bescheides getan. Was die konkret angesprochene Wasserversorgungsanlage Pfunds anbelangt, ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Siedlungswasserbau vom 9.10.2009, dass mit keiner Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu rechnen ist (S. 25), sodass diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung anzunehmen ist. Hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Ried (Freitzberg, Hohlenegg) ist jedoch eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen, weshalb der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides diesbezüglich zu präzisieren war.

Hinsichtlich der Befürchtungen in Bezug auf die Abwasserreinigung (künftig eventuell nötige Anpassungsmaßnahmen) wird auf die Ausführungen unter II. 3.5.4.3. verwiesen.Hinsichtlich der Befürchtungen in Bezug auf die Abwasserreinigung (künftig eventuell nötige Anpassungsmaßnahmen) wird auf die Ausführungen unter römisch zwei. 3.5.4.3. verwiesen.

Die berufungswerbende Bürgerinitiative macht pauschal die Verletzung bestehender fremder Rechte, ohne vorzubringen, dass sie selbst über Grundeigentum oder Wasserechte verfüge, geltend. Damit überschreitet sie ihre Befugnis gemäß § 19 Abs. 4 letzter Satz UVP-G 2000. Gleiches gilt in Bezug auf die berufungswerbenden Gemeinden, wenn sie jene Nebenbestimmungen kritisieren, die sich auf fremde Rechte beziehen (S. 248f der Berufung).Die berufungswerbende Bürgerinitiative macht pauschal die Verletzung bestehender fremder Rechte, ohne vorzubringen, dass sie selbst über Grundeigentum oder Wasserechte verfüge, geltend. Damit überschreitet sie ihre Befugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz UVP-G 2000. Gleiches gilt in Bezug auf die berufungswerbenden Gemeinden, wenn sie jene Nebenbestimmungen kritisieren, die sich auf fremde Rechte beziehen (S. 248f der Berufung).

3.6.              Zu den auf dem WRG 1959 beruhenden Nebenbestimmungen

3.6.1.               Allgemeines

Mit der zentralen Bedeutung der wasserrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit der Anlage korrespondieren die daraus resultierenden Nebenbestimmungen insbesondere aus den Fachgebieten Gewässerökologie und Fischerei, Kraftwerks- und Wasserbau, Geologie sowie Felsmechanik und Felshohlraumbau, welche auch Gegenstand umfangreicher Ausführungen von Berufungswerbern und Projektwerberin waren.

Zu den wasserrechtlich relevanten (zu den übrigen vgl. die diesbezüglichen Teile dieses Bescheides) Nebenbestimmungen des Bescheides erster Instanz ist festzustellen, dass diese grundsätzlich auf fundierten und nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachten beruhen. Soweit sich die Kritik der BerufungswerberInnen als berechtigt bzw. sofern es sich aufgrund der ergänzenden Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens als erforderlich erwies, wurde eine entsprechende Abänderung vorgenommen. So entfielen Auflagen betreffend Unterlagen und Konzepte, welche bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt wurden, auf Projektmodifikationen wurde Rücksicht genommen, sowie Vorschreibungen hinsichtlich möglicher Abweichungen vom genehmigten Vorhaben bereinigt.Zu den wasserrechtlich relevanten (zu den übrigen vergleiche die diesbezüglichen Teile dieses Bescheides) Nebenbestimmungen des Bescheides erster Instanz ist festzustellen, dass diese grundsätzlich auf fundierten und nachvollziehbar begründeten Sachverständigengutachten beruhen. Soweit sich die Kritik der BerufungswerberInnen als berechtigt bzw. sofern es sich aufgrund der ergänzenden Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens als erforderlich erwies, wurde eine entsprechende Abänderung vorgenommen. So entfielen Auflagen betreffend Unterlagen und Konzepte, welche bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegt wurden, auf Projektmodifikationen wurde Rücksicht genommen, sowie Vorschreibungen hinsichtlich möglicher Abweichungen vom genehmigten Vorhaben bereinigt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die BerufungswerberInnen bei ihrer Kritik an einzelnen Auflagenvorschlägen weder die Überzeugung des Umweltsenates in Bezug auf Fachkunde der Sachverständigen zu erschüttern vermochten, noch sind die BerufungswerberInnen den fachlich fundierten Ausführungen der Sachverständigen auf gleicher Ebene entgegengetreten.

Im Zuge der Begutachtung kam es zu divergierenden Sichtweisen zwischen den Sachverständigen für Kraftwerks- und Wasserbau einerseits und für Gewässerökologie/Fischerei andererseits. Diese betrafen sowohl inhaltliche Fragen (wie einzuhaltende Grenzwerte) als auch formale (Zulässigkeit der Änderung von durch den einen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen durch den anderen).

Dazu hält der Umweltsenat – zunächst in Wiederholung seiner Ausführungen zu diesem Thema im Fall Heiligenkreuz – fest:

Nebenbestimmungen als Teil des Spruches sind Ausfluss der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes und damit Teil der Lösung der Rechtsfrage, welche der Behörde obliegt. Im Falle der Beurteilung von Sachverhalten auf Basis von Sachverständigengutachten resultieren Auflagen regelmäßig aus dem Beurteilungsergebnis des Sachverständigen. Es ist jedoch kein „Recht“ des Sachverständigen, Auflagen selbst zu formulieren, sondern es ist Sache der Behörde, die geeigneten Schlüsse aus den Gutachten zu ziehen und zu entscheiden, ob aufgrund der gutachterlichen Beurteilung Auflagen überhaupt und mit welchem Inhalt zu erteilen sind. Dabei ist es durchaus hilfreich (und allgemein üblich), wenn der Sachverständige bereits in seinem Gutachten einen Formulierungsvorschlag in Bezug auf die aus seinem Fachgebiet resultierenden Auflagen vornimmt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Vorschreibung der Auflagen um eine Entscheidung der Behörde handelt, welche auch nicht an die Vorschläge der Sachverständigen gebunden ist.

Dies gilt umso mehr, wenn ein Problem unter dem Blickwinkel mehrerer Fachgebiete zu betrachten ist, etwa, wenn aus der Sicht des einen Fachgebietes bestimmte Maßnahmen (z.B. die Einhaltung von Grenzwerten) als notwendig erachtet werden, welche nach Einschätzung des anderen jedoch nicht realisierbar oder unpraktikabel erscheinen. In diesem Fall obliegt es der Behörde, die konträren Argumente abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen. Dies hat der Umweltsenat aus den dargelegten Gründen auch getan, wobei es rechtlich unerheblich ist, welchem Bereich des Spruches eine bestimmte Nebenbestimmung zugewiesen wird. So wurden die Grenzwerte für die Schwebstoffbelastung aus Übersichtlichkeitsgründen in einem Punkt 40a. unter die Auflagen aus dem Fachgebiet Kraftwerks- und Wasserbau eingeordnet sowie der Punkt 48 desselben Fachgebietes um die Forderungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in Bezug auf die Einbringung von Sediment in den Unterwasserbereich des Kraftwerks ergänzt.

3.6.2.              Zu den Nebenbestimmungen aus dem Fachgebiet Kraftwerks- und Wasserbau

Der Sachverständige hat dem Umweltsenat eine aktualisierte Zusammenfassung seines Auflagenkatalogs übermittelt, welcher mit folgenden Abänderungen in den Bescheid aufgenommen wurde:

Zu Nebenbestimmung 1: Ausführungen zu Änderungen im Zuge der Bauausführungen wurden aus rechtlichen Erwägungen weggelassen; die Regelung der Vorgehensweise bei beabsichtigter Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist nicht Gegenstand von Auflagen.

Zu Nebenbestimmung 11 (13. des erstinstanzlichen Bescheides): Da es keines Ansuchens um wasserrechtliche Kollaudierung bedarf, wurde diese Auflage umformuliert.

Zu Nebenbestimmung 30 (32. des erstinstanzlichen Bescheides):

Anstelle der Verpflichtung, „um den Probebetrieb anzusuchen“ wurde eine Meldepflicht statuiert.

Zu Nebenbestimmung 40a: Aus Gründen der Systematik wurde die Nebenbestimmung betreffend Schwebstoffbelastung/Grenzwerte an dieser Stelle eingefügt. Zur Begründung der Grenzwerte wird auf die Ausführungen unter II. 3.5.2. verwiesen.Zu Nebenbestimmung 40a: Aus Gründen der Systematik wurde die Nebenbestimmung betreffend Schwebstoffbelastung/Grenzwerte an dieser Stelle eingefügt. Zur Begründung der Grenzwerte wird auf die Ausführungen unter römisch zwei. 3.5.2. verwiesen.

Zu Nebenbestimmung 44: Der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Zeitraum wurde im Hinblick auf die gewässerökologischen Anforderungen im Sinne des Auflagenvorschlages des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz eingeschränkt. Die fachliche Grundlage dafür bilden die Ausführungen des letzteren in Bezug auf die besondere Sensibilität der Fische im Jungfischstadium, also im Frühjahr (vgl. Gutachten vom 21.8.2011, S. 76). Es ist davon auszugehen, dass in den Sommermonaten regelmäßig entsprechende Hochwasserereignisse stattfinden, sodass der so definierte Rahmen ausreichend ist, um die notwendigen Spülungen in möglichst umweltverträglicher Form durchzuführen.Zu Nebenbestimmung 44: Der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Zeitraum wurde im Hinblick auf die gewässerökologischen Anforderungen im Sinne des Auflagenvorschlages des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz eingeschränkt. Die fachliche Grundlage dafür bilden die Ausführungen des letzteren in Bezug auf die besondere Sensibilität der Fische im Jungfischstadium, also im Frühjahr vergleiche Gutachten vom 21.8.2011, S. 76). Es ist davon auszugehen, dass in den Sommermonaten regelmäßig entsprechende Hochwasserereignisse stattfinden, sodass der so definierte Rahmen ausreichend ist, um die notwendigen Spülungen in möglichst umweltverträglicher Form durchzuführen.

Zu Nebenbestimmung 48: Diese Nebenbestimmung wurde um die Forderungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen in Bezug auf die Einbringung von Sediment in den Unterwasserbereich des Kraftwerks ergänzt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde in den Spruch dieses Bescheides der gesamte kraftwerks- und wasserbautechnische Katalog von Nebenbestimmungen – einschließlich der dem erstinstanzlichen Bescheid entsprechenden – aufgenommen.

3.6.3.               Zu den Nebenbestimmungen aus dem Fachgebiet Hydrographie

Die Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich Hydrographie wurden im Sinne der Ergebnisse der gewässerökologischen Begutachtung im Berufungsverfahren adaptiert. Da seitens des ASV für Hydrographie keine Bedenken erhoben wurden und der zunächst erhobene Einwand der Projektwerberin inhaltlich unsubstantiiert blieb, hegt der Umweltsenat keine Bedenken, die genannten Nebenbestimmungen in der Fassung des Vorschlags des limnologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz der Entscheidung zugrunde zu legen. Auch sie wurden mit entsprechenden sprachlichen Ergänzungen zur Gänze in den Spruch übernommen.

3.6.4.               Zu den Nebenbestimmungen aus dem Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei

Die Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich Gewässerökologie, Fischerei beruhen auf den Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens einerseits und auf der ausführlichen ergänzenden Begutachtung durch den nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz andererseits.

Zu den einzelnen Punkten ist Folgendes anzuführen:

Zu Nebenbestimmung 2: Die Projektwerberin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Auflagenvorschlag vom 5.6.2012 die Definition der Schwellenwerte 1:3 (in der kritischen Zeit) bzw. 1:5 (in der restlichen Zeit) offenkundig versehentlich fehlt; dies wurde – nach Rücksprache mit dem Sachverständigen – korrigiert.

Zu Nebenbestimmung 15: Die Vorschreibung betreffende einer Genehmigungspflicht für Abweichungen hatte analog zu den entsprechenden Formulierungen in der Nebenbestimmung 1 des Fachgebiets Kraftwerks- und Wasserbau zu entfallen.

Zu Nebenbestimmung 53: Dieser Auflagenvorschlag wurde vom Umweltsenat nicht übernommen. Soweit es um die auch aus naturschutzfachlicher Sicht geforderten Ausgleichsmaßnahmen geht, wird auf den Teil „Naturschutz“ verwiesen. Darüberhinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich der Staustrecke hält der Umweltsenat zwar für sehr wünschenswert, doch konnte das Vorbringen der Projektwerberin, dass entsprechende Fläche nicht zur Verfügung stehen, nicht widerlegt werden.

Zu Nebenbestimmung 61: Diese Auflage resultiert aus einem früheren Stadium der Begutachtung, weshalb auch noch auf die mittlerweile gegenstandlos gewordene (vgl. nun die Auflage 4d und e) Nebenbestimmung 11 Bezug genommen wurde. Sie konnte daher – ebenfalls nach Rücksprache mit dem Sachverständigen – entfallen.Zu Nebenbestimmung 61: Diese Auflage resultiert aus einem früheren Stadium der Begutachtung, weshalb auch noch auf die mittlerweile gegenstandlos gewordene vergleiche nun die Auflage 4d und e) Nebenbestimmung 11 Bezug genommen wurde. Sie konnte daher – ebenfalls nach Rücksprache mit dem Sachverständigen – entfallen.

3.7.              Abweisung zusätzlicher Beweisanträge und Forderungen zum Thema „Gewässerökologie“

Zu den weitergehenden Beweisanträgen der berufungswerbenden Gemeinden (insbesondere in Richtung neuerliche Befragung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz), insbesondere in den Stellungnahmen vom 5.7. und 29.10.2012, hält der Umweltsenat fest, dass diese nicht geeignet sind, zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens zu führen, weshalb weitere Verfahrensschritte nicht unternommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens, zumal auf die ökologische Situation des Gewässers Inn nunmehr nach Befassung der der Tiroler Landesregierung zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen sowie der nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Jungwirth und Univ. Prof. Dr. Schmutz hinreichend untersucht sind. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Formulierung der Punkte 1. bis 2a. der gewässerökologischen Nebenbestimmungen erfolgten Klarstellung erübrigte sich die geforderte weitere Befassung des Sachverständigen zum Thema „Schwallmanagement“, wobei sich von selbst versteht, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung nicht dem von ökonomischen Überlegungen geleiteten Gutdünken der Projektwerberin überlassen bleibt. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur weiteren Reduktion der von der Projektwerberin nicht verursachten Wasserführungsschwankungen erschienen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft verbundenen signifikanten Energieeinbußen unangemessen und damit auch keine in Betracht kommende bessere Umweltoption (§ 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959), wobei auch das öffentliche Interesse an einer effizienten Nutzung der Wasserkraft zu berücksichtigen ist. Der Umweltsenat ist überzeugt, dass der Projektwerberin durch das Gesamtpaket gewässerökologischer Forderungen (welche zu Projektmodifikationen einerseits und Nebenbestimmungen andererseits geführt haben) das Zumutbare auferlegt worden ist. Insofern ist dem Vorbringen der Projektwerberin beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass das Vorhaben nicht die restlose Beseitigung der Schwallproblematik zum Ziel hat und dies auch von der Projektwerberin nicht zu verlangen ist.Zu den weitergehenden Beweisanträgen der berufungswerbenden Gemeinden (insbesondere in Richtung neuerliche Befragung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz), insbesondere in den Stellungnahmen vom 5.7. und 29.10.2012, hält der Umweltsenat fest, dass diese nicht geeignet sind, zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung des Vorhabens zu führen, weshalb weitere Verfahrensschritte nicht unternommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens, zumal auf die ökologische Situation des Gewässers Inn nunmehr nach Befassung der der Tiroler Landesregierung zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen sowie der nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Jungwirth und Univ. Prof. Dr. Schmutz hinreichend untersucht sind. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Formulierung der Punkte 1. bis 2a. der gewässerökologischen Nebenbestimmungen erfolgten Klarstellung erübrigte sich die geforderte weitere Befassung des Sachverständigen zum Thema „Schwallmanagement“, wobei sich von selbst versteht, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung nicht dem von ökonomischen Überlegungen geleiteten Gutdünken der Projektwerberin überlassen bleibt. Darüber hinausgehende Maßnahmen zur weiteren Reduktion der von der Projektwerberin nicht verursachten Wasserführungsschwankungen erschienen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft verbundenen signifikanten Energieeinbußen unangemessen und damit auch keine in Betracht kommende bessere Umweltoption (Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959), wobei auch das öffentliche Interesse an einer effizienten Nutzung der Wasserkraft zu berücksichtigen ist. Der Umweltsenat ist überzeugt, dass der Projektwerberin durch das Gesamtpaket gewässerökologischer Forderungen (welche zu Projektmodifikationen einerseits und Nebenbestimmungen andererseits geführt haben) das Zumutbare auferlegt worden ist. Insofern ist dem Vorbringen der Projektwerberin beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass das Vorhaben nicht die restlose Beseitigung der Schwallproblematik zum Ziel hat und dies auch von der Projektwerberin nicht zu verlangen ist.

Auch eine weitere Diskussion der Auswirkungen der Schwebstoffbelastung und der Anzahl der Stauraumspülungen (S. 9f der Stellungnahme der berufungswerbenden Gemeinden vom 29.10.2012) erscheint nicht zielführend, wobei auf die Begründung der vorgenommenen Auflagenformulierung verwiesen wird. Dennoch eintretende negative Auswirkungen müssen als – trotz Anwendung vertretbarer Vorkehrungen – unvermeidlich akzeptiert werden.

3.8.              Ergebnis

Zusammenfassend ergibt die Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften, dass:

*              fremde Rechte der Erteilung der Bewilligung nicht entgegenstehen bzw. mittels Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können;

*              das Vorhaben dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft bzw. trotz der durch den Stau bedingten Verschlechterung des Gewässerzustandes im Hinblick auf das im konkreten Fall gegebene und im Staatsvertrag mit der Schweiz manifestierte übergeordnete öffentliche Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie die Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung vorliegen, da durch die Ausgestaltung des Projektes, nicht zuletzt aufgrund der im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Änderungen, in Verbindung mit den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, welche auch eine weitere Verbesserung des unzufrieden stellenden Ist-Zustandes ermöglichen, alle praktikablen Vorkehrungen zur Minderung der negativen Auswirkungen getroffen wurden, und bei realistischer Betrachtung eine bessere Umweltoption nicht zur Verfügung steht.

4.              Zum Fachbereich Naturschutz

4.1.              Ausgangslage

4.1.1.              Erstinstanzliches Verfahren und Entscheidung der Behörde erster Instanz

Die Behörde erster Instanz ist unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Vorhaben aus Sicht der Naturkunde dann als umweltverträglich beurteilt werde, wenn die von Seiten der naturkundefachlichen und gewässerökologischen Prüfgutachter geforderten Maßnahmen umgesetzt werden. Ausgenommen seien allerdings die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild. Im Bereich der Schluchtstrecke/Staustufe könnten die zu erwartenden Landschaftsbild-beeinträchtigungen nicht soweit abgemildert werden, dass in diesem Punkt eine Umweltverträglichkeit erreicht werde. Ein Ausgleich für die Landschaftsbild-beeinträchtigung sei nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher die in § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 geforderte Interessensabwägung durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens die öffentlichen Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung der Anlage überwiegen würden. Die Behörde erster Instanz hatte somit auch die nach § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 erforderliche Alternativenprüfung vorzunehmen. Nach Ansicht der Behörde erster Instanz kann der angestrebte Zweck durch keine der rechtlich zulässigen Alternativen mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden und es wurde daher dem Projekt die Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Die Behörde erster Instanz ist unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 zum Ergebnis gelangt, dass das beantragte Vorhaben aus Sicht der Naturkunde dann als umweltverträglich beurteilt werde, wenn die von Seiten der naturkundefachlichen und gewässerökologischen Prüfgutachter geforderten Maßnahmen umgesetzt werden. Ausgenommen seien allerdings die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild. Im Bereich der Schluchtstrecke/Staustufe könnten die zu erwartenden Landschaftsbild-beeinträchtigungen nicht soweit abgemildert werden, dass in diesem Punkt eine Umweltverträglichkeit erreicht werde. Ein Ausgleich für die Landschaftsbild-beeinträchtigung sei nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher die in Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 geforderte Interessensabwägung durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens die öffentlichen Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung der Anlage überwiegen würden. Die Behörde erster Instanz hatte somit auch die nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 erforderliche Alternativenprüfung vorzunehmen. Nach Ansicht der Behörde erster Instanz kann der angestrebte Zweck durch keine der rechtlich zulässigen Alternativen mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden und es wurde daher dem Projekt die Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Im Verfahren erster Instanz haben die Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftskunde Mag. Michaeler und Mag. Pittracher im UVP-Teilgutachten für den Fachbereich Naturkunde vom 5.10.2009 zum Thema Landschaftsbild in der Restwasserstrecke ausgeführt, dass die für die naturkundliche Beurteilung relevanten Unterlagen der UVE sehr umfassend und detailreich ausgearbeitet seien, die Bewertungsmethodik darin nachvollziehbare Schlüsse zulasse und die Beurteilung des Vorhabens auf der Basis der ausreichend vorgenommenen Erhebungen in fachlich hoch stehender Weise erfolgt seien. Es könne daher in den meisten Aspekten auf diese Unterlagen verwiesen werden. So wird im Gutachten dann auch hinsichtlich des Befundes der landschaftsrelevanten Auswirkungen im Bereich der Restwasserstrecke konkret auf die UVE, Fachbereich Raumordnung – Schutzgut Landschaft, erstellt von Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH, verwiesen (Punkt 4.7. „Projektbestandteil Restwasserstrecke Inn“ [S. 99 - 108]), wo Folgendes ausgeführt wird:

„4.7 Projektbestandteil Restwasserstrecke Inn

4.7.1 Beschreibung der Auswirkungen:

Landschaftsrelevante Auswirkungen im Bereich der Restwasserstrecke des Inn ergeben sich aus folgenden Zusammenhängen:

*              Als Folge der Schwalldämpfung,

*              Als Folge der Ausleitung von Triebwasser,

*              Als Folge der Restwasserdotation, und

*              möglicher Weise als Folge erforderlicher Ausbaggerung von

Geschiebeanlandungen.

4.7.1.1 Landschaftsrelevante Auswirkungen der Schwalldämpfung Derzeit ist die Wasserführung des Inn unterhalb der Rückleitung aus der Staustufe Pradella-Martina bei Martinsbruck in erheblichem Ausmaß vom Schwallbetrieb des Kraftwerksbetriebs bestimmt. Die Wasserführung ist damit weniger von natürlichen Faktoren als vielmehr von den wirtschaftlichen Erfordernissen des Kraftwerksbetriebs abhängig, und wechselt je nach diesen innerhalb von Stunden bis Tagen mehrfach zwischen Schwall und Sunk. Der Schwalleinfluss nimmt flussabwärts mit zunehmender Gesamtwasserführung des Inns relativ ab, wenngleich er nach den Resultaten der im Winter 2005/06 durchgeführten Schwallmessungen praktisch unvermindert bis in den Raum Prutz feststellbar ist.

Je nach Ortskenntnis des Betrachters wird der jeweilige Zustand mehr oder weniger stark als unnatürlich empfunden. Der Schwallbetrieb tritt – abgesehen von der herannahenden bzw. abflauenden Welle und den Wasserständen selbst – landschaftlich zum einen durch entsprechende Hinweistafeln [Vorsicht Schwallbetrieb], zum andern durch einen bei Niederwasserständen markant in Erscheinung tretenden, unbewachsenen und bei Schneelagen aperen Böschungsstreifen im Wasserwechselbereich in Erscheinung.

Mit der Errichtung des Stauwehrs verkürzt sich der schwallbeeinflusste Gewässerabschnitt auf einen kurzen Abschnitt zwischen der Rückleitung aus der Staustufe Pradella-Martina, welche knapp oberhalb der Martinsbrücke liegt, und der Stauwurzel des Stauraums GKI knapp unterhalb der Brücke, sowie in gewissem Umfang auf den Stauraum selbst.

Unterhalb des Stauwehrs GKI ist eine Angleichung der bisher schwallbeeinflussten Böschungen des Inn an die oberhalb anschließenden Farb- und Bewuchsverhältnisse [Farbgebung des Bachgerölls durch Algen- und Moosaufwuchs, Gehölzbestockung von Kiesbänken und Böschungen etc.] binnen einiger weniger Vegetationsperioden zu erwarten. Der schwallbedingt apere Streifen bei Schneelage entfällt naturgemäß sofort.

4.7.1.2 Landschaftsrelevante Auswirkungen der Ausleitung

Mit Inbetriebnahme des Kraftwerksbetriebs GKI wird die Wasserführung des Inns im Abschnitt zwischen dem Stauwehr bei Ovella und der Rückleitung bei Prutz um den zur Stromerzeugung genutzten Anteil reduziert. Die Verteilung des Zustroms auf die Ausleitung und das Restwasser wird nach oben durch die technische Ausbauwassermenge des Kraftwerks von 75 m³/s, nach unten durch die festgelegte Mindestdotation der Restwasserstrecke zwischen 5,5 m³/s im Winter und 10,0 m³/s [1] im Sommer [7,0 m³/s in den Übergangswochen] bestimmt. Für das landschaftliche Erscheinungsbild der Restwasserstrecke ist dabei weniger die absolute Höhe der ausgeleiteten Wassermenge, als vielmehr das Verhältnis der damit verursachten Wasserführung zur derzeitigen Wasserführung von Bedeutung.

Zur Verdeutlichung des Geschehens können folgende statistische Daten herangezogen werden [Werte ermittelt aus dem Durchschnitt der Jahre 1994 – 2004]:

*              An durchschnittlich etwa 90 Tagen im Jahr liegt der Zustrom bei oder unterhalb der festgelegten Mindestdotation des GKI. An diesen Tagen wird das Erscheinungsbild des Inn in der Restwasserstrecke durch das Vorhaben folglich praktisch nicht verändert.

*              An durchschnittlich etwa 180 Tagen im Jahr liegt der Zustrom oberhalb der Mindestdotation, jedoch unterhalb der Summe aus Mindestdotation und Ausbauwassermenge. An diesen Tagen wird die Wasserführung des Inn in der Restwasserstrecke von der festgelegten Mindestdotation des GKI bestimmt. Landschaftlich ergibt sich das Bild eines Niederwasserzustands, wobei mit zunehmender Entfernung von der Stauhaltung die seitlichen Zubringerbäche das reale Erscheinungsbild mitbestimmen. *              An durchschnittlich knapp 100 Tagen im Jahr übersteigt der Zustrom die Summe aus Mindestdotation und Ausbauwassermenge, und misst an etwa 30 Tagen das rd. 1,5-fache oder mehr, und an etwa 5 bis 10 Tagen das Doppelte oder mehr. Bei einem Übersteigen um das 1,5-fache und mehr kann davon ausgegangen werden, dass trotz Ausleitung der landschaftliche Eindruck eines Hochwasserzustands vorherrscht, und das Erscheinungsbild des Inns in der Restwasserstrecke durch das Vorhaben gegenüber dem aktuellen Zustand im Wesentlichen unverändert sein wird.

Zusätzlich zur Wasserführung selbst wird das landschaftliche Erscheinungsbild der Restwasserstrecke in Teilbereichen, besonders im Bereich größerer Seitenzubringer, durch die erwarteten vermehrten Geschiebeanlandungen geprägt, die aus der verminderten Schleppkraft des Inn resultieren, und innerhalb derer die Wasserführung mäandriert bzw. sich in kleinere Wasserläufe aufgabelt [Furkation].

Diese Erscheinungen geben dem Fluss in diesen Bereichen ein der Wasserführung angepasstes, mit dieser stimmiges Bild, und erhöhen landschaftsästhetisch gesehen den Grad der Natürlichkeit der Restwasserstrecke etwa im Vergleich mit einem beidseits durch Steinwurfböschungen begrenzten, ‚linearen‘ Gewässerverlauf.

4.7.1.3 Landschaftsrelevante Auswirkungen der Restwasserdotationen

Die festgelegten Mindestdotationen der Restwasserstrecke übersteigen an durchschnittlich etwa 90 Tagen im Jahr die derzeitige Wasserführung. An diesen Tagen wird die Wasserführung demnach durch das Vorhaben angehoben.

Die Anhebung ist aus landschaftlicher Sicht als geringfügig zu beurteilen, und dürfte in der Regel praktisch nicht landschaftswirksam werden.“

Diese Auswirkungen der Restwasserführung werden in der UVE wie folgt bewertet:

„4.7.3 Auswirkungen Bauphase

Auswirkungen der Bauphase auf das landschaftliche Erscheinungsbild der Restwasserstrecke sind durch kurzzeitige Trübungen auf Grund der Bautätigkeiten im Stauwehrbereich oder am Rücklaufbauwerk o.dgl. möglich. Sie sind als geringfügig zu bewerten, und erfordern keine weiter gehende Beurteilung.

4.7.4 Auswirkungen Betriebsphase

Die Auswirkungen des Vorhabens in der Betriebsphase des GKI entsprechen den in Kap. 4.7.1 dargestellten Auswirkungen. An Stelle einer Analyse von Sichtbeziehungen aus einzelnen Teilräumen zur Restwasserstrecke können die zu erwartenden Auswirkungen anhand einer Photodokumentation visualisiert werden, die während einer Simulation der Mindestdotation der Restwasserstrecke am 16. September 2006 vorgenommen wurde.

Hierzu wurde durch den Kraftwerksbetrieb des Kraftwerks Pradella-Martina in etwa jene Wassermenge in den Inn abgegeben, die zusammen mit dem an diesem Tag gegebenen Abfluss einem Gesamtabfluss von 10 m³/s bei Ovella, und damit der für die Sommermonate vorgesehenen Restwasserdotation entspricht.“

Die UVE enthält im Anschluss an diese Beschreibung eine Fotodokumentation, die das Erscheinungsbild des Inn bei einer Restwasserabgabe ab Wehr Ovella von 10 m³/s an verschiedenen Fotostandorten zwischen der Innschlucht bei Altfinstermünz und dem Abschnitt Ried – Prutz am Unterwasserrücklauf aus dem Kaunertalkraftwerk belegt. In der UVE sind weiters Abbildungen der Restwassersimulation in der Innschlucht bei Altfinstermünz, an der Kajetansbrücke und an der alten Pfundser Brücke enthalten und es wird ausgeführt, dass an nahezu sämtlichen Aufnahmen der durch den Schwallbetrieb verursachte bewuchslose Uferstreifen ins Auge falle. Dieser solle sich im Verlauf weniger Vegetationsperioden nach Inbetriebnahme des Kraftwerks an den böschungsaufwärts anschießenden Bewuchs angeglichen haben. Weiters sind in der UVE Abbildungen der Restwassersimulation in der Furkationsstrecke zwischen Wiesenfleck und Maria Stein enthalten und es wird dazu ausgeführt, dass die Restwassersimulation belege, dass das für den landschaftlichen Eindruck bedeutende so genannte Weißwasser, das sich aufgrund der Sohlrauigkeit bilde, bei einer Dotation von 10 m³/s ab Stauwehr an vielen Abschnitten der Restwasserstrecke weiterhin auftrete. Aus landschaftsästhetischer Sicht sei dies insbesondere an den Engstellen des Flusses, namentlich im Bereich der Innschlucht bei Altfinstermünz und an der Römerbrücke bei Tösens, von Bedeutung. Insbesondere an diesen beiden Stellen sei der Fluss aufgrund nahe gelegener, mit dem Fluss in Verbindung stehender Attraktionen auch für den Erholgungswert von Bedeutung. Weitere Abbildungen belegen die Restwassersimulation unterhalb Maria Stein und an der Tösner Brücke. In der UVE wird weiters ausgeführt, dass die Restwassersimulation weiterhin den Anstieg der Gesamtwasserführung im Inn zwischen Altfinstermünz und Ried durch die seitlichen Zubringerbäche und deren Wasserführung belege. Die letzten in der UVE enthaltenen Abbildungen zeigen Restwassersimulationen an der Rieder Brücke und bei Prutz im Unterwasser des Kaunertalkraftwerks. Der Vergleich zwischen dem Erscheidungsbild des Inn bei der Rieder Brücke und nach dem Zutritt des Unterwassers aus dem Kaunertalkraftwerk verdeutliche, dass das landschaftliche Erscheidungsbild jener Zeiträume, in denen die Wasserführung von der Restwasserdotation am Stauwehr GKI bestimmt werde, im Wesentlichen einer natürlichen Niederwasserführung entspreche.

Abschließend wird in der UVE Folgendes ausgeführt:

„In einer gesamthaften Bewertung der Auswirkungen des Kraftwerksbetriebs GKI auf das landschaftliche Erscheinungsbild entlang der Restwasserstrecke des Inn ist aus gutachtlicher Sicht mithin folgendes festzustellen:

*              Die im Projekt definierte Restwasserdotation wirkt für das landschaftliche Erscheinungsbild entlang der Restwasserstrecke vergleichbar der Ausdehnung der natürlichen Niederwasserverhältnisse auf etwa drei Viertel eines Jahresverlaufs, wobei der Niederwassereindruck flussabwärts sukzessive abnimmt.

Das Ende der schwallbeeinflussten Wasserführung bedeutet für das landschaftliche Erscheinungsbild der Restwasserstrecke zum einen das Ende eines – auch landschaftsästhetisch gesehen – unnatürlichen Abflussgeschehens, und zum zweiten eine Angleichung bislang kahler Uferstreifen an den anschließenden Bestand.

Damit wird aus landschaftsästhetischer Sicht im Wesentlichen der bisher gegebene unnatürliche Zustand [Schwallbetrieb] durch einen anders gearteten unnatürlichen Zustand [Ausdehnung der Niederwasserführung] ersetzt. Während der Schwallbetrieb mit kahlen Uferzonen und Warnschildern verbunden ist, wird der Niederwasserbetrieb fallweise im Bereich der Zubringerbäche zusätzliche Geschiebebaggerungen erforderlich machen. Das durch den Schwallbetrieb derzeit mögliche, häufige [wenngleich kurzzeitige] Erleben von Hochwasserverhältnissen wird ersetzt durch einen landschaftlich durchaus ebenfalls reizvollen Eindruck eines an Kiesbänken reichen Flussbetts.

In der Abwägung der landschaftsrelevanten Veränderungen kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass das Landschaftserleben entlang der Restwasserstrecke des Inn durch das Vorhaben gegenüber dem aktuellen Zustand weder erheblich positiv noch erheblich negativ beeinflusst werden wird.“

Im UVP-Teilgutachten für den Fachbereich Naturschutz vom 5.10.2009 zur Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das Landschaftsbild in der Restwasserstrecke führen die Amtssachverständigen dann gutachterlich – wiederum unter Hinweis auf die UVE – aus, dass ein unnatürlicher Zustand (Schwallsituation) in einen anderen unnatürlichen Zustand (Restwassersituation) umgewandelt werde. Die Ausführungen des damaligen Amtssachverständigen Kahlen, wonach ein „Winterabfluss“ an 270 Tagen im Jahr für das Landschaftsbild nicht zumutbar sei, werden allerdings nicht wiedergegeben.

Auch zum Thema Landschaftsbild in der Schluchtstrecke verweisen die Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftskunde Mag. Michaeler und Mag. Pittracher im UVP-Teilgutachten für den Fachbereich Naturkunde vom 5.10.2009 auf die umfassenden und detailreichen Ausführungen in der UVE. Die Amtssachverständigen führen dazu dann gutachterlich zusammenfassend aus, dass eine Beeinträchtigung für das Landschaftsbild als massiv, irreversibel und nicht ausgleichbar einzustufen sei.

Zu den Alternativen führen die Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftskunde Mag. Michaeler und Mag. Pittracher im UVP-Teilgutachten für den Fachbereich Naturkunde vom 5.10.2009 gutachterlich aus, dass unter Beachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 die zur Beurteilung vorgelegte Variante als die Günstigste der untersuchten Varianten angesehen werden kann. Isoliert aus naturkundlicher Sicht wäre allerdings die von den Gemeinden Pfunds, Tösens und Ried angesprochene Variante „Schwallausleitungskraftwerk mit Stollenspeicher“ die bei weitem Günstigste, wenn damit ein Wegfall des Stauraumes möglich wäre. Die Amtssachverständigen ergänzen allerdings, dass im Teilgutachten Kraftwerks- und Wasserbau darauf hingewiesen werde, dass durch diese Variante eine ausreichende Restwasserdotation nicht gewährleistet werden könne.

4.1.2.               Berufungsvorbringen

Die Gemeinden haben in ihrer Berufung geltend gemacht, dass in der Berufung näher bezeichnete Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich der Naturkunde den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an die Bestimmtheit von Auflagen nicht entsprechen würden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Amtssachverständigen für Naturkunde überhaupt keine einigermaßen genaue Vorstellung von den durch die geänderte Wasserführung in der Restwasserstrecke hervorgerufenen Änderungen im Landschaftsbild hatten, es wurde vorgebracht, dass die Restwasservisualisierung (Fotos) nicht aussagekräftig sei und dass abweichende Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz Kahlen im UV-GA nicht wiedergegeben worden seien. Die berufungswerbenden Gemeinden machen weiters die Forderung nach einer höheren Restwasservorschreibung geltend. Ebenso wird auf die mangelhafte Auseinandersetzung mit Fragen der Zerstörung des Landschaftsbildes in der Schluchtstrecke hingewiesen sowie darauf, dass sich der bestehende Auwald nicht mehr halten können werde. Im Übrigen wäre nach Ansicht der berufungswerbenden Gemeinden die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen gewesen, weil der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden könne, durch die die Interessen des Naturschutzes nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden würden, nämlich durch ein reines Ausleitungskraftwerk mit einem Tunnelspeicher („Schwallausleitungskraftwerk mit Stollenspeicher“), durch eine Verlängerung der Ausleitungsstrecke bis in den Bereich der Runser Au („Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“) oder durch eine Erhöhung der Ausbauwassermenge.

In der Berufung der Bürgerinitiative und der unter 3. – 12. angeführten BerufungswerberInnen wird zum Fachbereich Naturkunde im Wesentlichen vorgebracht, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Projekt aus Sicht der Naturkunde als nicht umweltverträglich beurteilt werden müsse und dass hinsichtlich der Landschaftsbildbeeinträchtigung eine Umweltverträglichkeit nicht erreicht werden könne. Die Behörde hätte aufgrund der vorgelegten Bedenken der Gutachter Ergänzungen der Gutachten veranlassen müssen und wäre dann zur Abweisung des Projektantrages gelangt. Im Übrigen habe es die Behörde unterlassen, hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Ökosysteme eine Beweissicherung vorzunehmen. Diese würde bloß für die weitere Zukunft der Projektwerberin vorgeschrieben werden.

4.2.              Ergänzendes Ermittlungsverfahren, Gutachtensergänzungen

Zunächst wurde die Projektmodifikation vom 4.3.2011 den Amtssachverständigen für Naturschutz zur Beurteilung übermittelt. Die Amtssachverständigen sind in ihrer ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 2.5.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Projektmodifikation im Bereich Krafthaus/ Wasserschloss aufgrund der leicht reduzierten Flächenbeanspruchung als geringfügige Verbesserung im Vergleich zum in der UVE dargestellten Projekt zu sehen sei. Im Vergleich zu den Gesamtauswirkungen des Vorhabens seien die Projektmodifikationen aus natur- und landschaftskundlicher Sicht allerdings aufgrund der geringen bis mittleren Sensibilität des Ist-Zustandes eher marginal. Deshalb bleibe die Bewertung im Gutachten für die Projektbereiche Krafthaus/Wasserschloss weiterhin gültig. Die Auswirkungen der Projektmodifikation im Bereich Kraftabstieg und Krafthaus würden nicht die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit im naturfachlichen Teilgutachten in den weiteren Projektbereichen wie Stauraum, Baustelleneinrichtungen, Ablagerungsflächen und Unterwasserkanal beeinflussen. Die Projektmodifikation hat somit keine Auswirkungen auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 und ändert daher nichts an der naturschutzrechtlichen Beurteilung des Vorhabens durch die Behörde erster Instanz.

Die Projektwerberin hat zum Berufungsvorbringen der Gemeinden betreffend Landschaftsbild in der Restwasserstrecke in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2010 auf den Umstand hingewiesen, dass nach Realisierung des Vorhabens nie mehr so wenig Wasser im Flussbett vorhanden sein wird, wie dies derzeit in den Wintermonaten oftmals vorkomme. Zum Thema Landschaftsbild und Restwasserstrecke hat die Projektwerberin eine fachliche Stellungnahme von Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH (der Erstellerin der UVE) vom 19.10.2010 vorgelegt. In dieser Stellungnahme werden zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Restwasserstrecke zunächst die einschlägigen Aussagen in der UVE zu den landschaftsrelevanten Auswirkungen der Schwalldämpfung, landschaftsrelevanten Auswirkungen der Ausleitung und den landschaftsrelevanten Auswirkungen der Restwasserdotation samt Photodokumentation wiedergegeben. In Ergänzung zu der in der UVE enthaltenen Photodokumentation der Restwasser-simulation wird dann eine weitere Abbildung des Erscheinungsbildes des Inn im Ortsgebiet von Pfunds (Alte Pfundser Brücke) vorgelegt. Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH führen in der fachlichen Stellungnahme aus, dass die nachgereichte Restwasserdynamisierung gerade eine nochmalige graduelle Verbesserung für das Landschaftsbild bewirke. Die Ergebnisse der Abflussberechnungen würden zudem nachweisen, dass gerade in den Sommermonaten die festgelegte Restwassermenge häufig überschritten werde, in Zeiten frühsommerlicher Hochstände teilweise um das Mehrfache der festgelegten Restwassermenge. Eine Wasserführung auf Basis der festgelegten Restwassermengen stelle daher keineswegs einen statischen Zustand dar, sodass auch hinsichtlich des Landschaftsbilds gerade im Sommerhalbjahr eine deutliche Varianz der angetroffenen Zustände erwartet wird. Der vom Amtssachverständigen Kahlen getätigte Hinweis auf einen „Winterabfluss an 270 Tagen im Jahr“ bedeute eben auch, dass an immerhin 95 Tagen, also an mehr als ein Viertel des Jahres, höhere, teils auch wesentlich höhere Abflüsse auftreten würden. Dies werde durch die zwischenzeitlich vorgenommene Restwasserdynamisierung nochmals verbessert.

Die Mindestdotation für die Wintermonate übersteige den derzeitigen Mindestabfluss deutlich. Dies bedeute, dass nach Realisierung des Vorhabens nie mehr so wenig Wasser im Flussbett vorhanden sein werde, wie dies derzeit in den Wintermonaten vorkommen könne. Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH führen weiter aus, dass die Amtssachverständigen für Naturkunde im UVP-Teilgutachten weitestgehend den Ausführungen der UVE zu den landschaftlichen Auswirkungen der Restwasserführung und deren Bewertung folgen würden. Auch der für die Beurteilung des Ortsbilds zuständige Amtssachverständige Schönherr und der für Tourismus zuständige Amtssachverständige Sailer hätten sich sehr wohl mit Fragen des Landschaftsbildes in der Restwasserstrecke beschäftigt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich die mit der Thematik befassten Amtssachverständigen wie auch die Behörde und die bei der Verhandlung anwesenden Parteien ein ausreichendes Bild der zu erwartenden Auswirkungen der Restwasserführung auf die Landschaft machen konnten.

Die Projektwerberin macht in ihrer bereits angeführten Stellungnahme vom 20.10.2010 ihrerseits geltend, dass die Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH im Detail auch zu den landschaftswirksamen Ausgleichsmaßnahmen Stellung genommen habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen der Projektmodifikation vom Mai 2009 ein erheblicher Flächenüberhang erzielt worden sei und dass daher eine „Umweltunverträglichkeit“ aus Sicht dieses Fachbereiches auszuschließen sei. Die begründungslosen, insbesondere nicht auf eine nachvollziehbare Methodik gestützten gegenteiligen Aussagen der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftskunde seien in keiner Weise schlüssig. Es sei daher auch nicht verständlich, dass die Erstbehörde diesen Sachverständigen folge. Richtigerweise sei das Vorhaben somit auch deshalb zu genehmigen, weil es keine „unverträglichen“ Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwarten lasse, und nicht „nur“ deshalb, weil derartige Auswirkungen durch andere, positive Auswirkungen des Vorhabens aufgehoben werden. In der Stellungnahme der Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH vom 19.10.2010 werden aus naturschutzfachlicher Sicht relevante Ausgleichsmaßnahmen aufgezählt und es wird ausgeführt, dass im UVP-Teilgutachten keine Bewertung dieser Ausgleichs-maßnahmen in Bezug auf das Schutzgut Landschaft vorgenommen wurde. Unter Bezugnahme auf die RVS („Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen“) 04.01.11 „Umweltuntersuchungen“ vom 1.4.2008 gelangt die Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH zusammenfassend zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft grundsätzlich ausgleichbar sind und mit den im Projekt enthaltenen Maßnahmen auch ausgeglichen werden.

Aus Sicht der Projektwerberin sei daher die Interessensabwägung nicht erforderlich, da bereits mit den Maßnahmen in der UVE und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen der Projektmodifikation 2009 ein vollständiger Landschaftsausgleich erreicht worden sei. Da ein erheblicher Flächenüberhang erzielt worden sei, sei eine „Umweltunverträglichkeit“ mit dem Erfordernis einer Interessensabwägung damit definitiv auszuschließen.

Aufgrund der in der Berufung enthaltenen Rüge, dass die Auflagen nicht konkret genug seien, hat die Projektwerberin am 8.6.2011 auf Ersuchen des Umweltsenates die im Bescheid der Behörde erster Instanz noch einer späteren Detailplanung vorenthaltenen Grundzüge eines Sedimentmanagementkonzepts, Detailpläne für die Ausgleichsmaßnahmen Maria Stein und Ried/Frauns, eine Ergänzung des vegetationsökologischen Monitoringkonzepts und ein Monitoring für den Biberlebensraum vorgelegt. Die Amtssachverständigen haben in ihrer ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 30.1.2012 erklärt, dass die vorgelegten Konzepte und Pläne die natur- und landschaftskundlichen Vorgaben berücksichtigen würden. In der Verhandlung am 1.2.2012 hat die Projektwerberin auch ausdrücklich erklärt, dass diese Konzepte und Pläne Projektbestandteil seien. Die Konzepte und Pläne sowie die Stellungnahmen der Amtssachverständigen wurden den Parteien zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

In der ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 30.1.2012 wird von den Amtssachverständigen Mag. Michaeler und Mag. Pittracher zunächst zum Berufungsvorbringen der Gemeinden betreffend das Landschaftsbild in der Restwasserstrecke auf das naturkundliche Teilgutachten des UV-GA hingewiesen, wo im Hinblick auf die Schwallsituation und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgeführt wird, dass „ein unnatürlicher Zustand (Schwallsituation) in einen anderen unnatürlichen Zustand (Restwassersituation) umgewandelt“ wird und im Wesentlichen auf die Ausführungen des Fachbereiches Raumordnung – Schutzgut Landschaft der UVE verwiesen. Die Amtssachverständigen führen aus, dass die in der UVE getätigten Aussagen im Bezug auf die Restwassersituation auch weiterhin aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar seien und verweisen in ihrer Stellungnahme weiters auf die Ausführungen der Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH vom 19.10.2010, die unter Hinweis auf die UVE schon auf die bestehenden Landschaftsbildbeeinträchtigungen aufmerksam machen. Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH führen in der Rubrik „Landschaftsrelevante Auswirkungen der Ausleitung“ an,

„dass

an durchschnittlich 90 Tagen der Zustrom bereits unterhalb der Mindestdotation des GKI liegt. An diesen Tagen wird das Erscheinungsbild in der Restwasserstrecke praktisch nicht verändert.

An durchschnittlich 180 Tagen der Zustrom oberhalb der Mindestdotation, jedoch unterhalb der Summe aus Mindestdotation und Ausbauwassermenge liegt. In dieser Zeit wird in der Restwasserstrecke weniger Wasser fließen.

An durchschnittlich knapp 100 Tagen übersteigt der Zustrom die Summe aus Mindestdotation und Ausbauwassermenge, in dieser Zeit wird zwar auch weniger Wasser in der Restwasserstrecke fließen, das Erscheinungsbild nähert sich bei einem Überschreiten des 1,5 fachen [ca. 30 Tage] dem eines Hochwasserzustandes.“

Die Amtssachverständigen teilen weiters mit, dass die geforderte Visualisierung der Restwassersituation in der Stellungnahme der Projektwerberin (Stellungnahme von Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH) nachgeliefert worden sei. Zu den Ausführungen in der Berufung werde angemerkt, dass der Inn bei den geplanten Restwasserdotationen (5 m³/s bzw. 10-20 m³/s) keineswegs – wie in der Berufung behauptet – in einen „unbedeutenden Gebirgsbach“ umgewandelt werde. Beim Inn im Projektgebiet sei zu beachten, dass er in weiten Bereichen, insbesondere innerhalb der Ortschaften zu einem kanalisierten Gewässer mit konstanter Breite und parallelen Ufern verbaut sei.

Dadurch sei das verfügbare Flussbett auch bei relativ geringen Wasserführungen weitgehend überströmt. Die Fotosimulationen zeige, dass bei 10 m³/s Dotation am Wehr in der Restwasserstrecke immer noch ein deutlicher Flusscharakter vorherrsche, in den kanalisierten Abschnitten sei zudem nahezu der gesamte Flussquerschnitt überströmt. Das daraus abgeleitete Ergebnis, wonach die geplante Restwassersituation gegenüber dem aktuellen Zustand als weder erheblich positiv noch erheblich negativ zu bewerten sei, bleibe damit nachvollziehbar. Zum Berufungsvorbringen, wonach sich „das Aussehen eines Flusses wie der Inn, dessen Einzugsgebiet zum Teil vergletschert, vor allem aber während der Winterzeit mit Schnee und Eis bedeckt ist, im Sommer von dem im Winter unterscheidet“ und „dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Erscheinungsformen des selben Gewässers größer nicht sein können“ und dass Vergleiche und Ansichten unterschiedlicher Jahreszeiten und Wasserstände, sowie trockene und feuchte Monate mit einbezogen werden sollten, weisen die Amtssachverständigen darauf hin, dass dies dann zutreffen würde, wenn es sich beim Inn um einen unberührten, natürlichen Fluss handelte. Dies sei aber nicht so, Schwall und Sunk – z.T. mehrmals täglich – stellten bereits eine erhebliche Veränderung des natürlichen Abflussgeschehens dar.

Das Erscheinungsbild des Inn ändere sich künstlich im tageszeitlichen Gang und somit sei auch der Wintereindruck zeitabhängig gestört. Bei Sunk im Winter seien die Ufer meist unnatürlich schneefrei; der Eindruck sei nicht der eines natürlichen Flusses. Auch die derzeit im Winter häufig gegebene Trübung des Inn entspreche nicht der natürlichen Situation. Nicht Hochwasser und Gletscherschmelze verursachten die natürliche Trübung, das Wasser komme oft bereits mit einer Trübung aus der Schweizer Kraftwerkskette, obwohl von Natur aus klares Wasser fließen sollte.

Zum Thema Landschaftsbild in der Schluchtstrecke und der Rüge der Projektwerberin, dass im UVP-Teilgutachten Naturkunde die Bewertungsmethodik nicht transparent und damit nicht nachvollziehbar sei, führen die Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 30.1.2012 aus, dass die Darstellung der Eingriffe auf das Landschaftsbild im UVP-Teilgutachten Fachbereich Naturkunde verbal argumentativ erfolgt sei, eine Definition von verschiedenen Skalen und Bewertungsmatrixen sei nicht erfolgt, wenngleich die im Gutachten vorgenommene Bewertung in ein solches Schema gegossen werden könne. Zur Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen sei zu bemerken, dass die wesentlichen Eingriffe in das Landschaftsbild im landschaftlich hochwertigsten Abschnitt des Projektgebietes stattfinden würden und die in der Stellungnahme genannten Ausgleichsmaßnahmen in stärker vorbelasteten Abschnitten zwar eine gewisse Aufwertung bringen, aber die wesentlichen gegebenen Vorbelastungen des Landschaftsbildes nicht beseitigen könnten, da keine neuen, großflächigen Naturräume entstehen werden, und andererseits, da die Größenordnung des Eingriffes mit einem Stauraum weit über jener der Ausgleichsmaßnahmen liegen würde. Um einer standardisierten Bewertung gerecht zu werden, haben die Amtssachverständigen die Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild und Erholungswert durch den geplanten Staubereich anhand des im März 2011 von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Kriterienkatalogs für Wasserkraftnutzung (Amt der Tiroler Landesregierung, März 2011, Wasserkraft in Tirol, Kriterienkatalog, Kriterien für die weitere Nutzung der Wasserkraft in Tirol, Version 3.0) durchgeführt. Sie gelangen dabei zu dem Ergebnis, dass sich für das Vorhaben im Staubereich eine Bewertung von sechs Punkten ergebe, was der niedrigsten Kategorie gemäß Kriterienkatalog und der höchsten Eingriffserheblichkeit entsprechen würde. Die Amtssachverständigen fassen daher zusammen, dass die Bewertung der Eingriffe in das Landschaftsbild/den Erholungswert im UVP-Teilgutachten weiterhin gültig und nachvollziehbar sei. Die Unterschiede in der Bewertung zwischen der UVE (Fachbereich Raumordnung/Schutzgut Landschaft) und dem UVP-Teilgutachten (Fachbereich Naturkunde) seien darin begründet, dass in der Bewertung im UVP-Teilgutachtung das Landschaftsbild und der Erholungswert im Sinne des § 1 TNSchG 2005 zu verstehen sei, während in der UVE Kriterien herangezogen worden seien, die für das Landschaftsbild im Sinne TNSchG 2005 nicht relevant seien.Zum Thema Landschaftsbild in der Schluchtstrecke und der Rüge der Projektwerberin, dass im UVP-Teilgutachten Naturkunde die Bewertungsmethodik nicht transparent und damit nicht nachvollziehbar sei, führen die Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 30.1.2012 aus, dass die Darstellung der Eingriffe auf das Landschaftsbild im UVP-Teilgutachten Fachbereich Naturkunde verbal argumentativ erfolgt sei, eine Definition von verschiedenen Skalen und Bewertungsmatrixen sei nicht erfolgt, wenngleich die im Gutachten vorgenommene Bewertung in ein solches Schema gegossen werden könne. Zur Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen sei zu bemerken, dass die wesentlichen Eingriffe in das Landschaftsbild im landschaftlich hochwertigsten Abschnitt des Projektgebietes stattfinden würden und die in der Stellungnahme genannten Ausgleichsmaßnahmen in stärker vorbelasteten Abschnitten zwar eine gewisse Aufwertung bringen, aber die wesentlichen gegebenen Vorbelastungen des Landschaftsbildes nicht beseitigen könnten, da keine neuen, großflächigen Naturräume entstehen werden, und andererseits, da die Größenordnung des Eingriffes mit einem Stauraum weit über jener der Ausgleichsmaßnahmen liegen würde. Um einer standardisierten Bewertung gerecht zu werden, haben die Amtssachverständigen die Bewertung des Eingriffes in Landschaftsbild und Erholungswert durch den geplanten Staubereich anhand des im März 2011 von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Kriterienkatalogs für Wasserkraftnutzung (Amt der Tiroler Landesregierung, März 2011, Wasserkraft in Tirol, Kriterienkatalog, Kriterien für die weitere Nutzung der Wasserkraft in Tirol, Version 3.0) durchgeführt. Sie gelangen dabei zu dem Ergebnis, dass sich für das Vorhaben im Staubereich eine Bewertung von sechs Punkten ergebe, was der niedrigsten Kategorie gemäß Kriterienkatalog und der höchsten Eingriffserheblichkeit entsprechen würde. Die Amtssachverständigen fassen daher zusammen, dass die Bewertung der Eingriffe in das Landschaftsbild/den Erholungswert im UVP-Teilgutachten weiterhin gültig und nachvollziehbar sei. Die Unterschiede in der Bewertung zwischen der UVE (Fachbereich Raumordnung/Schutzgut Landschaft) und dem UVP-Teilgutachten (Fachbereich Naturkunde) seien darin begründet, dass in der Bewertung im UVP-Teilgutachtung das Landschaftsbild und der Erholungswert im Sinne des Paragraph eins, TNSchG 2005 zu verstehen sei, während in der UVE Kriterien herangezogen worden seien, die für das Landschaftsbild im Sinne TNSchG 2005 nicht relevant seien.

Der Umweltsenat hat in seinem Verfahren auch ergänzende Ermittlungen zu den Projektsalternativen durchgeführt. Dazu wird allerdings auf die Darstellung im wasserrechtlichen Teil verweisen.

In den ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahmen vom 2.5.2011 und vom 30.1.2012 haben die Amtssachverständigen auch zu den von der Projektwerberin vorgelegten Konzepten und Plänen Stellung genommen und schließlich am 13.7.2012 einen überarbeiteten Auflagenkatalog vorgelegt.

4.3.              Rechtsgrundlagen

Die entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen sind im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 und im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet zu finden.

4.3.1.               Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)

Das Vorhaben bedarf einer Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005).

Gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Gemäß § 1 Abs. 2 TNSchG 2005 müssen Vorhaben, sofern sie sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Abs. 1 nachteilig auswirken und nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TNSchG 2005 müssen Vorhaben, sofern sie sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Absatz eins, nachteilig auswirken und nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 7 TNSchG 2005 regelt den Schutz der Gewässer. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen gemäß § 7 Abs. 1 TNSchG 2005 im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² u.a. das Ausbaggern, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen und die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen nach § 7 Abs. 2 TNSchG 2005 im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.Paragraph 7, TNSchG 2005 regelt den Schutz der Gewässer. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TNSchG 2005 im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² u.a. das Ausbaggern, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen und die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen nach Paragraph 7, Absatz 2, TNSchG 2005 im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 8 TNSchG 2005 regelt den Schutz von Auwäldern. In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke und jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. Gemäß § 3 Abs. 6 TNSchG 2005 ist Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.Paragraph 8, TNSchG 2005 regelt den Schutz von Auwäldern. In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke und jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, TNSchG 2005 ist Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.

§ 29 TNSchG 2005 regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. für Vorhaben nach § 7 und § 8 leg. cit. naturschutzrechtliche Bewilligungen zu erteilen sind. Nach § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 darf für Vorhaben nach den §§ 7 und 8 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. Trotz Überwiegens langfristiger öffentlicher Interessen ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Nach § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Paragraph 29, TNSchG 2005 regelt, unter welchen Voraussetzungen u.a. für Vorhaben nach Paragraph 7 und Paragraph 8, leg. cit. naturschutzrechtliche Bewilligungen zu erteilen sind. Nach Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 darf für Vorhaben nach den Paragraphen 7 und 8 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Überwiegens langfristiger öffentlicher Interessen ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Nach Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

4.3.2.              Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/20084.3.2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,

Nach Art. 3 Z 1 erster Satz des Abkommens wird die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Nach Art. 4 lit. a des Abkommens wird der Berechtigte insbesondere in der Grenzstrecke des Inn bei Ovella einen Speicher errichten. Das maximale Stauziel wird auf 1.029,5 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.025,5 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 95 m3/s vorgesehen.Nach Artikel 3, Ziffer eins, erster Satz des Abkommens wird die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Nach Artikel 4, Litera a, des Abkommens wird der Berechtigte insbesondere in der Grenzstrecke des Inn bei Ovella einen Speicher errichten. Das maximale Stauziel wird auf 1.029,5 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.025,5 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 95 m3/s vorgesehen.

Der Umweltsenat hat dazu wie folgt erwogen:

4.4.              Zum Landschaftsbild in der Restwasserstrecke

Zunächst weist der Umweltsenat darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden die Thematik der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in der Restwasserstrecke im Verfahren erster Instanz ausführlich erörtert worden ist. Die Amtssachverständigen beurteilen die Auswirkungen der Umwandlung eines unnatürlichen Zustandes (Schwallsituation) durch einen anderen unnatürlichen Zustand (Restwassersituation) im UVP-Teilgutachten als „indifferent“ und halten an dieser Beurteilung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.1.2012 fest. Wie die Amtssachverständigen deutlich machen, handelt es sich beim Erscheinungsbild des Inn in der Restwasserstrecke nicht um eine Landschaft in ihrem ursprünglichen Zustand im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 („Naturlandschaft“). Das durch das Projekt bewirkte, oben dargestellte Ersetzen eines unnatürlichen Zustandes durch einen anderen unnatürlichen Zustand stellt daher keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 dar.Zunächst weist der Umweltsenat darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden die Thematik der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in der Restwasserstrecke im Verfahren erster Instanz ausführlich erörtert worden ist. Die Amtssachverständigen beurteilen die Auswirkungen der Umwandlung eines unnatürlichen Zustandes (Schwallsituation) durch einen anderen unnatürlichen Zustand (Restwassersituation) im UVP-Teilgutachten als „indifferent“ und halten an dieser Beurteilung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.1.2012 fest. Wie die Amtssachverständigen deutlich machen, handelt es sich beim Erscheinungsbild des Inn in der Restwasserstrecke nicht um eine Landschaft in ihrem ursprünglichen Zustand im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 („Naturlandschaft“). Das durch das Projekt bewirkte, oben dargestellte Ersetzen eines unnatürlichen Zustandes durch einen anderen unnatürlichen Zustand stellt daher keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 dar.

Zu dem von den Gemeinden in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, dass auch der bestehende Zustand des Inn vom TNSchG 2005 geschützt sei, vertritt der Umweltsenat die Auffassung, dass die derzeitige Schwallsituation auch keine schützenswerte Erscheinungsform einer Landschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 darstellt, die durch Menschen gestaltet wurde („Kulturlandschaft“). Die künstlich geschaffene Schwallsituation zeigt nicht nur naturschutzrechtlich, sondern auch wasserrechtlich negative Auswirkungen, die im Hinblick auf die Wasserrahmen-Richtlinie sogar unionsrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen und zu deren Beseitigung bzw. Eindämmung klare Vorgaben bestehen. Die fehlende Erwähnung der Aussagen des Amtssachverständigen Kahlen betreffend eines unzumutbaren Winterabflusses an 270 Tagen im Jahr im UVGA vermag nach Ansicht des Umweltsenates die vorgenommene, umfassende und schlüssige Bewertung im Verfahren und die dabei erfolgte Würdigung nicht zu erschüttern.Zu dem von den Gemeinden in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen, dass auch der bestehende Zustand des Inn vom TNSchG 2005 geschützt sei, vertritt der Umweltsenat die Auffassung, dass die derzeitige Schwallsituation auch keine schützenswerte Erscheinungsform einer Landschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 darstellt, die durch Menschen gestaltet wurde („Kulturlandschaft“). Die künstlich geschaffene Schwallsituation zeigt nicht nur naturschutzrechtlich, sondern auch wasserrechtlich negative Auswirkungen, die im Hinblick auf die Wasserrahmen-Richtlinie sogar unionsrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen und zu deren Beseitigung bzw. Eindämmung klare Vorgaben bestehen. Die fehlende Erwähnung der Aussagen des Amtssachverständigen Kahlen betreffend eines unzumutbaren Winterabflusses an 270 Tagen im Jahr im UVGA vermag nach Ansicht des Umweltsenates die vorgenommene, umfassende und schlüssige Bewertung im Verfahren und die dabei erfolgte Würdigung nicht zu erschüttern.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Auswirkungen des Projekts in der Restwasserstrecke nicht die durch § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 geschützten Landschaftsschutzinteressen beeinträchtigen. Der Umweltsenat schließt sich daher der Beurteilung der Behörde erster Instanz an. Den Zweifeln der berufungswerbenden Gemeinden, ob die für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zuständigen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine einigermaßen genaue Vorstellung davon hatten, welche Wasserführungen an welchen Stellen zu welchen Jahreszeiten in Abhängigkeit von unterschiedlich feuchten Jahren zu erwarten sind und welche optischen Auswirkungen diese haben werden und dass aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, ist zu entgegnen, dass diese geforderten Erhebungen nur im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigungen des Wasserlaufes eines natürlichen Flusses erforderlich wären. Da es sich im gegenständlichen Abschnitt aber nicht um den natürlichen Wasserlauf handelt, sind diese Erhebungen nicht erforderlich und die Rüge der Gemeinden ist daher unbegründet.Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Auswirkungen des Projekts in der Restwasserstrecke nicht die durch Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 geschützten Landschaftsschutzinteressen beeinträchtigen. Der Umweltsenat schließt sich daher der Beurteilung der Behörde erster Instanz an. Den Zweifeln der berufungswerbenden Gemeinden, ob die für eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zuständigen naturkundefachlichen Amtssachverständigen eine einigermaßen genaue Vorstellung davon hatten, welche Wasserführungen an welchen Stellen zu welchen Jahreszeiten in Abhängigkeit von unterschiedlich feuchten Jahren zu erwarten sind und welche optischen Auswirkungen diese haben werden und dass aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, ist zu entgegnen, dass diese geforderten Erhebungen nur im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigungen des Wasserlaufes eines natürlichen Flusses erforderlich wären. Da es sich im gegenständlichen Abschnitt aber nicht um den natürlichen Wasserlauf handelt, sind diese Erhebungen nicht erforderlich und die Rüge der Gemeinden ist daher unbegründet.

Der Umweltsenat hat daher keinen Anlass, die Beurteilung der Behörde erster Instanz in Zweifel zu ziehen.

4.5.              Zum Landschaftsbild in der Schluchtstrecke

Das Thema Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Schluchtstrecke wurde im Berufungsverfahren von der Projektwerberin selbst aufgegriffen. Ebenso wie das Thema Landschaftsbild in der Restwasserstrecke wurde auch dieses Thema bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich erörtert.

Zum Vorbringen der Projektswerberin, die Bewertungsmethode sei nicht transparent und damit nicht nachvollziehbar, haben die Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.1.2012 – nun gestützt auf den Kriterienkatalog für Wasserkraftnutzung – eine punktemäßige Bewertung der Eingriffe in das Landschaftsbild ergänzt und sie sind – wie bereits im Verfahren erster Instanz im Wege einer „verbal argumentativen“ Bewertung – nun auch bei dieser Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass in der Schluchtstrecke die höchste Eingriffserheblichkeit vorliegt. Zu der im Berufungsverfahren seitens der Projektwerberin vorgebrachten mangelhaften Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen haben die Amtssachverständigen weiters bekräftigt, dass die wesentlichen Eingriffe in das Landschaftsbild im landschaftlich hochwertigsten Abschnitt des Projektgebietes stattfinden würden; zwar würden die von der Projektwerberin angeführten Ausgleichsmaßnahmen in stärker vorbelasteten Abschnitten zwar eine gewisse Aufwertung bringen, aber die wesentlichen gegebenen Vorbelastungen des Landschaftsbildes nicht beseitigen können, da einerseits keine neuen, großflächigen Naturräume entstehen werden, und andererseits, da die Größenordnung des Eingriffes mit einem Stauraum weit über jener der Ausgleichsmaßnahmen liegen würde.

Nach Ansicht des Umweltsenates sind die Ausführungen der Amtssachverständigen in der ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 30.1.2012 überzeugend. Die gutachterliche Stellungnahme ist methodisch einwandfrei und entspricht den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die Amtssachverständigen gehen in ihrer Stellungnahme auf die ihnen gestellten Fragen ausführlich ein und beschreiben Prüfmethode und Ergebnis ausführlich. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Aus der Stellungnahme geht auch hervor, dass die Amtssachverständigen mit den einschlägigen rechtlichen Regelungswerken und fachlichen Standards vertraut sind. Die gutachterliche Stellungnahme erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen, die an derartige Gutachten zu stellen sind.

Diese gutachterliche Stellungnahme legt – wie bereits im UVP-Teilgutachten im Verfahren erster Instanz – schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es sich bei den Eingriffen in der Schluchtstrecke um wesentliche Eingriffe in das Landschaftsbild im landwirtschaftlich hochwertigsten Abschnitt des Projektes handle. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen können den Verlust der Landschaftsbildveränderung im geplanten Staubereich nicht wettmachen. Auch der Umweltsenat geht daher davon aus, dass in der Schluchtstrecke/Staustufe eine nicht abminderbare Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild gegeben ist.

Zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Schluchtstrecke teilt der Umweltsenat daher die Auffassung der Behörde erster Instanz, wonach ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt und wonach die zu erwartenden Landschaftsbildbeeinträchtigungen im Bereich der Schluchtstrecke nicht so weit abgemindert werden können, dass in diesem Punkt eine Umweltverträglichkeit erreicht werden kann.

Die Behörde erster Instanz hat die gemäß § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 erforderliche Interessensabwägung durchgeführt. Sie hat dabei den nicht abminderbaren Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild in der Schluchtstrecke die langfristigen öffentlichen Interessen der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens sowie die günstigen gewässerökologischen Auswirkungen durch die Verringerung des Schwalls und eine ausgeglichenere Fließdynamik des Innflusses gegenübergestellt. Die Behörde erster Instanz ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens die Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung überwiegen.Die Behörde erster Instanz hat die gemäß Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderliche Interessensabwägung durchgeführt. Sie hat dabei den nicht abminderbaren Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaftsbild in der Schluchtstrecke die langfristigen öffentlichen Interessen der energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens sowie die günstigen gewässerökologischen Auswirkungen durch die Verringerung des Schwalls und eine ausgeglichenere Fließdynamik des Innflusses gegenübergestellt. Die Behörde erster Instanz ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens die Interessen des Naturschutzes an der Nichterrichtung überwiegen.

Im Berufungsverfahren hat es keinen Anlass dafür gegeben, von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Projektwerberin hat im Berufungsverfahren nochmals auf die energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens hingewiesen. Auf die Auseinandersetzung damit im wasserrechtlichen Teil wird hingewiesen. Es kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach an der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse besteht (vgl. das zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem dort relevanten Begriff des „besonders wichtigen öffentlichen Interesses“ ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, 2009/10/0020, sowie das zum TNSchG 2005 ergangene Erkenntnis vom 14.7.2011, 2010/10/0011).Im Berufungsverfahren hat es keinen Anlass dafür gegeben, von dieser Beurteilung abzuweichen. Die Projektwerberin hat im Berufungsverfahren nochmals auf die energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens hingewiesen. Auf die Auseinandersetzung damit im wasserrechtlichen Teil wird hingewiesen. Es kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach an der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und den daraus resultierenden positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein langfristiges öffentliches Interesse besteht vergleiche das zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem dort relevanten Begriff des „besonders wichtigen öffentlichen Interesses“ ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, 2009/10/0020, sowie das zum TNSchG 2005 ergangene Erkenntnis vom 14.7.2011, 2010/10/0011).

4.6.              Zur Alternativenprüfung

Aufgrund des Ergebnisses, dass die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens die Interessen des Naturschutzes überwiegen, hatte die Behörde erster Instanz die nach § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 erforderliche Alternativenprüfung durchzuführen. Diese hat nach Ansicht der Behörde erster Instanz gezeigt, dass der angestrebte Zweck durch keine der rechtlich zulässigen Alternativen mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Die Behörde erster Instanz hat daher dem Projekt die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In den Berufungen wird nun – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – vorgebracht, dass andere Alternativen vorliegen würden und die naturschutzrechtliche Bewilligung deshalb zu versagen gewesen wäre.Aufgrund des Ergebnisses, dass die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens die Interessen des Naturschutzes überwiegen, hatte die Behörde erster Instanz die nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 erforderliche Alternativenprüfung durchzuführen. Diese hat nach Ansicht der Behörde erster Instanz gezeigt, dass der angestrebte Zweck durch keine der rechtlich zulässigen Alternativen mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Die Behörde erster Instanz hat daher dem Projekt die naturschutzrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In den Berufungen wird nun – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – vorgebracht, dass andere Alternativen vorliegen würden und die naturschutzrechtliche Bewilligung deshalb zu versagen gewesen wäre.

Nach § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 ist die Bewilligung trotz Vorliegens überwiegender langfristiger öffentlicher Interessen zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 ist die Bewilligung trotz Vorliegens überwiegender langfristiger öffentlicher Interessen zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Die Behörde erster Instanz hat zunächst die zutreffende Meinung vertreten, dass Energiesparen keine Alternative im Sinne des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 darstellt. Sie hat dann geprüft, ob eine Alternative besteht, die wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Obwohl die Behörde erster Instanz vor dem Hintergrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Alternative „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ hatte, hat sie diese Variante und auch die Alternative „Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“ geprüft. Die erste Alternative wurde als technisch und wirtschaftlich unvertretbar, die zweite Alternative als wirtschaftlich unvertretbar bezeichnet. Da somit keine Alternative vorlag, mit der der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden konnte, hat die Behörde erster Instanz nicht weiter geprüft, ob durch diese Alternativen die Interessen des Naturschutzes nicht oder in geringerem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Alternative „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ wurde von der Behörde erster Instanz auch deswegen abgelehnt, weil sie im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn als rechtlich unzulässig erachtet wurde. Zusammenfassend ist die Behörde daher zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Alternative im Sinne des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 bestand und somit die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war.Die Behörde erster Instanz hat zunächst die zutreffende Meinung vertreten, dass Energiesparen keine Alternative im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 darstellt. Sie hat dann geprüft, ob eine Alternative besteht, die wirtschaftlich und technisch vertretbar ist. Obwohl die Behörde erster Instanz vor dem Hintergrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Alternative „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ hatte, hat sie diese Variante und auch die Alternative „Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“ geprüft. Die erste Alternative wurde als technisch und wirtschaftlich unvertretbar, die zweite Alternative als wirtschaftlich unvertretbar bezeichnet. Da somit keine Alternative vorlag, mit der der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden konnte, hat die Behörde erster Instanz nicht weiter geprüft, ob durch diese Alternativen die Interessen des Naturschutzes nicht oder in geringerem Ausmaß beeinträchtigt werden. Die Alternative „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ wurde von der Behörde erster Instanz auch deswegen abgelehnt, weil sie im Hinblick auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn als rechtlich unzulässig erachtet wurde. Zusammenfassend ist die Behörde daher zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Alternative im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 bestand und somit die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war.

Auch der Umweltsenat vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei der Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, BGBl. III Nr. 99/2008, zu beachten ist.Auch der Umweltsenat vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall bei der Alternativenprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2008,, zu beachten ist.

Nach Art. 3 Z 1 erster Satz des Abkommens wird die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Nach Art. 4 lit. a des Abkommens wird der Berechtigte insbesondere in der Grenzstrecke des Inn bei Ovella einen Speicher errichten. Das maximale Stauziel wird auf 1.029,5 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.025,5 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 95 m3/s vorgesehen.Nach Artikel 3, Ziffer eins, erster Satz des Abkommens wird die Wasserkraft der Grenzstrecke des Inn und der ganz auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Innstrecke bis Prutz in einem Krafthaus Ried/Prutz genutzt, mit Ausgleichsbecken, Talsperre und Dotierwassermaschine in Ovella. Nach Artikel 4, Litera a, des Abkommens wird der Berechtigte insbesondere in der Grenzstrecke des Inn bei Ovella einen Speicher errichten. Das maximale Stauziel wird auf 1.029,5 m ü.A., das tiefste Absenkziel auf 1.025,5 m ü.A. und der Wassereinzug in den Triebwasserstollen bis 95 m3/s vorgesehen.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird Folgendes ausgeführt (RV 447 BlgNR XXIII GP):Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 447 BlgNR römisch 23 GP):

„Kern des Abkommens bildet die geplante Errichtung des Grenzkraftwerkes Inn durch die Gemeinschaftskraftwerke Inn GmbH [GKI]. Der Aufstau des Inns erfolgt in Ovella, wodurch zugleich die negativen Auswirkungen des Schwalles des oberliegenden Schweizer Kraftwerkes Pradella-Martina auf das österreichische Staatsgebiet wesentlich reduziert werden. Zur Erzielung einer wirtschaftlichen Fallhöhe erfolgt die Abarbeitung des Innwassers über einen Druckstollen in ca. 23 km gerinneabwärts liegenden Krafthaus Ried/Prutz.“

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu Art. 3 ausgeführt, dass in Art. 3 die Lage und die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile näher erläutert werden und dass der Aufstau des Inn in Ovella erfolgt (RV 447 BlgNR XXIII GP).Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird zu Artikel 3, ausgeführt, dass in Artikel 3, die Lage und die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile näher erläutert werden und dass der Aufstau des Inn in Ovella erfolgt Regierungsvorlage 447 BlgNR römisch 23 GP).

Das Abkommen enthält somit nach Ansicht des Umweltsenates klare Festlegungen. Es sind dies die im Abkommen enthaltenen Vorgaben über die Art der Nutzung der Wasserkraft (Staumauer und keine Schwallausleitung mit Stollenspeicher) und die Lage des Speichers bei Ovella.

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a des Abkommens sind unmittelbar anwendbar, da die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist und die Regelung bestimmt genug ist, um von einer Behörde vollzogen zu werden. Aus dem Wortlaut ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass zur Nutzung der Wasserkraft am Oberen Inn ein Speicher bei Ovella errichtet wird. Eine rechtliche Möglichkeit davon abzuweichen vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Aufgrund der im Abkommen erfolgten Beschreibung und Positionierung des Kraftwerkes ist die in § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 vorgesehene Alternativenprüfung daher inhaltlich auf eine Prüfung von Alternativen im Rahmen der staatsvertraglich festgelegten Art und Lage reduziert. Eine weitere Prüfung der „Alternative Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ ist nach Ansicht des Umweltsenates im Hinblick auf § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 nicht durchzuführen.Artikel 3, Absatz eins und Absatz 4, Litera a, des Abkommens sind unmittelbar anwendbar, da die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich ist und die Regelung bestimmt genug ist, um von einer Behörde vollzogen zu werden. Aus dem Wortlaut ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass zur Nutzung der Wasserkraft am Oberen Inn ein Speicher bei Ovella errichtet wird. Eine rechtliche Möglichkeit davon abzuweichen vermag der Umweltsenat nicht zu erkennen. Aufgrund der im Abkommen erfolgten Beschreibung und Positionierung des Kraftwerkes ist die in Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 vorgesehene Alternativenprüfung daher inhaltlich auf eine Prüfung von Alternativen im Rahmen der staatsvertraglich festgelegten Art und Lage reduziert. Eine weitere Prüfung der „Alternative Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ ist nach Ansicht des Umweltsenates im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 nicht durchzuführen.

Den Alternativen „Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“ und „Erhöhung des Wassereinzugs in den Triebwasserstollen auf 95 m³/s“ steht das Abkommen allerdings nicht entgegen. Gerade Letzteres wäre nach dem Abkommen sogar ausdrücklich möglich (vgl. Art. 4 lit. a des Abkommens). Es ist daher eine Auseinandersetzung mit der Alternativenprüfung nach § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 erforderlich. Die Behörde erster Instanz erachtet diese Varianten nicht als zulässige Alternativen und verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 27 Abs. 3 TNSchG 1991, die der geltenden Regelung vorangegangen ist (VwGH vom 17.2.1997, 94/10/0032). Nach Ansicht der Behörde erster Instanz, und dieser Beurteilung schließt sich der Umweltsenat an, kann die Vertretbarkeit des Aufwandes im Sinne des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann bejaht werden, wenn die Erreichung des Zwecks (Gewinnung von erneuerbarer Energie und Reduzierung des Schwalls) auf andere Weise wirtschaftlich möglich wäre. Dass mit den diskutierten Varianten die Erreichung der Zwecke auf andere Weise wirtschaftlich nicht möglich ist, wurde bereits im wasserrechtlichen Teil dieses Bescheides dargelegt:Den Alternativen „Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“ und „Erhöhung des Wassereinzugs in den Triebwasserstollen auf 95 m³/s“ steht das Abkommen allerdings nicht entgegen. Gerade Letzteres wäre nach dem Abkommen sogar ausdrücklich möglich vergleiche Artikel 4, Litera a, des Abkommens). Es ist daher eine Auseinandersetzung mit der Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 erforderlich. Die Behörde erster Instanz erachtet diese Varianten nicht als zulässige Alternativen und verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 27, Absatz 3, TNSchG 1991, die der geltenden Regelung vorangegangen ist (VwGH vom 17.2.1997, 94/10/0032). Nach Ansicht der Behörde erster Instanz, und dieser Beurteilung schließt sich der Umweltsenat an, kann die Vertretbarkeit des Aufwandes im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann bejaht werden, wenn die Erreichung des Zwecks (Gewinnung von erneuerbarer Energie und Reduzierung des Schwalls) auf andere Weise wirtschaftlich möglich wäre. Dass mit den diskutierten Varianten die Erreichung der Zwecke auf andere Weise wirtschaftlich nicht möglich ist, wurde bereits im wasserrechtlichen Teil dieses Bescheides dargelegt:

Zur Variante „Wasserrückgabe im Bereich der Stauwurzel Runser Au“ hat die Projektwerberin bereits im Verfahren erster Instanz nachvollziehbar dargestellt, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Gleiches gilt für die Alternative „Erhöhung des Wassereinzugs in den Triebwasserstollen auf 95 m³/s“. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bereich Wasserrecht verwiesen.

Ergänzend weist der Umweltsenat darauf hin, dass im Falle einer uneingeschränkten Anwendbarkeit von § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 auch die Variante „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ – wie die Behörde erster Instanz ausgeführt hat – wegen wirtschaftlicher und technischer Unvertretbarkeit keine Alternative wäre.Ergänzend weist der Umweltsenat darauf hin, dass im Falle einer uneingeschränkten Anwendbarkeit von Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 auch die Variante „Schwallausleitung mit Stollenspeicher“ – wie die Behörde erster Instanz ausgeführt hat – wegen wirtschaftlicher und technischer Unvertretbarkeit keine Alternative wäre.

In der Berufung führen die Gemeinden auch aus, dass aufgrund der im AVG enthaltenen Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung die Behörde selbst Alternativen zu erheben hätte.

Zwar trifft es zu, dass Alternativen im Sinne des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 zum beantragten Vorhaben einen Versagungsgrund darstellen und dass es Aufgabe der Behörde ist, im Ermittlungsverfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, somit auch das Vorliegen der Versagungsgründe, zu erheben. Die Behörde erster Instanz hat nach Ansicht des Umweltsenates aber dieser Ermittlungspflicht entsprochen und es besteht auch kein Anlass für Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat selbst. Begründend weist der Umweltsenat darauf hin, dass im Verfahren erster Instanz sehr wohl Alternativen geprüft worden sind (vgl. die im Bescheid der Behörde erster Instanz unter B.2.6. enthaltene Auflisten der geprüften Alternativen) und dass sowohl das eingereichte Vorhaben als auch die geprüften Alternativen das Ergebnis einer langen Projektgeschichte zur Bewirtschaftung des Oberen Inns sind. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit oder der technischen Durchführbarkeit des Projekts und der Alternativen ist im konkreten Verfahren in der Form erfolgt, dass von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen durch die Behörde und die Sachverständigen beurteilt worden sind. Das Vorbringen der Gemeinden ist daher nicht berechtigt, es überspannt vielmehr die Ermittlungspflicht der Behörde in einem projektbezogenen Genehmigungsverfahren. Es besteht daher kein weiterer Anlass dafür, aufgrund von § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 über die bereits diskutierten und geprüften Alternativen hinaus weitere Alternativen zum beantragten Projekt amtswegig zu ermitteln.Zwar trifft es zu, dass Alternativen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 zum beantragten Vorhaben einen Versagungsgrund darstellen und dass es Aufgabe der Behörde ist, im Ermittlungsverfahren den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, somit auch das Vorliegen der Versagungsgründe, zu erheben. Die Behörde erster Instanz hat nach Ansicht des Umweltsenates aber dieser Ermittlungspflicht entsprochen und es besteht auch kein Anlass für Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Umweltsenat selbst. Begründend weist der Umweltsenat darauf hin, dass im Verfahren erster Instanz sehr wohl Alternativen geprüft worden sind vergleiche die im Bescheid der Behörde erster Instanz unter B.2.6. enthaltene Auflisten der geprüften Alternativen) und dass sowohl das eingereichte Vorhaben als auch die geprüften Alternativen das Ergebnis einer langen Projektgeschichte zur Bewirtschaftung des Oberen Inns sind. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit oder der technischen Durchführbarkeit des Projekts und der Alternativen ist im konkreten Verfahren in der Form erfolgt, dass von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen durch die Behörde und die Sachverständigen beurteilt worden sind. Das Vorbringen der Gemeinden ist daher nicht berechtigt, es überspannt vielmehr die Ermittlungspflicht der Behörde in einem projektbezogenen Genehmigungsverfahren. Es besteht daher kein weiterer Anlass dafür, aufgrund von Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 über die bereits diskutierten und geprüften Alternativen hinaus weitere Alternativen zum beantragten Projekt amtswegig zu ermitteln.

Die Alternative „Schwallausleitungskraftwerk mit Stollenspeicher“ ist somit rechtlich unzulässig, die anderen beiden Alternativen sind nicht wirtschaftlich und somit nicht vertretbar im Sinne des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005. Da somit der angestrebte Zweck nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann, besteht keine Alternativen im Sinne § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 zum vorliegenden Projekt.Die Alternative „Schwallausleitungskraftwerk mit Stollenspeicher“ ist somit rechtlich unzulässig, die anderen beiden Alternativen sind nicht wirtschaftlich und somit nicht vertretbar im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005. Da somit der angestrebte Zweck nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise erreicht werden kann, besteht keine Alternativen im Sinne Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 zum vorliegenden Projekt.

4.7.              Zu den Nebenbestimmungen

Die Behörde erster Instanz ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass das beantragte Vorhaben aus Sicht der Naturkunde als nicht umweltverträglich beurteilt werden müsse. Werden jedoch die von Seiten der naturkundefachlichen und gewässerökologischen Prüfgutachter geforderten Maßnahmen umgesetzt, dann werde – abgesehen von den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der Schluchtstrecke – gerade noch die Umweltverträglichkeit aus naturkundefachlicher Sicht erreicht. Die Behörde erster Instanz hat daher in ihren Bescheid im Sinne des § 29 Abs. 5 TNSchG 2005 Nebenbestimmungen vorgeschrieben, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.Die Behörde erster Instanz ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass das beantragte Vorhaben aus Sicht der Naturkunde als nicht umweltverträglich beurteilt werden müsse. Werden jedoch die von Seiten der naturkundefachlichen und gewässerökologischen Prüfgutachter geforderten Maßnahmen umgesetzt, dann werde – abgesehen von den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der Schluchtstrecke – gerade noch die Umweltverträglichkeit aus naturkundefachlicher Sicht erreicht. Die Behörde erster Instanz hat daher in ihren Bescheid im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 Nebenbestimmungen vorgeschrieben, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Zwar beruhen diese Nebenbestimmungen zwar auf fundierten und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, jedoch wurden von den BerufungswerberInnen vorgebracht, dass die Nebenbestimmungen nicht den vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Vorgaben entsprechen würden. Den Berufungswerbern ist in diesem Punkt zuzustimmen. Der Umweltsenat hat daher das Ermittlungsverfahren dadurch ergänzt, dass er die Amtssachverständigen um Stellungnahme ersucht hat, ob beurteilungsfähige Pläne vorliegen, welche Unterlagen allenfalls im Verfahren nachzureichen bzw. wie die Nebenbestimmungen zu konkretisieren wären. Aufgrund des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens war es erforderlich, einige Nebenbestimmungen neu zu formulieren. In einer ergänzenden natur- und landschaftskundlichen Stellungnahme vom 13.7.2012 haben die ASV dazu einen überarbeiteten Auflagenkatalog vorgelegt, der die Grundlage für die vom Umweltsenat nun vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bildet. Die von den Gemeinden am 29.10.2012 geäußerte Kritik (weiterhin behauptete mangelnde Bestimmtheit, behaupteter Widerspruch zum AVG) wird vom Umweltsenat nicht geteilt. Die Nummerierung der Nebenbestimmungen wurde trotz Entfalls einiger solcher grundsätzlich beibehalten. Im Einzelnen wurde wie folgt vorgegangen:

Zu den Ausgleichsmaßnahmen Maria Stein und Ried/Frauns (Nebenbestimmung 2) hat die Projektwerberin aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen, wonach baureife Detailpläne noch nicht vorliegen würden, Projektergänzungen nachgereicht. Die Amtssachverständigen haben in ihrer Stellungnahme vom 30.1.2012 dazu ausgeführt, dass diese Pläne entsprechen würden und somit mit einer Gesamtfläche von 10 750 m² an neu geschaffenen Fließ- und Aulebensräumen zu rechnen ist. Die Nebenbestimmung 2 konnte daher entfallen.

Die Projektwerberin hat ein vegetationsökologisches Monitoringkonzept (Nebenbestimmung 3) als Ergänzung des Projekts vorgelegt. Die Amts-sachverständigen haben dazu ausgeführt, dass die aus Sicht des Fachbereiches Naturkunde erforderlichen Anforderungen eingearbeitet worden seien. Zu ergänzen sei jedoch, dass für jene Probeflächen, auf denen Vorkommen der deutschen Tamariske vorliegen, diese Pflanzenart als eine der pflanzlichen Indikatoren gemäß Beweissicherungskonzept herzuziehen sei. Es war daher erforderlich, diese Nebenbestimmung neu zu formulieren.

Die Nebenbestimmung 5 konnte aufgrund der vorgelegten Konzepte entfallen.

Um zu erreichen, dass die Vorschreibung entsprechender Ausgleichsflächen und Maßnahmen im Falle einer Reduktion der Aulebensräume nicht, wie im Bescheid der ersten Instanz vorgesehen, einer späteren Vorschreibung der Behörde vorenthalten wird, wurde die Thematik des Ersatzes einer allfälligen Reduktion der Aulebensräume einer Neuregelung zugeführt (Nebenbestimmung 6). Sollte die Projektwerberin geeignete Flächen von sich aus nicht finden, so wird nunmehr vorgeschrieben, dass von der Projektwerberin dem Tiroler Naturschutzfonds ein Geldbetrag zuzuführen ist, der die Umsetzung der Ersatzmaßnahmen in Form von Aufweitungen und/oder Herstellung von Aulebensräumen im Verhältnis 1:2 zu den durch die Grundwasserabsenkung beeinträchtigten Flächen ermöglicht. Pro Laufmeter Renaturierung ist aufgrund der Erfahrungen der Amtssachverständigen aus Revitalisierungsprojekten am Inn mit ca. 1000 Euro Herstellungskosten (Kosten für Planung, Flächen, Aushub, Deponierung, Geländegestaltung, Bepflanzung, ingenieurbiologische Gestaltungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen zum Schutze von Rechten Dritter bzw. von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, Kosten der Pflegemaßnahmen bis zur Bestandssicherung bzw. bei dynamischen Lebensräumen bis zur Erreichung des Entwicklungszieles laut Planung) pro Laufmeter Gewässerstrecke zu rechnen. Da die Auwälder entlang eines Fließgewässers funktional mit diesem in Verbindung stehen und die Breite der im Projektgebiet vorhandenen Auwaldbereiche im Schnitt mit den Breiten der Revitalisierungsmaßnahmen entlang des Inn, aus denen die Erfahrungswerte über die Herstellungskosten abgeleitet wurden, übereinstimmen, erfolgt die Ableitung des erforderlichen Geldbetrages auf Basis der Laufmeter Gewässerstrecke als Durchschnittsbetrachtung. Der Tiroler Naturschutzfonds ist nach § 20 Abs. 1 TNSchG 2005 als Sondervermögen des Landes Tirol zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 eingerichtet. Ausgehend von dem Vorbringen der Projektwerberin, die entsprechenden Auswirkungen seien ohnehin gering, hegt der Umweltsenat keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Nebenbestimmung.Um zu erreichen, dass die Vorschreibung entsprechender Ausgleichsflächen und Maßnahmen im Falle einer Reduktion der Aulebensräume nicht, wie im Bescheid der ersten Instanz vorgesehen, einer späteren Vorschreibung der Behörde vorenthalten wird, wurde die Thematik des Ersatzes einer allfälligen Reduktion der Aulebensräume einer Neuregelung zugeführt (Nebenbestimmung 6). Sollte die Projektwerberin geeignete Flächen von sich aus nicht finden, so wird nunmehr vorgeschrieben, dass von der Projektwerberin dem Tiroler Naturschutzfonds ein Geldbetrag zuzuführen ist, der die Umsetzung der Ersatzmaßnahmen in Form von Aufweitungen und/oder Herstellung von Aulebensräumen im Verhältnis 1:2 zu den durch die Grundwasserabsenkung beeinträchtigten Flächen ermöglicht. Pro Laufmeter Renaturierung ist aufgrund der Erfahrungen der Amtssachverständigen aus Revitalisierungsprojekten am Inn mit ca. 1000 Euro Herstellungskosten (Kosten für Planung, Flächen, Aushub, Deponierung, Geländegestaltung, Bepflanzung, ingenieurbiologische Gestaltungsmaßnahmen, Sicherungsmaßnahmen zum Schutze von Rechten Dritter bzw. von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, Kosten der Pflegemaßnahmen bis zur Bestandssicherung bzw. bei dynamischen Lebensräumen bis zur Erreichung des Entwicklungszieles laut Planung) pro Laufmeter Gewässerstrecke zu rechnen. Da die Auwälder entlang eines Fließgewässers funktional mit diesem in Verbindung stehen und die Breite der im Projektgebiet vorhandenen Auwaldbereiche im Schnitt mit den Breiten der Revitalisierungsmaßnahmen entlang des Inn, aus denen die Erfahrungswerte über die Herstellungskosten abgeleitet wurden, übereinstimmen, erfolgt die Ableitung des erforderlichen Geldbetrages auf Basis der Laufmeter Gewässerstrecke als Durchschnittsbetrachtung. Der Tiroler Naturschutzfonds ist nach Paragraph 20, Absatz eins, TNSchG 2005 als Sondervermögen des Landes Tirol zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 eingerichtet. Ausgehend von dem Vorbringen der Projektwerberin, die entsprechenden Auswirkungen seien ohnehin gering, hegt der Umweltsenat keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Nebenbestimmung.

Der Auftrag, ein Sedimentmanagementkonzept vorzulegen (Nebenbestimmung 8) konnte entfallen, da dieses Konzept im Berufungsverfahren als Ergänzung des Projekts vorgelegt worden ist. Beim vorgelegten Sedimentmanagementkonzept kann nach Ansicht der Amtssachverständigen für Naturschutz zusammen mit den Anpassungen durch den nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Schmutz, dem vegetationsökologischen Monitoring (Landmann, Juni 2011) und den daraus abzuleitenden Maßnahmen davon ausgegangen werden, dass ökologische Beeinträchtigungen der Fließgewässerlebensräume durch Sedimentbewirtschaftung minimiert werden und gegebenenfalls erkannt und entsprechend ausgeglichen werden. Die Nebenbestimmung 8 konnte somit entfallen.

Die Nebenbestimmung 12 betreffend das Monitoring für den Biberlebensraum war ebenfalls abzuändern, da im Berufungsverfahren ein Konzept für ein Bibermonitoring vorgelegt worden ist. Das vorgelegte Biber-Monitoring beinhaltet nach Ansicht der Amtssachverständigen die geforderte Dokumentation des Zustandes des Familienreviers und versucht auch eventuell erhebliche Beeinträchtigungen für den Biberlebensraum/Revier durch das Projekt zu erfassen. Es ist allerdings eine Ergänzung des vorgelegten Konzepts nach Ansicht der Amtssachverständigen für Naturkunde erforderlich.

Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Ergänzungen konnte auch die Vorschreibung der Ausgleichsmaßnahme im Bereich Ried/Frauns betreffend Aufweitung mit naturnahem Ufer entfallen. Ausgleichsmaßnahme 2 ist daher entfallen.

Zur Konkretisierung der fischpassierbaren Anbindung an fünf Seitenbächen (Ausgleichsmaßnahme 1) war die Formulierung einer neuen Ausgleichsmaßnahme 4 erforderlich.

4.8.              Ergebnis

Nach Ansicht des Umweltsenates wurden durch die im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektergänzungen und die Überarbeitung der Nebenbestimmungen, die in der Berufung zu Recht gerügten Mängel beseitigt. Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Pläne und Konzepte konnten manche Nebenbestimmungen entfallen, bei den anderen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Präzisierungen, zum Teil auch um Ergänzungen der Nebenbestimmungen.

Das übrige Berufungsvorbringen zum Fachbereich Naturschutz ist hingegen nach Ansicht des Umweltsenates nicht begründet. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorliegen.

5.              Zu den weiteren Berufungs- und Parteienvorbringen

5.1.              Zu den zulässigen Berufungen der natürlichen Personen

5.1.1.              Zu den Berufungen von Andreas und Karl Netzer

Die Berufungswerber Andreas und Karl Netzer haben im erstinstanzlichen Verfahren eine Beeinträchtigung des Grundeigentums geltend gemacht. In der Berufung haben sie im Wesentlichen die Auflage 7 des angefochtenen Bescheides aus dem Fachbereich Landwirtschaft kritisiert und darauf hingewiesen, dass die technische Umsetzung zur Wasserentnahme im angefochtenen Bescheid offengelassen werde und eine finanzielle Beteiligung der Projektwerberin im Falle des Baus etwa von Pumpanlagen erforderlich wäre. Weiters haben sich die beiden Berufungswerber gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Formulierung des Restwasservorbehalts für Zwecke der landwirtschaftlichen Bewässerung gewendet, die mangelnde Vorschreibung von Beweissicherungsmaßnahmen für die Tiefbrunnen Pfunds und Prutz gerügt, sowie die Verminderung des Ertrags von Wiesenflächen, insbesondere aufgrund der Absenkung des Grundwasserspiegels, und drohende Geruchsbelästigungen vorgebracht.

?

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zu Auflage 7 aus dem Fachbereich Landwirtschaft, wonach von der Behörde ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zu bestellen ist, der im Anlassfall festzustellen hat, ob von der Projektwerberin verursachte Futterverschmutzungen vorliegen, fordern die beiden Berufungswerber, dass dieser Sachverständige aus der näheren Umgebung stammen müsse, sodass er im Anlassfall sofort und auch an den Wochenenden sowie an Feiertagen verfügbar sei.

Aus diesem Vorbringen ist für den Umweltsenat nicht ersichtlich, welche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, warum im Hinblick auf bestehende Mobilitätsmöglichkeiten der Sachverständige zur Gewährleistung einer allenfalls erforderlichen umgehenden Begutachtung „aus der näheren Umgebung“ stammen müsse. Nach Ansicht des Umweltsenates ist es – und darauf weist die Projektwerberin zu Recht hin – Sache des zu bestellenden Sachverständigen, wie er die Erfüllung seiner Aufgaben sicherstellt. Das Vorbringen geht daher ins Leere.

Zum Vorbringen betreffend den Restwasservorbehalt machen die Berufungswerber keine ihnen zustehenden Rechte (§ 102 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 2 WRG 1959) geltend, zumal die Beschränkung der Wasserbenutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 nicht der Vermeidung der Verletzung bestehender Rechte (und nur ein solches könnten die Berufungswerber geltend machen) dient, sondern allgemein im öffentlichen Interesse allfällige spätere höherwertigere Nutzungen ermöglichen soll. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht berechtigt.Zum Vorbringen betreffend den Restwasservorbehalt machen die Berufungswerber keine ihnen zustehenden Rechte (Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geltend, zumal die Beschränkung der Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 nicht der Vermeidung der Verletzung bestehender Rechte (und nur ein solches könnten die Berufungswerber geltend machen) dient, sondern allgemein im öffentlichen Interesse allfällige spätere höherwertigere Nutzungen ermöglichen soll. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht berechtigt.

Soweit in der Berufung die Tiefbrunnen Pfunds und Prutz angesprochen werden, machen die Berufungswerber ebenfalls keine eigenen subjektiven Rechte gelten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten klimatischen Situation im Zusammenhang mit wasserführungsbedingten Umständen (etwa Kühlung, Luftfeuchtigkeit). Zum Vorbringen in Bezug auf mögliche Ertragsminderungen bei den angesprochenen landwirtschaftlichen Liegenschaften ist auszuführen, dass die Behörde erster Instanz die Problematik durch Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens untersucht hat. Der landwirtschaftliche Sachverständige ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass zwar eine Beeinflussung des Grundwasserspiegels nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, jedoch in Folge der Tiefe des Grundwasserspiegels eine Beeinflussung der Landwirtschaft höchstwahrscheinlich nicht erfolgen werde. Konkret zu den Grundstücken von Andreas und Karl Netzer führte der Sachverständige aus, dass der derzeitige Flurabstand des mittleren Grundwasserspiegels größer als 3 Meter sei, weshalb eine Beeinflussung der Landwirtschaft durch die prognostizierte Grundwasserspiegelabsenkung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei (vgl. UVGA, S. 263). Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Angesichts dieser Grundwasserspiegellagen erscheint auch die behauptete negative Auswirkung auf die oben angeführten Bewässerungs- und Abwasserrohre in Folge einer möglichen Grundwasserabsenkung, jedenfalls wenn diese Anlagen dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt sind (wovon bei einer wasserrechtliche bewilligungspflichtigen Anlage ausgegangen werden muss) praktisch denkunmöglich. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob diese Anlagen den Berufungswerbern gehören und von einer wasserrechtlichen Bewilligung erfasst sind. Auch eine Beeinflussung der Landwirtschaft durch geringere Luftfeuchtigkeit hat der landwirtschaftliche Sachverständige ausgeschlossen. Auch dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Soweit in der Berufung die Tiefbrunnen Pfunds und Prutz angesprochen werden, machen die Berufungswerber ebenfalls keine eigenen subjektiven Rechte gelten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die Beibehaltung einer bestimmten klimatischen Situation im Zusammenhang mit wasserführungsbedingten Umständen (etwa Kühlung, Luftfeuchtigkeit). Zum Vorbringen in Bezug auf mögliche Ertragsminderungen bei den angesprochenen landwirtschaftlichen Liegenschaften ist auszuführen, dass die Behörde erster Instanz die Problematik durch Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens untersucht hat. Der landwirtschaftliche Sachverständige ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass zwar eine Beeinflussung des Grundwasserspiegels nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, jedoch in Folge der Tiefe des Grundwasserspiegels eine Beeinflussung der Landwirtschaft höchstwahrscheinlich nicht erfolgen werde. Konkret zu den Grundstücken von Andreas und Karl Netzer führte der Sachverständige aus, dass der derzeitige Flurabstand des mittleren Grundwasserspiegels größer als 3 Meter sei, weshalb eine Beeinflussung der Landwirtschaft durch die prognostizierte Grundwasserspiegelabsenkung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei vergleiche UVGA, S. 263). Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Angesichts dieser Grundwasserspiegellagen erscheint auch die behauptete negative Auswirkung auf die oben angeführten Bewässerungs- und Abwasserrohre in Folge einer möglichen Grundwasserabsenkung, jedenfalls wenn diese Anlagen dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt sind (wovon bei einer wasserrechtliche bewilligungspflichtigen Anlage ausgegangen werden muss) praktisch denkunmöglich. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob diese Anlagen den Berufungswerbern gehören und von einer wasserrechtlichen Bewilligung erfasst sind. Auch eine Beeinflussung der Landwirtschaft durch geringere Luftfeuchtigkeit hat der landwirtschaftliche Sachverständige ausgeschlossen. Auch dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die von den beiden Berufungswerbern geäußerte Kritik an der lärmtechnischen Beurteilung erscheint angesichts des lärmtechnischen Gutachtens vom 26.6.2009 (vgl. UVGA, S. 263) als nicht berechtigt. Der Sachverständige hält nämlich ausdrücklich fest, dass bei der Beurteilung der Schallimmissionen der vorhandene Bewuchs gar nicht berücksichtigt wurde und selbst unter diesen Voraussetzungen keine relevante Lärmbelästigung durch das Vorhaben zu erwarten ist. Im Übrigen hat der Sachverständige klargestellt, dass der Einfluss der Vegetation auf die Schalldämpfung vergleichsweise gering ist und selbst dies nur im Fall eines entsprechend dichten Bewuchses. Unzumutbare Belästigungen durch Veränderungen des Uferbewuchses sind nach Ansicht des Umweltsenates daher als ausgeschlossen zu betrachten.Die von den beiden Berufungswerbern geäußerte Kritik an der lärmtechnischen Beurteilung erscheint angesichts des lärmtechnischen Gutachtens vom 26.6.2009 vergleiche UVGA, S. 263) als nicht berechtigt. Der Sachverständige hält nämlich ausdrücklich fest, dass bei der Beurteilung der Schallimmissionen der vorhandene Bewuchs gar nicht berücksichtigt wurde und selbst unter diesen Voraussetzungen keine relevante Lärmbelästigung durch das Vorhaben zu erwarten ist. Im Übrigen hat der Sachverständige klargestellt, dass der Einfluss der Vegetation auf die Schalldämpfung vergleichsweise gering ist und selbst dies nur im Fall eines entsprechend dichten Bewuchses. Unzumutbare Belästigungen durch Veränderungen des Uferbewuchses sind nach Ansicht des Umweltsenates daher als ausgeschlossen zu betrachten.

Wie sich aus dem bereits zitierten landwirtschaftlichen Gutachten ergibt (vgl. UVGA, S. 263), ist der Flurabstand des mittleren Grundwasserspiegels bei den angeführten Grundstücken der Berufungswerber größer als 3 Meter, weshalb eine Beeinflussung der Landwirtschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen wird auf § 12 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen, wonach die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz WRG 1959). Doch selbst von einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ist angesichts der Ausführungen im genannten Gutachten nicht auszugehen.Wie sich aus dem bereits zitierten landwirtschaftlichen Gutachten ergibt vergleiche UVGA, S. 263), ist der Flurabstand des mittleren Grundwasserspiegels bei den angeführten Grundstücken der Berufungswerber größer als 3 Meter, weshalb eine Beeinflussung der Landwirtschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen wird auf Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 hingewiesen, wonach die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Der Grundeigentümer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit (Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz WRG 1959). Doch selbst von einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit ist angesichts der Ausführungen im genannten Gutachten nicht auszugehen.

Auch der humanmedizinische Gutachter hat in seiner Stellungnahme relevante Belästigungen durch Gerüche ausgeschlossen (vgl. UVGA, S. 349). Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch das übrige Vorbringen der Berufungswerber gelingt es diesen nicht, eine Verletzung des Eigentumsrechts in nachvollziehbarer Weise geltend zu machen.Auch der humanmedizinische Gutachter hat in seiner Stellungnahme relevante Belästigungen durch Gerüche ausgeschlossen vergleiche UVGA, S. 349). Dem sind die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Durch das übrige Vorbringen der Berufungswerber gelingt es diesen nicht, eine Verletzung des Eigentumsrechts in nachvollziehbarer Weise geltend zu machen.

Den Berufungen von Andreas und Karl Netzer war daher kein Erfolg beschieden.

5.1.2.              Zur Berufung von Christian Sturm

Der Berufungswerber Christian Sturm hat im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen erhoben. In der Berufung spricht er sich gegen die Zerstörung der kleinen Au bzw. der Weiderechte in der kleinen Au aus und verlangt die Überprüfung seiner Einwendungen hinsichtlich der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Dazu ist auszuführen, dass bereits die Projektwerberin in der Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen hat, dass nicht Christian Sturm, sondern die Agrargemeinschaft Serfaus Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1385/1, inliegend EZ99 Grundbuch 84113 Serfaus, ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat am 1.2.2012 wurde Christian Sturm zu seiner Parteistellung im Hinblick auf die „kleine Au 1385/1“ befragt. Christian Sturm brachte dazu nur vor, bei dem in seiner Berufung erwähnten Grundstück Nr. 1385/1 handle es sich um ein Grundstück der Agrargemeinschaft Serfaus, was auch dem aktuellen Grundbuchsstand entspricht. Er führte weiter aus, er sei Mitglied dieser Agrargemeinschaft und ihm stünde daher aufgrund seiner Mitgliedschaft das Recht zu, so wie anderen Bauern auch, diese Weide zu nutzen.

Da Christian Sturm nicht Eigentümer der „kleinen Au“ ist, macht er mit seinem Vorbringen kein eigenes dingliches Recht geltend. Ein derartiges dingliches Recht (etwa Eigentum) steht nur der Agrargemeinschaft Serfaus zu und könnte nur von dieser geltend gemacht werden. Christian Sturm hat aber auch nicht dargetan, dass er durch das Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sei. Er hat bloß auf ein Nutzungsrecht hingewiesen. Mangels einer dinglichen Berechtigung, nur mit dem bloßen Hinweis auf ein allfälliges Nutzungsrecht vermag er aber keine Parteistellung nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als Nachbar zu begründen. Soweit es um die Zerstörung einer Weide geht, ist zwar das subjektiv öffentliche Recht Eigentum angesprochen, dieses steht aber – wie dargestellt – nicht ihm, sondern der Agrargemeinschaft Serfaus zu. Nur diese hätte die behauptete Beeinträchtigung geltend machen können. Ob und in welchem Umfang Christian Sturm dieses Grundstück, das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, nutzen darf, ergibt sich primär aus der Satzung der Agrargemeinschaft (vgl. hierzu § 36 Abs. 1 lit. b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 [TFLG 1996]). Die aufgrund dieser Satzung der Agrargemeinschaft möglicherweise zulässige Nutzung der Liegenschaft durch Christian Sturm kann aber auch keine Parteistellung nach § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 begründen, da nach § 74 Abs. 7 TFLG 1996 eine Parteistellung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 nur insoweit – und soweit nicht anders geregelt – Personen zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Da Mitglieder einer Agrargemeinschaft aufgrund der Satzung, und somit nicht aufgrund des Gesetzes, Nutzungsrechte an diesem Grundstück, das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, haben können, kann somit auch aus § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 keine Parteistellung für Christian Sturm abgeleitet werden.Da Christian Sturm nicht Eigentümer der „kleinen Au“ ist, macht er mit seinem Vorbringen kein eigenes dingliches Recht geltend. Ein derartiges dingliches Recht (etwa Eigentum) steht nur der Agrargemeinschaft Serfaus zu und könnte nur von dieser geltend gemacht werden. Christian Sturm hat aber auch nicht dargetan, dass er durch das Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sei. Er hat bloß auf ein Nutzungsrecht hingewiesen. Mangels einer dinglichen Berechtigung, nur mit dem bloßen Hinweis auf ein allfälliges Nutzungsrecht vermag er aber keine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als Nachbar zu begründen. Soweit es um die Zerstörung einer Weide geht, ist zwar das subjektiv öffentliche Recht Eigentum angesprochen, dieses steht aber – wie dargestellt – nicht ihm, sondern der Agrargemeinschaft Serfaus zu. Nur diese hätte die behauptete Beeinträchtigung geltend machen können. Ob und in welchem Umfang Christian Sturm dieses Grundstück, das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, nutzen darf, ergibt sich primär aus der Satzung der Agrargemeinschaft vergleiche hierzu Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 [TFLG 1996]). Die aufgrund dieser Satzung der Agrargemeinschaft möglicherweise zulässige Nutzung der Liegenschaft durch Christian Sturm kann aber auch keine Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 begründen, da nach Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 eine Parteistellung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 nur insoweit – und soweit nicht anders geregelt – Personen zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Da Mitglieder einer Agrargemeinschaft aufgrund der Satzung, und somit nicht aufgrund des Gesetzes, Nutzungsrechte an diesem Grundstück, das im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, haben können, kann somit auch aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 keine Parteistellung für Christian Sturm abgeleitet werden.

Auch von Christian Sturm wurde (wenn auch mit äußerst umfangreichen Schriftsätzen) die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, geltend gemacht. Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte wurde von ihm mit den Ausführungen betreffend die „kleinen Au“ nicht vorgebracht. Diesen Vorbringen kommt daher keine Berechtigung zu; auf die zahlreichen, in Zusammenarbeit mit Univ. Prof. Pechlaner, vor dem Umweltsenat eingebrachten Stellungnahmen war folglich nicht näher einzugehen.

In den Einwendungen vom 10.1.2008 hat sich der Berufungswerber Christian Sturm auch auf das Eigentumsrecht an mehreren Grundstücken in der KG Serfaus gestützt und negative Auswirkungen durch die Grundwasserabsenkung auf die Landwirtschaft geltend gemacht, sowie Bedenken zu den klimatischen Auswirkungen des GKI vorgebracht. Der Umweltsenat weist dazu auf die landwirtschaftliche Begutachtung hin. Daraus ergibt sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die befürchteten Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch die prognostizierte Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden können (vgl. UVGA, S. 167) und im mikroklimatischen Bereich liegende Auswirkungen keinen Einfluss haben werden (siehe S. 14 Teilgutachten Landwirtschaft). Dem ist der Berufungswerber Christian Sturm nicht entgegengetreten Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 12 Abs. 4 WRG 1959 zu den Berufungen bei Andreas und Karl Netzer sinngemäß. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.In den Einwendungen vom 10.1.2008 hat sich der Berufungswerber Christian Sturm auch auf das Eigentumsrecht an mehreren Grundstücken in der KG Serfaus gestützt und negative Auswirkungen durch die Grundwasserabsenkung auf die Landwirtschaft geltend gemacht, sowie Bedenken zu den klimatischen Auswirkungen des GKI vorgebracht. Der Umweltsenat weist dazu auf die landwirtschaftliche Begutachtung hin. Daraus ergibt sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die befürchteten Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch die prognostizierte Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden können vergleiche UVGA, S. 167) und im mikroklimatischen Bereich liegende Auswirkungen keinen Einfluss haben werden (siehe S. 14 Teilgutachten Landwirtschaft). Dem ist der Berufungswerber Christian Sturm nicht entgegengetreten Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 zu den Berufungen bei Andreas und Karl Netzer sinngemäß. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

5.2.              Zu den weiteren Nebenbestimmungen

5.2.1.              Zur Bestimmtheit der Nebenbestimmung

Die BerufungswerberInnen haben mehrfach verschiedene Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides aufgrund mangelnder Bestimmtheit kritisiert, wonach einzelne Auflagenformulierungen derart unbestimmt seien, dass weder die an die Projektwerberin gerichtete Verpflichtung klar zum Ausdruck komme, noch ein darauf gerichteter Leistungsbefehl möglich sei.

Hierzu ist festzustellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen so bestimmt zu fassen, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungs-verfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0038).Hierzu ist festzustellen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen so bestimmt zu fassen, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungs-verfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0038).

Der Umweltsenat sah sich daher veranlasst, einige Sachverständige um Konkretisierung der von ihnen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen zu ersuchen und auf dieser Basis verschiedene Vorgaben im Zuge des Berufungsverfahrens abzuändern.

Freilich dürfen die Anforderungen an das Maß des Konkretisierungserfordernisses nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben in Bezug auf die Maßnahmen im Rahmen des Baufortschrittes, welche erst in Abhängigkeit von den dann angetroffenen Verhältnissen im Detail festgelegt werden können. Dies wurde vom Sachverständigen Dr. Henzinger in seinen ergänzenden Stellungnahmen sowie auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung plausibel dargestellt. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass die Projektierung in Verbindung mit den aufgetragenen Nebenbestimmungen ausreicht, um eine den Sicherheits-anforderungen genügende Ausführung zu gewährleisten. Unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen sowie unter Beiziehung entsprechender Fachleute und eines zusätzlichen Sachverständigen („Vier-Augen-Prinzip“ im Sinne der oben zitierten Ausführungen Dr. Henzingers) sollen die nach dem jeweiligen Baufortschritt angemessene, konkrete Ausführungsweise bestimmt und Anlagenteile (vgl. etwa die Aussagen zur Panzertür im Rahmen der Berufungsverhandlung) bemessen werden.Freilich dürfen die Anforderungen an das Maß des Konkretisierungserfordernisses nicht überspannt werden. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben in Bezug auf die Maßnahmen im Rahmen des Baufortschrittes, welche erst in Abhängigkeit von den dann angetroffenen Verhältnissen im Detail festgelegt werden können. Dies wurde vom Sachverständigen Dr. Henzinger in seinen ergänzenden Stellungnahmen sowie auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung plausibel dargestellt. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass die Projektierung in Verbindung mit den aufgetragenen Nebenbestimmungen ausreicht, um eine den Sicherheits-anforderungen genügende Ausführung zu gewährleisten. Unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen sowie unter Beiziehung entsprechender Fachleute und eines zusätzlichen Sachverständigen („Vier-Augen-Prinzip“ im Sinne der oben zitierten Ausführungen Dr. Henzingers) sollen die nach dem jeweiligen Baufortschritt angemessene, konkrete Ausführungsweise bestimmt und Anlagenteile vergleiche etwa die Aussagen zur Panzertür im Rahmen der Berufungsverhandlung) bemessen werden.

Durch die im Spruchteil III vorgeschriebenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Nebenbestimmungen wurde dem Bestimmtheitsgebot durch den Umweltsenat nunmehr Rechnung getragen.Durch die im Spruchteil römisch drei vorgeschriebenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Nebenbestimmungen wurde dem Bestimmtheitsgebot durch den Umweltsenat nunmehr Rechnung getragen.

5.2.2               Zur Begründung der Nebenbestimmungen aus den folgenden Fachbereichen

Verkehrstechnik:

Durch die Projektmodifikation am Unterwasserkanal, die eine Änderung der Trassierung für die provisorische Verlegung der B 180 vorsieht, ist nunmehr eine Projektierungsgeschwindigkeit von 60 km/h an Stelle von 80 km/h vorgesehen.

Dadurch war eine Anpassung der Nebenbestimmung 18 aus dem Fachbereich Verkehrstechnik erforderlich.

Landwirtschaft:

Die Nebenbestimmungen 1 und 2 aus dem Fachbereich Landwirtschaft sahen im erstinstanzlichen Bescheid einen bloßen Verweis auf die in der UVE (Maßnahmenkatalog U-5161/877 Teil Boden & Landwirtschaft, Punkt 6.1) der Projektwerberin beschriebenen Maßnahmen vor und waren daher entsprechend dem Konkretisierungsgebot bestimmter zu fassen, sodass die an die Projektwerberin gerichtete Verpflichtung klar zum Ausdruck kommt.

Ebenso war aus diesem Grund die Nebenbestimmung 4, die „nach Möglichkeit“ eine Zug um Zug Lagerflächenaufschüttung vorsah, bestimmter zu fassen.

Forstwirtschaft:

Nach der Nebenbestimmung 1 aus dem Fachbereich Forstwirtschaft des angefochtenen Bescheides waren „alle in der UVE der Projektwerberin festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen (Maßnahmenkatalog, Projekt II-09 U- 5161/877) – soweit sie sich auf österreichisches Staatsgebiet beziehen – gefordert“.

Dem Bestimmtheitsgebot entsprechend wurden die dadurch sich für die Projektwerberin ergebenden Verpflichtungen durch die zusätzlichen Nebenbestimmungen 1.2, 2.1 und 2.2 nunmehr hinreichend umschrieben und konkretisiert.

Bedingt durch das unzureichende Maß an Konkretisierung („sollten Böschungen [...] sobald als möglich […] eingesät werden“, es ist darauf zu achten, dass…“) waren darüber hinaus die Nebenbestimmungen 8 und 11 konkreter zu fassen.

Jagd:

Die Nebenbestimmung 2 aus dem Fachbereich Jagd war aufgrund ihrer mangelnden Bestimmtheit (ist auf […] zu achten) näherhin zu konkretisieren.

Elektrotechnik:

Mit Nebenbestimmung 11 aus dem Fachbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft wurde im angefochtenen Bescheid zur technischen Ausführung der Notbeleuchtung die sinngemäße Einhaltung der ÖVE/ÖNORM E 8002 „Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung“ und ein entsprechendes Konzept zur Abstimmung verlangt.

Durch die Änderung der EB-Versorgung durch die Projektmodifikation im Februar 2011, die eine Anspeisung über die 25 kV-Ortsversorgung, über eigene Maschinensätze und über die Maschinentrafos auch von der 110 kV-Seite her ermöglicht, wurde die Ausfallssicherheit der allgemeinen Stromversorgung und damit der Allgemeinbeleuchtung verbessert, sodass eine Anpassung der Nebenbestimmung 11 erforderlich wurde.

Durch die Adaptierung der Nebenbestimmung 21 wurde zudem sichergestellt, dass für beide Notstromdieselaggregate (Wehranlage und Krafthaus) im Bedarfsfall prioritär die sicherheitsrelevanten Anlagenteile versorgt werden.

Die Nebenbestimmung 22 war derart abzuändern, sodass von der nachträglichen Vorlage von Aufstellungsplänen für das Notstromdieselaggregat Abstand genommen wurde und vielmehr die geforderte Aufstellung des Gerätes in der Auflage selbst klar umschrieben wurde.

Gleichfalls war die redundante Ausführung der Notsteuerung für die Wehrverschlüsse und der Not-Aus-Einrichtung der Maschinensätze durch Präzisierung der Nebenbestimmungen 23 und 24 sicherzustellen.

5.3.              Zur Belastung durch Staub und Lärm

In den Berufungen wird bemängelt, dass es bedingt durch das gegenständliche Projekt zu einer vermehrten Belastung durch Staub und Lärm komme. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu erwarten ist.In den Berufungen wird bemängelt, dass es bedingt durch das gegenständliche Projekt zu einer vermehrten Belastung durch Staub und Lärm komme. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu erwarten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.2.2003, 2002/04/0104) ist dabei von folgendem Maßstab auszugehen:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.2.2003, 2002/04/0104) ist dabei von folgendem Maßstab auszugehen:

„Dabei kommt es hinsichtlich des Merkmals ´Gefährdung der Gesundheit´ allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.“„Dabei kommt es hinsichtlich des Merkmals ´Gefährdung der Gesundheit´ allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.“

Weiters stellt der VwGH im Erkenntnis vom 26.5.1998, 98/04/022 zu dieser Frage Folgendes fest:

„Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen [Hinweis E 13.11.1984, 84/04/0088]. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.“„Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen [Hinweis E 13.11.1984, 84/04/0088]. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.“

Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigung im Verfahren hervorkommen (VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0082 und VwGH vom 6.7.2010, 2008/05/0115).

Zur Sicherstellung einer raschen Rekultivierung der durch die Bauarbeiten beeinträchtigten Bodenfläche und um somit eine Bodenerosion einerseits und eine Staubbelastung andererseits möglichst gering zu halten wurden die zutreffenden Nebenbestimmungen aus dem Bereich „Landwirtschaft“ entsprechend modifiziert bzw. konkretisiert.

Der umweltmedizinischen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen durch Staubemissionen und Luftschadstoffe sowie Lärm und Erschütterungen lagen im Verfahren erster Instanz einschlägige Prüfgutachten zu Grunde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das „Schutzgut Mensch“ wurden von Prüfgutachter für menschliche Gesundheit bewertet. Aus diesen Gutachten folgt, dass während bestimmter Bauphasen Änderungen der bestehenden ortsüblichen Belastung durch Staub und Lärm erwartet werden. Diese sind aus medizinischer Sicht noch als zumutbar anzusehen, da die Spitzenbelastungen nur kurzfristig und insgesamt nur in einem begrenzten Zeitraum zu erwarten sind. Während der Nachtstunden und an Wochenenden werden stark störende Lärmbelastungen nur in vernachlässigbarem Ausmaß auftreten.

Bei den Schallbelastungen werden die gesundheitsbezogenen Grenzwerte weder tagsüber noch nachts überschritten.

Auch bei den Beeinträchtigungen durch Staub- und Luftschadstoffe sowie aller übrigen möglichen Störgrößen während der Bauphase wird bei Einhaltung der von den Prüfgutachtern geforderten Maßnahmen keine Gesundheitsgefährdung erwartet. Insbesondere bei den Emissionen von Luftschadstoffen werden durch die geplanten Verfahren und dem geplanten Maschineneinsatz Immissionsauswirkungen nach dem Stand der Technik begrenzt.

In der Betriebsphase ist insgesamt nur mehr mit vernachlässigbaren Immissionen und somit mit keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und/oder das Wohlbefinden von Menschen zu rechnen. Der Umweltsenat hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Grundlagen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften nicht korrekt beschreiben. Gegenteiliges wurde auch von den Berufungswerbern nicht behauptet.

Daher kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass die Gesamtbelastung während der Bauphase aufgrund der gutachtlichen Aussagen des Sachverständigen unter dem entsprechenden Grenzwert bleibt. Während der Betriebsphase bleiben die die gesamten Zusatzbelastungen bei allen Schadstoffen unter der jeweiligen Relevanzgrenze. Aus diesen Gründen ist bei Realisierung des Vorhabens keine relevante Umweltgefährdung zu erwarten. Dem Minimierungsgebot wurde Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Schadstoffemissionen ist auf Grundlage der vorliegenden Gutachten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

5.4.              Zur Frage des Restrisikos

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde mehrfach das Bestehen eines Restrisikos im Sinne der Möglichkeit des Vorkommens schwerwiegender Auswirkungen des Vorhabens, obwohl diese nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten wären, angesprochen. Dies reicht von der theoretischen Möglichkeit einer Zerstörung von Anlagen(teilen) mit folgender Flutwelle bis zu ökologischen Auswirkungen, wenn sich die Erwartungen betreffend Grundeisbildung oder Sedimenttransport nicht bestätigen sollten.

Tatsächlich handelt es sich bei der Beurteilung eines Vorhabens um eine Prognoseentscheidung. Es liegt im Wesen von Prognosen, dass eine absolute Sicherheit der Vorhersage nie erreichbar ist. Wie Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 17, RZ 30 f, zutreffend ausführen, ist eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 % als Genehmigungsvoraussetzung nicht zu fordern, worst-case Szenarien (wie der plötzliche Austritt von 10.000 m³ Wasser, weil das Krafthaus weggesprengt wurde, vgl. die diesbezügliche Aussage in der Berufungsverhandlungsschrift) sind nicht der Prognoseentscheidungen zugrunde zu legen. Daher sind die Sachverständigen zu recht von realistisch zu erwartende Entwicklungen ausgegangen, was auch die Behörde bei ihrer Entscheidung zu tun hat. In diesem Sinne wurde die Anordnung des Wasserschlosses bzw. der Druckrohrleitung – unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektmodifikation, welche nun definitiv die Installation einer Rohrbruchklappe vorsieht, - unter Sicherheitsaspekten von den einschlägigen Sachverständigen als dem Stand der Technik entsprechend positiv und ausreichend bewertet.Tatsächlich handelt es sich bei der Beurteilung eines Vorhabens um eine Prognoseentscheidung. Es liegt im Wesen von Prognosen, dass eine absolute Sicherheit der Vorhersage nie erreichbar ist. Wie Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 17,, RZ 30 f, zutreffend ausführen, ist eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 % als Genehmigungsvoraussetzung nicht zu fordern, worst-case Szenarien (wie der plötzliche Austritt von 10.000 m³ Wasser, weil das Krafthaus weggesprengt wurde, vergleiche die diesbezügliche Aussage in der Berufungsverhandlungsschrift) sind nicht der Prognoseentscheidungen zugrunde zu legen. Daher sind die Sachverständigen zu recht von realistisch zu erwartende Entwicklungen ausgegangen, was auch die Behörde bei ihrer Entscheidung zu tun hat. In diesem Sinne wurde die Anordnung des Wasserschlosses bzw. der Druckrohrleitung – unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektmodifikation, welche nun definitiv die Installation einer Rohrbruchklappe vorsieht, - unter Sicherheitsaspekten von den einschlägigen Sachverständigen als dem Stand der Technik entsprechend positiv und ausreichend bewertet.

5.5.              Zur „Überschneidungen“ mit dem Vorhaben „Kaunertal“

Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilte der Umweltanwalt im Rahmen einer Stellungnahme im Berufungsverfahren mit, dass mit 15.6.2012 die TIWAG einen Genehmigungsantrag betreffend den geplanten Ausbau des Kraftwerkes Kaunertal gestellt hätte. Mit diesem Vorhaben seien möglicherweise „Überschneidungen“ mit dem bescheidgegenständlichen Vorhaben verbunden. So machten die Auswirkungen des Projektes „Kaunertal“ auf den Biberlebensraum das hier vorgesehene Monitoring „obsolet“, weitere Auswirkungen auf Nebenbestimmungen bzw. Ausgleichs-maßnahmen seien möglich.

Es stellte sich somit die Frage, ob bei der Beurteilung des bescheidgegenständlichen Vorhabens zu prüfen ist, ob dieses und vor allem die aufzutragenden Nebenbestimmungen durch ein anderes beeinträchtigt bzw. u.U. sogar vereitelt werden könnte(n).

Den Fall des Widerstreits geplanter Wasserbenutzungen regelt § 17 WRG 1959, welcher wie folgt lautet:Den Fall des Widerstreits geplanter Wasserbenutzungen regelt Paragraph 17, WRG 1959, welcher wie folgt lautet:

„(1) Stehen verschiedene Bewerbungen [§ 109] um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse [§ 105] besser dient.

(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.

(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.“(3) Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.“

Ein Widerstreit liegt dann vor, wenn das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne die Ausführung des anderen zu behindern oder zu vereiteln (Oberleitner/Berger, WRG3, § 17, RZ 1). Da auch die im Bewilligungsfall aufzuerlegenden Nebenbestimmungen Teil des Vorhabens sind, liegt ein Widerstreit auch dann vor, wenn das andere Vorhaben die Erfüllung derselben verhindert, da ein bewilligtes Projekt nur ausgeführt werden darf, wenn die damit verbundenen Auflagen, Bedingungen etc. eingehalten werden.Ein Widerstreit liegt dann vor, wenn das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne die Ausführung des anderen zu behindern oder zu vereiteln (Oberleitner/Berger, WRG3, Paragraph 17,, RZ 1). Da auch die im Bewilligungsfall aufzuerlegenden Nebenbestimmungen Teil des Vorhabens sind, liegt ein Widerstreit auch dann vor, wenn das andere Vorhaben die Erfüllung derselben verhindert, da ein bewilligtes Projekt nur ausgeführt werden darf, wenn die damit verbundenen Auflagen, Bedingungen etc. eingehalten werden.

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Bestimmung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 anzuwenden. Danach sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden.Im vorliegenden Fall ist jedoch die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 anzuwenden. Danach sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Behörde geltend gemacht werden.

Da das Ansuchen vom 15.6.2012 zweifellos nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz betreffend das bescheidgegenständliche Vorhaben eingebracht wurde, ist es in diesem Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, d.h. es kommt dem Vorhaben GKI Vorrang gegenüber dem späteren zu. Die Genehmigungsbehörde für das Vorhaben „Ausbau Kaunertal“ wird daher das Vorhaben „GKI“ als bestehendes Recht zu behandeln haben, in welches (einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen) nicht eingegriffen werden darf. Sie wird auch allfällige kumulative Umweltauswirkungen zu prüfen haben.

5.6.              Zur Beeinträchtigung des Tourismus

Die berufungswerbenden Gemeinden machen geltend, dass durch das Vorhaben Rad- und Wanderwege beeinträchtigt werden und dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus, insbesondere den Rafting Sport, habe. Dazu verweisen die Gemeinden zunächst pauschal auf zu befürchtende Beeinträchtigungen der in diversen Bereichen vorhandenen Rad- und Wanderwege während der Bauzeit und führen dann insbesondere den Rad- und Wanderweg Via Claudia Augusta sowie den Wanderweg Innsteig an. Konkret rügen die Gemeinden, dass eine glaubhafte Darstellung über die notwendigen Verkehrsregelungen etc. fehlen würde, um während der Bauarbeiten die Aufrechterhaltung dieser Teile des Rad- und Wanderweges sicherzustellen. Nach der in der Berufung vertretenen Meinung dürfte das Vorhaben weiters zu keiner Erschwerung oder Verhinderung der späteren Weiterführung des geplanten Radweges, deren Finanzierung bis Altfinstermünz bereits gesichert sei, führen. Das Gesamtprojekt Via Claudia Augusta sei als wichtigstes Projekt zur Qualifizierung des touristischen Angebots in der Region eingestuft worden. Diese Einrichtungen würden der Erholung dienen und stünden daher unter dem Schutz des TNSchG 2005. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen würden schwerwiegende Umweltbelastungen darstellen, zumal ein Großteil des Sommertourismus und ein Teil des Wintertourismus auf eben diesem Wegenetz beruhen würden. Gemäß § 17 UVP-G 2000 iVm. § 29 TNSchG 2005 wäre die Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen um sicherzustellen, dass dieses Wegenetz möglichst unbeeinträchtigt benutzbar bleibe. Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 hätten die Gemeinden ein Recht darauf.Die berufungswerbenden Gemeinden machen geltend, dass durch das Vorhaben Rad- und Wanderwege beeinträchtigt werden und dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus, insbesondere den Rafting Sport, habe. Dazu verweisen die Gemeinden zunächst pauschal auf zu befürchtende Beeinträchtigungen der in diversen Bereichen vorhandenen Rad- und Wanderwege während der Bauzeit und führen dann insbesondere den Rad- und Wanderweg Via Claudia Augusta sowie den Wanderweg Innsteig an. Konkret rügen die Gemeinden, dass eine glaubhafte Darstellung über die notwendigen Verkehrsregelungen etc. fehlen würde, um während der Bauarbeiten die Aufrechterhaltung dieser Teile des Rad- und Wanderweges sicherzustellen. Nach der in der Berufung vertretenen Meinung dürfte das Vorhaben weiters zu keiner Erschwerung oder Verhinderung der späteren Weiterführung des geplanten Radweges, deren Finanzierung bis Altfinstermünz bereits gesichert sei, führen. Das Gesamtprojekt Via Claudia Augusta sei als wichtigstes Projekt zur Qualifizierung des touristischen Angebots in der Region eingestuft worden. Diese Einrichtungen würden der Erholung dienen und stünden daher unter dem Schutz des TNSchG 2005. Die zu befürchtenden Beeinträchtigungen würden schwerwiegende Umweltbelastungen darstellen, zumal ein Großteil des Sommertourismus und ein Teil des Wintertourismus auf eben diesem Wegenetz beruhen würden. Gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 29, TNSchG 2005 wäre die Behörde verpflichtet gewesen, entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen um sicherzustellen, dass dieses Wegenetz möglichst unbeeinträchtigt benutzbar bleibe. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 hätten die Gemeinden ein Recht darauf.

Dem Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden, welches insbesondere in S. 333 ff. ihrer Berufung enthalten ist, Rad- und Wanderwege stünden gleichsam unter Naturschutz und die Behinderung ihrer künftigen Weiterentwicklung beeinträchtige den Erholungswert der Natur und sei eine schwerwiegende Umweltbelastung, ist zunächst Folgendes entgegenzuhalten:

Dem einschlägigen TNSchG 2005 ist keineswegs eine Unterschutzstellung von Wegen zu entnehmen; im Gegenteil wird die Errichtung von Straßen und Wegen selbst zum Teil einer Bewilligungspflicht unterworfen (vgl. § 6 lit. d bzw. § 10 Abs. 2 lit. b TNSchG 2005). Wenn § 1 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 die Erhaltung des Erholungswertes als Ziel des Naturschutzes festlegt, wird damit auf die Bewahrung der Naturschönheit als solche abgestellt und nicht auf die Mittel, die es dem Menschen erleichtern, diese zu genießen. Die Beeinträchtigung eines Weges, welcher zu einem schützenswerten Landschaftsteil, einem Naturdenkmal oder dergleichen führt, und dessen Bewahrung wäre nur dann naturschutzrechtlich relevant, wenn er selbst – als solcher – Teil des geschützten Ensembles wäre, etwa wegen dessen spektakulären oder pittoresken Gestaltung. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen ist unter diesen Rahmenbedingungen auch keine Umweltbelastung (und umso weniger die Beeinträchtigung der Planung künftiger Wege).Dem einschlägigen TNSchG 2005 ist keineswegs eine Unterschutzstellung von Wegen zu entnehmen; im Gegenteil wird die Errichtung von Straßen und Wegen selbst zum Teil einer Bewilligungspflicht unterworfen vergleiche Paragraph 6, Litera d, bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005). Wenn Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die Erhaltung des Erholungswertes als Ziel des Naturschutzes festlegt, wird damit auf die Bewahrung der Naturschönheit als solche abgestellt und nicht auf die Mittel, die es dem Menschen erleichtern, diese zu genießen. Die Beeinträchtigung eines Weges, welcher zu einem schützenswerten Landschaftsteil, einem Naturdenkmal oder dergleichen führt, und dessen Bewahrung wäre nur dann naturschutzrechtlich relevant, wenn er selbst – als solcher – Teil des geschützten Ensembles wäre, etwa wegen dessen spektakulären oder pittoresken Gestaltung. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen ist unter diesen Rahmenbedingungen auch keine Umweltbelastung (und umso weniger die Beeinträchtigung der Planung künftiger Wege).

Dennoch weist der Umweltsenat darauf hin, dass die Beeinträchtigung von Einrichtungen der landschaftsgebundenen Erholung im Verfahren erster Instanz sehr wohl bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und im Rahmen der Interessensabwägung nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 untersucht worden ist. Im UVP-Teilgutachten für Naturkunde vom 5.10.2009 wurde von den Sachverständigen auch dargelegt, dass sich eine gewisse Beeinträchtigung in der Bauphase nicht vermeiden lassen wird. Dies ist angesichts des öffentlichen Interesses an der Errichtung der GKI auch hinzunehmen, was im angefochtenen Bescheid zusammenfassend auch dargestellt wird, wenn auf S. 175 ausgeführt wird, dass die Auswirkungen einer Großbaustelle den Erholungswert der Landschaftsteile, eventuell auch durch gesperrte Wege, stark beeinträchtigen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz darüber hinaus Nebenbestimmungen aufgenommen, um Konfliktsituationen mit Benützern von Wegen zu vermeiden und um die Benutzbarkeit bestehender Wege sicherzustellen (vgl. insbesondere die Nebenbestimmungen 2, 4, 13 und 14 aus dem Fachbereich Verkehrstechnik).Dennoch weist der Umweltsenat darauf hin, dass die Beeinträchtigung von Einrichtungen der landschaftsgebundenen Erholung im Verfahren erster Instanz sehr wohl bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen und im Rahmen der Interessensabwägung nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 untersucht worden ist. Im UVP-Teilgutachten für Naturkunde vom 5.10.2009 wurde von den Sachverständigen auch dargelegt, dass sich eine gewisse Beeinträchtigung in der Bauphase nicht vermeiden lassen wird. Dies ist angesichts des öffentlichen Interesses an der Errichtung der GKI auch hinzunehmen, was im angefochtenen Bescheid zusammenfassend auch dargestellt wird, wenn auf S. 175 ausgeführt wird, dass die Auswirkungen einer Großbaustelle den Erholungswert der Landschaftsteile, eventuell auch durch gesperrte Wege, stark beeinträchtigen. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz darüber hinaus Nebenbestimmungen aufgenommen, um Konfliktsituationen mit Benützern von Wegen zu vermeiden und um die Benutzbarkeit bestehender Wege sicherzustellen vergleiche insbesondere die Nebenbestimmungen 2, 4, 13 und 14 aus dem Fachbereich Verkehrstechnik).

Die Rüge der Gemeinden, die Behörde erster Instanz habe die möglichst unbeeinträchtigte Benutzbarkeit des Wegenetzes nicht sichergestellt und dem für die gesamte Region äußerst bedeutenden Schutzgut damit nicht die geringste Aufmerksamkeit gewidmet, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit einer gravierenden Rechtswidrigkeit belastet habe und ist daher unbegründet. Dass über die bereits angeführten Nebenbestimmungen, die im UVP-G 2000 gründen, hinausgehende weitere Vorschreibungen allfälliger Nebenbestimmungen für Wanderwege zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen vermögen würden, ist für den Umweltsenat aber nicht ersichtlich. Dieses Vorbringen der Gemeinden geht daher ins Leere.

Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen bzw. die Planung künftiger Wege kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Tourismus im UVP-Verfahren Berücksichtigung finden. Soweit die Gemeinden ihr Interesse am Tourismus gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 als subjektives Recht im Verfahren geltend machen, weist der Umweltsenat aber darauf hin, dass die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus nach § 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden obliegt. § 42 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 weist den Tourismusverbänden sogar ein Antragsrecht für die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten infrastruktureller Anlagen zu. Daraus folgt nach Ansicht des Umweltsenates, dass die Angelegenheiten der Errichtung und der Benützung von infrastrukturellen Anlagen für den Tourismus, wie insbesondere von Wegen (Spazier-, Rad-, Mountainbike- und Wanderwege) grundsätzlich zu den Aufgaben der Tourismusverbände zählen. Aus § 28 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ergibt sich allerdings, dass die Gemeinden bei der Bestandsaufnahme zur Verfügung stehende Erhebungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes und der Dorferneuerung, so weit wie möglich, heranzuziehen haben. Nach § 31 Abs. 1 lit. c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sind im örtlichen Raumordnungskonzept u. a. die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft, festzulegen. Eine Beeinträchtigung der von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen am Tourismus wäre daher bei Beeinträchtigungen gegeben, die Auswirkungen auf das Tourismusleitbild (vgl. § 28 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) oder auf das örtliche Raumordnungskonzept (vgl. § 31 leg. cit.) haben könnten. Dies wurde im Verfahren aber weder geltend gemacht, noch ist dies anzunehmen: Das örtliche Raumordnungskonzept ist nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten, es stellt somit ein langfristiges Planungsdokument dar. Im vorliegenden Fall ist aber – wie im UVGA und im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird – von einer Beeinträchtigung während der Bauphase auszugehen. Es ist daher zweifelhaft, ob diese Beeinträchtigung allfälligen langfristigen Raumordnungsinteressen der Gemeinden überhaupt entgegenstehen kann. Die Gemeinden können daher nicht mit Erfolg die Beeinträchtigung der Rad- und Wanderwege während der Bauphase geltend machen bzw. fehlende Sachverhaltsfeststellungen und Nebenbestimmungen rügen. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für ein auf § 43 Abs. 4 TNSchG 2005 iVm. § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 gestütztes Vorbringen.Die Beeinträchtigung von bestehenden Wegen bzw. die Planung künftiger Wege kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Tourismus im UVP-Verfahren Berücksichtigung finden. Soweit die Gemeinden ihr Interesse am Tourismus gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 als subjektives Recht im Verfahren geltend machen, weist der Umweltsenat aber darauf hin, dass die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus nach Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 grundsätzlich nicht den Gemeinden, sondern den Tourismusverbänden obliegt. Paragraph 42, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 weist den Tourismusverbänden sogar ein Antragsrecht für die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten infrastruktureller Anlagen zu. Daraus folgt nach Ansicht des Umweltsenates, dass die Angelegenheiten der Errichtung und der Benützung von infrastrukturellen Anlagen für den Tourismus, wie insbesondere von Wegen (Spazier-, Rad-, Mountainbike- und Wanderwege) grundsätzlich zu den Aufgaben der Tourismusverbände zählen. Aus Paragraph 28, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ergibt sich allerdings, dass die Gemeinden bei der Bestandsaufnahme zur Verfügung stehende Erhebungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes und der Dorferneuerung, so weit wie möglich, heranzuziehen haben. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sind im örtlichen Raumordnungskonzept u. a. die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftszweige und Betriebsformen mit erheblichen Auswirkungen auf die sonstige Entwicklung der Gemeinde, insbesondere der Tourismuswirtschaft, festzulegen. Eine Beeinträchtigung der von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen am Tourismus wäre daher bei Beeinträchtigungen gegeben, die Auswirkungen auf das Tourismusleitbild vergleiche Paragraph 28, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) oder auf das örtliche Raumordnungskonzept vergleiche Paragraph 31, leg. cit.) haben könnten. Dies wurde im Verfahren aber weder geltend gemacht, noch ist dies anzunehmen: Das örtliche Raumordnungskonzept ist nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten, es stellt somit ein langfristiges Planungsdokument dar. Im vorliegenden Fall ist aber – wie im UVGA und im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird – von einer Beeinträchtigung während der Bauphase auszugehen. Es ist daher zweifelhaft, ob diese Beeinträchtigung allfälligen langfristigen Raumordnungsinteressen der Gemeinden überhaupt entgegenstehen kann. Die Gemeinden können daher nicht mit Erfolg die Beeinträchtigung der Rad- und Wanderwege während der Bauphase geltend machen bzw. fehlende Sachverhaltsfeststellungen und Nebenbestimmungen rügen. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für ein auf Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 gestütztes Vorbringen.

Der Ausbau des geplanten Gesamtprojekts Via Claudia Augusta stellt darüber hinaus keine absehbare Entwicklung in dem Sinne dar, dass sie im Verfahren zu berücksichtigen wäre. Mit Schreiben vom 30.1.2012 haben die berufungswerbenden Gemeinden zwar vorgebracht, dass die von der Projektwerberin beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen in Ried-Frauns und Pfunds-Mariastein mit dem Rad- und Wanderweg Via Claudia Augusta im Widerspruch stünden. Dort, wo nach Angaben der Projektwerberin die Ausgleichsflächen Ried-Frauns geschaffen werden sollten, habe der Bau des Radweges bereits begonnen, Teilbereiche seien bereits fertig. Alle Bewilligungen und Zustimmungen der Grundeigentümer dazu würden vorliegen. Im Bereich der Ausgleichsfläche Pfunds-Mariastein hätten die Bauarbeiten zwar noch nicht begonnen, allerdings seien die Planungen dazu fertiggestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat am 1.2.2012 haben die rechtsfreundlich vertretenen, berufungswerbenden Gemeinden Pläne gezeigt (ohne diese zu übergeben) und erklärt, zur Frage der Ausgleichsmaßnahmen versus Radweg noch eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der Folge haben es die Gemeinden aber unterlassen, ihre im Schriftsatz vom 30.1.2012 aufgestellten Behauptungen – wie in der mündlichen Verhandlung am 1.2.2012 angekündigt – näher zu begründen und zu konkretisieren. Den berufungswerbenden Gemeinden ist es daher nicht gelungen, an der Ermittlung des Sachverhalts entsprechend mitzuwirken. Es ist ihnen somit auch nicht gelungen darzutun, wo bzw. auf welche Art und Weise ihrer Ansicht nach die Ausgleichsmaßnahmen mit dem Rad- und Wanderweg im Widerspruch stehen. Daher ist nicht zu erkennen, dass die touristische Nutzung der Freizeiteinrichtungen in den drei Gemeinden nach Fertigstellung des GKI unmöglich gemacht würde, wobei das Interesse von einzelnen Unternehmen, namentlich im Bereich des Rafting Sports, an der Beibehaltung der – im Übrigen künstlich herbeigeführten und aus ökologischer Sicht auch von den BerufungswerberInnen abgelehnten – Wasserführungscharakteristik mit massiven Schwallereignissen nicht mit dem öffentlichen Interesse an der touristischen Entwicklung eines Gebietes gleichgesetzt bzw. verwechselt werden darf. Jedenfalls kann die Berücksichtigung von Tourismusinteressen nicht so weit gehen, dass bloße Planungsabsichten hinsichtlich der künftigen Gestaltung von Wegen zu dieser Gestaltung erst ermöglichende Nebenbestimmungen oder gar Projektänderungen führen müssten.

Auch diesem Vorbringen der Gemeinden war daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden.

5.7.              Zu weiteren Berufungsvorbringen der Gemeinden und anderer BerufungswerberInnen

5.7.1.               Insofern die berufungswerbenden Gemeinden auf Seite 64 ff ihrer Berufung weitere Sicherheitsbedenken äußern und monieren, dass im angefochtenen Bescheid hier zu wenig geregelt sei, ist auszuführen: Vorweg sind die BerufungswerberInnen auf die im Verfahren zweiter Instanz erfolgten Projektmodifikationen zu verweisen (z.B. Ergänzung des Monitorings, Steinschlag-sicherung – wiedergegeben in den Ausführungen über das Blocksturzereignis vom 30.3.2012). Darüber hinaus ist auf die Ausführungen der Sachverständigen im Berufungsverfahren (etwa auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) zu verweisen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Umweltsenat an.

5.7.2.               Insoweit die BerufungswerberInnen hier noch abweichendes Tatsachenvorbringen erstatteten, sind sie den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Gleiches gilt für das Vorbringen der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“, Hubert Patsch, Bruno Schuchter, Manfred Köhle, Franz Netzer, Jasmine Hangl, Andreas Köllemann, Sabine Petrasch, Manfred Schaffenrath, Jürgen Markl, Thomas Patsch vom 21.10.2012.

5.7.3.               Die berufungswerbenden Gemeinden befürchten weiters die Folgen einer Lawine in den Stauraum; das Wasser des Stauraumes würde über das Wehr schwappen und unterhalb des Wehres Schaden anrichten (Seite 161 ihrer Berufung). Hiezu ist auszuführen, dass aufgrund des Blocksturzereignisses vom 30.3.2012 gleichgelagerte Gefahren geprüft wurden (vgl. Vorlage der Projektwerberin vom 6.8.2012 und GA der Sachverständigen vom 26.9.2012 sowie Ausführungen in Punkt 6 dieses Bescheides). Der Umweltsenat sieht sich aufgrund dieser Stellungnahme der SV zu keinen weiteren Erhebungen mehr veranlasst.5.7.3. Die berufungswerbenden Gemeinden befürchten weiters die Folgen einer Lawine in den Stauraum; das Wasser des Stauraumes würde über das Wehr schwappen und unterhalb des Wehres Schaden anrichten (Seite 161 ihrer Berufung). Hiezu ist auszuführen, dass aufgrund des Blocksturzereignisses vom 30.3.2012 gleichgelagerte Gefahren geprüft wurden vergleiche Vorlage der Projektwerberin vom 6.8.2012 und GA der Sachverständigen vom 26.9.2012 sowie Ausführungen in Punkt 6 dieses Bescheides). Der Umweltsenat sieht sich aufgrund dieser Stellungnahme der SV zu keinen weiteren Erhebungen mehr veranlasst.

5.7.4.               Auf Seite 205 ihrer Berufung vermissen die berufungswerbenden Gemeinden eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Erschütterungen aus dem Sprengvortrieb während des zyklischen Tunnelvortriebes. Sie sind hier auf die Seiten 66 ff des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, die detaillierte Auflagen für den Stollenbau inklusive Regelungen über die Sprengarbeiten treffen. Der Umweltsenat erachtet diese Regelungen als ausreichend.

5.7.5.               Wenn die Gemeinden in ihrer Berufung (S. 340ff) die Schlussfolgerungen der Sachverständigen für Abfallwirtschaft, Immissionsschutz/Luft und medizinische Gesundheit unter Hinweis auf betroffene Schüttflächen und –volumina als „offensichtliche Fehlbeurteilung“ qualifizieren, treten sie den auf konkret zu erwartende Immissionen bezogenen Gutachten nicht auf fachlicher Ebene entgegen, sondern stellen eine unsubstanziierte, wertende Behauptung auf, welche nicht geeignet ist, die vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen oder ergänzende Ermittlungen zu indizieren. Der Forderung, es hätte geprüft werden müssen, ob es weniger belastungsgeneigte Deponiestandorte oder Verwertungsmöglichkeiten gegeben hätte, ist entgegenzuhalten, dass die UVP-Behörde nicht berechtigt ist, einem umweltverträglichen (d.h. den Materiengesetzen und den Vorgaben des UVP-G 2000 entsprechenden) Vorhaben mit der Begründung die Bewilligung zu verweigern, dass eine Alternative noch weniger umweltbelastend wäre.

5.7.6.               Zu möglichen zusätzlichen Auswirkungen durch ein Vorhaben der Firma Hilti & Jehle: Die berufungswerbenden Gemeinden beklagen, dass dieses – trotz sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden – nicht Teil der Einreichung (und damit der UVP) war. Die Projektwerberin bringt dazu in ihrer Berufungsbeantwortung vor, dass sich die Behörde bloß „im Ausdruck vergriffen habe“ und die genannten Auswirkungen ohnehin in der UVE (und damit auch von der Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren) berücksichtigt werden.

Aus der Formulierung des angefochtenen Bescheides, Seite 24, Option zur Materialbewirtschaftung, ergibt sich, dass die für das Vorhaben benötigten Betonfertigteile außerhalb des Projektgebietes erzeugt und angeliefert werden, und das angesprochene Vorhaben der Fa Hilti & Jehle nur eine alternative, aber eben nicht vorhabensgegenständliche Möglichkeit wäre.

Dazu ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Bestimmung des Antragsgegenstandes Sache des Genehmigungswerbers ist. Unterlässt er die Beantragung eines weiteren zum Vorhaben gehörenden (aber nicht unbedingt erforderlichen) Anlagenteils, hindert dies nicht die Genehmigung, jedoch trägt er die Folgen – nämlich, dass dieser nicht ausgeführt werden darf bzw. dass er – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eventuell eine Änderungsgenehmigung erwirken muss.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Projektwerber, etwa wegen der zu erwartenden negativen Bewertung, einen notwendigen Bestandteil seines Vorhabens ausklammert und dieses somit unvollständig wird, weil es ohne den „kritischen“ Anlagenteil nicht verwirklicht werden kann. Davon ist jedoch angesichts der vorzugsweise gewählten Variante des Zukaufs der Fertigteile im vorliegenden Fall keine Rede.

5.7.7.               Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 führten die berufungswerbenden Gemeinden aus, dass es bei einem Hochwasser in Lavamünd/Kärnten am 4.11.2012 zu verheerenden Schäden gekommen sei. Dort würden sich der hydrographische Dienst des Landes Kärnten und die Verantwortlichen der Kraftwerke an der Drau darüber streiten, wer es zu verantworten habe, dass der Wasserspiegel in den Stauräumen (zu ergänzen: der Drau) zu spät abgesenkt worden sei. Dieser Vorfall zeige, dass die Annahme des Sachverständigen DI Steiner, bei Starkregenereignissen werde ohnehin der Stau gelegt, in der Praxis keinesfalls gewährleistet sei.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen: Aufgabe dieses Verfahrens ist es, die Folgen und Auswirkungen des hier zu beurteilenden Projektes (Gemeinschaftskraftwerk Inn im Grenzbereich Tirol/Schweiz) zu prüfen. Keinesfalls ist es Aufgabe dieses Verfahrens, eine Schadensursachenforschung zu Ereignissen im Bundesland Kärnten zu betreiben. Ob es sich bei dem Hochwasser in Lavamünd um die Auswirkungen von schuldhaft rechtswidrigen Verhalten von Menschen gehandelt hat oder ob dies letztlich ein Fall von vis maior war, betrifft nicht einmal ansatzweise die Entscheidungskompetenz des Umweltsenates.

Des Weiteren können aus der Tatsache, dass sich woanders irgendein Schadensbild ereignet hat, keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die Genehmigungsfähigkeit oder die Nichtgenehmigungsfähigkeit dieses Projektes gezogen werden. Der Umweltsenat sieht sich daher nicht veranlasst, auf dieses, auf Kärnten bezogene, Vorbringen näher einzutreten. Aufgabe des Umweltsenates war es lediglich, durch konkrete Nebenbestimmungen, die konkret dieses Projekt betreffen, zu einem möglichst hohen Schutzniveau zu gelangen. Dies ist geschehen.

5.7.8.               In ihrem Schriftsatz vom 22.11.2012 verweisen die berufungsführenden Gemeinden auf Setzungen und Steinschlag beim sogenannten Fellinger-Schrofen in Ried. Hiezu beantragen sie die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Heißel, ob er angesichts dieser Setzungen ausschließen könne, dass bei Durchführung von Sprengungen im geplanten Freispiegelstollen eine erhöhte Mur- bzw Felssturzgefahr für die darunter liegenden Siedlungen und Häuser bestehe.

Hiezu sind die berufungswerbenden Gemeinden auf die Nebenbestimmungen aus dem Fachbereich Geologie, Hydrogeologie, Quell- und GW-Schutz aus dem angefochtenen Bescheid zu verweisen:

Nebenbestimmung 15.2 setzt sich generell mit der Problematik und mit der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Sprengungen auseinander. Ausgehend von dieser Auflage, die durch das Rechtsmittelverfahren nicht verändert wurde, sieht sich der Umweltsenat zu keinen weiteren Schritten veranlasst.

5.7.9.              Ähnliches gilt auch für das Vorbringen der berufungswerbenden Gemeinden im Schriftsatz vom 22.11.2012, betreffend den Felssturz in der Gemeinde Tösens vom 31.8. bis 1.9.2012. Bei der Besichtigung der Umgebung dieses Felssturzes seien zahlreiche alte Blöcke und Schlagmarken an den Bäumen festgestellt worden. Dies zeige, dass in diesem Abschnitt geologisch labile Felsabschnitte vorhanden seien. Gerade hier sei aber der Druckstollen des GKI geplant. Es werde daher beantragt, den Sachverständigen Dr. Heißel ergänzend dazu zu befragen, ob er in Anbetracht dieses Felssturzereignisses sein bisheriges Gutachten zum Druckstollen im betroffenen Bereich aufrechthalte, bzw. welche zusätzlichen Vorkehrungen und Maßnahmen er allenfalls für erforderlich halte, um zu verhindern, dass der Bau des geplanten Druckstollens in diesem Bereich weitere Felsstürze oder Muren auslösen könne.

Auch hier sind die berufungswerbenden Gemeinden wieder auf die Nebenbestimmungen aus dem Fachgebiet Geologie, Hydrogeologie, Quell- und GW-Schutz des erstinstanzlichen Bescheides (dort Seite 64 f) zu verweisen: Die betreffende Straße, welche zum Weiler Eggele führt, kreuzt den Tösener Bach und führt hienach in Richtung Südwesten (vgl. Google Maps). Hiebei kreuzt sie den Bereich "Kesselschrofen". Gerade zur Sicherung der Lage am Kesselschrofen enthält der Erstbescheid umfangreiche Nebenbestimmungen (Nebenbestimmungen 15, 15.1, 15.2 und andere). Darüber hinaus beinhaltet Auflage 15, dass diese Regelungen auch nach Bedarf in anderen Waldbereichen gelten (vgl. 2. Zeile der Auflage 15: "und andere möglicherweise durch die Vortriebe gefährdete Waldbereiche"). Selbst dann, wenn der von den berufungswerbenden Gemeinden geschilderte Felssturz nicht unmittelbar im Bereich des Kesselschrofens erfolgt wäre, sondern äußerst knapp daneben, ist auch durch diese Auflage sichergestellt, dass vor und während der Spreng- und Bauarbeiten ausreichend für die Sicherheit gesorgt wird.Auch hier sind die berufungswerbenden Gemeinden wieder auf die Nebenbestimmungen aus dem Fachgebiet Geologie, Hydrogeologie, Quell- und GW-Schutz des erstinstanzlichen Bescheides (dort Seite 64 f) zu verweisen: Die betreffende Straße, welche zum Weiler Eggele führt, kreuzt den Tösener Bach und führt hienach in Richtung Südwesten vergleiche Google Maps). Hiebei kreuzt sie den Bereich "Kesselschrofen". Gerade zur Sicherung der Lage am Kesselschrofen enthält der Erstbescheid umfangreiche Nebenbestimmungen (Nebenbestimmungen 15, 15.1, 15.2 und andere). Darüber hinaus beinhaltet Auflage 15, dass diese Regelungen auch nach Bedarf in anderen Waldbereichen gelten vergleiche 2. Zeile der Auflage 15: "und andere möglicherweise durch die Vortriebe gefährdete Waldbereiche"). Selbst dann, wenn der von den berufungswerbenden Gemeinden geschilderte Felssturz nicht unmittelbar im Bereich des Kesselschrofens erfolgt wäre, sondern äußerst knapp daneben, ist auch durch diese Auflage sichergestellt, dass vor und während der Spreng- und Bauarbeiten ausreichend für die Sicherheit gesorgt wird.

Der Umweltsenat sieht sich angesichts dieser detaillierten Auflagen des Erstbescheides, welche inhaltlich aufrecht bleiben, zu weiteren Ergänzungen des Verfahrens nicht veranlasst. Dazu kommt weiters, dass aufgrund der ebenfalls von den Gemeinden vorgelegten Stellungnahme der ASV für Geologie, Mag. Petra Nittel, ersichtlich ist, dass nach diesem Felssturz ohnehin bereits alle notwendigen Maßnahmen getroffen wurden.

6.              Zum Blocksturzereignis vom 30.3.2012

Am 30.3.2012 ereignete sich auf Schweizer Staatsgebiet ein Abbruch von Felsmassen orographisch links des Innes im Bereich des geplanten Wehrbauwerks. Hiebei stürzten zirka 100 m³ Fels auf die Kantonstraße, zerstörten einen Reisebus und töteten den Busfahrer. Das Felsmaterial stürzte in Form eines Megablocks von mehreren Metern Durchmesser bis zum Inn, weitere Klein- und Großblöcke lagen in großer Menge zwischen Kantonsstraße und Inn.

Mit Schreiben des Amtssachverständigen Dr. Heißel vom 17.4.2012 teilte dieser mit, dass das geplante Wehr hinsichtlich Errichtungs- und Betriebsphase durch derartige Sturzereignisse aus beiden Einhängen gefährdet scheine, da vergleichbare Ereignisse nicht auszuschließen seien. Es sei daher notwendig, die Projektwerberin aufzufordern, das gegenständliche Sturzereignis fachlich im Hinblick auf die Gewährleistung einer dauerhaften Sicherheit des Sperrenbauwerkes und des Stauraumes zu untersuchen, zu analysieren und allfällige Konsequenzen daraus zu ziehen.

Mit Schreiben vom 2.5.2012 ersuchte der Umweltsenat die Projektwerberin im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen um Stellungnahme. Mit weiterem Schreiben vom 2.5.2012 ersuchte der Umweltsenat das Schweizer Bundesamt für Energie um Mitteilung der weiteren Vorgangsweise in der Schweiz.

Am 31.5.2012 legte die Projektwerberin ein Gutachten des Sachverständigen DI Bilak, Ingenieurkonsulent für Ingenieurgeologie, vor. Die in diesem Bericht behandelten Maßnahmen (insbesondere die Entfernung eines Schuttkegels im Bereich der Rinne 3, die Sicherung mittels Steinschlagschutznetzen, sowie die Errichtung einer Steinschlagschutzrinne am orographisch rechten Ufer zwischen Einlauf, Wehrbauwerk und Felswand) seien bereits Bestandteil des Einreichprojektes in der Fassung der Projektmodifikation 2011 und beziehe sich daher der Genehmigungsantrag auch auf all diese Maßnahmen. Zusätzlich sei nun in der Bauphase des Wehres Ovella die zweimal jährlich erfolgende Begutachtung des Hanges auf Auflockerungen und der unmittelbaren Beschau nach Starkregenereignissen vorgesehen. Hierbei handle es sich um eine Ergänzung des bereits bisher vorgesehenen Monitorings, welches hiermit ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt werde. Auch die Schlussfolgerungen des Schweizer kantonalen Tiefbauamtes würden mit den Schlussfolgerungen der Projektwerberin übereinstimmen.

Mit Schreiben vom 5.6.2012 ersuchte der Umweltsenat die Amtssachverständigen hierzu um Stellungnahme. Hierzu teilte der Amtssachverständige für den Fachbereich Kraftwerks- und Wasserbau, DI Steiner, am 11.6.2012 mit, dass der Vorfall als singuläres Vorkommnis mit nur geringer Wiederholungswahrscheinlichkeit eingeschätzt werde und keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig seien.

Mit Schreiben vom 7.6.2012 übermittelte das Schweizer Bundesamt für Energie Stellungnahmen des Geologen Merz sowie des kantonalen Tiefbauamtes des Kantons Graubünden. Am 18.6.2012 informierte der Umweltsenat das Schweizer Bundesamt für Energie über den weiteren beabsichtigten Verfahrensverlauf in Österreich.

Mit Schreiben vom 6.7.2012 teilten die Sachverständigen Dr. Heißel und Dr. Henzinger zusammengefasst mit: Das Blocksturzereignis habe gezeigt, dass das geologische Umfeld um den geplanten Sperrenort in einem teilweise anderen Licht gesehen werden müsse. Auf orographisch linker Seite (somit auf Schweizer Staatsgebiet) würden besonders nördlich, aber auch südlich des Sperrenstandortes große Bergsturzmassen liegen. Die Blöcke würden große Kubaturen aufweisen. Derzeit seien im Einflussbereich des Wehres keine absturzgefährdeten Massen erkennbar. Das Wehr werde an eine anstehende Felsnase eingebunden. Zwar werde im Gutachten des Sachverständigen Bilak über die Stabilität der Felsnase eine Aussage getroffen, Erkenntnisse aus bereits erfolgten Bohrungen seien hier aber noch nicht berücksichtigt worden, dies betreffe Kluftneigungen, Neigungstörungen, artesisches Bergwasser, offene verfüllte Klüfte und Scherzonen, sowie Spülwasserverluste.

Zur orographischen rechten Seite (österreichisches Staatsgebiet) sei auszuführen: Hier gebe es absturzgefährdete Felsmassen von bis zu 1000 m³. Die Steinschlagnetze seien auf kleinere Steingrößen ausgelegt und bei nicht auszuschließenden Abbrüchen von 500 m³ seien sowohl die Netze als auch die Steinschlagschutzrinne bergseits des Wehres beziehungsweise des Triebwassereinlaufes derzeit nicht geeignet, diese Sturzmassen aufzunehmen, ohne das Wehr zu gefährden. Auch der Baubetrieb sei durch diese absturzgefährdeten Massen betroffen.

Alternativ werde das Absprengen dieser Massen als notwendig erachtet. Allerdings berge das Absprengen großer Felsmassen in der sehr steilen Wand das Risiko möglicher Nachbrüche. Gefordert werde daher, die Standsicherheit des Widerlagerfelsens (Felsnase), auch unter Berücksichtigung der Aufschlussbohrungen 2009, zu beurteilen. Darüber hinaus sei konkret anzugeben, welche Felsmassen abzusprengen seien und welche Felsmassen in der Wand in der Betriebsphase verbleiben sollten und wie diese gesichert werden sollten. Darüber hinaus sei die projektierte Steinschlagschutzrinne detailliert darzustellen und die Ausbreitung, beziehungsweise Beanspruchung der Wehranlage bei einem Abbruch von 500 bis 1000 m³ plausibel anzugeben. Weiter sei anzugeben, wie sich ein Treffer von Verschlussorganen (Klappe, Segmentverschluss) auf die Sicherheit des Wehres auswirke.

Mit Schreiben vom 16.7.2012 ersuchte der Umweltsenat die Projektwerberin um Vorlage der hierzu zu ergänzenden Unterlagen. Hiezu übermittelte die Projektwerberin am 6.8.2012 ein Gutachten vom Sachverständigen DI Bilak. Aufgrund der Auswertung der auf Schweizer Staatsgebiet erfolgten Bohrungen ergebe sich, dass die Standfestigkeit des Wiederlagerfelsens gegeben sei. Zur Frage der abzusprengenden Felsmassen enthält das Schreiben weitere Zusatzinformationen. Wenn, dem Gutachten Bilak folgend, die fachgerechte Beräumung und Sicherung der Felswände erfolgt sei, sei nicht mehr mit Abstürzen im Ausmaße von 500 m³ bis 1000 m³ zu rechnen. Darüber hinaus werde auf die Einrichtung eines geodätischen Monitorings hingewiesen.

Die Projektwerberin führte hiezu weiters aus, dass selbst dann, wenn wider Erwarten der Wehrverschluss durch einen "Megablock" getroffen werde, dieser Ausfall der Wehrklappe einem anfänglichen Spitzenabfluss von 110 m³/s entspreche, was deutlich unter einem einjährigen Hochwasserabfluss an der Wehrstelle liege. Der Ausfall eines gesamten Wehrsegments entspreche einem anfänglichen Spitzenabfluss von 600 m³/s, was einem hundertjährigen Hochwasserabfluss entspreche. Diese Spitzenabflüsse würden jedoch nur kurzzeitig auftreten und anschließend rasch abklingen, da dann der Stauraum entleert sei. Die in der Schweizer Konzession festgeschriebenen Auflagen würden ausreichen, um weitere negative Auswirkungen auf österreichischem Staatsgebiet zu vermeiden.

Diese Stellungnahme der Projektwerberin wurde seitens des Umweltsenates am 16.8.2012 wiederum den Sachverständigen zur Beurteilung übermittelt. Hierzu erstatteten die Sachverständigen am 26.9.2012 eine ergänzende Stellungnahme: Auf der orographisch linken Seite des Inns seien die Ausführungen der Projektwerberin (DI Bilak) plausibel. Bezüglich des hohen Kluftwasserspiegels sei jedoch festzustellen, dass dieser im Zuge der Baumaßnahmen oberfächennah erkundet und entspannt werden müsse.

Zur orographisch rechten Seite sei auszuführen: Der Abtrag aufgelockerter Felsmassen vor dem eigentlichen Baubeginn für die Wehranlage werde positiv beurteilt. Der geplante Fallboden – Steinschlag- schutzrinne – sei durchaus geeignet, einige hundert Kubikmeter Felssturzmaterial aufzunehmen. Sollten im Zuge eines größeren Felssturzes die Steinschlagschutznetze zerstört werden, sei mit Blockstürzen zu rechnen, welche die Sturzrinne überqueren. Es sei zu berücksichtigen, dass die an die Wehranlage orographisch rechts anschließende Felswand sehr steil über 500 Meter ansteige und dass das Wehr an einer Erosions- und Steinschlagrinne errichtet werde. Der geotechnische Planer der Steinschlagsicherungen würde Sturzblöcke größer als ein Kubikmeter nicht ausschließen; dieser eine Kubikmeter sei jedoch das Bemessungsereignis für die geplanten Netze.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Block- und Felsstürze durchaus in einem sehr engen Zeitfenster mit Hochwasserereignissen auftreten könnten, da Blocksturzereignisse und Felsstürze überwiegend durch Kluft-, Hang- und Oberflächenwasser ausgelöst würden. Die Wehrverschlüsse seien als hydraulisch betriebene Stahlkonstruktionen empfindlich gegen Steinschlag und Blocksturz. Die Bemessung des Wehres sei für den Hochwasserfall HQ 1000 (ein Wehrfeld offen, eines geschlossen) erfolgt. Dies heiße, dass bis zu einem HQ 1000 der Hochwasserabfluss über ein Wehrfeld abgeführt werden könne. Der Extremfall, dass die Verschlüsse in zwei Wehrfeldern teilweise oder zur Gänze durch Felsabbrüche ausfallen oder nicht im Betrieb seien, und dass gleichzeitig ein extremes Hochwasser über das Wehr abzuführen sei, könne aus Sicht der Sachverständigen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da derartige Ereignisse durchaus witterungsbedingt zeitlich zusammenfallen könnten. Ob im Falle derartiger Ereignisse die Stand- und Errosionssicherheit des Wehrbauwerkes noch gegeben sei, habe der Amtssachverständige für Kraftwerks- und Wasserbau zu beantworten. Weiters sei durch eine massive Abdeckung der Schächte oder durch die Verlegung eines Verschlusses in das Felsgestein zu gewährleisten, dass einer der Verschlüsse auch bei Blockstürzen, welche über die Felssturzauffangrinne reichen, regelbar bleibe.

Deshalb würden nachstehende Nebenbestimmungen seitens der Sachverständigen verlangt:

"Im Zuge der Aushubarbeiten zur Errichtung der Wehranlage sind Erkundungen bezüglich des hohen Bergwasserspiegels mittels flacher Entwässerungsbohrungen vorzunehmen. Im Einflussbereich des Wehres sind die Kluftwasserdrücke im orographisch linken Widerlagerfelsen zu entspannen, bzw. ist der hohe Bergwasserspiegel in der Ausführung zu berücksichtigen.

Die absturzgefährdeten Felsmassen im orographisch rechten Einhang seien vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Wehranlage abzusprengen. Die Bauarbeiten am Fuße der Felswand zur Errichtung des Wehres dürfen erst nach der Sprengung der Felsmassen, dem Abräumen des orographisch rechten Einhanges im Einflussbereich des Wehres und den geplanten Sicherungsmaßnahmen beginnen.

Ein Verschluss des Triebwassereinlaufes ist so zu sichern [z.B. massive Stahlbetonabdeckung, Verlegung des Verschlusses ins Festgestein], dass die Funktion des Verschlusses auch bei einem Felssturz auf das Einlaufbauwerk gewährleistet sei."

Mit Schreiben vom 3.10.2012 wurde dieses Gutachten der Projektwerberin zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übermittelt. Die Projektwerberin führte am 18.10.2012 hiezu aus: Sämtliche Erklärungen zur Vorgangsweise bei der Projektumsetzung, die in dieser Stellungnahme enthalten seien, würden zum Vorhabensbestandteil erklärt werden, soweit sie dies bisher nicht ohnedies schon gewesen seien.

Konkret hiezu werde ausgeführt: Die von den Sachverständigen geforderte Nebenbestimmung (Entspannung bzw. Berücksichtigung der Kluftwasserdrücke im orographisch linken Fels im Bereich der Wehranlage) decke sich mit der geplanten bzw. bereits vorgeschriebenen Vorgehensweise.

Hiezu werde auf Auflagen und Bedingungen aus der Bewilligungsverfügung der Schweiz verwiesen:

"4.10.5. Die Detaildatierung des orographisch linken Einhangs im Einzugsgebiet des Wehres und die Darstellung der Ergebnisse der geforderten zusätzlichen direkten Erkundungsmaßnahmen [Bohrungen] sind in einem Bericht als Grundlage der Ausführungsplanung zeitgerecht zu erstellen.“

Des Weiteren verwies sie auf Nebenbestimmung Nr. 39 des UVP-Bescheides erster Instanz (konkretisiert mit Schreiben vom 27.1.2012), wonach für die angeführten Bauwerke und Bauteile Ausführungsunterlagen zu erstellen seien. Zu den Berechnungsgrundlagen hier würden unter anderem Wasserdrücke sowie der Gebirgswasserdruck zählen. Inhaltlich ähnliche Formulierungen seien auch in den Nebenbestimmungen (Bescheid erster Instanz) im Fachbereich Baustatik, Betonbau, Betontechnologie sowie im Fachbereich Stahlbau vorhanden.

Ausdrücklich werde vorgebracht, dass die bereits erkundeten und in weiterer Folge vor Ort bei Bauausführung vorgefundenen Bergwasserspiegel (Kluftwasserdrücke) im Bereich der Wehranlage in der Detailbemessung bzw. Detailplanung der Wehranlagen dem Stand der Technik entsprechend berücksichtigt würden bzw. würden die Kluftwasserdrücke durch geeignete Maßnahmen entspannt, so wie von den Sachverständigen gefordert.

Hierzu führt der Umweltsenat aus: Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Projektwerberin, dass diese Vorgangsweise nun jedenfalls Projektbestandteil sei, besteht keine Notwendigkeit mehr, Derartiges als Auflage vorzuschreiben. Darüber hinaus sind in der Schweizer Konzession bereits alle Auflagen enthalten, die notwendig sind, um vom orographisch linken Hang (Schweizer Staatsgebiet) ausgehende Gefahren zu vermeiden.

Zur Nebenbestimmung 2 (Maßnahmen zur Steinschlagsicherung auf orographisch rechter Seite) führte die Projektwerberin aus, dass diese nun im Gutachten vom 26.9.2012 formulierte Nebenbestimmung sich mit der bereits eingereichten Stellungnahme decke und daher bereits jetzt Projektbestandteil sei.

Zur Nebenbestimmung 3 (Schutzverschlussorgane Triebwasserweg-Einlauf) werde ausgeführt, dass die Organe zur Betätigung des Triebwassereinlaufschützes unterirdisch angeordnet seien, deshalb sei die Funktion des Verschlusses des Triebwasserweges auch bei Steinschlag gewährleisten.

Seitens des ASV für Kraftwerk- und Wasserbau DI Steiner wurde hier mit Schreiben vom 31.10.2012 verlangt, dass jedenfalls die Hydraulikaggregate für die Verschlüsse des Triebwassereinlaufes mit einer Stahlbetoneinhausung zu sichern seien. Die Schützentafeln selbst müssten nicht gesichert werden, da sie sowieso unterirdisch in Nassschächten geplant seien.

Seitens des Umweltsenates wird hiezu ausgeführt: Da die von den Sachverständigen im orographisch rechten Hang geforderten Maßnahmen nun ohnehin zum Projektbestandteil geworden sind, war die Anordnung einer Nebenbestimmung in diesem Umfang entbehrlich. Ähnliches gilt für die vom Sachverständigen geforderte Sicherung des Verschlusses des Triebwassereinlaufes: Projektbestandteil ist, dass hier die Organe zur Betätigung unterirdisch angeordnet sind; aus diesem Grund ist bereits auf diese Weise die Forderung des Sachverständigen erfüllt.

Das ebenfalls geforderte Monitoring-Programm im Zusammenhang mit den Erkenntnissen des Felssturzes vom 30.3.2012 sei laut Auffassung der Projektwerberin bereits Inhalt der Auflage 4.10.3. des eidgenössischen Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 11.10.2010. Hier werde ausgeführt, dass das Monitoring bzw. Messprogramm auf Basis der geologischhydrogeologisch-geomorphologisch-geotechnischen Detailkartierung im Gelände zu fixieren sei. Aus diesem Grund sei die Forderung aus Sicht der Projektwerberin schon mit der bereits rechtskräftigen Bewilligungsverfügung der Schweiz abgedeckt. Darüber hinaus werde die von den Sachverständigen verlangte Vorgangsweise ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt.

Seitens des Umweltsenates wird hierzu ausgeführt, dass nun jedenfalls auch diese Vorgangsweise Projektbestandteil ist, die Erteilung von diesbezüglichen Auflagen hatte schon deshalb zu unterbleiben.

Zur Frage von möglichen künftigen Felssturzereignissen bei gleichzeitigem Hochwasser und gleichzeitiger Revision führte die Projektwerberin aus: Größere zukünftige Wasserführungen würden durch die vorgeschriebene "stündliche Abflussprognose der nächsten 48 Stunden" erkannt (vgl. Bescheid erster Instanz, Nebenbestimmung 11, Fachbereich Hydrographie). Die Projektwerberin sei daher auf allfällige Hochwasserereignisse vorbereitet. Darüber hinaus sei die Projektwerberin gemäß Bescheid erster Instanz, Nebenbestimmung 43, Fachbereich Kraftwerks- und Wasserbau verpflichtet, den Stau "zwecks schadloser Hochwasserabfuhr [...] spätestens ab einem Zufluss von rund 200 Kubikmeter pro Sekunde (entsprechend einem jährlich einmal auftretenden Hochwasser) mittels vollständiger Öffnung der Wehrverschlüsse zu legen und den freien Durchfluss herzustellen". Demzufolge würden in Zeitperioden, in denen Abflüsse in dieser Größenordnung auftreten können (Hochwasserperiode) keine Revisionen an den Verschlussorganen durchgeführt. Darüber hinaus seien Revisionen an Verschlussorganen, bei denen die Abflusskapazität eines Wehrfeldes reduziert werde, aufgrund der langen Einsatzzeit von 20 bis 30 Jahren äußerst selten und würden in der Niederwasserzeit durchgeführt. Aus diesen Gründen könne die Kombination eines tausendjährlichen Hochwassers mit gleichzeitig sich aufgrund einer Revision nicht im Betrieb befindlichen Verschlussorganen ausgeschlossen werden.Zur Frage von möglichen künftigen Felssturzereignissen bei gleichzeitigem Hochwasser und gleichzeitiger Revision führte die Projektwerberin aus: Größere zukünftige Wasserführungen würden durch die vorgeschriebene "stündliche Abflussprognose der nächsten 48 Stunden" erkannt vergleiche Bescheid erster Instanz, Nebenbestimmung 11, Fachbereich Hydrographie). Die Projektwerberin sei daher auf allfällige Hochwasserereignisse vorbereitet. Darüber hinaus sei die Projektwerberin gemäß Bescheid erster Instanz, Nebenbestimmung 43, Fachbereich Kraftwerks- und Wasserbau verpflichtet, den Stau "zwecks schadloser Hochwasserabfuhr [...] spätestens ab einem Zufluss von rund 200 Kubikmeter pro Sekunde (entsprechend einem jährlich einmal auftretenden Hochwasser) mittels vollständiger Öffnung der Wehrverschlüsse zu legen und den freien Durchfluss herzustellen". Demzufolge würden in Zeitperioden, in denen Abflüsse in dieser Größenordnung auftreten können (Hochwasserperiode) keine Revisionen an den Verschlussorganen durchgeführt. Darüber hinaus seien Revisionen an Verschlussorganen, bei denen die Abflusskapazität eines Wehrfeldes reduziert werde, aufgrund der langen Einsatzzeit von 20 bis 30 Jahren äußerst selten und würden in der Niederwasserzeit durchgeführt. Aus diesen Gründen könne die Kombination eines tausendjährlichen Hochwassers mit gleichzeitig sich aufgrund einer Revision nicht im Betrieb befindlichen Verschlussorganen ausgeschlossen werden.

Der Umweltsenat tritt diesen Ausführungen der Projektwerberin bei. Insbesondere ist plausibel, dass aufgrund der angeführten Nebenbestimmungen die Projektwerberin in der Lage ist, Hochwasserereignisse eine gewisse Zeit vorauszusehen und rechtzeitig die Wehrverschlüsse zu öffnen.

Die Projektwerberin führte weiters aus, dass das kumulierte Eintreten eines tausendjährigen Hochwasserereignisses

1. mit einem außergewöhnlichen Steinschlag und Blocksturz (der allerdings durch fachgerechte Beräumung ausgeschlossen werde);

2. mit einer Revision der Wehrverschlussorgane (die üblicherweise nur in der Niederwasserzeit, d.h. in einer Zeit mit nur äußerst geringer Hochwasserneigung erfolge);

  1. 3.Ziffer 3
    mit der Beschädigung einzelner Verschlussorgane und
  2. 4.Ziffer 4
    mit einer außerplanmäßig geschlossenen Wehranlage (gemäß Bescheid erster Instanz freier Durchfluss ab einem Zufluss von 200 Kubikmeter pro Sekunde) höchst unwahrscheinlich scheine. Würden sowohl die geologisch-geotechnische Analyse als auch die relevanten Aspekte aus dem Fachbereich Kraftwerksbau berücksichtigt, könne ein solches Szenario im Ergebnis aus Sicht der Projektwerberin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Der Umweltsenat führt hierzu aus: Diesen Ausführungen der Projektwerberin wird beigetreten, sie erscheinen dem Umweltsenat plausibel. Insbesondere ist auf die Bestimmungen des angefochtenen Bescheides (Öffnung des Staus ab einem Zufluss von 200 Kubikmeter pro Sekunde) zu verweisen.

Wenn in diesem Zusammenhang die berufungswerbenden Gemeinden in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2012 ausführen, dass sie sich vom Sachverständigen DI Steiner Schilderungen erwarten würden, welche Auswirkungen es auf die Entnahmestrecke hätte, wenn z.B. bei einer Wasserführung von 150 m³/s oder 180 m³/s ein oder allenfalls auch mehrere Wehrfelder ausfallen, ist auszuführen, dass diese Feststellungen letztlich durch die für den Umweltsenat glaubwürdigen Angaben der Projektwerberin geklärt sind. Der Anregung auf Bestellung eines anderen Sachverständigen zu diesen Fragen wurde daher nicht gefolgt.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass aufgrund des im März 2012 erfolgten Steinschlagereignisses die Projektwerberin gewisse Projektmodifikationen vorgenommen hat.

Ausgehend vom Gutachten des ASV für Kraftwerk- und Wasserbau DI Steiner war aber eine weitere Nebenbestimmung (Stahlbetoneinhausung für die Verschlüsse des Triebwassereinlaufes) vorzuschreiben (Nebenbestimmung 29a. im Fachbereich Kraftwerks- und Wasserbau).

Aufgrund dieser Projektmodifikationen sowie dieser Auflage stellt daher das stattgefundene Steinschlagereignis kein Bewilligungshindernis dar. Zu weiteren Ermittlungen (wie in der Stellungnahme der Bürgerinitiative „dem Inn eine Stimme…“ und anderen Parteien vom 21.10.2012 sowie der berufungswerbenden Gemeinden vom 29.10.2012 verlangt) bestand daher keinerlei Notwendigkeit.

7.              Zu den Änderungen des Vorhabens im Verfahren vor dem Umweltsenat

Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden einige Projektmodifikationen und Ergänzungen bzw. Präzisierungen vorgenommen, die im Wesentlichen in folgende Themenbereiche zusammengefasst werden können: Zum einen handelt es sich um die aufgrund des berechtigten Berufungsvorbringens erforderlichen Konkretisierungen der Nebenbestimmungen, zum anderen hat die Projektwerberin selbst am 4.3.2011 Projektmodifikationen im Bereich des Krafthauses und des Wasserschlosses vorgelegt. Darüber hinaus waren Ergänzungen und Änderungen in Hinblick auf § 104a WRG 1959 und auf Grund des Blocksturzereignisses am 30.3.2012 erforderlich.Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden einige Projektmodifikationen und Ergänzungen bzw. Präzisierungen vorgenommen, die im Wesentlichen in folgende Themenbereiche zusammengefasst werden können: Zum einen handelt es sich um die aufgrund des berechtigten Berufungsvorbringens erforderlichen Konkretisierungen der Nebenbestimmungen, zum anderen hat die Projektwerberin selbst am 4.3.2011 Projektmodifikationen im Bereich des Krafthauses und des Wasserschlosses vorgelegt. Darüber hinaus waren Ergänzungen und Änderungen in Hinblick auf Paragraph 104 a, WRG 1959 und auf Grund des Blocksturzereignisses am 30.3.2012 erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2011 hat die Projektwerberin eine Modifikation des Genehmigungsansuchens samt Ergänzungen zu den Technischen Einreichunterlagen und zur UVE eingebracht. Die Projektwerberin hat mitgeteilt, dass ihr Genehmigungsansuchen gemäß § 13 Abs. 8 AVG dahingehend modifiziert werde, als im Bereich des Krafthauses ein Hallenkran installiert werden soll, mit dessen Hilfe die Erstmontage der Anlagenkomponenten und die Revisionen in der Betriebsphase innerhalb des geschlossenen Gebäudes erfolgen könne. Dadurch werde zwar die Fläche des Krafthauses vergrößert; aufgrund des Entfalls der Aufstandsfläche für einen Mobilkran werde es aber möglich, einen wesentlich größeren Teil des Gebäudes einzuschütten und die Oberfläche zu begrünen. Dadurch werde die Sichtbarkeit des Krafthauses in der Landschaft erheblich reduziert. Eine weitere Optimierung werde bei der Eigenbedarfsversorgung des Kraftwerkes durchgeführt. Das Konzept der Energieableitung und Einspeisung erfolge weiterhin mittels Blockschaltung. Zur Erhöhung der Ausfallsicherheit und Unabhängigkeit der Eigenbedarfsversorgung sowie zwecks Erhöhung der Redundanz werde jedoch eine dreifache Einspeisung (25 kV-Netz der TIWAG Netz AG und Einspeisung von den Maschinen des GKI) angestrebt. Das Grundstück, auf dem das Krafthaus errichtet werden solle, bleibe dasselbe; es handle sich um Eigengrund einer Gesellschafterin der Projektwerberin, über dessen Verwendung zwischen den Gesellschaften Einvernehmen bestehe. Schließlich solle die temporäre Verlegung der Reschen Straße zur Errichtung des Unterwasserkanals mit einer Auslegungsgeschwindigkeit von 60 km/h anstelle von 80 km/h erfolgen, wodurch die Beanspruchung angrenzender Grundstücke reduziert werde. Die Projektmodifikationen im Bereich des Wasserschlosses und der Zufahrt zum Wasserschloss würden sich aufgrund der Installation einer Rohrbruchklappe vor dem Kraftabstieg und einer technischen Optimierung ergeben. Die Modifikationen würden zu einer verminderten Beanspruchung von Grundstücksflächen in der Bau- und Betriebsphase, zu einer Reduktion der Umweltauswirkungen während der Bauphase und zu geringeren Rodungsflächen führen. Die wesentlichen Parameter des Triebwasserwegs und des Kraftabstiegs (Ausbaudurchfluss, Ausbruchdurchmesser, beabsichtigte Vortriebsmethoden etc.) würden dadurch unberührt bleiben. Die Installation der Rohrbruchklappe, die im Bescheid erster Instanz vorgeschrieben wurde, und die technische Optimierung des Wasserschlosses, das nun tiefer im Berg situiert werden soll, würden zu einer geänderten Lage des Zugangstunnels und einer um wenige Meter in nordöstliche Richtung verschobenen Stollenachse des Triebwasserweges im Bereich Wasserschloss führen. Bezogen auf das gesamte projektierte Stollensystem beträfen die Änderungen einen Abschnitt von ca. 3 % der Gesamtlänge, wobei in diesem Bereich lediglich eine geringfügige Verschiebung der Achse, aber keine Änderung sonstiger Parameter (Durchmesser, Dimensionierung, Art der Auskleidung etc.) erfolgen würde. Aufgrund der Änderungen würden keine zusätzlichen Grundstücke beansprucht werden; lediglich die Flächen einer einzigen Liegenschaftseigentümerin, der Agrargemeinschaft Prutz, würden in anderer Weise als bisher beansprucht. Diese Eigentümerin habe der Änderung explizit zugestimmt.Mit Schriftsatz vom 4.3.2011 hat die Projektwerberin eine Modifikation des Genehmigungsansuchens samt Ergänzungen zu den Technischen Einreichunterlagen und zur UVE eingebracht. Die Projektwerberin hat mitgeteilt, dass ihr Genehmigungsansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG dahingehend modifiziert werde, als im Bereich des Krafthauses ein Hallenkran installiert werden soll, mit dessen Hilfe die Erstmontage der Anlagenkomponenten und die Revisionen in der Betriebsphase innerhalb des geschlossenen Gebäudes erfolgen könne. Dadurch werde zwar die Fläche des Krafthauses vergrößert; aufgrund des Entfalls der Aufstandsfläche für einen Mobilkran werde es aber möglich, einen wesentlich größeren Teil des Gebäudes einzuschütten und die Oberfläche zu begrünen. Dadurch werde die Sichtbarkeit des Krafthauses in der Landschaft erheblich reduziert. Eine weitere Optimierung werde bei der Eigenbedarfsversorgung des Kraftwerkes durchgeführt. Das Konzept der Energieableitung und Einspeisung erfolge weiterhin mittels Blockschaltung. Zur Erhöhung der Ausfallsicherheit und Unabhängigkeit der Eigenbedarfsversorgung sowie zwecks Erhöhung der Redundanz werde jedoch eine dreifache Einspeisung (25 kV-Netz der TIWAG Netz AG und Einspeisung von den Maschinen des GKI) angestrebt. Das Grundstück, auf dem das Krafthaus errichtet werden solle, bleibe dasselbe; es handle sich um Eigengrund einer Gesellschafterin der Projektwerberin, über dessen Verwendung zwischen den Gesellschaften Einvernehmen bestehe. Schließlich solle die temporäre Verlegung der Reschen Straße zur Errichtung des Unterwasserkanals mit einer Auslegungsgeschwindigkeit von 60 km/h anstelle von 80 km/h erfolgen, wodurch die Beanspruchung angrenzender Grundstücke reduziert werde. Die Projektmodifikationen im Bereich des Wasserschlosses und der Zufahrt zum Wasserschloss würden sich aufgrund der Installation einer Rohrbruchklappe vor dem Kraftabstieg und einer technischen Optimierung ergeben. Die Modifikationen würden zu einer verminderten Beanspruchung von Grundstücksflächen in der Bau- und Betriebsphase, zu einer Reduktion der Umweltauswirkungen während der Bauphase und zu geringeren Rodungsflächen führen. Die wesentlichen Parameter des Triebwasserwegs und des Kraftabstiegs (Ausbaudurchfluss, Ausbruchdurchmesser, beabsichtigte Vortriebsmethoden etc.) würden dadurch unberührt bleiben. Die Installation der Rohrbruchklappe, die im Bescheid erster Instanz vorgeschrieben wurde, und die technische Optimierung des Wasserschlosses, das nun tiefer im Berg situiert werden soll, würden zu einer geänderten Lage des Zugangstunnels und einer um wenige Meter in nordöstliche Richtung verschobenen Stollenachse des Triebwasserweges im Bereich Wasserschloss führen. Bezogen auf das gesamte projektierte Stollensystem beträfen die Änderungen einen Abschnitt von ca. 3 % der Gesamtlänge, wobei in diesem Bereich lediglich eine geringfügige Verschiebung der Achse, aber keine Änderung sonstiger Parameter (Durchmesser, Dimensionierung, Art der Auskleidung etc.) erfolgen würde. Aufgrund der Änderungen würden keine zusätzlichen Grundstücke beansprucht werden; lediglich die Flächen einer einzigen Liegenschaftseigentümerin, der Agrargemeinschaft Prutz, würden in anderer Weise als bisher beansprucht. Diese Eigentümerin habe der Änderung explizit zugestimmt.

Nach § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 37 AVG bestimmt weiters, der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 AVG) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, AVG bestimmt weiters, der Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Aus diesen Rechtsgrundlagen ergibt sich, das ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens, auch in zweiter Instanz, geändert werden kann, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, nicht berührt wird (vgl. US vom 20.7.2005, US 3A/2005/9, Pöls, US vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]).Aus diesen Rechtsgrundlagen ergibt sich, das ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens, auch in zweiter Instanz, geändert werden kann, sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, nicht berührt wird vergleiche US vom 20.7.2005, US 3A/2005/9, Pöls, US vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]).

Eine „wesentliche Änderung“ hat der VwGH etwa dann nicht angenommen, wenn „weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt“ werden (VwGH vom 21.3.2007, 2006/05/0172 mwN). Entscheidend zur Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist der aus den anzuwendenden Genehmigungstatbeständen zu erschließende Schutzzweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzzwecke der einzelnen Materiengesetze nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G 2000 gerecht werden. Der Schutzzweck des UVP-G 2000 ist weiter als die Summe der Schutzansprüche der Materiengesetze. Die Wesentlichkeit von Änderungen des Vorhabens ist daher (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen (vgl. VwGH vom 23.10.2007, 2006/06/0343: Es kommt auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist).Eine „wesentliche Änderung“ hat der VwGH etwa dann nicht angenommen, wenn „weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berührt“ werden (VwGH vom 21.3.2007, 2006/05/0172 mwN). Entscheidend zur Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist der aus den anzuwendenden Genehmigungstatbeständen zu erschließende Schutzzweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzzwecke der einzelnen Materiengesetze nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G 2000 gerecht werden. Der Schutzzweck des UVP-G 2000 ist weiter als die Summe der Schutzansprüche der Materiengesetze. Die Wesentlichkeit von Änderungen des Vorhabens ist daher (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu beurteilen und nicht in erster Linie nach der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit solcher Änderungen nach den in Betracht kommenden Materiengesetzen vergleiche VwGH vom 23.10.2007, 2006/06/0343: Es kommt auf eine abstrakte Beurteilung aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 an und nicht darauf, ob bei einer konkreten Beurteilung der Auswirkungen der verschiedenen Änderungen auf Grundlage der verschiedenen Materiengesetze die einzelnen Änderungen oder etwa das neue Vorhaben insgesamt als vorteilhafter, nachteiliger oder indifferent im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben zu werten sind bzw. ist).

Es obliegt der Behörde festzustellen, welche Ermittlungsschritte zu ergänzen bzw. zu wiederholen sind. Der Umweltsenat hat in diesem Sinne zu dieser Projektmodifikation vom 4.3.2011 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und die Sachverständigen aus den Fachbereichen Raumordnung, Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Forstwirtschaft, Gesundheit, Kraftwerks- und Wasserbau, Landwirtschaft, Lärm, Meteorologie und Klima, Naturkunde, Verkehrstechnik, Geologie und Hydrologie, Gewässerökologie sowie Geotechnik und Felsmachanik um Stellungnahme ersucht. Der Tenor aller gutachterlichen Stellungnahmen war, dass die Projektmodifikationen keine nachteilige Veränderung der Umweltauswirkungen bewirkt. Ein umfassendes Parteiengehör wurde durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass die Projektmodifikation dieses Großvorhabens weder eine Änderung der Art des Vorhabens betrifft, noch die Situierung, das Volumen des Stauraums, die Situierung und Ausgestaltung der Wehranlage, die Ausbau- und Restwassermenge, die Länge und die Ausmaße des Druckstollens oder Ähnliches betrifft, teilt der Umweltsenat die Auffassung der Projektwerberin, dass es sich um eine nicht wesentliche Änderung der Anlage handelt. Diese Ergänzungen haben ergeben, dass die vorgenommenen Modifikationen nicht über das nach den zitierten Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zulässige Ausmaß hinausgehen und daher keine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellt. Auch wenn durch die Projektmodifikation Liegenschaften der Agrargemeinschaft Prutz anders als bisher beansprucht werden, ändert dies – insbesondere da diese Agrargemeinschaft ausdrücklich zugestimmt hat – nichts daran, dass diese Projektmodifikation vom 4.3.2011 zulässig ist.

Was die Ergänzungen des Vorhabens um die am 8.6.2011 und am 23.12.2011 vorgelegten Konzepte (diesbezüglich wird auf Spruchpunkt A dieses Bescheides verwiesen) betrifft, bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit dieser Konkretisierungen und Präzisierungen aus technischer Sicht im Berufungsverfahren zulässig sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Ergänzungen zu bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz – freilich nicht hinreichend bestimmte – vorgeschriebenen Maßnahmen.

Genauso wie die erforderlichen Ergänzungen aufgrund der Anwendung von § 104a WRG 1959 stellen auch die von den Sachverständigen aufgrund des tragischen Blocksturzereignisses vom 30.3.2012 geforderten Ergänzungen zulässige Modifikationen dar. Die Projektwerberin hat mit Schreiben vom 31.5.2012 erklärt, dass die im Bericht „Gemeinschaftskraftwerk Inn Wehranlage Ovella Felssturzbeurteilung“ vom 27.5.2012, verfasst von DI Bilak, behandelten Maßnahmen (insbesondere die Entfernung eines Schuttkegels im Bereich der Rinne 3, die Sicherung mittels Steinschlagschutznetzen sowie die Errichtung einer Steinschlagschutzrinne am orographisch rechten Ufer zwischen Einlauf, Wehrbauwerk und Felswand) bereits Bestandteil des Einreichprojekts in der Fassung der Projektmodifikation 2011 sind und dass sich daher der Genehmigungsantrag auch auf alle diese Maßnahmen beziehe. Unter anderem hat sie eine Ergänzung dahingehend vorgebracht, dass in der Bauphase des Wehrs Ovella zweimal jährlich eine Begutachtung des Hanges auf Auflockerungen sowie unmittelbar nach Starkregenereignissen stattfinden wird (S. 13 des Berichts). Dabei handelt es sich um eine Ergänzung des bereits bisher vorgesehenen Monitorings. Die Projektwerberin hat diese Ergänzung ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt. Die Ergebnisse werden der Behörde gemeinsam mit dem Zwischenbericht gemäß Nebenbestimmung 5 des Fachbereichs Geologie/Hydrogeologie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Sämtliche Maßnahmen, die im Bericht „Wehranlage Ovella – Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 27.5.2012 und im Bericht „Ergänzende Stellungnahme zur Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 6.8.2012 angeführt sind, sind mit Schreiben der Projektwerberin vom 31.5.2012 bzw. vom 6.8.2012 Bestandteil des Vorhabens. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.9.2012 haben die beiden Sachverständigen Dr. Heißel und Dr. Henzinger noch folgende Nebenbestimmungen formuliert: Im Zuge der Aushubarbeiten zur Errichtung der Wehranlage sind Erkundungen bezüglich des hohen Bergwasserspiegels mittels flacher Entwässerungsbohrungen vorzunehmen. Im Einflussbereich des Wehres sind die Kluftwasserdrücke im orographisch linken Widerlagerfelsen zu entspannen bzw. ist der hohe Bergwasserspiegel in der Ausführung zu berücksichtigen. Die absturzgefährdeten Felsmassen im orographisch rechten Einhang sind vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Wehranlage abzusprengen. Die Bauarbeiten am Fuße der Felswand zur Errichtung des Wehres dürfen erst nach dem Sprengen der Felsmassen, dem Abräumen des orographisch rechten Einhanges im Einflussbereich des Wehres und den geplanten Sicherungsmaßnahmen beginnen. Ein Verschluss des Triebwassereinlaufes ist so zu sichern (z. B. massive Stahlbetonabdeckung, Verlegung des Verschlusses ins Festgestein), dass die Funktion des Verschlusses auch bei einem Felssturz auf das Einlaufbauwerk gewährleistet ist. Weiters haben die beiden Sachverständigen zur Verhinderung von negativen Auswirkungen von Vorkommnissen in der Schweiz auf österreichischer Seite verlangt, dass das von der Schweizer Behörde in ihren Auflagen verlangte Monitoringprogramm in Bezug auf die Erkenntnisse, die durch das Ereignis am 30.3.2012 gewonnen wurden, ausgeweitet wird.Genauso wie die erforderlichen Ergänzungen aufgrund der Anwendung von Paragraph 104 a, WRG 1959 stellen auch die von den Sachverständigen aufgrund des tragischen Blocksturzereignisses vom 30.3.2012 geforderten Ergänzungen zulässige Modifikationen dar. Die Projektwerberin hat mit Schreiben vom 31.5.2012 erklärt, dass die im Bericht „Gemeinschaftskraftwerk Inn Wehranlage Ovella Felssturzbeurteilung“ vom 27.5.2012, verfasst von DI Bilak, behandelten Maßnahmen (insbesondere die Entfernung eines Schuttkegels im Bereich der Rinne 3, die Sicherung mittels Steinschlagschutznetzen sowie die Errichtung einer Steinschlagschutzrinne am orographisch rechten Ufer zwischen Einlauf, Wehrbauwerk und Felswand) bereits Bestandteil des Einreichprojekts in der Fassung der Projektmodifikation 2011 sind und dass sich daher der Genehmigungsantrag auch auf alle diese Maßnahmen beziehe. Unter anderem hat sie eine Ergänzung dahingehend vorgebracht, dass in der Bauphase des Wehrs Ovella zweimal jährlich eine Begutachtung des Hanges auf Auflockerungen sowie unmittelbar nach Starkregenereignissen stattfinden wird (S. 13 des Berichts). Dabei handelt es sich um eine Ergänzung des bereits bisher vorgesehenen Monitorings. Die Projektwerberin hat diese Ergänzung ausdrücklich zum Projektbestandteil erklärt. Die Ergebnisse werden der Behörde gemeinsam mit dem Zwischenbericht gemäß Nebenbestimmung 5 des Fachbereichs Geologie/Hydrogeologie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Sämtliche Maßnahmen, die im Bericht „Wehranlage Ovella – Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 27.5.2012 und im Bericht „Ergänzende Stellungnahme zur Felssturzbeurteilung“ von DI Bilak vom 6.8.2012 angeführt sind, sind mit Schreiben der Projektwerberin vom 31.5.2012 bzw. vom 6.8.2012 Bestandteil des Vorhabens. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.9.2012 haben die beiden Sachverständigen Dr. Heißel und Dr. Henzinger noch folgende Nebenbestimmungen formuliert: Im Zuge der Aushubarbeiten zur Errichtung der Wehranlage sind Erkundungen bezüglich des hohen Bergwasserspiegels mittels flacher Entwässerungsbohrungen vorzunehmen. Im Einflussbereich des Wehres sind die Kluftwasserdrücke im orographisch linken Widerlagerfelsen zu entspannen bzw. ist der hohe Bergwasserspiegel in der Ausführung zu berücksichtigen. Die absturzgefährdeten Felsmassen im orographisch rechten Einhang sind vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Wehranlage abzusprengen. Die Bauarbeiten am Fuße der Felswand zur Errichtung des Wehres dürfen erst nach dem Sprengen der Felsmassen, dem Abräumen des orographisch rechten Einhanges im Einflussbereich des Wehres und den geplanten Sicherungsmaßnahmen beginnen. Ein Verschluss des Triebwassereinlaufes ist so zu sichern (z. B. massive Stahlbetonabdeckung, Verlegung des Verschlusses ins Festgestein), dass die Funktion des Verschlusses auch bei einem Felssturz auf das Einlaufbauwerk gewährleistet ist. Weiters haben die beiden Sachverständigen zur Verhinderung von negativen Auswirkungen von Vorkommnissen in der Schweiz auf österreichischer Seite verlangt, dass das von der Schweizer Behörde in ihren Auflagen verlangte Monitoringprogramm in Bezug auf die Erkenntnisse, die durch das Ereignis am 30.3.2012 gewonnen wurden, ausgeweitet wird.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 hat die Projektwerberin eine „Ergänzende Stellungnahme 02 zu Geologie/Geotechnik“ vorgelegt. In dieser Stellungnahme werden im Wesentlichen die von den beiden Sachverständigen in den vorgeschlagenen Nebenbestimmungen erwähnten Maßnahmen zum Vorhabensbestandteil erklärt. Ebenso wird in diesem Schreiben die beabsichtigte Vorgangsweise – nochmals – erläutert. Sämtliche Erklärungen zur Vorgangsweise bei der Projektumsetzung werden von der Projektwerberin mit dem Schreiben vom 18.10.2012 zum Vorhabensbestandteil erklärt, soweit sie dies nicht ohnedies schon sind.

Im Ergebnis überschreiten die im Berufungsverfahren erfolgten Antragsmodifikationen, Präzisierungen und Ergänzungen nicht das nach der Rechtsprechung zulässige Ausmaß von Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages.

8.              Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 20008. Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000

Die BerufungswerberInnen machen in verschiedenem Zusammenhang geltend, dass die Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu einer Abweisung des Genehmigungsantrages hätte führen müssen.Die BerufungswerberInnen machen in verschiedenem Zusammenhang geltend, dass die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu einer Abweisung des Genehmigungsantrages hätte führen müssen.

Dazu hat der Umweltsenat Folgendes in Erwägung gezogen:

Wie der Umweltsenat bereits im Fall Spielberg, US 5B/2004/11-18, ausgeführt hat, gelangt der zusätzliche Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 dann zur Anwendung, wenn die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die Gesamtbewertung ein negatives Ergebnis zeitigt. Dieser Tatbestand ist daher dann anzuwenden, wenn trotz Erfüllung der materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben, die auch durch sämtliche in Betracht kommende Nebenbestimmungen nicht verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß abgemildert werden können.Wie der Umweltsenat bereits im Fall Spielberg, US 5B/2004/11-18, ausgeführt hat, gelangt der zusätzliche Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 dann zur Anwendung, wenn die Vorgaben der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (gerade noch) eingehalten werden, aber die Gesamtbewertung ein negatives Ergebnis zeitigt. Dieser Tatbestand ist daher dann anzuwenden, wenn trotz Erfüllung der materiengesetzlichen Genehmigungstatbestände erhebliche Restbelastungen der Schutzgüter verbleiben, die auch durch sämtliche in Betracht kommende Nebenbestimmungen nicht verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß abgemildert werden können.

Als schwerwiegende Umweltbelastungen kommen solche in Frage, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasst oder nach diesen keinen Versagungsgrund bilden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 17, RZ 198, und die dort zitierte Judikatur).Als schwerwiegende Umweltbelastungen kommen solche in Frage, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfasst oder nach diesen keinen Versagungsgrund bilden (Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], Paragraph 17,, RZ 198, und die dort zitierte Judikatur).

Vom Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Sowohl das WRG 1959, als auch das Tiroler Naturschutzrecht sehen für den Fall einer Beeinträchtigung der von diesen Rechtsvorschriften geschützten Umweltschutzinteressen bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses explizit – nach Interessenabwägung und in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen (Nebenbestimmungen) – die Möglichkeit der Erteilung von (Ausnahme-) Bewilligungen vor. Gerade die hier zentrale Bestimmung des § 104a Abs. 2 WRG 1959 ist auf Fälle wie den vorliegenden gleichsam zugeschnitten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der bescheidgegenständliche Fall so gelagert ist, dass er mit Umweltbelastungen verbunden wäre, die der Gesetzgeber typischerweise nicht im Auge hatte und die Genehmigungsfähigkeit deshalb nur „gerade noch“ gegeben wäre. Für eine negative Gesamtbewertung bleibt daher kein Raum.Vom Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Sowohl das WRG 1959, als auch das Tiroler Naturschutzrecht sehen für den Fall einer Beeinträchtigung der von diesen Rechtsvorschriften geschützten Umweltschutzinteressen bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses explizit – nach Interessenabwägung und in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen (Nebenbestimmungen) – die Möglichkeit der Erteilung von (Ausnahme-) Bewilligungen vor. Gerade die hier zentrale Bestimmung des Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 ist auf Fälle wie den vorliegenden gleichsam zugeschnitten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der bescheidgegenständliche Fall so gelagert ist, dass er mit Umweltbelastungen verbunden wäre, die der Gesetzgeber typischerweise nicht im Auge hatte und die Genehmigungsfähigkeit deshalb nur „gerade noch“ gegeben wäre. Für eine negative Gesamtbewertung bleibt daher kein Raum.

Auch mögliche Restrisiken, auf die die BerufungswerberInnen wiederholt verweisen, vermögen eine Abweisung nach § 17 Abs. 5 leg. cit nicht zu begründen, sind diese doch schon ex definitione nicht als zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen anzusehen. Die bloße theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus (US vom 23.12.2008, US 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf;Auch mögliche Restrisiken, auf die die BerufungswerberInnen wiederholt verweisen, vermögen eine Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit nicht zu begründen, sind diese doch schon ex definitione nicht als zu erwartende schwerwiegende Umweltbelastungen anzusehen. Die bloße theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus (US vom 23.12.2008, US 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf;

Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181f). Das Wort „erwarten" in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setzt eine viel höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Umweltbelastungen voraus (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm. 28 zu § 17 UVP-G 2000). Denkmögliche „worst-case Szenarien“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit kommen für die Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 daher schon wegen seines Wortlauts nicht in Betracht (US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181f). Das Wort „erwarten" in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt eine viel höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Umweltbelastungen voraus (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 28 zu Paragraph 17, UVP-G 2000). Denkmögliche „worst-case Szenarien“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit kommen für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 daher schon wegen seines Wortlauts nicht in Betracht (US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).

Im Übrigen konnten durch Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen potentielle Umweltauswirkungen zumindest auf ein erträgliches Maß reduziert werden, sodass ein „Zielkonflikt“, also ein materieller Widerspruch zwischen den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. Ennöckl-Raschauer, UVP-G, § 17 RZ 19) keinesfalls vorliegt.Im Übrigen konnten durch Vorschreibung geeigneter Nebenbestimmungen potentielle Umweltauswirkungen zumindest auf ein erträgliches Maß reduziert werden, sodass ein „Zielkonflikt“, also ein materieller Widerspruch zwischen den Zielsetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und den spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen vergleiche Ennöckl-Raschauer, UVP-G, Paragraph 17, RZ 19) keinesfalls vorliegt.

9.              Zusammenfassung

Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz und der Berufungsbehörde, ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben "Gemeinschaftskraftwerk Inn" bei Beachtung der projektsgemäß (Einreichprojekt unter Berücksichtigung der im Laufe des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erster und zweiter Instanz gemäß § 13 Abs. 8 AVG beantragten Änderungen) vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt.Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz und der Berufungsbehörde, ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben "Gemeinschaftskraftwerk Inn" bei Beachtung der projektsgemäß (Einreichprojekt unter Berücksichtigung der im Laufe des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erster und zweiter Instanz gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG beantragten Änderungen) vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt.

Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt. Jedoch war aus den im Detail dargelegten Gründen der Ausspruch über die Nebenbestimmungen wie im Spruchteil III. abzuändern. Soweit dadurch den eingebrachten Berufungen nicht Rechnung getragen wurde, war ihnen keine Folge zu geben. Da sich die Rechtsmittel der BerufungswerberInnen gemäß Spruchteil I als unzulässig erwiesen haben, waren sie – ohne auf deren Vorbringen in der Sache näher einzugehen – zurückzuweisen.Die Behörde erster Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt. Jedoch war aus den im Detail dargelegten Gründen der Ausspruch über die Nebenbestimmungen wie im Spruchteil römisch drei. abzuändern. Soweit dadurch den eingebrachten Berufungen nicht Rechnung getragen wurde, war ihnen keine Folge zu geben. Da sich die Rechtsmittel der BerufungswerberInnen gemäß Spruchteil römisch eins als unzulässig erwiesen haben, waren sie – ohne auf deren Vorbringen in der Sache näher einzugehen – zurückzuweisen.

Schlagworte

Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Aktenmäßige Dokumentation des Verwaltungsverfahrens, Erforderlichkeit; Alternativenprüfung, Natur- und Landschaftsschutz; Alternativenprüfung, Wasserrecht; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Vorformulierung durch einen Sachverständigen oder Koordinator, widersprüchliche Vorschläge; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Fristen für Konsensdauer von Wasserkraftanlagen; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Erholungswert der Landschaft, Wegenetz; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Tourismus; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Interessenabwägung, Natur- und Landschaftsschutz; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Mitglied einer Agrargemeinschaft; Sachverständige, Wechsel im laufenden Verfahren, Zulässigkeit; Störfälle, Berücksichtigung; Verfahrensmangel, Sanierung; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrecht, Naturschutzrecht, Verhältnis; Wasserrechtlicher Widerstreit, Berücksichtigung; Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten